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Die Gewährleistungsmarke – Bedeutung, rechtliche Grundlagen und Praxis

Die Gewährleistungsmarke ist eine besondere Markenform, mit der ein neutraler Markeninhaber die Einhaltung objektiver Qualitäts-, Sicherheits- oder sonstiger Standards für bestimmte Waren oder Dienstleistungen garantiert. Anders als die klassische Individualmarke dient sie nicht primär der Herkunftskennzeichnung, sondern der Zertifizierung definierter Eigenschaften.

Rechtlich ist die Gewährleistungsmarke sowohl im deutschen Markenrecht (§§ 106a–106h MarkenG) als auch auf Unionsebene in der Unionsmarkenverordnung (UMV, Verordnung (EU) 2017/1001) in den Art. 83–93 eigenständig geregelt. Seit 2019 können entsprechende Gütesiegel als nationale Gewährleistungsmarken beim DPMA sowie als Unionsgewährleistungsmarken beim EUIPO angemeldet und eingetragen werden.

Begriff und Funktion der Gewährleistungsmarke

Die Gewährleistungsmarke dient der Zusicherung bestimmter Eigenschaften der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. Der Markeninhaber garantiert insbesondere Merkmale wie Material, Herstellungs- oder Erbringungsweise, Qualität, Genauigkeit oder sonstige objektiv überprüfbare Eigenschaften. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Gewährleistung der geografischen Herkunft (§ 106a Abs. 1 MarkenG; Art. 83 Abs. 1 UMV).

Zentral ist dabei, dass die Gewährleistungsmarke kein Herkunftshinweis im klassischen markenrechtlichen Sinn ist. Sie signalisiert dem Verkehr vielmehr, dass ein unabhängiger Dritter verbindliche Prüfkriterien festgelegt hat und deren Einhaltung überwacht. Die Marke fungiert damit als rechtlich abgesichertes Prüf- und Qualitätssiegel, das Transparenz schafft und Vertrauen in standardisierte Leistungen oder Produkte fördert.

Rechtliche Grundlagen im MarkenG und in der UMV

Deutsches Markenrecht

Im deutschen Recht sind Gewährleistungsmarken in §§ 106a bis 106h MarkenG (Teil 5 des MarkenG) geregelt. § 106a MarkenG definiert die Gewährleistungsmarke und benennt die zulässigen gewährleisteten Eigenschaften. Ergänzende Vorschriften betreffen insbesondere:

die Neutralität und Unabhängigkeit des Markeninhabers, Der Markeninhaber darf weder Hersteller noch Händler der Produkte sein, die er zertifiziert, um eine unabhängige Qualitätskontrolle und Vertrauen zu gewährleisten
die Markensatzung als zentrales Regelwerk,
besondere Löschungs- und Nichtigkeitsgründe, etwa bei Wegfall der Gewährleistungsfunktion.
Grundsätzlich finden die allgemeinen Vorschriften des MarkenG Anwendung, soweit die Spezialregelungen zu Gewährleistungsmarken nichts Abweichendes bestimmen (§ 106a Abs. 2 MarkenG).

Unionsrecht (UMV)
Auf EU-Ebene ist die Unionsgewährleistungsmarke in Art. 83–93 UMV geregelt. Art. 83 UMV enthält die Definition und beschreibt die besondere Funktion dieser Markenform, während Art. 84 UMV die Satzung der Unionsgewährleistungsmarke mit Mindestinhalt und Einreichungsfristen normiert. Die allgemeinen Vorschriften über die Unionsmarke bleiben anwendbar, soweit die Spezialnormen nichts anderes vorsehen (Art. 83 Abs. 3 UMV).

Abgrenzung zu Individual- und Kollektivmarke

Die Individualmarke kennzeichnet Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens und erfüllt primär eine Herkunftsfunktion. Zwar können Individualmarken mittelbar Qualitätsvorstellungen transportieren, sie garantieren jedoch keine objektiv normierten Eigenschaften im Sinne einer Zertifizierung.

Kollektivmarken dienen der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder eines Verbands oder einer Vereinigung. Der Markeninhaber ist hier regelmäßig der Verband selbst, der unter Umständen auch eigene Leistungen erbringen kann.

