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	<title>Presserecht Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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	<title>Presserecht Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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		<title>Insights &#8211; Wann kann ich Entschädigung für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung erhalten?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Aug 2025 14:01:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht am eigenen Bild]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen – Ihre Rechte und Ansprüche im Überblick Wenn jemand eine Fensterscheibe einschlägt, ist klar: Der Schaden muss ersetzt werden. Doch wie sieht es aus, wenn Ihre Ehre, Ihr Ruf oder Ihre Privatsphäre verletzt wird? Auch in solchen Fällen besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Geldentschädigung. Dieser Beitrag zeigt, wann Ihnen bei [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen – Ihre Rechte und Ansprüche im Überblick</h1>
<p>Wenn jemand eine Fensterscheibe einschlägt, ist klar: Der Schaden muss ersetzt werden. Doch wie sieht es aus, wenn Ihre Ehre, Ihr Ruf oder Ihre Privatsphäre verletzt wird? Auch in solchen Fällen besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Geldentschädigung. Dieser Beitrag zeigt, wann Ihnen bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Geldeschädigung zusteht – und in welcher Höhe.</p>
<h2>Was ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht?</h2>
<p>Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die engere persönliche Lebenssphäre sowie die Würde des Einzelnen. Es ist nicht nur zivilrechtlich abgesichert (z. B. nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 826 BGB), sondern auch durch die Verfassung garantiert: <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Artikel 2 Abs. 1</a> in Verbindung mit <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Artikel 1 Abs. 1</a> Grundgesetz (GG) gewährleistet diesen Schutz. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass dieses Grundrecht vor Äußerungen schützt, die das öffentliche Bild einer Person schädigen können (BVerfG, Beschl. v. 11.12.2013 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20194/13" title="BVerfG, 11.12.2013 - 1 BvR 194/13: Bezeichnung als &quot;durchgeknallte Frau&quot; kann ehrverletzend sei...">1 BvR 194/13</a>, Rn. 14).</p>
<h2>Welche Formen der Persönlichkeitsrechtsverletzung gibt es?</h2>
<p>Persönlichkeitsverletzungen können viele Gesichter haben – darunter:</p>
<p>Beleidigungen oder herabsetzende Aussagen in der Öffentlichkeit oder im Internet<br />
Unwahre Tatsachenbehauptungen<br />
Verletzungen des Rechts am eigenen Bild<br />
Verbreitung privater oder intimer Informationen ohne Einwilligung</p>
<h2>Mögliche Ansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen</h2>
<p>In Fällen einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung kommen insbesondere folgende zivilrechtliche Ansprüche in Betracht:</p>
<p>Unterlassungsanspruch (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> analog i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a>)<br />
Richtigstellung und Gegendarstellung<br />
Entschädigungsanspruch in Geld (nur bei schwerwiegender Verletzung)<br />
Letzterer kommt nur bei besonders intensiven Eingriffen in Betracht – etwa bei öffentlichkeitswirksamen Angriffen auf Ehre, Intimsphäre oder Menschenwürde. Die Entschädigung dient nicht nur dem Ausgleich, sondern auch der Genugtuung und Abschreckung.</p>
<h2>Wie hoch ist die Geldentschädigung?</h2>
<p>In Deutschland sind die Summen weitaus moderater als in den USA. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Einzelfall und wird vom zuständigen Zivilgericht nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 ZPO</a> geschätzt. Einige Beispiele aus der Rechtsprechung:</p>
<p>15.000 € Entschädigung für eine rassistische Twitter-Äußerung eines Bundestagsabgeordneten („kleiner Halbneger“) – [LG Berlin, Urteil vom 15.01.2019 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=27%20O%20265/18" title="LG Berlin, 15.01.2019 - 27 O 265/18: ECLI:DE:LGBE:2019:0115.27O265.18.00 - Pers&ouml;nlichkeitsrecht...">27 O 265/18</a>]<br />
5.000 € Entschädigung für die Weitergabe intimer Fotos der Ex-Partnerin – [LG Offenburg, Urteil vom 29.10.2020 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20O%20177/20" title="2 O 177/20 (3 zugeordnete Entscheidungen)">2 O 177/20</a>]<br />
500 € Entschädigung für ehrverletzende Aussagen auf Facebook über einen Rechtsanwalt – [LG Hamburg, Urteil vom 17.04.2020 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=324%20S%203/19" title="LG Hamburg, 17.04.2020 - 324 S 3/19: Voraussetzungen eines Geldentsch&auml;digungsanspruchs bei Bele...">324 S 3/19</a>]</p>
<h2>Auch relevant: Bereicherungsrechtliche Ansprüche</h2>
<p>Neben Entschädigungsansprüchen kommen Schadenersatz  und bereicherungsrechtliche Ansprüche (§§ 812 ff. BGB) in Betracht – etwa bei der rechtswidrigen Nutzung eines Fotos zu Werbezwecken. Ist die Nutzung bereits erfolgt und kann das Bild nicht mehr zurückgegeben werden, besteht ein Anspruch auf Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB). Maßgeblich ist hier, was ein angemessener Lizenzbetrag für die Nutzung gewesen wäre.</p>
<h2>Fazit: Ihr gutes Recht auf Entschädigung</h2>
<p>Wer in seiner Ehre oder Privatsphäre verletzt wird, muss das nicht einfach hinnehmen. Ob Beleidigung, Rufschädigung oder unbefugte Bildveröffentlichung – in vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Geldentschädigung. Wichtig ist, frühzeitig rechtliche Schritte einzuleiten, um Ihre Rechte zu wahren und Beweise zu sichern.</p>
<p>Wir sind u.a. spezialisiert auf Medienrecht und Persönlichkeitsrecht. Gerne beraten wir Sie umfassend zu Ihren Ansprüchen – auch kurzfristig.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Schadenersatz &#8211; Geldentschädigung im Presserecht: Anspruch, Voraussetzungen und Bedeutung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Jun 2025 10:37:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Geldentschädigung im Presserecht: Anspruch, Voraussetzungen und Bedeutung Das Presserecht steht im Zentrum eines Spannungsfelds zwischen der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit und dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht. Kommt es im Zuge medialer Berichterstattung zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts, stellt sich die Frage nach einem angemessenen Ausgleich für die Betroffenen. Die Geldentschädigung bildet dabei eine herausragende, aber restriktiv [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Geldentschädigung im Presserecht: Anspruch, Voraussetzungen und Bedeutung</p>
<p>Das Presserecht steht im Zentrum eines Spannungsfelds zwischen der verfassungsrechtlich garantierten Pressefreiheit und dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht. Kommt es im Zuge medialer Berichterstattung zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts, stellt sich die Frage nach einem angemessenen Ausgleich für die Betroffenen. Die Geldentschädigung bildet dabei eine herausragende, aber restriktiv gehandhabte Anspruchsgrundlage. Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen, die Voraussetzungen und die praktische Bedeutung der Geldentschädigung im Presserecht ausführlich dargestellt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>1. Die rechtliche Einordnung der Geldentschädigung</h3>
<p>1.1. Gewohnheitsrechtliche Entwicklung und Verfassungsbezug</p>
<p>Der Anspruch auf Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, sondern wurde von der Rechtsprechung entwickelt und ist heute gewohnheitsrechtlich anerkannt. Seine verfassungsrechtliche Legitimation findet er im Schutzauftrag aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Art. 1 Abs. 1</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1</a> Grundgesetz. Die Gerichte leiten den Anspruch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ab.</p>
<p>1.2. Funktion der Geldentschädigung</p>
<p>Die Geldentschädigung hat zwei zentrale Funktionen:</p>
<p>·         Genugtuung: Sie soll dem Opfer einen Ausgleich für das erlittene Unrecht verschaffen, insbesondere wenn andere Rechtsbehelfe nicht ausreichen.</p>
<p>·         Prävention: Sie soll potentielle Rechtsverletzer abschrecken und künftige Persönlichkeitsrechtsverletzungen verhindern.</p>
<p>Im Vordergrund steht jedoch die Genugtuungsfunktion. Die Präventionsfunktion tritt ergänzend hinzu, insbesondere bei besonders rücksichtslosen oder eigennützigen Handlungen des Verletzers.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>2. Voraussetzungen für den Anspruch auf Geldentschädigung</h3>
<p>Die Rechtsprechung hat klare und restriktive Voraussetzungen für die Gewährung einer Geldentschädigung entwickelt. Nur wenn diese kumulativ vorliegen, kann ein Anspruch bestehen.</p>
<p>2.1. Schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung</p>
<p>Eine Geldentschädigung kommt nur bei schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts in Betracht. Die Schwere der Beeinträchtigung ist anhand einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:</p>
<p>·         Art und Schwere der Beeinträchtigung: Wie intensiv ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht?</p>
<p>·         Bedeutung und Tragweite des Eingriffs: Wie groß ist die Verbreitung der Veröffentlichung? Wie nachhaltig und dauerhaft ist die Rufschädigung?</p>
<p>·         Grad des Verschuldens: Liegt ein leichtes oder schweres Verschulden vor? Auch ohne schweres Verschulden kann die Schwere des Eingriffs gegeben sein, etwa durch die Art der Berichterstattung.</p>
<p>·         Anlass und Beweggrund des Handelns: War das Verhalten des Verletzers besonders rücksichtslos oder eigennützig?</p>
<p>Bereits ein einziger dieser Umstände kann ausreichen, um die Schwere des Eingriffs zu begründen. Typische Beispiele für schwere Eingriffe sind die Veröffentlichung von intimen Details, unwahre Tatsachenbehauptungen mit erheblicher Rufschädigung oder massive Herabwürdigungen der Person.</p>
<p>2.2. Fehlende anderweitige Ausgleichsmöglichkeit</p>
<p>Eine Geldentschädigung wird nur gewährt, wenn keine anderen presserechtlichen Ansprüche – wie Gegendarstellung, Unterlassung, Berichtigung oder materieller Schadensersatz – einen ausreichenden Ausgleich bieten können. Die Geldentschädigung schließt die Lücke, die bleibt, wenn der Rechtsschutz der Persönlichkeit sonst lückenhaft wäre.</p>
<p>Gerade bei Eingriffen in die Privat- und Intimsphäre fehlt es regelmäßig an alternativen Ausgleichsmöglichkeiten. Ist die Privatsphäre einmal verletzt, kann sie durch Gegendarstellung oder Widerruf nicht wiederhergestellt werden. In solchen Fällen ist ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich gegeben.</p>
<p>2.3. Verschulden des Verletzers</p>
<p>Der Anspruch auf Geldentschädigung setzt ein schuldhaftes Verhalten des Verletzers voraus. Ein schweres Verschulden im Sinne von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Auch ein geringeres Verschulden kann genügen, wenn die übrigen Umstände die Schwere des Eingriffs begründen.</p>
<p>Umgekehrt kann das Fehlen eines Verschuldens bei der Gesamtabwägung dazu führen, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung zu verneinen ist. Liegt allerdings ein besonders schweres Verschulden vor, kann dies die Schwere des Eingriffs zusätzlich unterstreichen.</p>
<p>2.4. Unabwendbares Bedürfnis für finanziellen Ausgleich</p>
<p>Die Gewährung einer Geldentschädigung setzt voraus, dass ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich besteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit gerichtet ist, das Schamgefühl berührt oder ein Gefühl des Ausgeliefertseins hervorruft.</p>
<p>Die Geldentschädigung ist somit kein Automatismus bei jeder Persönlichkeitsrechtsverletzung, sondern bleibt auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen ein anderweitiger Ausgleich nicht möglich oder nicht ausreichend ist.</p>
<h3></h3>
<h3>3. Die Bemessung der Geldentschädigung</h3>
<p>3.1. Maßgebliche Kriterien</p>
<p>Die Höhe der Geldentschädigung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebliche Kriterien sind:</p>
<p>·         Intensität und Form des Eingriffs: Wie gravierend war die Persönlichkeitsrechtsverletzung? Wie groß war die Reichweite der Veröffentlichung?</p>
<p>·         Persönliche und gesellschaftliche Stellung des Betroffenen: Welchen Einfluss hat die Verletzung auf das öffentliche Ansehen und die persönliche Integrität?</p>
<p>·         Folgen für den Betroffenen: Welche physischen, psychischen oder sozialen Auswirkungen hatte die Verletzung?</p>
<p>·         Verschuldensgrad des Verletzers: War das Verhalten vorsätzlich, grob fahrlässig oder lediglich fahrlässig?</p>
<p>·         Anlass und Beweggrund des Handelns: Gab es besondere Motive, etwa Sensationslust oder wirtschaftliches Eigeninteresse?</p>
<p>3.2. Genugtuungs- und Präventionsfunktion</p>
<p>Bei der Bemessung steht die Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Die Präventionsfunktion wird insbesondere dann berücksichtigt, wenn das Verhalten des Verletzers besonders rücksichtslos war oder Wiederholungsgefahr besteht.</p>
<p>3.3. Keine Kumulation bei Wortberichterstattung</p>
<p>Der sogenannte Kumulationsgedanke – also die Addition einzelner Verletzungshandlungen zu einem Anspruch – findet grundsätzlich nur bei Bildnisveröffentlichungen Anwendung. Bei fortgesetzter Wortberichterstattung ist jede Veröffentlichung einzeln zu prüfen. Nur wenn mehrere Wortberichterstattungen in gleichartiger Weise und nicht in völlig unterschiedlichem Kontext erscheinen, kann ausnahmsweise eine Kumulation erfolgen.</p>
<h3></h3>
<h3>4. Die praktische Bedeutung der Geldentschädigung</h3>
<p>4.1. Ausnahmecharakter und Schutzlücke</p>
<p>Die Geldentschädigung ist im Presserecht der Ausnahmefall. Sie dient dazu, eine Schutzlücke zu schließen, die andernfalls bestehen würde. Ohne diesen Anspruch würde der verfassungsrechtliche Schutz der Persönlichkeit oft ins Leere laufen, da ideelle Schäden nicht durch andere Ansprüche kompensiert werden können.</p>
<p>4.2. Typische Anwendungsfälle</p>
<p>·         Massive Eingriffe in die Privatsphäre (z.B. Veröffentlichung intimer Details)</p>
<p>·         Unwahre Tatsachenbehauptungen mit erheblicher Rufschädigung</p>
<p>·         Schmähkritik oder gezielte Herabwürdigung der Person</p>
<p>·         Sensationsberichterstattung ohne berechtigtes öffentliches Interesse</p>
<p>4.3. Bedeutung für die Medienpraxis</p>
<p>Für Medienunternehmen bedeutet die Möglichkeit der Geldentschädigung ein erhebliches Haftungsrisiko. Die Gerichte prüfen jedoch streng, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Die Pressefreiheit bleibt ein hohes Gut, muss aber im Einzelfall hinter dem Persönlichkeitsschutz zurücktreten, wenn schwerwiegende Verletzungen vorliegen und kein anderer Ausgleich möglich ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>5. Fazit</h3>
<p>Die Geldentschädigung im Presserecht ist ein wichtiges Instrument zum Schutz des Persönlichkeitsrechts. Sie kommt nur bei schwerwiegenden, nicht anders ausgleichbaren Verletzungen in Betracht und setzt ein schuldhaftes Verhalten des Verletzers voraus. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und dient in erster Linie der Genugtuung des Opfers sowie der Prävention weiterer Rechtsverletzungen.</p>
<p>Die restriktive Handhabung durch die Rechtsprechung stellt sicher, dass der Anspruch auf Geldentschädigung nicht zu einer Routineforderung wird, sondern auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen der verfassungsrechtliche Schutz der Persönlichkeit andernfalls lückenhaft wäre. Damit wird ein angemessener Ausgleich zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz gewährleistet.</p>
<p>Jüdemann Rechtsanwälte</p>
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		<title>Das Agenturprivileg im deutschen Presserecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Jul 2024 15:26:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Agenturprivileg im deutschen Presserecht ist ein bedeutendes rechtliches Konzept, das Journalisten erlaubt, Agenturmeldungen ohne umfassende eigene Überprüfung zu übernehmen, ohne für unwahre Tatsachenbehauptungen in diesen Meldungen haftbar gemacht zu werden. Dieses Privileg beruht auf der Annahme, dass Nachrichtenagenturen als professionelle und zuverlässige Informationsquellen gelten, wodurch Journalisten auf die Richtigkeit der von ihnen übernommenen Meldungen [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/das-agenturprivileg-im-deutschen-presserecht/">Das Agenturprivileg im deutschen Presserecht</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Agenturprivileg im deutschen Presserecht ist ein bedeutendes rechtliches Konzept, das Journalisten erlaubt, Agenturmeldungen ohne umfassende eigene Überprüfung zu übernehmen, ohne für unwahre Tatsachenbehauptungen in diesen Meldungen haftbar gemacht zu werden. Dieses Privileg beruht auf der Annahme, dass Nachrichtenagenturen als professionelle und zuverlässige Informationsquellen gelten, wodurch Journalisten auf die Richtigkeit der von ihnen übernommenen Meldungen vertrauen können.</p>
<p>Diese Grundsätze erläutert etwa das Kammergericht in seinem Urteil vom 07.06.2007 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20U%20247/06" title="KG, 07.06.2007 - 10 U 247/06: Agenturprivileg bei &Uuml;bernahme von Agenturmeldungen">10 U 247/06</a>, in der es in der Sache um einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, analog § <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html">1004</a> Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html">2</a> Abs. 1 GG auf die begehrte Untersagung einer Äußerung ging:</p>
<p>„Die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung ergibt sich – entgegen der Ansicht der Klägerin – insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte die Agenturmeldung ohne weitere Nachrecherche übernommen hat. Medienangehörigen obliegt zwar grundsätzlich die Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung des Inhalts ihrer beabsichtigten Veröffentlichung (BVerfG <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202006,%20595">NJW 2006, 595</a>) und ein Verstoß gegen diese journalistischen Sorgfaltspflichten ist geeignet, im Einzelfall die Rechtswidrigkeit des verletzenden Verhaltens zu begründen (Bamberger in Bamberger/Roth, BeckOK, BGB, Stand 01.02.2007, § 12 Rdnr. 193 m.w.N.), vorliegend war die Beklagte von einer Verpflichtung zur Nachrecherche jedoch entbunden, weil die übernommene Meldung aus einer so genannten privilegierten Quelle stammte (vgl. Burkhardt in Wenzel, 5. Auflage Kapitel 6. Rdnr. 135 m.w.N.). Im Rahmen des journalistischen Tagesgeschäfts können die Medien ihren verfassungsmäßigen Auftrag, umfassend und zugleich möglichst tagesaktuell zu berichten, nur erfüllen, wenn sie nicht jede ihrer Berichterstattungen vollständig selbst recherchieren und gegenprüfen müssen. Gerade eine zeitnahe Publikation weltweiter Geschehnisse könnte von einem Printmedium wie der Beklagten nicht geleistet werden, wenn es ihm nicht erlaubt wäre, einen Teil seiner Berichterstattung aus anderen Quellen zu übernehmen. Ob und Inwieweit bei entsprechend übernommenen Meldungen eine Pflicht zur sorgfältigen Überprüfung oder konkreten Nachrecherche besteht, hängt von der Art der Quelle ab, aus der die Meldung stammt; je seriöser die Quelle ist, desto geringer ist die Pflicht zur journalistischen Sorgfalt (Burkhardt a.a.O.). In diesem Zusammenhang hat sich in Rechtsprechung (OLG Nürnberg <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AfP%202007,%20127">AfP 2007, 127</a>, 128; LG Hamburg <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AfP%201990,%20332">AfP 1990, 332</a>; LG München <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AfP%201975,%20758">AfP 1975, 758</a>; vgl. auch BVerfG <a href="https://openjur.de/u/187652.html">NJW-RR 2000, 1209</a>, 1210)) und Literatur (Spindler in Bamberger/Roth BeckOK, BGB, Stand 01.01.2007, § 824 Rdnr. 33; Dr. Peters, Die publizistische Sorgfalt, NJW 1997, 1334, 1337) das so genannte „Agenturprivileg“ durchgesetzt, das den Journalisten unter Wahrung ihrer journalistischen Sorgfaltspflichten erlaubt, Meldungen der als seriös anerkannten Nachrichtenagenturen, zu denen auch der D. D.-D./d. gehört (vgl. Peters und Burkhardt jeweils a.a.O.), ohne weitere (Nach-)Recherche ihres Inhalts zu verwerten. Diese Privilegierung findet ihre Grenze erst, wenn für den übernehmenden Journalisten Veranlassung zu konkreten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Meldung bestanden.“</p>
<p>In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Dresden wurde mit Urteil vom 25.01.2022 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20U%202052/21" title="OLG Dresden, 25.01.2022 - 4 U 2052/21: Unterlassung und Widerruf von &Auml;u&szlig;erungen in einer Berich...">4 U 2052/21</a> festgestellt, dass das Agenturprivileg auch dann greift, wenn die übernommene Meldung <em>im Konjunktiv</em> gehalten ist und der Autor deutlich macht, dass er nicht für die Wahrheit der Behauptung einsteht. Dies verdeutlicht, dass es auch dann an einem <strong>Zueigenmachen</strong> der Behauptung fehlen kann, wenn der Autor keine eigenen Erkenntnisquellen hat und sich lediglich auf Angaben Dritter stützt. Zudem wurde betont, dass bei einer nicht namentlichen Berichterstattung von Nachrichtenagenturen in der Regel keine Pflicht zu weitergehenden eigenen Recherchen besteht, solange keine offensichtlichen Zweifel an der Wahrheit bestehen.</p>
<p>Das Agenturprivileg gilt aber nicht grenzenlos. Ein Fall vor dem Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urteil v. 11.11.2011, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=324%20S%208/11" title="LG Hamburg, 11.11.2011 - 324 S 8/11: Zur Frage, wann der Journalist sich eigene Recherche durch...">324 S 8/11</a>) verdeutlichte, dass das Agenturprivileg nicht dazu führt, dass Journalisten keinerlei Sorgfaltspflichten mehr haben. Im Gegenteil, bei Zweifeln an der Richtigkeit einer Agenturmeldung sind Journalisten dazu angehalten, weitere Nachforschungen anzustellen, um sicherzustellen, dass die übernommenen Informationen korrekt sind. Wird daher, wie hier, von einer Presseagentur lediglich eine Zeitungsmeldung weiterverbreitet und dies auch deutlich gemacht, greift für diese Meldung das Agenturprivileg nicht ein. Dies unterstreicht die Bedeutung der journalistischen Sorgfaltspflicht, insbesondere wenn es um die Verbreitung potenziell diffamierender oder falscher Informationen geht.</p>
<p>Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Agenturprivileg eine wichtige rechtliche Grundlage für die Pressefreiheit darstellt, indem es Journalisten vor unberechtigten Haftungsansprüchen schützt. Dennoch bedeutet dies nicht, dass Journalisten ihre Sorgfaltspflichten vernachlässigen dürfen. Vielmehr sollten sie bei Zweifeln an der Richtigkeit von Agenturmeldungen zusätzliche Recherchen durchführen, um sicherzustellen, dass die veröffentlichten Informationen korrekt und verlässlich sind. Dieser sorgfältige Umgang mit Agenturmeldungen gewährleistet eine verantwortungsvolle und ethisch einwandfreie Berichterstattung in den Medien.</p>
<p>Unsere auf Medienrecht spezialisierten Anwälte helfen Ihnen gerne zu allen Fragen der Verdachtsberichterstattung sowie zu allen anderen medienrechtliche Sachverhalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Dr.</a> Moritz Ott</p>
<p>Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</p>
<p>Grafik. AI Midjourney</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/das-agenturprivileg-im-deutschen-presserecht/">Das Agenturprivileg im deutschen Presserecht</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<item>
		<title>Verdachtsberichterstattung &#8211; Konfrontation mit Indizien (OLG Frankfurt vom 8.5.2024 &#8211; 16 U 33/23)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/verdachtsberichterstattung-olg-frankfurt-vom-8-5-2024-16-u-33-23/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Jun 2024 14:16:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-juedemann.de/?p=15773</guid>

					<description><![CDATA[<p>Unsere Mandanten sind immer wieder von sogenannter Verdachtsberichterstattung betroffen, d. h. Zeitungen oder Blogger konfrontieren die Öffentlichkeit mit Vermutungen, Anschuldigungen und anderen oftmals beleidigenden Behauptungen. Die Rechtsprechung legt an die Voraussetzungen einer solchen Berichterstattung jedoch hohe Ansprüche. Insbesondere ist im Falle der Verdachtsberichterstattung die betroffene Person mit dem wesentlichen Kern der Vorwürfe, den Anknüpfungstatsachen und [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Unsere Mandanten sind immer wieder von sogenannter Verdachtsberichterstattung betroffen, d. h. Zeitungen oder Blogger konfrontieren die Öffentlichkeit mit Vermutungen, Anschuldigungen und anderen oftmals beleidigenden Behauptungen. Die Rechtsprechung legt an die Voraussetzungen einer solchen Berichterstattung jedoch hohe Ansprüche. Insbesondere ist im Falle der Verdachtsberichterstattung die betroffene Person mit dem wesentlichen Kern der Vorwürfe, den Anknüpfungstatsachen und mit den Argumenten zu konfronieren. Kurz man hat der betroffenen Person die Möglichkeit zu geben, sich dazu äußern &#8211;  dies gilt, s eine aktuelle Entscheidung des <a href="https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE240000673">OLG Frankfurt vom 8. Mai 2024</a>, auch für vermeintliche Indizien.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Urteil vom 8.Mai 2024<br />
<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16%20U%2033/23" title="OLG Frankfurt, 08.05.2024 - 16 U 33/23: Verdachtsberichterstattung nur bei vorheriger Konfronta...">16 U 33/23</a></p>
<p>Leitsätze des Verfassers</p>
<p>1. Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht<br />
des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit verdient regelmäßig<br />
die aktuelle Berichterstattung und mithin das Informationsinteresse jedenfalls dann den<br />
Vorrang, wenn die publizistischen Sorgfaltsanforderungen eingehalten sind.</p>
<p>2. Von einer Tatsachenbehauptung ist dabei auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung<br />
entsprechend dem Verständnis des Durchschnittslesers der objektiven Klärung zugäng-<br />
lich ist und als etwas Geschehens grundsätzlich dem Beweis offensteht. Demgegenüber<br />
handelt es sich um eine Meinungsäußerung, wenn die Äußerung durch die Elemente der<br />
Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist.</p>
<p>3. Die Anwendung einer Berufungsvorschrift mag im Einzelfall unterbleiben, wenn<br />
sie mit Besonderheiten und Charakter des Eilverfahrens nicht vereinbar ist. Soweit des-<br />
wegen die Auffassung vertreten wird, dass die Vorschrift im vorläufigen Rechtsschutz<br />
nicht anzuwenden sei, weil es aufgrund der Eilbedürftigkeit der Verfahren eher vorkom-<br />
me als in normalen Klageverfahren, dass Tatsachen nicht sogleich vorgetragen werden,<br />
sei es, dass in der zur Verfügung stehenden Zeit die Informationen überhaupt nicht oder<br />
nicht mit dem zur Substantiierung notwendigen Material beschafft werden konnten, oder<br />
sei es, dass unter dem Zeitdruck die Relevanz der Tatsache nicht erkannt wurde, kann<br />
dem dadurch Rechnung getragen werden, dass das Tatbestandsmerkmal der Nachläs-<br />
sigkeit im Sinne der <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/531.html" title="&sect; 531 ZPO: Zur&uuml;ckgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel">§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO</a> enger auszulegen ist als im Hauptsachever-<br />
fahren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>(&#8230;)</p>
<p>Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 21.02.2023 verkündete Urteil des<br />
Landgerichts Frankfurt am Main (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2-03%20O%20425/22" title="LG Frankfurt/Main, 21.02.2023 - 3 O 425/22: Zul&auml;ssigkeit einer Berichterstattung &uuml;ber einen Pro...">2-03 O 425/22</a>) unter Zurückweisung der Berufung im<br />
Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:<br />
Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung von Ordnungsgeld von bis zu<br />
250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten<br />
und höchstens zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrer Komplementä-<br />
rin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,<br />
in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen<br />
bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen bzw. online zum Abruf bereitzuhal-<br />
ten und/oder bereithalten zu lassen:<br />
(&#8230;)<br />
wenn dies erfolgt wie seit dem 25. November 2022 unter www.(&#8230;).de, geschehen<br />
und wie ersichtlich in dem Anlagenkonvolut AST3.<br />
Die Berufung der Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen.</p>
<p>Die Kosten des Erlassverfahrens tragen der Verfügungskläger zu 14 % und die Verfü-<br />
gungsbeklagte zu 86 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Verfügungsklä-<br />
ger zu 15 % und die Verfügungsbeklagte zu 85 %.<br />
Der Streitwert für das Erlassverfahren wird auf 110.000,00 € und für das Berufungsver-<br />
fahren auf 100.000,00 € festgesetzt.</p>
<p>Die Kosten des Erlassverfahrens tragen der Verfügungskläger zu 14 % und die Verfü-<br />
gungsbeklagte zu 86 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Verfügungsklä-<br />
ger zu 15 % und die Verfügungsbeklagte zu 85 %.<br />
Der Streitwert für das Erlassverfahren wird auf 110.000,00 € und für das Berufungsver-<br />
fahren auf 100.000,00 € festgesetzt.<br />
Gründe<br />
I.<br />
Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren um presserechtliche Un-<br />
terlassungsansprüche aufgrund eines Artikels in der Ausgabe „Zeitschrift2“ Nr. … vom<br />
26.11.2022 auf S. 102 ff. sowie im Online-Magazin, der Autoren D, E, F, G, H und I unter<br />
dem Titel „…“ und dem Untertitel „Talente (…)“ (Anlage AST 3, BI. 41 ff. d. A.).<br />
Der Verfügungskläger ist Profi-Fußballspieler. Er spielt aktuell bei Verein1 und wurde in<br />
die deutsche Fußballnationalmannschaft berufen. Die Verfügungsbeklagte verantwortet<br />
das Nachrichtenmagazin „Zeitschrift2“ sowie das unter www.(&#8230;).de veröffentlichte On-<br />
line-Magazin.<br />
Im Vorfeld der Veröffentlichung gab es seit Mitte September 2022 Telefon- und Whats-<br />
App-Kontakte zwischen dem Vater des Verfügungsklägers, Vorname2 A, und dem Journa-<br />
listen J von der Zeitschrift „Zeitschrift1“. Am 11.11.22 übersandte dieser über die Anwäl-<br />
tin des Vaters und Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers einen Fragenkatalog<br />
zu seinen Recherchen über den Verfügungskläger. Im Rahmen eines folgenden Verfah-<br />
rens des Verfügungsklägers gegen den Journalisten J, die Zeitschrift1 GmbH und die Ver-<br />
lag1 GmbH vor dem Landgericht Frankfurt (Az. …) wegen eines Verbots der Verbreitung<br />
einer Geburtsurkunde mit der Behauptung, diese betreffe den Verfügungskläger, dieser<br />
sei nicht der leibliche Sohn von Vorname2 A und nicht am XX.XX.2004 geboren, versi-<br />
cherte Vorname2 A am 12.11.2022 an Eides statt, dass der Verfügungskläger sein leibli-<br />
cher Sohn und am XX.XX.2004 in Land1 geboren sei. Die zunächst erlassene Verbotsver-<br />
fügung wurde später durch Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts aufgehoben.<br />
Am 22.11.2022 sandte der hiesige Autor F eine E-Mail an die Prozessbevollmächtigte des<br />
Verfügungsklägers mit dem Betreff „Anfrage Zeitschrift2“ (AST 4, BI. 61 d. A.). Am Folge-<br />
tag antwortete diese und teilte mit, dass keine offizielle Stellungnahme abgegeben wer-<br />
de, aus der zitiert werden dürfe, und führte u.a. aus, dass die von Herrn J übernomme-<br />
nen Tatsachen unzutreffend seien (AST 4, BI. 59f. d. A.).<br />
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2022 ließ der Verfügungskläger die Verfügungs-<br />
beklagte erfolglos abmahnen und forderte diese erfolglos zur Abgabe einer strafbewehr-<br />
ten Unterlassungserklärung auf.<br />
Der Verfügungskläger hat erstinstanzlich behauptet, dass die Berichterstattung falsche<br />
Angaben zu Alter und Herkunft des Verfügungsklägers, zu seiner Identität, zum Inhalt<br />
einer WhatsApp-Nachricht des zweiten Bürgermeisters von Stadt2, zum Aufenthalt von<br />
Vorname2 A in Land1 und zur Zwangsversteigerungssache vor dem Amtsgericht Ort2<br />
enthalten habe. Er war der Ansicht, dass diese falschen Tatsachenbehauptungen ihn in<br />
seiner Privatsphäre erheblich beeinträchtigt hätten und, sofern diese als Gerücht oder</p>
<p>Verdachtsäußerung zu behandeln gewesen seien, habe den aufgestellten Verdächtigun-<br />
gen ein Mindestbestand an Beweistatsachen gefehlt.<br />
Der Verfügungskläger hat erstinstanzlich beantragt:<br />
Im Wege der einstweiligen Verfügung- der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhand-<br />
lung- der Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zu-<br />
widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht bei-<br />
getrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Mona-<br />
ten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchs-<br />
tens zwei Jahre), zu verbieten,<br />
(Von der Darstellung des Textes wird abgesehen &#8211; die Red.)<br />
Das Landgericht hat den Anträgen teilweise (hinsichtlich der Anträge I. 7, 8 und 10)<br />
stattgegeben und im Übrigen die Anträge zurückgewiesen. Es ist dabei davon ausge-<br />
gangen, dass es sich bei der Äußerung, dass der Zwangsversteigerungstermin abge-<br />
sagt wurde (Äußerung I. 10.) um eine unwahre Tatsache gehandelt habe. Aus dem vor-<br />
gelegten Beschluss des AG Ort2 und der eidesstattlichen Versicherung des Vorname2 A<br />
habe sich glaubhaft ergeben, dass dieser Termin stattgefunden hat. Weiter seien man-<br />
gels ausreichender Glaubhaftmachung auch die Äußerungen von Vorname3 B, sie sei die<br />
Schwester von As leiblicher Mutter und Vorname2 A habe diesen adoptiert (Äußerung<br />
I.7.) sowie dass ihr Sohn Vorname4 C geäußert habe, dass A in einem Haus in der Nä-<br />
he aufgewachsen sei und seine angeblichen leiblichen Eltern in einer wohlhabenden Ge-<br />
gend des Ortes1 wohnen würden (Äußerung I.8.), zu untersagen gewesen. Diese hätten<br />
das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers beeinträchtigt, weil sie als<br />
Anknüpfungstatsachen für die Behauptung gedient hätten, der Verfügungskläger habe<br />
über seine Herkunft getäuscht. Es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Redak-<br />
teurin mit diesen Personen in Land1 gesprochen und diese die angegriffenen Äußerun-<br />
gen getätigt haben.<br />
Im Übrigen hätten zulässige Verdachtsäußerungen vorgelegen. Die Verfügungsbeklag-<br />
te habe deutlich gemacht, dass es sich bei den angegriffenen Äußerungen um Gerüch-<br />
te handele und habe deutlich aufgezeigt, dass deren Wahrheit nicht feststehe. Die Be-<br />
richterstattung sei auch nicht vorverurteilend. Aufgrund des medialen Interesses anläss-<br />
lich der Fußballweltmeisterschaft und des höheren finanziellen Werts jüngerer Fußball-<br />
spieler sei die Berichterstattung über das Alter des Verfügungsklägers auch nicht der Pri-<br />
vatsphäre unterfallen. Es hätten auch ausreichende Beweistatsachen vorgelegen und die<br />
Verfügungsbeklagte habe glaubhaft gemacht, dass sie ihrer journalistischen Sorgfalts-<br />
pflicht nachgekommen sei und vor Veröffentlichung des Artikels hinreichend sorgfältige<br />
Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt habe.Bereits das Verhalten von Vorna-<br />
me2 A im Vorfeld der Berichterstattung habe ausreichende Anknüpfungspunkte für den<br />
streitgegenständlichen Artikel geboten, zudem habe der Journalist J an Eides statt versi-<br />
chert, dass sich Vorname2 A ihm gegenüber wie im Artikel behauptet verhalten und ge-<br />
äußert habe. Die untersagten Äußerungen hätten auch nicht das Gewicht, die übrigen<br />
Beweisanzeichen zu schmälern. Die eidesstattliche Versicherung des Vorname2 A vom<br />
12.11.2022 sei nicht geeignet gewesen, die bestehenden Verdachtsmomente auszuräu-<br />
