Abmahnung CBH für Burberry
Vertreten durch die CBH Rechtsanwälte, macht das britische Unternehmen Burberry Ltd., das zahlreiche Luxusmarken für u.a. Bekleidung, Taschen und andere Modeaccessoires eingetragen hat, Verletzungen dieser Marken gegenüber Einzelhändlern geltend. Neben der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung schöpft Burberry die markenrechtlichen Möglichkeiten vollständig aus und verlangt zudem noch Auskunft, Herausgabe der betreffenden Waren zum Zwecke der Zerstörung, Schadensersatz sowie Ersatz der Abmahnkosten.
Das „Burberry-Check“, eine von Burberry auf vielen seiner Waren verwendete Karomusterstruktur in spezifischer Farbgebung, ist als Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen und gehört nach eigener Aussage des Konzerns zu den überragend bekannten Kennzeichen, denen umfassender Bekanntheitsschutz zukomme. Identische Zeichen auf anderen Produkten, auch solchen, die keinerlei Ähnlichkeiten mit den von Burberry vertriebenen aufwiesen, stellten daher eine unlautere Verletzung im Sinne des Art. 9 Abs.2 lit. c UMV (Unionsmarkenverordnung) dar, sofern keine Zustimmung der Markeninhaberin vorläge. Im Fall unserer Mandantin handelt es sich um Zopfgummi-Haarschleifen in einer dem Burberry-Muster nicht unähnlichen Gestaltung, die in einem Online-Shop angeboten wurden.
Die Legitimität der von Burberry geltend gemachten Ansprüche ist allerdings längst nicht so eindeutig, wie die von der Kanzlei CBH formulierte Abmahnung glauben lässt. Bei einem Muster handelt es sich nämlich eigentlich um ein eintragbares Design bzw. Geschmacksmuster, dessen Schutzdauer jedoch im Falle einer Eintragung lediglich 25 Jahre währt. Daher stellte für Burberry Ltd. die Eintragung ihres „Burberry-Check“-Musters als Marke offensichtlich die bessere Option dar, da eine solche unendlich verlängerbar ist. Mit 65 eingetragenen Marken allein in Deutschland, wovon mindestens neun lediglich ein Karo-Muster beinhalten, versucht das Unternehmen ihren Designs langanhaltenden markenrechtlichen Schutz zu verschaffen.
Für eine Markenrechtsverletzung ist eine „markenmäßige Benutzung“ des Zeichens Voraussetzung. Hierfür müssen die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen als Marke, d.h. als Herkunftshinweis auf das dahinterstehende Unternehmen, wahrnehmen. Im Falle der Burberry-Muster erscheint dies zumindest fraglich, da nicht auszuschließen ist, dass es der Verkehr lediglich als Karomuster, nicht jedoch als Burberry-Muster wahrnimmt. Ähnlich sieht es wohl auch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), vor dem die Anmeldung zur Eintragung als deutsche Bildmarke 3020160127070 von Burberry selbst zurückgenommen wurde. Dies könnte ein Indiz dafür sein, dass das Amt das Muster wegen fehlender Unterscheidungskraft als nicht schutzfähig einstufte.
Ähnlich entschied auch das EUIPO, nachdem ein fast identisches Tartan-Muster von Burberry als Unionsmarke (Nr. 3950037) eingetragen, dann jedoch vom Amt mit Entscheidung vom 26.4.2018 (Cancellation No 11 094 C (Invalidity)) für teilweise nichtig erklärt wurde. Betroffen waren die Warenklassen 24 (Textilien), 25 (Bekleidung, Schuhe und Kopfbedeckung) und 27 (Teppiche, Matten und Wandbehänge), denen wegen fehlender Unterscheidungskraft kein markenrechtlicher Schutz zukommen könne. Die Marke würde vielmehr unzulässigerweise nur die Erscheinung der betreffenden Waren abbilden, nicht jedoch einen Herkunftshinweis darstellen.
Insofern bestehen ernsthafte Zweifel, ob Burberry seine Marken jemals markenmäßig und nicht lediglich dekorativ genutzt hat. Aufgrund des für Marken bestehenden Nutzungszwangs verfällt eine Marke, wenn keine markenmäßige und somit rechtserhaltende Nutzung nachgewiesen werden kann. Die von den CBH Rechtsanwälten versendeten Unterlassungserklärungen sollten daher keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Prüfung unterschrieben werden, da die geltend gemachten Ansprüche mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht bestehen. Haben auch Sie eine entsprechende Abmahnung erhalten? Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung, um schnell und unverbindlich Kontakt zu uns aufzunehmen!
Lennart Weis/Jüdemann Rechtsanwälte
Ich fürchte, die jüngere Rechtsprechung gibt Burberry in Sachen “markenmäßige Nutzung” recht – auch wenn ich es für falsch halte…