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Dreidimensionale Marke

Die Verpackung der Toblerone-Schokolade würden Sie vermutlich auch erkennen, wenn nicht Toblerone draufstehen würde. Diese besondere Form ist eins der berühmtesten Beispiele in der Welt der dreidimensionalen Marken. Neben dem wohl bekanntesten Markentyp, der reinen Wort- oder Wort-/Bildmarke wie das Coca Cola-Logo in geschwungenem Schriftzug, ist es nämlich auch möglich, Formen zu schützen. Formmarke und dreidimensionale Marke wird häufig synonym verwendet. § 3 Abs. 1 MarkenG zählt sie alle auf, die als Marke schutzfähigen Zeichen und darunter auch die 3D-Marke: „Als Marke können alle Zeichen, insbesondere […] dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen […] geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“.

Voraussetzungen Eintragung dreidimensionale Marke

Es sind dreidimensionale Gestaltungen jeder Art möglich. Um die Markeneintragung zu erreichen ist es wichtig, eine einzigartige Form zu entwickeln, die nicht branchenüblich ist. Neben den typischen Anforderungen an die Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt ist auch eine Markendarstellung obligatorisch. Dazu muss der eindeutige Antrag auf Eintragung als dreidimensionale Marke erklärt werden und entweder eine grafische Darstellung mit bis zu sechs verschiedenen Ansichten als JPEG-Datei oder klassisch auf einem Blatt Papier eingereicht werden oder als OBJ, STL, X3D-Datei. Sie können wählen, ob Sie einen Schutz als schwarz-weiß Marke wünschen oder in Farbe, je nachdem sind auch die grafischen Darstellungen zu gestalten und durch wörtliche Farbnamen (gelb, rot,…) zu benennen.

Gesetzliche Ausnahmen: Artbedingtheit, technisch bedingte Form, Wertbedingtheit

Es gibt ein paar Fallen die zu beachten sind, denn § 3 Abs. 2 MarkenG formuliert drei Ausnahmen von 3D-Formen, die nicht als Marke schutzfähig sind:

1.      Artbedingtheit, § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Wenn die Form durch die Art der Ware bedingt ist, entfällt die Schutzmöglichkeit. So etwa die Form einer Glühbirne, die nicht für Glühbirnen-Klassen eintragungsfähig ist.

2.      Technisch bedingte Form, § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Gleiches gilt für Formen, die technisch notwendig sind. So soll einer Monopolisierung entgegengewirkt werden. In diese Kategorie gehören Lego-Bausteine, denn die zwei symmetrischen Reihen mit vier Noppen jeweils sind technisch notwendig, um die Bausteine als solche zu nutzen.

3.      Wertbedingtheit, § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

Eine Form, die der Ware gerade ihren wesentlichen (i.d.R. ästhetischen) Wert verleiht, ist ebenfalls nicht schutzfähig. Dazu gehört Schmuck. Marken erfüllen die Funktion des Herkunftshinweises, also die Ware oder Dienstleistung einem bestimmten Unternehmen zuordnen zu können, doch der angesprochene Verkehrskreis beurteilt Schmuck primär rein nach ihrem ästhetischen und künstlerischen Gehalt. Die Unterscheidungskraft muss also besonders stark ausfallen, dazu wie folgt:

Unterscheidungskraft bei 3D-Marke: Erhebliche Abweichung der Branchenüblichkeit

Sofern all diese Ausschlusskriterien nicht gegeben sind, muss das Zeichen wie bei jedem anderen Markentyp ebenfalls ausreichende Unterscheidungskraft aufweisen. Dafür muss die dreidimensionale Gestaltung als Herkunftshinweis dienen, es muss mithin einem bestimmten Unternehmen zuordbar sein. Bei 3D-Marken muss eine „erhebliche Abweichung der Branchenüblichkeit“ festgestellt werden können. Der sitzende Lindt-Goldhase mit Glöckchen wurde etwa abgelehnt, denn ein sitzender Hase weicht nicht von der üblichen Präsentation von Schokohasen ab.

Letzter Rettungsanker: Der Verkehrskreis erkennt die Form trotz fehlender Unterscheidungskraft

Einen letzten Rettungsanker gibt es noch für die Zeichen, denen keine Unterscheidungskraft zukommt, nicht nur speziell für 3D-Marken, sondern für alle Markentypen: Gem. § 8 Abs. 3 MarkenG ist eine Eintragung im Markenregister dennoch möglich, sofern die Form bereits von einem wesentlichen Teil des angesprochenen Verkehrskreises als von einem bestimmten Unternehmen stammend aufgefasst wird.

Sie möchten eine Form zur Eintragung als dreidimensionale Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt anmelden? Bei dreidimensionalen Marken ist der Anmeldung und ihren grafischen Darstellungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Wir setzen gerne unsere markenrechtliche, langjährige Expertise ein, um die Anmeldung für Sie zu übernehmen.

Franziska Becker

 

Jüdemann Rechtsanwälte