men. Sie enthalte nur die Erklärung, dass der Verfügungskläger sein leiblicher Sohn und<br />
am XX.XX.2004 in Stadt2, Land1, geboren sei und erkläre nicht die Kontakte und das<br />
Verhalten von Vorname2 A gegenüber dem Journalisten. Die Kontakte seien durch die<br />
Vorlage der WhatsApp Chats belegt worden sowie auch der Inhalt der Nachricht des 2.</p>
<p>Bürgermeisters von Stadt2. Auch die eidesstattliche Versicherung vom 17.12.2022 habe<br />
den Indizien nicht entgegengestanden, da auch diese den Kontakt und die Weiterleitung<br />
der Nachrichten nicht habe erklären können. Als weitere Indizien habe die Verfügungs-<br />
beklagte glaubhaft vorgetragen, dass bereits im Jugendfußballbereich Zweifel durch Trai-<br />
ner geäußert worden seien und der Verfügungskläger nicht an Jugendturnieren mit Al-<br />
tersprüfung teilgenommen habe. Es sei auch ausreichend Gelegenheit zur Stellungnah-<br />
me gegeben worden, die Anfrage vom 22.11.11 habe sich erkennbar auch an den Ver-<br />
fügungskläger gerichtet. Wenn auch knapp, sei der Kern der Berichterstattung ausrei-<br />
chend erkennbar gewesen.<br />
Im Weiteren wird auf den Tatbestand und die Urteilsgründe des landgerichtlichen Urteils<br />
vom 21.02.23 (Bl. 226ff. d.A.) Bezug genommen.<br />
Mit der Berufung verfolgt der Verfügungskläger die abgewiesenen Verfügungsanträge<br />
weiter, nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und führt weiter aus, dass<br />
seiner Ansicht nach das Landgericht für die Verbreitung der „Gerüchte“ über den Verfü-<br />
gungskläger und dessen Alter (Anknüpfungs-)Tatsachen als wahr unterstellt habe, die<br />
bestritten worden seien und von der Gegenseite weder dargelegt noch glaubhaft ge-<br />
macht worden seien. Widersprüche der Gegenseite und Aspekte zugunsten des Verfü-<br />
gungsklägers seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. So sei die eidesstattliche<br />
Versicherung des Vorname2 A (AST1, Bl. 34f) außer Betracht geblieben und nur auf die<br />
eidesstattliche Versicherung des Journalisten abgestellt worden, obwohl dieser aufgrund<br />
vorheriger eigener Berichterstattung ein erhebliches Eigeninteresse verfolge. Den An-<br />
gaben des Vorname2 A sei ohne Gründe nicht geglaubt worden, unter Berücksichtigung<br />
seiner Angaben hätte das Gericht zumindest dazu kommen müssen, dass sich zwei wi-<br />
dersprechende Aussagen gleichberechtigt gegenüberstanden. Auf frühere Gerüchte ha-<br />
be nicht abgestellt werden dürfen, da diese spätestens im Jahr 2017 durch die offizielle<br />
Bestätigung des Alters des Verfügungsklägers durch Hamburger Behörden ausgeräumt<br />
worden seien (BK1, Artikel bei Welt.de vom 14.10.2017, rp-online vom 15.10.2017 Bl.<br />
325ff.). Die Berichterstattung würde sich darüber hinaus rassistischer Klischees bedie-<br />
nen, wenn berichtet werde, dass afrikanische Spieler über ihr Alter täuschen würden. Zu-<br />
dem sei der Verfügungskläger entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht ausrei-<br />
chend zu den angeblichen Belegtatsachen im Vorfeld angehört worden. Die Anfrage ha-<br />
be sich ohnehin nur an den Vater gewandt und diesem zwei Fragen gestellt. Die wesent-<br />
lichen Punkte der Berichterstattung seien nicht benannt worden.<br />
Die vom Landgericht aufgeworfenen Zweifel an der Herkunft des Verfügungsklägers ha-<br />
be nicht einmal die Verfügungsbeklagte behauptet. Das Alter der Mutter des Verfügungs-<br />
klägers sei für erstgebärende Mütter aus Land1 (Durchschnittsalter 2011 bei 19,7 Jah-<br />
ren) nicht ungewöhnlich. Bei Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung des<br />
Vorname2 A ergebe sich insbesondere, dass die angebliche Geburtsurkunde mit ande-<br />
ren Angaben zur Person und Alter nicht den Verfügungskläger betreffe. Zudem, dass sich<br />
Vorname2 A 2022 nicht in Land1 aufgehalten habe oder dies Herrn J berichtet habe. Die<br />
diesbezügliche Äußerung (I.5) impliziere jedoch, dass es eine andere „echte“ Familie<br />
des Verfügungsklägers in Land1 gebe, ohne dass dies der Fall sei. Auch habe Vorname2<br />
bei den WhatsApp-Nachrichten Dritter nie von einer Drohung berichtet und es sei nicht<br />
glaubhaft gemacht, dass die angeblichen Hintergründe in der Nachricht die Identität des<br />
Verfügungsklägers betreffen würden.</p>
<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 21.04.23<br />
(Bl. 302ff. d.A.) sowie Berufungserwiderung vom 26.06.23 (Bl. 374ff. d.A.) verwiesen.<br />
Der Verfügungskläger beantragt,<br />
unter (teilweiser) Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main<br />
vom 21.02.23, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2-03%20O%20425/22" title="LG Frankfurt/Main, 21.02.2023 - 3 O 425/22: Zul&auml;ssigkeit einer Berichterstattung &uuml;ber einen Pro...">2-03 O 425/22</a>, wie folgt zu erkennen, und (auch) die folgende<br />
einstweilige Verfügung zu erlassen:<br />
Im Wege der einstweiligen Verfügung &#8211; der Dringlichkeit wegen ohne mündliche<br />
Verhandlung &#8211; der Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für<br />
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den<br />
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder ei-<br />
ner Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens<br />
250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),<br />
zu verbieten,<br />
in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen<br />
bzw. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen bzw. online zum Abruf bereitzu-<br />
halten und/oder bereithalten zu lassen:<br />
(Von der Darstellung des Textes wird abgesehen &#8211; die Red.)<br />
Die Verfügungsbeklagte beantragt,<br />
die Berufung des Verfügungsklägers zurückzuweisen.<br />
Mit ihrer eigenen Berufung beantragt die Verfügungsbeklagte,<br />
die Ziffern I.2. und I.3. des Urteils des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 21. Fe-<br />
bruar 2023 aufzuheben und den Verfügungsantrag auch insofern zurückzuwei-<br />
sen.<br />
Der Verfügungskläger beantragt,<br />
die Berufung derVerfügungsbeklagten zurückzuweisen.<br />
Die Verfügungsbeklagte nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertieft<br />
ihr Vorbringen im Hinblick auf die beiden vom Landgericht untersagten Äußerungen (Te-<br />
nor I.2 und 3. entspricht I.7 und I.8 des Antrags). Die Untersagung der Äußerung I.10 (Te-<br />
nor I.1.) werde nicht angegriffen, sie beruhe auf einem Versehen. Sie hält das Bestrei-<br />
ten des Verfügungsklägers hinsichtlich der Äußerungen von Frau B (I.7) mit Nichtwissen<br />
für unzulässig. Der Äußerung von Herrn C (I.8) sei die Verfügungsklägerseite überhaupt<br />
nicht entgegengetreten. Jedenfalls ergebe sich die Glaubhaftmachung nun aus der vor-<br />
liegenden eidesstattlichen Versicherung des Herrn H (Anlage BK1, Bl. 349). Dies sei der<br />
Afrika-Korrespondent der Verfügungsbeklagten und er habe den Kontakt zu Frau E auf-<br />
genommen und habe ihr Protokoll der Recherchen vor Ort vom 23.11.23 (Anlage BK2, Bl.<br />
350f.) erhalten und weitergeleitet.<br />
Zudem komme es bei der vorliegenden Verdachtsberichtserstattung nicht auf den Wahr-<br />
heitsgehalt an, auch nicht auf eine Abwägung mit der eidesstattlichen Versicherung des<br />
Vorname2 A, sondern nur darauf, ob und das ausreichende Anknüpfungstatsachen für</p>
<p>das Gesamtbild im Zeitpunkt der Berichterstattung vorlagen. Eine behördliche Entschei-<br />
dung &#8211; ohne nähere Angaben was genau geprüft worden sei &#8211; widerlege einen solchen<br />
Verdacht ebenfalls nicht. Auf eine vermeintlich unzureichende Konfrontation könne sich<br />
der Verfügungskläger bereits deshalb nicht berufen, da er ausdrücklich untersagen ließ,<br />
dass diese in die Berichterstattung einfließe und auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt<br />
habe, die Anlass zu Nachrecherchen gegeben hätten.<br />
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom<br />
22.05.2023 (Bl. 340ff. d.A.) sowie auf die Berufungserwiderung vom 23.05.23 (Bl. 355ff.<br />
d.A.) verwiesen.<br />
Der Verfügungskläger trägt ergänzend zur Berufung der Verfügungsbeklagten vor, dass<br />
auch nach deren Berufungsbegründung ausreichende Anknüpfungstatsachen für die un-<br />
tersagten Äußerungen fehlen würden. Ausreichende Belege über die Identität der ge-<br />
nannten Personen habe die Verfügungsbeklagte auch hiernach nicht vorgelegt. Diesbe-<br />
züglich läge auch keine Verdachtsberichtserstattung vor, sondern die Verfügungsbeklag-<br />
te würde sich Aussagen Dritter zu eigen machen und müsse die Wahrheit der angeblich<br />
feststehenden Tatsachen beweisen. Mit Schriftsatz vom „22.03.2024“, eingegangen am<br />
06.05.2024, vertieft er seine in der mündlichen Verhandlung bereits dargelegte Rechts-<br />
auffassung.<br />
II.<br />
1. Die Berufung des Verfügungsklägers hat in der Sache überwiegend Erfolg.<br />
a. Dem Verfügungskläger steht ein Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen I.1-3, I.<br />
4, 2. Satz, 6, 9 und II. 1-2 gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2</a><br />
Abs. 1, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">1 Abs. 1 GG</a> zu.<br />
Die Äußerungen I. 1, 2, 3, 4, 2. Satz, 6, 9, II. 1, 2 sind als Verdachtsäußerungen einzuord-<br />
nen, die in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers eingreifen. Dies-<br />
bezüglich mangelt es jedoch an einer ausreichenden Anhörung und Möglichkeit zur Stel-<br />
lungnahme des Verfügungsklägers, so dass ein Anspruch auf Unterlassung besteht.<br />
Über die Unterlassungsanträge ist aufgrund einer Abwägung des Rechts des Verfügungs-<br />
klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a>,<br />
<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Art. 1 Abs. 1 GG</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/MRK/8.html" title="Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens">Art. 8 Abs. 1 EMRK</a> mit dem in <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">Art. 5 Abs. 1 GG</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/MRK/10.html" title="Art. 10 MRK: Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung">Art. 10 EMRK</a> veranker-<br />
ten Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.<br />
Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reich-<br />
weite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden<br />
grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstän-<br />
de des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Euro-<br />
päischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der<br />
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse<br />
des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil<br />
vom 31.5.2022 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2095/21" title="BGH, 31.05.2022 - VI ZR 95/21: Pers&ouml;nlichkeitsrechtsverletzung: Voraussetzungen einer zul&auml;ssige...">VI ZR 95/21</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202022,%201359" title="BGH, 31.05.2022 - VI ZR 95/21: Pers&ouml;nlichkeitsrechtsverletzung: Voraussetzungen einer zul&auml;ssige...">GRUR 2022, 1359</a> Rn. 17 m.w.N.). Um die Zulässigkeit ei-<br />
ner Äußerung zu beurteilen, sind die betroffenen Interessen dabei einander in einer um-<br />
fassenden Abwägung zuzuordnen, bei der alle wesentlichen Umstände zu berücksichti-<br />
gen sind (BVerfG, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202008,%20358" title="BVerfG, 08.05.2007 - 1 BvR 193/05: Schm&auml;hkritik und Zitate">NJW 2008, 358</a> [359]).<br />
Bei dem vorliegenden Bericht in seiner Gesamtschau handelt es sich um eine Verdachts-<br />
berichterstattung über Zweifel und Gerüchte am tatsächlichen Alter des Verfügungsklä-</p>
<p>gers als Profifußballer. Die Schilderung des Verdachts, dass der Verfügungskläger tat-<br />
sächlich älter als angegeben sei, ist geeignet, sich erheblich auf das Ansehen des Ver-<br />
fügungsklägers auszuwirken. Auch dürfte die Berichterstattung eine erhebliche Breiten-<br />
wirkung haben. Überdies war der Verfügungskläger eindeutig identifizierbar. Demgegen-<br />
über hat das von der Verfügungsbeklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffent-<br />
lichkeit jedoch ebenfalls großes Gewicht. Die Berichterstattung leistete einen Beitrag zu<br />
einer Diskussion von öffentlichem Interesse, denn das Alter eines Fußballprofis ist ein<br />
erhebliches Kriterium bei dessen Marktwert und der Verfügungskläger stand aufgrund<br />
seines Alters im Rahmen seiner Profikarriere und Nationalmannschaftskarriere im Blick-<br />
punkt der Öffentlichkeit. Aufgrund dieser beruflichen Besonderheit ist das Alter des Ver-<br />
fügungsklägers als Sportprofi auch nicht ausschließlich dessen Privatsphäre zuzuordnen,<br />
sondern im Rahmen der beruflichen Bedeutung, nämlich der Auswirkung auf den Markt-<br />
wert und auf die Teilnahme in der Nationalmannschaft mit dem 18. Geburtstag, der Sozi-<br />
alphäre zuzurechnen.</p>
<p>Die Äußerungen<br />
I.1. „Der Stadt1er Vorname1 A gilt als Wunderknabe. Schon lange gibt es Gerüchte um<br />
das tatsächliche Alter und die Herkunft des Nationalspielers&#8220; bzw. „Zwei Konstanten blei-<br />
ben: eine sensationelle Torquote und Zweifel an seinem Alter“,<br />
2. „Laut einem Bericht der Zeitschrift1 soll es Drohungen aus Vorname1 Geburtsort<br />
Stadt2 geben, seit der Fußballprofi im Oktober in den vorläufigen deutschen WM-Kader<br />
berufen wurde. Man wolle den Hintergrund der Identität des Spielers veröffentlichen falls<br />
Vorname1 für Deutschland und nicht für sein Heimatland1 spiele.“,<br />
3. „Sollte sich tatsächlich herausstellen, dass As Umfeld die Identität des Spielers ge-<br />
fälscht hat, wäre dies ein herber Schlag für seine Karriere. Seit Jahren gibt es Spekulatio-<br />
nen über As Alter“<br />
4. Sollte das die wahre Urkunde As sein, wäre er in Wahrheit mehr als vier Jahre älter als<br />
bisher angegeben. Vorname2 A wäre auch nicht der leibliche Vater“,<br />
6. „In einem Telefonat habe Vorname2 A erklärt, die Nachricht (sc. zuvor zitierte Whats-<br />
App auf Französisch) komme von einem Politiker aus Land1. Dieser habe gedroht, alles<br />
auffliegen zu lassen, falls Vorname1 für Deutschland spielen werde, man wolle die Be-<br />
hörden in Deutschland informieren“,<br />
9. „Vorname1 A wäre nicht das erste afrikanische Talent, das unter falschen Angaben in<br />
Europa spielt.“,<br />
II.1. „Vorname1 A: Neue Zweifel an Alter und Herkunft des Nationalspielers“,<br />
sowie<br />
II.2. „Talente, die unter falscher Identität in Europa spielen“, als Unterüberschrift des<br />
Onlineartikels zu der Äußerung II.1 mit Nennung des Verfügungsklägers, enthalten die<br />
Schilderung des Verdachts, dass der Verfügungskläger tatsächlich älter als angegeben<br />
sei und andere leibliche Eltern habe. Im Rahmen des Artikels benennt die Verfügungs-<br />
beklagte die in den Jahren zuvor erfolgte Berichterstattung über Zweifel an dessen Al-<br />
ter, die Angaben anderer Jugendtrainer und stellt diesen das Bestreiten des Verfügungs-<br />
klägers, dessen Vater Vorname2 A sowie die behördliche Prüfung aus dem Jahr 2017 ge-</p>
<p>genüber. Im Weiteren berichtet die Verfügungsbeklagte von den Angaben des Journalis-<br />
ten J, benennt dessen vorher erschienenen Artikel und dessen Kontakte mit dem Vater<br />
des Verfügungsklägers sowie die per WhatsApp übersandte angebliche Geburtsurkunde<br />
des Verfügungsklägers mit anderem Namen und Alter. Die Verfügungsbeklagte äußert in<br />
dem Artikel deutlich und für den Durchschnittsleser erkennbar, dass es sich bei den Ge-<br />
rüchten und Zweifeln nur um einen Verdacht handelt und dieser nicht bewiesen ist.<br />
Für eine identifizierende Verdachtsberichterstattung ist jedenfalls ein Mindestbestand<br />
an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr da-<br />
mit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen, erforderlich. Die Darstellung darf ferner keine<br />
Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizieren-<br />
de Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorge-<br />
worfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine<br />
Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang<br />
von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis<br />
der Allgemeinheit gerechtfertigt ist.<br />
Der für diese identifizierende Verdachtsberichterstattung erforderliche Mindestbestand<br />
an Beweistatsachen lässt sich wie das Landgericht zutreffend ausführt aus den von der<br />
Verfügungsbeklagten angestellten Recherchen herleiten. Wesentliche Indizien der Re-<br />
cherchen stellen dabei zum einen die Angaben des Vaters des VerfügungsklägersVorna-<br />
me2 A gegenüber dem Journalisten J, eine angebliche Geburtsurkunde des Verfügungs-<br />
klägers sowie Textnachrichten Dritter über diesen dar, zum anderen die von der Verfü-<br />
gungsbeklagten vorgenommenen Recherchen in Land1, in deren Folge sich der Artikel<br />
auf Angaben einer Frau Vorname3 B und deren angeblichen Sohn Vorname4 C bezieht.<br />
Den Wahrheitsgehalt der Äußerungen hat die Verfügungsbeklagte durch die Vorlage ei-<br />
ner eidesstattlichen Versicherung des Herrn J glaubhaft gemacht. Das Landgericht hat<br />
dabei auch die eidesstattlichen Versicherungen des Vorname2 A zutreffend berücksich-<br />
tigt und gegenübergestellt.<br />
Durch die erfolgte Berichterstattung findet auch keine Vorverurteilung des Verfügungs-<br />
klägers statt. Die Verfügungsbeklagte ordnet die angegriffenen Äußerungen und Zweifel<br />
an dem Alter und der Herkunft des Verfügungsklägers deutlich als bloßen Verdacht ein,<br />
formuliert hinsichtlich der Angaben und etwaiger Folgen durchgehend im Konjunktiv und<br />
legt dar, dass diese nicht bewiesen sind. Auch werden die der Verfügungsbeklagten be-<br />
kannten gegenteiligen Tatsachen, wie das Bestreiten des Verfügungsklägers und dessen<br />
Vaters, die behördliche Prüfung des Alters wiedergegeben und dem Durchschnittsleser<br />
kein feststehender Sachverhalt geschildert, so dass dieser selbst Schlüsse ziehen kann.<br />
Jedoch wurde dem Verfügungskläger im Vorfeld durch die Mail-Anfrage vom 22.11.2022<br />
(AST4, Bl. 61 d.A.) keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die-<br />
se richtet sich zwar auch an den Verfügungskläger, da die Anfrage ausdrücklich darauf<br />
verweist, dass die Bevollmächtigte den Vater und den Verfügungskläger vertreten soll.<br />
In dieser wird auch der Kernverdacht benannt, dass Gegenstand des Artikels das Alter<br />
und die Herkunft des Verfügungsklägers seien soll, jedoch werden wesentliche Recher-<br />
cheergebnisse, auf denen der Artikel basieren soll, nicht ausreichend benannt. Die Anfra-<br />
ge bezieht sich ausschließlich auf die angeblich widersprüchlichen Angaben des Vaters<br />
gegenüber dem Journalisten Js sowie eine Zwangsversteigerung von dessen Haus und<br />
formuliert diesbezüglich zwei Fragen an den Vater des Verfügungsklägers. Die eigenen<br />
Recherchen der Verfügungsbeklagten in Land1, insbesondere die Gespräche mit angeblichen</p>
<p>Angehörigen dort, werden nicht benannt oder angedeutet. Dies ergibt sich auch<br />
nicht aus den zuvor erfolgten Anfragen des Journalisten J bei dem Verfügungskläger vom<br />
11.11.22, da bei dessen Artikel und Anfrage im Rahmen der zuvor erfolgten Berichter-<br />
stattung der „Zeitschrift1“ kein Bezug auf Recherchen in Land1 erkennbar ist.<br />
Diese Recherchen zu Äußerungen von angeblichen Angehörigen in Land1 stellen im Ar-<br />
tikel der Verfügungsbeklagten auch wesentliche Indizien für den geäußerten Verdacht<br />
dar. Mit diesen Äußerungen wird die Tatsache behauptet, eine in Land1 lebende Frau na-<br />
mens Vorname3 B habe gegenüber der Verfügungsbeklagten gesagt, sie sei die Schwes-<br />
ter von As leiblicher Mutter und dabei gewesen als er geboren wurde und ihr Sohn habe<br />
das Haus gezeigt, in dem der Verfügungskläger tatsächlich aufgewachsen sei. Weitere<br />
Familienmitglieder, auch die angeblichen Eltern, hätten nicht über den Verfügungsklä-<br />
ger reden wollen. Diese Äußerungen dienen jedoch darüber hinaus auch als Indiz für den<br />
Verdacht, dass der Verfügungskläger andere Eltern habe und in der Folge das Bestreiten<br />
des Verfügungsklägers nicht der Wahrheit entspreche. In Gesamtschau des streitgegen-<br />
ständlichen Artikels erscheinen diese im Artikel dargestellten Indizien, wobei auch ein<br />
Bild der angeblichen Tante des Verfügungsklägers im Artikel abgebildet wird, noch dazu<br />
mit widersprüchlichen Angaben zu Alter (sei wahr) und Herkunft (habe andere Eltern) als<br />
wesentliche Anhaltspunkte für den geteilten Verdacht, so dass hierüber die Möglichkeit<br />
zur Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen.<br />
Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten war eine Gelegenheit zur Stellungnah-<br />
me dazu nicht deshalb entbehrlich, weil der Verfügungskläger über seine Bevollmäch-<br />
tigte (sofern diese überhaupt für den Verfügungskläger und nicht für den Vater antwor-<br />
tete) die Veröffentlichung seiner Äußerungen untersagt hat. Denn die Möglichkeit der<br />
Anhörung dient auch dem Zweck, dass der Autor seine Recherchen und Ergebnisse kri-<br />
tisch hinterfragt und gegebenenfalls Nachermittlungen anstellen kann. Darüber hinaus<br />
ist es durchaus möglich, dass der Verfügungskläger sich auf eine Frage, welche den vor-<br />
genannten Themenkomplex betrifft, geäußert hätte, ohne eine diesbezügliche Veröffent-<br />
lichung zu untersagen.<br />
Das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll dabei sicher-<br />
stellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Er-<br />
fahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu<br />
Wort kommen kann. Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur<br />
Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis ge-<br />
nommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird. Der<br />
Standpunkt des Betroffenen ist dabei für den Leser nicht nur dann relevant, wenn sich<br />
die Stellungnahme konkret zu den geäußerten Verdachtsmomenten verhält, sich der Be-<br />
schuldigte vom Verdacht „entlasten“ kann. Auch die Information über ein bloßes Demen-<br />
ti ist grundsätzlich geeignet, der Gefahr einer Vorverurteilung des Betroffenen zu begeg-<br />
nen (BGH Urteil vom 16.11.2021, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%201241/20" title="BGH, 16.11.2021 - VI ZR 1241/20: Pers&ouml;nlichkeitsrechtsverletzung: Voraussetzungen einer zul&auml;ssi...">VI ZR 1241/20</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202022,%20940" title="BGH, 16.11.2021 - VI ZR 1241/20: Pers&ouml;nlichkeitsrechtsverletzung: Voraussetzungen einer zul&auml;ssi...">NJW 2022, 940</a> Rn. 25 m.w.N).<br />
Im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht<br />
des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit verdient regelmäßig<br />
die aktuelle Berichterstattung und mithin das Informationsinteresse jedenfalls dann den<br />
Vorrang, wenn die publizistischen Sorgfaltsanforderungen eingehalten sind (vgl. BGHZ<br />
143, 199 = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202000,%201036" title="BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99: Verdachtsberichterstattung: &quot;Schleimerschmarotzerpack&quot;">NJW 2000, 1036</a>). Daraus folgt jedoch nicht, dass die zu diesen Sorgfalts-<br />
pflichten bei einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung zählende Einholung ei-<br />
ner Stellungnahme des Betroffenen im Hinblick auf den &#8211; im Zeitalter elektronischer Me-<br />
dien noch gesteigerten- Aktualitätsdruck regelmäßig verzichtbar ist. Dies würde der Be-</p>
<p>deutung des Persönlichkeitsrechts nicht gerecht. Vielmehr besteht der Vorrang des In-<br />
formationsinteresses grundsätzlich nur, wenn dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellung-<br />
nahme gegeben wurde (BGH a.a.O. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202022,%20940" title="BGH, 16.11.2021 - VI ZR 1241/20: Pers&ouml;nlichkeitsrechtsverletzung: Voraussetzungen einer zul&auml;ssi...">NJW 2022, 940</a> Rn. 28, 29).<br />
Dabei kann nicht angenommen werden, dass die Presse jeden einzelnen Aspekt bzw.<br />
alle einzelnen Anknüpfungstatsachen für den berichteten Verdacht in ihrer geplanten<br />
Berichterstattung in einer Konfrontation aufzugreifen hat. Jedoch muss zumindest der<br />
„wesentliche Kern“ der Vorwürfe und der Anknüpfungspunkte und Argumente darge-<br />
stellt werden und dies wiederum abhängig vom Inhalt des geplanten Beitrages. Wird<br />
wesentlich auf ein vermeintliches Indiz abgestellt, wird man im Gegenzug gerade dazu<br />
eben auch die konträre Sichtweise des Betroffenen zu schildern haben im unmittelba-<br />
ren Wechselspiel (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12.11.2020, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15%20U%20112/20" title="OLG K&ouml;ln, 12.11.2020 - 15 U 112/20: Identifizierende Berichterstattung &uuml;ber sog. &quot;Miethaie&quot; zul...">15 U 112/20</a> BeckRS 2020,<br />
37979 Rn. 47).<br />
Die vor der Veröffentlichung gebotene Konfrontation des Verfügungsklägers mit den Vor-<br />
würfen war unter diesen Gesichtspunkten inhaltlich unzureichend und in der Folge könn-<br />
te die konkrete Berichterstattung in einem für den durchschnittlichen Leser wesentli-<br />
chen Punkt anders ausfallen, wenn eine Stellungnahme des Verfügungsklägers eingeholt<br />
und berücksichtigt worden wäre. Die E-Mail Anfrage an die Bevollmächtigte des Vaters<br />
und des Verfügungsklägers enthält insoweit keinen ausreichenden Hinweis auf die weite-<br />
ren von der Verfügungsbeklagten angestellten Recherchen. Es wird zwar in der Anfrage<br />
deutlich, dass es in dem geplanten Artikel um das Alter und die Karriere des Verfügungs-<br />
klägers gehen soll, um Zweifel an seinem Geburtsdatum sowie seinen leiblichen Eltern.<br />
Dies stellt auch den Kern der Berichterstattung über den Verfügungskläger dar. Das Be-<br />
streiten des Verfügungsklägers sowie die in der Stellungnahme übersandten Schreiben<br />
und Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren hinsichtlich einer angeblichen Ge-<br />
burtsurkunde sowie die Übersendung der eidesstattlichen Versicherung des Vorname2<br />
A boten auch zunächst keinen weiteren Anlass weitere Ermittlungen durchzuführen. Die<br />
Umstände der angeblichen Urkunde sowie die grundsätzliche Angabe des Alters durch<br />
den Verfügungskläger und dessen Vater wurden im Rahmen der Anfrage auch berück-<br />
sichtigt und im streitgegenständlichen Artikel wiedergegeben. Jedoch enthält die An-<br />
frage keinen Hinweis auf die Recherchen und Angaben von angeblichen Verwandten in<br />
Land1. Diese Rechercheergebnisse stellen jedoch ein wesentliches Indiz für den aufge-<br />
stellten Verdacht dar und die Verfügungsbeklagte untermauert dies in dem streitgegen-<br />
ständlichen Onlineartikel auch durch ein Lichtbild der angeblichen Tante, worauf der Ver-<br />
fügungskläger nicht Stellung nehmen konnte, da dies nicht mitgeteilt wurde.<br />
Diese Recherchen stellen auch einen neuen Aspekt (im Vergleich zur vorangehenden<br />
Berichterstattung in der „Zeitschrift1“) in der Berichterstattung der Verfügungsbeklag-<br />
ten dar, die mit einer weitergehenden Stellungnahme des Verfügungsklägers in ihrer Be-<br />
deutung als Anknüpfungstatsache für den berichteten Verdacht geschmälert hätten wer-<br />
den können, insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der von der Ver-<br />
fügungsbeklagten zitierten Entscheidung des Senats (Urteil vom 30. Juni 2022, Az. 16 U<br />
68/21).<br />
Es ist auch nicht auszuschließen, dass bei Mitteilung, dass die Verfügungsbeklagte vor<br />
Ort mit angeblichen Angehörigen gesprochen hat, unter Berücksichtigung der Äußerun-<br />
gen des Verfügungsklägers im Rechtsstreit, zum einen eine verwertbare Äußerung des<br />
Verfügungsklägers erfolgt wäre, zum anderen wäre auch ein bloßes Dementi als Reakti-<br />
on im streitgegenständlichen Artikel darzusIndizien ein anderes Gewicht geben können,</p>
<p>so dass sich die unterlassene Konfrontation auch auf die konkrete Berichterstattung ausgewirkt hat.<br />
b. Dem Verfügungskläger steht jedoch kein Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen<br />
I. 4 1. Satz und I.5 zu.<br />
Die Äußerungen<br />
I.4. „Vier Tage später bekommt der Reporter per WhatsApp die Kopie einer Geburtskun-<br />
de, ausgestellt in Stadt2 am XX.XX.2000, das geborene Kind heißt Vorname1 K.“<br />
sowie<br />
I.5. „Am 24. Oktober habe der Reporter den Vater erneut angerufen, er sei überrascht<br />
gewesen, A in Stadt2 zu erreichen. Was er dort suche? Er wolle mit der Familie von Vor-<br />
name1 sprechen.“<br />
enthalten im Gegensatz zu vorstehendem keine Verdachtsberichterstattung gegenüber<br />
dem Verfügungskläger, sondern sind als Tatsachenbehauptungen einzuordnen, deren<br />
Wahrheit die Verfügungsbeklagte glaubhaft gemacht hat.<br />
Von einer Tatsachenbehauptung ist dabei auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung<br />
entsprechend dem Verständnis des Durchschnittslesers der objektiven Klärung zugäng-<br />
lich ist und als etwas Geschehens grundsätzlich dem Beweis offensteht. Demgegenüber<br />
handelt es sich um eine Meinungsäußerung, wenn die Äußerung durch die Elemente der<br />
Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist (vgl. nur Burkhardt, in: Wen-<br />
zel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. A., Kap. 4 Rz. 43, 48; Korte Pres-<br />
seR, § 2 Persönlichkeitsrechtliche Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit Rn. 172, beck-<br />
online). Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung in erster Linie vom Wahrheits-<br />
gehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie<br />
nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2099,%20185" title="BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96: Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufsch&auml;dig...">BVerfGE 99, 185</a> [196] =<br />
<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201999,%201322" title="BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96: Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufsch&auml;dig...">NJW 1999, 1322</a> [1324]; BVerfG, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202003,%201856" title="BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 802/00: Verletzung des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts durch Meinu...">NJW 2003, 1856</a> [1857]; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%202006,%201130" title="BVerfG, 01.03.2006 - 1 BvR 54/03: Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Verurteilungen ...">NJW-RR 2006, 1130</a> [1131]).<br />
Auch wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen,<br />
dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen<br />
Bestandteile im Rahmen der Abwägung eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäuße-<br />
rung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regel-<br />
mäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschrän-<br />
kende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2085,%201" title="BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88: Bayer-Aktion&auml;re">BVerfGE 85, 1</a> [17, 20f.] = NJW 1992,<br />
1439 [1440]; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2090,%20241" title="BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94: Auschwitzl&uuml;ge">BVerfGE 90, 241</a> [248f.] = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201994,%201779" title="BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94: Auschwitzl&uuml;ge">NJW 1994, 1779</a>; BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJOZ%202008,%20622" title="BGH, 20.11.2007 - VI ZR 144/07: Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen">NJOZ 2008, 622</a> Rn. 12).<br />
Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil<br />
zu Grunde liegt, bei der Abwägung ins Gewicht (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2094,%201" title="BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91: Flugblatt gegen &quot;Humanes Sterben&quot;, Meinungsfreiheit, Deutung...">BVerfGE 94, 1</a> [8] = <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201996,%201529" title="BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91: Flugblatt gegen &quot;Humanes Sterben&quot;, Meinungsfreiheit, Deutung...">NJW 1996, 1529</a><br />
[1530]; BVerfG, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202008,%20358" title="BVerfG, 08.05.2007 - 1 BvR 193/05: Schm&auml;hkritik und Zitate">NJW 2008, 358</a> [359]; vgl. auch BVerfG, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202003,%201856" title="BVerfG, 06.12.2002 - 1 BvR 802/00: Verletzung des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts durch Meinu...">NJW 2003, 1856</a> [1857]; NJW<br />
2004, 277 [278]; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR%202006,%201130" title="BVerfG, 01.03.2006 - 1 BvR 54/03: Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Verurteilungen ...">NJW-RR 2006, 1130</a> [1131]; BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJOZ%202008,%20622" title="BGH, 20.11.2007 - VI ZR 144/07: Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen">NJOZ 2008, 622</a>) (BGH, Urteil vom<br />
11.3.2008 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%207/07" title="VI ZR 7/07 (2 zugeordnete Entscheidungen)">VI ZR 7/07</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202008,%202110" title="BGH, 11.03.2008 - VI ZR 7/07: BGH erlaubt Greenpeace, Milchprodukte als &quot;Gen-Milch&quot; zu bezeichn...">NJW 2008, 2110</a>, beck-online).<br />
Nach diesen Grundsätzen ist aufgrund der erfolgten Glaubhaftmachung bei diesen zwei<br />
Äußerungen von wahren Tatsachenbehauptungen auszugehen.<br />
Hinsichtlich des an den Reporter übersandten Dokuments (Äußerung I.4) ist es unstrei-<br />
tig, dass dieser eine Nachricht empfangen hat, in der ein Dokument übersandt wurde,<br />
welches eine Kopie einer Geburtsurkunde mit den genannten Daten darstellen soll. Diese<br />
Äußerung enthält auch keinen Verdacht, dass es sich bei dem Dokument um eine echte</p>
<p>Urkunde handelt noch, dass das darin genannte Geburtsdatum und der Name tatsäch-<br />
lich den Verfügungskläger betreffen. Dargestellt wird, dass ein Kind mit anderem Namen<br />
als der Verfügungskläger an einem anderen Datum geboren wurde. Für sich betrachtet<br />
beinhaltet diese Äußerung kein Indiz für den Verdacht gegen den Verfügungskläger. Erst<br />
der zweite Satz der Äußerung &#8211; welcher gedanklich hiervon getrennt werden kann und<br />
daher getrennt beurteilt werden kann &#8211; erhebt einen Verdacht in Bezug auf den Kläger.<br />
Ausreichend ist daher, den zweiten Teil der angegriffenen Äußerung zu untersagen.<br />
Die Äußerung (I.5) beinhaltet zum einen die Tatsachenbehauptung, dass der Vater des<br />
Verfügungsklägers mit dem Journalisten Js am 24. Oktober telefoniert habe und dieser<br />
dabei davon ausgegangen sei, den Vater dabei in Land1 zu erreichen. Der Umstand,<br />
dass diese an dem Tag telefoniert haben, ist insoweit unstreitig. Der Umstand, dass der<br />
Gesprächspartner den Vater so verstanden hat, dass dieser in Land1 war, ist von der<br />
Verfügungsbeklagten glaubhaft gemacht worden. Zum anderen enthält die beanstande-<br />
te Äußerung die Tatsachenbehauptung, dass der Journalist den Vater des Verfügungs-<br />
klägers so verstanden habe, dass dieser mit „der Familie“ des Verfügungsklägers ge-<br />
sprochen habe. Dies beinhaltet nicht den Verdacht, dass er selbst nicht Teil dieser Fami-<br />
lie sei, sondern es eine andere leibliche Familie gebe. Die Äußerung wird vielmehr vom<br />
maßgeblichen Durchschnittsrezipienten dahingehend verstanden, dass der Vater mit<br />
weiteren Mitgliedern der Familie, welche in Land1 leben, gesprochen hat.<br />
In der Folge hat die Verfügungsbeklagte diese Tatsachenbehauptungen durch Vorlage<br />
der eidesstattlichen Versicherung des J glaubhaft gemacht. Das Landgericht hat diesbe-<br />
züglich auch die beiden eidesstattlichen Versicherungen des Vaters und des Herrn J ge-<br />
