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Abberufung, Kündigung und Amtsniederlegung des GmbH Geschäftsführers

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Abberufung, Kündigung und Amtsniederlegung des GmbH Geschäftsführers

Das Ausscheiden des GmbH Geschäftsführers ist ein komplexer und vielschichtiger Vorgang. Dies folgt zum einen daraus, dass dienstvertragliche bzw. arbeits- und gesellschaftsrechtliche Aspekte miteinander verflochten sind. Darüber hinaus liegt der Grund für das Ausscheiden des Geschäftsführers zumeist in dessen Verhalten begründet.

  1. Abberufung und außerordentliche Kündigung des Geschäftsführervertrages

Die Trennung von einem GmbH- Geschäftsführer erfordert zwei separate Beschlüsse. Zunächst erfolgt dessen Abberufung, sodann die Kündigung des Geschäftsführervertrages.

Zunächst bedarf es der Abberufung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung, welche als Kontrollorgan der GmbH darstellt. Die Abberufung kann mit einfacher Mehrheit der Stimmen erfolgen, besondere Gründe hierfür sind in der Regel nicht erforderlich (§38 GmbHG). Ist der Geschäftsführer jedoch gleichzeitig auch Mehrheitsgesellschafter, so muss ein wichtiger Grund für seine Abberufung vorliegen. Denn dies führt dazu, dass er bei dem Beschluss, der seine Abberufung zum Gegenstand hat, über kein Stimmrecht verfügt. Gem. § 38 Abs. 2 GmbHG kann die Satzung für die Abberufung des Geschäftsführers das Vorliegen eines wichtigen Grundes, welcher entweder in einer Pflichtverletzung oder in der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung liegt, regeln.

Neben der Abberufung ist die außerordentliche oder hilfsweise ordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages erforderlich. Auch dies erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Die Möglichkeiten der Kündigung ergeben sich aus dem Gesellschafteranstellungsvertrag. Da der Geschäftsführer kein gewöhnlicher Angestellter ist, sind die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht anwendbar. Zu beachten ist jedoch die zweiwöchige Frist des § 626 Abs. 2 BGB. Eine außerordentliche Kündigung muss daher innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Gesellschafterversammlung vom Kündigungsgrund erfolgen.

Im Falle der Trennung von einem GmbH- Geschäftsführer kann aufgrund der hierbei gebotenen Eile die Beauftragung eines Rechtsanwalts sinnvoll sein. Dieser wird entsprechende Strategien entwerfen, vor allem wenn es sich bei dem Geschäftsführer zugleich um einen Gesellschafter der GmbH handelt und im Hinblick auf möglicherweise nicht bestehende Stimmrechte ein Schwebezustand entsteht. Auch begleitende Maßnahmen wie die Bestellung eines Notgeschäftsführers können von dem beauftragten Rechtsanwalt initiiert werden.

 

  1. Amtsniederlegung und Kündigung durch den Geschäftsführer

Der Wunsch, die Geschäftsführerstellung aufzugeben, kann auch aus der Sphäre des Geschäftsführers selbst stammen. In diesem Fall kommen Amtsniederlegung und Kündigung als Mittel in Betracht.

Die Amtsniederlegung kann, sofern die Satzung nichts anderes regelt, jederzeit erfolgen. Sie ist gegenüber der Gesellschafterversammlung zu erklären, was zu beweiszwecken schriftlich erfolgen sollte. Die Rechtsprechung lässt die Erklärung der Amtsniederlegung gegenüber einem Gesellschafter allerdings ausreichen. Wohlüberlegt sollte jedoch der Zeitpunkt der Amtsniederlegung sein: erfolgt diese zur Unzeit und entsteht der Gesellschaft hierdurch ein Schaden, kann der niederlegende Geschäftsführer hierfür haftbar gemacht werden. Die Amtsniederlegung zur Unzeit stellt darüber hinaus eine schwerwiegende Verletzung des Geschäftsführeranstellungsvertrages dar. Die Amtsniederlegung ist zur Vermeidung von Haftungsrisiken im Handelsregister einzutragen. Dies erfolgt über einen Notar, der Antrag ist von den Gesellschaftern zu unterzeichnen. Jedoch kann der Geschäftsführer selbst gegenüber dem Handelsregister die Niederlegung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister erklären und damit seine eigene Amtsniederlegung zur Eintragung anmelden.

Gleichzeitig zur Amtsniederlegung ist der Geschäftsführervertrag zu kündigen. Hierbei sind dessen Laufzeit bzw. entsprechende Kündigungsfristen zu beachten. Die sofortige Beendigung des Geschäftsführervertrages kann nur mittels außerordentlicher Kündigung erfolgen, was das Vorliegen eines wichtigen Grundes erfordert.

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann im Rahmen der Amtsniederlegung und Kündigung des Geschäftsführervertrages dabei helfen Haftungsrisiken zu minimieren. Im Vorfeld kann der Rechtsanwalt dabei helfen, den richtigen Zeitpunkt für das Ausscheiden zu bestimmen. Darüber hinaus kann die Haftung des Geschäftsführers nach dem Ausscheiden durch den Abschluss entsprechender Vereinbarungen ausgeschlossen oder zumindest erheblich reduziert werden.

 

Wir stehen Ihnen mit unserer anwaltlichen Expertise gern bei allen Fragen hinsichtlich des Ausscheidens des Geschäftsführers aus der GmbH zur Verfügung

Dies umfasst insbesondere:

  1. Strategische Beratung im Vorfeld zu Abberufung oder Amtsniederlegung sowie Verhandlung und Ausarbeitung von Aufhebungsvereinbarungen zwischen GmbH und Geschäftsführer
  2. Vorbereitung von Beschlüssen und Gesellschafterversammlungen zur Abberufung bzw. Kündigung des Geschäftsführervertrages
  3. Ausarbeitung von Vereinbarungen zur Haftungsvermeidung und Verhandlung von Abfindungsansprüchen
  4. Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung von Geschäftsführern und Gesellschaften beim Streit über die Wirksamkeit von Abberufung, Amtsniederlegung oder Kündigung
  5. Maßnahmen im einstweiligen Rechtsschutz, insbesondere im Falle der Abberufung
  6. Klagen gegen Geschäftsführer und Bestellung von Notgeschäftsführern

 

Rechtsanwalt Dr. André Howe

Jüdemann Rechtsanwälte