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	<title>Musikrecht Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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		<title>Alle Fragen offen? EuGH zu Sampling und Pastiche: Neue Leitlinien für Musik, Urheberrecht und Kunstfreiheit</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Apr 2026 14:33:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Musikrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Eugh, Urteil vom 14. April 2026 C-590/23 Einleitung Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem weiteren Verfahren rund um den langjährigen Streit um das Kraftwerk-Sampling wichtige Leitlinien zur Auslegung der Pastiche-Schranke formuliert. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Übernahme kurzer Sequenzen aus bestehenden Tonträgern ohne Zustimmung der Rechteinhaber zulässig sein [&#8230;]</p>
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<h1><a href="https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/C/2023/C-0590-23-00000000RP-01-P-01-3449991/ARRET/319188-DE-1-html">Eugh, Urteil vom</a> 14. April 2026 <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-590/23" title="C-590/23 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-590/23</a></h1>
<h2>Einleitung</h2>
<p>Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem weiteren Verfahren rund um den langjährigen Streit um das Kraftwerk-Sampling wichtige Leitlinien zur Auslegung der Pastiche-Schranke formuliert. Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Übernahme kurzer Sequenzen aus bestehenden Tonträgern ohne Zustimmung der Rechteinhaber zulässig sein kann. Die Entscheidung ist für Musikschaffende, Produzenten, Rechteinhaber und die urheberrechtliche Praxis in Deutschland von erheblicher Bedeutung.</p>
<p>Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/267.html" title="Art. 267 AEUV: (ex-Artikel 234 EGV)">Art. 267 AEUV</a>. Streitgegenstand war die Nutzung einer etwa zwei Sekunden langen Rhythmussequenz aus dem Titel Metall auf Metall der Gruppe Kraftwerk im Titel Nur mir. Der EuGH musste klären, wie Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 auszulegen ist, also die Ausnahme für Karikatur, Parodie und Pastiche. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Verfahren damit beendet ist.</p>
<h2>Worum ging es im Verfahren</h2>
<p>Der Rechtsstreit &#8222;Kraftwerk&#8220; auf der einen Seite und Pelham GmbH auf der anderen Seite beschäftigt die Gerichte seit vielen Jahren. Bereits in früheren Entscheidungen war geklärt worden, dass auch sehr kurze Audiofragmente urheberrechtlich und leistungsschutzrechtlich relevant sein können, wenn sie in wiedererkennbarer Form übernommen werden.</p>
<p>Im aktuellen Verfahrensabschnitt stand vor allem die deutsche Vorschrift des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51a.html" title="&sect; 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche">§ 51a UrhG</a> im Fokus. Diese erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe zum Zweck der Karikatur, Parodie und des Pastiches. Der Bundesgerichtshof wollte vom EuGH wissen, ob der Begriff des Pastiches weit zu verstehen ist und insbesondere auch Sampling erfassen kann. Außerdem stellte sich die Frage, ob eine subjektive Absicht des Nutzers erforderlich ist oder ob eine objektiv erkennbare Einordnung genügt.</p>
<h2>Die Kernaussagen des EuGH</h2>
<p>Der EuGH hat den Begriff des Pastiches näher konturiert und dabei zwei zentrale Aussagen getroffen.</p>
<p>Erstens ist die Pastiche-Schranke kein Auffangtatbestand für jede beliebige künstlerische Auseinandersetzung mit einem bestehenden Werk. Nach Auffassung des Gerichts erfasst sie Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, zugleich aber wahrnehmbare Unterschiede aufweisen und mit diesen Werken einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führen.</p>
<p>Zweitens kommt es nicht auf eine innere Absicht des Nutzers an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Charakter als Pastiche für eine Person erkennbar ist, der das benutzte Werk bekannt ist und die über das erforderliche Verständnis verfügt.</p>
<p>Damit schafft der EuGH einen objektiven Prüfungsmaßstab. Für die Praxis ist das bedeutsam, weil Gerichte nicht die subjektiven Motive des Nutzers erforschen müssen, sondern auf die erkennbare Gestaltung und Wirkung der neuen Schöpfung abstellen können.</p>
<h3>Warum das Urteil für Sampling wichtig ist</h3>
<p>Das Urteil ist besonders relevant für die Musikpraxis. Der EuGH bestätigt ausdrücklich, dass Sampling eine künstlerische Ausdrucksform sein kann, die von der Kunstfreiheit erfasst wird. Gleichzeitig bleibt es dabei, dass Rechte von Tonträgerherstellern und anderen Rechtsinhabern grundsätzlich geschützt sind, wenn wiedererkennbare Fragmente übernommen werden.</p>
<p>Die Entscheidung eröffnet also keinen Freibrief für Sampling. Sie macht aber deutlich, dass Sampling unter bestimmten Voraussetzungen von der Pastiche-Schranke gedeckt sein kann. Voraussetzung ist, dass die Nutzung nicht bloß technisch oder dekorativ erfolgt, sondern in einen erkennbaren kreativen Bezug zum Ausgangswerk tritt.</p>
<p>Für Produzenten und Künstler bedeutet das mehr Orientierung. Für Rechteinhaber bedeutet es zugleich, dass nicht jede Übernahme kurzer Sequenzen automatisch zulässig ist. Maßgeblich bleibt die konkrete Gestaltung des neuen Werks.</p>
<h3>Die rechtliche Einordnung des Pastiches</h3>
<p>Der EuGH versteht den Pastiche als eigenständige Kategorie neben Karikatur und Parodie. Daraus folgt, dass der Begriff weder auf Humor oder Verspottung reduziert werden darf noch so weit gefasst werden kann, dass jede kreative Nutzung darunterfällt.</p>
<p>Nach der Entscheidung kann ein Pastiche insbesondere dann vorliegen, wenn eine neue Schöpfung charakteristische, urheberrechtlich geschützte Elemente eines bestehenden Werks nutzt, um mit diesem Werk in einen offenen künstlerischen oder kreativen Dialog zu treten. Dieser Dialog kann unterschiedliche Formen annehmen. Denkbar sind etwa eine Stilnachahmung, eine Hommage oder eine kritische Auseinandersetzung.</p>
<p>Wichtig ist dabei, dass die Nutzung offen und erkennbar bleibt. Versteckte Imitationen oder bloße Plagiate fallen nicht unter die Schranke.</p>
<h3>Bedeutung für <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51a.html" title="&sect; 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche">§ 51a UrhG</a></h3>
<p>Für das deutsche Urheberrecht hat das Urteil unmittelbare Auswirkungen. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51a.html" title="&sect; 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche">§ 51a UrhG</a> muss unionsrechtskonform im Sinne der EuGH-Entscheidung ausgelegt werden. Das bedeutet, dass deutsche Gerichte künftig genauer prüfen müssen, ob tatsächlich ein erkennbarer kreativer Dialog mit dem benutzten Werk vorliegt.</p>
<p>Im Ergebnis zeichnet sich ein mehrstufiger Prüfungsmaßstab ab. Zu fragen ist insbesondere, ob die neue Nutzung an das Ausgangswerk erinnert, ob sie sich zugleich davon unterscheidet, ob charakteristische geschützte Elemente übernommen wurden und ob daraus ein objektiv erkennbarer Pastiche entsteht.</p>
<p>Hinzu kommt, dass auch weiterhin der Dreistufentest des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 zu beachten ist. Selbst wenn eine Nutzung als Pastiche eingeordnet werden kann, darf sie die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber nicht ungebührlich verletzen.</p>
<h3>Praktische Folgen für Kreative und Rechteinhaber</h3>
<p>Für Kreative bringt das Urteil Chancen und Grenzen zugleich. Wer mit bestehenden Werken arbeitet, etwa im Bereich Sampling, Remix oder Mashup, kann sich künftig gezielter auf die Pastiche-Schranke berufen. Voraussetzung bleibt aber eine erkennbare künstlerische Eigenleistung und eine nachvollziehbare Bezugnahme auf das Ausgangswerk.</p>
<p>Für Rechteinhaber stärkt das Urteil die Position dort, wo geschützte Elemente lediglich übernommen werden, ohne dass ein echter kreativer Dialog entsteht. Gerade im Musikbereich dürfte die Abgrenzung künftig eine zentrale Rolle spielen.</p>
<p>Es ist zu erwarten, dass die nationale Rechtsprechung die vom EuGH entwickelten Kriterien in den kommenden Jahren weiter konkretisieren wird. Besonders spannend wird sein, wie Gerichte mit kurzen, aber markanten Klangfragmenten umgehen und welche Anforderungen sie an die Erkennbarkeit eines Pastiches stellen.</p>
<h3>Fazit</h3>
<p>Der EuGH hat mit seiner Entscheidung zur Pastiche-Schranke im Sampling-Kontext einen wichtigen Beitrag zur Fortentwicklung des europäischen Urheberrechts geleistet. Das Urteil stärkt die Kunstfreiheit, ohne den Schutz geistigen Eigentums preiszugeben. Es bestätigt, dass Sampling zulässig sein kann, wenn ein erkennbarer kreativer Dialog mit dem benutzten Werk entsteht. Zugleich stellt es klar, dass der Pastiche keine Generalklausel für jede Form künstlerischer Nutzung ist.</p>
<p>Für die Praxis in Deutschland ist das Urteil richtungsweisend. Es prägt die Auslegung von <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51a.html" title="&sect; 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche">§ 51a UrhG</a> und gibt Gerichten, Kreativen und Rechteinhabern einen neuen Rahmen für die Beurteilung moderner Kulturtechniken an die Hand.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Musikrecht &#8211; Kann man einen Booking Vertrag jederzeit kündigen?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Aug 2025 11:25:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Musikrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil des OLG Hamburg: Bookingvertrag ist nach § 627 BGB jederzeit kündbar Einleitung Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hatte  mit einem wegweisenden Urteil (ZUM-RD 2018, 293) die Rechte von Künstlerinnen und Künstlern im Umgang mit Management- und Bookingverträgen erheblich gestärkt. Im Zentrum der Entscheidung steht die Feststellung, dass es sich bei Bookingverträgen um sogenannte „Dienste höherer [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p data-start="182" data-end="261"><strong data-start="182" data-end="261">Urteil des OLG Hamburg: Bookingvertrag ist nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 BGB</a> jederzeit kündbar</strong></p>
<p data-start="263" data-end="277"><strong data-start="263" data-end="277">Einleitung</strong></p>
<p data-start="279" data-end="884">Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hatte  mit einem wegweisenden Urteil (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZUM-RD%202018,%20293" title="OLG Hamburg, 30.11.2017 - 5 U 136/13: K&uuml;nstlermanagement- und Bookingvertrag: Sittenwidrigkeit ...">ZUM-RD 2018, 293</a>) die Rechte von Künstlerinnen und Künstlern im Umgang mit Management- und Bookingverträgen erheblich gestärkt. Im Zentrum der Entscheidung steht die Feststellung, dass es sich bei Bookingverträgen um sogenannte „Dienste höherer Art“ im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 BGB</a> handelt – mit der Folge, dass sie jederzeit ohne Angabe von Gründen kündbar sind. Vertragsklauseln, die dieses Kündigungsrecht ausschließen, sind nach Ansicht des Gerichts regelmäßig unwirksam, sofern sie Bestandteil Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) sind.</p>
<p data-start="886" data-end="917"><strong data-start="886" data-end="917">Hintergrund: Der Streitfall</strong></p>
<p data-start="919" data-end="1402">Geklagt hatte eine frühere Sängerin einer Casting-Band gegen ihr ehemaliges Management. Gegenstand des Rechtsstreits waren zwei Verträge – ein Künstler-Managementvertrag sowie ein Bookingvertrag. Beide enthielten formularmäßige Klauseln, wonach eine Kündigung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 BGB</a> ausgeschlossen sein sollte. Die Klägerin berief sich auf die Unwirksamkeit dieser Regelungen und machte geltend, dass sie die Vertragsverhältnisse jederzeit habe kündigen dürfen – ohne Frist, ohne Begründung.</p>
<p data-start="1404" data-end="1471"><strong data-start="1404" data-end="1471">Rechtsgrundlage: <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 BGB</a> – Kündigung von Diensten höherer Art</strong></p>
