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	<title>Recht am eigenen Bild Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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	<title>Recht am eigenen Bild Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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		<title>Schutz gegen Fake-Profile in sozialen Netzwerken &#8211; OLG München vom 20.01.2026 &#8211; 18 U 2360/25</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Feb 2026 09:28:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht am eigenen Bild]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Schutz gegen Fake-Profile in sozialen Netzwerken Zur mittelbaren Störerhaftung und den Grenzen des DSA &#160; 1.Fake Profile Fake-Profile in sozialen Netzwerken sind längst kein Randphänomen mehr, sondern betreffen zunehmend auch Personen des öffentlichen Lebens, Unternehmen und Institutionen. Sie greifen in zentrale Persönlichkeitsrechte ein und stellen die Zivilgerichte vor die Aufgabe, klassische Institute wie § 1004 BGB analog, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Schutz gegen Fake-Profile in sozialen Netzwerken<br />
Zur mittelbaren Störerhaftung und den Grenzen des DSA</h1>
<p>&nbsp;</p>
<h2>1.Fake Profile</h2>
<p>Fake-Profile in sozialen Netzwerken sind längst kein Randphänomen mehr, sondern betreffen zunehmend auch Personen des öffentlichen Lebens, Unternehmen und Institutionen. Sie greifen in zentrale Persönlichkeitsrechte ein und stellen die Zivilgerichte vor die Aufgabe, klassische Institute wie § 1004 BGB analog, § 823 BGB, § 12 BGB und §§ 22, 23 KUG in ein europäisch überformtes Haftungsregime durch den Digital Services Act (DSA) einzupassen.</p>
<p>Ein aktuelles Urteil eines Oberlandesgerichts zu Fake-Profilen konkretisiert die Haftung von Social-Media-Anbietern als mittelbare Störer und zeigt, dass der DSA an der Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche nichts ändert.</p>
<h2>2. Rechtsgrundlagen im Überblick</h2>
<h3>2.1 Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Grundgesetz</h3>
<p>Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet. Die Verwendung von Namen, Bild und biografischen Angaben in einem Fake-Profil greift in die soziale Anerkennung, die Selbstdarstellung und die informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen ein.</p>
<p>Fake-Profile, die wahrheitswidrig den Eindruck erwecken, der Account werde von der betroffenen Person selbst geführt oder mit ihr abgestimmt betrieben, werden daher als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht qualifiziert.</p>
<h3>2.2 Namensrecht nach § 12 BGB</h3>
<p>§ 12 BGB schützt das Recht am eigenen Namen, insbesondere vor unbefugtem Namensgebrauch, der eine Zuordnungsverwirrung auslöst. Ein Fake-Profil, das unter dem bürgerlichen Namen oder einem charakteristischen Namen des Betroffenen geführt wird, erfüllt regelmäßig diese Voraussetzungen, wenn für Dritte der Eindruck entsteht, der Betroffene stehe hinter dem Profil.</p>
<p>Bereits die Zuordnung eines Profils zu einer Person für die Nutzer genügt, um den Schutzbereich des § 12 BGB zu eröffnen, wenn der Anschein eines echten, autorisierten Profils vermittelt wird.</p>
<h3>2.3 Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG)</h3>
<p>Das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG setzt grundsätzlich die Einwilligung des Abgebildeten voraus. Wird ein Foto ohne Einwilligung in einem Profil verwendet, das die Identität des Betroffenen vortäuscht, liegt regelmäßig keine privilegierte Bildnutzung (etwa als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, in Kunst oder Satire) vor.</p>
<p>Werden Fotos einer Person im Kontext eines vermeintlich authentischen Profils genutzt, beeinträchtigt dies die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung im Netz und verletzt das Recht am eigenen Bild.</p>
<h3>2.4 § 823 Abs. 1 BGB und § 1004 BGB analog</h3>
<p>§ 823 Abs. 1 BGB fungiert als deliktischer Auffangtatbestand, der Persönlichkeits-, Namens- und Bildrechte als geschützte „sonstige Rechte“ erfasst. § 1004 BGB wird analog angewandt, um einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch gegen zukünftige Beeinträchtigungen zu begründen.</p>
<p>Betroffene können gegen den Plattformbetreiber auf Unterlassung vorgehen, wenn dieser trotz Kenntnis rechtsverletzender Inhalte nicht tätig wird. Die Anspruchsgrundlage wird in der Praxis kombiniert aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 12 BGB sowie §§ 22, 23 KUG hergeleitet.</p>
<h3>2.5 Zusammenspiel mit dem DSA</h3>
<p>Der DSA regelt die Haftungsprivilegierung und Sorgfaltspflichten von Hosting-Diensten, verdrängt das nationale Zivilrecht aber nicht. Er statuiert keine allgemeine Überwachungspflicht, verpflichtet Plattformen jedoch, nach Kenntniserlangung von rechtswidrigen Inhalten unverzüglich tätig zu werden.</p>
<p>Art. 6 Abs. 4 DSA stellt klar, dass Gerichte der Mitgliedstaaten weiterhin Unterlassungsanordnungen erlassen können, die sich auch auf künftige identische oder kerngleiche Rechtsverletzungen beziehen. nationales Zivilrecht – insbesondere §§ 823, 1004 BGB, § 12 BGB und §§ 22, 23 KUG – bleibt damit anwendbar und wird durch den DSA lediglich gerahmt, nicht ersetzt.</p>
<h2>3. Mittelbare Störerhaftung der Plattform</h2>
<h3>3.1 Begriff der mittelbaren Störerhaftung</h3>
