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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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		<title>Alle Fragen offen? EuGH zu Sampling und Pastiche: Neue Leitlinien für Musik, Urheberrecht und Kunstfreiheit</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Apr 2026 14:33:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Musikrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Eugh, Urteil vom 14. April 2026 C-590/23 Einleitung Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem weiteren Verfahren rund um den langjährigen Streit um das Kraftwerk-Sampling wichtige Leitlinien zur Auslegung der Pastiche-Schranke formuliert. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Übernahme kurzer Sequenzen aus bestehenden Tonträgern ohne Zustimmung der Rechteinhaber zulässig sein [&#8230;]</p>
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<h1><a href="https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/C/2023/C-0590-23-00000000RP-01-P-01-3449991/ARRET/319188-DE-1-html">Eugh, Urteil vom</a> 14. April 2026 <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-590/23" title="C-590/23 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-590/23</a></h1>
<h2>Einleitung</h2>
<p>Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem weiteren Verfahren rund um den langjährigen Streit um das Kraftwerk-Sampling wichtige Leitlinien zur Auslegung der Pastiche-Schranke formuliert. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Übernahme kurzer Sequenzen aus bestehenden Tonträgern ohne Zustimmung der Rechteinhaber zulässig sein kann. Die Entscheidung ist für Musikschaffende, Produzenten, Rechteinhaber und die urheberrechtliche Praxis in Deutschland von erheblicher Bedeutung.</p>
<p>Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/267.html" title="Art. 267 AEUV: (ex-Artikel 234 EGV)">Art. 267 AEUV</a>. Streitgegenstand war die Nutzung einer etwa zwei Sekunden langen Rhythmussequenz aus dem Titel Metall auf Metall der Gruppe Kraftwerk im Titel Nur mir. Der EuGH musste klären, wie Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 auszulegen ist, also die Ausnahme für Karikatur, Parodie und Pastiche. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Verfahren damit beendet ist.</p>
<h2>Worum ging es im Verfahren</h2>
<p>Der Rechtsstreit &#8222;Kraftwerk&#8220; auf der einen Seite und Pelham GmbH auf der anderen Seite beschäftigt die Gerichte seit vielen Jahren. Bereits in früheren Entscheidungen war geklärt worden, dass auch sehr kurze Audiofragmente urheberrechtlich und leistungsschutzrechtlich relevant sein können, wenn sie in wiedererkennbarer Form übernommen werden.</p>
<p>Im aktuellen Verfahrensabschnitt stand vor allem die deutsche Vorschrift des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51a.html" title="&sect; 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche">§ 51a UrhG</a> im Fokus. Diese erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zum Zweck der Karikatur, Parodie und des Pastiches. Der Bundesgerichtshof wollte vom EuGH wissen, ob der Begriff des Pastiches weit zu verstehen ist und insbesondere auch Sampling erfassen kann. Außerdem stellte sich die Frage, ob eine subjektive Absicht des Nutzers erforderlich ist oder ob eine objektiv erkennbare Einordnung genügt.</p>
<h2>Die Kernaussagen des EuGH</h2>
<p>Der EuGH hat den Begriff des Pastiches näher konturiert und dabei zwei zentrale Aussagen getroffen.</p>
<p>Erstens ist die Pastiche-Schranke kein Auffangtatbestand für jede beliebige künstlerische Auseinandersetzung mit einem bestehenden Werk. Nach Auffassung des Gerichts erfasst sie Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, zugleich aber wahrnehmbare Unterschiede aufweisen und mit diesen Werken einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führen.</p>
<p>Zweitens kommt es nicht auf eine innere Absicht des Nutzers an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Charakter als Pastiche für eine Person erkennbar ist, der das benutzte Werk bekannt ist und die über das erforderliche Verständnis verfügt.</p>
<p>Damit schafft der EuGH einen objektiven Prüfungsmaßstab. Für die Praxis ist das bedeutsam, weil Gerichte nicht die subjektiven Motive des Nutzers erforschen müssen, sondern auf die erkennbare Gestaltung und Wirkung der neuen Schöpfung abstellen können.</p>
<h3>Warum das Urteil für Sampling wichtig ist</h3>
<p>Das Urteil ist besonders relevant für die Musikpraxis. Der EuGH bestätigt ausdrücklich, dass Sampling eine künstlerische Ausdrucksform sein kann, die von der Kunstfreiheit erfasst wird. Gleichzeitig bleibt es dabei, dass Rechte von Tonträgerherstellern und anderen Rechtsinhabern grundsätzlich geschützt sind, wenn wiedererkennbare Fragmente übernommen werden.</p>
<p>Die Entscheidung eröffnet also keinen Freibrief für Sampling. Sie macht aber deutlich, dass Sampling unter bestimmten Voraussetzungen von der Pastiche-Schranke gedeckt sein kann. Voraussetzung ist, dass die Nutzung nicht bloß technisch oder dekorativ erfolgt, sondern in einen erkennbaren kreativen Bezug zum Ausgangswerk tritt.</p>
<p>Für Produzenten und Künstler bedeutet das mehr Orientierung. Für Rechteinhaber bedeutet es zugleich, dass nicht jede Übernahme kurzer Sequenzen automatisch zulässig ist. Maßgeblich bleibt die konkrete Gestaltung des neuen Werks.</p>
<h3>Die rechtliche Einordnung des Pastiches</h3>
<p>Der EuGH versteht den Pastiche als eigenständige Kategorie neben Karikatur und Parodie. Daraus folgt, dass der Begriff weder auf Humor oder Verspottung reduziert werden darf noch so weit gefasst werden kann, dass jede kreative Nutzung darunterfällt.</p>
<p>Nach der Entscheidung kann ein Pastiche insbesondere dann vorliegen, wenn eine neue Schöpfung charakteristische, urheberrechtlich geschützte Elemente eines bestehenden Werks nutzt, um mit diesem Werk in einen offenen künstlerischen oder kreativen Dialog zu treten. Dieser Dialog kann unterschiedliche Formen annehmen. Denkbar sind etwa eine Stilnachahmung, eine Hommage oder eine kritische Auseinandersetzung.</p>
<p>Wichtig ist dabei, dass die Nutzung offen und erkennbar bleibt. Versteckte Imitationen oder bloße Plagiate fallen nicht unter die Schranke.</p>
<h3>Bedeutung für <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51a.html" title="&sect; 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche">§ 51a UrhG</a></h3>
<p>Für das deutsche Urheberrecht hat das Urteil unmittelbare Auswirkungen. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51a.html" title="&sect; 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche">§ 51a UrhG</a> muss unionsrechtskonform im Sinne der EuGH-Entscheidung ausgelegt werden. Das bedeutet, dass deutsche Gerichte künftig genauer prüfen müssen, ob tatsächlich ein erkennbarer kreativer Dialog mit dem benutzten Werk vorliegt.</p>
<p>Im Ergebnis zeichnet sich ein mehrstufiger Prüfungsmaßstab ab. Zu fragen ist insbesondere, ob die neue Nutzung an das Ausgangswerk erinnert, ob sie sich zugleich davon unterscheidet, ob charakteristische geschützte Elemente übernommen wurden und ob daraus ein objektiv erkennbarer Pastiche entsteht.</p>
<p>Hinzu kommt, dass auch weiterhin der Dreistufentest des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 zu beachten ist. Selbst wenn eine Nutzung als Pastiche eingeordnet werden kann, darf sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber nicht ungebührlich verletzen.</p>
<h3>Praktische Folgen für Kreative und Rechteinhaber</h3>
<p>Für Kreative bringt das Urteil Chancen und Grenzen zugleich. Wer mit bestehenden Werken arbeitet, etwa im Bereich Sampling, Remix oder Mashup, kann sich künftig gezielter auf die Pastiche-Schranke berufen. Voraussetzung bleibt aber eine erkennbare künstlerische Eigenleistung und eine nachvollziehbare Bezugnahme auf das Ausgangswerk.</p>
<p>Für Rechteinhaber stärkt das Urteil die Position dort, wo geschützte Elemente lediglich übernommen werden, ohne dass ein echter kreativer Dialog entsteht. Gerade im Musikbereich dürfte die Abgrenzung künftig eine zentrale Rolle spielen.</p>
<p>Es ist zu erwarten, dass die nationale Rechtsprechung die vom EuGH entwickelten Kriterien in den kommenden Jahren weiter konkretisieren wird. Besonders spannend wird sein, wie Gerichte mit kurzen, aber markanten Klangfragmenten umgehen und welche Anforderungen sie an die Erkennbarkeit eines Pastiches stellen.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Der EuGH hat mit seiner Entscheidung zur Pastiche-Schranke im Sampling-Kontext einen wichtigen Beitrag zur Fortentwicklung des europäischen Urheberrechts geleistet. Das Urteil stärkt die Kunstfreiheit, ohne den Schutz geistigen Eigentums preiszugeben. Es bestätigt, dass Sampling zulässig sein kann, wenn ein erkennbarer kreativer Dialog mit dem benutzten Werk entsteht. Zugleich stellt es klar, dass der Pastiche keine Generalklausel für jede Form künstlerischer Nutzung ist.</p>
<p>Für die Praxis in Deutschland ist das Urteil richtungsweisend. Es prägt die Auslegung von <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51a.html" title="&sect; 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche">§ 51a UrhG</a> und gibt Gerichten, Kreativen und Rechteinhabern einen neuen Rahmen für die Beurteilung moderner Kulturtechniken an die Hand.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Abmahnungen von Rechtsanwalt Dominik Bildt wegen E‑Mail‑Werbung &#8211; überhöhter Streitwert</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Mar 2026 16:56:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Abmahnungen von Rechtsanwalt  wegen E‑Mail‑Werbung: Überhöhter Streitwert und fragwürdiger Schadensersatz Unerwünschte E‑Mail‑Werbung („Spam“) ist rechtlich verboten und kann abgemahnt werden. Das nutzen derzeit einige Anwälte sehr offensiv – unter anderem ein Berliner Anwalt, der in einer uns vorliegenden Abmahnung wegen unverlangter E‑Mail‑Werbung einen Streitwert von 9.000 EUR und zusätzlich 400 EUR „Schadensersatz“ geltend macht. [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<h3>Abmahnungen von Rechtsanwalt  wegen E‑Mail‑Werbung: Überhöhter Streitwert und fragwürdiger Schadensersatz</h3>
<p>Unerwünschte E‑Mail‑Werbung („Spam“) ist rechtlich verboten und kann abgemahnt werden. Das nutzen derzeit einige Anwälte sehr offensiv – unter anderem ein Berliner Anwalt, der in einer uns vorliegenden Abmahnung wegen unverlangter E‑Mail‑Werbung einen Streitwert von 9.000 EUR und zusätzlich 400 EUR „Schadensersatz“ geltend macht.</p>
<p>Aktuelle Entscheidungen der Berliner Gerichte zeigen jedoch deutlich: Ein solcher Ansatz geht weit über das hinaus, was die Rechtsprechung für zulässig hält.</p>
<h3>Rechtlicher Hintergrund: E‑Mail‑Werbung ist stets unzumutbare Belästigung</h3>
<p>Ausgangspunkt ist <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/7.html" title="&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen">§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG</a>: Danach gilt E‑Mail‑Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers stets als unzumutbare Belästigung. Der Bundesgerichtshof (BGH) und das Kammergericht (KG) haben diese Wertung mehrfach bestätigt und klargestellt, dass der Gesetzgeber die Beeinträchtigung des Einzelnen – sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Bereich – gerade nicht als geringfügig ansieht. Auch der Kollege ist berechtigt, sich zu wehren.</p>
<p>Wichtig ist dabei: Die Gerichte betrachten nicht nur den Aufwand, eine einzelne E‑Mail zu löschen. Maßgeblich ist auch die dahinterstehende „Gefährlichkeit“ der Werbepraxis – also die Gefahr, Teil eines Massenphänomens zu werden. E‑Mail‑Werbung ist für den Versender billig und einfach; für den Empfänger besteht dagegen die naheliegende Gefahr, dass eine Vielzahl von Werbemails den E‑Mail‑Verkehr auf Dauer erheblich beeinträchtigt.</p>
<p>Daraus leiten die Gerichte ein ernstzunehmendes Unterlassungsinteresse ab – aber dieses Interesse hat eben auch Grenzen.</p>
<h3>Streitwertbemessung: Warum 3.000 EUR der „Deckel“ sind</h3>
<p>Der Streitwert bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nach dem Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer Verstöße. Dieses Interesse wird anhand des sogenannten „Angriffsfaktors“ bestimmt: Wie gefährlich ist die zu unterbindende Handlung, welches Ausmaß, welche Intensität und welche Häufigkeit weiterer Beeinträchtigungen drohen, und wie stark ist die Wiederholungsgefahr?</p>
<p>Das Kammergericht Berlin hat auf dieser Grundlage in einer Serie von Entscheidungen klar festgelegt:</p>
<p>Für eine unerlaubte Werbe‑E‑Mail beträgt der Gegenstandswert in der Hauptsache regelmäßig 3.000 EUR.<br />
Dabei spielt es keine Rolle, ob man rechtlich vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder vom Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ausgeht.<br />
Im einstweiligen Verfügungsverfahren wird der Wert regelmäßig mit zwei Dritteln des Hauptsachewertes bemessen, also mit 2.000 EUR.<br />
Diese Linie hat sich zur gefestigten Rechtsprechung in Berlin entwickelt. Das Kammergericht begründet dies ausdrücklich damit, dass der Gesetzgeber E‑Mail‑Werbung immer als unzumutbare Belästigung einstuft, der Unterlassungsanspruch auf eine langfristige (über Jahrzehnte) Unterbindung weiterer Zusendungen zielt und gleichzeitig ein angemessener, nicht ausufernder Streitwert gefunden werden muss.</p>
<p>LG Berlin bestätigt: 3.000 EUR – nicht mehr<br />
Besonders deutlich wird das in einer aktuellen Streitwertbeschluss des Landgericht Berlin (15 T 2/26), die aus dem Verfahren 21 C 5296/25 eV des Amtsgerichts Berlin‑Mitte hervorgegangen ist. In einem Streitwertbeschluss hat das Landgericht die Linie des Kammergerichts ausdrücklich bestätigt. Die Entscheidung liegt hier vor.</p>
<p>Das Gericht stellt zunächst klar, dass die allgemeinen Grundsätze der Streitwertbemessung gelten: Maßgeblich ist das Unterlassungsinteresse, das sich aus Gefährlichkeit und drohendem Schaden ergibt. Es verweist auf die einschlägige BGH‑Rechtsprechung und die ständige Rechtsprechung des Kammergerichts.</p>
<p>Dann folgt der entscheidende Satz: Es gibt „keinen Anlass“, von der gefestigten Rechtsprechung abzurücken. Für die Versendung einer Werbe‑E‑Mail sei deshalb von einem Hauptsachewert von 3.000 EUR auszugehen, sodass im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Verfahrenswert von 2.000 EUR anzusetzen ist.</p>
<p>Damit ist klar: In Berlin gilt für die typische Spam‑Konstellation ein Wert von 3.000 EUR als Obergrenze im Hauptsacheverfahren. Alles, was erheblich darüber liegt, bedarf einer besonderen, tragfähigen Begründung im Einzelfall – etwa bei massenhaften, systematischen Verstößen oder besonderen Umständen. Für die einmalige Zusendung einer Werbe‑Mail ist ein Streitwert von 9.000 EUR schlicht überzogen.</p>
<h3>Abmahnungen von Rechtsanwalt: 9.000 EUR Streitwert</h3>
<p>Vor diesem Hintergrund wirken Abmahnungen, in denen ein Rechtsanwalt für eine oder wenige unverlangte Werbe‑E‑Mails einen Streitwert von 9.000 EUR ansetzt, äußerst fragwürdig.</p>
<p>Ein derartiger Wert liegt dreimal so hoch wie der vom Kammergericht und vom Landgericht Berlin bestätigte Regelwert. Der Effekt liegt auf der Hand: Die anwaltlichen Gebühren steigen erheblich, der finanzielle Druck auf die Abgemahnten wächst. Mit der tatsächlichen Gefährlichkeit einer einzelnen Werbe‑Mail und der gefestigten Rechtsprechung in Berlin hat dies wenig zu tun.</p>
<p>Aus Sicht der Praxis drängt sich der Eindruck auf, dass es weniger um eine realistische Abbildung des Unterlassungsinteresses als vielmehr um Streitwertmaximierung geht. Unternehmen sollten sich von solch hohen Werten nicht einschüchtern lassen, sondern sie ausdrücklich bestreiten und auf die aktuelle Rechtsprechung verweisen.</p>
<h2>400 EUR „Schadensersatz“ – rechtlich auf tönernen Füßen</h2>
<p>Neben Unterlassung und Erstattung von Anwaltskosten werden in den Abmahnungen zusätzlich 400 EUR „Schadensersatz“ für die unerwünschte E‑Mail gefordert. Auch das ist rechtlich sehr zweifelhaft.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat jüngst klargestellt, dass unzulässige E‑Mail‑Werbung zwar einen Unterlassungsanspruch begründet, aber nicht automatisch zu einem Anspruch auf (immateriellen) Schadensersatz führt. Erforderlich ist ein konkret dargelegter, messbarer Schaden. Der bloße Ärger über eine Werbemail oder der minimale Aufwand, diese zu löschen, reicht dafür in der Regel nicht aus.</p>
<p>Pauschale Forderungen von 400 EUR ohne nähere Begründung und ohne konkrete Darlegung eines individuellen Schadens stehen daher im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung. Sie sind in vielen Fällen nicht durchsetzbar und können – gerade in Kombination mit einem überhöhten Streitwert – als weiterer Versuch verstanden werden, zusätzlichen Zahlungsdruck aufzubauen.</p>
<h3>Anwalt in eigener Sache &#8211; kein Anspruch auf die Geschäftsgebühr</h3>
<p>Besonders problematisch ist, dass ein Rechtsanwalt in eigener Sache“ abmahnt. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 12.12.2006 (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20175/05" title="BGH, 12.12.2006 - VI ZR 175/05: Keine Erstattung der Anwaltskosten bei Abmahnung im Selbstauftr...">VI ZR 175/05</a>) zur unverlangten Telefonwerbung entschieden, dass ein Rechtsanwalt in einfach gelagerten Fällen grundsätzlich keine Erstattung von Anwaltskosten verlangen kann, wenn er die Angelegenheit ohne Weiteres selbst bearbeiten kann. Dort heißt es sinngemäß, die sofortige Einschaltung eines Anwalts sei dann nicht erforderlich, „wenn er selbst über eigene Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Abwicklung des konkreten Schadensfalles verfügt“. Übertragen auf Abmahnungen in eigener Sache bedeutet das: Selbst wenn ein Unterlassungsanspruch bestünde, ist eine zusätzliche, voll erstattungsfähige Geschäftsgebühr des abmahnenden Anwalts rechtlich keineswegs selbstverständlich und sollte mit Hinweis auf die BGH‑Rechtsprechung ausdrücklich bestritten werden</p>
<h3>Was Betroffene tun sollten</h3>
<p>Wenn Ihr Unternehmen eine Abmahnung von einem Rechtsanwalt in eigener Sache wegen angeblich unverlangter E‑Mail‑Werbung erhalten hat, in der ein Streitwert von 9.000 EUR und 400 EUR Schadensersatz geltend gemacht werden, sollten Sie Folgendes beachten:</p>
<p>Nicht vorschnell unterschreiben oder zahlen. Unterschreiben Sie weder die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft noch überweisen Sie einfach die geforderten Beträge.<br />
Rechtliche Prüfung einholen. Lassen Sie die Abmahnung von einem spezialisierten Anwalt prüfen – insbesondere Streitwert, Umfang der Unterlassungsverpflichtung und Schadensersatzforderung.<br />
Streitwert bestreiten. Verweisen Sie auf die gefestigte Rechtsprechung des Kammergerichts und den aktuellen Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin, der 3.000 EUR für eine Werbemail bestätigt.<br />
Pauschalen Schadensersatz zurückweisen. Die Forderung von 400 EUR Schadensersatz ist rechtlich keineswegs gesichert und kann mit Verweis auf die BGH‑Rechtsprechung bestritten werden.<br />
Gegebenenfalls modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Wenn ein Unterlassungsanspruch dem Grunde nach besteht, bietet sich häufig eine modifizierte Erklärung an, die den Unterlassungstenor sinnvoll eingrenzt, aber keine Anerkennung überhöhter Zahlungsforderungen enthält.<br />
Fazit<br />
Ja, unerwünschte E‑Mail‑Werbung ist rechtswidrig und kein Bagatelldelikt. Wer E‑Mails ohne Einwilligung verschickt, riskiert Unterlassungsansprüche und Kosten. Aber: Die Gerichte in Berlin haben klare Leitplanken gezogen. Für eine einzelne Werbe‑Mail liegt der Streitwert bei 3.000 EUR in der Hauptsache, im Eilverfahren bei 2.000 EUR. Überzogene Streitwerte von 9.000 EUR und pauschale Forderungen von 400 EUR „Schadensersatz“ sprengen diesen Rahmen deutlich.</p>
<p>Unternehmen sollten sich daher von solchen Abmahnungen nicht einschüchtern lassen, sondern die eigenen Verteidigungsmöglichkeiten kennen und nutzen.</p>
<h3><span style="color: #ff0000;">Sollten unberechtigte Zahlungen erfolgt sein, sollte geprüft werden, ob diese zurück verlangt werden sollten.</span></h3>
<p>Rechtsanwalt Kai Jüdemann</p>
<p>Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</p>
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		<title>Medienrecht &#8211; bestimmungsgemäße Abrufbarkeit und örtliche Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen (OLG Hamburg Beschluss vom 03.02.2026, 324 O 29/26).​</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Mar 2026 11:36:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[anwalt medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[anwalt medienrecht berlin]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kein fliegender Gerichtstand in allen Fällen von Online Persönlichkeitsrechtsverletzungen Das OLG Hamburg verneint in dem Beschluss 7 W 26/26 die örtliche Zuständigkeit der Hamburger Gerichte für eine behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Online-Veröffentlichung eines Festhefts eines Frechener Karnevalsvereins und bestätigt damit eine deutliche Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands bei lokal geprägten Internet‑Sachverhalten. Was war passiert: Eine Karnevalsverein [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Kein fliegender Gerichtstand in allen Fällen von Online Persönlichkeitsrechtsverletzungen</h1>
<p>Das OLG Hamburg verneint in dem Beschluss <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20W%2026/26" title="OLG Hamburg, 03.03.2026 - 7 W 26/26: Zur rechtm&auml;&szlig;igen Anordnung eines Vorstandswechsels im Karn...">7 W 26/26</a> die örtliche Zuständigkeit der Hamburger Gerichte für eine behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Online-Veröffentlichung eines Festhefts eines Frechener Karnevalsvereins und bestätigt damit eine deutliche Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands bei lokal geprägten Internet‑Sachverhalten.</p>
<h2>Was war passiert:</h2>
<p>Eine Karnevalsverein aus Frechen (NRW) veröffentlichte ein Festheft online; im Impressum des „geschäftsführenden Vorstands“ wurde eine Person als 2. Vorsitzende bezeichnet, deren Bestellung der Antragsteller vor dem AG Köln angegriffen hat.​</p>
<p>Der Antragsteller, selbst in Frechen ansässig und Verfahrensbeteiligter im vereinsrechtlichen Streit, sieht darin eine unwahre Tatsachenbehauptung und beantragt Unterlassung sowie Entfernung der Festschrift von allen digitalen Plattformen.​</p>
<h2>Örtliche Zuständigkeit?</h2>
<p>Statt am Sitz des Vereins oder am eigenen Wohnsitz wählte er Hamburg als Gerichtsstand und begründete dies u.a. mit einer in Hamburg lebenden, karnevalsaffinen Schwester, vermuteten Geschäftsbeziehungen des Vereins nach Hamburg und einer wahrgenommenen „Voreingenommenheit“ Kölner Gerichte in Karnevalssachen.​</p>
<h3>Prozessgeschichte und Tenor</h3>
<p>Das LG Hamburg wies den Antrag wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit zurück (Beschluss vom 03.02.2026, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=324%20O%2029/26" title="LG Hamburg, 03.02.2026 - 324 O 29/26">324 O 29/26</a>).​<br />
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb  erfolglos: Der 7. Zivilsenat bestätigte die Entscheidung und verwes den Antragsteller damit auf sachnähere Gerichte (insbesondere Köln).</p>
<h3>Rechtliche Kernaussagen</h3>
<p>Maßstab: Deutlicher Inlands- bzw. Ortsbezug</p>
<p>Ausgangspunkt ist die bekannte Rechtsprechung des BGH zur internationalen Zuständigkeit: Für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet komme es auf einen „deutlichen Bezug“ der beanstandeten Inhalte zum jeweiligen Hoheitsgebiet an; entscheidend ist, wo die Kollision der widerstreitenden Interessen tatsächlich zu lokalisieren ist.​<br />
Der Beschluss überträgt diese Grundsätze auf die örtliche Zuständigkeit nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/32.html" title="&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung">§ 32 ZPO</a> und stellt klar, dass bloße bundesweite Abrufbarkeit nicht genügt; maßgeblich sei die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit und die tatsächliche Auswirkung der Inhalte an einem bestimmten Ort.​</p>
<h3>Eingrenzung des fliegenden Gerichtsstands</h3>
<p>Der Senat knüpfte ausdrücklich an seine Vorentscheidung <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20W%2094/23" title="OLG Hamburg, 29.11.2023 - 7 W 94/23: Kostentragungspflicht nach Klager&uuml;cknahme bei vormaliger A...">7 W 94/23</a> an und bestätigte, dass der ubiquitäre fliegende Gerichtsstand bei Online‑Persönlichkeitsrechtsverletzungen überwiegend dahin verstanden wird, dass er auf Gerichte an den Orten beschränkt ist, an denen die Beeinträchtigung „näher liegt“.</p>
<p>​<br />
Eine Einschränkung sei insbesondere geboten, wenn die Veröffentlichung – wie hier – einen lokal oder regional begrenzten Adressatenkreis beträfe (Vereinsleben in Frechen) und keinen bundesweiten Kommunikationszusammenhang aufweise.​</p>
<p>Alle Beteiligten (Verein, Redaktion, Antragsteller) seien in Frechen ansässig; die Festschrift beziehe sich auf das Vereinsgeschehen vor Ort, sodass sich eine etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzung typischerweise dort auswirke.</p>
<p>​<br />
Der Antragsteller habe keinen Wohnsitz in Hamburg und weise – abgesehen von der dort lebenden Schwester – keinen relevanten Bezug zur Hansestadt auf; für „weniger bekannte Persönlichkeiten“ bestehe keine Vermutung, dass sich etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzungen am beliebig gewählten Gerichtsstand auswirken.​<br />
