<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Designrecht Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
	<atom:link href="https://ra-juedemann.de/category/designrecht-gewerblicher-rechtsschutz/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://ra-juedemann.de/category/designrecht-gewerblicher-rechtsschutz/</link>
	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
	<lastBuildDate>Tue, 17 Mar 2026 16:00:30 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.9.4</generator>

<image>
	<url>https://ra-juedemann.de/wp-content/uploads/2022/02/RA_JUEDEMANN_FAV.png</url>
	<title>Designrecht Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
	<link>https://ra-juedemann.de/category/designrecht-gewerblicher-rechtsschutz/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
<site xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">13229305</site>	<item>
		<title>Keine Schöpfungshöhe für Designschutz &#8211; EuGH verlangt nur Neuheit und Eigenart  Deity Shoes/Mundorama“ (EuGH, C‑323/24</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/keine-schoepfungshoehe-fuer-designschutz-eugh-verlangt-nur-neuheit-und-eigenart-deity-shoes-mundorama-eugh-c-323-24/</link>
					<comments>https://ra-juedemann.de/keine-schoepfungshoehe-fuer-designschutz-eugh-verlangt-nur-neuheit-und-eigenart-deity-shoes-mundorama-eugh-c-323-24/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Mar 2026 16:00:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Designrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-juedemann.de/?p=16458</guid>

					<description><![CDATA[<p>Keine Schöpfungshöhe für Designschutz Die Entscheidung „) befasst sich mit der Frage, ob für den Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters über die gesetzlichen Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart hinaus ein Mindestmaß an Gestaltungstätigkeit erforderlich ist und welche Rolle dabei vorgegebene Lieferantenkataloge sowie Modetendenzen spielen. Ausgangspunkt ist ein Rechtsstreit zwischen Deity Shoes als Inhaberin von Schuh‑Geschmacksmustern und den [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/keine-schoepfungshoehe-fuer-designschutz-eugh-verlangt-nur-neuheit-und-eigenart-deity-shoes-mundorama-eugh-c-323-24/">Keine Schöpfungshöhe für Designschutz &#8211; EuGH verlangt nur Neuheit und Eigenart  Deity Shoes/Mundorama“ (EuGH, C‑323/24</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Keine Schöpfungshöhe für Designschutz</h1>
<p>Die Entscheidung „) befasst sich mit der Frage, ob für den Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters über die gesetzlichen Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart hinaus ein Mindestmaß an Gestaltungstätigkeit erforderlich ist und welche Rolle dabei vorgegebene Lieferantenkataloge sowie Modetendenzen spielen.</p>
<p>Ausgangspunkt ist ein Rechtsstreit zwischen Deity Shoes als Inhaberin von Schuh‑Geschmacksmustern und den Beklagten Mundorama Confort und Stay Design, die die Nichtigkeit der Muster mit dem Argument geltend machen, die Modelle seien im Wesentlichen aus chinesischen Lieferantenkatalogen übernommen und nur geringfügig angepasst („Customizing“), ohne eigene Innovation. Das vorlegende Gericht fragt insbesondere, ob solches Customizing überhaupt als „echte“ Gestaltungstätigkeit qualifiziert werden kann, ob sich daraus Eigenart ergeben kann und ob Modetrends die Gestaltungsfreiheit so einschränken, dass schon kleine Abweichungen für Eigenart genügen oder ob trendbedingten Elementen bei der Gesamteindrucksprüfung weniger Gewicht zukommt.</p>
<p>Der EuGH stellt klar, dass die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 als materielle Schutzvoraussetzungen ausschließlich Neuheit (Art. 5) und Eigenart (Art. 6) kennt und kein zusätzliches Erfordernis eines „Mindestmaßes an Gestaltung“ vorsieht. Entscheidend ist allein der Vergleich der Erscheinungsform des streitigen Geschmacksmusters mit dem vorbestehenden Formenschatz, also der Gesamteindruck beim informierten Benutzer, nicht die Intensität der geistigen Anstrengung oder die Originalität im urheberrechtlichen Sinne. Der Begriff des Entwerfers in <a href="https://dejure.org/gesetze/GGV/14.html" title="&sect; 14 GGV: Begriffsbestimmungen, Teilung von Grundst&uuml;ck und von Geb&auml;udeeigentum">Art. 14 GGV</a> dient lediglich der Zuordnung des Schutzrechts; aus ihm lässt sich keine verschärfte Schutzschwelle herleiten.</p>
<p>Hinsichtlich der aus Katalogen stammenden Schuhmodelle betont der Gerichtshof, dass auch ein aus verschiedenen älteren Gestaltungen zusammengesetztes Design schutzfähig sein kann, sofern der daraus resultierende Gesamteindruck beim informierten Benutzer von dem Eindruck der älteren Muster abweicht. Der bloße Umstand, dass Erscheinungsmerkmale durch Lieferantenmodelle vorgegeben sind und die vom Inhaber vorgenommenen Änderungen nur punktuell sind und auf vom Lieferanten angebotene Bauteile zurückgreifen, reicht für sich genommen nicht aus, um Eigenart zu verneinen.</p>
<p>Besondere Bedeutung hat die Entscheidung für den Umgang mit Modetendenzen: Der EuGH grenzt modische Vorgaben von technischen oder rechtlichen Zwängen ab, die tatsächlich die Gestaltungsfreiheit reduzieren können. Modetrends sind nach seiner Auffassung weder dauerhaft noch unvermeidlich, so dass sie die Gestaltungsfreiheit nicht in einem Maße beschränken, das geringere Unterschiede stets genügen ließe; zugleich rechtfertigt ihre Häufigkeit nicht, ihnen bei der Prüfung des Gesamteindrucks ein geringeres Gewicht beizumessen. Der informierte Benutzer ist mit den im betreffenden Sektor üblichen Formen vertraut und nimmt auch bei trendtypischen Elementen Unterschiede aufmerksam wahr.</p>
<p>Im Ergebnis stärkt „Deity Shoes“ die Systematik des Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts als ein im Vergleich zum Urheberrecht niedrigschwelliges, auf die Erscheinungsform fokussiertes Schutzregime. Für die Praxis – insbesondere im Mode‑ und Konsumgüterbereich mit Baukastensystemen und Katalogware – bedeutet das Urteil: Die Herkunft der Elemente (Lieferantenkatalog, Trend) ist für sich genommen kein Ausschlussgrund; entscheidend bleibt, ob das konkret beanspruchte Design im Lichte des vorhandenen Formenschatzes einen eigenständigen Gesamteindruck vermittelt</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/keine-schoepfungshoehe-fuer-designschutz-eugh-verlangt-nur-neuheit-und-eigenart-deity-shoes-mundorama-eugh-c-323-24/">Keine Schöpfungshöhe für Designschutz &#8211; EuGH verlangt nur Neuheit und Eigenart  Deity Shoes/Mundorama“ (EuGH, C‑323/24</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://ra-juedemann.de/keine-schoepfungshoehe-fuer-designschutz-eugh-verlangt-nur-neuheit-und-eigenart-deity-shoes-mundorama-eugh-c-323-24/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">16458</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Nachahmungsschutz nach Vertriebseinstellung (OLG Frankfurt vom 25.10.18 6 U 233/16)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/nachahmungsschutz-nach-vertriebseinstellung-olg-frankfurt-vom-25-10-18-6-u-233-16/</link>
					<comments>https://ra-juedemann.de/nachahmungsschutz-nach-vertriebseinstellung-olg-frankfurt-vom-25-10-18-6-u-233-16/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Sep 2020 15:29:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Designrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.ra-juedemann.de/?p=10490</guid>

					<description><![CDATA[<p>UWG &#8211; Designrecht Nachahmungsschutz nach Vertriebseinstellung &#160; § 4 Nr. 3 UWG normiert den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Dieser kann u.a. dann hilfreich sein, wenn das Design- oder das Urheberrecht nicht oder nicht mehr eingreifen, um ein Muster vor Nachahmung zu schützen. Durch § 4 Nr. 3 UWG sollen Mitbewerber vor der Ausnutzung ihrer Leistungsergebnisse geschützt [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/nachahmungsschutz-nach-vertriebseinstellung-olg-frankfurt-vom-25-10-18-6-u-233-16/">Nachahmungsschutz nach Vertriebseinstellung (OLG Frankfurt vom 25.10.18 6 U 233/16)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">UWG &#8211; Designrecht Nachahmungsschutz nach Vertriebseinstellung</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif;"><a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 Nr. 3 UWG</a> normiert den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Dieser kann u.a. dann hilfreich sein, wenn das Design- oder das Urheberrecht nicht oder nicht mehr eingreifen, um ein Muster vor Nachahmung zu schützen. </span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Durch <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 Nr. 3 UWG</a> sollen Mitbewerber vor der Ausnutzung ihrer Leistungsergebnisse geschützt werden. Danach handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers anbietet, wenn er </span>eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt oder die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Der Schutz des Leistungsergebnisses endet dabei oftmals nicht bereits mit der Einstellung  des Vertriebs des Produkts. Auch wenn eine Einstellung grundsätzlich dazu führen kann, dass eine &#8222;gewisse Bekanntheit&#8220; des Produkts schwindet, kann gerade bei Waren, die nicht dem täglichen Bedarf dienen, so etwa Luxusgütern mit langen Lebenszeiten, die Bekanntheit trotz Vertriebseinstellung weiter bestehen. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt 2018 in einen Fall der Nachahmung einer Luxusuh, bei der ein Nachfolgemodell bereits auf dem Markt war,  zugunsten deren Herstellers. </span></p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/uwg-nachahmungssschutz-nach-vertriebseinstellung-olg-frankfurt-6-u-233-16/"><span style="font-size: 14pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">OLG Frankfurt 6. Zivilsenat</span></a><br />
<span style="font-size: 14pt;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Urteil vom </span><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">25.10.2018</span><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;"><a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%20233/16" title="6 U 233/16 (2 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 233/16</a></span></span></p>
<p><a href="https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190019749"><span style="font-size: 12pt;">Hessenrecht</span></a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/nachahmungsschutz-nach-vertriebseinstellung-olg-frankfurt-vom-25-10-18-6-u-233-16/">Nachahmungsschutz nach Vertriebseinstellung (OLG Frankfurt vom 25.10.18 6 U 233/16)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://ra-juedemann.de/nachahmungsschutz-nach-vertriebseinstellung-olg-frankfurt-vom-25-10-18-6-u-233-16/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">10490</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Kein Urheberrecht an Jeans &#8211; EuGH vom 12.9.2019 C-683/17</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/schutz-von-jeans-eugh-vom-12-9-2019-c-683-17-fashion-law/</link>
					<comments>https://ra-juedemann.de/schutz-von-jeans-eugh-vom-12-9-2019-c-683-17-fashion-law/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Jul 2020 10:39:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Designrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Geschmacksmuster]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.ra-juedemann.de/?p=10457</guid>

					<description><![CDATA[<p>&#160; &#8211; EuGH vom 12.9.2019 C-683/17 Cofemel – Sociedade de Vestuário SA gegen G‑Star Raw CV &#160; Designrecht &#8211; Kein Urheberrecht an Jeans G-Star machte in einem Verfahren gegen Cofemel vor portugisischen Gerichten u.a. die Verletzung am Urheberrechten an ihren Jeans geltend. Bei den  Bekleidungsmodellen handle es sich um originäre geistige Schöpfungen, so G-Star, die [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/schutz-von-jeans-eugh-vom-12-9-2019-c-683-17-fashion-law/">Kein Urheberrecht an Jeans &#8211; EuGH vom 12.9.2019 C-683/17</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<h1><a href="http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=DA2617D9627BE4C88A6F9C1E308242DF?text=&amp;docid=217668&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=11722700"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #008000; font-size: 14pt;">&#8211;<span style="font-size: 12pt;"> EuGH vom 12.9.2019 C-683/17 </span></span></a><span style="font-size: 12pt;"><b>Cofemel – Sociedade de Vestuário SA </b>gegen <b>G</b>‑<b>Star Raw CV</b></span></h1>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Designrecht &#8211; Kein Urheberrecht an Jeans</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">G-Star machte in einem Verfahren gegen Cofemel vor portugisischen Gerichten u.a. die Verletzung am Urheberrechten an ihren Jeans geltend. Bei den  Bekleidungsmodellen handle es sich um originäre geistige Schöpfungen, so G-Star, die daher als urheberrechtlich geschützte „Werke“ einzustufen seien. Dem EuGH wurde die Frage vorgelegt, ob Bekleidungsmodelle schon deshalb geschützt sein können, weil sie einen über den reinen Gebrauchszweck hinaus gehenden ästhetischen Eindruck hervorrufen. Dies wurde trotz der kumulativen Schutzes von Design- und Urheberrechten verneint, sofern nicht in bestimmten Fällen Werkqualität erreicht wird.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Leitsätze KJ</span></p>
<ol>
<li><span style="color: #008000;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> Um ein Werk im Sinne des Unionsrechts darzustellen, muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt.  Der </span><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> Einstufung als „Werk“ ist Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen.</span></span></li>
<li style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #008000;">Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der Modelle wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bekleidungsmodelle urheberrechtlich geschützt sind, weil sie über ihren Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorrufen.</span></li>
<li style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #008000;"> Der Schutz von Mustern und Modellen und der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz kann nach dem Unionsrecht zwar kumulativ für ein und denselben Gegenstand gewährt werden, diese Kumulierung kommt jedoch nur in bestimmten Fällen in Frage.</span></li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Urteil</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Cofemel – Sociedade de Vestuário SA (im Folgenden: Cofemel) und der G‑Star Raw CV (im Folgenden: G‑Star) wegen der Einhaltung des von G‑Star eingeforderten Urheberrechts.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Rechtlicher Rahmen</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Völkerrecht</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst</span><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> Art. 2 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Akte vom 24. Juli 1971) in der am 28. September 1979 geänderten Fassung (im Folgenden: Berner Übereinkunft) bestimmt in seinem Abs. 7:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">„[D]er Gesetzgebung der [Länder des durch diese Übereinkunft eingerichteten Verbands bleibt] vorbehalten, den Anwendungsbereich der Gesetze, die die Werke der angewandten Kunst und die gewerblichen Muster und Modelle betreffen, sowie die Voraussetzungen des Schutzes dieser Werke, Muster und Modelle festzulegen. Für Werke, die im Ursprungsland nur als Muster und Modelle geschützt werden, kann in einem anderen [Land des durch diese Übereinkunft eingerichteten Verbands] nur der besondere Schutz beansprucht werden, der in diesem Land den Mustern und Modellen gewährt wird; wird jedoch in diesem Land kein solcher besonderer Schutz gewährt, so sind diese Werke als Werke der Kunst zu schützen.“</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">WIPO-Urheberrechtsvertrag</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) nahm am 20. Dezember 1996 in Genf den WIPO-Urheberrechtsvertrag an, der mit Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 (ABl. 2000, L 89, S. 6) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> Art. 1 („Verhältnis zur Berner Übereinkunft“) Abs. 4 dieses Vertrags lautet:</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">„Die Vertragsparteien kommen den Artikeln 1 bis 21 und dem Anhang der Berner Übereinkunft nach.“</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Unionsrecht</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Richtlinie 2001/29</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Im 60. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 heißt es:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">„Der durch diese Richtlinie gewährte Schutz sollte die nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in anderen Bereichen wie gewerbliches Eigentum … unberührt lassen.“</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Nach den Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“), 3 („Recht der öffentlichen Wiedergabe von Werken und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sonstiger Schutzgegenstände“) und 4 („Verbreitungsrecht“) dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten den Urhebern insbesondere folgende Rechte garantieren: das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten (Art. 2 Buchst. a), das ausschließliche Recht, die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten (Art. 3 Abs. 1), und das ausschließliche Recht, die Verbreitung ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten (Art. 4 Abs. 1).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Diese Richtlinie lässt ihrem Art. 9 („Weitere Anwendung anderer Rechtsvorschriften“) zufolge Rechtsvorschriften in anderen Bereichen unberührt. Mehrere Sprachfassungen dieses Artikels, darunter die deutsche, die englische, die spanische, die französische und die italienische Fassung, führen aus, dass zu diesen Bereichen insbesondere Patentrechte, Marken, Musterrechte und Gebrauchsmuster gehören. Demgegenüber nimmt die portugiesische Fassung dieses Artikels auf Patentrechte, Marken und Gebrauchsmuster Bezug, ohne die Musterrechte zu erwähnen.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Richtlinie 98/71/EG</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Im achten Erwägungsgrund der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. 1998, L 289, S. 28) heißt es:</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">„Solange das Urheberrecht nicht harmonisiert ist, ist es wichtig, den Grundsatz der Kumulation des Schutzes nach dem einschlägigen Recht für den Schutz eingetragener Muster und nach dem Urheberrecht festzulegen, während es den Mitgliedstaaten freigestellt bleibt, den Umfang des urheberrechtlichen Schutzes und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen dieser Schutz gewährt wird.