<p>Als mittelbarer Störer haftet, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beiträgt und zumutbare Prüfpflichten verletzt. Hierzu genügt bereits die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern eine rechtliche und tatsächliche Verhinderungsmöglichkeit besteht.</p>
<p>Die Haftung darf nicht uferlos auf Dritte erstreckt werden; deshalb setzt sie die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Inhalt und Umfang richten sich nach Zumutbarkeit im konkreten Einzelfall.</p>
<h3>3.2 Auslöser der Prüfpflichten</h3>
<p>Prüfpflichten entstehen, sobald der Betroffene eine Beanstandung erhebt, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß ohne tiefgehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung bejaht werden kann. Bei Fake-Profilen ist dies regelmäßig der Fall, wenn:</p>
<p>das konkrete Profil mit URL und Screenshot bezeichnet wird,<br />
der Identitätsmissbrauch (Name, Fotos, berufliche Angaben) dargelegt wird,<br />
die fehlende Einwilligung des Betroffenen klar benannt ist.<br />
Verweisen Betroffene zudem darauf, dass Name und Bildnis in einer Art und Weise genutzt werden, die den Anschein eines authentischen Profils erweckt, liegt eine offenkundige Persönlichkeits-, Namens- und Bildrechtsverletzung nahe. Die Plattform muss dann prüfen und handeln.</p>
<h3>3.3 Anwendung auf Social-Media-Plattformen</h3>
<p>Social-Media-Anbieter stellen die technische Infrastruktur bereit und ermöglichen Nutzern das Anlegen von Profilen. Sie sind damit nicht unmittelbare Täter der Rechtsverletzung, können aber als mittelbare Störer in Anspruch genommen werden, wenn sie nach konkreter Kenntnis untätig bleiben.</p>
<p>Reagiert die Plattform auf eine substantiierte Meldung nicht oder nur verzögert, verletzt sie ihre Prüf- und Handlungspflichten. Ab diesem Zeitpunkt greift das Haftungsprivileg des DSA nicht mehr durch, und ein Unterlassungsanspruch gegen den Plattformbetreiber wird begründet.</p>
<h2>4. Reichweite des Unterlassungsanspruchs: identische und kerngleiche Fake-Profile</h2>
<p>Besonders relevant ist die Frage, ob sich die Unterlassungsverpflichtung nur auf konkret benannte URLs beschränkt oder auch künftige identische oder kerngleiche Accounts erfasst.</p>
<p>Die dogmatische Linie geht dahin, dass der Unterlassungsanspruch nicht bei der konkreten URL stehen bleibt, sondern die Verletzungshandlung typisiert erfasst: Verboten ist die konkrete Verletzungsform und alle kerngleichen Verletzungen. Für Plattformbetreiber bedeutet das, dass sie:</p>
<p>die konkret gemeldeten Fake-Accounts sperren oder löschen müssen,<br />
darüber hinaus künftige identische oder jedenfalls kerngleiche Fake-Profile unter anderer Webadresse zu unterbinden haben.<br />
Eine erneute vorherige Beanstandung durch den Betroffenen ist insoweit nicht zwingend erforderlich, sofern die neuen Profile inhaltlich identisch oder im Kern gleich sind und ohne eigene rechtliche Wertung als Wiederholung der untersagten Rechtsverletzung erkennbar sind.</p>
<h2>5. Wiederholungsgefahr, Verfügungsgrund und Eilrechtsschutz</h2>
<p>Mit der erstmaligen Rechtsverletzung wird eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr begründet. Diese entfällt grundsätzlich erst durch eine ernsthafte, in der Regel strafbewehrte Unterlassungserklärung oder durch sonstige Umstände, die eine Wiederholung ausschließen.</p>
<p>Die bloße Löschung der konkreten Fake-Profile ohne Unterlassungsverpflichtungserklärung reicht nicht aus, zumal neue Fake-Accounts jederzeit von Dritten angelegt werden können. Plattformen, die sich gleichzeitig auf den Standpunkt stellen, zu einer weitergehenden Unterlassung nicht verpflichtet zu sein, verstärken den Eindruck fortbestehender Wiederholungsgefahr.</p>
<p>Der Verfügungsgrund (Dringlichkeit) wird bei online verbreiteten Persönlichkeitsrechtsverletzungen regelmäßig bejaht, weil Informationen sich schnell verbreiten und verfestigen. Selbst wenn die konkret angegriffenen Profile zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits deaktiviert sind, kann ein Verfügungsgrund weiter bestehen, wenn die Gefahr kerngleicher Verletzungen real ist und nur die Plattform technisch in der Lage ist, diese effektiv zu verhindern.</p>
<h2>6. Handlungsempfehlungen für Betroffene</h2>
<h3>6.1 Sofortmaßnahmen gegenüber der Plattform</h3>
<p>Betroffene sollten zunächst die von der Plattform bereitgestellten Meldewege nutzen und die Rechtsverletzung sorgfältig dokumentieren. Hilfreich sind insbesondere:</p>
<p>Screenshots des Fake-Profils mit sichtbarer URL, Datum und Inhalt.<br />
Dokumentation der verwendeten Identitätsmerkmale (Name, Foto, berufliche Angaben) und Vergleich mit eigenen offiziellen Auftritten.<br />
Nutzung der spezifischen Meldeformulare für Identitätsdiebstahl oder Profilmissbrauch.<br />
Präzise Beschreibung des Rechtsverstoßes (Identitätsmissbrauch, unerlaubte Namensnutzung, unerlaubte Bildnutzung).<br />
Dokumentation aller Reaktionen der Plattform (E-Mail-Bestätigungen, Ticketnummern, Antwortzeiten).<br />
Je konkreter die Meldung, desto eher lässt sich eine für die Plattform „unschwer erkennbare“ Rechtsverletzung begründen.</p>
<h3>6.2 Einschaltung anwaltlicher Hilfe und Abmahnung</h3>
<p>Reagiert die Plattform nicht oder verspätet, sollte anwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen werden. Eine Abmahnung mit Fristsetzung zur Löschung und Unterlassung legt die rechtlichen Grundlagen dar und bereitet gerichtliche Schritte vor.</p>
<p>Die Abmahnung sollte:</p>