Mutmaßliche Geschäftsbeziehungen des Vereins zu Hamburger Unternehmen genügten ebenfalls nicht, um einen spezifischen Erfolgsort in Hamburg zu begründen; der Senat betont ausdrücklich, dass solche bloßen Möglichkeiten keinen regionalen Bezug zur geltend gemachten Rechtsverletzung herstellten.​</p>
<h3>Einordnung für die Praxis</h3>
<p>Fortentwicklung der Zuständigkeitsdogmatik</p>
<p>Die Entscheidung fügt sich in eine Linie jüngerer Rechtsprechung (u.a. OLG Hamburg, OLG Brandenburg, LG Köln) ein, die den fliegenden Gerichtsstand im Online‑Persönlichkeitsrecht faktisch beschneidet, ohne ihn dogmatisch völlig aufzugeben.<br />
Für nichtprominente Anspruchsteller verlangt der Senat einen konkret belegten Auswirkungsbezug zum angerufenen Gerichtsort; das stärkt das Erfolgsortprinzip im „engen“ Sinn und schwächt opportunistisches Forum Shopping.​</p>
<h3>Handlungsempfehlungen für Anspruchsteller</h3>
<p>Bei lokal geprägten Konflikten (Vereinsstreit, kommunales Ehrenamt, regionale Presse) sollte regelmäßig am Sitz des Verletzers oder am Wohnsitz des Betroffenen geklagt werden; entfernte Medienstandorte wie Hamburg oder Berlin sind nur ausnahmsweise zuständig. Ein Forum Sh<br />
Prominenz und bundesweite Bekanntheit können den Anknüpfungspunkt verbreitern, müssen aber konkret dargelegt werden; bloße Abrufbarkeit der Inhalte oder private Bezüge (Verwandte, Geschäftsreisen, abstrakte Geschäftsbeziehungen) reichen nicht mehr aus.​<br />
Bedeutung für Beklagte und Prozessstrategie<br />
Für Vereine, kleinere Unternehmen und lokale Medien bietet die Entscheidung eine Argumentationsgrundlage, um sich gegen Klagen an entfernten „Mediengerichtsständen“ zu wehren und Verfahren an sachnähere Gerichte verweisen zu lassen.<br />
Prozessvertreter sollten früh prüfen, ob der behauptete Erfolgsort nur konstruiert ist; der Beschluss zeigt, dass eine substanzielle Rüge der örtlichen Zuständigkeit im Internet‑Persönlichkeitsrecht weiterhin ein wirksames Verteidigungsmittel bleibt.</p>
<p>Fragen zum Medienrecht &#8211; unsere Anwälte und Fachanwälte beraten Sie gerne</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
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		<title>Medienrecht &#8211; Erkennbarkeit bei Bildberichterstattung (LG Berlin vom 2.12.2025 &#8211; 27 O 366/25 eV)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2026 12:26:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erkennbarkeit des Abgebildeten bei Bildberichterstattung: Das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 2025 (27 O 366/25 eV) markiert einen wichtigen Wendepunkt im Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit und Opferschutz bei der strafprozessbegleitenden Bildberichterstattung. Im Kern geht es um die Frage, ob Medien Bildausschnitte aus einem Überwachungsvideo verwenden dürfen, die die „Hammer-Folter“ eines Tatopfers [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Erkennbarkeit des Abgebildeten bei Bildberichterstattung:</h1>
<p>Das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 2025 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=27%20O%20366/25" title="LG Berlin II, 02.12.2025 - 27 O 366/25: Unzul&auml;ssige Bildberichterstattung">27 O 366/25</a> eV) markiert einen wichtigen Wendepunkt im Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit und Opferschutz bei der strafprozessbegleitenden Bildberichterstattung. Im Kern geht es um die Frage, ob Medien Bildausschnitte aus einem Überwachungsvideo verwenden dürfen, die die „Hammer-Folter“ eines Tatopfers zeigen – und ob eine teilweise Verpixelung ausreicht, um das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu wahren. Das Gericht beantwortet beides deutlich zulasten der Presse: Die Berichterstattung ist unzulässig, die Veröffentlichung der „Folter-Fotos“ zu unterlassen.</p>
<h2>Unterlassungsanspruch gegen Veröffentlichung trotz Verpixelung</h2>
<p>Ausgangspunkt ist der Unterlassungsanspruch des Antragstellers aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> in Verbindung mit <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Art. 1 Abs. 1</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/MRK/8.html" title="Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens">Art. 8 EMRK</a> sowie den <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§§ 22</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">23 KUG</a>. Maßgeblich ist das abgestufte Schutzkonzept der <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§§ 22</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">23 KUG</a>, das der BGH für Bildberichterstattung im journalistischen Bereich entwickelt hat. Das Landgericht stellt klar: Ein Bildnis liegt auch dann vor, wenn das Gesicht des Betroffenen verpixelt ist, er aber durch andere Merkmale oder den Kontext der Wortberichterstattung für einen bestimmten Personenkreis erkennbar bleibt. Entscheidend ist nicht, ob der flüchtige Durchschnittsleser die Person identifiziert, sondern ob Dritte, etwa Angehörige, Kollegen oder Prozessbeteiligte, das Opfer zuordnen können. Dies genügt, um den Schutzbereich des Rechts am eigenen Bild zu eröffnen.</p>
<p>Besondere Bedeutung kommt der Verbindung von Bild und Text zu. Die Kammer betont, dass die begleitende Wortberichterstattung Angaben zu Tatzeit, Tatort, Tatablauf, Beteiligten und Prozessverlauf enthält und damit die Identifikation des Antragstellers erleichtert. Die teilweise Verpixelung des Kopfbereichs reicht daher nicht aus, um die Bildnisse aus dem Anwendungsbereich der <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§§ 22</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">23 KUG</a> herausfallen zu lassen. Gerade weil der Artikel das Opfer mit Herkunftsangaben, geschäftlicher Rolle und seiner Stellung im Strafverfahren näher beschreibt, bleibt die Person für einen erweiterten Kreis von Lesern mit Vorwissen erkennbar. Die digitale Anonymisierung bleibt damit ein rein kosmetischer Eingriff ohne tragfähige rechtliche Wirkung.</p>
<h3>Rechtfertigung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">§ 23 Abs. 1 KUG</a> ?</h3>
<p>Im nächsten Schritt prüft das Gericht, ob eine Rechtfertigung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">§ 23 Abs. 1 KUG</a> vorliegt. Unstreitig handelt es sich bei der Tat um ein schweres, in der Öffentlichkeit aufsehenerregendes Gewaltverbrechen, sodass grundsätzlich ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt. Das Landgericht erkennt ausdrücklich an, dass Medien über Strafverfahren berichten und zur Meinungsbildung beitragen dürfen und dass Bildaussagen am Schutz des jeweiligen Beitrags teilhaben. Gleichwohl ist das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht schrankenlos: Schon die Einordnung eines Bildnisses als „aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ erfordert eine sorgfältige Abwägung mit den Persönlichkeitsrechten des Abgebildeten aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Art. 1</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 GG</a> sowie <a href="https://dejure.org/gesetze/MRK/8.html" title="Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens">Art. 8 EMRK</a>. Maßgeblich ist, ob der Beitrag ernsthaft über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse informiert oder ob Bilder lediglich die Neugier der Leserschaft an spektakulären und schockierenden Einzelfällen bedienen.</p>
<p>Genau hier zieht das LG Berlin eine klare Grenze. Zwar dient die Wortberichterstattung über den Prozess einem legitimen Informationsinteresse, die Veröffentlichung der „Folter-Fotos“ geht nach Auffassung der Kammer aber weit darüber hinaus. Die Standbilder zeigen das Opfer in einem Moment äußerster Hilflosigkeit und existenzieller Not, seine physischen und psychischen Qualen werden durch die visuelle Darstellung für ein breites Publikum wieder und wieder abrufbar gemacht. Das Gericht betont, dass sich das Leid des Opfers dadurch nicht nur wiederholt, sondern sogar medial intensiviert. Damit gerät die Bildberichterstattung in ein krasses Missverhältnis zum Erkenntnisgewinn für die Allgemeinheit. Es geht nicht mehr um die sachliche Aufklärung der Hintergründe, sondern um die spektakuläre Ausschlachtung eines Extremfalls zulasten des Betroffenen.</p>
<p>Zentral ist die Aussage der Kammer, dass Opfer erheblicher Straftaten eines besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutzes bedürfen. Nur in seltenen Ausnahmefällen – etwa bei einem ganz überragenden öffentlichen Informationsinteresse – kann diese Schutzposition zugunsten der Kommunikationsgrundrechte aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">Art. 5 Abs. 1 GG</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/MRK/10.html" title="Art. 10 MRK: Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung">Art. 10 EMRK</a> zurücktreten. Einen solchen Ausnahmefall sieht das LG Berlin gerade nicht. Die Geschäftsbeziehung der Beteiligten zu einem großen Versanddienstleister oder die konkrete wirtschaftliche Rolle des Opfers vermögen kein strukturell gesteigertes Allgemeininteresse zu begründen. Die Berichterstattung bleibt auf den spektakulären Einzelfall fokussiert, ohne breitere gesellschaftliche oder wirtschaftliche Fragen zu vertiefen. Damit überwiegt das Schutzinteresse des Antragstellers im Ergebnis deutlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Differenzierung zwischen Wort- und Bildberichterstattung</h3>
<p>Spannend und praxisrelevant ist die deutliche Differenzierung zwischen Wort- und Bildberichterstattung. Während bei Texten der Umstand, dass ein enger Personenkreis die beschriebenen Vorgänge ohnehin kennt, die Intensität eines Eingriffs mindern kann, gilt dies bei Bildern nur sehr eingeschränkt. Das Gericht stellt heraus: Das Recht am eigenen Bild schützt nicht nur vor der Bekanntgabe ehrenrühriger Tatsachen, sondern vor der gegen den Willen des Betroffenen erfolgenden „Verfügbarmachung“ seiner Person in Gestalt einer Abbildung. Schon die Möglichkeit, dass ein Opfer in einer derart entwürdigenden Situation wiedererkannt werden könnte, begründet einen erheblichen Eingriff. Der Verweis der Presseseite auf die „nur“ geringe Reichweite der Erkennbarkeit greift damit ins Leere.</p>
<p>Ein weiterer Baustein der Entscheidung ist die Behandlung der Wiederholungsgefahr. Nachdem die Medienberichterstattung bereits erfolgt war, vermutet die Kammer eine fortbestehende Gefahr weiterer Verletzungshandlungen. Diese Vermutung kann regelmäßig nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden – bloße nachträgliche Änderungen wie zusätzliche Verpixelung oder das stille Löschen der Bilder genügen nicht. Das Gericht verlangt, dass Maßnahmen des Verletzers funktional der Strafbewehrung nahekommen müssen, also mit klaren Sanktionen oder ähnlichen Nachteilen verbunden sind. Wer ohne solche Bindungen lediglich „aufräumt“, ohne sich rechtlich festzulegen, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Für die Praxis bedeutet das: Redaktionen, die sich nach Kritik von problematischen Bildern distanzieren wollen, sollten – sofern sie künftige Rechtsstreitigkeiten vermeiden möchten – rechtlich belastbare Erklärungen abgeben.</p>
<h3>Dringlichkeit</h3>
<p>Prozessual bestätigt das Urteil zudem die in Pressesachen bekannte Dringlichkeitsrechtsprechung. Die Kammer knüpft die Eilbedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutz daran, dass der Betroffene nicht „zu lange“ zuwartet. Ein Zeitraum von mehr als einem Monat zwischen Kenntnis der Verletzung und Antragstellung kann als Selbstwiderlegung der Dringlichkeit gewertet werden. Im vorliegenden Fall war diese Frist gewahrt, sodass das Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen konnte. Gerade bei Online-Berichterstattung verdeutlicht das, wie wichtig schnelles anwaltliches Handeln ist: Wer Rückmeldungen, Abmahnungen und Antragsentwurf zu lange liegen lässt, riskiert den Verlust des Eilrechtsschutzes.</p>
<p>Für die Medienpraxis lässt sich aus der Entscheidung ein klarer Leitfaden ableiten. Erstens reicht eine Verpixelung des Gesichts nicht automatisch, um die Gefahr der Identifizierbarkeit zu bannen; Kontext, Namensnennungen, Herkunftsangaben und Prozessdetails können in der Gesamtbetrachtung die Bildniseigenschaft begründen. Zweitens gilt: Je drastischer und entwürdigender die Darstellung des Opfers, desto strenger die Abwägung zugunsten des Persönlichkeitsrechts. Drittens sollten Redaktionen bei der Bebilderung strafprozessbegleitender Artikel konsequent prüfen, ob der Informationsgewinn für die Öffentlichkeit wirklich über das hinausgeht, was eine reine Wortberichterstattung leisten kann. Wenn Fotos nur „emotional aufladen“, aber keine zusätzlichen, sachlichen Informationen bieten, steigen die rechtlichen Risiken erheblich.</p>
