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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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		<title>Abmahnwelle gegen Streifenmode von Adidas erwartet? Was Händler jetzt wissen sollten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 17 Oct 2026 11:04:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Adidas-Streifen, Markenrecht und Abmahnrisiko im Überblick In den vergangenen Jahren sind zahlreiche Sets, Pullover und Jacken mit ein, zwei oder vier Streifen auf dem Markt erschienen. Das sorgt bei Händlern für die Frage, ob Adidas solche Gestaltungen inzwischen generell verfolgt und ob bereits der Verkauf von Streifenmode eine Abmahnung auslösen kann. Eine verlässliche Bestätigung einer [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Adidas-Streifen, Markenrecht und Abmahnrisiko im Überblick</h1>
<p>In den vergangenen Jahren sind zahlreiche Sets, Pullover und Jacken mit ein, zwei oder vier Streifen auf dem Markt erschienen. Das sorgt bei Händlern für die Frage, ob Adidas solche Gestaltungen inzwischen generell verfolgt und ob bereits der Verkauf von Streifenmode eine Abmahnung auslösen kann. Eine verlässliche Bestätigung einer neuen flächendeckenden Abmahnwelle liegt nach den hier zugrunde gelegten Informationen nicht vor. Ein konkretes und je nach Gestaltung erhebliches markenrechtliches Risiko besteht dennoch.</p>
<p>Die bloße Zahl der Streifen entscheidet nicht allein über die Zulässigkeit. Maßgeblich ist der Gesamteindruck des konkreten Kleidungsstücks.</p>
<h2>Keine pauschale Abmahnung für jeden Streifen</h2>
<p>Adidas kann nicht jede Streifenverzierung auf Bekleidung monopolisieren. Streifen sind im Modebereich ein verbreitetes Gestaltungsmittel und können rein dekorativ eingesetzt werden. Der markenrechtliche Schutz richtet sich deshalb nicht gegen das abstrakte Motiv „Streifen“, sondern gegen eine konkrete Zeichenverwendung, die die geschützte Marke verletzt.</p>
<p>Rechtlicher Ausgangspunkt ist insbesondere <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG</a>. Danach kommt es unter anderem auf die Kennzeichnungskraft der Marke, die Ähnlichkeit der Zeichen und die Ähnlichkeit der Waren an. Hinzu kommt die Frage, ob das Zeichen markenmäßig – also als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware – benutzt wird und ob für die angesprochenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr oder zumindest eine gedankliche Verbindung zu Adidas entsteht.</p>
<p>Diese Kriterien stehen in einer Wechselwirkung. Bei Sport- und Freizeitbekleidung als identischen oder jedenfalls hochgradig ähnlichen Waren kann eine bekannte Marke einen weitreichenden Schutz genießen. Das bedeutet aber nicht, dass jede seitliche Verzierung oder jedes Streifenmuster automatisch als Adidas-Zeichen wahrgenommen wird.</p>
<h2>Warum insbesondere zwei Streifen problematisch sein können</h2>
<p>Die Rechtsprechung zeigt, dass die Anzahl der Streifen zwar ein wichtiger Gesichtspunkt, aber kein alleiniger Freibrief ist. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom <a href="https://openjur.de/u/64615.html">6. Juli 2000 – I ZR 21/98</a> – „Drei-Streifen-Kennzeichnung“ hervorgehoben, dass sich die Bekanntheit der Adidas-Aufmachung auf die charakteristische Drei-Streifen-Gestaltung bezieht. Eine bloße Zwei-Streifen-Gestaltung ist danach nicht unter allen Umständen ohne Weiteres als Herkunftshinweis auf Adidas anzusehen.</p>
<p>Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn zwei Streifen so gestaltet und angebracht sind, dass sie dem bekannten Adidas-Auftritt besonders nahekommen. Das OLG Köln hat mit Urteil vom <a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2005/6_U_37_05urteil20051216.html">16. Dezember 2005 – 6 U 37/05</a> – eine Sportjacke mit zwei kontrastierenden Streifen an den Außenseiten der Ärmel als markenverletzend beurteilt. Entscheidend waren unter anderem die Position, die parallele Anordnung, der deutliche Kontrast und die Wahrnehmung als einheitlicher Streifenblock.</p>
<p>Auch das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom<a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2023/34_O_92_22_Urteil_20230920.html"> 20. September 2023 – 34 O 92/22</a> – die konkrete Ausgestaltung einer Zwei-Streifen-Anordnung an der Außenseite von Sporthosen in den Mittelpunkt gestellt. Gleich lange, gleich breite und parallel verlaufende Streifen, die kontrastierend und blickfangartig als geschlossener Block erscheinen, können danach eine relevante Nähe zur bekannten Adidas-Aufmachung aufweisen.</p>
<p>Umgekehrt kann eine Streifenverwendung zulässig sein, wenn sie erkennbar nur dekorativen Zwecken dient und sich vom herkunftshinweisenden Adidas-Erscheinungsbild deutlich unterscheidet. Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom<a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2024/20_U_120_23_Urteil_20240528.html"> 28. Mai 2024 – 20 U 120/23</a> – betont, dass nicht jedes seitlich angebrachte Streifenmuster automatisch als Herkunftshinweis auf Adidas verstanden wird. Im Bekleidungsbereich sind seitliche Streifen traditionell auch als modische Verzierung oder Lampasse gebräuchlich.</p>
<p>Für die Praxis kommt es daher auf das Zusammenspiel mehrerer Faktoren an: die Zahl, Breite und Abstände der Streifen, ihre Länge und Ausrichtung, der Kontrast zur Grundfarbe, ihre Position an Ärmeln oder Hosenbeinen, der übrige Gesamteindruck sowie die Frage, ob ein eigenes Herstellerzeichen klar und prägend hervortritt.</p>
<h3>Das aktuelle Risiko für Händler</h3>
<p>Die Diskussion betrifft insbesondere sportlich wirkende Sets, Pullover und Jacken mit gleichmäßigen Streifen an den Seiten von Ärmeln oder Hosenbeinen. Solche Positionen werden von Adidas typischerweise als Kennzeichnung eingesetzt. Werden die Streifen kontrastreich, parallel und blickfangartig gestaltet, kann dadurch ein erhöhter Prüfungs- und Abmahnrisikobereich entstehen – auch wenn das konkrete Modell nur zwei oder vier Streifen aufweist.</p>
<p>Ein eigenes Leopardenmuster, eine auffällige Grundfarbe oder ein anderes dominantes Design kann den Gesamteindruck von der Adidas-Aufmachung abgrenzen und das Risiko reduzieren. Diese Merkmale schließen eine Markenverletzung aber nicht automatisch aus. Entscheidend ist, wie das Produkt insgesamt wirkt und ob die Streifen bei einer flüchtigen Betrachtung dennoch als eigenständiger Herkunftshinweis verstanden werden können.</p>
<p>Auch der Umstand, dass vergleichbare Modelle seit Jahren von anderen Händlern angeboten werden, bietet keine sichere Freistellung. Die bloße Marktpräsenz kann zwar ein Gesichtspunkt bei der rechtlichen Bewertung sein, belegt aber weder eine verbindliche Duldung durch Adidas noch die rechtliche Zulässigkeit des eigenen Angebots. Händler sollten sich deshalb nicht allein auf die Beobachtung verlassen, dass andere Anbieter bislang nicht abgemahnt wurden.</p>
<p>Eine neue, flächendeckende Abmahnkampagne lässt sich aus den vorliegenden Informationen nicht zuverlässig ableiten. Jedoch liegen uns Informationen aus der Modebranche vor, die darauf schließen lassen. Ungeachtet dessen sind einzelne Abmahnungen oder eine gezielte Prüfung bestimmter Produktgestaltungen jedoch nicht ausgeschlossen. Das Risiko ist modell- und aufmachungsbezogen zu beurteilen.</p>
<h3>Welche Folgen drohen bei einer Abmahnung?</h3>
<p>Stellt Adidas oder ein anderer Markeninhaber eine Verletzung fest, kann zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt werden. Damit würde sich der Händler verpflichten, die konkrete Verletzung künftig zu unterlassen und bei einem Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen. Eine vorformulierte Erklärung sollte deshalb nicht ungeprüft unterschrieben werden.</p>
<p>Daneben können Auskunftsansprüche entstehen. Der Händler muss dann unter Umständen Angaben zu Lieferanten, Bezugswegen, Verkaufszahlen und Vertriebszeiträumen machen. Auf dieser Grundlage kann der Markeninhaber weitere Ansprüche berechnen, insbesondere Schadensersatz oder die Herausgabe des Verletzergewinns.</p>
<p>Je nach Fall können außerdem ein gerichtliches Verbot des Angebots und Verkaufs, ein Rückruf bereits ausgelieferter Ware sowie die Vernichtung verletzender Produkte in Betracht kommen. Die wirtschaftliche Bedeutung hängt nicht nur vom Einzelpreis ab. Auch die Zahl der bereits verkauften Stücke, die Dauer des Vertriebs und der Umfang der Werbung können für die Risikobewertung relevant sein. Konkrete „Strafsummen“ lassen sich daraus ohne Prüfung des Einzelfalls nicht seriös ableiten.</p>
<h2>Was Händler jetzt tun sollten</h2>
<p>Händler, die Streifenmode anbieten oder den Verkauf entsprechender Modelle planen, sollten insbesondere folgende Schritte prüfen:</p>
<p>·                    Alle betroffenen Modelle und Farbvarianten mit Vorder-, Rück- und Detailansichten der Streifen dokumentieren.</p>
<p>·                    Produktangebote, Überschriften, Suchbegriffe, Hashtags und sonstige Werbeaussagen auf Anspielungen wie „Adidas-Style“ oder „Drei-Streifen-Look“ prüfen.</p>
<p>·                    Eigene Logos oder Herstellerkennzeichen deutlich und eigenständig einsetzen; sie sollten den Gesamteindruck tatsächlich prägen und nicht nur unauffällig angebracht sein.</p>
<p>·                    Besonders sporttypische, seitliche und kontrastierende Streifenvarianten vorläufig nicht nachbestellen, bis eine konkrete Prüfung erfolgt ist.</p>
<p>·                    Lieferantenunterlagen, Rechnungen, Produktfreigaben, Designunterlagen und Informationen zu Bezugsquellen sichern.</p>
<p>·                    Eine erhaltene Abmahnung nicht ungeprüft unterschreiben und insbesondere keine vorformulierte Unterlassungserklärung ohne fachkundige Prüfung abgeben.</p>
<p>·                    Kurzfristig fachanwaltlich prüfen lassen, welche konkrete Gestaltung, Produktbeschreibung und Vertriebshandlung beanstandet werden.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Eine pauschale Unzulässigkeit von Bekleidung mit ein, zwei oder vier Streifen gibt es nicht. Bei einer sporttypischen, seitlichen und blickfangartigen Anordnung gleichmäßiger, kontrastierender Streifen besteht jedoch ein reales Abmahnrisiko. Ein eigenes Muster, eine abweichende Farbgestaltung oder ein klar erkennbares eigenes Logo können für die Abgrenzung sprechen, ersetzen aber keine Einzelfallprüfung.</p>
<p>Ob ein konkretes Set, ein Pullover oder eine Jacke rechtlich zulässig ist, lässt sich nur anhand des tatsächlichen Modells, der Produktfotos, der Markenaufmachung, der Werbung und des Vertriebskontexts belastbar beurteilen. Aus den vorliegenden Informationen folgt daher weder die Bestätigung einer neuen Adidas-Abmahnwelle noch eine allgemeine Freigabe für Streifenmode.</p>
<p>Quellen und Rechtsprechung<br />
Gesetz: <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">§ 14 MarkenG</a>, insbesondere <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG</a>. Amtliche Online-Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__14.html</p>
<p>Bundesgerichtshof: BGH, Urteil vom 6. Juli 2000, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2021/98" title="BGH, 06.07.2000 - I ZR 21/98: Reichweite des Markenschutzes f&uuml;r die drei Streifen von Adidas">I ZR 21/98</a> – Drei-Streifen-Kennzeichnung. Die Entscheidung ist nach Gericht, Entscheidungsdatum und Aktenzeichen über die Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs sowie juristische Fachdatenbanken abrufbar. Eine verlässlich verifizierte Direkt-URL wird hier nicht angegeben.</p>
<p>Oberlandesgericht Köln: OLG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2005, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%2037/05" title="6 U 37/05 (4 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 37/05</a> – Sportjacken mit 2 Ärmelstreifen. Abrufbar über die Entscheidungs- beziehungsweise Rechtsprechungsdatenbanken des Landes Nordrhein-Westfalen und juristische Fachdatenbanken; eine verlässlich verifizierte Direkt-URL wird hier nicht angegeben.</p>
<p>Landgericht Düsseldorf: LG Düsseldorf, Urteil vom 20. September 2023, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=34%20O%2092/22" title="LG D&uuml;sseldorf, 20.09.2023 - 34 O 92/22: Nicht jedes Seitenstreifenmuster auf Sporthosen ist zu ...">34 O 92/22</a>. Abrufbar über die Rechtsprechungsdatenbanken des Landes Nordrhein-Westfalen und juristische Fachdatenbanken; eine verlässlich verifizierte Direkt-URL wird hier nicht angegeben.</p>
<p>Oberlandesgericht Düsseldorf: OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2024, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20%20U%20120/23" title="OLG D&uuml;sseldorf, 28.05.2024 - 20 U 120/23: Einstweilige Verf&uuml;gung gegen die Gestaltung vonvertri...">20 U 120/23</a>. Abrufbar über die Rechtsprechungsdatenbanken des Landes Nordrhein-Westfalen und juristische Fachdatenbanken; eine verlässlich verifizierte Direkt-URL wird hier nicht angegeben.</p>
<p>Wichtiger Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Insbesondere vor einer Nachbestellung, einer Reaktion auf eine Abmahnung oder der Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte die konkrete Gestaltung fachanwaltlich geprüft werden.</p>
<p>Der Beitrag wurde mit Hilfe von KI erzeugt und von uns überarbeitet.</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Rechtsanwalt Kai Jüdemann</a></p>
<p>Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</p>
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		<title>Verleumdung im Netz: Strafanzeige, Auskunft, Löschung in der richtigen Reihenfolge</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/verleumdung-im-netz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Oct 2026 18:43:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein falscher Vorwurf über Sie steht im Netz: in einem Beitrag, einem Kommentar oder einer Bewertung. Die Frage, die Betroffene in dieser Lage zuerst eingeben, lautet: „Was tun bei Verleumdung im Internet?&#8220; Die Antwort hat drei Teile, und ihre Reihenfolge ist wichtiger als Tempo allein: Sichern Sie zuerst die Beweise, ordnen Sie den Beitrag rechtlich [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein falscher Vorwurf über Sie steht im Netz: in einem Beitrag, einem Kommentar oder einer Bewertung. Die Frage, die Betroffene in dieser Lage zuerst eingeben, lautet: „Was tun bei Verleumdung im Internet?&#8220; Die Antwort hat drei Teile, und ihre Reihenfolge ist wichtiger als Tempo allein: Sichern Sie zuerst die Beweise, ordnen Sie den Beitrag rechtlich ein, und lassen Sie dann die Wege nebeneinander laufen, die das Gesetz Ihnen eröffnet.</p>
<p>Dieser Beitrag zeigt diese Reihenfolge. Er richtet sich an Privatpersonen, an Creators und an Inhaberinnen und Inhaber kleiner Unternehmen, die gerade eine falsche Behauptung oder eine Beleidigung über sich gefunden haben. Sie erfahren, was jeder Schritt leisten kann, wo er endet und welche Fristen Sie kennen müssen.</p>
<h2>Zuerst: Sichern Sie die Beweise</h2>
<p>Sichern Sie den Beitrag, bevor Sie irgendetwas melden oder anzeigen. Inhalte im Netz können genauso schnell wieder verschwinden, wie sie sich verbreitet haben, darauf weist auch die polizeiliche Kriminalprävention hin. Ein guter Screenshot zeigt den gesamten Kommentar, Datum und Uhrzeit, den Nutzernamen des Verfassers, den Beitrag, auf den sich die Äußerung bezieht, und die Plattform. Speichern Sie zusätzlich die Internetadresse des Beitrags und die des Profils, und bewahren Sie die Dateien selbst auf, nicht nur Ausdrucke.</p>
<p>Ein Bild ohne Adresse, Datum und Zusammenhang beweist wenig: Es zeigt nicht, wo und wann die Äußerung stand, und die Gegenseite kann ihre Echtheit bestreiten. Zwei weitere Gründe sprechen dafür, die Sicherung vor jede Meldung zu stellen. Eine erfolgreiche Meldung entfernt den Inhalt und damit Ihren Beweis. Und im gerichtlichen Auskunftsverfahren nach § 21 TDDDG darf der Anbieter den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unterrichten. Wer zuerst meldet, riskiert also, dass der Beitrag gelöscht wird, bevor er gesichert ist.</p>
<h2>Was ist der Beitrag rechtlich: Tatsache oder Meinung?</h2>
<p>Diese Einordnung entscheidet darüber, welche Wege Ihnen offenstehen. Tatsachenbehauptungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich sind; Werturteile und Meinungsäußerungen werden dagegen durch das subjektive Verhältnis des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Für die Einstufung kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der Äußerung an, und Äußerungen über die inneren Motive eines anderen sind eher als Meinung zu werten.</p>
<p>Bei Tatsachen gilt: Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für Sie nachteilig sind, unwahre dagegen nicht. Wer eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, Sie verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, trifft nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/186.html" title="&sect; 186 StGB: &Uuml;ble Nachrede">§ 186 StGB</a> das Risiko, ihre Wahrheit nicht beweisen zu können. Die Verleumdung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/187.html" title="&sect; 187 StGB: Verleumdung">§ 187 StGB</a> setzt mehr voraus: Der Verfasser muss die Unwahrheit der Tatsache gekannt haben. Viele Falschbehauptungen, die Betroffene als Verleumdung bezeichnen, sind rechtlich daher zunächst als üble Nachrede zu prüfen. Auch eine bewusst unvollständige Darstellung kann rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung behandelt werden, wenn die Auslassung einen im Kern falschen Eindruck erzeugt.</p>
<p>Bei Meinungen gilt das Gegenteil: Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit schützt auch die falsche und die nicht begründete Meinung. Eine scharfe oder unfaire Bewertung ist deshalb keine Verleumdung. Gerade harte, aber sachbezogene Kritik an einem Unternehmen ist häufig rechtmäßig; Einzelheiten dazu erläutern wir in unserem Beitrag zur <a href="https://ra-juedemann.de/google-bewertung-loeschen/">Löschung von Google-Bewertungen</a>.</p>
<h2>In welcher Reihenfolge gehen Sie vor?</h2>
<p>Die Reihenfolge lautet: sichern, einordnen, dann mehrere Wege parallel gehen. Konkret:</p>
<ol>
<li><strong>Beweise sichern</strong>, am besten noch am selben Tag: Screenshot mit Kommentar, Datum, Uhrzeit, Nutzername, Zusammenhang und Plattform, dazu die Adressen von Beitrag und Profil.</li>
<li><strong>Einordnen:</strong> Handelt es sich um eine überprüfbare Tatsache oder um eine Meinung? Und ist der Verfasser bekannt oder anonym? Diese Antwort bestimmt Frist und Weg.</li>
<li><strong>Parallel vorgehen:</strong> Strafantrag innerhalb der Dreimonatsfrist, Meldung an die Plattform nach der Digital-Services-Verordnung, bei bekanntem Verfasser der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch, bei unbekanntem Verfasser der gerichtliche Auskunftsantrag nach § 21 TDDDG.</li>
<li><strong>Geld erst zum Schluss:</strong> Eine Geldentschädigung kommt nur in schweren Fällen in Betracht und ist der letzte Schritt, nicht der erste.</li>
</ol>
<h2>Strafantrag: Welche Frist gilt?</h2>
<p>Die Frist beträgt drei Monate, und sie beginnt nicht mit der Veröffentlichung. Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung werden grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/194.html" title="&sect; 194 StGB: Strafantrag">§ 194 Abs. 1 StGB</a>). Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/77b.html" title="&sect; 77b StGB: Antragsfrist">§ 77b StGB</a> beginnt die Frist mit Ablauf des Tages, an dem Sie von der Tat und von der Person des Täters Kenntnis erlangen. Bei einem anonymen Konto hat die Frist nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nicht zu laufen begonnen, weil Ihnen die Person des Verfassers unbekannt ist. Bei einem bekannten Verfasser, etwa einem Klarnamenprofil oder einem früheren Geschäftspartner, läuft sie ab dem Tag, an dem Sie den Beitrag gesehen haben. Die sichere Praxis lautet daher: Behandeln Sie den Tag der Kenntnisnahme als ersten Tag der Frist, und warten Sie den Ausgang des zivilen Wegs nicht ab.</p>
<p>Anzeige und Antrag sind zwei verschiedene Dinge. Mit der Strafanzeige teilen Sie die Tat mit, der Strafantrag ist das ausdrückliche Verlangen nach Strafverfolgung, und für diese Delikte kommt es auf den Antrag an. Anbringen können Sie beides bei der Staatsanwaltschaft, bei der Polizei und bei den Amtsgerichten; auf Ihren Antrag ist Ihnen der Eingang Ihrer Anzeige schriftlich zu bestätigen (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/158.html" title="&sect; 158 StPO: Strafanzeige; Strafantrag">§ 158 Abs. 1 StPO</a>). Das Gesetz verlangt: „Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, müssen die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt sein&#8220; (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/158.html" title="&sect; 158 StPO: Strafanzeige; Strafantrag">§ 158 Abs. 2 StPO</a>). Geben Sie sich deshalb klar zu erkennen und erklären Sie ausdrücklich, dass Sie Strafantrag stellen.</p>
<p>Rechnen Sie ehrlich mit dem Ausgang: Die Staatsanwaltschaft erhebt bei diesen Delikten öffentliche Klage nur, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/376.html" title="&sect; 376 StPO: Anklageerhebung bei Privatklagedelikten">§ 376 StPO</a>). Sie kann Sie stattdessen auf die Privatklage verweisen, die der Verletzte selbst betreiben kann (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/374.html" title="&sect; 374 StPO: Zul&auml;ssigkeit; Privatklageberechtigte">§ 374 Abs. 1 Nr. 2 StPO</a>); für die Beleidigung ist dabei grundsätzlich ein vorheriger, erfolgloser Sühneversuch vorgesehen (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/380.html" title="&sect; 380 StPO: Erfolgloser S&uuml;hneversuch als Zul&auml;ssigkeitsvoraussetzung">§ 380 StPO</a>).</p>
<h2>Wie funktioniert die Meldung an die Plattform?</h2>
<p>Die Plattform ist der Kanal, über den der Beitrag verbreitet wird, und sie hat dafür ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren. Nach Art. 16 der Digital-Services-Verordnung muss jeder Hosting-Anbieter ein leicht zugängliches, benutzerfreundliches und elektronisches Meldeverfahren einrichten. Eine wirksame Meldung enthält eine hinreichend begründete Erläuterung, warum Sie den Inhalt für rechtswidrig halten, die genaue Fundstelle, etwa die präzise Internetadresse, Ihren Namen und Ihre E-Mail-Adresse sowie eine Erklärung, dass Sie die Angaben in gutem Glauben als richtig und vollständig ansehen.</p>
<p>Diese Meldung ist der rechtliche Auslöser: Solange der Anbieter keine tatsächliche Kenntnis hat, ist er nicht verantwortlich; sobald er sie erlangt, muss er zügig tätig werden, um den Zugang zu sperren oder den Inhalt zu entfernen (<a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/6.html" title="Art. 6 DSA: Hosting">Art. 6 Abs. 1 DSA</a>). Der Anbieter muss den Eingang Ihrer Meldung bestätigen und Ihnen seine Entscheidung unverzüglich mitteilen, unter Hinweis auf die möglichen Rechtsbehelfe. Gegen die Entscheidung können Sie sich mindestens sechs Monate lang elektronisch und kostenlos über das interne Beschwerdesystem der Plattform wenden (<a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">Art. 20 DSA</a>). Daneben können Sie eine zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle anrufen (<a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/21.html" title="Art. 21 DSA: Au&szlig;ergerichtliche Streitbeilegung">Art. 21 DSA</a>); sie darf den Parteien keine bindende Lösung aufzwingen, und der Weg vor Gericht bleibt Ihnen jederzeit offen, auch während oder nach einem solchen Verfahren. Ein Hinweis zur Einordnung: Das frühere NetzDG mit seinen Melde- und Löschpflichten ist weitgehend weggefallen; wer heute meldet, nutzt das Verfahren der Digital-Services-Verordnung.</p>
<h2>Wie finden Sie heraus, wer hinter dem Beitrag steht?</h2>
<p>Bei einem anonymen Verfasser führt der Weg über eine gerichtliche Anordnung nach § 21 TDDDG. Der Anbieter digitaler Dienste darf im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte erforderlich ist; vorausgesetzt ist, dass der Inhalt einen der im Gesetz aufgeführten Straftatbestände erfüllt, zu denen die <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/185.html" title="&sect; 185 StGB: Beleidigung">§§ 185</a> bis <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/187.html" title="&sect; 187 StGB: Verleumdung">187 StGB</a> gehören, und nicht gerechtfertigt ist. In diesem Umfang ist der Anbieter gegenüber Ihnen zur Auskunft verpflichtet. Die Liste ist eine Liste von Straftatbeständen: Ein lediglich unfairer oder unangenehmer Beitrag erfüllt die Voraussetzung nicht.</p>
<p>Die Auskunft erfordert eine vorherige gerichtliche Anordnung, die Sie beantragen. Zuständig ist das Landgericht am Ort Ihres Wohnsitzes oder Sitzes, ohne Rücksicht auf den Streitwert. Der Anbieter wird am Verfahren beteiligt und darf den Nutzer über dessen Einleitung unterrichten; die Kosten der Anordnung tragen Sie, die Beschwerde ist möglich. Das Oberlandesgericht Köln hat betont, dass das Gericht von den Feststellungen, die es seiner Entscheidung zugrunde legt, überzeugt sein muss, und dass die Unwahrheit einer Äußerung nicht allein daraus gefolgert werden darf, dass der Nutzer auf eine Aufforderung des Anbieters zur Vorlage von Belegen nicht reagiert hat (Beschluss vom 9. April 2026, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15%20W%2013/26" title="15 W 13/26 (2 zugeordnete Entscheidungen)">15 W 13/26</a>). Das ist die Auffassung eines Gerichts; die Rechtsbeschwerde ist zugelassen. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem Beschlüsse aufgehoben, die eine Auskunftsanordnung ohne die notwendige Abwägung der betroffenen Rechtspositionen abgelehnt hatten (Beschluss vom 19. Dezember 2021, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201073/20" title="BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche V...">1 BvR 1073/20</a>). Seien Sie sich der Grenzen bewusst: Die Auskunft ist an gesetzliche Voraussetzungen gebunden und setzt stets eine gerichtliche Anordnung voraus.</p>
<h2>Was erreicht die Unterlassung?</h2>
<p>Der zivilrechtliche Unterlassungsanspruch zielt darauf, dass die Äußerung nicht wiederholt wird. Der Bundesgerichtshof stützt ihn auf <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> in entsprechender Anwendung, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> in Verbindung mit <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Art. 1 Abs. 1</a> des Grundgesetzes. Praktisch bedeutsam ist: Ein Unterlassungsanspruch ist grundsätzlich schon dann gegeben, wenn eine Äußerung mehrdeutig ist und in einer nicht fernliegenden Deutung das Persönlichkeitsrecht verletzt; für Geldansprüche gilt dagegen die für den Äußernden günstigere Deutung. Das Stoppen einer Äußerung ist rechtlich daher leichter zu erreichen als Geld dafür.</p>
<p>Nach einer erfolgten Rechtsverletzung wird die Wiederholungsgefahr vermutet; diese Vermutung kann in der Regel nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entkräftet werden. Und wenn Sie eine schnelle gerichtliche Anordnung im Wege der einstweiligen Verfügung wollen, müssen Sie selbst schnell handeln: Wer zu lange wartet, kann den Eilweg verlieren.</p>
<h2>Bekommen Sie Geld für die Verletzung?</h2>
<p>Eine Geldentschädigung gibt es nur bei einem schwerwiegenden Eingriff, der sich nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt, und sie setzt eine schuldhafte Verletzung voraus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen zu den Maßstäben die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, das Ausmaß der Verbreitung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Rufschädigung sowie Anlass und Beweggrund des Handelnden und der Grad seines Verschuldens. Auch ein bereits erwirkter Unterlassungstitel ist in die Gesamtwürdigung einzubeziehen und kann den Geldanspruch beeinflussen oder im Zweifel ausschließen. Geld steht am Ende der Reihenfolge, nicht an ihrem Anfang.</p>
<h2>Häufige Fragen</h2>
<p><strong>Läuft die Dreimonatsfrist ab dem Tag des Beitrags?</strong> Nein. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Sie von der Tat und von der Person des Verfassers Kenntnis erlangen. Bei einem anonymen Konto hat sie nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nicht begonnen; handeln Sie trotzdem früh, sobald Sie den Beitrag sehen.</p>
<p><strong>Reicht ein Screenshot als Beweis?</strong> Ein Screenshot allein ist schwach, wenn Adresse, Datum und Zusammenhang fehlen, denn er zeigt nicht, wo und wann die Äußerung stand. Sichern Sie die vollständige Seite samt Internetadresse und bewahren Sie die Datei auf.</p>
<p><strong>Muss die Plattform auch sinngleiche Kopien löschen?</strong> Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine Plattform verpflichtet, nach einem anwaltlichen Hinweis nicht nur den gemeldeten Beitrag, sondern auch sinngleiche Inhalte zu sperren (Urteil vom 25. Januar 2024, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16%20U%2065/22" title="16 U 65/22 (2 zugeordnete Entscheidungen)">16 U 65/22</a>). Der Fall ist in der Revision beim Bundesgerichtshof anhängig (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2064/24" title="VI ZR 64/24 (2 zugeordnete Entscheidungen)">VI ZR 64/24</a>); die Frage ist damit noch nicht höchstrichterlich entschieden.</p>
<p><strong>Gibt es bald ein Gesetz gegen digitale Gewalt?</strong> Das Bundesjustizministerium hat am 17. April 2026 einen Referentenentwurf zum Schutz vor digitaler Gewalt vorgelegt; am 7. Oktober 2026 hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf beschlossen. Ein Gesetz ist das noch nicht (Stand: Oktober 2026).</p>
<p><em>Wenn Sie einen konkreten Beitrag über sich gefunden haben und einen ersten Blick auf Ihre Lage wünschen, finden Sie weitere Informationen auf unserer Seite zum <a href="https://ra-juedemann.de/anwalt-persoenlichkeitsrecht-berlin/">Persönlichkeitsrecht in Berlin</a>.</em></p>
<p><strong>Jüdemann Rechtsanwälte</strong><br />
Dr. Moritz Ott, Rechtsanwalt<br />
Schlüterstraße 37, 10629 Berlin<br />
Tel: 030 88 70 23 80<br />
kanzlei@ra-juedemann.de</p>
<p><em>Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.</em></p>
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		<title>Markenrecht &#8211; Marke Brau-Campus: Warum das BPatG die Markenanmeldung zurückgewiesen hat</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 Oct 2026 14:18:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Brau-Campus im Markenrecht: Warum das BPatG die Markenanmeldung zurückgewiesen hat BPatG, Beschluss vom 26. Februar 2025 – 28 W (pat) 6/22 Vorspann: Die Bezeichnung „Brau-Campus“ ist für bestimmte Getränke sowie ausgewählte Bildungs-, Veranstaltungs-, Verlags- und Verpflegungsdienstleistungen nicht als Marke eingetragen worden. Das Bundespatentgericht bestätigte, dass dem Zeichen im beschwerdegegenständlichen Umfang die konkrete Unterscheidungskraft nach § [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Brau-Campus im Markenrecht: Warum das BPatG die Markenanmeldung zurückgewiesen hat BPatG, Beschluss vom 26. Februar 2025 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28%20W%20(pat)%206/22" title="BPatG, 26.02.2025 - 28 W (pat) 6/22">28 W (pat) 6/22</a></h1>
<p>Vorspann: Die Bezeichnung „Brau-Campus“ ist für bestimmte Getränke sowie ausgewählte Bildungs-, Veranstaltungs-, Verlags- und Verpflegungsdienstleistungen nicht als Marke eingetragen worden. Das Bundespatentgericht bestätigte, dass dem Zeichen im beschwerdegegenständlichen Umfang die konkrete Unterscheidungskraft nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG</a> fehlt.</p>
<p>Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 26. Februar 2025, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28%20W%20(pat)%206/22" title="BPatG, 26.02.2025 - 28 W (pat) 6/22">28 W (pat) 6/22</a>, die Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung der Markenanmeldung „Brau-Campus“ zurückgewiesen. Für die betroffenen Waren der Klasse 32 sowie ausgewählte Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 fehlt dem Zeichen nach Auffassung des Gerichts die Unterscheidungskraft gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG</a>, weil die angesprochenen Verkehrskreise darin einen beschreibenden Hinweis auf einen Ort, ein Angebot oder einen thematischen Schwerpunkt mit Bezug zum Brauen verstehen können.</p>
<p>Die Bezeichnung „Brau-Campus“ wurde am 22. November 2018 unter der Anmeldenummer 30 2018 113 134.4 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Eintragung als Marke angemeldet. Die Anmeldung betraf Waren und Dienstleistungen der Klassen 32, 41 und 43.</p>
<p>Mit Beschlüssen vom 23. März 2021 und vom 19. November 2021 wies die Markenstelle für Klasse 41 des DPMA die Anmeldung teilweise zurück. Betroffen waren sämtliche angemeldeten Waren der Klasse 32, bestimmte Dienstleistungen der Klasse 41 sowie „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Catering“ der Klasse 43. Als Grund nannte die Markenstelle die fehlende Unterscheidungskraft nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG</a>.</p>
<p>Die Anmelderin legte gegen die teilweise Zurückweisung Beschwerde ein. Sie argumentierte unter anderem, Ausbildungsstätten stellten üblicherweise kein Bier oder sonstige Brauereiprodukte her, „brauen“ könne mehrere Bedeutungen haben und für die Dienstleistungen der Klasse 43 sei kein eindeutiger beschreibender Bezug zu einem Campus erkennbar. Das Bundespatentgericht wies die Beschwerde zurück.</p>
<h2>Das Wichtigste in Kürze</h2>
<p>·                    Das Bundespatentgericht bestätigte die teilweise Zurückweisung der Markenanmeldung „Brau-Campus“.</p>
<p>·                    Entscheidend war das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG</a>.</p>
<p>·                    „Brau“ wurde als Hinweis auf das Brauen beziehungsweise auf einen Zusammenhang mit der Brautätigkeit verstanden.</p>
<p>·                    „Campus“ konnte nach der Entscheidung einen Hochschulstandort, ein Aus- und Fortbildungsinstitut, ein Gelände oder auch ein thematisch ausgerichtetes Angebot bezeichnen.</p>
<p>·                    Für Klasse 32 konnte „Brau-Campus“ auf die Herstellung, das Angebot oder den Vertrieb von Getränken und Getränkepräparaten durch oder auf einem braubezogenen Campus hinweisen.</p>
<p>·                    Für Klasse 41 sah das Gericht einen Hinweis auf Inhalt, Thema und Veranstaltungsort beziehungsweise auf eine braubezogene Fortbildungseinrichtung.</p>
<p>·                    Für Klasse 43 konnte das Zeichen als Hinweis auf den Ort verstanden werden, an dem Verpflegungs- und Cateringdienstleistungen erbracht werden.</p>
<p>·                    Ob zusätzlich ein Freihaltebedürfnis nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG</a> bestand, ließ das Gericht offen.</p>
<p>·                    Voreintragungen vergleichbarer oder vermeintlich vergleichbarer Zeichen begründen keinen Anspruch auf Eintragung.</p>
<h2>Welche Waren und Dienstleistungen waren betroffen?</h2>
<p>Die Entscheidung bezieht sich nicht abstrakt auf jede denkbare Verwendung des Begriffs, sondern auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Im beschwerdegegenständlichen Umfang stellte das Gericht folgende Bezüge fest:</p>
<p>32<br />
Bier und Brauereiprodukte; nichtalkoholische Getränke; Energydrinks; Präparate für die Zubereitung von Getränken<br />
Herstellung, Angebot oder Vertrieb durch oder auf einem Campus mit Bezug zum Brauen<br />
41<br />
Verlags- und Berichtswesen; Bildung und Unterhaltung; Organisation und Durchführung von Konferenzen, Ausstellungen und Wettbewerben<br />
Thematischer Schwerpunkt, Inhalt und/oder Ort einer braubezogenen Bildungs- oder Veranstaltungseinrichtung<br />
43<br />
Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Catering</p>
<p>Ort der Leistungserbringung auf oder im Bereich eines Campus mit Bezug zum Brauen</p>
<h2>Warum „Brau-Campus“ als beschreibend verstanden wird</h2>
<p>Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft kommt es auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie auf die Wahrnehmung der maßgeblichen inländischen Verkehrskreise an. Nach der im Beschluss dargestellten Rechtsprechung fehlt einem Wortzeichen die Unterscheidungskraft insbesondere dann, wenn ihm ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet wird oder wenn es sich in einer Angabe über Umstände erschöpft, die einen engen beschreibenden Bezug zur Ware oder Dienstleistung herstellen.</p>
<p>Zwar ist bei der Prüfung ein großzügiger Maßstab anzulegen: Jede noch so geringe Unterscheidungskraft kann grundsätzlich ausreichen. Das genügt aber nicht, wenn die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen ausschließlich als Sachangabe und nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen.</p>
<p>Das Gericht analysierte die Wortbestandteile „Brau“ und „Campus“ in ihrer Kombination. „Brau“ wurde als Wortbildungselement verstanden, das in Zusammensetzungen auf das Brauen und die Brautätigkeit Bezug nimmt. „Campus“ bezeichnete ursprünglich eine Gesamtanlage einer Hochschule oder ein Universitätsgelände. Darüber hinaus konnte der Begriff nach den Feststellungen des Gerichts auch für eine Ansammlung von Forschungs- und Bildungseinrichtungen, für Start-up-Unternehmen, für virtuelle Bildungsangebote oder allgemein als Hinweis auf eine Hochschule beziehungsweise Fortbildungseinrichtung verwendet werden.</p>
<p>Aus dieser Wortverknüpfung konnten die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres einen Ort, ein Aus- und Fortbildungsinstitut, ein Gelände oder ein Angebot mit Bezug zum Brauen erkennen. Die Kombination wurde deshalb nicht als ausreichend individualisierender betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst.</p>
<p>Klasse 32: Getränke und Brauereiprodukte<br />
In Klasse 32 waren „Bier und Brauereiprodukte; Nichtalkoholische Getränke; Energydrinks; Präparate für die Zubereitung von Getränken“ betroffen. Das Bundespatentgericht sah in „Brau-Campus“ einen Hinweis darauf, dass diese Produkte von einem Campus mit Aus- oder Fortbildungsbezug zum Brauen hergestellt, angeboten oder vertrieben werden beziehungsweise dort benötigt werden können.</p>
<p>Die Anmelderin hatte eingewandt, Einrichtungen für Aus- und Fortbildung stellten üblicherweise kein Bier und keine sonstigen Brauereiprodukte her und vertrieben diese auch nicht. Das Gericht ließ diesen Einwand nicht durchgreifen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass ein „Brau-Campus“ von einer Brauerei als Ausbildungsbetrieb betrieben werde und Erzeugnisse unter dieser Bezeichnung vertrieben würden.</p>
<p>Für die fehlende Unterscheidungskraft war nach der Entscheidung außerdem nicht maßgeblich, ob unter der konkreten Bezeichnung tatsächlich ein solcher Warenvertrieb stattfindet. Ausschlaggebend sei vielmehr, wie die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen verstehen. Eine lediglich mögliche sachbezogene Aussage kann daher ausreichen, wenn sie vom Verkehr als Beschreibung und nicht als Herkunftshinweis aufgefasst wird.</p>
<p>Klasse 41: Verlags-, Bildungs- und Veranstaltungsdienstleistungen<br />
Für das „Verlags- und Berichtswesen“ stellte das Gericht darauf ab, dass Verlage in ihrer Bezeichnung häufig einen Tätigkeitsschwerpunkt oder eine Spezialisierung erkennen lassen. „Brau-Campus“ konnte deshalb als Hinweis auf einen Universitäts- oder Hochschul-Fachverlag für oder im Bereich des Brauwesens verstanden werden.</p>
<p>Bei „Bildung und Unterhaltung“ sowie bei der Organisation und Durchführung von Konferenzen, Ausstellungen und Wettbewerben sah das Gericht einen inhaltlichen und örtlichen Bezug. Die Dienstleistungen konnten sich mit dem Thema des Brauens beschäftigen und in oder auf einem Campusgelände angeboten beziehungsweise durchgeführt werden. „Campus“ konnte dabei sowohl den tatsächlichen Veranstaltungsort als auch allgemein eine Fortbildungseinrichtung bezeichnen.</p>
<p>Die Anmelderin hatte geltend gemacht, das Verb „brauen“ habe mehrere Bedeutungen und die Verbindung mit „Campus“ enthalte deshalb keine eindeutige Aussage. Das Bundespatentgericht folgte dem nicht. Gerade „Brau-“ werde in Wortzusammensetzungen vielfach als Hinweis auf die Brautätigkeit verwendet. Im Zusammenhang mit „Campus“ ergebe sich daher ein hinreichend verständlicher beschreibender Bezug.</p>
<p>Klasse 43: Verpflegung von Gästen und Catering<br />
In Klasse 43 waren „Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Catering“ von der Zurückweisung betroffen. Das Gericht hielt ein Verständnis von „Brau-Campus“ als Bezeichnung des Ortes für möglich, an dem diese Dienstleistungen erbracht werden.</p>
<p>Nach den Feststellungen im Beschluss befinden sich auf einem Campus im Sinne eines Universitätsgeländes regelmäßig auch Verpflegungseinrichtungen wie Cafés, Mensen oder Kneipen. Außerdem sei es nicht unüblich, dass solche Einrichtungen über einen Catering-Service verfügen. Werden die Dienstleistungen unter „Brau-Campus“ angeboten, könne die Bezeichnung daher auf ihre Lage im Bereich eines Campus mit Bezug zum Brauen hinweisen.</p>
<p>Dass Verpflegungs- oder Cateringdienstleistungen auch außerhalb einer Hochschule oder eines Campus erbracht werden können, änderte daran nach der Entscheidung nichts. Für die Prüfung genügte der enge beschreibende Bezug zu einer möglichen Lage und damit zu einem Umstand der Dienstleistung.</p>
<p><a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG</a>: Zwei unterschiedliche Schutzhindernisse<br />
Die Markenstelle hatte die teilweise Zurückweisung auf die fehlende Unterscheidungskraft nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG</a> gestützt. Das Bundespatentgericht bestätigte diese Begründung. Nach seiner Bewertung würden die angesprochenen Verkehrskreise „Brau-Campus“ im betroffenen Umfang als sachbeschreibende Angabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.</p>
<p>Das Schutzhindernis des <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG</a> betrifft demgegenüber Angaben, die im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können und deshalb für die Allgemeinheit freigehalten werden sollen. Die Markenstelle hatte die Frage eines solchen Freihaltebedürfnisses ausdrücklich offengelassen.</p>
<p>Auch das Bundespatentgericht musste diese Frage nicht entscheiden. Weil bereits <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG</a> der Eintragung entgegenstand, konnte dahingestellt bleiben, ob zusätzlich das Schutzhindernis nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG</a> vorlag. Für die Zurückweisung reichte die fehlende Unterscheidungskraft aus.</p>
<h2>Voreintragungen: Kein Anspruch auf eine identische Entscheidung</h2>
<p>Die Anmelderin verwies unter anderem auf die Eintragung des Wortes „Campus“ als Wortmarke für Schuhe. Außerdem wurde die Eintragung von „RadioCampus“ für Erziehungs- und Ausbildungsdienstleistungen der Klasse 41 angeführt.</p>
<p>Das Bundespatentgericht hielt diese Hinweise nicht für zielführend. Bei „Campus“ in Alleinstellung sei schon nicht erkennbar, dass die Eintragung mit der konkreten Bezeichnung „Brau-Campus“ und den hier betroffenen Waren und Dienstleistungen vergleichbar sei. Bei „RadioCampus“ bedürfe es nach der Bewertung des Gerichts mehrerer gedanklicher Schritte, um im Zusammenhang mit den geschützten Dienstleistungen eine sinnvolle Verbindung zu einer Ausbildungsstätte zu erkennen.</p>
<p>Hinzu kommt der allgemeine Grundsatz, dass Voreintragungen nicht bindend sind. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz erlaubt nach der im Beschluss zitierten Rechtsprechung keine Entscheidung, die den rechtlichen Vorgaben widerspricht. Jede Markenanmeldung muss daher anhand ihres konkreten Zeichens, der beanspruchten Waren und Dienstleistungen und des maßgeblichen Verkehrsverständnisses geprüft werden.</p>
<h2>Was Unternehmen daraus lernen können</h2>
<p>Die Entscheidung ist für Unternehmen relevant, die Marken mit Begriffen aus Bildung, Forschung, Standort, Technologie oder einem bestimmten Tätigkeitsbereich bilden. Sie zeigt, dass eine Kombination aus zwei verständlichen Begriffen nicht schon deshalb unterscheidungskräftig ist, weil sie neu oder sprachlich modern wirkt.</p>
<p>·                    <span style="color: #339966;">Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sollte vor der Anmeldung präzise und strategisch geprüft werden. Das Schutzhindernis kann für einzelne Waren und Dienstleistungen bestehen, während andere Bereiche anders zu beurteilen sind.</span></p>
<p><span style="color: #339966;">·                    Vor der Anmeldung sollte geklärt werden, ob das Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise lediglich Thema, Schwerpunkt, Herstellungsort, Angebotsort oder Erbringungsort beschreibt.</span></p>
<p><span style="color: #339966;">·                    Auch mittelbare Bezüge sind einzubeziehen. Nach der Entscheidung kann ein Zeichen bereits dann nicht unterscheidungskräftig sein, wenn es einen engen beschreibenden Bezug zur Ware oder Dienstleistung herstellt.</span></p>
<p><span style="color: #339966;">·                    Voreintragungen sollten nur als Orientierung betrachtet werden. Sie ersetzen keine eigenständige Prüfung der konkreten Kombination und des konkreten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.</span></p>
<p><span style="color: #339966;">·                    Bei zusammengesetzten Begriffen ist die Gesamtwirkung entscheidend. Eine ungewöhnliche Schreibweise oder ein Bindestrich beseitigt einen verständlichen beschreibenden Sinn nicht automatisch.</span></p>
<p><span style="color: #339966;">·                    Wenn ein beschreibender Eindruck naheliegt, kann eine frühzeitige markenrechtliche Prüfung helfen, die Bezeichnung, das Verzeichnis oder die Anmeldestrategie rechtzeitig zu überarbeiten.</span></p>
<p>Diese Hinweise ersetzen keine individuelle Prüfung. Ob ein Zeichen als Marke schutzfähig ist, hängt stets von seiner konkreten Gestaltung, den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise zum relevanten Anmeldezeitpunkt ab.</p>
<h2>FAQ zur Markenanmeldung „Brau-Campus“</h2>
<h3>
Was bedeutet Unterscheidungskraft im Markenrecht?</h3>
<p>Unterscheidungskraft ist die konkrete Eignung eines Zeichens, von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen verstanden zu werden. Fehlt diese Eignung, wird das Zeichen lediglich als Sachangabe oder als Hinweis auf Eigenschaften, Inhalt, Thema, Ort oder andere Umstände der Waren und Dienstleistungen wahrgenommen.</p>
<h3>Warum fehlte „Brau-Campus“ die Unterscheidungskraft?</h3>
<p>Das Bundespatentgericht nahm an, dass „Brau-Campus“ im betroffenen Umfang als Hinweis auf einen Campus, ein Aus- und Fortbildungsinstitut, einen Ort oder ein Angebot mit Bezug zum Brauen verstanden wird. Damit stand für die angesprochenen Verkehrskreise die sachbezogene Aussage und nicht die betriebliche Herkunft im Vordergrund.</p>
<h3>Ist jeder Begriff mit „Campus“ automatisch nicht als Marke schutzfähig?</h3>
<p>Nein. Die Entscheidung betrifft die konkrete Bezeichnung „Brau-Campus“ und die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Maßgeblich sind insbesondere die Bedeutung der Wortbestandteile in ihrer Kombination, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und das Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise. Aus dem Beschluss folgt keine pauschale Aussage über jede Marke mit dem Bestandteil „Campus“.</p>
<h2>Warum war „Brau-Campus“ auch für Getränke der Klasse 32 problematisch?</h2>
<p>Das Gericht hielt es für möglich, dass die Bezeichnung auf Getränke und Getränkepräparate hinweist, die von oder auf einem Campus mit Bezug zum Brauen hergestellt, angeboten oder vertrieben werden. Ob ein solcher Vertrieb unter der Bezeichnung tatsächlich stattfindet, war nach der Entscheidung nicht ausschlaggebend; entscheidend war das mögliche Verkehrsverständnis.</p>
<h2>Welche Dienstleistungen der Klasse 41 waren betroffen?</h2>
<p>Betroffen waren das Verlags- und Berichtswesen, Bildung und Unterhaltung sowie die Organisation und Durchführung von Konferenzen, Ausstellungen und Wettbewerben. Das Gericht sah darin mögliche Hinweise auf einen braubezogenen Fachverlag, auf braubezogene Bildungs- oder Unterhaltungsangebote sowie auf braubezogene Veranstaltungen auf oder in einem Campusumfeld.</p>
<h3>Warum erfasste die Entscheidung auch Catering in Klasse 43?</h3>
<p>Nach den Feststellungen des Gerichts können sich auf einem Campus Verpflegungseinrichtungen befinden. Diese können außerdem Catering anbieten. „Brau-Campus“ konnte daher als Hinweis auf den Ort verstanden werden, an dem Verpflegungs- und Cateringdienstleistungen mit einem Bezug zu einem Brau-Campus erbracht werden.</p>
<h2>Was ist der Unterschied zwischen <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG</a>?</h2>
<p><a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG</a> betrifft die fehlende Unterscheidungskraft, also die fehlende Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis. <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG</a> betrifft das Freihaltebedürfnis an beschreibenden Angaben. Im Fall „Brau-Campus“ bestätigte das Bundespatentgericht bereits das erste Schutzhindernis und ließ offen, ob zusätzlich ein Freihaltebedürfnis nach Nr. 2 bestand.</p>
<h2>Helfen frühere Markeneintragungen bei einer neuen Markenanmeldung?</h2>
<p>Frühere Eintragungen sind nicht bindend. Sie können allenfalls als Orientierung dienen. Nach der Entscheidung muss jede Markenanmeldung eigenständig anhand des konkreten Zeichens, der betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie des Verkehrsverständnisses geprüft werden. Eine Voreintragung begründet deshalb keinen Anspruch auf die Eintragung eines anderen Zeichens.</p>
<h3>Welche Bedeutung hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis?</h3>
<p>Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist zentral für die Prüfung der Unterscheidungskraft. Ein Zeichen kann für bestimmte Waren oder Dienstleistungen beschreibend wirken, weil es deren Inhalt, Thema, Herstellungsort oder Erbringungsort bezeichnet. Deshalb sollte das Verzeichnis nicht isoliert vom Zeichen, sondern gemeinsam mit dessen möglicher Aussage geprüft werden.</p>
<h3>Ist gegen den Beschluss noch eine Rechtsbeschwerde möglich?</h3>
<p>Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Nach der Rechtsmittelbelehrung ist sie deshalb nur statthaft, wenn einer der dort genannten gesetzlichen Gründe gerügt wird, etwa eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts, die Mitwirkung eines ausgeschlossenen oder erfolgreich wegen Befangenheit abgelehnten Richters, die Versagung rechtlichen Gehörs, eine nicht gesetzmäßige Vertretung, ein Verstoß gegen die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung oder das Fehlen von Gründen. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bundesgerichtshof einzulegen und muss durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen dort zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen.</p>
<h3>Praktische Einordnung für Markenanmelder</h3>
<p>„Brau-Campus“ steht beispielhaft für eine Markenanmeldung, bei der die Wortkombination aus Sicht des Gerichts eine verständliche Sachangabe bildet. Für die Markenpraxis kommt es daher nicht allein darauf an, ob ein Begriff neu klingt oder als Unternehmensname geplant ist. Entscheidend ist, welche Information die angesprochenen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen erkennen.</p>
<p>Wer eine neue Marke entwickelt, sollte insbesondere die möglichen Bedeutungen von Tätigkeits-, Themen- und Ortsangaben prüfen. Eine belastbare Anmeldung setzt außerdem ein sorgfältig formuliertes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis voraus. Bei Zweifeln kann eine individuelle markenrechtliche Vorprüfung klären, ob die Bezeichnung eher als Herkunftshinweis oder als beschreibende Angabe verstanden werden dürfte.</p>
<p>Besprechen Sie Ihre Markenanmeldung frühzeitig<br />
Wenn Sie eine neue Marke anmelden oder die Schutzfähigkeit einer bestehenden Bezeichnung einschätzen möchten, kann eine auf Markenrecht spezialisierte Kanzlei die konkrete Bezeichnung und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis prüfen. Eine frühzeitige Einschätzung kann helfen, Risiken einer Zurückweisung zu erkennen und die weitere Anmeldestrategie sachgerecht zu planen.</p>
<p>Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die rechtliche Bewertung eines konkreten Zeichens sind stets die konkreten Waren und Dienstleistungen, die maßgeblichen Verkehrskreise und die Umstände des Einzelfalls entscheidend.<br />
Quelle<br />
Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.02.2025, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28%20W%20(pat)%206/22" title="BPatG, 26.02.2025 - 28 W (pat) 6/22">28 W (pat) 6/22</a>, ECLI:DE:BPatG:2025:260225B28Wpat6.22.0.</p>
<h4>Jüdemann Rechtsanwälte</h4>
<p>Bearbeitet von KI und Rechtsanwalt Jüdemann</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/markenrecht-marke-brau-campus-warum-das-bpatg-die-markenanmeldung-zurueckgewiesen-hat/">Markenrecht &#8211; Marke Brau-Campus: Warum das BPatG die Markenanmeldung zurückgewiesen hat</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Gesundheitswerbung im Shop und auf Instagram: Was die Gerichte seit 2025 klargestellt haben — bis hin zum Produktnamen</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/health-claims-werbung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Sep 2026 20:17:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Seit 2025 haben die Gerichte die bestehenden Regeln für Gesundheitswerbung an entscheidenden Stellen konkretisiert. Das betrifft nicht nur ausführliche Produktbeschreibungen, sondern auch Überschriften, Studienhinweise, Bilder und sogar den Produktnamen. Für Shopbetreiber, Supplement- und Kosmetikmarken sowie Creator mit einem eigenen Produkt kommt es deshalb auf jedes Element der konkreten Werbung an. Besonders deutlich zeigt das die [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Seit 2025 haben die Gerichte die bestehenden Regeln für Gesundheitswerbung an entscheidenden Stellen konkretisiert. Das betrifft nicht nur ausführliche Produktbeschreibungen, sondern auch Überschriften, Studienhinweise, Bilder und sogar den Produktnamen. Für Shopbetreiber, Supplement- und Kosmetikmarken sowie Creator mit einem eigenen Produkt kommt es deshalb auf jedes Element der konkreten Werbung an.</p>
<p>Besonders deutlich zeigt das die Entscheidung des OLG Köln zu „MenoGlück“: Ein Name kann selbst eine gesundheitsbezogene Angabe sein. Ebenso wichtig sind die neueren Entscheidungen zu pflanzlichen Stoffen und Kollagenwerbung. Sie zeigen aber auch, wann eine Aussage auf der zulässigen Beauty-Seite bleiben kann.</p>
<h2>Der Grundsatz: Gesundheitsbezogene Angaben müssen zugelassen sein</h2>
<p>Gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel sind grundsätzlich verboten, wenn sie nicht die Anforderungen der Health-Claims-Verordnung erfüllen, zugelassen und in die maßgeblichen Listen aufgenommen sind. Nahrungsergänzungsmittel gelten dabei als Lebensmittel.</p>
<p>Eine „Angabe“ kann mehr sein als ein Satz im Beschreibungstext. Erfasst werden auch „Bilder, grafische Elemente oder Symbole“, wenn sie besondere Eigenschaften des Lebensmittels ausdrücken oder auch nur mittelbar nahelegen. Ein Gesundheitsbezug liegt vor, wenn die Werbung einen Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel oder einem Bestandteil und der Gesundheit vermittelt. Eine konkrete Körperfunktion muss dafür nicht immer ausdrücklich genannt werden.</p>
<p>Entscheidend ist das Verständnis, das der „normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher“ von der Aussage hat. Dabei handelt es sich nicht um einen statistischen, sondern um einen normativen Maßstab.</p>
<p>Auch allgemeine Aussagen über Gesundheit oder Wohlbefinden sind nicht frei verwendbar. Solche nichtspezifischen Verweise benötigen grundsätzlich eine beigefügte spezielle, zugelassene gesundheitsbezogene Angabe. Deren Wortlaut muss zwar nicht immer wörtlich übernommen werden. Eine sinngleiche Formulierung darf die zugelassene Wirkung aber nicht erweitern.</p>
<p>Art. 10 Abs. 1 und 3 HCVO sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3a.html" title="&sect; 3a UWG: Rechtsbruch">§ 3a UWG</a>. Deshalb können je nach Fall unter anderem Mitbewerber, gelistete Wirtschaftsverbände und qualifizierte Verbraucherverbände tätig werden. Daneben überwachen die Lebensmittelbehörden der Länder die Einhaltung der HCVO.</p>
<h2>Bei Pflanzenstoffen ist zwischen zwei Arten von Aussagen zu unterscheiden</h2>
<p>Bei pflanzlichen Stoffen hat der EuGH am 30. April 2025 und anschließend der BGH in „Botanicals II“ am 5. Juni 2025 zwei unterschiedliche Fallgruppen herausgearbeitet. Spezifische Angaben, die psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen beschreiben oder darauf verweisen, dürfen vorbehaltlich der einschlägigen Übergangsregelung nicht verwendet werden, solange die Prüfung der botanischen Angaben nicht abgeschlossen ist.</p>
<p>Stimmung, emotionale Ausgeglichenheit und Entspannung gehören nach dem BGH zur Gefühlswelt. Auch Schlaf und Lebensqualität können darunter fallen, wenn die Aussage nicht an eine konkrete Körperfunktion anknüpft, sondern allein auf subjektiven Empfindungen beruht. Die Übergangsregelung setzt für solche Angaben einen vor dem 19. Januar 2008 gestellten Antrag voraus.</p>
<p>Davon zu trennen sind allgemeine, nichtspezifische Hinweise auf Gesundheit oder Wohlbefinden. Sie benötigen eine beigefügte spezielle Angabe aus den maßgeblichen Listen. Eine solche beigefügte Angabe kann jedoch nicht nachträglich ein spezifisches Wirkversprechen zu einer psychischen Funktion retten.</p>
<p>Pflanzenstoffe sind damit nicht schlechthin unbewerbbar. Angaben, welche die Kommission „on hold“ hält und die unter den Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 5 oder 6 HCVO weiterverwendet werden dürfen, bleiben nutzbar. Wann die Kommission ihre Prüfung abschließen wird, ist offen.</p>
<h2>Ob Beautywerbung zugleich Gesundheitswerbung ist, entscheidet der Kontext</h2>
<p>Eine Beauty-Aussage fällt nicht automatisch unter die HCVO, kann durch ihren Kontext aber zu einer gesundheitsbezogenen Angabe werden. Das hat der BGH am 9. Oktober 2025 in der Entscheidung zu Kollagen-Trinkampullen klargestellt.</p>
<p>Der BGH bewertete sechs Aussagen einzeln. Drei waren unzulässige Gesundheitsangaben, bei drei weiteren fand er keinen Gesundheitsbezug. Die Entscheidung ist daher kein allgemeines Verbot von Kollagenwerbung.</p>
<p>Für einen Gesundheitsbezug sprachen unter anderem Hinweise auf die Bedeutung von Kollagen für Körper und Hautstrukturen, die Formulierung „gesunder Haut“, Aussagen zum Kollagen-Stoffwechsel in tiefen Hautschichten sowie klinische Studien zu Hautfeuchtigkeit, Elastizität, Rauigkeit und Dichte. Auch ein Hinweis auf Bioverfügbarkeit kann im Zusammenhang mit einer behaupteten Gesundheitswirkung relevant werden; für sich allein ist er noch keine Gesundheitsangabe.</p>
<p>Auf der Beauty-Seite blieben dagegen im konkreten Kontext Aussagen wie „schöne Haut von innen“ mit einer Beschreibung des Inhaltsstoffs. Auch Studien, die nur als Beleg für „Beauty-Effekte“ angeführt wurden, und Aussagen mit einem klaren Schwerpunkt auf dem äußeren Erscheinungsbild wurden nicht als gesundheitsbezogen eingeordnet.</p>
<p>Für Ihre Texte bedeutet das: Nicht nur der einzelne Satz zählt. Überschrift, Einleitung, Bildsprache, Studienbezug und benachbarte Aussagen können bestimmen, wie eine Formulierung verstanden wird.</p>
<h2>Auch der Produktname kann selbst ein Wirkversprechen enthalten</h2>
<p>Ein Produktname kann eine gesundheitsbezogene Angabe sein, wenn er aus Sicht der Verbraucher eine Wirkung oder einen gesundheitlichen Vorteil vermittelt. Das OLG Köln bestätigte am 16. Januar 2026 im einstweiligen Verfügungsverfahren das Verbot des Namens „MenoGlück“ in der konkreten Werbung.</p>
<p>Nach Auffassung des Gerichts impliziert der Name bereits für sich genommen, dass das Produkt den Körper nicht nur im Normalzustand hält, sondern die Menopause optimiert. Begleitende Aussagen wie „Fühle Dich wohl während deiner Wechseljahre“ und „Mehr Wohlbefinden in den Wechseljahren“ verstärkten dieses Verständnis. Das ging über die zugelassene Angabe „Zur Regulierung der Hormontätigkeit“ hinaus.</p>
<p>Auch der Sternchenhinweis auf diese zugelassene Angabe half nicht. Die Werbung bezog das versprochene Wohlbefinden auf den gesamten Inhaltsstoffkomplex und nicht nur auf den Stoff, für den die zugelassene Angabe galt.</p>
<p>Das Urteil zeigt zugleich die Grenze zulässiger Paraphrasen: Eine zugelassene Aussage zur Erhaltung oder Regulierung einer normalen Funktion darf nicht zu einem Versprechen der Vorbeugung oder Behandlung einer Krankheit erweitert werden. Dass einzelne Verbote in dem Verfahren aus Gründen fehlender Dringlichkeit aufgehoben wurden, bedeutete nicht, dass die betreffenden Aussagen zulässig waren.</p>
<h2>In sozialen Netzwerken gelten dieselben inhaltlichen Maßstäbe</h2>
<p>Für gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln gelten strenge unionsrechtliche Vorgaben, die nach der Antwort der Bundesregierung vom April 2026 auch in den sozialen Netzwerken einzuhalten sind. Das gilt ebenso für Creator, die ein eigenes Produkt oder eine eigene Marke bewerben: Inhaltlich handelt es sich um kommerzielle Kommunikation für das Produkt.</p>
<p>Die Verbraucherzentrale hält dazu fest, dass eine nicht zugelassene gesundheits- oder krankheitsbezogene Aussage keine Meinungsäußerung, sondern verboten ist, und rät auch bei Podcasts zur Vorsicht, wenn dort über bestimmte Produkte und die angeblich eigenen Erfahrungen damit gesprochen wird.</p>
<p>Eine Kennzeichnung wie „#Werbung“ erfüllt eine andere Aufgabe. Sie betrifft die Erkennbarkeit des kommerziellen Zwecks, macht aber ein unzulässiges Gesundheitsversprechen nicht zulässig.</p>
<p>Für Behandlungen und kosmetische Operationen enthält das HWG eigene Werberegeln. Der BGH bestätigte am 31. Juli 2025, dass die Injektion von Hyaluron zur Veränderung von Nase oder Kinn als operativer plastisch-chirurgischer Eingriff einzuordnen ist und nicht mit Vorher-Nachher-Vergleichen beworben werden darf; den vorausgegangenen Fall und seine Instagram-Werbung erläutern wir in unserem Beitrag zur <a href="https://ra-juedemann.de/hwg-verbot-vorher-nachher-fotoshyaloronbehandlung-olg-hamm-urteil-vom-29-08-2024-4-ukl-2-24/">Vorher-Nachher-Werbung für Hyaluronbehandlungen</a>.</p>
<p>Nach der Pressemitteilung Nr. 63/2025 des OLG Frankfurt am Main zu seinem Urteil vom 6. November 2025 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%2040/25" title="6 U 40/25 (3 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 40/25</a> – konnten auch Foto- und Videobeiträge in der Abfolge einer Instagram-Story einen unzulässigen Vorher-Nachher-Vergleich bilden; die Entscheidung war nicht rechtskräftig (Stand der Pressemitteilung).</p>
<h2>Diese Prüfung hilft vor der Veröffentlichung</h2>
<p>Eine strukturierte Prüfung sollte Produktname, Wortlaut und Gesamtkontext gemeinsam erfassen.</p>
<ol>
<li>Gibt es für den beworbenen Stoff und die konkrete Wirkung eine zugelassene oder weiterhin verwendbare Angabe?</li>
<li>Vermittelt bereits der Produktname eine gesundheitliche Wirkung oder ein besonderes Wohlbefinden?</li>
<li>Beziehen sich Sternchen und zugelassene Angabe wirklich auf denselben Stoff und dieselbe Wirkung wie der Werbetext?</li>
<li>Verspricht ein Pflanzenstoff Wirkungen auf Stimmung, Entspannung oder Schlaf?</li>
<li>Macht eine Überschrift oder Einleitung aus einer Aussage zum Aussehen eine Gesundheitsangabe?</li>
<li>Werden Studien als Beleg für eine Wirkung auf Körperfunktionen oder ein Organ eingesetzt?</li>
<li>Wird eine Krankheit, ihre Vorbeugung oder ihre Behandlung ausdrücklich oder sinngemäß angesprochen?</li>
<li>Werden dieselben Aussagen auch in Story, Reel, Podcast, Etikett und Produktbeschreibung verwendet?</li>
</ol>
<h2>Nach einer Abmahnung sollte jede Aussage einzeln geprüft werden</h2>
<p>Bei einer Abmahnung sollten Sie zunächst die gesetzte Frist, die beanstandeten Formulierungen und die konkrete Darstellung vollständig erfassen. Die neueren Entscheidungen zeigen, dass Gerichte Aussagen nicht isoliert, sondern zusammen mit Überschriften, Bildern, Studienhinweisen und Begleittexten beurteilen.</p>
<p>Mehrere Reaktionen können in Betracht kommen. In einem der veröffentlichten Verfahren gab der Anbieter eine Teil-Unterlassungserklärung ab und stritt über die übrigen Aussagen weiter. In einem anderen war vor dem Verfügungsverfahren eine Schutzschrift hinterlegt worden; sie verhinderte die einstweilige Verfügung nicht. Welche Reaktion passt, hängt deshalb von jeder einzelnen Beanstandung und ihrem Kontext ab.</p>
<h2>Häufige Fragen</h2>
<h3>Darf ich „schöne Haut von innen“ schreiben?</h3>
<p>Die Formulierung wurde vom BGH in dem dort geprüften Kontext nicht als gesundheitsbezogen eingeordnet. Eine pauschale Freigabe folgt daraus nicht, weil Einleitung, Studienhinweise und weitere Aussagen den Gesamteindruck verändern können.</p>
<h3>Gilt das auch, wenn ich das Produkt nur als Creator empfehle?</h3>
<p>Ja, die inhaltlichen Regeln gelten auch für Werbung in sozialen Netzwerken. Bei einer eigenen Marke werben Sie unmittelbar für das von Ihnen angebotene Produkt.</p>
<h3>Hilft die Kennzeichnung „#Werbung“?</h3>
<p>Sie betrifft die Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks. Ob das Gesundheitsversprechen inhaltlich zulässig ist, muss unabhängig davon geprüft werden.</p>
<h3>Wann entscheidet die EU-Kommission über Angaben zu Pflanzenstoffen?</h3>
<p>Ein Termin ist nicht bekannt; die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Bis dahin können „on hold“ gehaltene Angaben unter den dafür geltenden Voraussetzungen weiterverwendet werden.</p>
<p><em>Für einen ersten Blick auf eine konkrete Formulierung oder eine Abmahnung finden Sie weitere Informationen auf unserer Seite zum <a href="https://ra-juedemann.de/anwalt-wettbewerbsrecht-berlin/">Wettbewerbsrecht</a>.</em></p>
<p><strong>Jüdemann Rechtsanwälte</strong><br />
Dr. Moritz Ott, Rechtsanwalt<br />
Schlüterstraße 37, 10629 Berlin<br />
Tel: 030 88 70 23 80<br />
kanzlei@ra-juedemann.de</p>
<p><em>Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: September 2026.</em></p>
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		<title>Falsche Google-Bewertung: Was Unternehmen löschen lassen können</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/google-bewertung-loeschen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Sep 2026 14:40:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internet]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nicht jede negative Bewertung lässt sich löschen Nicht jede negative Google-Bewertung lässt sich löschen; das Recht sortiert Bewertungen in drei Gruppen, und diese Sortierung entscheidet über den Anspruch. Wer eine Bewertung für falsch oder ungerecht hält, sollte zuerst klären, in welche Gruppe sie fällt. Nur so lässt sich sagen, was die Plattform prüfen und gegebenenfalls [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Nicht jede negative Bewertung lässt sich löschen</h2>
<p>Nicht jede negative Google-Bewertung lässt sich löschen; das Recht sortiert Bewertungen in drei Gruppen, und diese Sortierung entscheidet über den Anspruch. Wer eine Bewertung für falsch oder ungerecht hält, sollte zuerst klären, in welche Gruppe sie fällt. Nur so lässt sich sagen, was die Plattform prüfen und gegebenenfalls entfernen muss – und was stehen bleibt.</p>
<ol>
<li>Hinter der Bewertung steht kein leistungsbezogener geschäftlicher Kontakt. Das ist der häufigste und rechtlich klarste Fall.</li>
<li>Die Bewertung enthält eine unwahre Tatsachenbehauptung. Sie ist nicht durch <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">Art. 5 GG</a> geschützt; Sie müssen die Unwahrheit aber belegen können.</li>
<li>Die Bewertung ist eine Meinungsäußerung oder ein Werturteil, auch eine scharfe. Sie bleibt stehen, sofern sie nicht Schmähkritik oder eine Formalbeleidigung ist.</li>
</ol>
<p>Google ist dabei ein neutraler Dritter: Die Plattform hat eigene Inhaltsregeln und gesetzliche Pflichten. Der Bewertende hat seinerseits Rechte. Ein Rechtsanwalt kann den Weg erklären und auch sagen, wann Sie besser nichts unternehmen.</p>
<h2>Wenn hinter der Bewertung kein Kundenkontakt steht</h2>
<p>Steht hinter der Bewertung kein leistungsbezogener geschäftlicher Kontakt, muss die Plattform prüfen und den Eintrag löschen, wenn der Bewertende dazu schweigt. Der Bundesgerichtshof hat das in dem Urteil vom 9. August 2022 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%201244/20" title="VI ZR 1244/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)">VI ZR 1244/20</a> (HolidayCheck) für Bewertungsportale festgehalten. Die Rüge, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, reicht grundsätzlich aus, um Prüfpflichten auszulösen. Einer näheren Begründung bedarf es nicht, solange sich die Identität der bewertenden Person für Sie nicht ohne Weiteres aus der Bewertung selbst ergibt. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Das gilt auch dann, wenn die Bewertung Angaben enthält, die nach einem echten Besuch aussehen.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 31. August 2022 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20U%2017/22" title="4 U 17/22 (2 zugeordnete Entscheidungen)">4 U 17/22</a>) klargestellt, dass jeder leistungsbezogene bzw. mandatsbezogene geschäftliche Kontakt genügt. Ein Kontakt anderer Art reicht nicht; in dem Fall war die bewertende Person Gegnerin in einem Mandat gewesen. Diese Frage hatten andere Landgerichte zuvor unterschiedlich beantwortet; der Bundesgerichtshof hat sie 2022 für die bewertete Seite entschieden. Unsere Kanzlei hat <a href="https://ra-juedemann.de/google-loeschung-1-sternebewertung-ohne-text-lg-hamburg-vom-12-1-2018/">die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 12. Januar 2018</a> (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=324%20O%2063/17" title="LG Hamburg, 12.01.2018 - 324 O 63/17: Pers&ouml;nlichkeitsrechtsverletzung eines Gasthausbetreibers:...">324 O 63/17</a>) damals in einem Beitrag besprochen: Dort ließ ein Gastwirt eine Ein-Stern-Bewertung ohne Text löschen, weil nichts dafür sprach, dass die bewertende Person je Kunde gewesen war; findet ein Unternehmen nichts, obwohl es ausgeschöpft hat, was es zumutbar ermitteln kann, trifft den Betreiber der Bewertungsplattform insoweit eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Der Bundesgerichtshof hat seit 2022 in dieselbe Richtung entschieden.</p>
<h2>Eine scharfe Meinung bleibt in der Regel stehen</h2>
<p>Eine scharfe, auch überzogene Meinung eines echten Kunden bleibt in der Regel stehen. Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ging es am 29. September 2025 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20U%20191/25" title="OLG Stuttgart, 29.09.2025 - 4 U 191/25: &Auml;u&szlig;erungsrecht; Meinungsfreiheit; Bewertung im Internet...">4 U 191/25</a>) um die Google-Bewertung eines ehemaligen Mandanten über eine Anwaltskanzlei; sie blieb vollständig stehen. Die Bewertung lautete unter anderem „Absolut enttäuschende Erfahrung!“ und „Machen Sie nicht den gleichen Fehler wie ich. Halten Sie sich von dieser Anwaltskanzlei fern.“ Das Landgericht Tübingen hatte Teile untersagt; das Oberlandesgericht gab der Berufung des Bewertenden statt. Die Revision wurde nicht zugelassen.</p>
<p>Zur Begründung heißt es: Eine wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist in der Regel auch dann vom Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">Art. 5 I GG</a> gedeckt, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden. Und weiter: Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung aller Art einprägsame, auch starke Formulierungen hinzunehmen.</p>
<p>Schmähkritik ist eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Polemische oder überspitzte Kritik ist hiervon noch nicht erfasst. Das ist die Grenze, und sie liegt hoch. Eine harte Bewertung aus einem echten Kundenverhältnis ist deshalb oft kein Fall für eine Löschung.</p>
<h2>Der erste Schritt kostet nichts</h2>
<p>Der erste Schritt ist <a href="https://support.google.com/business/answer/4596773">Googles eigenes Meldeverfahren</a> und kostet nichts. Öffnen Sie Ihr Unternehmensprofil, wählen Sie „Rezensionen lesen“, klicken Sie neben der Bewertung auf „Melden“, wählen Sie einen Grund – etwa „Spam“ oder „Vulgäre Sprache“ – und senden Sie den Bericht. Die Überprüfung von Rezensionen dauert in der Regel mehrere Tage. Dasselbe Hilfethema verweist auf das „Tool zum Verwalten von Bewertungen“.</p>
<p>Maßgeblich für diese Meldung sind <a href="https://support.google.com/contributionpolicy/answer/7400114">Googles eigene Regeln</a> zu „Verbotene und eingeschränkt zulässige Inhalte“. Zu den Kategorien gehören unter anderem Gefälschte Inhalte, Falschdarstellung, Interessenkonflikt, Belästigung, Hassrede, Personenbezogene Daten, Obszönitäten und vulgäre Sprache sowie Nicht themenbezogene Inhalte. Gefälschte Inhalte sind Inhalte, die nicht auf realen Erfahrungen beruhen oder den betreffenden Ort bzw. das entsprechende Produkt nicht wahrheitsgemäß darstellen. Ein Interessenkonflikt kann verursacht werden durch eine aktuelle oder frühere Beschäftigung, ein vertragliches oder beratendes Verhältnis oder andere berufliche oder persönliche Verbindungen im Zusammenhang mit dem Inhalt.</p>
<p>Daneben gibt es <a href="https://support.google.com/legal/troubleshooter/1114905">den rechtlichen Pfad</a> über „Inhalte bei Google melden“. Für Unternehmen ist dort der Grund „Persönlichkeitsrechtsverletzung“ vorgesehen: Inhalte, die Ihre Persönlichkeitsrechte oder die Ihres Unternehmens bzw. Ihrer Organisation verletzen, in der Regel eine unwahre Tatsachenbehauptung, die rufschädigend ist. Google weist darauf hin, dass die Meldung nach den Inhaltsrichtlinien kein Ersatz für die Meldung über einen rechtlichen Pfad ist. Zwei Wege, zwei Folgen: Der Knopf „Melden“ bittet Google, die Hausregeln anzuwenden; der rechtliche Pfad macht eine Rechtsverletzung geltend und setzt die Mechanismen des Digital Services Act in Gang.</p>
<p>Formulieren Sie die Rüge knapp: Es lag kein Kundenkontakt vor. Erzählen Sie dem Portal nicht die Geschichte des Vorgangs. Sie riskieren sonst, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.</p>
<h2>Wenn Google die Meldung ablehnt</h2>
<p>Lehnt Google die Meldung ab, stehen Ihnen die kostenlosen Wege des Digital Services Act offen. Google Maps ist seit dem 25. April 2023 eine benannte Very Large Online Platform; die Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA) gilt vollständig. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/16.html" title="Art. 16 DSA: Melde- und Abhilfeverfahren">Art. 16 Abs. 1 DSA</a> verpflichtet Hostingdienste, Verfahren einzurichten, über die ihnen das Vorhandensein von Einzelinformationen gemeldet werden kann, die die meldende Person als rechtswidrige Inhalte ansieht. Die Meldung muss eine begründete Erläuterung, die genaue URL, Name und E-Mail sowie eine Erklärung nach Treu und Glauben enthalten. Der Anbieter bestätigt den Empfang und erlässt eine begründete Entscheidung mit einem Hinweis auf Rechtsbehelfe. Eine hinreichend bestimmte Meldung bewirkt, dass von einer tatsächlichen Kenntnis ausgegangen wird, wenn sie es einem sorgfältig handelnden Anbieter ermöglicht, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass die Information rechtswidrig ist. Von diesem Zeitpunkt an steht die Haftungsprivilegierung der Plattform auf dem Spiel. Entscheidungen über Meldungen müssen zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv ergehen.</p>
<p><a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">Art. 20 Abs. 1 DSA</a> gibt Nutzern einschließlich meldender Personen oder Einrichtungen für mindestens sechs Monate nach der Entscheidung Zugang zu einem wirksamen internen Beschwerdemanagementsystem, das eine elektronische und kostenlose Einreichung von Beschwerden ermöglicht. Die meldende Unternehmerseite hat also ein eigenes, kostenloses Beschwerderecht. Beschwerden sind zeitnah, diskriminierungsfrei, sorgfältig und frei von Willkür zu bearbeiten; die Entscheidung darf nicht allein automatisiert ergehen. Google räumt intern eine Beschwerde je Meldung ein.</p>
<p>Nach Googles Entscheidung steht Ihnen außerdem der Weg zu einer <a href="https://www.dsc.bund.de/DE/Fachthemen/DSC/1_Themen/Streitbeilegung/start.html">zertifizierten außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle</a> offen (<a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/21.html" title="Art. 21 DSA: Au&szlig;ergerichtliche Streitbeilegung">Art. 21 Abs. 1 DSA</a>); die interne Beschwerde ist dafür keine Voraussetzung. Der deutsche Koordinator ist die Bundesnetzagentur. Nach der Liste der Europäischen Kommission ist Platform Control, zertifiziert am 4. November 2025, unter anderem für Streitigkeiten über rechtswidrige Inhalte nach deutschem Recht auf Google Maps zuständig; Sprachen sind Deutsch und Englisch. Auch eine Entscheidung, nicht zu handeln, ist eine Entscheidung in diesem Sinne. Google ist an die Entscheidungen dieser Stelle nicht gebunden. Der gerichtliche Weg bleibt daneben offen. Der DSA regelt die Haftungsprivilegierung und Sorgfaltspflichten von Hosting-Diensten, verdrängt das nationale Zivilrecht aber nicht.</p>
<h2>Der Weg vor ein deutsches Gericht</h2>
<p>Der zivilrechtliche Anspruch gegen die Plattform ist der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 Abs. 1 BGB</a> analog in Verbindung mit <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a>, gestützt auf das Unternehmenspersönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Beklagte für ein deutsches Unternehmen ist Google Ireland Limited, Gordon House, Barrow Street, Dublin 4. Googles Nutzungsbedingungen legen fest, dass die Bedingungen und die Beziehung zu Google dem Recht des Landes unterliegen, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder Ihre Organisation ihren Sitz hat, und dass Sie Rechtsstreitigkeiten vor Ihren lokalen Gerichten anhängig machen können. Der übliche Eilweg ist die einstweilige Verfügung.</p>
<h2>Vorsicht bei der öffentlichen Antwort</h2>
