Klangmarke
Sie sind aus der Werbung nicht mehr wegzudenken: Klänge, die wir automatisch mit der dazugehörigen Ware oder Dienstleistung verbinden. Klänge wirken anders als normale Bildwerbung auf unseren Hörsinn ein und stärken damit unsere Wahrnehmung. Beispiele sind der „Ricola“-Ruf oder das „Tüdeldüdü“ der Telekom. Diese Klänge sind bereits als Klangmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. § 3 Abs. 1 MarkenG zählt sie alle auf, die als Marke schutzfähigen Zeichen und darunter auch die Klangmarke: „Als Marke können alle Zeichen, insbesondere […] Klänge […] geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“ Die Klangmarke ist an Stelle der Hörmarke getreten.
Was ist zugelassen?
Zugelassen sind alle wahrnehmbaren Klänge. Ausnahmen: Keine Unterscheidungskraft, rein beschreibender Laut, unvermeidbares Geräusch
Zur Eintragung zugelassen sind grundsätzlich alle wahrnehmbaren Klänge, also nicht nur musikalische Klänge, sondern auch das gesprochene oder gesungene Wort und rein geräuschhafte Klangbilder. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme, sodass auch bei der Klangmarke die absoluten Schutzhindernisse zu beachten sind. Das bekannteste absolute Schutzhindernis ist die mangelnde Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), mithin wenn der Klang nicht geeignet sind, die dazugehörige Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen unterscheiden zu können. Das bedeutet auch, das rein beschreibende Angaben nie schutzfähig sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Das gilt immer und für alle Markenformen. Im Falle der Klangmarke kann etwa das einfache Miauen einer Katze für Katzenfutter nicht schutzfähig sein. Bei Klangmarken gibt es aber noch einen weiteren Spezialfall zu beachten: Nicht geschützt werden können Klänge, die von der Ware oder Dienstleistung unumgänglich erzeugt werden, die also zur Erreichung der technischen Wirkung erforderlich sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Das schließt beispielsweise das technisch unvermeidbare Geräusch eines Druckers aus.
Darstellung Ihres Klangs als mp3-Datei ODER grafisch
Um die Anmeldung formgerecht zu gestalten, kann entweder eine grafische Darstellung in der üblichen Notenschrift auf Papier/JPEG-Datei beigefügt werden, § 11 Abs. 1, 2 MarkenV. Die übliche Notenschrift meint ein gegliedertes Notensystem, also mit Notenschlüssel, Noten- und Pausenzeichen sowie ggf. nötigen Vorzeichen. Oder der statt der grafischen Methode wohl zeitgemäßere Weg: Die Darstellung auf einem Datenträger als mp3. Dann ist die grafische Darstellung nicht mehr notwendig. Das ist insbesondere bei den Klängen praktisch, die sich nicht unbedingt grafisch darstellen lassen.
Alternative (!) zur mp3-Datei: Die grafische Darstellung Ihrer Klangmarke
Sollten Sie dennoch die grafische Darstellung bevorzugen, so sind einige Formalia zu beachten (§ 11 Abs. 3, 8 Abs. 2-6 MarkenV): Überklebungen oder Durchstreichungen, die hinderlich sein können, ebenso wie nicht dauerhafte Farbdarstellungen sind unzulässig (§ 8 Abs. 2 MarkenV). Das Deutsche Patent- und Markenamt verfügt über ein Formblatt über die Markendarstellung, das der Anmeldung beizufügen ist und auf welchem die Markendarstellung aufzudrucken oder aufzukleben ist. Es gibt genaue Maße, die für die Darstellung einzuhalten sind: Nicht kleiner als 8 cm in der Breite oder 8 cm in der Höhe. In dem Feld darf sonst nichts festgehalten werden, außer, sofern notwendig, der Vermerk „oben“ um die richtige Position zu kennzeichnen (§ 8 Abs. 3, 5 MarkenV). Sofern Sie dieses Formblatt nicht verwenden möchten, ist ein DIN A4 Papier einzusetzen, in dem Fall darf die für die Darstellung benutzte Fläche nicht größer als 26,2 cm x 17 cm und ebenfalls nicht kleiner als 8 cm in der Breite oder 8 cm in der Höhe sein. Dieses Blatt ist nur einseitig zu bedrucken und vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Rand von mindestens 2,5 cm freizuhalten (§ 8 Abs. 4 MarkenV).
Klangmarken werden als einzige Marke nicht visuell wahrgenommen und haben bereits deswegen ein Alleinstellungsmerkmal und können die Vermarktung Ihrer Ware oder Dienstleistung immens fördern. Wir beraten und begleiten Sie gerne beim Anmeldeverfahren.
Franziska Becker