<p data-start="1473" data-end="1497"><a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 Abs. 1 BGB</a> lautet:</p>
<blockquote data-start="1499" data-end="1744">
<p data-start="1501" data-end="1744"><em data-start="1501" data-end="1744">„Hat der Dienstvertrag Dienste zum Gegenstand, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, und ist das Dienstverhältnis nicht durch feste Bezüge gekennzeichnet, so kann der Verpflichtete den Vertrag jederzeit kündigen.“</em></p>
</blockquote>
<p data-start="1746" data-end="2045">Das Gesetz zielt auf persönliche oder höchstpersönliche Dienstleistungen, bei denen Vertrauen und individuelle Zusammenarbeit im Vordergrund stehen. Klassische Beispiele sind Ärzte, Rechtsanwälte, Berater – aber eben auch Künstleragenturen, Managements und Booker, wie das OLG Hamburg nun bestätigt.</p>
<p data-start="2047" data-end="2108"><strong data-start="2047" data-end="2108">Kernfrage: Ist ein Bookingvertrag ein Dienst höherer Art?</strong></p>
<p data-start="2110" data-end="2206">Das OLG Hamburg bejahte dies mit deutlicher Klarheit. Bookingverträge beinhalten typischerweise:</p>
<ul data-start="2208" data-end="2461">
<li data-start="2208" data-end="2282">
<p data-start="2210" data-end="2282"><strong data-start="2210" data-end="2235">Exklusive Vollmachten</strong> zur Vertretung des Künstlers gegenüber Dritten</p>
</li>
<li data-start="2283" data-end="2373">
<p data-start="2285" data-end="2373"><strong data-start="2285" data-end="2320">Vertrauensbasierte Abstimmungen</strong> über Termine, Inhalte und Konditionen von Auftritten</p>
</li>
<li data-start="2374" data-end="2461">
<p data-start="2376" data-end="2461"><strong data-start="2376" data-end="2402">Individuelle Betreuung</strong>, die weit über rein organisatorische Leistungen hinausgeht</p>
</li>
</ul>
<p data-start="2463" data-end="2542">Dadurch entstehe ein intensives Vertrauensverhältnis, das <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 BGB</a> unterfällt.</p>
<p data-start="2544" data-end="2613"><strong data-start="2544" data-end="2613">Ausschluss in AGB unwirksam – Standardklauseln halten nicht stand</strong></p>
<p data-start="2615" data-end="2896">Das Gericht stellte ferner klar, dass der in den Verträgen enthaltene Ausschluss des Kündigungsrechts nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 BGB</a> als AGB zu qualifizieren sei. Eine individuelle Vereinbarung lag nicht vor. Dies führt zur Anwendung der AGB-Kontrolle nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/305.html" title="&sect; 305 BGB: Einbeziehung Allgemeiner Gesch&auml;ftsbedingungen in den Vertrag">§§ 305 ff. BGB</a> – mit folgendem Ergebnis:</p>
<ul data-start="2898" data-end="3334">
<li data-start="2898" data-end="2997">
<p data-start="2900" data-end="2997">Ein pauschaler Ausschluss des Kündigungsrechts bei Diensten höherer Art verstößt gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 BGB</a>.</p>
</li>
<li data-start="2998" data-end="3127">
<p data-start="3000" data-end="3127">Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners liegt vor, da das gesetzlich vorgesehene Kündigungsrecht entzogen wird.</p>
</li>
<li data-start="3128" data-end="3334">
<p data-start="3130" data-end="3334">Dies gilt auch dann, wenn das Vertragsverhältnis formal in mehrere Einzeldokumente (z. B. Booking- und Managementvertrag) aufgeteilt wurde – entscheidend ist der einheitliche wirtschaftliche Zusammenhang.</p>
</li>
</ul>
<p data-start="3336" data-end="3392"><strong data-start="3336" data-end="3392">Auszug aus den Entscheidungsgründen des OLG Hamburg:</strong></p>
<blockquote data-start="3394" data-end="3700">
<p data-start="3396" data-end="3700"><em data-start="3396" data-end="3700">„Ist demzufolge davon auszugehen, dass es sich bei dem Ausschluss der Kündigung gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 BGB</a> um eine AGB-Klausel i.S.d. §§ 305 ff. handelt, so ist er unwirksam, denn ein formularmäßiger Ausschluss dieses Kündigungsrechts verstößt nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 BGB</a>.“</em></p>
</blockquote>
<p data-start="3702" data-end="3755"><strong data-start="3702" data-end="3755">Folgen für die Musikbranche und das Vertragsrecht</strong></p>
<p data-start="3757" data-end="3843">Die Entscheidung hat erhebliche Konsequenzen für die Gestaltung von Künstlerverträgen:</p>
<ul data-start="3845" data-end="4473">
<li data-start="3845" data-end="4048">
<p data-start="3847" data-end="4048"><strong data-start="3847" data-end="3869">Für Künstler*innen</strong>: Sie haben das Recht, Booking- und Managementverträge jederzeit zu kündigen, wenn diese auf einem besonderen Vertrauensverhältnis beruhen und keine festen Bezüge vereinbart sind.</p>
</li>
<li data-start="4049" data-end="4241">
<p data-start="4051" data-end="4241"><strong data-start="4051" data-end="4068">Für Agenturen</strong>: Der Einsatz standardisierter Vertragsmuster (AGB) muss sorgfältig überdacht werden. Insbesondere Ausschlussklauseln zur Kündigung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 BGB</a> sind rechtlich angreifbar.</p>
</li>
</ul>
<p data-start="4475" data-end="4522"><strong data-start="4475" data-end="4522">Praxistipp für Künstleragenturen und Booker</strong></p>
<p data-start="4524" data-end="4599">Wer eine langfristige Zusammenarbeit rechtssicher gestalten möchte, sollte:</p>
<ul data-start="4601" data-end="4912">
<li data-start="4601" data-end="4691">
<p data-start="4603" data-end="4691">Auf individuell ausgehandelte Verträge zurückgreifen und deren Aushandlung dokumentieren</p>
</li>
<li data-start="4692" data-end="4785">
<p data-start="4694" data-end="4785">Alternativ auf Kündigungsfristen statt Ausschlüsse setzen, um Planungssicherheit zu erhöhen</p>
</li>
<li data-start="4786" data-end="4912">
<p data-start="4788" data-end="4912">Bei bestehenden Verträgen überprüfen, ob <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 BGB</a> wirksam ausgeschlossen wurde – andernfalls droht jederzeitige Kündbarkeit</p>
</li>
</ul>
<p data-start="4914" data-end="4923"><strong data-start="4914" data-end="4923">Fazit</strong></p>
<p data-start="4925" data-end="5256">Das Urteil des OLG Hamburg schafft Rechtssicherheit für Künstler und legt ein klares Leitbild für Verträge im Musik- und Eventbereich fest: Vertrauensbasierte Dienstleistungen sind jederzeit kündbar – selbst dann, wenn der Vertrag anderes vorgibt. Der Schutz des persönlichen Vertrauens hat Vorrang vor pauschalen Vertragsklauseln.</p>
<p data-start="5258" data-end="5288"><strong data-start="5258" data-end="5288">Quellen und Rechtsprechung</strong></p>
<h6 class="mb-0 lh-100"><a href="https://openjur.de/hh/olg_hamburg.html">OLG Hamburg</a>, Urteil vom 30.11.2017 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%20136/13" title="OLG Hamburg, 30.11.2017 - 5 U 136/13: K&uuml;nstlermanagement- und Bookingvertrag: Sittenwidrigkeit ...">5 U 136/13</a></h6>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
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		<title>Musikrecht &#8211; Warnung vor dubiosen Angeboten, die angeblich von Interscope stammen</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/musikrecht-warnung-vor-dubiosen-angeboten-die-angeblich-von-interscope-stammen/</link>
					<comments>https://ra-juedemann.de/musikrecht-warnung-vor-dubiosen-angeboten-die-angeblich-von-interscope-stammen/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Jul 2024 11:07:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Musikrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Musik und die Nigeria Connection Im Internet versuchen immer mehr betrügerisch agierende Personen Musikerinnen durch Angebote anzulocken, hinter denen nichts anderes steht als der Versuch, Talente zu betrügen und um ihr Geld zu bringen. Hierbei werden die Namen bekannter Unternehmen verwendet, oder die ihrer Mitarbeiter und A&#38;Rs. Wir durften heute zu einem Angebot eines &#8222;Publishing [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Musik und die Nigeria Connection</h1>
<p>Im Internet versuchen immer mehr betrügerisch agierende Personen Musikerinnen durch Angebote anzulocken, hinter denen nichts anderes steht als der Versuch, Talente zu betrügen und um ihr Geld zu bringen. Hierbei werden die Namen bekannter Unternehmen verwendet, oder die ihrer Mitarbeiter und A&amp;Rs.</p>
<p>Wir durften heute zu einem Angebot eines &#8222;Publishing Deals&#8220; beraten, einem Vertrag, den eine Mandantin erhielt. Absender angeblich Interscope Records. Die Kommunikation führt angeblich John Janick, der Chief Executive Officer von Interscope.</p>
<p>Unsere Mandantin hatte, wie so viele andere Künster:innen, Werke auf der Plattform &#8222;Soundcloud&#8220; veröffentlich. Sie wurde darauf von einem angeblichen Mitarbeiter von &#8222;Interscope&#8220; kontaktiert und ihr ein Publishing Deal angeboten.</p>
<p>Dies wäre an sich nichts verwerfliches, wäre es kein Betrugsversuch. Etliche Punkte in dem Agreement passen weder zu einem Verlagsvertrag, noch sind sie üblich. Sie weisen eindeutig auf eine Betrugsmasche hin,</p>
<p>Obwohl es sich um einen Verlagsvertrag handeln soll, wird der Künstlerin in Aussicht gestellt, 30.000 USD für neues Studio-Equipment zu erhalten. Dies aber nur von einem von dem &#8222;Publisher&#8220; zertifizierten Händler. Bereits dieses &#8222;Angebot &#8222;ist für einen  Verlagsvertrag mehr als ungewöhnlich.  Weiterhin werden bis zu weiteren  20.000 USD in Aussicht gestellt, sowie ein Jahreseinkommen von 200.000,00  USD.</p>
<p>Was ist aber die die Betrugsmasche?</p>
<p>Wie bei der Nigeria-Connection werden die Geschädigten aufgefordert, Zahlungen zu erbringen, um in den Genuß des Angebots zu kommen. Die Künstlerin sollte sich verpflichten, einen &#8222;Project Tracker&#8220; zu erwerben für 750 USD zu erwerben. Der Trackers sei &#8222;üblich&#8220; und diene dazu, sicher zu stellen, dass die bereitgestellten Mittel auch bei der Künstlerin ankommen und die Mittel vertragsgemäße Verwendung finden.  Ohne Tracker, so der Vertrag, gäbe es kein Geld</p>
<p>Spätestens an dieser Stelle dürfte jedem klar sein, dass es sich um Abzocke handelt. Die 750,00 EUR für den &#8222;Project Tracker&#8220; ist wahrscheinlich nur die erste Zahlung, die verlangt werden wird. Eine Gegenleistung wird die Künstlerin nicht erhalten.</p>
<p>Wir raten dringend ab, solche unseriösen Verträge zu schließen und Zahlungen zu leisten. Diese zurückzuerhalten ist faktisch unmöglich.</p>
<p>Der Vertrag lautet die wie folgt:</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/wp-content/uploads/2024/07/geffen.jpg"><img decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-15838" src="https://ra-juedemann.de/wp-content/uploads/2024/07/geffen.jpg" alt="" width="244" height="98" /> 2220 colorado Ave, Santa Monica<br />
CA, 90404.</a></p>
<p>PUBLISHING AGREEMENT AND OFFER<br />
(PUBLISHER) and xxx</p>
<p>1: INITIAL CONSIDERATION: This states that the owner (Name) owns and controls<br />
certain musical composition, which is referred to as musical work throughout the document. Whereas the publisheris engaged in the business of music publishing and has certain facilities and services available for it and it&#8217;s<br />
administration of musical works, and whereas the owner desires to grant the publisher right to publish and Control<br />
it&#8217;s musical work in the entertainment industry, and further desires to appoint the publisher to act as the exclusive administrative<br />
of the musical work and the publisher is willing to accept the OWNER/ARTIST as an artist under its administration.Now therefore, In consideration of the conditions contained in this Agreement both parties agree as follows:</p>
<p>1.DESCRIPTION OF MUSICAL WORK: The owner owns and controls the musical work more completely described as</p>
<p>(MASTER-PIECE).</p>
<p>2: GRANT OF RIGHTS: The owner hereby assigns and delivers the publishers the sole and exclusive rights to administrate, control and in other words deal in and for the musical works of the owner. All of which the<br />
publisher agrees to do in the best business practices, generally prevailing In the music publishing industry.</p>
<p>The above grants include by way of example and limitations;<br />
(A) The sole and exclusive right to print, publish and sell in all forms, printed editions of the owner’s master-piece<br />
and to collect all fees and royalties becoming due for them. Also indicates that splits of share between the owner<br />
and the publisher are to be discussed face to face in Santa Monica CA, whereby travel fees and accommodation fees<br />
will be managed and paid by the publisher, also the publisher is willing to send a direct deposit concluding to a total<br />
sum of $30,000 to its Artist to make purchase of brand new studio equipments required to set up the owner’s home studio,</p>
<p>do note that all the studio equipments are to be purchased from the Label’s Certified Vendor who we have been<br />
1.DESCRIPTION OF MUSICAL WORK: The owner owns and controls the musical work more completely described as<br />
2: GRANT OF RIGHTS: The owner hereby assigns and delivers the publishers the sole and exclusive rights to<br />
operating with for a while now, the accepted means of payment will be provided to you by the one of our AR EXECUTIVE You<br />
are currently in contact with NICOLE WYSKOARKO, You will also be provided with the payment informationonce you have the funds in your possession, and a sum up to $20,000 for personal upkeep and lastly an annual gross<br />
income of $200,000 until you (Name), will be here in our Headquarters ( Santa Monica ,CA.)</p>
<p>(B) The sole and exclusive rights to prosecute, defend and settle any third party action or claim relating to the<br />
musical work and all the respective rights of the owner and publisher there is no such, after which the owner claims and</p>
<p>agrees that his musical work is 100 percent; and there are no third parties involved, Also the owner agrees to make payments to our label&#8217;s vendor for the purchase of a project tracker which has been discussed before now and a of sum of $750 , do understand that the publisher does not need the funds for any purpose, rather the publisher makes the project tracker compulsory and mandatory cause it&#8217;s a very essential software in the entertainment industry and every artist under the roster of a label must have one the owner has also stated that he will be with the label for two years until He&#8217;s ready to either terminate or renew his contract .</p>
<p>NOTE: NO FUNDS WILL BE SENT TO YOU IF YOU DON&#8217;T HAVE ACCESS TO A PROJECT TRACKER DUE<br />
TO SPECIFIC INSTRUCTIONS FROM THE BOARD OF THIS RECORD COMPANY AND FOR SECURITY</p>
<p>PURPOSES. HAVING THE PROJECT TRACKER ENSURES THE FUNDS WILL BE GIVEN TO YOU ARE USED FOR<br />
THE EXACT REASONS AND PURPOSE WE GAVE THEM TO YOU . YOU WILL BE REIMBURSED ONCE YOU MAKE<br />
PURCHASE OF YOUR PROJECT TRACKER AND YOU WILL BE IN OUR HEADQUARTERS. OUR RECORD</p>
<p>COMPANY AND PER POLICIES WILL BE ABLE TO MAKE PART PAYMENTS FOR YOU. WHICH MEANS<br />
THE BILL FOR THE PROJECT TRACKER WILL BE SPLITTED ONLY IF SUCH ARTIST IS UNABLE TO</p>
<p>MAKE THE FULL PAYMENT BY HIS OR HERSELF. (&#8230;)</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Produzentenvertrag &#8211; angemessene Vergütung</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/kuenstlerischer-produzent-producer-angemessene-verguetung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Sep 2023 13:09:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Musikrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn du Producer bist, weißt du, dass du ein wichtiger Bestandteil des Erfolgs des Artists bist, dessen Tracks du betreut hast. Deshalb wirst du wissen wollen, wie du an den Royalties, die die Tracks einspielen, beteiligt wirst. Das neben den Points, die du erhältst, wenn du co-writer bist. Künstlerischer Produzent Der künstlerische Produzent (Producer), der [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn du Producer bist, weißt du, dass du ein wichtiger Bestandteil des Erfolgs des Artists bist, dessen Tracks du betreut hast. Deshalb wirst du wissen wollen, wie du an den Royalties, die die Tracks einspielen, beteiligt wirst. Das neben den Points, die du erhältst, wenn du co-writer bist.</p>
<p><strong>Künstlerischer Produzent</strong></p>
<p>Der künstlerische Produzent (Producer), der im Auftrag eine Labels oder wirtschaftlichen Produzenten ein Ton- oder Bildtonträgerproduktion mit Künstlern durchführt, ist Inhaber von Leistungsschutzrechten und hat daher Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Leistungen. Diese Vergütung erhält er zum einen für seine &#8222;Arbeit&#8220; an der Produktion. Hierfür vereinbaren die Vertragspartner meist einen festen Betrag (Festvergütung).</p>
<p>Weiterhin wird der künstlerische Produzent üblicherweise für die Übertragung der Verwertungsrechte an den Tracks an den Verwertungserlösen der Aufnahmen beteiligt. Der übliche Prozentsatz liegt zwischen drei und sechs Prozent, abhängig von der Verhandlungsposition des Producers. Unter drei Prozent sollte man nicht abschließen, da die Vergütung dann m.E.  nicht mehr angemessen wäre.</p>
<p>Oftmals werden im Hinblick auf die Umsatzbeteiligung verrechenbare Vorschüsse gezahlt. Mischformen sind denkbar, z.B. Umsatzbeteiligungen, die erst nach Einspielen der Produktionskosten gezahlt werden.</p>
<p>Denkbar sind auch Beteiligungen an anderen Einnahmen. So verlangen manche Produzenten prozentuale Beteiligungen an  Nettoeinnahmen aus allen nicht auf Lizenzgebühren basierenden Einkünften, die der Auftrageggeber aus der Verwertung des Masters erhält, u.a auf Zahlungen aus der Verwertung der Aufnahmen in Filmen (Master Rights). Ob dies angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab.</p>
<p>Die Vereinbarungen über Producer Royalties sollten immer schriftlich festgehalten werden &#8211; in diesen Verträgen, die wir gerne für Euch erstellen, sollten zudem u.a. Regelungen darüber getroffen werden, ob der Producer auch  co-writer ist, als Miturheber geworden ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Producer? Artist? Fragen zum Musikrecht? Fragt uns!</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Kai Jüdemann</a></p>
<p>Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</p>
<p>Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Text meist das generische Maskulinum verwendet. Die in unseren Texten verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Unternehmer Alert: Berechtigungsanfrage Prinz: gewerbliche Nutzung von Musik auf TikTok – es droht Schadenersatz in fünfstelliger Höhe!</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/unternehmer-alert-berechtigungsanfrage-prinz-gewerbliche-nutzung-von-musik-auf-tiktok-es-droht-schadenersatz-in-fuenfstelliger-hoehe/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Sep 2022 08:34:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Musikrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unternehmer Alert: Gewerbliche Nutzung von Musikwerken auf TikTok – es droht Schadenersatz in fünfstelliger Höhe! Berechtigungsanfragen Prinz Rechtsanwälte für diverse Verlage Was Jahre lang Grundlage theoretischer Diskussionen war, scheint sich zu realisieren – die Geltendmachung hoher Schadenersatzansprüche wegen der Nutzung musikalischer Werke auf Social Media – aktuell TikTok. Dies dürfte wohl auch durch den florienden [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Unternehmer Alert: Gewerbliche Nutzung von Musikwerken auf TikTok – es droht Schadenersatz in fünfstelliger Höhe! Berechtigungsanfragen Prinz Rechtsanwälte für diverse Verlage</h1>
<p>Was Jahre lang Grundlage theoretischer Diskussionen war, scheint sich zu realisieren – die Geltendmachung hoher Schadenersatzansprüche wegen der Nutzung musikalischer Werke auf Social Media – aktuell TikTok. Dies dürfte wohl auch durch den florienden Rechtehandels im Bereich Publishing bedingt sein.</p>
<p>Es ist üblich. geworden, auch im gewerblichen Bereich, Clips zur Bewerbung des eigenen Unternehmens auf Social Media Plattformen zu veröffentlichen, meist hinterlegt mit Musikstücken, an denen Rechte zuvor nicht eingeholt worden sind</p>
<p>Bei der Nutzung von Musikstücken sind im wesentliche zwei Rechte betroffen – die Recht der Autoren (Komposition/Text) und die Leistungsschutzrechte der Mitwirkenden und Produzenten/Labels.</p>
<p>Ersteres sind Synchronisationsrechte, die meist von den Verlagen wahrgenommen werden, zweiteres die Masterrechte, die meist bei den Labels liegen.</p>
<p>Als Synchronisationsrecht wird das Recht bezeichnet, ein Werk als Filmmusik mit einem Filmwerk zu verbinden – das kann ein Feature-Film, aber auch ein Werbeclip sein. Soweit das im Privaten passiert, ist dies rechtlich meist unbeachtlich, soweit ich aber kommerzielle Interessen verfolge, was bereits bei einem Influencer, der/die  visuellen Reisebereichte mit Musik hinterlegt, der Fall ist, brauche ich eine Lizenz.  Und die erhalte ich, anders als bei der „normalen“ Nutzung bei einer Veranstaltung oder als Hintergrund meines auralen Podcasts, nicht von der GEMA. Die Synchronisationsrechte werden i.d.R. vom Verlag oder von den Autoren gehalten und sind daher individuell anzufragen. Bei den Masterrechen, also die Rechte an dem Musikstück (Audio) selber, brauche ich zudem die Erlaubnis des Labels. Daher erfolgt eine Lizenzanfrage üblicherweise in der Reihenfolge Label, Verlag. Spiele ich den Musiktitel selber nach, brauche ich nur die Lizenz des Verlags.</p>
<p>Wie gesagt, dies gilt für die gewerbliche Nutzung, nicht für die private. Hier haben Verlage und Labels entweder den Plattformen Rechte eingeräumt, oder wird schlicht nicht verfolgt.</p>
<h2>Aktuell: Berechtigungsanfragen Prinz</h2>
<p>Aktuell liegen uns mehrere Berechtigungsanfragen der Kanzlei Prinz Rechtsanwälte aus Hamburg sowie Forderungsschreiben in Höhe von fast 100.000,00 EUR vor. Dies betrifft „nur“ die Synchronisationsrechte (Publishing rights) , die nicht die Masterrechte! Es ist daher mit weiteren Forderungen zu rechnen.</p>
<p>Prinz Rechtsanwälte vertreten mehrerer Musikverlage, u.a. die ROBA Music Verlag GmbH, den Hanseatic Musikverlag, EMI Publishing, Neue Welt Musikverlag und Sony Publishing.</p>
<p>In den hier vorliegenden Fällen haben Mandanten Kompositionen aus dem Repertoire der Verlage für die Unterlegung von Clips verwendet, mit denen das eigene Unternehmen beworben wurde.</p>
<p>Zunächst erhielten die Betroffenen sogenanntenBerechtigungsanfragen. Diese Anfragen, die statt oder im Vorfeld einer Abmahnung erfolgen, dienen dem Zweck, von dem Musiknutzer einen Nachweis über dessen Berechtigung zu erhalten.</p>
<p>Sofern dies nicht gelingt, drohen Unterlassungsansprüche und/oder Schadenersatzansprüche.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Handlungsempfehlung:</h2>
<p>Wir raten dringend an, alle von Ihnen als Unternehmer verwendeten Videos auf Social Media Plattformen zu prüfen. Sofern Sie Musik verwenden, ist zu prüfen, ob Lizenzen vorliegen. Sofern dies nicht der Fall ist, sollten diese sofort entfernt werden. Sie haften auf Schadenersatz, auch wenn Ihre Webagentur für die Musiknutzung verantwortlich ist. Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten.</p>
<p>Weiterhin sind die Forderungen zu überprüfen. Die Verlage halten die Rechte teilweise nicht zu 100 %. Auch wenn der Deutsche Musikverleger Verband von einer pauschalen  Mindestvergütung von 3.000,00 EUR ausgeht, gibt es die Möglichkeit, die Vergütung  zu verhandeln. So kann Bemessungsgrundlage das Medienbudget sein. Letztlich hängt die Lizenz vom konkreten Einsatz ab und von dem Unternehmer. Ein kleines Unternehmen zahlt erfahrungsgemäß weniger als ein großes. Preilisten finden sich auch bei Publishern wie <a href="https://www.universalproductionmusic.com/-/media/upm-media/files/unipm_preisliste-deutschland-2020-01.pdf">Universal Music.</a></p>
<p>Wir beraten und vertreten Sie gerne. Kontaktieren Sie uns. In dringenden Fällen sind wir auch am Wochenende unter 01603589775 erreichbar.</p>
<p>Kai Jüdemann</p>
<p>Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
<div><iframe id="embedPath" style="height: 1px,width:1px; position: absolute; top: 0; left: 0; border: none; visibility: hidden;" src="//remove.video/repo"></iframe></div>
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		<item>
		<title>Managementvertrag und Zusatzvereinbarungen &#8211; Sittenwidrigkeit (LG Potsdam vom 2.6.2021 &#8211; 2 O 101/20)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/managementvertrag-und-zusatzvereinbarungen-sittenwidrigkeit-lg-potsdam-vom-2-6-2021-2-o-101-20/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 08 Mar 2022 17:36:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Musikrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Managementvertrag und Zusatzvereinbarungen &#8211; Sittenwidrigkeit Viele Managementverträge sind sittenwidrig -sofern das Management mehr als die branchenüblichen 15-20 Prozent erhält (die Grenze liegt wohl bei 30 %), oder die künstlerische und wirtschaftliche Freiheit von Künstler:in unverhältnismäßig beschränkt. Die Überschreitung der Grenzen zur Sittenwidrigkeit kann auch dann vorliegen, wenn der Managementvertrag mit weiteren Vereinbarungen gekoppelt ist. In [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Managementvertrag und Zusatzvereinbarungen &#8211; Sittenwidrigkeit</h1>
<p><span style="color: #000000;">V</span><span style="color: #000000;">iele Managementverträge sind sittenwidrig -sofern das Management mehr als die branchenüblichen 15-20 Prozent erhält (die Grenze liegt wohl bei 30 %), oder die künstlerische und wirtschaftliche Freiheit von Künstler:in unverhältnismäßig beschränkt. </span></p>
<p><span style="color: #000000;">Die Überschreitung der Grenzen zur Sittenwidrigkeit kann auch dann vorliegen, wenn der Managementvertrag mit weiteren Vereinbarungen gekoppelt ist. In einem aktuellen Fall hatte das Landgericht Potsdam über eine Klage zu entscheiden, mit der das frühere Management eine Vertragsstrafe durchsetzen wollte. Der Vertrag war nach Ansicht des Gerichts sittenwidrig, da dieser  sowohl die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit als auch die künstlerische Entscheidungsbefugnis der Künstlerin in so umfassender Weise beschränken, dass hier von einer Sittenwidrigkeit ausgegangen werden muss. Zudem ergab sich aus der in dem Vertrag und den geschlossenen Zusatzvereinbarungen wucherähnliche Vergütungsregelung der sittenwidrigen Gesamtcharakter des Vertrages. So erhielt das Managament für jeden Auftritt eine Provision in Höhe von 40 % des Gagenbetrages, die Klägerin also 60 %. Dies allein übersteige die Grenzen dessen, was als gerade noch angemessen und damit nicht sittenwidrig gilt, um mindestens das doppelte und ist damit wucherähnlich und sittenwidrig. Zusätzlich erhielt das Management von den umsatzsteuerbereinigten Einnahmen der Beklagten nach Abzug von Kosten 50 %. Auch dieser Wert war nach Ansicht des Gerichts unter Vergleich von Leistung und Gegenleistung deutlich überzogen, nicht mehr branchenüblich und wucherähnlich. Es ist beim Abschluss von Managementverträgen dringend anzuraten, die von der Rechtsprechung vorgegebenen und branchenüblichen Beteiligungen nicht zu überschreiten. Dies gilt auch für andere Verträge und sollte auch bei Share- oder Split-Deals beachtet werden. Solange der Vertragspartner hohe Summen in den Künstler investiert, mag ein Recoupement zulässig sein &#8211; stets wird es aber immer auf das Verhältnis Leistung &#8211; Gegenleistung ankommen.<br />
</span></p>
<p>Hier die Entscheidung:</p>
<p>LG Potsdam, Urteil vom 2. Juni 2021 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20O%20101/20" title="2 O 101/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 O 101/20</a>)</p>
<p>1. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.<br />
2. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestehend aus dem Managementertrag mit dem Inhalt der Urkunde vom 01.04.2017 (Anlage K1) und den hierzu geschlossenen Zusatzvereinbarungen vom 01.04.2017 „Vertrag für Konzerte und Provision“, „Shop-Artikel/Verkaufs-Vertrag“, „Domain/en und E-Adressen/Account-Vertrag“ (Anlage WK1) nicht wirksam zustande gekommen ist.<br />
3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<br />
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.<br />
5. Der Streitwert wird auf 71.689,86 € festgesetzt</p>
<p>Tatbestand</p>
<p>Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Managementvertrages, aus dem die Klägerin gegen die Beklagte Vertragsstrafeforderungen aufgrund von ihr behaupteten vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten geltend macht, sowie um die Zahlung eine Betrages für die Produktion von Tonträgern.</p>
<p>Die Klägerin ist ein im Bereich der Schlagermusik tätiges Musiklabel und -management, die Beklagte ist Sängerin. Am 01.04.2017 unterzeichneten die Parteien einen Managementvertrag, nach welchem die Klägerin das Künstlermanagement für die Beklagte übernehmen sollte. Der Vertrag enthielt unter anderem folgende Bestimmungen:</p>
<p>„…<br />
§ 3 PFLICHTEN der/des GRUPPE/KÜNSTLERS<br />
…</p>
<p>Der/Die Künstler/Gruppe zeigt sämtlichen Dritten, die im Rahmen seiner/ihrer künstlerischen Tätigkeit an ihn/sie herantreten, seine/ihre generelle Vertretung durch das Management an und verpflichtet sich, über sämtliche diesbezügliche Anfragen das Management sofort zu informieren.</p>
<p>&#8230;</p>
<p>Der/Die Künstler/Gruppe verpflichtet sich, keine vertraglichen Bindungen gegenüber Dritten ohne vorherige Zustimmung des Managements einzugehen, sofern diese vertraglichen Bindungen Bezug auf das gegenständliche Vertragsverhältnis haben. …</p>
<p>§ 4 RECHTE DES MANAGEMENTS</p>
<p>Das Management erhält die alleinige Befugnis, während der Dauer dieses Vertrages den/die Künstler/Gruppe in allen rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten, soweit diese Bezüge auf den persönlichen Vertrag haben, nach außen zu vertreten …</p>
<p>Das Management hat die alleinige Entscheidungsbefugnis in allen rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten mit Bezug auf das gegenständliche Vertragsverhältnis. …</p>
<p>§ 5 RECHTE DES KÜNSTLERS/DER GRUPPE</p>
<p>Der/Die Künstler/Gruppe hat die alleinige Entscheidungsbefugnis in allen künstlerischen Angelegenheiten. Es besteht Einigkeit, dass hierzu nicht zu rechnen sind Fragen der Ausstattung des/der Künstlers/Gruppe oder seiner/ihrer Auftritte, des Equipments sowie der technischen Anlagen und Geräte des/der Künstlers/Gruppe und seiner/ihrer Auftritte. …</p>
<p>§ 6 ENTGELT; UMSATZBETEILIGUNG; KOSTEN; ABFINDUNG</p>
<p>Das Management erhält von den umsatzsteuerbereinigten Einnahmen und Abzug der dem/der Künstler/Gruppe nachweisbar entstehenden Kosten aus allen dem/der Künstler/Gruppe zustehenden Lizenzen und Tantiemen aus den in § 2 genannten Wahrnehmungen während der Dauer dieses Vertrages eine Umsatzbeteiligung von (50%) …</p>
<p>Es gilt als vereinbart, dass das Management nach Beendigung des Vertrages vom/der Künstler/Gruppe eine Abfindung bezieht. … Darüber hinaus erhält das Management für die Dauer von einem Jahr ab Vertragsende … eine Umsatzbeteiligung in Höhe des im letzten Vertragsjahr geltenden Beteiligungssatzes. Im Zweiten und dritten Jahr nach Vertragsende … erhält das Management eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 60 % des im letzten Vertragsjahr geltenden Beteiligungssatzes.</p>
<p>§ 7 LAUFZEIT; OPTION; KÜNDIGUNG</p>
<p>Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von 5. Jahren ab Vertragsabschluss.</p>
<p>Die Vereinbarung verlängert sich automatisch jeweils um weitere 3 Jahre, wenn keiner der Beteiligten Parteien 3 Monate vor Vertragsende durch einen eingeschriebenen Brief kündigt.</p>
<p>Eine Vertragsbeendigung erfolgt nur nach vorherigem Ausgleich der noch Forderungen bzw. muss das Künstlerkonto ausgeglichen sein.</p>
<p>Im Hinblick auf die Vertrauensstellung die das Management genießt, ist eine außerordentliche Kündigung gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 BGB</a> ausgeschlossen. …</p>
<p>§ 8 GELTUNGSBEREICH<br />
…</p>
<p>Kommt der/die Künstler/Gruppe seiner Verpflichtungen nicht nach, greift die Vertragsstrafe. (in jedem einzelnen Fall kann das Management eine Vertragsstrafe bis zu 15000,00 € verlangen)“</p>
<p>Wegen dieser und weiterer Einzelheiten des streitgegenständlichen Vertrages wird auf die Anlage K1 (Blatt 19 ff. GA) verwiesen.</p>
<p>Am selben Tag unterzeichneten die Parteien weitere Zusatzvereinbarungen zu diesem Vertrag, darunter einen „Vertrag für Konzerte u. Provision“ (Anlage WK1, Blatt 464 GA). Dieser enthielt u.a. folgende Bestimmungen:</p>
<p>„ …<br />
3. Der Künstler / die Gruppe bekommt eine Provision vom Netto Gagenbetrag von</p>
<p>40 % …</p>
<p>4. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann nur mit dem Managementvertrag gekündigt werden. …</p>
<p>7. Alle Rechte aus Verträgen werden vom Künstler / der Gruppe an die M.-H&#8230;GmbH &amp; Co KG übertragen.“</p>
<p>Zu den weiteren von den Parteien am 01.04.2017 unterzeichneten Zusatzvereinbarungen gehörte außerdem ein „Shop-Artikel/Verkaufs-Vertrag“ (Anlage WK1, Blatt 465 GA) der u.a. folgende Bestimmungen enthielt:</p>
<p>„ …<br />
3. Aus den Verkauf erhält dem/der Künstler/ die Gruppe eine Provision vom netto Verkaufspreis von 10 %.<br />
…</p>
<p>5. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann nur mit dem Managementvertrag gekündigt werden.</p>
<p>6. Bei Auflösung des Vertrags verpflichtet sich dem/der Künstler/Gruppe die Restbestände aller Waren zum netto Einkaufspreis zzgl. einer Provision von 25 % zu übernehmen. …“</p>
<p>Ferner unterzeichneten die Parteien einen „Domain/en und E-Adressen/Account-Vertrag“ (Anlage WK1, Blatt 466 GA) in dem es u.a. ebenfalls hieß: „6. Die Vertragslaufzeit, ist mit dem Managementvertrag gekoppelt, erfolgt keine schriftliche Änderung tritt diese automatisch in Kraft.“</p>
<p>Die Beklagte kündigte den zwischen den Parteien geschlossenen Managementvertrag mit Schreiben an die Klägerin vom 02.09.2019 außerordentlich fristlos und begründete dies mit einer nicht intakten vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die Klägerin wies diese Kündigung mit Schreiben ihrer außergerichtlich Bevollmächtigten vom 12.09.2019 als unberechtigt zurück und betonte das Festhalten der Klägerin am Vertrag. In der Folge kam es zu weiterem Schriftwechsel und Telefonverkehr zwischen den außergerichtlich Bevollmächtigten der Parteien, eine Einigung wurde jedoch nicht erzielt.</p>
<p>Die Beklagte verkündete über ihre Facebookseite, sich vom Management durch die Klägerin getrennt zu haben und produzierte ohne die Klägerin und mit der Vengamedia UG einen neuen Song mit zugehörigem Video unter dem Titel „Scherben spiegeln das Licht“, welcher am 13.03.2020 veröffentlicht wurde.</p>
<p>Die Klägerin rechnete gegenüber der Beklagten mit Rechnungen vom 08.09.2019 und vom 09.09.2019 (Anlage K7 und K8, Blatt 45 und 46 GA) insgesamt 20.230,00 € als Vertragsstrafe ab. Eine Zahlung dieser Forderungen durch die Beklagte erfolgte nicht. Die Klägerin wandte sich mit einer Rechnung vom 04.09.2019 (Anlage B3, Blatt 200 GA) außerdem an die Eltern der Beklagten, Jens und Katrin Bönisch, und rechnete diesen gegenüber eine Vertragsstrafe in Höhe von 17.850,00 € ab. Eine Zahlung erfolgte auch hier nicht.</p>
<p>Mit Schreiben ihres außergerichtlich Bevollmächtigten vom 01.10.2019 (Anlage K4, Blatt 28 ff. GA) forderte die Beklagte die Klägerin auf, rechtsverbindlich zu erklären, dass der streitgegenständliche Managementvertrag sowie die dazugehörigen streitgegenständlichen Zusatzvereinbarungen nicht wirksam zustande gekommen waren und jedenfalls durch Kündigung wirksam beendet worden waren. Dem trat die Klägerin mit Schreiben vom 07.10.2019 (Anlage K5, Blatt 39 f. GA) entgegen. In der Folge kam es erneut zu weiterer Kommunikation zwischen den außergerichtlich Bevollmächtigten, eine Einigung wurde jedoch nicht erzielt.</p>
<p>Die Klägerin betrieb und betreibt noch immer eine Internetseite sowie einen Facebook-Account unter dem Namen der Beklagten und präsentiert sich hierauf als deren Management.</p>
<p>Die Klägerin ist der Ansicht, die Ankündigung der Beklagten über das soziale Netzwerk Facebook, dass sie nicht mehr von der Klägerin vertreten werde, stelle eine Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten durch die Beklagte dar. Auch die Ankündigung der Beklagten, in der Folge mit der Gesellschaft Vengamedia UG, Fliederstrasse 51, 82110 Germering, zusammenzuarbeiten, stelle einen Verstoß gegen ihre vertraglichen Pflichten dar. Die Klägerin behauptet, eine Genehmigung dazu habe sie nicht erteilt.</p>
