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	<title>Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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		<title>UWG und Designrecht – Abmahnungen von 3D Druckdateien und Erzeugnissen.</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Sep 2026 08:47:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Designrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>UWG und Designrecht – Abmahnungen von 3D Druckdateien und Erzeugnissen. &#160; Der 3D-Druck hat das Designrecht vor neue Herausforderungen gestellt: Wo früher die physische Nachahmung im Vordergrund stand, beginnt die Verletzung heute oft schon mit einer CAD-Datei. Die Reform des europäischen Designrechts (UGV) seit 1. Mai 2025 schließt diese Lücke – und macht digitale Vorbereitungshandlungen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>UWG und Designrecht – Abmahnungen von 3D Druckdateien und Erzeugnissen.</h1>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der 3D-Druck hat das Designrecht vor neue Herausforderungen gestellt: Wo früher die physische Nachahmung im Vordergrund stand, beginnt die Verletzung heute oft schon mit einer CAD-Datei. Die Reform des europäischen Designrechts (UGV) seit 1. Mai 2025 schließt diese Lücke – und macht digitale Vorbereitungshandlungen ausdrücklich verfolgbar.</p>
<h2>Technische Grundlagen: Warum 3D-Druck das Designrecht verändert</h2>
<p>Beim 3D-Druck (additive Fertigung) wird ein Gegenstand schichtweise aus digitalen Modellinformationen aufgebaut – im Gegensatz zu subtraktiven Verfahren wie Fräsen oder Schleifen. Diese Technologie erlaubt komplexe Geometrien (Hohlräume, Hinterschneidungen, innenliegende Strukturen), die konventionell kaum oder nur mit hohem Aufwand herstellbar wären.</p>
<p>Während einfache Geräte längst im Consumer-Bereich verfügbar sind, bleiben hochpräzise Anlagen – insbesondere für Metall und Hochleistungswerkstoffe – weiterhin industriellen Anwendungen vorbehalten. Wirtschaftlich hat sich der Fokus von Rapid Prototyping hin zu Werkzeugbau, Kleinserien, Individualisierung, Ersatzteilen und sogar industrieller Serienfertigung verschoben.</p>
<h2>Die designrechtliche Zäsur: Von der physischen zur digitalen Verletzung</h2>
<p>Designrechtlich entscheidend ist die Entkopplung von digitaler Datei und körperlichem Erzeugnis. Die Nachbildung eines geschützten Designs setzt keine industrielle Fertigung mehr voraus; sie kann bereits durch Erfassen, Modellieren, Speichern oder Weitergeben einer druckfähigen Datei vorbereitet werden.</p>
<p>Die CAD-Datei wird damit nicht nur technisches Hilfsmittel, sondern eine eigenständige Gefährdungsform für das geschützte Design. Bis zur Reform war umstritten, ob solche digitalen Vorfeldhandlungen als „Benutzung“ im Sinne des Designrechts gelten.</p>
<h2><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202402822">Art. 19 Abs. 2 lit. d UGV</a>: Der Tatbestand für digitale Dateien</h2>
<p>Seit 1. Mai 2025 regelt Art. 19 Abs. 2 lit. d UGV (Unionsdesignverordnung) ausdrücklich: Untersagt werden kann das Erstellen, Herunterladen, Kopieren sowie Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software, mit denen ein Design aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines Erzeugnisses zu ermöglichen, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird.</p>
<p>Wichtig: Nicht jede digitale Information über ein Design ist erfasst. Reine Abbildungen, Produktfotos oder beschreibende Texte fallen nicht darunter. Maßgeblich ist, ob die Datei das Design in einer herstellungsgeeigneten Form aufzeichnet – also so, dass darauf basierend ein körperliches Erzeugnis produziert werden kann.</p>
<p>Praktisch relevant sind insbesondere:</p>
<p>druckfähige CAD-Dateien (STL, OBJ, AMF etc.)<br />
3D-Modelle, die das geschützte Design wiedergeben<br />
Software, die solche Modelle zur Fertigung aufbereitet<br />
Typische Verletzungshandlungen im 3D-Druck-Prozess</p>
<p>Der designrechtlich relevante Prozess beginnt mit der Modellerstellung – durch eigenständige CAD-Konstruktion, Nachmodellieren oder Scannen eines bestehenden Produkts. Anschließend folgen Speicherung, Weitergabe und erst dann der eigentliche Druck.</p>
<p>Seit der Reform sind bereits folgende Handlungen tatbestandlich erfasst, sofern sie auf die Herstellung eines designverletzenden Erzeugnisses gerichtet sind.</p>
<p>Scannen eines geschützten Produkts zur Erstellung einer druckfähigen Datei</p>
<p>Nachmodellieren in CAD-Software<br />
Herunterladen zu gewerblichen Zwecken<br />
Kopieren auf andere Datenträger oder Verzeichnisse<br />
Teilen/Verbreiten per E-Mail, Cloud, Tauschplattformen, Online-Marktplätze oder öffentliche Datenbanken[</p>
<p>Der Schutz greift also bereits in der digitalen Vorbereitungsphase – ein tatsächlicher Ausdruck ist nicht mehr zwingend erforderlich.[marks-clerk][iptechnovation][grafkerssenbrock][mawi-on]<br />
Private Nutzung: Wann die Schranke des Art. 20 Abs. 1 lit. a UGV greift</p>
<p>Nach Art. 20 Abs. 1 lit. a UGV (bzw. <a href="https://dejure.org/gesetze/DesignG/40.html" title="&sect; 40 DesignG: Beschr&auml;nkungen der Rechte aus dem eingetragenen Design">§ 40 Nr. 1 DesignG</a>) können Designrechte nicht gegenüber Handlungen geltend gemacht werden, die im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken erfolgen.</p>
<p>Diese Schranke ist aber eng auszulegen:</p>
<p>Einmaliges Herunterladen und Drucken für den eigenen Bedarf kann privilegiert sein.<br />
Wiederholte Herstellung, systematische Vervielfältigung, Weitergabe oder entgeltliche Verwertung verlassen den privaten Bereich<br />
Juristische Personen können sich auf diese Schranke nicht berufen.<br />
Besonders kritisch: Das Hochladen einer druckfähigen Datei auf eine öffentliche Plattform ist regelmäßig keine private Handlung, sondern ein „Teilen oder Verbreiten&#8220; i.S.d. Art. 19 Abs. 2 lit. d UGV. Auch der mehrmalige Download könnte problematisch sein.</p>
<h3>Gewerbliche Druckdienstleister: Grauzone beim privaten Auftrag</h3>
<p>Kompliziert wird es, wenn ein privater Nutzer einen gewerblichen 3D-Druck-Dienstleister beauftragt. Der Dienstleister selbst handelt gewerblich – ihm steht die Privatschranke nicht zu.[</p>
<p>Ob sich der private Auftraggeber auf Art. 20 Abs. 1 lit. a UGV berufen kann, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Gegen eine Privilegierung spricht, dass die Herstellung in einen entgeltlichen Leistungsaustausch eingebunden ist und nicht mehr ausschließlich im privaten Bereich erfolgt. Bis zur Klärung ist hier Zurückhaltung geboten.</p>
<h2>Kommentar, Kritik und Parodie:</h2>
<p>Art. 20 Abs. 1 lit. d UGV erlaubt Handlungen zum Zweck der Kommentierung, Kritik oder Parodie – vorausgesetzt, sie sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung nicht über Gebühr und nennen die Quelle.</p>
<p>Im 3D-Druck-Kontext kann dies relevant werden, wenn ein geschütztes Produkt nicht als Nachahmung, sondern als Mittel einer satirischen oder kritischen Aussage verwendet wird. Die Schranke ist jedoch keine allgemeine Gestaltungsfreiheit für abgewandelte Drucke – besonders bei körperlichen Erzeugnissen ist sorgfältig zu prüfen, ob die Nutzung tatsächlich der Kommentierung dient oder wirtschaftlich an die Stelle des Originals tritt.</p>
<h3>Reparaturteile: Die neue Reparaturklausel des Art. 20a UGV</h3>
<p>Eine weitere wichtige Neuerung ist die Reparaturklausel des Art. 20a UGV. Sie betrifft Bauelemente komplexer Erzeugnisse, deren Erscheinungsform vom Gesamteindruck des komplexen Produkts abhängt („must-match&#8220;-Teile) und die ausschließlich zur Reparatur verwendet werden, um dem Produkt seine ursprüngliche Erscheinungsform zurückzugeben.</p>
<p>Wichtig: Seit 1. Mai 2025 sind nur noch formgebundene Ersatzteile erfasst. Formungebundene Teile (Felgen, Tuning-Teile, dekorative Aufsätze, Gehäuse etc.) sind ausdrücklich ausgenommen und bleiben designgeschützt. Die ältere EuGH-Rechtsprechung zu <a href="https://dejure.org/gesetze/GGV/110.html">Art. 110 GGV</a> (Acacia/audi, Porsche) ist damit für die neue UGV überholt.</p>
<p>Für CAD-Dateien bedeutet dies: Eine Datei für ein must-match-Ersatzteil kann im Reparaturkontext anders zu beurteilen sein als eine Datei für formungebundenes Zubehör. Die Reparaturklausel darf jedoch nicht so verstanden werden, dass jede Ersatzteil-Datei frei erstellt oder verbreitet werden dürfte – ein konkreter Reparaturzweck und die Wiederherstellung der Originalerscheinung bleiben Voraussetzung.</p>
<p>Zudem müssen Hersteller/Verkäufer von Ersatzteilen Verbraucher klar und sichtbar über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers informieren, damit eine bewusste Auswahl zwischen Original und Alternativteil möglich ist.</p>
<h2>Beweis- und Haftungsfragen in der digitalen Welt</h2>
<p>Die Durchsetzung von Designrechten im 3D-Druck-Kontext wird durch Beweisprobleme erschwert: CAD-Dateien lassen sich ohne Qualitätsverlust kopieren, umbenennen, verändern und über dezentrale Dienste verbreiten. Der Designinhaber trägt Darlegungs- und Beweislast für Verletzungshandlung und Schutzbereichseingriff.</p>
<p>Praktisch bedeutsam sind daher:</p>
<p>Auskunfts-, Vorlage- und Besichtigungsansprüche<br />
Prozessuale Sicherungsinstrumente (z.B. einstweilige Verfügungen, Beweissicherung)<br />
Bei Plattformen und Hosting-Diensten ist zwischen eigener Verletzung, Teilnehmerhaftung und Verantwortlichkeit nach dem Digital Services Act (DSA) bzw. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) zu unterscheiden. Haftungsprivilegierungen schließen eine Inanspruchnahme nicht aus, begrenzen aber die Verantwortlichkeit, solange der Diensteanbieter keine tatsächliche Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten hat oder nach Kenntniserlangung unverzüglich tätig wird</p>
<p>Plattformbetreiber können insbesondere dann haften, wenn sie nach hinreichend konkretem Hinweis auf eine rechtsverletzende CAD-Datei keine angemessenen Maßnahmen ergreifen.</p>
<h2>Offene Fragen und Ausblick</h2>
<p>Art. 19 Abs. 2 lit. d UGV schließt eine wesentliche Schutzlücke – der Designschutz kann nun bereits in der digitalen Vorstufe ansetzen. Dennoch bleiben Auslegungsfragen offen:Welche Anforderungen gelten an den Herstellungszweck bei digitalen Dateien?</p>
<p>Wie ist die Grenze zwischen bloßer Darstellung und herstellungsgeeigneter Aufzeichnung zu ziehen?<br />
Wie sind KI-generierte CAD-Modelle zu behandeln?<br />
Wie weit reicht die Schranke für Kommentar, Kritik und Parodie bei körperlichen 3D-Drucken?<br />
Wie verhalten sich digitale Vorlagenerstellung und Reparaturklausel zueinander?<br />
Mit zunehmender Verbreitung leistungsfähiger 3D-Druckverfahren – insbesondere, wenn Metall-3D-Druck auch für Heimanwender zugänglich wird – wird die praktische Bedeutung dieser Fragen weiter zunehmen.</p>
<h3>Ergänzender Schutz durch das UWG bei bekannten Designs</h3>
<p>Neben den spezifischen Ansprüchen aus dem Designrecht können bei bekannten oder verkehrsbekannten Designs auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bestehen. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn ein Dritter durch die Nutzung einer identischen oder verwechslungsfähigen Gestaltung die Kennzeichnungskraft oder die Wertschätzung des bekannten Designs ausnutzt oder beeinträchtigt – etwa durch gezielte Nachahmung zum Zwecke der Rufausbeutung oder Behinderung.</p>
<p>Das UWG ergänzt den designrechtlichen Schutz insbesondere in Fällen, in denen die formalen Schutzvoraussetzungen des Designrechts (z.B. Eintragung, Neuheit, Eigenart) nicht oder nicht mehr erfüllt sind, das Design aber dennoch eine erhebliche Verkehrsgeltung erlangt hat. Typische Anspruchsgrundlagen sind <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 Nr. 3 UWG</a> (unlautere Behinderung durch Nachahmung), <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">§ 5 UWG</a> (irreführende geschäftliche Handlungen) sowie <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/6.html" title="&sect; 6 UWG: Vergleichende Werbung">§ 6 UWG</a> (vergleichende Werbung), in besonders gravierenden Fällen auch <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§ 3 UWG</a> i.V.m. den Fallgruppen der Rufausbeutung oder Behinderung</p>
<p>Für den 3D-Druck-Kontext bedeutet dies: Selbst wenn eine CAD-Datei formal nicht unter Art. 19 Abs. 2 lit. d UGV fällt (z.B. weil der Herstellungszweck nicht hinreichend belegt ist), kann die Verbreitung oder Nutzung der Datei dennoch wettbewerbsrechtlich untersagbar sein, wenn sie dazu dient, die Wertschätzung eines bekannten Designs auszunutzen oder den Markteintritt des Designinhabers zu behindern. Die Beweislast für die Verkehrsbekanntheit und die unlautere Ausnutzung trägt jedoch der Kläger – hier sind konkrete Indizien wie Marktanteile, Werbeaufwand, Bekanntheitsgrad in der Zielgruppe oder mediale Präsenz erforderlich.</p>
<p>In der Praxis empfiehlt sich daher eine kombinierte Strategie: Designrechtliche Ansprüche (Art. 19 UGV, <a href="https://dejure.org/gesetze/DesignG/38.html" title="&sect; 38 DesignG: Rechte aus dem eingetragenen Design und Schutzumfang">§ 38 DesignG</a>) sollten stets um wettbewerbsrechtliche Ansprüche (UWG) ergänzt werden, sofern das Design über eine nennenswerte Verkehrsgeltung verfügt. Dies erhöht die Durchsetzungschancen, erweitert die verfügbaren Rechtsbehelfe (z.B. auch Schadensersatz nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/9.html" title="&sect; 9 UWG: Schadensersatz">§ 9 UWG</a>) und ermöglicht eine flexiblere Argumentation, insbesondere bei digitalen Vorfeldhandlungen, die designrechtlich noch in der Grauzone liegen</p>
<p>Die Reform macht digitale Dateien angreifbar – aber nicht jede Datei ist automatisch eine Verletzung. Entscheidend bleibt der konkrete Bezug zur Herstellung eines designverletzenden Erzeugnisses. Bei der Beratung von Clients ist daher stets zwischen technischer Datei, darin enthaltenen Informationen und dem verkörperten Design zu unterscheiden</p>