<p>Für die anwaltliche Beratung im Medien- und Persönlichkeitsrecht zeigt das Urteil zugleich, wie Unterlassungsanträge erfolgreich aufgebaut werden können. Entscheidend ist eine detaillierte Darstellung der Erkennbarkeit des Betroffenen, auch aus Sicht von Personen mit Sonderwissen, sowie eine plastische Schilderung der entwürdigenden Wirkung der Bilddarstellung. Im Anschluss daran ist die Interessenabwägung sauber entlang der Kriterien des BGH und des EGMR zu führen und der besondere Schutzstatus von Gewaltopfern herauszuarbeiten. Wer diese Argumentationslinie nutzt, kann betroffenen Mandanten effektiven Eilrechtsschutz verschaffen – und gleichzeitig ein deutliches Signal gegen die weitere Verbreitung entwürdigender „Folter-Fotos“ setzen.</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
<p>Anwälte für Medienrecht in Berlin</p>
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		<title>BPatG zu ‚FRIDAYS FOR FUTURE‘: Keine deklaratorische Eintragung notorisch bekannter Marken ins Register (BPatG, Beschl. v. 21.01.2026 – 25 W (pat) 48/22)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/bpatg-zu-fridays-for-future-keine-deklaratorische-eintragung-notorisch-bekannter-marken-ins-register-bpatg-beschl-v-21-01-2026-25-w-pat-48-22/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2026 09:51:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BPatG zu ‚FRIDAYS FOR FUTURE‘: Keine deklaratorische Eintragung notorisch bekannter Marken ins Register (BPatG, Beschl. v. 21.01.2026 – 25 W (pat) 48/22)“ Einleitung Das Bundespatentgericht hatte im Verfahren 25 W (pat) 48/22 über einen ungewöhnlichen Antrag zur Marke „FRIDAYS FOR FUTURE“ zu entscheiden. Die Antragsteller wollten keine klassische Registermarke, sondern die bereits als notorisch bekannt [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/bpatg-zu-fridays-for-future-keine-deklaratorische-eintragung-notorisch-bekannter-marken-ins-register-bpatg-beschl-v-21-01-2026-25-w-pat-48-22/">BPatG zu ‚FRIDAYS FOR FUTURE‘: Keine deklaratorische Eintragung notorisch bekannter Marken ins Register (BPatG, Beschl. v. 21.01.2026 – 25 W (pat) 48/22)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>BPatG zu ‚FRIDAYS FOR FUTURE‘: Keine deklaratorische Eintragung notorisch bekannter Marken ins Register (BPatG, Beschl. v. 21.01.2026 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=25%20W%20(pat)%2048/22" title="BPatG, 21.01.2026 - 25 W (pat) 48/22">25 W (pat) 48/22</a>)“</h1>
<h2>Einleitung</h2>
<p>Das Bundespatentgericht hatte im Verfahren <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=25%20W%20(pat)%2048/22" title="BPatG, 21.01.2026 - 25 W (pat) 48/22">25 W (pat) 48/22</a> über einen ungewöhnlichen Antrag zur Marke „FRIDAYS FOR FUTURE“ zu entscheiden. Die Antragsteller wollten keine klassische Registermarke, sondern die bereits als notorisch bekannt beanspruchte Bezeichnung deklaratorisch mit dem Zeitrang der Notorietät im Markenregister vermerken lassen. Ziel war vor allem, die Amtsbekanntheit nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/37.html" title="&sect; 37 MarkenG: Pr&uuml;fung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter">§ 37 Abs. 4 MarkenG</a> abzusichern und die Marke im Register auffindbar zu machen. Zur Klarstellung: eigentlich wirken Markeneintragungen konstitutiv &#8211; Schutz entsteht mit Anmeldung, eine Rückwirkung gibt es nicht. Diese wurde aber in dem Fall &#8222;Friday for Future&#8220; versucht zu erreichen &#8211; dies hätte den Vorteil, dass durch die Eintragung ein Schutzzeitraume entstünde, der vor der Eintragung liegt.</p>
<h3>Sachverhalt in Kürze</h3>
<p>Ausgangspunkt war ein beim DPMA eingereichter „Antrag auf Eintragung einer im Inland im Sinne des Art. 6bis PVÜ notorisch bekannten Marke in das Register“ für „FRIDAYS FOR FUTURE“. Die Antragsteller machten geltend, die Bezeichnung sei seit Juni 2019 im Inland notorisch bekannt und daher bereits nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/4.html" title="&sect; 4 MarkenG: Entstehung des Markenschutzes">§ 4 Nr. 3 MarkenG</a> umfassend geschützt. Im Formular strichen sie den Hinweis auf „ausländische Priorität“ und ersetzten ihn durch „inländische Priorität durch Notorietät“; gleichzeitig bezeichneten sie die Marke ausdrücklich als „Marke nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/4.html" title="&sect; 4 MarkenG: Entstehung des Markenschutzes">§ 4 Nr. 3 MarkenG</a>“. Wiederholt stellten sie klar, dass sie keinen neuen Markenschutz nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/4.html" title="&sect; 4 MarkenG: Entstehung des Markenschutzes">§ 4 Nr. 1 MarkenG</a>, sondern lediglich eine deklaratorische Eintragung mit dem Zeitrang 3. Juni 2019 gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/6.html" title="&sect; 6 MarkenG: Vorrang und Zeitrang">§ 6 Abs. 3 MarkenG</a> begehrten.</p>
<p>Die Markenstelle des DPMA verstand den Antrag dagegen als normale Markenanmeldung und prüfte insbesondere Unterscheidungskraft und Priorität nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/34.html" title="&sect; 34 MarkenG: Ausl&auml;ndische Priorit&auml;t">§§ 34</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/35.html" title="&sect; 35 MarkenG: Ausstellungspriorit&auml;t">35 MarkenG</a>. Sie kam zu dem Ergebnis, dass eine Priorität „durch Notorietät“ gesetzlich nicht vorgesehen sei, und wies die Anmeldung zurück.</p>
<h3>Verfahrensfragen: Beschwerdeführer und Unterbrechung</h3>
<p>Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht stellte sich zunächst die Frage, wer überhaupt Beschwerdeführer ist und ob das Verfahren wegen Insolvenz unterbrochen worden ist. Der Senat wertete die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten und die Antragsunterlagen so, dass beide beteiligten Vereine gemeinsam Beschwerde eingelegt hatten; eine einzige Beschwerdegebühr reichte aufgrund der aktuellen kostenrechtlichen Regelung aus.</p>
<p>Ein Insolvenzverfahren, das zu einer Unterbrechung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/240.html" title="&sect; 240 ZPO: Unterbrechung durch Insolvenzverfahren">§ 240 ZPO</a> i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/82.html" title="&sect; 82 MarkenG: Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht">§ 82 Abs. 1 MarkenG</a> geführt hätte, lag nicht vor. Trotz Vereinsauflösung blieb der betroffene Verein parteifähig, weil ein Abwicklungsbedarf in Form des noch offenen Markenantrags bestand.​</p>
<h3>Auslegung des eigentlichen Begehrens</h3>
<p>Besonders ausführlich befasst sich der Senat mit der Auslegung des Antragsbegriffs „Eintragung“. Anhand der Formularmodifikationen und der Begleitschreiben arbeitet das Gericht heraus, dass die Antragsteller gerade nicht auf den Schutztatbestand des <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/4.html" title="&sect; 4 MarkenG: Entstehung des Markenschutzes">§ 4 Nr. 1 MarkenG</a> umschwenken wollten. Vielmehr sollten</p>
<p>die notorische Bekanntheit von „FRIDAYS FOR FUTURE“<br />
der hieraus hergeleitete Zeitrang nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/6.html" title="&sect; 6 MarkenG: Vorrang und Zeitrang">§ 6 Abs. 3 MarkenG</a> und<br />
die Inhaberschaft<br />
deklaratorisch im Register dokumentiert werden, ohne den materiellen Schutzumfang der Notorietätsmarke zu verändern.</p>
<p>Der Senat betont, dass die Markenstelle mit ihrer Konzentration auf Unterscheidungskraft und prioritätsrechtliche Fragen im Rahmen einer klassischen Anmeldung an der eigentlichen Fragestellung – der Möglichkeit einer rein deklaratorischen Registervermerkung – vorbeigegangen sei. Aus Gründen der Verfahrensökonomie verzichtet das Gericht jedoch auf eine Zurückverweisung und entscheidet selbst.​</p>
<h3>Tragender Rechtssatz des BPatG</h3>
<p>Das Bundespatentgericht lässt bewusst offen, ob „FRIDAYS FOR FUTURE“ tatsächlich eine notorisch bekannte Marke im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/4.html" title="&sect; 4 MarkenG: Entstehung des Markenschutzes">§ 4 Nr. 3 MarkenG</a> i.V.m. Art. 6bis Abs. 1 PVÜ ist und ob der geltend gemachte Zeitrang ab 3. Juni 2019 besteht. Diese Fragen seien nicht entscheidungserheblich, weil der Antrag bereits als nicht statthaft zu verwerfen sei.</p>
<p>Kern der Entscheidung ist der rechtliche Befund, dass das Markengesetz keine Grundlage für die (deklaratorische) Eintragung einer notorisch bekannten Marke vorsieht, wenn dadurch kein weiterer Markenschutz nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/4.html" title="&sect; 4 MarkenG: Entstehung des Markenschutzes">§ 4 Nr. 1 MarkenG</a> entstehen soll. Zwar kann eine bereits notorische Marke jederzeit als Registermarke angemeldet werden, erhält dann aber nur den Zeitrang des Anmeldetags beziehungsweise einer wirksam in Anspruch genommenen Priorität nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/34.html" title="&sect; 34 MarkenG: Ausl&auml;ndische Priorit&auml;t">§§ 34</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/35.html" title="&sect; 35 MarkenG: Ausstellungspriorit&auml;t">35 MarkenG</a>. Der Zeitrang der Notorietätsmarke als solcher bestimmt sich dagegen nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Notorietät (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/6.html" title="&sect; 6 MarkenG: Vorrang und Zeitrang">§ 6 Abs. 3 MarkenG</a>) und bleibt von einer späteren Eintragung getrennt.</p>
<p>Auch die Markenverordnung bietet nach Auffassung des Senats keinen Anknüpfungspunkt: § 25 MarkenV regelt ausschließlich Registerangaben zu eingetragenen Marken und enthält keine Kategorie für bloße Hinweise auf notorisch bekannte Kennzeichen. Der Antrag auf (deklaratorische) Eintragung wird daher als unzulässig verworfen.</p>
<h3>Dogmatische Einordnung</h3>
<p>Dogmatisch zieht der Beschluss eine klare Linie zwischen zwei Schutzsystemen:</p>
<p>Notorietätsmarke: Entstehung des Markenschutzes kraft Bekanntheit im Inland (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/4.html" title="&sect; 4 MarkenG: Entstehung des Markenschutzes">§ 4 Nr. 3 MarkenG</a>), Zeitrang nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/6.html" title="&sect; 6 MarkenG: Vorrang und Zeitrang">§ 6 Abs. 3 MarkenG</a>, unabhängig von einem Registereintrag.<br />
Registermarke: Entstehung durch Eintragung in das Markenregister (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/4.html" title="&sect; 4 MarkenG: Entstehung des Markenschutzes">§ 4 Nr. 1 MarkenG</a>), Zeitrang nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/6.html" title="&sect; 6 MarkenG: Vorrang und Zeitrang">§ 6 Abs. 2 MarkenG</a>, basierend auf Anmeldetag oder wirksamer Priorität.<br />
Ein „Hybrid“, bei dem eine Notorietätsmarke mit rückwirkendem Notorietäts‑Zeitrang in das Register übernommen wird, lehnt der Senat ausdrücklich ab. Damit wird der Versuch, aus dem Register eine Art öffentliches „Notorietätsregister“ mit deklaratorischem Charakter zu machen, zurückgewiesen.</p>
<h3>Praktische Konsequenzen für Markeninhaber</h3>
<p>Für Inhaber stark bekannter Kennzeichen – insbesondere soziale Bewegungen, NGOs oder Kampagnen – macht der Beschluss deutlich:</p>
<p>Notorietät bleibt in Deutschland ein materieller Schutztatbestand ohne eigenständigen Registereintrag.<br />
Wer zusätzlich die Vorteile einer Registermarke (Widerspruchsverfahren, einfache Recherche, klare Registerlage) nutzen möchte, muss eine normale Markenanmeldung in Kauf nehmen – inklusive des Zeitrangs nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/6.html" title="&sect; 6 MarkenG: Vorrang und Zeitrang">§ 6 Abs. 2 MarkenG</a>.<br />
Ein deklaratorischer Registereintrag mit Notorietäts‑Zeitrang, der lediglich die Beweissituation verbessern oder Unionsmarkenstrategien vorbereiten soll, lässt sich auf die aktuelle Rechtslage nicht stützen.<br />
Für die Beratungspraxis zeigt die Entscheidung, dass Notorietätsargumente weiterhin vor allem im Verletzungs‑, Löschungs- und Widerspruchsverfahren eine Rolle spielen werden, während das Registerrecht strikt an <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/4.html" title="&sect; 4 MarkenG: Entstehung des Markenschutzes">§ 4 Nr. 1 MarkenG</a> ausgerichtet bleibt.</p>
<p>Fragen zum Markenrecht? Wir beraten und Vertreten Sie gerne.</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
