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	<title>Werberecht Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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	<title>Werberecht Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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		<title>Influencer-Werbung: Kennzeichnungspflicht bei unentgeltlichen Postings, LG Köln, Urteil vom 14.09.2021 &#8211; 31 O 88/21</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Feb 2022 14:12:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Influencer]]></category>
		<category><![CDATA[Werberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Influencer-Werbung: Kennzeichnungspflicht bei unentgeltlichen Postings, LG Köln, Urteil vom 14.09.2021 &#8211; 31 O 88/21 LG Köln: Social Media &#8211; Postings, bei denen Tags mit Verlinkung zur Herstellerseite eingebettet sind, müssen als Werbung gekennzeichnet werden, auch wenn diese unentgeltlich erfolgen und die Produkte selbst erworben wurden &#160; Zum Schutz der Verbraucher muss Werbung als solche gekennzeichnet [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Influencer-Werbung: Kennzeichnungspflicht bei unentgeltlichen Postings, LG Köln, <a href="https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2021/31_O_88_21_Urteil_20210914.html">Urteil vom 14.09.2021 &#8211; 31 O 88/21</a></h1>
<p>LG Köln: Social Media &#8211; Postings, bei denen Tags mit Verlinkung zur Herstellerseite eingebettet sind, müssen als Werbung gekennzeichnet werden, auch wenn diese unentgeltlich erfolgen und die Produkte selbst erworben wurden</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zum Schutz der Verbraucher muss Werbung als solche gekennzeichnet werden und von redaktionellen Inhalten getrennt sein. Unterlässt man die Kenntlichmachung des kommerziellen Zwecks, kann darin ein Verstoß gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/5a.html" title="&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen">§ 5a Abs. 6 UWG</a> liegen. Beiträge über Produkte aus eigener Motivation ohne kommerziellen Anreiz müssen dagegen in der Regel nicht als Werbung gekennzeichnet werden. Gerade Influencer-Werbung stellt die Rechtsprechung vor neue Herausforderungen, da in diesem Bereich die Grenzen zwischen privaten und kommerziellen Interessen fließend sind. Insbesondere, wenn Influencer für die Darstellung von Produkten kein Entgelt erhalten und diese selbst erworben haben, ist die Beurteilung, ob eine kommerzielle Zwecksetzung vorliegt, nicht ganz unproblematisch. Mit dieser Thematik beschäftigte sich das  LG Köln im Urteil vom 14.09.2021 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=31%20O%2088/21" title="LG K&ouml;ln, 14.09.2021 - 31 O 88/21: Die Haftung der Influencer-Agentur f&uuml;r Kennzeichnungsverst&ouml;&szlig;e">31 O 88/21</a>.</p>
<p>Im Zentrum des Rechtsstreits standen zwei Instagram-Postings einer Influencerin mit ca. 2 Millionen Followern auf der Plattform. Sie lud auf ihrem Account Bilder von sich hoch und bettete auf diesen Tags mit Verlinkung zu Herstellerseiten der Kleidung, die sie auf den Bildern trug. Durch das Anklicken der Tags wurde die Weiterleitungsfunktion aktiviert. Mit einer Kennzeichnung als Werbung waren die Postings nicht versehen. Darin sah der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. einen Verstoß gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/5a.html" title="&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen">§ 5a Abs. 6 UWG</a> und stellte nach fruchtloser Abmahnung der Agentur, bei der die Influencerin unter Vertrag steht, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung. Die Agentur war der Ansicht, dass keine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG vorliege, da die Influencerin die Kleidung selber bezahlt und kein Entgelt für die Postings erhalten habe. Dies belegte die Antragsgegnerin mit einschlägigen Zahlungsnachweisen. Dieser Ansicht folgte das LG Köln nicht und entschied zugunsten des Verbandes.</p>
<p>Laut Gericht handele es sich bei den in die Fotos eingebetteten Tags mit Verlinkung zu den Herstellerseiten um eine geschäftliche Handlung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§§ 3 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/2.html" title="&sect; 2 UWG: Begriffsbestimmungen">2 Abs. 1 Nr. 1 UWG</a>. Dass die Influencerin die Produkte selbst erworben und unentgeltlich dargestellt habe, ändere an dieser Ansicht nichts. Bei der Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung trotz Unentgeltlichkeit vorliege, komme es nämlich darauf an, ob eine Veröffentlichung vorwiegend der Information oder vorwiegend der Förderung von Absatzzwecken diene. Die von der Rechtsprechung bisher herangezogenen Indizien für das Überwiegen geschäftlicher Zwecke bei Influencer-Werbung, nämlich in die Fotos eingebettete Tags mit Verlinkung zu Herstellerseiten sowie eine hohe Anzahl an Followern, seien hier laut LG erfüllt.</p>
<p>Das Gericht nahm einen Verstoß gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/5a.html" title="&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen">§ 5a Abs. 6 UWG</a> in Verbindung mit <a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/6.html" title="&sect; 6 TMG: Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen">§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG</a>, § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV an, da eine Vermutung für eine kommerzielle Zwecksetzung bestehe, es an einer Kennzeichnung dieser fehle und die unterlassene Kennzeichnung auch Relevanz für die geschäftliche Entscheidung angesprochener Verbraucher habe. Die Vermutung der kommerziellen Zielsetzung folge aus dem Umstand, dass beide Postings nur einen geringen Informationsgehalt haben und somit die Bewerbung der getragenen Waren im Vordergrund stehe. Auch hier reiche allein die Unentgeltlichkeit nicht aus, um die Vermutung zu widerlegen. Aufgrund der fehlenden Kennzeichnung bestehe zudem die Gefahr, dass Verbraucher eine Entscheidung treffen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Gerade im Social Media-Bereich schütze <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/5a.html" title="&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen">§ 5a Abs. 6 UWG</a> Verbraucher vor Täuschungen, bei denen sie dem Inhalt eine Bedeutung als redaktionelle Mitteilung zumessen, obwohl der Werbecharakter überwiege.</p>
<p>Marta Teker, wissenschaftliche Mitarbeiterin der Kanzlei</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
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		<title>Werbung mit Angabe „aus Berlin“ irreführend, wenn keine Herstellung in Berlin &#8211; KG Berlin, 16.03.2021 &#8211; Az. 5 U 86/19</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/werbung-mit-angabe-aus-berlin-irrefuehrend-wenn-keine-herstellung-in-berlin-kg-berlin-16-03-2021-az-5-u-86-19/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Aug 2021 08:00:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Werberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[aus Berlin]]></category>
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		<category><![CDATA[geographische Herkunftsangaben]]></category>
		<category><![CDATA[Irreführungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Kammergericht]]></category>
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		<category><![CDATA[UWG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>KG Berlin: Werbung mit Angabe „aus Berlin“ irreführend, wenn keine Herstellung in Berlin Es ist kein Geheimnis, dass Berlin für Waren und Dienstleistungen vielfältiger Art eine absatzfördernde Strahlkraft haben kann, sowohl im Bundesgebiet als auch international. Dies machen sich folgerichtig diverse Unternehmen zu Nutze und werben offensiv mit ihrem Bezug zur Hauptstadt, teilweise mit großzügiger [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>KG Berlin: Werbung mit Angabe „aus Berlin“ irreführend, wenn keine Herstellung in Berlin</strong></p>
<p>Es ist kein Geheimnis, dass Berlin für Waren und Dienstleistungen vielfältiger Art eine absatzfördernde Strahlkraft haben kann, sowohl im Bundesgebiet als auch international. Dies machen sich folgerichtig diverse Unternehmen zu Nutze und werben offensiv mit ihrem Bezug zur Hauptstadt, teilweise mit großzügiger Interpretation davon, was Berlin ist. So warb Elon Musk für die Giga Factory seines Unternehmens Tesla im brandenburgischen Grünheide mit „GIGA BERLIN“ Ende 2019 auf Twitter. Auch ein Getränkeabfüller mit Niederlassung in Berlin warb mit dem Slogan „Premium Filler aus Berlin&#8220; auf dem Etikett von Getränken, obwohl diese weder in Berlin hergestellt noch abgefüllt wurden.</p>
<p>Das Kammergericht Berlin entschied mit seinem Beschluss vom KG Berlin 16. März 2021, Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%2086/19" title="KG, 16.03.2021 - 5 U 86/19: Premium Filler aus Berlin - Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsans...">5 U 86/19</a>, dass diese Werbung irreführend und deshalb wettbewerbswidrig sei. Es wies die Ansicht des Beklagten Getränkeabfüllers zurück, dass der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „aus Berlin“ nur auf den Geschäftssitz des Herstellers oder den Entwicklungsort beziehe, sondern nahm an, dass dieser von einer Herstellung in Berlin ausgehe:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Der Verkehr bezieht die Ortsangabe damit auf das Produkt. Auch die Beklagte geht davon aus, der Begriff „Filler“ weise auf das Produkt hin; sie zieht nur den unzutreffenden Schluss, der Verkehr verbinde dies allein mit dem Geschäftssitz oder gehe davon aus, das Produkt sei in Berlin besonders „hip“. </em></p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>Auch bei Produkten der hier interessierenden Art geht der angesprochene Verbraucher demgegenüber bei dem Hinweis darauf, dass ein Produkt „AUS“ Berlin sei, davon aus, dass es dort hergestellt und nicht lediglich entwickelt wurde; dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Getränk handelt, das insbesondere in der Berliner Bar-/Gastronomie-/Barkeeper-Szene zum Einsatz kommen mag. </em></p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>Auf die genaue Übersetzung des englischen Begriffs „Filler“ kommt es insoweit nicht an, zumal sie dem hier angesprochenen durchschnittlichen Verbraucher ohnehin nicht bekannt ist. Es handelt sich keineswegs um einen in Deutschland geläufigen Begriff der englischen Sprache.&#8220;</em></p>
<p>Die dadurch vorliegende  geographische Herkunftsangabe sei auch für die Kaufentscheidung der Kunden nicht irrelevant sondern, da es sich um ein wesentliches Kennzeichnungsmittel handele, sei nur unter besonderen Umständen anzunehmen, dass keine Relevanz insofern vorhanden sei:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Es ist – im Gegenteil – vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass der Verkehr dem Herkunftshinweis eine wettbewerbliche Bedeutung beimisst (&#8230;). Da geographische Herkunftsangaben ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmittel sind, bedarf es (&#8230;) regelmäßig besonderer Gründe für die Annahme, dass eine irreführende geographische Herkunftsangabe für den Kaufentschluss des getäuschten Publikums ohne Bedeutung ist (&#8230;).&#8220;</em></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Viviana Ceballos&#8220; (<a href="https://www.pexels.com/de-de/foto/stadt-wahrzeichen-gebaude-schritte-5729719/">https://www.pexels.com/de-de/foto/stadt-wahrzeichen-gebaude-schritte-5729719/</a>)</p>
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		<title>UWG &#8211; Abmahnung wegen unzulässiger Werbung für Matratzen &#8211; „schadstofffrei“</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/uwg-abmahnung-wegen-unzulaessiger-werbung-fuer-matratzen-schadstofffrei/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Oct 2020 09:36:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Werberecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Abmahnung wegen unzulässiger Werbung für Matratzen mit dem Begriff „schadstofffrei“ Händler von Matratzen, Lattenrosten und anderen Produkten sollten in Zukunft genau bedenken, welche Angaben sie zu ihren Produkten machen. Insbesondere sollten sie eingehend prüfen, welche Tatsachen bestimmte Aussagen in ihrer Werbung wie etwa in Online-Shops dem Verbraucher suggerieren, ob diese tatsächlich zutreffen und auch nachgewiesen [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/uwg-abmahnung-wegen-unzulaessiger-werbung-fuer-matratzen-schadstofffrei/">UWG &#8211; Abmahnung wegen unzulässiger Werbung für Matratzen &#8211; „schadstofffrei“</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><strong>Abmahnung wegen unzulässiger Werbung für Matratzen mit dem Begriff „schadstofffrei“</strong></span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Händler von Matratzen, Lattenrosten und anderen Produkten sollten in Zukunft genau bedenken, welche Angaben sie zu ihren Produkten machen. Insbesondere sollten sie eingehend prüfen, welche Tatsachen bestimmte Aussagen in ihrer Werbung wie etwa in Online-Shops dem Verbraucher suggerieren, ob diese tatsächlich zutreffen und auch nachgewiesen werden können.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Mit Schreiben vom 07. August 2020 mahnte die Anwaltskanzlei in den ZOB-Arkaden aus Aalen unseren Mandanten im Namen ihrer Mandantin, einer Matratzenherstellerin, ab wegen unzulässiger Werbung mit dem Begriff „schadstofffrei“ in Bezug auf Lattenroste und Matratzen in seinem Online-Shop.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Bezeichnung der Produkte als schadstofffrei sei eine unwahre Tatsachenbehauptung, da es schlichtweg keine derartigen schadstofffreien Produkte gäbe. Die verwendeten Rohstoffe seien üblicherweise ständig schädlichen Umwelteinflüssen ausgesetzt und damit könnten diese nicht schadstofffrei sein. Allenfalls käme eine Bezeichnung der Produkte als „schadstoffgeprüft“ in Betracht, wenn die entsprechenden Prüfungsergebnisse vorgelegt würden.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Durch die Verwendung des Begriffes schadstofffrei könne der Verbraucher hinsichtlich dieser Eigenschaft in die Irre geführt und so seine Kaufentscheidung in erheblicher Weise beeinflusst werden. Außerdem könne der Eindruck erweckt werden, dass die Produkte ihrer Mandantin demgegenüber schadstoffbelastet seien. Demnach handele es sich um eine irreführende geschäftliche Handlung, die Unterlassungsansprüche ihrer Mandantin nach sich zögen.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Rechtsauffassung der abmahnenden Kanzlei wird durch mehrere Urteile bestätigt. So urteilte das OLG Stuttgart in einem Verfahren, in dem die hier Abmahnende nicht beteiligt war, am 25. Oktober 2018, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20U%2034/18" title="2 U 34/18 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 U 34/18</a>:</span></p>