<p>In der Praxis empfiehlt sich daher eine kombinierte Strategie: Designrechtliche Ansprüche (Art. 19 UGV, <a href="https://dejure.org/gesetze/DesignG/38.html" title="&sect; 38 DesignG: Rechte aus dem eingetragenen Design und Schutzumfang">§ 38 DesignG</a>) sollten stets um wettbewerbsrechtliche Ansprüche (UWG) ergänzt werden, sofern das Design über eine nennenswerte Verkehrsgeltung verfügt. Dies erhöht die Durchsetzungschancen, erweitert die verfügbaren Rechtsbehelfe (z.B. auch Schadensersatz nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/9.html" title="&sect; 9 UWG: Schadensersatz">§ 9 UWG</a>) und ermöglicht eine flexiblere Argumentation, insbesondere bei digitalen Vorfeldhandlungen, die designrechtlich noch in der Grauzone liegen</p>
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<p>&nbsp;</p>
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		<title>Shadowban und Reichweiten-Drosselung: Welche Rechte habe ich?</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/shadowban-reichweite/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Sep 2026 20:44:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Social Media]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Creatorinnen, Influencer und kleine Unternehmen erleben regelmäßig, dass Instagram, TikTok oder Facebook plötzlich weniger Reichweite ausspielen. Dieser Beitrag trennt den Algorithmus-Effekt von einer echten Einschränkung und beschreibt, welche Rechte der Digital Services Act (DSA, Verordnung (EU) 2022/2065) Ihnen in der zweiten Situation gibt.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Creatorinnen, Influencer und kleine Unternehmen erleben regelmäßig, dass Instagram, TikTok oder Facebook plötzlich weniger Reichweite ausspielen. Dieser Beitrag trennt den Algorithmus-Effekt von einer echten Einschränkung und beschreibt, welche Rechte der Digital Services Act (DSA, Verordnung (EU) 2022/2065) Ihnen in der zweiten Situation gibt.</p>
<h2>Wenn die Reichweite plötzlich einbricht</h2>
<p>Ein plötzlicher Reichweitenverlust hat in der Regel eine von zwei Ursachen: das Empfehlungssystem – oder eine Einschränkung, die die Plattform tatsächlich verhängt hat. Nur die zweite Lage ist eine rechtliche Angelegenheit. Ein schwächerer Einstieg, ein Formatwechsel, saisonale Schwankungen oder eine veränderte Gewichtung im Feed erklären die meisten Einbrüche. Ob Sie in der einen oder der anderen Situation sind, zeigt sich daran, ob die Plattform eine Beschränkung ausgewiesen hat.</p>
<h2>Was mit „Shadowban“ eigentlich gemeint ist</h2>
<p>Mit „Shadowban“ meinen die meisten Creator, dass Beiträge sichtbar bleiben, aber deutlich weniger Menschen erreichen – etwa weil sie in Suche und Empfehlungen kaum noch auftauchen. Die Plattform löscht den Beitrag nicht und sperrt das Konto nicht; sie stuft die Verteilung herab. Meta veröffentlicht eine Seite unter dem Titel „Arten von Inhalten, die wir herabstufen“. Dieselbe Vokabel – Herabstufung von Inhalten – verwendet <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 Abs. 1 DSA</a>. Die Verordnung listet die Herabstufung bereits selbst auf.</p>
<h2>Algorithmus oder Einschränkung? Der erste Blick in den Kontostatus</h2>
<p>Ob Sie es mit einem Algorithmus-Effekt oder mit einer Einschränkung zu tun haben, sehen Sie auf Instagram im Kontostatus, den Sie über die Einstellungen Ihres Profils erreichen. Zeigt die Plattform dort Inhalte als eingeschränkt, entfernt oder für Empfehlungen ungeeignet, liegt eine Entscheidung vor, an die Sie die nächsten Schritte knüpfen können. Meldet der Kontostatus nichts, hat der rechtliche Weg vorerst keinen Anknüpfungspunkt. Dieselbe Unterscheidung gilt für TikTok und Facebook: Ohne ausgewiesene Beschränkung ist der DSA-Weg nicht eröffnet, auch wenn die Aufrufe nachgelassen haben.</p>
<h2>Darf die Plattform meine Reichweite drosseln?</h2>
<p>Ja, eine Plattform darf Reichweite beschränken – aber nicht willkürlich und, wenn sie es wegen Rechtswidrigkeit oder eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen tut, nicht ohne klare Begründung. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/14.html" title="Art. 14 DSA: Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen">Art. 14 Abs. 4 DSA</a> verpflichtet Anbieter, bei der Anwendung und Durchsetzung „sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig“ vorzugehen und „die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die Grundrechte der Nutzer“ zu berücksichtigen. Eine bloße Vermutung reicht nicht. Ein Reichweitenverlust durch Algorithmus, Saison oder ausbleibende Interaktion ist kein Fall des <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 DSA</a>. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/27.html" title="Art. 27 DSA: Transparenz der Empfehlungssysteme">Art. 27 DSA</a> verlangt, dass die Plattform die wichtigsten Parameter ihrer Empfehlungssysteme und die Änderungsmöglichkeiten darlegt. Das System ist keine Blackbox; einen Anspruch auf eine bestimmte Ausspielung begründet das nicht.</p>
<h2>Die Begründungspflicht: <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 DSA</a></h2>
<p><a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 Abs. 1 DSA</a> nennt die Herabstufung von Inhalten ausdrücklich und verpflichtet die Plattform zu einer klaren und spezifischen Begründung, wenn sie beschränkt, weil Inhalte rechtswidrig seien oder gegen die Nutzungsbedingungen verstießen. Die Verordnung erfasst „etwaige Beschränkungen der Anzeige bestimmter Einzelinformationen, die vom Nutzer bereitgestellt werden, einschließlich Entfernung von Inhalten, Sperrung des Zugangs zu Inhalten oder Herabstufung von Inhalten“. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 Abs. 3 DSA</a> muss die Begründung unter anderem enthalten:</p>
<ol>
<li>welche Maßnahme ergriffen wurde und welchen geografischen Umfang sie hat, ausdrücklich einschließlich „die Herabstufung der Information oder die Einschränkung der Anzeige der Information“;</li>
<li>„die Tatsachen und Umstände, auf denen die Entscheidung beruht“;</li>
<li>ob automatisierte Mittel bei der Entscheidung eingesetzt wurden;</li>
<li>die rechtliche Grundlage bei Rechtswidrigkeit oder die vertragliche Klausel bei einem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen;</li>
<li>„klare und benutzerfreundliche Informationen über die dem Nutzer gegen die Maßnahme zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe“.</li>
</ol>
<p>Eine Mitteilung ohne Tatsachen und ohne Grundlage erfüllt das nicht. Sie haben Anspruch darauf zu erfahren, ob automatisierte Mittel eingesetzt wurden und auf welchen Tatsachen die Entscheidung beruht. Nach der EU-DSA-Transparenzdatenbank reicht Meta im EWR monatlich rund 2,6 Millionen Sichtbarkeitsbeschränkungen („demotions“) ein – etwa 2,2 Millionen bei Facebook und 365.000 bei Instagram. Das sind ganz überwiegend automatisierte, inhaltsbezogene Herabstufungen, keine kontoweiten Shadowbans; die Zahl gilt für den gesamten EWR, nicht für Deutschland allein. Sie zeigt, dass die Herabstufung eine förmliche Moderationsentscheidung ist. Die Datenbank unter transparency.dsa.ec.europa.eu ist öffentlich und englischsprachig.</p>
<h2>Beschwerde bei der Plattform — sechs Monate Zeit</h2>
<p>Für eine interne Beschwerde haben Sie nach der Entscheidung mindestens sechs Monate Zeit; eine gesetzliche Höchstdauer für einen Shadowban selbst gibt es nicht. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">Art. 20 Abs. 1 DSA</a> nennt genau dieses Fenster. Die Beschwerde muss „zeitnah, diskriminierungsfrei, sorgfältig und frei von Willkür“ bearbeitet werden; ist die Maßnahme ungerechtfertigt, muss die Plattform sie zurücknehmen. Die Antwort muss begründet, ohne unangemessene Verzögerung mitgeteilt und auf die Streitbeilegung nach Art. 21 hingewiesen werden. Die Entscheidung über die Beschwerde darf „nicht allein mit automatisierten Mitteln“ ergehen. Bewahren Sie die gesamte Korrespondenz auf.</p>
<h2>Die außergerichtliche Streitbeilegung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/21.html" title="Art. 21 DSA: Au&szlig;ergerichtliche Streitbeilegung">Art. 21 DSA</a></h2>
<p>Wenn die interne Beschwerde nicht weiterführt, können Sie eine zertifizierte Stelle nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/21.html" title="Art. 21 DSA: Au&szlig;ergerichtliche Streitbeilegung">Art. 21 DSA</a> anrufen; deren Entscheidung ist nicht bindend. Die Stelle ist „nicht befugt, den Parteien eine bindende Streitbeilegung aufzuerlegen“. In Deutschland hat die Bundesnetzagentur zwei Stellen zertifiziert. Für Instagram, Facebook und TikTok ist die User Rights GmbH (Berlin) die zuständige Stelle; Platform Control (KLN information services UG) nimmt derzeit andere Plattformen an. Eine in einem anderen Mitgliedstaat zertifizierte Stelle ist ebenfalls wählbar. Gewinnen Sie, trägt die Plattform die Kosten; unterliegen Sie, schulden Sie nichts zurück, es sei denn, Sie hätten bösgläubig gehandelt. Die Bundesnetzagentur schreibt: „Die Kosten für die Streitbeilegung werden von der Online-Plattform getragen. Für die Nutzerinnen und Nutzer fällt nur eine geringe Schutzgebühr an.“ Die User Rights GmbH, die Fälle zu Instagram, Facebook und TikTok annimmt, erhebt nach eigenen Angaben derzeit gar keine Gebühr. Der Blogger Mark Steier hat nach einem Bericht auf wortfilter.de vom 8. April 2026 ein Art.-21-Verfahren gegen Meta bei der österreichischen RTR-GmbH geführt. Es dauerte rund fünf Monate und kostete ihn nichts; die Schlichtung fand Metas Entscheidung „nicht nachvollziehbar“. Meta nahm nicht teil.</p>
<h2>Die Bundesnetzagentur als Aufsicht</h2>
<p>Die Bundesnetzagentur ist in Deutschland der Digital Services Coordinator und nimmt über www.dsc.bund.de Beschwerden entgegen; den Einzelfall entscheidet sie nicht selbst. Sie kann „Konten oder Inhalte nicht selbst entsperren oder sperren“, sondern beaufsichtigt die Plattformen. Erwartet wird die vollständige Korrespondenz mit der Plattform. Eine spezielle Aussage der Behörde zu Sichtbarkeitsbeschränkungen liegt insoweit nicht vor.</p>
<h2>Was das BGH-Verfahrensprinzip dazu sagt</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof hat am 29. Juli 2021 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20179/20" title="III ZR 179/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)">III ZR 179/20</a> und <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20192/20" title="BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20: Zu Anspr&uuml;chen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, d...">III ZR 192/20</a>) für die Löschung von Beiträgen und die Sperrung von Nutzerkonten entschieden, nicht für Reichweitenverkürzung: Facebooks Vorbehalte dazu hielt er gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> für unwirksam. Die Bedingungen hätten vorsehen müssen, den Nutzer zu informieren, den Grund mitzuteilen, eine Gegenäußerung einzuräumen und neu zu bescheiden. Das ist das zivilrechtliche Gegenstück zu <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">Art. 20 DSA</a>. Ein deutsches Urteil speziell zum Shadowban liegt nicht vor; die Richtung der Verfahrensanforderungen ist dennoch dieselbe.</p>
<h2>Wann sich anwaltliche Hilfe lohnt — und wann nicht</h2>
<p>Anwaltliche Hilfe lohnt sich vor allem, wenn die Begründung fehlt und die Plattform auf die Beschwerde nicht reagiert – nicht aber, wenn der Kontostatus leer ist und sich nur die Zahlen bewegt haben. Sinnvoll kann sie außerdem sein, wenn ein gewerbliches Konto messbaren Schaden hat, der dokumentiert werden muss, wenn die Einschränkung auf einem angreifbaren Vorwurf beruht, oder wenn der nächste Schritt zwischen Art.-21-Stelle, Bundesnetzagentur und einem gerichtlichen Vorgehen zu wählen ist. Sollte es um den Gerichtsstand gehen, ist die frühere Annahme, man müsse ohne Weiteres nach Irland, in Bewegung geraten: Im Verfahren von M.M., an dem unsere Kanzlei mitgewirkt hat, hat das Kammergericht Berlin mit Hinweisbeschluss vom 4. März 2026 Metas irische Gerichtsstandsklausel als Konditionenmissbrauch nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a> bewertet; Meta hat die Berufung zurückgenommen. Einheitlich ist die Rechtsprechung damit aber nicht: Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 5. Juni 2026 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15%20W%2013/26" title="15 W 13/26 (2 zugeordnete Entscheidungen)">15 W 13/26</a> Kart) einen beruflich genutzten Account auf die irische Klausel verwiesen und die deutschen Gerichte auch für kartellrechtliche Ansprüche für international unzuständig gehalten. Im Eilverfahren zählt daher die Rechtslage im jeweiligen Bezirk. Das betrifft ohnehin ein faires Forum, nicht die Reichweite selbst.</p>
<h2>Häufige Fragen</h2>
<h3>Darf Instagram meine Reichweite drosseln?</h3>
<p>Ja, innerhalb der Grenzen von <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/14.html" title="Art. 14 DSA: Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen">Art. 14 Abs. 4</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 DSA</a>: sorgfältig, objektiv, verhältnismäßig und mit klarer Begründung, wenn die Plattform wegen Rechtswidrigkeit oder eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen handelt. Ein algorithmischer Verlust ohne solche Entscheidung gibt keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausspielung.</p>
<h3>Wie lange dauert ein Shadowban bei TikTok?</h3>
<p>Kein Gesetz setzt eine feste Dauer. Was der DSA festlegt, ist das interne Beschwerdefenster von mindestens sechs Monaten nach der Entscheidung (<a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">Art. 20 Abs. 1 DSA</a>).</p>
<h3>Was kann ich tun, wenn Instagram meine Beiträge nicht mehr anzeigt?</h3>
<p>Prüfen Sie zuerst den Kontostatus. Liegt eine Einschränkung vor, verlangen Sie die Begründung nach Art. 17 und nutzen Sie innerhalb von sechs Monaten die interne Beschwerde; zeigt der Kontostatus nichts, spricht das gegen eine sanktionsartige Beschränkung.</p>
<h3>Was kostet die Streitbeilegung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/21.html" title="Art. 21 DSA: Au&szlig;ergerichtliche Streitbeilegung">Art. 21 DSA</a>?</h3>
<p>Die Kosten trägt die Plattform; nach Angabe der Bundesnetzagentur fällt für Sie allenfalls eine geringe Schutzgebühr an. Die für Instagram, Facebook und TikTok zuständige User Rights GmbH erhebt derzeit gar keine Gebühr. Die Feststellung der Stelle bindet keine der Seiten.</p>
<h3>Brauche ich einen Anwalt beim Shadowban?</h3>
<p>Nur wenn eine Begründung fehlt, die Beschwerde unbeantwortet bleibt, ein gewerbliches Konto spürbar Schaden nimmt oder der nächste Schritt gewählt werden muss. Bei einem reinen Algorithmus-Effekt ohne Eintrag im Kontostatus hilft das in der Regel nicht.</p>
<p><em>Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrem Fall eine Einschränkung vorliegt, können Sie uns den Kontostatus und die bisherige Korrespondenz zur ersten Einschätzung zukommen lassen.</em></p>
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		<title>fairSync Lizenzforderung bei Instagram: Lizenzangebot für Musik im Collab-Post richtig prüfen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Sep 2026 14:40:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>fairSync Lizenzforderung Plötzliche Schreiben zu einer angeblich unlizenzierter Musiknutzung auf Instagram können verunsichern, besonders dann, wenn ein Unternehmen wie fairSync ein kostenpflichtiges, als unverbindlich bezeichnetes Lizenzangebot unterbreitet. Häufig geht es um Reels oder Beiträge, die Musik enthalten und über ein geschäftlich oder professionell genutztes Profil sichtbar sind. Der folgende Beitrag erläutert anhand eines typischen, anonymisierten [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>fairSync Lizenzforderung</h1>
<p>Plötzliche Schreiben zu einer angeblich unlizenzierter Musiknutzung auf Instagram können verunsichern, besonders dann, wenn ein Unternehmen wie fairSync ein kostenpflichtiges, als unverbindlich bezeichnetes Lizenzangebot unterbreitet. Häufig geht es um Reels oder Beiträge, die Musik enthalten und über ein geschäftlich oder professionell genutztes Profil sichtbar sind.</p>
<p>Der folgende Beitrag erläutert anhand eines typischen, anonymisierten Fallmusters, worauf es bei einer fairSync Lizenzforderung ankommt, wie ein Instagram Collab-Post rechtlich einzuordnen sein kann und warum eine sorgfältige Prüfung vor jeder Reaktion sinnvoll ist.</p>
<h2>Unverbindliches Lizenzangebot oder Abmahnung wegen Musiknutzung?</h2>
<p>Ein unverbindliches Lizenzangebot ist nicht automatisch eine Abmahnung. Mit einem Lizenzangebot kann ein Rechteverwerter oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen anbieten, eine bestimmte Nutzung nachträglich oder für einen definierten Zeitraum zu lizenzieren. Allein die Bezeichnung „unverbindlich“ bedeutet jedoch nicht, dass das Schreiben folgenlos ist. Es kann darauf hindeuten, dass der Absender von einer nicht ausreichend lizenzierten Nutzung ausgeht und eine wirtschaftliche Lösung anbieten möchte.</p>
<p>Eine Abmahnung wegen Musiknutzung verfolgt demgegenüber typischerweise das Ziel, eine behauptete Rechtsverletzung außergerichtlich zu beenden. Sie enthält häufig konkrete Forderungen, etwa die Unterlassung einer Nutzung, die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Auskunft, Schadensersatz oder Kostenerstattung. Ob ein Schreiben rechtlich als Abmahnung zu bewerten ist, hängt nicht allein von seiner Überschrift ab, sondern von Inhalt, Anspruchsbegründung und den tatsächlich verlangten Maßnahmen. Deshalb sollte jedes Schreiben im Einzelfall daraufhin geprüft werden, welche Erklärung oder Zahlung überhaupt erwartet wird und welche Folgen bei Untätigkeit behauptet oder realistisch sind.</p>
<h2>Instagram Musik Lizenz: Warum Collab-Posts besondere Fragen aufwerfen</h2>
<p>Bei einem Collab-Post erscheinen Inhalte regelmäßig auf mehreren Profilen. Eine Person kann von der ursprünglich postenden Person als Mitwirkende eingeladen worden sein und die Einladung annehmen. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass alle Beteiligten dieselbe tatsächliche Kontrolle über Erstellung, Schnitt, Upload oder Musikauswahl hatten. Für die Beurteilung einer möglichen Urheberrechtsverletzung Instagram ist daher entscheidend, wer welche Handlung vorgenommen hat und wie der Beitrag öffentlich zugänglich gemacht wurde.</p>
<p>In einem typischen Fall hat die eingeladene Collab-Partnerin das Video weder erstellt noch bearbeitet, die Musik nicht ausgewählt und keinen eigenständigen Upload vorgenommen. Die Tonaufnahme wurde möglicherweise durch die Audiofunktion der Plattform in den Beitrag eingebunden. Dennoch kann die Sichtbarkeit des Collab-Posts auf einem professionellen Profil Anlass für Rückfragen geben. Die Rolle als bloß eingeladene Collab-Partnerin sollte deshalb klar, nachvollziehbar und mit verfügbaren Unterlagen dargestellt werden. Eine pauschale Annahme, jede sichtbare Person sei in gleicher Weise verantwortlich, ersetzt keine rechtliche Prüfung der konkreten Umstände.</p>
<h2>Welche Nachweise bei einer fairSync Lizenzforderung wichtig sind</h2>
<p>Wer ein Lizenzangebot prüfen lässt, sollte nicht vorschnell davon ausgehen, dass die behauptete Berechtigung bereits vollständig belegt ist. Maßgeblich ist unter anderem, ob und in welchem Umfang der Absender zur Lizenzvergabe oder Anspruchsdurchsetzung befugt ist. Dabei können Nachweise zur Rechteinhaberschaft an der konkreten Tonaufnahme, zur territorialen und zeitlichen Reichweite der Rechte sowie zur Bevollmächtigung oder eigenen Berechtigung des handelnden Unternehmens relevant sein.</p>
<p>Ebenso sollte nachvollziehbar sein, welcher Beitrag beanstandet wird, in welchem Zeitraum die Nutzung festgestellt wurde und weshalb gerade das angesprochene Profil oder die angesprochene Person verantwortlich sein soll. Soweit eine kommerzielle Nutzung behauptet wird, kommt es auf die konkreten Umstände an: Ein professionelles Profil, Reichweite oder die bloße Einbindung in eine Collab können eine sorgfältige Einordnung erfordern, belegen aber nicht ohne Weiteres jede behauptete wirtschaftliche Nutzung. Eine sachliche Stellungnahme kann daher um Erläuterung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlage bitten, ohne vorschnell eine Rechtspflicht anzuerkennen.</p>
<h2>Lizenzhöhe prüfen: Ist das Angebot nachvollziehbar?</h2>
<p>Die Höhe eines angebotenen Lizenzbetrags sollte stets separat geprüft werden. Relevant können beispielsweise Art und Dauer der Nutzung, Reichweite, Nutzungsgebiet, konkreter Musikanteil, der kommerzielle Kontext und die Lizenzpraxis für vergleichbare Nutzungen sein. Ein individuell bezeichnetes Angebot ist nicht automatisch angemessen oder rechtlich geschuldet. Umgekehrt lässt sich aus einer als „unverbindlich“ bezeichneten Forderung nicht ohne Prüfung ableiten, dass keinerlei Risiko besteht.</p>
<p>Betroffene sollten deshalb eine transparente Berechnung oder zumindest nachvollziehbare Erläuterung erbitten. Wichtig ist auch, angebotene Lizenzbedingungen genau zu lesen. Eine Zahlung oder Annahme kann je nach Gestaltung als Vertragsschluss verstanden werden und den Umfang der eingeräumten Rechte, die Laufzeit oder weitere Pflichten bestimmen. Wer ohne Prüfung zahlt, kann sich später möglicherweise schwerer auf fehlende Verantwortlichkeit oder eine unklare Anspruchsgrundlage berufen.</p>
<h2>Sinnvolle erste Schritte nach einem Lizenzangebot</h2>
<p>Zunächst empfiehlt es sich, Ruhe zu bewahren, Fristen zu notieren und den gesamten Vorgang zu sichern. Dazu gehören das Schreiben, Screenshots des beanstandeten Beitrags, Angaben zur Collab-Einladung, Nachrichten mit der ursprünglich postenden Person sowie Informationen dazu, wie die Musik eingebunden wurde. Der Beitrag sollte nicht vorschnell verändert oder gelöscht werden, ohne zuvor Beweise zu sichern und die rechtliche Strategie zu klären. Ob eine Entfernung oder Deaktivierung sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.</p>
<p>Eine erste Antwort sollte keine unnötigen Zugeständnisse enthalten. Wer den Sachverhalt erläutert, kann klar zwischen eigener Beteiligung und Handlungen Dritter unterscheiden. Zugleich kann um Überprüfung und um konkrete Nachweise gebeten werden. Insbesondere sollte niemand ungeprüft eine vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben. Solche Erklärungen können weitreichende, langfristige Verpflichtungen und bei Verstößen Vertragsstrafen auslösen. Auch eine vorschnelle Zahlung beendet nicht zwingend alle denkbaren Fragen, wenn Umfang und Rechtsgrund der Forderung unklar bleiben.</p>
<h2>Wann anwaltliche Beratung im Urheberrecht sinnvoll ist</h2>
<p>Anwaltliche Beratung Urheberrecht ist besonders sinnvoll, wenn kurze Fristen gesetzt werden, eine Unterlassungserklärung verlangt wird, eine hohe Lizenzforderung im Raum steht oder die eigene Rolle bei einem Collab-Post unklar ist. Eine rechtliche Prüfung kann klären, ob das Schreiben tatsächlich eine Abmahnung darstellt, welche Ansprüche überhaupt in Betracht kommen, welche Informationen angefordert werden sollten und wie eine angemessene Reaktion aussehen kann. Auch die Kommunikation mit fairSync kann strukturiert und rechtlich vorsichtig vorbereitet werden.</p>
<p>Gerade bei Social-Media-Inhalten treffen technische Plattformfunktionen, Urheberrecht, Lizenzketten und individuelle Verantwortungsbeiträge aufeinander. Pauschale Empfehlungen sind deshalb selten zuverlässig. Eine frühzeitige Beratung kann helfen, Risiken einzuordnen, unbedachte Erklärungen zu vermeiden und die eigene Position sachlich zu vertreten  ohne unrealistische Erfolgserwartungen zu wecken.</p>
<h2>FAQ: Häufige Fragen zur Musiknutzung in Instagram-Collabs</h2>
<h3>Muss ich ein unverbindliches Lizenzangebot von fairSync annehmen?</h3>
<p>Nein. Ein Angebot muss nicht allein deshalb angenommen werden, weil es zugesandt wurde. Vor einer Entscheidung sollten allerdings Inhalt, Frist, behauptete Rechte und die eigene Rolle bei der Nutzung geprüft werden.</p>
<h3>Bin ich als eingeladene Collab-Partnerin automatisch verantwortlich?</h3>
<p>Nicht automatisch. Entscheidend sind die konkreten Umstände, etwa ob Sie das Video erstellt, hochgeladen, bearbeitet oder die Musik ausgewählt haben und welche Kontrolle Sie über den Beitrag hatten. Die Sichtbarkeit auf dem eigenen Profil kann dennoch rechtliche Fragen aufwerfen, die individuell bewertet werden müssen.</p>
<h3>Sollte ich sofort zahlen, um eine Eskalation zu vermeiden?</h3>
<p>Eine vorschnelle Zahlung kann zwar kurzfristig naheliegend erscheinen, sollte aber nicht ohne Prüfung erfolgen. Vorher sollten Anspruchsgrundlage, Berechtigung, Lizenzbedingungen und Höhe der Forderung nachvollzogen werden.</p>
<h3>Was tun bei einer Unterlassungserklärung?</h3>
<p>Eine Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden. Wegen möglicher langfristiger Bindung und Vertragsstrafen ist vor der Abgabe regelmäßig eine anwaltliche Prüfung empfehlenswert.</p>
<h3>Jetzt Lizenzangebot prüfen lassen</h3>
<p>Sie haben eine fairSync Lizenzforderung, ein Lizenzangebot für Instagram Musik oder eine Abmahnung wegen Musiknutzung erhalten? Lassen Sie Schreiben, Fristen und Ihre konkrete Rolle bei einem Collab-Post zeitnah anwaltlich prüfen. Eine fundierte Einschätzung schafft eine belastbare Grundlage für das weitere Vorgehen und hilft, auf Forderungen besonnen, sachlich und rechtlich angemessen zu reagieren.</p>
<p>Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die rechtliche Bewertung hängt stets von den Umständen des einzelnen Falls und den vorliegenden Unterlagen ab</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann</a></p>
<p>Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht<br />
Fachanwalt für Strafrecht</p>
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		<title>Meta nimmt die Berufung zurück: Die Gerichtsstandsklausel als Konditionenmissbrauch (KG Berlin, U 2/25 Kart)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/meta-berufungsruecknahme-gerichtsstandsklausel-kg-berlin/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Aug 2026 12:15:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Social Media]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Meta hat die Berufung gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin II zurückgenommen. Auf dem Weg dorthin hat der Kartellsenat des Kammergerichts eine für Betroffene zentrale Frage beantwortet: Die Irland-Klausel in Metas Nutzungsbedingungen steht einem Verfahren vor deutschen Gerichten nicht entgegen.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Instagram-Account unseres Mandanten ist wieder online. Meta hat im Juni 2026 die Berufung gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin II zurückgenommen, die den Konzern zur Wiederherstellung des Accounts verpflichtet hatte. Damit endet ein Verfahren, dessen Bedeutung weit über den Einzelfall hinausreicht — denn auf dem Weg dorthin hat der Kartellsenat des Kammergerichts eine Frage beantwortet, die vielen Betroffenen bislang den Weg zum deutschen Gericht zu versperren drohte: Können deutsche Nutzer ihre Ansprüche gegen Meta vor deutschen Gerichten geltend machen, obwohl die Nutzungsbedingungen auf Gerichte in Irland verweisen?</p>
<p>Die vorläufige Antwort des Senats: Ja. Die Irland-Klausel steht dem nicht entgegen — ihre Geltendmachung gegenüber deutlich unterlegenen Nutzern wertete der Senat als Konditionenmissbrauch im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a>.</p>
<h2>Das Verfahren</h2>
<p>Das Verfahren lief unter Meta Platforms Ireland Limited ./. M.M. (KG Berlin, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%202/25%20Kart" title="KG, 04.03.2026 - U 2/25">U 2/25 Kart</a>; Vorinstanz: LG Berlin II, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=61%20O%2099/25" title="61 O 99/25 (2 zugeordnete Entscheidungen)">61 O 99/25</a> Kart eV). Wir haben den Berufungsbeklagten vertreten.</p>
<p>Unser Mandant — ein Content-Creator mit rund 160.000 Followern, der Instagram gewerblich nutzte — verlor seinen Account im Mai 2025: dauerhaft deaktiviert, unter Berufung auf Urheberrechtsverletzungen. Das Landgericht Berlin II verpflichtete Meta im Wege der einstweiligen Verfügung zur Wiederherstellung. Meta legte Berufung ein und machte unter anderem geltend, deutsche Gerichte seien international nicht zuständig.</p>
<p>Viele Betroffene kennen den Weg, der einer solchen Deaktivierung vorausgeht: Die Beschwerde über das plattforminterne Formular bleibt ohne inhaltliche Antwort, ein persönlicher Ansprechpartner ist kaum erreichbar, und die konkreten Gründe bleiben oft unklar. Genau an diesem Punkt stellt sich die Frage, um die es in diesem Verfahren ging: Wohin kann sich ein deutscher Nutzer wenden, wenn der plattforminterne Weg nicht weiterführt?</p>
<p>Der Kartellsenat des Kammergerichts hat den Parteien daraufhin am 4. März 2026 einen ausführlich begründeten Hinweisbeschluss erteilt. Er enthält eine vorläufige Würdigung — kein Urteil —, aber eine, die für die Praxis außerordentlich bedeutsam ist.</p>
<h2>Die drei Kernaussagen des Hinweisbeschlusses</h2>
<h3>1. Deutsche Gerichte sind international zuständig</h3>
<p>Die internationale Zuständigkeit folgt nach vorläufiger Würdigung des Senats aus <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/7.html" title="Art. 7 EuGVVO">Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO</a> (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung). Die kartellrechtliche Beurteilung hängt allein davon ab, ob Meta eine marktbeherrschende Stellung zukommt und ob der Konzern sie missbraucht (<a href="https://dejure.org/gesetze/GWB/19.html" title="&sect; 19 GWB: Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen">§ 19 GWB</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a>). Eine Auslegung des Nutzungsvertrages ist dafür nicht unerlässlich im Sinne der Brogsitter-Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13. März 2014, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-548/12" title="EuGH, 13.03.2014 - C-548/12: Brogsitter - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Ge...">C-548/12</a>) — der Anspruch bleibt also deliktisch, und der deliktische Gerichtsstand bleibt eröffnet.</p>
<p>Soweit sich der Betroffene zusätzlich auf <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">20 Abs. 6 DSA</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/22.html" title="Art. 22 DSGVO: Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschlie&szlig;lich Profiling">Art. 22 Abs. 2 DSGVO</a> stützt, folgt die internationale Zuständigkeit ebenfalls aus <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/7.html" title="Art. 7 EuGVVO">Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO</a> bzw. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/79.html" title="Art. 79 DSGVO: Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter">Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO</a>.</p>
<h3>2. Meta kann sich nicht auf die Gerichtsstandsklausel berufen</h3>
<p>Das ist der Kern des Beschlusses. Die Klausel in Metas Nutzungsbedingungen, nach der Streitigkeiten „von einem zuständigen Gericht in Irland&#8220; zu klären seien, wertete der Senat — bezogen auf ihre Geltendmachung gegenüber Nutzern wie unserem Mandanten — als missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (<a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a>), als sogenannten Konditionenmissbrauch.</p>
<p><strong>Zur Marktbeherrschung:</strong> Maßgeblich ist, dass der Betroffene die Plattform nicht als privater Endnutzer, sondern als Inhalteanbieter nachfragt. Versteht man die Plattform selbst als Markt, ist Meta dort ohne Weiteres marktbeherrschend, da nur Meta Zugang gewähren kann (so bereits OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2025 — VI-<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%20(Kart)%205/24" title="OLG D&uuml;sseldorf, 02.04.2025 - U (Kart) 5/24: Unangek&uuml;ndigte und unbegr&uuml;ndete Sperrung eines Nutz...">U (Kart) 5/24</a>, Rn. 88). Aber auch bei einer weiteren Marktabgrenzung — dem Markt für monetarisierbare Aufmerksamkeit — verfügt Meta nach der vorläufigen Würdigung des Senats jedenfalls für Deutschland über Marktmacht: Der Senat verweist auf sehr starke Lock-in-Effekte, erschwerten Marktzutritt für Wettbewerber und erhebliche Verbundvorteile im Konzern. Eine einmal aufgebaute Reichweite lässt sich praktisch nicht auf eine andere Plattform mitnehmen — genau diese Abhängigkeit ist Teil der Marktmacht.</p>
<p><strong>Zur Unbilligkeit der Klausel:</strong> Der Senat nimmt eine umfassende Interessenabwägung vor. Metas nachvollziehbares Interesse, Streitigkeiten am eigenen Sitz zu bündeln, relativiert sich angesichts von Organisation, Struktur und Größe des Konzerns — Meta tritt in den Sprachen der jeweiligen Märkte auf und hält dort ohnehin juristische Expertise vor. Die Klausel ist zudem Ausdruck einer auffällig asymmetrischen Geschäftsorganisation: Gegenüber Verbrauchern kann Meta sie ohnehin nicht durchsetzen. Auf der anderen Seite steht das erhebliche Interesse kleinerer Inhalteanbieter, nicht auf ein Verfahren in Irland verwiesen zu werden — Verfahren in Common-Law-Jurisdiktionen sind im Allgemeinen deutlich kostspieliger als in Deutschland (Doppelvertretung, höhere Anwaltsgebühren, unvorhersehbare Gerichtskosten, längere Dauer); selbst die irische Regierung hat die prohibitiven Kosten der dortigen Justiz als Hindernis für den Zugang zum Recht anerkannt.</p>
<p><strong>Bestätigung durch die Kartellbehörden:</strong> Der Senat sieht seine Würdigung durch behördliche Verfahren gestützt — das Verfahren des Bundeskartellamts zu den Gerichtsstandsklauseln in Amazons Marktplatz-Bedingungen (Fallbericht vom 17. Juli 2019, B2-88/18) und das Bußgeldverfahren der spanischen Kartellbehörde CNMC gegen Booking.com (Entscheidung vom 29.7.2024, S/0005/21).</p>
<h3>3. Die Brüssel Ia-VO schützt die Klausel nicht</h3>
<p>Eine Sperrwirkung der Brüssel Ia-VO gegenüber der kartellrechtlichen Kontrolle verneint der Senat: Die Verordnung kann als Sekundärrecht die Anwendung des <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a> — Primärrecht — nicht suspendieren. Auch ihr Sinn und Zweck spricht nicht dafür, Gerichtsstandsklauseln gegen eine kartellrechtliche Prüfung zu „immunisieren&#8220;.</p>
<h2>Der ehrliche Teil</h2>
<p>Zur Vollständigkeit gehört, dass der Senat in der Sache selbst Zweifel an den Erfolgsaussichten des Antrags unseres Mandanten geäußert hat — Zweifel, die er allerdings ausdrücklich an die Frage knüpfte, ob sich überhaupt eine Abmahnung vor der Kontosperrung identifizieren lässt. Wir haben dazu vorgetragen, dass es eine vorherige Abmahnung nicht gegeben hat und dass es sich bei den streitgegenständlichen Beiträgen um Pastiches handelt. Einen Verstoß gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 DSA</a> hielt der Senat für unbehelflich, weil ein solcher Verstoß die Wirksamkeit der Kündigung nicht berührt.</p>
<p>Der Senat schlug den Parteien vor diesem Hintergrund einen Vergleich vor: Wiederherstellung des Accounts, verbunden mit einer einjährigen „Bewährungsfrist&#8220;, innerhalb derer Meta bei erneuten Rechtsverletzungen zur sofortigen Kündigung berechtigt gewesen wäre.</p>
<h2>Die Rücknahme der Berufung</h2>
<p>Zu dem Vergleich kam es nicht. Im Juni 2026 hat Meta die Berufung zurückgenommen. Die Rücknahme hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/516.html" title="&sect; 516 ZPO: Zur&uuml;cknahme der Berufung">§ 516 Abs. 3 ZPO</a>); die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin II hat Bestand. Der Account unseres Mandanten ist vollständig wiederhergestellt.</p>
<p>Bemerkenswert ist der Zeitpunkt. Der Senat hatte in der Sache Zweifel zugunsten Metas geäußert — gleichwohl hat Meta die Berufung nicht weiterverfolgt. Eine abschließende Entscheidung des Kammergerichts, auch zur kartellrechtlichen Bewertung der Gerichtsstandsklausel, ist damit nicht ergangen; die vorläufige Würdigung des Kartellsenats steht im Raum, ohne dass Meta sie einer Überprüfung zugeführt hätte. Die Gründe für die Rücknahme kennen wir nicht; sie sind Metas Sache.</p>
<h2>Einordnung: Was der Beschluss für Betroffene bedeutet</h2>
<p><strong>Für die Zuständigkeitsfrage:</strong> Nach Auffassung des Kartellsenats führt die Irland-Klausel nicht dazu, dass deutsche Nutzer ihre Rechte in Irland verfolgen müssten. Die Klausel unterliegt der kartellrechtlichen Kontrolle — und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene Verbraucher ist. Das ist der neue Punkt: Die bisherige Diskussion konzentrierte sich auf den Verbrauchergerichtsstand (<a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/17.html" title="Art. 17 EuGVVO">Art. 17</a> ff. Brüssel Ia-VO) und die AGB-Kontrolle. Der Kartellsenat eröffnet einen eigenständigen Kontrollmaßstab über das Missbrauchsverbot.</p>
<p><strong>Für die Praxis der Account-Sperrungen:</strong> Betroffene Creator und Unternehmen in Deutschland können ihre Ansprüche auf Wiederherstellung vor deutschen Gerichten geltend machen — auch im Eilverfahren. Die faktische Hürde „erst nach Irland&#8220; entfällt.</p>
<p><strong>Die ehrliche Einschränkung:</strong> Es handelt sich um eine vorläufige Würdigung in einem Hinweisbeschluss, nicht um ein rechtskräftiges Urteil. Und die Obergerichte sind sich nicht einig: Der Kartellsenat des Kammergerichts folgt der Linie des OLG Düsseldorf (Urteil vom 2. April 2025 — VI-<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%20(Kart)%205/24" title="OLG D&uuml;sseldorf, 02.04.2025 - U (Kart) 5/24: Unangek&uuml;ndigte und unbegr&uuml;ndete Sperrung eines Nutz...">U (Kart) 5/24</a>, „Filmwerkstatt&#8220;); das OLG Nürnberg hat eine abweichende Auffassung vertreten (Beschluss vom 19. August 2025 — <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20W%201224/25" title="OLG N&uuml;rnberg, 19.08.2025 - 3 W 1224/25: Gerichtsstandsvereinbarung, Antragsgegner, Gerichtsstan...">3 W 1224/25</a> Kart). Die Frage wird die Gerichte weiter beschäftigen.</p>
<p>Für unseren Mandanten zählt das Ergebnis: Der Account ist wieder online, die einstweilige Verfügung hat Bestand.</p>
<h2>Häufige Fragen</h2>
<h3>Muss ich meine Ansprüche gegen Meta vor irischen Gerichten geltend machen?</h3>
<p>Nein — nach der vorläufigen Würdigung des Kartellsenats des Kammergerichts nicht. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt für kartellrechtliche Ansprüche aus <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/7.html" title="Art. 7 EuGVVO">Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO</a>; auf die Irland-Klausel kann sich Meta danach nicht berufen (KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 04.03.2026, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%202/25%20Kart" title="KG, 04.03.2026 - U 2/25">U 2/25 Kart</a>).</p>
<h3>Gilt das nur für Verbraucher?</h3>
<p>Nein — gerade nicht. Der Weg über das kartellrechtliche Missbrauchsverbot (<a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a>) ist von der Verbrauchereigenschaft unabhängig. Er hilft damit genau denjenigen, die vom Verbrauchergerichtsstand ausgeschlossen sind: Creator, Selbstständige und Unternehmen, die ihre Accounts gewerblich nutzen.</p>
<h3>Ist die Frage abschließend geklärt?</h3>
<p>Nein. Der Hinweisbeschluss enthält eine vorläufige Würdigung, und zwischen den Obergerichten besteht eine offene Divergenz (KG Berlin und OLG Düsseldorf einerseits, OLG Nürnberg andererseits). Eine höchstrichterliche Klärung steht aus. Für die Praxis wichtig: Im Eilverfahren zählt die Rechtslage im jeweiligen Bezirk — eine frühzeitige anwaltliche Prüfung des richtigen Vorgehens ist deshalb entscheidend.</p>
<p><em>Fundstellen: KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 4. März 2026, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%202/25%20Kart" title="KG, 04.03.2026 - U 2/25">U 2/25 Kart</a> (Vorinstanz: LG Berlin II, Urteil vom 28. Juli 2025, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=61%20O%2099/25" title="61 O 99/25 (2 zugeordnete Entscheidungen)">61 O 99/25</a> Kart eV); Berufungsrücknahme Juni 2026, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/516.html" title="&sect; 516 ZPO: Zur&uuml;cknahme der Berufung">§ 516 Abs. 3 ZPO</a>. Der Hinweisbeschluss ist in der Entscheidungsdatenbank der Berliner Gerichte sowie bei juris veröffentlicht (dejure.org/2026,15910). Vgl. ferner OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2025, VI-<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%20(Kart)%205/24" title="OLG D&uuml;sseldorf, 02.04.2025 - U (Kart) 5/24: Unangek&uuml;ndigte und unbegr&uuml;ndete Sperrung eines Nutz...">U (Kart) 5/24</a>; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. August 2025, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20W%201224/25" title="OLG N&uuml;rnberg, 19.08.2025 - 3 W 1224/25: Gerichtsstandsvereinbarung, Antragsgegner, Gerichtsstan...">3 W 1224/25</a> Kart.</em></p>
<p>Wenn Ihr Instagram- oder Social-Media-Account gesperrt oder deaktiviert wurde, prüfen wir gerne kurzfristig, welche Schritte in Ihrem Fall in Betracht kommen — von der Beschwerde über die außergerichtliche Streitbeilegung bis zum Eilverfahren.</p>
<p><strong>Jüdemann Rechtsanwälte</strong><br />
Dr. Moritz Ott, Rechtsanwalt<br />
Schlüterstraße 37, 10629 Berlin<br />
Tel: 030 88 70 23 80<br />
kanzlei@ra-juedemann.de</p>
<p><em>Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: August 2026.</em></p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/meta-berufungsruecknahme-gerichtsstandsklausel-kg-berlin/">Meta nimmt die Berufung zurück: Die Gerichtsstandsklausel als Konditionenmissbrauch (KG Berlin, U 2/25 Kart)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>SEO Medien GmbH &#8211; abvz &#8211; legal oder Abzocke? Cold Calls als Geschäftsmodell</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Aug 2026 14:06:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Einleitung: Cold Calls als Geschäftsmodell &#8211; die SEO Medien GmbH Die SEO Medien GmbH fällt in der Praxis durch ein Geschäftsmodell auf, das auf telefonischer Akquise („Cold Calls“) gegenüber kleinen Unternehmen, Praxen und Apotheken basiert. Ziel dieser Anrufe ist der Abschluss eines entgeltlichen Vertrages über einen Eintrag in einem privaten Branchenverzeichnis (abvz.de) zu einem hohen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Einleitung: Cold Calls als Geschäftsmodell &#8211; die SEO Medien GmbH</h1>
<p>Die SEO Medien GmbH fällt in der Praxis durch ein Geschäftsmodell auf, das auf telefonischer Akquise („Cold Calls“) gegenüber kleinen Unternehmen, Praxen und Apotheken basiert. Ziel dieser Anrufe ist der Abschluss eines entgeltlichen Vertrages über einen Eintrag in einem privaten Branchenverzeichnis (abvz.de) zu einem hohen Preis – häufig fast 6.000 Euro für zwei Jahre. Die Art der Kontaktaufnahme und Gesprächsführung wirft dabei erhebliche rechtliche Fragen auf.</p>
<h2>Typischer Ablauf des Cold Calls</h2>
<p>Nach den bekannten Fällen meldet sich ein Mitarbeiter oder Call‑Center der SEO Medien GmbH telefonisch bei einem Unternehmen, ohne dass zuvor eine Geschäftsbeziehung bestand.</p>
<p>Im Verlauf des Gesprächs wird ein „Bestätigungstelefonat“ geführt, das aufgezeichnet wird. Dort werden dem angerufenen Mitarbeiter geschlossen formulierte Fragen gestellt („Stimmen die Firmendaten?“, „Sind Sie mit dem Eintrag einverstanden?“), auf die dieser mit „Ja“ antwortet. Preise, Laufzeit und konkreter Leistungsumfang werden oft nur im Hintergrund erwähnt oder so schnell und undeutlich vorgetragen, dass sie realistisch kaum erfasst werden können. Diese Mitschnitte dienen anschließend als vermeintlicher Beweis eines wirksamen Vertragsabschlusses.</p>
<h2>Die Rechnung folgt: hohe Beträge für geringen Nutzen</h2>
<p>Kurz nach dem Telefonat erhält der Betrieb eine Rechnung über mehrere Tausend Euro: Im typischen Fall 5.950,00 Euro für 24 Monate, unterlegt mit einer detailliert wirkenden Leistungsbeschreibung („Telefonische Annahme zur konzeptionellen Gestaltung“, „Nachbearbeitung“, „erweiterte Programmierung“, „OnSite-Optimierung“, „OnPage-Optimierung“) und einem künstlich „reduzierten“ Standardpreis. Auf dem Papier entsteht so der Eindruck eines umfangreichen Marketingpakets.</p>
<p>Tatsächlich besteht die Hauptleistung darin, die Firmendaten in dem Portal abvz.de zu erfassen und zu veröffentlichen. Ob dieses Portal von Kunden tatsächlich genutzt wird, ob es bei Suchmaschinen relevant ist und ob die angekündigten Optimierungen über das Niveau kostenloser oder deutlich günstigerer Angebote hinausgehen, bleibt vielfach unklar. Dass eine kleine Apotheke oder Praxis für einen solchen Eintrag fast 6.000 Euro zahlen soll, erscheint im Marktvergleich auffällig hoch.</p>
<h2>Eskalation: Mahnungen, Inkasso, Anwalt</h2>
<p>Stellt der Kunde die Rechnung in Frage oder verweigert die Zahlung, folgt eine Eskalationskette: SEO Medien verschickt Zahlungserinnerungen, verweist auf angeblich akzeptierte AGB und darauf, dass der Vertrag als Unternehmerschuldner nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/14.html" title="&sect; 14 BGB: Unternehmer">§ 14 BGB</a> ohne Widerrufsrecht abgeschlossen wurde. Wird weiterhin nicht gezahlt, übernimmt ein Inkassodienstleister (z. B. ETI experts GmbH) die Forderungsbeitreibung, verschickt Mahnungen mit Zins- und Kostenaufstellungen und droht mit SCHUFA-Einträgen und gerichtlichen Maßnahmen.</p>
<p>Im nächsten Schritt schaltet SEO Medien eine Anwaltskanzlei ein, die in Forderungsschreiben mit Klage, Vollstreckung, Pfändung und weiteren erheblichen Konsequenzen droht. Die ursprünglich geforderte Hauptsumme wird durch Zinsen, Inkasso- und Anwaltskosten weiter erhöht. In den Schreiben wird regelmäßig behauptet, es bestehe ein „rechtsgültiger Vertrag“ und die Mitschnitte dokumentierten einen eindeutigen, zahlungspflichtigen Vertragsschluss.</p>
<h2>Rechtliche Problemfelder: Täuschung, Vollmacht und Sittenwidrigkeit</h2>
<p>Aus rechtlicher Sicht ist diese Cold‑Call‑Masche in mehreren Punkten problematisch:</p>
<p>•             Täuschung über den Gesprächsgegenstand: Sollte der Eindruck eines Google‑Bezugs oder einer bloßen Datenkorrektur erweckt werden, der tatsächliche Abschluss eines teuren Branchenbuchvertrags aber nicht deutlich und transparent erklärt wird, liegt häufig eine arglistige Täuschung vor. Das eröffnet die Anfechtung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/123.html" title="&sect; 123 BGB: Anfechtbarkeit wegen T&auml;uschung oder Drohung">§ 123 BGB</a>.</p>
<p>•             Unzureichende Transparenz: Preise, Laufzeit und Leistungsumfang müssen klar und verständlich mitgeteilt werden. Ein Telefonmitschnitt, in dem Kosten und Laufzeit nur beiläufig und im Schnellsprecherstil vorkommen, genügt diesen Anforderungen nicht.</p>
<p>•             Fehlende Abschlussvollmacht: Oft sprechen nicht die Inhaber, sondern Mitarbeiter, die für Werbeverträge dieser Größenordnung keine Vertretungsmacht haben. Ohne Genehmigung der Inhaber kommt dann kein wirksamer Vertrag mit dem Unternehmen zustande.</p>
<p>•             Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung: Wenn ein Eintrag in einem kaum bekannten Portal mit fraglichem Mehrwert fast 6.000 Euro kosten soll, kann ein wucherähnliches, sittenwidriges Geschäft nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">§ 138 BGB</a> vorliegen.</p>
<h2>Konsequenzen für betroffene Unternehmen</h2>
<p>Betroffene Apotheken und Praxen sollten Cold Calls dieser Art äußerst kritisch sehen. Wer eine Rechnung aus einem solchen Telefonat erhält, sollte:</p>
<p>•             den behaupteten Vertrag sofort schriftlich bestreiten und die Erklärung wegen Täuschung anfechten,</p>
<p>•             klarstellen, dass der Mitarbeiter keine Abschlussvollmacht hatte,</p>
<p>•             jede Zahlung verweigern, solange die Gegenseite keinen klaren, verständlichen Nachweis eines fairen Vertragsschlusses und angemessener Leistung erbringt,</p>
<p>•             und anwaltliche Beratung sowie gegebenenfalls den Schutz der eigenen Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen.</p>
<p>Die Cold‑Call‑Praxis der SEO Medien GmbH zeigt exemplarisch, wie aggressives Telefonmarketing mit intransparenten Vertragskonstruktionen versuchen kann, aus einem vermeintlichen Branchenbucheintrag ein hochpreisiges Geschäft zu machen. Wer seine Rechte kennt und frühzeitig widerspricht, hat gute Chancen, sich erfolgreich gegen solche Forderungen zu wehren.</p>
<p>Sollten Sie von dieser Masche betroffen sein, helfen wir Ihnen gerne</p>
<p>Kai Jüdemann</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Gesellschaftsrecht: Datenschutz Handelsregister Anspruch auf Löschung Recht auf Vergessen BGH vom 18.02.2026 IIZB 2/25</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/gesellschaftsrecht-datenschutz-handelsregister-anspruch-auf-loeschung-recht-auf-vergessen-bgh-vom-18-02-2026-iizb-2-25/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 03 Aug 2026 08:00:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschaftsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Recht auf Vergessen &#8211; Handelsregister Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Geschäftsführer eine Anspruch darauf haben können, dass persönliche Daten nicht mehr im Handelsregister öffentlich sichtbar sind. A. Warum dieser BGH‑Beschluss für viele Mandanten wichtig ist Immer wieder werden wir gefragt: Müssen meine Privatadresse und meine Originalunterschrift wirklich für jeden im Handelsregister sichtbar sein? Genau [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Recht auf Vergessen &#8211; Handelsregister Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Geschäftsführer eine Anspruch darauf haben können, dass persönliche Daten nicht mehr im Handelsregister öffentlich sichtbar sind.</h1>
<h2>A. Warum dieser BGH‑Beschluss für viele Mandanten wichtig ist</h2>
<p>Immer wieder werden wir gefragt: Müssen meine Privatadresse und meine Originalunterschrift wirklich für jeden im Handelsregister sichtbar sein? Genau dazu hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 18.02.2026 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II%20ZB%202/25" title="BGH, 18.02.2026 - II ZB 2/25: &Uuml;berobligatorische Daten - Es gibt keine registerrechtliche Grund...">II ZB 2/25</a>) Stellung genommen. Der Fall betrifft Geschäftsführer, deren Privatanschriften und eigenhändige Unterschriften in Handelsregisteranmeldungen online abrufbar waren – und die sich dagegen wehren wollten.</p>
<h3>B. Worum ging es konkret?</h3>
<p>In den Anmeldungen zur Gründung und zur Änderung der Beteiligungsverhältnisse einer GmbH &amp; Co. KG standen die Privatadressen und Originalunterschriften der Geschäftsführer. Diese Dokumente waren im elektronischen Handelsregister über das gemeinsame Registerportal kostenfrei zugänglich – also faktisch weltweit abrufbar.</p>
<p>Die Beteiligten argumentierten: Sie besitzen viele werthaltige Firmenbeteiligungen und sehen ein reales Risiko, Opfer von Straftaten zu werden, weil kriminelle Akteure massenhaft Registerdaten auslesen und Personenprofile erstellen können. Ihr Wunsch war daher simpel und praxisnah: Austausch der Dokumente gegen Fassungen mit Geschäftsanschrift und einem „gez.“‑Vermerk statt Originalunterschrift.</p>
<h2>C. Darf das Registergericht solche Daten einfach löschen oder austauschen?</h2>
<p>Unterinstanzen (Registergericht und OLG Hamburg) sagten sinngemäß: Nein, denn ähnliche Daten der Geschäftsführer finden sich ohnehin in anderen Registerdokumenten – ein Austausch einzelner Unterlagen bringe deshalb nichts.</p>
<p>Der BGH hat diese Sichtweise klar zurückgewiesen. Er sagt:</p>
<p>Privatanschriften und eigenhändige Unterschriften sind personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO.<br />
Die Eintragung, Speicherung und Online‑Bereitstellung im Handelsregister sind eine Datenverarbeitung, für die das Registergericht als Verantwortlicher haftet.<br />
Es gibt keine allgemeine Pflicht, überobligatorische (also gesetzlich nicht vorgeschriebene) personenbezogene Daten dauerhaft im Registerordner zu speichern.</p>
<h2>D. Ihr Recht auf „Vergessenwerden“ auch im Handelsregister</h2>
<p>Ein zentraler Punkt für Nutzer ist das Löschungsrecht nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/17.html" title="Art. 17 DSGVO: Recht auf L&ouml;schung (&quot;Recht auf Vergessenwerden&quot;)">Art. 17 DSGVO</a>:</p>
<p>Sie können eine einmal erteilte Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer Daten widerrufen – der BGH erkennt an, dass ein Löschungs‑ oder Austausch‑Antrag zugleich als Widerruf verstanden werden kann.<br />
„Löschung“ bedeutet nicht nur das Entfernen im System, sondern jede Form der Unkenntlichmachung, die die Information faktisch unlesbar macht – etwa durch Austausch des Dokuments gegen eine bereinigte Fassung.<br />
Wichtig: Auch wenn Ihre Daten in anderen Registerakten weiterhin vorkommen, bleibt Ihr Anspruch bestehen. Jede Reduktion der abrufbaren Quellen senkt das Risiko missbräuchlicher Nutzung.<br />
Mit anderen Worten: Sie dürfen selektiv vorgehen und z.B. nur für bestimmte Gesellschaften oder bestimmte Dokumentarten die Bereinigung verlangen.</p>
<h2>E. Was das Gesetz wirklich verlangt – und was nicht</h2>
<p>Viele Anfragen drehen sich um die Frage: „Steht das nicht irgendwo im HGB, dass alles so bleiben muss, wie es einmal eingereicht wurde?“ Der BGH macht hier sehr deutlich:</p>
<p>Bei juristischen Personen als Gesellschaftern müssen im Handelsregister Firma, Rechtsform und Sitz eingetragen werden – nicht Namen, Privatanschriften oder Unterschriften der Geschäftsführer.<br />
Privatadressen und Originalunterschriften sind damit überobligatorische Daten, die der Gesetzgeber bewusst nicht zur verpflichtenden Eintragung gemacht hat.<br />
Ein angeblicher allgemeiner „Grundsatz der Datenerhaltung“, wonach einmal eingereichte Dokumente unveränderlich abrufbar bleiben müssten, lässt sich registerrechtlich nicht begründen.<br />
In europarechtskonformer Auslegung versteht der BGH <a href="https://dejure.org/gesetze/HGB/9.html" title="&sect; 9 HGB: Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister">§ 9 HGB</a> so, dass im Registerordner die aktuell gültigen Dokumente stehen – ältere, personenbezogene Urschriften können in die weniger öffentlich einsehbare Registerakte überführt werden.</p>
<h2>F. Was Notare und Unternehmen praktisch tun können</h2>
<p>Für die Praxis – und für die vielen Fragen, die uns hierzu erreichen – sind zwei Punkte besonders nutzfreundlich:</p>
<p>Notare dürfen elektronische Abschriften auszugsweise gestalten und personenbezogene Daten wie Privatadressen oder Originalunterschriften schwärzen oder „weißen“, bevor sie zum Register eingereicht werden.<br />
Anmeldungen brauchen nur inhaltlich, nicht optisch, mit der Urschrift übereinzustimmen. Es reicht also, Unterschriften als Text („gez. Name“) anzudeuten, statt die handschriftliche Signatur öffentlich sichtbar zu machen.<br />
Registergerichte wiederum können Dokumente im Registerordner austauschen: Das ursprüngliche, personenbezogene Dokument wandert in die Registerakte; die bereinigte Fassung mit Geschäftsanschrift und „gez.“‑Vermerk wird an seine Stelle gesetzt und der Austausch wird dokumentiert.</p>
<h2>G. Unser Fazit für Mandanten und Leser</h2>
<p>Aus Mandantensicht lässt sich der Beschluss auf eine klare Botschaft herunterbrechen:</p>
<p>Nein, Ihre Privatadresse und Ihre handschriftliche Unterschrift müssen nicht zwangsläufig dauerhaft im frei zugänglichen Handelsregister stehen, wenn sie dafür gar nicht gesetzlich vorgeschrieben sind.<br />
Ja, Sie haben nach der DSGVO ein wirksames Löschungs‑ bzw. Austauschrecht, auch selektiv und auch dann, wenn die Daten andernorts noch vorkommen.<br />
Und ja, Notare und Registergerichte besitzen die rechtlichen und technischen Möglichkeiten, Registerdokumente datenschutzfreundlich zu gestalten und bestehende Unterlagen zu bereinigen.<br />
Wenn Sie uns fragen: „Kann ich erreichen, dass meine Privatanschrift oder Unterschrift nicht mehr für jeden im Netz sichtbar ist?“, dann lautet die Antwort nach diesem BGH‑Beschluss: In vielen Fällen: ja – und wir prüfen mit Ihnen, ob und wie das in Ihrem konkreten Fall durchsetzbar ist.</p>
<p>Haben Sie Fragen zum Datenschutz im  Unternehmen? Kontaktieren Sie uns. Wir stehen Ihnen gerne zur Seite</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Rechtsanwalt Kai Jüdemann</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/gesellschaftsrecht-datenschutz-handelsregister-anspruch-auf-loeschung-recht-auf-vergessen-bgh-vom-18-02-2026-iizb-2-25/">Gesellschaftsrecht: Datenschutz Handelsregister Anspruch auf Löschung Recht auf Vergessen BGH vom 18.02.2026 IIZB 2/25</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Jul 2026 13:34:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aktuelle Entscheidung des Bundespatentgerichts zu „GRANITE“ vs. „GRANIT“ Als auf Markenrecht spezialisierte Kanzlei begleiten wir regelmäßig Unternehmen bei der Anmeldung, Verteidigung und Durchsetzung ihrer Marken. Eine aktuelle Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 22. Juli 2026 (Az. 28 W (pat) 554/22) zur Kollision der Zeichen „GRANITE“ und „GRANIT“ zeigt eindrucksvoll, wie wichtig eine durchdachte Markenstrategie und [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Aktuelle Entscheidung des Bundespatentgerichts zu „GRANITE“ vs. „GRANIT“</h1>
<p>Als auf Markenrecht spezialisierte Kanzlei begleiten wir regelmäßig Unternehmen bei der Anmeldung, Verteidigung und Durchsetzung ihrer Marken. Eine aktuelle Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 22. Juli 2026 (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28%20W%20(pat)%20554/22" title="BPatG, 22.07.2026 - 28 W (pat) 554/22">28 W (pat) 554/22</a>) zur Kollision der Zeichen „GRANITE“ und „GRANIT“ zeigt eindrucksvoll, wie wichtig eine durchdachte Markenstrategie und ein klarer Umgang mit Warenverzeichnissen und Benutzungsnachweisen sind.</p>
<h2>Hintergrund des Verfahrens: Zwei ähnliche Marken im Sicherheits- und Fahrradbereich</h2>
<p>Die jüngere deutsche Wortmarke „GRANITE“ wurde 2019 für ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen eingetragen, unter anderem für Werkzeuge, Fahrradteile, Sicherheitsgeräte und Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Sportausrüstung und Fahrradzubehör. Dem gegenüber steht die seit 1998 eingetragene Unionsmarke „GRANIT“ für Schlösser, insbesondere Vorhangschlösser und Zweiradschlösser der Klasse 6.</p>
<p>Der Inhaber der jüngeren Marke wollte seine Kennzeichnung im Fahrrad- und Fahrzeugsegment etablieren, während der Inhaber der älteren Marke seine etablierte Position im Bereich hochwertiger Vorhang- und Fahrradschlösser sichern wollte. Die Widerspruchsmarke „GRANIT“ genießt damit besonderen Schutz im Bereich Sicherheitstechnik und Diebstahlsicherung.</p>
<h2>
Benutzung der älteren Marke: Bügelschlösser als maßgebliche Untergruppe</h2>
<p>Im Verfahren spielte die Einrede der Nichtbenutzung eine zentrale Rolle. Die Unionsmarke „GRANIT“ war seit mehr als fünf Jahren eingetragen, sodass ihr Inhaber die ernsthafte Benutzung für den Zeitraum 2014–2019 nachweisen musste. Das BPatG hat die Benutzung für Vorhangschlösser und bestimmte Fahrradschlösser als ausreichend glaubhaft erachtet und beide Produktgruppen als „Bügelschlösser“ eingeordnet.</p>
<p>Wichtig für die Praxis: Eine Marke mit einem weiten Oberbegriff wie „Schlösser“ wird im Kollisionsfall so behandelt, als sei sie nur für die konkret genutzte Untergruppe eingetragen – hier für Bügelschlösser, also robuste Schlösser mit Bügelmechanismus zur Sicherung von Gegenständen und Fahrzeugen. Der Schutz erstreckt sich aber auf wirtschaftlich gleichartige Waren dieser Untergruppe.</p>
<h2>
Warenähnlichkeit: Wann Schlösser und Werkzeuge sich rechtlich „begegnen“</h2>
<p>Für die Verwechslungsgefahr nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/9.html" title="&sect; 9 MarkenG: Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse">§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG</a> reicht eine starke Zeichenähnlichkeit allein nicht aus; es muss auch eine Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit bestehen. Das BPatG hat deshalb die einzelnen Waren der Marke „GRANITE“ im Detail geprüft und differenziert bewertet:</p>
<p>Werkzeuge für die Fahrzeugreparatur (Klassen 7 und 8): Elektrisch betätigte und handbetätigte Werkzeuge, etwa Schraubendreher, Knarren, Inbusschlüssel oder Bohrwerkzeuge „für die Fahrzeugreparatur“, wurden als gering ähnlich zu Bügelschlössern eingestuft. Begründet wurde dies mit ihrer typischen Verwendung in der Metallverarbeitung, Schlossherstellung sowie Justierung und Öffnung von Schlössern – es besteht eine funktionale Verzahnung zwischen Werkzeug- und Schlossindustrie.</p>
<p>Sicherheitsgeräte und bestimmte Fahrzeugteile (Klasse 12): Waren wie „Sicherheitsgeräte und -anlagen für Fahrzeuge“, „Teile und Zubehör für Landfahrzeuge, ausgenommen Rahmen oder Chassis“, „Radnaben für Fahrräder“, „Bauteile von Fahrrädern“ und „akustische Warnsysteme für Fahrräder“ können der Sicherung vor Diebstahl dienen und weisen daher eine mindestens geringe Ähnlichkeit zu Bügelschlössern auf. Besonders hervorgehoben hat der Senat Schließsysteme in Radnaben und sicherheitsbezogene Komponenten, deren Zweck der Diebstahlschutz ist.<br />
Im Gegensatz dazu hat das Gericht für eine Reihe weiterer Waren und Dienstleistungen eine Unähnlichkeit festgestellt:</p>
<p>Werkzeugkoffer [leer] (Klasse 6): Trotz möglicher Sicherung durch ein Schloss liegt der Hauptzweck in der Aufbewahrung; Material, Funktion und Branchenzuordnung unterscheiden sich deutlich von Schlössern.<br />
Dynamos, Beleuchtung und Reflektoren (Klassen 7 und 11): Diese dienen der Sichtbarkeit und Verkehrssicherheit, nicht der Diebstahlsicherung; die gemeinsame Verkaufssituation im Fahrradhandel genügt nicht für eine rechtlich relevante Warenähnlichkeit.<br />
Zahlreiche Fahrradteile und Zubehör ohne Sicherungsfunktion (Klasse 12): Räder, Reifen, Bremshebel, Lenker, Stoßdämpfer, Gepäckträger etc. haben keinen unmittelbaren Sicherungszweck und werden vom Verkehr nicht dem gleichen betrieblichen Verantwortungsbereich wie Bügelschlösser zugeordnet.<br />
Elektronische Geräte (Klasse 9): GPS-Geräte, Fahrradcomputer und Messinstrumente stehen in keinem funktionalen Zusammenhang zu mechanischen Bügelschlössern.<br />
Einzelhandelsdienstleistungen und Präsentation von Waren (Klasse 35): Online-Einzelhandelsdienstleistungen für Sportausrüstung und Fahrradzubehör sowie Präsentationsdienstleistungen sind Dienstleistungen, keine Waren. Ohne besondere Branchenpraxis nimmt der Verkehr nicht an, dass der Einzelhändler zugleich Hersteller der Schlösser ist; eine automatische Ähnlichkeit „Dienstleistung = gehandeltes Produkt“ verneinte das BPatG klar.</p>
<h2>Zeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft: Fast identische Marken im Sicherheitssegment</h2>
<p>Auf der Zeichenebene sind „GRANITE“ und „GRANIT“ nahezu identisch. Bis auf den zusätzlichen Endbuchstaben „E“ stimmen die Zeichen überein; bei üblicher Aussprache wird das „e“ nicht mitgesprochen, sodass eine klangliche und begriffliche Identität vorliegt. Schriftbildlich besteht eine hochgradige Ähnlichkeit.</p>
<p>Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke „GRANIT“ ist durchschnittlich: Der Begriff „Granit“ bezeichnet zwar ein hartes Gestein, beschreibt Schlösser aber nicht unmittelbar, sodass kein relevanter beschreibender Sinngehalt vorliegt. Damit verfügt die Unionsmarke über einen normalen Schutzumfang im Bereich Sicherungsprodukte.</p>
<p>In der Gesamtabwägung – hochgradige Zeichenähnlichkeit, durchschnittliche Kennzeichnungskraft und teilweise geringe Warenähnlichkeit – bejaht das BPatG für bestimmte Waren eine Verwechslungsgefahr im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/9.html" title="&sect; 9 MarkenG: Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse">§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG</a>.</p>
<h2>
Tenor: Teilweise Löschung der Marke „GRANITE“</h2>
<p>Als Konsequenz ordnet das Bundespatentgericht die Löschung der Marke „GRANITE“ für die Waren an, bei denen es eine (wenn auch geringe) Ähnlichkeit zu Bügelschlössern festgestellt hat:</p>
<p>Klasse 7: elektrisch betätigte Werkzeuge „nämlich für die Fahrzeugreparatur“,<br />
Klasse 8: verschiedene Handwerkzeuge und Werkzeugsätze „sämtliche vorgenannten Waren für die Fahrzeugreparatur“,<br />
Klasse 12: Sicherheitsgeräte und -anlagen für Fahrzeuge, bestimmte Teile und Zubehör für Landfahrzeuge sowie sicherungsbezogene Fahrradbauteile und akustische Warnsysteme für Fahrräder.<br />
Im Übrigen bleibt die jüngere Marke bestehen, da die notwendigen Berührungspunkte für eine Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit fehlen.</p>
<h2>
Was Unternehmen aus der Entscheidung lernen können</h2>
<p>Für Markeninhaber und Unternehmen im Bereich Sicherheitstechnik, Werkzeuge, Fahrzeug- und Fahrradzubehör bietet die Entscheidung wichtige praktische Leitlinien:</p>
<p>Weite Oberbegriffe sollten durch eine realistische Benutzungsstrategie flankiert werden. Im Kollisionsfall kommt es auf die tatsächlich verwendeten Produktgruppen und deren Untergruppen an.</p>
<p>Entscheidend ist nicht allein die gemeinsame Verkaufssituation, sondern der funktionale Zusammenhang: Dienen Waren derselben Sicherungsfunktion oder ergänzen sie sich in Herstellung und Anwendung von Sicherungsprodukten, steigt die Wahrscheinlichkeit einer Warenähnlichkeit.</p>
<p>Hersteller hochsicherer Schlösser können nicht den gesamten Fahrrad- oder Fahrzeugmarkt für sich beanspruchen. Beleuchtung, Elektronik und allgemeines Zubehör bleiben regelmäßig eigenständige Produktkategorien.</p>
<h2>
<p>Unsere Unterstützung als Markenrechtskanzlei</h2>
<p>Als Markenrechtskanzlei mit Schwerpunkt im deutschen und europäischen Markenrecht unterstützen wir Sie bei:</p>
<p>der Anmeldung und strategischen Ausgestaltung Ihrer Marken,<br />
der Prüfung von Kollisionsrisiken und Waren-/Dienstleistungsverzeichnissen,<br />
der Durchsetzung und Verteidigung Ihrer Marken in Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren vor DPMA, EUIPO und BPatG.<br />
Die Entscheidung „GRANITE/GRANIT“ zeigt, wie komplex die Bewertung von Warenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr sein kann – und wie wichtig es ist, frühzeitig markenrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um Risiken zu minimieren und Markenpositionen zu sichern.</p>
<p>Erstellt mit Hilfe von KI, geprüft und überarbeitet von<a href="https://ra-juedemann.de/"> Rechtsanwalt Kai Jüdemann</a></p>
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		<title>Markenrecht &#8211; Jüdemann Rechtsanwälte erfolgreich gegen Nokia vor dem EUIPO</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/erfolgreich-gegen-nokia-vor-dem-euipo/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Jul 2026 09:12:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Jüdemann Rechtsanwälte erfolgreich gegen Nokia vor dem EUIPO In einem von uns geführten markenrechtlichen Widerspruchsverfahren vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hat die Widerspruchsabteilung zugunsten unserer Mandantin entschieden. Gegenstand des Verfahrens war eine Unionsmarkenanmeldung die von der Nokia Corporation eingereicht worden war. Wir hatten hiergegen auf Grundlage einer älteren deutschen Marke [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Jüdemann Rechtsanwälte erfolgreich gegen Nokia vor dem EUIPO</p>
<p>In einem von uns geführten markenrechtlichen Widerspruchsverfahren vor dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hat die Widerspruchsabteilung zugunsten unserer Mandantin entschieden.</p>
<p>Gegenstand des Verfahrens war eine Unionsmarkenanmeldung die von der Nokia Corporation eingereicht worden war. Wir hatten hiergegen auf Grundlage einer älteren deutschen Marke Widerspruch erhoben.</p>
<p>Mit Entscheidung vom 20.07.2026 hat das EUIPO den Widerspruch vollumfänglich stattgegeben.</p>
<p>Die Entscheidung im Überblick:</p>
<p>1.      Der Widerspruch wurde für sämtliche angegriffenen Waren und Dienstleistungen aufrechterhalten.</p>
<p>2.      Die Unionsmarkenanmeldung wurde vollständig zurückgewiesen.</p>
<p>3.      Die Kosten des Verfahrens wurden der Anmelderin auferlegt; diese wurden auf 620,00 EUR festgesetzt.</p>
<p>Besonders hervorzuheben ist, dass das EUIPO eine Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV bejaht hat. Die Widerspruchsabteilung stellte fest, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen identisch sind. Darüber hinaus bejahte das Amt auch eine Ähnlichkeit der betroffenen Waren und Dienstleistungen, obwohl die angegriffene Anmeldung unter anderem Software, SaaS-Leistungen, Data-Modelling-Services und Natural-Language-Processing-Dienstleistungen betraf, während die ältere Marke für die Erstellung technologischer Berichte geschützt ist.</p>
<p>Das EUIPO folgte uns dass zwischen diesen Leistungen eine hinreichend enge sachliche Verbindung besteht. Nach der Entscheidung können technologische Berichte insbesondere die Implementierung, Kompatibilität und den Einsatz entsprechender Software und IT-Dienstleistungen begleiten und unterstützen. Deshalb könne das angesprochene Fachpublikum annehmen, dass die betreffenden Leistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.</p>
<p>Von besonderer Bedeutung ist ferner, dass das EUIPO ausdrücklich festgestellt hat, dass die Identität der Zeichen und die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen im konkreten Fall ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Die Anmeldung musste daher insgesamt zurückgewiesen werden.</p>
<p>Die Entscheidung unterstreicht einmal mehr, dass auch bei technisch geprägten Dienstleistungen und modernen digitalen Geschäftsmodellen eine präzise markenrechtliche Argumentation entscheidend ist. Gerade im Bereich von Software, SaaS, KI-bezogenen Anwendungen und datengetriebenen Dienstleistungen kommt es maßgeblich darauf an, die tatsächlichen Berührungspunkte der Leistungen sauber herauszuarbeiten und markenrechtlich einzuordnen.</p>
