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	<title>Veranstaltungsrecht Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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	<title>Veranstaltungsrecht Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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		<title>Kommerzielle Weiterveräußerung von Tischreservierungen für Oktoberfest wettbewerbswidrig &#8211; LG München I, Urteil vom 08.10.2021 &#8211; 3 HK O 5593/20</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Oct 2021 07:00:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Veranstaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[3 HK O 5593/20]]></category>
		<category><![CDATA[agb]]></category>
		<category><![CDATA[LG München I]]></category>
		<category><![CDATA[Oktoberfest]]></category>
		<category><![CDATA[Urteil vom 08.10.2021]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>LG München I: Kommerzielle Weiterveräußerung von Tischreservierungen für Oktoberfest wettbewerbswidrig Tischreservierungen auf dem Oktoberfest sind hart umkämpft und nicht nur die Kunden stehen dabei zueinander im Wettbewerb, sondern gerade auch die Zeltbetreiber untereinander und mit anderen insbesondere gewerblichen Anbietern von Tischreservierungen für das Oktoberfest. Das kann zu horrenden Preisen für die Kunden führen. So veräußerte [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>LG München I: Kommerzielle Weiterveräußerung von Tischreservierungen für Oktoberfest wettbewerbswidrig </strong></p>
<p>Tischreservierungen auf dem Oktoberfest sind hart umkämpft und nicht nur die Kunden stehen dabei zueinander im Wettbewerb, sondern gerade auch die Zeltbetreiber untereinander und mit anderen insbesondere gewerblichen Anbietern von Tischreservierungen für das Oktoberfest. Das kann zu horrenden Preisen für die Kunden führen. So veräußerte eine Eventagentur Tischreservierungen im Frühjahr des Jahres 2020 für einen Tisch mit 10 Personen im Festzelt &#8222;Ochsenbraterei&#8220; für Preise zwischen 1990 € und 3299 €, obwohl diese bei dem das Zelt betreibenden Gastronomiebetrieb lediglich etwa 400 € kosteten<em>. </em></p>
<p>Wegen der Weiterveräußerung der Tischreservierungen klagte der Zeltbetreiber gegen die Eventagentur u.a. auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht vor dem Landgericht München I, welches der Klage mit Urteil vom 08. Oktober 2021, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20HK%20O%205593/20" title="LG M&uuml;nchen I, 08.10.2021 - 3 HKO 5593/20: Tickets Oktoberfest">3 HK O 5593/20</a> stattgab, da die Angebote der Beklagten irreführend und damit wettbewerbswidrig seien. Ferner wurde die Beklagte zur Auskunft über ihre Bezugsquellen sowie über den Umfang der Verkäufe und zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin verurteilt. Darüber hinaus wurde auch ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt. Das Urteil ist bisher noch nicht rechtskräftig.</p>
<p>Hintergrund der Entscheidung war, dass der Zeltbetreiber in seinen AGB nach Ansicht des Gerichts wirksam verboten hatte, dass die Tischreservierungen an gewerbliche Weiterverkäufer veräußert werden und für die Erwerber weiterveräußerter Tickets kein Rechtsanspruch auf eine Tischreservierung bestehe. Dadurch sei es irreführend, wenn den Kunden durch die Beklagte gerade der Eindruck vermittelt werde, dass diese bei ihr wirksame Tischreservierungen für das Zelt der Klägerin erwerben könnten.</p>
<p>Die AGB der Klägerin sind nach Auffassung des Gerichts wirksam, da es sich anders als in einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zu Bundesligakarten (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=46269&amp;pos=0&amp;anz=1">BGH vom 11.9.2008 &#8211; I ZR 74/06</a>) um personalisierte Reservierungsbestätigungen handele, die einen Hinweis auf die ausgeschlossene Übertragbarkeit enthalten. Somit könne alleine das Innehaben der Reservierungsbestätigung keinen Anspruch auf eine Tischreservierung verschaffen. Zudem verfolge die Klägerin mit dem Verbot den anerkennenswerten Zweck, ein sozialverträgliches Preisgefüge sicherzustellen und damit auch weniger wohlhabenden Bürgern einen möglichst gleichberechtigten Zugang zum Oktoberfest zu ermöglichen.</p>
<p>Das Landgericht München nahm außerdem Bezug auf zwei von ihm gefällte Urteile vergleichbarer Konstellationen, ein rechtskräftiges Urteil vom 02.08.2017, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=37%20O%2017726/16" title="LG M&uuml;nchen I, 02.08.2017 - 37 O 17726/16: Der FC Bayern darf den Weiterverkauf von Tickets besc...">37 O 17726/16</a> und ein noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 07.12.2020, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=39%20O%2011168/19" title="LG M&uuml;nchen I, 07.12.2020 - 39 O 11168/19: Wettbewerbswidriger Schleichbezug, wenn Zweitmarktpla...">39 O 11168/19</a>, in denen es festgestellt hatte, dass der Handel mit personalisierten Eintrittskarten zu Bundesligaspielen unterbunden werden könne.</p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Pavel Danilyuk&#8220; <a href="https://www.pexels.com/de-de/foto/lebensmittel-restaurant-mann-menschen-5858191/">(https://www.pexels.com/de-de/foto/stadt-wahrzeichen-gebaude-schritte-5729719/</a>)</p>
<div><a href="https://ra-juedemann.de/">Jüdemann Rechtsanwälte</a></div>
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		<title>Corona IV &#8211; GVL Hilfen für Künstler</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Mar 2020 12:03:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kunstrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Corona-Hilfsgelder für Künstler Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) hat Hilfsmaßnahmen mit einem Volumen von bis zu 4 Mio. Euro für Berechtigte aufgesetzt, die sich wegen der Ausbreitung des Corona-Virus in finanzieller Notlage befinden. Ausschließlich freiberuflich Tätige, die durch Covid-19 Honorarausfälle wegen Absagen von Veranstaltungen oder Produktionen zu beklagen haben und wahrnehmungsberechtigt sind, erhalten [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Corona-Hilfsgelder für Künstler</p>