<p style="padding-left: 40px;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><em>„Der Verbraucher versteht die Werbung mit dem Begriff &#8222;schadstofffrei&#8220; dahingehend, dass die beworbene Ware überhaupt keinen Schadstoff enthalte, also keinen einzigen Stoff, der abstrakt geeignet ist, ihn zu schädigen. Die Werbeaussage ist daher auch dann irreführend, wenn die Ware Schadstoffe nur in einer Konzentration enthält, die gesetzliche Grenzwerte oder Vorgaben privater Institutionen, wie etwa nach dem &#8222;OEKO-TEX Standard 100&#8220;, nicht überschreitet oder von Fachkreisen als vernachlässigenswert angesehen wird.“</em></span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">In einem weiteren rechtskräftigen Urteil des OLG Stuttgart vom 18.08.2016, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20U%2074/16" title="LSG Bayern, 19.10.2016 - L 2 U 74/16: Wegeunfall - Feststellung einer L&auml;sion des Discus triangu...">2 U 74/16</a> gab man der hier abmahnenden Mandatin ebenfalls recht und urteilte, der Begriff schadstofffrei sei absolut zu verstehen und ließe daher keinen Interpretationsspielraum. </span></p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf gemeinfreiem (public domain) Foto von: &#8222;Father of JGKlein&#8220; (Wikiwand)</p>
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<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/uwg-abmahnung-wegen-unzulaessiger-werbung-fuer-matratzen-schadstofffrei/">UWG &#8211; Abmahnung wegen unzulässiger Werbung für Matratzen &#8211; „schadstofffrei“</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>&#8222;Messi&#8220; unverwechselbar &#8211; EuGH vom 17.09.2020, C-449/18</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/messi-unverwechselbar-eugh-vom-17-09-2020-c-449-18/</link>
					<comments>https://ra-juedemann.de/messi-unverwechselbar-eugh-vom-17-09-2020-c-449-18/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 17 Oct 2020 09:00:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Werberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.ra-juedemann.de/?p=10578</guid>

					<description><![CDATA[<p>EuGH: „Messi“ unverwechselbar Man brauch kein Fußballfan zu sein, um zu wissen, dass Lionel Messi ein sehr bekannter Fußballspieler ist, ein internationaler Star. Der Name so könnte man sagen, ist geradezu jedem in diesem Zusammenhang geläufig und deswegen unverwechselbar. So urteilte nun auch der EuGH in seinem Urteil vom 17. September 2020 (Az. C-449/18), dass [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/messi-unverwechselbar-eugh-vom-17-09-2020-c-449-18/">&#8222;Messi&#8220; unverwechselbar &#8211; EuGH vom 17.09.2020, C-449/18</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><strong>EuGH: „Messi“ unverwechselbar</strong></span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Man brauch kein Fußballfan zu sein, um zu wissen, dass Lionel Messi ein sehr bekannter Fußballspieler ist, ein internationaler Star. Der Name so könnte man sagen, ist geradezu jedem in diesem Zusammenhang geläufig und deswegen unverwechselbar.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">So urteilte nun auch der EuGH in seinem Urteil vom 17. September 2020 (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-449/18" title="EuGH, 17.09.2020 - C-449/18: Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel zur&uuml;ck, die das EUIPO und e...">C-449/18</a>), dass der Fußballstar mit seinem Namen für Sportbekleidung und Sportartikel werben darf, da keine Verwechslungsgefahr mit der Unionswortmarke „MASSI“ besteht, die mitunter für Bekleidungsstücke und Schuhwaren eingetragen ist. Das Gericht stützt sich hierbei vor allem auf die Bekanntheit des Fußballspielers in dem maßgeblichen Verkehrskreis als auch darauf, dass der Familienname „Messi“ sogar eine allgemein bekannte Tatsache sei.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Bereits im Jahr 2011 hatte Messi das dazugehörige Bildzeichen bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet. Der Rechteinhaber der Marke „MASSI“ die spanische J.M.-E.V. e hijos legte dagegen Widerspruch ein, woraufhin das EUIPO diesem stattgab. Hiergegen ging Messi vor zunächst vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) und nun vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) auf die Berufung des Beklagten hin vor und gewann. Die Entscheidung des EUIPO wurde aufgehoben.</span></p>
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		<title>Außenwerbung auf Anhängern</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 28 Jan 2020 10:50:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Werberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Außenwerbung: Zulässigkeit von Werbung auf Fahrzeuganhängern Darf ich auf meinem Anhänger Werbung anbringen und ihn auf einem öffentlichen Parkplatz länger als 14 Tage stehen lassen? Was ändert sich, wenn es sich um einen privaten Parkplatz handelt? Diese und weitere Fragen rund ums Thema Werbeanlagen stellen sich viele Gewerbetreibende, sodass der folgende Beitrag etwas Licht ins [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Außenwerbung: Zulässigkeit von Werbung auf Fahrzeuganhängern</p>
<p>Darf ich auf meinem Anhänger Werbung anbringen und ihn auf einem öffentlichen Parkplatz länger als 14 Tage stehen lassen? Was ändert sich, wenn es sich um einen privaten Parkplatz handelt? Diese und weitere Fragen rund ums Thema Werbeanlagen stellen sich viele Gewerbetreibende, sodass der folgende Beitrag etwas Licht ins Dunkel der rechtlichen Regelungen bringen soll.</p>
<p>Generell sind die rechtlichen Bestimmungen bezüglich Außenwerbung Ländersache, können also je nach Bundesland variieren. Einige Regelungen gelten jedoch länderübergreifend und begründen sowohl Rechte als auch Pflichten für Werbende. Jedem Unternehmer ist es zunächst einmal prinzipiell gestattet, seine Produkte zu bewerben, was sich aus dem Grundsatz der Gewerbefreiheit in §<a href="https://dejure.org/gesetze/GewO/1.html" title="&sect; 1 GewO: Grundsatz der Gewerbefreiheit">1</a> der Gewerbeordnung (GewO) ergibt. Einschränkungen für das Aufstellen von Werbeanlagen bestehen allerdings insbesondere im Bau- und Wegerecht der Länder.</p>
<p>Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Baurechtlich relevant sind Anlagen, die aus Bauprodukten hergestellt sind oder mit baulichen Anlagen nicht nur vorübergehend verbunden sind. Bereits das Bekleben eines Schaufensters mit einer Folie wird hiernach in der Regel genehmigungspflichtig sein, nicht hingegen Auslagen und Dekorationen. Nicht ortsfest und daher nicht baurechtlich zu genehmigen sind beispielsweise Werbeaufschriften auf Kraftfahrzeugen oder Anhängern. Sie können genehmigungsfrei sein. Die Rechtsprechung ist in Einzelfällen allerdings von einer genehmigungspflichtigen Sondernutzung ausgegangen, wenn das Fahrzeug wegen besonderer Konstruktionen oder dem Aufstellort wie eine Werbeanlage wirkt („mobile Werbeanlage“, siehe OVG NRW, Urteil vom 11.08.2017 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11%20A%20432/17" title="OVG Nordrhein-Westfalen, 11.08.2017 - 11 A 432/17: Begr&uuml;nden einer Sondernutzung durch einen Ve...">11 A 432/17</a>). Unerheblich ist, ob die Werbung zu kommerziellen Zwecken erfolgt oder nicht. Auch politische Parteien oder gemeinnützige Organisationen dürfen ortsfest nur werben, wenn eine entsprechende Genehmigung vorliegt.</p>
<p>In der Regel müssen Baugenehmigungen für das Aufstellen oder Anbringen von Außenwerbung von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingeholt werden. Dies gilt auch, wenn es sich um ein Privatgrundstück handelt, sofern es vom öffentlichen Raum einsehbar ist. Mit diesem grundsätzlichen Erfordernis soll der Wildwuchs von Werbeanlagen sowie die Ablenkung von Autofahrern und die Verunstaltung von Städten vermieden werden. Es existieren jedoch auch einige Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für Außenwerbung:</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/wettbewerbsrecht-werbung-auf-anhaengern-was-ist-erlaubt/">Zum vollständigen Artikel</a></p>
<p><a href="http://(VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.09.2012 – 5 K 2137/11)">vg gelsenkirchen</a></p>
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		<title>Influencer und geschäftliches Handeln &#8211; Der Fall Cathy Hummels</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/influencer-und-geschaeftliches-handeln-der-fall-cathy-hummels/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Jun 2019 12:56:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verbraucherschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Werberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Influencer und geschäftliches Handeln Der Erfolg sozialer Netzwerke wie Instagram hat es Privatpersonen ermöglicht, die Reichweite ihrer Nutzer-Accounts sowie die Vorbildfunktion, die sie für viele ihrer Follower erfüllen, als Geschäftsmodell zu nutzen. Die Rede ist von sogenannten Influencern. Hierbei handelt es sich um Personen, die mittels eines privaten und reichweitenstarken Accounts in sozialen Netzwerken als [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #181818; font-family: 'Headland One', Georgia, Times, 'Century Schoolbook L', serif; font-size: 30px;">Influencer und geschäftliches Handeln</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Der Erfolg sozialer Netzwerke wie Instagram hat es Privatpersonen ermöglicht, die Reichweite ihrer Nutzer-Accounts sowie die Vorbildfunktion, die sie für viele ihrer Follower erfüllen, als Geschäftsmodell zu nutzen. Die Rede ist von sogenannten Influencern. Hierbei handelt es sich um Personen, die mittels eines privaten und reichweitenstarken Accounts in sozialen Netzwerken als Werbeträger für diverse Produkte fungieren. Wenn Unternehmenswebsites oder deren Namen auf den veröffentlichten Bildern mit Produkten verlinkt werden, stellt sich regelmäßig die Frage, ob diese als Werbung gesondert gekennzeichnet werden müssen, um nicht gegen <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5a.html">§5a Abs.6 UWG</a> (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zu verstoßen. Danach handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.</span></p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/influencer-geschaeftliches-handeln-cathy-hummels-und-die-folgen/">Zum vollständigen Artikel</a><br />
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		<item>
		<title>UWG &#8211; Versand einer E-Mail mit Gutschein ist Werbung (LG FFM vom 22.3.2018 &#8211; 2.03 O 372/17)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/uwg-e-mail-werbung-mit-gutschein-ist-werbung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Oct 2018 11:06:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Werberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Versand von Gutscheinen per E-Mail ist Werbung im Sinne des UWG.  E-Mail Werbung: In einem aktuellen vom Landgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall versandte ein Friedberger Elektronik-Versandhandelsunternehmen mit Online-Shop fast zwei Jahre nach dem Erwerb eines Gaming Stuhls eine E-Mail mit einem Gutschein. Das Landgericht Frankfurt am Main hat dies als E-Mail Werbung im Sinne [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 10pt; color: #339966;">Der Versand von Gutscheinen per E-Mail ist Werbung im Sinne des UWG. </span></h1>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif;"><span style="font-size: 13.3333px;">E-Mail Werbung: </span></span>In einem aktuellen vom Landgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall versandte ein Friedberger Elektronik-Versandhandelsunternehmen mit Online-Shop fast zwei Jahre nach dem Erwerb eines Gaming Stuhls eine E-Mail mit einem Gutschein. Das Landgericht Frankfurt am Main hat dies als E-Mail Werbung im Sinne des UWG eingestuft und hierfür die Einwilligung des Empfängers verlangt.</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/uwg-versand-einer-e-mail-mit-gutschein-ist-werbung-lg-ffm-vom-22-3-2018-2-03-o-372-17/">Weiterlesen:</a></p>
<p><a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8100313">Link zur Entscheidung</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Abmahnungen wegen fehlender Datenschutzerklärung (OLG Köln vom 11.3.2016)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/abmahnungen-wegen-fehlender-datenschutzerklaerung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Apr 2016 14:27:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Werberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-juedemann.de/?p=7288</guid>

					<description><![CDATA[<p>Jeder Diensteanbieter i.S. des Telemediengesetzes ist grds. verpflichtet, den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten im EU-Ausland in allgemein verständlicher Form zu unterrichten  (§ 13 TMG). Diensteanbieter  ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Jeder Diensteanbieter i.S. des Telemediengesetzes ist grds. verpflichtet, den Nutzer </span><span style="font-size: 12pt;">zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten im EU-Ausland in allgemein verständlicher Form zu unterrichten  (<a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" title="&sect; 13 TMG: (weggefallen)">§ 13 TMG</a>).<span style="color: #800000;"> Diensteanbieter  ist </span></span><span style="font-size: 12pt; color: #800000;">jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt &#8211; also FAKTISCH fast jeder!!!</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Wird der Nutzer, etwa bei einem Kontaktformular, nicht ausreichend  informiert, droht eine Abmahnung, da es sich bei der Missachtung der Vorschrift nicht um einen Bagatellverstoß handelt &#8211; so aktuell auch das Oberlandesgericht Köln.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Hierzu eine aktuelle Entscheidung:</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Oberlandesgericht Köln, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%20121/15" title="6 U 121/15 (3 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 121/15</a></span><br />
<span style="font-size: 12pt;">Urteil vom 11.03.2016</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;"> </span><br />
<span style="font-size: 12pt;">Tenor:</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 9. Juli 2015 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=31%20O%20126/15" title="LG K&ouml;ln, 09.07.2015 - 31 O 126/15: Angabe von personenbezogenen Daten bei der Nutzung des Konta...">31 O 126/15</a> – wird zurückgewiesen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> </span><br />