<p>Wir freuen uns über diesen Erfolg für unsere Mandantin.</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Jüdemann Rechtsanwälte</a> berät und vertritt im Markenrecht, insbesondere in Widerspruchsverfahren, Anmeldeverfahren sowie bei der Durchsetzung und Verteidigung von Kennzeichenrechten auf nationaler und europäischer Ebene.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Verknüpfte Konten gesperrt: Wenn eine Sperrung plötzlich alle Ihre Accounts trifft</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/verknuepfte-konten-gesperrt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Jul 2026 14:06:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Social Media]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn Plattformen gleich mehrere verknüpfte Konten auf einmal sperren: welche Rechte Betroffene nach dem DSA haben und was jetzt zu tun ist.</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Muster beschäftigt uns in der Beratung immer wieder: Gesperrt wird nicht ein Konto, sondern gleich mehrere auf einmal. Das private Facebook-Profil, der Instagram-Account, die Unternehmensseite, das Werbekonto — alle gleichzeitig, mit derselben knappen Mitteilung. Häufig hat der Betroffene nur mit einem dieser Konten überhaupt etwas getan, das die Plattform beanstandet. Manchmal nicht einmal das: Auslöser kann auch ein fremdes Konto sein, mit dem das eigene lediglich technisch in Verbindung steht — ein gemeinsam verwalteter Unternehmensauftritt, ein geteiltes Zahlungsmittel, eine frühere Anmeldung vom selben Gerät. Ein in der Praxis besonders häufiger Auslöser: Eines der eigenen Konten wurde gehackt und für Verstöße missbraucht — die Sperre trifft dann sämtliche verknüpften Konten, obwohl der Inhaber selbst nichts getan hat.</p>
<p>Die Plattformen nennen das „verknüpfte&#8220; oder „verbundene&#8220; Konten. Für Betroffene bedeutet es: Eine einzige automatisierte Entscheidung kann den gesamten digitalen Auftritt lahmlegen — und bei gewerblichen Nutzern den Vertriebskanal, die Kundenkommunikation und laufende Werbekampagnen gleich mit.</p>
<h2>Warum Plattformen verknüpfte Konten sperren</h2>
<p>Der Ausgangspunkt ist nachvollziehbar. Wer wegen eines schweren Verstoßes gesperrt wurde, soll die Sperre nicht dadurch umgehen, dass er unter neuem Namen ein neues Konto anlegt. Systeme zur „Kontointegrität&#8220; suchen deshalb nach Verbindungen: gleiche Geräte, gleiche Zahlungsdaten, gleiche E-Mail-Adressen, gemeinsame Administratorenrollen. Das ist als Schutzmechanismus legitim — Plattformen dürfen und müssen gegen echte Umgehung vorgehen.</p>
<p>Das Problem beginnt dort, wo diese Systeme automatisiert über Existenzen entscheiden. Die Verbindung selbst ist kein Verstoß. Wer die Unternehmensseite eines Geschäftspartners mitverwaltet hat, hat dessen etwaige Regelverletzungen nicht begangen. Wer vor Jahren vom selben Rechner aus ein zweites Konto angelegt hat, betreibt keine Umgehung. In der Praxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen die Automatik Zusammenhänge herstellt, die eine menschliche Prüfung so nie bestätigt hätte — und in denen die Betroffenen nicht einmal erfahren, welches Konto der Auslöser war.</p>
<p>Ein Auslöser sticht dabei hervor: der Hackerangriff. Der typische Ablauf — das Konto wird übernommen, der Angreifer verbreitet in fremdem Namen Inhalte, die gegen die Richtlinien verstoßen, und die Automatik sperrt daraufhin nicht nur das gekaperte Konto, sondern gleich alle damit verbundenen Profile, als hätte der rechtmäßige Inhaber selbst gegen die Regeln verstoßen. Getroffen wird damit ausgerechnet derjenige, der zuerst geschädigt wurde — besonders schmerzhaft für gewerbliche Nutzer, bei denen die Kaskade zugleich das Werbe- oder Business-Konto lahmlegt.</p>
<h2>Die rechtliche Ausgangslage: Jedes Konto ist eine eigene Entscheidung</h2>
<p>Rechtlich lässt sich das Muster fassen. Drei Punkte sind entscheidend.</p>
<p><strong>Erstens: Für jedes gesperrte Konto gilt eine eigene Begründungspflicht.</strong> Nach Art. 17 des Digital Services Act (DSA) muss die Plattform bei jeder Aussetzung oder Schließung eines Kontos eine klare und spezifische Begründung liefern: welche Maßnahme, gestützt auf welche Tatsachen und Umstände, ob eine automatisierte Entscheidung zugrunde liegt, welche Vertragsklausel oder Rechtsgrundlage verletzt sein soll — und welche Rechtsbehelfe offenstehen. Eine Sammelmitteilung, die mehrere Konten pauschal auf „Verbindungen mit einem Verstoß&#8220; stützt, ohne den Verstoß und die Verbindung zu benennen, genügt diesen Anforderungen regelmäßig nicht.</p>
<p><strong>Zweitens: Sperrentscheidungen brauchen ein faires Verfahren.</strong> Der Bundesgerichtshof hat bereits 2021 — noch vor dem DSA — entschieden, dass Klauseln in den Nutzungsbedingungen sozialer Netzwerke unwirksam sind, wenn sie Sperrungen ohne verbindliche Verfahrensrechte der Nutzer vorsehen; zu diesen Rechten gehören Information über die Maßnahme, Nennung des konkreten Grundes und die Gelegenheit zur Stellungnahme mit anschließender Neubescheidung (BGH, Urteile vom 29.7.2021 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20179/20" title="III ZR 179/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)">III ZR 179/20</a> und <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20192/20" title="BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20: Zu Anspr&uuml;chen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, d...">III ZR 192/20</a>). Eine Kaskadensperrung, bei der niemand erfährt, was eigentlich vorgeworfen wird, ist mit diesen Maßstäben schwer vereinbar.</p>
<p><strong>Drittens: Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein.</strong> Dass ein Konto in Verbindung zu einem anderen steht, trägt für sich genommen nicht automatisch die Deaktivierung sämtlicher Konten — erst recht nicht bei gewerblichen Nutzern, deren wirtschaftliche Tätigkeit an den Konten hängt. In unserem Verfahren gegen Meta hat der Kartellsenat des Kammergerichts Berlin die besondere Abhängigkeit gewerblicher Nutzer ausdrücklich benannt: Eine über Jahre aufgebaute Reichweite ist „praktisch nicht oder nur schwierig auf andere Plattformen übertragbar&#8220; (KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 4.3.2026, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%202/25%20Kart" title="KG, 04.03.2026 - U 2/25">U 2/25 Kart</a> — vorläufige Würdigung; das Verfahren endete mit der Rücknahme der Berufung durch Meta, die einstweilige Verfügung auf Wiederherstellung des Kontos hat Bestand). Je größer diese Abhängigkeit, desto strenger sind die Anforderungen an eine Sperrung, die gleich den gesamten Auftritt erfasst.</p>
<h2>Was Sie konkret tun können</h2>
<ol>
<li><strong>Verschaffen Sie sich einen Überblick, bevor Sie reagieren.</strong> Welche Konten sind betroffen, seit wann, mit welcher Mitteilung? Sichern Sie jede Benachrichtigung als Screenshot, notieren Sie Datum und Uhrzeit. Prüfen Sie, welche technischen Verbindungen bestehen könnten (gemeinsame Seitenrollen, Zahlungsmittel, Geräte) — das ist später der Schlüssel, um die Verknüpfung zu erklären oder zu entkräften. Wurde eines der Konten gehackt, leiten Sie parallel die Wiederherstellung des Zugangs ein — dafür gelten teils andere Wege als für den Einspruch gegen eine unberechtigte Sperre.</li>
<li><strong>Legen Sie für jedes Konto einzeln Einspruch ein.</strong> Der interne Beschwerdeweg ist kostenlos, steht mindestens sechs Monate offen, und die Entscheidung darf nicht allein automatisiert getroffen werden (<a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">Art. 20 DSA</a>). Benennen Sie konkret, warum die Verknüpfung den Vorwurf nicht trägt — und rügen Sie, wenn die Begründung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 DSA</a> unvollständig war. Verlassen Sie sich aber nicht allein auf diesen Weg: In der Praxis bleibt der interne Einspruch häufig lange unbeantwortet oder wird nur pauschal zurückgewiesen. Er ist deshalb der erste Schritt, nicht der einzige — bereiten Sie die folgenden Schritte parallel vor.</li>
<li><strong>Nutzen Sie die außergerichtliche Streitbeilegung.</strong> Zertifizierte Streitbeilegungsstellen nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/21.html" title="Art. 21 DSA: Au&szlig;ergerichtliche Streitbeilegung">Art. 21 DSA</a> prüfen Plattformentscheidungen unabhängig; für Nutzer ist das Verfahren kostenlos oder sehr günstig, die Kosten trägt im Grundsatz die Plattform. In Deutschland sind derzeit die User Rights GmbH (Berlin) und Platform Control zertifiziert, auf europäischer Ebene das Appeals Centre Europe (u.a. für Facebook, Instagram, TikTok und YouTube). Die Entscheidung ist für die Plattform nicht bindend — sie erzeugt aber dokumentierten Druck und ist ein wichtiger Baustein für alle weiteren Schritte.</li>
<li><strong>Bei wirtschaftlichem Schaden: rechtliche Schritte prüfen — zügig.</strong> Gerade für Unternehmen und Creator kommt eine einstweilige Verfügung auf Wiederherstellung in Betracht. Deutsche Gerichte haben sich in mehreren Verfahren für zuständig gehalten, auch gegenüber der Irland-Klausel in Metas Nutzungsbedingungen (neben dem Kammergericht Berlin auch das OLG Düsseldorf; das OLG Nürnberg sieht die Zuständigkeitsfrage allerdings anders — die Rechtslage ist insoweit noch nicht abschließend geklärt). Wichtig: Das Eilverfahren setzt zeitnahes Handeln voraus. Wer Monate wartet, verliert dieses Instrument.</li>
</ol>
<h2>Häufige Fragen</h2>
<h3>Darf die Plattform mein Konto sperren, weil es mit einem anderen Konto verbunden ist?</h3>
<p>Gegen echte Umgehung einer bestehenden Sperre darf die Plattform vorgehen. Die bloße technische Verbindung zu einem beanstandeten Konto ist aber kein eigener Verstoß. Für jedes betroffene Konto braucht es eine eigene, spezifische Begründung (<a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 DSA</a>) — und die Maßnahme muss in einem angemessenen Verhältnis zum Vorwurf stehen.</p>
<h3>Die Mitteilung nennt weder das auslösende Konto noch den konkreten Verstoß — ist das zulässig?</h3>
<p>Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 DSA</a> muss die Begründung die Tatsachen und Umstände der Entscheidung benennen, einschließlich der herangezogenen Vertragsklausel. Eine pauschale Verweisung auf „Verbindungen zu einem Verstoß&#8220; ohne nähere Angaben dürfte diesen Anforderungen regelmäßig nicht genügen — genau das gehört in den Einspruch.</p>
<h3>Wie viel Zeit habe ich?</h3>
<p>Der interne Einspruch nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">Art. 20 DSA</a> ist mindestens sechs Monate ab der Entscheidung möglich. Für ein gerichtliches Eilverfahren gilt das Gegenteil: Es setzt schnelles Handeln voraus, in der Regel binnen weniger Wochen ab Kenntnis der Sperrung.</p>
<p>Wenn mehrere Ihrer Konten gleichzeitig gesperrt wurden — privat oder gewerblich —, prüfen wir kurzfristig, welche Schritte in Ihrem Fall in Betracht kommen: vom Einspruch über die Streitbeilegung bis zum Eilverfahren.</p>
<p><strong>Jüdemann Rechtsanwälte</strong><br />
Dr. Moritz Ott, Rechtsanwalt<br />
Schlüterstraße 37, 10629 Berlin<br />
Tel: 030 88 70 23 80<br />
kanzlei@ra-juedemann.de</p>
<p><em>Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: Juli 2026.</em></p>
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		<title>Kennzeichnungspflichten für KI-erzeugte Blogartikel nach dem AI Act und deutschem Lauterkeitsrecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 May 2026 10:54:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[KI/AI]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kennzeichnungspflichten für KI-erzeugte Blogartikel nach dem AI Act und deutschem Lauterkeitsrecht I. Einleitung Die zunehmende Nutzung generativer Künstlicher Intelligenz in der Unternehmenskommunikation wirft die praktisch bedeutsame Frage auf, ob KI-erzeugte Blogartikel als solche gekennzeichnet werden müssen. Die Antwort ist rechtlich differenziert. Weder das Unionsrecht noch das deutsche Lauterkeitsrecht begründen nach derzeitiger Rechtslage eine pauschale, ausnahmslose [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Kennzeichnungspflichten für KI-erzeugte Blogartikel nach dem AI Act und deutschem Lauterkeitsrecht</h1>
<h2>I. Einleitung</h2>
<p>Die zunehmende Nutzung generativer Künstlicher Intelligenz in der Unternehmenskommunikation wirft die praktisch bedeutsame Frage auf, ob KI-erzeugte Blogartikel als solche gekennzeichnet werden müssen. Die Antwort ist rechtlich differenziert. Weder das Unionsrecht noch das deutsche Lauterkeitsrecht begründen nach derzeitiger Rechtslage eine pauschale, ausnahmslose Kennzeichnungspflicht für jeden mit KI erstellten Textbeitrag. Gleichwohl können sich Kennzeichnungs- oder Offenlegungspflichten aus dem AI Act, aus dem Irreführungsverbot des Lauterkeitsrechts, aus Transparenzanforderungen kommerzieller Kommunikation sowie aus besonderen Vertrauenskonstellationen ergeben.</p>
<p>Der folgende Beitrag untersucht die Rechtslage systematisch. Ausgangspunkt ist die Verordnung (EU) 2024/1689, der sogenannte AI Act. Daran anschließend ist zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen deutsches Wettbewerbsrecht eine Offenlegung der KI-Erstellung verlangt. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Frage, ob die fehlende Kennzeichnung geeignet ist, den Adressaten über Herkunft, Autorschaft, Charakter oder Zweck des Beitrags irrezuführen.</p>
<h2>II. Problemaufriss und Begriffsbestimmung</h2>
<p>Ein KI-erzeugter Blogartikel ist ein Textbeitrag, der ganz oder teilweise durch ein generatives KI-System erstellt wurde. Rechtlich ist zwischen mehreren Fallgruppen zu unterscheiden.</p>
<p>Erstens gibt es Beiträge, bei denen KI lediglich als Schreibassistenz eingesetzt wird, während Auswahl, Struktur, inhaltliche Verantwortung und Endredaktion beim Menschen verbleiben. Zweitens existieren vollautomatisch erzeugte Texte, die ohne nennenswerte menschliche Prüfung veröffentlicht werden. Drittens sind Konstellationen denkbar, in denen der Beitrag nicht nur KI-generiert ist, sondern zugleich den Eindruck persönlicher fachlicher Autorschaft, individueller Erfahrung oder redaktioneller Neutralität vermittelt. Viertens kann der Blogbeitrag Teil einer kommerziellen Kommunikation sein, deren Werbecharakter nicht hinreichend offengelegt wird.</p>