<p style="text-align: justify;">Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) hat Hilfsmaßnahmen mit einem Volumen von bis zu 4 Mio. Euro für Berechtigte aufgesetzt, die sich wegen der Ausbreitung des Corona-Virus in finanzieller Notlage befinden. Ausschließlich freiberuflich Tätige, die durch Covid-19 Honorarausfälle wegen Absagen von Veranstaltungen oder Produktionen zu beklagen haben und wahrnehmungsberechtigt sind, erhalten eine einmalige Zahlung in Höhe von 250 Euro im Rahmen der sozialen Zuwendungen der GVL.</p>
<p style="text-align: justify;">Notwendige Voraussetzung für eine Berücksichtigung ist, dass die Antragsteller bereits mindestens einmal an der regulären Verteilung der GVL teilgenommen haben. Im Antrag muss der Veranstaltungs- oder Produktionsausfall sowie der daraus resultierende Verdienstausfall nachgewiesen werden. Auf der Homepage der GVL findet sich neben sämtlichen Informationen zur Antragsberechtigung und -stellung auch eine extra Anlage für Synchronsprecher, die aufgrund ihrer zumeist kurzfristigen Engagements häufig keine Absagen vorzeigen können. Vollständige Anträge können an coronahilfe@gvl.de gesendet werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die GVL hat angekündigt, innerhalb der nächsten Tage weitere Möglichkeiten der kurzfristigen Unterstützung zu diskutieren und zu beschließen, wie etwa die Gewährung von Abschlägen für kommende Verteilungen. Eine Nachzahlung der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) soll bereits Mitte April an berechtigte Künstler verteilt werden. Sie hat ein Volumen von insgesamt 4,7 Mio. Euro, wovon 3,4 Mio. Euro auf den Bereich Film/Fernsehen entfallen. Neben der GVL können betroffene Künstlerinnen und Künstler auch von anderer Seite auf Unterstützung hoffen:</p>
<p style="text-align: justify;">Die GEMA bietet eine pauschale Nothilfe, mit der Musikurheber eine Vorauszahlung auf ihre künftigen Ausschüttungen in den Live- und Wiedergabesparten beantragen können. Diese finanzielle Unterstützung richtet sich vorrangig an Komponisten und Textdichter der GEMA, die zugleich als Performer auftreten und aufgrund von flächendeckenden Veranstaltungsabsagen in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Anträge können ab dem 30. März 2020 über das Online-Portal der Gema gestellt werden. Darüber hinaus hat die Gema aus den Mitteln für soziale und kulturelle Förderung einen &#8222;Corona-Hilfsfonds&#8220; gebildet, aus dem existenziell gefährdete Mitglieder eine einmalige persönliche Übergangshilfe von bis zu 5.000 Euro beantragen können.<br />
Die Deutsche Orchester-Stiftung hat eine bundesweite Spendenkampagne gestartet, um freischaffende Berufsmusiker in der Coronakrise zu unterstützen. In diesen eigens eingerichteten Nothilfefonds kann jeder einzahlen. Die Stiftung will sich um eine zeitnahe Verteilung der Gelder kümmern. Zudem bieten die Deutsche Orchestervereinigung und die GVL Nothilfefonds an. Informationen sind auf den jeweiligen Webseiten zu finden.<br />
Für die Inanspruchnahme sämtlicher Hilfsgelder ist es ratsam, alle Ausfälle genau zu dokumentieren, um Nachweise für die finanziellen Einbußen vorlegen zu können.</p>
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		<title>Vertragsrecht &#8211; Corona  &#8211; Wegfall der Geschäftsgrundlage</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Mar 2020 15:01:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Veranstaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[corona]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie treffen viele Unternehmen unvorbereitet, beinahe täglich werden neue Gewinnwarnungen veröffentlicht. Es stellen sich teilweise noch nie dagewesene oder als relevant empfundene rechtliche Fragen, wenn Veranstaltungen von Vertragspartnern abgesagt, Zahlungen oder andere Leistungen nicht erhalten werden oder selbst nicht mehr erbracht werden können. Gegen Sie werden Ansprüche von Vertragspartnern wegen der [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie treffen viele Unternehmen unvorbereitet, beinahe täglich werden neue Gewinnwarnungen veröffentlicht. Es stellen sich teilweise noch nie dagewesene oder als relevant empfundene rechtliche Fragen, wenn Veranstaltungen von Vertragspartnern abgesagt, Zahlungen oder andere Leistungen nicht erhalten werden oder selbst nicht mehr erbracht werden können. Gegen Sie werden Ansprüche von Vertragspartnern wegen der Nichteinhaltung geschlossener Verträge aufgrund des Coronavirus geltend gemacht? Sie möchten selbst Ansprüche gegen Ihre Geschäftspartner prüfen oder sich allgemein beraten lassen, wie Sie in Ihrer derzeitigen Situation adäquat auf die Corona-Krise reagieren? Wir stehen Ihnen als kompetenter Partner mit langjähriger Erfahrung bei allen rechtlichen Herausforderungen zur Seite. In diesem Beitrag möchten wir Sie über den Wegfall und die Störung der Geschäftsgrundlage im Zusammenhang mit dem Virus aufklären.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Wenn Sie einen Vertrag geschlossen haben, dessen beiderseitige Erfüllung durch das Corona-Virus gefährdet oder ganz unmöglich geworden ist, stellen sich folgende Fragen:</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">&#8211;          Bis wann ist ein Festhalten am ursprünglich geschlossenen Vertrag für beide Seiten noch zumutbar und ab wann muss der Vertrag ggf. angepasst werden?</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">&#8211;          In welchen Fällen ist sogar eine Anpassung des Vertrages unzumutbar, sodass ein Rücktritt- oder Kündigungsrecht in Betracht kommt?</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Störung der Geschäftsgrundlage</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Bei dieser juristischen Konstruktion geht es im Kern darum, in Ausnahmesituationen Vertragsanpassungen oder gar -aufhebungen zu ermöglichen, um die Interessen der Vertragspartner bestmöglich zu wahren. Im Regelfall gilt im Vertragsrecht der Grundsatz pacta sunt servanda („Verträge sind einzuhalten“), sodass nur bei erheblichen Änderungen der vertragsbegleitenden Umstände eine Ausnahme in Betracht kommt und der in <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/313.html" title="&sect; 313 BGB: St&ouml;rung der Gesch&auml;ftsgrundlage">§313 BGB</a> geregelte Wegfall der Geschäftsgrundlage von Gerichten nur sehr restriktiv angewandt wird. Zur Geschäftsgrundlage zählen sämtliche Umstände, die von den Vertragsparteien zur Grundlage des geschlossenen Vertrags gemacht wurden, d.h. insbesondere solche, unter denen nach den Intentionen beider Vertragspartner die vertragliche Regelung sinnvoll erscheint sowie die bei Abschluss des Vertrages zutage getretenen Umstände, die dem anderen Teil erkennbar waren und die nach dem eindeutigen Willen einer oder beider Parteien zur Grundlage des Vertrages gemacht wurden.