<span style="font-size: 12pt;">G r ü n d e :</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/540.html" title="&sect; 540 ZPO: Inhalt des Berufungsurteils">§ 540 Abs. 1 ZPO</a>)</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">I.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Parteien, die beide Steuerberatungsdienstleistungen anbieten, streiten über datenschutzrechtliche Hinweispflichten der Antragsgegnerin in Bezug auf ein Kontaktformular, welches sie auf ihrer Webseite www.X.de bereithielt. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage Ast 3 (Bl. 7 d.A.) zur Akte gereichten Internetausdruck verwiesen. Eine Unterrichtung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten fand sich weder auf der Seite des Kontaktformulars noch an anderer Stelle der Webseite der Antragsgegnerin (Bl. 8 -10 d.A.). Ebenso fehlte ein Hinweis auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Mit Schreiben vom 17.03.2015 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab. Im selben Zeitraum mahnte die Antragstellerin insgesamt ca. 30 Mitbewerber in gleich gelagerten Fällen ab. Mit Schreiben vom 07.04.2015 bat die Antragstellerin ihre Prozessbevollmächtige zunächst, von weiteren Abmahnungen Abstand zu nehmen bzw. erfolgte Abmahnungen nicht weiter zu betreiben. Am darauffolgenden Tag teilte sie ihren Prozessbevollmächtigen mit, dass sie die Abmahnungen weiter verfolgen wolle.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Antragstellerin hat behauptet, neben Unternehmen auch zahlreiche Privatpersonen zu beraten.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Am 08.04.2015 hat die Kammer eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Antragsgegnerin unter Einblendung der Webseite der Antragsgegnerin untersagt worden ist, eine Webseite/Homepage selbst oder durch Dritte zu unterhalten, auf der Nutzer zum Zweck der Kontaktaufnahme oder Kommunikation oder zu sonstigen geschäftlichen Zwecken persönliche Daten eingeben können, ohne zuvor in gesetzlich geeigneter Form den datenschutzrechtlichen Hinweispflichten des Telemediengesetzes nachzukommen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Auf den Widerspruch hin hat das Landgericht mit Urteil vom 9.7.2015, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, die Beschlussverfügung bestätigt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Mit ihrer Berufung verfolgt die Antragsgegnerin ihren Aufhebungs- und Zurückweisungsantrag weiter. Sie rügt, dass das Landgericht sich vor dem Hintergrund des Schreibens der Antragstellerin an ihre Verfahrensbevollmächtigte vom 7.4.2015 (Anlage AG 4, Bl. 67), in dem es heißt:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">              „ Sehr geehrte Frau M,</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">bezugnehmend auf unser heutiges Telefonat bitten wie Sie, von weiteren anwaltlichen Abmahnungen Abstand zu nehmen bzw. erfolgte Abmahnungen nicht weiter zu betreiben. Das Schreiben der Steuerberaterkammer vom 2.4.2015, fügen wir zu Ihrer Kenntnisnahme bei.“</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">nicht mit der Frage des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses befasst habe. Ein solches sei nicht mehr gegeben, weil die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbedürfnis selbst in Frage gestellt habe. Im Übrigen habe das Landgericht zwei wesentliche Aspekte, die für eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens der Antragstellerin sprechen, übersehen. Dass die Antragstellerin unmittelbar nach dem Schreiben vom 7.4.2015 eine erneute Anweisung erteilt haben soll, doch die Abmahnungen weiter zu verfolgen, zeige gerade, dass das Vorgehen vorwiegend Kosten- und Gebühreninteressen dienen sollte. Das Landgericht habe zudem verkannt, dass im Rahmen der Beweislast nicht restriktiv mit der Frage einer sekundären Darlegungslast umzugehen sei. Beim Rechtsmissbrauch sei es der Regelfall, dass der Abgemahnte nicht sämtliche Umstände kenne und deshalb den Abmahnenden eine sekundäre Darlegungslast dahingehend treffe, wie viele Abmahnungen in welchen Regionen und welchem Zeitraum ausgesprochen worden seien und ob eine Honorarvereinbarung getroffen worden sei.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Es liege zudem – wenn überhaupt – nur ein Bagatellverstoß vor, vor dessen Hintergrund die verlangte überhöhte Vertragsstrafe ebenfalls ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch darstelle. Schließlich sei die in Streit stehende Rechtsfrage, nämlich ob <a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" title="&sect; 13 TMG: (weggefallen)">§ 13 TMG</a> überhaupt eine Marktverhaltensregel im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 Nr. 11 UWG</a> darstelle, ungeklärt, so dass auch insoweit das Verhalten der Antragstellerin schwer nachvollziehbar sei.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">In der Sache ist die Antragsgegnerin der Ansicht, dass eine gesonderte Datenschutzerklärung gar nicht erforderlich gewesen sei. Da es für den Verbraucher ohne weiteres erkennbar um ein Kontaktformular ging, sei es für diesen ebenfalls erkennbar gewesen, welchem Zweck die Angabe der Daten diente und welche Daten erhoben wurden. Das Gesetz selbst spreche davon, dass eine Unterrichtung nur soweit zu erfolgen habe, „sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist“. Es bestehe über die Umstände, die ihm aus der Natur des Kontaktformulars schon bekannt seien, kein weiteres Informationsbedürfnis des Nutzers.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">15Die Antragsgegnerin vertritt weiter die Auffassung, dass <a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" title="&sect; 13 TMG: (weggefallen)">§ 13 TMG</a> keine Marktverhaltensregel darstelle und verweist auf eine Entscheidung des Kammergerichts (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20W%2088/11" title="KG, 29.04.2011 - 5 W 88/11: Wettbewerbsrechtliche Zul&auml;ssigkeit des &quot;Like&quot;-Buttons von Facebook">5 W 88/11</a>). Selbst wenn es sich um eine solche handele, sei sie jedenfalls wettbewerbsrechtlich unwirksam. Unter Zitierung einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20%20U%20145/12" title="20 U 145/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)">20 U 145/12</a>) behauptet sie, dass ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 Nr. 11 UWG</a> grundsätzlich nur noch begründete, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsrecht hätten. Soweit das OLG Hamburg (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20U%2026/12" title="3 U 26/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)">3 U 26/12</a>) darauf verwiesen habe, dass <a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" title="&sect; 13 TMG: (weggefallen)">§ 13 TMG</a> die Vorgaben der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) umgesetzt habe, treffe dies nicht zu. Selbst der Gesetzgeber gehe nicht davon aus, dass es sich bei Datenschutzverstößen um Wettbewerbsverstöße handele. Weiter fehle es an einem spürbaren Verstoß, weil sich das kommerzielle Verhalten des Nutzers nicht durch das Fehlen eines Hinweises beeinflussen lasse. Auch wirke sich das beanstandete Verhalten nicht gegenüber Mitbewerbern aus.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Schließlich rügt sie die Angemessenheit des festgesetzten Streitwerts und meint, dass angesichts des Bagatellcharakters eine Streitwert von 1000 € angemessen sei.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Antragsgegnerin beantragt,</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">das Urteil des Landgerichts Köln vom 9.7.2015 – Az <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=31%20O%20126/15" title="LG K&ouml;ln, 09.07.2015 - 31 O 126/15: Angabe von personenbezogenen Daten bei der Nutzung des Konta...">31 O 126/15</a> &#8211; aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Antragsgegnerin beantragt,</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">die Berufung zurückzuweisen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und behauptet weiter, dass das Schreiben vom 7.4.2015 aufgesetzt worden sei angesichts der von dem Schreiben der Steuerberaterkammer ausgehenden Drucksituation. Nach nochmaligem Überdenken habe man sich doch entschlossen, die Abmahnungen weiter zu verfolgen, weil man nicht habe hinnehmen wollen, dass Berufskollegen datenschutzrechtliche Vorschriften nicht einhielten. Die Antragstellerin behauptet weiter, dass sie bereits in ihrem Verfügungsantrag Angaben zur Anzahl der Abmahnungen gemacht und diese vollumfänglich offengelegt habe. Die Höhe der Vertragsstrafe sei üblich und auch Vertragsstrafen nach Hamburger Brauch seien anstandslos angenommen worden. Im Übrigen sei keine Vertragsstrafe verwirkt und fällig geworden. Zur Sache ist sie der Ansicht, dass die Antragsgegnerin den Sinn und Zweck des 3 13 TMG verkenne. Sinn und Zweck sei es, eine bewusste und eindeutige Einwilligung des Nutzers zu erreichen, welcher durch die Auslegung der Antragsgegnerin völlig ausgehebelt werde. Wegen des weiteren Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung vom  29.10.2015 (Bl. 159 ff.) Bezug genommen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">I.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">1. Es fehlt dem Antrag der Antragstellerin nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html" title="&sect; 253 ZPO: Klageschrift">§ 253 ZPO</a>. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt bei objektiv sinnlosen Klagen, d.h. wenn der Kläger kein schutzwürdiges Interesse an dem begehrten Urteil haben kann. Dies kann aber nur unter ganz besonderen Umständen bejaht werden, denn grundsätzlich hat jeder Rechtssuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass die Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und bescheiden. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist auch klar zu trennen von der Berechtigung des materiellen Klagebegehrens (Zöller-Greger, ZPO,  30. Aufl. vor § 253 Rn. 18). Ein Indiz, womit die Antragsgegnerin das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses begründen will, ist das Schreiben der Antragstellerin vom 7.4.2015 an ihre Verfahrensbevollmächtigten, dass die Abmahnungen nicht weiter verfolgt werden sollen. Wie es zu diesem Schreiben kam, hat die Antragstellerin jedoch nachvollziehbar erläutert, so dass man ihr ein Interesse an der begehrten Entscheidung nicht wegen des Schreibens vom 7.4.2015 absprechen kann. Auch wenn sich der Rechtssuchende umentscheidet oder unsicher ist, ob er Abmahnungen weiter verfolgen sollte, lässt dieses zögerliche oder widersprüchliche Verhalten nicht per se das Rechtsschutzbedürfnis an einer Entscheidung in der Sache entfallen. Vorliegend fühlte sich die Antragstellerin durch die Einschaltung der Steuerberaterkammer zunächst unter Druck gesetzt, hat sich dann jedoch dafür entschieden, ihren Unterlassungsanspruch gerichtlich weiter zu verfolgen, was nachvollziehbar erscheint und ihr auf den ersten Blick widersprüchliches Verhalten erklärt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">2. Rechtsmissbrauch im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§ 8 Abs. 4 S. 1 UWG</a>, der vom Zweiten Änderungsgesetz zum UWG vom 2.12.2015 (<a href="https://dejure.org/BGBl/BGBl%20I%202015,%202158" title="BGBl. I 2015 S. 2158: Zweites Gesetz zur &Auml;nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb">BGBl. I S. 2158</a>) nicht betroffen ist, liegt ebenfalls nicht vor. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 33. Aufl. § 8 Rn. 4.10. m.w.N.). Die Antragsgegnerin führt insbesondere das Gebühreninteresse an, wobei jedoch nicht ersichtlich ist, dass es der Antragstellerin vorwiegend um Aufwendungsersatz geht. Allein eine umfangreiche Abmahntätigkeit – wie sie bei 30 Abmahnungen angenommen werden könnte – reicht für sich betrachtet nicht, um ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen zu bejahen, wenn zugleich umfangreiche Wettbewerbsverstöße in Betracht kommen (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202005,%20433" title="BGH, 30.09.2004 - I ZR 261/02: Telekanzlei">GRUR 2005, 433</a> &#8211; Telekanzlei). Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die die Missbräuchlichkeit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs begründen können (vgl. OLG Hamm, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP%202011,%20501" title="OLG Hamm, 23.11.2010 - 4 U 136/10: Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit erkauften Bewertungen">WRP 2011, 501</a>). Es ist eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich des Prozessverhaltens vorzunehmen und ein Missbrauch dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit sich verselbständigt, d.h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (vgl. BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202012,%20286" title="BGH, 06.10.2011 - I ZR 42/10: Falsche Suchrubrik">GRUR 2012, 286</a> Rn. 13 – Falsche Suchrubrik; OLG Hamm, a.a.O). Ob das Kostenrisiko in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit der Antragstellerin steht, ist nicht vorgetragen, so dass eine Gesamtwürdigung nicht erfolgen kann. Insoweit ist es nicht Sache der Antragstellerin hierzu vorzutragen, sondern der Antragsgegnerin. Das Kammergericht hat hierzu in <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP%202008,%20511" title="KG, 25.01.2008 - 5 W 371/07: Missbr&auml;uchliche Gerichtsstandswahl im Lauterkeitsrecht">WRP 2008, 511</a> ausgeführt:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Frage, ob ein Missbrauch vorliegt, ist &#8211; wie jede Prozessvoraussetzung &#8211; von Amts wegen zu prüfen (BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202002,%20715" title="BGH, 20.12.2001 - I ZR 215/98: Scanner-Werbung">GRUR 2002, 715</a>, 717 &#8211; Scanner-Werbung). Die Folgen eines non liquet treffen den Beklagten, der deshalb gut daran tut, dem Gericht die notwendigen Grundlagen für die Amtsprüfung zu verschaffen (Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 13 Rdn. 54). Gelingt es ihm damit, die grundsätzlich für die Klagebefugnis sprechende Vermutung zu erschüttern, so hat der Kläger seinerseits substantiiert die aufgekommenen Verdachtsgründe zu widerlegen (vgl. BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202006,%20243" title="BGH, 17.11.2005 - I ZR 300/02: MEGASALE">GRUR 2006, 243</a>, 244, Tz. 21 &#8211; MEGA SALE; Senat, Beschl. v. 13.2.2007 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%20108/06" title="5 U 108/06 (3 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 108/06</a>). Grundsätzlich spricht also eine Vermutung gegen ein missbräuchliches Vorgehen (Senat, Urt. v. 6.8.2002 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%2080/02" title="OLG K&ouml;ln, 09.10.2002 - 5 U 80/02: Beendigung des Krankentagegeldvertrags durch den Bezug einer ...">5 U 80/02</a>). Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Missbrauchs trifft den Beklagten (Senat, Beschl. v. 13.2.2007 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%20108/06" title="5 U 108/06 (3 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 108/06</a>; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 393.).“</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Dem stimmt der Senat nach eigener Überprüfung zu. Es wäre zunächst Sache der Antragsgegnerin gewesen, hinreichende Umstände für einen Rechtsmissbrauch darzutun. Die grundsätzlich für das Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses bestehende Vermutung wird durch das Vorbringen der Antragsgegnerin nicht erschüttert. Die seitens der Antragstellerin geforderte Vertragsstrafe von 5100 € war früher üblich, so dass es sich insoweit nicht um einen für einen Rechtsmissbrauch sprechenden Umstand handelt, zumal die Antragstellerin Vertragsstrafeversprechen nach Hamburger Brauch anstandslos angenommen hat. Der von der Antragstellerin angesetzte Streitwert ist, wenn man den Verstoß von Datenschutzregelungen als Wettbewerbsverstoß bewertet, auch nicht unangemessen hoch. So hat auch das Landgericht einen entsprechenden Streitwert für angemessen erachtet. Letztlich reichen alle vorgebrachten Umstände auch in ihrer Gesamtschau nicht aus, um von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen der Antragstellerin auszugehen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">II. Der Unterlassungsanspruch ist auch begründet.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Ein Anspruch auf Unterlassung ergibt sich aus den §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 UWG a.F.  iVm <a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" title="&sect; 13 TMG: (weggefallen)">§ 13 TMG</a> bzw. den <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§§ 3 Abs. 1</a>, 3a, 8 Abs. 3 UWG n.F. iVm <a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" title="&sect; 13 TMG: (weggefallen)">§ 13 TMG</a>. Aufgrund des Zweiten Änderungsgesetzes zum UWG vom 2.12.2015 ist § 4 Nr. 11 in <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3a.html" title="&sect; 3a UWG: Rechtsbruch">§ 3a UWG</a> übernommen worden. Das Spürbarkeitserfordernis des § 3 Abs. 1 UWG a.F. ist jetzt bezogen auf Verbraucher ausdrücklich in den Rechtsbruchstatbestand des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3a.html" title="&sect; 3a UWG: Rechtsbruch">§ 3a UWG</a> n.F. aufgenommen worden.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das im Entscheidungszeitpunkt gültige Gesetz auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch anzuwenden. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon im Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig war (BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20192/09" title="BGH, 21.07.2011 - I ZR 192/09: Treppenlift">I ZR 192/09</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202012,%20402" title="GRUR 2012, 402 (2 zugeordnete Entscheidungen)">GRUR 2012, 402</a> Tz. 11– Treppenlift, m.w.N.; BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20157/10" title="BGH, 30.06.2011 - I ZR 157/10: Branchenbuch Berg">I ZR 157/10</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202012,%20184" title="BGH, 30.06.2011 - I ZR 157/10: Branchenbuch Berg">GRUR 2012, 184</a>, Tz. 16 – Branchenbuch Berg; BGH, Urteil vom 11. März 2009 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20194/06" title="BGH, 11.03.2009 - I ZR 194/06: Geld-zur&uuml;ck-Garantie II">I ZR 194/06</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202009,%201064" title="BGH, 11.03.2009 - I ZR 194/06: Geld-zur&uuml;ck-Garantie II">GRUR 2009, 1064</a>, Tz. 13 – Geld-zurück-Garantie II m.w.N). Da sich die Voraussetzungen inhaltlich nicht geändert haben, bedarf es keiner differenzierten Prüfung.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">2. Der Tatbestand des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3a.html" title="&sect; 3a UWG: Rechtsbruch">§ 3a UWG</a> setzt zunächst eine geschäftliche Handlung im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UWG</a> voraus. Nach der Legaldefinition ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen. Vorliegend bestehen hinsichtlich einer geschäftlichen Handlung bei der Zurverfügungstellung eines Kontaktformulars keine Bedenken, da dieses Verhalten darauf gerichtet ist, Kunden zu akquirieren.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">3. Die gesetzliche Vorschrift im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3a.html" title="&sect; 3a UWG: Rechtsbruch">§ 3a UWG</a> muss die Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand haben. Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt (vgl. Köhler/Bornkamm-Köhler zum § 4 Nr. 11 UWG a.F., UWG, 33. Aufl. § 4 Rn. 11.34). Eine Vorschrift wird nur dann von <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3a.html" title="&sect; 3a UWG: Rechtsbruch">§ 3a UWG</a> erfasst, wenn sie (zumindest auch) den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezweckt. Es reicht nicht aus, dass sich eine Vorschrift lediglich reflexartig zu Gunsten der Marktteilnehmer auswirkt (vgl. Köhler/Bornkamm-Köhler, a.a.O., Rn. 11.35b). Hier liegt der eigentliche Streitpunkt zwischen den Parteien, der auch in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist (vgl. OLG Hamburg (s.u.); KG Berlin (s.u.); Hullen/Roggenkamp in: Plath, BDSG, 1. Aufl. § 13 Rn. 12, Fn. 18 f.).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">a. Soweit die Beklagte einen Beschluss des Kammergerichts (Beschluss vom 29.4.2011, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20W%2088/11" title="KG, 29.04.2011 - 5 W 88/11: Wettbewerbsrechtliche Zul&auml;ssigkeit des &quot;Like&quot;-Buttons von Facebook">5 W 88/11</a>) zur Begründung dafür heranzieht, dass es sich bei <a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" title="&sect; 13 TMG: (weggefallen)">§ 13 TMG</a> nicht um eine das Marktverhalten regelnde Norm handele, kann dies nicht überzeugen. Das Kammergericht hat zwar eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion bezogen auf Mitbewerber verneint. Es hat jedoch eine Schutzfunktion bezogen auf Verbraucher gerade nicht abgelehnt. Es hatte diese Frage nicht abschließend zu entscheiden. Das Kammergericht ging davon aus, dass im Hinblick auf Verbraucher der <a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" title="&sect; 13 TMG: (weggefallen)">§ 13 TMG</a> die erforderliche wettbewerbsbezogene Schutzfunktion zuzugestehen sein mag, als die Informationsverpflichtung auch dazu dienen könne, Beeinträchtigungen der Privatsphäre durch unerwünschte Werbung abzuwehren und zu unterbinden (vgl. KG Berlin, a.a.O. Rn. 38 &#8211; juris). Das Kammergericht konnte im dort zu entscheidenden Fall jedoch mangels entsprechender Glaubhaftmachung nicht feststellen, dass „eine danach bestehende wettbewerbsbezogene Schutzfunktion des <a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" title="&sect; 13 TMG: (weggefallen)">§ 13 TMG</a>“ durch das beanstandete Verhalten (“Gefällt-mir“-Button) tangiert wird (KG Berlin, a.a.O, Rn. 40 &#8211; juris). Die grundsätzliche Ablehnung einer Marktverhaltensregelung lässt sich mit der Entscheidung des Kammergerichts nicht überzeugend begründen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">b. Auch der Verweis auf die Einleitung zur <a href="https://dejure.org/Drucksachen/Bundestag/Bundestagsdrucksache%2018/4631" title="Bundestagsdrucksache zu: Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbrauc...">Bundestagsdrucksache 18/4631</a> (Bl. 146 f.) kann nicht überzeugen, da dort Ausführungen dazu, dass und weshalb <a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" title="&sect; 13 TMG: (weggefallen)">§ 13 TMG</a> keine das Marktverhalten regelnde Norm darstellen soll, nicht gemacht werden.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">c. Das OLG Hamburg (Urteil vom 27.6.2013, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20U%2026/12" title="3 U 26/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)">3 U 26/12</a>) hat die Ansicht vertreten, dass <a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" title="&sect; 13 TMG: (weggefallen)">§ 13 TMG</a> eine Marktverhaltensregelung iSd <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 Nr. 11 UWG</a> darstelle. Es hat hierzu ausgeführt:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" title="&sect; 13 TMG: (weggefallen)">§ 13 Abs. 1 TMG</a> hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Bei dieser Norm handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 Nr. 11 UWG</a> das Marktverhalten regelnde Norm (a.A. KG <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202012,%2019" title="KG, 29.04.2011 - 5 W 88/11: Wettbewerbsrechtliche Zul&auml;ssigkeit des &quot;Like&quot;-Buttons von Facebook">GRUR-RR 2012, 19</a>). Diese Vorschrift setzt u.a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie95/46/EG um, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten (Erwägungsgrund 1), sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2). Die Regelungen der Richtlinie dienen deshalb auch der Beseitigung solcher Hemmnisse, um einen grenzüberschreitenden Fluss personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedsstaaten und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes zu regeln (Erwägungsgrund 8). Entgegen der Auffassung des Kammergerichts (a.a.O.) handelt es sich deshalb bei dem Verstoß gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" title="&sect; 13 TMG: (weggefallen)">§ 13 TMG</a> nicht nur um die Mißachtung einer allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift. Denn <a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" title="&sect; 13 TMG: (weggefallen)">§ 13 TMG</a> soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S. des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 Nr. 11 UWG</a>, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rn 11.35c zu <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 UWG</a>). Angesichts der vorgenannten, der Datenschutzrichtlinie zugrundeliegenden Erwägungen ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen (vgl. auch Köhler, a.a.O., Rn. 11.35d).“</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an. Vorliegend sollen nach den Erwägungsgründen die Interessen der Mitbewerber und auch die der Verbraucher geschützt werden. Eine Norm dient dem Schutz der Interessen der Mitbewerber, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt, wobei im Einzelfall zu prüfen ist, ob die Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen Zweck oder nur Folge der Vorschrift ist (Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 4 Rn. 11.35c m.w.N.). Da ausdrücklich in den Erwägungsgründen zur Datenschutzrichtlinie die Angleichung des Schutzniveaus als Ziel erklärt wird, „um Hemmnisse für die Ausübung der Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene zu beseitigen“, ist ein Marktverhaltensbezug mit dem OLG Hamburg zu bejahen. Dagegen spricht auch nicht der vom Landgericht Berlin im Urteil vom 4.2.2016 (52 O 395/15) angeführte Erwägungsgrund 38, der wie folgt lautet:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">„Datenverarbeitung nach Treu und Glauben setzt voraus, daß die betroffenen Personen in der Lage sind, das Vorhandensein einer Verarbeitung zu erfahren und ordnungsgemäß und umfassend über die Bedingungen der Erhebung informiert zu werden, wenn Daten bei ihnen erhoben werden.“</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Denn nach dem Erwägungsgrund 3 ist für</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">„die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes, der gemäß Artikel 7a des Vertrags den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleisten soll, (…) es nicht nur erforderlich, daß personenbezogene Daten von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat übermittelt werden können, sondern auch, daß die Grundrechte der Personen gewahrt werden.“</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Daraus ergibt sich, dass die Wahrung der Grundrechte in den Erwägungsgründen nicht losgelöst betrachtet, sondern als für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich angesehen wird. Es ist daher nicht von einer nur sekundären wettbewerbsbezogenen Schutzfunktion auszugehen, sondern es ist vielmehr vorrangiges Ziel, das Funktionieren des Binnenmarktes zu sichern, wofür u.a. auch die Wahrung der Grundrechte erforderlich ist. Daraus lässt sich auch für Art. 10 der Datenschutzrichtlinie eine das Marktverhalten regelnde Ausrichtung bejahen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">4. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" title="&sect; 13 TMG: (weggefallen)">§ 13 Abs. 1 S. 1 TMG</a> hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten im EU-Ausland in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Nach Abs. 2 kann die Einwilligung elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass 1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat, 2. die Einwilligung protokolliert wird, 3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und 4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" title="&sect; 13 TMG: (weggefallen)">§ 13 Abs. 3 S. 1 TMG</a> hat der Diensteanbieter den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">5a. Die Antragsgegnerin ist Diensteanbieterin im Sinne des TMG. Nach der Legaldefinition des <a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/2.html" title="&sect; 2 TMG: Begriffsbestimmungen">§ 2 Abs. 1 Nr. 1</a> 1. HS. TMG ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">„Der Begriff der elektronischen Informations- und Kommunikations-Dienste (IuK-Dienste) steht als Oberbegriff über den Telekommunikationsdiensten (TK-Dienste), dem Rundfunk und den Telemediendiensten1).</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> </span><br />