genübergestellt und der Versicherung des Herrn J zu Recht mehr geglaubt. In der eides-<br />
stattlichen Versicherung des Vorname2 A (Bl. 35 d.A.) wird diesbezüglich lediglich pau-<br />
schal angegeben, dass er sich im Jahr 2022 nicht in Land1 aufgehalten habe. Die eides-<br />
stattliche Versicherung von J (Bl. 164, 166 d.A.) enthält im Gegenzug genaue Angaben<br />
über die Dauer und die Themen des Telefonats sowie der Angaben des Vaters, weshalb<br />
und wie lange er in Land1 sei. Auch bei den Inhalten des Gesprächs wurden Details in<br />
Bezug auf den Aufenthalt in Land1 geschildert. Im Rahmen der gebotenen Würdigung<br />
der Glaubhaftmachung ist zu berücksichtigen, dass es den Angaben des Vorname2 A an<br />
jeglichen Details fehlt. So hätte dieser aufgrund des genauen Datum und der Angaben<br />
zum Gespräch ohne Weiteres mitteilen können, wo er sich denn an dem genannten Tag<br />
tatsächlich aufgehalten haben will und was im Gegenzug der tatsächliche Gegenstand<br />
des über 13 Minuten dauernden Gesprächs gewesen seien soll, was jedoch nicht gesche-<br />
hen ist. Das Landgericht ist daher rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es im Rah-<br />
men der Abwägung der Glaubhaftmachung der Verfügungsbeklagten folgt.<br />
1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen die vom Landgericht untersagten Äuße-<br />
rungen I.7 und I.8 hat in der Sache keinen Erfolg.<br />
Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch auf Unterlassung dieser Äußerungen aus<br />
§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">1 Abs. 1 GG</a> angenom-<br />
men. Die beanstandeten Äußerungen I.7 und I.8 sind zwar nicht als Verdachtsäußerun-<br />
gen, sondern als Tatsachenbehauptungen einzuordnen,welche als Anknüpfungstatsa-<br />
chen für die Behauptung dienen, der Verfügungskläger habe über seine Herkunft ge-<br />
täuscht, so dass kein Anspruch mangels ausreichender Anhörung besteht. Die bestritte-<br />
nen Äußerungen sind jedoch nicht (rechtzeitig) glaubhaft gemacht worden.</p>
<p>Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Bestreiten des Verfügungs-<br />
klägers hinsichtlich der von diesen Personen getätigten Äußerungen mit Nichtwissen<br />
gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/138.html" title="&sect; 138 ZPO: Erkl&auml;rungspflicht &uuml;ber Tatsachen; Wahrheitspflicht">§ 138 Abs. 4 ZPO</a> zulässig ist, da dieser nicht an den Gesprächen beteiligt war und<br />
dies daher weder eine eigene Handlung noch Gegenstand eigener Wahrnehmung ist.<br />
Der Verfügungskläger hat dies (entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten in ihrer<br />
Berufung) auch bereits in der Antragsschrift (Schriftsatz vom 22.12.22, S. 26, Bl. 26 d.A.)<br />
auf die Äußerungen des Vorname4 C bezogen. Der Umstand, dass Frau Vorname3 B be-<br />
hauptet, die Tante des Verfügungsklägers zu sein, bei dessen Geburt dabei gewesen zu<br />
sein und seine angeblichen leiblichen Eltern in Ort1 wohnen würden, hat der Verfügungs-<br />
kläger ebenfalls bestritten.<br />
Eine Glaubhaftmachung ist in erster Instanz jedoch nicht erfolgt. Erst in der Berufung<br />
hat die Verfügungsbeklagte die eidesstattliche Versicherung des Afrika-Korrespondenten<br />
vorgelegt, in welcher dieser darlegt, dass er mit E Kontakt aufgenommen und diese ihm<br />
ein Protokoll (als weiteres Mittel der Glaubhaftmachung vorgelegt) übersandt habe. Die-<br />
ser Vortrag und diese Glaubhaftmachung sind jedoch nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/531.html" title="&sect; 531 ZPO: Zur&uuml;ckgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel">§ 531 Abs. 2 ZPO</a> nicht zuzu-<br />
lassen.<br />
Die Regelung des <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/531.html" title="&sect; 531 ZPO: Zur&uuml;ckgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel">§ 531 Abs. 2 ZPO</a> findet nach zutreffender Auffassung auch im Beru-<br />
fungsverfahren des einstweiligen Rechtschutzes Anwendung (Zöller/Heßler, 35. Auflage<br />
2024, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/531.html" title="&sect; 531 ZPO: Zur&uuml;ckgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel">§ 531 ZPO</a> Rn. 1 m.w.N.; a.A. MüKoZPO/Rimmelspacher <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/531.html" title="&sect; 531 ZPO: Zur&uuml;ckgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel">ZPO § 531</a> Rn. 3; a.A. Ber-<br />
neke, Neues Vorbringen im Berufungsverfahren zu Arrest und einstweiliger Verfügung,<br />
Festschrift für Tilmann, 2003, S. 755 [763ff.]). Die Frage, wann eine Präklusion im Rah-<br />
men des einstweiligen Verfügungsverfahrens anzunehmen ist, ist umstritten. Zum Teil<br />
wird die Auffassung vertreten, dass die Vorschriften der <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/530.html" title="&sect; 530 ZPO: Versp&auml;tet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel">§§ 530</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/531.html" title="&sect; 531 ZPO: Zur&uuml;ckgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel">531 ZPO</a> keine Anwen-<br />
dung finden, weil auch im erstinstanzlichen Verfügungsverfahrenverspätetes Vorbringen<br />
nicht zurückgewiesen werden kann. Die Regelung, dass in der Berufungsinstanz neue<br />
Angriffs- und Verteidigungsmittel gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/531.html" title="&sect; 531 ZPO: Zur&uuml;ckgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel">§ 531 Abs. 2 ZPO</a> nur unter den dort genannten<br />
Voraussetzungen zuzulassen sind, gilt indes nach dem Gesetzeswortlaut, wie auch die<br />
übrigen Vorschriften über das Berufungsverfahren, auch für einstweilige Verfügungsver-<br />
fahren. Die Anwendung einer Berufungsvorschrift mag im Einzelfall unterbleiben, wenn<br />
sie mit Besonderheiten und Charakter des Eilverfahrens nicht vereinbar ist. Soweit des-<br />
wegen die Auffassung vertreten wird, dass die Vorschrift im vorläufigen Rechtsschutz<br />
nicht anzuwenden sei, weil es aufgrund der Eilbedürftigkeit der Verfahren eher vorkom-<br />
me als in normalen Klageverfahren, dass Tatsachen nicht sogleich vorgetragen werden,<br />
sei es, dass in der zur Verfügung stehenden Zeit die Informationen überhaupt nicht oder<br />
nicht mit dem zur Substantiierung notwendigen Material beschafft werden konnten, oder<br />
sei es, dass unter dem Zeitdruck die Relevanz der Tatsache nicht erkannt wurde, kann<br />
dem dadurch Rechnung getragen werden, dass das Tatbestandsmerkmal der Nachläs-<br />
sigkeit im Sinne der <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/531.html" title="&sect; 531 ZPO: Zur&uuml;ckgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel">§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO</a> enger auszulegen ist als im Hauptsachever-<br />
fahren (vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 22.1.2014, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%20118/13" title="OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 118/13: Vollziehung einer einstweiligen Verf&uuml;gung: Zustellung b...">6 U 118/13</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS%202014,%202653" title="OLG Karlsruhe, 22.01.2014 - 6 U 118/13: Vollziehung einer einstweiligen Verf&uuml;gung: Zustellung b...">BeckRS 2014, 2653</a>; An-<br />
ders/Gehle/Göertz, 82. Aufl. 2024, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/531.html" title="&sect; 531 ZPO: Zur&uuml;ckgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel">§ 531 ZPO</a> Rn. 3 m.w.N.). Das Argument, es gebe für<br />
die Anwendung keine sachliche Rechtfertigung, da die Anwendung nicht zu einer Be-<br />
schleunigung der Verfahren führen könne, verkennt den Zweck der Regelung des <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/531.html" title="&sect; 531 ZPO: Zur&uuml;ckgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel">§ 531</a><br />
Abs. 2 ZPO: Die Regelung dient nicht der Verhinderung einer Verzögerung des Verfah-<br />
rens &#8211; dies ist auch keine Voraussetzung der Norm &#8211; sondern soll vermeiden, dass die<br />
Parteien Tatsachenvortrag zurückhalten, um ihn erst in zweiter Instanz vorzubringen.<br />
Die Vorschrift dient der Stärkung der ersten Instanz. Dieses Ziel steht nicht Widerspruch<br />
zur grundsätzlichen Eilbedürftigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Soweit den</p>
<p>Parteien faktisch für die Vorbereitung des Tatsachenvortrages weniger Zeit zur Verfü-<br />
gung steht, kann dem &#8211; wie oben genannt &#8211; im Rahmen der Auslegung der Zulassungs-<br />
voraussetzungen Rechnung getragen werden. Eine Ausnahme von des <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/531.html" title="&sect; 531 ZPO: Zur&uuml;ckgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel">§ 531 Abs. 2 ZPO</a><br />
ist auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil die betroffene Partei die Möglichkeit hat, das<br />
Verfahren zur Hauptsache zu erzwingen und den ausgeschlossenen Vortrag dort vorzu-<br />
tragen. Denn im Gegensatz zum Ausschluss im Hauptverfahren, welches die Folge hat,<br />
dass die Partei mit dem Vortrag endgültig ausgeschlossen ist, bleibt es der Partei im vor-<br />
läufigen Rechtsschutz unbenommen, den Vortrag im Hauptsacheverfahren nachzuholen.<br />
Die Rechtsfolge der Präklusion im vorläufigen Rechtschutz ist daher sogar weniger gra-<br />
vierend als im Hauptsacheverfahren.<br />
Für die Verfügungsbeklagte war vorliegend nach Bestreiten in der Antragsschrift deut-<br />
lich zu erkennen, dass die wesentlichen Aspekte und Anknüpfungstatsachen glaubhaft<br />
zu machen sind. Eine Glaubhaftmachung erfolgte sodann hinsichtlich der Äußerungen<br />
des Journalisten Js sowie der Chatnachrichten, bezüglich der Recherchen in Land1 hinge-<br />
gen nicht. Gründe weshalb dies erst in der Berufungsinstanz geschah, sind nicht vorge-<br />
tragen oder sonst aus der Akte ersichtlich, so dass auch unter Berücksichtigung der Be-<br />
sonderheiten im vorläufigen Rechtschutz in diesem Fall von einer Präklusion auszugehen<br />
ist.<br />
III.<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/92.html" title="&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen">§§ 92 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/97.html" title="&sect; 97 ZPO: Rechtsmittelkosten">97 Abs. 1 ZPO</a>.<br />
Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist bei Entscheidungen im einstweiligen<br />
Verfügungsverfahren nicht geboten, weil diese aufgrund Gesetzes vollstreckbar sind<br />
(vgl. BeckOK ZPO/Mayer <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/922.html" title="&sect; 922 ZPO: Arresturteil und Arrestbeschluss">ZPO § 922</a> Rn. 9).<br />
Über eine Zulassung der Revision war nicht zu befinden, weil im einstweiligen Verfü-<br />
gungsverfahren eine Revision nicht statthaft ist (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/542.html" title="&sect; 542 ZPO: Statthaftigkeit der Revision">§ 542 Abs. 2 ZPO</a>).<br />
IV.<br />
Der Streitwert war für das Erlassverfahren auf 110.000,00 € und für das Berufungs-<br />
verfahren auf 100.000,00 € (wovon 80.000,00 € auf die Berufung des Verfügungsklä-<br />
gers und 20.000,00 € auf die Berufung der Verfügungsbeklagten entfallen) festzusetzen<br />
(<a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/53.html" title="&sect; 53 GKG: Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach &sect; 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes">§§ 53 Abs. 1 Nr. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/66.html" title="&sect; 66 GKG: Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde">66 Abs. 3 GKG</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/3.html" title="&sect; 3 ZPO: Wertfestsetzung nach freiem Ermessen">§ 3 ZPO</a>).<br />
Der Senat geht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Äußerungen in der Presse<br />
oder anderen Medien &#8211; mit Ausnahme von Prominenten oder besonders spektakulären<br />
Fällen, bei denen höhere Beträge in Betracht kommen- je nach Bedeutung und Schwe-<br />
re von einem Gegenstandswert zwischen etwa 5.000,00 € und 15.000,00 € je selbständi-<br />
ger, inhaltsverschiedener Äußerung aus.<br />
Das Interesse des als Sportler der Öffentlichkeit bekannten Verfügungsklägers an der<br />
Beseitigung der streitgegenständlichen Äußerungen in der in Rede stehenden Berichter-<br />
stattung, welche zusätzlich online veröffentlicht wurde, ist demnach unter Berücksichti-<br />
gung der Bedeutung und der Schwere und unter Beachtung des in einstweiligen Verfü-<br />
gungsverfahren üblichen Abschlags von 1/3 wie folgt zu bemessen:<br />
Im Erlassverfahren wurden 12 Äußerungen angegriffen, deren unterschiedlicher Inhalt<br />
zwar eine Zusammenfassung bei der Bemessung des Streitwerts nicht geboten erschei-<br />
&#8211; Seite 14 von 15 &#8211;<br />
nen lässt, jedoch auf denselben Verdacht (Alter und Herkunft des Verfügungsklägers)<br />
abzielen und daher im einstweiligen Verfügungsverfahren mit jeweils 5.000,00 € zu be-<br />
messen sind. Davon sind 10 Äußerungen (Antrag I.) mehrfach (Print und Online Artikel)<br />
veröffentlicht und daher bei der Wertfestsetzung zweifach zu bewerten. Im Berufungs-<br />
verfahren waren davon insgesamt noch 11 Äußerungen streitgegenständlich, 9 Äuße-<br />
rungen (davon 7 Äußerungen im Print und Onlinemedium) im Rahmen der Berufung des<br />
Verfügungsklägers und 2 Äußerungen (beide Äußerungen im Print und Onlinemedium)<br />
im Rahmen der Berufung der Verfügungsbeklagten</p>
<p>Quelle: hessenrecht</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/verdachtsberichterstattung-olg-frankfurt-vom-8-5-2024-16-u-33-23/">Verdachtsberichterstattung &#8211; Konfrontation mit Indizien (OLG Frankfurt vom 8.5.2024 &#8211; 16 U 33/23)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<item>
		<title>B.Z. Ullstein GmbH muss an Mandanten von Jüdemann RAe jeweils 7.500,00 €  zahlen (LG Berlin)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/b-z-ullstein-gmbh-muss-an-mandanten-von-juedemann-rae-jeweils-7-500-e-zu-zahlen-lg-berlin/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Jan 2023 14:49:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Entschädigung für unsere Mandanten &#8211; Jüdemann Rechtsanwälte erfolgreich vor dem Landgericht Berlin &#8211; die B.Z. Ullstein GmbH wurde verurteilt, an die beiden Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von jeweils 7.500 € zu zahlen. Jüdemann Rechtsanwälte konnte unter Federführung von Rechtsanwalt Moritz Ott einen presserechtlichen Erfolg für unsere Mandanten gegen die B.Z. Ullstein GmbH verzeichnen. Mit Urteil [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/b-z-ullstein-gmbh-muss-an-mandanten-von-juedemann-rae-jeweils-7-500-e-zu-zahlen-lg-berlin/">B.Z. Ullstein GmbH muss an Mandanten von Jüdemann RAe jeweils 7.500,00 €  zahlen (LG Berlin)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1><span style="color: #800000;">Entschädigung für unsere Mandanten &#8211; Jüdemann Rechtsanwälte erfolgreich vor dem Landgericht Berlin &#8211; die B.Z. Ullstein GmbH wurde verurteilt, an die beiden Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von jeweils 7.500 € zu zahlen.</span></h1>
<p>Jüdemann Rechtsanwälte konnte unter Federführung von Rechtsanwalt Moritz Ott einen presserechtlichen Erfolg für unsere Mandanten gegen die B.Z. Ullstein GmbH verzeichnen. Mit Urteil vom 29.11.2022 (Az. 27 0 418/20) gab das Landgericht Berlin unserem Antrag, den Klägerin eine Geldentschädigung zu zahlen, vollumfänglich statt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wir hatten den Fall zunächst im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens prüfen lassen. Nachdem das Landgericht PKH gewährte, erhoben wir Klage.</p>
<p>Zum Sachverhalt:</p>
<p>Die B.Z. berichtete in einer Ausgabe ihrer Zeitung über eine schwere Straftat auf offener Straße in Berlin. Sodann wurde in der Mitteilung behauptet, unsere Mandanten seien die Kinder des Täters, während sie in Wahrheit Kinder des Opfers sind.</p>
<p>Das Landgericht folgte unseren Argumenten und erkannte &#8211; unter Berücksichtigung der konkreten, hier nicht wiedergegebenen Umstände des Einzelfalles, eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung.</p>
<p>Streitig war dabei insbesondere, ob unsere Mandanten in dem von der B.Z. veröffentlichten Textberichterstattung überhaupt erkennbar waren. Hierzu das Landgericht:</p>
<p>„Hierfür genügt, wenn die Person ohne namentliche Nennung zumindest für einen Teil des Leser- oder Adressatenkreises aufgrund der mitgeteilten Umstände hinreichend identifizierbar wird. Es kann dafür die Wiedergabe von Teilinformationen genügen, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lasst. Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnorts und seiner Berufstätigkeit ausreichen. Dabei genügt grundsätzlich die Erkennbarkeit in einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis bzw. in der näheren persönlichen Umgebung (BGH, Urt. v. 21.06.2005—VIZR122/04 —, Rn. 10, juris). Zudem ist es ausreichend, wenn der Betroffene begründeten Anlass zu der Annahme hat, er werde erkannt (BGH NJW1971,698,700; 1979,2205; ähnlich OLG Hamburg <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AfP%201975,916" title="OLG Hamburg, 24.10.1974 - 3 U 134/74: Aus nichtigem Anla&szlig;">AfP 1975,916</a>).“</p>
<p>Nach diesem Maßstab nahm das Landgericht eine Erkennbarkeit an, da „Alter und Abstammung ebenso persönliche Daten dar[stellen], wie Einzelheiten aus einem Lebenslauf, zu dem auch das Zusammenleben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einer bestimmten Person, die Angabe der Anzahl, des Alters und des Geschlechts der eigenen Kinder etc. gehört. Zum anderen kann sich die Erkennbarkeit eben auch aus Teilinformationen ergeben, die eine Identifizierbarkeit der Person, die zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht wurde, ermöglicht.“</p>
<h2>Wir weisen in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass Geldentschädigungen nicht bei jeder Rechtsverletzung verlangt werden können. Es muss sich vielmehr um eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung handeln.</h2>
