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	<title>Urheberrecht Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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	<title>Urheberrecht Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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		<title>Alle Fragen offen? EuGH zu Sampling und Pastiche: Neue Leitlinien für Musik, Urheberrecht und Kunstfreiheit</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Apr 2026 14:33:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Musikrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Eugh, Urteil vom 14. April 2026 C-590/23 Einleitung Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem weiteren Verfahren rund um den langjährigen Streit um das Kraftwerk-Sampling wichtige Leitlinien zur Auslegung der Pastiche-Schranke formuliert. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Übernahme kurzer Sequenzen aus bestehenden Tonträgern ohne Zustimmung der Rechteinhaber zulässig sein [&#8230;]</p>
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<h1><a href="https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/C/2023/C-0590-23-00000000RP-01-P-01-3449991/ARRET/319188-DE-1-html">Eugh, Urteil vom</a> 14. April 2026 <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-590/23" title="C-590/23 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-590/23</a></h1>
<h2>Einleitung</h2>
<p>Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem weiteren Verfahren rund um den langjährigen Streit um das Kraftwerk-Sampling wichtige Leitlinien zur Auslegung der Pastiche-Schranke formuliert. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Übernahme kurzer Sequenzen aus bestehenden Tonträgern ohne Zustimmung der Rechteinhaber zulässig sein kann. Die Entscheidung ist für Musikschaffende, Produzenten, Rechteinhaber und die urheberrechtliche Praxis in Deutschland von erheblicher Bedeutung.</p>
<p>Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/267.html" title="Art. 267 AEUV: (ex-Artikel 234 EGV)">Art. 267 AEUV</a>. Streitgegenstand war die Nutzung einer etwa zwei Sekunden langen Rhythmussequenz aus dem Titel Metall auf Metall der Gruppe Kraftwerk im Titel Nur mir. Der EuGH musste klären, wie Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 auszulegen ist, also die Ausnahme für Karikatur, Parodie und Pastiche. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Verfahren damit beendet ist.</p>
<h2>Worum ging es im Verfahren</h2>
<p>Der Rechtsstreit &#8222;Kraftwerk&#8220; auf der einen Seite und Pelham GmbH auf der anderen Seite beschäftigt die Gerichte seit vielen Jahren. Bereits in früheren Entscheidungen war geklärt worden, dass auch sehr kurze Audiofragmente urheberrechtlich und leistungsschutzrechtlich relevant sein können, wenn sie in wiedererkennbarer Form übernommen werden.</p>
<p>Im aktuellen Verfahrensabschnitt stand vor allem die deutsche Vorschrift des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51a.html" title="&sect; 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche">§ 51a UrhG</a> im Fokus. Diese erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zum Zweck der Karikatur, Parodie und des Pastiches. Der Bundesgerichtshof wollte vom EuGH wissen, ob der Begriff des Pastiches weit zu verstehen ist und insbesondere auch Sampling erfassen kann. Außerdem stellte sich die Frage, ob eine subjektive Absicht des Nutzers erforderlich ist oder ob eine objektiv erkennbare Einordnung genügt.</p>
<h2>Die Kernaussagen des EuGH</h2>
<p>Der EuGH hat den Begriff des Pastiches näher konturiert und dabei zwei zentrale Aussagen getroffen.</p>
<p>Erstens ist die Pastiche-Schranke kein Auffangtatbestand für jede beliebige künstlerische Auseinandersetzung mit einem bestehenden Werk. Nach Auffassung des Gerichts erfasst sie Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, zugleich aber wahrnehmbare Unterschiede aufweisen und mit diesen Werken einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führen.</p>
<p>Zweitens kommt es nicht auf eine innere Absicht des Nutzers an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Charakter als Pastiche für eine Person erkennbar ist, der das benutzte Werk bekannt ist und die über das erforderliche Verständnis verfügt.</p>
<p>Damit schafft der EuGH einen objektiven Prüfungsmaßstab. Für die Praxis ist das bedeutsam, weil Gerichte nicht die subjektiven Motive des Nutzers erforschen müssen, sondern auf die erkennbare Gestaltung und Wirkung der neuen Schöpfung abstellen können.</p>
<h3>Warum das Urteil für Sampling wichtig ist</h3>
<p>Das Urteil ist besonders relevant für die Musikpraxis. Der EuGH bestätigt ausdrücklich, dass Sampling eine künstlerische Ausdrucksform sein kann, die von der Kunstfreiheit erfasst wird. Gleichzeitig bleibt es dabei, dass Rechte von Tonträgerherstellern und anderen Rechtsinhabern grundsätzlich geschützt sind, wenn wiedererkennbare Fragmente übernommen werden.</p>
<p>Die Entscheidung eröffnet also keinen Freibrief für Sampling. Sie macht aber deutlich, dass Sampling unter bestimmten Voraussetzungen von der Pastiche-Schranke gedeckt sein kann. Voraussetzung ist, dass die Nutzung nicht bloß technisch oder dekorativ erfolgt, sondern in einen erkennbaren kreativen Bezug zum Ausgangswerk tritt.</p>
<p>Für Produzenten und Künstler bedeutet das mehr Orientierung. Für Rechteinhaber bedeutet es zugleich, dass nicht jede Übernahme kurzer Sequenzen automatisch zulässig ist. Maßgeblich bleibt die konkrete Gestaltung des neuen Werks.</p>
<h3>Die rechtliche Einordnung des Pastiches</h3>
<p>Der EuGH versteht den Pastiche als eigenständige Kategorie neben Karikatur und Parodie. Daraus folgt, dass der Begriff weder auf Humor oder Verspottung reduziert werden darf noch so weit gefasst werden kann, dass jede kreative Nutzung darunterfällt.</p>
<p>Nach der Entscheidung kann ein Pastiche insbesondere dann vorliegen, wenn eine neue Schöpfung charakteristische, urheberrechtlich geschützte Elemente eines bestehenden Werks nutzt, um mit diesem Werk in einen offenen künstlerischen oder kreativen Dialog zu treten. Dieser Dialog kann unterschiedliche Formen annehmen. Denkbar sind etwa eine Stilnachahmung, eine Hommage oder eine kritische Auseinandersetzung.</p>
<p>Wichtig ist dabei, dass die Nutzung offen und erkennbar bleibt. Versteckte Imitationen oder bloße Plagiate fallen nicht unter die Schranke.</p>
<h3>Bedeutung für <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51a.html" title="&sect; 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche">§ 51a UrhG</a></h3>
<p>Für das deutsche Urheberrecht hat das Urteil unmittelbare Auswirkungen. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51a.html" title="&sect; 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche">§ 51a UrhG</a> muss unionsrechtskonform im Sinne der EuGH-Entscheidung ausgelegt werden. Das bedeutet, dass deutsche Gerichte künftig genauer prüfen müssen, ob tatsächlich ein erkennbarer kreativer Dialog mit dem benutzten Werk vorliegt.</p>
<p>Im Ergebnis zeichnet sich ein mehrstufiger Prüfungsmaßstab ab. Zu fragen ist insbesondere, ob die neue Nutzung an das Ausgangswerk erinnert, ob sie sich zugleich davon unterscheidet, ob charakteristische geschützte Elemente übernommen wurden und ob daraus ein objektiv erkennbarer Pastiche entsteht.</p>
<p>Hinzu kommt, dass auch weiterhin der Dreistufentest des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 zu beachten ist. Selbst wenn eine Nutzung als Pastiche eingeordnet werden kann, darf sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber nicht ungebührlich verletzen.</p>
<h3>Praktische Folgen für Kreative und Rechteinhaber</h3>
<p>Für Kreative bringt das Urteil Chancen und Grenzen zugleich. Wer mit bestehenden Werken arbeitet, etwa im Bereich Sampling, Remix oder Mashup, kann sich künftig gezielter auf die Pastiche-Schranke berufen. Voraussetzung bleibt aber eine erkennbare künstlerische Eigenleistung und eine nachvollziehbare Bezugnahme auf das Ausgangswerk.</p>
<p>Für Rechteinhaber stärkt das Urteil die Position dort, wo geschützte Elemente lediglich übernommen werden, ohne dass ein echter kreativer Dialog entsteht. Gerade im Musikbereich dürfte die Abgrenzung künftig eine zentrale Rolle spielen.</p>
<p>Es ist zu erwarten, dass die nationale Rechtsprechung die vom EuGH entwickelten Kriterien in den kommenden Jahren weiter konkretisieren wird. Besonders spannend wird sein, wie Gerichte mit kurzen, aber markanten Klangfragmenten umgehen und welche Anforderungen sie an die Erkennbarkeit eines Pastiches stellen.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Der EuGH hat mit seiner Entscheidung zur Pastiche-Schranke im Sampling-Kontext einen wichtigen Beitrag zur Fortentwicklung des europäischen Urheberrechts geleistet. Das Urteil stärkt die Kunstfreiheit, ohne den Schutz geistigen Eigentums preiszugeben. Es bestätigt, dass Sampling zulässig sein kann, wenn ein erkennbarer kreativer Dialog mit dem benutzten Werk entsteht. Zugleich stellt es klar, dass der Pastiche keine Generalklausel für jede Form künstlerischer Nutzung ist.</p>
<p>Für die Praxis in Deutschland ist das Urteil richtungsweisend. Es prägt die Auslegung von <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51a.html" title="&sect; 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche">§ 51a UrhG</a> und gibt Gerichten, Kreativen und Rechteinhabern einen neuen Rahmen für die Beurteilung moderner Kulturtechniken an die Hand.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Gestaltungshöhe bei Designmöbeln &#8211; EuGH vom 4.12.2025 C-580/23 &#8211;</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Feb 2026 16:11:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Designmöbel und Urheberrechtssschutz &#8211; &#8222;USM Haller&#8220; und &#8222;Palais Royal&#8220; EuGH Rechtssachen C-580/23 und C-795/23 Urheberrechtsschutz für Produktdesign ist längst kein Randthema mehr, sondern ein scharfes strategisches Instrument – die aktuelle EuGH‑Rechtsprechung zu Werken der angewandten Kunst schärft hier die Linien. Worum ging es? Der EuGH hatte zwei Klassiker moderner Designkonflikte zu entscheiden: ein Möbeldesign im [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="prose dark:prose-invert inline leading-relaxed break-words min-w-0 [word-break:break-word] prose-strong:font-medium visRefresh2026Fonts:prose-strong:font-bold [&amp;_&gt;*:first-child]:mt-0">
<h1><a href="https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document?source=document&amp;text=&amp;docid=306835&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1">Designmöbel und Urheberrechtssschutz &#8211; &#8222;USM Haller&#8220; und &#8222;Palais Royal&#8220; EuGH Rechtssachen C-580/23 und C-795/23</a></h1>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Urheberrechtsschutz für Produktdesign ist längst kein Randthema mehr, sondern ein scharfes strategisches Instrument – die aktuelle EuGH‑Rechtsprechung zu Werken der angewandten Kunst schärft hier die Linien.</p>
<h2 id="worum-ging-es" class="mb-2 mt-4 [.has-inline-images_&amp;]:clear-end font-sans visRefresh2026AnswerSerif:font-editorial font-semimedium visRefresh2026Fonts:font-bold text-base visRefresh2026Fonts:text-lg first:mt-0 md:text-lg [hr+&amp;]:mt-4">Worum ging es?</h2>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Der EuGH hatte zwei Klassiker moderner Designkonflikte zu entscheiden: ein Möbeldesign im Premiumsegment und ein modulares Möbelsystem, dessen Form längst zum Markenzeichen geworden ist. Im Kern stand jeweils dieselbe Frage: Wann ist ein Gebrauchsgegenstand – also ein typisches Produktdesign – nicht nur design‑, sondern auch urheberrechtlich geschützt? Und nach welchen Maßstäben wird geprüft, ob ein Konkurrenzprodukt dieses Urheberrecht verletzt?</p>
<h2 id="kein-sonderregime-fr-angewandte-kunst" class="mb-2 mt-4 [.has-inline-images_&amp;]:clear-end font-sans visRefresh2026AnswerSerif:font-editorial font-semimedium visRefresh2026Fonts:font-bold text-base visRefresh2026Fonts:text-lg first:mt-0 md:text-lg [hr+&amp;]:mt-4">Kein Sonderregime für angewandte Kunst</h2>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Klarstellung Nummer eins: Für angewandte Kunst gelten keine strengeren Originalitätsanforderungen als für andere Werkarten. Maßstab ist immer derselbe unionsrechtliche Werkbegriff:</p>
<ul class="marker:text-quiet list-disc">
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Ein Produktdesign ist urheberrechtlich geschützt, wenn es eine eigene geistige Schöpfung darstellt.</p>
</li>
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Diese Schöpfung muss sich in freien und kreativen Entscheidungen des Gestalters niederschlagen, die im fertigen Objekt erkennbar sind.</p>
</li>
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Wo technische Vorgaben, Normen oder bloße Zweckmäßigkeit keinen echten Gestaltungsspielraum lassen, beginnt auch kein Urheberrecht.</p>
</li>
</ul>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Damit erteilt der EuGH dem früher beliebten „Luxus‑Urheberrecht“ für Design eine Absage. Es gibt keinen dogmatischen Automatismus „Designrecht als Regel, Urheberrecht nur ausnahmsweise“.</p>
<h2 id="originalitt-was-zhlt-wirklich" class="mb-2 mt-4 [.has-inline-images_&amp;]:clear-end font-sans visRefresh2026AnswerSerif:font-editorial font-semimedium visRefresh2026Fonts:font-bold text-base visRefresh2026Fonts:text-lg first:mt-0 md:text-lg [hr+&amp;]:mt-4">Originalität: Was zählt wirklich?</h2>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Für die Praxis besonders wichtig: Die Originalitätsprüfung richtet sich auf das Produkt, nicht in den Kopf des Designers.</p>
<ul class="marker:text-quiet list-disc">
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Entscheidend ist, was sich im Objekt selbst als kreative Entscheidung identifizieren lässt.</p>
</li>
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Subjektive Absichten, Selbstbeschreibungen des Designers oder nachträgliche „Kunstadeln“ durch Museen und Fachkreise können eine Originalität stützen, sind aber nicht konstitutiv.</p>
</li>
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Wer sich in erster Linie innerhalb eines engen technischen oder trendgetriebenen Formenkorridors bewegt, wird es schwer haben, urheberrechtlichen Schutz zu begründen.</p>
</li>
</ul>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Gleichzeitig bedeutet der Rückgriff auf den „Formenschatz“ nicht automatisch das Aus für Urheberrechtsschutz: Kreativ ist die spezifische Auswahl, Kombination und Anordnung bekannter Formen.</p>
<h2 id="formenschatz-trends-und-lookalikes" class="mb-2 mt-4 [.has-inline-images_&amp;]:clear-end font-sans visRefresh2026AnswerSerif:font-editorial font-semimedium visRefresh2026Fonts:font-bold text-base visRefresh2026Fonts:text-lg first:mt-0 md:text-lg [hr+&amp;]:mt-4">Formenschatz, Trends und Lookalikes</h2>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Gerade im Produktdesign sind Trends, Klassiker und Zitate allgegenwärtig. Der EuGH liefert dafür klare Leitplanken:</p>
<ul class="marker:text-quiet list-disc">
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Verwendung bekannter Elemente ist zulässig; geschützt ist der konkrete kreative Zuschnitt, der dem Produkt eine eigene Gestalt verleiht.</p>
</li>
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Dass es ähnliche oder sogar sehr ähnliche Gestaltungen gibt – auch unabhängig geschaffen –, kann ein Hinweis auf geringe Gestaltungshöhe sein, nimmt dem Werk den Schutz aber nicht zwingend.</p>
</li>
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Wer bewusst an erfolgreiche Designs anknüpft, muss dafür sorgen, dass eigene schöpferische Akzente klar erkennbar bleiben.</p>
</li>
</ul>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Für die Beratung heißt das: Nicht jeder „Trendanschluss“ ist tabu, aber die Grenze zur urheberrechtlichen Nachahmung verläuft dort, wo prägende kreative Elemente übernommen werden.</p>
<h2 id="verletzung-wiedererkennbare-bernahme-statt-gesamte" class="mb-2 mt-4 [.has-inline-images_&amp;]:clear-end font-sans visRefresh2026AnswerSerif:font-editorial font-semimedium visRefresh2026Fonts:font-bold text-base visRefresh2026Fonts:text-lg first:mt-0 md:text-lg [hr+&amp;]:mt-4">Verletzung: Wiedererkennbare Übernahme statt „Gesamteindruck“</h2>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Einer der praxisrelevantesten Punkte ist die Abgrenzung zur designrechtlichen Verletzungsprüfung:</p>
<ul class="marker:text-quiet list-disc">
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Im Urheberrecht kommt es nicht auf den typischen „Gesamteindruck“ an, sondern darauf, ob die prägenden kreativen Elemente des Originalwerks im Konkurrenzprodukt wiedererkennbar übernommen wurden.</p>
</li>
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Technisch oder funktional bedingte Merkmale dürfen dabei nicht als urheberrechtlich geschützte Elemente mitgezählt werden.</p>
</li>
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Ist die Originalitätsschwelle einmal überschritten, gibt es keinen abgestuften Urheberrechtsschutz „light“ – auch vergleichsweise schlichte Werke genießen vollen Schutz.</p>
</li>
</ul>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Für Anspruchsschreiben und Klagen bedeutet das: Es reicht nicht, zwei Produkte nebeneinander zu stellen und eine Gesamtähnlichkeit zu behaupten. Es müssen die konkreten schöpferischen Merkmale des Originals benannt und deren Übernahme im angegriffenen Produkt sauber herausgearbeitet werden.</p>
<h2 id="konsequenzen-fr-praxis-und-strategie" class="mb-2 mt-4 [.has-inline-images_&amp;]:clear-end font-sans visRefresh2026AnswerSerif:font-editorial font-semimedium visRefresh2026Fonts:font-bold text-base visRefresh2026Fonts:text-lg first:mt-0 md:text-lg [hr+&amp;]:mt-4">Konsequenzen für Praxis und Strategie</h2>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Für Rechteinhaber und Designer:</p>
<ul class="marker:text-quiet list-disc">
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Produktdesign sollte frühzeitig auch urheberrechtlich „mitgedacht“ werden – insbesondere dort, wo die Schutzdauer des Designrechts absehbar zu Ende geht.</p>
</li>
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Vertragsgestaltung, Rechteketten und Dokumentation des Gestaltungsprozesses gewinnen an Bedeutung, um die eigene schöpferische Leistung im Streitfall überzeugend darlegen zu können.</p>
</li>
</ul>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Für Wettbewerber und „kompatible“ Anbieter:</p>
<ul class="marker:text-quiet list-disc">
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Wer an bestehende Gestaltungskonzepte anschließt (z.B. modulare Systeme, Ersatz‑ und Ergänzungsprodukte), braucht ein bewusstes Abgrenzungskonzept.</p>
</li>
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Eigene gestalterische Entscheidungen sollten nicht nur getroffen, sondern auch dokumentierbar gemacht werden – das reduziert Angriffsfläche in späteren Verfahren.</p>
</li>
</ul>
</div>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Kai Jüdemann</a></p>
<p>Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/gestaltungshoehe-bei-designmoebeln-eugh-vom-4-12-2025-c-580-23/">Gestaltungshöhe bei Designmöbeln &#8211; EuGH vom 4.12.2025 C-580/23 &#8211;</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Miturheberschaft &#8211; Kippenberger und die Paris Bar Gemälde (OLG München vom 18.12.2024 (29 U 3581/23)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/miturheberschaft-kippenberger-und-die-paris-bar-gemaelde-olg-muenchen-vom-18-12-2024-29-u-3581-23/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Feb 2026 13:40:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Paris Bar und die Miturheberschaft Das Urteil des OLG München vom 18.12.2024 (29 U 3581/23) zur „Paris Bar“‑Malerei liefert gleich mehrere wichtige Klärungen zu Miturheberschaft, Vervielfältigung und Urheberbenennungsrecht – und ist damit praxisrelevant weit über den konkreten Kunstfall hinaus. Hintergrund des Falls Ausgangspunkt ist der Streit um zwei Gemälde („Paris Bar Versionen 1 und 2“), [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Paris Bar und die Miturheberschaft</h1>
<p>Das Urteil des OLG München vom 18.12.2024 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29%20U%203581/23" title="OLG M&uuml;nchen, 18.12.2025 - 29 U 3581/23: Tats&auml;chliche Vermutung f&uuml;r (Mit-)Urheberschaft bei eige...">29 U 3581/23</a>) zur „Paris Bar“‑Malerei liefert gleich mehrere wichtige Klärungen zu Miturheberschaft, Vervielfältigung und Urheberbenennungsrecht – und ist damit praxisrelevant weit über den konkreten Kunstfall hinaus.</p>
<h2>Hintergrund des Falls</h2>
<p>Ausgangspunkt ist der Streit um zwei Gemälde („Paris Bar Versionen 1 und 2“), die auf fotografische Vorlagen einer Szene in der bekannten Berliner „Paris Bar“ zurückgehen.<br />
Der Maler (Kläger) setzte auf Basis dieser Vorgaben die Motive auf Leinwand um, während der bekannte Künstler Martin Kippenberger (K) als „Kopf“ des Projekts hinter der Idee stand.</p>
<p>Im Werkverzeichnis und bei der weiteren Verwertung wurden die Gemälde ausschließlich K… zugeschrieben; der ausführende Maler blieb ungenannt.<br />
Der Kläger verlangte daher die Anerkennung als Miturheber sowie die Nennung seines Namens bei Verwertungen der Werke.</p>
<h2>Keine bloße Vervielfältigung, sondern eigenschöpferische Leistung</h2>
<p>Das OLG München verneint, dass die „Paris Bar“-Gemälde lediglich Vervielfältigungen eines vorbestehenden Werkes seien.<br />
Zwar erfasst das Vervielfältigungsrecht nach ständiger BGH‑Rechtsprechung auch Werkumgestaltungen, die keine eigene schöpferische Ausdruckskraft aufweisen, solange der Gesamteindruck noch von der Eigenart des Originals geprägt ist („Porsche 911“).</p>
<p>Im vorliegenden Fall hebt der Senat aber hervor, dass der Kläger konkrete eigenschöpferische Beiträge geleistet hat, die eine eigene schöpferische Ausdruckskraft besitzen.<br />
Damit verlassen seine Gemälde den bloßen Nachbildbereich und erreichen eine eigene Werkqualität – mit der Folge, dass von einer freien schöpferischen Leistung und nicht von einer urheberrechtlich „unselbständigen“ Bearbeitung auszugehen ist.</p>
<h2>Miturheberschaft ohne „klassische“ Zusammenarbeit</h2>
<p>Zentral ist die ausführliche Behandlung der Miturheberschaft nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/8.html" title="&sect; 8 UrhG: Miturheber">§ 8 Abs. 1 UrhG</a>.</p>
<p>Das Gericht betont:</p>
<p>Miturheberschaft setzt eine einheitliche Schöpfung und einen natürlichen Handlungswillen zur Schaffung eines gemeinsamen Werkes voraus.<br />
Zeitlich gestaffelte Beiträge schließen Miturheberschaft nicht aus, solange sich alle Beteiligten der gemeinsamen Gesamtidee unterordnen.<br />
Entscheidend ist nicht ein formalisierter Kommunikationsprozess; der auf die Umsetzung des gemeinsamen Ziels gerichtete Schöpfungsakt ist ein Realakt.<br />
Das OLG München stützt sich dabei auf Literatur (u.a. BeckOK UrhR, Rauer/Bibi) und ältere wie neuere BGH‑Rechtsprechung („Wenn wir alle Engel wären“, „Kranhäuser“, „Porsche 911“​<br />
Ausreichend ist, dass jeder Beteiligte mit Wille und Vorstellungskraft an der Gesamtgestaltung mitwirkt und diese gemeinsame Konzeption im Ergebnis von allen getragen wird​</p>
<p>Angewendet auf den Fall:</p>
<p>K… lieferte Vorgaben und die übergeordnete Idee, die Situation der „Paris Bar“ malerisch umzusetzen.<br />
Der Kläger füllte diesen Rahmen mit eigener künstlerischer Handschrift aus, mit im Ergebnis erkennbar eigenschöpferischen Beiträgen.<br />
Dass beide während der Entstehung keinen Kontakt hatten und K… angeblich eine „vorlagengetreue Kopie“ wollte, hält das Gericht für unbeachtlich; maßgeblich ist, dass K… die vom Kläger geprägte Gesamtgestaltung akzeptiert und damit mitträgt.<br />
Damit bejaht das OLG eine Miturheberschaft beider an den Gemälden.</p>
<h2>Verletzung des Urheberbenennungsrechts und Passivlegitimation</h2>
<p>Im nächsten Schritt prüft das Gericht die Passivlegitimation der Beklagten (Nachlassverwalterin/Kuratorin des Werkverzeichnisses) und das Recht des Klägers auf Urheberbenennung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/13.html" title="&sect; 13 UrhG: Anerkennung der Urheberschaft">§ 13 UrhG</a>.<br />
Der Kläger hat einen Anspruch darauf, bei jeder Verwertung als Miturheber genannt zu werden; die Beklagte hat dieses Recht verletzt, indem sie:</p>
<p>die Gemälde im Werkverzeichnis (Band III) vervielfältigte und verbreitete,<br />
und dabei ausschließlich K… als Urheber auswies.<br />
Hinzu kommt eine weitere Verletzungshandlung durch das öffentliche Zugänglichmachen:<br />
In ihren „Leitlinien Reproduktion“ schreibt die Beklagte eine Copyright‑Bezeichnung vor („© Estate of K…, Galerie Gisela Capitain, Cologne“), ohne den Kläger zu nennen.<br />
Damit zwingt sie Dritte faktisch, Vervielfältigungen der „Paris Bar“-Gemälde nur mit Alleinurheber‑Bezeichnung zu veröffentlichen, obwohl ihr die Miturheberansprüche des Klägers bekannt sind.</p>
<p>Das Gericht sieht die Beklagte aufgrund ihrer zentralen Rolle (Nachlassverwaltung, Werkverzeichnis, Steuerung der Reproduktionspraxis) als Mittäterin beim öffentlichen Zugänglichmachen.<br />
Der pauschale Hinweis auf „potentielle Rechte Dritter“ genügt nach Auffassung des Senats gerade nicht, um Rechtsverletzungen zu vermeiden, insbesondere wenn die Person des Miturhebers und sein Beitrag konkret bekannt sind.</p>
<h2>Keine stillschweigende Abbedingung des Benennungsrechts</h2>
<p>Die Beklagte versuchte, eine konkludente Abbedingung des Benennungsrechts (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/13.html" title="&sect; 13 UrhG: Anerkennung der Urheberschaft">§ 13 S. 2 UrhG</a>) zu konstruieren – quasi im Sinne einer „Ghost‑Painter“-Konstellation.<br />
Sie berief sich insbesondere auf angebliche Verkehrsgewohnheiten in der Kinoplakatmalerei und analog auf die BGH‑Entscheidung „Fototapete Coffee“</p>
<p>Das OLG München weist dies deutlich zurück:</p>
<p>Eine allgemeine Verkehrsgewohnheit, auf Urheberbezeichnungen zu verzichten, sei schon zweifelhaft und im vorliegenden Kontext (eigenschöpferische Malerei, nicht bloße Reproduktionsarbeit) ohnehin nicht tragfähig.<br />
Vor allem hat der Kläger das Gemälde „Paris Bar Version 1“ an drei Stellen signiert – darunter auf einem Stuhlbein im zentralen Blickfeld der Barbesucher, die sich dem Bild zwangsläufig nähern.]​<br />
Von einer „geheimen“ oder „miniaturmäßigen“ Signatur könne bei einem Großformat von 212 cm x 382 cm keine Rede sein.<br />
Die vom BGH für Fototapeten angenommene schlüssige Einwilligung in einen Verzicht auf Urheberbenennung passt nach Ansicht des OLG Münchens nicht auf diese Konstellation:<br />
Der Kläger hat die Originale gerade nicht „frei zugänglich“ in einem Sinne gegeben, dass jedwede Nutzungs‑ und Reproduktionspraxis ohne Benennung akzeptiert würde.</p>
<p>Verjährung, Verwirkung und Sekundärdarlegungslast<br />
Prozessual interessant ist die sehr ausführliche Auseinandersetzung mit Verjährung (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/195.html" title="&sect; 195 BGB: Regelm&auml;&szlig;ige Verj&auml;hrungsfrist">§§ 195</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/199.html" title="&sect; 199 BGB: Beginn der regelm&auml;&szlig;igen Verj&auml;hrungsfrist und Verj&auml;hrungsh&ouml;chstfristen">199 BGB</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/102.html" title="&sect; 102 UrhG: Verj&auml;hrung">§ 102 UrhG</a>) und Verwirkung (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a>).</p>
<p>Zur Verjährung:</p>
<p>Es gilt die dreijährige Regelverjährung ab Kenntnis von Anspruch und Schuldner.<br />
Fehlende „Marktbeobachtung“ begründet nach der BGH‑Rechtsprechung regelmäßig keine grobe Fahrlässigkeit.<br />
Wer sich auf Verjährung beruft, trägt die Beweislast für Beginn und Ablauf der Frist, einschließlich der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers.<br />
Die Beklagte argumentierte, der Kläger habe schon seit 2014/2016 von der Alleinurheberschaftszuschreibung im Werkverzeichnis wissen müssen, jedenfalls angesichts von Auktionen und öffentlicher Diskussion.<br />
Das Gericht hält diesen Vortrag für spekulativ und nicht substantiiert; insbesondere sei nicht ersichtlich, wie und wann der Kläger konkret von der Publikation des Bandes III hätte Kenntnis haben müssen.</p>
<p>Der Kläger hatte plausibel vorgetragen, erst 2022 von dem 2016 erschienenen Werkverzeichnisband erfahren zu haben; damit war die 2022 erhobene Klage nicht verjährt</p>
<h2>Zur Verwirkung:</h2>
<p>Das Gericht erinnert an den hohen Schutzrang des Urheberrechts und die strengen Anforderungen an Verwirkung, insbesondere bei Unterlassungsansprüchen, die in die Zukunft wirken.<br />
Ein bloßes Ausbleiben von Klagen oder Kontaktaufnahme über Jahre hinweg genügt nicht; zudem beginnt das Zeitmoment bei jedem neuen Verstoß erneut.<br />
Der Kläger war nicht verpflichtet, die Verwertungspraxis der Beklagten fortlaufend zu überwachen; umgekehrt wäre es der Beklagten möglich und zumutbar gewesen, nach der „Öffentlichkeitsarbeit“ des Klägers 2009 aktiv eine urheberrechtliche Klärung zu suchen.<br />
Eine Verwirkung lehnt das OLG daher ab.</p>
<h2>Bedeutung für die Praxis</h2>
<p>Das Urteil des OLG München ist in mehrfacher Hinsicht praxisleitend:</p>
<p>Miturheberschaft in arbeitsteiligen Kunstprozessen: Auch wenn ein „Star‑Künstler“ die Idee liefert und Dritte ausführen, können diese Miturheber werden, sofern sie einen eigenschöpferischen Spielraum nutzen und die Gesamtgestaltung mittragen – selbst ohne direkte Kommunikation.<br />
Abgrenzung Vervielfältigung vs. eigene Werkleistung: Wer „nur“ eine Vorlage umsetzt, kann trotzdem urheberrechtlichen Schutz erlangen, wenn er eine eigene schöpferische Ausdruckskraft einbringt; Einwände des Auftraggebers („ich wollte nur eine Kopie“) helfen dann wenig<br />
Strenge Anforderungen an Benennungsverzicht: Pauschale Branchengepflogenheiten oder Konstruktionen à la „Ghostwriter“ genügen nicht; Signaturen und die konkrete Art der Nutzung sprechen im Zweifel gegen einen konkludenten Verzicht.[<br />
Haftung von Nachlassverwaltern und Galerien: Wer als Estate oder Galerie Reproduktionsleitlinien vorgibt und Werkverzeichnisse steuert, bewegt sich im Kernbereich urheberrechtlicher Verantwortung und kann sich nicht hinter allgemeinen Hinweisen auf mögliche Rechte Dritter verstecken.<br />
Verjährung/Verwirkung als Verteidigungsinstrument: Das Urteil zeigt, dass Gerichte bei fehlender konkreter Kenntnis des Urhebers und bei fortlaufenden Verletzungen hohe Hürden für Verjährungs‑ und Verwirkungseinwände anlegen.<br />
Für die Beratungspraxis bedeutet dies insbesondere:</p>
<p>„Ausführende“ Künstler:innen sollten ihren kreativen Beitrag und ihre Signaturen sorgfältig dokumentieren.<br />
Estates, Galerien und Verwerter müssen ihre Reproduktionsrichtlinien und Werkverzeichnisse auf korrekte Urheber‑ und Miturheberbenennung überprüfen.<br />
In komplexen, arbeitsteiligen Kunstprojekten empfiehlt sich frühzeitig eine klare vertragliche Regelung zu Urheberschaft, Benennung und Verwertungsrechten.</p>
<p>Fragen zum Urheberrecht? Fragen Sie unsere Mandanten.</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Immobilienfotos im Internet: Urheberrecht, Rechtsfolgen und Streitwerte</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/16110-2/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 May 2025 12:59:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Immobilienfotos im Internet: Urheberrecht, Rechtsfolgen und Streitwerte – Was Makler, Eigentümer und Nutzer wissen müssen Fotos sind im Immobiliengeschäft nicht mehr wegzudenken. Sie entscheiden oft darüber, ob ein Interessent auf ein Angebot aufmerksam wird oder nicht. Doch der Umgang mit Immobilienfotos ist rechtlich anspruchsvoller, als viele denken. Wer fremde Fotos ohne die erforderlichen Rechte verwendet, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Immobilienfotos im Internet: Urheberrecht, Rechtsfolgen und Streitwerte – Was Makler, Eigentümer und Nutzer wissen müssen</h1>
<p>Fotos sind im Immobiliengeschäft nicht mehr wegzudenken. Sie entscheiden oft darüber, ob ein Interessent auf ein Angebot aufmerksam wird oder nicht. Doch der Umgang mit Immobilienfotos ist rechtlich anspruchsvoller, als viele denken. Wer fremde Fotos ohne die erforderlichen Rechte verwendet, riskiert nicht nur Abmahnungen und Schadensersatzforderungen, sondern auch erhebliche Streitwerte. In diesem Beitrag erläutere ich, worauf Sie beim Umgang mit Immobilienfotos achten müssen, welche Rechtsfolgen drohen und wie hoch die Streitwerte in der Praxis tatsächlich sind. Ein besonderer Fokus liegt auf der Frage, wer überhaupt abmahnen darf – nämlich grundsätzlich nur der Inhaber exklusiver Rechte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>1. Urheberrechtlicher Schutz von Immobilienfotos</h2>
<p>1.1. Wann sind Immobilienfotos geschützt?</p>
<p>Nach deutschem Urheberrecht (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§§ 2</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/72.html" title="&sect; 72 UrhG: Lichtbilder">72 UrhG</a>) genießt praktisch jedes Foto Schutz – unabhängig davon, ob es sich um ein künstlerisch anspruchsvolles Werk oder ein einfaches „Knipsbild“ handelt. Der Schutz entsteht automatisch mit der Aufnahme des Fotos, eine Registrierung ist nicht erforderlich.</p>
<p>Der Fotograf ist Urheber und damit allein berechtigt, über die Nutzung zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn die Kamera einem Dritten gehört oder die Aufnahme im Auftrag erfolgt ist. Das Urheberrecht kann nicht vollständig übertragen werden, sondern nur die Nutzungsrechte (Lizenzen).</p>
<p>1.2. Unterschied zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk</p>
<p>Das Gesetz unterscheidet zwischen „Lichtbildwerken“ (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG</a>), die eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen, und einfachen „Lichtbildern“ (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/72.html" title="&sect; 72 UrhG: Lichtbilder">§ 72 UrhG</a>). Für den Schutz und die Praxis macht dies bei Immobilienfotos meist keinen Unterschied: Beide sind geschützt, allerdings beträgt die Schutzdauer für Lichtbildwerke 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, für Lichtbilder 50 Jahre ab Veröffentlichung.</p>
<p>1.3. Wer ist Rechteinhaber?</p>
<p>Rechteinhaber ist grundsätzlich der Fotograf. Hat dieser einem Dritten – etwa einem Makler oder Eigentümer – Nutzungsrechte eingeräumt, kann dieser die Fotos im Rahmen der Lizenz verwenden. Vorsicht: Nur wer eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Nutzung hat, ist auf der sicheren Seite.</p>
<h2>2. Nutzung von Immobilienfotos: Was ist erlaubt, was nicht?</h2>
<p>2.1. Übernahme von Fotos aus dem Internet</p>
<p>Viele Makler, Eigentümer oder Verwalter greifen auf Fotos zurück, die sie online finden – etwa in alten Exposés, auf Immobilienportalen oder in Suchmaschinen. Das ist riskant: Ohne ausdrückliche Nutzungsrechte handelt es sich fast immer um eine Urheberrechtsverletzung. Auch die Übernahme von Fotos aus alten Anzeigen, an denen ein anderer Makler oder der Vorbesitzer die Rechte hält, ist ohne Zustimmung nicht zulässig.</p>
<p>2.2. Panoramafreiheit und Fotografieren von Gebäuden</p>
<p>Das Fotografieren von Gebäuden, die sich dauerhaft an öffentlichen Plätzen befinden, ist nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/59.html" title="&sect; 59 UrhG: Werke an &ouml;ffentlichen Pl&auml;tzen">§ 59 UrhG</a> (Panoramafreiheit) grundsätzlich erlaubt. Das heißt: Wer ein Haus von der Straße aus fotografiert, darf das Bild im Regelfall veröffentlichen – vorausgesetzt, das Foto wurde nicht von einem privaten Grundstück aus aufgenommen.</p>
<p>Aber Achtung: Die Panoramafreiheit gilt nicht, wenn das Gebäude selbst urheberrechtlich geschützt ist (zum Beispiel bei besonders ausgefallener Architektur) oder wenn das Foto von nicht-öffentlichem Grund aus aufgenommen wurde.</p>
<p>2.3. Besonderheiten bei Innenaufnahmen</p>
<p>Fotos von Innenräumen sind besonders sensibel. Wer etwa als Makler Fotos einer Wohnung anfertigt, sollte sich die Zustimmung des Eigentümers und gegebenenfalls des Mieters einholen. Werden Einrichtungsgegenstände oder Kunstwerke abgebildet, können weitere Rechte betroffen sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>3. Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzungen</h2>
<p>3.1. Abmahnung – Wer darf überhaupt abmahnen?</p>
<p>Wichtig: Abmahnen darf grundsätzlich nur der Inhaber exklusiver Rechte. Das ist in der Regel der Urheber selbst oder ein Dritter, dem die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Wer lediglich ein einfaches Nutzungsrecht (zum Beispiel zur Veröffentlichung auf einer bestimmten Plattform) hat, ist nicht berechtigt, im eigenen Namen abzumahnen oder Unterlassung zu verlangen.</p>
<p>In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Agenturen, Makler oder Bilddatenbanken Abmahnungen verschicken, ohne tatsächlich exklusive Rechte zu besitzen. Solche Abmahnungen sind unwirksam und können sogar selbst zu Schadensersatzansprüchen führen.</p>
<p>3.2. Inhalt und Folgen einer Abmahnung</p>
<p>Wer eine berechtigte Abmahnung erhält, sieht sich in der Regel mit folgenden Forderungen konfrontiert:</p>
<p>·         Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung</p>
<p>·         Zahlung von Schadensersatz (Lizenzanalogie)</p>
<p>·         Erstattung der Anwaltskosten</p>
<p>Die Unterlassungserklärung verpflichtet den Abgemahnten, das Foto künftig nicht mehr ohne Erlaubnis zu nutzen. Bei Verstoß drohen empfindliche Vertragsstrafen.</p>
<p>3.3. Schadensersatz</p>
<p>Der Schadensersatz richtet sich meist nach der sogenannten Lizenzanalogie. Das heißt: Es wird ermittelt, welche Lizenzgebühr bei rechtmäßiger Nutzung angefallen wäre. Maßgeblich sind dabei die marktüblichen Honorare, etwa nach der MFM-Tabelle (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing).</p>
<p>Je nach Art der Nutzung (z.B. gewerbliche Verwendung, Reichweite, Dauer) können schnell Beträge von mehreren hundert bis zu mehreren tausend Euro pro Foto zusammenkommen. Bei fehlender Urheberbenennung kann ein Zuschlag von 100 % verlangt werden.</p>
<p>3.4. Auskunfts- und Beseitigungsansprüche</p>
<p>Der Rechteinhaber kann Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang das Foto genutzt wurde (z.B. auf welchen Webseiten, in welchen Printmedien). Außerdem kann er die Entfernung des Fotos aus allen Veröffentlichungen fordern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>4. Streitwerte in der Praxis</h2>
<p>Der Streitwert ist für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten entscheidend. Bei Urheberrechtsverletzungen an Immobilienfotos setzen Gerichte in Deutschland regelmäßig Streitwerte zwischen 5.000 und 12.000 Euro pro Foto an. In Einzelfällen – etwa bei besonders hochwertigen oder gewerblich stark genutzten Aufnahmen – kann der Streitwert auch darüber liegen.</p>
<p>Beispiel aus der Praxis:<br />
Ein Makler verwendet ohne Erlaubnis drei Fotos eines professionellen Fotografen für ein Exposé und auf seiner Webseite. Der Fotograf mahnt ab und verlangt Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft. Das Gericht setzt den Streitwert auf 9.000 Euro (3 x 3.000 Euro) fest. Bei besonders hochwertiger Nutzung (z.B. Titelseite eines Magazins) kann der Wert auf 12.000 Euro oder mehr pro Bild steigen.</p>
<p>Die Höhe des Streitwerts hat unmittelbare Auswirkungen auf die Kosten: Je höher der Streitwert, desto teurer werden Anwalts- und Gerichtskosten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>5. Häufige Fehler und wie Sie diese vermeiden</h2>
<p>5.1. „Das Foto war doch im Internet frei verfügbar!“</p>
<p>Ein weitverbreiteter Irrtum. Die bloße Verfügbarkeit eines Fotos im Internet bedeutet nicht, dass es frei genutzt werden darf. Ohne ausdrückliche Lizenz droht eine Abmahnung.</p>
<p>5.2. „Ich habe das Foto von meinem Vorgänger übernommen.“</p>
<p>Auch das ist riskant. Nutzungsrechte sind in der Regel nicht übertragbar. Wer ein Foto von einem Vorbesitzer, Vormieter oder einem anderen Makler übernimmt, muss sich die Rechte neu einholen.</p>
<p>5.3. „Ich habe das Foto selbst gemacht, aber mit der Kamera meines Chefs.“</p>
<p>Urheber ist immer die Person, die auf den Auslöser gedrückt hat – unabhängig davon, wem die Kamera gehört. Wer als Angestellter im Rahmen seiner Tätigkeit fotografiert, sollte mit dem Arbeitgeber klären, wie die Rechte geregelt sind.</p>
<p>5.4. „Ich habe eine Agentur beauftragt – die wird das schon geregelt haben.“</p>
<p>Auch hier empfiehlt sich Vorsicht. Viele Agenturen räumen nur einfache Nutzungsrechte ein. Wer das Foto später anderweitig verwenden oder weitergeben möchte, braucht eine ausdrückliche Vereinbarung.</p>
<h2></h2>
<h2>6. Praxistipps für Makler, Eigentümer und Nutzer</h2>
<p>·         Vor Verwendung immer Rechte klären: Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, welche Nutzungsrechte Sie erhalten.</p>
<p>·         Keine Fotos aus dem Internet übernehmen: Nutzen Sie nur eigene Fotos oder lizenzierte Bilder von seriösen Anbietern.</p>
<p>·         Auf Panoramafreiheit achten: Gebäude dürfen von öffentlichen Straßen aus fotografiert werden – nicht aber von Privatgrundstücken ohne Erlaubnis.</p>
<p>·         Innenaufnahmen nur mit Zustimmung: Holen Sie die Einwilligung von Eigentümern und ggf. Mietern ein.</p>
<p>·         Im Zweifel anwaltlichen Rat einholen: Bei Unsicherheiten oder im Fall einer Abmahnung sollten Sie frühzeitig einen spezialisierten Anwalt einschalten..</p>
<h2>7. KI-generierte Bilder: Urheberrechtlicher Schutz und Besonderheiten</h2>
<p>Mit dem Aufkommen von KI-Bildgeneratoren wie DALL-E, Midjourney oder Stable Diffusion hat sich die Frage nach dem Urheberrechtsschutz von Bildern grundlegend verändert. Gerade im Immobilienbereich werden KI-generierte Visualisierungen und Renderings immer häufiger eingesetzt – sei es für Exposés, virtuelle Stagings oder kreative Präsentationen. Doch wie ist die rechtliche Lage bei solchen KI-Bildern?</p>
<p>7.1. Kein Urheberrechtsschutz für KI-Bilder</p>
<p>Nach aktueller Rechtslage in Deutschland sind KI-generierte Bilder grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt. Der Grund: Das Urheberrecht schützt nur Werke, die auf einer persönlichen geistigen Schöpfung eines Menschen beruhen (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 Abs. 2 UrhG</a>). Da die Bildgenerierung durch KI ohne menschliche Kreativität im eigentlichen Sinne erfolgt, fehlt es an dieser Voraussetzung. Die KI selbst kann kein Urheber sein, und auch der Nutzer, der lediglich einen Prompt eingibt, erlangt in der Regel keinen Urheberrechtsschutz.</p>
<p>Nur in Ausnahmefällen – etwa wenn der menschliche Beitrag bei der Bildentstehung so prägend ist, dass die KI lediglich als Werkzeug dient – kann ein Schutz als Werk in Betracht kommen. In der Praxis ist das aber selten, da die kreative Kontrolle über das Ergebnis meist bei der KI liegt und der Mensch das Resultat nicht vollständig vorhersehen oder steuern kann</p>
<p>7.2. Nutzungsrechte und kommerzielle Verwendung</p>
<p>Obwohl KI-Bilder in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt sind, können Plattformen wie DALL-E oder Midjourney dem Nutzer vertraglich Nutzungsrechte einräumen. Diese Rechte ergeben sich aus den jeweiligen Nutzungsbedingungen der Anbieter. So kann etwa OpenAI dem Nutzer gestatten, die mit DALL-E generierten Bilder auch kommerziell zu nutzen – sofern die Plattformbedingungen eingehalten werden. Es ist daher unerlässlich, die AGB der jeweiligen KI-Plattform zu prüfen, bevor ein Bild veröffentlicht oder verkauft wird.</p>
<p>Ein wichtiger Unterschied zu klassischen Fotos: Ohne Urheberschutz besteht keine Exklusivität. Das bedeutet, dass auch andere Nutzer dasselbe KI-Bild generieren, bearbeiten und verwenden dürfen. Ein Schutz gegen Nachahmung oder Weiterverbreitung durch Dritte besteht nicht.</p>
<p>7.3. Risiken bei der Nutzung von KI-Bildern</p>
<p>Die fehlende urheberrechtliche Schutzfähigkeit von KI-Bildern eröffnet zwar neue Möglichkeiten – etwa die freie Verwendung und Bearbeitung –, birgt aber auch Risiken:</p>
<p>·         Keine Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung: Da kein Urheberrecht besteht, kann auch niemand wegen einer unberechtigten Nutzung abmahnen oder Schadensersatz verlangen.</p>
<p>·         Gefahr von Drittrechten: KI-Systeme werden mit großen Mengen an Bildmaterial trainiert, darunter möglicherweise urheberrechtlich geschützte Werke. Es besteht das Risiko, dass ein KI-generiertes Bild einem bestehenden Werk zu ähnlich ist. In solchen Fällen kann ein Verstoß gegen das Urheberrecht des Originalwerks vorliegen, etwa wenn ein KI-Bild auf Basis eines bekannten Fotos oder Logos erstellt wurde.</p>
<p>·         Persönlichkeitsrechte und Markenrechte: Auch wenn kein Urheberrechtsschutz besteht, können andere Rechte betroffen sein, etwa das Recht am eigenen Bild (bei abgebildeten Personen) oder Markenrechte (bei abgebildeten Logos oder Produkten.</p>
<p>7.4. Praxistipps für den Umgang mit KI-Bildern im Immobilienbereich</p>
<p>·         Prüfen Sie stets die Nutzungsbedingungen der verwendeten KI-Plattform.</p>
<p>·         Verwenden Sie KI-Bilder möglichst nur dann, wenn keine Drittrechte verletzt werden können (z.B. keine realen Personen, Marken oder urheberrechtlich geschützte Werke als Vorlage nutzen).</p>
<p>·         Machen Sie kenntlich, dass ein Bild KI-generiert ist – dies ist auf manchen Plattformen sogar verpflichtend.</p>
<p>·         Verlassen Sie sich nicht auf Exklusivität: Auch Wettbewerber können dasselbe Bild generieren und verwenden.</p>
<p>·         Bei Bearbeitungen bestehender Werke mittels KI ist besondere Vorsicht geboten: Ist das Ergebnis dem Original zu ähnlich, benötigen Sie die Zustimmung des ursprünglichen Urhebers[2].</p>
<p>7.5. Fazit zum Schutz von KI-Bildern</p>
<p>KI-generierte Bilder sind rechtlich eine Grauzone, bieten aber in der Praxis weder Urheberrechtsschutz noch Exklusivität. Sie können frei verwendet werden, sofern keine Drittrechte verletzt werden und die Nutzungsbedingungen der Plattform eingehalten werden. Für den Immobilienbereich heißt das: KI-Bilder sind praktisch nutzbar, aber nicht schützbar – und können jederzeit auch von anderen genutzt werden. Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ist bei KI-Bildern grundsätzlich nicht möglich, da das Urheberrecht fehlt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>8. Fazit zu Immobilien Fotos</h2>
<p>Der Umgang mit Immobilienfotos ist rechtlich anspruchsvoll. Wer fremde Fotos ohne ausreichende Rechte nutzt, riskiert teure Abmahnungen, hohe Schadensersatzforderungen und erhebliche Kosten durch hohe Streitwerte. Besonders wichtig: Nur der Inhaber exklusiver Rechte darf abmahnen und Unterlassung verlangen. Wer lediglich ein einfaches Nutzungsrecht besitzt, ist dazu nicht berechtigt.</p>
<p>Mit sorgfältiger Rechteklärung und klaren Vereinbarungen lassen sich die meisten Probleme vermeiden. Im Zweifel lohnt sich der Gang zum Anwalt – das ist allemal günstiger als eine teure Abmahnung.</p>
<p>Sollten Sie Fragen zum Thema haben oder Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung</p>
<p>Der Text wurde mit Hilfe von KI erstellt und ersetzt keine anwaltliche Beratung</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Kai Jüdemann</a></p>
<p>Rechtsanwalt</p>
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		<title>Erfolg von Jüdemann Rechtsanwälte: Anknüpfungspunkte der Zweckübertragungslehre</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Sep 2024 16:06:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unter der Federführung von Rechtsanwalt Dr. Moritz Ott haben Jüdemann Rechtsanwälte erfolgreich einen internationalen Performancekünstler auf Unterlassung in Anspruch genommen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Rechtsstreit zwischen unserem Mandanten, den wir vor dem Landgericht Berlin vertreten haben, und dem Beklagten, einem international erfolgreichen und renommierten Performancekünstler. Der Streit drehte sich um die [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Unter der Federführung von Rechtsanwalt Dr. Moritz Ott haben Jüdemann Rechtsanwälte erfolgreich einen internationalen Performancekünstler auf Unterlassung in Anspruch genommen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Rechtsstreit zwischen unserem Mandanten, den wir vor dem Landgericht Berlin vertreten haben, und dem Beklagten, einem international erfolgreichen und renommierten Performancekünstler. Der Streit drehte sich um die Nutzung von Fotografien und Videomaterial, die unser Mandant von ihm erstellt hat. Er hatte dem Beklagten Nutzungsrechte an diesen Werken eingeräumt, jedoch war unklar, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum diese Rechte übertragen wurden.</p>
<p>Wir argumentierten, dass die Nutzungsrechte nur für einen bestimmten Zeitraum und gegen eine monatliche Pauschale eingeräumt wurden. Dies würden durch die Rechnungsstellung untermauert, in der ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Foto- und Videomaterial bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum unseres Mandanten bleibt. Der Beklagte hingegen vertrat die Auffassung, dass ihm umfassende und dauerhafte Nutzungsrechte zustehen, da er in der Vergangenheit die Werke regelmäßig verwendet hatte.</p>
<p>Ein zentraler Punkt in unserer Argumentation war die Zweckübertragungslehre.</p>
<ol>
<li><strong> Entscheidung</strong></li>
</ol>
<p>Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt und entschied, dass die Nutzungsrechte nicht in dem von dem Beklagten angenommenen Umfang übertragen wurden. Es stellte fest, dass der Beklagte nicht ausreichend nachweisen konnte, dass ihm die gewünschten Nutzungsrechte dauerhaft und umfassend eingeräumt wurden. Dabei berücksichtigte das Gericht folgende allgemeine vertraglichen Auslegungsregeln:</p>
<p>„Für die vertragliche Rechteeinräumung gelten die allgemeinen vertraglichen Auslegungsregeln (Soppe, in: BeckOK, Urheberrecht, 40. Edition, Stand 1. November 2023, <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/31.html" title="&sect; 31 UrhG: Einr&auml;umung von Nutzungsrechten">§ 31 UrhG</a>, Rn. 87). Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/133.html" title="&sect; 133 BGB: Auslegung einer Willenserkl&auml;rung">§§ 133</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/157.html" title="&sect; 157 BGB: Auslegung von Vertr&auml;gen">157 BGB</a> ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärung zu erforschen, wobei vom Wortlaut der Erklärung auszugehen ist, unter Ein beziehung der Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihrem Zweck und der In teressenlage der Beteiligten (Wandtke, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, Vorbe merkung zu <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/31.html" title="&sect; 31 UrhG: Einr&auml;umung von Nutzungsrechten">§§ 31 ff UrhG</a>, Rn. 125), wobei die Vertragsauslegung nach beiden Seiten hin interes sengerecht zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 22. April 2010 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20197/07" title="I ZR 197/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 197/07</a> – Concierto de Aranju ez, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%201093" title="BGH, 22.04.2010 - I ZR 197/07: Concierto de Aranjuez">GRUR 2010, 1093</a>, 1095). Fehlt eine ausdrückliche Regelung, so ist von dem nach dem ge samten Vertragsinhalt von den Parteien übereinstimmend verfolgten Vertragszweck und den da nach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen und zu fragen, ob und ge gebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Ver tragszwecks erforderlich ist. Denn nach dem Zweckübertragungsgedanken des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/31.html" title="&sect; 31 UrhG: Einr&auml;umung von Nutzungsrechten">§ 31 Abs. 5 UrhG</a> räumt der Urheber im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck un bedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird (BGH, Urteil vom 22. Ja nuar 1998 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20189/95" title="BGH, 22.01.1998 - I ZR 189/95: &quot;Comic-&Uuml;bersetzungen&quot;; Auslegung eines Vertrages &uuml;ber die &Uuml;berse...">I ZR 189/95</a> – Comic-Übersetzungen, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201998,%20680" title="BGH, 22.01.1998 - I ZR 189/95: &quot;Comic-&Uuml;bersetzungen&quot;; Auslegung eines Vertrages &uuml;ber die &Uuml;berse...">GRUR 1998, 680</a>, 682). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die behauptete Nutzungsrechtseinräumung dem Vertragszweck ent spricht, liegt bei demjenigen, der sich darauf beruft (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1995 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20215/93" title="BGH, 27.09.1995 - I ZR 215/93: Pauschale Rechtseinr&auml;umung">I ZR 215/93</a> – Pauschale Rechtseinräumung, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201996,%20121" title="BGH, 27.09.1995 - I ZR 215/93: Pauschale Rechtseinr&auml;umung">GRUR 1996, 121</a>, 123).“</p>
<p><strong>III. Argumentation</strong></p>
<p>Sodann stellte das Gericht fest, dass unser Mandant seine wirtschaftlichen Interessen habe wahren</p>
<p>müssen; daher habe er die Nutzungsrechte nur in dem Umfang übertragen, der zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich war. Der Beklagte hätte klarstellen müssen, in welchem Umfang er die Nutzungsrechte erwerben wollte. Da dies nicht geschehen sei, bliebe unser Mandant der Urheber und Inhaber der Nutzungsrechte.</p>
<p>Folgende Erwägungen spielten eine Rolle</p>
<ol>
<li><strong>Fehlende ausdrückliche Vereinbarung:</strong> Das Gericht stellte fest, dass zwischen den Parteien keine ausdrückliche schriftliche oder mündliche Vereinbarung über den Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte existiert. Dies sei ein entscheidender Punkt; ohne eine solche Vereinbarung kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten umfassende und dauerhafte Rechte zustehen.</li>
<li><strong>Rechnungstexte:</strong> Der Rechnungstext spreche ebenfalls eher dafür, dass unser Mandant dem Beklagten nur zeitlich beschränkte Nutzungsrechte eingeräumt habe.<br />
a) In den beiden beispielhaft vorgelegten Rechnungen hat unser Mandant dem Beklagten ausdrücklich für die jeweils in einem Monat verwendeten Fotografien und Videos oder für die Nutzungsrechte je eines Monats Beträge in Rechnung gestellt. Dies deute darauf hin, dass dies dem Willen der Parteien entsprach.<br />
b) Für eine dauerhafte Übertragung von Nutzungsrechten spreche insbesondere nicht der abschließende Satz jeder Rechnung: „Das Foto- und Videomaterial bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Klägers.“ Dieser Wortlaut beziehe sich eindeutig nicht auf Rechte sondern auf übergebenes Material; nichts spreche dafür, dass damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, mehr Rechte übertragen zu wollen als sich aus den sonstigen Umständen ergibt.<br />
c) Das hier gefundene Ergebnis widerspreche auch nicht der wirtschaftlichen Vernunft des Beklagten; es sei insbesondere nicht „absurd“. Denn der Beklagte gerate hier nicht gegenüber unserem Mandanten in eine erpressbare Lage – beide Parteien seien wechselseitig voneinander abhängig.<br />
d) Es sei nicht Sache unseres Mandanten zu verdeutlichen, dass ihm noch Nutzungsrechte verblieben; wer sichergehen will, müsse diese ausdrücklich bezeichnen.<br />
e) Auf spätere Entwicklungen komme es nicht an: Das Verhalten der Parteien lässt keinen hinreichend sicheren Schluss darauf zu.</li>
</ol>
<ol>
<li><strong> Fazit</strong></li>
</ol>
<p>Die Entscheidung des Gerichts bekräftigt die Bedeutung klarer vertraglicher Regelungen im Urheberrecht und zeigt auf wie wichtig es ist den tatsächlichen Umfang von eingeräumten Nutzungsrechten eindeutig zu definieren. Unser Mandant konnte erfolgreich nachweisen, dass die eingeräumten Rechte zeitlich beschränkt waren und somit weiterhin als Nutzungsberechtigter gilt.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Haben Sie urheberrechtliche Probleme?</strong></p>
<p>Wir beraten Sie gerne!</p>
<p>Rufen Sie uns an und schildern Sie Ihren Fall!</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Dr. Moritz Ott</a></p>
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		<title>Entscheidungsbesprechung: Urteil des Obergerichts Bern vom 2. Juli 2024 &#8211; HG 20 117</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Jul 2024 13:32:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In dem aktuellen Fall, der sich um die Urheberrechte an Handpans (auch &#8222;Hang&#8220; genannt) dreht, hat das Obergericht Bern mit Urteil vom 2. Juli 2024 &#8211; HG 20 117 eine wegweisende Entscheidung getroffen, die für Hersteller und Händler von Musikinstrumenten von großer Bedeutung ist. Die Entscheidung beleuchtet zentrale Aspekte des Urheberrechts und dessen Anwendung auf [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In dem aktuellen Fall, der sich um die Urheberrechte an Handpans (auch &#8222;Hang&#8220; genannt) dreht, hat das Obergericht Bern mit Urteil vom 2. Juli 2024 &#8211; HG 20 117 eine wegweisende Entscheidung getroffen, die für Hersteller und Händler von Musikinstrumenten von großer Bedeutung ist. Die Entscheidung beleuchtet zentrale Aspekte des Urheberrechts und dessen Anwendung auf angewandte Kunst.</p>
<p>Volltext: <a href="https://panart.ch/files/images/OGer-BE-Urteil-Urheberrechtsschutz-HANG_2024-07-16-153539_rlll.pdf">https://panart.ch/files/images/OGer-BE-Urteil-Urheberrechtsschutz-HANG_2024-07-16-153539_rlll.pdf</a></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Die Kläger, eine Gruppe von Händlern und Herstellern, die Handpans vertreiben, haben Klage erhoben, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass ihre Produkte nicht urheberrechtlich geschützt sind und dass sie keine Urheberrechtsverletzungen begehen. Die Beklagten hingegen beanspruchen Urheberrechte an den ursprünglichen &#8222;Hang&#8220;-Instrumenten und haben öffentlich erklärt, rechtliche Schritte gegen Händler einzuleiten, die Kopien ihrer Instrumente vertreiben.</p>
<p><strong>Entscheidungsgründe</strong></p>
<p>Da die Kläger in verschiedenen Ländern tätig sind (Schweiz, Deutschland und Niederlande), ist es wichtig zu beachten, dass das Urheberrecht international unterschiedlich geregelt ist. In Bezug auf das deutsche Urheberrecht stellte das Gericht fest, dass der urheberrechtliche Schutz in Deutschland gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2</a> des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) das Vorliegen eines Werks voraussetzt. Geschützte Werke umfassen insbesondere bildende Kunst, Baukunst und angewandte Kunst. Angewandte Kunst verfolgt einen Gebrauchszweck, während bildende Kunst freie künstlerische Ziele anstrebt. Für Gebrauchsgegenstände ist eine gewisse Gestaltungsfähigkeit erforderlich, um Urheberrechtsschutz zu erhalten.</p>
<ol>
<li><strong>Persönliche geistige Schöpfung:</strong> Das Gericht betonte, dass ein Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellen muss, deren ästhetischer Gehalt als &#8222;künstlerisch&#8220; anerkannt wird. Der Schutz basiert auf der künstlerischen Leistung und deren Ausdruck.</li>
<li><strong>Gestaltungshöhe:</strong> Die Anforderungen an die Gestaltungshöhe sind bei angewandter Kunst nicht höher als bei zweckfreier Kunst; jedoch kann der Gebrauchszweck den gestalterischen Spielraum einschränken. Es wurde festgestellt, dass der gestalterische Spielraum im vorliegenden Fall ausreichend war und keine engen Vorgaben existierten.</li>
<li><strong>Technische Merkmale:</strong> Das Gericht stellte klar, dass technische Merkmale, die für die Funktion eines Gegenstands unerlässlich sind oder aus technischen Gründen gewählt werden, keinen Urheberrechtsschutz begründen können, wenn ihre Gestaltung ausschließlich auf technischen Erfordernissen beruht. In diesem Fall konnten die Kläger nicht nachweisen, dass technische Zwänge die künstlerische Gestaltung des „Hang“ einschränkten.</li>
<li><strong>Kreative Entscheidungen:</strong> Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits in früheren Entscheidungen betont, dass aus der bloßen Existenz von Gestaltungsalternativen nicht automatisch eine schöpferische Gestaltungshöhe abgeleitet werden kann. Im vorliegenden Fall haben die Beklagten kreative Entscheidungen getroffen und ein Produkt geschaffen, das sich von bestehenden Designs abhebt.</li>
<li><strong>Schutzfähigkeit des „Hang“:</strong> Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das „Hang“ als Werk im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG</a> geschützt ist. Dies gilt auch für die Prototypen 4 und 5 der Beklagten aufgrund ihrer innovativen Kombinationen strittiger Elemente.</li>
</ol>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Die Entscheidung des Obergerichts Bern stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar und verdeutlicht die Komplexität des Urheberrechts im Bereich der angewandten Kunst. Hersteller und Händler sollten sich bewusst sein, wie wichtig es ist, ihre Designs sorgfältig zu prüfen und sicherzustellen, dass sie über ausreichende kreative Elemente verfügen, um urheberrechtlichen Schutz zu genießen.</p>
<p>Für Unternehmen in diesem Sektor empfiehlt es sich:</p>
<ul>
<li>Eine umfassende rechtliche Prüfung ihrer Produkte durchzuführen.</li>
<li>Dokumentationen über den Entstehungsprozess ihrer Designs anzufertigen.</li>
<li>Bei Unsicherheiten rechtlichen Rat einzuholen.</li>
</ul>
<p>Diese Maßnahmen können helfen, rechtliche Konflikte zu vermeiden und eine klare Position im Hinblick auf mögliche Urheberrechtsansprüche zu wahren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Fragen zum Urheberrecht? Wir unterstützen Sie gern</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dr. Moritz Ott</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Urheberrecht des Architekten &#8211; Abriss eines Werks der Baukunst (OLG Celle, Urteil vom 27.2.2024, 13 U 57/23) Zierbrunnen</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/urheberrecht-des-architekten-abriss-eines-werks-der-baukunst-olg-celle-urteil-vom-27-2-2024-13-u-57-23-zierbrunnen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Jun 2024 14:53:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#8222;Das Recht des Architekten endet da, wo das wirtschaftliche Interesse des Bauherrn beginnt&#8220;. Bei Werken der Baukunst werden bei einer umfassenden Interessenabwägung in der Regel die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks gegenüber den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks vorrangig behandelt. Eine Ausnahme kann jedoch bestehen, wenn es [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/urheberrecht-des-architekten-abriss-eines-werks-der-baukunst-olg-celle-urteil-vom-27-2-2024-13-u-57-23-zierbrunnen/">Urheberrecht des Architekten &#8211; Abriss eines Werks der Baukunst (OLG Celle, Urteil vom 27.2.2024, 13 U 57/23) Zierbrunnen</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #008000;">&#8222;Das Recht des Architekten endet da, wo das wirtschaftliche Interesse des Bauherrn beginnt&#8220;. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Bei Werken der Baukunst werden bei einer umfassenden Interessenabwägung in der Regel die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks gegenüber den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks vorrangig behandelt. Eine Ausnahme kann jedoch bestehen, wenn es um die Abwägung zwischen dem Erhaltungsinteresse des Urhebers an einer Platzgestaltung und dem Interesse der Gemeinde an einer Umgestaltung des Platzes für eine geänderte Nutzung geht. Dies gilt insbesondere, solange die Gemeinde weder konkrete Planungen für die endgültige Platzgestaltung erstellt noch die Planungen für eine beabsichtigte Zwischennutzung über eine Ideenskizze hinaus konkretisiert hat.</span></p>
<p>I<span style="color: #000000;">n einem aktuellen, vom  OLG Celle entschiedenen Fall, überwogen die Interessen des Urhebers an dem Erhalt des Werkes.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">1990 hatte die Stadt Hannover den Andreas-Hermes-Platz hinter dem Hauptbahnhof neu gestaltet, basierend auf einem Entwurf des renommierten Landschaftsarchitekten Prof. Lange, der in einem Architektenwettbewerb den ersten Platz gewonnen hatte. Ein zentrales Element dieses Entwurfs ist ein Brunnen (Wasserspiegel) mit einem Durchmesser von etwa 50 Metern, umgeben von Sandsteinstufen und Bäumen, über den ein steinerner Steg führt. Der Brunnen enthält mehrere große Gestaltungselemente. Nach dem Bau eines Hotels auf einem anderen Teil des Platzes nimmt dieser Brunnen nun einen großen Teil der verbleibenden Fläche ein und ist stark sanierungsbedürftig. Die Stadt Hannover plant, den Brunnen abzureißen und den Andreas-Hermes-Platz neu zu gestalten, um die Aufenthaltsqualität zu verbessern und soziale Probleme, die bei der bisherigen Nutzung auftraten, zu beheben. In einem Beschluss vom 21. August 2023 kündigte die Stadt an, 2024 mit den Planungen für ein neues dauerhaftes Gestaltungs- und Nutzungskonzept zu beginnen und in der Zwischenzeit verschiedene Nutzungskonzepte zu testen. Der zuständige Stadtbezirksrat stimmte diesem Vorhaben zu. Dagegen wehrten sich die Erben.<br />
</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Das Oberlandesgerichts Celle untersagte mit Urteil vom 27. Februar 2024  der Stadt Hannover , den Brunnen auf Grundlage der aktuellen Sachlage und des derzeitigen Planungsstandes abzureißen. Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass sowohl der Urheber eines Kunstwerks als auch dessen Erben grundsätzlich vor Beeinträchtigungen geschützt sind. Dieses Urheberinteresse muss jedoch gegen die Interessen des Eigentümers – in diesem Fall der Stadt Hannover – abgewogen werden. Zwar haben in der Regel die Interessen des Grundstückseigentümers Vorrang, doch genügt in diesem Fall der aktuelle Planungsstand der Stadt Hannover nicht, um das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Urhebers am Erhalt seines Werks zurücktreten zu lassen.<br />
</span></p>
<p>Die Entscheidung</p>
<p>OLG Celle,  Urteil vom 27. Februar 2024, 15 U 57/23</p>
<p>In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung<br />
1. &#8230;,<br />
2. &#8230;,<br />
3. &#8230;,</p>
<p>(&#8230;)</p>
<p>gegen</p>
<p>Stadt Hannover, vertreten durch den Oberbürgermeister, Trammplatz 2, 30159 Hannover,<br />
Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte,<br />
Prozessbevollmächtigte:<br />
Rechtsanwalt &#8230;<br />
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht &#8230;, den Richter am Oberlandesgericht &#8230; und den Richter am Oberlandesgericht &#8230; für Recht erkannt:<br />
Tenor:<br />
Auf die Berufung der Verfügungskläger wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 11. Dezember 2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:</p>
<p>Die Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, den auf dem Andreas-Hermes-Platz in Hannover befindlichen Brunnen (Wasserspiegel) abzureißen oder abreißen zu lassen.</p>
<p>Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Verfügungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an der Person des Oberbürgermeisters, angedroht.</p>
<p>Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.<br />
Gründe<br />
Die Verfügungskläger (nachfolgend: Kläger) verlangen als Erben des im Jahr 2022 verstorbenen Landschaftsarchitekten Prof. Gustav Lange von der Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte), die angekündigte Beseitigung einer Brunnenanlage zu unterlassen, die Bestandteil einer von Prof. Lange Ende der 1980er Jahre entworfenen und im Jahr 1990 fertig gestellten Gestaltung des Andreas-Hermes-Platzes in Hannover ist.</p>
<p>Weiterer Bestandteil dieser Platzgestaltung war u.a. auch eine leicht gebogene freistehende Wand aus Sandsteinplatten, über die Wasser herablief. Diese &#8222;Wasserwand&#8220;, die den Platz in Richtung Berliner Allee einfasste und abgrenzte, wurde im Zuge eines Hotelneubaus, der mittlerweile auf dem der Berliner Allee zugewandten Teil des Platzes errichtet wurde, entfernt. Zu der von Prof. Lange entworfenen Platzgestaltung gehören außerdem mehrere runde, gestufte Baumeinfassungen entlang der Berliner Allee, die auf dem Platz angeordneten Bäume sowie zwei Steinstelen, die den Beginn eines Plattenweges einfassen, der auf das anliegende Bankgebäude zuläuft und dieses durch eine bauliche Öffnung quert. Schließlich ist auch der Abgang zu der Unterführung der Berliner Allee (damals als Passarellenzugang bezeichnet) Teil der ursprünglichen Platzgestaltung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgelegten Entwurfsplan von Prof. Lange sowie die den ursprünglichen Zustand zeigenden Lichtbilder (Anlagen Ast 2 f., Bl. 14 f. LG-A) Bezug genommen.</p>
<p>Die Beklagte beabsichtigt, den sanierungsbedürftigen und deshalb derzeit nicht mit Wasser gefüllten Brunnen zu beseitigen. Mit Beschlussdrucksache vom 21. August 2023 zum &#8222;Rückbau des Zierbrunnens Andreas-Hermes-Platz-Brunnen auf dem Andreas-Hermes-Platz&#8220; beantragte die Beklagte beim Bezirksrat Mitte, dem Abriss des Brunnens zuzustimmen (Bl. 139 ff. A-LG). In der Beschlussvorlage wird ausgeführt, die Stadtverwaltung werde in 2024 mit den Planungen für ein neues dauerhaftes Gestaltungs- und Nutzungskonzept des Platzes beginnen und dieses den Ratsgremien vorschlagen, für die Zwischennutzung werde die Projektgruppe der AG bahnhofsnahe Plätze zeitnah Ideen entwickeln (Bl. 104 LG-A). Der Bezirksrat Mitte erteilte die Zustimmung mit Beschluss vom 9. Oktober 2023.</p>
<p>Das Landgericht Hannover hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 11. Dezember 2023 (Bl. 353 ff. LG-A.) zurückgewiesen. Es bestehe kein Unterlassungsanspruch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/14.html" title="&sect; 14 UrhG: Entstellung des Werkes">§ 14 UrhG</a>. Zwar gelte diese Regelung nicht nur für die Veränderung eines urheberrechtlich geschützten Bauwerks, sondern auch für dessen Beseitigung. Im Streitfall überwiege das Urheberinteresse jedoch nicht gegenüber dem Eigentümerinteresse der Verfügungsbeklagten an der Beseitigung des Brunnens. Auf Seiten der Verfügungskläger sei das Urheberrecht als Teil der Eigentumsgarantie zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite genieße die Verfügungsbeklagte jedoch den verfassungsrechtlichen Schutz der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/28.html" title="Art. 28 GG">Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG</a>. Bei grundstücksgebundenen Werken sei der Interessengegensatz zwischen dem Urheber und dem Eigentümer in aller Regel dahin zu lösen, dass der Eigentümer zur vollständigen Vernichtung des Werks berechtigt sei. Das Urheberrecht könne sich allgemein nur bei einem deutlichen Überwiegen gegenüber den Eigentümerinteressen durchsetzen. Dies sei nicht festzustellen. Die Gestaltungshöhe des Brunnens besitze kein herausragendes Abwägungsgewicht, weil bei einem öffentlichen Brunnen gerade Gebrauchszwecke zentral seien, Professor Lange mit dem Wasserspiegel auf ein bereits bekanntes, in Natur und Stadtgestaltung nicht selten anzutreffendes Grundelement zurückgegriffen habe und eine besondere Verknüpfung des Brunnens mit dem Platz nicht hinreichend dargelegt worden sei. Die Verfügungsbeklagte habe ein anzuerkennendes Interesse, den &#8211; in seinen Ausmaßen den Platz dominierenden &#8211; Brunnen für eine Neugestaltung des Platzes zu entfernen, um nutzbare Freiräume zu schaffen. Es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine Neugestaltung, die Anwohner zu Aktivitäten auf dem Platz einlade, auch dazu führen könnte, dass dieser weniger zum Alkohol- und Drogenkonsum aufgesucht und entsprechend vermüllt werde. Zudem wäre der Erhalt des Brunnens mit nicht unerheblichen Unterhaltungs- und Sanierungskosten verbunden. Dem anzuerkennenden Neugestaltungsinteresse stehe es nicht entgegen, dass noch keine endgültige Planung bestehe, sondern eine Erprobungsphase vorgesehen sei. Diese erscheine nicht von vornherein ungeeignet, um den Platz einer Neuplanung zuzuführen.</p>
<p>Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiterverfolgen. Die vom Landgericht zugrunde gelegte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 21. Februar 2019 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2098/17" title="BGH, 21.02.2019 - I ZR 98/17: HHole (for Mannheim) - Zur Zul&auml;ssigkeit der Entfernung von Kunsti...">I ZR 98/17</a>) sei wegen anderer Sachverhaltsumstände nicht präjudiziell. Durch den Abriss des Brunnens greife die Verfügungsbeklagte in die Gesamtkonzeption der Platzgestaltung als Werk der Baukunst ein. Das Landgericht sei hingegen unzutreffend von einer vollständigen Beseitigung des geschützten Werkes ausgegangen. Deshalb habe es ignoriert, dass die Veränderung des Werkes stets das Interesse des Urhebers an der Entscheidung darüber berühre, wie das Werk an die Öffentlichkeit treten solle. Bei der Bewertung der Gestaltungshöhe des Brunnens habe das Landgericht ebenfalls verkannt, dass die Platzgestaltung des Andreas-Hermes-Platzes insgesamt ein Werk der Baukunst i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 Nr. 4 UrhG</a> sei. Diese beziehe sich unmittelbar auf die neu entstandene Architektur des Verwaltungsgebäudes der DG-Bank. Dem Betrachter der Platzgestaltung werde unmittelbar klar, dass bei der Gestaltfindung der einzelnen Elemente nicht ein Gebrauchszweck im Vordergrund stehe. Die Gesamtkomposition der Platzgestaltung weise eine gesteigerte Gestaltungshöhe auf. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Entwurf in einem Architektenwettbewerb den ersten Platz errungen habe und der Platz im Landeswettbewerb 1992 &#8222;Straßen, Wege, Plätze &#8211; Raum zum Leben&#8220; prämiert worden sei. Mit dem Abriss des Brunnens würde ein wesentliches Merkmal der Platzgestaltung wegfallen. Der Bezug des Platzes zum Verwaltungsgebäude der DG-Bank wäre aufgehoben, es gäbe kein formuliertes Gegenüber mehr, die weiteren Gestaltungselemente des Platzes, Bäume, Wegeverbindungen stünden bezugslos zueinander. Die Absicht der Verfügungsbeklagten, den Andreas-Hermes-Platzes in ferner Zukunft neu gestalten zu wollen, rechtfertige den Abriss des Brunnens zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Es erschließe sich nicht, weshalb der Brunnen für die beabsichtigte Erprobungsphase abgerissen werden müsse. So könne sich in dem Beteiligungsverfahren auch herausstellen, dass Anwohner den Erhalt des Brunnens wünschten. Die bloße Planungsabsicht begründe in der Interessenabwägung keinen Vorrang des Eigentümerinteresses. Das Urheberrecht, das Verfassungsrang habe, würde ausgehebelt, wenn die bloße Absichtserklärung des Eigentümers, eine Neuplanung durch- und auszuführen zu wollen, ausreichte, um dem Eigentümerinteresse Vorrang vor den Interessen des Urhebers an der Unverfälschtheit seines Werkes einzuräumen. Der Brunnen verhindere auch nicht die Nutzung des Platzes für Veranstaltungen. Es habe immer wieder &#8211; zuletzt im Sommer 2023 &#8211; Veranstaltungen auf dem Andreas-Hermes-Platz gegeben. Gerade das Vorhandensein des Brunnens auf dem Platz trage zu einer besonderen Atmosphäre bei. Zwar schütze die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung auch die kommunale Planungshoheit. Hier fehle es aber bereits an einer auch nur minimal konkretisierten Planungsvorstellung. Die kommunale Planungshoheit konkretisiere sich üblicherweise in Form der Bauleitplanung. Hier liege aber nur eine &#8211; insoweit unzureichende &#8211; bloße Negativplanung vor, die sich darin erschöpfe, dass der Wasserspiegel entfernt werden solle. Die von der Beklagten angegebenen Sanierungskosten seien nicht belegt. Vielmehr seien die Kosten nach der von den Klägern vorgelegten Kostenermittlung mit 300.000 € zu veranschlagen.</p>
<p>Die Kläger haben &#8211; nach Rücknahme ihrer auf etwaige bereits erteilte Abrissaufträge bezogenen Anträge zu 2 und 4 &#8211; zuletzt beantragt,</p>
<p>unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover vom 12.12.2023, 18 O 247/21, zu erkennen:</p>
<p>1.<br />
Die Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, den auf dem Andreas-Hermes-Platz befindlichen Brunnen (Wasserspiegel) abzureißen, abreißen zu lassen, auf seine Beseitigung hinzuwirken oder in sonstiger Weise die Beseitigung zu fördern.<br />
3.<br />
Der Verfügungsbeklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1. ausgesprochene Verpflichtung, ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an der Person des Oberbürgermeisters, festgesetzt werden kann.<br />
Die Beklagte beantragt,</p>
<p>die Berufung zurückzuweisen.<br />
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Zu der beabsichtigten Interimsnutzung trägt die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Planungsskizze ihres Fachbereichs Kultur mit einer Aufstellung &#8222;Zukunft des Andreas-Hermes-Platzes&#8220; vor (Anlage BE 4).</p>
<p>B.</p>
<p>Die zulässige Berufung ist begründet.</p>
<p>Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung liegen vor.</p>
<p>I.</p>
<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht ein Verfügungsgrund gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/935.html" title="&sect; 935 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung bez&uuml;glich Streitgegenstand">§ 935 ZPO</a>.</p>
<p>Angesichts der angekündigten Beseitigung des Brunnens steht zu erwarten, dass in einem Rechtsstreit nicht mehr rechtzeitig über einen Unterlassungsanspruch der Kläger entschieden werden könnte. Es ist auch nicht als dringlichkeitsschädlich zu bewerten, dass die Kläger nicht sogleich eine einstweilige Verfügung beantragt haben, als sie von den Plänen zur Entfernung des Brunnens erfahren haben. Die Kläger haben zunächst versucht, außergerichtlich in eine Diskussion mit der Beklagten einzutreten und sie von dem Erhalt des Brunnens zu überzeugen. Gerade weil noch keine konkrete Planung für die künftige Gestaltung und Nutzung des Platzes und auch noch kein Beschluss des zuständigen politischen Gremiums vorlag, durfte ihnen dieser Weg &#8211; der Versuch, die Entscheidungsfindung der Beklagten noch zu beeinflussen &#8211; zunächst erfolgversprechender erscheinen, als die Auseinandersetzung mit der Beklagten durch einen Verfügungsantrag eskalieren zu lassen. Es stellt die Dringlichkeit daher nicht in Frage, dass die Kläger den Verfügungsantrag erst am 2. November 2023 gestellt haben, nachdem sie am 11. Oktober 2023 von dem am 9. Oktober 2023 gefassten Beschluss des Stadtbezirksrats Mitte zum Abriss des Brunnens Kenntnis erlangt hatten.</p>
<p>II.</p>
<p>Es besteht auch ein Verfügungsanspruch. Die Kläger haben derzeit einen Unterlassungsanspruch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/14.html" title="&sect; 14 UrhG: Entstellung des Werkes">§ 14 UrhG</a>.</p>
<p>1. Die in Rede stehende Brunnenanlage (&#8222;Wasserspiegel&#8220;) ist als Teil der von Prof. Lange geschaffenen Platzgestaltung urheberrechtlich geschützt. Die Platzgestaltung ist ein Werk der bildenden Kunst i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG</a>. Sie weist in der Gesamtschau &#8211; insbesondere im Hinblick auf die Brunnenanlage &#8211; die für urheberrechtlich geschützte Werke erforderliche Schöpfungshöhe (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 Abs. 2 UrhG</a>) auf. Dies ist nicht zweifelhaft und steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit.</p>
<p>2. Die Kläger sind als Erben Gesamtrechtsnachfolger von Prof. Lange (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1922.html" title="&sect; 1922 BGB: Gesamtrechtsnachfolge">§ 1922 BGB</a>) und daher auch Inhaber von dessen urheberrechtlichen Ansprüchen geworden.</p>
<p>3. Der Schutzbereich von <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/14.html" title="&sect; 14 UrhG: Entstellung des Werkes">§ 14 UrhG</a> ist betroffen. Die Entfernung des Brunnens als ein wesentliches Element des Entwurfs von Prof. Lange stellt eine Beeinträchtigung seines Werkes &#8222;Platzgestaltung&#8220; dar.</p>
<p>Auch wenn man &#8211; wie das Landgericht &#8211; isoliert nur auf den Brunnen abstellte, wäre dies der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/14.html" title="&sect; 14 UrhG: Entstellung des Werkes">§ 14 UrhG</a> auch die Vernichtung des Werks (BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2098/17" title="BGH, 21.02.2019 - I ZR 98/17: HHole (for Mannheim) - Zur Zul&auml;ssigkeit der Entfernung von Kunsti...">I ZR 98/17</a> &#8211; HHole (for Mannheim), <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20221,%20181" title="BGH, 21.02.2019 - I ZR 98/17: HHole (for Mannheim) - Zur Zul&auml;ssigkeit der Entfernung von Kunsti...">BGHZ 221, 181</a>-212, Rn. 31). Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann durch die Vernichtung eines Werks in besonderer Weise betroffen sein, weil die Vernichtung das Fortwirken des Werks (als Ausdruck der Persönlichkeit seines Schöpfers) vereiteln oder erschweren kann. Durch die Vernichtung wird das geistige Band zwischen dem Urheber und seinem Werk durchschnitten (BGH, aaO Rn. 33).</p>
<p>4. Für das Interesse des Urhebers an dem Erhalt seines Werks streitet die in <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG</a> verbürgte Kunstfreiheit. Demgegenüber ist das Grundstückseigentum der Beklagten an dem Platz Gegenstand und Grundlage kommunaler Betätigung und genießt somit den verfassungsrechtlichen Schutz der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung des <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/28.html" title="Art. 28 GG">Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG</a> (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2098/17" title="BGH, 21.02.2019 - I ZR 98/17: HHole (for Mannheim) - Zur Zul&auml;ssigkeit der Entfernung von Kunsti...">I ZR 98/17</a> &#8211; HHole (for Mannheim), <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20221,%20181" title="BGH, 21.02.2019 - I ZR 98/17: HHole (for Mannheim) - Zur Zul&auml;ssigkeit der Entfernung von Kunsti...">BGHZ 221, 181</a>-212, Rn. 34 f.)</p>
<p>5. Es ist somit eine umfassende Abwägung zwischen dem Erhaltungsinteresse der Kläger als Rechtsnachfolger des Urhebers und dem Interesse der Beklagten an einer Umgestaltung ihres Platzes vorzunehmen.</p>
<p>Hierbei überwiegt zum derzeitigen Zeitpunkt das Interesse der Kläger an dem Erhalt des Brunnens.</p>
<p>a) Bei der Prüfung, ob die Beeinträchtigung geeignet ist, die berechtigten persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden, ist eine umfassende Abwägung der Interessen des Urhebers und des Eigentümers des Werks nach den folgenden, durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2098/17" title="BGH, 21.02.2019 - I ZR 98/17: HHole (for Mannheim) - Zur Zul&auml;ssigkeit der Entfernung von Kunsti...">I ZR 98/17</a> &#8211; HHole (for Mannheim), <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%20221,%20181" title="BGH, 21.02.2019 - I ZR 98/17: HHole (for Mannheim) - Zur Zul&auml;ssigkeit der Entfernung von Kunsti...">BGHZ 221, 181</a>-212):</p>
<p>Bei der Interessenabwägung ist auf Seiten des Urhebers zu berücksichtigen, ob es sich bei dem vernichteten Werk um das einzige Vervielfältigungsstück des Werks handelte oder ob von dem Werk weitere Vervielfältigungsstücke existieren. Ferner ist zu berücksichtigen, welche Gestaltungshöhe das Werk aufweist und ob es ein Gegenstand der zweckfreien Kunst ist oder als angewandte Kunst einem Gebrauchszweck dient (aaO, Rn. 39).</p>
<p>Auf Seiten des Eigentümers können, wenn ein Bauwerk oder Kunst in oder an einem solchen betroffen ist, bautechnische Gründe oder das Interesse an einer Nutzungsänderung von Bedeutung sein. Bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken unlösbar verbundenen Kunstwerken werden die Interessen des Eigentümers an einer anderweitigen Nutzung oder Bebauung des Grundstücks oder Gebäudes den Interessen des Urhebers am Erhalt des Werks in der Regel vorgehen, sofern sich aus den Umständen des Einzelfalls nichts anderes ergibt (aaO, Rn. 40).</p>
<p>Im Rahmen der Interessenabwägung kann sich auswirken, ob der Eigentümer dem Urheber Gelegenheit gegeben hat, das Werk zurückzunehmen oder &#8211; wenn dies aufgrund der Beschaffenheit des Werks nicht möglich ist &#8211; Vervielfältigungsstücke hiervon anzufertigen (aaO, Rn. 41).</p>
<p>b) Nach dieser Maßgabe überwiegt derzeit im Ergebnis das Erhaltungsinteresse der Kläger.</p>
<p>aa) Auf Seiten der Kläger ist zu berücksichtigen, dass die in Rede stehende Platzgestaltung eine vergleichsweise hohe Gestaltungshöhe aufweist und durch die Entfernung des Brunnens ihr wesentliches Element verlieren würde.</p>
<p>(1) Die Platzgestaltung weist eine &#8211; bezogen auf die Aufgabenstellung &#8211; vergleichsweise hohe Gestaltungshöhe auf. Die Relativierung durch das Landgericht überzeugt nicht. Insbesondere die Brunnenanlage trägt zu der besonderen Gestaltungshöhe bei, sie weist eine hohe Originalität auf. Die strenge, monumentale Geometrie der kreisrunden Brunneneinfassung wird &#8222;gestört&#8220; durch einen asymmetrisch kreuzenden Steg und geheimnisvoll wirkende, teilweise bepflanzte &#8222;Ruinen-Elemente&#8220;, die die Phantasie des Betrachters dazu anregt, sich über die mögliche Funktion und Bedeutung Gedanken zu machen. Die Spiegelungen der geometrischen Naturstein-Elemente und der Bepflanzung in der Wasserfläche verstärken diesen Eindruck. Es ist verfehlt und verkennt die künstlerische Gestaltung, wenn das Landgericht darauf abstellt, dass ein Wasserspiegel ein nicht selten anzutreffendes Grundelement sei. Es ist künstlerischem Schaffen immanent, dass regelmäßig bekannte Grundelemente in neuer Weise kombiniert werden. Die Besonderheit liegt hier gerade darin, wie der Entwurf verhältnismäßig einfache geometrische Formen und das Element Wasser nutzt, um bestimmte Eindrücke zu erzeugen.</p>
<p>Darüber hinaus verkennt das Landgericht das zu beurteilende Werk, wenn es darauf abstellt, dass bei einem Brunnen vor allem Gebrauchszwecke zentral seien. Auch wenn der Platz als solches als Verkehrs- und Aufenthaltsfläche bestimmten Gebrauchszwecken dient, betrifft dies nicht den Brunnen als wesentliches Gestaltungselement des Platzes. Gerade der Brunnen beeindruckt dadurch, dass er mit seinen ungewöhnlichen Ausmaßen und seinen besonderen, spielerischen Elementen (Stege und Inseln) &#8211; außer der Möglichkeit, auf der gestuften Einfassung zu sitzen &#8211; weitgehend zweckfrei ist. Auch wenn der Entwurf Bezüge zu der in den 1980er Jahren aktuellen Architekturrichtung der Postmoderne aufweist, ist er stark durch eigenständige Merkmale geprägt.</p>
<p>Es trifft auch nicht zu, dass der Brunnen keine Bezüge zu seiner Umgebung aufweist. Der Entwurfsplan (Anlage Ast 2) veranschaulicht, dass die Platzgestaltung durchaus in Beziehung zu dem damaligen Neubau des Bankgebäudes tritt. Dies geschieht zum einen durch den das Gebäude durchquerenden Weg und die &#8211; wie der Brunnen &#8211; mit runden, gestuften Steinelementen eingefasste Baumreihe an der Berliner Allee, die an der dem Platz abgewandten Gebäudeseite im Bereich des Durchlasses des vorgenannten Weges beginnt, wodurch das Gebäude in die Platzgestaltung einbezogen wird. Zum anderen finden sich das Kreissegment des Grundrisses des Hauptgebäudes der Bank sowie der runde Aufbau des Nebengebäudes auch in der Geometrie des Brunnens wieder.</p>
<p>Ein bedeutendes Indiz für die besondere Gestaltungshöhe der Platzgestaltung ist schließlich auch, dass der Entwurf aus einem Architektenwettbewerb, an dem im Übrigen auch der damalige Stadtbaurat der Beklagten als Fachpreisrichter beteiligt war, als Sieger hervorging (s. Anlagen Ast 24 und 25).</p>
<p>(2) Im Grundsatz zur Recht beanstanden die Kläger auch, dass das Landgericht bei seiner Interessenabwägung von der Beseitigung des Brunnens als einem isolierten Werk ausgegangen sei und nicht die Platzgestaltung als Gesamtwerk berücksichtigt habe, das durch die Beseitigung des Brunnens eine gravierende Änderung erfahre.</p>
<p>Wenn infolge einer teilweisen Vernichtung eines Werkes Fragmente des Werkes erhalten bleiben, kann dies unter Umständen das Urheberpersönlichkeitsrecht stärker beeinträchtigen, als die vollständige Vernichtung des Werkes. Die Existenz des Fragments, das noch auf den Urheber hindeutet, stört dessen persönliche geistige Beziehung zu dem ursprünglichen, vollständigen Werk (Wandtke/Bullinger/Bullinger, 6. Aufl. 2022, <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/14.html" title="&sect; 14 UrhG: Entstellung des Werkes">UrhG § 14</a> Rn. 26). Die Interessen des Urhebers sind besonders dann beeinträchtigt, wenn Betrachter die verbliebenen Fragmente dem ursprünglichen Urheber zuordnen und dabei nicht erkennen, dass der Urheber das Werk so, wie es sich jetzt darstellt, nicht geschaffen hat.</p>
<p>Im Streitfall ist allerdings eher fernliegend, dass die nach einer Entfernung des Brunnens verbleibenden Teilelemente für einen interessierten Betrachter noch auf eine einheitliche Platzgestaltung als Gesamtwerk hinweisen. Der ursprüngliche Entwurf ist bereits durch die Entfernung der &#8222;Wasserwand&#8220; erheblich verändert worden. Nach einer Beseitigung des Brunnens würden nur noch wenige Gestaltungselemente verbleiben. Am Markantesten sind noch die Natursteineinfassungen der Bäume und Anpflanzungen an der Berliner Allee; diese sind aber durch den Hotelneubau von dem Platz deutlich getrennt worden, sodass sie auch von interessierten Betrachtern &#8211; wenn sie nicht über besonderes Hintergrundwissen über den früheren Zustand des Platzes verfügen &#8211; nach einer Entfernung des Brunnens kaum noch als Bestandteil einer einheitlichen Platzgestaltung wahrgenommen werden dürften. Auch der etwas abseits des eigentlichen Platzes gelegene Abgang zu der Unterführung wird unter Berücksichtigung der abweichenden Materialien (Sichtbeton und rote Klinkerpflasterung) kaum als Bestandteil der sonstigen Platzgestaltung wahrgenommen werden.</p>
<p>Wer hingegen die ursprüngliche Platzgestaltung kennt, wird auch erkennen, dass das ursprüngliche Werk verändert wurde und der beeinträchtigte Zustand nicht dem Urheber zugerechnet werden kann.</p>
<p>Dem Aspekt, dass die nach der Brunnenentfernung verbleibende Platzgestaltung auf ein Werk hindeuten würde, dass der Entwurfsverfasser so nicht geschaffen hat, kommt daher bei der Abwägung keine maßgebliche Bedeutung zu. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die bereits entfernte Wasserwand im Hinblick auf eine absehbare Bebauung von Anfang an nur als Provisorium konzipiert war oder &#8211; wie die Beklagte nach dem Schluss der Verhandlung näher vortragen hat &#8211; als wichtiger Bestandteil des Gesamtkonzepts von Prof. Lange anzusehen war.</p>
<p>(3) Weil das Werk entscheidend durch das markante Brunnenbauwerk geprägt wird, reduziert es auf der anderen Seite das Erhaltungsinteresse der Kläger aber auch nicht wesentlich, dass die ursprünglich entworfene Platzgestaltung durch den Hotelneubau und die Entfernung der &#8222;Wasserwand&#8220; bereits eine Änderung erfahren hat, bei der das Hotel teilweise die Funktion der &#8222;Wasserwand&#8220; übernommen hat, den Platz gegenüber der Berliner Allee abzuschirmen.</p>
<p>(4) Der von der Beklagten angebotenen Überlassung von Brunnenbauteilen und einer Dokumentation ist bei der Abwägung kein entscheidendes Gewicht beizumessen. Die Aufbewahrung einzelner Bauteile könnte kaum dazu beitragen, eine Erinnerung an die Gestaltung des Brunnens zu bewahren. Dass die Kläger den Brunnen mit den Bauteilen andernorts wieder aufbauen könnten, erscheint schon angesichts der Dimensionen des Brunnens fernliegend und könnte auch die ursprüngliche Platzgestaltung nicht rekonstruieren. In dem gegenwärtigen sanierungsbedürftigen Zustand des Brunnens ist auch die Anfertigung einer Foto-Dokumentation &#8211; über bereits vorhandene Unterlagen hinaus &#8211; kaum geeignet, Urheberinteressen zu dienen.</p>
<p>bb) Auf Seiten der Beklagten ist entscheidend ihr Interesse an einer anderweitigen Nutzung der durch den Brunnen eingenommenen Fläche zu berücksichtigen.</p>
<p>(1) Allerdings existieren noch keine Planungen der Beklagten dazu, wie der Platz und insbesondere die bisherige Brunnenfläche nach der Entfernung des Brunnens dauerhaft gestaltet werden sollen. In der dem Stadtbezirksrat vorgelegten Beschlussdrucksache vom 21. August 2023 zum &#8222;Rückbau des Zierbrunnens Andreas-Hermes-Platz-Brunnen auf dem Andreas-Hermes-Platz&#8220; kündigte die Beklagte an, dass sie im Jahr 2024 mit den Planungen für ein neues dauerhaftes Gestaltungs- und Nutzungskonzept des Platzes beginnen und dieses den Ratsgremien vorschlagen werde (Bl. 141 LG-A). Es muss einem schutzwürdigen Interesse der Beklagten an einer Nutzungsänderung jedoch nicht entgegenstehen, dass noch keine Planung für die dauerhafte Gestaltung des Platzes vorliegt. Schutzwürdig kann auch das Interesse sein, während einer Zwischenphase neue Konzepte zu erproben und dafür auch bereits den Brunnen zu entfernen. Dem steht nicht grundsätzlich entgegen, dass die Beklagte dann im Verlauf dieser Zwischennutzung möglicherweise auch zu dem Ergebnis gelangen könnte, dass für die endgültige Platzgestaltung eine Entfernung des Brunnens, den Prof. Lange nach den im Architektenwettbewerb vom damaligen Stadtbaurat geäußerten Vorstellungen der Beklagten, insbesondere zur Unterstützung von mehr Sozialkontrolle, statt des ursprünglich vorgesehenen &#8222;Paradiesgartens&#8220; entworfen hatte (Anlage Ast 24, Bl. 78 f. OLG-A), gar nicht erforderlich gewesen wäre.</p>
<p>(2) Auch für die beabsichtigte Zwischennutzung liegt aber keine näher konkretisierte Planung vor.</p>
<p>Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bezirksrats war dazu nach der Beschlussvorlage angekündigt, dass die Projektgruppe der AG bahnhofsnahe Plätze zeitnah Ideen entwickeln werde. Die hierzu nunmehr in der Berufungsinstanz vorgelegte Planungsskizze hat erkennbar den Charakter einer ersten Ideensammlung. Sie wirft zahlreiche Fragen auf, die sich bei der konkreten Planung der Interimsnutzung stellen werden. Bei vielen der schlagwortartig aufgeführten Ideen ist noch nicht ersichtlich, wie die Umsetzung erfolgen soll. Es ist unklar, ob tatsächlich für eine nur dreijährige Interimsnutzung eine derart aufwändige Umgestaltung &#8211; mit Pflanzung zahlreicher Bäume (&#8222;Wald&#8220;) und der Anlage großer Grünflächen (&#8222;Gärten&#8220;) &#8211; erfolgen soll, wie es die Skizze nahelegt. Welchen Bezug die eingefügten Fotos zu der Planung haben, ob beispielsweise eine versiegelte Fläche zum Rollschuhfahren angelegt werden soll, ist nicht ersichtlich. Unklar ist auch der konkrete Stand der erforderlichen Abstimmungsprozesse mit den verschiedenen zu beteiligenden Fachbereichen der Beklagten und ihren politischen Gremien sowie mit den Anliegern und den für eine &#8222;soziale Kuratierung&#8220; vorgesehenen &#8222;vielen Partner*innen&#8220;. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit die Finanzierung für eine derart aufwändige Umgestaltung des Platzes zur Interimsnutzung gesichert ist. Der auf dem Plan unter &#8222;Die nächsten Schritte&#8220; aufgeführte Punkt &#8222;Konkretisierung der notwendigen Finanzmittel&#8220; verdeutlicht, dass mit hohen Kosten zu rechnen und die Finanzierung zu klären ist. Im Ergebnis bleibt unklar, welche Aussicht auf eine Umsetzung für die in der Planungsskizze dargestellte Zwischennutzung besteht.</p>
<p>(3) Auf den vorstehend dargestellten Planungsstand der Beklagten zu der endgültigen Platzgestaltung und der Zwischennutzung käme es nicht entscheidend an, wenn aus Sicht der Beklagten in jedem Fall &#8211; unabhängig von der konkreten Planung &#8211; schon mit der bloßen Entfernung des Brunnens eine Verbesserung der gegenwärtigen Situation eintreten würde, die bei einem Erhalt des Brunnens nicht erreicht werden könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr geht auch die Beklagte davon aus, dass verschiedene Maßnahmen erforderlich sind, um nach einem Abriss des Brunnens die gewünschte Revitalisierung des Platzes zu erreichen. Auf der anderen Seite erscheint es auch nicht ganz fernliegend, dass auch bei dem Erhalt des Brunnens mit gewissen anderweitigen Änderungen, insbesondere bei Eröffnung einer Außengastronomie, die gewünschte Verbesserung der derzeitigen Situation zu erreichen wäre. Es kommt daher bei der Interessenabwägung entscheidend darauf an, inwieweit konkrete Planungen der Beklagten zur geänderten Nutzung und Umgestaltung des Platzes vorliegen und eine hinreichende Aussicht auf eine Realisierung besteht.</p>
<p>(4) Weiter ist bei dem Beseitigungsinteresse der Beklagten in den Blick zu nehmen, dass der Brunnen gegenwärtig sanierungsbedürftig ist und die Ertüchtigung mit &#8211; im Einzelnen zwar streitigen, jedenfalls aber erheblichen &#8211; Kosten verbunden wäre. Allerdings wären auch die Entfernung des Brunnens (geschätzte Kosten mit Herstellung einer Steinsandfläche: 368.000 €, Bl. 142 LG-A), die beabsichtigte Umgestaltung zur Zwischennutzung und die abschließende Neugestaltung des Platzes und sowie der laufende Unterhalt etwaiger Geräte, Bepflanzungen etc. mit hohen, möglicherweise deutlich höheren Kosten verbunden (vgl. auch Angaben auf der Planungsskizze der Beklagten). Um das Gewicht des Kosteninteresses der Beklagten abschätzen zu können, wären nachvollziehbare Kostenschätzungen für beide Szenarien erforderlich.</p>
<p>cc) Im Ergebnis überwiegt derzeit bei der umfassenden Interessenabwägung das von den Klägern wahrgenommene Interesse des Urhebers an der Erhaltung seines Werks gegenüber dem Interesse der Beklagten an einer Umgestaltung des Platzes. Zwar gehen die Interessen des Grundstückseigentümers in der Regel gegenüber dem Urheberinteresse vor. Vorliegend genügt jedoch der gegenwärtige Stand der Planung der Beklagten für eine &#8211; dauerhafte oder vorübergehende &#8211; Umgestaltung und Umnutzung des Platzes nicht, um das verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Urhebers an dem Erhalt seines Werks zurücktreten zu lassen. Es ist der Beklagten zuzumuten, zunächst ihre Nutzungsabsichten näher zu konkretisieren.</p>
<p>6. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen war der Verbotstenor abweichend von dem Wortlaut des Verfügungsantrags zu fassen. Dass die Beklagte gegenwärtig &#8211; auf der Grundlage des vorliegenden Planungsstandes als konkrete Verletzungsform &#8211; den Brunnen nicht beseitigen darf, schließt es nicht aus, dass sie weitere Planungen für eine Änderung der Platzgestaltung vornimmt, die den Abriss des Brunnens beinhalten und bei einer erneuten Interessenabwägung zu berücksichtigen wären.</p>
<p>III.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">§ 91 Abs. 1 ZPO</a>. Die teilweise Antragsrücknahme und die vom Senat vorgenommene klarstellende Fassung des tenorierten Verbotes haben keine Kostenrelevanz, weil die Kläger im Ergebnis &#8211; für die zu beurteilende konkrete Verletzungsform &#8211; das prozessuale Ziel ihres Verfügungsantrags erreicht haben</p>
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		<title>Urheberrecht &#8211; Übertragung von Nutzungsrechten durch Insolvenzverwalter nur bedingt möglich (LG Köln, Urteil vom 14.12.2023, 14 O 347/22)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/urheberrecht-uebertragung-von-nutzungsrechten-durch-insolvenzverwalter-nur-bedingt-moeglich-lg-koeln-urteil-vom-14-12-2023-14-o-347-22/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Jun 2024 12:51:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nutzungsrechte können nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden (§34 Abs.1 UrhG). Eine Ausnahme gilt bei Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder von Teilen eines Unternehmens (§ 34 Abs. 3 UrhG). § 34 gilt auch in der Insolvenz des Lizenznehmers. Nutzungsrechte an Werken, können, sofern § 34 UrhG dies nicht ausnahmsweise zulässt, ohne Einwilligung des Urhebers auch [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Nutzungsrechte können nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__34.html">§34 Abs.1 UrhG</a>). Eine Ausnahme gilt bei Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder von Teilen eines Unternehmens (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/34.html" title="&sect; 34 UrhG: &Uuml;bertragung von Nutzungsrechten">§ 34 Abs. 3 UrhG</a>).</p>
<p>§ 34 gilt auch in der Insolvenz des Lizenznehmers. Nutzungsrechte an Werken, können, sofern <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/34.html" title="&sect; 34 UrhG: &Uuml;bertragung von Nutzungsrechten">§ 34 UrhG</a> dies nicht ausnahmsweise zulässt, ohne Einwilligung des Urhebers auch in der Insolvenz nicht übertragen werden. Im Falle der Insolvenz fallen die Rechte, sofern diese nicht verwertet wurden, an den  Urheber zurück.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="https://www.justiz.nrw/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2023/14_O_347_22_Urteil_20231214.html">Landgericht Köln, Urteil vom 14.12.2024 &#8211; 14 O 347/22</a></p>
