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	<title>Internet Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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		<title>Int. Zuständigkeit deutscher Gerichte wg Missbrauch marktbeherrschender Stellung bei Profilsperrung bei Insta &#8211; 61 O 99/25 Kart eV</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Aug 2025 11:50:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kontosperrung ohne Angabe von Gründen bei META Das Landgericht Berlin II hat mit seiner Entscheidung vom 28.07.2025 (Az. 61 O 99/25 Kart eV) eine für Praxis und Rechtsprechung gleichermaßen bedeutsame Entscheidung im Kontext der Sperrung von Social-Media-Accounts getroffen – und sich dabei ausdrücklich auf die Grundsätze des OLG Düsseldorf (Urteil vom 2. April 2025 (VI-U [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Kontosperrung ohne Angabe von Gründen bei META</h1>
<p>Das Landgericht Berlin II hat mit seiner Entscheidung vom 28.07.2025 (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=61%20O%2099/25" title="LG Berlin II, 28.07.2025 - 61 O 99/25: Zur M&ouml;glichkeit der Entsperrung eines Instagram Accounts...">61 O 99/25</a> Kart eV) eine für Praxis und Rechtsprechung gleichermaßen bedeutsame Entscheidung im Kontext der Sperrung von Social-Media-Accounts getroffen – und sich dabei ausdrücklich auf die Grundsätze des OLG Düsseldorf (Urteil vom 2. April 2025 (VI-<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%20(Kart)%205/24" title="U (Kart) 5/24 (2 zugeordnete Entscheidungen)">U (Kart) 5/24</a>, juris) gestützt. Die federführende anwaltliche Begleitung erfolgte durch Rechtsanwalt Dr. Moritz Ott, Jüdemann Rechtsanwälte, Berlin.</p>
<h2>Kurzüberblick: Sachverhalt und Entscheidung</h2>
<p>Der Antragsteller &#8211; ein Influencer mit mehreren gewerblich genutzten Instagram-Accounts &#8211; verlangte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Meta Platforms Ireland Limited nach Sperrung seines Profils ohne vorherige Anhörung durch Meta. Die Kontosperrung folgte auf drei von Dritten gemeldete angeblichen Urheberrechtsverstöße; ein Einspruch des Antragstellers wurde ohne sachliche Prüfung binnen Minuten abgelehnt. In den Instagram-AGB wurde zwischenzeitlich eine vorherige Anhörungspflicht normiert, jedoch war strittig, ob die neuen Bedingungen Vertragsbestandteil geworden sind.</p>
<p>Das Landgericht stellte fest, dass Meta, als marktbeherrschendes Unternehmen, missbräuchlich handelte (<a href="https://dejure.org/gesetze/GWB/19.html" title="&sect; 19 GWB: Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen">§ 19 GWB</a>), indem es ohne Anhörung das Konto sperrte. Die Kammer bejahte zudem ihre internationale Zuständigkeit nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/7.html" title="Art. 7 EuGVVO">Art. 7 Nr. 2 EuGVVO</a>, trotz der von Meta behaupteten &#8222;Gerichtsstandsvereinbarung für Irland&#8220;.</p>
<h2>Praxisrelevanz: Deutsche Gerichte sind zuständig!</h2>
<p>Das Besondere an dem Fall: Meta verweist regelmäßig auf Gerichtsstandsvereinbarungen innerhalb ihrer AGB, wonach Unternehmer sich mit sämtlichen Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Plattform irischen Gerichten unterwerfen. Das LG Berlin folgt hierbei jedoch vollständig der wegweisenden Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, wonach kartelldeliktische Ansprüche – insbesondere wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung – von solchen Vereinbarungen nicht erfasst werden.</p>
<h2>Zentrale Argumentation nach OLG Düsseldorf</h2>
<p>Nach Auffassung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 2.4.2025, VI-<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%20(Kart)%205/24" title="U (Kart) 5/24 (2 zugeordnete Entscheidungen)">U (Kart) 5/24</a> und nachfolgende Entscheidungen) wie auch des LG Berlin ist der Streitgegenstand eines kartellrechtlich geprägten Anspruchs grundsätzlich exterritorial zum Vertragsverhältnis:</p>
<p>Eine Gerichtsstandsvereinbarung, die Ansprüche „aus diesen Nutzungsbedingungen oder aus den Produkten“ sowie solche „im Zusammenhang damit“ erfasst, bezieht sich auf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag selbst oder unmittelbar damit verknüpfte Anspruchsgrundlagen.<br />
Kartelldeliktische Ansprüche (wie Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a>/<a href="https://dejure.org/gesetze/GWB/19.html" title="&sect; 19 GWB: Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen">§ 19 GWB</a>) folgen jedoch eigenem Rechtsregime und entstehen unabhängig vom Vertrag – wie der BGH in „Wikingerhof/Booking.com“ (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=KZR%2066/17" title="KZR 66/17 (2 zugeordnete Entscheidungen)">KZR 66/17</a>) klar herausgestellt hat.<br />
Die Gerichtsstandsvereinbarung kann solchermaßen weitreichend nicht verstanden werden, auch und gerade weil derartige Missbräuche den Vertragspartnern meist nicht vorhersehbar sind.<br />
Zitat aus dem OLG Düsseldorf</p>
<p>„Denn eine aus den Nutzungsbedingungen oder aus den G.-Produkten, mithin aus den Vertragsprodukten, entstehende Streitigkeit setzt voraus, dass der Streit der Parteien die sich aus dem Nutzungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten betrifft. […] Gegenstand des Streits der Parteien ist aber vorliegend ein behaupteter, vom Vertrag unabhängiger kartellrechtlicher Anspruch des Klägers auf Unterlassen eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. […]<br />
Auch insoweit bietet der Wortlaut aus der Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners des Klauselverwenders keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass mit Ansprüchen ‚im Zusammenhang‘ mit den Vertragsbestimmungen oder den Vertragsprodukten auch der hier geltend gemachte kartelldeliktische Anspruch erfasst sein soll […] ein solcher Anspruch steht aus der Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners nicht ‚im Zusammenhang‘ mit dem Vertrag, sondern ist davon unabhängig und hat mit Rechten und Pflichten aus dem Vertrag nichts zu tun.“<br />
(auszugsweise, vgl. auch OLG Düsseldorf, VI-<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%20(Kart)%205/24" title="U (Kart) 5/24 (2 zugeordnete Entscheidungen)">U (Kart) 5/24</a> und <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI-6%20W%201/24" title="OLG D&uuml;sseldorf, 12.09.2024 - 6 W 1/24: Digitale Vignetten f&uuml;r &ouml;sterreichische Autobahnen: Karte...">VI-6 W 1/24</a> (Kart)).Begl_Abschrift_Produktion_Original_61_O_99_25_Kart_eV_30072025.pdf</p>
<h2>Keine wirksame Einbeziehung neuer AGB</h2>
<p>Weiter betont das LG Berlin: Selbst wenn die aktuellen Instagram-AGBs (Stand Juli 2025) eine vorherige Anhörung vorsehen, konnte Meta im konkreten Fall nicht nachweisen, dass der Antragsteller dieser AGB-Änderung jemals zugestimmt hat. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes genügt bereits die diesbezügliche Unklarheit, um eine Einbeziehung zu verneinen. Das hat zur Folge, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kontosperrung nach wie vor allein die gesetzlichen Maßstäbe – insbesondere das Diskriminierungsverbot marktbeherrschender Unternehmen – gelten.Begl_Abschrift_Produktion_Original_61_O_99_25_Kart_eV_30072025.pdf</p>
<h2>Rechtsfolge und Praxistipp</h2>
<p>Die Entscheidung des LG Berlin macht deutlich, dasss bei der Sperrung  eines Profils ohne vorherige Anhörung, ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung vorliegt.<br />
Kartellrechtliche Deliktsansprüche sind ausdrücklich vom Gerichtsstandsprivileg für Irland ausgenommen.<br />
Auch Unternehmer (und nicht nur Verbraucher!) können daher vor deutschen Gerichten erfolgreich klagen – unabhängig davon, welche Gerichtsstandsvereinbarungen und welche (neuen) AGB Meta vorzulegen versucht.<br />
Diese Argumentation ist höchst praxisrelevant: Sie sichert Betroffenen effektiven Rechtsschutz am eigenen Gerichtsstand, vereinfacht den Rechtsschutz erheblich und verhindert faktisch die „Flucht“ von Plattform-Betreibern in weniger verbraucherfreundliche Jurisdiktionen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, eröffnet aber eine klare Linie zugunsten von Gewerbetreibenden in Deutschland.</p>
<h2>Fazit und Empfehlung von Jüdemann Rechtsanwälte</h2>
<p>Kontosperrung bei Instagram oder auf einer anderen Plattform? Lassen Sie sich kompetent beraten. Die aktuelle Rechtsprechung bietet hinreichende Erfolgsaussichten für Unternehmen und Influencer, auch und gerade gegenüber internationalen IT-Giganten wie Meta. Rechtsanwalt Dr. Moritz Ott und das Team von Jüdemann Rechtsanwälte haben die Mandantschaft in dem vorliegenden Verfahren erfolgreich vertreten und verfügen über umfassende Erfahrung im Umgang mit Social-Media-Plattformen, Marktmissbrauch und einstweiligen Verfügungen.</p>
<p>Kontaktieren Sie uns – für Ihren effektiven Rechtsschutz in Deutschland.</p>
<p>Das vollständige Urteil stellen wir im Volltext zeitnah zur Verfügung. Bei Fragen sprechen Sie uns jederzeit an!</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
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		<title>Immobilienfotos im Internet: Urheberrecht, Rechtsfolgen und Streitwerte</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 May 2025 12:59:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Immobilienfotos im Internet: Urheberrecht, Rechtsfolgen und Streitwerte – Was Makler, Eigentümer und Nutzer wissen müssen Fotos sind im Immobiliengeschäft nicht mehr wegzudenken. Sie entscheiden oft darüber, ob ein Interessent auf ein Angebot aufmerksam wird oder nicht. Doch der Umgang mit Immobilienfotos ist rechtlich anspruchsvoller, als viele denken. Wer fremde Fotos ohne die erforderlichen Rechte verwendet, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Immobilienfotos im Internet: Urheberrecht, Rechtsfolgen und Streitwerte – Was Makler, Eigentümer und Nutzer wissen müssen</h1>
<p>Fotos sind im Immobiliengeschäft nicht mehr wegzudenken. Sie entscheiden oft darüber, ob ein Interessent auf ein Angebot aufmerksam wird oder nicht. Doch der Umgang mit Immobilienfotos ist rechtlich anspruchsvoller, als viele denken. Wer fremde Fotos ohne die erforderlichen Rechte verwendet, riskiert nicht nur Abmahnungen und Schadensersatzforderungen, sondern auch erhebliche Streitwerte. In diesem Beitrag erläutere ich, worauf Sie beim Umgang mit Immobilienfotos achten müssen, welche Rechtsfolgen drohen und wie hoch die Streitwerte in der Praxis tatsächlich sind. Ein besonderer Fokus liegt auf der Frage, wer überhaupt abmahnen darf – nämlich grundsätzlich nur der Inhaber exklusiver Rechte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>1. Urheberrechtlicher Schutz von Immobilienfotos</h2>
<p>1.1. Wann sind Immobilienfotos geschützt?</p>
<p>Nach deutschem Urheberrecht (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§§ 2</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/72.html" title="&sect; 72 UrhG: Lichtbilder">72 UrhG</a>) genießt praktisch jedes Foto Schutz – unabhängig davon, ob es sich um ein künstlerisch anspruchsvolles Werk oder ein einfaches „Knipsbild“ handelt. Der Schutz entsteht automatisch mit der Aufnahme des Fotos, eine Registrierung ist nicht erforderlich.</p>
<p>Der Fotograf ist Urheber und damit allein berechtigt, über die Nutzung zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn die Kamera einem Dritten gehört oder die Aufnahme im Auftrag erfolgt ist. Das Urheberrecht kann nicht vollständig übertragen werden, sondern nur die Nutzungsrechte (Lizenzen).</p>
<p>1.2. Unterschied zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk</p>
<p>Das Gesetz unterscheidet zwischen „Lichtbildwerken“ (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG</a>), die eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen, und einfachen „Lichtbildern“ (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/72.html" title="&sect; 72 UrhG: Lichtbilder">§ 72 UrhG</a>). Für den Schutz und die Praxis macht dies bei Immobilienfotos meist keinen Unterschied: Beide sind geschützt, allerdings beträgt die Schutzdauer für Lichtbildwerke 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, für Lichtbilder 50 Jahre ab Veröffentlichung.</p>
<p>1.3. Wer ist Rechteinhaber?</p>
<p>Rechteinhaber ist grundsätzlich der Fotograf. Hat dieser einem Dritten – etwa einem Makler oder Eigentümer – Nutzungsrechte eingeräumt, kann dieser die Fotos im Rahmen der Lizenz verwenden. Vorsicht: Nur wer eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Nutzung hat, ist auf der sicheren Seite.</p>
<h2>2. Nutzung von Immobilienfotos: Was ist erlaubt, was nicht?</h2>
<p>2.1. Übernahme von Fotos aus dem Internet</p>
<p>Viele Makler, Eigentümer oder Verwalter greifen auf Fotos zurück, die sie online finden – etwa in alten Exposés, auf Immobilienportalen oder in Suchmaschinen. Das ist riskant: Ohne ausdrückliche Nutzungsrechte handelt es sich fast immer um eine Urheberrechtsverletzung. Auch die Übernahme von Fotos aus alten Anzeigen, an denen ein anderer Makler oder der Vorbesitzer die Rechte hält, ist ohne Zustimmung nicht zulässig.</p>
<p>2.2. Panoramafreiheit und Fotografieren von Gebäuden</p>
<p>Das Fotografieren von Gebäuden, die sich dauerhaft an öffentlichen Plätzen befinden, ist nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/59.html" title="&sect; 59 UrhG: Werke an &ouml;ffentlichen Pl&auml;tzen">§ 59 UrhG</a> (Panoramafreiheit) grundsätzlich erlaubt. Das heißt: Wer ein Haus von der Straße aus fotografiert, darf das Bild im Regelfall veröffentlichen – vorausgesetzt, das Foto wurde nicht von einem privaten Grundstück aus aufgenommen.</p>
<p>Aber Achtung: Die Panoramafreiheit gilt nicht, wenn das Gebäude selbst urheberrechtlich geschützt ist (zum Beispiel bei besonders ausgefallener Architektur) oder wenn das Foto von nicht-öffentlichem Grund aus aufgenommen wurde.</p>
<p>2.3. Besonderheiten bei Innenaufnahmen</p>
<p>Fotos von Innenräumen sind besonders sensibel. Wer etwa als Makler Fotos einer Wohnung anfertigt, sollte sich die Zustimmung des Eigentümers und gegebenenfalls des Mieters einholen. Werden Einrichtungsgegenstände oder Kunstwerke abgebildet, können weitere Rechte betroffen sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>3. Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzungen</h2>
<p>3.1. Abmahnung – Wer darf überhaupt abmahnen?</p>
<p>Wichtig: Abmahnen darf grundsätzlich nur der Inhaber exklusiver Rechte. Das ist in der Regel der Urheber selbst oder ein Dritter, dem die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Wer lediglich ein einfaches Nutzungsrecht (zum Beispiel zur Veröffentlichung auf einer bestimmten Plattform) hat, ist nicht berechtigt, im eigenen Namen abzumahnen oder Unterlassung zu verlangen.</p>
<p>In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Agenturen, Makler oder Bilddatenbanken Abmahnungen verschicken, ohne tatsächlich exklusive Rechte zu besitzen. Solche Abmahnungen sind unwirksam und können sogar selbst zu Schadensersatzansprüchen führen.</p>
<p>3.2. Inhalt und Folgen einer Abmahnung</p>
<p>Wer eine berechtigte Abmahnung erhält, sieht sich in der Regel mit folgenden Forderungen konfrontiert:</p>
<p>·         Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung</p>
<p>·         Zahlung von Schadensersatz (Lizenzanalogie)</p>
<p>·         Erstattung der Anwaltskosten</p>
<p>Die Unterlassungserklärung verpflichtet den Abgemahnten, das Foto künftig nicht mehr ohne Erlaubnis zu nutzen. Bei Verstoß drohen empfindliche Vertragsstrafen.</p>
<p>3.3. Schadensersatz</p>
<p>Der Schadensersatz richtet sich meist nach der sogenannten Lizenzanalogie. Das heißt: Es wird ermittelt, welche Lizenzgebühr bei rechtmäßiger Nutzung angefallen wäre. Maßgeblich sind dabei die marktüblichen Honorare, etwa nach der MFM-Tabelle (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing).</p>
<p>Je nach Art der Nutzung (z.B. gewerbliche Verwendung, Reichweite, Dauer) können schnell Beträge von mehreren hundert bis zu mehreren tausend Euro pro Foto zusammenkommen. Bei fehlender Urheberbenennung kann ein Zuschlag von 100 % verlangt werden.</p>
<p>3.4. Auskunfts- und Beseitigungsansprüche</p>
<p>Der Rechteinhaber kann Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang das Foto genutzt wurde (z.B. auf welchen Webseiten, in welchen Printmedien). Außerdem kann er die Entfernung des Fotos aus allen Veröffentlichungen fordern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>4. Streitwerte in der Praxis</h2>
<p>Der Streitwert ist für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten entscheidend. Bei Urheberrechtsverletzungen an Immobilienfotos setzen Gerichte in Deutschland regelmäßig Streitwerte zwischen 5.000 und 12.000 Euro pro Foto an. In Einzelfällen – etwa bei besonders hochwertigen oder gewerblich stark genutzten Aufnahmen – kann der Streitwert auch darüber liegen.</p>
<p>Beispiel aus der Praxis:<br />
Ein Makler verwendet ohne Erlaubnis drei Fotos eines professionellen Fotografen für ein Exposé und auf seiner Webseite. Der Fotograf mahnt ab und verlangt Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft. Das Gericht setzt den Streitwert auf 9.000 Euro (3 x 3.000 Euro) fest. Bei besonders hochwertiger Nutzung (z.B. Titelseite eines Magazins) kann der Wert auf 12.000 Euro oder mehr pro Bild steigen.</p>
<p>Die Höhe des Streitwerts hat unmittelbare Auswirkungen auf die Kosten: Je höher der Streitwert, desto teurer werden Anwalts- und Gerichtskosten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>5. Häufige Fehler und wie Sie diese vermeiden</h2>
<p>5.1. „Das Foto war doch im Internet frei verfügbar!“</p>
<p>Ein weitverbreiteter Irrtum. Die bloße Verfügbarkeit eines Fotos im Internet bedeutet nicht, dass es frei genutzt werden darf. Ohne ausdrückliche Lizenz droht eine Abmahnung.</p>
<p>5.2. „Ich habe das Foto von meinem Vorgänger übernommen.“</p>
<p>Auch das ist riskant. Nutzungsrechte sind in der Regel nicht übertragbar. Wer ein Foto von einem Vorbesitzer, Vormieter oder einem anderen Makler übernimmt, muss sich die Rechte neu einholen.</p>
<p>5.3. „Ich habe das Foto selbst gemacht, aber mit der Kamera meines Chefs.“</p>
<p>Urheber ist immer die Person, die auf den Auslöser gedrückt hat – unabhängig davon, wem die Kamera gehört. Wer als Angestellter im Rahmen seiner Tätigkeit fotografiert, sollte mit dem Arbeitgeber klären, wie die Rechte geregelt sind.</p>
<p>5.4. „Ich habe eine Agentur beauftragt – die wird das schon geregelt haben.“</p>
<p>Auch hier empfiehlt sich Vorsicht. Viele Agenturen räumen nur einfache Nutzungsrechte ein. Wer das Foto später anderweitig verwenden oder weitergeben möchte, braucht eine ausdrückliche Vereinbarung.</p>
<h2></h2>
<h2>6. Praxistipps für Makler, Eigentümer und Nutzer</h2>
<p>·         Vor Verwendung immer Rechte klären: Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, welche Nutzungsrechte Sie erhalten.</p>
<p>·         Keine Fotos aus dem Internet übernehmen: Nutzen Sie nur eigene Fotos oder lizenzierte Bilder von seriösen Anbietern.</p>
<p>·         Auf Panoramafreiheit achten: Gebäude dürfen von öffentlichen Straßen aus fotografiert werden – nicht aber von Privatgrundstücken ohne Erlaubnis.</p>
<p>·         Innenaufnahmen nur mit Zustimmung: Holen Sie die Einwilligung von Eigentümern und ggf. Mietern ein.</p>
<p>·         Im Zweifel anwaltlichen Rat einholen: Bei Unsicherheiten oder im Fall einer Abmahnung sollten Sie frühzeitig einen spezialisierten Anwalt einschalten..</p>
<h2>7. KI-generierte Bilder: Urheberrechtlicher Schutz und Besonderheiten</h2>
<p>Mit dem Aufkommen von KI-Bildgeneratoren wie DALL-E, Midjourney oder Stable Diffusion hat sich die Frage nach dem Urheberrechtsschutz von Bildern grundlegend verändert. Gerade im Immobilienbereich werden KI-generierte Visualisierungen und Renderings immer häufiger eingesetzt – sei es für Exposés, virtuelle Stagings oder kreative Präsentationen. Doch wie ist die rechtliche Lage bei solchen KI-Bildern?</p>
<p>7.1. Kein Urheberrechtsschutz für KI-Bilder</p>
<p>Nach aktueller Rechtslage in Deutschland sind KI-generierte Bilder grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt. Der Grund: Das Urheberrecht schützt nur Werke, die auf einer persönlichen geistigen Schöpfung eines Menschen beruhen (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 Abs. 2 UrhG</a>). Da die Bildgenerierung durch KI ohne menschliche Kreativität im eigentlichen Sinne erfolgt, fehlt es an dieser Voraussetzung. Die KI selbst kann kein Urheber sein, und auch der Nutzer, der lediglich einen Prompt eingibt, erlangt in der Regel keinen Urheberrechtsschutz.</p>
<p>Nur in Ausnahmefällen – etwa wenn der menschliche Beitrag bei der Bildentstehung so prägend ist, dass die KI lediglich als Werkzeug dient – kann ein Schutz als Werk in Betracht kommen. In der Praxis ist das aber selten, da die kreative Kontrolle über das Ergebnis meist bei der KI liegt und der Mensch das Resultat nicht vollständig vorhersehen oder steuern kann</p>
<p>7.2. Nutzungsrechte und kommerzielle Verwendung</p>
<p>Obwohl KI-Bilder in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt sind, können Plattformen wie DALL-E oder Midjourney dem Nutzer vertraglich Nutzungsrechte einräumen. Diese Rechte ergeben sich aus den jeweiligen Nutzungsbedingungen der Anbieter. So kann etwa OpenAI dem Nutzer gestatten, die mit DALL-E generierten Bilder auch kommerziell zu nutzen – sofern die Plattformbedingungen eingehalten werden. Es ist daher unerlässlich, die AGB der jeweiligen KI-Plattform zu prüfen, bevor ein Bild veröffentlicht oder verkauft wird.</p>
<p>Ein wichtiger Unterschied zu klassischen Fotos: Ohne Urheberschutz besteht keine Exklusivität. Das bedeutet, dass auch andere Nutzer dasselbe KI-Bild generieren, bearbeiten und verwenden dürfen. Ein Schutz gegen Nachahmung oder Weiterverbreitung durch Dritte besteht nicht.</p>
<p>7.3. Risiken bei der Nutzung von KI-Bildern</p>
<p>Die fehlende urheberrechtliche Schutzfähigkeit von KI-Bildern eröffnet zwar neue Möglichkeiten – etwa die freie Verwendung und Bearbeitung –, birgt aber auch Risiken:</p>
<p>·         Keine Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung: Da kein Urheberrecht besteht, kann auch niemand wegen einer unberechtigten Nutzung abmahnen oder Schadensersatz verlangen.</p>
<p>·         Gefahr von Drittrechten: KI-Systeme werden mit großen Mengen an Bildmaterial trainiert, darunter möglicherweise urheberrechtlich geschützte Werke. Es besteht das Risiko, dass ein KI-generiertes Bild einem bestehenden Werk zu ähnlich ist. In solchen Fällen kann ein Verstoß gegen das Urheberrecht des Originalwerks vorliegen, etwa wenn ein KI-Bild auf Basis eines bekannten Fotos oder Logos erstellt wurde.</p>
<p>·         Persönlichkeitsrechte und Markenrechte: Auch wenn kein Urheberrechtsschutz besteht, können andere Rechte betroffen sein, etwa das Recht am eigenen Bild (bei abgebildeten Personen) oder Markenrechte (bei abgebildeten Logos oder Produkten.</p>
<p>7.4. Praxistipps für den Umgang mit KI-Bildern im Immobilienbereich</p>
<p>·         Prüfen Sie stets die Nutzungsbedingungen der verwendeten KI-Plattform.</p>
<p>·         Verwenden Sie KI-Bilder möglichst nur dann, wenn keine Drittrechte verletzt werden können (z.B. keine realen Personen, Marken oder urheberrechtlich geschützte Werke als Vorlage nutzen).</p>
<p>·         Machen Sie kenntlich, dass ein Bild KI-generiert ist – dies ist auf manchen Plattformen sogar verpflichtend.</p>
<p>·         Verlassen Sie sich nicht auf Exklusivität: Auch Wettbewerber können dasselbe Bild generieren und verwenden.</p>
<p>·         Bei Bearbeitungen bestehender Werke mittels KI ist besondere Vorsicht geboten: Ist das Ergebnis dem Original zu ähnlich, benötigen Sie die Zustimmung des ursprünglichen Urhebers[2].</p>
<p>7.5. Fazit zum Schutz von KI-Bildern</p>
<p>KI-generierte Bilder sind rechtlich eine Grauzone, bieten aber in der Praxis weder Urheberrechtsschutz noch Exklusivität. Sie können frei verwendet werden, sofern keine Drittrechte verletzt werden und die Nutzungsbedingungen der Plattform eingehalten werden. Für den Immobilienbereich heißt das: KI-Bilder sind praktisch nutzbar, aber nicht schützbar – und können jederzeit auch von anderen genutzt werden. Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ist bei KI-Bildern grundsätzlich nicht möglich, da das Urheberrecht fehlt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>8. Fazit zu Immobilien Fotos</h2>
<p>Der Umgang mit Immobilienfotos ist rechtlich anspruchsvoll. Wer fremde Fotos ohne ausreichende Rechte nutzt, riskiert teure Abmahnungen, hohe Schadensersatzforderungen und erhebliche Kosten durch hohe Streitwerte. Besonders wichtig: Nur der Inhaber exklusiver Rechte darf abmahnen und Unterlassung verlangen. Wer lediglich ein einfaches Nutzungsrecht besitzt, ist dazu nicht berechtigt.</p>
<p>Mit sorgfältiger Rechteklärung und klaren Vereinbarungen lassen sich die meisten Probleme vermeiden. Im Zweifel lohnt sich der Gang zum Anwalt – das ist allemal günstiger als eine teure Abmahnung.</p>
<p>Sollten Sie Fragen zum Thema haben oder Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung</p>
<p>Der Text wurde mit Hilfe von KI erstellt und ersetzt keine anwaltliche Beratung</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Kai Jüdemann</a></p>
<p>Rechtsanwalt</p>
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		<title>Krypto-Betrug im Fokus: Die Masche hinter „Max Strategy“ und wie Betroffene Schutz finden</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 May 2025 09:22:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[crypto]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BaFin]]></category>
		<category><![CDATA[Betrug nach §263 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Blockchain]]></category>
		<category><![CDATA[IEO-Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Krypto-Betrug]]></category>
		<category><![CDATA[Max Strategy]]></category>
		<category><![CDATA[Ponzi-Schema]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Krypto-Betrug im Fokus: Die Masche hinter „Max Strategy“ und wie Betroffene Schutz finden Einleitung Die steigende Popularität von Kryptowährungen hat in den letzten Jahren zu zahlreichen Innovationen geführt – gleichzeitig aber auch ein Einfallstor für kriminelle Machenschaften geöffnet. Ein besonders perfides Beispiel ist das sogenannte „Max Strategy“-Schema, das sich als moderne Krypto-Handelsplattform ausgibt, tatsächlich aber [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Krypto-Betrug im Fokus: Die Masche hinter „Max Strategy“ und wie Betroffene Schutz finden</h1>
<p>Einleitung<br />
Die steigende Popularität von Kryptowährungen hat in den letzten Jahren zu zahlreichen Innovationen geführt – gleichzeitig aber auch ein Einfallstor für kriminelle Machenschaften geöffnet. Ein besonders perfides Beispiel ist das sogenannte „Max Strategy“-Schema, das sich als moderne Krypto-Handelsplattform ausgibt, tatsächlich aber ein betrügerisches Geschäftsmodell verfolgt. Immer mehr Anleger*innen berichten von massiven Verlusten und nicht auszahlbaren „Gewinnen“. Doch was steckt hinter diesem System? Wie lässt sich der Betrug strafrechtlich einordnen – und welche rechtlichen Möglichkeiten stehen den Geschädigten zur Verfügung?</p>
<p>Was ist die „Max Strategy“?<br />
Bei „Max Strategy“ handelt es sich um eine vermeintliche Krypto-Trading-Plattform, die angeblich mit künstlicher Intelligenz (KI) und automatisierten Bots arbeitet, um tägliche Gewinne von bis zu 10 % zu erzielen. Die Vermarktung erfolgt meist über soziale Medien – insbesondere Instagram, TikTok oder YouTube – durch gefälschte Influencer-Profile und gekaufte Erfolgsgeschichten.</p>
<p>In Wirklichkeit jedoch handelt es sich um ein klassisches Ponzi-Schema: Neue Einzahlungen finanzieren angebliche Auszahlungen an frühere Investoren – bis das System mangels neuer Gelder zusammenbricht. Gleichzeitig werden gefälschte Performance-Daten, manipulierte Benutzeroberflächen und aggressive Verkaufsstrategien eingesetzt, um Anleger*innen zur weiteren Einzahlung zu bewegen. Sobald das Vertrauen schwindet oder Auszahlungen verlangt werden, wird der Zugang zur Plattform gesperrt – oft verschwindet die Seite dann komplett.</p>
<p>Typische Merkmale des Max-Strategy-Betrugs<br />
Unrealistisch hohe Gewinnversprechen („10 % pro Tag“)<br />
Kein echter Handel mit Kryptowährungen<br />
Scheinbare Plattform-Aktivität durch gefälschte Kontobewegungen<br />
Anonyme Betreiber ohne Lizenz oder Firmensitz<br />
Verwechslung mit legitimen Brokern durch Namensähnlichkeit<br />
Kein Zugriff auf eingezahlte Gelder oder angebliche „Gewinne“<br />
Druckaufbau durch angebliche Limitierungen oder Zeitfenster („nur heute verfügbar“)</p>
<p>Strafrechtliche Bewertung (nicht abschließend)</p>
<p>1. Betrug nach § 263 StGB<br />
Das Vorgehen erfüllt eindeutig den Straftatbestand des Betrugs: Die Täter*innen täuschen bewusst über die Seriosität und Funktionsweise der Plattform, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die versprochenen Gewinne existieren nicht, der Handel ist nur vorgetäuscht.</p>
<p>2. Computerbetrug nach § 263a StGB<br />
Da die Täuschung über eine digitale Plattform stattfindet und teils automatisiert erfolgt, kommt auch Computerbetrug in Betracht – insbesondere bei der Manipulation von Kontoständen.</p>
<p>3. Verstoß gegen das Kreditwesengesetz (§ 32 KWG)<br />
Wird eine Handelsplattform für Finanzprodukte ohne die erforderliche BaFin-Lizenz betrieben, liegt ein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz vor. Dies ist nicht nur verwaltungsrechtlich relevant, sondern kann ebenfalls strafbar sein.</p>
<p>4. Verletzung europäischer Vorschriften (z. B. MiCA-Verordnung)<br />
Seit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung „Markets in Crypto-Assets“ (MiCA) unterliegen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen strengeren Anforderungen. Plattformen wie Max Strategy, die Nutzer*innen in der EU ansprechen, müssen sich auch an diese halten – was in der Regel nicht der Fall ist.</p>
<p>Internationale Ermittlungen und Herausforderungen<br />
Ein zentrales Problem bei der Strafverfolgung ist die grenzüberschreitende Struktur solcher Betrugssysteme. Die Betreiber agieren oft aus Offshore-Staaten, mit gefälschten Identitäten und anonymen Krypto-Wallets. Dennoch gibt es internationale Kooperationen – insbesondere über Europol, Interpol oder spezialisierte Einheiten wie die Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) in Deutschland – um diese Netzwerke aufzudecken.</p>
<p>Was können Betroffene tun?<br />
1. Anzeige erstatten<br />
Jede*r Geschädigte sollte umgehend Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten. Je mehr Anzeigen vorliegen, desto höher ist der Druck auf die Ermittlungsbehörden.</p>
<p>2. Wallet-Adressen analysieren<br />
Mit Hilfe von Blockchain-Forensik können die Wege der eingezahlten Kryptowährungen teilweise nachvollzogen werden. Auch wenn die Täter anonym agieren, bleiben Transaktionen auf der Blockchain sichtbar.</p>
<p>3. Fachanwalt konsultieren<br />
Eine erfahrener Anwalt/Anwältin für Kapitalmarktrecht oder IT-Recht kann prüfen, ob zivilrechtliche Ansprüche bestehen – etwa gegen Zahlungsdienstleister oder Vermittler.</p>
<p>4. Chargeback bei Zahlungsdiensten<br />
Wurde per Kreditkarte oder PayPal gezahlt, kann unter Umständen ein sogenanntes Chargeback-Verfahren eingeleitet werden, um das Geld zurückzuerhalten.</p>
<p>5. Meldung bei BaFin und Verbraucherzentrale<br />
Die BaFin kann eine öffentliche Warnung herausgeben, die weitere Schäden verhindert. Verbraucherzentralen bieten ebenfalls Beratung und bündeln Fälle für eventuelle Sammelklagen.</p>
<p>Fazit: Kein Einzelfall, sondern struktureller Krypto-Betrug<br />
„Max Strategy“ steht exemplarisch für ein neues Kapitel im digitalen Anlagebetrug: Technologisch modern, psychologisch geschickt und rechtlich schwer greifbar. Es zeigt, wie notwendig eine stärkere Regulierung und internationale Zusammenarbeit ist – nicht zuletzt zum Schutz von Verbraucherinnen. Zugleich sind auch Anlegerinnen selbst gefragt: Wer unrealistische Renditeversprechen ernst nimmt, begibt sich in Gefahr.</p>
<p>Tipps zur Vermeidung von Krypto-Betrug<br />
Sei skeptisch bei garantierten Renditen.<br />
Überprüfe die Regulierung und Lizenz der Anbieter (z. B. BaFin, FCA).<br />
Lass dich nicht durch Zeitdruck oder vermeintliche „Chancen“ manipulieren.<br />
Nutze keine Plattformen, die auf Fernzugriff per AnyDesk oder TeamViewer bestehen.<br />
Recherchiere im Vorfeld über bekannte Scams und schwarze Listen (z. B. der BaFin).</p>
<p>Autorin/Autor<a href="https://ra-juedemann.de">: Kai Jüdemann</a><br />
Themen: Kryptowährung, Betrug, Strafrecht, Finanzaufsicht, Blockchain-Forensik<br />
Schlagwörter: Max Strategy, Krypto-Betrug, BaFin, Ponzi-Schema, Kryptowährung, Blockchain, Betrug nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/263.html" title="&sect; 263 StGB: Betrug">§263 StGB</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Hat der Nutzer im Eilverfahren einen Anspruch auf Freischaltung seines gesperrten Social-Media-Accounts?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Jul 2024 20:28:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internet]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Sperrung von Social-Media-Accounts und die Möglichkeiten ihrer Inhaber, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung dagegen vorzugehen, sind von großer Bedeutung. Eine besondere Herausforderung stellt dabei die Formulierung der Anträge dar, und die Frage, ob die Aufhebung der Sperrung des Accounts im Eilverfahren dringlich geboten und notwendig ist. Über diese Eilbedürftigkeit hatte neulich das Oberlandesgericht Frankfurt [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Sperrung von Social-Media-Accounts und die Möglichkeiten ihrer Inhaber, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung dagegen vorzugehen, sind von großer Bedeutung. Eine besondere Herausforderung stellt dabei die Formulierung der Anträge dar, und die Frage, ob die Aufhebung der Sperrung des Accounts im Eilverfahren dringlich geboten und notwendig ist.</strong></p>
<p><strong>Über diese Eilbedürftigkeit hatte neulich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.3.2023, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=17%20W%208/23" title="OLG Frankfurt, 27.03.2023 - 17 W 8/23: Sperrung eines Social-Media-Kontos">17 W 8/23</a> zu entscheiden. Der Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:</strong></p>
<p><strong>Die Antragstellerin wendete sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung ihrer Anträge im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hanau (Landgericht Hanau, Beschluss vom 28.2.2023, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20O%20213/23" title="LG Hanau, 28.02.2023 - 9 O 213/23: Sperrung eines Facebook-Kontos">9 O 213/23</a>). Sie wollte die Wiederherstellung ihres privat genutzten Plattform1-Kontos erreichen, das aufgrund eines angeblichen Hackerangriffs gesperrt wurde. Die Antragstellerin gab an, dass Dritte unbefugten Zugriff auf ihr Konto erlangt hätten und sie nach der Benachrichtigung der Antragsgegnerin fünfzehn Beiträge entdeckte, die gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen haben sollen. Ihr Konto sei ein wesentliches Kommunikationsmittel für sie, das sie seit 2009 nutze.</strong></p>
<p><strong>Der Hauptantrag zielte darauf ab, die Antragsgegnerin vorläufig zur Wiederherstellung des Kontos und zur Gewährung der Nutzungsmöglichkeit zu verpflichten. Hilfsweise wurde beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, die Deaktivierung und Sperrung des Kontos aufrechtzuerhalten. Darüber hinaus beantragte die Antragstellerin in einem zweiten Hilfsantrag, zumindest die unwiderrufliche Löschung des Kontos aufgrund der Deaktivierung und Sperrung vorläufig zu verbieten.</strong></p>
<p><strong>Das Landgericht hatte nur dem Hilfsantrag der Antragstellerin, der eine Untersagung der unwiderruflichen Löschung des Kontos zum Ziel hatte, stattgegeben, jedoch den Hauptantrag auf Wiederherstellung des Kontos abgelehnt. Die sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main wurde auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Senat stellte fest:</strong></p>
<ol>
<li><strong>Verfügungsgrund: Das Landgericht wies den Hauptantrag zu Recht zurück, da es an den Voraussetzungen der besonderen Dringlichkeit einer Regelungsverfügung mangelte.</strong></li>
<li><strong>Sicherungsinteresse: Die Untersagung der endgültigen Löschung des Kontos war ausreichend, um dem Sicherungsinteresse der Antragstellerin zu genügen.</strong></li>
<li><strong>Dringlichkeit: Es fehlte an hinreichenden Gründen für eine Dringlichkeit der Angelegenheit; insbesondere war nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren Nachteile erleiden würde.</strong></li>
</ol>
<p><strong>Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an den Verfügungsgrund in Fällen von Account-Sperren im einstweiligen Verfügungsverfahren. Die strengen Anforderungen können für Betroffene problematisch sein, da sie oft über längere Zeit keinen Zugriff auf ihre Accounts haben und dies zu irreparablen Nachteilen führen kann – insbesondere bei geschäftlicher Nutzung oder in der privaten Kommunikation. Bevor die Aufhebung der Sperrung des Accounts im Eilverfahren beantragt, sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob dies dringlich geboten und notwendig ist. Dies ist jedenfalls bei Notlagen oder existenzbedrohenden Situationen der Fall, wie der Verlust einer fünfstelligen Zahl von Followern oder wenn es um die Einschränkung der politischen Betätigungsfreiheit oder Ähnlichem geht.</strong></p>
<p><strong>Fragen zu Account Sperrungen? Wir beraten Sie gerne. Kontaktieren Sie uns!</strong></p>
<p><strong>Dr. Moritz Ott</strong></p>
<p><strong>Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</strong></p>
<p><strong>Die Entscheidung:</strong></p>
<p><strong>Tenor:</strong></p>
<p>Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.</p>
<p>Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.</p>
<p><strong>Gründe:</strong></p>
<p>I.</p>
<p><strong>1</strong>Die Antragstellerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die teilweise Zurückweisung ihrer im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hanau gestellten Anträge, mit denen sie, jeweils strafbewehrt, im Hauptantrag die Wiederherstellung unter Einräumung der Nutzungsmöglichkeit ihres von der Antragsgegnerin am 25. Januar 2023 gesperrten und deaktivierten Plattform1-Kontos oder (primär) hilfsweise die Unterlassung der Deaktivierung und Sperrung dieses Kontos erreichen will.</p>
<p><strong>2</strong>Hierzu hat die Antragstellerin unterstützt durch ihre eidesstattliche Versicherung behauptet, sie gehe davon aus, dass sich Dritte mittels eines „Hackerangriffs“ wahrscheinlich unbefugten Zugriff auf ihr Plattform1-Konto verschafft hätten. Sie habe sich dann nach der Benachrichtigung der Antragsgegnerin am 25. Januar 2023 in ihr Konto eingewählt und gesehen, dass dort fünfzehn Beiträge gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen haben sollen. Die von der Antragsgegnerin grundsätzlich eröffneten Möglichkeiten zur Erläuterung und Abhilfe habe sie – ohne Erfolg – frequentiert.</p>
<p><strong>3</strong>Die Antragstellerin hat auf die regelmäßige Nutzung ihres Plattform1-Kontos, das mit ihrem Plattform2-Konto verknüpft sei, verwiesen. Dies stelle eine für sie im privaten Gebrauch wesentliches Kommunikationsmittel dar, das sie schon seit 2009 nutze und mittels dessen sie auch auf Bilder zugreifen und sich in den Gruppen austauschen könne.</p>
<p><strong>4</strong>Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung dem Hilfsantrag zu 3 der Antragsschrift stattgegeben, wonach es der Antragsgegnerin strafbewehrt verboten hat, das gesperrte und deaktivierte Plattform1-Konto der Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens unwiederbringlich zu löschen.</p>
<p><strong>5</strong>Das Landgericht hat den Verfügungsanspruch der Antragstellerin bejaht und mit Blick auf den Haupt- und den Hilfsantrag zu 1 ein Eilbedürfnis und damit einen Verfügungsgrund verneint, weil insoweit die Voraussetzungen für eine Leistungs-, Erfüllungsverfügung nicht vorlägen.</p>
<p><strong>6</strong>Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerin darauf verweist, ihr sei mit dem Löschungsverbot angesichts ihrer bevorzugten Nutzung des Kontos zum Zwecke der gesellschaftlichen Kommunikation bis zum Abschluss des Hauptverfahrens nicht gedient.</p>
<p><strong>7</strong>Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. Die Antragsgegnerin ist in das Verfahren mit Ausnahme ihrer formalen Stellung als Antragsgegnerin nicht eingebunden.</p>
<p>II.</p>
<p><strong>8</strong>Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.</p>
<p><strong>9</strong>Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Blick auf den Hauptantrag und den Hilfsantrag zu 1 zu Recht zurückgewiesen, weil es an den Voraussetzungen der besonderen Dringlichkeit einer Regelungsverfügung mangelt.</p>
<p><strong>10</strong>Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es in Bezug auf den Hilfsantrag zu 1 bereits am Rechtschutzbedürfnis wegen des jedenfalls inhaltsähnlichen Hauptverfügungsantrags fehlt.</p>
<p><strong>11</strong>Die sachlich/örtliche Zuständigkeit des Landgerichts und des Senats sind in Übereinstimmung mit dem Landgericht gegeben. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird mit Blick darauf als auch wegen der auch hier vereinbarungsgemäß maßgeblichen Anwendbarkeit deutschen Rechts auf BGH, Urteil vom 27. Januar 2022 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IIIZR421&amp;d=2022-01-27">III ZR 4/21</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IIIZR421&amp;d=2022-01-27&amp;rn=16,22">16, 22</a>, juris und OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. Juni 2022 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=OLGFRANKFURTAM&amp;az=16U22920&amp;d=2022-06-30">16 U 229/20</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=OLGFRANKFURTAM&amp;az=16U22920&amp;d=2022-06-30&amp;rn=44">44</a> und 46, juris verwiesen.</p>
<p><strong>12</strong>Ob schließlich in Bezug auf die vorbezeichneten Anträge der Antragstellerin ein Verfügungsanspruch zur Seite steht (vgl. zum Anspruchsgrund BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IIIZR17920&amp;d=2021-07-29">III ZR 179/20</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IIIZR17920&amp;d=2021-07-29&amp;rn=27">27</a>, juris), kann ebenso offen bleiben wie die (Un-)Maßgeblichkeit der hier zugrundeliegenden AGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IIIZR17920&amp;d=2021-07-29">III ZR 179/20</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IIIZR17920&amp;d=2021-07-29&amp;rn=51">51</a>ff, juris).</p>
<p><strong>13</strong>Gemäß § <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=ZPO&amp;p=940">940</a> ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder {…} aus anderen Gründen nötig erscheint.</p>
<p><strong>14</strong>Der zwischen den Verfahrensparteien geschlossene Nutzungsvertag ist ein Dauerschuldverhältnis.</p>
<p><strong>15</strong>Der Verfügungsgrund ist in der verfahrensgegenständlichen Konstellation jedoch deshalb nicht gegeben, weil die darlegungsbelastete Verfügungsklägerin keine hinreichenden Gründe für eine Dringlichkeit der Angelegenheit vorgetragen hat.Diese wäre beispielsweise beim drohenden Eintritt eines irreparablen Zustands zu bejahen. Dagegen fehlt die Dringlichkeit, wenn für den Antragsteller im Falle seiner Verweisung auf das Hauptsacheverfahren keine Nachteile ersichtlich werden oder wenn die Antragstellerin keines vorläufigen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Verfügung – die das Ziel hat, einen möglichen Anspruch vorläufig „in der Waage zu halten“ und der Gefahr vorzubeugen, dass durch die tatsächlichen Umstände die Durchsetzung eines solchen Anspruchs im Wege einer Klage zur Hauptsache vereitelt oder wesentlich erschwert würde – nicht bedarf, weil sie ihre Rechte einstweilen selbst gewahrt hat (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 7. Oktober 2022 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=OLGNUERNBERG&amp;az=3U217822&amp;d=2022-10-07">3 U 2178/22</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=OLGNUERNBERG&amp;az=3U217822&amp;d=2022-10-07&amp;rn=16">16</a>, juris).</p>
<p><strong>16</strong>Die – vorliegend – auf Erfüllung gerichtete Leistungsverfügung setzt neben dem Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ein dringendes Bedürfnis für die begehrte Eilmaßnahme voraus. Der Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, was darzulegen und glaubhaft zu machen ist. Entwickelt wurde die Leistungsverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=GG&amp;a=19">19</a> Abs. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=GG&amp;a=19&amp;x=4">4</a> GG bei Bestehen einer dringenden Not-/Zwangslage sowie im Falle einer Existenzgefährdung des Gläubigers. Sie ist auch zulässig, wenn die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Vollstreckungstitels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und die Verweisung des Gläubigers auf die Erhebung einer Klage zur Hauptsache praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (vgl. OLG München, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=OLGMUENCHEN&amp;az=18W187318&amp;d=2018-12-12">18 W 1873/18</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=OLGMUENCHEN&amp;az=18W187318&amp;d=2018-12-12&amp;rn=25">25</a>, juris, mwN).</p>
<p><strong>17</strong>Gemessen daran fehlt es vorliegend an einem Verfügungsgrund.</p>
<p><strong>18</strong>Die Antragstellerin ist mittels des von dem Landgericht veranlassten Verbots der Kontolöschung durch die Antragsgegnerin hinreichend gegen den Verlust der von ihr benötigten und über ihr Konto abrufbaren Dateien gesichert. Dass die Antragstellerin seit dem 25. Januar 2023 und ggf. bis zum Abschluss des Rechtsstreits zur Hauptsache, in dem die Aufhebung der Kontosperre und der Deaktivierung begehrt werden kann, auf die aktive (und wohl auch passive) Nutzung des Plattform1-Kontos verzichten müsste, wäre von ihr hinzunehmen. Im Gegensatz zu den von der Antragstellerin bemühten Entscheidungen zum Verfügungsgrund bei einer Kontosperre geht es vorliegend nicht um den Verlust einer fünfstelligen Zahl von Followern wie in der von der Antragstellerin vorgelegten (nicht veröffentlichten) Entscheidung des OLG Köln oder gar um die Einschränkung der bei der drittbezogenen Grundrechtsabwägung maßgeblich in Betracht zu ziehenden politischen Betätigungsfreiheit (vgl. hierzu BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 22. Mai 2019 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BVERFG&amp;az=1BVR4219&amp;d=2019-05-22">1 BvR 42/19</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BVERFG&amp;az=1BVR4219&amp;d=2019-05-22&amp;rn=18">18</a>, juris; Hanseatisches Oberlandegericht Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2022 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;az=15W3222&amp;d=2022-06-29">15 W 32/22</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;az=15W3222&amp;d=2022-06-29&amp;rn=69">69</a>ff., juris). Die Antragstellerin beruft sich ausschließlich auf ihre private Kontaktpflege und die damit einhergehende Kommunikation. Dass sie vorübergehend diese Kontakte – und sei es eingeschränkt – nicht über anderen soziale Medien bedienen kann, hält der Senat für fernliegend. Vorliegend steht weiterhin im Raum, dass das Plattform1-Konto von Dritten unberechtigt genutzt worden sein soll. Dass eine weitergehende derartige Nutzung im Falle der Aktivierung des Kontos bereits im Verlauf des einstweiligen Verfügungsverfahrens verhindert wird, ist nicht dargelegt. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin darauf verweist, (auch) auf dem PC zuhause sei ein Trojaner gefunden worden. Ungeachtet dessen schaltete die Antragsgegnerin mittlerweile gemäß den Darlegungen in der Beschwerderechtfertigung nach Übermittlung der Beschlussverfügung des Landgerichts in dieser Sache den Plattform1-Account und das Plattform2-Konto der Antragstellerin frei. Der Inhalt der fünfzehn Beiträge, die von der Antragsgegnerin zum Anlass genommen worden sein sollen, das Konto zu sperren, wird zudem nicht zur Kenntnis gebracht. Soweit das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (vgl. aaO, Rn. 71) meint, in derartigen Fällen stehe keine „zusätzliche Leistungsposition“ der Antragsgegnerin im Raum, vermag der Senat sich dem vorliegend nicht auszuschließen, weil die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche, seien sie auf Erfüllung oder Rechtsgestaltung gerichtet, immer mit einer Leistungsposition verknüpft sind. Bei der Abwägung des Interesses der Antragsgegnerin an der Sperrung des Kontos ist ferner die Gefahr der Sanktionierung verbotener Inhalte gemäß § <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=NETZDG&amp;p=4">4</a> NetzDG zu berücksichtigen sowie jedenfalls grundsätzlich nicht ausschließbare Ansprüche (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2022 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=OLGFRANKFURTAM&amp;az=16U22920&amp;d=2022-06-30">16 U 229/20</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=OLGFRANKFURTAM&amp;az=16U22920&amp;d=2022-06-30&amp;rn=127">127</a>ff., juris) des Nutzers und Vertragspartners für den Fall einer Fortführung des Kontos bei nicht ausschließbarem Verdacht des unberechtigten Zugriffs Dritter.</p>
<p><strong>19</strong>Die Kostenentscheidung beruht auf § <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=ZPO&amp;p=97">97</a> Abs. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=ZPO&amp;p=97&amp;x=1">1</a> ZPO.</p>
<p><strong>20</strong>Der Senat hat den Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt, weil die Antragstellerin sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge auf Aufhebung der Sperrung des Plattform1-Kontos wendet. Zwischen den Anträgen im Übrigen besteht wirtschaftliche Identität. Der Senat hat bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts gemäß §§ <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=GKG&amp;p=47">47</a> Abs. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=GKG&amp;p=47&amp;x=2">2</a>, <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=100&amp;g=GKG&amp;p=48">48</a> GKG bedacht, dass vorliegend keine vorübergehende Sperre vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IIIZR7620&amp;d=2020-12-17">III ZR 76/20</a> –, Rn. <a href="https://beck-online.beck.de/?typ=reference&amp;y=200&amp;ge=BGH&amp;az=IIIZR7620&amp;d=2020-12-17&amp;rn=15">15</a>, juris).</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Zur Zulässigkeit der Verbreitung von Gerüchten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Jul 2024 15:28:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gerüchte sind wie wilde Feuer, die sich viral verbreiten und die Gemüter in Aufruhr versetzen. Sie sind das Salz in der Suppe des Tratsches und der Yellow Press, immer auf der Suche nach der nächsten großen Enthüllung oder Skandalgeschichte. Ein Gerücht kann eine unschuldige Person innerhalb von Sekunden zur Zielscheibe eines Shitstorms machen oder einen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Gerüchte sind wie wilde Feuer, die sich viral verbreiten und die Gemüter in Aufruhr versetzen. Sie sind das Salz in der Suppe des Tratsches und der Yellow Press, immer auf der Suche nach der nächsten großen Enthüllung oder Skandalgeschichte. Ein Gerücht kann eine unschuldige Person innerhalb von Sekunden zur Zielscheibe eines Shitstorms machen oder einen Prominenten in den Schmutz ziehen.</p>
<p>Die Welt des Sensationsjournalismus lebt von Gerüchten, Halbwahrheiten und Skandalen. Jeder möchte die neueste Schlagzeile lesen, die schockierendste Enthüllung erfahren oder das pikanteste Detail über eine Berühmtheit erfahren. Doch Vorsicht ist geboten: Die Verbreitung von falschen Gerüchten kann nicht nur den Ruf einer Person ruinieren, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.</p>
<p>In der Welt des Sensationsjournalismus gilt es daher, mit Bedacht vorzugehen. Nach der Rechtsprechung ist es wichtig zu beachten, dass die Verbreitung eines Gerüchts nicht nur die Existenz des Gerüchts selbst behauptet, sondern auch den Gegenstand des Gerüchts als Verdachtsäußerung mitteilt. Selbst wenn das Gerücht als solches gekennzeichnet ist, behält es seinen Charakter als Tatsachenbehauptung bei und wird somit mindestens im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/186.html" title="&sect; 186 StGB: &Uuml;ble Nachrede">§ 186 StGB</a> verbreitet.</p>
<p>Der Schutz vor der Verbreitung von Gerüchten ist daher genauso wichtig wie der Schutz vor unwahren Tatsachenbehauptungen, da in der Mitteilung eines Gerüchts nicht nur die Behauptung einer wahren Tatsache liegt, sondern auch die Verbreitung der Äußerung eines Dritten. Der Betroffene ist somit gegen die Verbreitung und Aufstellung von Gerüchten in gleicher Weise geschützt wie gegen unwahre Tatsachenbehauptungen.</p>
<p>Hierzu etwa das OLG Stuttgart Urteil vom 16.10.2019 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20U%20120/19">4 U 120/19</a></p>
<p>„Wird ein Gerücht wiedergegeben, behauptet derjenige, der das Gerücht veröffentlicht, nicht nur die Tatsache, dass dieses Gerücht existiert, sondern teilt gleichzeitig &#8211; gleichsam in verdeckter Gestalt &#8211; den Gegenstand des Gerüchts als Verdachtsäußerung mit, der durch die Kennzeichnung als Gerücht seinen Charakter als Tatsachenbehauptung nicht verliert, sondern durch seine Mitteilung mindestens i. S. v. <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/186.html" title="&sect; 186 StGB: &Uuml;ble Nachrede">§ 186 StGB</a> verbreitet wird (so schon das Reichsgericht in seinen Urteilen vom 17.11.1891, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RGSt%2022,%20221" title="RG, 17.11.1891 - 2983/91: 1. Beleidigung durch Verbreitung von Ger&uuml;chten. 2. Inwiefern ist der ...">RGSt 22, 221</a>, 223, und vom 06.03.1906, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=RGSt%2038,%20368" title="RG, 06.03.1906 - 188/06: Wird im Falle der Wiedergabe eines ehrenr&uuml;hrigen Ger&uuml;chts das Vorliege...">RGSt 38, 368</a> f.). Der Betroffene ist mithin gegen die Verbreitung und Aufstellung von Gerüchten in gleicher Weise geschützt wie gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, eben weil in der Mitteilung eines „Gerüchts“ wie auch sonst, wenn über die Äußerung eines Dritten berichtet wird, nicht (nur) die Behauptung der (wahren) Tatsache liegt, der Dritte habe sich entsprechend geäußert, sondern (zumindest) die Verbreitung der Äußerung des Dritten, wenn nicht ohnehin anzunehmen ist, dass sich der Äußernde den Inhalt der fremden Äußerung (die Äußerung des Dritten) zu eigen gemacht hat (BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201986,%20683" title="BGH, 27.05.1986 - VI ZR 169/85: Verbreiterhaftung bei ehrverletzenden &Auml;u&szlig;erungen - Ostkontakte">GRUR 1986, 683</a> – <em>Ostkontakte </em>BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201996,%201131" title="BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94: Lohnkiller">NJW 1996, 1131</a>, 1132 – <em>Polizeichef </em>BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201997,%201148" title="BGH, 26.11.1996 - VI ZR 323/95: Haftung f&uuml;r unwahre Tatsachenbehauptungen in Fernsehberichten">NJW 1997, 1148</a>, 1149 &#8211; <em>Stern-TV; </em>BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202010,%20760" title="BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08: Verbreiterhaftung bei Interviews: &quot;Heute wird offen gelogen&quot;">NJW 2010, 760</a> Rnrn. 11, 13; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 16 Tz. 4, 11 ff.: speziell zum Gerücht: BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201977,%201288" title="BGH, 03.05.1977 - VI ZR 36/74: Abgeordnetenbestechung">NJW 1977, 1288</a> f. <em>– Abgeordnetenbestechung </em>OLG Brandenburg, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%202002,%201269" title="OLG Brandenburg, 12.06.2002 - 1 U 6/02: Unterlassung ehrenr&uuml;hriger &Auml;u&szlig;erungen im Wahlkampf">NJW-RR 2002, 1269</a>, 1270 m.w.N.; OLG Frankfurt, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AfP%202003,%2063" title="OLG Frankfurt, 20.02.2002 - 23 U 212/01: Grenzen der Medienberichterstattung &uuml;ber Ger&uuml;chte">AfP 2003, 63</a>, 64; Weyhe, in: Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., Kap. 37 Rn. 59; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 414; Prinz/Peters, Medienrecht, Rnrn. 16, 39). Für die Verbreitung eines „Gerüchts“ gilt insoweit nichts Anderes wie für das Verbreiten eines „Verdachts“ (zu Recht ausdrückliche Gleichsetzung bei OLG Brandenburg, ebenda; Prinz/Peters, a.a.O., Rn. 39; siehe auch Korte, Praxis des Presserechts, § 2 Rn. 220), gegen die der Betroffene grundsätzlich in gleicher Weise geschützt ist wie gegen eine insoweit nicht eingeschränkte Behauptung, weil ansonsten den Anforderungen an die Zulässigkeit der Äußerung eines Verdachts ohne weiteres dadurch entgangen werden könnte, dass lediglich die Äußerungen Dritter, welche den Vorwurf beinhalten, wiedergegeben werden bzw. über diese berichtet wird (…  – zum Ganzen zusammenfassend: Senat, Urteil vom 08.02.2017, <a href="https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001303085/format/xsl?oi=8n4UsM5Nh9&amp;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D">4 U 166/16</a>, juris <a href="https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001303085/format/xsl/anchor/rd_145?oi=8n4UsM5Nh9&amp;sourceP=%7B%22source%22%3A%22Link%22%7D">Rn. 145</a> – <em>Panama Papers</em>).“</p>
<p><em> </em></p>
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		<title>Deutung einer Aussage ist Meinungsäußerung &#8211; OLG Frankfurt a.M., 10.02.2022 &#8211; Az. 16 U 87/21</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Feb 2022 08:00:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>OLG Frankfurt a.M.: Deutung einer Aussage ist Meinungsäußerung Es ist ein Thema, welches in der Praxis häufig maßgebliche Bedeutung für die Rechtmäßigkeit einer Äußerung hat, die Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich kürzlich erneut mit der Frage im Rahmen einer Berufung zu befassen. Das Verfahren wurde von einer [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>OLG Frankfurt a.M.: Deutung einer Aussage ist Meinungsäußerung </strong></p>
<p>Es ist ein Thema, welches in der Praxis häufig maßgebliche Bedeutung für die Rechtmäßigkeit einer Äußerung hat, die Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich kürzlich erneut mit der Frage im Rahmen einer Berufung zu befassen. Das Verfahren wurde von einer Corona-Maßnahmen hinterfragenden Person als Klägerin gegen eine in einer Gegeninitiative aktiven Person als Beklagte geführt, die zu einem im Internet veröffentlichtem Gedicht der Klägerin Stellung in einem Facebook-Text genommen hatte.</p>
<p>Das OLG entschied mit Beschluss vom 10. Februar 2022, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16%20U%2087/21" title="OLG Frankfurt, 10.02.2022 - 16 U 87/21: &Auml;u&szlig;erungsrecht: Deutung einer Aussage ist Meinungs&auml;u&szlig;er...">16 U 87/21</a> gleich der Vorinstanz, dem LG Hanau, dass die Äußerung der Beklagten zu dem betreffenden Gedicht der Klägerin als Deutung der in dem Gedicht getroffenen Aussagen der Klägerin eine Meinungsäußerung sei und als solche als Bestandteil des geistigen Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nicht rechtswidrig sei.</p>
<p>Die Klägerin stellte die Verhältnismäßigkeit der staatlich angeordneten Corana-Maßnahmen in Frage, indem sie sich in einer Initiative engagierte. Die Initiative organisierte in einer mittelhessischen Stadt seit Sommer 2021 angemeldete öffentliche Versammlungen. Im Zusammenhang mit einer zuvor durchgeführten nicht angemeldeten Zusammenkunft war unter anderem die Klägerin beim Ordnungsamt angezeigt worden, weil Altstadtbewohner den Bürgermeister auf diese Zusammenkunft aufmerksam gemacht hatten.</p>
<p>Als Reaktion auf die aus ihrer Sicht erfolgt Denunziation veröffentlichte die Klägerin im Internet ein Gedicht unter dem Titel „Denunzianten“. In diesem hieß es mitunter, dass <em>„manch einer“</em>, der <em>„genüsslich denunzierte“</em> sich vor einem <em>„Drei-Mann-Standgericht“</em> wiederfand, dessen Urteil<em> „Tod durch Erschießen“</em> lautete.</p>
<p>Die Beklagte veröffentlichte daraufhin über Facebook einen Text, mit dem sie die Klägerin aufforderte, zu erklären, was sie mit ihrem „unfassbaren Statement“ genau meine. Weiter hieß es:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Darin fordert (die Klägerin) sinngemäß für in ihren Augen Denunzianten ein knappes 3-Mann-Standgericht mit dem einzig richtigen Urteil „Tod durch Erschießen“</em></p>
<p>Die Klägerin begehrte erfolglos mit dem von ihr vor dem Landgericht Hanau eingeleiteten Eilverfahren, die Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zum Unterlassen der Behauptung zu verpflichten, dass sie die geschilderte Vorgehensweise hinsichtlich der Personen bevorzuge, welche die nicht angemeldeten Zusammenkünfte gemeldet hatten.</p>
<p>Das Landgericht Hanau wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Die Dagegen eingelegte Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte ebenfalls keinen Erfolg.</p>
<p>Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stand der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zu, denn bei der angegriffenen Äußerung handele es sich dem Gesamtkontext nach um eine rechtmäßige Meinungsäußerung und keine unwahre Tatsachenbehauptung.</p>
<p>Maßstab für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung sei das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Im vorliegenden Fall verstehe danach der Leser, dass die gegenständliche Äußerung der Beklagten eine Deutung der Äußerung der Klägerin sei. Hierfür spreche schon der Zusatz „sinngemäß“. Insofern werde der Klägerin keine Äußerung „in dem Mund gelegt“, die sie so nicht getätigt habe. Die angegriffene Äußerung enthalte kein objektiv falsches Zitat, sondern die Interpretation eines Dritten, hier der Beklagten.</p>
<p>Da es sich bei der Äußerung der Beklagten nach Auffassung des Gerichts um eine Meinungsäußerung handelte, unterfiel diese dem grundsätzlichen grundrechtlichen Schutz, welcher eine Abwägung der berührten Rechtspositionen notwendig machte, d.h. insbesondere der Meinungsfreiheit der Beklagten und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Im Rahmen der gerichtlich vorgenommenen Abwägung stellte sich die Äußerung der Beklagten indes nicht als rechtswidrig dar, da die angegriffene Äußerung auf objektive Anhaltspunkte in Form des veröffentlichten Gedichts zurückging. Weiter stellte die Veröffentlichung der Beklagten für das Gericht einen Beitrag zum „geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage“ dar. Dahinter müssten die Interessen der Klägerin zurücktreten.</p>
<p>Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.</p>
<p>Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. zu finden unter der URL: <a href="https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/deutung-einer-aussage-ist-meinungs%C3%A4u%C3%9Ferung">https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/deutung-einer-aussage-ist-meinungs%C3%A4u%C3%9Ferung</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Kaboompics.com&#8220; (<a href="https://www.pexels.com/de-de/foto/marketing-hande-frau-laptop-6168/">https://www.pexels.com/de-de/foto/marketing-hande-frau-laptop-6168/)</a></p>
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<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/deutung-einer-aussage-ist-meinungsaeusserung-olg-frankfurt-a-m-10-02-2022-az-16-u-87-21/">Deutung einer Aussage ist Meinungsäußerung &#8211; OLG Frankfurt a.M., 10.02.2022 &#8211; Az. 16 U 87/21</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Abmahnung durch Harmsen Utescher für Intersnack Deutschland SE wegen Verletzung der Marke „Chitos“</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Sep 2021 15:04:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Markenrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Abmahnung durch Harmsen Utescher für Intersnack Deutschland SE wegen Verletzung der Marke „Chitos“  Die Kanzlei in Hamburg ansässige Kanzlei Harmsen Utescher mahnt derzeit für die Intersnack Deutschland SE wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen an der deutschen Marke „Chitos“ (Registernummer 1003236) ab wegen des Verkaufs von Snacks der amerikanischen Marke „Cheetos“ in Online-Shops. Nach der uns vorliegenden Abmahnung [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Abmahnung durch Harmsen Utescher für Intersnack Deutschland SE wegen Verletzung der Marke „Chitos“  </strong></p>
<p>Die Kanzlei in Hamburg ansässige Kanzlei Harmsen Utescher mahnt derzeit für die Intersnack Deutschland SE wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen an der deutschen Marke „Chitos“ (Registernummer 1003236) ab wegen des Verkaufs von Snacks der amerikanischen Marke „Cheetos“ in Online-Shops.</p>
<p>Nach der uns vorliegenden Abmahnung wurde die deutsche Marke „Chitos“ bereits am 29. November 1979 für eingetragen. Aufgrund der Marke sei man in der Vergangenheit bereits wiederholt vor dem EUIPO erfolgreich gegen „Cheetos“-Marken des Herstellers Frito Lay/PepsiCo vorgegangen. Aus diesem Grunde sei der Vertrieb von Snacks der Marke „Cheetos“ innerhalb der Bundesrepublik Deutschland rechtswidrig.</p>
<p>Der Abmahnung beigefügt ist ein Beschluss des LG Hamburg vom 31. März 2016, Az. 315 O 114/16 aus einem einstweiligen Verfügungsverfahren, mit welchem dem damaligen Antragsgegner untersagt wurde, „Cheetos“-Snacks anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu besitzen und/oder zu bewerben.</p>
<p>Der Vorwurf der Abmahnung lautet, die Rechte an der Marke „Chitos“ durch Vertrieb von Snacks der Marke „Cheetos“ in einem Online-Shop gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG</a> verletzt zu haben.</p>
<p><strong>Forderungen der Abmahnungen</strong></p>
<p>Mit der Abmahnung wird dazu aufgefordert, es ab sofort zu unterlassen, „Cheetos“-Snackartikel einzuführen, zu vertreiben und/oder zu bewerben. Weiterhin soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung binnen einer bestimmten Frist abgegeben werden. Dafür ist der Abmahnung ein Entwurf beigefügt, nach dem für etwaige Verstöße gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR anfallen soll. Auch Vernichtungsansprüche werden behauptet, wobei auf diese aber nicht näher eingegangen wird.</p>
<p>Weiterhin sollen die angefallenen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 150.000,00 EUR ersetz werden, also etwa 2.500,00 EUR. Zu dem Ersatz soll man sich bereits durch Unterzeichnung der beigefügten Erklärung verpflichten (Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung).</p>
<p>Darüber hinaus wird mit der Abmahnung eine umfassende Auskunftserteilung gefordert, insbesondere darüber, woher die streitgegenständlichen Produkte bezogen wurden.</p>
<p>Erwähnt werden zudem Schadensersatzansprüche, die jedoch lediglich betreffend die angefallenen Kosten der Abmahnung konkretisiert werden.</p>
<p><strong>Wie können Sie konkret auf die Abmahnung reagieren?</strong></p>
<p>Die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollten Sie nicht voreilig unterschreiben. Diese kann nach der Rechtsprechung weitreichende Handlungspflichten zur Beseitigung der abgemahnten Verstöße auslösen. Selbst im Falle der Berechtigung der Vorwürfe, kann es regelmäßig ausreichen, nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.</p>
<p>Außerdem gilt es auch genau zu prüfen, ob selbst wenn die Vorwürfe berechtigt sein sollten, die Höhe der geltend gemachten Kosten oder anderweitiger Zahlungsforderungen gerechtfertigt sind. Gerade die Höhe solcher Forderungen sind regelmäßig Verhandlungen zugänglich. Kontaktieren Sie daher einen in der Bearbeitung von markenrechtlichen Fällen erfahrenen Rechtsanwalt.</p>
