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Abmahnung durch CBH Rechtsanwälte wegen Louis-Vuitton-Duftzwillingen – Was Betroffene wissen müssen

Louis Vuitton ist eine der bekanntesten Luxusmarken weltweit, insbesondere im Bereich Lederwaren, Mode, Accessoires und Parfümerie. Der Schutz der Marken der  Louis Vuitton Malletier, Societe par actions simplifiee, Paris  erstreckt sich auf zahlreiche eingetragene internationale und europäische Markenrechte. Bei Verletzungen dieser Markenrechte gehen die CBH Rechtsanwälte  konsequent gegen vermeintliche Rechtsverletzungen vor.

Eine aktuelle Abmahnung der Kanzlei CBH  VON SCHULTZ Rechtsanwälte, Hamburg, im Auftrag von Louis Vuitton, richtet sich gegen den Vertrieb von sogenannten Duftzwillingen – Parfümimitaten, die durch Vergleichslisten und Produktbeschreibungen direkt auf bekannte Originalparfüms von Louis Vuitton Bezug nehmen.

Inhalt der Abmahnung durch CBH

Die Kanzlei CBH wirft dem abgemahnten Unternehmen vor, Parfüm-Duftzwillinge mit Bezug zu bekannten Markenparfüms von Louis Vuitton anzubieten. Dabei wurden auf einer sogenannten „Duftliste“ die Namen der Originalparfüms wie „Imagination“, „Afternoon Swim“, „Ombre Nomade“, „Pacific Chill“, „L’Immensité“, „Les Sables Roses“ und „Nouveau Monde“ aufgeführt.

Durch diese Bezugnahme sollen mehrere Markenrechte verletzt worden sein, darunter:

Verletzung der Wortmarke „LOUIS VUITTON“ und weiterer international registrierter Marken gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV und § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Rufausbeutung und unlautere vergleichende Werbung nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 4 und 6 UWG.

Darstellung der Produkte als Imitationen, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (EuGH GRUR 2009, 756 – „L’Oreal/Bellure“) unzulässig ist.

Die Anwälte betonen, dass es für eine Markenverletzung nicht notwendig sei, dass die Marke direkt auf der Produktverpackung steht. Schon die Verwendung des Markennamens auf einer Vergleichsliste oder in der Werbung kann eine Markenrechtsverletzung darstellen.

Forderungen aus der Abmahnung

Die Abmahnung beinhaltet in der Regel folgende Forderungen:

Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zu einem bestimmten Stichtag (hier: 9. Juli 2025).
Erstattung der Abmahnkosten, die auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 350.000 Euro berechnet wurden (3.987,60 Euro inkl. Pauschale).
Ersatz von Testkaufkosten (hier 289 Euro) sowie weiterer Auslagen (z. B. für Gewerberegisterauskünfte).
Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach § 14 Abs. 6 MarkenG.

Rechtlicher Hintergrund

1. Schutz bekannter Marken

Marken wie Louis Vuitton genießen als „bekannte Marken“ einen erweiterten Schutz. Das bedeutet, dass nicht nur identische, sondern auch ähnliche Zeichen, die von der Wertschätzung der Marke profitieren, verboten sind. Dies betrifft insbesondere sogenannte „Duftzwillinge“, die auf ein Originalparfum verweisen, um die eigene Ware zu bewerben.

2. Unlautere vergleichende Werbung

Vergleichende Werbung ist nur dann erlaubt, wenn sie sachlich und objektiv bleibt. Ein direkter Hinweis wie „Duft ähnlich wie Louis Vuitton – Ombre Nomade“ wird als unzulässige Rufausbeutung gewertet, da das Prestige der Marke für eigene Zwecke genutzt wird.

3. EuGH-Urteile zu unlauteren Ausnutzung

Die Rechtsprechung des EuGH (z. B. „L’Oreal/Bellure“, GRUR 2009, 756) und des BGH („Ohrclips“, GRUR 2009, 871) stellt klar, dass schon die Nennung eines Markennamens in einer Vergleichsliste eine unzulässige Markenverletzung darstellt.

Was sollten Betroffene tun?

Wer eine Abmahnung von CBH Rechtsanwälte wegen Louis-Vuitton-Parfums erhält, sollte nicht unüberlegt handeln:

Keine voreilige Unterzeichnung der Unterlassungserklärung, da diese meist sehr weitreichend ist. Fristen beachten! Ein Ignorieren der Abmahnung kann teure gerichtliche Verfahren nach sich ziehen.

Rechtsanwalt konsultieren.Testkäufe und Screenshots, die in der Abmahnung angeführt werden, sollten genau überprüft werden.

Fazit

Abmahnungen durch CBH Rechtsanwälte im Auftrag von Louis Vuitton sind ernst zu nehmen, da hohe Streitwerte und strenge Fristen angesetzt werden. Besonders Händler von Duftzwillingen laufen Gefahr, kostenintensive Verfahren zu riskieren. Wer betroffen ist, sollte umgehend eine rechtliche Beratung einholen, um Risiken zu minimieren und unnötige Kosten zu vermeiden.