<p>die verletzten Rechte (Persönlichkeitsrecht, § 12 BGB, §§ 22, 23 KUG) benennen,<br />
die konkrete Verletzungsform anhand der gesicherten Beweise schildern,<br />
einen bestimmten Unterlassungsanspruch formulieren, der auch kerngleiche Verletzungen umfasst.<br />
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Plattformbetreibers ist zwar in der Praxis nicht selbstverständlich, schon die gerichtliche Titulierung eines Unterlassungsanspruchs entfaltet aber eine starke Bindungswirkung und ermöglicht Ordnungsmittel.</p>
<h3>6.3 Eilrechtsschutz: Einstweilige Verfügung</h3>
<p>Angesichts der Dynamik sozialer Medien kommt dem einstweiligen Rechtsschutz eine Schlüsselrolle zu. Voraussetzung ist neben dem Verfügungsanspruch insbesondere der Verfügungsgrund, also die Dringlichkeit.</p>
<p>Ein Antrag auf einstweilige Verfügung sollte:</p>
<p>auf § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 BGB, § 12 BGB und §§ 22, 23 KUG gestützt werden,<br />
die bisherige Untätigkeit oder Verzögerung der Plattform trotz Kenntnis belegen,<br />
den begehrten Unterlassungstenor so fassen, dass nicht nur konkrete URLs, sondern auch identische und kerngleiche Fake-Profile erfasst werden.<br />
Die Gerichte neigen bei klaren Identitätsrechtsverletzungen dazu, Verfügungen zu erlassen, um effektiven Rechtsschutz zeitnah zu gewährleisten.</p>
<p>6.4 Strategische Reichweite des Unterlassungsbegehrens<br />
In der Praxis empfiehlt es sich, nicht ein völlig abstraktes generelles Verbot „jeglicher Fake-Profile“ zu beantragen, sondern an die konkrete Verletzungsform anzuknüpfen und diese kerngleich zu erweitern. Dies erhöht die Bestimmtheit und Durchsetzbarkeit des Tenors.</p>
<p>Typisch ist ein Unterlassungsgebot, das sich auf:</p>
<p>die konkret beanstandeten Profile sowie<br />
solche Profile bezieht, die mit diesen identisch oder kerngleich sind, auch wenn sie unter anderer URL verbreitet werden.<br />
So wird der Schutzbereich sinnvoll erweitert, ohne in ein unbestimmtes allgemeines Überwachungsgebot für die Plattform abzugleiten.</p>
<h2>7. Bedeutung für Plattformbetreiber und Compliance</h2>
<p>Für Social-Media-Unternehmen ergibt sich die Notwendigkeit, klare interne Prozesse zur Bearbeitung von Identitätsmissbrauch zu etablieren. Dazu gehören:</p>
<p>leicht auffindbare und funktionierende Beschwerdekanäle,<br />
rechtlich geschulte Teams zur Bewertung von Identitätsverletzungen,<br />
technische Systeme, die identische oder kerngleiche Profile erkennen können (z.B. durch Bild-, Namens- und Mustererkennung),<br />
definierte Reaktionsfristen und dokumentierte Löschprozesse.<br />
Unterbleibt dies, drohen nicht nur Unterlassungstitel und Ordnungsmittel, sondern auch nachhaltige Reputationsschäden und eine Verschärfung der Regulierung. Die Entscheidungslinie der Gerichte macht deutlich, dass Plattformen sich unter dem DSA nicht hinter Haftungsprivilegien verstecken können, wenn sie bei offenkundigen Identitätsrechtsverletzungen nicht zügig handeln.</p>
<p>Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren auf Persönlichkeitsrecht, Medienrecht, IT- und Datenschutzrecht spezialisiert und vertritt Mandantinnen und Mandanten bundesweit bei Rechtsverletzungen durch Fake-Profile und sonstige Social-Media-Inhalte.</p>
<p>Unsere Anwälte und Fachanwälte verfügen über umfangreiche Erfahrung mit einstweiligen Verfügungen und Klageverfahren gegen große Plattformbetreiber sowie mit außergerichtlichen Takedown-Verfahren. In zahlreichen erfolgreich geführten Fällen konnten wir die Löschung rechtswidriger Profile, weitreichende Unterlassungstitel (einschließlich identischer und kerngleicher Inhalte) und in Einzelfällen auch Geldentschädigungen durchsetzen.</p>
<p>Dank unserer Spezialisierung u.a. auf DSA‑, DSGVO‑ und Plattformrecht entwickeln wir für jeden Fall eine maßgeschneiderte Strategie – von der ersten Sicherung der Beweise bis zur konsequenten gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche. Betroffene, die sich gegen Fake-Profile, Identitätsmissbrauch oder rufschädigende Inhalte wehren wollen, profitieren von dieser gebündelten Expertise und unserer langjährigen forensischen Erfahrung.</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
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		<title>Insights &#8211; Wann kann ich Entschädigung für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung erhalten?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Aug 2025 14:01:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht am eigenen Bild]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen – Ihre Rechte und Ansprüche im Überblick Wenn jemand eine Fensterscheibe einschlägt, ist klar: Der Schaden muss ersetzt werden. Doch wie sieht es aus, wenn Ihre Ehre, Ihr Ruf oder Ihre Privatsphäre verletzt wird? Auch in solchen Fällen besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Geldentschädigung. Dieser Beitrag zeigt, wann Ihnen bei [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen – Ihre Rechte und Ansprüche im Überblick</h1>
<p>Wenn jemand eine Fensterscheibe einschlägt, ist klar: Der Schaden muss ersetzt werden. Doch wie sieht es aus, wenn Ihre Ehre, Ihr Ruf oder Ihre Privatsphäre verletzt wird? Auch in solchen Fällen besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Geldentschädigung. Dieser Beitrag zeigt, wann Ihnen bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Geldeschädigung zusteht – und in welcher Höhe.</p>
