Durch das Gesetz zur Stabilisierung der Künstlersozialkasse ändert sich einiges für Unternehmen, die nicht nur gelegentlich an Künstler oder Publizisten im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes Aufträge erteilen. Und Künstler im Sinne der Vorschrift kann auch der selbständige Grafiker, Webdesigner oder der Texter für die eigene Internetseite sein.
Die Legaldefinition des § 2 KSVG definiert den Künstler im Sinne dieses Gesetzes als den, der Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Die Bezugnahme auf “bildende Kunst” schließt den Web-Designer, dessen Arbeitsergebnis keine ausreichende Schöpfungshöhe erreicht, eigentlich aus – hierauf sollte man sich jedoch nicht verlassen. Selbst wenn dem betreffenden Web-Designer mangels Künstlereigenschaft seine Aufnahme in die KSK verweigert worden sein sollte, wird der Auftraggeber höchstwahrscheinlich mit Forderungen der KSK konfrontiert werden.
Warum? Weil nach Ansicht des Bundessozialgerichts das Berufsbíld des Webdesigners durch eine „eigenschöpferisch-gestalterische Tätigkeit“ geprägt sei (BSG Urteil vom 07.07.2005, Az.: B 3 KR 37/04 R).
Durch den nunmehr eingefügten § 28p Abs.1a SGB IV erhöht sich die Dichte der Betriebsprüfungen ganz erheblich, so dass fast jedes mittlere oder große Unternehmen Forderungen der KSK zu erwarten haben wird.
§ 28p Abs.1a SGB IV lautet bisher;
(1a) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, soweit sie Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen.
Ab dem 1. 1. 2015 sieht § 28p Abs.1 SGB IV regelmäßige Prüfungen vor.
Abhängig von der Betriebsgröße sollen nach Bereits erfasste abgabepflichtige Unternehmen, Arbeitgeber mit mehr als 19 Beschäftigten und mindestens 40 Prozent der im Kalenderjahr zur Prüfung anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten alle vier Jahre geprüft werden.
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