Das BPatG hat aktuell eine Entscheidung einer Markenstelle des DPMA aufgehoben. Die Markenstelle vertrat die Ansicht, bei dem Kennzeichen „Oppenheim“ handele es sich um eine freihaltungsbedürftige geografische Angabe. Ohne Belang sei es, ob der Name “Oppenheim” auch als Familienname vorkomme. Nachdem das beanspruchten Waren –und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt wurde, hob das BPatG die Entscheidung auf.
Das BPatG wies darauf hin, dass dem Begriff von Hause her jedoch keine Schutzfähigkeit zukomme, da ihr das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgehen stehe. Durch die Verkehrsdurchsetzung der Marke seien die Eintragungshindernisse jedoch überwunden.
Zwar wirken die Ausführungen zu der Kleinstadt Oppenheim etwas übertrieben, aber sie entsprechen einer allgemeinen Ansicht bei den Senaten. Dies führt dazu, dass vor jeder Anmeldung vorsichtshaber geprüft werden sollte, ob irgend ein bewohnter Flecken das Kennzeichen trägt und ob die beanspruchten Waren – und Dienstleistungen dort angesiedelt sind.
BUNDESPATENTGERICHT vom 7.12.2010 33 W (pat) 123/08