<h2>Was ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht?</h2>
<p>Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die engere persönliche Lebenssphäre sowie die Würde des Einzelnen. Es ist nicht nur zivilrechtlich abgesichert (z. B. nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 826 BGB), sondern auch durch die Verfassung garantiert: <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Artikel 2 Abs. 1</a> in Verbindung mit <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Artikel 1 Abs. 1</a> Grundgesetz (GG) gewährleistet diesen Schutz. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass dieses Grundrecht vor Äußerungen schützt, die das öffentliche Bild einer Person schädigen können (BVerfG, Beschl. v. 11.12.2013 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20194/13" title="BVerfG, 11.12.2013 - 1 BvR 194/13: Bezeichnung als &quot;durchgeknallte Frau&quot; kann ehrverletzend sei...">1 BvR 194/13</a>, Rn. 14).</p>
<h2>Welche Formen der Persönlichkeitsrechtsverletzung gibt es?</h2>
<p>Persönlichkeitsverletzungen können viele Gesichter haben – darunter:</p>
<p>Beleidigungen oder herabsetzende Aussagen in der Öffentlichkeit oder im Internet<br />
Unwahre Tatsachenbehauptungen<br />
Verletzungen des Rechts am eigenen Bild<br />
Verbreitung privater oder intimer Informationen ohne Einwilligung</p>
<h2>Mögliche Ansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen</h2>
<p>In Fällen einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung kommen insbesondere folgende zivilrechtliche Ansprüche in Betracht:</p>
<p>Unterlassungsanspruch (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> analog i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a>)<br />
Richtigstellung und Gegendarstellung<br />
Entschädigungsanspruch in Geld (nur bei schwerwiegender Verletzung)<br />
Letzterer kommt nur bei besonders intensiven Eingriffen in Betracht – etwa bei öffentlichkeitswirksamen Angriffen auf Ehre, Intimsphäre oder Menschenwürde. Die Entschädigung dient nicht nur dem Ausgleich, sondern auch der Genugtuung und Abschreckung.</p>
<h2>Wie hoch ist die Geldentschädigung?</h2>
<p>In Deutschland sind die Summen weitaus moderater als in den USA. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Einzelfall und wird vom zuständigen Zivilgericht nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 ZPO</a> geschätzt. Einige Beispiele aus der Rechtsprechung:</p>
<p>15.000 € Entschädigung für eine rassistische Twitter-Äußerung eines Bundestagsabgeordneten („kleiner Halbneger“) – [LG Berlin, Urteil vom 15.01.2019 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=27%20O%20265/18" title="LG Berlin, 15.01.2019 - 27 O 265/18: ECLI:DE:LGBE:2019:0115.27O265.18.00 - Pers&ouml;nlichkeitsrecht...">27 O 265/18</a>]<br />
5.000 € Entschädigung für die Weitergabe intimer Fotos der Ex-Partnerin – [LG Offenburg, Urteil vom 29.10.2020 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20O%20177/20" title="2 O 177/20 (3 zugeordnete Entscheidungen)">2 O 177/20</a>]<br />
500 € Entschädigung für ehrverletzende Aussagen auf Facebook über einen Rechtsanwalt – [LG Hamburg, Urteil vom 17.04.2020 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=324%20S%203/19" title="LG Hamburg, 17.04.2020 - 324 S 3/19: Voraussetzungen eines Geldentsch&auml;digungsanspruchs bei Bele...">324 S 3/19</a>]</p>
<h2>Auch relevant: Bereicherungsrechtliche Ansprüche</h2>
<p>Neben Entschädigungsansprüchen kommen Schadenersatz  und bereicherungsrechtliche Ansprüche (§§ 812 ff. BGB) in Betracht – etwa bei der rechtswidrigen Nutzung eines Fotos zu Werbezwecken. Ist die Nutzung bereits erfolgt und kann das Bild nicht mehr zurückgegeben werden, besteht ein Anspruch auf Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB). Maßgeblich ist hier, was ein angemessener Lizenzbetrag für die Nutzung gewesen wäre.</p>
<h2>Fazit: Ihr gutes Recht auf Entschädigung</h2>
<p>Wer in seiner Ehre oder Privatsphäre verletzt wird, muss das nicht einfach hinnehmen. Ob Beleidigung, Rufschädigung oder unbefugte Bildveröffentlichung – in vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Geldentschädigung. Wichtig ist, frühzeitig rechtliche Schritte einzuleiten, um Ihre Rechte zu wahren und Beweise zu sichern.</p>
<p>Wir sind u.a. spezialisiert auf Medienrecht und Persönlichkeitsrecht. Gerne beraten wir Sie umfassend zu Ihren Ansprüchen – auch kurzfristig.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Eine Einwilligung zur Nutzung von Bildnissen ist nicht frei widerrufbar &#8211; Medienrecht</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/einwilligung-zur-nutzung-von-bildnissen-ist-nicht-frei-widerrufbar-medienrecht/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Jul 2025 09:08:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fernsehrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht am eigenen Bild]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kann ich meine Einwilligung ein Foto zu verwenden widerrufen? Nein: Einwilligungen in die Verbreitung von Foto- und Videoaufnahmen sind nicht frei widerrufbar Es ist dem Recht am eigenen Bild aus § 22 KUG immanent, dass jeder selbst über die Verbreitung von Ton-, Bild- und Videoaufnahmen von sich entscheiden darf. Ausnahmen gelten etwa wenn die Personen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Kann ich meine Einwilligung ein Foto zu verwenden widerrufen?</h1>