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Grundlegende Änderungen der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Ordnung können die Geschäftsgrundlage allerdings so elementar stören und beide Vertragsparteien gleichermaßen betreffen, dass das Festhalten am Vertrag in seiner ursprünglichen Form keinen Sinn mehr macht. Hat sich die Geschäftsgrundlage so geändert, dass der Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen nur einer Partei nicht zugemutet werden kann, hat diese einen Anspruch gegen ihren Vertragspartner auf Anpassung. Erst wenn auch dies unmöglich oder einer Partei unzumutbar ist, kann die benachteiligte Partei vom Vertrag zurücktreten oder im Falle von Dauerschuldverhältnissen kündigen. Worin die Geschäftsgrundlage eines Vertrages besteht, ob diese womöglich gestört oder weggefallen ist und welche Handlungsoptionen sich daraus für die Vertragspartner ergeben, lässt sich nur in jedem Einzelfall durch Vertragsauslegung ermitteln.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Corona als Störung bzw. Wegfall der Geschäftsgrundlage?</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Ob aufgrund des Coronavirus die Geschäftsgrundlage eines Vertrages gestört ist, muss stets einer Einzelfallprüfung unterzogen werden. Das Coronavirus wird in vielen nun angepassten oder beendeten Vertragsbeziehungen als „höhere Gewalt“ bezeichnet. Nach der Rechtsprechung der deutschen Gerichte handelt es sich bei höherer Gewalt grundsätzlich um ein Ereignis, das von außen kommt, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweist und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbar ist. Epidemien und Seuchen können prinzipiell als höhere Gewalt angesehen werden. Dies wurde von verschiedenen Gerichten beispielsweise anlässlich der SARS-Virus-Epidemie im Jahr 2003 (z.B. AG Augsburg, Urt. v. 9. November 2004 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14%20C%204608/03" title="AG Augsburg, 09.11.2004 - 14 C 4608/03: Anspruch auf R&uuml;ckzahlung des vollen vereinbarten Reisep...">14 C 4608/03</a>) oder eines Ausbruch von Cholera (AG Homburg, Urt. v. 2. September 1992 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20C%201451/92" title="AG Bad Homburg, 02.09.1992 - 2 C 1451/92">2 C 1451/92</a>-18) bestätigt.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Die juristische Unterscheidung, ob es sich um eine unvorhersehbare Störung oder um einen Fall der Unmöglichkeit nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/275.html" title="&sect; 275 BGB: Ausschluss der Leistungspflicht">§275 BGB</a> handelt, ist relevant. Während im Falle des Wegfallens der Geschäftsgrundlage, soweit keine zumutbare Vertragsanpassung möglich ist, die sanktionslose Vertragsbeendigung folgt, muss der Schuldner im Falle der Unmöglichkeit beweisen, dass er die Nichtleistung nicht selbst zu vertreten hat, da er sich ansonsten schadensersatzpflichtig macht. Dies wird insbesondere bei der Störung des Verwendungszweckes relevant, wenn zwar kein behördliches Verbot vorliegt, aber dennoch vorsorglich vertraglich zugesicherte Leistungen nicht erbracht werden. Dann ist genau zu prüfen, in wessen Verantwortungssphäre der zum Vertragsbruch führende Umstand fällt.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Die Geschäftsgrundlage kann etwa durch staatliche Eingriffe, wie virusbedingte Verbote von Events oder des Exports bestimmter Güter, geändert werden. Sind behördliche Anordnungen wegen des Coronavirus der Grund für Leistungshindernisse, ist dies in der rechtlichen Prüfung mit einzubeziehen. Es macht nicht selten einen Unterschied, aus welchem Grund eine Leistung nicht erbracht werden kann, darf oder vorsorglich nicht erbracht wird.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Fazit</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Trotz des allgegenwärtigen Ausnahmezustandes und einer existenzbedrohenden Situation für viele Freiberufliche und Unternehmen sollten Sie nicht vorschnell handeln und bestehende Verträge mit Verweis auf nicht erfüllte Leistungspflichten Ihres Vertragspartners beenden. Gerade in dieser Zeit ist professioneller rechtlicher Rat und Beistand Gold wert, da die Folgen einer falschen Entscheidung schwer wiegen können: Wird eine rechtlich mögliche Vertragsanpassung von Ihnen versäumt, kann dies mit wirtschaftlich hohen Einbußen einhergehen. Umgekehrt kann eine unrechtmäßige Beendigung des Vertrags durch Sie einen Schadensersatzanspruch Ihres Vertragspartners nach sich ziehen. Womöglich ist eine Vertragsanpassung möglich oder es liegt Unmöglichkeit statt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Wir übernehmen für Sie die schnelle und rechtssichere Prüfung im Einzelfall und beraten Sie zu sämtlichen juristischen Fragen rund um das Coronavirus. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung, um unverbindlich Kontakt mit uns aufzunehmen.</span></p>
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		<title>Corona und Musikveranstaltungen (Corona Teil 2)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Mar 2020 17:35:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Musikrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Anlässlich der Eindämmung des neuartigen Corona-Virus sind nun auch in Deutschland zahlreiche Veranstaltungen mit vielen erwarteten Besuchern abgesagt worden. Insbesondere die Musik- und Kulturszene trifft die zeitlich noch nicht absehbaren Maßnahmen hart, verfügen doch gerade kleinere Veranstalter und Clubs in der Regel nicht über die finanziellen Möglichkeiten, um langfristige Eventausfälle kompensieren zu können. In diesem [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Anlässlich der Eindämmung des neuartigen Corona-Virus sind nun auch in Deutschland zahlreiche Veranstaltungen mit vielen erwarteten Besuchern abgesagt worden. Insbesondere die Musik- und Kulturszene trifft die zeitlich noch nicht absehbaren Maßnahmen hart, verfügen doch gerade kleinere Veranstalter und Clubs in der Regel nicht über die finanziellen Möglichkeiten, um langfristige Eventausfälle kompensieren zu können. In diesem Artikel klärt die Kanzlei Jüdemann Sie über sämtliche relevanten rechtlichen Fragen auf, die im Zusammenhang mit den virusbedingten Absagen für Veranstalter, Künstler und Besucher entstehen können.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Teil 2: Musikveranstaltungen</p>