“</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Nach Art. 1 („Begriffe“) Buchst. a dieser Richtlinie „ist ein ‚Muster oder Modell‘ (nachstehend ‚Muster‘ genannt) die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Art. 17 („Verhältnis zum Urheberrecht“) dieser Richtlinie sieht vor:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">„Das nach Maßgabe dieser Richtlinie durch ein in einem oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat eingetragenes Recht an einem Muster geschützte Muster ist auch nach dem Urheberrecht dieses Staates von dem Zeitpunkt an schutzfähig, an dem das Muster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich der erforderlichen Gestaltungshöhe von dem einzelnen Mitgliedstaat festgelegt.“</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Verordnung (EG) Nr. 6/2002</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Der 32. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) lautet:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">„In Ermangelung einer vollständigen Angleichung des Urheberrechts ist es wichtig, den Grundsatz des kumulativen Schutzes als Gemeinschaftsgeschmacksmuster und nach dem Urheberrecht festzulegen, während es den Mitgliedstaaten freigestellt bleibt, den Umfang des urheberrechtlichen Schutzes und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen dieser Schutz gewährt wird.“</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> In Art. 3 Buchst. a dieser Verordnung wird der Begriff „Geschmacksmuster“ gleichlautend wie der Begriff „Muster oder Modell“ in Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/71 definiert.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Art. 96 („Verhältnis zu anderen Schutzformen nach nationalem Recht“) Abs. 2 dieser Verordnung lautet:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">„Ein als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschütztes Muster ist ab dem Tag, an dem das Muster entstand oder in irgendeiner Form festgelegt wurde, auch nach dem Urheberrecht der Mitgliedstaaten schutzfähig. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades der Eigenart vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt.“</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Portugiesisches Recht</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> In Art. 2 („Originalwerke“) Abs. 1 des Código do Direito de Autor e dos Direitos Conexos (Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) heißt es:</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">„Geistige Schöpfungen aus den Bereichen der Literatur, Wissenschaft und Kunst sind ohne Rücksicht auf ihre Art, die Form des Ausdrucks, die Qualität, die Art ihrer Mitteilung und ihren Zweck insbesondere:</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">…</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">i)      Werke der angewandten Kunst, gewerbliche Muster und Modelle sowie Designwerke, die eine künstlerische Schöpfung darstellen, unabhängig vom Schutz des gewerblichen Eigentums an diesen Werken;</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">…“</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Ausgangsverfahren und Vorlagefragen</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Bei G‑Star und Cofemel handelt es sich um zwei Gesellschaften, die Kleidung entwerfen, produzieren und vermarkten.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">G‑Star verwendet seit den 90er-Jahren als Inhaberin oder aufgrund von ausschließlichen Lizenzen die Marken G‑STAR, G‑STAR RAW, G‑STAR DENIM RAW, GS‑RAW, G‑RAW und RAW. Zu den unter diesen Marken entworfenen, produzierten und vermarkteten Kleidungsstücken gehört u. a. ein Jeansmodell mit der Bezeichnung ARC sowie ein Sweatshirt‑ und T‑Shirt‑Modell mit der Bezeichnung ROWDY.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> Auch Cofemel entwirft, produziert und vermarktet Jeans, Sweatshirts und T‑Shirts, und zwar unter der Marke TIFFOSI.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> Am 30. August 2013 erhob G‑Star vor einem erstinstanzlichen portugiesischen Gericht Klage gegen Cofemel auf Einstellung der gegen sie gerichteten Urheberrechtsverletzungen und unlauteren Wettbewerbshandlungen sowie auf Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens und, im Fall einer erneuten Verletzung, auf Zahlung eines tägliches Zwangsgelds bis zu deren Einstellung. Im Rahmen dieser Klage machte G‑Star insbesondere geltend, bestimmte von Cofemel produzierte Modelle von Jeans, Sweatshirts und T‑Shirts entsprächen ihren Modellen ARC und ROWDY. G‑Star trug ferner vor, bei den zuletzt genannten Bekleidungsmodellen handle es sich um originäre geistige Schöpfungen, die daher als urheberrechtlich geschützte „Werke“ einzustufen seien.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> Dem entgegnete Cofemel insbesondere, dass die genannten Bekleidungsmodelle nicht als urheberrechtlich geschützte „Werke“ einzustufen seien.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> Das von G‑Star angerufene erstinstanzliche Gericht gab der Klage teilweise statt und verurteilte Cofemel u. a. dazu, die Verletzung der Urheberrechte von G‑Star einzustellen, an G‑Star einen Betrag zu zahlen, der dem Gewinn aus dem Verkauf der Kleidungsstücke entspricht, die unter Verletzung dieser Urheberrechte hergestellt wurden, und an G‑Star im Fall einer erneuten Verletzung ein tägliches Zwangsgeld zu zahlen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Cofemel legte gegen dieses Urteil beim Tribunal da Relação de Lisboa (Berufungsgericht Lissabon, Portugal) Berufung ein, das dieses bestätigte. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. i des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in Anbetracht der Richtlinie 2001/29 – in der durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 16. Juli 2009, Infopaq International (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ5/08" title="C&acirc;&#128;&#145;5/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C‑5/08</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=EU:C:2009:465" title="EuGH, 16.07.2009 - C-5/08: Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - R...">EU:C:2009:465</a>), und vom 1. Dezember 2011, Painer (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ145/10" title="C&acirc;&#128;&#145;145/10 (3 zugeordnete Entscheidungen)">C‑145/10</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=EU:C:2011:798" title="EuGH, 01.12.2011 - C-145/10: Eine Portr&auml;tfotografie genie&szlig;t denselben urheberrechtlichen Schutz...">EU:C:2011:798</a>), vorgenommenen Auslegung – dahin zu verstehen sei, dass der urheberrechtliche Schutz für Werke der angewandten Kunst, gewerbliche Muster und Modelle sowie Designwerke bestehe, sofern sie eine gewisse Originalität (auch als Gestaltungshöhe oder Grad der Eigenart bezeichnet) aufwiesen, d. h. das Ergebnis der geistigen Schöpfung ihres Urhebers seien, ohne dass ein besonderer Grad an ästhetischem oder künstlerischem Wert erforderlich sei. Außerdem handle es sich im vorliegenden Fall bei den Bekleidungsmodellen ARC und ROWDY von G‑Star um urheberrechtlich geschützte Werke. Schließlich verletzten einige der von Cofemel hergestellten Kleidungsstücke die Urheberrechte von G‑Star.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Das vorlegende Gericht, das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof, Portugal), bei dem Cofemel Rechtsmittel einlegte, macht als Erstes folgende Ausführungen: Erstens stehe fest, dass die Bekleidungsmodelle von G‑Star, um die es im Rechtsmittelverfahren gehe, entweder von Designern entworfen worden seien, die von G‑Star beschäftigt gewesen seien, oder von Designern, die in deren Auftrag gehandelt hätten und ihr vertraglich ihre Urheberrechte übertragen hätten. Zweitens seien diese Bekleidungsmodelle das Ergebnis von Konzepten und Herstellungsverfahren, die in der Modewelt als innovativ anerkannt seien. Drittens wiesen die genannten Modelle mehrere spezifische Elemente (dreidimensionale Form, Art der Verbindung der Teile, Lage bestimmter Komponenten usw.) auf, die teilweise von Cofemel übernommen worden seien, um Kleidungsstücke ihrer Marke zu entwerfen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> Als Zweites stellt das vorlegende Gericht fest, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. i des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Werke der angewandten Kunst, gewerbliche Muster und Modelle und Designwerke eindeutig in die Liste der urheberrechtlich geschützten Werke aufnehme, aber nicht den Grad der Eigenart präzisiere, der erforderlich sei, damit Gegenstände als solche Werke eingestuft würden. Zudem bestehe über diese Frage, die im Mittelpunkt des Rechtsstreits zwischen G‑Star und Cofemel stehe, in der portugiesischen Rechtsprechung und Lehre keine Einigkeit. Aus diesem Grund möchte das vorlegende Gericht wissen, ob in Anbetracht der Auslegung der Richtlinie 2001/29, die der Gerichtshof in den Urteilen vom 16. Juli 2009, Infopaq International (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ5/08" title="C&acirc;&#128;&#145;5/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C‑5/08</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=EU:C:2009:465" title="EuGH, 16.07.2009 - C-5/08: Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - R...">EU:C:2009:465</a>), und vom 1. Dezember 2011, Painer (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ145/10" title="C&acirc;&#128;&#145;145/10 (3 zugeordnete Entscheidungen)">C‑145/10</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=EU:C:2011:798" title="EuGH, 01.12.2011 - C-145/10: Eine Portr&auml;tfotografie genie&szlig;t denselben urheberrechtlichen Schutz...">EU:C:2011:798</a>), vorgenommen habe, der urheberrechtliche Schutz solchen Werken in gleicher Weise zugutekomme wie Werken der Literatur und Kunst, d. h., sofern sie eine gewisse Originalität derart aufwiesen, dass sie das Ergebnis der geistigen Schöpfung ihres Urhebers seien, oder ob die Gewährung dieses Schutzes von einem besonderen Grad an ästhetischem oder künstlerischem Wert abhängig gemacht werden könne.