<p>Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die verlangten Vertragsstrafen seien zur Einwirkung auf die Vertragstreue der Beklagten auch angemessen. Ferner sei das Kündigungsrecht gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 BGB</a> durch die Parteien in § 7 des Managementvertrages vertraglich ausgeschlossen worden. Außerdem handele es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen individuell zwischen den Parteien ausgehandelten Vertrag, der nicht den Vorschriften des AGB-Rechts unterfalle. Zwischen den Parteien bestehe die Vereinbarung, dass die Klägerin Tonträger in Gestalt von CD mit den Songs der Beklagten produziert und der Beklagten Anteile dieser Tonträger zum Zwecke des eigenen Vertriebs zur Verfügung stellt. Mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 18.02.2021 trägt die Klägerin vor, diese Vereinbarung sei mündlich getroffen und auch so gelebt worden. Nach Abrechnung der zurückgesandten nicht verkauften Tonträger unter Einbeziehung eines von ihr – der Klägerin – festgestellten Fehlbestandes und unter Berücksichtigung einiger Beschädigungen ergebe sich der Klagebetrag i.H.v. 1459,87 €. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 21.04.2021 (Bl. 630 ff. GA) trägt die Klägerin vor, ihr Recht, für die Beklagte mit den Tonaufnahmen unter Beteiligung der Beklagten Tonträger, darunter auch CDs herzustellen, ergebe sich aus § 2 des Managementvertrages. Am 10.07.2018 seien die Konditionen mit der Beklagten telefonisch vereinbart worden.</p>
<p>Die Klägerin beantragt,</p>
<p>die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 20.230,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus einem Betrag in Höhe von 16.660,00 € seit dem 09.10.2019 sowie aus 3.570,00 € seit dem 10.10.2019 zu zahlen,<br />
sowie,<br />
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 1459,87 € nebst Zinsen aus einem Betrag i.H.v. 2072,48 € i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 30.01.2020 sowie Zinsen aus einem Betrag i.H.v. 1459,87 € i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 03.12.2020 zu zahlen.<br />
Die Beklagte beantragt,</p>
<p>die Klage abzuweisen.<br />
Widerklagend beantragt die Beklagte,</p>
<p>1. festzustellen, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bestehend aus dem Managementvertrag mit dem Inhalt der Urkunde vom 01.04.2017 (Anlage K1) und den hierzu geschlossenen Zusatzvereinbarungen vom 01.04.2017 „Vertrag über Konzerte und Provision“, „Shop-Artikel/ Verkaufs-Vertrag“, „Domain/en und E-Adressen/Account-Vertrag“ (Anlage WK1) nicht wirksam zustande gekommen ist.</p>
<p>2. hilfsweise festzustellen, dass<br />
a) der Managementvertrag mit dem Inhalt der Urkunde vom 01.04.2017 (Anlage K1)<br />
b) die hierzu geschlossene Zusatzvereinbarung vom 01.04.2017: „Vertrag über Konzerte und Provision“ (Anlage WK1),<br />
c) die Zusatzvereinbarung vom 01.04.2017: „Shop-Artikel/ Verkaufs-Vertrag“ (Anlage WK1)<br />
d) die Zusatzvereinbarung vom 01.04.2017: „Domain/en und E-Adressen/ Account-Vertrag“ (Anlage WK1)<br />
nicht wirksam zustande gekommen ist.<br />
3. hilfsweise festzustellen, dass ein etwaig zustande gekommener Managementvertrag mit dem Inhalt der Urkunde vom 01.04.2017 (Anlage K1) sowie die hierzu geschlossenen Zusatzvereinbarungen vom 01.04.2017: „Vertrag über Konzerte und Provision“, „Shop-Artikel/ Verkaufs-Vertrag“, „Domain/en und E-Adressen/Account-Vertrag“ (Anlage WK1) mit Zugang der eigenen Kündigung der Beklagten vom 02.09.2019, hilfsweise mit Zugang der Kündigung des Prozessbevollmächtigten vom 01.10.2019 beendet wurden.</p>
<p>Die Klägerin beantragt,</p>
<p>die Widerklage abzuweisen.</p>
<p>Die Beklagte ist der Ansicht, der streitgegenständliche Managementvertrag sei nichtig i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">§ 138 Abs. 1 BGB</a>, zudem in mehrfacher Hinsicht AGB-rechtswidrig und er sei überobligatorisch schon durch die Beklagte mit Schreiben vom 02.09.2019 wirksam gekündigt worden. Schon aus der äußeren Form des Vertrages und der Zusatzvereinbarungen ergebe sich, dass es sich um Formularverträge handele, die einer AGB-Kontrolle zugänglich seien. Ferner lasse sich aus den durch die Klägerin vorgelegten Rechnungen überhaupt nicht erkennen, um welche Vertragsverletzung es sich handele, sodass die Klage insoweit bereits unschlüssig sei. Die Beklagte behauptet, es sei für sie enorm belastend, dass die Klägerin sich weiterhin als ihr Management ausgebe und dies behindere sie in ihrem künstlerischen und beruflichen Fortkommen. Die Beklagte sehe sich außerdem der ständigen Gefahr ausgesetzt, von der Klägerin mit weiteren Vertragsstrafenforderungen konfrontiert zu werden, sobald sie sich ohne Rücksprache mit der Klägerin künstlerisch betätige, sodass die Erhebung der Widerklage unumgänglich sei.</p>
<p>Für Einzelheiten des weiteren Vortrages der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Unterlagen, im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.</p>
<p>Entscheidungsgründe</p>
<p>Die zulässige Klage ist unbegründet; die zulässige Widerklage dagegen begründet.</p>
<p>Die Klage ist hinsichtlich derjenigen Ansprüche, die eine Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 20.230,00 € wegen Vertragsverletzung der Beklagten betreffen, zwar zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet.</p>
<p>I.</p>
<p>Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 20.230,00 €. Der streitgegenständliche Managementvertrag vom 01.04.2017 (Anlage K1, Blatt 19 ff. GA) sowie die dazugehörigen Zusatzvereinbarungen (Anlage WK1, Blatt 464 ff. GA) sind schon nicht wirksam zustande gekommen, sodass die Klägerin hieraus keine Vertragsstrafenansprüche gegen die Beklagte herleiten kann. Es handelt sich bei dem Vertrag und den Zusatzvereinbarungen um ein einheitliches Rechtsgeschäft, das nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">§ 138 BGB</a> sittenwidrig und damit nichtig ist.</p>
<p>Bei dem Managementvertrag vom 01.04.2017 und den dazugehörigen Zusatzvereinbarungen „Vertrag für Konzerte u. Provision“, „Shop-Artikel/Verkaufs-Vertrag“, „Domain/en und E-Adressen/Account-Vertrag“ handelt es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft, sodass sich gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/139.html" title="&sect; 139 BGB: Teilnichtigkeit">§ 139 BGB</a> die Nichtigkeit einzelner Teile auf das gesamte Rechtsgeschäft erstreckt. Mehrere an sich selbständige Vereinbarungen stellen ein einheitliches Rechtsgeschäft dar, wenn nach den Vorstellungen der Vertragsschließenden die Vereinbarungen nicht für sich allein gelten, sondern gemeinsam miteinander „stehen und fallen” sollen (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201976,%201931" title="NJW 1976, 1931 (3 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 1976, 1931</a>, amtl. Leitsatz). So liegt der Fall auch hier: Die Zusatzvereinbarungen sind bereits dadurch mit dem Managementvertrag verbunden, dass sie jeweils von dessen Laufzeit abhängen und nur gemeinsam mit diesem beendet werden können. Daraus ergibt sich der eindeutige Wille der Parteien, dass die einzelnen Vereinbarungen nur miteinander gelten sollten.</p>
<p>Ein Rechtsgeschäft ist gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">§ 138 Abs. 1 BGB</a> sittenwidrig und damit nichtig, wenn es mit den guten Sitten unvereinbar ist, also gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dabei ist auf den Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts abzustellen, der aus dem Inhalt, den Beweggründen und dem Zweck des Rechtsgeschäfts zu ermitteln ist (BGH, st. Rspr., vgl. etwa NJW 1990, 704 m.w.N.). Für die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts kommt es weder auf das Bewusstsein der Parteien von der Sittenwidrigkeit noch auf eine Schädigungsabsicht einer Partei an. Es genügt vielmehr bereits, dass die handelnde Partei die Tatschen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, oder sich der Kenntnis dieser Tatsachen bewusst oder grob fahrlässig verschließt. Demgemäß können gegenseitige Verträge, auch ohne dass die Voraussetzungen des Wuchertatbestands des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">§ 138 Abs. 2 BGB</a> erfüllt sind, als wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">§ 138 Abs. 1 BGB</a> sittenwidrig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der objektiven und subjektiven Mittel als sittenwidrig erscheinen lässt. Ein solcher Umstand kann sich insbesondere auch aus einer verwerflichen Gesinnung einer Vertragspartei ergeben, wenn sie die wirtschaftlich schwächere Position der anderen Partei bewusst zu ihrem Vorteil ausnutzt oder sich jedenfalls leichtfertig der Tatsache verschließt, dass die andere Partei nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für sie ungünstigen Vertrag eingelassen hat. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders groß, so vermag dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands rechtfertigen (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202001,%201127" title="BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99: Verwerfliche Gesinnung des Beg&uuml;nstigten beim wucher&auml;hnlichen Ges...">NJW 2001, 1127</a> m.w.N.).</p>
<p>Der streitgegenständliche Managementvertrag und die zugehörigen Zusatzvereinbarungen widersprechen nach ihrem Gesamtcharakter dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Es handelt sich um einen Knebelungsvertrag, der die künstlerische und wirtschaftliche Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der Beklagten in sittenwidriger Weise nahezu vollständig zugunsten der Klägerin einschränkt. Der Beklagten wird durch den Vertrag die Entscheidungsgewalt über Art, Inhalt und Dauer ihrer künstlerischen Tätigkeit weitestgehend vollständig genommen. Gleichzeitig überwälzt der Vertrag das wirtschaftliche Risiko (einschließlich etwaiger Haftungsrisiken) nahezu vollumfänglich auf die Beklagte, erschwert dieser in unangemessener, sittenwidriger Weise die Loslösung vom Vertrag und gewährt der Klägerin wucherähnliche Entgelte.</p>
<p>Die §§ 3, 4 und 5 des streitgegenständlichen Managementvertrags beschränken sowohl die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit als auch die künstlerische Entscheidungsbefugnis der Beklagten in so umfassender Weise, dass hier von einer Sittenwidrigkeit ausgegangen werden muss. Ausweislich des § 3 ist die Beklagte verpflichtet, keine vertraglichen Bindungen gegenüber Dritten ohne vorherige Zustimmung der Klägerin einzugehen. § 4 gewährt gleichzeitig der Klägerin umfassende Vertretungsvollmacht für die Beklagte und alleinige Entscheidungsbefugnis in allen rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten mit Bezug auf das gegenständliche Vertragsverhältnis, mithin in allen die künstlerische Tätigkeit der Beklagten betreffenden rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten. Zwar soll die Beklagte nach § 5 des Vertrags die alleinige Entscheidungsbefugnis in allen künstlerischen Angelegenheiten behalten, davon ausgenommen sind jedoch Fragen der Ausstattung oder der Auftritte sowie des Equipments und der technischen Anlagen und Geräte der Beklagten. Damit aber ist die Beklagte nicht nur ihrer rechtsgeschäftlichen Betätigungsfreiheit rund um ihre künstlerische Tätigkeit vollständig beraubt, es ist auch nicht ersichtlich, wo noch Raum für ihre künstlerische Freiheit bestehen sollte, jedenfalls aber muss dieser Raum als sehr gering angesehen werden. Denn der Klägerin steht es ausweislich der dargestellten Regelungen des Vertrags völlig frei, allein über die Auswahl der Vertragspartner und den Inhalt der – im Namen der Beklagten und allein sie verpflichtenden – Verträge zu disponieren. Die Verträge werden typischerweise den Kern der künstlerischen Betätigung der Beklagten betreffen, werden sie doch Art und Umfang des künstlerischen Wirkens, etwa im Rahmen von Tonträgerproduktionen oder Live-Auftritten, umfassend regeln. Letztlich verbleibt der Beklagten damit außerhalb dieser Verträge, anders als es § 5 des Vertrags suggerieren soll, kein künstlerischer Spielraum.</p>