<p>1.       Rechte von Künstlern</p>
<p style="text-align: justify;">Zahlreiche Bands, DJs und weitere Akteure der Kreativbranche sind unmittelbar von Eventabsagen betroffen. Teilweise lange im Voraus geplante Auftritte werden kurzfristig unter Berufung auf das Coronavirus vonseiten der Veranstalter abgesagt oder verschoben. Kann die ursprüngliche Location nicht für das Event verwendet werden oder wird die Veranstaltung vollständig abgesagt, behält der Künstler grundsätzlich einen Anspruch auf die vereinbarte Gage, sofern die Absage nicht so langfristig im Voraus erfolgt ist, dass ein Alternativ-Gig gefunden werden konnte. Allerdings gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass der Veranstalter das Event von sich aus abgesagt hat und nicht aufgrund einer behördlichen Anordnung oder der Berufung auf „höhere Gewalt“ (Details hierzu werden unter 4. erläutert).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">Der bekannte Techno-DJ Dave Clarke wandte sich in einem Tweet an seine Kollegen und forderte sie für den Fall einer vom Veranstalter eigenständig vorgenommenen Absage von Events zur Loyalität mit ihren Vertragspartnern auf: „Diejenigen von euch, die aufgrund von Corvid 19 Gig-Absagen erhalten, sollten die Gebühren für den Gig bitte an die Veranstalter zurückschicken. Dadurch können sie den Fans das Ticket zurückerstatten und ihr helft damit den Veranstaltern, den finanziellen Verlust zu ertragen […].&#8220;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>2.       Rechte von Veranstaltern</p>
<p style="text-align: justify;">Auf der anderen Seite des Vertrages stehen die Veranstalter, Inhaber von Konzertsälen, Clubs und Opernhäusern. Nur wenige sind gegen Pandemien oder Epidemien und daraus folgende Ausfälle versichert – in neueren Veranstaltungsausfallversicherungen sind daraus entstehende Risiken sogar erstmals ausgeschlossen.</p>
<p style="text-align: justify;">Solange keine behördliche Anordnung zur Absage des Events ergeht, bleibt es Veranstaltern in der Regel selbst überlassen, ob sie die Veranstaltung stattfinden lassen möchten oder nicht. Fällt die Entscheidung für den vorsorglichen Schutz von Besuchern und Mitarbeitern aus, tragen die Veranstalter die Kosten für die Gagen der gebuchten Künstler sowie die Rückzahlung bereits verkaufter Tickets an Besucher des abgesagten Events. Bevor eine Veranstaltung abgesagt wird, muss jedoch zunächst die Möglichkeit eines Ersatztermins in Betracht gezogen werden. Ist ein solcher für die jeweiligen Künstler zumutbar, erhält der Veranstalter einen Anspruch auf entsprechende Anpassung des Vertrages. Die verkauften Tickets behalten dann ihre Gültigkeit (für den geänderten Termin) und geschlossene Verträge mit Künstlern bleiben bestehen.</p>
<p>Andere rechtliche Folgen hat es, wenn „höhere Gewalt“ vorliegt (dazu unter 4. mehr). Sind dem Veranstalter eigene Mitarbeiter oder frühere Besucher bekannt, die am Coronavirus erkrankt sind, kann dies ebenfalls zur Annahme von „höherer Gewalt“ führen, sodass der Veranstalter trotz der eigenständigen Absage des Events zum vorsorglichen Schutz der Besucher von all seinen Hauptleistungspflichten befreit wird. Dann entfällt seine Verpflichtung, den Künstlern die vereinbarte Gage zu zahlen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>3.       Rechte von Ticketinhabern</p>
<p>Bei Personen, die bereits im Vorfeld der Veranstaltung ein Ticket erworben haben, müssen verschiedene Konstellationen auseinandergehalten werden. Findet die Veranstaltung statt, der Ticketinhaber möchte jedoch aus Angst vor einer möglichen Ansteckung mit dem Coronavirus diese nicht besuchen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises. Die bloße Angst vor einer Ansteckung stellt keinen Rücktrittsgrund vom Vertrag dar. Gleiches gilt, wenn die Person unter Quarantäne gestellt wurde und aus diesem Grund nicht am Event teilnehmen kann. Allerdings bieten in diesen Fällen einige Veranstalter aus Kulanz trotzdem die Rückerstattung des Ticketpreises oder die Wahrnehmung eines Ersatztermins an.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wird die Veranstaltung abgesagt, haben Ticketinhaber in jedem Fall einen Anspruch auf Rückzahlung des Ticketpreises gegenüber dem Veranstalter. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob das Event vorsorglich oder aufgrund von „höherer Gewalt“ abgesagt wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>4.       „Höhere Gewalt“</p>
<p>Nach den allgemeinen Beweisregeln muss derjenige, der sich für die Absage einer Veranstaltung auf „höhere Gewalt“ beruft, die Gründe für ihr Vorliegen beweisen. Etwa im Falle einer behördlichen Absage aufgrund der Infektionsgefahr des Coronavirus liegt ein Fall „höherer Gewalt“ vor. Höhere Gewalt ist ein externes Ereignis, das keinen betrieblichen Zusammenhang aufweist und auch nicht durch äußerste Sorgfalt abwendbar ist. Eine ähnliche Definition existiert in allen kontinentaleuropäischen und angelsächsisch geprägten Ländern. Unter den Begriff „höhere Gewalt“ fallen bspw. Ereignisse wie Naturkatastrophen, Streiks und terroristische Angriffe, aber auch Epidemien und Seuchen können als höhere Gewalt angesehen werden. Dies haben z.B. das AG Augsburg (Urteil v. 9. November 2004 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14%20C%204608/03" title="AG Augsburg, 09.11.2004 - 14 C 4608/03: Anspruch auf R&uuml;ckzahlung des vollen vereinbarten Reisep...">14 C 4608/03</a>) im Hinblick auf den Ausbruch des SARS-Virus