<span style="font-size: 12pt;">IuK-Dienste, die nicht ausschließlich TK-Dienste oder Rundfunk (vgl. § 2 RStV) umfassen, sind als Telemedien einzustufen. Das sind in der Praxis alle Dienste, die die elektronische Bereitstellung von Inhalten zum Gegenstand haben, also vor allemWebseiten und andere im Internet erhältliche Inhaltsangebote 2). Die Gesetzesbegründung nennt beispielhaft E-Commerce-Angebote wie Online-Shops, Video on Demand (soweit nicht als Fernsehdienst einzustufen), „Instrumente zur Datensuche, zum Zugang zu Daten oder zur Datenabfrage” und Werbe-E-Mails3). Daneben sind Angebote wie Meinungsforen, Bewertungsplattformen, elektronische Anzeigenmärkte, Soziale Netzwerke, Internetbankingportale, Auktionsplattformen, Weblogs, Chatrooms, Online-Gewinnspiele, Online-Glücksspiel, Online-Meinungsumfragen, Sharehoster, Newsgroups, E-Government-Plattformen unproblematisch als Telemediendienste zu klassifizieren. Eine Interaktionsmöglichkeit des Nutzers ist nicht notwendig. Auch Dienste, die nur einseitig Informationen verbreiten (z.B. Werbeseiten) sind Telemediendienste4).“(Hullen/Roggenkamp in: Plath, BDSG, <a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/11.html" title="&sect; 11 TMG: Bu&szlig;geldvorschriften">§ 11 TMG</a>).</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">47b. Die Antragsgegnerin hat im Zusammenhang mit ihrem Kontaktformular die geforderten Informationen unstreitig nicht erteilt. Soweit sie darauf verweist, dass sich eine Information erübrigt habe, weil sich Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten aus dem Kontaktformular selbst ergeben hätten und damit bereits eine Unterrichtung iSd <a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" title="&sect; 13 TMG: (weggefallen)">§ 13 TMG</a> erfolgt sei, kann dieser Ansicht nicht beigetreten werden. Da die Norm gerade eine allgemein verständliche Unterrichtung bezweckt, kann eine solche nicht dadurch entbehrlich werden, dass sich ein Verbraucher gegebenenfalls aus der Art der Datenerhebung und aus den Umständen selbst herleiten kann, welche Daten wofür konkret verwendet werden. Eine anderweitige Unterrichtung kann vom Wortlaut her bereits nicht die eigene Auslegung durch den Verbraucher sein, da eine Unterrichtung einen Hinweis durch einen Dritten voraussetzt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">c. Zwar stellt sich die Frage, ob in richlinienkonformer Auslegung die Einschränkung aufgrund anderweitiger „Unterrichtung“ dahingehend auszulegen ist, dass eine Information nur erforderlich ist, „sofern sie unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände, unter denen die Daten erhoben werden, notwendig sind, um gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach Treu und Glauben zu gewährleisten“, wie es in Art 10 der Datenschutzrichtlinie normiert ist. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil jedenfalls im Rahmen der hier in Rede stehenden Kontaktdatenangabe keine Einwilligung erteilt wird, die jederzeit abrufbar wäre und zudem keine Information erfolgt, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann (<a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" title="&sect; 13 TMG: (weggefallen)">§ 13 Abs. 2 Nr. 3</a>, 4 iVm Abs. 2 TMG), obwohl nach <a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/12.html" title="&sect; 12 TMG: (weggefallen)">§ 12 Abs. 1 TMG</a> der Diensteanbieter personenbezogene Daten nur erheben und verwenden darf, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">5. Das Fehlen der entsprechenden Informationen ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern iSd <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3a.html" title="&sect; 3a UWG: Rechtsbruch">§ 3a UWG</a> spürbar zu beeinträchtigen. Es erscheint jedenfalls als tatsächlich möglich, dass ein Verbraucher sich durch einen klar erteilten Hinweis auf die Speicherung und Verwendung der personenbezogenen Daten davon abhalten lassen würde, das Kontaktformular auszufüllen bzw. sich wegen des Fehlens eines entsprechenden Hinweises, davon abhalten lässt, eine etwaige Einwilligung wieder zu widerrufen. Auch die auszugsweise zitierte Entscheidung des LG Frankfurt (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2-3%20O%2027/14" title="LG Frankfurt/Main, 16.10.2014 - 3 O 27/14: Fehlende Belehrung &uuml;ber die Datennutzung im sozialen...">2-3 O 27/14</a>) steht dem nicht entgegen, da es bei dem Fall vor dem LG Frankfurt um die Verwendung des „Gefällt-mir-Buttons“ ging, der nur zur Folge hatte, dass das Zeichen auf der Seite des Nutzers erscheint. Vorliegend werden die Angaben gespeichert und wird der Nutzer seitens der Beklagten kontaktiert. Dass die gemachten Angaben nicht unmittelbar der Werbung dienen und ein Interessent ebenso per Telefon diese Daten mitteilen könnte oder durch eine von ihm selbst an die angegebene E-Mail Adresse gesandt E-Mail steht dem nicht entgegen. Durch die Zurverfügungstellung eines Kontaktformulars ist eine erleichterte Möglichkeit gegeben, den Verbraucher zur Kontaktaufnahme und zur Angabe seiner Daten zu bewegen. Wenn er dabei nicht darüber informiert wird, dass er seine Einwilligung mit der Speicherung und Verwendung seiner Daten widerrufen kann, kann er in seiner Entscheidungsfreiheit spürbar beeinträchtigt sein.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Eine spürbare Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Unternehmers den Durchschnittsverbrauchers davon abhalten kann, die Vor- und Nachteile einer geschäftlichen Entscheidung zu erkennen, abzuwägen und eine „effektive Wahl“ zu treffen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O. § 3 Rn. 51). Der Begriff der geschäftlichen Entscheidung ist richtlinienkonform anhand der Legaldefinition in Art. 2 lit k UGP-RL und damit weit auszulegen (Köhler/Bornkamm, a.a.O. Rn. 52 m.w.N.). Diese Definition erfasst „jede Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher beschließt, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen. (…) Erfasst werden darüber hinaus auch unmittelbar mit dem Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts zusammenhängende Entscheidungen, wie z.B. das Betreten eines Geschäfts (EuGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202014,%20196" title="EuGH, 19.12.2013 - C-281/12: Trento Sviluppo und Centrale Adriatica - &quot;Vorabentscheidungsersuch...">GRUR 2014, 196</a> Rn. 36 – juris). Da auch die Kontaktaufnahme über ein Kontaktformular unmittelbar mit der Inanspruchnahme oder Nichtinanspruchnahme der beworbenen Dienstleistungen zusammenhängt, ist von einer spürbaren Auswirkung auf eine geschäftliche Entscheidung auszugehen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">6. Schließlich handelt es sich bei <a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/13.html" title="&sect; 13 TMG: (weggefallen)">§ 13 TMG</a> &#8211; entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin &#8211; nicht um eine „wettbewerbsrechtlich unwirksame Vorschrift“. Der BGH (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202012,%20949" title="BGH, 31.05.2012 - I ZR 45/11: Missbr&auml;uchliche Vertragsstrafe">GRUR 2012, 949</a>, Rn. 47 – juris) hat zwar ausgeführt:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">„Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken hat in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt (vgl. Art. 4 der Richtlinie; EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 &#8211; C304/08, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%20244" title="EuGH, 14.01.2010 - C-304/08: Es stellt nicht automatisch eine unlautere Gesch&auml;ftspraxis dar, se...">GRUR 2010, 244</a> Rn. 41 = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP%202010,%20232" title="WRP 2010, 232 (2 zugeordnete Entscheidungen)">WRP 2010, 232</a> &#8211; Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs/Plus Warenhandelsgesellschaft). Sie regelt die Frage der Unlauterkeit von Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern abschließend (EuGH, Urteil vom 23. April 2009 &#8211; C261/07 und 299/07, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Slg.%202009,%20I2949" title="Slg. 2009, I2949 (2 zugeordnete Entscheidungen)">Slg. 2009, I2949</a> = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202009,%20599" title="EuGH, 23.04.2009 - C-261/07: DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT EINER NATIONALEN REGELUNG ENTGEGEN, D...">GRUR 2009, 599</a> Rn. 51 &#8211; VTB/Total Belgium). Dementsprechend kann ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWGgrundsätzlich nur noch begründen, wenn die betreffenden Regelungen &#8211; hier die Bestimmungen der <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§§ 307</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/308.html" title="&sect; 308 BGB: Klauselverbote mit Wertungsm&ouml;glichkeit">308 Nr. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 7a BGB</a> &#8211; eine Grundlage im Unionsrecht haben (vgl. Erwägungsgrund 15 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/EG; vgl. auch BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%201117" title="BGH, 31.03.2010 - I ZR 34/08: Gew&auml;hrleistungsausschluss im Internet">GRUR 2010, 1117</a> Rn. 16 &#8211; Gewährleistungsausschluss im Internet).“</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Das TMG wurde jedoch am 26.2.2007 als Art. 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste beschlossen (BGBl. I 2007, Nr. 06, S. 179-185). Danach dient Artikel 1 dieses Gesetzes der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1). Aus den Erwägungsgründen zur Richtlinie 2000/31/EG ergibt sich zwar, dass sie nicht den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat. Es ergibt sich jedoch, dass dies Gegenstand der Richtlinie 95/46/EG ist, so dass eine unionsrechtliche Grundlage des TMG gegeben ist.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">III. Die Kostenentscheidung beruht auf <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/97.html" title="&sect; 97 ZPO: Rechtsmittelkosten">§ 97 ZPO</a>. Das Urteil ist gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/542.html" title="&sect; 542 ZPO: Statthaftigkeit der Revision">§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO</a> mit seiner Verkündung rechtskräftig. Es besteht keine Veranlassung den Streitwert gemäß dem Antrag der Antragsgegnerin abweichend festzusetzen, da der festgesetzte Wert der Angabe der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Verfügung entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert nicht dem Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße entspricht, sind nicht ersichtlich, zumal der Senat – anders als die Antragsgegnerin – nicht von einem Bagatellverstoß ausgeht.</span></p>
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		<title>Produktabbildung muss Angebot entsprechen (OLG Hamm)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/produktabbildung-muss-angebot-entsprechen-olg-hamm/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Oct 2015 13:55:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Werberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei Angeboten im Internet sollte die angebotene Ware der Produktabbildung entsprechen, wenn diese als Angebotsinhalt wahrgenommen wird. In einem aktuell entschiedenen Fall wurden Sonnenschirme mit Schirmständern abgebildet, angeboten wurden tatsächlich nur die Schirme. Dies wurde zwar in der Produktbeschreibung angegeben, reiche aber, so das OLG Hamm, nicht aus. Die Produktabbildung sei als Blickfang herausgestellt und könne [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 16px;">Bei Angeboten im Internet sollte die angebotene Ware der Produktabbildung entsprechen, wenn diese als Angebotsinhalt wahrgenommen wird. In einem aktuell entschiedenen Fall wurden Sonnenschirme mit Schirmständern abgebildet, angeboten wurden tatsächlich nur die Schirme. Dies wurde zwar in der Produktbeschreibung angegeben, reiche aber, so das OLG Hamm, nicht aus. Die Produktabbildung sei als Blickfang herausgestellt und könne nur durch Hinweise korrigiert werden, die selbst am Blickfang teilhätten.</span></p>
<p style="text-align: justify;">F<span style="font-size: 12pt;">ragen zum Wettbewerbsrecht ? Rufen Sie uns an!</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Pressemeldung des OLG :</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Verbraucherschutz: OLG Hamm untersagt irreführende Sonnenschirm-</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Enthält das auf der Internetplattform veröffentlichte Angebot von Sonnen</span><span style="font-size: 12pt;">schirmen als Blickfang die Abbildung eines aufgestellten Sonnenschirms ein</span><span style="font-size: 12pt;">schließlich der zur Beschwerung des Schirmständers erforderlichen Beton</span><span style="font-size: 12pt;">platten, ist die Werbung irreführend, wenn diese Platten tatsächlich nicht zum </span><span style="font-size: 12pt;">Lieferumfang gehören und dies durch entsprechende Angaben im Blickfang </span><span style="font-size: 12pt;">mit der Abbildung nicht zum Ausdruck gebracht wird. Das hat der 4. Zivilse</span><span style="font-size: 12pt;">nat des Oberlandesgerichts Hamm am 04.08.2015 im einstweiligen Rechts</span><span style="font-size: 12pt;">schutz entschieden und damit die in erster Instanz vom Landgericht Arnsberg </span><span style="font-size: 12pt;">erlassene einstweilige Verfügung bestätigt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die beklagte Firma aus Lampertheim/Hessen unterhält Warenhäuser für </span><span style="font-size: 12pt;">Haushalts- und Gartenartikel. Ihre Artikel vertreibt sie auch über die Internet</span><span style="font-size: 12pt;">plattform &#8222;amazon&#8220;. Zum Verkaufspreis von ca. 135 Euro bot sie bei </span><br />
<span style="font-size: 12pt;">&#8222;amazon&#8220; Sonnenschirme an und präsentierte ihr Angebot mit der Abbildung </span><span style="font-size: 12pt;">eines aufgestellten Sonnenschirms einschließlich der zur Beschwerung des </span><span style="font-size: 12pt;">Schirmständers erforderlichen Betonplatten. Dabei wies der weitere Ange</span><span style="font-size: 12pt;">botstext darauf hin, dass die Betonplatten nicht zum Lieferumfang gehören </span><span style="font-size: 12pt;">sollten. Dies hielt die klagende Firma aus Lippetal, die über das Internet </span><span style="font-size: 12pt;">ebenfalls Sonnenschirme vertreibt, für irreführend und hat von der Beklagten </span><span style="font-size: 12pt;">im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung des so bebilder</span><span style="font-size: 12pt;">ten Warenangebots verlangt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Das Unterlassungsbegehren der Klägerin war erfolgreich. Ebenso wie das </span><span style="font-size: 12pt;">Landgericht Arnsberg hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm der </span><span style="font-size: 12pt;">Beklagten die beanstandete Werbeaussage ihres Internetangebots untersagt. </span><span style="font-size: 12pt;">Sie sei irreführend, weil sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass die </span><span style="font-size: 12pt;">abgebildeten Betonplatten als Zubehör zum Lieferumfang des angebotenen </span><span style="font-size: 12pt;">Sonnenschirms gehörten.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Insbesondere bei Internetangeboten habe eine als Blickfang präsentierte  P</span><span style="font-size: 12pt;">roduktabbildung eine maßgebliche Bedeutung für den Angebotsinhalt, weil </span><span style="font-size: 12pt;">die Abbildung als maßgeblicher Teil der Produktbeschreibung wahrgenom</span><span style="font-size: 12pt;">men werde. Ein durchschnittlicher Verbraucher, auf dessen Sichtweise abzu</span><span style="font-size: 12pt;">stellen sei, sei grundsätzlich am Erwerb eines Produkts interessiert, das ohne </span><span style="font-size: 12pt;">den Erwerb weiteren Zubehörs funktionsfähig sei. Da die angebotenen Son</span><span style="font-size: 12pt;">nenschirme ohne die abgebildeten Betonplatten nicht standsicher aufstellbar </span><span style="font-size: 12pt;">seien, werde ein Verbraucher die Abbildung des Sonnenschirms einschließ</span><span style="font-size: 12pt;">lich der zur Beschwerung des Ständers notwendigen Betonplatten so verste</span><span style="font-size: 12pt;">hen, dass die Platten als Zubehör zum Lieferumfang gehören sollten. Der in </span><span style="font-size: 12pt;">der Produktbeschreibung enthaltene Hinweis, dass die Sonnenschirme ohne </span><span style="font-size: 12pt;">Platten geliefert würden, beseitige die Irreführung des Verbrauchers nicht. </span><span style="font-size: 12pt;">Die Produktabbildung sei als Blickfang herausgestellt und könne nur durch </span><span style="font-size: 12pt;">Hinweise korrigiert werden, die selbst am Blickfang teilhätten.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom </span><br />