<p><strong>Nein: Einwilligungen in die Verbreitung von Foto- und Videoaufnahmen sind nicht frei widerrufbar</strong></p>
<p>Es ist dem Recht am eigenen Bild aus <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html">§ 22 KUG</a> immanent, dass jeder selbst über die Verbreitung von Ton-, Bild- und Videoaufnahmen von sich entscheiden darf. Ausnahmen gelten etwa wenn die Personen nur als Beiwerk erscheinen, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html">§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG</a>. Das <a href="https://openjur.de/u/2494138.html">OLG Koblenz hat in einem Hinweisbeschluss</a> klargestellt:  Wenn einmal in die Verbreitung der Aufnahmen eingewilligt wurde, ist das nicht mehr frei widerrufbar. Im vorliegenden Fall ging es um einen Unternehmer, der einen anderen Unternehmer auf Löschung von Videos auf seinem YouTube-Kanal verklagte. Auf den Videos sieht man, wie der Beklagte gegenüber dem Kläger und weiteren Teilnehmern ein Seminar über Unternehmensoptimierung hielt. Das OLG Koblenz hat verschiedene Ansprüche aus dem nationalen und europäischen Recht geprüft: <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html">§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html">823 Abs. 1, Abs. 2 BGB</a> i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html">§§ 22 KUG</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html">Art. 1 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html">Art. 2 Abs. 1 GG</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/7.html">Art. 7 III DSGVO</a>.</p>
<p>Eine Einwilligung in die Verbreitung von Aufnahmen ist juristisch eine Willenserklärung, die <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/104.html">§§ 104 ff. BGB</a> finden Anwendung. Das bedeutet, die Einwilligung ist grds. sogar formfrei erteilbar, etwa mündlich. Das kann auch konkludent aus den Umständen des Einzelfalls erfolgen. Klassisches Beispiel: Wenn jemandem in einer Interviewsituation ein Mikrofon mit der Aufschrift eines Rundfunksenders vorgehalten wird und der Interviewte hineinspricht, kann das als Einwilligung an den Rundfunksender zur Aufnahme und Verbreitung des Materials verstanden werden. Im vorliegenden Fall kannten die beiden Parteien die Geschäftspraxis. Es war dem Kläger bekannt, dass der Beklagte die Veranstaltungsteilnehmer filmen und die Aufnahmen anschließend veröffentlichen wird. Darüber hinaus hat er auch eine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben.</p>
<p>Das OLG Koblenz lässt zwar wichtige Gründe aus Umständen des Einzelfalls als Ausnahmen von der Bindungswirkung zu. Diese sind jedoch im entschiedenen Fall alle nicht einschlägig. Ein Ausnahmefall wäre etwa bei einer Distanzierung vom Geschäftspartner denkbar, aber auch dieser muss wiederum ein wichtiger Grund zugrunde liegen.</p>
<p>Die DSGVO genießt als europäisches Recht gegenüber dem nationalen Recht Anwendungsvorrang. Somit kann bei einem Verstoß gestützt auf die Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten und anderen Vorschriften der DSGVO daneben kein nationales Recht geltend gemacht werden. Die zwei aus der DSGVO in Betracht kommenden Unterlassungsansprüche verneint das OLG Koblenz: Für den Schadensersatzanspruch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/82.html">Art. 82 DSGVO</a> fehlt es bereits an einem konkret eingetretenen Schaden. Daneben kann auch an das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“, vorliegend konkret aus <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/17.html">Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO</a> gedacht werden. (Teils wird dieser durch das Medienprivileg des <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/85.html">Art. 85 DSGVO</a> als vom nationalen Recht verdrängt angesehen.) Selbst bei Anwendbarkeit des <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/17.html">Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO</a> scheitert der Anspruch jedoch: Voraussetzung wäre, dass neben der Einwilligung keine weitere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten besteht. Rechtsgrundlagen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten sind in <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html">Art. 6 DSGVO</a> festgelegt, dort ist auch die klassische Einwilligung zu finden. Jedoch findet sich dort auch die Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Durchführung eines Vertrages zwischen den beiden Parteien als mögliche Rechtsgrundlage. Diese ist hier einschlägig: Unionsrechtlich ist „Erfüllung eines Vertrages“ weit auszulegen. Da es zwischen den beiden Parteien offensichtlich darum ging, die Medienpräsenz der beiden Unternehmen zu erhöhen, lässt das OLG Koblenz an dem Vertragscharakter keine Zweifel zu. Somit kommt auch eine weitere eventuelle Interessenabwägung zugunsten des Klägers nicht in Betracht.</p>
<p>Wenn Sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden, prüfen wir gerne mit Ihnen gemeinsam Ihren konkreten Einzelfall und unterstützen Sie, eine bestmögliche Lösung zu finden. Beratungen im Medienrecht gehören dank unserer langjähriger Erfahrung zu unseren Kernkompetenzen.</p>
<p>Franziska Becker</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