<p>Eine öffentliche Antwort in der Bewertungsbox darf nichts über die Person, die Behandlung, das Mandat oder den Vertrag preisgeben. Ein österreichisches Gericht hat 2025 (Bundesverwaltungsgericht, Erkenntnis vom 5. Februar 2025, GZ W291 2298821-1) den Verstoß eines Arztes gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/9.html" title="Art. 9 DSGVO: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten">Art. 9 DSGVO</a> bestätigt, der in der öffentlichen Erwiderung auf eine kritische Google-Bewertung die Diagnose nannte, die die Patientin selbst nicht offengelegt hatte, und die Geldbuße auf 3.000 € herabgesetzt. Für Ärzte, Rechtsanwälte und andere Berufsgeheimnisträger kommt <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/203.html" title="&sect; 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen">§ 203 StGB</a> hinzu (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). Ein Laden oder ein Restaurant steht nicht in dieser Liste; für sie gilt das Datenschutzrecht. Eine kurze, sachliche öffentliche Erwiderung ist zulässig. Nennen Sie keine Person und keinen Vorgang.</p>
<h2>Löschdienste und Erfolgshonorar</h2>
<p>Das Anbieten und Bewerben der Beseitigung von Bewertungen, gelesen als individuelle rechtliche Prüfung, unterfällt nach der Rechtsprechung dem Rechtsdienstleistungsgesetz und ist dann unlauter. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat das am 7. November 2024 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%2090/24" title="6 U 90/24 (3 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 90/24</a>) entschieden: Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz stellen ein unlauteres Verhalten im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3a.html" title="&sect; 3a UWG: Rechtsbruch">§ 3a UWG</a> dar. Sinngemäß hat bereits das Oberlandesgericht Hamburg am 23. November 2023 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%2025/23" title="5 U 25/23 (3 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 25/23</a>) angenommen, dass das gewerbliche Beanstanden von Internetbewertungen eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung ist, weil sowohl die Beurteilung der Rechtswidrigkeit als auch die Abfassung der Beschwerde an die Plattform eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls verlangen. Am 19. März 2026 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16%20U%202/25" title="OLG Frankfurt, 19.03.2026 - 16 U 2/25: Leistungen im Zusammenhang mit Vorgehen gegen Google-Bew...">16 U 2/25</a>) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden: Bietet ein Unternehmen als Leistung an, bei Google-Bewertungen, die gegen die Richtlinien von Google verstoßen, ‚den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden‘, unterfällt dies dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Eine SEO-Agentur hatte dort eine Anwaltskanzlei auf Unterlassung der Aussage in Anspruch genommen, solche Agenturen böten „oftmals nicht ausführbare Leistungen“ an; in diesem Punkt unterlag die Agentur, denn die Aussage war wahr und die Agentur hatte keine Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Manche Anbieter erklären, sie prüften nichts und lösten nur das Verfahren der Plattform aus. Dieser Beitrag nennt niemanden und wirft niemandem etwas vor.</p>
<p>Ein Erfolgshonorar darf nach <a href="https://dejure.org/gesetze/RVG/4a.html" title="&sect; 4a RVG: Erfolgshonorar">§ 4a Abs. 1 RVG</a> nur im Einzelfall vereinbart werden, unter anderem dann, wenn der Auftraggeber bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. „No win, no fee“ ist deshalb kein Preismodell, das eine Anwaltskanzlei für die Beseitigung von Bewertungen allgemein anbieten kann. Dieser Beitrag verspricht keine Erfolgsquote.</p>
<h2>Wann sich der Aufwand lohnt</h2>
<p>Zuerst ist der kostenlose Weg bei Google zu nutzen; ein Mandat lohnt sich vor allem bei fehlendem Kundenkontakt, einer beweisbar unwahren Tatsache, mehreren Bewertungen oder einer Ablehnung nach der internen Beschwerde, nicht bei der Meinung eines echten Kunden.</p>
<h2>Häufige Fragen</h2>
<h3>Lässt sich eine Eins-Stern-Bewertung ohne Text löschen?</h3>
<p>Eine Bewertung nur aus Sternen trägt die konkludente Tatsachenbehauptung, es habe einen geschäftlichen Kontakt gegeben. Kann dieser Umstand nicht nachgewiesen werden oder ist er nachweislich unwahr, besteht ein Anspruch auf Löschung. Der Weg beginnt mit der Rüge gegenüber der Plattform.</p>
<h3>Wie lange dauert die Prüfung durch Google?</h3>
<p>Die Überprüfung von Rezensionen, die Sie über das Unternehmensprofil melden, dauert in der Regel mehrere Tage. Für den rechtlichen Meldeweg nennt Google keine Frist. Der DSA verlangt zeitnahes, sorgfältiges und willkürfreies Entscheiden, ohne eine Zahl von Tagen festzulegen.</p>
<h3>Muss ich Google den ganzen Vorgang schildern?</h3>
<p>Nein. Solange sich die bewertende Person aus der Bewertung nicht ohne Weiteres identifizieren lässt, reicht die Rüge, es habe keinen Kundenkontakt gegeben. Eine nähere Begründung ist dann nicht erforderlich. Schildern Sie dem Portal nicht den Sachverhalt.</p>
<h3>Kann ich gegen die bewertende Person vorgehen?</h3>
<p>Der praktikable Weg führt in der Regel über die Plattform, weil sich die Identität oft nicht aus der Bewertung ergibt – genau deshalb greift die Rüge. Der Bewertende hat das Recht auf Meinungsäußerung; eine scharfe Meinung aus einem echten Kundenverhältnis bleibt stehen. Ob daneben Ansprüche gegen die Person selbst in Betracht kommen, hängt vom Einzelfall ab und ist nicht der Gegenstand dieses Beitrags.</p>
<p><em>Senden Sie uns den Link oder einen Screenshot der Bewertung, wenn Sie eine <a href="https://ra-juedemann.de/negative-bewertungen-im-internet-loeschen-jameda-google-yelp/">erste Einschätzung</a> wünschen.</em></p>
<p><strong>Jüdemann Rechtsanwälte</strong><br />
Dr. Moritz Ott, Rechtsanwalt<br />
Schlüterstraße 37, 10629 Berlin<br />
Tel: 030 88 70 23 80<br />
kanzlei@ra-juedemann.de</p>
<p><em>Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: September 2026.</em></p>
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		<title>Instagram- oder Facebook-Konto gehackt: was Sie sofort tun sollten</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/konto-gehackt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Sep 2026 12:10:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Social Media]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Passwort funktioniert nicht mehr, die hinterlegte E-Mail-Adresse oder Telefonnummer ist geändert, ein zweiter Faktor, den Sie nie eingerichtet haben, ist aktiv, oder das Profil veröffentlicht Inhalte, die nicht von Ihnen stammen. Der erste Schritt ist der Wiederherstellungsweg von Instagram und Facebook; dieser Beitrag ersetzt die Hilfeseiten der Plattform nicht. Er sagt, was in den [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Passwort funktioniert nicht mehr, die hinterlegte E-Mail-Adresse oder Telefonnummer ist geändert, ein zweiter Faktor, den Sie nie eingerichtet haben, ist aktiv, oder das Profil veröffentlicht Inhalte, die nicht von Ihnen stammen. Der erste Schritt ist der Wiederherstellungsweg von Instagram und Facebook; dieser Beitrag ersetzt die Hilfeseiten der Plattform nicht. Er sagt, was in den ersten Stunden zu tun ist und wann rechtliche Instrumente überhaupt ansetzen.</p>
<h2>Was zählt in den ersten Stunden?</h2>
<p>In den ersten Stunden sichern Sie das E-Mail-Konto, starten die Kontowiederherstellung der Plattform und halten Belege fest; rechtliche Schritte folgen danach. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat für den Fall eine eigene Seite: <a href="https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Informationen-und-Empfehlungen/Wie-geht-Internet/Identitaetsdiebstahl-Social-Media/identitaetsdiebstahl-social-media.html">„Gehackter Account: Der Fremde im eigenen Social-Media-Profil“</a>. Die folgenden Schritte fassen sie zusammen und stellen das E-Mail-Konto voran, weil darüber die Rücksetzung läuft.</p>
<ol>
<li>Sichern Sie zuerst das E-Mail-Konto, über das Instagram oder Facebook zurückgesetzt wird: Passwort ändern, alle laufenden Sitzungen beenden, andere Konten mit demselben Passwort ebenfalls ändern.</li>
<li>Gehen Sie den Wiederherstellungsweg der Plattform — nicht zuerst den Weg zum Anwalt.</li>
<li>Fertigen Sie Screenshots mit Datum und Uhrzeit von jeder Meldung, jedem automatisierten Hinweis und jedem Bildschirm; bewahren Sie Mails der Plattform mit ihren Kopfzeilen auf.</li>
<li>Informieren Sie Ihre Kontakte, dass das Profil nicht mehr unter Ihrer Kontrolle steht, und prüfen Sie, ob Einstellungen verändert wurden.</li>
<li>Melden Sie den Vorfall auch bei Diensten, bei denen Sie sich über das gehackte Konto per Single-Sign-On anmelden.</li>
</ol>
<p>Das E-Mail-Konto ist der Schlüssel zur Rücksetzung. Wer ein Profil übernimmt, ändert meist zuerst die hinterlegte Adresse; Meta teilt mit, dass in diesem Fall ein Link zum Rückgängigmachen an die bisherige Adresse geht. Ohne die Belege aus Schritt 3 lässt sich später weder der vertragliche Anspruch auf Zugang führen noch eine Anzeige sinnvoll erstatten. Können Sie sich noch einloggen, empfiehlt das BSI, die Zugangsdaten sofort zu ändern und alle laufenden Sitzungen zu beenden. Ist das Passwort bereits geändert, bleibt der Weg über die Plattform.</p>
<h2>Wie holen Sie das Konto über die Plattform zurück?</h2>
<p>Den schnellsten Weg zum Konto eröffnet die Plattform selbst. Instagram stellt unter <a href="https://www.instagram.com/hacked/">instagram.com/hacked</a> die Seite „My Instagram was Hacked“ bereit, Facebook im Hilfebereich <a href="https://www.facebook.com/help/1216349518398524">„Ein gehacktes Konto wiederherstellen“</a>. Meta bündelt beides im <a href="https://www.meta.com/account-recovery-support/">Hub für die Kontowiederherstellung</a> und auf der Seite <a href="https://www.meta.com/help/policies/539039418231124/">„Mein Konto wurde gehackt oder jemand verwendet es ohne mein Einverständnis“</a>. Von dort werden Facebook-Nutzer in den Facebook-Hilfebereich und Instagram-Nutzer in den Instagram-Hilfebereich geleitet. Die Plattform fordert in der Regel, das Passwort zu ändern und die letzte Anmeldeaktivität zu prüfen. Sie wird Sie bitten, nachzuweisen, wer Sie sind. Solange dieser Weg läuft, holt ein Anwalt das Konto nicht schneller zurück.</p>
<h2>Was schuldet die Plattform aus dem Nutzungsvertrag?</h2>
<p>Die Registrierung begründet einen Nutzungsvertrag; Zugang zum Konto ist die geschuldete Leistung — der Hack selbst ist keine Pflichtverletzung der Plattform. Die vertragliche Frage entsteht, sobald Sie sich ausgewiesen und den Zugang zurückverlangt haben: Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 Abs. 2 BGB</a> kann das Schuldverhältnis jeden Teil „zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils“ verpflichten, und beim Nutzungsvertrag über ein Konto spricht viel dafür, dass dazu die Mitwirkung bei der Rückgabe des Zugangs gehört. Verweigert die Plattform sie oder schweigt sie dauerhaft, kommt eine Pflichtverletzung in Betracht, an die <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> den Schadensersatz knüpft.</p>
<p>Metas Nutzungsbedingungen bestimmen: „Dein Passwort nicht weitergeben, anderen keinen Zugriff auf dein Facebook-Konto gewähren und dein Konto nicht an jemand anderen übertragen (ohne unsere Genehmigung).“ Wer die Zugangsdaten für sich behalten hat, kann das bei der Rückforderung des Zugangs klar sagen.</p>
<p>Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29.07.2021 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20179/20" title="III ZR 179/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)">III ZR 179/20</a> und <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20192/20" title="BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20: Zu Anspr&uuml;chen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, d...">III ZR 192/20</a> betreffen Löschungen und Sperren durch die Plattform, nicht Hacks. Sie greifen, wenn der Angreifer das Konto missbraucht und die Automatisierung es anschließend sperrt. Dann gilt der vom BGH geforderte Standard, „den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags zumindest nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt.“ Das <a href="https://ra-juedemann.de/landgericht-frankfurt-oder-verurteilt-meta-zur-freigabe-des-instagram-accounts-unserer-mandantin/">Landgericht Frankfurt (Oder)</a> hat in einem Verfahren unserer Kanzlei eine Sperre an diesem Maßstab gemessen; es war ein Sperrfall, kein Hackfall.</p>
<h2>Was gilt, wenn das gehackte Konto gesperrt wird?</h2>
<p>Sobald die Plattform das Konto wegen der Beiträge des Angreifers sperrt oder schließt, liegt eine Plattformentscheidung vor — und damit ein Anspruch auf Begründung, ein kostenloses internes Beschwerdeverfahren für mindestens sechs Monate und der Weg zu einer zertifizierten außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle. Der Digital Services Act (Verordnung (EU) 2022/2065) gibt niemandem ein gehacktes Konto zurück. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">20</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/21.html" title="Art. 21 DSA: Au&szlig;ergerichtliche Streitbeilegung">21 DSA</a> setzen eine Entscheidung der Plattform voraus; für das lediglich übernommene, nicht beschränkte Konto geben sie nichts. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/16.html" title="Art. 16 DSA: Melde- und Abhilfeverfahren">Art. 16 DSA</a> erlaubt unabhängig davon, rechtswidrige Inhalte oder ein nachgemachtes Profil zu melden.</p>
<p><a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 Abs. 1 DSA</a> verlangt eine klare, spezifische Begründung auch für die Aussetzung oder Schließung des Kontos. Art. 20 eröffnet für mindestens sechs Monate ein kostenloses internes Beschwerdeverfahren; Beschwerden sind zeitnah, diskriminierungsfrei und nicht allein automatisiert zu bescheiden. Art. 21 Abs. 1 eröffnet eine zertifizierte Streitbeilegungsstelle. Deren Befund bindet die Parteien nicht. Obsiegt die nutzende Person, trägt die Plattform die Kosten; obsiegt die Plattform, schuldet die nutzende Person nichts, es sei denn, sie hat bösgläubig gehandelt. Das Recht, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.</p>
<p>In Deutschland sind nach Angaben des Digital Services Coordinators bei der Bundesnetzagentur zwei Stellen zertifiziert. Für Instagram und Facebook ist die User Rights GmbH (Berlin) die zuständige Stelle; Platform Control (KLN information services UG) nimmt derzeit andere Plattformen an. Auch eine in einem anderen Mitgliedstaat zertifizierte Stelle ist wählbar. Was nach einer Sperre verknüpfter Konten zu tun ist, beschreiben wir in <a href="https://ra-juedemann.de/verknuepfte-konten-gesperrt/">einem eigenen Beitrag</a>; dort gehört der Hack zu den häufigen Auslösern einer Kaskade.</p>
<h2>Bringt eine Strafanzeige das Konto zurück?</h2>
<p>Eine Strafanzeige richtet sich gegen den Angreifer, verpflichtet die Plattform zu nichts und bringt das Konto fast nie zurück. Die Übernahme erfüllt regelmäßig <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/202a.html" title="&sect; 202a StGB: Aussp&auml;hen von Daten">§ 202a StGB</a> (Ausspähen von Daten) und <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/303a.html" title="&sect; 303a StGB: Datenver&auml;nderung">§ 303a StGB</a> (Datenveränderung); nutzt der Angreifer das Konto, um Geld von Followern zu erlangen, kommt <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/263a.html" title="&sect; 263a StGB: Computerbetrug">§ 263a Abs. 1 StGB</a> (Computerbetrug) in Betracht.</p>
<p>Anzeigen können Sie über die Onlinewache erstatten. Die Übersicht auf <a href="https://www.polizei.de/">polizei.de</a> nennt Diebstahl, Betrug, Sachbeschädigung oder Hass im Netz und weist hin: „Der auf dieser Seite angebotene Link ist nicht für Notfälle geeignet. In dringenden Fällen wählen Sie bitte die Notrufnummer 110.“ Die <a href="https://www.internetwache-polizei-berlin.de/">Berliner Internetwache</a> nimmt Anzeigen, Hinweise, Fragen, Beschwerden und Nachträge entgegen. Jedes Land hat eine eigene Onlinewache. Nehmen Sie Screenshots mit.</p>
<h2>Was tun, wenn sich jemand als Sie ausgibt?</h2>
<p>Ansprüche wegen unbefugten Namensgebrauchs richten sich gegen die Person, die sich als Sie ausgibt, nicht gegen die Plattform. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/12.html" title="&sect; 12 BGB: Namensrecht">§ 12 BGB</a> kann der Berechtigte Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen; sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, kann er auf Unterlassung klagen. Schadensersatz kommt über <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> in Betracht.</p>
<h2>Müssen Unternehmen den Hack der Aufsicht melden?</h2>
<p>Es gibt keine Regel, nach der ein gehacktes Konto automatisch der Datenschutzaufsicht zu melden wäre — die Frage müssen Sie anhand dessen beantworten, was in dem Konto lag, und die 72-Stunden-Frist ist der Grund, sie nicht auf nächste Woche zu schieben. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/33.html" title="Art. 33 DSGVO: Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbeh&ouml;rde">Art. 33 Abs. 1 DSGVO</a> verpflichtet den Verantwortlichen, eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde zu melden, es sei denn, sie führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. Bei hohem Risiko tritt <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/34.html" title="Art. 34 DSGVO: Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person">Art. 34 Abs. 1 DSGVO</a> hinzu.</p>
<p>Verantwortlicher ist nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/4.html" title="Art. 4 DSGVO: Begriffsbestimmungen">Art. 4 Nr. 7 DSGVO</a>, wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Ein rein privates Profil fällt nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/2.html" title="Art. 2 DSGVO: Sachlicher Anwendungsbereich">Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO</a> aus der Verordnung. Ein Unternehmen mit Firmenseite oder Shop-Profil und Kundenunterhaltungen im Posteingang entscheidet regelmäßig über diese Verarbeitung.</p>
<h2>Wann hilft anwaltliche Hilfe — und wann nicht?</h2>
<p>Solange der Wiederherstellungsweg der Plattform läuft und keine Sperre hinzugekommen ist, brauchen die meisten Betroffenen noch keine anwaltliche Hilfe. Anders liegt es bei einem beruflich genutzten Konto mit messbarem Schaden, bei einer Sperre nach dem Hack oder bei Schweigen der Plattform nach der internen Beschwerde.</p>
<p>Ob Sie für das haften, was ein Angreifer von Ihrem Konto aus verschickt hat, beantwortet dieser Beitrag nicht. Deutsche Gerichte unterscheiden zwischen dem Kontoinhaber, der Zugangsdaten nicht hinreichend gesichert hat, und dem, dessen Konto wirklich aufgebrochen wurde; ein Vertrag, den ein Fremder in Ihrem Namen schließt, ist nicht automatisch Ihr Vertrag. Der Bundesgerichtshof hat das in den Urteilen vom 11.03.2009 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20114/06" title="BGH, 11.03.2009 - I ZR 114/06: Halzband">I ZR 114/06</a> („Halzband“) und vom 11.05.2011 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%20289/09" title="BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 289/09: Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nu...">VIII ZR 289/09</a> für Mitgliedskonten eines Online-Marktplatzes entschieden.</p>