<span style="font-size: 12pt;">04.08.2015 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20U%2066/15" title="4 U 66/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)">4 U 66/15</a>)</span></p>
<p>Quelle: Pressestelle des OLG Hamm</p>
<p><span style="color: #ffffff;">Wettbewerbsrecht Berlin </span></p>
<p><span style="color: #ffffff;">Markenrecht Berlin</span></p>
<p><span style="color: #ffffff;">Medienrecht Berlin</span></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Wideruf der Einwilligung auch eines Arbeitnehmers in Filmaufnahmen nur aus wichtigem Grund (BAG vom 19.2.2015, 8 AZR 1011/13)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/wideruf-der-einwilligung-auch-eines-arbeitnehmers-in-filmaufnahmen-nur-mit-grund-bag-vom-19-2-2015-8-azr-101113/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Oct 2015 16:32:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Filmrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Werberecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer wirksam die Einwilligung in Aufnahmen seiner Person erteilt hat, ist daran gebunden, Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann diese widerrufen werden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer. Grund für einen Widerruf stellt, so das BAG, nicht das Ausscheiden aus dem Betrieb dar. In dem vorliegenden Fall stützte der Arbeitnehmer seinen Anspruch zudem auf das [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Wer wirksam die Einwilligung in Aufnahmen seiner Person erteilt hat, ist daran gebunden, Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann diese widerrufen werden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer. Grund für einen Widerruf stellt, so das BAG, nicht das Ausscheiden aus dem Betrieb dar. In dem vorliegenden Fall stützte der Arbeitnehmer seinen Anspruch zudem auf das BDSG &#8211; dem folgte das BAG nicht, da das KUG dem BDSG vorgehe.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.2.2015, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20AZR%201011/13" title="BAG, 19.02.2015 - 8 AZR 1011/13: Videoaufnahme eines Arbeitnehmers - Ver&ouml;ffentlichung - Unterla...">8 AZR 1011/13</a> <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&amp;Art=en&amp;nr=18052"><span style="color: #ff00ff;">(LINK)</span></a></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Videoaufnahme eines Arbeitnehmers &#8211; Veröffentlichung &#8211; Unterlassungsanspruch &#8211; Widerruf einer Einwilligung i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KunstUrhG</a></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Tenor</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;"> </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 2013 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20Sa%2036/13" title="8 Sa 36/13 (2 zugeordnete Entscheidungen)">8 Sa 36/13</a> &#8211; wird zurückgewiesen.</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Tatbestand</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;"> Die Parteien streiten um die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung eines Videos zu Werbezwecken im Internet sowie um die Zahlung eines vom Kläger beanspruchten Schmerzensgeldes.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Kälte- und Klimatechnik. Auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 10. Januar 2007, bezeichnet als „Betriebsvereinbarung“, trat der Kläger am 15. Januar 2007 als Monteur in ihre Dienste. Am 30. Oktober 2008 erklärte der Kläger &#8211; wie 25 weitere Arbeitnehmer der Beklagten &#8211; durch Unterschrift auf einer Namensliste, dass Filmaufnahmen von seiner Person zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten „verwendet und ausgestrahlt werden dürfen“. Auf dieser Grundlage ließ die Beklagte 2008 einen Werbefilm fertigen, in welchem ihr Unternehmen dargestellt wurde. Der Kläger ist in zwei kurzen Sequenzen von jeweils zwei bis drei Sekunden zu sehen, nämlich einmal an einem Schaltschrank stehend und zum anderen auf einem Stuhl sitzend. In der Folgezeit konnte das Video im Rahmen eines neuen Internetauftritts der Beklagten von ihrer Homepage aus angesteuert und eingesehen werden.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete am 15. September 2011. Mit Anwaltsschreiben vom 4. November 2011 ließ der Kläger den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung zur Verwendung seiner Bilder erklären und die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 13. November 2011 auffordern, das Video von der Homepage zu entfernen. Ein vom Kläger eingeleitetes einstweiliges Verfügungsverfahren blieb in zwei Instanzen erfolglos. Die Beklagte hat am 26. Januar 2012 das Video von der Homepage genommen, sich jedoch vorbehalten, es in Zukunft erneut auf diesem Wege zu veröffentlichen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anfertigung und Veröffentlichung der Videoaufnahme stelle die Erhebung personenbezogener Daten im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/BDSG/3.html" title="&sect; 3 BDSG: Verarbeitung personenbezogener Daten durch &ouml;ffentliche Stellen">§ 3 BDSG</a> dar, zu der der Kläger nicht formwirksam im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/BDSG/4a.html">§ 4a BDSG</a> seine Einwilligung erteilt habe. Die Formvorschriften des BDSG seien nicht eingehalten worden, sodass die Beklagte die Daten des Klägers von Anfang an nicht habe nutzen dürfen. Daraus resultiere sowohl der Unterlassungsanspruch des Klägers nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BDSG/35.html" title="&sect; 35 BDSG: Recht auf L&ouml;schung">§ 35 BDSG</a> als auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus den <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/611.html" title="&sect; 611 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag">§§ 611</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">242 BGB</a> aufgrund der mehrjährigen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Selbst wenn von einer wirksam erteilten Einwilligung auszugehen wäre, sei diese von vornherein auf die Zeit des Bestandes des Arbeitsverhältnisses begrenzt gewesen. Zudem ergebe sich der Unterlassungs- und Schmerzensgeldanspruch auch aus den <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§§ 823</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">1004 BGB</a>. Letzterer werde der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt, müsse aber mindestens den dreifachen Bruttomonatslohn betragen, mithin 6.819,75 Euro.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> Der Kläger hat beantragt,</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">1.</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> der Beklagten zu untersagen, die Videoaufnahmen, auf denen der Kläger zu sehen ist, weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">hilfsweise:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">der Beklagten zu untersagen, die Videoaufnahmen, auf denen der Kläger zu sehen ist, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">hilfsweise:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">der Beklagten zu untersagen, die Videoaufnahmen, auf denen der Kläger zu sehen ist und die im Internet unter „http://www.b“ veröffentlicht sind/waren, weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">hilfsweise:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">der Beklagten zu untersagen, die Filmaufnahmen, auf denen das Bildnis des Klägers zu sehen ist und die auf der Homepage „http://www.b“ durch nacheinander Anklicken der Links „Über uns“ und „B Firmenpräsentation-Video“ zu sehen sind/waren, weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">hilfsweise:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">die Beklagte zu verurteilen, eine Wiederveröffentlichung des zu Werbezwecken erstellten Videos, auf welchem der Kläger zu sehen ist, auf ihrer Homepage zu unterlassen,</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Nr. 1 der Beklagten ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, anzudrohen, ersatzweise Ordnungshaft des Geschäftsführers der Beklagten,</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">2.</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, das der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 6.819,75 Euro betragen sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 1. April 2011.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;"> Zur Begründung ihres Antrags auf Klageabweisung hat die Beklagte die Auffassung vertreten, der Sachverhalt sei nach dem &#8211; spezielleren &#8211; <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KUG</a> zu beurteilen. Die danach an eine wirksame Einwilligung zu stellenden Anforderungen seien erfüllt. Die Einwilligung sei zeitlich unbefristet, jedenfalls aber nicht befristet auf das Ende des Arbeitsverhältnisses vom Kläger erteilt worden. Gründe für einen Widerruf dieser Einwilligung habe der Kläger nicht vorgetragen. Zudem liege ein individueller Bezug zur Person und zur Persönlichkeit des Klägers bei beiden fraglichen Videoszenen nicht vor. In Ermangelung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung, insbesondere aber einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung komme ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers nicht in Betracht.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 12. Dezember 2013 zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Entscheidungsgründe</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;"> Die Revision hat keinen Erfolg; die Klage ist unbegründet. Eine nach <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KUG</a> erforderliche Einwilligung hat der Kläger wirksam erteilt. Sie war nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet. Einen Grund für seinen vorsorglich erklärten Widerruf der Einwilligung hat der Kläger nicht dargelegt.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Veröffentlichung des Videos nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB</a> iVm. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> analog, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§§ 22</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">23 KUG</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Art. 1 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a> habe der Kläger nicht. Er habe die nach <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KUG</a> erforderliche Einwilligung zur Veröffentlichung der betreffenden Filmaufnahmen erteilt, da die von ihm am 30. Oktober 2008 geleistete Unterschrift auf der Namensliste sich erkennbar auf die vorangestellte Einverständniserklärung bezogen hat. Die Einwilligung sei zeitlich unbegrenzt, dh. nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses begrenzt erteilt und mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht gegenstandslos geworden; sie sei nicht automatisch erloschen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Bilddateien reinen Illustrationszwecken dienten und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportierten.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> Wirksam widerrufen habe der Kläger seine Einwilligung nicht. Nach allen Auffassungen werde für den Widerruf einer Einwilligung ein Grund verlangt. Wenigstens müsse sich die Einstellung des Einwilligenden zum Aussagegehalt der Videosequenzen geändert bzw. grundlegend gewandelt haben. Letzteres könne allein aus dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien nicht geschlossen werden. Im Übrigen lasse das Vorbringen des Klägers nicht erkennen, aus welchen Gründen ihm ein weiteres Festhalten an der Einwilligung nunmehr unzumutbar sein solle.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> Infolge des bestehenden und nicht wirksam widerrufenen Einverständnisses des Klägers fehle es für einen etwaigen Schmerzensgeldanspruch schon an einer schuldhaften und rechtswidrigen Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Klägers, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> iVm. <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Art. 1 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a>.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;"> B. Diese Begründung hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> I. Rechtlich zutreffend hat das Landesarbeitsgericht als Anspruchsgrundlage <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 Abs. 1 Satz 2</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB</a> iVm. den <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§§ 22</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">23 KUG</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Art. 1 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a> zugrunde gelegt.