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		<title>Keine Schöpfungshöhe für Designschutz &#8211; EuGH verlangt nur Neuheit und Eigenart  Deity Shoes/Mundorama“ (EuGH, C‑323/24</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Mar 2026 16:00:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Designrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Keine Schöpfungshöhe für Designschutz Die Entscheidung „) befasst sich mit der Frage, ob für den Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters über die gesetzlichen Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart hinaus ein Mindestmaß an Gestaltungstätigkeit erforderlich ist und welche Rolle dabei vorgegebene Lieferantenkataloge sowie Modetendenzen spielen. Ausgangspunkt ist ein Rechtsstreit zwischen Deity Shoes als Inhaberin von Schuh‑Geschmacksmustern und den [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Keine Schöpfungshöhe für Designschutz</h1>
<p>Die Entscheidung „) befasst sich mit der Frage, ob für den Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters über die gesetzlichen Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart hinaus ein Mindestmaß an Gestaltungstätigkeit erforderlich ist und welche Rolle dabei vorgegebene Lieferantenkataloge sowie Modetendenzen spielen.</p>
<p>Ausgangspunkt ist ein Rechtsstreit zwischen Deity Shoes als Inhaberin von Schuh‑Geschmacksmustern und den Beklagten Mundorama Confort und Stay Design, die die Nichtigkeit der Muster mit dem Argument geltend machen, die Modelle seien im Wesentlichen aus chinesischen Lieferantenkatalogen übernommen und nur geringfügig angepasst („Customizing“), ohne eigene Innovation. Das vorlegende Gericht fragt insbesondere, ob solches Customizing überhaupt als „echte“ Gestaltungstätigkeit qualifiziert werden kann, ob sich daraus Eigenart ergeben kann und ob Modetrends die Gestaltungsfreiheit so einschränken, dass schon kleine Abweichungen für Eigenart genügen oder ob trendbedingten Elementen bei der Gesamteindrucksprüfung weniger Gewicht zukommt.</p>
<p>Der EuGH stellt klar, dass die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 als materielle Schutzvoraussetzungen ausschließlich Neuheit (Art. 5) und Eigenart (Art. 6) kennt und kein zusätzliches Erfordernis eines „Mindestmaßes an Gestaltung“ vorsieht. Entscheidend ist allein der Vergleich der Erscheinungsform des streitigen Geschmacksmusters mit dem vorbestehenden Formenschatz, also der Gesamteindruck beim informierten Benutzer, nicht die Intensität der geistigen Anstrengung oder die Originalität im urheberrechtlichen Sinne. Der Begriff des Entwerfers in <a href="https://dejure.org/gesetze/GGV/14.html" title="&sect; 14 GGV: Begriffsbestimmungen, Teilung von Grundst&uuml;ck und von Geb&auml;udeeigentum">Art. 14 GGV</a> dient lediglich der Zuordnung des Schutzrechts; aus ihm lässt sich keine verschärfte Schutzschwelle herleiten.</p>
<p>Hinsichtlich der aus Katalogen stammenden Schuhmodelle betont der Gerichtshof, dass auch ein aus verschiedenen älteren Gestaltungen zusammengesetztes Design schutzfähig sein kann, sofern der daraus resultierende Gesamteindruck beim informierten Benutzer von dem Eindruck der älteren Muster abweicht. Der bloße Umstand, dass Erscheinungsmerkmale durch Lieferantenmodelle vorgegeben sind und die vom Inhaber vorgenommenen Änderungen nur punktuell sind und auf vom Lieferanten angebotene Bauteile zurückgreifen, reicht für sich genommen nicht aus, um Eigenart zu verneinen.</p>
<p>Besondere Bedeutung hat die Entscheidung für den Umgang mit Modetendenzen: Der EuGH grenzt modische Vorgaben von technischen oder rechtlichen Zwängen ab, die tatsächlich die Gestaltungsfreiheit reduzieren können. Modetrends sind nach seiner Auffassung weder dauerhaft noch unvermeidlich, so dass sie die Gestaltungsfreiheit nicht in einem Maße beschränken, das geringere Unterschiede stets genügen ließe; zugleich rechtfertigt ihre Häufigkeit nicht, ihnen bei der Prüfung des Gesamteindrucks ein geringeres Gewicht beizumessen. Der informierte Benutzer ist mit den im betreffenden Sektor üblichen Formen vertraut und nimmt auch bei trendtypischen Elementen Unterschiede aufmerksam wahr.</p>
<p>Im Ergebnis stärkt „Deity Shoes“ die Systematik des Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts als ein im Vergleich zum Urheberrecht niedrigschwelliges, auf die Erscheinungsform fokussiertes Schutzregime. Für die Praxis – insbesondere im Mode‑ und Konsumgüterbereich mit Baukastensystemen und Katalogware – bedeutet das Urteil: Die Herkunft der Elemente (Lieferantenkatalog, Trend) ist für sich genommen kein Ausschlussgrund; entscheidend bleibt, ob das konkret beanspruchte Design im Lichte des vorhandenen Formenschatzes einen eigenständigen Gesamteindruck vermittelt</p>
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		<title>Recht auf Löschung intimer Fotos nach der Trennung vom Partner</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Mar 2026 16:17:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Recht auf Löschung intimer Fotos nach der Trennung vom Partner Wer sich nach einer Trennung fragt, ob der oder die Ex intime Fotos wirklich löschen muss, findet in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, VI ZR 271/14) eine klare Antwort: Ja – jedenfalls für intime Aufnahmen besteht ein Löschungsanspruch. Was hat der BGH entschieden? In dem [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Recht auf Löschung intimer Fotos nach der Trennung vom Partner</h1>
<p>Wer sich nach einer Trennung fragt, ob der oder die Ex intime Fotos wirklich löschen muss, findet in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20271/14" title="BGH, 13.10.2015 - VI ZR 271/14: Anspruch auf L&ouml;schung intimer Bilder nach Beziehungsende">VI ZR 271/14</a>) eine klare Antwort: Ja – jedenfalls für intime Aufnahmen besteht ein Löschungsanspruch.</p>
<h2>Was hat der BGH entschieden?</h2>
<p>In dem entschiedenen Fall hatte ein Mann während einer Liebesbeziehung zahlreiche Fotos und Videos seiner Partnerin gemacht, die sie nackt, in Unterwäsche sowie vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr zeigen.​</p>
<p>Nach der Trennung verlangte die Frau nicht nur, dass die Bilder nicht veröffentlicht werden, sondern auch, dass alle intimen Dateien vom Ex gelöscht werden – und bekam vor dem BGH Recht.</p>
<p>Der BGH stellte klar:</p>
<p>Intime Bild- und Filmaufnahmen greifen in den Kernbereich der geschützten Intimsphäre ein.<br />
Schon die bloße „Funktionsherrschaft“ über diese Dateien (Aufbewahren und Anschauen gegen den Willen der abgebildeten Person) kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.<br />
Aus <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 BGB</a> analog folgt daher ein Anspruch auf Löschung dieser Aufnahmen.</p>
<h3>Gilt meine frühere Einwilligung trotzdem?</h3>
<p>Viele Betroffene glauben: „Ich habe damals zugestimmt, also kann ich jetzt nichts mehr machen.“ – Genau hier setzt der BGH an.</p>
<p>Wesentlich sind zwei Punkte:</p>
<p>Die Einwilligung in die Anfertigung und Nutzung intimer Aufnahmen kann konkludent zeitlich begrenzt sein, etwa auf die Dauer der Beziehung.<br />
Mit dem Ende der Partnerschaft kann diese Einwilligung für die Zukunft widerrufen werden, wenn das Gewicht des Persönlichkeitsrechts überwiegt.<br />
Der BGH geht davon aus, dass intime Nackt- oder Sexaufnahmen typischerweise im Vertrauen auf eine bestehende Beziehung entstehen und der Ex‑Partner sie nicht dauerhaft gegen den Willen der abgebildeten Person behalten darf.</p>
<h3>Welche Fotos müssen gelöscht werden – und welche nicht?</h3>
<p>Der Löschungsanspruch betrifft nicht „alle“ Fotos, sondern gezielt die Aufnahmen mit Intimbezug:</p>
<p>Löschpflichtig sind insbesondere:</p>
<p>Nacktaufnahmen.<br />
Aufnahmen in Unterwäsche oder teilweise unbekleidet, wenn der Intimbereich (Brust, Genitalbereich) erkennbar ist.<br />
Fotos und Videos vor, während oder im erkennbaren Anschluss an Geschlechtsverkehr.<br />
Nicht zwingend zu löschen sind in der Regel:</p>
<p>Alltags- und Urlaubsfotos in normaler Kleidung.<br />
Unverfängliche Aufnahmen ohne Bezug zur Intimsphäre, die das Ansehen des Abgebildeten nicht ernsthaft beeinträchtigen.<br />
Auch hier gilt aber: Je entblößender, peinlicher oder rufschädigender ein Bild ist, desto eher überwiegt das Persönlichkeitsrecht und desto eher kommt ein weitergehender Löschungsanspruch in Betracht.</p>
<h3>Was ist mit „Revenge Porn“ und Veröffentlichung?</h3>
<p>Das BGH‑Urteil betrifft vor allem den Besitz und das Nicht‑Löschen von intimen Dateien nach dem Beziehungsende.<br />
Wer intime Fotos oder Videos veröffentlicht, weiterleitet oder droht, sie ins Netz zu stellen („Revenge Porn“), setzt sich in der Regel zusätzlich strafrechtlichen Risiken aus (z.B. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, Datenschutz‑ und ggf. Urheberstraftatbestände).</p>
<p>Betroffene haben dann typischerweise weitergehende Rechte, u.a.:</p>
<p>Unterlassung, Löschung und Herausgabe.<br />
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.<br />
Ansprüche auf Sperrung und Entfernen der Inhalte bei Plattformen.<br />
Was sollten Betroffene konkret tun?<br />
Wer nach einer Trennung die Löschung intimer Aufnahmen verlangen möchte, sollte:</p>
<p>Den Ex‑Partner klar und nachweisbar (schriftlich, z.B. per E‑Mail oder Messenger‑Nachricht mit Screenshot) zur Löschung aller Intimaufnahmen auffordern.<br />
Möglichst genau beschreiben, um welche Arten von Aufnahmen es geht (Nacktfotos, Unterwäsche, Sexvideos etc.).<br />
Eine kurze Frist setzen und um schriftliche Bestätigung der Löschung bitten.[web48]​<br />
Reagiert der Ex‑Partner nicht oder verweigert die Löschung, kommen anwaltliche Schritte (Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage) in Betracht – gestützt auf das vom BGH anerkannte Persönlichkeitsrecht und den Löschungsanspruch.</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Kai Jüdemann</a><br />
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</p>
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		<title>Markenrecht &#8211; Höhe Lizenzschaden bei Unternehmenskennzeichen (OLG Nürnberg  3 U 2375/24)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Mar 2026 16:08:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Entscheidung des OLG Nürnberg (3 U 2375/24 – „HEITEC/heytec“) gibt für die dogmatische Ausgestaltung des lizenzanalogen Schadensersatzes bei Unternehmenskennzeichenverletzung in bemerkenswerter Weise die Richtung vor. Kernaussage des Urteils Das Gericht betont, dass der objektive Wert der „angemaßten Benutzungsbefugnis“ nicht statisch auf den Zeitpunkt des Verletzungsbeginns fixiert ist, sondern im Wege einer objektiven Ex‑post‑Betrachtung auch [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="prose dark:prose-invert inline leading-relaxed break-words min-w-0 [word-break:break-word] prose-strong:font-bold [&amp;_&gt;*:first-child]:mt-0 [&amp;_&gt;*:last-child]:mb-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Die Entscheidung des OLG Nürnberg (<a href="file:///D:/Downloads/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-36543-1.pdf">3 U 2375/24 – „HEITEC/heytec“)</a> gibt für die dogmatische Ausgestaltung des lizenzanalogen Schadensersatzes bei Unternehmenskennzeichenverletzung in bemerkenswerter Weise die Richtung vor.</p>
<h2 id="kernaussage-des-urteils" class="font-editorial font-bold mb-2 mt-4 [.has-inline-images_&amp;]:clear-end text-lg first:mt-0 md:text-lg [hr+&amp;]:mt-4">Kernaussage des Urteils</h2>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Das Gericht betont, dass der objektive Wert der „angemaßten Benutzungsbefugnis“ nicht statisch auf den Zeitpunkt des Verletzungsbeginns fixiert ist, sondern im Wege einer objektiven Ex‑post‑Betrachtung auch spätere, nicht fernliegende Entwicklungen zugunsten des Kennzeicheninhabers (insbesondere die Steigerung der Kennzeichnungskraft) in den Lizenzsatz einfließen dürfen. Zugleich wird klargestellt, dass der wirtschaftliche Stellenwert eines Unternehmenskennzeichens für die Nachfrageentscheidung der Kunden lizenzsatzrelevant ist: Wo das Publikum bereit ist, für die Unternehmensbezeichnung einen Preisaufschlag zu zahlen, ist der Wert des Kennzeichens regelmäßig höher anzusetzen als in technisch und preisgetriebenen Märkten.</p>
<h2 id="sachverhalt-und-prozessuale-ausgangslage" class="font-editorial font-bold mb-2 mt-4 [.has-inline-images_&amp;]:clear-end text-lg first:mt-0 md:text-lg [hr+&amp;]:mt-4">Sachverhalt und prozessuale Ausgangslage</h2>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Die Klägerin, seit den 1980er Jahren unter „HEITEC“ firmierend und schwerpunktmäßig im Bereich Elektrotechnik, Maschinen- und Anlagenbau tätig, nimmt die Beklagte zu 1), die seit 1994 als „heytec GmbH Antriebstechnik und Service“ im Bereich Antriebstechnik agierte, auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Anspruch. In einem Vorprozess war der Unterlassungs- und Feststellungsanspruch bereits rechtskräftig tituliert, sodass im vorliegenden Verfahren nur noch die Höhe des Schadensersatzes streitig war.</p>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Die Klägerin legte die von den Beklagten offen gelegten Umsätze der Jahre 2006–2020 zugrunde und begehrte bei einem von ihr angenommenen Lizenzsatz von 6,5% rund 2,19 Mio. Euro. Das Landgericht hatte dem nur in Höhe von rund 168.000 Euro auf Basis eines Lizenzsatzes von 0,5% stattgegeben, wobei es im Wesentlichen an die Verhältnisse des Jahres 1994 anknüpfte. Das OLG hebt dieses Konzept teilweise auf, gelangt aber ebenfalls zu einer deutlichen Korrektur der klägerischen Lizenzvorstellung nach unten und setzt den angemessenen Satz auf 1% fest, was zu einem Schadensersatz von 358.516,10 Euro führt</p>