<p>Sollte es um den Gerichtsstand gehen, ist die frühere Annahme, man müsse ohne Weiteres nach Irland, in Bewegung geraten: Im Verfahren von M.M., an dem unsere Kanzlei mitgewirkt hat, hat das <a href="https://ra-juedemann.de/meta-berufungsruecknahme-gerichtsstandsklausel-kg-berlin/">Kammergericht Berlin</a> mit Hinweisbeschluss vom 4. März 2026 Metas irische Gerichtsstandsklausel als Konditionenmissbrauch nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a> bewertet; Meta hat die Berufung zurückgenommen. Einheitlich ist die Rechtsprechung damit aber nicht: Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 5. Juni 2026 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15%20W%2013/26" title="15 W 13/26 (2 zugeordnete Entscheidungen)">15 W 13/26</a> Kart) einen beruflich genutzten Account auf die irische Klausel verwiesen und die deutschen Gerichte auch für kartellrechtliche Ansprüche für international unzuständig gehalten. Im Eilverfahren zählt daher die Rechtslage im jeweiligen Bezirk.</p>
<h2>Häufige Fragen</h2>
<h3>Kann ein Anwalt das Konto schneller zurückholen als Instagram oder Facebook?</h3>
<p>Nein. Der Wiederherstellungsweg der Plattform ist der erste und schnellste Schritt. Anwaltliche Hilfe setzt dort an, wo die Plattform den Zugang verweigert, schweigt oder das Konto zusätzlich sperrt.</p>
<h3>Gilt der Digital Services Act schon beim Diebstahl des Kontos?</h3>
<p>Nein. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">20</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/21.html" title="Art. 21 DSA: Au&szlig;ergerichtliche Streitbeilegung">21 DSA</a> setzen eine Entscheidung der Plattform voraus. Erst wenn Instagram oder Facebook das Konto sperrt, löscht oder den Wiederherstellungsantrag beschieden hat, greifen Begründung, internes Beschwerdeverfahren und Streitbeilegung.</p>
<h3>Hafte ich für das, was der Angreifer in meinem Namen geschrieben hat?</h3>
<p>Das hängt vom Einzelfall ab und lässt sich hier nicht beantworten. Die Rechtsprechung unterscheidet, ob Zugangsdaten unzureichend gesichert waren oder das Konto wirklich aufgebrochen wurde.</p>
<h3>Wohin gehört die Strafanzeige?</h3>
<p>Zur Polizei, etwa über die Onlinewache Ihres Landes oder die Berliner Internetwache. Sie richtet sich gegen den Angreifer und holt das Konto in der Regel nicht zurück. Screenshots und Originalmails gehören dazu.</p>
<p>Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: September 2026.</p>
<p><em>Wenn der Weg der Plattform nicht weiterführt, erreichen Sie Dr. Moritz Ott, Rechtsanwalt, bei Jüdemann Rechtsanwälte in Berlin.</em></p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/konto-gehackt/">Instagram- oder Facebook-Konto gehackt: was Sie sofort tun sollten</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>UWG und Designrecht – Abmahnungen von 3D Druckdateien und Erzeugnissen.</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/uwg-und-designrecht-abmahnungen-von-3d-druckdateien-und-erzeugnissen/</link>
					<comments>https://ra-juedemann.de/uwg-und-designrecht-abmahnungen-von-3d-druckdateien-und-erzeugnissen/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 02 Sep 2026 08:47:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Designrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-juedemann.de/?p=17089</guid>

					<description><![CDATA[<p>UWG und Designrecht – Abmahnungen von 3D Druckdateien und Erzeugnissen. &#160; Der 3D-Druck hat das Designrecht vor neue Herausforderungen gestellt: Wo früher die physische Nachahmung im Vordergrund stand, beginnt die Verletzung heute oft schon mit einer CAD-Datei. Die Reform des europäischen Designrechts (UGV) seit 1. Mai 2025 schließt diese Lücke – und macht digitale Vorbereitungshandlungen [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/uwg-und-designrecht-abmahnungen-von-3d-druckdateien-und-erzeugnissen/">UWG und Designrecht – Abmahnungen von 3D Druckdateien und Erzeugnissen.</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>UWG und Designrecht – Abmahnungen von 3D Druckdateien und Erzeugnissen.</h1>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der 3D-Druck hat das Designrecht vor neue Herausforderungen gestellt: Wo früher die physische Nachahmung im Vordergrund stand, beginnt die Verletzung heute oft schon mit einer CAD-Datei. Die Reform des europäischen Designrechts (UGV) seit 1. Mai 2025 schließt diese Lücke – und macht digitale Vorbereitungshandlungen ausdrücklich verfolgbar.</p>
<h2>Technische Grundlagen: Warum 3D-Druck das Designrecht verändert</h2>
<p>Beim 3D-Druck (additive Fertigung) wird ein Gegenstand schichtweise aus digitalen Modellinformationen aufgebaut – im Gegensatz zu subtraktiven Verfahren wie Fräsen oder Schleifen. Diese Technologie erlaubt komplexe Geometrien (Hohlräume, Hinterschneidungen, innenliegende Strukturen), die konventionell kaum oder nur mit hohem Aufwand herstellbar wären.</p>
<p>Während einfache Geräte längst im Consumer-Bereich verfügbar sind, bleiben hochpräzise Anlagen – insbesondere für Metall und Hochleistungswerkstoffe – weiterhin industriellen Anwendungen vorbehalten. Wirtschaftlich hat sich der Fokus von Rapid Prototyping hin zu Werkzeugbau, Kleinserien, Individualisierung, Ersatzteilen und sogar industrieller Serienfertigung verschoben.</p>
<h2>Die designrechtliche Zäsur: Von der physischen zur digitalen Verletzung</h2>
<p>Designrechtlich entscheidend ist die Entkopplung von digitaler Datei und körperlichem Erzeugnis. Die Nachbildung eines geschützten Designs setzt keine industrielle Fertigung mehr voraus; sie kann bereits durch Erfassen, Modellieren, Speichern oder Weitergeben einer druckfähigen Datei vorbereitet werden.</p>
<p>Die CAD-Datei wird damit nicht nur technisches Hilfsmittel, sondern eine eigenständige Gefährdungsform für das geschützte Design. Bis zur Reform war umstritten, ob solche digitalen Vorfeldhandlungen als „Benutzung“ im Sinne des Designrechts gelten.</p>
<h2><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202402822">Art. 19 Abs. 2 lit. d UGV</a>: Der Tatbestand für digitale Dateien</h2>
<p>Seit 1. Mai 2025 regelt Art. 19 Abs. 2 lit. d UGV (Unionsdesignverordnung) ausdrücklich: Untersagt werden kann das Erstellen, Herunterladen, Kopieren sowie Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software, mit denen ein Design aufgezeichnet wird, um die Herstellung eines Erzeugnisses zu ermöglichen, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird.</p>
<p>Wichtig: Nicht jede digitale Information über ein Design ist erfasst. Reine Abbildungen, Produktfotos oder beschreibende Texte fallen nicht darunter. Maßgeblich ist, ob die Datei das Design in einer herstellungsgeeigneten Form aufzeichnet – also so, dass darauf basierend ein körperliches Erzeugnis produziert werden kann.</p>
<p>Praktisch relevant sind insbesondere:</p>
<p>druckfähige CAD-Dateien (STL, OBJ, AMF etc.)<br />
3D-Modelle, die das geschützte Design wiedergeben<br />
Software, die solche Modelle zur Fertigung aufbereitet<br />
Typische Verletzungshandlungen im 3D-Druck-Prozess</p>
<p>Der designrechtlich relevante Prozess beginnt mit der Modellerstellung – durch eigenständige CAD-Konstruktion, Nachmodellieren oder Scannen eines bestehenden Produkts. Anschließend folgen Speicherung, Weitergabe und erst dann der eigentliche Druck.</p>
<p>Seit der Reform sind bereits folgende Handlungen tatbestandlich erfasst, sofern sie auf die Herstellung eines designverletzenden Erzeugnisses gerichtet sind.</p>
<p>Scannen eines geschützten Produkts zur Erstellung einer druckfähigen Datei</p>
<p>Nachmodellieren in CAD-Software<br />
Herunterladen zu gewerblichen Zwecken<br />
Kopieren auf andere Datenträger oder Verzeichnisse<br />
Teilen/Verbreiten per E-Mail, Cloud, Tauschplattformen, Online-Marktplätze oder öffentliche Datenbanken[</p>
<p>Der Schutz greift also bereits in der digitalen Vorbereitungsphase – ein tatsächlicher Ausdruck ist nicht mehr zwingend erforderlich.[marks-clerk][iptechnovation][grafkerssenbrock][mawi-on]<br />
Private Nutzung: Wann die Schranke des Art. 20 Abs. 1 lit. a UGV greift</p>
<p>Nach Art. 20 Abs. 1 lit. a UGV (bzw. <a href="https://dejure.org/gesetze/DesignG/40.html" title="&sect; 40 DesignG: Beschr&auml;nkungen der Rechte aus dem eingetragenen Design">§ 40 Nr. 1 DesignG</a>) können Designrechte nicht gegenüber Handlungen geltend gemacht werden, die im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken erfolgen.</p>
<p>Diese Schranke ist aber eng auszulegen:</p>
<p>Einmaliges Herunterladen und Drucken für den eigenen Bedarf kann privilegiert sein.<br />
Wiederholte Herstellung, systematische Vervielfältigung, Weitergabe oder entgeltliche Verwertung verlassen den privaten Bereich<br />
Juristische Personen können sich auf diese Schranke nicht berufen.<br />
Besonders kritisch: Das Hochladen einer druckfähigen Datei auf eine öffentliche Plattform ist regelmäßig keine private Handlung, sondern ein „Teilen oder Verbreiten&#8220; i.S.d. Art. 19 Abs. 2 lit. d UGV. Auch der mehrmalige Download könnte problematisch sein.</p>
<h3>Gewerbliche Druckdienstleister: Grauzone beim privaten Auftrag</h3>
<p>Kompliziert wird es, wenn ein privater Nutzer einen gewerblichen 3D-Druck-Dienstleister beauftragt. Der Dienstleister selbst handelt gewerblich – ihm steht die Privatschranke nicht zu.[</p>
<p>Ob sich der private Auftraggeber auf Art. 20 Abs. 1 lit. a UGV berufen kann, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Gegen eine Privilegierung spricht, dass die Herstellung in einen entgeltlichen Leistungsaustausch eingebunden ist und nicht mehr ausschließlich im privaten Bereich erfolgt. Bis zur Klärung ist hier Zurückhaltung geboten.</p>
<h2>Kommentar, Kritik und Parodie:</h2>
<p>Art. 20 Abs. 1 lit. d UGV erlaubt Handlungen zum Zweck der Kommentierung, Kritik oder Parodie – vorausgesetzt, sie sind mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar, beeinträchtigen die normale Verwertung nicht über Gebühr und nennen die Quelle.</p>
<p>Im 3D-Druck-Kontext kann dies relevant werden, wenn ein geschütztes Produkt nicht als Nachahmung, sondern als Mittel einer satirischen oder kritischen Aussage verwendet wird. Die Schranke ist jedoch keine allgemeine Gestaltungsfreiheit für abgewandelte Drucke – besonders bei körperlichen Erzeugnissen ist sorgfältig zu prüfen, ob die Nutzung tatsächlich der Kommentierung dient oder wirtschaftlich an die Stelle des Originals tritt.</p>
<h3>Reparaturteile: Die neue Reparaturklausel des Art. 20a UGV</h3>
<p>Eine weitere wichtige Neuerung ist die Reparaturklausel des Art. 20a UGV. Sie betrifft Bauelemente komplexer Erzeugnisse, deren Erscheinungsform vom Gesamteindruck des komplexen Produkts abhängt („must-match&#8220;-Teile) und die ausschließlich zur Reparatur verwendet werden, um dem Produkt seine ursprüngliche Erscheinungsform zurückzugeben.</p>
<p>Wichtig: Seit 1. Mai 2025 sind nur noch formgebundene Ersatzteile erfasst. Formungebundene Teile (Felgen, Tuning-Teile, dekorative Aufsätze, Gehäuse etc.) sind ausdrücklich ausgenommen und bleiben designgeschützt. Die ältere EuGH-Rechtsprechung zu <a href="https://dejure.org/gesetze/GGV/110.html">Art. 110 GGV</a> (Acacia/audi, Porsche) ist damit für die neue UGV überholt.</p>
<p>Für CAD-Dateien bedeutet dies: Eine Datei für ein must-match-Ersatzteil kann im Reparaturkontext anders zu beurteilen sein als eine Datei für formungebundenes Zubehör. Die Reparaturklausel darf jedoch nicht so verstanden werden, dass jede Ersatzteil-Datei frei erstellt oder verbreitet werden dürfte – ein konkreter Reparaturzweck und die Wiederherstellung der Originalerscheinung bleiben Voraussetzung.</p>
<p>Zudem müssen Hersteller/Verkäufer von Ersatzteilen Verbraucher klar und sichtbar über den gewerblichen Ursprung und die Identität des Herstellers informieren, damit eine bewusste Auswahl zwischen Original und Alternativteil möglich ist.</p>
<h2>Beweis- und Haftungsfragen in der digitalen Welt</h2>
<p>Die Durchsetzung von Designrechten im 3D-Druck-Kontext wird durch Beweisprobleme erschwert: CAD-Dateien lassen sich ohne Qualitätsverlust kopieren, umbenennen, verändern und über dezentrale Dienste verbreiten. Der Designinhaber trägt Darlegungs- und Beweislast für Verletzungshandlung und Schutzbereichseingriff.</p>
<p>Praktisch bedeutsam sind daher:</p>
<p>Auskunfts-, Vorlage- und Besichtigungsansprüche<br />
Prozessuale Sicherungsinstrumente (z.B. einstweilige Verfügungen, Beweissicherung)<br />
Bei Plattformen und Hosting-Diensten ist zwischen eigener Verletzung, Teilnehmerhaftung und Verantwortlichkeit nach dem Digital Services Act (DSA) bzw. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) zu unterscheiden. Haftungsprivilegierungen schließen eine Inanspruchnahme nicht aus, begrenzen aber die Verantwortlichkeit, solange der Diensteanbieter keine tatsächliche Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten hat oder nach Kenntniserlangung unverzüglich tätig wird</p>
<p>Plattformbetreiber können insbesondere dann haften, wenn sie nach hinreichend konkretem Hinweis auf eine rechtsverletzende CAD-Datei keine angemessenen Maßnahmen ergreifen.</p>
<h2>Offene Fragen und Ausblick</h2>
<p>Art. 19 Abs. 2 lit. d UGV schließt eine wesentliche Schutzlücke – der Designschutz kann nun bereits in der digitalen Vorstufe ansetzen. Dennoch bleiben Auslegungsfragen offen:Welche Anforderungen gelten an den Herstellungszweck bei digitalen Dateien?</p>
<p>Wie ist die Grenze zwischen bloßer Darstellung und herstellungsgeeigneter Aufzeichnung zu ziehen?<br />
Wie sind KI-generierte CAD-Modelle zu behandeln?<br />
Wie weit reicht die Schranke für Kommentar, Kritik und Parodie bei körperlichen 3D-Drucken?<br />
Wie verhalten sich digitale Vorlagenerstellung und Reparaturklausel zueinander?<br />
Mit zunehmender Verbreitung leistungsfähiger 3D-Druckverfahren – insbesondere, wenn Metall-3D-Druck auch für Heimanwender zugänglich wird – wird die praktische Bedeutung dieser Fragen weiter zunehmen.</p>
<h3>Ergänzender Schutz durch das UWG bei bekannten Designs</h3>
<p>Neben den spezifischen Ansprüchen aus dem Designrecht können bei bekannten oder verkehrsbekannten Designs auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bestehen. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn ein Dritter durch die Nutzung einer identischen oder verwechslungsfähigen Gestaltung die Kennzeichnungskraft oder die Wertschätzung des bekannten Designs ausnutzt oder beeinträchtigt – etwa durch gezielte Nachahmung zum Zwecke der Rufausbeutung oder Behinderung.</p>
<p>Das UWG ergänzt den designrechtlichen Schutz insbesondere in Fällen, in denen die formalen Schutzvoraussetzungen des Designrechts (z.B. Eintragung, Neuheit, Eigenart) nicht oder nicht mehr erfüllt sind, das Design aber dennoch eine erhebliche Verkehrsgeltung erlangt hat. Typische Anspruchsgrundlagen sind <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 Nr. 3 UWG</a> (unlautere Behinderung durch Nachahmung), <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">§ 5 UWG</a> (irreführende geschäftliche Handlungen) sowie <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/6.html" title="&sect; 6 UWG: Vergleichende Werbung">§ 6 UWG</a> (vergleichende Werbung), in besonders gravierenden Fällen auch <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§ 3 UWG</a> i.V.m. den Fallgruppen der Rufausbeutung oder Behinderung</p>
<p>Für den 3D-Druck-Kontext bedeutet dies: Selbst wenn eine CAD-Datei formal nicht unter Art. 19 Abs. 2 lit. d UGV fällt (z.B. weil der Herstellungszweck nicht hinreichend belegt ist), kann die Verbreitung oder Nutzung der Datei dennoch wettbewerbsrechtlich untersagbar sein, wenn sie dazu dient, die Wertschätzung eines bekannten Designs auszunutzen oder den Markteintritt des Designinhabers zu behindern. Die Beweislast für die Verkehrsbekanntheit und die unlautere Ausnutzung trägt jedoch der Kläger – hier sind konkrete Indizien wie Marktanteile, Werbeaufwand, Bekanntheitsgrad in der Zielgruppe oder mediale Präsenz erforderlich.</p>
<p>In der Praxis empfiehlt sich daher eine kombinierte Strategie: Designrechtliche Ansprüche (Art. 19 UGV, <a href="https://dejure.org/gesetze/DesignG/38.html" title="&sect; 38 DesignG: Rechte aus dem eingetragenen Design und Schutzumfang">§ 38 DesignG</a>) sollten stets um wettbewerbsrechtliche Ansprüche (UWG) ergänzt werden, sofern das Design über eine nennenswerte Verkehrsgeltung verfügt. Dies erhöht die Durchsetzungschancen, erweitert die verfügbaren Rechtsbehelfe (z.B. auch Schadensersatz nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/9.html" title="&sect; 9 UWG: Schadensersatz">§ 9 UWG</a>) und ermöglicht eine flexiblere Argumentation, insbesondere bei digitalen Vorfeldhandlungen, die designrechtlich noch in der Grauzone liegen</p>
<p>Die Reform macht digitale Dateien angreifbar – aber nicht jede Datei ist automatisch eine Verletzung. Entscheidend bleibt der konkrete Bezug zur Herstellung eines designverletzenden Erzeugnisses. Bei der Beratung von Clients ist daher stets zwischen technischer Datei, darin enthaltenen Informationen und dem verkörperten Design zu unterscheiden</p>
<p>In der Praxis empfiehlt sich daher eine kombinierte Strategie: Designrechtliche Ansprüche (Art. 19 UGV, <a href="https://dejure.org/gesetze/DesignG/38.html" title="&sect; 38 DesignG: Rechte aus dem eingetragenen Design und Schutzumfang">§ 38 DesignG</a>) sollten stets um wettbewerbsrechtliche Ansprüche (UWG) ergänzt werden, sofern das Design über eine nennenswerte Verkehrsgeltung verfügt. Dies erhöht die Durchsetzungschancen, erweitert die verfügbaren Rechtsbehelfe (z.B. auch Schadensersatz nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/9.html" title="&sect; 9 UWG: Schadensersatz">§ 9 UWG</a>) und ermöglicht eine flexiblere Argumentation, insbesondere bei digitalen Vorfeldhandlungen, die designrechtlich noch in der Grauzone liegen</p>
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		<title>Shadowban und Reichweiten-Drosselung: Welche Rechte habe ich?</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/shadowban-reichweite/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Sep 2026 20:44:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Social Media]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Creatorinnen, Influencer und kleine Unternehmen erleben regelmäßig, dass Instagram, TikTok oder Facebook plötzlich weniger Reichweite ausspielen. Dieser Beitrag trennt den Algorithmus-Effekt von einer echten Einschränkung und beschreibt, welche Rechte der Digital Services Act (DSA, Verordnung (EU) 2022/2065) Ihnen in der zweiten Situation gibt.</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Creatorinnen, Influencer und kleine Unternehmen erleben regelmäßig, dass Instagram, TikTok oder Facebook plötzlich weniger Reichweite ausspielen. Dieser Beitrag trennt den Algorithmus-Effekt von einer echten Einschränkung und beschreibt, welche Rechte der Digital Services Act (DSA, Verordnung (EU) 2022/2065) Ihnen in der zweiten Situation gibt.</p>
<h2>Wenn die Reichweite plötzlich einbricht</h2>
<p>Ein plötzlicher Reichweitenverlust hat in der Regel eine von zwei Ursachen: das Empfehlungssystem – oder eine Einschränkung, die die Plattform tatsächlich verhängt hat. Nur die zweite Lage ist eine rechtliche Angelegenheit. Ein schwächerer Einstieg, ein Formatwechsel, saisonale Schwankungen oder eine veränderte Gewichtung im Feed erklären die meisten Einbrüche. Ob Sie in der einen oder der anderen Situation sind, zeigt sich daran, ob die Plattform eine Beschränkung ausgewiesen hat.</p>
<h2>Was mit „Shadowban“ eigentlich gemeint ist</h2>
<p>Mit „Shadowban“ meinen die meisten Creator, dass Beiträge sichtbar bleiben, aber deutlich weniger Menschen erreichen – etwa weil sie in Suche und Empfehlungen kaum noch auftauchen. Die Plattform löscht den Beitrag nicht und sperrt das Konto nicht; sie stuft die Verteilung herab. Meta veröffentlicht eine Seite unter dem Titel „Arten von Inhalten, die wir herabstufen“. Dieselbe Vokabel – Herabstufung von Inhalten – verwendet <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 Abs. 1 DSA</a>. Die Verordnung listet die Herabstufung bereits selbst auf.</p>
