Aktuell werden Unternehmen/Unternehmer aus dem Bereich des Kfz-Gewerbes wegen Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz auf Unterlassung und Ersatz von Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR in Anspruch genommen.
Was war geschehen ?
Die Betroffenen hatten Dienstleistungen im Bereich der Autoreparatur angeboten, u.a. eine komplette Unfallschadenabwicklung. Dies kann nach der Rechtsprechung ein wettbewerbsrechtliches Verhalten in Form eines Vorsprungs durch Rechtsbruch darstellen, sofern mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen geworben wird. Sowohl die Prüfung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen, als auch die Prüfung, ob überhaupt ein Anwalt notwendig ist, stellen Rechtsdienstleistungen dar.
Somit liegt ein Verstoß nahe. Liegt ein Verstoß vor, was jedoch im Einzelfall geprüft werden muss, können Mitbewerber, also auch Rechtsanwälte, den Verletzer auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Soweit so gut. Ob und wann Anwälte in eigener Sache jedoch Gebührenansprüche geltend machen können, ist umstritten. So wird in der Rechtsprechung teilweise die Ansicht vertreten, dass eine Pflicht zur Übernahme der Kosten dann nicht besteht, wenn es sich um einen unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß handelt. Da die Rechtsprechung bei kompletten Unfallabwicklungsangeboten von einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ausgeht, liegt die Annahme nahe, dass es sich hier um einen solchen unschwer zu erkennen Fall handelt.
Jedoch ist jeweils der Einzelfall zu prüfen!
Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Der Empfänger einer Abmahnung sollte sich stets an einen im Wettbewerbsrecht erfahrenen Anwalt wenden, um Weiterungen (Klagen, einstweilige Verfügungen etc) zu vermeiden.
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