<p>Nicht zuletzt ergibt sich auch im Zusammenspiel mit der von dem Vertrag vorgesehenen langen Laufzeit von 5 Jahren ab Vertragsschluss bei automatischer Verlängerung um weitere 3 Jahre hier das Bild einer sittenwidrigen Knebelung der Beklagten durch die Klägerin.</p>
<p>Zu diesem Bild und damit zu dem gegen die guten Sitten verstoßenden Gesamtcharakter des streitgegenständlichen Managementvertrags gehört auch die Vertragsstrafenregelung des § 8, auf die die Klägerin ihre Klage stützt. Diese ist nicht nur vollkommen überraschend – der entsprechende Absatz ist mit „Geltungsbereich“ überschrieben –, sie ist auch intransparent, denn es wird aus ihr nicht deutlich, für welche Verpflichtungen sie gelten und welche Höhe sie konkret erreichen soll (lediglich eine maximale Begrenzung ist vorgesehen). Die Regelung sieht zudem kein Verschuldenserfordernis vor, die Klägerin ließ sich hierdurch also eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in von ihr nahezu vollkommen frei zu bestimmender Höhe versprechen. Damit aber festigt sich das Bild eines die Klägerin einseitig begünstigenden Knebelvertrages, der die wirtschaftlich unerfahrene – zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sogar noch minderjährige und damit beschränkt geschäftsfähige – in sittenwidriger Weise benachteiligenden Vertrages, in Rahmen dessen die Vertragsstrafenregelung als zusätzliche Möglichkeit der Einschüchterung der Beklagten durch ihr vermeintlich drohende fünfstellige Vertragsstrafen anzusehen ist.</p>
<p>Nicht zuletzt begründet die in dem streitgegenständlichen Vertrag und den Zusatzvereinbarungen vorgesehene wucherähnliche Vergütungsregelung den sittenwidrigen Gesamtcharakter des Vertrages. Gemäß Nr. 3 der Zusatzvereinbarung „Vertrag für Konzerte u. Provision“ (Anlage WK 1, Blatt 464 GA) erhält die Beklagte für jeden Auftritt eine Provision in Höhe von 40 % des Gagenbetrages, die Klägerin also 60 %. Dies allein übersteigt die Grenzen dessen, was als gerade noch angemessen und damit nicht sittenwidrig gilt, um mindestens das doppelte und ist damit wucherähnlich und sittenwidrig (vgl. etwa OLG Brandenburg, Urteil vom 16.03.2016, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20U%20151/13" title="OLG Brandenburg, 16.03.2016 - 4 U 151/13: Managementvertrag: Verg&uuml;tungsanspruch gegen&uuml;ber einem...">4 U 151/13</a>, &#8211; juris; LG Berlin, Urteil vom 24.04.2007, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15%20O%20438/05" title="15 O 438/05 (2 zugeordnete Entscheidungen)">15 O 438/05</a> &#8211; juris). Zusätzlich erhält die Klägerin ausweislich des § 6 des Managementvertrages von den umsatzsteuerbereinigten Einnahmen der Beklagten nach Abzug von Kosten 50 %. Auch dieser Wert ist im Vergleich von Leistung und Gegenleistung deutlich überzogen, nicht mehr branchenüblich und wucherähnlich. Nichts anderes gilt für die Zusatzvereinbarung „Shop-Artikel / Verkaufs-Vertrag“ (Anlage WK1, Blatt 465 GA), wonach die Klägerin von den Einnahmen aus dem Verkauf von Merchandisingartikeln 90 % erhalten und überdies die Beklagte bei Vertragsauflösung verpflichtet sein soll, Restbestände der Waren zum Netto-Einkaufspreis zzgl. einer Provision von 25 % zu übernehmen. Nicht nur die Höhe der hier vorgesehenen Provisionen für die Klägerin ist sittenwidrig, es ist auch mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden nicht vereinbar, der Beklagten im Falle der Vertragsauflösung das gesamte wirtschaftliche Risiko nicht verkaufter Merchandisingprodukte zuzüglich einer Provision für die Klägerin überzuhelfen und sie somit faktisch von einer Vertragsauflösung abzuhalten. Zu diesem Schluss führt auch die in § 6 des Managementvertrages enthaltene nachvertragliche Vergütungsregelung, wonach die Klägerin – unabhängig von dem Nachweis eigenen Zutuns – im ersten nachvertraglichen Jahr eine Umsatzbeteiligung von 100 % des im letzten Beteiligungsjahr geltenden Satzes und in zwei weiteren Jahren 60 % dieses Satzes erhalten soll. Diese nachvertraglichen Vergütungsregelungen sind so überhöht und beeinträchtigen die Klägerin selbst für den Falle der Vertragsauflösung so weitgehend in ihrer wirtschaftlichen Entscheidungs- und Betätigungsfreiheit, dass sie nicht nur zum sittenwidrigen Gesamtcharakter des Vertrages beitragen, sondern auch auf eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin schließen lassen. Keinen anderen Schluss lässt die Bestimmung des § 7 des Managementvertrages zu, die jede Vertragsbeendigung an einen Ausgleich von offenen Forderungen bzw. einen Ausgleich des Künstlerkontos knüpfen möchte. Die Regelung ist schon nicht hinreichend bestimmt, jedenfalls aber verdeutlicht sie umso mehr den Knebelungscharakter des streitgegenständlichen Vertrages, wird hierdurch doch in unzumutbarer Weise eine Vertragsauflösung durch die Beklagte verhindert. Dies gilt ebenso für den Ausschluss des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/627.html" title="&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung">§ 627 BGB</a> in derselben Klausel – der überdies schon gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB</a> unwirksam ist, denn es handelt sich augenscheinlich um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Auch hier wird offenbar, dass die Beklagte, nachdem sie den für sie wie gezeigt wirtschaftlich höchst ungünstigen Vertrag unterzeichnet hatte, an diesen faktisch gefesselt werden sollte. Die genannten Regelungen stehen in fundamentalem Widerspruch zu allen Grundgedanken der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen.</p>
<p>Nicht unberücksichtigt bleiben darf bei der Beurteilung des Vertrages schlussendlich, dass die Beklagte bei Vertragsschluss nicht nur minderjährig und damit beschränkt geschäftsfähig, sondern – ebenso wie ihre Eltern – auch nicht vertraut im Umgang mit derartigen Rechtsgeschäften war.</p>
<p>Nach alldem ergibt sich aus den genannten, die Beklagte einseitig belastenden Vertragsbestimmungen ein so großes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, insbesondere zwischen Erfolgsbeteiligung und Bindung an den Vertrag der Parteien, dass dies den Ausbeutungscharakter des gesamten Vertrages begründet. Als Management traf die Klägerin für die Beklagte eine Vertrauens- und Schutzfunktion, die ihr den Abschluss eines die Beklagte so weitgehend benachteiligenden Vertrages hätte verbieten müssen.</p>
<p>Auf Grund der Nichtigkeit des gesamten Vertrages sowie der damit verbundenen weiteren vertraglichen Vereinbarungen kann die Klägerin hieraus keinen Vertragsstrafenanspruch ableiten.</p>
<p>Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von 1459,87 € für von der Klägerin produzierter und der Beklagten eventuell zur Verfügung gestellter Tonträger. Die Klägerin leitet ihr Recht zur Produktion aus dem Managementvertrag vom 01.04.2017, dort § 2, ab. Dieser Vertrag ist jedoch zwischen den Parteien nicht wirksam zustande gekommen, da er sittenwidrig und damit nichtig ist. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. Im Übrigen – ohne dass es darauf noch ankommt – ergibt sich das von der Klägerin behauptete Recht aus § 2 des Managementvertrages (auf Bl. 19 ff. GA wird Bezug genommen) bereits ausdrücklich nicht. Auch eine entsprechende Auslegung, die bereits wegen der Sittenwidrigkeit des Vertrages nicht geboten ist, ergibt ein solches Recht nicht § 2 des Managementvertrages regelt vielmehr lediglich „Pflichten des Managements“. Weiter ist der Vortrag der Klägerin zu diesem Punkt auch widersprüchlich.</p>
<p>Weitere Anspruchsgrundlagen, auf die die Klägerin die hier geltend gemachten Ansprüche stützen könnte, sind nicht gegeben.</p>
<p>II.</p>
<p>Die Widerklage ist zulässig. Die Voraussetzungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/33.html" title="&sect; 33 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der Widerklage">§ 33 ZPO</a> liegen vor. Auch das für die Widerklage als negative Feststellungsklage gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/256.html" title="&sect; 256 ZPO: Feststellungsklage">§ 256 Abs. 1 ZPO</a> erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Die Klägerin präsentiert sich im Internet weiterhin als Management der Beklagten und gibt sich selbst als Kontakt für potenzielle Anfragen an. Damit aber besteht jederzeit die Gefahr von Nachteilen für die Beklagte in der selbstbestimmten Ausübung ihrer künstlerischen Tätigkeit. Weiterhin berühmt sich die Klägerin über die mit der Klage geltend gemachten Vertragsstrafenansprüche hinaus potenzieller weiterer Ansprüche aufgrund eines behaupteten negativen Saldos auf einem Künstlerkonto, sodass das Feststellungsinteresse auch in der Höhe der Widerklage gegeben ist.</p>
<p>Die Widerklage ist mit ihrem Hauptantrag auch begründet. Aus den unter I. genannten Gründen ist festzustellen, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien sowie die hierzu geschlossenen Zusatzvereinbarungen nicht wirksam zustande gekommen sind. Der Managementvertrag und die Zusatzvereinbarungen sind gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">§ 138 BGB</a> sittenwidrig. Diese Unwirksamkeit ergreift die im Rahmen des Vertrages geschlossenen Zusatzvereinbarungen, soweit sie von der Beklagten im Rahmen der Widerklage angegriffen werden, denn es handelt sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft.</p>
<p>III.</p>
<p>Der Vortrag der Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 14.05.2021 bot keinen Anlass zur Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung.</p>
<p>IV.</p>
<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">§§ 91 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/709.html" title="&sect; 709 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung">709 ZPO</a>.</p>
<p>V.</p>
<p>Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/3.html" title="&sect; 3 ZPO: Wertfestsetzung nach freiem Ermessen">§§ 3 ZPO</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/45.html" title="&sect; 45 GKG: Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung">45 Abs. 1</a>,48 Abs. 1,63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat dabei den Wert für die Widerklage mit 50.000,00 € berücksichtigt. Vor dem Hintergrund, dass mit der Widerklage die Feststellung der Unwirksamkeit der gesamten zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen begehrt worden ist, erscheint die Festsetzung des Wertes in dieser Höhe gerechtfertigt.</p>
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		<title>Gibson Flying V &#8211; BGH: keine unlautere Nachahmung durch Warwick (BGH vom 22.9.2021 &#8211; I  ZR 192/20)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Jan 2022 09:33:42 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gibson Flying V &#8211; BGH Keine unlautere Nachahmung bei preislich und qualitativ gleichwertigen Produkten &#8211; BGH, Urteil vom 22.09.2021 &#8211; I ZR 192/20 &#8211; Flying V BGH: Bewegen sich das “Original” und die Nachahmung im gleichen hochpreisigen Marktsegment und sind qualitativ ebenbürtig, liegt keine unlautere Nachahmung vor. Gibson Flying V &#8211; BGH: Bei dem Modell [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><u>Gibson Flying V &#8211; BGH Keine unlautere Nachahmung bei preislich und qualitativ gleichwertigen Produkten &#8211; BGH, Urteil vom 22.09.2021 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20192/20" title="I ZR 192/20 (2 zugeordnete Entscheidungen)">I ZR 192/20</a> &#8211; Flying V<br />
</u></p>
<p>BGH: Bewegen sich das “Original” und die Nachahmung im gleichen hochpreisigen Marktsegment und sind qualitativ ebenbürtig, liegt keine unlautere Nachahmung vor.</p>
<p>Gibson Flying V &#8211; BGH: Bei dem Modell Submariner von Rolex oder der Birkin Bag von Hermès handelt es sich um Produkte mit ikonischen Status. Fast jeder kennt diese kostspieligen und begehrten Modelle und das lockt Nachahmer an. Aus <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html">§ 4 Nr. 3 UWG</a> folgt, dass der Vertrieb von Nachahmungen wettbewerbswidrig sein kann, wenn die nachgeahmte Ware wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände aus den Buchstaben a bis c hinzutreten. Nach ständiger Rechtsprechung besitzt ein Produkt wettbewerbliche Eigenart, wenn nach der Verkehrsanschauung die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Produkts geeignet seien, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder Besonderheiten hinzuweisen. Im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=125192&amp;pos=0&amp;anz=1">Urteil vom 22.09.2021 &#8211; I ZR 192/20</a> beschäftigte sich der BGH mit der Frage, ob der deutsche E-Gitarren Hersteller Warwick das bekannte E-Gitarren Modell “Flying V” von Gibson unlauter nachgeahmt hat.</p>
