Immer häufiger kommt es vor, dass Facebook auf Zuruf Artikel löscht. Eine Folge des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes. Hierbei reicht es oftmals aus, eine eigentlich zulässige Äußerung als “Hassrede” zu melden.
Ein einfacher Weg in Zeiten des mimimi, unliebsame Kritik zu unterdrücken. Das dies oftmals nicht zulässig ist, ist den meisten Nutzern nicht bekannt. Die unberechtigte Löschung von Posts stellt eine Verletzung der Rechte des sich Äußernden dar.
Das Oberlandesgerichts Oldenburg hat dies aktuell in einem Eilverfahren bestätigt und Facebook dazu verpflichtet, einen ursprünglich gelöschten Post wieder einzustellen.
Was war geschehen ? Ein Facebook Nutzer hatte auf seinem Profil ein Mitglied des Zentralrats der Muslime kritisiert und es als feige bezeichnet, dass dieser bestimmte Informationen aus dem Netz wieder gelöscht hatte. Hintergrund war, dass das Mitglied des Zentralrats sich negativ über eine Islamkritikerin geäußert hatte.
Facebook löschte die Kritik des Nutzers. Die aufgestellten Behauptungen seien unwahr und beleidigend. Es handele sich um „Hassrede“. Der Nutzer konnte allerdings beweisen, dass die von ihm behaupteten Tatsachen wahr waren.
Weder die Darstellung richtiger Tatsachen noch die Bewertung einer Handlung als feige seien rechtswidrig, so das OLG Oldenburg. Die Bewertung stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar.
Facebook müsse auch bei der Anwendung seiner Geschäftsbedingungen im Einzelfall abwägen, ob das Persönlichkeitsrecht einer Person mehr Gewicht zukomme als der Schutz der Meinungsfreiheit einer anderen Person. Vorliegend sei die Grenze zur „Hassrede“ noch nicht überschritten. Die Sache sei auch dringlich, so dass im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden werden müsse, so der Senat. Denn anderenfalls laufe der Kläger Gefahr, dass Facebook einen nächsten, ähnlichen Post wiederum löschen und damit dem Kläger die Möglichkeit nehmen würde, seine Meinung frei zu äußern.
Quelle: Pressemeldung des OLG Oldenburg
Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 13 W 16/19, Urteil vom 1. Juli 2019