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		<title>Mitarbeiterfotos auf der Unternehmens-Webseite, Social Media und im Netz &#8211; Was ist zu beachten?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 21 Aug 2023 12:29:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht am eigenen Bild]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Arbeitgeber, die Fotos Ihrer Mitarbeiter verbreiten wollen, brauchen hierzu die Einwilligung der Betroffenen. Wir raten an, schriftliche Vereinbarungen zu treffen. Regelmäßig sind die Gerichte mit Klagen von Arbeitnehmern beschäftigt, deren Fotos nach Verlassen des Unternehmens weiterhin im Netz verwendet werden. Wir raten daher an, schriftliche Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern zu treffen, die dem Unternehmen die [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Arbeitgeber, die Fotos Ihrer Mitarbeiter verbreiten wollen, brauchen hierzu die Einwilligung der Betroffenen. Wir raten an, schriftliche Vereinbarungen zu treffen.</h1>
<p>Regelmäßig sind die Gerichte mit Klagen von Arbeitnehmern beschäftigt, deren Fotos nach Verlassen des Unternehmens weiterhin im Netz verwendet werden. <strong>Wir raten daher an, schriftliche Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern zu treffen, die dem Unternehmen die Nutzung erlauben.</strong></p>
<p>Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22</a> Kunsturhebergesetz, das das Recht am eigenen Bild regelt, dürfen Bildnisse in der Regel nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder zur Schau gestellt werden. Fehlt es an der Einwilligung und liegt eine der Ausnahmen des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__23.html">§ 23 KUG</a> nicht vor, so ist die Nutzung der Bildnisse rechtswidrig. Es drohen Abmahnungen und Entschädigungsansprüche. Das Kunsturhebergesetz regelt allerdings nicht, in welcher Form die Einwilligung erteilt werden muss. Dies kann grundsätzlich auch mündlich erfolgen, wobei die Beweislast auf der Seite des Nutzers liegt.</p>
<p>Dies gilt jedoch nicht für Arbeitsverhältnisse. Hier entschied des Bundesarbeitsgericht in einer aufsehenerregenden Entscheidung 2014, dass die Zustimmung schriftlich erteilt werden muss (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2014, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20AZR%201010/13">8 AZR 1010/13).</a></p>
<p>Das BAG hat folgendes ausgeführt:</p>
<p style="padding-left: 40px;">&#8222;Unter &#8222;Einwilligung&#8220; iSd. § <a title="§ 22 KunstUrhG" href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" rel="nofollow">22</a> KUG ist die vorherige Zustimmung zu verstehen, § <a title="§ 183 BGB: Widerruflichkeit der Einwilligung" href="https://dejure.org/gesetze/BGB/183.html" rel="nofollow">183</a> Satz 1 BGB. Deren Rechtsnatur wird von der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Vom Bundesgerichtshof ist die Einwilligung schon als Realakt eingeordnet worden (Einwilligung zu einem ärztlichen Heileingriff, vgl. BGH 22. April 1980 &#8211; <a title="BGH, 22.04.1980 - VI ZR 121/78" href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20121/78" rel="nofollow">VI ZR 121/78</a> &#8211; <a title="BGH, 22.04.1980 - VI ZR 121/78" href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ%2077,%2074" rel="nofollow">BGHZ 77, 74</a>). Das Oberlandesgericht München (17. März 1989 &#8211; <a title="OLG München, 17.03.1989 - 21 U 4729/88" href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=21%20U%204729/88" rel="nofollow">21 U 4729/88</a> -) hat die Einwilligung in Bildnisveröffentlichungen dagegen mehrfach ausdrücklich als rechtsgeschäftliche Willenserklärung oder mindestens als geschäftsähnliche Handlung qualifiziert. (&#8230;). § <a title="§ 22 KunstUrhG" href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" rel="nofollow">22</a> KUG sei verfassungskonform auszulegen. In ständiger Rechtsprechung habe das Bundesverfassungsgericht die Pflicht der Gerichte bestätigt zu prüfen, ob im Sinne einer Abwägung der betroffenen Belange, hier zwischen dem Verwendungsinteresse des Arbeitgebers und dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung, eine Erlaubnis erforderlich ist, und wenn ja, in welcher Form (BVerfG 27. Oktober 2006 &#8211; <a title="BVerfG, 27.10.2006 - 1 BvR 1811/99" href="https://openjur.de/u/173096.html" rel="nofollow">1 BvR 1811/99</a> &#8211; <a title="BVerfG, 27.10.2006 - 1 BvR 1811/99" href="https://openjur.de/u/173096.html" rel="nofollow">BVerfGK 9, 399</a>; 11. Juni 1991 &#8211; <a title="BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90" href="https://openjur.de/u/188013.html" rel="nofollow">1 BvR 239/90</a> &#8211; <a title="BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90" href="https://openjur.de/u/188013.html" rel="nofollow">BVerfGE 84, 192</a>; zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung grundlegend: BVerfG 15. Dezember 1983 &#8211; <a title="BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83~~~BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83~~~BVerfG, 20.03.1990 - 1 BvR 209/83" href="https://openjur.de/u/268440.html" rel="nofollow">1 BvR 209/83</a> ua. &#8211; <a title="BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83" href="https://openjur.de/u/268440.html" rel="nofollow">BVerfGE 65, 1</a>). Wegen der Bedeutung des Rechts der Arbeitnehmer, auch im Arbeitsverhältnis ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ausüben zu dürfen, führe eine solche Abwägung im Ergebnis dazu, dass auch und gerade im Arbeitsverhältnis die Einwilligung der Arbeitnehmer der Schriftform bedürfe. Nur dadurch könne verdeutlicht werden, dass die Einwilligung der Arbeitnehmer zur Veröffentlichung ihrer Bildnisse unabhängig von den jeweiligen Verpflichtungen aus dem eingegangenen Arbeitsverhältnis erfolgt und dass die Erteilung oder Verweigerung der Einwilligung für das Arbeitsverhältnis keine Folgen haben dürfen.</p>