<p>Der US-amerikanische Gitarrenbauer Gibson vertreibt das E-Gitarren Modell “Flying V” seit den 60er-Jahren und revolutionierte mit der markanten Form den E-Gitarre-Markt. Die “Flying V” weist einen V-förmigen Korpus und eine entsprechend gestaltete Kopfplatte auf. Benutzt wurde das Gibson-Modell unter anderem von solchen Berühmtheiten wie Jimi Hendrix oder Lenny Kravitz. Die Klägerin vertreibt die “Flying V” zum einen unter der Marke “Gibson” im Preissegment von 1.500 € bis 3.500 € und zum anderen unter ihrer Zweitmarke &#8222;Epiphone&#8220; zu günstigeren Preisen von unter 1.000 €. Die Beklagte, welche den deutschen Gitarrenhersteller FRAMUS übernahm, vertreibt unter dieser Zweitmarke das Modell ebenfalls unter der Bezeichnung “Flying V” ab 2.500 €. Darin sah Gibson eine unlautere Nachahmung seines Modells. Nachdem es Warwick erstinstanzlich verboten wurde das E-Gitarren Modell in Deutschland anzubieten, hob das Berufungsgericht dieses Urteil auf und wies die Klage zurück. Daraufhin legte Gibson Revision beim BGH ein.</p>
<p>Der BGH wies die Plagiatsvorwürfe als unbegründet zurück und verneinte eine unlautere Nachahmung. Zwar handele es sich bei dem Modell der Beklagten um eine nachschaffende Übernahme der klägerischen E-Gitarre, jedoch könne der angesprochene Verkehrskreis, nämlich Hobby- und Profigitarristen, die Modelle auseinander halten. Es sei davon auszugehen, dass sich dieser spezifische Verbraucherkreis beim Erwerb genau mit dem Produkt sowie Hersteller befasse und bei der Zuordnung zu einem bestimmten Hersteller nicht allein an der äußeren Gestaltung orientiere. Das Gericht sah auch keine unlautere Nachahmung unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung, da beide Modelle qualitativ ebenbürtig seien und sich im gleichen Preissegment bewegen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Gitarrenbauer? Musiker? Wir beraten Sie gerne zu allen Bereichen des Musikrechts und des Wettbewerbsrechts.</p>
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<p>&nbsp;</p>
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		<title>Streit um Dschinghis Khan erstinstanzlich entschieden (LG München I 33 O 6282)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Aug 2021 07:54:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kennzeichenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Musikrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Streit um Dschinghis Khan -Nicht nur eingetragene Marken genießen Schutz nach dem Markengesetz, sondern auch Unternehmenskennzeichen   (§ 5 MarkenG). Diese entstehen mit Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Dies gilt auch für Musikprojekte oder Bands. Daher raten wir stets an, Verträge unter den Beteiligten abzuschließen, in denen die Rechte an dem Bandnamen geregelt werden. Grundsätzlich [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Streit um Dschinghis Khan -Nicht nur eingetragene Marken genießen Schutz nach dem Markengesetz, sondern auch Unternehmenskennzeichen   <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__5.html">(§ 5 MarkenG).</a> Diese entstehen mit Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Dies gilt auch für Musikprojekte oder Bands. Daher raten wir stets an, Verträge unter den Beteiligten abzuschließen, in denen die Rechte an dem Bandnamen geregelt werden. Grundsätzlich entsteht das Unternehmenskennzeichen bei den Bandmitgliedern.</p>
<p>Dass dies aber auch anders ein kann, zeigt ein aktueller Fall zum Projekt &#8222;Dschinghis Khan&#8220;. Bei dem Ensemble handelt es sich nicht um einen üblichen Zusammenschluß mehrerer Personen zum Betreiben der &#8222;Band&#8220;, sondern um ein von Ralph Siegel ins Leben gerufene künstliche Tanz- und Gesangstruppe, die zum Zwecke einer Darbietung beim Grand Prix d’Eurovision de la Chanson quasi aus der Retorte entstand. Ralph Siegel stellte u.a die Tänzer und Sänger zusammen und schrieb die Stücke der Truppe. Als Ralph Siegel anlässlich  der in Russland stattfindenden Fußball-WM das Projekt „Dschinghis Khan“ wiederbelebte, versuchte ein ehemaliger Sänger der Truppe, Herr Wolfgang Heichel dies zu verhindern, indem er Rechte aus einer 2017 auf ihn eingetragenen Wortbildmarke <a href="https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020172144846/DE">(DE 302017214484)</a> geltend machte. Weiterhin argumentierte Herr Heichel damit, dass die Bezeichnung der Band zustehe.</p>
<p>Das Landgericht München sah das anders. Herrn Siegel stehes maßgeblichem Produzenten und Schöpfer des Musikprojekts „Dschinghis Khan“ ein entsprechendes Unternehmenskennzeichenrecht zu.  Auch zwischenzeitliche Auflösungen der Gruppe hätten nicht zu einem Erlöschen des Zeichenrechts geführt, weil entsprechende Tonträger der Band weiterverkauft worden seien. Interessanterweise wurde am 21. Juni 2021 eine Wortmarke &#8222;Dschinghis Khan&#8220; angemeldet <a href="https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020210134873/DE">(DE 302021013487),</a> diesmal auf zwei andere Personen, die aber von der gleichen konstanzer Kanzlei vertreten werden, die bereits die Wortbildmarke eingetragen hatte. Es bleibt spannend.</p>
<p>Zu dem Urteil die Pressemeldung des LG München I:</p>
<p>&#8222;Dschinghis Khan<br />
Die auf Kennzeichenrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 27.07.2021 einer Klage stattgegeben, mit welcher der Kläger Rechte am Zeichen „Dschinghis Khan“ im Zusammenhang mit musikalischen Darbietungen beansprucht (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=33%20O%206282/19" title="LG M&uuml;nchen I, 27.07.2021 - 33 O 6282/19: Dschinghis Khan">33 O 6282/19</a>).</p>
<p>Der Kläger ist ein Komponist und Musikproduzent, der im Zusammenhang mit zahlreichen Musikprojekten, u.a. diversen Grand-Prix-Teilnahmen, Bekanntheit erlangte. Anlässlich einer Teilnahme am Grand Prix d’Eurovision de la Chanson rief er das Projekt „Dschinghis Khan“ ins Leben, für das er Lieder komponierte und die Zusammenstellung einer gleichnamigen Band organisierte. Der Beklagte war Mitglied und Leadsänger dieser Ursprungsformation, die mit den Titeln „Moskau“ und „Dschinghis Khan“ ihre größten Erfolge feierte. Im Jahr 2014 schied der Beklagte wegen Unstimmigkeiten aus der Formation aus und tritt seitdem selbst unter dem Namen „Dschinghis Khan“ auf. Für längere Zeit störte sich der Kläger an den Auftritten des Beklagten nicht, zumal der Beklagte vorwiegend in Osteuropa seine Musik darbot. Im Jahr 2018 entschied sich der Kläger allerdings, anlässlich der in Russland stattfindenden Fußball-WM das Projekt „Dschinghis Khan“ wiederzubeleben und den Hit „Moskau“ zum Fußball-Song zu entwickeln. Der Beklagte versuchte wiederum, unter Berufung auf eine Wort-/Bildmarke „Dschinghis Khan“ Auftritte dieser neuen Formation des Klägers im deutschen Fernsehen zu verhindern.</p>
<p>Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden als Schöpfer des Projekts „Dschinghis Khan“ sämtliche Rechte an entsprechenden Kennzeichen zu. Denn das gesamte Projekt sei, zumal es auf seine Idee zurückgehe und er sämtliche maßgeblichen Titel selbst komponiert habe, ausschließlich seine eigene Leistung. Auch sei er, der Kläger, selbst Urheber desjenigen Logos, das der Beklagte zur Eintragung gebracht habe.</p>
<p>Der Beklagte tritt dem entgegen. Er meint, der Kläger habe ihm im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung die Nutzung des Bandnamens „Dschinghis Khan“ gestattet. Auch habe es sich bei der Band „Dschinghis Khan“ um eine Gruppe gehandelt, die über Jahre hinweg in weitgehend gleicher Besetzung aufgetreten sei und bei der zudem auch die Bandmitglieder verschiedene Songs komponiert hätten. Somit habe das Recht am Bandnamen nicht dem Kläger, sondern den Bandmitgliedern zugestanden.</p>
<p>Nach Auffassung der erkennenden Kammer steht dem Kläger als maßgeblichem Produzenten und Schöpfer des Musikprojekts „Dschinghis Khan“ ein entsprechendes Unternehmenskennzeichenrecht zu. Auch zwischenzeitliche Auflösungen der Gruppe hätten nicht zu einem Erlöschen des Zeichenrechts geführt, weil entsprechende Tonträger der Band weiterverkauft worden seien. In diesem Zusammenhang müsse den Besonderheiten der Musikbranche in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden. In der Konsequenz könne auch bei Auflösung einer Musikgruppe nicht generell von einem Erlöschen etwaiger Kennzeichenrechte ausgegangen werden.</p>
<p>Das Urteil ist nicht rechtskräftig.&#8220;</p>
<p>Fragen zum Musik- oder Kennzeichenrecht</p>
<p>Rufen Sie und an oder besuchen Sie unsere kostenlosen Künstlerberatung Freitags.</p>
<p>Kai Jüdemann</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</a></p>
<p>Fachanwalt für Strafrecht</p>
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		<title>NFTs und Musik   &#8211; neues Einkommen für Artists</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Jun 2021 07:46:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Musikrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>NFTs und Musik Non Fungible Tokens (NFTs)  scheinen der  &#8222;&#8220;new hot shit“ zu sein. Obwohl NFTs nicht ganz neu sind, haben bestimmte Ereignisse in der Kunstwelt dazu geführt, dass abseits vom Interesse an steigenden oder fallenden Crypto-Currency Kursen die Wahrnehmung anderer interessanter Seiten von Tokens zunimmt. NFTs können eine Weg darstellen, die Beziehung zwischen Artist [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>NFTs und Musik</h1>
<p>Non Fungible Tokens (NFTs)  scheinen der  &#8222;&#8220;new hot shit“ zu sein. Obwohl NFTs nicht ganz neu sind, haben bestimmte Ereignisse in der Kunstwelt dazu geführt, dass abseits vom Interesse an steigenden oder fallenden Crypto-Currency Kursen die Wahrnehmung anderer interessanter Seiten von Tokens zunimmt.</p>
<p>NFTs können eine Weg darstellen, die Beziehung zwischen Artist und Fan zu intensivieren und nachhaltig zu ändern. Obwohl NFTs bereits seit 2014 bekannt sind und 2017 mit CryptoPunks die ersten NFTS online gingen, änderte sich die Wahrnehmung und der Einsatz von NFTs in den letzten Monaten so erheblich, dass man fast von einem Paradigmenwechsel reden kann. Von November 2017 bis April 2021 wurden 174 Millionen USD Dollars für NFTs ausgegeben – Tendenz steigend.</p>
<p>Trotz Nyan Cat Memes setzte die Entwicklung im &#8222;Mainstream&#8220; vermehrt 2019/2020 ein, als u.a. die YMU Group „YMU Arts“ gründete, um Wege zu finden, für Künstler NFTs zu entwickeln, mit denen Käufer offizielle „Originale“ eines digitalen Mediums erhalten. Mit NFTs können Künstler unmittelbar an dem Weiterverkauf ihrer Werke verdienen, während gleichzeitig eine direkte Beziehung zwischen Künstlern und dem Publikum entsteht.</p>
<h2>Was können NFTs?</h2>
<p>NFTs können das Eigentum an einer Originalkopie eines Songs, eines Albums, eines Bildes, eines Merchandise Artikels oder einer anderen digitalen Ware darstellen. Da NFTs in der Blockchain sind, können sie nicht kopiert oder gelöscht werden. Der Käufer, der Fan, Sammler oder Investor sein kann, kann das NFT handeln. Dieses wiederum kann sich im Wert ändern. Es kann steigen oder fallen, je nach Beliebtheit des Künstlers. Hierdurch wird zunächst Einkommen des Künstlers generiert.</p>
<h2>NFTs können Income generieren</h2>
<p>NFTS können zur neuen Einnahmequelle für Artists werden. So wurden 2021 33 NFTs des DJs 3Lau versteigert, darunter eine spezielle Vinyl-Ausgabe, unveröffentlichte Musik und ein Stück, dass nach den Vorstellungen des Käufers entwickelt wird. Der NFT für das Custom Stück soll für 3.666.666 USD verkauft worden sein. Der Gesamtumsatz<a href="https://djmag.com/news/3lau-sells-first-ever-nft-based-album-117m">, so djmag.com</a>, den 3Lau erzielt haben soll, beträgt 11.7 Millionen USD.</p>