<p>Leitsätze KJ</p>
<p>1. Welche Rechte  ohne ausdrückliche Vereinbarung übertragen werden  ist aus der Sicht des Urhebers nach Üblichkeitserwägungen, der Verkehrssitte, nach allen Begleitumständen und dem schlüssigen Verhalten der Parteien zu entscheiden. Im Zweifel ist von einer fehlenden Zustimmung wegen der gesetzlichen Regel des § 34 Abs. 1 S. 1 auszugehen.</p>
<p>2. Eine Verkehrssitte dahingehend, dass in der Insolvenz die Rechte „herausverkauft“ werden dürfen, ist nicht ersichtlich.</p>
<p>3. Die Nutzungsrechte fallen im Falle der Durchführung eines Insolvenzverfahrens, bei dem die Nutzungsrechte nicht verwertet wurden, an den Urheber zurück.</p>
<p>4. Nur der quotenmäßig zu berechnende Anteil der berechtigten Abmahnung ist erstattungsfähig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Entscheidung:</p>
<p>Tenor:<br />
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 6.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2020 zu zahlen.</p>
<p>2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.279,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2020 zu zahlen.</p>
<p>3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</p>
<p>4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagte zu 18 %.</p>
<p>5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.</p>
<p>Tatbestand:</p>
<p>Der Kläger ist professioneller Fotograf. Er ist Ersteller der Lichtbilder in Anlage K2 (mit Ausnahme von Bild 8).</p>
<p>Er wurde von der zwischenzeitlich insolventen Firma B. mit Sitz in (&#8230;)  wiederholt beauftragt, Fotowerkarbeiten auszuführen. Einzelheiten zur Intensität der Zusammenarbeit sind streitig, insbesondere ob die Zusammenarbeit rechtlich als Arbeitsverhältnis zu bewerten ist. Über das Vermögen der B. wurde im Jahr 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet, das Unternehmen in der Folge aufgelöst.</p>
<p>Die Beklagte unterhält unter der Domain www.entfernt.com einen Internetauftritt sowie einen Webshop zum Vertrieb von Objektiven. Mit Kaufvertrag vom 06. bzw. 11.12.2018 kaufte die Beklagte von dem für die insolvente B. mit Beschluss des AG Koblenz vom 01.10.2018 als Insolvenzverwalter bestellten Herrn Rechtsanwalt Dr. D. U. die Warenvorräte „Y. Optik Q.“ sowie das im Eigentum der B. stehende Know-how und unterhält seither, also seit Dezember 2018, die o.g. Webseite. Laut Kaufvertrag erwarb die Beklagte den gesamten Kundenstamm „Y. Optik Q.“ nebst Homepage und etwaigem Webshop, soweit sie in den Betriebsräumen der B. vorhanden waren und in deren Eigentum standen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Kaufvertrages in der Anlage K1, Bl. 11 ff. der Akte) Bezug genommen.</p>
<p>Im Rahmen von Beauftragungen des Klägers durch die B. sind die in Anlage K2 ersichtlichen Lichtbilder (mit Ausnahme von Bild 8) entstanden. Die B. erhielt hieran Nutzungsrechte, deren Umfang zwischen den Parteien streitig ist . Die B. hat die Lichtbilder jedenfalls auf der o.g. Webseite genutzt.</p>
<p>Die Beklagte legt mit der als Anlagen B15-B18 eine Auflistung zu Aufträgen der B. an den Kläger im Zeitraum Mai 2016 bis Februar 2018 vor, deren Inhalt streitig ist, sowie teilweise dazu entsprechende Rechnungen. Bei den Rechnungen in Anlagen B16-B18 findet sich unter der Position „Honorar V.“ stets der Text: „Pauschal, Sonderpreis, Inklusive Leistungen: Postproduktion, zeitliche und räumliche unbegrenzte Nutzungsrechte“. Es sind jeweils monatliche Pauschalpreise von 3.000,- € netto (bei Anlage B17 – Sonderpreis 1.500,- €) angegeben. Der Kläger selbst legt eine exemplarische Rechnung an die B. vor, die gleich formuliert ist und ebenfalls einen monatlichen Pauschalpreis von 3.000,- € netto vorsieht (Anlage K3).</p>
<p>Die Webseite www.entfernt.com wurde von der Beklagten zunächst ohne inhaltliche Änderung, nur unter Anpassung der Angaben der Verantwortlichen im Impressum, weiter genutzt. Die in Anlage K2 ersichtlichen Lichtbilder waren vor und nach Übernahme durch die Beklagte nicht mit einer Urheberbenennung zugunsten des Klägers versehen.</p>
<p>Auf der o.g. Webseite wurde u.a. das Produkt “F. 58 MM” dargestellt und zwar mit dem nachstehenden Text, dem der Name des Klägers hintan gestellt war, sodass er den Eindruck eines Zitats erweckte. Der Text lautet wie folgt:</p>
<p>„Mich hat überrascht, dass eine 80 Jahre alte Konstruktion heute absolut ohne Kompromisse professionell eingesetzt werden kann. Das F. 85 gibt meinen Bildern einen unvergleichlichen „Look“, den ich normalerweise nur durch intensiver [sic!] Bildbearbeitung erreiche. Die Brennweite von N01 mm verbindet die Nähe eines 50 mm Objektives mit der Bildwirkung einer etwas längeren Brennweite. Eine fantastische Kombination.“</p>
<p>Der Kläger ließ die Beklagte mit Schreiben seines früheren Rechtsanwalts vom 15.06.2020 abmahnen. Die Beklagte unterwarf sich mit Schreiben vom 22.06.2020, lehnte jedoch Schadensersatz-, Geldentschädigungs- und Aufwendungsersatzansprüche ab.</p>
<p>Der Kläger behauptet, allen Aufträgen mit der B. hätten seine AGB zu Grunde gelegen. Aufgrund vorrangiger Abrede zu den AGB habe er (nur) der B. jeweils zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Lichtbildern übertragen. Eine Übertragbarkeit der Nutzungsrechte durch die B. sei jedoch nicht vereinbart gewesen, wobei der Kläger auf § 3 seiner AGB verweist.</p>
<p>Er sei zu jeder Zeit als selbstständiger Fotograf tätig gewesen und habe neben den Aufträgen der B. für andere Auftragnehmer Werkleistungen erbracht. Dies ergebe sich auch aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Facebook-Account. Er habe der B. gegenüber stets Rechnungen gestellt, wobei er auch Spesen in Rechnung gestellt habe. Er sei zu jeder Zeit frei gewesen zu entscheiden, wie die Lichtbilder, zu deren Erstellung er den Auftrag von der B. erhalten hatte, angefertigt werden.</p>
<p>Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.12.2023 behauptet der Kläger, dass die Bilder Nrn. 3,4,5,7,14,15 gem. Anlage K2 zu der Kampagne „I. 35mm E.“ gehöre, wovon insgesamt von der B. 16 Fotos verwendet worden seien. Diese Kampagne sei mit vier aufeinanderfolgenden Rechnungen April (2x), Mai und Juni 2017 zu je 3.000,- € netto, insgesamt 12.000,- € netto abgerechnet worden. Es ergäbe sich ein Preis pro Foto der Kampagne von 750,00 € netto. Die Bilder Nrn. 9,12 und 16 gem. Anlage K2 gehörten zur Kampagne „I. 50 mm und 100 mm“, wovon insgesamt von der B. 8 Fotos verwendet worden seien. Diese Kampagne sei mit drei Rechnungen, eine über 1.500,00 € und zwei über je 3.000,00 € netto (Anlagen K16a-c), somit insgesamt 7.500,00 € abgerechnet worden. Es ergäbe sich ein Preis pro Foto der Kampagne von 937,50 € netto. Bild Nr. 1 gem. Anlage K2 gehöre zur Fotostrecke „H.“, wovon insgesamt von der B. 4 Fotos verwendet worden seien und die für 3.000,00 € netto (Anlage K17) lizenziert worden sei. Es ergäbe sich ein Preis pro Foto der Kampagne von 750,00 € netto. Bild Nr. 2 gem. Anlage K2 gehöre zur Kampagne „F. 75 mm / K.-Shooting“, wovon insgesamt von der B. 8 Fotos verwendet worden seien und die für 3.000,00 € netto (Anlage K18) lizenziert worden sei. Es ergäbe sich ein Preis pro Foto der Kampagne von 375,00 € netto. Die Bilder Nrn. 6 und 11 gem. Anlage K2 seien Fotos aus London und Köln, wovon insgesamt von der B. 8 Fotos verwendet worden seien und die mit zwei Rechnungen (Anlagen K19a und K19b) für 6.000,00 € netto lizenziert worden seien. Es ergäbe sich ein Preis pro Foto der Kampagne von 750,00 € netto. Bild Nr. 13 gem. Anlage K2 gehöre zur Kampagne I. 35 mm, wovon insgesamt von der B. 4 Fotos verwendet worden seien und die für 3.000,00 € netto lizenziert worden sei. Es ergäbe sich ein Preis pro Foto der Kampagne von 750,00 € netto.</p>
<p>Er behauptet, das „Zitat“ auf der Webseite stamme nicht von ihm. Es sei mit der B. nicht abgestimmt gewesen. Er habe zur Zeit der Verantwortlichkeit der B. von diesem „Zitat“ keine Kenntnis gehabt. Er habe folglich auch der Beklagten keine Zustimmung erteilt, in dieser Art mit seinem Namen und dem „Zitat“ zu werben.</p>
<p>Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch wegen Urheberrechtsverletzung durch Verwendung von 15 Lichtbildern auf der Webseite der Beklagten. Er berechnet seinen lizenzanalogen Schadensersatz auf Grundlage der MFM-Tabellen 2019. Eine eigene einschlägige Lizenzierungspraxis habe er nicht. Er verhandle auf Grundlage seiner Preisliste im Einzelfall Preise aus. So sei dies auch im Verhältnis zur B. gewesen.</p>
<p>Der Insolvenzverwalter der B. habe mangels Vereinbarung einer Übertragbarkeit der Nutzungsrechte diese nicht an die Beklagte weiterveräußern können. Dies folge aus <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/34.html" title="&sect; 34 UrhG: &Uuml;bertragung von Nutzungsrechten">§ 34 Abs. 1 UrhG</a>, aber auch aus der Zweckübertragungslehre.</p>
<p>Er meint außerdem, dass ihm ein persönlichkeitsrechtlicher Geldentschädigungsanspruch wegen des „falschen Zitats“ in Höhe von 10.000,- € zustehe.</p>
<p>Er fordert zudem Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert in Höhe von 140.074,00 € (16 x 6.000,- € + 34.074,- € + 10.000,- €), was zu vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.743,43 € brutto führe.</p>
<p>Der Schadensersatz- und Geldentschädigungsanspruch sei mit 9 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.</p>
<p>Der Kläger beantragt,</p>
<p>1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Schadensersatz und eine Geldentschädigung in Höhe von insgesamt 43.018,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2020 zu zahlen.</p>
<p>2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.743,43 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2020 zu zahlen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Beklagte beantragt,</p>
<p>die Klage abzuweisen.</p>
<p>Die Beklagte behauptet, der Kläger sei vor der Insolvenz der B. nahezu ausschließlich für diese tätig gewesen. Er sei weisungsabhängig, in den Geschäftsbetrieb eingegliedert und wirtschaftlich abhängig von der B. gewesen. Die B. habe als Gegenleistung für die Tätigkeit des Klägers die Reise- und Unterbringungskosten übernommen, insbesondere nach Los Angeles und Kuba, und zudem den Kläger mit kostenlosen Objektiven versorgt. Der Kläger habe auf seinem Facebook-Account nahezu ausschließlich Werbung für die B. gemacht, wozu er verpflichtet gewesen sei. Er sei in Crowdfunding Projekte der B. eingebunden gewesen.</p>
<p>Sie behauptet bzw. ist der Ansicht, die AGB des Beklagten seien im Verhältnis zur B. nie Vertragsgegenstand geworden, weil diese bereits nicht einbezogen worden seien.</p>
<p>Vielmehr habe die B. mit Fotografen stets auf Grundlage einer Mustervereinbarung zusammengearbeitet (siehe Anlage B13), dies sei auch für das Verhältnis mit dem Kläger anzunehmen.</p>
<p>Der Kläger habe mit Rechnung N02 vom 04.04.2017 (Anlage B25) Lizenzgebühren für mindestens 91 Bilder abgerechnet, darunter insgesamt sechs der streitbefangenen Bilder. Da der Rechnungsbetrag pauschal EUR 3.000,00 betrage, ergebe sich eine Lizenzgebühr von EUR 32,97 netto pro Foto. Mit Rechnung N03 vom 27.06.2017 habe der Kläger Lizenzgebühren für mindestens 60 Bilder abgerechnet. Da der Rechnungsbetrag pauschal EUR 3.000,00 betrage, ergebe sich eine Lizenzgebühr von EUR 50,00 netto pro Foto. Mit Rechnung N04 vom 28.07.2017 habe der Kläger Lizenzgebühren für mindestens 71 Bilder abgerechnet. Da der Rechnungsbetrag pauschal EUR 3.000,00 betrage, ergebe sich eine Lizenzgebühr von EUR 42,25 netto pro Foto. Mit Rechnung N05 von Q4 2017 habe der Kläger Lizenzgebühren für mindestens 58 Bilder abgerechnet. Da der Rechnungsbetrag pauschal EUR 3.000,00 betrage, ergebe sich eine Lizenzgebühr von EUR 51,72 netto pro Foto. Mit Rechnung N06 von Q4 2017 habe der Kläger Lizenzgebühren für mindestens 99 Bilder abgerechnet. Da der Rechnungsbetrag pauschal EUR 3.000,00 betrage, ergebe sich eine Lizenzgebühr von EUR 30,30 netto pro Foto. Mit Rechnung N07 vom Q1 2018 habe der Kläger Lizenzgebühren für mindestens 60 Bilder abgerechnet. Da der Rechnungsbetrag pauschal EUR 3.000,00 betrage, ergebe sich eine Lizenzgebühr von EUR 50,00 netto pro Foto. Insgesamt betrag der durchschnittliche Preis pro Bild EUR 41,00.</p>
<p>Der Kläger habe gegenüber der B. die fehlende Urhebernennung niemals moniert. Er habe demnach auf die Nennung gegenüber der B. verzichtet.</p>
<p>Das vom Kläger monierte Zitat stamme von ihm, sei jedenfalls aber mit ihm abgesprochen gewesen. Es sei bereits in einer Pressemitteilung enthalten gewesen und in diesem Zusammenhang mit dem früheren Geschäftsführer der B. abgestimmt worden. Der Kläger sei hiermit ausdrücklich einverstanden gewesen, auch mit der Übernahme auf der Website zu Werbezwecken.</p>
<p>Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe auch „Bildrechte“ der B. vom Insolvenzverwalter erworben. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Er sei als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person der B. anzusehen. Der Arbeitgeber werde Inhaber des Arbeitsergebnisses mit der Folge, dass er ein umfassendes materielles Nutzungsrecht erwerbe. Dies sei auch hier anzunehmen. Infolge der Insolvenz der B. seien die Nutzungsrechte in die Insolvenzmasse gefallen, so dass der Insolvenzverwalter frei über sie verfügen konnte.</p>
<p>Selbst wenn der Kläger nicht als Arbeitnehmer einzuordnen wäre, so sei derjenige, der rechtmäßiger Betreiber der Website www.entfernt.com ist, berechtigt, die eingeräumten Rechte nutzen. Der Kläger habe auch ausweislich seiner Rechnungen an die B. (Anlage K4) folgende Rechteübertragung vorgenommen: „Pauschal. Inklusive Leistungen: Postproduktion, zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzungsrechte“. Dies führe zu einer freien Übertragbarkeit durch die B..</p>
<p>Soweit der Kläger Ansprüche aus der Verwendung der Bilder im Dezember 2018 ableiten möchte, erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.</p>
<p>Hilfsweise führt sie aus, eine Schadensberechnung auf Grundlage der MFM-Tabellen sei nicht gerechtfertigt. Auf Grundlage der konkreten Rechnungen und unter Annahme, dass jeweils eine Vielzahl von Lichtbildern vom Kläger an die B. lizenziert worden sind, ergebe sich ein geringer Lizenzbetrag pro Bild.</p>
<p>Ein Zuschlag wegen unterbliebener Urheberbenennung scheide aus, weil der Kläger gegenüber der B. hierauf verzichtet habe. Daran müsse er sich auch gegenüber der Beklagten festhalten lassen, weil sie die Webseite unverändert fortgeführt hat.</p>
<p>Auch mit Blick auf das „Zitat“ sei das Veröffentlichungsrecht in die Insolvenzmasse gefallen und habe vom Insolvenzverwalter rechtswirksam auf die Beklagte übertragen werden können.</p>
<p>Entscheidungsgründe:</p>
<p>Die zulässige Klage ist teilweise begründet.</p>
<p>I. Schadensersatz Urheberrecht</p>
<p>1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung lizenzanalogen Schadensersatzes nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§§ 97 Abs. 2</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">19a</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG</a> in Höhe von 6.000,- €.</p>
<p>a) Der Kläger ist aktivlegitimiert, weil die B. (bzw. ihr Insolvenzverwalter) Nutzungsrechte angesichts <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/34.html" title="&sect; 34 UrhG: &Uuml;bertragung von Nutzungsrechten">§ 34 Abs. 1 UrhG</a> nicht ohne Zustimmung des Klägers an die Beklagte übertragen konnte und deshalb die Rechte spätestens mit Löschung der B. an den Kläger zurückgefallen sind.</p>
<p>aa) Die Urheberschaft des Klägers für die hier noch gegenständlichen Lichtbilder ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden. Dabei handelt es sich um Lichtbildwerke nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG</a>.</p>
<p>bb) Die Kammer ist auf Grundlage des Sach- und Streitstandes der Ansicht, dass der Kläger seine Verwertungsrechte nicht im Wege einer vollständigen Rechteübertragung, etwa in Form eines Buy-Out-Vertrags, an die B. dergestalt übertragen hat, dass diese frei an Dritte übertragbar gewesen sein sollen. Durch den demgemäß anfallenden Rückfall der Rechte nach der Insolvenz der B. hat der Kläger demnach die Verwertungsrechte zurückerhalten.</p>
<p>Dabei hat der Kläger (auch nach eigenem Vortrag) der B. zunächst ausschließliche und „zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzungsrechte“ übertragen. Damit mag er in der Vergangenheit mit Blick auf die Verwertungsrechte der streitgegenständlichen Lichtbilder nicht mehr aktivlegitimiert gewesen sein, aber mit Blick auf Urheberpersönlichkeitsrechte – etwa das Urheberbenennungsrecht aus <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/13.html" title="&sect; 13 UrhG: Anerkennung der Urheberschaft">§ 13 UrhG</a> – jedenfalls seine Rechte behalten haben. An dieser Situation würde sich nichts ändern, wenn der Kläger tatsächlich Arbeitnehmer der B. gewesen sein sollte – deshalb kann eine Entscheidung zu diesem Streitpunkt dahinstehen. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/43.html" title="&sect; 43 UrhG: Urheber in Arbeits- oder Dienstverh&auml;ltnissen">§ 43 UrhG</a> gelten die <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/31.html" title="&sect; 31 UrhG: Einr&auml;umung von Nutzungsrechten">§§ 31 ff. UrhG</a> auch im Fall, dass der Urheber in einem Arbeitsverhältnis steht und es sich um Pflichtwerke handelt, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeitsverhältnisses nichts anderes ergibt. Dass sich hier aber „etwas anderes“ aus dem konkreten Verhältnis des Klägers zur B. ergeben sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Es liegt vielmehr keine ausdrückliche fixierte Vertragsregelung zwischen dem Kläger und der B. vor, aus der sich ergeben könnte, dass hier ein vollständiger Buy-out o.Ä. vereinbart wäre. Auch handelt es sich um eine nicht unübliche Verbindung eines Unternehmens mit einem „freien Hausfotografen“, bei dem die Interessen des Fotografen an seinen Werken fortbestehen. Dies kann die auf Urheberrechtsstreitsachen spezialisierte Kammer aus eigener Erfahrung beurteilen.</p>
<p>Demnach kommt es entscheidend darauf an, ob Verwertungsrechte vom Insolvenzverwalter der B. an die Beklagte übertragen werden konnten und ggf. worden sind. Dies ist jedoch nicht der Fall.</p>
<p>An dieser Stelle ist im Ausgangspunkt <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/34.html" title="&sect; 34 UrhG: &Uuml;bertragung von Nutzungsrechten">§ 34 Abs. 1 UrhG</a> zu beachten. Demnach kann ein Nutzungsrecht nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Eine solche Zustimmung des Klägers liegt vorliegend – wohl unstreitig – nicht vor. Der Sonderfall des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/34.html" title="&sect; 34 UrhG: &Uuml;bertragung von Nutzungsrechten">§ 34 Abs. 3 UrhG</a> ist nicht anwendbar, weil unstreitig keine Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens erfolgt ist.</p>
<p>Es kommt demnach auch nicht auf die zwischen den Parteien diskutierte Frage an, ob AGB des Klägers Anwendung finden. Denn in den AGB wäre mit Blick auf die Konstellation des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/34.html" title="&sect; 34 UrhG: &Uuml;bertragung von Nutzungsrechten">§ 34 Abs. 1 UrhG</a> nichts von der gesetzlichen Regelung Abweichendes vereinbart (vgl. insoweit auch den Rechtsgedanken von <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB</a>).</p>