und das AG Homburg (Urteil v. 2. September 1992 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20C%201451/92" title="AG Bad Homburg, 02.09.1992 - 2 C 1451/92">2 C 1451/92</a>-18) bezüglich eines Ausbruchs von Cholera entschieden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wird „höhere Gewalt“ angenommen, liegt der Grund einer Absage nicht länger im Verantwortungsbereich des Veranstalters. Da das Coronavirus inzwischen allgemein nicht mehr nur als Epidemie, sondern gar als Pandemie bezeichnet wird, liegt in den meisten Fällen die Bejahung von „Höherer Gewalt“ als Grund für die Event-Absage nahe, auch ohne entsprechende Anordnung durch das zuständige Gesundheitsamt. Zum einen gibt es eine Vielzahl von behördlichen Maßnahmen (Ausgangssperren in China, eine amtliche Reisewarnung der Bundesregierung, Einstufung der WHO als gesundheitliche Notlage mit internationaler Tragweite), zum anderen wurde historisch auch im Zusammenhang mit der SARS-Epidemie 2003 oft „höhere Gewalt“ bejaht. Anordnungen von den zuständigen Gesundheitsämtern, die die Durchführung einer Veranstaltung als unzumutbar einordnen, werden anhand verschiedener Kriterien getroffen: Insbesondere die Dauer der Veranstaltung, Gegebenheiten der Örtlichkeiten, Möglichkeiten zur Händehygiene sowie die Teilnahme von Risikogruppen sind wichtige Indikatoren für die Entscheidung. Je mehr Faktoren vorliegen, welche eine Infektionsgefahr erhöhen, desto eher ist eine Unzumutbarkeit der Durchführung der Veranstaltung anzunehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Als Rechtsfolge von „höherer Gewalt“ werden die Vertragsparteien von sämtlichen ihrer Hauptleistungspflichten befreit, sodass jede Seite die schädlichen Auswirkungen des Ereignisses selbst tragen muss. Künstler haben demnach keinen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Gage. Da die den Ticketinhabern zugesagte Veranstaltung nicht stattfindet und somit unmöglich geworden ist, steht ihnen auch im Falle „höherer Gewalt“ ein Anspruch auf Rückzahlung der Ticketpreise zu. Insgesamt sind alle bereits im Vertrauen auf das Stattfinden des Events getätigten Leistungen zurückzugewähren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Bejahung von „höherer Gewalt“ ist allerdings stark einzelfallabhängig und somit erheblichen Rechtsunsicherheiten unterworfen. Lassen Sie sich von uns als kompetentem und seit Jahren im Veranstaltungs- und Musikrecht tätigen Partner schnell und sicher beraten, damit Sie Ihre bestehenden Rechte effektiv wahrnehmen können! Nutzen Sie hierzu auch unsere kostenlose Erstberatung, um unverbindlich Kontakt mit uns aufzunehmen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Eventrecht &#8211; Corona und Sportevents (Corona Teil 1)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 11 Mar 2020 15:24:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Veranstaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Corona und Sportevents Das neuartige Coronavirus Sars-CoV-2 breitet sich weltweit aus und auch in Deutschland wächst die Angst vor einer unkontrollierbaren Anzahl an Infizierten. Um das Ansteckungsrisiko möglichst gering zu halten, hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) jüngst dazu aufgefordert, sämtliche Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von mindestens 1000 Personen abzusagen. Der Freistaat Bayern untersagt solche Veranstaltungen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Corona und Sportevents</span></strong></p>
<p><span style="font-size: 12pt; text-align: justify;">Das neuartige Coronavirus Sars-CoV-2 breitet sich weltweit aus und auch in Deutschland wächst die Angst vor einer unkontrollierbaren Anzahl an Infizierten. Um das Ansteckungsrisiko möglichst gering zu halten, hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) jüngst dazu aufgefordert, sämtliche Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von mindestens 1000 Personen abzusagen. Der Freistaat Bayern untersagt solche Veranstaltungen etwa zunächst bis einschließlich zum 19. April. Weltwirtschaftlich zeigt der Corona-Virus bereits verheerende Auswirkungen, doch auch im kleineren Rahmen werfen die neuesten Entwicklungen zahlreiche rechtliche Fragen auf, wenn Konzerte, Messen, Partys, Kongresse und Sportveranstaltungen abgesagt oder ohne Publikum ausgetragen werden müssen. In dieser Artikelreihe klärt die Kanzlei Jüdemann Sie über sämtliche rechtlichen Fragen auf, die im Zusammenhang mit der virusbedingten Absage bereits gebuchter Leistungen aufkommen können.</span></p>
<ol>
<li><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><strong>Teil: Sportveranstaltungen</strong></span></li>
</ol>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Was in der höchsten Fußballliga Italiens, der Serie A, bereits Realität ist, steht in Deutschland womöglich noch bevor: Die vollständige Einstellung des Spielbetriebs bis Anfang April, um eine weitere Ausbreitung in den vom Coronavirus stark betroffenen Gebieten Italiens zu vermeiden. Bereits jetzt finden einige Spiele auch hierzulande vor leeren Zuschauerrängen statt. Die Entwicklung macht selbstredend nicht vor anderen Sportarten halt. Doch welche Rechte stehen Ticketkäufern und Inhabern von Dauerkarten zu?</span></p>
<ul>
<li><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><strong>Absage einer Veranstaltung </strong></span></li>
</ul>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Über die Absage einer Veranstaltung entscheidet der jeweilige Veranstalter sowie das zuständige Gesundheitsamt. Wird eine Sportveranstaltung wegen des Coronavirus abgesagt, können sämtliche Personen, die bereits ein Ticket für das Event erworben haben, den vollen Kaufpreis vom Veranstalter zurückverlangen. Dieser ist seiner vertraglich vereinbarten und geschuldeten Leistungspflicht nämlich nicht nachgekommen, unabhängig davon, ob er den Grund für den Spielausfall zu verantworten hat. Es macht außerdem keinen Unterschied, ob die Tickets personalisiert sind oder nicht.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><strong>Angst vor Ansteckung</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Findet das Sportevent hingegen statt und der Ticketinhaber besucht dieses aus Angst vor einer möglichen Ansteckung mit dem Virus nicht, kann er eine Erstattung des Ticketpreises nicht verlangen, da die Angst vor dem Virus keinen Rücktrittsgrund darstellt. Nichtsdestotrotz lohnt sich in einigen Fällen eine entsprechende Anfrage an den Veranstalter, da dieser aus Kulanz den Ticketpreis womöglich erstattet.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><strong>Veranstaltung wird verschoben</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Ähnlich verhält es sich, wenn das Sportevent nicht abgesagt, sondern lediglich auf einen anderen Termin verschoben wird. War ursprünglich ein exakter Termin zugesagt, der nun nicht mehr eingehalten wird, sind Ticketinhaber nicht gezwungen, den Alternativtermin wahrzunehmen. Sie können wie bei einer Absage der Veranstaltung den Ticketpreis vom Veranstalter zurückverlangen. Handelt es sich hingegen um Tickets ohne konkretes Veranstaltungsdatum, etwa für ein Sportturnier oder einen bestimmten Zeitraum, müssen Inhaber von Tickets sich mit den alternativ stattfindenden Events begnügen, zu deren Besuch sie das Ticket berechtigt.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><strong>Dauerkarten</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Ein spezielles Problem ergibt sich für Inhaber einer Dauerkarte, die etwa dazu berechtigt, sämtliche Bundesligaspiele eines Fußballvereins zu besuchen. Fallen einzelne Spiele aufgrund des Coronavirus aus oder finden ohne Zuschauer statt, können Dauerkarten-Inhaber anteilig den Preis für die verpassten Spiele vom Veranstalter, in diesem Fall dem Fußballclub, zurückfordern. Von Borussia Dortmund, dessen Spiel gegen Schalke 04 am 14.3.2020 vor <a href="https://www.reviersport.de/artikel/schalke-arena-bleibt-fuer-fans-bis-auf-weiteres-geschlossen/">leeren Rängen</a> stattfinden muss, sowie von Borussia Mönchengladbach vor dem ebenfalls publikumsfreien Spiel gegen Köln am 11.3.2020 wurde bereits angekündigt, Inhaber einer Dauerkarte entsprechend zu entschädigen. Selbst wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Veranstalters etwas anderes geregelt sein sollte, ist nach unserer Überzeugung die Möglichkeit einer anteiligen Rückforderung rechtlich zwingend.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Haben Sie Fragen zum Eventrecht? &#8211; k<a href="https://ra-juedemann.de/"><span style="color: #339966;">ontaktieren Sie uns &#8211; wir helfen gerne.</span></a></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Diese Artikelreihe wird fortgesetzt.</span></p>
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		<title>Marke Jazz in den Ministergärten ausreichend unterscheidungskräftig</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/marke-veranstaltungsrecht-jazz-in-den-ministergaerten-ausreichend-unterscheidungskraeftig/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Jul 2019 07:41:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Anwalt Markenrecht Jazz in den Ministergärten“ ausreichend unterscheidungskräftig Mit einer Entscheidung vom 6.5.2019 (Az.: 27 W (pat) 509/18) hob das Bundespatentgericht einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 13.12.2017 auf, in dem es die Eintragung der Wort- und Bildmarke „Jazz in den Ministergärten“ für u.a. Brillen (Klasse 9), Papier (Klasse 16), Bekleidungsstücke (Klasse [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Anwalt Markenrecht</p>
<p><strong>Jazz in den Ministergärten“ ausreichend unterscheidungskräftig</strong></p>
<p>Mit einer Entscheidung vom 6.5.2019 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=27%20W%20(pat)%20509/18" title="27 W (pat) 509/18 (3 zugeordnete Entscheidungen)">27 W (pat) 509/18</a>) hob das Bundespatentgericht einen Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 13.12.2017 auf, in dem es die Eintragung der Wort- und Bildmarke „Jazz in den Ministergärten“ für u.a. Brillen (Klasse 9), Papier (Klasse 16), Bekleidungsstücke (Klasse 25), Verwertung von Video- und Audiogeräten (Klasse 41) sowie für Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen (Klasse 43) verwehrt hatte.</p>
<p>Zur Begründung hatte das DPMA angeführt, dass mit Jazz die gleichnamige Musikrichtung mit charakteristischen Rhythmuselementen assoziiert werde und es sich bei „in den Ministergärten“ um eine Straße in Berlin handele, welche eine aus sich heraus erklärbare Ortsangabe darstelle, auch wenn nicht jede inländische Person die Straße kenne. Somit habe sie lediglich beschreibenden Charakter und kennzeichne nicht die betriebliche Herkunft der angebotenen Waren und Dienstleistungen. Die Textbestandteile wiesen vielmehr auf eine beliebige Jazzveranstaltung in der Straße „In den Ministergärten“ hin. Damit sei zudem ein direkter Bezug zu den mit dem Zeichen vertriebenen Waren und Dienstleistungen hergestellt, sodass es auch insoweit an Unterscheidungskraft i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§8 Abs.2 Nr. 1 MarkenG</a> fehle. Unterscheidungskraft nach dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-398/08" title="EuGH, 21.01.2010 - C-398/08: Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) ...">C-398/08</a> –).</p>
<p>Auch mangele es der graphischen Ausgestaltung des Zeichens an Unterscheidungskraft, da die Schlichtheit des Designs auf eine bloße Sachaussage schließen lasse. Darüber hinaus sah das DPMA Anhaltspunkte für ein Freihaltebedürfnis gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§8 Abs.2 Nr.2 MarkenG</a>, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass Mitbewerber das Zeichen benötigten, um für eigene Produkte zu werben.</p>
<p>Gegen diesen Beschluss des DPMA wehrte sich das anmeldende Land Berlin mit seiner Beschwerde vom 16.1.2018.</p>
<p>Es argumentierte, der Begriff „Jazz in den Ministergärten“ sei eine lediglich vage und interpretationsbedürftige Aussage, die keinen konkreten Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den angebotenen Waren und Dienstleistungen herstelle. Ein solcher sei schon deshalb ausgeschlossen, da der Name der Straße „In den Ministergärten“ bereits den meisten Berlinern unbekannt sei, erst recht Personen, die nicht in Berlin wohnten. Somit verstehe ein Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung nicht als real existierenden Ort. Die Bezeichnung sei für die angeführten Waren und Dienstleistungen nicht branchenüblich, was für die Unterscheidungskraft spreche. Vergleichbare Marken wie „ROCK AM RING“ seien darüber hinaus ebenfalls eingetragen worden.</p>