<h2>Algorithmus oder Einschränkung? Der erste Blick in den Kontostatus</h2>
<p>Ob Sie es mit einem Algorithmus-Effekt oder mit einer Einschränkung zu tun haben, sehen Sie auf Instagram im Kontostatus, den Sie über die Einstellungen Ihres Profils erreichen. Zeigt die Plattform dort Inhalte als eingeschränkt, entfernt oder für Empfehlungen ungeeignet, liegt eine Entscheidung vor, an die Sie die nächsten Schritte knüpfen können. Meldet der Kontostatus nichts, hat der rechtliche Weg vorerst keinen Anknüpfungspunkt. Dieselbe Unterscheidung gilt für TikTok und Facebook: Ohne ausgewiesene Beschränkung ist der DSA-Weg nicht eröffnet, auch wenn die Aufrufe nachgelassen haben.</p>
<h2>Darf die Plattform meine Reichweite drosseln?</h2>
<p>Ja, eine Plattform darf Reichweite beschränken – aber nicht willkürlich und, wenn sie es wegen Rechtswidrigkeit oder eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen tut, nicht ohne klare Begründung. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/14.html" title="Art. 14 DSA: Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen">Art. 14 Abs. 4 DSA</a> verpflichtet Anbieter, bei der Anwendung und Durchsetzung „sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig“ vorzugehen und „die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die Grundrechte der Nutzer“ zu berücksichtigen. Eine bloße Vermutung reicht nicht. Ein Reichweitenverlust durch Algorithmus, Saison oder ausbleibende Interaktion ist kein Fall des <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 DSA</a>. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/27.html" title="Art. 27 DSA: Transparenz der Empfehlungssysteme">Art. 27 DSA</a> verlangt, dass die Plattform die wichtigsten Parameter ihrer Empfehlungssysteme und die Änderungsmöglichkeiten darlegt. Das System ist keine Blackbox; einen Anspruch auf eine bestimmte Ausspielung begründet das nicht.</p>
<h2>Die Begründungspflicht: <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 DSA</a></h2>
<p><a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 Abs. 1 DSA</a> nennt die Herabstufung von Inhalten ausdrücklich und verpflichtet die Plattform zu einer klaren und spezifischen Begründung, wenn sie beschränkt, weil Inhalte rechtswidrig seien oder gegen die Nutzungsbedingungen verstießen. Die Verordnung erfasst „etwaige Beschränkungen der Anzeige bestimmter Einzelinformationen, die vom Nutzer bereitgestellt werden, einschließlich Entfernung von Inhalten, Sperrung des Zugangs zu Inhalten oder Herabstufung von Inhalten“. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 Abs. 3 DSA</a> muss die Begründung unter anderem enthalten:</p>
<ol>
<li>welche Maßnahme ergriffen wurde und welchen geografischen Umfang sie hat, ausdrücklich einschließlich „die Herabstufung der Information oder die Einschränkung der Anzeige der Information“;</li>
<li>„die Tatsachen und Umstände, auf denen die Entscheidung beruht“;</li>
<li>ob automatisierte Mittel bei der Entscheidung eingesetzt wurden;</li>
<li>die rechtliche Grundlage bei Rechtswidrigkeit oder die vertragliche Klausel bei einem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen;</li>
<li>„klare und benutzerfreundliche Informationen über die dem Nutzer gegen die Maßnahme zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe“.</li>
</ol>
<p>Eine Mitteilung ohne Tatsachen und ohne Grundlage erfüllt das nicht. Sie haben Anspruch darauf zu erfahren, ob automatisierte Mittel eingesetzt wurden und auf welchen Tatsachen die Entscheidung beruht. Nach der EU-DSA-Transparenzdatenbank reicht Meta im EWR monatlich rund 2,6 Millionen Sichtbarkeitsbeschränkungen („demotions“) ein – etwa 2,2 Millionen bei Facebook und 365.000 bei Instagram. Das sind ganz überwiegend automatisierte, inhaltsbezogene Herabstufungen, keine kontoweiten Shadowbans; die Zahl gilt für den gesamten EWR, nicht für Deutschland allein. Sie zeigt, dass die Herabstufung eine förmliche Moderationsentscheidung ist. Die Datenbank unter transparency.dsa.ec.europa.eu ist öffentlich und englischsprachig.</p>
<h2>Beschwerde bei der Plattform — sechs Monate Zeit</h2>
<p>Für eine interne Beschwerde haben Sie nach der Entscheidung mindestens sechs Monate Zeit; eine gesetzliche Höchstdauer für einen Shadowban selbst gibt es nicht. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">Art. 20 Abs. 1 DSA</a> nennt genau dieses Fenster. Die Beschwerde muss „zeitnah, diskriminierungsfrei, sorgfältig und frei von Willkür“ bearbeitet werden; ist die Maßnahme ungerechtfertigt, muss die Plattform sie zurücknehmen. Die Antwort muss begründet, ohne unangemessene Verzögerung mitgeteilt und auf die Streitbeilegung nach Art. 21 hingewiesen werden. Die Entscheidung über die Beschwerde darf „nicht allein mit automatisierten Mitteln“ ergehen. Bewahren Sie die gesamte Korrespondenz auf.</p>
<h2>Die außergerichtliche Streitbeilegung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/21.html" title="Art. 21 DSA: Au&szlig;ergerichtliche Streitbeilegung">Art. 21 DSA</a></h2>
<p>Wenn die interne Beschwerde nicht weiterführt, können Sie eine zertifizierte Stelle nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/21.html" title="Art. 21 DSA: Au&szlig;ergerichtliche Streitbeilegung">Art. 21 DSA</a> anrufen; deren Entscheidung ist nicht bindend. Die Stelle ist „nicht befugt, den Parteien eine bindende Streitbeilegung aufzuerlegen“. In Deutschland hat die Bundesnetzagentur zwei Stellen zertifiziert. Für Instagram, Facebook und TikTok ist die User Rights GmbH (Berlin) die zuständige Stelle; Platform Control (KLN information services UG) nimmt derzeit andere Plattformen an. Eine in einem anderen Mitgliedstaat zertifizierte Stelle ist ebenfalls wählbar. Gewinnen Sie, trägt die Plattform die Kosten; unterliegen Sie, schulden Sie nichts zurück, es sei denn, Sie hätten bösgläubig gehandelt. Die Bundesnetzagentur schreibt: „Die Kosten für die Streitbeilegung werden von der Online-Plattform getragen. Für die Nutzerinnen und Nutzer fällt nur eine geringe Schutzgebühr an.“ Die User Rights GmbH, die Fälle zu Instagram, Facebook und TikTok annimmt, erhebt nach eigenen Angaben derzeit gar keine Gebühr. Der Blogger Mark Steier hat nach einem Bericht auf wortfilter.de vom 8. April 2026 ein Art.-21-Verfahren gegen Meta bei der österreichischen RTR-GmbH geführt. Es dauerte rund fünf Monate und kostete ihn nichts; die Schlichtung fand Metas Entscheidung „nicht nachvollziehbar“. Meta nahm nicht teil.</p>
<h2>Die Bundesnetzagentur als Aufsicht</h2>
<p>Die Bundesnetzagentur ist in Deutschland der Digital Services Coordinator und nimmt über www.dsc.bund.de Beschwerden entgegen; den Einzelfall entscheidet sie nicht selbst. Sie kann „Konten oder Inhalte nicht selbst entsperren oder sperren“, sondern beaufsichtigt die Plattformen. Erwartet wird die vollständige Korrespondenz mit der Plattform. Eine spezielle Aussage der Behörde zu Sichtbarkeitsbeschränkungen liegt insoweit nicht vor.</p>
<h2>Was das BGH-Verfahrensprinzip dazu sagt</h2>
<p>Der Bundesgerichtshof hat am 29. Juli 2021 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20179/20" title="III ZR 179/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)">III ZR 179/20</a> und <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20192/20" title="BGH, 29.07.2021 - III ZR 192/20: Zu Anspr&uuml;chen gegen die Anbieterin eines sozialen Netzwerks, d...">III ZR 192/20</a>) für die Löschung von Beiträgen und die Sperrung von Nutzerkonten entschieden, nicht für Reichweitenverkürzung: Facebooks Vorbehalte dazu hielt er gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> für unwirksam. Die Bedingungen hätten vorsehen müssen, den Nutzer zu informieren, den Grund mitzuteilen, eine Gegenäußerung einzuräumen und neu zu bescheiden. Das ist das zivilrechtliche Gegenstück zu <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">Art. 20 DSA</a>. Ein deutsches Urteil speziell zum Shadowban liegt nicht vor; die Richtung der Verfahrensanforderungen ist dennoch dieselbe.</p>
<h2>Wann sich anwaltliche Hilfe lohnt — und wann nicht</h2>
<p>Anwaltliche Hilfe lohnt sich vor allem, wenn die Begründung fehlt und die Plattform auf die Beschwerde nicht reagiert – nicht aber, wenn der Kontostatus leer ist und sich nur die Zahlen bewegt haben. Sinnvoll kann sie außerdem sein, wenn ein gewerbliches Konto messbaren Schaden hat, der dokumentiert werden muss, wenn die Einschränkung auf einem angreifbaren Vorwurf beruht, oder wenn der nächste Schritt zwischen Art.-21-Stelle, Bundesnetzagentur und einem gerichtlichen Vorgehen zu wählen ist. Sollte es um den Gerichtsstand gehen, ist die frühere Annahme, man müsse ohne Weiteres nach Irland, in Bewegung geraten: Im Verfahren von M.M., an dem unsere Kanzlei mitgewirkt hat, hat das Kammergericht Berlin mit Hinweisbeschluss vom 4. März 2026 Metas irische Gerichtsstandsklausel als Konditionenmissbrauch nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a> bewertet; Meta hat die Berufung zurückgenommen. Einheitlich ist die Rechtsprechung damit aber nicht: Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 5. Juni 2026 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15%20W%2013/26" title="15 W 13/26 (2 zugeordnete Entscheidungen)">15 W 13/26</a> Kart) einen beruflich genutzten Account auf die irische Klausel verwiesen und die deutschen Gerichte auch für kartellrechtliche Ansprüche für international unzuständig gehalten. Im Eilverfahren zählt daher die Rechtslage im jeweiligen Bezirk. Das betrifft ohnehin ein faires Forum, nicht die Reichweite selbst.</p>
<h2>Häufige Fragen</h2>
<h3>Darf Instagram meine Reichweite drosseln?</h3>
<p>Ja, innerhalb der Grenzen von <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/14.html" title="Art. 14 DSA: Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen">Art. 14 Abs. 4</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 DSA</a>: sorgfältig, objektiv, verhältnismäßig und mit klarer Begründung, wenn die Plattform wegen Rechtswidrigkeit oder eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen handelt. Ein algorithmischer Verlust ohne solche Entscheidung gibt keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausspielung.</p>
<h3>Wie lange dauert ein Shadowban bei TikTok?</h3>
<p>Kein Gesetz setzt eine feste Dauer. Was der DSA festlegt, ist das interne Beschwerdefenster von mindestens sechs Monaten nach der Entscheidung (<a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">Art. 20 Abs. 1 DSA</a>).</p>
<h3>Was kann ich tun, wenn Instagram meine Beiträge nicht mehr anzeigt?</h3>
<p>Prüfen Sie zuerst den Kontostatus. Liegt eine Einschränkung vor, verlangen Sie die Begründung nach Art. 17 und nutzen Sie innerhalb von sechs Monaten die interne Beschwerde; zeigt der Kontostatus nichts, spricht das gegen eine sanktionsartige Beschränkung.</p>
<h3>Was kostet die Streitbeilegung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/21.html" title="Art. 21 DSA: Au&szlig;ergerichtliche Streitbeilegung">Art. 21 DSA</a>?</h3>
<p>Die Kosten trägt die Plattform; nach Angabe der Bundesnetzagentur fällt für Sie allenfalls eine geringe Schutzgebühr an. Die für Instagram, Facebook und TikTok zuständige User Rights GmbH erhebt derzeit gar keine Gebühr. Die Feststellung der Stelle bindet keine der Seiten.</p>
<h3>Brauche ich einen Anwalt beim Shadowban?</h3>
<p>Nur wenn eine Begründung fehlt, die Beschwerde unbeantwortet bleibt, ein gewerbliches Konto spürbar Schaden nimmt oder der nächste Schritt gewählt werden muss. Bei einem reinen Algorithmus-Effekt ohne Eintrag im Kontostatus hilft das in der Regel nicht.</p>
<p><em>Wenn Sie unsicher sind, ob in Ihrem Fall eine Einschränkung vorliegt, können Sie uns den Kontostatus und die bisherige Korrespondenz zur ersten Einschätzung zukommen lassen.</em></p>
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		<title>fairSync Lizenzforderung bei Instagram: Lizenzangebot für Musik im Collab-Post richtig prüfen</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/fairsync-lizenzforderung-bei-instagram-lizenzangebot-fuer-musik-im-collab-post-richtig-pruefen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Sep 2026 14:40:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>fairSync Lizenzforderung Plötzliche Schreiben zu einer angeblich unlizenzierter Musiknutzung auf Instagram können verunsichern, besonders dann, wenn ein Unternehmen wie fairSync ein kostenpflichtiges, als unverbindlich bezeichnetes Lizenzangebot unterbreitet. Häufig geht es um Reels oder Beiträge, die Musik enthalten und über ein geschäftlich oder professionell genutztes Profil sichtbar sind. Der folgende Beitrag erläutert anhand eines typischen, anonymisierten [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>fairSync Lizenzforderung</h1>
<p>Plötzliche Schreiben zu einer angeblich unlizenzierter Musiknutzung auf Instagram können verunsichern, besonders dann, wenn ein Unternehmen wie fairSync ein kostenpflichtiges, als unverbindlich bezeichnetes Lizenzangebot unterbreitet. Häufig geht es um Reels oder Beiträge, die Musik enthalten und über ein geschäftlich oder professionell genutztes Profil sichtbar sind.</p>
<p>Der folgende Beitrag erläutert anhand eines typischen, anonymisierten Fallmusters, worauf es bei einer fairSync Lizenzforderung ankommt, wie ein Instagram Collab-Post rechtlich einzuordnen sein kann und warum eine sorgfältige Prüfung vor jeder Reaktion sinnvoll ist.</p>
<h2>Unverbindliches Lizenzangebot oder Abmahnung wegen Musiknutzung?</h2>
<p>Ein unverbindliches Lizenzangebot ist nicht automatisch eine Abmahnung. Mit einem Lizenzangebot kann ein Rechteverwerter oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen anbieten, eine bestimmte Nutzung nachträglich oder für einen definierten Zeitraum zu lizenzieren. Allein die Bezeichnung „unverbindlich“ bedeutet jedoch nicht, dass das Schreiben folgenlos ist. Es kann darauf hindeuten, dass der Absender von einer nicht ausreichend lizenzierten Nutzung ausgeht und eine wirtschaftliche Lösung anbieten möchte.</p>
<p>Eine Abmahnung wegen Musiknutzung verfolgt demgegenüber typischerweise das Ziel, eine behauptete Rechtsverletzung außergerichtlich zu beenden. Sie enthält häufig konkrete Forderungen, etwa die Unterlassung einer Nutzung, die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Auskunft, Schadensersatz oder Kostenerstattung. Ob ein Schreiben rechtlich als Abmahnung zu bewerten ist, hängt nicht allein von seiner Überschrift ab, sondern von Inhalt, Anspruchsbegründung und den tatsächlich verlangten Maßnahmen. Deshalb sollte jedes Schreiben im Einzelfall daraufhin geprüft werden, welche Erklärung oder Zahlung überhaupt erwartet wird und welche Folgen bei Untätigkeit behauptet oder realistisch sind.</p>
<h2>Instagram Musik Lizenz: Warum Collab-Posts besondere Fragen aufwerfen</h2>
<p>Bei einem Collab-Post erscheinen Inhalte regelmäßig auf mehreren Profilen. Eine Person kann von der ursprünglich postenden Person als Mitwirkende eingeladen worden sein und die Einladung annehmen. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass alle Beteiligten dieselbe tatsächliche Kontrolle über Erstellung, Schnitt, Upload oder Musikauswahl hatten. Für die Beurteilung einer möglichen Urheberrechtsverletzung Instagram ist daher entscheidend, wer welche Handlung vorgenommen hat und wie der Beitrag öffentlich zugänglich gemacht wurde.</p>
<p>In einem typischen Fall hat die eingeladene Collab-Partnerin das Video weder erstellt noch bearbeitet, die Musik nicht ausgewählt und keinen eigenständigen Upload vorgenommen. Die Tonaufnahme wurde möglicherweise durch die Audiofunktion der Plattform in den Beitrag eingebunden. Dennoch kann die Sichtbarkeit des Collab-Posts auf einem professionellen Profil Anlass für Rückfragen geben. Die Rolle als bloß eingeladene Collab-Partnerin sollte deshalb klar, nachvollziehbar und mit verfügbaren Unterlagen dargestellt werden. Eine pauschale Annahme, jede sichtbare Person sei in gleicher Weise verantwortlich, ersetzt keine rechtliche Prüfung der konkreten Umstände.</p>
<h2>Welche Nachweise bei einer fairSync Lizenzforderung wichtig sind</h2>
<p>Wer ein Lizenzangebot prüfen lässt, sollte nicht vorschnell davon ausgehen, dass die behauptete Berechtigung bereits vollständig belegt ist. Maßgeblich ist unter anderem, ob und in welchem Umfang der Absender zur Lizenzvergabe oder Anspruchsdurchsetzung befugt ist. Dabei können Nachweise zur Rechteinhaberschaft an der konkreten Tonaufnahme, zur territorialen und zeitlichen Reichweite der Rechte sowie zur Bevollmächtigung oder eigenen Berechtigung des handelnden Unternehmens relevant sein.</p>
<p>Ebenso sollte nachvollziehbar sein, welcher Beitrag beanstandet wird, in welchem Zeitraum die Nutzung festgestellt wurde und weshalb gerade das angesprochene Profil oder die angesprochene Person verantwortlich sein soll. Soweit eine kommerzielle Nutzung behauptet wird, kommt es auf die konkreten Umstände an: Ein professionelles Profil, Reichweite oder die bloße Einbindung in eine Collab können eine sorgfältige Einordnung erfordern, belegen aber nicht ohne Weiteres jede behauptete wirtschaftliche Nutzung. Eine sachliche Stellungnahme kann daher um Erläuterung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlage bitten, ohne vorschnell eine Rechtspflicht anzuerkennen.</p>
<h2>Lizenzhöhe prüfen: Ist das Angebot nachvollziehbar?</h2>
<p>Die Höhe eines angebotenen Lizenzbetrags sollte stets separat geprüft werden. Relevant können beispielsweise Art und Dauer der Nutzung, Reichweite, Nutzungsgebiet, konkreter Musikanteil, der kommerzielle Kontext und die Lizenzpraxis für vergleichbare Nutzungen sein. Ein individuell bezeichnetes Angebot ist nicht automatisch angemessen oder rechtlich geschuldet. Umgekehrt lässt sich aus einer als „unverbindlich“ bezeichneten Forderung nicht ohne Prüfung ableiten, dass keinerlei Risiko besteht.</p>
<p>Betroffene sollten deshalb eine transparente Berechnung oder zumindest nachvollziehbare Erläuterung erbitten. Wichtig ist auch, angebotene Lizenzbedingungen genau zu lesen. Eine Zahlung oder Annahme kann je nach Gestaltung als Vertragsschluss verstanden werden und den Umfang der eingeräumten Rechte, die Laufzeit oder weitere Pflichten bestimmen. Wer ohne Prüfung zahlt, kann sich später möglicherweise schwerer auf fehlende Verantwortlichkeit oder eine unklare Anspruchsgrundlage berufen.</p>
<h2>Sinnvolle erste Schritte nach einem Lizenzangebot</h2>
<p>Zunächst empfiehlt es sich, Ruhe zu bewahren, Fristen zu notieren und den gesamten Vorgang zu sichern. Dazu gehören das Schreiben, Screenshots des beanstandeten Beitrags, Angaben zur Collab-Einladung, Nachrichten mit der ursprünglich postenden Person sowie Informationen dazu, wie die Musik eingebunden wurde. Der Beitrag sollte nicht vorschnell verändert oder gelöscht werden, ohne zuvor Beweise zu sichern und die rechtliche Strategie zu klären. Ob eine Entfernung oder Deaktivierung sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.</p>
<p>Eine erste Antwort sollte keine unnötigen Zugeständnisse enthalten. Wer den Sachverhalt erläutert, kann klar zwischen eigener Beteiligung und Handlungen Dritter unterscheiden. Zugleich kann um Überprüfung und um konkrete Nachweise gebeten werden. Insbesondere sollte niemand ungeprüft eine vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben. Solche Erklärungen können weitreichende, langfristige Verpflichtungen und bei Verstößen Vertragsstrafen auslösen. Auch eine vorschnelle Zahlung beendet nicht zwingend alle denkbaren Fragen, wenn Umfang und Rechtsgrund der Forderung unklar bleiben.</p>