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Unter diesen Umständen hat das Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">1.      Steht die Auslegung von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 durch den Gerichtshof einer nationalen Vorschrift – hier Art. 2 Abs. 1 Buchst. i des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – entgegen, die Werke der angewandten Kunst, gewerbliche Muster und Modelle sowie Designwerke, die über ihren Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorrufen, urheberrechtlich schützt, wobei grundlegendes Kriterium des urheberrechtlichen Schutzes dieser Werke die Originalität ist?</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">2.      Steht die Auslegung von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 durch den Gerichtshof einer nationalen Vorschrift – hier Art. 2 Abs. 1 Buchst. i des Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – entgegen, die Werke der angewandten Kunst, gewerbliche Muster und Modelle sowie Designwerke urheberrechtlich schützt, wenn sie nach einer besonders strengen Beurteilung hinsichtlich ihres künstlerischen Charakters unter Berücksichtigung der in den kulturellen und institutionellen Kreisen herrschenden Auffassung die Einordnung als „künstlerische Schöpfung“ oder „Kunstwerk“ verdienen?</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Zu den Vorlagefragen</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Zur ersten Frage</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der Modelle wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bekleidungsmodelle urheberrechtlich geschützt sind, weil sie über ihren Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorrufen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für Urheber das ausschließliche Recht vorzusehen, die Vervielfältigung ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Der Begriff „Werk“, auf den diese Bestimmung Bezug nimmt, findet sich auch in Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, die das ausschließliche Recht des Urhebers eines Werks auf öffentliche Wiedergabe und auf Verbreitung betreffen, in Art. 5 dieser Richtlinie, der die Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf diese ausschließlichen Rechte betrifft, sowie in den Art. 6 und 7 dieser Richtlinie, die technische Maßnahmen bzw. Informationsmaßnahmen zum Schutz dieser ausschließlichen Rechte betreffen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Der in allen diesen Bestimmungen enthaltene Begriff „Werk“ stellt, wie sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, der einheitlich auszulegen und anzuwenden ist und zwei Tatbestandsmerkmale hat. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Infopaq International, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ5/08" title="C&acirc;&#128;&#145;5/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C‑5/08</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=EU:C:2009:465" title="EuGH, 16.07.2009 - C-5/08: Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - R...">EU:C:2009:465</a>, Rn. 37 und 39, sowie vom 13. November 2018, Levola Hengelo, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ310/17" title="C&acirc;&#128;&#145;310/17 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C‑310/17</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=EU:C:2018:899" title="EuGH, 13.11.2018 - C-310/17: Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz ...">EU:C:2018:899</a>, Rn. 33 und 35 bis 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Hinsichtlich des ersten Merkmals kann nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ145/10" title="C&acirc;&#128;&#145;145/10 (3 zugeordnete Entscheidungen)">C‑145/10</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=EU:C:2011:798" title="EuGH, 01.12.2011 - C-145/10: Eine Portr&auml;tfotografie genie&szlig;t denselben urheberrechtlichen Schutz...">EU:C:2011:798</a>, Rn. 88, 89 und 94, sowie vom 7. August 2018, Renckhoff, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ161/17" title="C&acirc;&#128;&#145;161/17 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C‑161/17</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=EU:C:2018:634" title="EuGH, 07.08.2018 - C-161/17: Renckhoff - Auch Sch&uuml;ler haben beim Hochladen von Projekten auf Sc...">EU:C:2018:634</a>, Rn. 14).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2012, Football Dataco u. a., <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ604/10" title="C&acirc;&#128;&#145;604/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C‑604/10</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=EU:C:2012:115" title="EuGH, 01.03.2012 - C-604/10: Ein Spielplan f&uuml;r Fu&szlig;ballbegegnungen kann nicht urheberrechtlich g...">EU:C:2012:115</a>‚ Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Hinsichtlich des zweiten in Rn. 29 des vorliegenden Urteils genannten Merkmals hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff „Werk“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 zwangsläufig einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Levola Hengelo, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ310/17" title="C&acirc;&#128;&#145;310/17 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C‑310/17</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=EU:C:2018:899" title="EuGH, 13.11.2018 - C-310/17: Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz ...">EU:C:2018:899</a>, Rn. 40).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Zum einen müssen nämlich die Behörden, die mit dem Schutz der dem Urheberrecht innewohnenden Ausschließlichkeitsrechte betraut sind, den so geschützten Gegenstand klar und genau erkennen können. Dasselbe gilt für Dritte, gegenüber denen der Urheber dieses Gegenstands den Schutz beanspruchen kann. Zum anderen setzt das Erfordernis des Ausschlusses jedes – der Rechtssicherheit schädlichen – subjektiven Elements bei der Identifizierung des geschützten Gegenstands voraus, dass dieser auf objektive Weise ausgedrückt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Levola Hengelo, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ310/17" title="C&acirc;&#128;&#145;310/17 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C‑310/17</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=EU:C:2018:899" title="EuGH, 13.11.2018 - C-310/17: Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz ...">EU:C:2018:899</a>, Rn. 41).</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, entspricht es nicht dem Erfordernis der Genauigkeit und Objektivität, wenn eine Identifizierung im Wesentlichen auf naturgemäß subjektiven Empfindungen der Person beruht, die den fraglichen Gegenstand wahrnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Levola Hengelo, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ310/17" title="C&acirc;&#128;&#145;310/17 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C‑310/17</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=EU:C:2018:899" title="EuGH, 13.11.2018 - C-310/17: Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz ...">EU:C:2018:899</a>, Rn. 42).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Wenn ein Gegenstand die in den Rn. 30 und 32 des vorliegenden Urteils genannten Merkmale aufweist und daher ein Werk ist, muss er in dieser Eigenschaft gemäß der Richtlinie 2001/29 urheberrechtlich geschützt werden, wobei der Umfang dieses Schutzes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit seines Urhebers abhängt und daher nicht geringer ist als derjenige, der allen unter die Richtlinie fallenden Werken zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ145/10" title="C&acirc;&#128;&#145;145/10 (3 zugeordnete Entscheidungen)">C‑145/10</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=EU:C:2011:798" title="EuGH, 01.12.2011 - C-145/10: Eine Portr&auml;tfotografie genie&szlig;t denselben urheberrechtlichen Schutz...">EU:C:2011:798</a>, Rn. 97 bis 99).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">3 In Anbetracht dieser Rechtsprechung ist – um die erste Frage des vorlegenden Gerichts beantworten zu können – in einem ersten Schritt zu bestimmen, ob Modelle überhaupt als „Werke“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden können.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Hierzu ist zunächst festzustellen, dass nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GRCh/17.html" title="Art. 17 GRCh: Eigentumsrecht">Art. 17 Abs. 2</a> der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geistiges Eigentum geschützt wird.