<p>Die Erklärung kann – wie jede nicht formbedürftige Willenserklärung – nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen. Für die Annahme einer konkludenten Zustimmung kommt es letztlich entscheidend auf den Vertragszweck an, mithin kommt der Übertragungszweckgedanke des § 31 Abs. 5 UrhG zur Anwendung. Entscheidend ist also, ob der Zweck des Vertrages eine Weiterübertragung erlaubt oder voraussetzt. Das ist aus der Sicht des Urhebers nach Üblichkeitserwägungen, der Verkehrssitte, nach allen Begleitumständen und dem schlüssigen Verhalten der Parteien zu entscheiden. Im Zweifel ist von einer fehlenden Zustimmung wegen der gesetzlichen Regel des § 34 Abs. 1 S. 1 auszugehen. Für die Bewertung, ob eine konkludente Zustimmung vorliegt, kann zunächst der Charakter des Werkes eine Rolle spielen. Eine Zustimmung liegt bei Massenwerken geringer Schöpfungshöhe nahe, weniger bei der Übertragung von Rechten mit großem urheberpersönlichkeitsrechtlichem Einschlag. Die Honorarabrede hat auch größere Bedeutung bei der Auslegung. Im Regelfall ist von einer konkludenten Zustimmung auszugehen, wenn die Parteien eine Honorarabrede über die Aufteilung mit Dritten erzielter Verwertungserlöse getroffen haben. Umgekehrt kann eine fehlende Beteiligung des Rechtegebers am wirtschaftlichen Erfolg der Weitergabe der Nutzungsrechte gegen eine Zustimmung zur Übertragung an Dritte sprechen. Bei Werbeverträgen sollte die konkludente Zustimmung zur Weitergabe großzügig angenommen werden, wenn der Zweck auf eine umfassende Nutzungsmöglichkeit angelegt ist. Produktfotos für die Werbung dürfen im Regelfall zur Nutzung an die Vertriebspartner weitergegeben werden. Das Gleiche gilt für Arbeits- und Dienstverhältnisse; insbesondere eine wirtschaftlich gesicherte Anstellung des Urhebers, deren Arbeitsergebnisse dem Dienstherrn zustehen sollen, kann für eine konkludente Zustimmung sprechen. Auch in einer Insolvenz können keine hohen Anforderungen an das Vorliegen einer Zustimmung gestellt werden (vgl. Fromm/Nordemann/Jan Bernd Nordemann, 12. Aufl. 2018, <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/34.html" title="&sect; 34 UrhG: &Uuml;bertragung von Nutzungsrechten">UrhG § 34</a> Rn. 14 f. m.w.N.).</p>
<p>Vorliegend ist auf dieser Grundlage nach Ansicht der Kammer kein Grund ersichtlich, von einer konkludenten Zustimmung des Klägers auszugehen. Es handelt sich nicht um einfache Produktfotos oder „Massenware“, was die Kammer wiederum aus eigener Erfahrung bewerten kann. Die Vergütung in Form von monatlichen Pauschalvergütungen für eine nicht näher bestimmte Anzahl an Lichtbildern war auch nicht derart hoch, dass der Kläger hiermit jegliche Art der Verwertung, insbesondere durch Dritte, abgegolten erhalten hätte. Der Kläger hat selbst kein Verhalten gezeigt, dass auf eine Billigung der Übertragung der Nutzungsrechte hindeuten würde. Eine Verkehrssitte dahingehend, dass in der Insolvenz die Rechte „herausverkauft“ werden dürfen, ist nicht vorgetragen, auch nicht ersichtlich. Vielmehr steht die erneute Kommerzialisierung – auch nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/31.html" title="&sect; 31 UrhG: Einr&auml;umung von Nutzungsrechten">§ 31 Abs. 5 UrhG</a> – regelmäßig dem Urheber, nicht dem Insolvenzverwalter zu. Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, kann auch an dieser Stelle dahinstehen, weil selbst ein solches Arbeitsverhältnis allenfalls ein Indiz für eine konkludente Zustimmung wäre. Dieses Indiz wäre hier jedoch derart schwach, dass es nicht geeignet wäre, die obigen Aspekte zu überwiegen.</p>
<p>cc) Aus denselben Erwägung ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger seine Zustimmung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/34.html" title="&sect; 34 UrhG: &Uuml;bertragung von Nutzungsrechten">§ 34 Abs. 1 S.2 UrhG</a> nicht verweigern dürfte. Wie beschrieben folgt aus der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Verbundenheit des Klägers zu seinen Werken und aus dem Zweckübertragungsgedanken, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse daran hat, dass der Insolvenzverwalter die Nutzungs- und Verwertungsrechte nicht frei veräußern darf.</p>
<p>dd) Folglich sind die ursprünglich der B. eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Lichtbildern nicht wirksam an die Beklagte übertragen worden.</p>
<p>Ergänzend ist zu beachten, dass sich dem Vertrag in Anlage K1 zwischen der Beklagen und dem Insolvenzverwalter der B. dem Wortlaut nach schon nicht entnehmen lässt, dass hier Nutzungsrechte übertragen werden sollten. Die Kammer hat deshalb auch erhebliche Zweifel an einer wirksamen Übertragung von urheberrechtlichen Rechten mit Blick auf den insoweit zu beachtenden Bestimmtheitsgrundsatz für das Verfügungsgeschäft. Auch die von der Beklagten vorgelegte Anlage B6 hilft insoweit nicht weiter, weil der Insolvenzverwalter ausdrücklich schreibt, dass er nur Rechte übertragen wollte, „soweit diese Bildrechte übertragbar sind“. Zunächst vermag dies die Zweifel an der Bestimmtheit des Verfügungsgeschäftes nicht zu entkräften. Außerdem sind die Rechte wie oben dargestellt nicht ohne Zustimmung des Klägers übertragbar.</p>
<p>ee) Von der obigen Problematik isoliert zu betrachten ist die Frage, ob der Kläger dann wieder Inhaber der Verwertungsrechte geworden ist. Dies ist hier zu bejahen.</p>
<p>Insoweit kommt es angesichts des obigen Ergebnisses nicht weiter darauf an, ob der Insolvenzverwalter sein Wahlrecht nach <a href="https://dejure.org/gesetze/InsO/103.html" title="&sect; 103 InsO: Wahlrecht des Insolvenzverwalters">§ 103 InsO</a> ausgeübt hat, weil die B. unstreitig aufgehört hat, zu existieren. Weil die B. als Lizenznehmerin deshalb ihre Rechte nicht an die Beklagte übertragen hat, sind sie spätestens mit Beendigung der Rechtsfähigkeit der B. an den Kläger ipso iure zurückgefallen (vgl. BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202012,%20916" title="BGH, 19.07.2012 - I ZR 70/10: Auswirkung der Beendigung eines Lizensvertrages">GRUR 2012, 916</a>, Rn. 19 – M2 Trade; für die hiesige Konstellation auch OLG Köln, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202010,%20149" title="OLG K&ouml;ln, 13.11.2009 - 6 U 67/09: Einr&auml;umung eines Nutzungsrechts f&uuml;r die Vergangenheit durch e...">GRUR-RR 2010, 149</a>, 151 – Kalk-Lady: Es ist anerkannt, dass die Nutzungsrechte im Falle der Durchführung eines Insolvenzverfahrens, bei dem die Nutzungsrechte nicht verwertet wurden, auf den Urheber zurückfallen. Das muss in der vorliegenden Fallkonstellation erst recht gelten, weil angesichts des Erlöschens der N ohne einen Rückfall an den Urheber niemand Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Lichtbild wäre und dessen weitere Verwertung damit definitiv unmöglich geworden wäre).</p>
<p>b) Die Beklagte ist auch unstreitig verantwortlich für die streitgegenständliche Webseite. Dort hat sie die 15 Werke gem. Anlage K2 (außer Nr. 8) öffentlich zugänglich gemacht gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a>. Dies erfolgte rechtswidrig, da es ohne Zustimmung des Klägers erfolgte.</p>
<p>c) Die Beklagte handelte auch mit dem für <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 Abs. 2 UrhG</a> notwendigen Verschulden.</p>
<p>An das Maß der zu beachtenden Sorgfalt werden bei den absolut geschützten urheberrechtlichen Rechtspositionen strenge Anforderungen gestellt (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201998,%20568" title="BGH, 18.12.1997 - I ZR 79/95: Verschulden bei Verbreitung einer auf Tontr&auml;ger aufgenommenen Dar...">GRUR 1998, 568</a> (569) – Beatles-Doppel-CD). Derjenige, der von fremden Werken Gebrauch macht, indem er diese in seinem Internetauftritt veröffentlicht, muss sich vergewissern, dass dies mit Erlaubnis des Berechtigten geschieht (vgl. v. Wolff/Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, 6. Aufl. 2022, UrhG, § 97, Rn. 60). Insoweit besteht eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht. Da ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten im Urheberrecht ausscheidet, schließt dies eine Überprüfung der Rechtekette mit ein, von der ein etwaiger Lizenzgeber seine behauptete Rechtsposition ableitet. Dies gilt auch in komplizierten oder rechtlich schwierigen Fallgestaltungen.</p>
<p>In rechtlichen Zweifelsfällen kann der Verletzer nicht einfach die ihm günstigere Ansicht unterstellen. Vielmehr handelt bereits fahrlässig, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und dabei in Betracht ziehen muss, dass ein Gericht zu einer von seiner eigenen Einschätzung abweichenden Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit kommt. Der Verletzer trägt insoweit das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider, 7. Aufl. 2022, <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">UrhG § 97</a> Rn. 78).</p>
<p>Das Verschulden als zumindest einfach fahrlässiges Verhalten ist hier angesichts der anwendbaren strengen Sorgfaltsanforderungen anzunehmen, weil hier offenbar die Rechtslage nicht hinreichend durch die Beklagte geprüft worden ist. Selbst bei unterstellter Prüfung ist von einem Rechtsirrtum auszugehen, der gleichsam einen Fahrlässigkeitsvorwurf trägt.</p>
<p>d) Der Höhe nach besteht der Anspruch jedoch nur in Höhe von 6.000,- €. Im Übrigen ist die Klage insoweit unbegründet.</p>
<p>Der Kläger kann seinen Schadensersatzanspruch nach der von ihm gewählten Methode der Lizenzanalogie (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG</a>) beziffern.</p>
<p>aa) Ausweislich der Rechtsprechung des BGH in Sachen „Foto eines Sportwagens“ (Urt. v. 13.9.2018 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20187/17" title="BGH, 13.09.2018 - I ZR 187/17: Urheberrechtsverletzung: Bemessung der H&ouml;he des Schadensersatzes...">I ZR 187/17</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202019,%20292" title="BGH, 13.09.2018 - I ZR 187/17: Urheberrechtsverletzung: Bemessung der H&ouml;he des Schadensersatzes...">GRUR 2019, 292</a>) gilt bei der Berechnung von lizenzanalogen Schadensersatz bei der Rechtsverletzung von Lichtbildern grds. was folgt:</p>
<p>&#8222;Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202006,%20136" title="BGH, 06.10.2005 - I ZR 266/02: Pressefotos">GRUR 2006, 136</a> Rn. 23 = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP%202006,%20274" title="BGH, 06.10.2005 - I ZR 266/02: Pressefotos">WRP 2006, 274</a> – Pressefotos; GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZUM%202013,%20406" title="BGH, 16.08.2012 - I ZR 96/09: Urheberrechtsverletzung durch unberechtigte Ver&ouml;ffentlichung von ...">ZUM 2013, 406</a> = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202013,%20312" title="GRUR-RR 2013, 312 (3 zugeordnete Entscheidungen)">GRUR-RR 2013, 312</a> Ls. – Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202009,%20407" title="BGH, 02.10.2008 - I ZR 6/06: Whistling for a train">GRUR 2009, 407</a> Rn. 25 = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP%202009,%20319" title="BGH, 02.10.2008 - I ZR 6/06: Whistling for a train">WRP 2009, 319</a> – Whistling for a train; BGH, GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZUM%202013,%20406" title="BGH, 16.08.2012 - I ZR 96/09: Urheberrechtsverletzung durch unberechtigte Ver&ouml;ffentlichung von ...">ZUM 2013, 406</a> = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202013,%20312" title="GRUR-RR 2013, 312 (3 zugeordnete Entscheidungen)">GRUR-RR 2013, 312</a> Ls. – Einzelbild). Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds ankommen (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%20623" title="BGH, 29.04.2010 - I ZR 68/08: Restwertb&ouml;rse">GRUR 2010, 623</a> Rn. 39 f. = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP%202010,%20927" title="BGH, 29.04.2010 - I ZR 68/08: Restwertb&ouml;rse">WRP 2010, 927</a> – Restwertbörse I). Soweit damit objektiv eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der Bildernutzung verbunden ist, wird ferner der für die Erstellung des Lichtbilds erforderliche Aufwand zu berücksichtigen sein (vgl. Forch, GRUR-Prax 2016, 142 [144]).</p>
<p>Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (LG Kassel, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-Prax%202010,%20560" title="LG Kassel, 04.11.2010 - 1 O 772/10: Urheberrechtsverletzung: Schadensermittlung im Rahmen eines...">GRUR-Prax 2010, 560</a>; Forch, GRUR-Prax 2016, 142 [143]). Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202006,%20136" title="BGH, 06.10.2005 - I ZR 266/02: Pressefotos">GRUR 2006, 136</a> Rn. 27 – Pressefotos; GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZUM%202013,%20406" title="BGH, 16.08.2012 - I ZR 96/09: Urheberrechtsverletzung durch unberechtigte Ver&ouml;ffentlichung von ...">ZUM 2013, 406</a> = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202013,%20312" title="GRUR-RR 2013, 312 (3 zugeordnete Entscheidungen)">GRUR-RR 2013, 312</a> Ls. – Einzelbild, stRspr).</p>
<p>[&#8230;]</p>
<p>Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 ZPO</a> unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu. Die tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das RevGer. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202016,%20184" title="BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14: Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tausch...">GRUR 2016, 184</a> Rn. 44 = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP%202016,%2066" title="BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14: Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tausch...">WRP 2016, 66</a> – Tauschbörse II, mwN).&#8220;</p>
<p>bb) Nach diesen Grundsätzen ist zunächst nach einer eigenen Lizenzierungspraxis abzurechnen. Der Kläger meint zwar, dass er keine eigene einheitliche Lizenzierungspraxis habe. Dies entspricht jedoch nicht dem Sach- und Streitstand. Denn dem beiderseitigen Vortrag sind diverse Rechnungen aus dem Verhältnis des Klägers zur B. zu entnehmen. Die hier streitgegenständlichen Lichtbildwerke sind insoweit auch als Teil der mit diesen Rechnungen abgerechneten Leistungen lizensiert worden. Es besteht demnach sehr wohl eine konkrete Lizenzierungspraxis für die hier konkret gegenständlichen Lichtbildwerke, lediglich die Details dieser Lizenzierungspraxis sind nicht bekannt bzw. nicht ohne Weiteres ersichtlich. In solch einem Fall verbietet sich aber jedenfalls der Rückgriff auf die vom Kläger ins Spiel gebrachten MFM-Tarife.</p>
<p>Im Streitfall ist das zu zahlen, was der Kläger von der B. erhalten hat. Dabei hat der Beklagte nicht dargelegt, wie viele Bilder mit jeder einschlägigen Rechnung lizenziert worden sind, sodass nach seinem Vortrag weder ein konkreter Preis für die streitgegenständlichen Lichtbilder noch ein Durchschnittspreis für Lichtbildwerke im Verhältnis zur B. generell bestimmt werden kann. Die Beklagte hat hierzu im nachgelassenen Schriftsatz vom 21.11.2023, der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.12.2023 ergänzend vorgetragen. Die Kammer muss jedoch nicht die mündliche Verhandlung wiedereröffnen. Angesichts des Sach- und Streitstandes bestehen genügend Anhaltspunkte, um einen lizenzanalogen Schadensersatzanspruch nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 ZPO</a> auf Grundlage der Lizenzierungspraxis des Klägers im Verhältnis zur B. zu schätzen.</p>
<p>Diesen angemessenen Lizenzpreis pro Foto schätzt die Kammer im hiesigen Fall auf 200,- € pro Lichtbildwerk, für die gegenständlichen 15 Lichtbildwerke auf 3.000,- €. Dabei hält die Kammer zunächst die von der Beklagten errechneten Durchschnittspreise für die Lichtbilder im Bereich von 30 – 50 € als nicht für angemessen und nicht heranziehbar. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger der B. die eher hohe Anzahl von Lichtbildern pro Rechnung überlassen habe, wie es die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz darlegt. Denn insoweit bleiben diese bloßen Zahlen ohne Beleg und ohne Substanz. Die Beklagte trägt auch keine Verwendung von derart vielen Lichtbildern durch die B. vor.</p>
<p>Die Kammer hält jedoch auch die vom Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vorgetragenen Lizenzpreise pro Bild im Bereich von 375 – 937,50 € nicht für anwendbar. In formaler Hinsicht ist dieser Vortrag nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/296a.html" title="&sect; 296a ZPO: Vorbringen nach Schluss der m&uuml;ndlichen Verhandlung">§ 296a ZPO</a> präkludiert. Gleichwohl hat die Kammer den Vortrag zur Kenntnis genommen und in ihre Entscheidung einfließen lassen, sodass die mündliche Verhandlung auch insoweit nicht wieder zu eröffnen war. Bei der klägerischen Darstellung fällt dabei zunächst auf, dass der Kläger von der Anzahl verwendeter Lichtbilder einer Kampagne auf die Anzahl lizenzierter Lichtbilder schließt. Dies erscheint angesichts des Beklagtenvortrags zu erheblich höheren Zahlen überlassener Lichtbilder pro Rechnung und der auch klägerseits zugestandenen Überlassung einer größeren Bildauswahl vor der Postproduktion jedoch nicht als zutreffender Berechnungsparameter. Der wahre Umfang der lizenzierten Lichtbilder an die B. bleibt folglich nach dem Klägervorbringen unklar. Der klägerische Vortrag zu bestimmten Kampagnen und der hergestellte Bezug zu Rechnungen bleibt dabei auch wenig überzeugend, insbesondere die Abrechnung von „Kuba-Fotos“ über vier Rechnungen zu je 3.000,- €, weil sich insoweit aus den in Bezug genommenen Rechnungen regelmäßig keine solche Zuordnung ergibt. Vielmehr wird regelmäßig „V. Z.“ angegeben, was für die hiesige Verwendung auf der Webseite schlicht unergiebig ist und deshalb einen weitergehenden Verwendungszweck annehmen lässt.</p>
<p>Insgesamt schätzt die Kammer demnach den Preis pro Lichtbild auf 200,- €, womit bezogen auf die monatlichen Rechnungen des Klägers zu je 3.000,- € 15 Lichtbilder abgegolten wären. Dieser Umfang erscheint angesichts der hier streitgegenständlichen Verwendung auf der Webseite und auch den übrigen Nutzungen durch die B., die – wenngleich nicht näher vorgetragen – unstreitig stattgefunden haben, als angemessen. Der Umstand, dass die B. regelmäßig die Dienste des Klägers in Anspruch nahm, zeugt von einem erhöhten und wiederkehrenden Bedarf an Lichtbildern durch die B.. In einem solchen Fall erscheinen Lizenzpreise von 750,- € oder mehr pro Lichtbild als sehr hoch und ökonomisch fragwürdig.</p>
<p>An dieser Schätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger an die B. eine Art „Sonderpreis“ gewährt haben möchte. Wie oben dargelegt geht die Kammer davon aus, dass die hier konkreten Lichtbildwerke für die konkrete Veletzungshandlung bereits einen am Markt durchgesetzten Preis haben. Der Kläger kann hier – zumal er keine maßgeblich höheren Lizenzpreise bei anderen Lizenznehmern aufzeigt – keinen Zuschlag fordern.</p>
<p>cc) Dieser Betrag ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer (sowie des Berufungssenats und des BGH, zu letzterem: Urt. v. 13.9.2018 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20187/17" title="BGH, 13.09.2018 - I ZR 187/17: Urheberrechtsverletzung: Bemessung der H&ouml;he des Schadensersatzes...">I ZR 187/17</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202019,%20292" title="BGH, 13.09.2018 - I ZR 187/17: Urheberrechtsverletzung: Bemessung der H&ouml;he des Schadensersatzes...">GRUR 2019, 292</a> – Foto eines Sportwagens) zu verdoppeln wegen fehlender Urheberbenennung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/13.html" title="&sect; 13 UrhG: Anerkennung der Urheberschaft">§ 13 UrhG</a>. Die Verteidigung des Beklagten in diesem Zusammenhang bleibt unerheblich. Nur weil der Kläger der B. die Nutzung ohne Benennung offenbar erlaubt hat, bedeutet dies nicht, dass der Kläger dies auch gegenüber der Beklagten erlauben muss. Der Kläger als Urheber und Inhaber der Urheberpersönlichkeitsrechte kann gegenüber jedem Verwerter eigenständig entscheiden, ob er sein Benennungsrecht geltend machen will. Vorliegend stellt sich gerade wegen des Wechsels des Webseitenbetreibers die Problematik, dass die fehlende Benennung des Urhebers zu einem Vermögensschaden führt, weil dem Urheber dadurch Folgeaufträge entgehen (vgl. BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202015,%20780" title="BGH, 15.01.2015 - I ZR 148/13: Motorradteile - Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung: Begi...">GRUR 2015, 780</a> – Motorradteile). Dies gilt hier schon deshalb, weil die B. als regelmäßige Auftraggeberin für den Kläger weggefallen ist und er ein gesteigertes Interesse an der Generierung von neuen Aufträgen haben durfte.</p>
<p>Demnach ist der oben geschätzte lizenzanaloge Schadensersatz von 200,- € pro Foto bzw. 3.000,- € insgesamt zu verdoppeln auf 400,- € pro Foto bzw. 6.000,- € insgesamt.</p>