<p>Hierzu das Landgericht:</p>
<p>„Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen kommt eine Geldentschädigung zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen dann in Betracht, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lässt. Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geld-entschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, dass der Verletzte andernfalls wegen, der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundgesetz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe (BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201995,861" title="BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94: Ver&ouml;ffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptun...">NJW 1995,861</a>,864; BVerfG <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201973,1221" title="BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65: Soraya">NJW 1973,1221</a>,1224; Kammergericht <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=AfP%201974,720" title="KG, 23.10.1973 - 9 U 344/73">AfP 1974,720</a>,721). Aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung und des Fehlens anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten muss dabei ein unabwendbares Bedürfnis für einen finanziellen Ausgleich bestehen (BGH LM <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/847.html" title="&sect; 847 BGB: (weggefallen)">BGB § 847 Nr. 51</a>). Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202012,1728" title="BGH, 20.03.2012 - VI ZR 123/11: Postmortaler Pers&ouml;nlichkeitsschutz: Anspruch der Eltern auf Gel...">NJW 2012,1728</a> m. w. Nachw.).“</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wurden auch Sie Opfer einer unzulässigen Berichterstattung und möchten gegen diese vorgehen? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf. Als Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht helfen wir Ihnen als Experten gern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Rechtsanwalt Moritz Ott, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</a></p>
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		<title>Erfolg gegen die Axel Springer SE in einstweiligem Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Aug 2022 15:02:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erfolg gegen die Axel Springer SE im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin  Jüdemann Rechtsanwälte konnte unter Federführung von Rechtsanwalt Moritz Ott einen presserechtlichen Erfolg für unseren Mandanten gegen die Axel Springer SE verzeichnen. Mit Beschluss vom 21.07.2022 (Az. 27 O 242/22) gab das Landgericht Berlin unserem Antrag, die Antragsgegnerin zur Unterlassung zu verpflichten, im [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Erfolg gegen die Axel Springer SE im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin</strong></p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de"><strong> Jüdemann Rechtsanwälte</strong></a> konnte unter Federführung von Rechtsanwalt Moritz Ott einen presserechtlichen Erfolg für unseren Mandanten gegen die Axel Springer SE verzeichnen. Mit Beschluss vom 21.07.2022 (Az. 27 O 242/22) gab das Landgericht Berlin unserem Antrag, die Antragsgegnerin zur Unterlassung zu verpflichten, im Wesentlichen statt.</p>
<h2><strong>Zum Sachverhalt:</strong></h2>
<p>Die <a href="https://www.axelspringer.com/de/">Axel Springer SE</a> berichtete in mehreren Ausgaben ihrer Zeitungen, unter anderen auf mehreren Titelseiten, aber auch in ihrem online-Angebot von dem Verdacht einer Straftat, in die unser Mandant verwickelt gewesen sein soll. Hierbei wurde eine regelrechte Hetzkampagne veranstaltet, die unser Mandant an den Pranger stellte – und die auf großes öffentliches Interesse stieß und entsprechend reichweitenstark auch in den sozialen Medien war.</p>
<p>Im Rahmen der Kampagne wurde immer wieder behauptet, unser Mandant sei bereits früher einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zudem wurde unter Nennung seines Klarnamens und der Veröffentlichung seiner Bildnisse identifizierend über den Verdacht einer Straftat berichtet.</p>
<p>Mit Beschluss vom 21.07.2022 hat die Pressekammer des Landgerichts Berlin unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes die identifizierende Wort- und Bildberichterstattung untersagt. Der Streitwert wurde auf 225.000 € festgesetzt.</p>
<p>Hierbei folgte das Landgericht unserer Auffassung und beurteilte die streitgegenständlichen Äußerungen einerseits als unwahre Tatsachenbehauptungen und anderseits als eine unzulässige Verdachtsberichterstattung, da nicht einmal ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst &#8222;Öffentlichkeitswert&#8220; verleihen, aber auch, weil die Axel Springer SE journalistische Sorgfaltspflichten in erheblichen Maß verletzt hatte.</p>
<p>Wurden auch Sie Opfer einer unzulässigen Berichterstattung und möchten gegen diese vorgehen? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf. Als Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht helfen wir Ihnen als Experten gern.</p>
<p>Anm.:</p>
<p>Der Beschluss des Landgerichts Berlin ist noch nicht rechtskräftig. Grundsätzlich kann gegen den Beschluss durch die Axel Springer SE Widerspruch eingelegt werden. Wir berichten.</p>
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		<title>Schutz der Privatsphäre trotz Selbstöffnung des Partners &#8211; BGH, Urteil vom 14.12.2021 &#8211;  Az.  VI ZR 403/19</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 May 2022 11:00:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Schutz der Privatsphäre trotz Selbstöffnung des Partners Persönlichkeitsrechtsverletzung durch identifizierende Berichterstattung nach Selbstöffnung des Partners &#8211; BGH, Urteil vom 14.12.2021 &#8211;  Az.  VI ZR 403/19 BGH: Der Schutz der Privatsphäre entfällt nicht durch Selbstöffnung des Partners. Die vom Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasste Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu. Dabei werden [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Schutz der Privatsphäre trotz Selbstöffnung des Partners</p>
<p>Persönlichkeitsrechtsverletzung durch identifizierende Berichterstattung nach Selbstöffnung des Partners &#8211; <a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=8ee801bc9d15fab0d65de396674f471a&amp;Seite=8&amp;nr=126066&amp;pos=242&amp;anz=69492">BGH, Urteil vom 14.12.2021</a> &#8211;  Az.  <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20403/19" title="BGH, 14.12.2021 - VI ZR 403/19: Zur Verletzung des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts durch eine...">VI ZR 403/19</a></p>
<p>BGH: Der Schutz der Privatsphäre entfällt nicht durch Selbstöffnung des Partners.</p>
<p>Die vom Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasste Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu. Dabei werden insbesondere Angelegenheiten geschützt, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als &#8222;privat&#8220; eingestuft werden, etwa weil das Bekanntwerden als peinlich oder unangenehm empfunden wird. Der Schutz der Privatsphäre kann jedoch dann entfallen, wenn der Betroffene damit einverstanden ist, dass in der Regel als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden. Mit der Frage, ob durch die Selbstöffnung eines Lebenspartners der Schutz der Privatsphäre des anderen entfällt, beschäftigte sich der BGH mit Urteil vom 14.12.2021 &#8211;  Az.  <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20403/19" title="BGH, 14.12.2021 - VI ZR 403/19: Zur Verletzung des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts durch eine...">VI ZR 403/19</a>.</p>
<p>Die Beklagte veröffentlichte auf der von ihr betriebenen Internetseite bild.de einen Artikel mit dem Titel “Bei den Promi-Ladys herrscht Sex-Flaute!”. Darin gab sie unter anderem Äußerungen einer bekannten Moderatorin in Bezug auf die Auswirkungen familiärer und beruflicher Belastungen auf ihr Sexualleben wieder. Sie gab an, dass sie und ihr Lebensgefährte meistens viel zu müde seien, um zwischenmenschliche Zärtlichkeiten auszutauschen. In dem Artikel gab die Beklagte nicht nur den Namen der Moderatorin wieder, sondern auch den ihres langjährigen Lebensgefährten, der im Gegensatz zu seiner Partnerin keine in der Öffentlichkeit stehende Person ist. Durch die Berichterstattung unter voller Namensnennung fühlte er sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte daher auf Unterlassung.</p>
<p>Während das LG Berlin der Klage stattgab, hatte das Kammergericht die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Aus Sicht des KG habe das von der Berichterstattung beeinträchtigte Persönlichkeitsrecht des Klägers hinter dem Recht der Beklagten auf Freiheit der Berichterstattung zurückzutreten. Zwar liege keine eigene Selbstöffnung des Klägers vor, jedoch habe sich seine Lebensgefährtin mehrfach zu privaten Details aus dem Beziehungsleben öffentlich geäußert. Diese Äußerungen müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Gegen das Berufungsurteil legte der Kläger erfolgreich Revision ein.</p>
<p>Der BGH hat entschieden, dass die Beklagte durch die Mitteilung in dem Artikel unter voller Namensnennung, der Kläger habe mit seiner Partnerin nur noch selten sexuellen Kontakt, in dessen Privatsphäre eingegriffen habe. Dabei sei unerheblich, dass seine Lebensgefährtin die wiedergegebenen Informationen über ihr Sexualleben selbst preisgegeben habe. Denn die Lebensgefährtin habe weder den Kläger im Zusammenhang mit den Äußerungen namentlich benannt, noch habe dieser selbst öffentlich gemacht, dass er als Partner der Moderatorin von deren &#8222;Sex-Flaute&#8220; mitbetroffen sei. Eine Selbstöffnung der Moderatorin gegenüber der Öffentlichkeit hinsichtlich der Person ihres von der &#8222;Sex-Flaute&#8220; mitbetroffenen Partners ergebe sich gerade nicht aus den Äußerungen. Dass der Kläger als Partner der Moderatorin recherchierbar sei, ändere nichts an der Rechtsverletzung</p>
<p>Ferner bestehe kein öffentliches Interesse daran, den in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannten Kläger im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über die “Sex-Flaute” seiner Partnerin namentlich zu bennen und diesen aus seiner Anonymität herauszureißen. Aus Sicht des BGH solle durch die namentliche Nennung des Klägers vielmehr die Neugier der Leser befriedigt werden, wer den der von der “Sex-Flaute” betroffene Partern der bekannten Moderatorin sei. Damit sei der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht mangels eines berechtigten Informationsinteresses der Öffentlichkeit rechtswidrig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Fragen zum Medienrecht und zum Presserecht &#8211; Wir helfen gerne. Kontaktieren Sie uns unverbindlich.</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
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		<title>Löschung einer Gegendarstellung &#8211;  BGH, Urteil vom 28.09.2021 &#8211; VI ZR 1228/20</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Nov 2021 08:57:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Löschung einer Gegendarstellung Anspruch auf Löschung einer selbst erwirkten Gegendarstellung &#8211;  BGH, Urteil vom 28.09.2021 &#8211; VI ZR 1228/2 BGH: Hat ein Medium einen identifizierenden Artikel von seiner Website gelöscht, hat der Betroffene auch Anspruch auf Löschung der selbst erwirkten Gegendarstellung aus dem Online-Archiv. Eine unvorteilhafte Berichterstattung in den Medien kann jeden treffen und irgendwas [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Löschung einer Gegendarstellung</h1>
<p>Anspruch auf Löschung einer selbst erwirkten Gegendarstellung &#8211;  BGH, Urteil vom 28.09.2021 &#8211; VI ZR 1228/2</p>
<p>BGH: Hat ein Medium einen identifizierenden Artikel von seiner Website gelöscht, hat der Betroffene auch Anspruch auf Löschung der selbst erwirkten Gegendarstellung aus dem Online-Archiv.</p>
<p>Eine unvorteilhafte Berichterstattung in den Medien kann jeden treffen und irgendwas bleibt beim Rezipienten immer hängen. Das kann nicht nur unangenehm sein, sondern auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen. Ein effektives Rechtsmittel, um dagegen vorzugehen ist die Gegendarstellung. Der Betroffene hat so die Möglichkeit die vom Medium aufgestellten Tatsachenbehauptungen zu seiner Person an gleicher Stelle und vergleichbarer Aufmachung richtig zu stellen. Dabei muss der Betroffene auf die Erstmitteilung Bezug nehmen und die beanstandeten Tatsachenbehauptungen konkret wiedergeben. Ist die Gegendarstellung nach Entfernung der Erstmitteilung weiterhin auf der Seite des Mediums abrufbar, kann ein Anspruch auf Unterlassung des weiteren Vorhaltens der Gegendarstellung bestehen. So der BGH in seiner Entscheidung vom 28.09.2021 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%201228/20" title="BGH, 28.09.2021 - VI ZR 1228/20: Entfernung einer von einem Betroffenen selbst erwirkten Gegend...">VI ZR 1228/20</a>, welcher folgender Sachverhalt zugrunde lag:</p>
<p>Auf www.bild.de wurde ein den Kläger identifizierender Artikel veröffentlicht, in dem über ein gegen ihn geführtes Ermittlungsverfahren berichtet wurde. Dabei behauptete die Beklagte, dass gegen den Kläger wegen des Verdachts der Zuhälterei ermittelt werde und er einen Großteil der Taten gestanden habe. Auf Verlangen des Klägers veröffentlichte die Beklagte eine Gegendarstellung, in welcher der Kläger die von ihr aufgestellten Tatsachenbehauptungen bestritten hat. Während der Artikel auf der Website der Beklagten nicht mehr aufrufbar ist, kann die Gegendarstellung weiterhin über ihre URL und die Suchfunktion auf der Webseite abgerufen werden. Der Kläger klagte auf Unterlassung des weiteren Vorhaltens der Gegendarstellung und hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Die Beklagte legte dagegen Revision ein.</p>
<p>Der BGH war der Ansicht, dass das Vorhalten der Gegendarstellung im Online-Archive der Beklagten rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreife und wies daher die Revision zurück. Durch Bezugnahme auf die Erstmitteilung bringe die Gegendarstellung auch Jahre später den Kläger, trotz Richtigstellung, mit der unzutreffenden Berichterstattung der Beklagten in Verbindung.  Dass die Gegendarstellung auf Betreiben des Klägers veröffentlicht wurde, schließe den Eingriff nicht aus. Der Kläger sei gegendarstellungsrechtlich verpflichtet gewesen, an die Erstmitteilung der Beklagten anzuknüpfen und habe daher nicht freiwillig die beanstandeten Informationen offenbart. Dies könne nicht zu Lasten des Klägers gewertet werden.</p>
<p><a href="https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=124176&amp;pos=20&amp;anz=833">BGH, Urteil vom 28.09.2021 &#8211; VI ZR 1228/20</a></p>
<p>Fragen zum Medienrecht? Unsere Fachanwälte beraten SIe gerne!</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
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		<title>Identifizierende Berichterstattung über Mitglied der „Pick-Up-Artist-Szene“ zulässig (OLG Frankfurt am Main, 04.02.2021 &#8211; 16 U 47/20)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/identifizierende-berichterstattung-ueber-mitglied-der-pick-up-artist-szene-zulaessig-olg-frankfurt-am-main-04-02-2021-16-u-47-20/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Nov 2021 11:41:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Identifizierende Berichterstattung über Mitglied der „Pick-Up-Artist-Szene“ zulässig &#8211; OLG Frankfurt am Main, 04.02.2021 &#8211; 16 U 47/20 OLG Frankfurt am Main: Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch identifizierende Berichterstattung über Mitglied der „Pick-Up-Artist-Szene“ Das Thema Dating beschäftigt Menschen nicht erst seit Tinder, Bumble und co. Doch wie knüpft man Kontakt mit der auserwählten Person? Pick-Up-Artists [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/identifizierende-berichterstattung-ueber-mitglied-der-pick-up-artist-szene-zulaessig-olg-frankfurt-am-main-04-02-2021-16-u-47-20/">Identifizierende Berichterstattung über Mitglied der „Pick-Up-Artist-Szene“ zulässig (OLG Frankfurt am Main, 04.02.2021 &#8211; 16 U 47/20)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><u>Identifizierende Berichterstattung über Mitglied der „Pick-Up-Artist-Szene“ zulässig &#8211; OLG Frankfurt am Main, 04.02.2021 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16%20U%2047/20" title="OLG Frankfurt, 04.02.2021 - 16 U 47/20: Identifizierende Berichterstattung &uuml;ber Mitglied der &quot;P...">16 U 47/20</a></u></p>
<p>OLG Frankfurt am Main: Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch identifizierende Berichterstattung über Mitglied der „Pick-Up-Artist-Szene“</p>
<p>Das Thema Dating beschäftigt Menschen nicht erst seit Tinder, Bumble und co. Doch wie knüpft man Kontakt mit der auserwählten Person? Pick-Up-Artists versprechen hier Hilfe zu leisten. Bei Pick-Up-Artists handelt es sich um überwiegend männliche Gruppen, die verschiedene Verhaltensweisen sowie psychologische Methoden einsetzen, um ihre Chancen der sexuellen Verführung zu erhöhen. Dabei sind die angewandten Methoden nicht ganz unumstritten. Regelmäßig wird Pick-Up-Artists gezielte Manipulation und Sexismus vorgeworfen. Bei solchen Vorwürfen liegt es auf der Hand, dass Mitglieder dieser Szene unerkannt bleiben wollen.</p>
<p>Ähnlicher Sachverhalt lag der Entscheidung des OLG Frankfurt vom 04.02.2021, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16%20U%2047/20" title="OLG Frankfurt, 04.02.2021 - 16 U 47/20: Identifizierende Berichterstattung &uuml;ber Mitglied der &quot;P...">16 U 47/20</a> zu Grunde.</p>