<h2 id="rechtliche-wrdigung-mastab-des-lizenzsatzes" class="font-editorial font-bold mb-2 mt-4 [.has-inline-images_&amp;]:clear-end text-lg first:mt-0 md:text-lg [hr+&amp;]:mt-4">Rechtliche Würdigung: Maßstab des Lizenzsatzes</h2>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Ausgangspunkt sind <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">§ 14 Abs. 6 Satz 3</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/15.html" title="&sect; 15 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer gesch&auml;ftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">§ 15 Abs. 5 Satz 2 MarkenG</a>, wonach der Verletzte seinen Schaden auch nach der fiktiven Lizenz berechnen kann, die ein vernünftiger Lizenznehmer für die Nutzung des Kennzeichens gezahlt hätte. Das OLG arbeitet dabei drei zentrale Leitlinien heraus:</p>
<ol class="marker:text-quiet list-decimal">
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2"><strong>Ex‑post‑Betrachtung zugunsten des Kennzeicheninhabers</strong><br />
Es genügt nicht, allein auf die Kennzeichnungskraft und wirtschaftliche Bedeutung im Zeitpunkt des Verletzungsbeginns abzustellen; vielmehr dürfen spätere, nicht fernliegende Entwicklungen wie eine gesteigerte Kennzeichnungskraft berücksichtig werden. Dogmatisch wird damit die ohnehin stark objektivierte Lizenzanalogie weiter in Richtung einer am tatsächlichen wirtschaftlichen Verlauf orientierten Gesamtbetrachtung verschoben</p>
</li>
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2"><strong>Bedeutung der Unternehmensbezeichnung für die Marktentscheidung</strong><br />
Das Gericht knüpft ausdrücklich daran an, in welchem Umfang die angesprochenen Verkehrskreise ihrer Kaufentscheidung die Unternehmensbezeichnung beimessen. In Märkten, in denen die Firma als Qualitätsversprechen und Differenzierungsmerkmal wahrgenommen wird, führt dies tendenziell zu einem höheren Lizenzsatz als in Märkten, in denen Funktionalität und Preis dominieren. Der Senat verweigert hier also eine schematische Übertragung markenrechtlicher Erfahrungswerte und verlangt eine marktbezogene Einzelfallanalyse.</p>
</li>
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2"><strong>Einordnung des Erfahrungssatzes „25–30% der Umsatzrendite“</strong><br />
Der bekannte Erfahrungssatz, wonach sich Lizenzentgelte häufig im Bereich von 25–30% der Umsatzrendite bewegen, wird ausdrücklich relativiert. Das OLG betont, dass es sich gerade nicht um einen „Anscheinsbeweis“ handelt, sondern um einen Orientierungswert, dessen Gewicht von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Im Streitfall führt dies dazu, dass selbst bei Unterstellung der von der Klägerin behaupteten Umsatzrendite von 6,5% kein Lizenzsatz oberhalb von 1% gerechtfertigt ist.</p>
</li>
</ol>
<h2 id="gewichtung-der-fallumstnde" class="font-editorial font-bold mb-2 mt-4 [.has-inline-images_&amp;]:clear-end text-lg first:mt-0 md:text-lg [hr+&amp;]:mt-4">Gewichtung der Fallumstände</h2>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Besonders instruktiv ist die konkrete Abwägung, mit der der Senat den Lizenzsatz auf 1% begrenzt:</p>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2"><strong>Branchen- und Unternehmensunterschiede</strong><br />
OLG und LG stellen erhebliche Unterschiede in Geschäftsgegenstand, Branche, Unternehmensgröße und Wertschöpfung fest. Es gab über viele Jahre keinerlei Berührungspunkte zwischen den Parteien, was die Gefahr einer Marktverwirrung und den wirtschaftlichen Druck auf die Klägerin deutlich relativiert. Auf der Lizenzebene bedeutet dies: Ein vernünftiger Lizenzgeber hätte zwar eine Gegenleistung verlangt, aber keine „Premiumlizenz“, die die Gewinnspanne des Lizenznehmers voll abschöpft.</p>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2"><strong>Fehlende „Türöffnungsfunktion“ des Zeichens</strong><br />
Anders als bei prominenten Marken mit ausgeprägter „Türöffnungsfunktion“ (z.B. bei Markteintritten in neue Märkte oder bei prominenter Co‑Branding‑Konstellation) sah der Senat weder vorgetragen noch ersichtlich, dass „HEITEC“ für die Antriebstechnikbranche der Beklagten eine solche Funktion gehabt hätte. Dies spricht deutlich gegen Lizenzsätze, die in Richtung der vollständigen Abschöpfung der Umsatzrendite gehen.<br />
<strong>Geringe tatsächliche Umsatzrendite der Beklagten</strong><br />
Die Beklagte legte für die Jahre 2006–2019 Gewinne offen, die – bezogen auf die unstreitigen Umsätze – zu einer durchschnittlichen Umsatzrendite von nur etwa 0,56% führten. Der Senat nimmt den Grundsatz ernst, dass zwar nicht das individuelle wirtschaftliche Geschick des Verletzers maßgeblich ist, gleichwohl aber bei evident atypischer Renditesituation der abstrakte Branchendurchschnitt nicht unbesehen durchschlagen darf. Das Ergebnis ist ein fühlbarer Abschlag gegenüber einem rein renditebasierten Rechenmodell.<span class="inline-flex" aria-label="paste.txt" data-state="closed">[</span></p>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Diese Faktoren zusammengenommen führen zu einem spürbaren, aber moderaten Lizenzsatz von 1% auf die Umsätze der Beklagten im Zeitraum 2006–2020. Ergänzend erhöht das OLG – in Übereinstimmung mit der BGH‑Rechtsprechung (BTK) – die fiktive Lizenz um einen Zinsanteil, weil der Verletzte so zu stellen ist, als hätte er die Lizenzzahlungen laufend erhalten; mindestens anzusetzen sind die erhöhten Verzugszinsen nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/288.html" title="&sect; 288 BGB: Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden">§ 288 Abs. 2 BGB</a>.</p>
</div>
<div class="prose dark:prose-invert inline leading-relaxed break-words min-w-0 [word-break:break-word] prose-strong:font-bold [&amp;_&gt;*:first-child]:mt-0 [&amp;_&gt;*:last-child]:mb-0">
<h2 id="prozessuale-besonderheiten-zurckbehaltungsrecht" class="font-editorial font-bold mb-2 mt-4 [.has-inline-images_&amp;]:clear-end text-lg first:mt-0 md:text-lg [hr+&amp;]:mt-4">Prozessuale Besonderheiten (Zurückbehaltungsrecht)</h2>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Einen praktischen Akzent setzt der Senat schließlich bei der Frage des Zurückbehaltungsrechts nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/273.html" title="&sect; 273 BGB: Zur&uuml;ckbehaltungsrecht">§ 273 BGB</a>: Das Landgericht hatte die Verurteilung zur Zahlung gegen die Beklagte zu 1) nur Zug um Zug gegen Herausgabe einer Prozessbürgschaftsurkunde ausgesprochen, nachdem das OLG in einem Parallelverfahren die Klägerin zur Herausgabe der Bürgschaft verurteilt hatte. Durch die bedingungslose Erklärung der Klägerin im Berufungstermin, aus der Bürgschaft keine Rechte mehr herzuleiten und sie im Wiederauffindungsfall an die Bank herauszugeben, sah der Senat die Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts als erledigt an, ohne dass es einer förmlichen Erledigungserklärung bedurft hätte. Damit konnte eine vorbehaltlose Verurteilung ausgesprochen werden.</p>
<h2 id="bewertung-und-einordnung" class="font-editorial font-bold mb-2 mt-4 [.has-inline-images_&amp;]:clear-end text-lg first:mt-0 md:text-lg [hr+&amp;]:mt-4">Bewertung und Einordnung</h2>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Die Entscheidung schärft die Konturen der Lizenzanalogie im Unternehmenskennzeichenrecht an mehreren Stellen:</p>
<ul class="marker:text-quiet list-disc">
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Sie bestätigt und konkretisiert die <strong>Ex‑post‑Orientierung</strong> des Lizenzsatzes, ohne in eine grenzenlose wirtschaftliche Rückschau abzugleiten; maßgeblich sind nicht fernliegende, sondern lebensnahe Entwicklungen der Kennzeichnungskraft.<span class="inline-flex" aria-label="paste.txt" data-state="closed">[</span></p>
</li>
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Sie verankert die Lizenzhöhe stärker in der <strong>funktionalen Rolle des Kennzeichens im konkreten Markt</strong> (Preisaufschlagbereitschaft, Differenzierungsfunktion) und löst sich damit von pauschalen, zeichen- und branchenübergreifenden Prozentsätzen.</p>
</li>
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Sie relativiert den <strong>Erfahrungssatz der 25–30% der Umsatzrendite</strong> und ordnet ihn als bloßen Wertungsfaktor ein, dessen Bedeutung bei erkennbar atypischen Sachverhalten geringer ist.</p>
</li>
</ul>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Für die Praxis bedeutet dies: Klägerseite muss künftig noch genauer darlegen, welchen Beitrag das Kennzeichen im konkreten Marktsegment zur Nachfrageentscheidung und zur Rendite leistet, während Beklagtenseite gute Chancen hat, über nachvollziehbare Gewinn- und Renditedarstellungen eine deutliche Kappung überzogener Lizenzforderungen zu erreichen.</p>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">
</div>
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		<item>
		<title>Markenrecht &#8211; Rechtserhaltende Benutzung und Verwechslungsgefahr (BGH vom 22.11.2025 &#8211;  I ZB 30/25)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/markenrecht-rechtserhaltende-benutzung-und-verwechslungsgefahr-bgh-vom-22-11-2025-i-zb-30-25/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Mar 2026 11:59:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Benutzungsfrist (Benutzungsschonfrist) Die Entscheidung „H 15/Hecht H 15“ des BGH bietet gleich drei wichtige Botschaften für die Markenpraxis – zur Benutzung, zur Grenzziehung bei Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln und zur Verwechslungsgefahr bei Kombinationsmarken. 1. „Wandernde Benutzungsfrist“ – Bestätigung für die Praxis Der BGH bestätigt ausdrücklich: Das Prinzip der „wandernden Benutzungsfrist“ nach § 43 Abs. 1 S. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Benutzungsfrist (Benutzungsschonfrist)</h1>
<p>Die Entscheidung „H 15/Hecht H 15“ des BGH bietet gleich drei wichtige Botschaften für die Markenpraxis – zur Benutzung, zur Grenzziehung bei Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln und zur Verwechslungsgefahr bei Kombinationsmarken.</p>
<h2>1. „Wandernde Benutzungsfrist“ – Bestätigung für die Praxis</h2>
<p>Der BGH bestätigt ausdrücklich: Das Prinzip der „wandernden Benutzungsfrist“ nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/43.html" title="&sect; 43 MarkenG: Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung &uuml;ber den Widerspruch">§ 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG</a> a.F. ist unionsrechtskonform.</p>
<p>Für Widersprüche bedeutet das: Die Benutzung der älteren Marke muss jeweils für die letzten fünf Jahre vor der (Entscheidungs‑)Situation nachgewiesen werden, nicht nur einmalig für einen starren Zeitraum nach Eintragung.</p>
<p>Für die Beratungspraxis: In laufenden und länger dauernden Widerspruchs- und Löschungsverfahren muss die Benutzungsdokumentation regelmäßig „aktualisiert“ werden. Wer seine Benutzungsunterlagen nur historisch vorhält, riskiert, dass die Marke im Verfahren faktisch entwertet wird.</p>
<p>Konsequenz: Markenportfolios sollten so geführt werden, dass für alle zentralen Marken durchgängig belastbare Benutzungsnachweise verfügbar sind – nicht nur rund um die Eintragung, sondern über den gesamten Lebenszyklus.</p>
<h2>2. Rechtserhaltende Benutzung: Arzneimittel vs. Nahrungsergänzungsmittel</h2>
<p>Spannend für den Life‑Science‑ und Food‑Bereich ist der zweite Baustein der Entscheidung: Wann ist eine Marke, die für „Arzneimittel“ eingetragen ist, rechtserhaltend benutzt?</p>
<p>Der BGH knüpft an die Perspektive der angesprochenen Verkehrskreise an:</p>
<p><span style="color: #339966;">Rechtserhaltende Benutzung liegt vor, wenn der Verkehr die tatsächlich unter der Marke vertriebene Ware mit der im Register benannten Ware gleichsetzt.</span></p>
<p>Ist die Marke für „Arzneimittel“ geschützt, darf für die Begriffsbestimmung auf die arzneimittelrechtlichen Definitionen zurückgegriffen werden (Arzneimittelkodex der EU, deutsches Arzneimittelgesetz).</p>
<p>Praktisch relevant wird das in Grenzfällen wie:</p>
<p>„Graubereichsprodukte“ zwischen Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel</p>
<p>„Health Claims“ und Präsentation: Wird das Produkt aus Sicht des Verbrauchers eher als Therapie‑Mittel oder als bloßes Nahrungsergänzungsprodukt wahrgenommen?</p>