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass Gegenstände, die geistiges Eigentum darstellen, nach dem Unionsrecht geschützt sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass solche Gegenstände oder Kategorien von Gegenständen allesamt in identischer Weise geschützt werden müssen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">So hat der Unionsgesetzgeber verschiedene abgeleitete Rechtsakte erlassen, durch die gewährleistet werden soll, dass das geistige Eigentum geschützt wird, und zwar insbesondere zum einen urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne der Richtlinie 2001/29 und zum anderen Muster und Modelle, die entweder unter die Richtlinie 98/71 – die auf Muster und Modelle anwendbar ist, die in einem oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat eingetragen sind – oder unter die Verordnung Nr. 6/2002 – die auf Muster und Modelle (dort Geschmacksmuster genannt) anwendbar ist, die auf Unionsebene geschützt sind – fallen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Dadurch hat der Unionsgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Gegenstände, die als Muster oder Modell geschützt sind, grundsätzlich nicht Gegenständen gleichgesetzt werden können, die durch die Richtlinie 2001/29 geschützte Werke darstellen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Diese gesetzgeberische Entscheidung steht im Einklang mit der Berner Übereinkunft, an deren Art. 1 bis 21 sich die Union, obwohl sie nicht Vertragspartei der Berner Übereinkunft ist, nach Art. 1 Abs. 4 des WIPO-Urheberrechtsvertrags, dem sie beigetreten ist, halten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Levola Hengelo, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ310/17" title="C&acirc;&#128;&#145;310/17 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C‑310/17</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=EU:C:2018:899" title="EuGH, 13.11.2018 - C-310/17: Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz ...">EU:C:2018:899</a>, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft gestattet es den Vertragsparteien nämlich, gewerblichen Mustern und Modellen einen besonderen Schutz zu gewähren, der sich von dem Schutz für die unter dieses Übereinkommen fallenden Werke der Literatur und der Kunst unterscheidet und diesen gegebenenfalls ausschließt, und die Voraussetzungen für einen solchen Schutz festzulegen. Gleichzeitig schließt diese Bestimmung auch eine kumulative Anwendung der beiden Schutzarten nicht aus.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">In diesem Kontext hat sich der Unionsgesetzgeber für ein System entschieden, bei dem der Schutz, der Mustern und Modellen vorbehalten ist, und jener, der durch das Urheberrecht gewährt wird, einander nicht ausschließen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">In Bezug auf Muster und Modelle heißt es nämlich in Art. 17 Satz 1 der Richtlinie 98/71, dass das nach Maßgabe dieser Richtlinie durch ein in einem oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat eingetragenes Recht an einem Muster oder Modell geschützte Muster oder Modell auch nach dem Urheberrecht dieses Staates von dem Zeitpunkt an schutzfähig ist, an dem das Muster oder Modell geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. Anschließend wird in Satz 2 dieses Artikels ausgeführt, dass der Umfang eines solchen urheberrechtlichen Schutzes und die Bedingungen für dessen Gewährung sowie die erforderliche Gestaltungshöhe von dem einzelnen Mitgliedstaat festgelegt werden. Für die auf Unionsebene geschützten Muster und Modelle enthält <a href="https://dejure.org/gesetze/GGV/96.html">Art. 96 Abs. 2</a> der Verordnung Nr. 6/2002 eine Art. 17 der Richtlinie 98/71 entsprechende Regelung.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Diese beiden Bestimmungen sind ihrerseits im Licht des achten Erwägungsgrundes der Richtlinie 98/71 und des 32. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 6/2002 zu sehen, in denen ausdrücklich auf den Grundsatz des „kumulativen Schutzes“ als Muster oder Modell zum einen und nach dem Urheberrecht zum anderen hingewiesen wird.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Was das Urheberrecht angeht, so ergibt sich aus Art. 9 („Weitere Anwendung anderer Rechtsvorschriften“) der Richtlinie 2001/29, der insbesondere unter Berücksichtigung all seiner Sprachfassungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2016, C &amp; J Clark International und Puma, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ659/13" title="C&acirc;&#128;&#145;659/13 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C‑659/13</a> und <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Câ34/14" title="C&acirc;&#128;&#145;34/14 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C‑34/14</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=EU:C:2016:74" title="EuGH, 04.02.2016 - C-659/13: Die Verordnung zur Einf&uuml;hrung eines Antidumpingzolls auf die Einfu...">EU:C:2016:74</a>, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung) und im Licht des 60. Erwägungsgrundes der Richtlinie auszulegen ist, dass die Richtlinie Vorschriften des nationalen oder des Unionsrechts in anderen Bereichen, insbesondere Rechte an Mustern und Modellen, unberührt lässt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">So ändert die Richtlinie 2001/29 nichts am Bestehen und am Anwendungsbereich der geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der Muster und Modelle, was den oben in Rn. 45 erwähnten Grundsatz des „kumulativen Schutzes“ einschließt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Angesichts all dieser Rechtsvorschriften ist festzustellen, dass Modelle dann als „Werke“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 anzusehen sind, wenn sie die beiden oben in Rn. 29 genannten Voraussetzungen erfüllen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Anhand dieser Voraussetzungen ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob Modelle, die – wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bekleidungsmodelle – dem vorlegenden Gericht zufolge über ihren Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorrufen, als „Werke“ einzustufen sind, wobei das vorlegende Gericht wissen möchte, ob ein solches Element der ästhetischen Originalität das grundlegende Kriterium für die Gewährung des Schutzes nach der Richtlinie 2001/29 ist.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der Schutz von Mustern und Modellen einerseits und der urheberrechtliche Schutz andererseits grundverschiedene Ziele verfolgen und unterschiedlichen Regelungen unterliegen. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 51 und 55 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, erfasst der Schutz von Mustern und Modellen Gegenstände, die zwar neu und individualisiert sind, aber dem Gebrauch dienen und für die Massenproduktion gedacht sind. Außerdem ist dieser Schutz während eines Zeitraums anwendbar, der zwar begrenzt ist, aber ausreicht, um sicherzustellen, dass die für das Entwerfen und die Produktion dieser Gegenstände erforderlichen Investitionen rentabel sind, ohne jedoch den Wettbewerb übermäßig einzuschränken. Demgegenüber ist der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz, der deutlich länger dauert, Gegenständen vorbehalten, die als Werke eingestuft werden können.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Aus diesen Gründen darf – entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 52 seiner Schlussanträge – die Gewährung urheberrechtlichen Schutzes für einen als Muster oder Modell geschützten Gegenstand nicht dazu führen, dass die Zielsetzungen und die Wirksamkeit dieser beiden Schutzarten beeinträchtigt werden.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Daraus folgt, dass der Schutz von Mustern und Modellen und der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz nach dem Unionsrecht zwar kumulativ für ein und denselben Gegenstand gewährt werden können, diese Kumulierung jedoch nur in bestimmten Fällen in Frage kommt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die ästhetische Wirkung, die ein Modell haben kann, ausweislich der üblichen Bedeutung des Begriffs „ästhetisch“ das Ergebnis einer naturgemäß subjektiven Schönheitsempfindung des jeweiligen Betrachters ist. Folglich erlaubt es diese subjektive Wirkung für sich genommen nicht, auf einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand im Sinne der oben in den Rn. 32 bis 34 erwähnten Rechtsprechung zu schließen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Zum anderen trifft es zwar zu, dass ästhetische Erwägungen Teil der schöpferischen Tätigkeit sind. Gleichwohl ermöglicht der Umstand, dass ein Modell eine ästhetische Wirkung hat, für sich genommen nicht die Feststellung, ob es sich bei diesem Modell um eine geistige Schöpfung handelt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt und somit dem oben in den Rn. 30 und 31 angeführten Erfordernis der Originalität genügt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Daraus folgt, dass der Umstand, dass Modelle wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bekleidungsmodelle über ihren Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorrufen, es nicht rechtfertigen kann, solche Modelle als „Werke“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 einzustufen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der Modelle wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bekleidungsmodelle urheberrechtlich geschützt sind, weil sie über ihren Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorrufen.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Zur zweiten Frage</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage erübrigt sich die Beantwortung der zweiten Frage.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Kosten</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der Modelle wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bekleidungsmodelle urheberrechtlich geschützt sind, weil sie über ihren Gebrauchszweck hinaus einen eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt hervorrufen.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Unterschriften</span></p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Fragen zum Designrecht? Rufen Sie uns an!</span></a></p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/schutz-von-jeans-eugh-vom-12-9-2019-c-683-17-fashion-law/">Kein Urheberrecht an Jeans &#8211; EuGH vom 12.9.2019 C-683/17</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://ra-juedemann.de/schutz-von-jeans-eugh-vom-12-9-2019-c-683-17-fashion-law/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">10457</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Schutz von Bekleidungsstücken &#8211; Naketano OLG München vom 4.7.2019 &#8211; 29 U 3490/17</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/schutz-von-bekleidungsstuecken-naketano-olg-muenchen-vom-4-7-2019-29-u-3490-17/</link>
