Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen, ist dahin auszulegen, dass er den Zollbehörden nicht verwehrt, selbst das in dieser Bestimmung genannte Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn der Inhaber des Rechts geistigen Eigentums keinerlei Initiative ergreift, sofern die von diesen Behörden in dem betreffenden Bereich getroffenen Entscheidungen Gegenstand von Rechtsbehelfen sein können, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht, insbesondere aus dieser Verordnung, erwachsenden Rechte gewährleisten.
Hierzu eine aktuelle Entscheidung des EuGH: