Ob Verwechslungsgefahr im Markenrecht besteht, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere
1. der Ähnlichkeit bzw. der Identität der Marken,
2. der für die Marken eingetragenen Waren bzw. Dienstleistungen
und
3. der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke.
Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken kann durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind.
Verwechslungsgefahr im Markenrecht