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> 1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach dem abgestuften Schutzkonzept der <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§§ 22</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">23 KUG</a> zu beurteilen (vgl. BGH 8. April 2014 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20197/13" title="BGH, 08.04.2014 - VI ZR 197/13: Bildberichterstattung &uuml;ber ein Mieterfest geh&ouml;rt zur Zeitgeschi...">VI ZR 197/13</a> &#8211; Rn. 8 mwN; 6. März 2007 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2051/06" title="BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06: Personen der Zeitgeschichte &amp; abgestuftes Schutzkonzept - Ver&ouml;ff...">VI ZR 51/06</a> &#8211; Rn. 9 ff. mwN, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20171,%20275" title="BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06: Personen der Zeitgeschichte &amp; abgestuftes Schutzkonzept - Ver&ouml;ff...">BGHZ 171, 275</a>; 6. März 2007 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2013/06" title="BGH, 06.03.2007 - VI ZR 13/06: Caroline von Monaco - Zum abgestuften Schutzkonzept der &sect;&sect; 22, 2...">VI ZR 13/06</a> &#8211; Rn. 9 ff. mwN). Nach diesem Schutzkonzept kommt eine Tangierung von Persönlichkeitsrechten grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die abgebildete Person überhaupt erkennbar und individualisierbar ist. Dies vorausgesetzt, kann die Veröffentlichung von „Bildern“ iSd. <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">§ 23 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 KUG</a> ohne Einwilligung geschehen. Dagegen dürfen „Bildnisse“ einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (<a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 Satz 1 KUG</a>). Hiervon besteht nach <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG</a> eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse im Bereich der Zeitgeschichte handelt, wobei allerdings durch die Verbreitung berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden dürfen, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">§ 23 Abs. 2 KUG</a>.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> 2. Dieses Schutzkonzept, das auch der Senat seiner Beurteilung zugrunde legt, entspricht verfassungs- und europarechtlichen Vorgaben. Das Bundesverfassungsgericht hat es ausdrücklich als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden bezeichnet, dass der Bundesgerichtshof die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen der <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§§ 22 ff. KUG</a> anhand eines von ihm dazu entwickelten Schutzkonzeptes vornimmt, wobei er nicht grundsätzlich gehindert ist, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und dieses Schutzkonzept zu modifizieren (BVerfG 26. Februar 2008 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201602/07" title="1 BvR 1602/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1602/07</a> -, &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201606/07" title="1 BvR 1606/07 (3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1606/07</a> -, &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201626/07" title="1 BvR 1626/07 (3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 1626/07</a> &#8211; Rn. 78 ff., <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20120,%20180" title="BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07: Caroline von Monaco III">BVerfGE 120, 180</a>; vgl. auch 13. Juni 2006 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20565/06" title="BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 565/06: Berichterstattung &uuml;ber die Straftat eines Prominenten">1 BvR 565/06</a> &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGK%208,%20205" title="BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 565/06: Berichterstattung &uuml;ber die Straftat eines Prominenten">BVerfGK 8, 205</a> und 15. Dezember 1999 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20653/96" title="1 BvR 653/96 (2 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 653/96</a> &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20101,%20361" title="BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96: Caroline von Monaco II">BVerfGE 101, 361</a>). Ebenso hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt die Prüfung des Bundesgerichtshofs nach dem abgestuften Schutzkonzept der <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§§ 22</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">23 KUG</a> in Deutschland als mit dem in <a href="https://dejure.org/gesetze/GRCh/8.html" title="Art. 8 GRCh: Schutz personenbezogener Daten">Art. 8</a> der Grundrechtecharta der EU verankerten Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten für vereinbar erklärt (EGMR 7. Februar 2012 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=40660/08" title="EGMR, 07.02.2012 - 40660/08: Caroline von Hannover kann keine Untersagung von Bildver&ouml;ffentlich...">40660/08</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=60641/08" title="60641/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">60641/08</a> -). Schließlich wird von der überwiegenden Meinung der urheberrechtlichen Literatur das aus <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§§ 22</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">23 KUG</a> entwickelte abgestufte Schutzkonzept als verfassungs- und europarechtskonform angesehen (vgl. BeckOK UrhR/Engels 3. Aufl. KUG <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22</a> Rn. 11 ff.; ausführlich Götting in Schricker/Loewenheim 4. Aufl. <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">§ 23 KUG</a> Rn. 22 &#8211; 79).</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> 3. Grundlage für den Anspruch des Klägers ist nicht <a href="https://dejure.org/gesetze/BDSG/35.html" title="&sect; 35 BDSG: Recht auf L&ouml;schung">§ 35 Abs. 3 BDSG</a> (Sperrung). Entgegen der Auffassung der Revision ist der Unterlassungsanspruch nicht nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu beurteilen. <a href="https://dejure.org/gesetze/BDSG/1.html" title="&sect; 1 BDSG: Anwendungsbereich des Gesetzes">§ 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG</a> bestimmt, dass „andere Rechtsvorschriften des Bundes … soweit sie auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind“, den Vorschriften des BDSG „vorgehen“.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> a) Bei den <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§§ 22</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">23 KUG</a> handelt es sich um Rechtsvorschriften des Bundes. Zwar stammen sie aus dem Jahr 1907. Es handelt sich jedoch nicht um vorkonstitutionelles Recht. Anlässlich der Verabschiedung des Urheberrechtsgesetzes 1965 ließ der Bundestag durch <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/141.html" title="&sect; 141 UrhG: Aufgehobene Vorschriften">§ 141 Nr. 5 UrhG</a> die <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§§ 22</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">23 KUG</a> ausdrücklich in Kraft. Dass die damals beabsichtigte umfassende Neuregelung des Bildnisschutzes später scheiterte, ändert nichts daran, dass die <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§§ 22</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">23 KUG</a> als spezielles, Bildnis schützendes Bundesgesetz in Kraft blieben.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> b) Der Unterlassungsantrag des Klägers zielt darauf ab, eine „Videoaufnahme, auf der er zu sehen ist“ nicht weiter (im Internet) zu veröffentlichen. Auch bewegte Abbildungen wie Videoaufnahmen können Bildnisse sein. <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 Satz 1 KUG</a> normiert die Voraussetzung dafür, dass „Bildnisse … verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt“, also veröffentlicht werden. Dies ist der Gegenstand des Streites zwischen den Parteien. Um die Erhebung personenbezogener Daten oder, mit anderen Worten, die Herstellung von Bildern oder Bildnissen (<a href="https://dejure.org/gesetze/BDSG/3.html" title="&sect; 3 BDSG: Verarbeitung personenbezogener Daten durch &ouml;ffentliche Stellen">§ 3 Abs. 3 BDSG</a>) geht es nicht. Sind somit für die Frage der Veröffentlichung die Regelungssachverhalte von KUG und BDSG kongruent, so gehen die Bestimmungen des KUG als spezialgesetzlicher Bildnisschutz vor. Auf die „Auffangfunktion“ des BDSG kann nicht, auch nicht hilfsweise oder ergänzend, zurückgegriffen werden. Auch auf etwa strengere gesetzliche Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes kann grundsätzlich nicht verwiesen werden. Allerdings ist das KUG verfassungskonform auszulegen. Verfassungsgrundsätze, die zum Datenschutzrecht und dem BDSG geführt haben, sind bei der Anwendung des KUG zu beachten und zu wahren.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> II. Die Veröffentlichung des Videos im Internet durch die Beklagte fällt unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KUG</a>, da das Video „Bildnisse“ des Klägers iSv. <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KUG</a> enthält.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Kläger in beiden Sequenzen erkennbar ist. Auch stand die Örtlichkeit nicht im Vordergrund; die Personendarstellung spielte keine derart untergeordnete Rolle, als dass sie auch hätte entfallen können, ohne dass sich Gegenstand und Charakter der Bilder verändert hätten. Die beiden den Kläger wenige Sekunden zeigenden Sequenzen waren kein bloßes „Beiwerk“ des Gesamtbilds. Die Person des Klägers war in ihnen individualisiert und erkennbar.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> III. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KUG</a> dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> 1. Unter „Einwilligung“ iSd. <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KUG</a> ist die vorherige Zustimmung zu verstehen, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/183.html" title="&sect; 183 BGB: Widerruflichkeit der Einwilligung">§ 183 Satz 1 BGB</a>. Deren Rechtsnatur wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Vom Bundesgerichtshof ist die Einwilligung als Realakt eingeordnet worden (Einwilligung zu einem ärztlichen Heileingriff, vgl. BGH 22. April 1980 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20121/78" title="BGH, 22.04.1980 - VI ZR 121/78: Verantwortlichkeit des Chefarztes einer organisatorisch nicht s...">VI ZR 121/78</a> &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%2077,%2074" title="BGH, 22.04.1980 - VI ZR 121/78: Verantwortlichkeit des Chefarztes einer organisatorisch nicht s...">BGHZ 77, 74</a>). Das Oberlandesgericht München (17. März 1989 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=21%20U%204729/88" title="OLG M&uuml;nchen, 17.03.1989 - 21 U 4729/88: Wirtin">21 U 4729/88</a> -) hat die Einwilligung in Bildnisveröffentlichungen dagegen mehrfach ausdrücklich als rechtsgeschäftliche Willenserklärung oder mindestens als geschäftsähnliche Handlung qualifiziert. Die Frage braucht nicht entschieden zu werden, da nach allen Ansichten die für Willenserklärungen geltenden Grundsätze jedenfalls entsprechend heranzuziehen sind.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> 2. Das KUG stellt für die Einwilligung keine Formerfordernisse auf. Nach dem KUG kann daher grundsätzlich die Einwilligung auch formlos oder konkludent geschehen (LAG Schleswig-Holstein 23. Juni 2010 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20Sa%2072/10" title="LAG Schleswig-Holstein, 23.06.2010 - 3 Sa 72/10: Arbeitnehmer-Fotos im Internet auch nach Beend...">3 Sa 72/10</a> &#8211; Rn. 25).</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> a) Dies stellt einen erkennbaren Wertungswiderspruch zu den Einwilligungserfordernissen des <a href="https://dejure.org/gesetze/BDSG/4a.html">§ 4a Abs. 1 Satz 3 BDSG</a> dar, der Schriftform verlangt, „soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen“ erscheint. Die in der datenschutzrechtlichen Literatur vertretene Auffassung, insoweit sei <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KUG</a> keine „Vollregelung“ im Sinne einer lex specialis, ist nicht weiterführend. Eine Verweisung, wie in <a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/12.html" title="&sect; 12 TMG: (weggefallen)">§ 12 Abs. 3 TMG</a>, auf das Datenschutzrecht erfolgt im KUG gerade nicht (vgl. aber Dix in Simitis BDSG 8. Aufl. § 1 Rn. 170 f.). Das KUG stellt eine bereichsspezifische, spezialgesetzliche Regelung dar. Infolge dessen kann es nicht darauf ankommen, ob sie in den Anforderungen und Voraussetzungen schwächer ausgestaltet ist als das BDSG, und zwar auch dann nicht, wenn dieses als „datenschutzrechtliches Grundgesetz“ aufgefasst wird.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> b) Jedoch ist <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KUG</a> verfassungskonform auszulegen. In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht die Pflicht der Gerichte bestätigt, zu prüfen, ob im Sinne einer Abwägung der betroffenen Belange, hier zwischen dem Verwendungsinteresse des Arbeitgebers und dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung, eine Erlaubnis erforderlich ist, und wenn ja, in welcher Form (BVerfG 27. Oktober 2006 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%201811/99" title="BVerfG, 27.10.2006 - 1 BvR 1811/99: Recht Inhabers einer Prepaid-Karte auf sofortige L&ouml;schung d...">1 BvR 1811/99</a> &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGK%209,%20399" title="BVerfG, 27.10.2006 - 1 BvR 1811/99: Recht Inhabers einer Prepaid-Karte auf sofortige L&ouml;schung d...">BVerfGK 9, 399</a>; 11. Juni 1991 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20239/90" title="BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90: Offenbarung der Entm&uuml;ndigung">1 BvR 239/90</a> &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2084,%20192" title="BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90: Offenbarung der Entm&uuml;ndigung">BVerfGE 84, 192</a>; zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundlegend: BVerfG 15. Dezember 1983 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20209/83" title="1 BvR 209/83 (3 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 209/83</a> ua. &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2065,%201" title="BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83: Volksz&auml;hlung">BVerfGE 65, 1</a>). Wegen der Bedeutung des Rechts der Arbeitnehmer, auch im Arbeitsverhältnis ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben zu dürfen, führt eine solche Abwägung im Ergebnis dazu, dass auch und gerade im Arbeitsverhältnis die Einwilligung der Arbeitnehmer der Schriftform bedarf. Nur dadurch kann verdeutlicht werden, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer zur Veröffentlichung ihrer Bildnisse unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis erfolgt und dass die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung für das Arbeitsverhältnis keine Folgen haben dürfen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> 3. Der Kläger hat schriftlich seine Einwilligung zur Veröffentlichung der ihn zeigenden Videodateien erteilt.