<p>Diese Differenzierung ist entscheidend. Die Rechtsfrage lautet nicht abstrakt, ob KI-Inhalte stets zu kennzeichnen sind, sondern konkret, ob die fehlende Offenlegung im jeweiligen Nutzungskontext gegen eine spezielle Transparenzpflicht verstößt oder eine relevante Irreführung begründet.</p>
<h2>III. Der AI Act als unionsrechtlicher Ausgangspunkt</h2>
<p>Der AI Act verfolgt einen risikobasierten Regulierungsansatz. Er enthält Verbote bestimmter KI-Praktiken, besondere Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme, Transparenzpflichten für bestimmte KI-Anwendungen sowie eigenständige Regeln für General-Purpose-AI-Modelle. Für die Frage der Kennzeichnung von Blogartikeln ist vor allem der Bereich der Transparenzpflichten einschlägig.</p>
<p>Der AI Act begründet jedoch nach seiner Systematik keine allgemeine Pflicht, jeden gewöhnlichen KI-generierten Textbeitrag im Internet mit einem pauschalen Hinweis wie „von KI erstellt“ zu versehen. Seine Transparenzmechanismen zielen vielmehr auf bestimmte Risikokonstellationen, insbesondere auf Interaktionen mit KI, auf synthetische oder manipulierte Inhalte mit Täuschungspotential sowie auf besonders sensible Anwendungsformen wie Deepfakes oder bestimmte biometrische Kontexte.</p>
<p>Für rein textliche Blogbeiträge bedeutet dies: Allein der Umstand, dass ein Text mit Hilfe generativer KI erstellt wurde, löst nicht automatisch eine allgemeine Kennzeichnungspflicht nach dem AI Act aus. Maßgeblich ist vielmehr, ob der konkrete Inhalt oder seine Präsentation in eine gesetzlich geregelte Transparenzkonstellation fällt.</p>
<h2>IV. Keine pauschale Kennzeichnungspflicht für gewöhnliche KI-Texte</h2>
<p>Für den typischen Unternehmensblog, in dem allgemeine Informationen, Marketinginhalte, Branchennews oder Suchmaschinenbeiträge veröffentlicht werden, lässt sich aus dem AI Act keine starre Pflicht ableiten, jeden Beitrag wegen seines KI-Einsatzes ausdrücklich zu labeln. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Text keine künstlich erzeugten oder manipulierten audiovisuellen Täuschungselemente enthält, keine Interaktion mit einem KI-System stattfindet und keine sonstige besondere Risikolage vorliegt.</p>
<p>Diese Einordnung entspricht auch dem Regelungszweck des AI Act. Die Verordnung will Transparenz dort erzwingen, wo Nutzer über die Natur einer Interaktion oder über die Echtheit eines Inhalts getäuscht werden könnten. Ein gewöhnlicher Textartikel ohne besondere Authentizitätsbehauptung ist insoweit anders zu behandeln als ein Deepfake-Video, eine synthetische Stimme oder ein täuschend echt simuliertes Interview.</p>
<p>Allerdings folgt daraus nicht, dass die Herkunft des Textes stets rechtlich irrelevant wäre. Vielmehr verlagert sich die Prüfung in solchen Fällen häufig vom AI Act auf das allgemeine Lauterkeits- und Medienrecht.</p>
<h2>V. Lauterkeitsrechtliche Relevanz der fehlenden Offenlegung</h2>
<p>Das deutsche Lauterkeitsrecht knüpft nicht spezifisch an KI an, sondern an Irreführung und Intransparenz im geschäftlichen Verkehr. Entscheidend ist daher, ob die fehlende Kennzeichnung des KI-Einsatzes geeignet ist, den angesprochenen Verkehr über eine wesentliche Tatsache zu täuschen oder den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung zu verschleiern.</p>
<p>Besondere Bedeutung hat insoweit der Grundsatz, dass ein kommerzieller Zweck kenntlich zu machen ist, wenn er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Dieser Transparenzgedanke ist in der Rechtsprechung seit Jahren anerkannt. &#8222;Danach handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt.&#8220;</p>
<p>Ebenso hat die Rechtsprechung hervorgehoben, dass eine gesonderte Kennzeichnung entbehrlich sein kann, wenn der kommerzielle Zweck für den Verbraucher auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar ist. &#8222;Der kommerzielle Zweck ergibt sich aus den Umständen, wenn für den Verbraucher auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennbar ist, dass der Handlung ein kommerzieller Zweck zugrunde liegt.&#8220;</p>
<p>Diese Grundsätze lassen sich auf KI-generierte Blogartikel nicht schematisch, wohl aber funktional übertragen. Ist ein Blogbeitrag erkennbar Teil der Unternehmenskommunikation, wird sein kommerzieller Zweck häufig bereits aus dem Kontext folgen. In solchen Fällen besteht regelmäßig keine zusätzliche Pflicht, gerade den KI-Einsatz offenzulegen, nur um den Werbecharakter kenntlich zu machen.</p>
<p>Anders kann es liegen, wenn die konkrete Gestaltung des Beitrags einen redaktionell-neutralen, persönlich-authentischen oder unabhängigen Eindruck erzeugt, obwohl tatsächlich eine automatisierte, interessengeleitete Kommunikation vorliegt. Dann stellt sich nicht primär die Frage nach KI oder Mensch, sondern nach der Irreführung über Charakter und Herkunft der Aussage.</p>
<h2>VI. Irreführung über Autorschaft, Expertise und Authentizität</h2>
<p>Rechtlich besonders sensibel sind Fälle, in denen ein KI-generierter Text als persönlicher Erfahrungsbericht, als individueller Expertenbeitrag oder als originäre Stellungnahme einer bestimmten Person präsentiert wird, obwohl diese Person den Inhalt tatsächlich nicht oder nicht in der suggerierten Weise erstellt hat.</p>
<p>Die fehlende Offenlegung kann hier deshalb relevant werden, weil der Verkehr nicht nur den Inhalt, sondern auch dessen Herkunft bewertet. Wer einen Beitrag unter dem Namen eines bestimmten Experten veröffentlicht, nimmt regelmäßig für sich in Anspruch, dass Auswahl, Gewichtung und Formulierung jedenfalls inhaltlich diesem Experten zuzurechnen sind. Wird diese Erwartung enttäuscht, kann eine Irreführung vorliegen.</p>
<p>Das gilt insbesondere in vertrauenssensiblen Bereichen wie Recht, Medizin, Finanzen, Gesundheit oder Wissenschaft. Je stärker die Glaubwürdigkeit des Beitrags an die persönliche Autorenschaft oder fachliche Eigenleistung anknüpft, desto eher kann die Information über den tatsächlichen Entstehungsprozess wesentlich sein.</p>
<p>Eine starre Regel, wonach jeder KI-unterstützte Expertenbeitrag zwingend zu kennzeichnen wäre, lässt sich daraus allerdings nicht ableiten. Entscheidend bleibt, ob die konkrete Darstellung beim Publikum eine Fehlvorstellung über die tatsächliche Verantwortungsübernahme erzeugt. Wird der Text inhaltlich geprüft, freigegeben und verantwortet, kann die bloße technische Mitwirkung eines KI-Tools rechtlich anders zu bewerten sein als eine vollständig automatisierte Veröffentlichung ohne substanzielle menschliche Kontrolle.</p>
<h2>VII. Kommerzielle Kommunikation und Schleichwerberisiken</h2>
<p>Ein weiterer Prüfungsmaßstab betrifft die Trennung zwischen redaktionellem Inhalt und Werbung. Wenn KI-generierte Blogartikel Produkte, Dienstleistungen oder Drittangebote fördern, ohne dass der kommerzielle Zweck hinreichend erkennbar ist, kann dies lauterkeitsrechtlich problematisch sein. Die Rechtsprechung betont gerade bei vermischten Kommunikationsformen die Gefahr spezifischer Intransparenz. &#8222;Es liegt damit in der Natur der Posts des Influencers, dass in ihnen Werbebotschaften zugunsten bestimmter dritter Unternehmen und Inhalte vermengt sind.&#8220;</p>
<p>Übertragen auf Blogartikel bedeutet dies: Wird ein scheinbar neutraler Fachbeitrag tatsächlich zur Absatzförderung eigener oder fremder Leistungen eingesetzt, ist der kommerzielle Zweck offenzulegen, soweit er sich nicht bereits eindeutig aus dem Kontext ergibt. Die Kennzeichnungspflicht betrifft dann allerdings den Werbecharakter des Beitrags, nicht notwendig den Umstand seiner KI-Erstellung.</p>
<p>Die KI-Nutzung kann in solchen Konstellationen gleichwohl mittelbar relevant werden. Denn automatisiert erzeugte Inhalte erhöhen praktisch das Risiko massenhafter, formal redaktionell wirkender Werbetexte. Je stärker ein Unternehmen KI nutzt, um werbliche Aussagen in redaktioneller Form zu skalieren, desto wichtiger werden klare Trennungs- und Kennzeichnungsstandards.</p>
<h2>VIII. Besondere Bedeutung synthetischer oder manipulierter Inhalte</h2>
<p>Anders als bei gewöhnlichen Textbeiträgen steigt die regulatorische Relevanz deutlich, wenn der Blogartikel mit synthetischen Bildern, Stimmen, Videos oder sonstigen täuschungsgeeigneten Darstellungen verbunden ist. Hier greifen die Transparenzgedanken des AI Act wesentlich schärfer. Das gilt insbesondere dann, wenn künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte den Eindruck realer Ereignisse, realer Personenäußerungen oder authentischer Dokumentation vermitteln.</p>
<p>In solchen Fällen kann eine Offenlegung nicht nur sinnvoll, sondern rechtlich geboten sein. Der Schwerpunkt liegt dann nicht auf der abstrakten Information, dass irgendwo KI verwendet wurde, sondern auf der Vermeidung einer Fehlvorstellung über Echtheit und Ursprung des konkreten Inhalts.</p>
<p>Für reine Textbeiträge ohne solche Elemente ist die Lage deutlich zurückhaltender. Ein normaler Blogtext ist typischerweise weniger geeignet, denselben Authentizitätsirrtum auszulösen wie ein täuschend echtes Video oder eine synthetische Sprachaufnahme.</p>
<h2>IX. Redaktionelle Endkontrolle als haftungs- und transparenzrelevanter Faktor</h2>
<p>Für die rechtliche Bewertung ist von erheblicher Bedeutung, ob eine menschliche Endkontrolle stattfindet. Wird ein KI-generierter Entwurf redaktionell geprüft, inhaltlich überarbeitet und verantwortet, spricht dies gegen die Annahme, der Verkehr werde über die Verantwortungszuordnung irregeführt. Die Veröffentlichung bleibt dann typischerweise ein menschlich verantworteter Kommunikationsakt unter Einsatz technischer Hilfsmittel.</p>
<p>Fehlt eine solche Kontrolle vollständig, steigen die Risiken. Dies betrifft nicht nur die inhaltliche Richtigkeit, sondern auch die Frage, ob der Beitrag in Wahrheit als automatisiertes Massenprodukt erscheint, während nach außen individuelle redaktionelle Leistung suggeriert wird. In solchen Fällen kann eine Offenlegung des Automatisierungsgrades rechtlich und reputationsbezogen an Gewicht gewinnen.</p>
<h2>X. Praktische Fallgruppen</h2>
<p>In der Praxis lassen sich u.a. folgende Maßstäbe anlegen</p>
<p>Bei einem gewöhnlichen Unternehmensblog, dessen Beiträge erkennbar vom Unternehmens stammen  besteht regelmäßig keine allgemeine Pflicht, jeden KI-Einsatz ausdrücklich zu kennzeichnen. Dies kann anders sein, wenn bei Themen großen öffentlichen Interesses. Dies müssten dann entweder gekennzeichnet werden, oder reaktionell überarbeitet.</p>
<p>Wenn ein Beitrag als persönlicher Gastbeitrag, als individueller Erfahrungsbericht oder als originäre Expertenmeinung einer bestimmten Person erscheint, obwohl diese Person den Text tatsächlich nicht in der suggerierten Weise erstellt oder verantwortet hat, ist die Veröffentlichung irre führend-</p>
<p>Ebenfalls kritisch sind Konstellationen, in denen KI-generierte Inhalte in Wahrheit Werbung oder Absatzförderung darstellen, ohne dass der kommerzielle Zweck klar erkennbar ist. Hier liegt der Schwerpunkt auf der Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation.</p>
<p>Besondere Vorsicht ist schließlich geboten, wenn der Blogbeitrag mit KI erzeugten Bildern, Stimmen, Videos oder sonstigen täuschungsgeeigneten Elementen arbeitet. In solchen Fällen ist für Transparenz zu sorgen.</p>
<h2>XI. Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Kanzleien</h2>
<p>Unternehmen sollten  eine interne Klassifizierung,  welche Inhalte lediglich KI-unterstützt und welche vollständig KI-generiert sind.</p>
<p>Zweitens sollte bei Beiträgen mit persönlicher Autorenzuschreibung sichergestellt werden, dass die benannte Person den Inhalt tatsächlich inhaltlich verantwortet.</p>
<p>Drittens sind Werbung und redaktionelle Kommunikation sauber zu trennen. Wo der kommerzielle Zweck nicht ohnehin eindeutig erkennbar ist, muss er offengelegt werden. &#8222;Die Gefährdungslage gebietet eine umfassende Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Beziehungen zu Drittunternehmen.&#8220;</p>
<p>Viertens empfiehlt sich bei sensiblen Fachthemen oder stark automatisierten Veröffentlichungsprozessen ein transparenter Hinweis, etwa dahin, dass der Beitrag unter Einsatz von KI erstellt und redaktionell geprüft wurde. Ein solcher Hinweis ist nicht stets zwingend, kann aber geeignet sein, Irreführungsrisiken zu reduzieren.</p>
<p>Fünftens sollten Unternehmen bei synthetischen Bild-, Audio- und Videoelementen deutlich strengere Prüfmaßstäbe anlegen als bei reinem Text.</p>
<p>Für Kanzleien gilt dies in besonderem Maße. Wegen Mandatsvertrauen, Berufsrecht, Vertraulichkeit und fachlicher Verantwortung ist bei KI-generierten Fachbeiträgen besondere Sorgfalt geboten. Eine anwaltliche Außendarstellung darf nicht den Eindruck individueller fachlicher Prüfung erwecken, wenn tatsächlich ungeprüfte KI-Ausgaben veröffentlicht werden.</p>
<h2>XII. Ergebnis</h2>
<p>Zusammenfassend lässt sich festhalten: Eine allgemeine, ausnahmslose Kennzeichnungspflicht für jeden KI-erzeugten Blogartikel besteht nach derzeitiger Rechtslage nicht. Der AI Act verlangt keine pauschale Offenlegung jedes KI-generierten Textes. Rechtlich relevant wird die fehlende Kennzeichnung vielmehr dort, wo besondere Transparenzpflichten eingreifen oder wo ohne Offenlegung eine relevante Irreführung über Charakter, Herkunft, Authentizität oder kommerziellen Zweck des Beitrags entsteht.</p>
<p>Für die Praxis bedeutet dies: Nicht jeder KI-Text muss gekennzeichnet werden, wohl aber jede Kommunikation so gestaltet sein, dass sie den Adressaten nicht über ihren wesentlichen Charakter täuscht. Je stärker ein Beitrag auf persönliche Autorität, redaktionelle Neutralität, tatsächliche Echtheit oder verdeckte Absatzförderung angelegt ist, desto eher kann eine Offenlegung erforderlich oder jedenfalls dringend anzuraten sein.</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Kai Jüdemann</a> KI + readaktionelle Überarbeitung</p>
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