					<comments>https://ra-juedemann.de/schutz-von-bekleidungsstuecken-naketano-olg-muenchen-vom-4-7-2019-29-u-3490-17/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Jul 2020 11:18:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Designrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.ra-juedemann.de/?p=10438</guid>

					<description><![CDATA[<p>Designrecht &#8211; Schutz von Bekleidungsstücken Nachahmungen von Bekleidungsstücken durch Konkurrenten sind für Unternehmen ärgerlich. Schutz kann über ein eingetragenes Design, das nicht eingetragene europäische Geschmacksmuster oder über wettbewerbsrechtliche Ansprüche  gesucht werden. Aber in vielen Fällen reichen die Gestaltungselemente nicht aus, um Schutz zu gewährleisten. Hierzu eine Entscheidung des  OLG München vom 19. September 2017. OLG [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/schutz-von-bekleidungsstuecken-naketano-olg-muenchen-vom-4-7-2019-29-u-3490-17/">Schutz von Bekleidungsstücken &#8211; Naketano OLG München vom 4.7.2019 &#8211; 29 U 3490/17</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<div class="rsprbox">
<h2 class="titelzeile"><span style="font-size: 12pt;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Designrecht &#8211; Schutz von Bekleidungsstücken </span></span></h2>
<h2 class="titelzeile" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Nachahmungen von Bekleidungsstücken durch Konkurrenten sind für Unternehmen ärgerlich. Schutz kann über ein eingetragenes Design, das nicht eingetragene europäische Geschmacksmuster oder über wettbewerbsrechtliche Ansprüche  gesucht werden. Aber in vielen Fällen reichen die Gestaltungselemente nicht aus, um Schutz zu gewährleisten. Hierzu eine Entscheidung des  OLG München vom 19. September 2017.</span></h2>
<h2 class="titelzeile" style="text-align: justify;"><a style="color: #008000;" href="https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-40203?hl=true&amp;AspxAutoDetectCookieSupport=1"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><b>OLG München, Urteil v. 04.07.2019 – 29 U 3490/17</b></span></a></h2>
</div>
<div class="rsprbox">
<div class="rsprboxzeile"></div>
</div>
<div class="leerzeile"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"> </span></div>
<div></div>
<div>Leitsätze KJ</div>
<div></div>
<div>
<div class="rdblock">
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">1.Bei Modeerzeugnissen sind  an die Bejahung der wettbewerblichen Eigenart keine zu geringen Anforderungen zu stellen; vielmehr wird diese nur zu bejahen sein, wenn das nachgeahmte Produkt eine besonders originelle Gestaltung aufweist.</span></div>
</div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">2. Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes können Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein. Maßgebend ist, ob dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen</span></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">3. Die wettbewerbliche Eigenart eines Kleidungsstücks kann nur in Ausnahmefällen und allenfalls dann angenommen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verkehr trotz der Vielzahl unterschiedlichster Gestaltungsformen unabhängig von der Marke der besonderen Ausgestaltung des Produkts als solcher oder aber besonders markanten (und aus seiner Sicht einzigartigen) Merkmalen Herkunfts hinweisende Funktion zumisst.</span></div>
</div>
<div></div>
<div>
<h1 class="titelzeile"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Designrecht &#8211; Schutz von Bekleidungsstücken</span></h1>
</div>
<h2 class="entsueber"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Tenor</span></h2>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tenor"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Endurteil des Landgerichts München I vom 19.09.2017, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20HK%20O%2017984/16" title="LG M&uuml;nchen I, 19.09.2017 - 1 HKO 17984/16">1 HK O 17984/16</a>, in Ziffern II und III abgeändert und die Widerklage vollumfänglich abgewiesen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tenor"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tenor"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">III. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tenor" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts in der Fassung gemäß obiger Ziffer I. sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.</span></div>
</div>
<h2 class="entsueber"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Tatbestand</span></h2>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">A.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="absatz tatbestand" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Klägerin macht gegen die Beklagten lauterkeits- und designrechtliche Unterlassungs- und Folgeansprüche geltend, da die Beklagten wettbewerbswidrig Nachahmungen von Bekleidungsstücken der Klägerin angeboten und vertrieben und zugleich deren Rechte an nicht eingetragenen europäischen Geschmacksmustern verletzt haben sollen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Klägerin ist eine im Jahr 2005 gegründete GmbH, die Streetwear-Mode herstellt und vertreibt. Zu den von ihr vertriebenen Modellen gehören unter anderem die Jacke „Forrester“ (eine als Anlage LSG 18 sowie zudem in schwarzer Ausführungsform im Original vorgelegte OutdoorJacke für Damen) und der Kapuzenpullover „Darth“ (ein Hoodie für Damen in der als Anlage LSG 12 vorgelegten Form). Hinsichtlich dieser aus Sicht der Klägerin nachgeahmten Bekleidungsstücke hat sie zudem als Anlagen LSG 17 (Forrester) und LSG 11 (Darth) Lichtbilder zu den Akten gegeben, auf denen die Produkte der Klägerin wie folgt dargestellt werden:</span></div>
</div>
<div class="rd"></div>
<div></div>
<div>(an dieser Stelle befinden sich zwei Aufnahmen der Jacken)</div>
<div class="rdblock">
<div class="absatz tatbestand"></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="absatz tatbestand"></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="absatz tatbestand"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Beklagte zu 1) ist ebenfalls eine GmbH im Bereich Bekleidung (welche sie unter der Marke „RAGWEAR“ vertreibt), die zum 30.06.2014 durch Kauf einer Vorratsgesellschaft entstanden ist. Der Beklagte zu 2) ist der alleinige Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und Inhaber der Marke „RAGWEAR“.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Bereits mit der als Anlage LSG 2 vorgelegten Berechtigungsanfrage ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 22.10.2014 (Anlage LSG 2) hatte sich die Klägerin an die an diesem Rechtsstreit nicht beteiligte T. GmbH gewandt wegen vermeintlicher Verletzung von Geschmacksmusterrechten und des unlauteren Anbietens von Nachahmungen. Nach der daraufhin erfolgten Antwort (Anlage LSG3) wurden seinerzeit zunächst keine weiteren Maßnahmen ergriffen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Im Sommer 2016 stellte die Klägerin fest, dass unter der Marke „RAGWEAR“ von der Beklagten ein Hoodie unter der Bezeichnung „Fan“ sowie eine Outdoor-Jacke unter der Bezeichnung „Blend“ angeboten wurden. Ferner stellte die Klägerin im November 2016 fest, dass das Jackenmodell „Blend“ auch als Winterjacke von der Beklagten vertrieben wird (Anlage LSG 21). Die angegriffenen Modelle wurden im Original als Anlage LSG 10 (Fan), als Anlage LSG 15 (Blend in rot) und als nicht nummerierte Anlage (Blend-Winterjacke schwarz, übergeben im Termin vom 16.05.2017, Bl. 124 .d.A.) zu den Akten gegeben.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Klägerin ist der Auffassung, bei sämtlichen der angegriffenen Modelle handele es sich um rechtsverletzende Nachahmungen, so dass ihr entsprechende lauterkeitsrechtliche Ansprüche zustünden. Darüber hinaus könne sie sich hinsichtlich der nachgeahmten Produkte auf Rechte an nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern berufen, da ihr Modell „Darth“ erstmals am 04.02.2013 im öffentlichen Showroom der Klägerin präsentiert worden sei und ihr Modell „Forrester“ erstmals am 09.07.2012.