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> a) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Kläger durch Unterschreiben der Namensliste mit der Überschrift „Thema: Filmaufnahmen“ sein Einverständnis gemäß dem Vorblatt zur Nutzung seiner Bilder im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten inklusive ihrer „Ausstrahlung“ erteilt hat. Diese von der Revision nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffene, nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" title="&sect; 286 ZPO: Freie Beweisw&uuml;rdigung">§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO</a> gewonnene tatrichterliche Überzeugung ist nur beschränkt revisibel. Sie kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob sich das Landesarbeitsgericht entsprechend den Vorgaben des Prozessrechts mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist sowie nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BAG 26. Juni 2014 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20AZR%20547/13" title="BAG, 26.06.2014 - 8 AZR 547/13: Entsch&auml;digung wegen Benachteiligung aufgrund einer Schwerbehind...">8 AZR 547/13</a> &#8211; Rn. 42; 27. März 2014 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20AZR%20989/12" title="BAG, 27.03.2014 - 6 AZR 989/12: Vorsatzanfechtung der versp&auml;teten Zahlung von Arbeitsverg&uuml;tung ...">6 AZR 989/12</a> &#8211; Rn. 37; 26. September 2013 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20AZR%20650/12" title="BAG, 26.09.2013 - 8 AZR 650/12: AGG - Entsch&auml;digungsanspruch - Benachteiligung wegen der Behind...">8 AZR 650/12</a> &#8211; Rn. 28). Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Feststellung des Landesarbeitsgerichts stand. Die Würdigung, der Kläger habe seine Einwilligung erteilt, ist jedenfalls im Rahmen einer rechtlich erforderlichen Schriftform revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> b) Die Einwilligung wurde auch aus Anlass des hinreichend genau bezeichneten Auftrags an die Firma K von der Beklagten eingeholt, die im Vorblatt zum Ausdruck gebracht hat, dass das Einverständnis „zur freien Nutzung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit“ der Beklagten „verwendet und ausgestrahlt werden“ darf. Es handelte sich also um eine anlassbezogene Einwilligung, die im Einzelfall eingeholt, klar bezeichnet und nicht zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt wurde. Insbesondere ist es auch keine Einwilligung, die vorab in allgemeiner Form im Arbeitsvertrag erteilt worden wäre.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;"> c) Hinweise darauf, die am 30. Oktober 2008 durch Unterschrift auf der Namensliste erteilte Einwilligung habe nicht auf der freien Entscheidung des Klägers beruht, sind weder dem Berufungsurteil noch dem Akteninhalt zu entnehmen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> aa) Auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses können Arbeitnehmer sich grundsätzlich „frei entscheiden“, wie sie ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben wollen. Dem steht weder die grundlegende Tatsache, dass Arbeitnehmer abhängig Beschäftigte sind noch das Weisungsrecht des Arbeitgebers, <a href="https://dejure.org/gesetze/GewO/106.html" title="&sect; 106 GewO: Weisungsrecht des Arbeitgebers">§ 106 GewO</a>, entgegen. Mit der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und der Eingliederung in einen Betrieb begeben sich die Arbeitnehmer nicht ihrer Grund- und Persönlichkeitsrechte. Die zu <a href="https://dejure.org/gesetze/BDSG/4a.html">§ 4a BDSG</a> formulierte Gegenauffassung (Simitis in Simitis BDSG 8. Aufl. § 4a Rn. 62) verkennt, dass schon nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BDSG/32.html" title="&sect; 32 BDSG: Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person">§ 32 BDSG</a> Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis möglich ist, unter den Voraussetzungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/BDSG/32.html" title="&sect; 32 BDSG: Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person">§ 32 BDSG</a> sogar einwilligungsfrei. Löste die Verweigerung einer außerhalb von <a href="https://dejure.org/gesetze/BDSG/32.html" title="&sect; 32 BDSG: Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person">§ 32 BDSG</a> erforderlichen schriftlichen Einwilligung Benachteiligungen aus, so stellte dies einen groben Verstoß gegen die arbeitgeberseitigen Pflichten aus <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 Abs. 2</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/612a.html" title="&sect; 612a BGB: Ma&szlig;regelungsverbot">§ 612a BGB</a> dar, der zum Schadensersatz nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/282.html" title="&sect; 282 BGB: Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach &sect; 241 Abs. 2">§§ 282</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">280 Abs. 1 BGB</a> verpflichtete. Eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis, der Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung seiner Daten &#8211; soweit erforderlich &#8211; zuzustimmen, besteht nicht.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> bb) Dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass seine Unterschrift nicht auf seiner freien Entscheidung beruhte oder unter Druck und Zwang geschah. Zudem haben sechs Beschäftigte damals nicht unterschrieben, in einem Fall fehlt sogar der sonst von fremder Hand hinzugefügte Abwesenheitsvermerk „Urlaub, Krank oder Schule“. Ebenso hat der Kläger weder eine Anfechtung aus dem Grund widerrechtlicher Drohung erklärt (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/123.html" title="&sect; 123 BGB: Anfechtbarkeit wegen T&auml;uschung oder Drohung">§ 123 Abs. 1 BGB</a>), noch hat er andere Sachverhalte vorgetragen, die gegen eine frei entschiedene Einwilligung sprechen könnten.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> IV. Die wirksame Einwilligung des Klägers iSd. <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KUG</a> ist nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15. September 2011 erloschen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> 1. Dem Wortlaut nach ist die Einwilligung unbefristet erteilt worden, also ohne kalendermäßige Befristung und auch nicht beschränkt auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses.</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> 34</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> 2. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass jedenfalls dann, wenn das Bild oder der Film reinen Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportiert, das Einverständnis des Arbeitnehmers nicht automatisch im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet, sondern vielmehr der Arbeitnehmer ausdrücklich Solches erklären muss. Die tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, im Streitfall sei ein individueller Bezug der Filmaufnahmen auf die Person des Klägers nicht gegeben, weil beide fraglichen Videosequenzen reinen Illustrationszwecken dienten, nämlich der Darstellung von Arbeitsabläufen im Betrieb der Beklagten. Dies gilt auch für die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, der handschriftliche Vermerk „Belegschaft“ auf dem Erklärungsformular ließe nicht den Schluss zu, dass die Einwilligung nur für die Dauer der Belegschaftszugehörigkeit des Klägers Gültigkeit entfalten sollte. Ein Fall der offensichtlichen Beschränkung der Einwilligung des Arbeitnehmers nur auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses liegt erkennbar nicht vor (vgl. Hessisches LAG 24. Januar 2012 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=19%20SaGa%201480/11" title="LAG Hessen, 24.01.2012 - 19 SaGa 1480/11: Einstweilige Verf&uuml;gung auf Unterlassung einer weitere...">19 SaGa 1480/11</a> -).</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> 3. Die Einwilligung des Klägers ist schließlich nicht durch den &#8211; vorsorglich erklärten &#8211; Widerruf im Anwaltsschreiben vom 4. November 2011 unwirksam geworden.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> a) Eine zeitlich nicht beschränkt erteilte Einwilligung bedeutet im Grundsatz nicht, dass sie unwiderruflich erteilt worden wäre. Allerdings deutet ein Umkehrschluss aus <a href="https://dejure.org/gesetze/BDSG/28.html" title="&sect; 28 BDSG: Datenverarbeitung zu im &ouml;ffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken">§ 28 Abs. 3a Satz 1 aE BDSG</a> darauf hin, dass eine einmal erteilte Einwilligung nicht generell „jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann“. Es ist wiederum im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Seite, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/241.html" title="&sect; 241 BGB: Pflichten aus dem Schuldverh&auml;ltnis">§ 241 Abs. 2 BGB</a>, eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen. Auf der Seite des Arbeitgebers stehen das Veröffentlichungsinteresse wie das wirtschaftliche Interesse an einer wenigstens kostendeckenden Verwertung der entstandenen Produktionskosten zu Werbezwecken. Auf der Seite des einwilligenden Arbeitnehmers steht sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das bei oder anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses neue Entscheidungskoordinaten bekommen haben kann, aber nicht muss.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> b) In diesem Zusammenhang kann der Arbeitnehmer grundsätzlich anführen, dass mit seiner Person und mit der Abbildung seiner Erscheinung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht weiter für das Unternehmen geworben werden soll. Dies gilt jedenfalls in dem Fall, in dem für die Verwendung zu Werbezwecken eine Vergütung nicht erfolgt war. Es muss aber mit der Person des ausgeschiedenen Arbeitnehmers oder mit seiner Funktion im Unternehmen geworben werden. Bei einer allgemeinen Darstellung des Unternehmens, auch wenn diese aus Werbezwecken erfolgt ist und ins Internet gestellt wird, bei der die Person und Persönlichkeit des Arbeitnehmers nicht hervorgehoben, sein Name nicht genannt und die Identität seiner Person auch sonst nicht herausgestellt wird und bei der zudem beim Betrachter nicht zwingend der Eindruck entsteht, es handele sich um die aktuelle Belegschaft, kann von einer wirtschaftlichen und persönlichkeitsrelevanten Weiter-„verwertung“ der Abbildung des Arbeitnehmers nicht ausgegangen werden. So wenig wie Arbeitnehmer, hier also der Kläger, aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten sind, der Verwendung und Herstellung ihrer Abbildung während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses zuzustimmen, so wenig können sie ihre einmal wirksam erteilte Einwilligung allein aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrufen. Im Ergebnis der in solchen Fällen vorzunehmenden Gesamtabwägung ist vielmehr zu verlangen, dass der widerrufende Arbeitnehmer einen Grund im Sinne einer Erklärung angibt, warum er nunmehr, anders als bei der Jahre zurückliegenden Erteilung der Einwilligung, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gegenläufig ausüben will.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> c) Eine in diesem Sinne plausible Erklärung für den Widerruf hat der Kläger nicht gegeben. Es fällt zudem auf, dass die Zustimmung zur Veröffentlichung Ende 2008 erteilt wurde, der Widerruf jedoch erst knapp drei Jahre später erfolgte. Das Landesarbeitsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die erforderliche Einwilligung vom Kläger wirksam erteilt und nicht wirksam widerrufen wurde.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">V. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht einen Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld abgelehnt.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> 1. Ein Fall des gesetzlichen „Schmerzensgeldanspruches“ nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/253.html" title="&sect; 253 BGB: Immaterieller Schaden">§ 253 Abs. 2 BGB</a> liegt nicht vor, da der Kläger keine Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung geltend macht.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens auslösen, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> iVm. <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Art. 1 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a> (vgl. BAG 19. August 2010 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20AZR%20530/09" title="BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 530/09: Entsch&auml;digung - Schadensersatz - Bewerbung - altersbedingte Ben...">8 AZR 530/09</a> -; 28. Oktober 2010 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20AZR%20546/09" title="BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 546/09: Mobbing - offenkundige oder gerichtskundige Tatsachen - Hinweis...">8 AZR 546/09</a> -; 20. Juni 2013 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20AZR%20482/12" title="BAG, 20.06.2013 - 8 AZR 482/12: AGG - Schadensersatz - Benachteiligung wegen der Weltanschauung">8 AZR 482/12</a> -). Es ist jedoch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht hier einen schlüssigen Vortrag des Klägers, der auf eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung schließen lässt, verneint hat.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> Eine solche ergibt sich nicht aus der unstreitigen Tatsache, dass die Beklagte auf das Aufforderungsschreiben des Klägers vom 4. November 2011 erst am 26. Januar 2012 das Video aus dem Internet genommen hat. Dies ist noch eine angemessene Reaktionszeit im Hinblick auf die schwierige Rechtslage. Auch ist die Überlegung des Berufungsgerichts rechtlich zutreffend, bei Unwirksamkeit des Widerrufs der Einwilligung komme eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine weitere Veröffentlichung im Internet nicht infrage.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;"> C. Die Kostenentscheidung beruht auf <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/97.html" title="&sect; 97 ZPO: Rechtsmittelkosten">§ 97 Abs. 1 ZPO</a>.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Hauck</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Breinlinger</span></p>
<p>Winter</p>
<p>Wein</p>
<p>Stefan Soost</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #ffffff;">Anwalt Filmrecht Berlin</span></p>
<p><span style="color: #ffffff;">Kanzlei Filmrecht Berlin</span></p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/wideruf-der-einwilligung-auch-eines-arbeitnehmers-in-filmaufnahmen-nur-mit-grund-bag-vom-19-2-2015-8-azr-101113/">Wideruf der Einwilligung auch eines Arbeitnehmers in Filmaufnahmen nur aus wichtigem Grund (BAG vom 19.2.2015, 8 AZR 1011/13)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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