Abmahnungen der C-S-R Rechtsanwaltskanzlei für die Firma Gröger MV GmbH & Co. KG
Die Rechtsanwaltskanzlei CSR aus Ettlingen mahnt zurzeit vermehrt im Auftrag der Firma Gröger MV GmbH & Co KG ab. Bei der Gröger MV GmbH & Co KG handelt es sich um eine Herstellerin von erotischen Filmen.
Hintergrund der Abmahnungen sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (p2p). Gegenstand der Abmahnungen der Kanzlei sind u.a. die Filme
Nebenan Nr. 25
Obsession -Bückstück
Fuck and Dance Vol. 28 (Gang Bang Party).
Ohne Höschen vol.13 und vol.14
Private Lustschweine – Madeleine mit …
Private Lustschweine – Sabrinas warme Dusche
Extreme Gang Bang
Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und Ersatz entstandenen Schadens. Der Gegenstandswert pro Film, nach dem sich die Rechtsanwaltsgebühren berechnen, wird mit jeweils 30.000,00 EUR angegeben, so dass sich nach Berechnung der Kanzlei pro Film Rechtsanwaltskosten von 1.005,40 EUR netto fällig wären, sofern man nicht das gemachte Vergleichsangebot annimmt. Es wird dabei verschwiegen, dass bei einem Gegenstandswert von beispielsweise 90.000,00 EUR (drei Filme) die Anwaltskosten statt bei 3 x 1.005,40 EUR bei „nur“ 1.660,10 EUR liegen. Hier lohnt sich ein Blick in die Gebührentabelle.
Behauptet wird, dass die Filme über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde und dieser zumindest als Störer haftet.
Ob der Anschlussinhaber jedoch auf Schadenersatz oder für die Kosten der Abmahnung haftet, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Ein Hinweis bietet die aktuelle Entscheidung vom BGH vom 12. Mai 2010:
Der BGH schließt darin eine Haftung des Anschlussinhabers für Schadenersatzansprüche des Rechteinhabers nicht generell aus. Grundsätzlich besteht nämlich zunächst eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Verletzungshandlung verantwortlich ist.
Folge ist, dass der Anschlussinhaber nunmehr vortragen muss, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat. Gelingt ihm dies, käme eine täterschaftliche Haftung nicht in Betracht. Der BGH hat insoweit die zum Wettbewerbsrecht ergangenen Grundsätze über wettbewerbsrechtliche Verkehrspflichten, sowie die zu Ebay- Accounts ergangene Entscheidung „Halzband“ (BGHZ 180, 134) auf WLAN-Anschlüsse nicht angewendet. Ebenso scheidet nach BGH mangels Vorsatz eine Haftung als Mittäter aus.
Nach der Entscheidung des BGH konnte in dem hier entschiedenen Fall der Anschlussinhaber jedoch als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, da er (sein Anschluss war ungesichert) seinen Prüfungspflichten nicht ausreichend wahrgenommen hatte.
Folgt man der Argumentation des BGH, so besteht somit keine generelle und „automatische“ Haftung. Der BGH setzt somit eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus, die erst zu einer Haftung führt. Danach haben Privatpersonen die Pflicht, auf zumutbare Weise zu prüfen, ob der Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden. Was zumutbar ist, bestimme sich zunächst nach den jeweiligen technischen Möglichkeiten, wobei der Anschlussinhaber nur verpflichtet sei, die im Zeitpunkt des Kaufs des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen einzusetzen.
Wie sollte man als Empfänger einer Abmahnung reagieren ?:
Eine Reaktion auf die Abmahnung sollte auf jeden Fall erfolgen, da der Abgemahnte sonst die Einleitung von Gerichtsverfahren (einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage) riskiert. Dies führt zu weit höheren Kosten für den Abgemahnten.
Hüten Sie sich auch davor, die Sache selber in die Hand zu nehmen und Ihren Standpunkt der abmahnenden Kanzlei zu erklären. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen zu geben, die gegen Sie verwendet werden können. Wenden Sie sich an eine Anwaltskanzlei, die Erfahrungen mit Abmahnungen hat.
Die geforderte Unterlassungserklärung sollte ohne fachkundige anwaltliche Beratung nicht unterschrieben werden, ebenso nicht entsprechende Verpflichtungserklärungen. Die vorgegebenen Erklärungen gehen fast immer über das hinaus, was der Rechteinhaber verlangen kann. Eine Erklärung ist daher stets unter fachkundigem Rat zu modifizieren.
Wir weisen darauf hin, dass das Nutzen von Tauschbörsen zum Tausch von Pornos auch Straftatbestände erfüllt, insbesondere § 184 StGB (Verbreitung pornografischer Schriften). Im Falle der Einleitung eines Strafverfahrens sollte immer ein Strafverteidiger eingeschaltet werden.
Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein oder ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein, stehen wir Ihnen gerne für die Entwicklung einer einzelfallbezogenen Strategie zur Verfügung. Wir vertreten bundesweit zahlreiche Mandanten in Abmahn- und Strafverfahren.
Für ein erstes telefonisches Informationsgespräch stehen wir Ihnen gerne unentgeltlich zur Verfügung.