Demgegenüber ist die Gewährleistungsmarke strikt auf Neutralität angelegt: Der Inhaber darf die durch die Marke zertifizierten Waren oder Dienstleistungen nicht selbst herstellen oder erbringen (§ 106b MarkenG). Seine Rolle beschränkt sich auf die Festlegung, Überwachung und Durchsetzung objektiver Standards.

Zentrale Merkmale der Gewährleistungsmarke nach dem MarkenG

Nach § 106a Abs. 1 MarkenG gewährleistet der Inhaber für die erfassten Waren und Dienstleistungen das Vorliegen einer oder mehrerer Eigenschaften, insbesondere:

Material,
Art und Weise der Herstellung oder Erbringung,
Qualität oder Genauigkeit,
sonstige objektiv überprüfbare Eigenschaften
(mit Ausnahme der geografischen Herkunft).
Die Marke muss geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen mit gewährleisteten Eigenschaften von solchen ohne entsprechende Gewährleistung zu unterscheiden. Zudem ist bereits bei der Anmeldung ausdrücklich anzugeben, dass es sich um eine Gewährleistungsmarke handelt (§ 106a Abs. 1 S. 2 und 3 MarkenG).

Besondere Bedeutung haben die gesetzlichen Vorgaben zur Neutralität des Inhabers, zur Nutzung der Marke durch Dritte sowie zu speziellen Löschungs- und Nichtigkeitsgründen, etwa wenn die vorgesehene Kontrolle nicht (mehr) ordnungsgemäß durchgeführt wird (§ 106h MarkenG).

Markensatzung und Anmeldeanforderungen

Kern jeder Gewährleistungsmarke ist die Markensatzung. Nach § 106d Abs. 2 MarkenG muss sie insbesondere enthalten:

die gewährleisteten Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,
die Bedingungen für die Nutzung der Marke,
die vorgesehenen Prüf- und Überwachungsmaßnahmen,
Regelungen zu Sanktionen bei Verstößen.
Die Satzung ist innerhalb von zwei Monaten ab dem Anmeldetag beim DPMA einzureichen. Wird sie nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß vorgelegt, droht nach Beanstandung die Zurückweisung der Anmeldung. Entsprechende Anforderungen gelten auf Unionsebene für die Unionsgewährleistungsmarke nach Art. 84 UMV.

Die Unionsgewährleistungsmarke nach der UMV

Eine Unionsmarke wird zur Unionsgewährleistungsmarke, wenn sie bei der Anmeldung ausdrücklich als solche bezeichnet wird und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Auch hier muss die Marke geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen mit gewährleisteten Eigenschaften von solchen ohne diese Eigenschaften zu unterscheiden; die geografische Herkunft bleibt ausgeschlossen (Art. 83 Abs. 1 UMV).

Die Unionsgewährleistungsmarke kann – wie andere Unionsmarken – in unterschiedlichen Zeichenformen auftreten (Wort-, Bild-, Farb- oder sonstige Markenformen), sofern sie die erforderliche Unterscheidungskraft besitzt und die Gewährleistungsfunktion erfüllt.

Praxisrelevanz und Einsatzbereiche
In der Praxis ist die Gewährleistungsmarke insbesondere für Branchen mit standardisierten Qualitäts-, Sicherheits- oder Nachhaltigkeitsanforderungen von Bedeutung, etwa bei Umwelt- und Nachhaltigkeitssiegeln, technischen Prüfzeichen oder branchenspezifischen Standards. Neutrale Organisationen, Verbände oder Prüfgesellschaften können so ein rechtlich geschütztes Gütesiegel etablieren, das national oder unionsweit Geltung beansprucht.

Für Markeninhaber bietet diese Markenform die Möglichkeit, Systeme freiwilliger Selbstregulierung markenrechtlich abzusichern und effektiv gegen Missbrauch oder Verwässerung des Siegels vorzugehen. Für Verbraucher erhöht die Gewährleistungsmarke die Transparenz, da die Prüfkriterien verbindlich in der Satzung festgelegt und rechtlich überprüfbar sind.

Haben Sie Fragen zum Markenrecht? Unsere Anwälte beraten Sie gerne,

Kai Jüdemann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht