Abmahnung Lubberger Lehment – Duftzwillinge
Die Kanzlei Lubberger Lehment hat im Auftrag einer zum Coty-Konzern gehörenden Mandantin eine wettbewerbs- und markenrechtliche Abmahnung gegen den Betreiber des Onlineshops duftparadies.online ausgesprochen. Das Unternehmen vertreibt sogenannte „Duftzwillinge“ – Nachahmungen bekannter Luxusparfums – und bewirbt diese durch den unmittelbaren Bezug auf bekannte Markenparfums wie Davidoff Cool Water, Burberry Hero und Burberry Goddess.
Hintergrund: Coty als Markeninhaberin exklusiver Parfumrechte
Die Mandantin aus dem Coty-Konzern zählt zu den weltweit größten Kosmetikunternehmen mit einem Jahresumsatz von über 600 Millionen Euro in der EU. Sie ist für den exklusiven Vertrieb von Markenparfums in der Europäischen Union verantwortlich. Zu den geschützt registrierten Marken in Klasse 3 gehören unter anderem:
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COOL WATER (EU 0761286)
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BURBERRY (EU 001058321)
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BURBERRY GODDESS (EU 018345322)
Der Vorwurf: Unzulässige Duftimitation und Rufausbeutung
Im Shop duftparadies.online wurden Parfums in einheitlich gestalteten Flakons ohne eigene Bezeichnungen, lediglich mit Nummerierungen, angeboten. Sowohl in den Angebotsüberschriften als auch über Produktbilder nahmen die Betreiber direkt Bezug auf die Markenparfums der Mandantin – teilweise durch Abbildung der Originalflakons.
Nach Ansicht von Lubberger Lehment liegt hierin ein klarer Wettbewerbsverstoß nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 6 UWG vor. Handelsunternehmen, die ihre Produkte als „Imitation“ oder „Duftzwilling“ zu geschützten Markenparfums bewerben, nutzen den Ruf der Originalmarke in unlauterer Weise aus. Bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil L’Oréal/Bellure, GRUR 2009, 756) hat entschieden, dass eine solche Werbepraxis unzulässig ist, wenn sie den guten Ruf eines Markenprodukts auf eine Nachahmung überträgt.
Markenrechtsverletzung wegen identischer Zeichenverwendung
Über den wettbewerbsrechtlichen Verstoß hinaus stützt sich die Abmahnung auch auf das Markenrecht. Die Verwendung des Zeichens COOL WATER im Zusammenhang mit identischen Waren (Parfums) stellt nach Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV eine Markenrechtsverletzung dar. Die Nennung des Markennamens diene hier nicht lediglich einem beschreibenden Zweck, sondern eindeutig werblichen Zwecken – was der EuGH ausdrücklich untersagt hat.
Lubberger Lehment verweist in diesem Zusammenhang zudem auf Art. 9 Abs. 3 lit. f) UMV, wonach die markenmäßige Verwendung im Rahmen unzulässiger vergleichender Werbung ebenfalls verboten ist.
Geforderte Unterlassung, Auskunft und Kostenerstattung
Die Kanzlei fordert im Namen der Mandantin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 5. Dezember 2025. Die bloße Entfernung der Angebote genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
Daneben werden Auskunftsansprüche hinsichtlich der Lieferanten, Stückzahlen und Verkaufspreise geltend gemacht, um die Schadensermittlung zu ermöglichen. Schließlich verlangt die Mandantin den Ersatz der Abmahnkosten, die sich aus einem Gegenstandswert von 100.000 € für die Markenrechtsverletzung und 50.000 € für die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zusammensetzen.
Bedeutung für den Markt der „Duftzwillinge“
Der Fall unterstreicht einmal mehr die rechtlichen Risiken beim Vertrieb sogenannter Duftnachahmungen. Schon eine werbende Nennung bekannter Markendüfte oder die Verwendung von Produktdesigns, die Assoziationen zu Originalparfums wecken, kann rechtliche Schritte nach sich ziehen.
Unternehmen sollten daher bei der Vermarktung von Parfüms und ähnlichen Produkten sorgfältig prüfen, ob ihre Werbe- und Produktgestaltung marken- oder wettbewerbsrechtliche Schutzrechte Dritter verletzt. Die aktuelle Abmahnung von Lubberger Lehment zeigt, dass Markeninhaber konsequent gegen Rufausbeutung und Markenrechtsverletzungen vorgehen.
