Abmahnung IDO: Aberkennung der Klagebefugnis IDO Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.
Abmahnung IDO: Viele kleine Gewerbetreibende wurden in der Vergangenheit mit Abmahnungen mit IDO, Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V., konfrontiert. Der Verband mahnt wegen der Verletzung von Verbraucherschutzregeln Kleinunternehmer auf Amazon, Ebay und anderen Portalen ab, so dass viele ihre Unternehmen aufgaben. Das OLG Frankfurt am Main hat dem Verband nun in Teilbereichen die Klagebefugnis aberkannt.
Aberkennung der Klagebefugnis durch das OLG Frankfurt am Main
Das OLG Frankfurt spricht in seinem am 21.5.2019 veröffentlichten Urteil dem Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. (kurz „IDO“) die Klage- und Abmahnbefugnis ab. Die Beklagte des Verfahrens handelte mit Comics als gewerbliche Verkäuferin auf der Verkaufsplattform ebay. Hierbei fügte sie einem Angebot kein Musterwiderrufsformular hinzu, informierte nicht über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für Waren und wurde wegen dieser und anderer Verstöße gegen das UWG am 27.6.2016 von der IDO abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Das LG Frankfurt am Main verurteilte die Beklagte zunächst am 27.2.2018 antragsgemäß, doch in der Berufungsinstanz vor dem OLG Frankfurt bestätigte nun das Gericht die Auffassung der Beklagten, welche bereits die Prozessführungsbefugnis der Klägerin als nicht gegeben ansah. In der Mitgliederliste des Verbandes sei kein einziger Händler, welcher in echter Konkurrenz mit der Beklagten als Händlerin stünde, sodass die IDO ohne die tatsächliche Interessenwahrnehmung ihrer Mitglieder als Abmahnverein aus rein finanziellen Gründen und somit rechtsmissbräuchlich agiere.
Die Klagebefugnis für Verbände in Wettbewerbsstreitigkeiten kann sich zum einen aus §8 Abs.3 Nr.3 UWG ergeben, sofern der Verband nachweist, eine „qualifizierte Einrichtung“ im Sinne dieser Vorschrift darzustellen. Vorliegend stand jedoch nur die mögliche Klagebefugnis nach §8 Abs.3 Nr.2 UWG in Rede, welche dann vorliegt, soweit dem Verband eine erhebliche Anzahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Zwar ist eine Mindestanzahl nicht notwendig, doch müssen unter den Mitgliedern solche Mitbewerber vertreten sein, die nach Anzahl und Bedeutung so repräsentativ vertreten sind, dass nicht nur die Interessen einzelner, sondern die Kollektivinteressen der Wettbewerber wahrgenommen werden (BGH Sammelmitgliedschaft V).
In seiner Begründung sah es das OLG Frankfurt daher als entscheidend an, ob sich die Waren und Dienstleistungen einer erheblichen Anzahl von Mitgliedern der IDO mit den von der Beklagten angebotenen so gleichen oder ihnen zumindest nahestehen, dass der Absatz der IDO-Mitglieder durch den wettbewerbswidrigen Verkauf des abgemahnten Unternehmers beeinträchtigt würde. Zu diesem Zweck grenzte das OLG zunächst den relevanten Markt ab, zu dem es neben Spielwaren auch Bücher zählte, die den von der Beklagten offerierten Comics nahe stünden.
Mitglieder der IDO seien hauptsächlich ebay-Händler, die ein breites Warensortiment anböten, sodass nicht deren Anzahl, sondern ihr wirtschaftliches Gewicht und ihre jeweilige Marktbedeutung entscheidend seien. Das Gericht stellte fest, dass bereits mehr als die Hälfte der in erster Instanz angegebenen Mitglieder der IDO in der Berufungsinstanz nicht mehr in gleicher Art tätig waren. Aus diesem Umstand schloss es auf eine grundsätzlich geringere Marktbedeutung und geringeres wirtschaftliches Gewicht von ebay-Händlern im Vergleich mit stationären Unternehmen.
Darüber hinaus vertrieben die meisten Mitglieder der IDO, welche in die Rubriken „Spielzeuge“ oder „Bücher und Comics“ einzuordnen seien, nur in unerheblichem Umfang Waren gleicher Art. Solche, die in erheblichem Umfang Waren auf dem zuvor abgegrenzten relevanten Markt anböten, täten dies ausschließlich zu Themenbereichen, die Comics nicht nahe stünden, etwa Blumen und Thermomixe. Somit erachtete das OLG Frankfurt die Zahl der Mitglieder i.S.d. §8 Abs.3 Nr.2 UWG als nicht ausreichend. Es bestünde die Gefahr, dass die IDO die kollektiven Interessen ihrer Mitglieder durch die Abmahnung nicht wahrnehme, sondern ihre vermeintliche Klagebefugnis rechtsmissbräuchlich ausnutze.
Das vorgestellte Urteil reiht sich in eine Liste ähnlicher Entscheidungen ein, in denen der IDO bereits die Prozessführungsbefugnis abgesprochen wurde, so etwa vom LG Berlin (Urteil vom 04.04.2017, Az. 103 O 91/16), vom LG Bonn (Urteil vom 15.05.2018, Az. 11 O 49/17) sowie vom LG Rostock (Urteil vom 25.04.2019, Az. 5a HK O 112/18).
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