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Beklagten, die hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Ansprüche die Einrede der Verjährung und Verwirkung erhoben haben, bestreiten demgegenüber unter Zeugenangebot, dass es sich überhaupt um Nachahmungen handele. Ungeachtet dessen seien die Unterschiede zwischen den zu vergleichenden Bekleidungsstücken zu groß, um von einer wettbewerbswidrigen Nachahmung auszugehen. Die behaupteten Geschmacksmusterrechte bestünden ebenfalls nicht, da es den Jacken der Klägerin wegen des vorbekannten Formenschatzes sowohl an Neuheit als auch an Eigenart fehle. Insbesondere hinsichtlich des Modells „Darth“ müsse sich die Klägerin zuvor von ihr selbst vertriebene Vorgängermodelle entgegenhalten lassen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Für den Fall, dass das Gericht der Klage nicht stattgebe, würde Widerklage unter dem Gesichtspunkt der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung im Hinblick auf die als Anlagen LSG 2 und LSG 4 vorgelegten Schriftstücke erhoben.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Das Landgericht hat im Termin vom 24.01.2017 (s. Sitzungsprotokoll Bl. 80/82 d.A.) verschiedene Kleidungsstücke in Augenschein genommen und hierzu auf S. 23 f. des angegriffenen Urteils (Bl. 226 f. d.A.) Feststellungen getroffen. Des Weiteren hat das Landgericht Beweis erhoben durch Einvernahme der seitens der Klägerin angebotenen Zeuginnen L. und W. in der Sitzung vom 16.05.2017 (Bl. 121/125 d.A.).</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Das Landgericht hat mit Urteil vom 19.09.2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, die auf Lauterkeits- und Designrecht gestützten Unterlassungsansprüche in Bezug auf vier im Antrag eingelichtete Ausgestaltungen des von den Beklagten vertriebenen Modells „Blend“ (gleichgültig, in welcher Farbe diese Bekleidungsstücke ausgeführt seien, und gleichgültig, ob sie als Übergangs- oder als Winterjacke angeboten würden), sowie die sowohl auf die bereits genannten Bekleidungsstücke als auch auf das im Klageantrag eingelichtete Modell „Fan“ bezogenen Auskunfts-, Schadensersatz- und Rückrufansprüche ebenso abgewiesen wie die darüber hinaus seitens der Klägerin geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche. Auf die Widerklage hin hat es die Klägerin im Hinblick auf das als Anlage LSG 2 vorgelegte Schreiben unter dem Gesichtspunkt der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung zur Zahlung von EUR 1.152,67 zzgl. Zinsen verurteilt und die darüber hinaus gehende Widerklage abgewiesen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Sie stellt klar (S. 53 der Berufungsbegründung), dass sie die Auskunfts-, Schadensersatz-, Kostenerstattungs- und Rückrufansprüche hinsichtlich des Naketano Originals „Darth“ bis zum 04.02.2016 primär auf die Verletzung des nicht eingetragenen Geschmacksmusters, hilfsweise auf die lauterkeitsrechtlichen Ansprüche gem. § 8, § 3, § 4 Nr. 3 a), § 4 Nr. 4 b) [sic!], <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">§ 5 Abs. 2 UWG</a> stütze. Ab dem Zeitpunkt 05.02.2016 stütze sie die Ansprüche ausschließlich auf <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§§ 8</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">3</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">4 Nr. 3</a> a) und b) UWG, <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§§ 4 Nr. 4</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">5 Abs. 2</a> und 9 UWG, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§§ 812</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/852.html" title="&sect; 852 BGB: Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verj&auml;hrung">852 BGB</a>. Der Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Modells „Forrester“ werde primär auf <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§§ 8</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">3</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">4 Nr. 3</a> a) und <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3b.html">3 b</a>) UWG, hilfsweise auf <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">§ 5 Abs. 2</a> und 9 [sic!] UWG gestützt. Die weiteren Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz stütze sie primär ebenfalls auf die genannten Vorschriften, hilfsweise bis zum 09.07.2015 auf das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster am Naketano Original „Forrester“. Die Folgeansprüche seien hilfsweise auf Bereicherungsrecht, nämlich <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§§ 812</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/852.html" title="&sect; 852 BGB: Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verj&auml;hrung">852 BGB</a> gestützt. Die Kostenerstattungsansprüche beruhten in erster Linie auf <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/12.html" title="&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung">§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG</a>, hilfsweise auf den Vorschriften einer Geschäftsführung ohne Auftrag und schließlich auf dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus UWG, GGV und DesignG.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Sie beantragt,</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">I. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 19.09.2017, Az: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20HK%20O%2017984/16" title="LG M&uuml;nchen I, 19.09.2017 - 1 HKO 17984/16">1 HK O 17984/16</a>, wird in Ziffern I. und II. aufgehoben.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">II. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeld [sic!] von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten &#8211; im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren -, Ordnungshaft bezüglich der Beklagten zu 1) zu vollziehen am Beklagten zu 2), zu unterlassen, Bekleidungsstücke gemäß den auf den beiden Folgeseiten eingeblendeten Abbildungen</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand"></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="absatz tatbestand"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen, gleichgültig, in welcher Farbe diese Bekleidungsstücke ausgeführt sind und gleichgültig, ob sie als Übergangs- oder als Winterjacke angeboten werden.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">III. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Bekleidungsstücke gemäß vorstehender Ziff. II. und in welchem Umfang sie die nachfolgend eingeblendeten Bekleidungsstücke</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
</div>
<div class="absatz tatbestand">(Abbildungen)</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">bezogen, beworben und vertrieben haben und zwar unter Übergabe einer Auflistung, aus der sich folgendes ersehen lässt:</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">1. die erfolgten Bestellungen unter Auflistung der bestellten Mengen und Bestellzeiten sowie Bestellpreise;</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">2. der [sic!] Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreise;</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">3. Namen und Adressen der Hersteller, der Lieferanten sowie anderer Vorbesitzer;</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">4. der [sic!] mit diesen Bekleidungsstücken getätigten Verkäufe unter Auflistung der Verkaufszeiten, Verkaufspreise und Verkaufsmengen, der aus den Lieferungen erzielten Umsätze und Gewinne;</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">5. Namen und Adressen sämtlicher gewerblicher Abnehmer unter Angabe der an diese getätigten Liefermengen unter Auflistung der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Lieferkonditionen;</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">6. der [sic!] betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiete sowie unter Bekanntgabe der Online-Portale, über die diese Artikel beworben und verkauft wurden;</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">und zwar jeweils unter Beifügung von Kopien sämtlicher Rechnungen und Lieferscheine betreffend den Einkauf dieser Bekleidungsstücke und sämtlicher Rechnungen betreffend den Verkauf insbesondere der Rechnungen an gewerbliche Abnehmer.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd" style="text-align: justify;"></div>
<div class="absatz tatbestand" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin all jene Schäden zu ersetzen, die bisher dadurch entstanden sind und noch entstehen werden, dass die Beklagten Bekleidungsstücke gemäß vorstehenden Ziff. II. und III. angeboten, beworben und vertrieben haben;</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Hilfsweise:</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin all das herauszugeben, was sie durch den Verkauf der Bekleidungsstücke gemäß vorstehenden Ziff. II. und III. auf Kosten der Klägerin erlangt haben und um das die Beklagten ungerechtfertigt bereichert sind.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">V. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Bekleidungsstücke gemäß Ziff. II. und III. von ihren gewerblichen Abnehmern zurückzurufen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">VI. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 3.199,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">VII. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin € 2.019,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">VIII. Die Widerklage wird abgewiesen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil und beantragen,</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">die Berufung zurückzuweisen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">In der mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter erklärt, dass aus dem Modell „Forrester“ gem. Anlage LSG 18 gegen das Modell „Blend“ gem. Anlage LSG 15 vorgegangen werde sowie aus der schwarzen Ausführungsform des Modells „Forrester“ gegen die LSG 21 (Winterjacke). Hilfsweise werde dies auch jeweils umgekehrt geltend gemacht. Diese Modelle wurden in der mündlichen Verhandlung vergleichend mit den Parteien in Augenschein genommen, wie auch in Gegenüberstellung die Modelle „Darth“ der Klägerin (Anlage LSG 12) und „Fan“ (Anlage LSG 10).</span></div>
