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BERECHTIGUNGSANFRAGE

Sofern der Schutzrechtsinhaber nicht ausreichend Information über die Rechtsverletzung hat oder er sich nicht sicher über eigene Rechte  ist, sollte statt einer Abmahnung eine Berechtigungsanfrage erfolgen. Während die Berechtigungsanfrage eine Einladung an die Gegenseite darstellt, in einen Gedankenaustausch über die Frage der Verletzung und des Rechtsbestandes einzutreten, setzt die Schutzrechtsverwarnung  zumindest voraus, dass ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren ausgesprochen wird. In letzterem Fall droht, sollte das eigene Recht nicht bestehen, eine Gegenabmahnung, da eine unberechtigte Abmahnung nach ständiger Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt  eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb  gemäß § 823 Abs. 1 BGB den Verwarnenden zum Schadensersatz verpflichten.

Berechtigungsschreiben bieten sich etwa im Gebrauchsmusterrecht an, da das eingetragen Gebrauchsmuster, anders als das Patent, kein geprüftes Recht ist. Das Patent- und Markenamt prüft im Anmeldeverfahren nicht die sachlichen Voraussetzungen der Eintragung. Lediglich bei offensichtlich nicht dem Gebrauchsmusterschutz zugänglichen Gegenständen, z. B. Verfahren, erfolgt keine Eintragung. Dies hat den Vorteil einer schnellen Eintragung, aber den Nachteil, dass das Recht mangels Prüfung nicht ausreichend „sicher” ist. 

 

Sollten Sie Fragen zu Gebrauchsmuster, Abmahnung oder einstweiligen Verfügungen haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an unserer Kanzlei.