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Das BPatG hat mit Beschluss vom 21. Juni 2022 die Löschung der Wortmarke „Vent Roll“ für Waren der Klassen 6, 17 und 19 bestätigt.

Der Löschungsantrag wurde von dem Antragsteller am 12. Oktober 2016 wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2
Nr. 1, 2 und 3 MarkenG  gestellt. Den Löschungsantrag beim Amt kann gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 MarkenG jedermann stellen.

Das DPMA hatte den Löschungsantrag zunächst zurückgewiesen. da dieser unbegründet sei.E s könne nicht mit der gebotenen
Sicherheit festgestellt werden, dass die Bezeichnung „VENT ROLL“ im Zeitpunkt  ihrer Anmeldung ausschließlich aus Angaben bestanden habe, die im Verkehr zur
Bezeichnung wesentlicher Merkmale der in Frage stehenden Waren dienen könnten. Angesprochener Verkehrskreis sei insbesondere der einschlägige
Fachverkehr im Bereich der Dachdeckung. Der Antragsteller legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein.

Das BPatG hob die Entscheidung des DPMA auf.

Nach § 50 Abs. 1 MarkenG werde die Eintragung einer Marke auf Antrag, der von jedermann gestellt werden kann (§ 54 Abs. 1 Satz 2 MarkenG), nach rechtzeitig erhobenem Widerspruch für nichtig erklärt und gelöscht, wenn die Marke entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG a.F. müssten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 MarkenG sowohl im
Zeitpunkt der Anmeldung der Marke bestanden haben als auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag bestehen. Se eine solche Feststellung, auch unter Berücksichtigung der von den Verfahrensbeteiligten vorgelegten undvon Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht möglich, müsse es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein
Bewenden haben (BGH GRUR 2014, 483 Rdnr. 38 – test m. w. N.)

Die angegriffene Marke sei wegen Bestehen eines Freihaltebedürfnisses zu löschend da das Schutzhindernis auch bereits zum maßgeblichen
Anmeldetag vorgelegen habe.

Die Streitmarke bestehe aus den beiden englischen Begriffen „VENT“ und „ROLL“  Das Wort „VENT“ habe bereits zum Zeitpunkt des Anmeldetages der angegriffenen Marke im Deutschen die Bedeutung „Entlüftungsöffnung, Abzugsöffnung, Entlüftungsloch, Luftloch, Entlüftung, Abzug, Abzugsschacht, Rauchklappe“ bzw. „lüften“.

Der weitere Markenbestandteil „ROLL“ hane zum Zeitpunkt des Anmeldetages der angegriffenen Marke den Bedeutungsgehalt „Rolle, Zylinder, Walze“ bzw.
„rollen, wälzen, walzen“. Das Substantiv „ROLL“ der in Frage stehenden Marke weise im Deutschen im technischen Bereich auch im Juni 2022 den Bedeutungsgehalt „Rolle“ auf.

Die in Rede stehenden Verkehrskreise erfassten den vorgenannten Bedeutungsgehalt ohne Weiteres. Bei den am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen kann unterstellt werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen.

Das BPatG zog bei seiner Entscheidung neben Wörterbüchern u.a. auch Gebrauchsmusterschriften heran, um den Bedeutungsgehalt der Wortkombination „Vent Roll“ festzustellen.

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