<p>Das Bundespatentgericht schloss sich dieser Argumentation in seiner Entscheidungsbegründung weitestgehend an.</p>
<p>Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft sei ein großzügiger Maßstab anzulegen, da ihr Fehlen zu einem Eintragungshindernis führe und somit auch eine geringe Unterscheidungskraft ausreiche. Diese ist aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu bestimmen. In der Bezeichnung „Jazz in den Ministergärten“ sei entgegen der Ausführungen des DPMA keine offensichtliche Inhaltsbeschreibung zu erkennen, da das Publikum nicht annehmen werde, die angebotenen Waren und Dienstleistungen würden ausschließlich für Jazzveranstaltungen in den Ministergärten hergestellt, etwa im Falle von Ferngläsern, Lampen oder Brillenetuis. Folglich stehe kein beschreibender Sinngehalt im Vordergrund, was für ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft spreche.</p>
<p>Das Bundespatentgericht sieht in der Bezeichnung „Jazz in den Ministergärten“ für die Vermietung von Video- und Audiogeräten sowie von Gästezimmern keine reine Sach- oder Werbeaussage, da die Vermietung nicht nur für einzelne Jazzveranstaltungen erfolge, sondern vielmehr einen Hinweis auf Ort, Art, Qualität und Umfang der Vermittlungsleistung gebe. Angesprochene Verkehrskreise verstünden das Zeichen zumindest auch als Herkunftshinweis, sodass die Unterscheidungskraft nicht schon deshalb verneint werden könne, weil das Publikum es in erster Linie als Werbemittel auffasst (vgl. EuGH, Urt. v. 21.1.2010 – 398/08 – Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]). Es fehle an einer thematischen Beschränkung und daher an einem im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt, wie ihn das DPMA angenommen hatte. Unterscheidungskraft sei daher gegeben.</p>
<p>Zudem handele es sich bei „Jazz in den Ministergärten“ auch nicht um eine beschreibende Angabe i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§8 Abs.2 Nr.2 MarkenG</a>, sodass kein Freihaltebedürfnis bestehe. Auch eine zukünftige beschreibende Verwendung sei realistisch nicht zu erwarten.</p>
<p>Im Ergebnis hob das<a href="http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&amp;Art=en&amp;sid=4576cbd4a71bfc2e158cee0155eceb0f&amp;nr=34716&amp;pos=0&amp;anz=1&amp;Blank=1.pdf"> Bundespatentgericht</a> den Beschluss des DPMA auf.</p>
<p><a href="https://www.ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
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		<title>Love Parade &#8211; Übergabe von 350.000 Unterschriften an das OLG Düsseldorf PM</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/berlin-love-parade/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Jul 2016 12:23:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Veranstaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Laut einer Pressemeldung wurden der Verwaltung des OLG Düsseldorf heute rund 350.000 Unterschriften übergeben, die im Rahmen einer Internetpetition gesammelt wurden.  Die Pressemeldung: &#8222;Der Verwaltung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sind heute rund 350.000 Unterschriften übergeben worden, die von der Mutter eines Opfers der Loveparade-Katastrophe im Rahmen einer Internetpetition gesammelt wurden. &#8222;Jeder mitfühlende Mensch hat großes Verständnis für [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: 12pt;">Laut einer Pressemeldung wurden der Verwaltung des OLG Düsseldorf heute rund 350.000 Unterschriften übergeben, die im Rahmen einer Internetpetition gesammelt wurden. </span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Die Pressemeldung:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">&#8222;Der Verwaltung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sind heute rund 350.000 Unterschriften übergeben worden, die von der Mutter eines Opfers der Loveparade-Katastrophe im Rahmen einer Internetpetition gesammelt wurden.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">&#8222;Jeder mitfühlende Mensch hat großes Verständnis für das Bedürfnis der Hinterbliebenen, aller Opfer der Loveparade-Katastrophe sowie der Öffentlichkeit, die Gründe und Ursachen dieser Tragödie zu erfahren&#8220;, so Andreas Vitek, Pressesprecher des Oberlandesgerichts. &#8222;Wie auch die anwaltlichen Vertreter der Hinterbliebenen zum Ausdruck gebracht haben, kann und wird der zuständige Senat unabhängig von der Petition ausschließlich nach Recht und Gesetz über die Beschwerde entscheiden.&#8220;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Das Landgericht Duisburg hatte die Eröffnung des Strafverfahrens gegen zehn Angeklagte im April 2016 mit einem auf 460 Seiten begründeten Beschluss abgelehnt. Das Gericht hatte die gesetzliche Aufgabe, die mit der Anklage erhobenen Vorwürfe daraufhin zu prüfen, ob eine Hauptverhandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung der Angeschuldigten führt; nur dann darf eine solche Hauptverhandlung durchgeführt werden. Das Landgericht Duisburg kam zu dem Ergebnis, die Vorwürfe der Anklage seien mit den vorgelegten Beweismitteln nicht zu beweisen. Eine Verurteilung der Angeklagten sei deshalb nicht zu erwarten.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Gegen diese Entscheidung des Landgerichts haben die Staatsanwaltschaft Duisburg sowie mehrere Nebenkläger Rechtsmittel eingelegt. Diese Rechtsmittel werden zurzeit noch begründet. Nach Eingang der Begründungen und der Verfahrensakten beim Oberlandesgericht Düsseldorf wird ein Strafsenat über die Beschwerden zu entscheiden haben.&#8220;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/"><span style="font-size: 12pt;">Quelle: OLG Düsseldorf</span></a></p>
<p><a href="https://www.ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
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		<item>