<p>Für Inhaber von Arzneimittelmarken bedeutet das:</p>
<p>Wer seine Marke plötzlich nur noch für Nahrungsergänzungsmittel nutzt, muss genau prüfen, ob diese Nutzung noch als Benutzung „für Arzneimittel“ durchgeht.</p>
<p>Umgekehrt können Nahrungsergänzungsmittel mit quasi‑medizinischer Präsentation dazu führen, dass eine ursprünglich als Arzneimittelmarke eingetragene Marke doch rechtserhaltend genutzt wird – mit entsprechender Durchsetzungskraft gegen Dritte.</p>
<h2>3. Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn: Keine Flucht in ähnliche Waren</h2>
<p>Der dritte Kernpunkt betrifft die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, also den Fall, dass eine ältere Marke als Bestandteil in eine jüngere Kombinationsmarke übernommen wird („X + ältere Marke“).</p>
<p>Der BGH stellt klar:</p>
<p>Diese Fallgruppe ist nicht auf identische Waren beschränkt.</p>
<p>Auch bei bloß ähnlichen Waren kann eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn vorliegen, wenn</p>
<p>der übernommene Bestandteil in der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und</p>
<p>beim Verkehr der Eindruck entsteht, die Waren stammten zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.</p>
<p>Für die Praxis heißt das:</p>
<p>Die „Flucht“ in nur ähnliche Waren (etwa von Arzneimitteln in Nahrungsergänzungsmittel) schützt nicht davor, in den Schutzbereich einer älteren Marke hineinzulaufen, wenn deren Zeichen erkennbar übernommen wird.</p>
<p>Wer eine fremde Marke unverändert in eine Zweitmarke mit eigenem Unternehmensnamen integriert, etwa „Hecht H 15“, läuft weiter Gefahr, wegen Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn in Anspruch genommen zu werden – auch wenn er formal eine andere Warenkategorie bedient.</p>
<p>Unternehmen sollten daher bei Neuentwicklungen von Kombinationsmarken besonders sensibel sein:</p>
<p>Keine Übernahme prägender fremder Markenbestandteile – auch nicht „nur“ für ähnliche, angrenzende Waren.</p>
<p>Frühzeitige Kollisionsrecherche, insbesondere im Life‑Science‑ und Gesundheitsbereich, wo die Grenze zwischen Arznei- und Nahrungsergänzungsmitteln häufig fließend ist.</p>
<h2>4. Was bedeutet das für Markeninhaber?</h2>
<p>Für Markeninhaber:</p>
<p>Benutzungspflicht strategisch ernst nehmen: Kontinuierliche Benutzung und systematisches Sammeln von Nachweisen sind Pflicht.</p>
<p>Produktentwicklung und Markenstrategie abstimmen: Wer von Arzneimitteln in Nahrungsergänzungsmittel „umsteigt“, sollte seine Markenstrategie aktiv überprüfen und gegebenenfalls neue, passende Eintragungen vornehmen.</p>
<p>Angriffe gegen Nachahmer: Die Entscheidung stärkt die Hand, wenn Dritte die eigene Marke als Produktbestandteil in ihre Kombinationskennzeichen übernehmen – insbesondere in Nachbarsegmenten wie Nahrungsergänzungsmitteln.</p>
<p>Für potenzielle Verwender neuer Zeichen:</p>
<p>Kombinationsmarken mit erkennbar an ältere Kennzeichnungen anknüpfenden Buchstaben‑/Zahlenfolgen sind rechtlich riskant, auch wenn Waren nur ähnlich sind.</p>
<p>Fragen zum Markenrecht? Wir beraten Sie gerne!</p>
<h4><a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a></h4>
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		<item>
		<title>Wettbewerbsrecht &#8211; § 4 Nr.3 UWG &#8211; Leistungsschutz und seine Grenzen (OLG Hamburg, Urteil vom 06.02.2025 &#8211; 15 U 43/24)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/wettbewerbsrecht-%c2%a7-4-nr-3-uwg-leistungsschutz-und-seine-grenzen-olg-hamburg-urteil-vom-06-02-2025-15-u-43-24/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Feb 2026 15:09:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Würfelketten im Wettbewerb: Grenzen des Leistungsschutzes nach 4 Nr. 3 UWG &#160; Urteilsrezension: OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2026, Az. 3 U 89/24 – Produktnachahmung im Modeschmuckmarkt I. Einleitung und Verfahrensgang Das Oberlandesgericht Hamburg hatte sich in seinem Urteil vom 27.02.2026 mit einem klassischen Fall des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zu befassen. Der Vertrieb einer Nachahmung kann nach [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/wettbewerbsrecht-%c2%a7-4-nr-3-uwg-leistungsschutz-und-seine-grenzen-olg-hamburg-urteil-vom-06-02-2025-15-u-43-24/">Wettbewerbsrecht &#8211; § 4 Nr.3 UWG &#8211; Leistungsschutz und seine Grenzen (OLG Hamburg, Urteil vom 06.02.2025 &#8211; 15 U 43/24)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Würfelketten im Wettbewerb: Grenzen des Leistungsschutzes nach 4 Nr. 3 UWG</h1>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Urteilsrezension: OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2026, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20U%2089/24" title="3 U 89/24 (2 zugeordnete Entscheidungen)">3 U 89/24</a> – Produktnachahmung im Modeschmuckmarkt</h2>
<h2>
I. Einleitung und Verfahrensgang</h2>
<p>Das Oberlandesgericht Hamburg hatte sich in seinem Urteil vom 27.02.2026 mit einem klassischen Fall des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zu befassen. Der Vertrieb einer Nachahmung kann nach § 4 Nr. 9 UWG aF und <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 Nr. 3 UWG</a> nF wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände &#8211; wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft (Buchst. a) oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (Buchst. b) &#8211; hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt.</p>
<p>Die Klägerin, eine Modeschmuckherstellerin, wandte sich gegen die Beklagten wegen des Vertriebs von Halsketten, die ihrer erfolgreichen &#8222;Geo-Cube&#8220;-Serie ähnelten. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage zunächst teilweise stattgegeben und die Beklagten zur Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verurteilt. Das OLG Hamburg änderte diese Entscheidung vollständig ab und wies die Klage insgesamt ab.</p>
<h2>II. Sachverhalt</h2>
<p>Die Klägerin vertreibt seit 2005 Modeschmuck der &#8222;Geo-Cube&#8220;-Serie, die sie als &#8222;Bridge Jewellery&#8220; zwischen Modeschmuck und Juwelierwaren positioniert. Die streitgegenständlichen Halsketten zeichnen sich durch eine spezifische Gestaltung aus: Sie bestehen aus verschiedenen geometrischen Elementen (Würfel, quadratische Metallplättchen, Strassrondelle und dünne Zylinder), die in stets wiederholender Weise auf die Kette aufgezogen sind. Dabei wechseln sich ein transparenter Einzelwürfel aus Kristallglas und ein &#8222;Elementenensemble&#8220; (bestehend aus einem farbigen Würfel, zwei Metallplättchen und einem Strassrondell) ab, getrennt durch jeweils einen dünnen Zylinder.</p>
<p>Die Beklagte zu 1) bot im März 2022 auf der Plattform otto.de drei Halsketten an, die der Geo-Cube-Serie ähnelten, jedoch ein drittes Element aufwiesen: ein zweites Elementenensemble mit zwei Metallquadern statt eines Würfels. Die Preise der Beklagten lagen mit 32,99 € bis 34,99 € deutlich unter denen der Klägerin (über 150 €).</p>
<h2>III. Rechtliche Würdigung durch das OLG Hamburg</h2>
<h3>
1. Wettbewerbliche Eigenart</h3>
<p>Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen , so das Gericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BGH.</p>
<p>Das OLG Hamburg stellte fest, dass das Klagemuster wettbewerbliche Eigenart besitzt, stufte deren Grad jedoch nur als durchschnittlich ein. Die wettbewerbliche Eigenart ergebe sich aus der konkreten Umsetzung der gestalterischen Grundidee durch:</p>
<p>Die stets gleiche Abfolge von Einzelwürfel und Elementenensemble<br />
Die Trennung durch jeweils nur einen dünnen Zylinder gleicher Länge<br />
Die stets gleiche Anordnung innerhalb des Elementenensembles<br />
Die einheitlichen Maße aller Elemente (6 x 6 mm)<br />
Die hochwertige Materialauswahl mit besonderer Brillanz und Farbpracht<br />
Entscheidend betonte das Gericht jedoch: Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt</p>
<h3>2. Kein großer Abstand zum Marktumfeld</h3>
<p>Entgegen der Annahme der Klägerin verneinte das OLG einen großen Abstand des Klagemusters zu seinem Marktumfeld. Das Gericht stellte klar, dass nicht nur auf die Angebote direkter Wettbewerber wie Swarovski oder Thomas Sabo abzustellen sei, sondern auf den gesamten Schmuckmarkt einschließlich des einfachen Modeschmuckmarkts.</p>
<p>Die Beklagten hatten zahlreiche Entgegenhaltungen vorgelegt, darunter eigene Produktkataloge aus 2013/2014 und diverse Online-Angebote Dritter. Das Gericht führte aus, dass die bloße Anzahl an Entgegenhaltungen zwar nicht ausreiche, um einen großen Abstand zu verneinen, die Klägerin aber ihrer Darlegungslast nicht genügt habe, diesen Abstand trotz der Entgegenhaltungen darzulegen.</p>
<h3>3. Keine Schwächung der wettbewerblichen Eigenart</h3>
<p>Obwohl das Gericht keinen großen Abstand zum Marktumfeld feststellte, verneinte es eine Schwächung oder gar einen Wegfall der wettbewerblichen Eigenart. Hier kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast um: Die Beklagten müssten darlegen und beweisen, dass die wettbewerbliche Eigenart geschwächt oder weggefallen sei, wozu auch Vortrag zur Marktbedeutung der Entgegenhaltungen gehöre.</p>
<p>Daran fehlte es. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten zwar zahlreiche Entgegenhaltungen vorgelegt, aber nicht zur Marktbedeutung vorgetragen hätten. Eine etwaige Beweisnot der Beklagten ändere nichts an ihrer Darlegungs- und Beweislast.</p>
<h3>4. Steigerung durch Bekanntheit</h3>
<p>Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass bereits die werbliche Präsenz eines Produkts für seine hohe Bekanntheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen sprechen kann, ohne dass der Hersteller mit dem Vertrieb des Erzeugnisses stets einen erheblichen wirtschaftlichen Erfolg erzielt haben muss.</p>
<p>Aufgrund der langjährigen Marktpräsenz seit 2005, hoher Stückzahlen und erheblichen Werbeaufwands stellte das Gericht eine Steigerung der wettbewerblichen Eigenart durch Bekanntheit fest, so dass insgesamt von durchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart auszugehen sei.</p>
<h3>5. Nur nachschaffende Nachahmung</h3>
<p>Das OLG Hamburg stufte die Verletzungsmuster lediglich als nachschaffende Nachahmungen ein, nicht als nahezu identische Nachahmungen.</p>
<p>Eine Nachahmung setzt voraus, dass das Produkt oder ein Teil davon mit dem Originalprodukt übereinstimmt oder ihm zumindest so ähnlich ist, dass es sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihm wiedererkennen lässt. Dabei müssen die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen. Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist. Eine nachschaffende Übernahme ist demgegenüber gegeben, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist</p>
<p>Entscheidend war für das Gericht das Vorhandensein eines dritten Elements in den Verletzungsmustern: das &#8222;Elementenensemble II&#8220; mit zwei Metallquadern statt eines Würfels. Dies führe zu einem abweichenden Gesamteindruck:</p>
<p>Es fehle an der sich in jedem Element wiederholenden Würfelform<br />
Die geometrische Strenge des Klagemusters gehe verloren<br />
Die Verletzungsmuster wirkten unruhiger und schwerer<br />
Der Eindruck von Leichtigkeit fehle<br />
Zudem wiesen die Verletzungsmuster eine deutlich geringere Qualität auf (weniger Brillanz, schlechtere Verarbeitung) und es fehle das herkunftshinweisende Signet.</p>
<h3>6. Keine vermeidbare Herkunftstäuschung</h3>
<p>Aufgrund nur durchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart und nur nachschaffender Nachahmung stellte das Gericht hohe Anforderungen an die Unlauterkeitsmerkmale.</p>
<h4>a) Keine unmittelbare Herkunftstäuschung</h4>
<p>Das Gericht verneinte eine unmittelbare Herkunftstäuschung aus mehreren Gründen:</p>
<p>Qualitätsunterschiede: Die Verletzungsmuster seien erkennbar schlechter verarbeitet und weniger brillant<br />
Unterschiedliche Vertriebswege: Die Klägerin vertreibe überwiegend über gehobene Kanäle (Juweliere, Galeria Karstadt Kaufhof), die Beklagten über otto.de als einfachen Modeschmuck<br />
Erhebliche Preisunterschiede: Über 150 € bei der Klägerin gegenüber ca. 33 € bei den Beklagten<br />
Fehlende Hinweise auf die Klägerin: Weder die Bezeichnung &#8222;Geo Cube&#8220; noch ein Hinweis auf die Klägerin fänden sich in den Angeboten<br />
Eigene Kennzeichnung: Die Beklagten böten unter &#8222;tr.schmuck&#8220; an mit Hinweis auf &#8222;handgefertigt&#8220;<br />
Der angesprochene Verkehr werde nicht annehmen, es handele sich um Produkte der Klägerin.</p>
<h4>b) Keine mittelbare Herkunftstäuschung</h4>
<p>Auch eine mittelbare Herkunftstäuschung (Annahme einer Zweitmarke oder lizenzrechtlicher Beziehungen) verneinte das Gericht.</p>