<p style="padding-left: 40px;">Die Zustimmung des Arbeitnehmers ende auch nicht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern es reinen Illustrationszwecken diene und keine auf die Person des Arbeitnehmerds Bezug nehmenden Inhalt transportiert. Hierzu das BAG &#8222;(&#8230;) jedenfalls dann, wenn das Bild oder der Film reinen Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportiert, das Einverständnis des Arbeitnehmers nicht automatisch im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet, sondern vielmehr der Arbeitnehmer ausdrücklich Solches erklären muss. Die tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, im Streitfall sei ein individueller Bezug der Filmaufnahmen auf die Person des Klägers nicht gegeben, weil beide fraglichen Videosequenzen reinen Illustrationszwecken dienten, nämlich der Darstellung von Arbeitsabläufen im Betrieb der Beklagten. Dies gilt auch für die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, der handschriftliche Vermerk &#8222;Belegschaft&#8220; auf dem Erklärungsformular ließe nicht den Schluss zu, dass die Einwilligung nur für die Dauer der Belegschaftszugehörigkeit des Klägers Gültigkeit entfalten sollte. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht weiter darauf abgestellt, dass die Videosequenz mit dem Gruppenbild für den Betrachter nur die &#8222;typische&#8220; Belegschaft des Unternehmens der Beklagten darstellen sollte ohne näheren Bezug zu den einzelnen in der Gruppe befindlichen Personen. Ein Fall der offensichtlichen Beschränkung der Einwilligung des Arbeitnehmers nur auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses liegt erkennbar nicht vor (vgl. Hessisches LAG 24. Januar 2012 &#8211; <a title="LAG Hessen, 24.01.2012 - 19 SaGa 1480/11" href="https://openjur.de/u/308151.html" rel="nofollow">19 SaGa 1480/11</a> -)</p>
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		<title>Jüdemann Rechtsanwälte erfolgreich vor dem Landgericht Berlin &#8211; 15.000,00 EUR Geldentschädigung, Recht am eigenen Bild  (27 O 389/21)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/juedemann-rechtsanwaelte-erfolgreich-15-000-eur-geldentschaedigung-recht-am-eigenen-bild-lg-berlin-27-o-389-21/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Dec 2022 10:43:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht am eigenen Bild]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Geldentschädigung KUG Unsere Rechtsanwälte haben aktuell für einen Mandanten eine Geldentschädigung von 15.000,00 EUR wegen der rechtswidrigen Verwendung erotischer Bildaufnahmen im Rahmen  eines Kunstprojekts vor dem Landgericht Berlin erstritten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, folgt aber in allen Punkten unserer Argumentation. Hintergrund war eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts unseres Mandanten durch Veröffentlichung von Videos im [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Geldentschädigung KUG</h1>
<p>Unsere Rechtsanwälte haben aktuell für einen Mandanten eine Geldentschädigung von 15.000,00 EUR wegen der rechtswidrigen Verwendung erotischer Bildaufnahmen im Rahmen  eines Kunstprojekts vor dem <a href="https://www.berlin.de/gerichte/landgericht/">Landgericht Berli</a>n erstritten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, folgt aber in allen Punkten unserer Argumentation.</p>
<p>Hintergrund war eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts unseres Mandanten durch Veröffentlichung von Videos im Internet, die diesen bei der Vornahme sexueller Handlungen zeigten. Diese stellten eine Verletzung der Intimsphäre unseres Mandanten dar. Das Landgericht stelte weiter fest, dass die von uns erstrittene Unterlassungserklärung das Bedürfnis nach einer Geldentschädigung nicht hatte entfallen lassen.</p>
<p>Die Höhe der Geldentschädigung ist abhängig von dem Maß der Genugtuung, das erforderlich ist, die Verlertzung des Persönlichkeitsrechts auszugleichen. Außerdem soll die Zubilligung der Geldenschädigung der Prävention dienen (BGH Urteil vom 15. November 1994, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2056/94" title="BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94: Ver&ouml;ffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptun...">VI ZR 56/94</a>, &#8222;Erfundenes Exklusiv Interview&#8220;.</p>
<p>In diesem Zusammenhang waren die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen und des Verletzers zu berücksichtigen, sowie die Folgen der Ehrverletzung und die Erheblichkeit des Eingriffs in die Sphäre unseres Mandanten. Danach war eine Entschädigung von 15.000,00 EUR angemessen, aber auch ausreichend.</p>
<p>Wir hatten den Fall zunächst im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens prüfen lassen. Nachdem das Landgericht PKH gewährte, erhoben wir Klage. Es erging Versäumnisurteil, gegen das der Beklagte Einspruch einlegt. Mit Urteil vom 8. Dezember 2022 wurde das Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Die Gegenseite kann nunmehr gegen das Urteil in Berufung gehen.</p>