		<title>Kein Schadenersatz bei Sturz mit Stöckelschuhen im Theater durch Gummilochmatte (OLG Hamm)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/kein-schadenersatz-bei-sturz-mit-stoeckelschuhen-im-theater-olg-hamm/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Jun 2016 16:51:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Veranstaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>So modisch man in hochhackigen Schuhen auch aussehen mag &#8211; wer mit den Absätzen seiner Schuhe in den Löchern einer ausgelegten Gummilochmatte hängen bleibt und stürzt, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. So das OLG Hamm in einem aktuellen Beweisbeschluss. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht läge nicht vor, da die von der Matte ausgehenden Gefahren für Theaterbesucher erkennbar und [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">So modisch man in hochhackigen Schuhen auch aussehen mag &#8211; wer mit den Absätzen seiner Schuhe in den Löchern einer ausgelegten Gummilochmatte hängen bleibt und stürzt, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. So das OLG Hamm in einem aktuellen Beweisbeschluss. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht läge nicht vor, da die von der Matte ausgehenden Gefahren für Theaterbesucher erkennbar und beherrschbar gewesen seien. </span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; color: #99cc00;"><span style="color: #008000;"><a style="color: #008000;" href="https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2016/11_U_127_15_Beschluss_20160413.html">Link zum Beschluss</a></span></span></p>
<p><span style="color: #008000; font-size: 12pt;">Die Pressemeldung des OLG Hamm:</span></p>
<p>Mit Stöckelschuhen ins Theater …</p>
<p>Eine Besucherin, die mit den Absätzen ihrer Stöckelschuhe in einer<br />
Schmutzfangmatte im Eingangsbereich eines städtischen Theaters<br />
hängen bleibt und dann zu Fall kommt, kann die Stadt nicht auf Scha-<br />
densersatz für erlittene Verletzungen in Anspruch nehmen, wenn die<br />
Matte im Eingangsbereich klar erkennbar und bei vorsichtigem Gehen<br />
&#8211; auch mit Stöckelschuhen &#8211; gefahrlos zu überqueren war. Das hat der<br />
11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Hinweisbeschluss<br />
vom 13.04.2016 entschieden und damit die Klägerin zur Rücknahme<br />
ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Es-<br />
sen vom 22.06.2015 (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20O%20118/15" title="LG Essen, 22.06.2015 - 4 O 118/15">4 O 118/15</a> LG Essen) veranlasst.</p>
<p>Die Klägerin aus Marl besuchte gemeinsam mit ihrem Ehemann an<br />
einem Abend im Mai 2014 eine Vorstellung des Cirque Éloize im Thea-<br />
ter der beklagten Stadt Marl. Dabei trug sie Stöckelschuhe mit kleinflä-<br />
chigen, mindestens 4,5 cm hohen Absätzen. Als sie zum Ende der<br />
Vorstellungspause, die sie außerhalb des Theaters verbracht hatte, ins<br />
Theater zurückkehrte, blieb sie mit den Absätzen ihrer Schuhe in den<br />
Löchern der im Eingangsbereich ausgelegten Schmutzfangmatte, einer<br />
Gummilochmatte, hängen und stürzte. Sie zog sich einen Mittelfuß-<br />
bruch zu, in dessen Folge sie mehrere Monate arbeits-und sportunfä-<br />
hig war. Die Klägerin hat gemeint, die beklagte Stadt habe ihre Ver-<br />
kehrssicherungspflicht verletzt, weil die Gummilochmatte eine Stolper-<br />
gefahr jedenfalls für die Besucher begründe, die Schuhe mit hohen<br />
Absätzen trügen. Sie hat deswegen von der Beklagten 2.000 Euro<br />
Schmerzensgeld sowie ca. 3.750 Euro materiellen Schadensersatz<br />
verlangt.</p>
<p>Die Schadensersatzklage der Klägerin ist erfolglos geblieben. Wie be-<br />
reits das Landgericht konnte auch der 11. Zivilsenat des Oberlandes-<br />
gerichts Hamm keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der beklag-<br />
ten Stadt erkennen. Die im Eingangsbereich des Theaters ausgelegte<br />
Schmutzfangmatte stelle keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar.<br />
Die von der Matte ausgehenden Gefahren seien für Theaterbesucher<br />
klar erkennbar und auch beherrschbar gewesen, so der Senat. Matten<br />
der verwandten Machart lägen häufig in Eingangsbereichen von öffent-<br />
lichen Gebäuden mit Publikumsverkehr, um Besucher vor Stürzen<br />
durch Nässe und Verschmutzungen zu schützen. Ein Besucher, auch<br />
des Marler Theaters, habe daher damit rechnen müssen, hinter der<br />
Eingangstür eine Schmutzfangmatte zu überqueren, bevor er den nor-<br />
malen Fußbodenbelag erreiche. Da Matten mit Löchern oder Schlitzen<br />
erforderlich sein, um den Zweck einer Schmutzfangmatte zu erfüllen,<br />
sei gerade mit derartigen Matten zu rechnen gewesen. Hinzu komme,<br />
dass sich die schwarzgefärbte Schmutzfangmatte aufgrund ihrer Fär-<br />
bung deutlich vom anschließenden Bodenbelag hervorgehoben habe,<br />
wobei auch die Lochung der Matte klar sichtbar gewesen sei. Für die<br />
Klägerin sei somit ohne weiteres zu erkennen gewesen, welchen Un-<br />
tergrund sie im Eingangsbereich des Theaters habe überqueren müs-<br />
sen und welche Gefahren dieser für die von ihr getragenen Stöckel-<br />
schuhe barg.</p>
<p>Die Gefahrenquelle sei für die Klägerin auch beherrschbar gewesen.<br />
Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die allgemeine Gefahrerhöhung,<br />
die von kleinflächigen Absätzen von Stöckelschuhen ausgehe, na-<br />
mentlich die Gefahr des Steckenbleibens in Löchern, Fugen oder sons-<br />
tigen schmalen Öffnungen des Untergrundes, die Schuhträgerinnen zu<br />
erhöhter Aufmerksamkeit und entsprechend angepasstem Verhalten<br />
verpflichte. Dies insbesondere in Bereichen, in denen entsprechende<br />
Gefahrenquellen erkennbar sein. Der Beschaffenheit der Schmutz-<br />
fangmatte im Marler Theater habe die Klägerin durch eine vorsichtige<br />
Gehweise mit ihren Stöckelschuhen Rechnung tragen können und<br />
müssen.</p>
<p>Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom<br />
13.04.2016 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11%20U%20127/15" title="OLG Hamm, 13.04.2016 - 11 U 127/15: Mit St&ouml;ckelschuhen ins Theater">11 U 127/15</a>)</p>
<p>Christian Nubbemeyer, Pressedezernent</p>
<p>Quelle :OLG Hamm</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Kanzlei Medienrecht Berlin</p>
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