<p>Der Fachkreis nimmt aufgrund der deutlichen Herstellerangabe nicht an, die Produkte stammten aus dem Unternehmen des Originalherstellers oder es bestünden Lizenzverbindungen zwischen den Parteien. Auch unter Berücksichtigung der nahezu vollständigen Übereinstimmung der Modelle, den Unterschieden zu den Konkurrenzmodellen anderer Wettbewerber, der Anzahl der nachgeahmten Modelle und weiteren Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb das Fachpublikum trotz der deutlichen Kennzeichnung der Produkte mit dem Herstellerkennzeichen des Nachahmers annehmen müsste, die Produkte seien unter Lizenz hergestellt worden. Es fehlt an über die fast identische Nachahmung hinausgehenden Hinweisen auf mögliche lizenzrechtliche Verbindungen.</p>
<p>Im Modeschmuckmarkt seien ähnliche Gestaltungen und Nachahmungen üblich und dem Verkehr bekannt. Zudem fehlten konkrete Hinweise auf geschäftliche Beziehungen zwischen den Parteien.</p>
<h3>7. Keine Rufausnutzung oder -beeinträchtigung</h3>
<p>Eine unlautere Rufausnutzung kann nicht nur auf einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der Nachahmung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert.</p>
<p>Das OLG Hamburg verneinte eine unangemessene Rufausnutzung. Bei nur nachschaffender Nachahmung und durchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart könne kein strenger Maßstab angelegt werden. Der Grad der Annäherung reiche für sich gesehen nicht aus.</p>
<p>Entscheidend sei, dass aufgrund der erkennbaren Qualitätsunterschiede und des niedrigen Preissegments der angesprochene Verkehr seine Wertschätzung für das Klagemuster nicht auf die Verletzungsmuster übertrage. Auch Dritte, die die Verletzungsmuster bei deren Käufern sähen, würden diese nicht der Klägerin zuordnen, da die Qualitätsunterschiede ohne Weiteres erkennbar seien.</p>
<p>Eine Rufbeeinträchtigung scheide ebenfalls aus, da keine nahezu identische Nachahmung vorliege und die Qualitätsunterschiede für Dritte erkennbar seien.</p>
<h2>IV. Kritische Würdigung</h2>
<h3>
1. Positive Aspekte der Entscheidung</h3>
<p>a) Klare Anwendung der Wechselwirkungslehre<br />
Das Urteil überzeugt durch die konsequente Anwendung der in der Rechtsprechung des BGH entwickelten Wechselwirkungslehre. Das Gericht macht deutlich, dass bei nur durchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart und nur nachschaffender Nachahmung hohe Anforderungen an die Unlauterkeitsmerkmale zu stellen sind.</p>
<p>b) Differenzierte Betrachtung der Darlegungs- und Beweislast<br />
Besonders hervorzuheben ist die differenzierte Behandlung der Darlegungs- und Beweislast:</p>
<p>Für die Steigerung der wettbewerblichen Eigenart (großer Abstand zum Marktumfeld) trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast<br />
Für die Schwächung oder den Wegfall der wettbewerblichen Eigenart tragen die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast<br />
Diese Differenzierung ist dogmatisch überzeugend und entspricht den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen.</p>
<p>c) Realistische Marktbetrachtung<br />
Das Gericht nimmt eine realistische Betrachtung des Marktumfelds vor, indem es nicht nur auf die direkten Wettbewerber der Klägerin abstellt, sondern den gesamten Schmuckmarkt einschließlich des einfachen Modeschmuckmarkts in den Blick nimmt. Dies entspricht der Lebenswirklichkeit und verhindert eine künstliche Verengung des relevanten Marktes.</p>
<p>d) Berücksichtigung der Verkehrsanschauung<br />
Überzeugend ist auch die Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Modeschmuckmarkt. Das Gericht stellt zutreffend fest, dass ähnliche Gestaltungen und Nachahmungen in diesem Markt üblich sind und dem Verkehr bekannt sind. Dies ist für die Beurteilung einer möglichen Herkunftstäuschung von erheblicher Bedeutung.</p>
<h3>2. Kritikwürdige Aspekte</h3>
<p>a) Strenge Anforderungen an den Klägervortrag zum Marktabstand<br />
Fraglich erscheint, ob die Anforderungen an den Klägervortrag zum Abstand des Klagemusters vom Marktumfeld nicht zu hoch angesetzt sind. Die Klägerin hatte immerhin Übersichten über das Marktumfeld vorgelegt (Anlagen K18, K19a-c, K38-40, K41).</p>
<p>Es stellt sich die Frage, welchen konkreten Vortrag das Gericht noch erwartet hätte. Die Klägerin kann schwerlich zu allen denkbaren Angeboten im gesamten Schmuckmarkt vortragen. Hier hätte das Gericht möglicherweise klarere Vorgaben machen können, welcher Vortrag konkret erforderlich gewesen wäre.</p>
<p>b) Gewichtung der Qualitätsunterschiede<br />
Das Gericht stellt maßgeblich auf die Qualitätsunterschiede zwischen Klage- und Verletzungsmustern ab. Diese seien &#8222;unstreitig erkennbar&#8220;. Allerdings hat die Klägerin diesen Vortrag der Beklagten in der Berufung erstmals bestritten. Das Gericht wertet dies als neuen Vortrag im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/531.html" title="&sect; 531 ZPO: Zur&uuml;ckgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel">§ 531 Abs. 2 ZPO und l</a>ässt ihn nicht zu.</p>
<p>Diese Handhabung erscheint prozessual zwar vertretbar, führt aber zu einem gewissen Unbehagen: Die Klägerin hatte erstinstanzlich selbst vorgetragen, die schlechtere Qualität sei bereits bei Betrachtung der Online-Angebote erkennbar. Wenn sie dies nun bestreitet, liegt darin zwar ein Widerspruch zum eigenen Vortrag, aber die Frage der Erkennbarkeit der Qualitätsunterschiede aus den Screenshots hätte möglicherweise einer genaueren Prüfung bedurft.</p>
<p>c) Bewertung als nur nachschaffende Nachahmung<br />
Die Einstufung als nur nachschaffende (und nicht nahezu identische) Nachahmung überzeugt zwar im Ergebnis, erscheint aber grenzwertig. Das dritte Element (Elementenensemble II) ist zwar vorhanden, aber die grundlegende Gestaltungsidee und deren konkrete Umsetzung (sich abwechselnde geometrische Elemente gleicher Größe, getrennt durch dünne Zylinder) sind sehr weitgehend übernommen.</p>
<p>Man könnte argumentieren, dass die Hinzufügung eines dritten Elements bei ansonsten sehr weitgehender Übernahme der prägenden Gestaltungsmerkmale noch im Bereich der nahezu identischen Nachahmung liegt. Das Gericht hätte hier möglicherweise noch deutlicher herausarbeiten können, warum gerade die Würfelform so prägend ist, dass ihr Fehlen im dritten Element zu einem grundlegend anderen Gesamteindruck führt.</p>
<p>d) Keine Auseinandersetzung mit der Pionierleistung<br />
Das Gericht erwähnt zwar, dass der Umstand einer Pionierleistung bei der Frage der Bekanntheit eine Rolle spielen kann, setzt sich aber nicht näher damit auseinander, ob die Klägerin hier eine solche Pionierleistung erbracht hat. Immerhin vertreibt sie die Geo-Cube-Serie seit 2005 und bezeichnet sie als &#8222;Bridge Jewellery&#8220; zwischen Modeschmuck und Juwelierwaren.</p>
<p>Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Klägerin hier einen neuen Markt erschlossen hat, hätte der Entscheidung zusätzliche Überzeugungskraft verliehen.</p>
<h3>3. Prozessuale Besonderheiten</h3>
<p>a) Klarstellung des Klageantrags<br />
Bemerkenswert ist, dass die Klägerin auf Nachfrage des Senats in der Berufungsverhandlung klargestellt hat, dass sich ihr Verbotsbegehren nur auf die drei bildlich wiedergegebenen Verletzungsmuster in der jeweiligen konkreten farblichen Gestaltung bezieht, nicht aber auf jegliche denkbare farbliche Gestaltung.</p>
<p>Diese Klarstellung war prozessual notwendig, da die Klägerin einerseits geltend machte, die farbliche Variabilität trage zur wettbewerblichen Eigenart bei, andererseits aber konkrete Verletzungsmuster in bestimmten Farben angriff. Das Gericht hat hier zu Recht auf Klarstellung gedrängt.</p>
<p>b) Präklusion neuen Vorbringens<br />
Die Anwendung des <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/531.html" title="&sect; 531 ZPO: Zur&uuml;ckgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel">§ 531 Abs. 2 ZPO</a> auf das erstmalige Bestreiten der Erkennbarkeit der Qualitätsunterschiede in der Berufung zeigt die Bedeutung eines konsistenten Vortrags in beiden Instanzen. Parteien sollten sich bewusst sein, dass ein Widerspruch zum eigenen erstinstanzlichen Vortrag in der Berufung als neuer Vortrag gewertet werden kann.</p>
<h3>V. Praktische Bedeutung und Folgerungen</h3>
<p>1. Für Originalhersteller<br />
Die Entscheidung macht deutlich, dass der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz keine umfassende Monopolisierung einer Gestaltungsidee ermöglicht. Geschützt wird nur die konkrete Umsetzung, nicht die dahinterstehende Idee.</p>
<p>Originalhersteller sollten beachten:</p>
<p>Sonderrechte nutzen: Wo möglich, sollten Marken, Designs oder Patente angemeldet werden, da diese einen stärkeren Schutz bieten<br />
Qualität und Vertriebswege: Deutliche Qualitätsunterschiede und unterschiedliche Vertriebswege können einer Herkunftstäuschung entgegenstehen<br />
Marktbeobachtung: Eine aktive Verteidigung gegen Nachahmungen kann die wettbewerbliche Eigenart stärken<br />
Dokumentation: Die Marktbedeutung und Bekanntheit des eigenen Produkts sollte dokumentiert werden (Absatzzahlen, Werbeaufwand, Presseartikel etc.)<br />
2. Für Nachahmer<br />
Die Entscheidung zeigt auch die Grenzen zulässiger Nachahmung auf:</p>
<p>Abstand halten: Je deutlicher die Abweichungen vom Original, desto geringer das Risiko<br />
Eigene Kennzeichnung: Klare eigene Herstellerangaben sind wichtig<br />
Qualität: Deutliche Qualitätsunterschiede können zwar einer Herkunftstäuschung entgegenstehen, aber auch eine Rufbeeinträchtigung begründen<br />
Preisgestaltung: Sehr unterschiedliche Preise sprechen gegen eine Herkunftstäuschung<br />
3. Für die Beratungspraxis<br />
Rechtsanwälte sollten bei der Beratung zu Produktnachahmungen beachten:</p>
<p>Wechselwirkungslehre: Die Beurteilung erfolgt stets im Zusammenspiel von wettbewerblicher Eigenart, Nachahmungsintensität und Unlauterkeitsmerkmalen<br />
Darlegungslast: Klare Zuordnung der Darlegungs- und Beweislast für die verschiedenen Aspekte<br />
Marktumfeld: Umfassende Recherche und Dokumentation des relevanten Marktumfelds<br />
Gesamtwürdigung: Alle Einzelfallumstände müssen in den Blick genommen werden<br />
VI. Einordnung in die Rechtsprechung<br />
Die Entscheidung steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des BGH zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Insbesondere die Betonung des Ausnahmecharakters des Nachahmungsschutzes und die konsequente Anwendung der Wechselwirkungslehre entsprechen der ständigen Rechtsprechung.</p>
<p>Interessant ist der Vergleich mit der vom Gericht zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 28.03.2024 (Az. 6 U 52/23), die ebenfalls Würfelketten der Geo-Cube-Serie betraf. Auch dort hatte das OLG Frankfurt nur eine nachschaffende Nachahmung angenommen und eine Herkunftstäuschung sowie Rufausnutzung verneint, obwohl die dortigen Verletzungsmuster dem Klagemuster noch näher kamen als die hier streitgegenständlichen.</p>
<p>Dies zeigt eine gewisse Linie in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Modeschmuck: Die Gerichte sind zurückhaltend mit der Annahme unlauterer Nachahmungen, wenn es um die Übernahme gestalterischer Grundideen geht, selbst wenn diese in ähnlicher Weise konkret umgesetzt werden.</p>
<h3>VII. Fazit</h3>
<p>Das Urteil des OLG Hamburg ist eine sorgfältig begründete und dogmatisch überzeugende Entscheidung zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Es macht deutlich, dass der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit ernst genommen wird und nur bei Vorliegen erheblicher Unlauterkeitsumstände durchbrochen werden kann.</p>
<p>Die Entscheidung ist insbesondere für den Modeschmuckmarkt von Bedeutung, in dem Nachahmungen üblich sind. Sie zeigt die Grenzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes auf und macht deutlich, dass Originalhersteller sich nicht allein auf diesen Schutz verlassen sollten, sondern wo möglich Sonderrechte (Marken, Designs) anmelden sollten.</p>
<p>Für die Praxis ist die Entscheidung ein wichtiger Beitrag zur Konkretisierung der Wechselwirkungslehre und zur Klärung der Darlegungs- und Beweislastverteilung bei der Frage des Abstands zum Marktumfeld und der Schwächung wettbewerblicher Eigenart.</p>
<p>Die Entscheidung ist rechtskräftig, da die Revision nicht zugelassen wurde. Sie wird die Beratungspraxis in Fällen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes im Modeschmuckbereich prägen.</p>
<p>Fundstelle: <a href="https://openjur.de/u/2516124.html">OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2026, Az. 3 U 89/24</a></p>
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<p><a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemannn Rechtsanwälte</a></p>
<p>Anwalt für Wettbewerbsrecht</p>
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