Laut einer aktuellen Pressemeldung des BGH hat dieser den Grenzwert der nicht geringen Menge für einige synthetische Cannabinoide festgelegt. Dies ist von besonderem Interesse für Internethändler, die Kräutermischungen verkaufen, in denen die Wirkstoffe JWH-018, JWH-073, CP 47,497 und CP 47,497-C8-Homologes enthalten sind und die zum Rauchen bestimmt sind.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr den Grenzwert der nicht geringen Menge für die synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes auf eine Wirkstoffmenge von 2 g festgesetzt. Für die Wirkstoffe JWH-073 und CP 47,497 hält der Senat den Grenzwert der nicht geringen Menge jedenfalls bei einer Wirkstoffmenge von 6 g für erreicht. Nach Mitteilung der Pressestelle werde diese Festsetzung den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gefährdungspotential der Wirkstoffe im Vergleich zu Cannabis, für das der Grenzwert der nicht geringen Menge von der Rechtsprechung bei 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) angenommen wird, gerecht.
Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs
Anwalt Strafrecht Berlin