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Urteil des OLG Hamburg: Bookingvertrag ist nach § 627 BGB jederzeit kündbar

Einleitung

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hatte  mit einem wegweisenden Urteil (ZUM-RD 2018, 293) die Rechte von Künstlerinnen und Künstlern im Umgang mit Management- und Bookingverträgen erheblich gestärkt. Im Zentrum der Entscheidung steht die Feststellung, dass es sich bei Bookingverträgen um sogenannte „Dienste höherer Art“ im Sinne des § 627 BGB handelt – mit der Folge, dass sie jederzeit ohne Angabe von Gründen kündbar sind. Vertragsklauseln, die dieses Kündigungsrecht ausschließen, sind nach Ansicht des Gerichts regelmäßig unwirksam, sofern sie Bestandteil Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) sind.

Hintergrund: Der Streitfall

Geklagt hatte eine frühere Sängerin einer Casting-Band gegen ihr ehemaliges Management. Gegenstand des Rechtsstreits waren zwei Verträge – ein Künstler-Managementvertrag sowie ein Bookingvertrag. Beide enthielten formularmäßige Klauseln, wonach eine Kündigung nach § 627 BGB ausgeschlossen sein sollte. Die Klägerin berief sich auf die Unwirksamkeit dieser Regelungen und machte geltend, dass sie die Vertragsverhältnisse jederzeit habe kündigen dürfen – ohne Frist, ohne Begründung.

Rechtsgrundlage: § 627 BGB – Kündigung von Diensten höherer Art

§ 627 Abs. 1 BGB lautet:

„Hat der Dienstvertrag Dienste zum Gegenstand, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, und ist das Dienstverhältnis nicht durch feste Bezüge gekennzeichnet, so kann der Verpflichtete den Vertrag jederzeit kündigen.“

Das Gesetz zielt auf persönliche oder höchstpersönliche Dienstleistungen, bei denen Vertrauen und individuelle Zusammenarbeit im Vordergrund stehen. Klassische Beispiele sind Ärzte, Rechtsanwälte, Berater – aber eben auch Künstleragenturen, Managements und Booker, wie das OLG Hamburg nun bestätigt.

Kernfrage: Ist ein Bookingvertrag ein Dienst höherer Art?

Das OLG Hamburg bejahte dies mit deutlicher Klarheit. Bookingverträge beinhalten typischerweise:

  • Exklusive Vollmachten zur Vertretung des Künstlers gegenüber Dritten

  • Vertrauensbasierte Abstimmungen über Termine, Inhalte und Konditionen von Auftritten

  • Individuelle Betreuung, die weit über rein organisatorische Leistungen hinausgeht

Dadurch entstehe ein intensives Vertrauensverhältnis, das § 627 BGB unterfällt.

Ausschluss in AGB unwirksam – Standardklauseln halten nicht stand

Das Gericht stellte ferner klar, dass der in den Verträgen enthaltene Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 BGB als AGB zu qualifizieren sei. Eine individuelle Vereinbarung lag nicht vor. Dies führt zur Anwendung der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB – mit folgendem Ergebnis:

  • Ein pauschaler Ausschluss des Kündigungsrechts bei Diensten höherer Art verstößt gegen § 307 BGB.

  • Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners liegt vor, da das gesetzlich vorgesehene Kündigungsrecht entzogen wird.

  • Dies gilt auch dann, wenn das Vertragsverhältnis formal in mehrere Einzeldokumente (z. B. Booking- und Managementvertrag) aufgeteilt wurde – entscheidend ist der einheitliche wirtschaftliche Zusammenhang.

Auszug aus den Entscheidungsgründen des OLG Hamburg:

„Ist demzufolge davon auszugehen, dass es sich bei dem Ausschluss der Kündigung gemäß § 627 BGB um eine AGB-Klausel i.S.d. §§ 305 ff. handelt, so ist er unwirksam, denn ein formularmäßiger Ausschluss dieses Kündigungsrechts verstößt nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich gegen § 307 BGB.“

Folgen für die Musikbranche und das Vertragsrecht

Die Entscheidung hat erhebliche Konsequenzen für die Gestaltung von Künstlerverträgen:

  • Für Künstler*innen: Sie haben das Recht, Booking- und Managementverträge jederzeit zu kündigen, wenn diese auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruhen und keine festen Bezüge vereinbart sind.

  • Für Agenturen: Der Einsatz standardisierter Vertragsmuster (AGB) muss sorgfältig überdacht werden. Insbesondere Ausschlussklauseln zur Kündigung nach § 627 BGB sind rechtlich angreifbar.

Praxistipp für Künstleragenturen und Booker

Wer eine langfristige Zusammenarbeit rechtssicher gestalten möchte, sollte:

  • Auf individuell ausgehandelte Verträge zurückgreifen und deren Aushandlung dokumentieren

  • Alternativ auf Kündigungsfristen statt Ausschlüsse setzen, um Planungssicherheit zu erhöhen

  • Bei bestehenden Verträgen überprüfen, ob § 627 BGB wirksam ausgeschlossen wurde – andernfalls droht jederzeitige Kündbarkeit

Fazit

Das Urteil des OLG Hamburg schafft Rechtssicherheit für Künstler und legt ein klares Leitbild für Verträge im Musik- und Eventbereich fest: Vertrauensbasierte Dienstleistungen sind jederzeit kündbar – selbst dann, wenn der Vertrag anderes vorgibt. Der Schutz des persönlichen Vertrauens hat Vorrang vor pauschalen Vertragsklauseln.

Quellen und Rechtsprechung

OLG Hamburg, Urteil vom 30.11.2017 – 5 U 136/13

Jüdemann Rechtsanwälte