<p>Dem Verfahren ging das erstinstanzliche Urteil Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2-03%20O%20513/18" title="LG Frankfurt/Main, 16.01.2020 - 3 O 513/18">2-03 O 513/18</a> des LG Frankfurt vom 16.01.2020 voraus. Hier wandte sich der Kläger, der  in Vergangenheit nebenberuflich als Pick-Up-Artist-Coach gearbeitet, gegen zwei Artikel, die in der ASTA-Zeitschrift einer Universität veröffentlicht wurden. Beklagte ist die verfasste Studierendenschaft der Universität als Herausgeberin der ASTA-Zeitschrift gewesen. Beide Artikel setzen sich kritisch mit der Pick-Up-Artists-Szene auseinander und es wurde in diesem Zusammenhang identifizierend über den Kläger berichtet. Er wurde namentlich genannt und in einem der Artikel ein Bild von ihm abgebildet. Darin sah der Kläger eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a> i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Art. 1 Abs. 1 GG</a>. Das LG Frankfurt teilte die Ansicht des Klägers und bejahte einen Eingriff in die Sozialsphäre durch die Berichterstattung. Das Gericht war der Auffassung, dass die Beklagte, als juristische Person des öffentlichen Rechts, sich nicht auf den Schutz aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">Art. 5 GG</a> berufen konnte und  der Eingriff in das APR rechtswidrig gewesen ist.</p>
<p>Im Berufungsverfahren hat das OLG Frankfurt die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben. Das OLG ist der Ansicht, dass sich die Beklagte <em>“auf das den Autoren der veröffentlichten Artikel und den Lesern zustehende Grundrecht der Meinungs- und Kommunikationsgrundrechte berufen</em>” könne und so der Eingriff in die Sozialsphäre gerechtfertigt sei. Das Gericht bejaht das öffentliche Interesse an einer Auseinandersetzung mit dem Phänomen der Pick-up-Artist-Szene. Die identifizierende Nennung des Klägers ist dadurch zulässig, dass er nicht bloßes Mitglied der Szene war, sondern die Pick-Up-„Kunst“ in Coaching-Seminaren lehrte und sich so seine herausgehobene Position ergibt. Die im Anschluss an die Berichterstattung unerfreulichen Folgen für den Kläger haben laut dem OLG Frankfurt keine Prangerwirkung, so dass auch vor diesem Hintergrund der Eingriff in das APR des Klägers nicht rechtswidrig gewesen ist.</p>
<p>Marta Teker, wissentschaftliche Mitarbeiterin</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
<p>Erstinstanzliche Entscheidung:</p>
<p><a href="https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210000611">https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210000611</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Berufungsinstanz:</p>
<p><a href="https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210000393">https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210000393</a></p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/identifizierende-berichterstattung-ueber-mitglied-der-pick-up-artist-szene-zulaessig-olg-frankfurt-am-main-04-02-2021-16-u-47-20/">Identifizierende Berichterstattung über Mitglied der „Pick-Up-Artist-Szene“ zulässig (OLG Frankfurt am Main, 04.02.2021 &#8211; 16 U 47/20)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Heimliche Tonaufnahmen &#8211; Abwägung OLG Dresden vom 24.09.2019 &#8211; 4 U 1401/19</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Sep 2021 10:38:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fernsehrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Abwägung bei heimlichen Tonaufnahmen &#8211; OLG Dresden vom 24.09.2019 Immer wieder erreichen uns Anfragen von Unternehmen, bei denen heimlich Bild- und Tonaufnahmen hergestellt wurden, um diese später im Rahmen einer Berichterstattung zu verwenden. Insbesondere die Herstellung von Tonaufnahmen ist hierbei kritisch zu betrachten, werden deren Herstellung und Nutzung grds. durch § 201 StGB unter Strafe [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/heimliche-tonaufnahmen-abwaegung-olg-dresden-vom-24-09-2019-4-u-1401-19/">Heimliche Tonaufnahmen &#8211; Abwägung OLG Dresden vom 24.09.2019 &#8211; 4 U 1401/19</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Abwägung bei heimlichen Tonaufnahmen &#8211; <a href="https://www.reguvis.de/xaver/btrecht/start.xav?start=%2F%2F*[%40attr_id%3D%27btrecht_xav_id_29289%27]#__btrecht__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27btrecht_xav_id_29289%27%5D__1631788641183">OLG Dresden vom 24.09.2019</a></h1>
<p>Immer wieder erreichen uns Anfragen von Unternehmen, bei denen heimlich Bild- und Tonaufnahmen hergestellt wurden, um diese später im Rahmen einer Berichterstattung zu verwenden. Insbesondere die Herstellung von Tonaufnahmen ist hierbei kritisch zu betrachten, werden deren Herstellung und Nutzung grds. durch <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/201.html" title="&sect; 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes">§ 201 StGB</a> unter Strafe gestellt. Dies aber nur dann, wenn die Tonaufnahmen &#8222;unbefugt&#8220; hergestellt werden. Daher hat in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen den Rechten der Presse aus Art.5 und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen zu erfolgen. Bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a> handelt es sich um einen offenen Tatbestand, da wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts seine Reichweite nicht absolut feststeht, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss. Die Frage, ob die Herstellung heimlicher Tonaufnahmen zu journalistischen Zwecken rechtswidrig ist, kann daher nicht ohne eine umfassende Abwägung beantwortet werden, bei der es neben dem Beitrag der rechtswidrig erlangten Informationen zu einer Diskussion von erheblichem öffentlichen Interesse entscheidend darauf ankommt, inwiefern die heimlichen Aufnahmen sich primär mit der Person oder  mit spezifischen Missständen beschäftigen und wie stark der Einbruch in die private Lebenssphäre ist (OLG Dresden. a.a.O.)</p>
<p>Fragen zum Medienrecht? Kontaktieren Sie uns.</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Kai Jüdemann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>OLG Dresden <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20U%201401/19" title="OLG Dresden, 24.09.2019 - 4 U 1401/19: Beeintr&auml;chtigung des Pers&ouml;nlichkeitsrechts durch die Ver...">4 U 1401/19</a></p>
<p>Urteil vom 24.09.2019</p>
<p>(&#8230;)</p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>(&#8230;)</p>
<p>wegen einstweiliger Verfügung</p>
<p>hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch</p>
<p>(&#8230;)</p>
<p>aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2019</p>
<p>für Recht erkannt:</p>
<p>I. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig  vom 22.5.2019 teilweise abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen  Verfügung der Verfügungsklägerin zu 2) zurückgewiesen. Im Übrigen wird die  Berufung der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen.<br />
II. Die Gerichtskosten tragen die Verfügungsbeklagten zu jeweils ¼, die  Verfügungsklägerin zu 2) zu ½. Die außergerichtlichen Kosten beider<br />
Verfügungsbeklagten tragen diese und die Verfügungsklägerin zu jeweils ½. Die  außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin zu 1) tragen die Verfügungsbeklagten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.</p>
<p>Beschluss:</p>
<p>Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 15.000,- EUR festgesetzt.</p>
<p>G R Ü N D E:</p>
<p>I.</p>
<p>(Von der Aufnahme des Tatbestandes wird abgesehen (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/313a.html" title="&sect; 313a ZPO: Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgr&uuml;nden">§§ 313a</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/525.html" title="&sect; 525 ZPO: Allgemeine Verfahrensgrunds&auml;tze">525</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/542.html" title="&sect; 542 ZPO: Statthaftigkeit der Revision">542 Abs. 2 ZPO</a>).</p>
<p>II.</p>
<p>Die Berufung der Verfügungsbeklagten (Beklagten) ist zulässig und hat in der Sache aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Einen Unterlassungsanspruch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§§ 823 Abs. 1</a>,  <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2.html" title="&sect; 2 BGB: Eintritt der Vollj&auml;hrigkeit">2</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">1004 Abs. 1 S. 2 BGB</a> kann lediglich die Verfügungsklägerin (Klägerin) zu 1) geltend  machen. Bezüglich der Klägerin zu 2) war das angefochtene Urteil abzuändern und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.</p>
<p>1. Die streitgegenständlichen Unterlassungsanträge sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits wegen Nichtangabe der Wohnanschrift der Klägerinnen unzulässig. Zwar muss entsprechend <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html" title="&sect; 253 ZPO: Klageschrift">§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO</a> die Antragsschrift u. a. die Bezeichnung der Parteien aufweisen. Damit ist indessen zunächst lediglich vorgeschrieben, dass, aber nicht wie die Parteien zu bezeichnen sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.1977 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII%20ZR%20167/76" title="BGH, 12.05.1977 - VII ZR 167/76: Zul&auml;ssigkeit der Klage einer Wohnungseigent&uuml;mergemeinschaft; N...">VII ZR 167/76</a> -juris); erforderlich ist eine Kenntlichmachung der Parteien, die so bestimmt ist, dass über ihre Identität kein Zweifel bestehen kann. Hinsichtlich der mitzuteilenden Anschrift der Parteien ist <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html" title="&sect; 253 ZPO: Klageschrift">§ 253 Abs. 2 ZPO</a> selbst kein zwingendes Erfordernis zu entnehmen; die durch <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html" title="&sect; 253 ZPO: Klageschrift">§ 253 Abs. 4 ZPO</a> in Bezug genommene Norm des <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/130.html" title="&sect; 130 ZPO: Inhalt der Schrifts&auml;tze">§ 130 Nr. 1 ZPO</a> stellt lediglich eine „Soll-Vorschrift” dar (vgl. hierzu BGH v. 9.12.1987 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IVb%20ZR%204/87" title="BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 4/87: Angabe der ladungsf&auml;higen Anschrift des Kl&auml;gers in der Klageschr...">IVb ZR 4/87</a>- juris). Selbst für die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Beklagten die – anders als die Anschrift des Klägers – für die Zustellung der Klageschrift und damit die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses von Belang ist, hat der BGH eine<br />
Verpflichtung des Klägers, zwingend die Wohnanschrift des Beklagten anzugeben, verneint. Ausreichend sei die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, bei der die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass dort eine ordnungsgemäße Zustellung vorgenommen werden könne. Unter einer ladungsfähigen Anschrift in diesem Sinne sei nicht nur eine solche zu verstehen, unter der auch eine Ersatzzustellung in Betracht komme, sondern in &#8222;geeigneten Fällen&#8220; auch die Angabe der Arbeitsstelle sofern diese und der Zustellungsempfänger sowie dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet würden, dass von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen; für den beklagten Arzt eines Krankenhauses sei dies der Fall (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20198/99" title="BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99: Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; Anga...">VI ZR 198/99</a> – juris). Unabhängig davon, dass im hier gegebenen Anwaltsprozess eine Zustellung an die Klägerseite jedenfalls gesichert ist, sind die Klägerinnen auch vorliegend an ihrer Arbeitsstätte hinreichend identifizierbar.</p>
<p>2. Zutreffend ist das Landgericht zumindest für das Verfügungsverfahren davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1) in dem streitgegenständlichen Beitrag erkennbar dargestellt und damit eine Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts möglich ist. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Erkennbarkeit die vollständige oder auch nur abgekürzte Namensnennung nicht voraussetzt, vielmehr die Übermittlung von Teilinformationen ausreicht, aufgrund derer der Betroffene begründeten Anlass hat anzunehmen, er könne innerhalb eines mehr oder minder großen Bekanntenkreises erkennt werden (Senat, Urteil vom 30.8.2016 – 4 U 314/16 n.v.). Ob der in diesem<br />
Zusammenhang vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des OLG Saarbrücken (Urteil vom 29.4.2009, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%20465/08" title="OLG Saarbr&uuml;cken, 29.04.2009 - 5 U 465/08: Verletzung des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts bei ...">5 U 465/08</a>), das angenommen hat, es reiche bei der Berichterstattung über berufliche Umstände aus, wenn der Betroffene auch nur theoretisch von Arbeitskollegen erkannt werden könne, uneingeschränkt gefolgt werden kann, kann hier dahinstehen. Die Klägerin hat jedenfalls durch die als Anlage ASt 11 vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Frau Laila Helmer vom 28.8.2019 hinreichend im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/294.html" title="&sect; 294 ZPO: Glaubhaftmachung">§ 294 ZPO</a> glaubhaft gemacht, aufgrund ihres charakteristischen Körperbaus, einer für sie typischen Handbewegung und des aus dem &#8222;Kasack&#8220; heraushängenden Schlüsselbundes tatsächlich erkannt worden zu sein. Ob hiervon auch mit einer dem Maßstab des <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" title="&sect; 286 ZPO: Freie Beweisw&uuml;rdigung">§ 286 ZPO</a> genügenden Gewissheit ausgegangen werden kann, wird das Landgericht ggfs. im Hauptsacheverfahren zu klären haben.<br />
Die Klägerin muss, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, es nicht hinnehmen, durch die Montage der Filmsequenz in Verbindung mit dem Kommentar als untätig und teilnahmslos gegenüber den psychisch kranken Bewohnern dargestellt zu werden, obwohl sie unstreitig bei dem &#8222;Urinzwischenfall&#8220; nicht im Dienst war. Ob in dem Filmschnitt dieser Sequenz eine bewusste Manipulation oder ein Versehen liegt, kann hierfür dahinstehen. Der Gesamteindruck dieser Szene enthält jedenfalls die unzutreffende Tatsachenbehauptung, die Klägerin zu 1) sei bei dem Vorfall zugegen gewesen. Das Interesse der Beklagten, eine solche unwahre Behauptung verbreiten zu dürfen, muss gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1) zurücktreten. Dies gilt selbst dann, wenn man auf der Grundlage der als Anlage BB7 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 1) davon ausgeht, dass in dem Pflegeheim gravierende hygienische Mängel geherrscht haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insofern Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts.</p>
<p>3. Anders liegt es hinsichtlich der Klägerin zu 2). Ob diese in dem Beitrag für Dritte erkennbar dargestellt ist, hält der Senat nach Durchsicht der streitgegenständlichen Filmsequenz ab Stunde 1: 49 auf der zu den Gerichtsakten gelangten DVD angesichts der starken Verpixelung und der Verfremdung ihrer Stimme für zweifelhaft. Anders als die Klägerin zu 1) hat die Klägerin zu 2) auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, von Dritten tatsächlich erkannt worden zu sein. Ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 29.3.2019 (ASt 7) lässt sich weder entnehmen, von wem sie erkannt worden sein will noch aufgrund welcher Merkmale dies möglich gewesen sein soll. Dies kann jedoch auch dahinstehen, weil Herstellung und Verbreitung der streitgegenständlichem Filmsequenz in Abwägung mit der Presse,- und Meinungsfreiheit der Beklagten zulässig war.</p>
<p>Allerdings betrifft die Verbreitung der verdeckt gefertigten Aufnahmen die Klägerin zu 2) in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das auch die Mitarbeiter der XXX-GmbH davor schützt, dass vertrauliche Äußerungen in einem auch räumlich Dritten nicht ohne weiteres zugänglichen Bereich nicht an die Öffentlichkeit geraten. Dies folgt auch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/201.html" title="&sect; 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes">§ 201 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB</a>. Ein nichtöffentlich gesprochenes Wort im Sinne dieser Norm liegt auch bei einem Dienstgespräch vor, es sei denn, es erfolgt gegenüber einem nicht begrenzten Personenkreis oder es liegen Umstände vor, bei denen mit einem Mithören gerechnet werden muss (Fischer, StGB, 66. Aufl. § 201 Rn 4 m.w.N.).<br />
Letzteres ist hier nicht ersichtlich. Diese Aufnahmen hat der Beklagte zu 1) auch im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/201.html" title="&sect; 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes">§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> gebraucht und Dritten zugänglich gemacht. Diese Taten sind der Beklagten zu 2), die als juristische Person sich nicht selbst strafbar machen kann, auch im vorliegenden Kontext zuzurechnen. Eine Verletzung von <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html" title="&sect; 201a StGB: Verletzung des h&ouml;chstpers&ouml;nlichen Lebensbereichs und von Pers&ouml;nlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen">§ 201a Abs. 1 StGB</a> liegt demgegenüber nicht vor. Weder handelt es sich bei den<br />
Stationsräumlichkeiten, in denen die heimlichen Aufnahmen gefertigt wurden, um die Wohnung der Klägerin zu 2) oder einen gegen Einblick besonders geschützten Raum noch ist diese eine hilflose Person im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html" title="&sect; 201a StGB: Verletzung des h&ouml;chstpers&ouml;nlichen Lebensbereichs und von Pers&ouml;nlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen">§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB</a>.</p>