<p>Abgeraten wird auch nachdrücklich davon, mit der abmahnenden Kanzlei oder der Auftraggeberin selbständig Kontakt aufzunehmen. Hier besteht ein erhebliches Ungleichgewicht an Wissen und<strong> </strong>Erfahrung, wodurch Sie bei voreiligen Zugeständnissen Ihre Rechtsposition nachhaltig beeinträchtigen können.</p>
<p>Wir verfügen über eine langjährige Praxis in der markenrechtlichen Rechtsberatung. Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose telefonische Erstberatung oder per E-Mail.</p>
<p>Weitere Informationen zum Markenrecht finden Sie hier: <a href="https://ra-juedemann.de/anwalt-markenrecht-berlin/">https://ra-juedemann.de/anwalt-markenrecht-berlin/</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Larissa Deruzzi&#8220; (<a href="https://www.pexels.com/de-de/foto/lebensmittel-gesund-menschen-hand-6546041">https://www.pexels.com/de-de/foto/lebensmittel-gesund-menschen-hand-6546041</a>/)</p>
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		<title>Keine markenmäßige Benutzung von Steiff-Marke bei dekorativer Abbildung eines Teddybärs auf Bekleidung &#8211; OLG Frankfurt am Main, 06. Mai 2021 &#8211; 6 W 34/21</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/keine-markenmaessige-benutzung-von-steiff-marke-bei-dekorativer-abbildung-eines-teddybaers-auf-bekleidung-olg-frankfurt-am-main-06-mai-2021-6-w-34-21/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Aug 2021 11:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[6 W 34/21]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>OLG Frankfurt a.M.: Keine markenmäßige Benutzung von Steiff-Marke bei dekorativer Abbildung eines Teddybärs auf Bekleidung Nicht alle Teddybären sind gleich, insbesondere erkennt der Verkehr nicht in jedem auf Bekleidung abgebildeten Teddybären den berühmten Steiff-Teddybären Mit seinem Beschluss vom 06. Mai 2021 wies das OLG Frankfurt am Main (Az. 6 W 34/21) eine Beschwerde der Inhaberin [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>OLG Frankfurt a.M.: Keine markenmäßige Benutzung von Steiff-Marke bei dekorativer Abbildung eines Teddybärs auf Bekleidung </strong></p>
<p>Nicht alle Teddybären sind gleich, insbesondere erkennt der Verkehr nicht in jedem auf Bekleidung abgebildeten Teddybären den berühmten Steiff-Teddybären</p>
<p>Mit seinem Beschluss vom 06. Mai 2021 wies das OLG Frankfurt am Main (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20W%2034/21" title="OLG Frankfurt, 06.05.2021 - 6 W 34/21: Keine markenm&auml;&szlig;ige Benutzung durch Teddykopf-Motiv auf B...">6 W 34/21</a>) eine Beschwerde der Inhaberin der berühmten Steiff-Marke gegen einen im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 17. März 2021, Az. 2-<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20O%2072/21" title="LG Frankfurt/Main, 17.03.2021 - 6 O 72/21">6 O 72/21</a> ab. Die Markeninhaberin begehrte, der Antragsgegnerin zu untersagen, Bärenköpfe zur Kennzeichnung von Bekleidungswaren zu benutzen. Die Antragstellerin sah Ihre Markenrechte verletzt. Das OLG Frankfurt am Main entschied aber, dass die Abbildung von stilisierten Tieren oder Teddybären auf der Vorderseite von Babykleidung nach den Erfahrungen des angesprochenen Verkehrs aus dekorativen Gründen erfolgt. Der Verkehr sehe in ihnen daher grundsätzlich kein Kennzeichnungsmittel, sondern ein kindgerechtes Gestaltungsmotiv.</p>
<p>Auch fehle es an einer hochgradigen Ähnlichkeit. Hierfür reiche es nicht aus, dass sich die Antragsgegnerin des Teddykopfmotivs bedient. Ein bloßer Motivschutz sei dem Markenrecht fremd. Der Schutz der Verfügungsmarken erstreckte sich daher nicht allgemein auf das Motiv eines Teddykopfes. Maßgeblich ist die konkrete Ausgestaltung. Diese unterscheide sich hier jedoch maßgeblich. Der Gesichtsumriss sei bei allen angegriffenen Gestaltungen plump und rund, während die Verfügungsmarken ein charakteristisch ausgebildetes Kinn aufweisen. Auch die Gestaltung innerhalb des Gesichtes weiche deutlich ab.</p>
<p>Für einen Herkunftshinweis der von der Antragsgegnerin verwendeten Motive könne es sprechen, wenn sich der Verkehr durch sie an einen typischen Steiff-Teddy erinnert fühlen würde, etwa durch einen &#8222;Knopf-im-Ohr&#8220; oder ein gelbes Fähnchen. Solche charakteristischen Merkmale seien bei den Motiven der Antragsgegnerin aber nicht erkennbar.</p>
<p>Soweit die Antragstellerin eine Gemeinsamkeit mit dem Steiff-Teddy in den &#8222;markanten Knopfaugen&#8220; sehen möchte, handele es sich schlicht um zwei runde Punkte, denen für sich genommen keinerlei Wiedererkennungswert zukommt.</p>
<p>Volltext der Entscheidung zu finden unter der URL: <a href="https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210001023">https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210001023</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Marina Shatskih&#8220; (<a href="https://www.pexels.com/de-de/foto/stofftier-auf-schnee-1800252/">https://www.pexels.com/de-de/foto/stofftier-auf-schnee-1800252/</a>)</p>
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		<title>Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Abrufbarkeit von Lichtbild über Suchmaschine und unter URL &#8211; OLG Karlsruhe, 14. April 2021 &#8211; 6 U 94/20</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/verstoss-gegen-unterlassungserklaerung-durch-abrufbarkeit-von-lichtbild-ueber-suchmaschine-und-unter-url-olg-karlsruhe-14-april-2021-6-u-94-20/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Aug 2021 07:00:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[11 U 46/19]]></category>
		<category><![CDATA[6 U 94/20]]></category>
		<category><![CDATA[fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt a.M.]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt am Main]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Karlsruhe]]></category>
		<category><![CDATA[Strafbewehrte Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[urteil]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>OLG Karlsruhe: Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Abrufbarkeit von Lichtbild über Suchmaschine und unter URL Bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte jedem klar sein, dass dem Inhalt der Erklärung mit der gebotenen Sorgfalt Rechnung getragen werden sollte. Es sollte sichergestellt werden, dass die nach dem Unterlassungsvertrag gebotenen Handlungen schnell und umfassend erfüllt werden. Durchaus umstritten [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>OLG Karlsruhe: Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Abrufbarkeit von Lichtbild über Suchmaschine und unter URL</strong></p>
<p>Bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte jedem klar sein, dass dem Inhalt der Erklärung mit der gebotenen Sorgfalt Rechnung getragen werden sollte. Es sollte sichergestellt werden, dass die nach dem Unterlassungsvertrag gebotenen Handlungen schnell und umfassend erfüllt werden. Durchaus umstritten ist aber teilweise, welche Handlungen überhaupt vorzunehmen sind und aufgrund welcher Tatsachen ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung angenommen bzw. nicht angenommen werden kann.</p>
<p>So entschied nun das OLG Karlsruhe mit seinem Urteil vom <em>14. April 2021, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%2094/20" title="OLG Karlsruhe, 14.04.2021 - 6 U 94/20: Zahlung einer Vertragsstrafe wegen eines Versto&szlig;es gegen...">6 U 94/20</a>, dass </em>der Schuldner eines Unterlassungsvertrages gegen seine Verpflichtung, es zu unterlassen, ein Lichtbild ohne Urheberbenennung öffentlich zugänglich zu machen, verstößt, wenn dasselbe Lichtbild im Anschluss durch Eingabe einer URL oder durch Suche mit einer Suchmaschine im Internet weiterhin unter der Domainadresse des Schuldners von jedermann aufgerufen werden kann und der Urheber nicht benannt ist. Das besondere an der entschiedenen Fallkonstellation war, dass das streitgegenständliche Lichtbild über die URL nur abrufbar war, wenn diese direkt eingegeben wurde, d.h. diese bereits bekannt war oder über eine Bildsuchmaschine aufgefunden werden konnte, wenn nach dem konkreten &#8211; also vorbekannten &#8211; Bild, gezielt gesucht wurde:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Der Senat hält an seiner oben unter (1) wiedergegeben Auffassung fest, nach der ein Schuldner – nach vorangegangener urheberrechtswidriger Nutzung eines Lichtbildes auf seiner Website – gegen seine nachfolgend eingegangene vertragliche Verpflichtung, es zu unterlassen, ein Lichtbild ohne Urheberbenennung öffentlich zugänglich zu machen, verstößt, wenn dasselbe Lichtbild im Anschluss durch Eingabe der URL oder durch Suche mit einer Suchmaschine im Internet weiterhin unter der Domainadresse des Schuldners von jedermann aufgerufen werden kann und der Urheber nicht benannt ist.[…]</em></p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>Deshalb genügt es zur Erfüllung dieser Handlungspflicht nicht, das Lichtbild von der Website zu entfernen, es aber ohne selbst ergriffene technische Maßnahmen zur Verhinderung des Auffindens weiterhin im Internet ohne Urheberbenennung unter ihrer Domainadresse abzuspeichern. Denn es besteht aufgrund der vorangegangenen Nutzung des Lichtbildes auf ihrer Website die nicht nur abstrakte Möglichkeit, dass Dritte nach dem Lichtbild suchen, und dieses im Internet auf ihrer Seite auch ohne Verlinkung auf einer URL der Beklagten auffinden.“</em></p>
<p>Anders hatte die Rechtslage in einer vergleichbaren Konstellation das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 16. Juni 2020, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11%20U%2046/19" title="OLG Frankfurt, 16.06.2020 - 11 U 46/19: &Ouml;ffentliches Zug&auml;nglichmachen eines urheberrechtlich ge...">11 U 46/19</a> beurteilt. Es sah den Tatbestand eines öffentlichen Zugänglichmachens nicht erfüllt, da wegen der Voraussetzung der Vorkenntnis von der URL oder dem Lichtbild ein zu kleiner Kreis von Personen hiervon Kenntnis nehmen könnte:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Denn der Begriff „öffentlich“ beinhalte bei europarechtlich zutreffender Auslegung des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a>, der einer Umsetzung des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG diene, eine bestimmte Mindestschwelle, die bei einer allzu kleinen oder gar unbedeutenden Mehrzahl betroffener Personen nicht erreicht werde (EuGH, Urt. v. 26.4.2017 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-527/15" title="C-527/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-527/15</a> Rn. 44 [dort zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe]). Beschränke sich der Personenkreis, für den das Lichtbild zugänglich sei, faktisch auf diejenigen Personen, denen die URL-Adresse zuvor, als das Lichtbild vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Anzeige frei zugänglich gewesen sei, zur Kenntnis gelangt sei, oder denen die Adresse von solchen Personen weitergegeben worden sei, […]“</em></p>
<p>Das OLG Karlsruhe hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Eine abschließende Klärung der Rechtslage wäre für die geschilderte Fallkonstellation sinnvoll im Interesse aller Betroffenen.</p>