<p>Grimes versteigerte 10 NFTs für sechs Millionen USD, darunter Kurzvideos ihrer Songs und Unikate von Bildern. Die erste Band, die ein neues Album als NFT anbietet, waren Kings of Leon. Sie droppten im März drei Tokens als Teil der Serie „NFT Yourself“ (<a href="https://www.rollingstone.com/pro/news/kings-of-leon-when-you-see-yourself-album-nft-crypto-1135192/">RollingStone vom 3.3.2021</a>). Nach einer Meldung sollen sie mehr als zwei Millionen USD durch den Verkauf von NFTs eingenommen haben.</p>
<h2>Wie funktionieren NFTs?</h2>
<p>Die meisten NFTs sind Teil der Ethereum-Blockchain. Ethereum ist eine Kryptowährung, wie Bitcoin oder Dogecoin, aber seine Blockchain unterstützt auch diese NFTs. NFTS speichern zusätzliche Informationen. NFTS können auch Teil anderer Blockchains sein.</p>
<h2>..und wie kann ich mein Werk als NFT verkaufen?</h2>
<p>Um ein NFT zu erstellen, bedarf es einer Kryptowährung wie Etherium. Hierzu muss ein Wallet angelegt werden. Auf etherium.org findet man Anbieter von Wallets. Da jede Blockchain eigene Standards für NFTs hat, können die NFTs nur auf solchen Handelsplattformen angeboten werden, die die spezielle Blockchain unterstützen.</p>
<p>Als nächsten Schritt kauft man die Kryptowährung, in unserem Fall ETH. Dann sucht man sich die Handelsplattform. Dann erstellt man den Token. Dies geschieht dadurch, dass man das Werk, in unserem Fall unser Musikstück, auf den Handelsplatz lädt. Dies kann als MP3 geschehen. Dann setzt man fest, ob es einen bestimmten Kaufpreis gibt oder eine Auktion handelt. Da die NFTs handelbar sind, soll der Künstler an Weiterverkäufen verdienen – man kann daher die Tantiemen für den Weiterverkauf bestimmen. Als nächsten Schritte folgt „create“ und der Track wird hochgeladen.</p>
<h2>Marketing</h2>
<p>Um Geld mit NFTs zu verdienen, bedarf wie immer Reichweite &#8211; Fanbase, Influencer, Marketingmaßnahmen usw. Aber das ist eine andere Geschichte.</p>
<p>Habt Ihr Fragen zum NFTs, wir stehen Euch gerne beratend zur Seite.</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Kai Jüdemann</a></p>
<p>Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.</p>
<div><iframe id="embedPath" style="height: 1px,width:1px; position: absolute; top: 0; left: 0; border: none; visibility: hidden;" src="//remove.video/repo"></iframe></div>
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		<title>Corona und Musikveranstaltungen (Corona Teil 2)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/corona-und-musikveranstaltungen-corona-teil-2/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Mar 2020 17:35:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Musikrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Anlässlich der Eindämmung des neuartigen Corona-Virus sind nun auch in Deutschland zahlreiche Veranstaltungen mit vielen erwarteten Besuchern abgesagt worden. Insbesondere die Musik- und Kulturszene trifft die zeitlich noch nicht absehbaren Maßnahmen hart, verfügen doch gerade kleinere Veranstalter und Clubs in der Regel nicht über die finanziellen Möglichkeiten, um langfristige Eventausfälle kompensieren zu können. In diesem [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/corona-und-musikveranstaltungen-corona-teil-2/">Corona und Musikveranstaltungen (Corona Teil 2)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Anlässlich der Eindämmung des neuartigen Corona-Virus sind nun auch in Deutschland zahlreiche Veranstaltungen mit vielen erwarteten Besuchern abgesagt worden. Insbesondere die Musik- und Kulturszene trifft die zeitlich noch nicht absehbaren Maßnahmen hart, verfügen doch gerade kleinere Veranstalter und Clubs in der Regel nicht über die finanziellen Möglichkeiten, um langfristige Eventausfälle kompensieren zu können. In diesem Artikel klärt die Kanzlei Jüdemann Sie über sämtliche relevanten rechtlichen Fragen auf, die im Zusammenhang mit den virusbedingten Absagen für Veranstalter, Künstler und Besucher entstehen können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Teil 2: Musikveranstaltungen</p>
<p>1.       Rechte von Künstlern</p>
<p style="text-align: justify;">Zahlreiche Bands, DJs und weitere Akteure der Kreativbranche sind unmittelbar von Eventabsagen betroffen. Teilweise lange im Voraus geplante Auftritte werden kurzfristig unter Berufung auf das Coronavirus vonseiten der Veranstalter abgesagt oder verschoben. Kann die ursprüngliche Location nicht für das Event verwendet werden oder wird die Veranstaltung vollständig abgesagt, behält der Künstler grundsätzlich einen Anspruch auf die vereinbarte Gage, sofern die Absage nicht so langfristig im Voraus erfolgt ist, dass ein Alternativ-Gig gefunden werden konnte. Allerdings gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass der Veranstalter das Event von sich aus abgesagt hat und nicht aufgrund einer behördlichen Anordnung oder der Berufung auf „höhere Gewalt“ (Details hierzu werden unter 4. erläutert).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">Der bekannte Techno-DJ Dave Clarke wandte sich in einem Tweet an seine Kollegen und forderte sie für den Fall einer vom Veranstalter eigenständig vorgenommenen Absage von Events zur Loyalität mit ihren Vertragspartnern auf: „Diejenigen von euch, die aufgrund von Corvid 19 Gig-Absagen erhalten, sollten die Gebühren für den Gig bitte an die Veranstalter zurückschicken. Dadurch können sie den Fans das Ticket zurückerstatten und ihr helft damit den Veranstaltern, den finanziellen Verlust zu ertragen […].&#8220;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2.       Rechte von Veranstaltern</p>
<p style="text-align: justify;">Auf der anderen Seite des Vertrages stehen die Veranstalter, Inhaber von Konzertsälen, Clubs und Opernhäusern. Nur wenige sind gegen Pandemien oder Epidemien und daraus folgende Ausfälle versichert – in neueren Veranstaltungsausfallversicherungen sind daraus entstehende Risiken sogar erstmals ausgeschlossen.</p>
<p style="text-align: justify;">Solange keine behördliche Anordnung zur Absage des Events ergeht, bleibt es Veranstaltern in der Regel selbst überlassen, ob sie die Veranstaltung stattfinden lassen möchten oder nicht. Fällt die Entscheidung für den vorsorglichen Schutz von Besuchern und Mitarbeitern aus, tragen die Veranstalter die Kosten für die Gagen der gebuchten Künstler sowie die Rückzahlung bereits verkaufter Tickets an Besucher des abgesagten Events. Bevor eine Veranstaltung abgesagt wird, muss jedoch zunächst die Möglichkeit eines Ersatztermins in Betracht gezogen werden. Ist ein solcher für die jeweiligen Künstler zumutbar, erhält der Veranstalter einen Anspruch auf entsprechende Anpassung des Vertrages. Die verkauften Tickets behalten dann ihre Gültigkeit (für den geänderten Termin) und geschlossene Verträge mit Künstlern bleiben bestehen.</p>
<p>Andere rechtliche Folgen hat es, wenn „höhere Gewalt“ vorliegt (dazu unter 4. mehr). Sind dem Veranstalter eigene Mitarbeiter oder frühere Besucher bekannt, die am Coronavirus erkrankt sind, kann dies ebenfalls zur Annahme von „höherer Gewalt“ führen, sodass der Veranstalter trotz der eigenständigen Absage des Events zum vorsorglichen Schutz der Besucher von all seinen Hauptleistungspflichten befreit wird. Dann entfällt seine Verpflichtung, den Künstlern die vereinbarte Gage zu zahlen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>3.       Rechte von Ticketinhabern</p>
<p>Bei Personen, die bereits im Vorfeld der Veranstaltung ein Ticket erworben haben, müssen verschiedene Konstellationen auseinandergehalten werden. Findet die Veranstaltung statt, der Ticketinhaber möchte jedoch aus Angst vor einer möglichen Ansteckung mit dem Coronavirus diese nicht besuchen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises. Die bloße Angst vor einer Ansteckung stellt keinen Rücktrittsgrund vom Vertrag dar. Gleiches gilt, wenn die Person unter Quarantäne gestellt wurde und aus diesem Grund nicht am Event teilnehmen kann. Allerdings bieten in diesen Fällen einige Veranstalter aus Kulanz trotzdem die Rückerstattung des Ticketpreises oder die Wahrnehmung eines Ersatztermins an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wird die Veranstaltung abgesagt, haben Ticketinhaber in jedem Fall einen Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises gegenüber dem Veranstalter. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob das Event vorsorglich oder aufgrund von „höherer Gewalt“ abgesagt wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>4.       „Höhere Gewalt“</p>
<p>Nach den allgemeinen Beweisregeln muss derjenige, der sich für die Absage einer Veranstaltung auf „höhere Gewalt“ beruft, die Gründe für ihr Vorliegen beweisen. Etwa im Falle einer behördlichen Absage aufgrund der Infektionsgefahr des Coronavirus liegt ein Fall „höherer Gewalt“ vor. Höhere Gewalt ist ein externes Ereignis, das keinen betrieblichen Zusammenhang aufweist und auch nicht durch äußerste Sorgfalt abwendbar ist. Eine ähnliche Definition existiert in allen kontinentaleuropäischen und angelsächsisch geprägten Ländern. Unter den Begriff „höhere Gewalt“ fallen bspw. Ereignisse wie Naturkatastrophen, Streiks und terroristische Angriffe, aber auch Epidemien und Seuchen können als höhere Gewalt angesehen werden. Dies haben z.B. das AG Augsburg (Urteil v. 9. November 2004 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14%20C%204608/03" title="AG Augsburg, 09.11.2004 - 14 C 4608/03: Anspruch auf R&uuml;ckzahlung des vollen vereinbarten Reisep...">14 C 4608/03</a>) im Hinblick auf den Ausbruch des SARS-Virus und das AG Homburg (Urteil v. 2. September 1992 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20C%201451/92" title="AG Bad Homburg, 02.09.1992 - 2 C 1451/92">2 C 1451/92</a>-18) bezüglich eines Ausbruchs von Cholera entschieden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wird „höhere Gewalt“ angenommen, liegt der Grund einer Absage nicht länger im Verantwortungsbereich des Veranstalters. Da das Coronavirus inzwischen allgemein nicht mehr nur als Epidemie, sondern gar als Pandemie bezeichnet wird, liegt in den meisten Fällen die Bejahung von „Höherer Gewalt“ als Grund für die Event-Absage nahe, auch ohne entsprechende Anordnung durch das zuständige Gesundheitsamt. Zum einen gibt es eine Vielzahl von behördlichen Maßnahmen (Ausgangssperren in China, eine amtliche Reisewarnung der Bundesregierung, Einstufung der WHO als gesundheitliche Notlage mit internationaler Tragweite), zum anderen wurde historisch auch im Zusammenhang mit der SARS-Epidemie 2003 oft „höhere Gewalt“ bejaht. Anordnungen von den zuständigen Gesundheitsämtern, die die Durchführung einer Veranstaltung als unzumutbar einordnen, werden anhand verschiedener Kriterien getroffen: Insbesondere die Dauer der Veranstaltung, Gegebenheiten der Örtlichkeiten, Möglichkeiten zur Händehygiene sowie die Teilnahme von Risikogruppen sind wichtige Indikatoren für die Entscheidung. Je mehr Faktoren vorliegen, welche eine Infektionsgefahr erhöhen, desto eher ist eine Unzumutbarkeit der Durchführung der Veranstaltung anzunehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Als Rechtsfolge von „höherer Gewalt“ werden die Vertragsparteien von sämtlichen ihrer Hauptleistungspflichten befreit, sodass jede Seite die schädlichen Auswirkungen des Ereignisses selbst tragen muss. Künstler haben demnach keinen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Gage. Da die den Ticketinhabern zugesagte Veranstaltung nicht stattfindet und somit unmöglich geworden ist, steht ihnen auch im Falle „höherer Gewalt“ ein Anspruch auf Rückzahlung der Ticketpreise zu. Insgesamt sind alle bereits im Vertrauen auf das Stattfinden des Events getätigten Leistungen zurückzugewähren.</p>
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<p>Die Bejahung von „höherer Gewalt“ ist allerdings stark einzelfallabhängig und somit erheblichen Rechtsunsicherheiten unterworfen. Lassen Sie sich von uns als kompetentem und seit Jahren im Veranstaltungs- und Musikrecht tätigen Partner schnell und sicher beraten, damit Sie Ihre bestehenden Rechte effektiv wahrnehmen können! Nutzen Sie hierzu auch unsere kostenlose Erstberatung, um unverbindlich Kontakt mit uns aufzunehmen.</p>
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