Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Abgabe verschreibungspflichtiger durch einen Apotheker ohne Vorlage eines Rezepts abgegebener Arzneimittel wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.
So auch der BGH. Die Verschreibungspflicht gemäß § 48 AMG diene dem Schutz der Patienten vor gefährlichen Fehlmedikationen und damit gesundheitlichen Zwecken. Durch Verstöße gegen das Marktverhalten regelnde Vorschriften, die den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung bezweckten, werden die Verbraucherinteressen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets spürbar beeinträchtigt.
Grundsätzlich könne der Apotheker sich nur dann auf eine Entscheidung eines Arztes über die Verordnung des verschreibungspflichtigen Medikaments verlassen, wenn dieser eine Therapieentscheidung aufgrund eigener vorheriger Diagnose getroffen habe. In dringenden Fällen reiche es zwar aus, wenn der Apotheker über die Verschreibung telefonisch unterrichtet werde. An der erforderlichen Therapieentscheidung fehle es, wenn ein Apotheker einen Arzt zu einer Verschreibung für einen dem Arzt unbekannten Patienten bewege. Im vorliegenden Fall sei dem Patienten zuzumuten gewesen, den ärztlichen Notdienst des Nachbarorts aufzusuchen.
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Diese Entscheidung ist über den verhandelnden Fall für Internetapotheken von großem Interesse.
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