<p>Volltext der Entscheidung zu finden unter der URL: <a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;nr=35182">http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;nr=35182</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Isaac Taylor&#8220; (<a href="https://www.pexels.com/de-de/foto/canon-kamera-2229671/">https://www.pexels.com/de-de/foto/canon-kamera-2229671/</a>)</p>
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<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/verstoss-gegen-unterlassungserklaerung-durch-abrufbarkeit-von-lichtbild-ueber-suchmaschine-und-unter-url-olg-karlsruhe-14-april-2021-6-u-94-20/">Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Abrufbarkeit von Lichtbild über Suchmaschine und unter URL &#8211; OLG Karlsruhe, 14. April 2021 &#8211; 6 U 94/20</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Anspruch von Spielern auf Rückerstattung von Spielverlusten gegen Online-Casino &#8211; LG Gießen, 21.01.2021 &#8211; 4 O 84/20</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/anspruch-von-spielern-auf-rueckerstattung-von-spielverlusten-gegen-online-casino-lg-giessen-21-01-2021-4-o-84-20/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Jun 2021 13:25:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[4 O 84/20]]></category>
		<category><![CDATA[Bereicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[bwin]]></category>
		<category><![CDATA[Deliktsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Glücksspielstaatsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[GlüStV]]></category>
		<category><![CDATA[LG Gießen]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Casinos]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>LG Gießen: Anspruch von Spielern auf Rückerstattung von Spielverlusten gegen Online-Casino</p>
<p>So manch einer erhofft sich von Glücksspielen große Gewinne, schnelles Geld oder lässt sich schlichtweg im Rausch des Spiels dahingleiten. Doch in nicht wenigen Fällen folgt auf das Spiel, ein böses Erwachen mit großen Verlusten und der Wunsch, die Zeit umzudrehen oder sein Geld zurückzubekommen. So ging es wohl auch einem Spieler, der in einem Online-Casino, welches eine Lizenz in Malta und nicht in Deutschland besaß, 12.000,00 Euro verspielte. Er klagte vor dem LG Gießen gegen die Betreiberin des Online-Casinos, zu der u.a. „bwin“ gehört, auf Rückzahlung des verspielten Geldes und bekam Recht.</p>
<p>Das LG Gießen urteilte am 21.01.2021, Az. 4 O 84/20 bundesweit erstmals, dass Spielverluste zurückgefordert werden können, wenn die Betreiberin des Online-Casinos über keine Glücksspiellizenz in Deutschland verfügt und zwar auch dann, wenn eine entsprechende Lizenz in Malta vorliegt.</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/anspruch-von-spielern-auf-rueckerstattung-von-spielverlusten-gegen-online-casino-lg-giessen-21-01-2021-4-o-84-20/">Anspruch von Spielern auf Rückerstattung von Spielverlusten gegen Online-Casino &#8211; LG Gießen, 21.01.2021 &#8211; 4 O 84/20</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>LG Gießen: Anspruch von Spielern auf Rückerstattung von Spielverlusten gegen Online-Casino </strong></p>
<p>So manch einer erhofft sich von Glücksspielen große Gewinne, schnelles Geld oder lässt sich schlichtweg im Rausch des Spiels dahingleiten. Doch in nicht wenigen Fällen folgt auf das Spiel, ein böses Erwachen mit großen Verlusten und der Wunsch, die Zeit umzudrehen oder sein Geld zurückzubekommen. So ging es wohl auch einem Spieler, der in einem Online-Casino, welches eine Lizenz in Malta und nicht in Deutschland besaß, 12.000,00 Euro verspielte. Er klagte vor dem LG Gießen gegen die Betreiberin des Online-Casinos, zu der u.a. „bwin“ gehört, auf Rückzahlung des verspielten Geldes und bekam Recht.</p>
<p>Das LG Gießen urteilte am 21.01.2021, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20O%2084/20" title="4 O 84/20 (3 zugeordnete Entscheidungen)">4 O 84/20</a> bundesweit erstmals, dass Spielverluste zurückgefordert werden können, wenn die Betreiberin des Online-Casinos über keine Glücksspiellizenz in Deutschland verfügt und zwar auch dann, wenn eine entsprechende Lizenz in Malta vorliegt.</p>
<p><strong>LG Gießen bejaht Ansprüche aus Bereicherungs- und Deliktsrecht</strong></p>
<p>Nach dem Urteil standen dem Kläger Ansprüche auf Rückzahlung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 Abs. 1 Var. 1 BGB</a> sowie Schadensersatz gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 2 BGB</a> i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV zu.</p>
<p>Ein Bereicherungsanspruch nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 Abs. 1 Var. 1 BGB</a> ermöglicht, die Rückforderung einer bereits erbrachten Leistung, wenn diese ohne Rechtsgrund erfolgte. Das entscheidende Gericht ging vorliegend von einem Bestehen des Anspruchs aus, denn der Kläger habe seine Spieleinsätze bei der Beklagten ohne rechtlichen Grund getätigt, da der Vertrag über die Teilnahme an dem von ihr veranstalteten Online-Glücksspiel nichtig gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/134.html" title="&sect; 134 BGB: Gesetzliches Verbot">§ 134 BGB</a> i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV war, wonach das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist.</p>
<p>Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass § 4 Abs. 4 GlüStV nicht anwendbar sei, da die Vorschrift gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/56.html" title="Art. 56 AEUV: (ex-Artikel 49 EGV)">Art. 56 AEUV</a> verstoße, wonach Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union verboten sind im Rahmen der EU-Verträge. Die entscheidende Kammer folgte dem nicht und bezog sich dabei maßgeblich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2016, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20B%2033.15" title="BVerwG, 27.07.2016 - 8 B 33.15: Internetverbot f&uuml;r drei Gl&uuml;cksspielarten best&auml;tigt">8 B 33.15</a> (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20C%2018.16" title="8 C 18.16 (3 zugeordnete Entscheidungen)">8 C 18.16</a>) und das Urteil des OLG Köln vom 10.05.2019, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%20196/18" title="6 U 196/18 (3 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 196/18</a>.</p>
<p>Darüber hinaus wendete die Beklagte ein, die Behörden im betreffenden Bundesland Hessen, insbesondere das Hessische Innenministerium, hätten die Praxis der Beklagten bis zur Vergabe einer Konzession aktiv geduldet, unter anderem durch Ausgabe von Formblättern. Dem stellte das LG Gießen indes zurecht entgegen, dass dadurch geltendes Recht nicht außer Kraft gesetzt werde.</p>
<p>Durchaus kritisch zu betrachtender Kern der Entscheidung war außerdem, dass das Gericht auch verneinte, dass eine Rückforderung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/817.html" title="&sect; 817 BGB: Versto&szlig; gegen Gesetz oder gute Sitten">§ 817 Satz 2, 2. Hs. BGB</a> ausgeschlossen sei. Danach ist die Rückforderung einer Leistung ausgeschlossen, wenn dem Anspruchsteller, genauso wie dem Anspruchsgegner, ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Last fällt. Dies war hier der Fall, da auch die Teilnahme an einem illegalen Glücksspiel einen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV darstellt. Nach Auffassung des Gerichts stand dies hier einer Rückforderung jedoch nicht entgegen, da die Verbotsnorm des GlüStV gerade bezwecke, die Spieler vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glückspiels zu schützen und es daher dem Zweck des Gesetzes widersprechen würde, wenn den Anbietern verbotener Glücksspiele die Spieleinsätze dauerhaft verblieben. Dies führe zu einer Reduktion der Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck (sog. teleologische Reduktion).</p>
<p>Schließlich nahm das Gericht auch einen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch des Klägers gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 2 BGB</a> i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV an. Ein solcher Anspruch besteht dann, wenn ein schuldhafter Verstoß gegen eine sog. Verbotsgesetz vorliegt. Ein solches Gesetz liegt dann vor, wenn es nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit dient, sondern auch dem Schutz von Rechtsgütern des Einzelnen. Davon ging das Gericht hier aus, da § 4 Abs. 4 GlüStV gerade die Spieler u.a. vor ruinösen Verlusten schützen solle.</p>
<p><strong>Rechtliche Einordnung und Ausblick</strong></p>
<p>Auf das Urteil des LG Gießen könnte eine Klagewelle folgen. Nach Schätzungen der Glücksspielaufsichten der Länder verloren Spielerinnen und Spieler in Online-Casinos ohne Lizenz in Deutschland in den vergangen Jahren Milliardenbeträge.</p>
<p>Zu beachten ist allerdings, dass es sich bisher um eine Einzelfallentscheidung handelt, welche nicht rechtskräftig ist. Es gibt bisher auch noch keine vergleichbaren Entscheidungen, welche die Rechtsauffassung des LG Gießen direkt bestätigen oder ablehnen, insbesondere nicht durch den Bundesgerichtshof. Allerdings gibt es durchaus Entscheidungen anderer Gerichte, welche Hinweise darauf geben, dass die Rechtslage in vergleichbaren Fällen abweichend beurteilt werden könnte. So urteilte das Landgericht Wuppertal am 30.10.2019, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20O%20384/18" title="LG Wuppertal, 30.10.2019 - 3 O 384/18: Online-Casino-Spieler kann sein Geld nicht von Paypal zu...">3 O 384/18</a> und das LG Nürnberg-Fürth am 22.10.2020, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20O%208632/19" title="LG N&uuml;rnberg-F&uuml;rth, 22.10.2020 - 10 O 8632/19: Erfolglose Inanspruchnahme eines als Zahlungsdien...">10 O 8632/19</a>, dass Bereicherungsansprüchen nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 Abs. 1 Var. 1 BGB</a> der Einwand des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/817.html" title="&sect; 817 BGB: Versto&szlig; gegen Gesetz oder gute Sitten">§ 817 Satz 2, 2. Hs. BGB</a> entgegenstehen würde, da den Klägern gleichfalls ein Verstoß gegen § 4 GlüStV anzulasten sei. Auf eine mögliche teleologische Reduktion, der Vorschriften des GlüStV, wie sie das LG Gießen annahm, gingen die Gerichte damals allerdings nicht ein. Insgesamt gibt es demnach durch das Urteil des LG Gießen begründete Aussichten, auf erfolgreiche Klagen auf Rückforderung von Spielverlusten, aber auch Risiken. Jedenfalls dürften die Chancen auf Erfolge aber erheblich höher sein, als beim Glücksspiel.</p>
<p>Ab Juli 2021 kommt dann der neue Glücksspielstaatsvertrag. Durch diesen können sich Betreiber von Online-Casinos um Lizenzen in ganz Deutschland bewerben. Mit einer weiten Verbreitung von Lizenzen könnten in Deutschland tätige Online-Casinos ohne Lizenz selten werden. Entsprechend dürften sich zum hiesigen Fall vergleichbare Sachlagen reduzieren. Eine Rückwirkung des neuen Glücksspielstaatsvertrag auf bereits vor der Gesetzesänderung entstandene Rückforderungsansprüche ist jedoch nicht zu befürchten.</p>
<p>Originaltext der Entscheidung zu finden unter der URL: <a href="https://openjur.de/u/2332324.html">https://openjur.de/u/2332324.html</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Aidan Howe&#8220; (<a href="https://www.pexels.com/de-de/foto/sucht-wette-kasino-gluck-4677402/">https://www.pexels.com/de-de/foto/sucht-wette-kasino-gluck-4677402/</a>)</p>
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