<h2>Wann anwaltliche Beratung im Urheberrecht sinnvoll ist</h2>
<p>Anwaltliche Beratung Urheberrecht ist besonders sinnvoll, wenn kurze Fristen gesetzt werden, eine Unterlassungserklärung verlangt wird, eine hohe Lizenzforderung im Raum steht oder die eigene Rolle bei einem Collab-Post unklar ist. Eine rechtliche Prüfung kann klären, ob das Schreiben tatsächlich eine Abmahnung darstellt, welche Ansprüche überhaupt in Betracht kommen, welche Informationen angefordert werden sollten und wie eine angemessene Reaktion aussehen kann. Auch die Kommunikation mit fairSync kann strukturiert und rechtlich vorsichtig vorbereitet werden.</p>
<p>Gerade bei Social-Media-Inhalten treffen technische Plattformfunktionen, Urheberrecht, Lizenzketten und individuelle Verantwortungsbeiträge aufeinander. Pauschale Empfehlungen sind deshalb selten zuverlässig. Eine frühzeitige Beratung kann helfen, Risiken einzuordnen, unbedachte Erklärungen zu vermeiden und die eigene Position sachlich zu vertreten  ohne unrealistische Erfolgserwartungen zu wecken.</p>
<h2>FAQ: Häufige Fragen zur Musiknutzung in Instagram-Collabs</h2>
<h3>Muss ich ein unverbindliches Lizenzangebot von fairSync annehmen?</h3>
<p>Nein. Ein Angebot muss nicht allein deshalb angenommen werden, weil es zugesandt wurde. Vor einer Entscheidung sollten allerdings Inhalt, Frist, behauptete Rechte und die eigene Rolle bei der Nutzung geprüft werden.</p>
<h3>Bin ich als eingeladene Collab-Partnerin automatisch verantwortlich?</h3>
<p>Nicht automatisch. Entscheidend sind die konkreten Umstände, etwa ob Sie das Video erstellt, hochgeladen, bearbeitet oder die Musik ausgewählt haben und welche Kontrolle Sie über den Beitrag hatten. Die Sichtbarkeit auf dem eigenen Profil kann dennoch rechtliche Fragen aufwerfen, die individuell bewertet werden müssen.</p>
<h3>Sollte ich sofort zahlen, um eine Eskalation zu vermeiden?</h3>
<p>Eine vorschnelle Zahlung kann zwar kurzfristig naheliegend erscheinen, sollte aber nicht ohne Prüfung erfolgen. Vorher sollten Anspruchsgrundlage, Berechtigung, Lizenzbedingungen und Höhe der Forderung nachvollzogen werden.</p>
<h3>Was tun bei einer Unterlassungserklärung?</h3>
<p>Eine Unterlassungserklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden. Wegen möglicher langfristiger Bindung und Vertragsstrafen ist vor der Abgabe regelmäßig eine anwaltliche Prüfung empfehlenswert.</p>
<h3>Jetzt Lizenzangebot prüfen lassen</h3>
<p>Sie haben eine fairSync Lizenzforderung, ein Lizenzangebot für Instagram Musik oder eine Abmahnung wegen Musiknutzung erhalten? Lassen Sie Schreiben, Fristen und Ihre konkrete Rolle bei einem Collab-Post zeitnah anwaltlich prüfen. Eine fundierte Einschätzung schafft eine belastbare Grundlage für das weitere Vorgehen und hilft, auf Forderungen besonnen, sachlich und rechtlich angemessen zu reagieren.</p>
<p>Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die rechtliche Bewertung hängt stets von den Umständen des einzelnen Falls und den vorliegenden Unterlagen ab</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann</a></p>
<p>Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht<br />
Fachanwalt für Strafrecht</p>
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		<title>Meta nimmt die Berufung zurück: Die Gerichtsstandsklausel als Konditionenmissbrauch (KG Berlin, U 2/25 Kart)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/meta-berufungsruecknahme-gerichtsstandsklausel-kg-berlin/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Aug 2026 12:15:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Social Media]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Meta hat die Berufung gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin II zurückgenommen. Auf dem Weg dorthin hat der Kartellsenat des Kammergerichts eine für Betroffene zentrale Frage beantwortet: Die Irland-Klausel in Metas Nutzungsbedingungen steht einem Verfahren vor deutschen Gerichten nicht entgegen.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Instagram-Account unseres Mandanten ist wieder online. Meta hat im Juni 2026 die Berufung gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin II zurückgenommen, die den Konzern zur Wiederherstellung des Accounts verpflichtet hatte. Damit endet ein Verfahren, dessen Bedeutung weit über den Einzelfall hinausreicht — denn auf dem Weg dorthin hat der Kartellsenat des Kammergerichts eine Frage beantwortet, die vielen Betroffenen bislang den Weg zum deutschen Gericht zu versperren drohte: Können deutsche Nutzer ihre Ansprüche gegen Meta vor deutschen Gerichten geltend machen, obwohl die Nutzungsbedingungen auf Gerichte in Irland verweisen?</p>
<p>Die vorläufige Antwort des Senats: Ja. Die Irland-Klausel steht dem nicht entgegen — ihre Geltendmachung gegenüber deutlich unterlegenen Nutzern wertete der Senat als Konditionenmissbrauch im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a>.</p>
<h2>Das Verfahren</h2>
<p>Das Verfahren lief unter Meta Platforms Ireland Limited ./. M.M. (KG Berlin, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%202/25%20Kart" title="KG, 04.03.2026 - U 2/25: K&uuml;ndigung Online-Plattform - K&uuml;ndigung des Vertragsverh&auml;ltnisses und D...">U 2/25 Kart</a>; Vorinstanz: LG Berlin II, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=61%20O%2099/25" title="61 O 99/25 (2 zugeordnete Entscheidungen)">61 O 99/25</a> Kart eV). Wir haben den Berufungsbeklagten vertreten.</p>
<p>Unser Mandant — ein Content-Creator mit rund 160.000 Followern, der Instagram gewerblich nutzte — verlor seinen Account im Mai 2025: dauerhaft deaktiviert, unter Berufung auf Urheberrechtsverletzungen. Das Landgericht Berlin II verpflichtete Meta im Wege der einstweiligen Verfügung zur Wiederherstellung. Meta legte Berufung ein und machte unter anderem geltend, deutsche Gerichte seien international nicht zuständig.</p>
<p>Viele Betroffene kennen den Weg, der einer solchen Deaktivierung vorausgeht: Die Beschwerde über das plattforminterne Formular bleibt ohne inhaltliche Antwort, ein persönlicher Ansprechpartner ist kaum erreichbar, und die konkreten Gründe bleiben oft unklar. Genau an diesem Punkt stellt sich die Frage, um die es in diesem Verfahren ging: Wohin kann sich ein deutscher Nutzer wenden, wenn der plattforminterne Weg nicht weiterführt?</p>
<p>Der Kartellsenat des Kammergerichts hat den Parteien daraufhin am 4. März 2026 einen ausführlich begründeten Hinweisbeschluss erteilt. Er enthält eine vorläufige Würdigung — kein Urteil —, aber eine, die für die Praxis außerordentlich bedeutsam ist.</p>
<h2>Die drei Kernaussagen des Hinweisbeschlusses</h2>
<h3>1. Deutsche Gerichte sind international zuständig</h3>
<p>Die internationale Zuständigkeit folgt nach vorläufiger Würdigung des Senats aus <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/7.html" title="Art. 7 EuGVVO">Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO</a> (Gerichtsstand der unerlaubten Handlung). Die kartellrechtliche Beurteilung hängt allein davon ab, ob Meta eine marktbeherrschende Stellung zukommt und ob der Konzern sie missbraucht (<a href="https://dejure.org/gesetze/GWB/19.html" title="&sect; 19 GWB: Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen">§ 19 GWB</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a>). Eine Auslegung des Nutzungsvertrages ist dafür nicht unerlässlich im Sinne der Brogsitter-Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13. März 2014, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-548/12" title="EuGH, 13.03.2014 - C-548/12: Brogsitter - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Ge...">C-548/12</a>) — der Anspruch bleibt also deliktisch, und der deliktische Gerichtsstand bleibt eröffnet.</p>
<p>Soweit sich der Betroffene zusätzlich auf <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/20.html" title="Art. 20 DSA: Internes Beschwerdemanagementsystem">20 Abs. 6 DSA</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/22.html" title="Art. 22 DSGVO: Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschlie&szlig;lich Profiling">Art. 22 Abs. 2 DSGVO</a> stützt, folgt die internationale Zuständigkeit ebenfalls aus <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/7.html" title="Art. 7 EuGVVO">Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO</a> bzw. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/79.html" title="Art. 79 DSGVO: Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter">Art. 79 Abs. 2 Satz 2 DSGVO</a>.</p>
<h3>2. Meta kann sich nicht auf die Gerichtsstandsklausel berufen</h3>
<p>Das ist der Kern des Beschlusses. Die Klausel in Metas Nutzungsbedingungen, nach der Streitigkeiten „von einem zuständigen Gericht in Irland&#8220; zu klären seien, wertete der Senat — bezogen auf ihre Geltendmachung gegenüber Nutzern wie unserem Mandanten — als missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (<a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a>), als sogenannten Konditionenmissbrauch.</p>
<p><strong>Zur Marktbeherrschung:</strong> Maßgeblich ist, dass der Betroffene die Plattform nicht als privater Endnutzer, sondern als Inhalteanbieter nachfragt. Versteht man die Plattform selbst als Markt, ist Meta dort ohne Weiteres marktbeherrschend, da nur Meta Zugang gewähren kann (so bereits OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2025 — VI-<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%20(Kart)%205/24" title="OLG D&uuml;sseldorf, 02.04.2025 - U (Kart) 5/24: Unangek&uuml;ndigte und unbegr&uuml;ndete Sperrung eines Nutz...">U (Kart) 5/24</a>, Rn. 88). Aber auch bei einer weiteren Marktabgrenzung — dem Markt für monetarisierbare Aufmerksamkeit — verfügt Meta nach der vorläufigen Würdigung des Senats jedenfalls für Deutschland über Marktmacht: Der Senat verweist auf sehr starke Lock-in-Effekte, erschwerten Marktzutritt für Wettbewerber und erhebliche Verbundvorteile im Konzern. Eine einmal aufgebaute Reichweite lässt sich praktisch nicht auf eine andere Plattform mitnehmen — genau diese Abhängigkeit ist Teil der Marktmacht.</p>
<p><strong>Zur Unbilligkeit der Klausel:</strong> Der Senat nimmt eine umfassende Interessenabwägung vor. Metas nachvollziehbares Interesse, Streitigkeiten am eigenen Sitz zu bündeln, relativiert sich angesichts von Organisation, Struktur und Größe des Konzerns — Meta tritt in den Sprachen der jeweiligen Märkte auf und hält dort ohnehin juristische Expertise vor. Die Klausel ist zudem Ausdruck einer auffällig asymmetrischen Geschäftsorganisation: Gegenüber Verbrauchern kann Meta sie ohnehin nicht durchsetzen. Auf der anderen Seite steht das erhebliche Interesse kleinerer Inhalteanbieter, nicht auf ein Verfahren in Irland verwiesen zu werden — Verfahren in Common-Law-Jurisdiktionen sind im Allgemeinen deutlich kostspieliger als in Deutschland (Doppelvertretung, höhere Anwaltsgebühren, unvorhersehbare Gerichtskosten, längere Dauer); selbst die irische Regierung hat die prohibitiven Kosten der dortigen Justiz als Hindernis für den Zugang zum Recht anerkannt.</p>
<p><strong>Bestätigung durch die Kartellbehörden:</strong> Der Senat sieht seine Würdigung durch behördliche Verfahren gestützt — das Verfahren des Bundeskartellamts zu den Gerichtsstandsklauseln in Amazons Marktplatz-Bedingungen (Fallbericht vom 17. Juli 2019, B2-88/18) und das Bußgeldverfahren der spanischen Kartellbehörde CNMC gegen Booking.com (Entscheidung vom 29.7.2024, S/0005/21).</p>
<h3>3. Die Brüssel Ia-VO schützt die Klausel nicht</h3>
<p>Eine Sperrwirkung der Brüssel Ia-VO gegenüber der kartellrechtlichen Kontrolle verneint der Senat: Die Verordnung kann als Sekundärrecht die Anwendung des <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a> — Primärrecht — nicht suspendieren. Auch ihr Sinn und Zweck spricht nicht dafür, Gerichtsstandsklauseln gegen eine kartellrechtliche Prüfung zu „immunisieren&#8220;.</p>
<h2>Der ehrliche Teil</h2>
<p>Zur Vollständigkeit gehört, dass der Senat in der Sache selbst Zweifel an den Erfolgsaussichten des Antrags unseres Mandanten geäußert hat — Zweifel, die er allerdings ausdrücklich an die Frage knüpfte, ob sich überhaupt eine Abmahnung vor der Kontosperrung identifizieren lässt. Wir haben dazu vorgetragen, dass es eine vorherige Abmahnung nicht gegeben hat und dass es sich bei den streitgegenständlichen Beiträgen um Pastiches handelt. Einen Verstoß gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/DSA/17.html" title="Art. 17 DSA: Begr&uuml;ndung">Art. 17 DSA</a> hielt der Senat für unbehelflich, weil ein solcher Verstoß die Wirksamkeit der Kündigung nicht berührt.</p>
<p>Der Senat schlug den Parteien vor diesem Hintergrund einen Vergleich vor: Wiederherstellung des Accounts, verbunden mit einer einjährigen „Bewährungsfrist&#8220;, innerhalb derer Meta bei erneuten Rechtsverletzungen zur sofortigen Kündigung berechtigt gewesen wäre.</p>
<h2>Die Rücknahme der Berufung</h2>
<p>Zu dem Vergleich kam es nicht. Im Juni 2026 hat Meta die Berufung zurückgenommen. Die Rücknahme hat den Verlust des Rechtsmittels zur Folge (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/516.html" title="&sect; 516 ZPO: Zur&uuml;cknahme der Berufung">§ 516 Abs. 3 ZPO</a>); die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin II hat Bestand. Der Account unseres Mandanten ist vollständig wiederhergestellt.</p>
<p>Bemerkenswert ist der Zeitpunkt. Der Senat hatte in der Sache Zweifel zugunsten Metas geäußert — gleichwohl hat Meta die Berufung nicht weiterverfolgt. Eine abschließende Entscheidung des Kammergerichts, auch zur kartellrechtlichen Bewertung der Gerichtsstandsklausel, ist damit nicht ergangen; die vorläufige Würdigung des Kartellsenats steht im Raum, ohne dass Meta sie einer Überprüfung zugeführt hätte. Die Gründe für die Rücknahme kennen wir nicht; sie sind Metas Sache.</p>
<h2>Einordnung: Was der Beschluss für Betroffene bedeutet</h2>
<p><strong>Für die Zuständigkeitsfrage:</strong> Nach Auffassung des Kartellsenats führt die Irland-Klausel nicht dazu, dass deutsche Nutzer ihre Rechte in Irland verfolgen müssten. Die Klausel unterliegt der kartellrechtlichen Kontrolle — und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene Verbraucher ist. Das ist der neue Punkt: Die bisherige Diskussion konzentrierte sich auf den Verbrauchergerichtsstand (<a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/17.html" title="Art. 17 EuGVVO">Art. 17</a> ff. Brüssel Ia-VO) und die AGB-Kontrolle. Der Kartellsenat eröffnet einen eigenständigen Kontrollmaßstab über das Missbrauchsverbot.</p>
<p><strong>Für die Praxis der Account-Sperrungen:</strong> Betroffene Creator und Unternehmen in Deutschland können ihre Ansprüche auf Wiederherstellung vor deutschen Gerichten geltend machen — auch im Eilverfahren. Die faktische Hürde „erst nach Irland&#8220; entfällt.</p>
<p><strong>Die ehrliche Einschränkung:</strong> Es handelt sich um eine vorläufige Würdigung in einem Hinweisbeschluss, nicht um ein rechtskräftiges Urteil. Und die Obergerichte sind sich nicht einig: Der Kartellsenat des Kammergerichts folgt der Linie des OLG Düsseldorf (Urteil vom 2. April 2025 — VI-<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%20(Kart)%205/24" title="OLG D&uuml;sseldorf, 02.04.2025 - U (Kart) 5/24: Unangek&uuml;ndigte und unbegr&uuml;ndete Sperrung eines Nutz...">U (Kart) 5/24</a>, „Filmwerkstatt&#8220;); das OLG Nürnberg hat eine abweichende Auffassung vertreten (Beschluss vom 19. August 2025 — <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20W%201224/25" title="OLG N&uuml;rnberg, 19.08.2025 - 3 W 1224/25: Gerichtsstandsvereinbarung, Antragsgegner, Gerichtsstan...">3 W 1224/25</a> Kart). Die Frage wird die Gerichte weiter beschäftigen.</p>
<p>Für unseren Mandanten zählt das Ergebnis: Der Account ist wieder online, die einstweilige Verfügung hat Bestand.</p>
<h2>Häufige Fragen</h2>
<h3>Muss ich meine Ansprüche gegen Meta vor irischen Gerichten geltend machen?</h3>
<p>Nein — nach der vorläufigen Würdigung des Kartellsenats des Kammergerichts nicht. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt für kartellrechtliche Ansprüche aus <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/7.html" title="Art. 7 EuGVVO">Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO</a>; auf die Irland-Klausel kann sich Meta danach nicht berufen (KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 04.03.2026, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%202/25%20Kart" title="KG, 04.03.2026 - U 2/25: K&uuml;ndigung Online-Plattform - K&uuml;ndigung des Vertragsverh&auml;ltnisses und D...">U 2/25 Kart</a>).</p>
<h3>Gilt das nur für Verbraucher?</h3>
<p>Nein — gerade nicht. Der Weg über das kartellrechtliche Missbrauchsverbot (<a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a>) ist von der Verbrauchereigenschaft unabhängig. Er hilft damit genau denjenigen, die vom Verbrauchergerichtsstand ausgeschlossen sind: Creator, Selbstständige und Unternehmen, die ihre Accounts gewerblich nutzen.</p>
<h3>Ist die Frage abschließend geklärt?</h3>
<p>Nein. Der Hinweisbeschluss enthält eine vorläufige Würdigung, und zwischen den Obergerichten besteht eine offene Divergenz (KG Berlin und OLG Düsseldorf einerseits, OLG Nürnberg andererseits). Eine höchstrichterliche Klärung steht aus. Für die Praxis wichtig: Im Eilverfahren zählt die Rechtslage im jeweiligen Bezirk — eine frühzeitige anwaltliche Prüfung des richtigen Vorgehens ist deshalb entscheidend.</p>
<p><em>Fundstellen: KG Berlin, Hinweisbeschluss vom 4. März 2026, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%202/25%20Kart" title="KG, 04.03.2026 - U 2/25: K&uuml;ndigung Online-Plattform - K&uuml;ndigung des Vertragsverh&auml;ltnisses und D...">U 2/25 Kart</a> (Vorinstanz: LG Berlin II, Urteil vom 28. Juli 2025, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=61%20O%2099/25" title="61 O 99/25 (2 zugeordnete Entscheidungen)">61 O 99/25</a> Kart eV); Berufungsrücknahme Juni 2026, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/516.html" title="&sect; 516 ZPO: Zur&uuml;cknahme der Berufung">§ 516 Abs. 3 ZPO</a>. Der Hinweisbeschluss ist in der Entscheidungsdatenbank der Berliner Gerichte sowie bei juris veröffentlicht (dejure.org/2026,15910). Vgl. ferner OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2025, VI-<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%20(Kart)%205/24" title="OLG D&uuml;sseldorf, 02.04.2025 - U (Kart) 5/24: Unangek&uuml;ndigte und unbegr&uuml;ndete Sperrung eines Nutz...">U (Kart) 5/24</a>; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. August 2025, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20W%201224/25" title="OLG N&uuml;rnberg, 19.08.2025 - 3 W 1224/25: Gerichtsstandsvereinbarung, Antragsgegner, Gerichtsstan...">3 W 1224/25</a> Kart.</em></p>
<p>Wenn Ihr Instagram- oder Social-Media-Account gesperrt oder deaktiviert wurde, prüfen wir gerne kurzfristig, welche Schritte in Ihrem Fall in Betracht kommen — von der Beschwerde über die außergerichtliche Streitbeilegung bis zum Eilverfahren.</p>
<p><strong>Jüdemann Rechtsanwälte</strong><br />
Dr. Moritz Ott, Rechtsanwalt<br />
Schlüterstraße 37, 10629 Berlin<br />
Tel: 030 88 70 23 80<br />
kanzlei@ra-juedemann.de</p>
<p><em>Hinweis: Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: August 2026.</em></p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/meta-berufungsruecknahme-gerichtsstandsklausel-kg-berlin/">Meta nimmt die Berufung zurück: Die Gerichtsstandsklausel als Konditionenmissbrauch (KG Berlin, U 2/25 Kart)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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