<p>e) Der Anspruch des Klägers auf urheberrechtlichen Schadensersatz unterliegt nicht der Verjährung. Dabei kann auch dahinstehen, wann der Kläger Kenntnis von der Nutzung durch die Beklagte hatte. Denn selbst bei Annahme der Regelverjährung könnte sich der Kläger auf <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/102.html" title="&sect; 102 UrhG: Verj&auml;hrung">§ 102 S. 2 UrhG</a> i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/852.html" title="&sect; 852 BGB: Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verj&auml;hrung">§ 852 BGB</a> berufen, sodass eine zehnjährige Verjährungsfrist ab Entstehung des Anspruchs gilt, die hier jedenfalls nicht abgelaufen ist.</p>
<p>2. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen, jedoch nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, weil es sich insoweit nicht um eine Entgeltforderung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/288.html" title="&sect; 288 BGB: Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden">§ 288 Abs. 2 BGB</a> handelt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.09.2021, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%2034/21" title="6 U 34/21 (2 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 34/21</a>, GRUR-RS 2021, 62926, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 13.7.2023 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14%20O%20237/22" title="LG K&ouml;ln, 13.07.2023 - 14 O 237/22: Ghostwriterin hat Anspruch auf Nennung bei autobiographische...">14 O 237/22</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202023,%20439" title="LG K&ouml;ln, 13.07.2023 - 14 O 237/22: Ghostwriterin hat Anspruch auf Nennung bei autobiographische...">GRUR-RR 2023, 439</a>). Der beantragte Verzugsbeginn am 01.08.2020 begegnet keinen Bedenken, weil der insoweit maßgebliche Beginn der Nutzung schon früher im Dezember 2018 begann.</p>
<p>II. Geldentschädigung Persönlichkeitsrecht</p>
<p>Ein Anspruch auf Zahlung einer persönlichkeitsrechtlichen Geldentschädigung besteht im hiesigen Fall nicht.</p>
<p>Dabei kann dahinstehen, ob eine Verletzung dem Grunde nach gegeben ist. Im Ergebnis ist jedenfalls die notwendige Erheblichkeitsschwelle für die Geldentschädigung nicht erreicht.</p>
<p>So gilt in diesem Zusammenhang nach der Rechtsprechung der für entsprechende Ansprüche regelmäßig spezialzuständigen 28. Zivilkammer des LG Köln (siehe Urteil vom 10.11.2021 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=28%20O%2081/21" title="LG K&ouml;ln, 10.11.2021 - 28 O 81/21">28 O 81/21</a>, GRUR-RS 2021, 57396) Folgendes:</p>
<p>„Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz bliebe und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft wäre. Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201995,%20861" title="BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94: Ver&ouml;ffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptun...">NJW 1995, 861</a>; BVerfG, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201973,%201221" title="BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65: Soraya">NJW 1973, 1221</a>). Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BGH in <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%20171" title="BGH, 24.11.2009 - VI ZR 219/08: Esra">GRUR 2010, 171</a> &#8211; Roman „Esra“, m.w.N.). Dies hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs ab, etwa von dem Ausmaß der Verbreitung der verletzenden Handlungen, von der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens (vgl. BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201996,%201131" title="BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94: Lohnkiller">NJW 1996, 1131</a>). Dabei kann schon ein einziger jener Umstände zur Schwere des Eingriffs führen (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201996,%201131" title="BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94: Lohnkiller">NJW 1996, 1131</a>).“</p>
<p>Die Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht gegeben. Es handelt sich um einen Text, der auf einer Webseite neben Lichtbildwerken des Klägers zugänglich war. Der Text enthält keinen Inhalt, der den Kläger in seiner persönlichen Ehre angreifen würde. Es ist ein Werbetext für ein Produkt, das von Fotografen nachgefragt wird. Ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers erscheint alleine durch die Unterlassung der Veröffentlichung unter Nennung seines Namens in hinreichender Weise beseitigt. Es ist weder eine schwerwiegende Verletzung zu erkennen, noch ein Bedürfnis nach Geldentschädigung aus Billigkeitsgründen.</p>
<p>Daran ändert auch der zuletzt nochmals von Klägerseite herausgestellte Aspekt der Werbewirkung für die Beklagte nichts. Allein der Umstand, dass das Zitat auf der Webseite Teil einer Werbemaßnahme für das benannte Produkt ist, führt nicht zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung. Insoweit ist hier besonders der Einzelfall zu betrachten. Es handelt sich um einen Text und die Darstellung als Zitat, die von der Beklagten nicht aktiv initiiert worden ist, sondern lediglich nach „Kauf aus der Insolvenz“ der B. fortgeführt worden ist. Der wesentliche Vorwurf ist demnach eher bei den Verantwortlichen der B. zu erblicken. Der Beklagten fällt dabei eher eine Nachlässigkeit bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der bereits vorhandenen Inhalte zur Last. Hinzu kommt, dass es sich lediglich um eine Werbung auf einer eigenen Internetpräsenz handelt. Damit ist davon auszugehen, dass die Zugriffszahlen moderat waren und die Persönlichkeitsverletzung der Zuschreibung eines nicht gemachten Zitats nur eine beschränkte Wirkung nach außen hatte. Der Fall ist jedenfalls nicht vergleichbar mit einer Werbekampagne in auflagenstarken Medien bzw. auf stark frequentierten Online-Medien.</p>
<p>III. Abmahnkosten</p>
<p>Ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten folgt aus <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a Abs. 3 UrhG</a> bzw. aus <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/677.html" title="&sect; 677 BGB: Pflichten des Gesch&auml;ftsf&uuml;hrers">§§ 677</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/683.html" title="&sect; 683 BGB: Ersatz von Aufwendungen">683</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/670.html" title="&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen">670 BGB</a> und besteht in Höhe von 2.279,35 €. Die Abmahnung war mit Blick auf 15 Bilder berechtigt, wobei auf die obigen Ausführungen verwiesen wird. Sie war auch wirksam gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a Abs. 2 UrhG</a>.</p>
<p>Für den persönlichkeitsrechtlichen Anspruch war die Abmahnung im Sinne der Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag ebenfalls berechtigt. Dabei konnte der Kläger es von der Beklagten verlangen, dass diese das unzutreffende Zitat unterlässt. Obschon der Sachverhalt insoweit streitig ist, erscheint der Vortrag der Beklagten bereits unsubstantiiert. Sie folgert die Richtigkeit des Zitats aus dem Vorliegen einer Pressemitteilung sowie sonstigen Äußerungen des Klägers auf sozialen Netzwerken. Diese Umstände vermögen jedoch konkret betrachtet nicht darzulegen, dass der Kläger diesen Text selbst verfasst hat oder dieser zumindest mit ihm abgestimmt war. Konkrete Umstände, die der als Zeuge benannte Herr A., ehemaliger Geschäftsführer der B., bestätigen sollte, lässt der Vortrag vermissen. Deshalb war auch keine Beweiserhebung zu diesem Aspekt notwendig.</p>
<p>Der maßgebliche Gegenstandswert beträgt 155.374,- €. Dieser muss mit Blick auf alle geltend gemachten (Streit-)Gegenstände berechnet werden, d.h. die Unterlassung betreffend 16 Fotos und den persönlichkeitsrechtlichen Schadensersatz-Anspruch wegen des Zitats. Für den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch ergibt sich demnach ein Wert von 96.000,- € (16 x 6.000,- €). Für den persönlichkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch kommen 10.000,- € hinzu. Ferner wurde Auskunft gefordert, den die Kammer mit 5% des Unterlassungsstreitwerts von 106.000,- €, d.h. 5.300,- € bemisst. Für die Zahlungsansprüche sind die vom Kläger bereits außergerichtlich konkret geforderten 44.074,- € anzusetzen.</p>
<p>Dies ergibt bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2300, 1008 VV RVG) i.H.v. 2.640,30 € zzgl. Auslagen (Nr. 7001 u. 7002 VV RVG) von 20,00 € und 19 % USt. von 505,46 € insgesamt einen Betrag von 3.165,76 €.</p>
<p>Jedoch war diese Abmahnung nur teilweise berechtigt. Deshalb ist nur der quotenmäßig zu berechnende Anteil der berechtigten Abmahnung erstattungsfähig (vgl. BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202016,%20516" title="BGH, 14.01.2016 - I ZR 61/14: Wir helfen im Trauerfall - Wettbewerbsversto&szlig;: Anforderungen an d...">GRUR 2016, 516</a> Rn. 45 = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP%202016,%20581" title="BGH, 14.01.2016 - I ZR 61/14: Wir helfen im Trauerfall - Wettbewerbsversto&szlig;: Anforderungen an d...">WRP 2016, 581</a> – Wir helfen im Trauerfall; BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202019,%2082" title="BGH, 31.10.2018 - I ZR 73/17: Jogginghosen - Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Anspr&uuml;che: Zul...">GRUR 2019, 82</a> Rn. 38 = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP%202019,%2068" title="BGH, 31.10.2018 - I ZR 73/17: Jogginghosen - Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Anspr&uuml;che: Zul...">WRP 2019, 68</a> – Jogginghosen). Insoweit ist die Abmahnung mit Blick auf eines von 16 Lichtbildern unberechtigt gewesen, weil sich im Laufe dieses Verfahrens herausstellte, dass dieses von einem anderen Fotografen stammt. Außerdem war die Abmahnung mit Blick auf die Zahlungsansprüche nur in Höhe von 6.000,- € berechtigt.  Die Abmahnung war demnach mit einem Gegenstandswert von 111.300,- € berechtigt. Dies entspricht im Verhältnis zum oben genannten Gesamtgegenstandswert einer Quote von 72%. Von den Abmahnkosten in Höhe von 3.165,76 € verbleibt demnach ein zu erstattender Betrag i.H.v. 2.279,35 €.</p>
<p>Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" title="&sect; 286 ZPO: Freie Beweisw&uuml;rdigung">§§ 286 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/288.html" title="&sect; 288 ZPO: Gerichtliches Gest&auml;ndnis">288 Abs. 1 ZPO</a> und ist seit Ablauf der Fristsetzung in der Abmahnung begründet.</p>
<p>IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/92.html" title="&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen">§§ 92 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/709.html" title="&sect; 709 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung">709 S. 2 ZPO</a>.</p>
<p>V. Der Streitwert wird auf 46.817,43 EUR festgesetzt.</p>
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		<title>LG Berlin weist Klage von SKY Deutschland gegen Mandantin ab</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Jan 2024 16:43:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sportrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Klage Sky Deutschland vom Landgericht Berlin abgewiesen Jüdemann Rechtsanwälte erfolgreich für ein Berliner Hotel gegen Sky Deutschland Wir haben eine Mandantin erfolgreich gegen den Vorwurf verteidigt, unberechtigt UEFA Champions League Spiele öffentlich widergegeben zu haben. I. Die SKY Deutschland Fernsehen GmbH &#38; Co KG betreibt einen deutschen Pay-TV-Sender, der seinen Kunden Sport- und Fußballsen- dungen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Klage Sky Deutschland vom Landgericht Berlin abgewiesen</h1>
<h2><span style="color: #008000;">Jüdemann Rechtsanwälte erfolgreich für ein Berliner Hotel gegen Sky Deutschland</span></h2>
<p>Wir haben eine Mandantin erfolgreich gegen den Vorwurf verteidigt, unberechtigt UEFA Champions League Spiele öffentlich widergegeben zu haben.</p>
<p>I.</p>
<p>Die SKY Deutschland Fernsehen GmbH &amp; Co KG betreibt einen deutschen Pay-TV-Sender, der seinen Kunden Sport- und Fußballsen-<br />
dungen anbietet. Die Programme der Klägerin senden u.a. Übertragungen von Live-Spielen der UEFA Champions League. Mit Vertrag vom 12.07.2018  erhielt die SKY von der Perform Unternehmensgruppe, welche das Streaming Portal DAZN (“DAZN“) betreibt, die Erlaubnis, die von DAZN übertragenen UEFA Champions League Spiele im Rahmen ihres Gastronomie-Angebots auszustrahlen. DAZN hingegen schließt mit seinen Kunden ausschließlich Verträge zum Empfang der UEFA Champions League Spiele ab, welche zur privaten Nutzung berechtigen.</p>
<p>SKY erlaubt eine öffentliche Wiedergabe der UEFA Champions League Spiele nur gewerblichen Kunden, die mit ihr einen Abonnementvertrag abgeschlossen haben.</p>
<p>II.</p>
<p>Bei unserer Mandantin lief über den Sender DAZN die Live-Übertragung der Begegnung Olympique Lyon gegen Juventus Turin. Zu diesem Zeitpunkt war die Hotelbar bereits geschlossen, die Beleuchtung ausgeschaltet. Ein Kontrolleur von SKY behauptete, völlig unterzuckert zu sein und erhielt so ein zuckerhaltiges Getränk. Dies nahm SKY zum Anlass zu behaupten, es habe sich um eine öffentliche Widergabe gehandelt. Unsere Mandantin wurde abgemahnt und nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf Ersatz der Anwaltskosten und Schadenersatz in Anspruch genommen worden.</p>
<p>III.</p>
<p>Das Landgericht Berlin wies die Klage mit Urteil vom 2.  Januar 2024 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15%20O%20356/20" title="15 O 356/20 (3 zugeordnete Entscheidungen)">15 O 356/20</a>) nach mehreren Beweisaufnahmen ab. Zwar handele es sich bei dem sog. World-Feed um ein nach dem UrhG geschütztes Filmwerk, an welchem der Klägerin nach Überzeugung des Gerichts auch die ausschließlichen Nutzungsrechte an der öffentlichen Wiedergabe zustehe. Es fehle allerdings an einer öffentlichen Wiedergabe durch die Beklagte.</p>
<p>Eine öffentliche Wiedergabe i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/22.html" title="&sect; 22 UrhG: Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von &ouml;ffentlicher Zug&auml;nglichmachung">§ 22 UrhG</a> liege vor, wenn die Wiedergabe für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist, <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/15.html" title="&sect; 15 UrhG: Allgemeines">§ 15 Abs. 3 S. 1 UrhG</a>. „Öffentlich“ wahrnehmbar gemacht werd eein Werk, wenn sich die Wiedergabe an eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten richtet, was „recht viele“ (Personen) nach Einschätzung des EuGH impliziere. Lediglich eine allzu kleine oder unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen genüge nicht; nicht gefordert sei jedoch, dass die Personen gleichzeitig Zugang haben, es genüge der sukzessive Zugang. Zur Öffentlichkeit gehöre jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwerte, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht werd, durch persönliche Beziehungen verbunden sei.</p>
<p>Hier hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass die Gaststätte des Hotels im Wesentlichen kaum mehr geöffnet war und nur geringe Beleuchtung vorzufinden war. Weiterhin war nur eine kleine Gruppe Personen anwesend, die sich namentlich und persönlich kannten. Daher konnte nicht von einer öffentlichen Widergabe ausgegangen werden. Das Gericht wies folgerichtig die Klage ab.</p>
<h3><span style="color: #339966;">Haben Sie Abmahnungen von SKY oder anderen Pay-TV-Sendern erhalten? Wir beraten Sie gerne!</span></h3>
<p>Rufen Sie uns an und schildern Sie Ihren Fall!</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Kai Jüdemann</a></p>
<p>Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Urheberrecht &#8211; Schranken &#8211; Wissenschaftliche Forschung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Jan 2024 12:03:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Schranken des Urheberrechts – Wissenschaftliche Forschung Bei den Schranken des Urheberrechts handelt es sich um im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelte Ausnahmen, welche eine Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ohne eine Einwilligung des Rechteinhabers ermöglichen.  n. Für die wissenschaftliche Forschung ist eine solche Ausnahme in § 60c UrhG geregelt. Nach § 60c Abs. 1 UrhG dürfen zum Zwecke [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Schranken des Urheberrechts – Wissenschaftliche Forschung</h1>
<p>Bei den Schranken des Urheberrechts handelt es sich um im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelte Ausnahmen, welche eine Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ohne eine Einwilligung des Rechteinhabers ermöglichen.  n.</p>
<p>Für die wissenschaftliche Forschung ist eine solche Ausnahme in <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/60c.html" title="&sect; 60c UrhG: Wissenschaftliche Forschung">§ 60c UrhG</a> geregelt. Nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60c.html"> § 60c Abs. 1 UrhG</a> dürfen zum Zwecke der nicht-kommerziellen wissenschaftlichen Forschung bis zu 15 % eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Regelung soll Wissenschaftler davon befreien, bei für ihre Forschung notwendigen Tätigkeiten jedesmal die Einwilligung der Rechteinhaber einzuholeb.</p>
<p>Gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/60c.html" title="&sect; 60c UrhG: Wissenschaftliche Forschung">§ 60c Abs. 1 Nr. 1 UrhG</a> findet die Schrankenbestimmungen auf einen bestimmt abgegrenzten Personenkreis für deren eigene wissenschaftliche Forschung Anwendung. Hierauf können sich insbesondere folgende Personengruppen berufen:</p>
<p>·         Mitarbeiter von Hochschulen, Forschungseinrichtungen oder anderen wissenschaftlichen Einrichtungen</p>
<p>·         Unternehmer, Freiberufler und sonstige wissenschaftlich tätige Privatpersonen.</p>
<p>Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/60.html" title="&sect; 60 UrhG: Bildnisse">§ 60 Abs. 1 Nr. 2 UrhG</a> findet die Schrankenbestimmung auch auf Dritte Anwendung, die die Qualität wissenschaftlicher Forschung überprüfen wollen. Eine solche Überprüfung kann beispielsweise im Rahmen von sogenannten Peer Reviews vor Veröffentlichungen oder Preisvergaben erfolgen.</p>
<p>Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken für die eigene, nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung herzustellen ist gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/60c.html" title="&sect; 60c UrhG: Wissenschaftliche Forschung">§ 60c Abs. 2 UrhG</a> gestattet. Bis zu 75 % eines Werkes dürfen übernommen werden. Relevant ist, dass die Forschung eigenen, persönlichen Zwecken dient.</p>
<p>Laut <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/60c.html" title="&sect; 60c UrhG: Wissenschaftliche Forschung">§ 60c Abs. 3 UrhG</a> dürfen Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift, wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke vollständig genutzt werden. Bei einem Werk geringen Umfangs handelt es sich beispielsweise um ein Gedicht oder Songlyrics. Auf folgende Grenzwerte dürfen zur Bestimmung eines Werkes mit geringem Umfang zurückgegriffen werden:</p>
<p>·         Druckwerke: 25 Seiten</p>
<p>·         Noten: 6 Seiten</p>
<p>·         Filme: 5 Minuten</p>
<p>·         Musik: 5 Minuten.</p>
<p>Des Weiteren können es sich auch bei Aufsätzen oder Artikeln in Zeitungen oder Zeitschriften um Werke geringen Umfangs handeln (vgl. Regierungsentwurf zum UrhWissG, BT Drucksache 18/12329 vom 15. Mai 2017, S. 35). Ein vergriffenes Werk wiederum ist ein Werk, welches nicht mehr lieferbar ist.</p>
<p>Auch für Datenbankwerken existieren erlaubnisfreie Benutzungen in <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/60a.html" title="&sect; 60a UrhG: Unterricht und Lehre">§ 60a UrhG</a> für den Bereich des Unterrichts und der Lehre sowie im <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/60c.html" title="&sect; 60c UrhG: Wissenschaftliche Forschung">§ 60c UrhG</a>, auch hier ist es erlaubt, dass bis zu 15 % eines Datenbankwerkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen.</p>
<p>Fragen zum Urheberrecht? Unsere Fachanwälte beraten Euch gerne!</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">https://ra-juedemann.de</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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