<p>Bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a> handelt es sich aber um einen offenen Tatbestand, da wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts seine Reichweite nicht absolut feststeht, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss, weil die besonderen Umstände des Einzelfalls, die betroffenen Grundrechte sowie die Gewährleistungen der EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 29.04.2014 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20137/13" title="BGH, 29.04.2014 - VI ZR 137/13: Pers&ouml;nlichkeitsrechtsverletzung in der Medienberichterstattung:...">VI ZR 137/13</a> &#8211; Urteil vom 30.09.2014 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20490/12" title="VI ZR 490/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)">VI ZR 490/12</a> -, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202015,%20782" title="BGH, 30.09.2014 - VI ZR 490/12: Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der Pres...">NJW 2015, 782</a> ff.). Obwohl <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/201.html" title="&sect; 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes">§ 201 Abs. 2 S. 3 StGB</a> auf eigene Recherchen sowie die Veröffentlichung selbst recherchierten Materials keine Anwendung findet (OLG Köln, Beschluss vom 18. Juli 2019 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15%20W%2021/19" title="OLG K&ouml;ln, 18.07.2019 - 15 W 21/19: Heimliche Aufnahmen in psychiatrischer Klinik - Grenzen der ...">15 W 21/19</a> –, juris Rn 44 m.w.N.), ist der wertsetzende Gehalt der Pressefreiheit auch bei der Auslegung des Merkmals &#8222;unbefugt&#8220; in <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/201.html" title="&sect; 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes">§ 201 StGB</a> zur Geltung zu bringen. Die Frage, ob die Herstellung heimlicher Tonaufnahmen zu journalistischen Zwecken rechtswidrig ist, kann daher nicht ohne eine umfassende Abwägung beantwortet werden, bei der es neben dem Beitrag der rechtswidrig erlangten Informationen zu einer Diskussion von erheblichem öffentlichen Interesse entscheidend darauf ankommt, inwiefern die heimlichen Aufnahmen sich primär mit der Person oder<br />
mit spezifischen Missständen beschäftigen und wie stark der Einbruch in die private Lebenssphäre ist (vgl. zu <a href="https://dejure.org/gesetze/MRK/10.html" title="Art. 10 MRK: Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung">Art 10 EMRK</a>, EGMR Haldimann and Others v. Switzerland &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=21830/09" title="21830/09 (3 zugeordnete Entscheidungen)">21830/09</a>, https://hudoc.echr.coe.int). Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt dabei<br />
umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen<br />
Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 30.09.2014 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20490/12" title="VI ZR 490/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)">VI ZR 490/12</a> &#8211; juris). Auf der anderen Seite ist aber auch das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch welches ein solcher Zweck verfolgt wird, in Fällen der vorliegenden Art also die Veröffentlichung einer durch Täuschung widerrechtlich beschafften und zu einem Angriff gegen den Getäuschten<br />
verwendeten Information &#8211; nicht etwa nur die Verbreitung einer wertenden Äußerung. Ein solches Mittel indiziert in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines anderen, namentlich dann, wenn dieser wegen seiner Vertraulichkeit geschützt ist;<br />
darüber hinaus gerät es in einen schwerwiegenden Widerspruch mit der Unverbrüchlichkeit des Rechts, einer Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Bei dieser Sachlage hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben (BGH aaO.). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. (BGH a.a.O; OLG Köln, Urteil vom 16. November 2017 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15%20U%20187/16" title="OLG K&ouml;ln, 16.11.2017 - 15 U 187/16: Verletzung des Unternehmenspers&ouml;nlichkeitsrechts durch Ver&ouml;...">15 U 187/16</a><br />
–, Rn. 106, juris).</p>
<p>Nach diesen Maßstäben ist vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte zu 1) bei Herstellung der Aufnahmen durchgängig in einem räumlichen Bereich bewegte, zu dem ihm aufgrund seines Praktikumsvertrags der Zutritt gestattet war und dass er die Klägerin zu 2) nicht heimlich belauscht, sondern sich mit ihr unterhalten hat. Der Zutritt zum räumlich geschützten Bereich der Klägerin stellt sich damit nicht als Hausfriedensbruch im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/123.html" title="&sect; 123 StGB: Hausfriedensbruch">§ 123 StGB</a> dar, da ein Eindringen im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/123.html" title="&sect; 123 StGB: Hausfriedensbruch">§ 123 StGB</a> ein Überschreiten der gegenständlichen Grenze des geschützten Raums gegen den Willen des Berechtigten voraussetzt, so dass ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis des Hausrechtsinhabers den Tatbestand ausschließt, und zwar selbst dann, wenn dieses &#8211; wie hier &#8211; durch Täuschung über Motiv oder Absichten erschlichen ist (vgl. Fischer, aaO., § 123, Rdnr. 16 f.).</p>
<p>An der Veröffentlichung des unter Verletzung der Rechte der Klägerin zu 2. erlangten Bildmaterials wie im Rahmen der Sendung vom 18.3.2019 geschehen, bestand auch ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse, das die Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin zu 2. sowie die Unverbrüchlichkeit des Rechts als Grundvoraussetzung für die Rechtsordnung überwiegt. Bei der streitgegenständlichen Berichterstattung handelte es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. Mit der Ausstrahlung des rechtswidrig erlangten Filmmaterials prangerten die Beklagten nämlich von ihnen erkannte erhebliche Missstände in der Betreuung und Pflege der Bewohner des XXX-Pflegeheims an, die vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung den viel diskutierten &#8222;Pflegenotstand&#8220; illustrieren (in diesem Sinne auch OLG Köln, Urteil vom 16. November<br />
2017 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15%20U%20187/16" title="OLG K&ouml;ln, 16.11.2017 - 15 U 187/16: Verletzung des Unternehmenspers&ouml;nlichkeitsrechts durch Ver&ouml;...">15 U 187/16</a> –, Rn. 107 -108, juris). Da die Mehrzahl der pflegebedürftigen Personen in Deutschland in Pflegeheimen und Krankenhäusern betreut werden, besteht an der Information über die Zustände in diesen Heimen ein erhebliches öffentliches Interesse, das sich nicht allein auf die Vermittlung von Zahlen beschränkt, sondern auch die Verdeutlichung durch Bild- und Tonaufnahmen umfasst, die über eine bloße Illustration hinaus einem Bericht erst Authentizität verleihen, weil sie dem Zuschauer einen Missstand plastisch vor Augen führen. Dies gilt auch im konkreten Fall: In der Gesamtschau des Filmbeitrags wird das XXX-Pflegeheim neben anderen Heimen in Deutschland als Negativbeispiel herausgestellt, dem sodann vermeintlich bessere Konzepte in einem anderen Heim gegenüber gestellt werden. Der Beitrag bemängelt u  a. erhebliche Unterbringungsprobleme sowie Hygienemängel, einen zu geringen Personalschlüssel sowie unzureichende Therapieangebote für die Bewohner, wobei die Verantwortung hierfür nicht den Mitarbeitern, sondern der Heimleitung angelastet wird.<br />
Die heimliche Verabreichung von Medikamenten ist in diesen Kontext eingebettet und wird vor dem Hintergrund des bestehenden Personalmangels als Notlösung dargestellt. Durch die Bezugnahme auf weitere Fälle dieser Art wird für den Zuschauer deutlich, dass<br />
mit der wiedergegebenen Aussage der Klägerin zu 2), es sei &#8222;gesetzlich – also eigentlich nicht erlaubt, Medizin unters Essen zu mischen, machen wir aber&#8220; nicht diese selbst an den Pranger gestellt, sondern eine als im XXX-Pflegeheim als gängig erlebte und durch die Pflegeleitung offensichtlich gedeckte Praxis angeprangert werden soll. Dass es insofern nicht um die Klägerin als Person geht, wird auch daran deutlich, dass sie selbst verpixelt und ihre Stimme verfremdet wird und die Klägerin auch ansonsten nicht näher identifiziert wird. Regelmäßig ist aber Eingriffsintensität einer anonymisierten Berichterstattung nicht so hoch wie eine direkte Namensnennung bzw. eine unverpixelte Darstellung des Gesichts (Senat, Urteil vom 30.8.2016 – 4 U 314/96).<br />
Dem steht auch nicht die eidesstattliche Versicherung der Klägerin zu 2) vom 29.3.2019 (Anlage ASt 7) entgegen, aus der sich ergibt, dass es sich bei dem gezeigten Vorfall um eine nur gelegentliche Verabreichung als Schluckhilfe für einen epilepsiekranken Patienten gehandelt haben soll, die auf ausdrückliche Bitte der Mutter und Betreuerin erfolgt sein und einen absoluten Ausnahmefall im Pflegeheim dargestellt haben soll.<br />
Dass die Mutter des Patienten V. auch dessen gesetzliche Betreuerin ist, hat die Klägerin zu 2) durch eidesstattliche Versicherung sowie durch Übergabe eines teilanonymisierten Betreuerausweises im Senatstermin hinreichend glaubhaft gemacht. Nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist indes, dass sie diesen Zusammenhang dem Beklagten zu 1) auch tatsächlich so geschildert hat. Ihre eidesstattliche Versicherung ist vielmehr durch den Vorbehalt &#8222;nach meiner Erinnerung&#8220; weitgehend entwertet. Das im Schriftsatz vom 2.5.2019 enthaltene und im Berufungsverfahren durch eidesstattliche Versicherung (Anlage BB4) weiter untermauerte Bestreiten der Beklagten wird hierdurch nicht<br />
entkräftet.</p>
<p>Ohnehin ist die verdeckte Gabe von Medikamenten aber selbst dann rechtswidrig, wenn man die in der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin zu 2) behauptete Zustimmung der Mutter und Betreuerin des Patienten V. zugrunde legt. Bei der verdeckten Gabe von<br />
Medikamenten handelt es sich um eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1906a.html">§ 1906a Abs. 1 BGB</a>. Ärztliche Maßnahmen in diesem Sinne sind Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ein ärztlicher Eingriff. Die Behandlung einer schweren Epilepsieerkrankung stellt fraglos eine Heilbehandlung in diesem Sinne dar. An dem Charakter einer Zwangsmaßnahme ändert sich auch dadurch nichts, dass die Medikamente unter das Essen gemischt werden sollen und somit für den Betroffenen verborgen &#8222;als Schluckhilfe&#8220; verabreicht werden sollen. Auch bei dieser Art der Medikamentenverabreichung wird nämlich der natürliche Wille des Betreuten<br />
überwunden, weil die Anwendung einer List dem unmittelbaren körperlichen Zwangs gleichzusetzen ist (LG Lübeck, Beschluss vom 23. Juli 2014 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20T%2019/14" title="LG L&uuml;beck, 23.07.2014 - 7 T 19/14: Betreuung: &Auml;rztliche Zwangsma&szlig;nahme nur im Rahmen der Unterb...">7 T 19/14</a> –, Rn. 15 &#8211; 17, juris; Palandt-Götz, BGB, 78. Aufl. § 1906a Rn 3). Die Einwilligung der Betreuerin in die verdeckteMedikamentengabe hätte damit durch das Betreuungsgericht genehmigt werden müssen (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1906a.html">§ 1906a Abs. 2 BGB</a>), was hier auch nach der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin zu 2) nicht erfolgt ist. Dass die verdeckte Darreichung durch einen Arzt angeordnet wurde, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin ebenfalls nicht entnehmen.</p>
<p>Es tritt hinzu, dass die Klägerin zu 2) sich nicht privat, sondern gegenüber einem vermeintlichen Arbeitskollegen und zudem über einen Bereich geäußert hat, der allein ihre Sozialsphäre betraf. Im Verhältnis zu den Patienten im Pflegeheim, die in den<br />
Parallelverfahren in hilfloser Situation dargestellt wurden, ist die Klägerin zu 2) überdies weniger schutzbedürftig, zumal ihr gegenüber auch eine Verletzung von <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html" title="&sect; 201a StGB: Verletzung des h&ouml;chstpers&ouml;nlichen Lebensbereichs und von Pers&ouml;nlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen">§ 201a StGB</a> nicht erfolgt ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beklagten durch die als Anlage Bb4 vorgelegte eidesstattliche Versicherung hinreichend glaubhaft gemacht haben, in demPflegeheim die verdeckte Gabe von Medikamenten nicht nur gelegentlich, sondern regelhaft beobachtet zu haben und dass dem Patienten V. nicht nur lebensnotwendige Epilepsiemedikamente, sondern auch Beruhigungsmittel in dieser Weise verabreicht worden sind. Auch wenn die heimliche Herstellung der Tonaufnahmen und deren<br />
anschließende Verwertung in einem TV-Beitrag einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 2) indizieren, überwiegt angesichts dessen aufgrund einer Gesamtabwägung aller Umstände die Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten gegenüber der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 2), was eine Verbreitung der streitgegenständlichen Szene auch weiterhin rechtfertigt.</p>
<p>4. Im Anschluss hieran ist auch der Vorwurf einer &#8222;unvollständigen Berichterstattung&#8220; über die Klägerin zu 2) nicht begründet. Einen Anspruch auf berichtigende Ergänzung entsprechend dem auch für die Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag hat sie nicht. Ein solcher Anspruch kann nur gefordert werden, wenn infolge von Weglassungen ein den Tatsachen widersprechendes Bild entstanden ist (Wenzel/Gamer-Peifer, aaO. 13 Rn 111). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Dass Patienten auf die Einnahme ihrer Medikamente angewiesen sind, wie die Klägerin geltend macht, ist Voraussetzung für deren Verabreichung und bedarf keiner gesonderten Erwähnung. Die Ermächtigung der Mutter und Betreuerin, die Medikamente auch ohne Wissen des Betroffenen zu verabreichen, genügt als Rechtfertigung nicht, das Weglassen dieses Umstandes führt damit nicht zu einem verzerrten Bild beim Zuschauer. Der Hilfsantrag ist schließlich auch nicht nach § 9c Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 RStV (SächsGVBl. 2001, 18) als Anspruch auf „Hinzufügung einer eigenen Darstellung“ begründet. Im Unterschied zu den in § 9c Abs. 1 RStV enthaltenen Ansprüchen richten sich Ansprüche nach § 9 c Abs. 3 RStV nur gegen den Rundfunkveranstalter, nicht gegen die bei den „Hilfs-und Beteiligungsunternehmen“ befassten Personen. Er setzt zudem eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts voraus, an der es hier &#8211; wie aufgezeigt &#8211; gerade fehlt.<br />
III.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/92.html" title="&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen">§§ 92</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/100.html" title="&sect; 100 ZPO: Kosten bei Streitgenossen">100 ZPO</a>. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren hat ihre Grundlage in <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/3.html" title="&sect; 3 ZPO: Wertfestsetzung nach freiem Ermessen">§§ 3 ZPO</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/48.html" title="&sect; 48 GKG: B&uuml;rgerliche Rechtsstreitigkeiten">48 GKG</a>. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/48.html" title="&sect; 48 GKG: B&uuml;rgerliche Rechtsstreitigkeiten">§ 48 Abs. 2 GKG</a> ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs<br />
und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Für die Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsansprüchen wegen einer Ehrverletzung ist neben dem Grad der Verbreitung die Schwere des Vorwurfs sowie die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruches des Verletzten in der Öffentlichkeit, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung der Sache einzubeziehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt, Beschluss vom20. November 2018 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20W%20982/18" title="OLG Dresden, 20.11.2018 - 4 W 982/18: Streitwert einer &Auml;u&szlig;erungsklage">4 W 982/18</a> -, juris Beschluss vom 09. April 2018 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20W%20296/18" title="OLG Dresden, 09.04.2018 - 4 W 296/18: Streitwert einer Unterlassungsklage">4 W 296/18</a> -, juris, vgl. auch Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 1830 ff.). Die Werte des <a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/52.html" title="&sect; 52 GKG: Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit">§ 52 Abs. 2 GKG</a> und des <a href="https://dejure.org/gesetze/RVG/23.html" title="&sect; 23 RVG: Allgemeine Wertvorschrift">§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG</a> bieten lediglich einen ersten Anhalt, der je nach den Umständen zu ermäßigen oder zu erhöhen ist (Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 3 Rn. 16, „Ehre“). Auch die Angabe des Verfahrenswerts in der Klageschrift ist nicht mehr als ein Indiz für den Wert des Interesses an der Abwehr der Persönlichkeitsrechtsverletzung und unterliegt einer selbstständigen Überprüfung durch das Gericht (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05. Dezember 2018 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%2058/18" title="5 U 58/18 (2 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 58/18</a> -, Rn. 26, juris; Toussaint in: Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, Kostenrecht, Ed. 23, 2018, <a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/48.html" title="&sect; 48 GKG: B&uuml;rgerliche Rechtsstreitigkeiten">§ 48 GKG</a>, Rn. 40). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem der Hauptsache liegt, weil das für ein Verfahren maßgebende Interesse des Antragstellers an der Sicherstellung im Regelfall nicht das Befriedigungsinteresse erreicht (Zöller-Herget, aaO. § 3 Rn. 16 Stichwort: &#8222;Einstweilige Verfügung&#8220;), beträgt der Streitwert einer Unterlassungsklage ohne besondere Bedeutung im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung regelmäßig 5.000,00 EUR (Senat, Beschluss vom 11. März 2019 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20W%20171/19" title="OLG Dresden, 11.03.2019 - 4 W 171/19: Streitwert f&uuml;r eine Klage auf Unterlassung von &Auml;u&szlig;erungen">4 W 171/19</a> –, Rn. 2, juris; Beschluss vom 23.01.2013 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20W%201363/12" title="OLG Dresden, 23.01.2013 - 4 W 1363/12">4 W 1363/12</a>). Vorliegend ist jedoch schon aufgrund der Ausstrahlung des streitgegenständlichen Beitrags im Hauptprogramm eines quotenstarken Privatrundfunkveranstalters von einer erheblichen Breitenwirkung auszugehen. Es tritt hinzu, dass sowohl auf Kläger,- als auch auf Beklagtenseite mehrere Parteien mit unterschiedlichen Anträgen vertreten sind. Dies<br />
rechtfertigt auch für das Verfügungsverfahren einen Streitwert von 15.000,- €.</p>
<p>Unterschriften</p>
<p><a href="https://www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/index.aspx">Quelle: Justiz Sachsen</a></p>
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