<p>Wir weisen in diesem Zusammehang darauf hin, dass Geldentschädigungen nicht bei jeder Rechtsverletzung verlangt werden können. <span style="color: #339966;">&#8222;Normale&#8220; Verletzungen des Persönlichkeitsrechs führen nicht zu Geldentschädigungen!</span></p>
<p>Fragen zum Medienrecht, dem Recht am eigenen Bild, oder anderen Fragen zu unsere Rechtsgebieten? Kontaktieren Sie uns!</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Rechtsanwalt Kai Jüdemann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</a></p>
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		<item>
		<title>Einwilligung beider Elternteile bei Veröffentlichung von Fotos der Kinder (OLG Düsseldorf vom 20.07.2021 1 UF 74/21)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/einwilligung-beider-elternteile-bei-veroeffentlichung-von-fotos-der-kinder-olg-duesseldorf-vom-20-07-2021-1-uf-74-21/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Oct 2021 08:09:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht am eigenen Bild]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Einwilligung beider Eltern für die Veröffentlichung von Fotos der Kinder in sozialen Netzwerken &#8211; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2021 – 1 UF 74/21 OLG Düsseldorf: Für eine zulässige Veröffentlichung von Kinderfotos ist die Einwilligung beider Eltern erforderlich Soziale Netzwerke sind aus dem Leben vieler nicht mehr wegzudenken. Der ganze Alltag wird auf Instagram, Facebook und [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Einwilligung beider Eltern für die Veröffentlichung von Fotos der Kinder in sozialen Netzwerken &#8211; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2021 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20UF%2074/21" title="OLG D&uuml;sseldorf, 20.07.2021 - 1 UF 74/21: Bilder von Kindern ins Internet gestellt: Mutter darf ...">1 UF 74/21</a></p>
<h1>OLG Düsseldorf: Für eine zulässige Veröffentlichung von Kinderfotos ist die Einwilligung beider Eltern erforderlich</h1>
<p>Soziale Netzwerke sind aus dem Leben vieler nicht mehr wegzudenken. Der ganze Alltag wird auf Instagram, Facebook und co. präsentiert. Solange eigene Bilder gepostet werden und dabei nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird, ist dies weitestgehend unbedenklich. Anders ist der Fall wenn Bilder von Dritten ohne ihre Einwilligung, der es regelmäßig bedarf, gepostet werden. Insbesondere bei der Veröffentlichung von Kinderbildern stellt sich die Frage nach dem Umfang der Einwilligung.</p>
<p>Mit dieser Frage beschäftigte sich das OLG Düsseldorf im Beschluss vom 20.07.2021 –       <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20UF%2074/21" title="OLG D&uuml;sseldorf, 20.07.2021 - 1 UF 74/21: Bilder von Kindern ins Internet gestellt: Mutter darf ...">1 UF 74/21</a>.</p>
<p>In dem Verfahren ging es Bilder von zwei Kindern, die in sozialen Nezwerken veröffentlicht wurden. Die Eltern der Kinder leben getrennt und teilen sich das Sorgerecht. Der Kindesvater hat eine Lebensgefährtin, die Bilder der beiden Kinder angefertigt und auf Facebook sowie Instagram hochgeladen hat. Der Vater hat in die Veröffentlichung der Bilder eingewilligt. Die Kindesmutter wurde darüber nicht in Kenntnis gesetzt und hat auch im Nachhinein der Veröffentlichung nicht zugestimmt. Daraufhin hat sie die Lebensgefährtin kontaktiert und aufgefordert die Bilder ihrer Kinder zu entfernen sowie eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Der Aufforderung ist die Lebensgefährtin nicht nachgegangen und hat weitere Bilder der Kinder in sozialen Netzwerken gepostet. Auch der Kindesvater lehnte die Bitte der Kindesmutter ab, die Einwilligung zur Veröffentlichung der Bilder zu entziehen.</p>
<p>Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es für eine zulässige Veröffentlichung von  Bildern, auf denen Kinder abgebildet sind, der Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern bedarf. Dieses ergibt sich zum einen aus <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KUG</a>. Die Vorschrift setzt für die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung eines Bildes des Kindes ihrem Wortlaut nach die Einwilligung beider Elternteile voraus. Zum anderen folgt das Erfordernis der Einwilligung beider Eltern aus Art. 6 Absatz 1 Litera a) DSGVO. Auch hiernach ist die Zustimmung beider sorgeberechtigter Eltern erforderlich. In diesem Zusammenhang ist <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/8.html" title="Art. 8 DSGVO: Bedingungen f&uuml;r die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft">Art. 8 Absatz 1 DSGVO</a> zu beachten. Auch kommt es nicht auf eine Einwilligung der Kinder an. Laut dem OLG Düsseldorf würde diese Einwilligung nichts an der Unzulässigkeit der Bildveröffentlichung  ändern, da es weiterhin an der gesetzlich erforderlichen Einwilligung beider Eltern fehlen würde.</p>
<p>Autorin: Marta Teker</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
<p>OLG Düsseldorf:</p>
<p><a href="https://www.itm.nrw/wp-content/uploads/OLG-Duesseldorf-1-UF-74-aus-2021.pdf">https://www.itm.nrw/wp-content/uploads/OLG-Duesseldorf-1-UF-74-aus-2021.pdf</a></p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/einwilligung-beider-elternteile-bei-veroeffentlichung-von-fotos-der-kinder-olg-duesseldorf-vom-20-07-2021-1-uf-74-21/">Einwilligung beider Elternteile bei Veröffentlichung von Fotos der Kinder (OLG Düsseldorf vom 20.07.2021 1 UF 74/21)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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