<div></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="absatz tatbestand"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und Asservate sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2018 Bezug genommen.</span></div>
</div>
<h2 class="entsueber"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Entscheidungsgründe</span></h2>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">B.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die zulässige Berufung bleibt weitgehend erfolglos. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die seitens der Klägerin geltend gemachten Ansprüche verneint. Lediglich soweit sich die Klägerin gegen die auf die Widerklage hin erfolgte Verurteilung wendet, dringt sie mit ihrer Berufung durch.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">I.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Der Klägerin stehen die in Bezug auf das von den Beklagten vertriebene Modell „Blend“ geltend gemachten Unterlassungs- und Folgeansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd" style="text-align: justify;"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">1. Soweit die Klägerin vorrangig lauterkeitsrechtliche Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz geltend macht, kommt der vorgelegten schwarzen Ausführungsform ihrer „Forrester“-Jacke bereits keine wettbewerbliche Eigenart zu, im Übrigen fehlt es an einer unlauteren Nachahmung seitens der Beklagten. Weder liegt eine vermeidbare Herkunftstäuschung iSv <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 Nr. 3 a) UWG</a> noch eine Rufausbeutung/Rufbeeinträchtigung iSv <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 Nr. 3 b) UWG</a> vor.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">a) Das Anbieten einer Nachahmung kann nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 Nr. 3 UWG</a> wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände &#8211; wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft oder eine unangemessene Beeinträchtigung oder Ausnutzung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts &#8211; hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (stRspr; vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%2080" title="BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06: LIKEaBIKE">GRUR 2010, 80</a> Rn. 21 &#8211; LIKEaBIKE; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202013,%20951" title="BGH, 24.01.2013 - I ZR 136/11: Regalsystem">GRUR 2013, 951</a> Rn. 14 &#8211; Regalsystem; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202013,%201052" title="BGH, 17.07.2013 - I ZR 21/12: Einkaufswagen">GRUR 2013, 1052</a> Rn. 15 &#8211; Einkaufswagen III; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202015,%20909" title="BGH, 22.01.2015 - I ZR 107/13: Exzenterz&auml;hne - Wettbewerbsversto&szlig; durch Nachahmung: Wettbewerbl...">GRUR 2015, 909</a> Rn. 9 &#8211; Exzenterzähne; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202016,%20725" title="BGH, 19.11.2015 - I ZR 149/14: Zum wettbewerbsrechtlichen Schutz einer Romanfigur">GRUR 2016, 725</a> Rn. 12 &#8211; PippiLangstrumpf-Kostüm II; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202017,%2079" title="BGH, 04.05.2016 - I ZR 58/14: Segmentstruktur - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforde...">GRUR 2017, 79</a> Rn. 40 &#8211; Segmentstruktur; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202018,%20311" title="BGH, 16.11.2017 - I ZR 91/16: Handfugenpistole - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anford...">GRUR 2018, 311</a> Rn. 13 &#8211; Handfugenpistole; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202019,%20196" title="BGH, 20.09.2018 - I ZR 71/17: Industrien&auml;hmaschinen - Wettbewerbsversto&szlig; durch Nachahmung: Vora...">GRUR 2019, 196</a> Rn. 11 &#8211; Industrienähmaschinen).</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">b) Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes können Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202012,%201155" title="BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11: Sandmalkasten">GRUR 2012, 1155</a> Rn. 19 &#8211; Sandmalkasten). Maßgebend ist, ob dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (stRspr; vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%201125" title="BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08: Femur-Teil">GRUR 2010, 1125</a> Rn. 21 &#8211; Femur-Teil; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202012,%201155" title="BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11: Sandmalkasten">GRUR 2012, 1155</a> Rn. 19 &#8211; Sandmalkasten; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202016,%20725" title="BGH, 19.11.2015 - I ZR 149/14: Zum wettbewerbsrechtlichen Schutz einer Romanfigur">GRUR 2016, 725</a> Rn. 15 &#8211; Pippi-Langstrumpf-Kostüm II; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202017,%2079" title="BGH, 04.05.2016 - I ZR 58/14: Segmentstruktur - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforde...">GRUR 2017, 79</a> Rn. 44 &#8211; Segmentstruktur).</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">c) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Tatbestand des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 Nr. 3 UWG</a> durch die streitgegenständlichen Handlungen nicht erfüllt.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">aa) Dem klägerischen Modell „Forrester“ in der zugrunde zu legenden Ausführungsform gem. LSG 18 kommt unterdurchschnittliche wettbewerbliche Eigenart zu, der vorgelegten schwarzen Ausführungsform hingegen fehlt die wettbewerbliche Eigenart.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(i) Wie oben ausgeführt, sind Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202012,%201155" title="BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11: Sandmalkasten">GRUR 2012, 1155</a> Rn. 19 &#8211; Sandmalkasten), vorausgesetzt, ihnen kommt wettbewerbliche Eigenart zu. Dementsprechend kann auch für Modeerzeugnisse der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz in Betracht kommen. Wettbewerbliche Eigenart für diese hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit zum einen angenommen, wenn individuelle schöpferische Gestaltungsmerkmale zwar nicht geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses hinzuweisen, sondern auf deren Besonderheiten (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201984,%20453" title="BGH, 10.11.1983 - I ZR 158/81: Hemdblusenkleid">GRUR 1984, 453</a>, 454 &#8211; Hemdblusenkleid), oder wenn zum anderen eine besonders originelle Gestaltung des Modererzeugnisses in Ausnahmefällen auf die betriebliche Herkunft schließen lässt (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201998,%20477" title="BGH, 06.11.1997 - I ZR 102/95: Trachtenjanker">GRUR 1998, 477</a>, 478 &#8211; Trachtenjanker; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202006,%2079" title="BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02: Jeans">GRUR 2006, 79</a> Rn. 24 &#8211; Jeans). Während die Rechtsprechung in der Vergangenheit für die erstgenannten Fälle für Modeerzeugnisse mit wettbewerblicher Eigenart ohne herkunftshinweisende Bedeutung wettbewerblichen Nachahmungsschutz nur zeitlich beschränkt (im allgemeinen für eine Saison) zugebilligt hat und die Wettbewerbswidrigkeit einer Nachahmung solcher Gestaltungen nicht in der Herbeiführung einer vermeidbaren Herkunftstäuschung, sondern in der Behinderung des Modeschöpfers gesehen hat (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201984,%20453" title="BGH, 10.11.1983 - I ZR 158/81: Hemdblusenkleid">GRUR 1984, 453</a>, 454 &#8211; Hemdblusenkleid), ist der Schutz in Bezug auf solche Modeerzeugnisse, deren wettbewerbliche Eigenart auf herkunftshinweisenden Gestaltungsmerkmalen beruht, nicht von vornherein einer zeitlichen Beschränkung unterworfen (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201998,%20477" title="BGH, 06.11.1997 - I ZR 102/95: Trachtenjanker">GRUR 1998, 477</a>, 478 &#8211; Trachtenjanker): Bestehen die Schutzvoraussetzungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter fort, besteht für eine zeitliche Begrenzung des Schutzes kein Anlass (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201998,%20477" title="BGH, 06.11.1997 - I ZR 102/95: Trachtenjanker">GRUR 1998, 477</a>, 478 &#8211; Trachtenjanker).</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(ii) Die eine wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale müssen vom Kläger konkret vorgetragen und vom Tatrichter festgestellt werden (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202017,%2079" title="BGH, 04.05.2016 - I ZR 58/14: Segmentstruktur - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforde...">GRUR 2017, 79</a> Rn. 58 &#8211; Segmentstruktur; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202018,%20311" title="BGH, 16.11.2017 - I ZR 91/16: Handfugenpistole - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anford...">GRUR 2018, 311</a> Rn. 17 &#8211; Handfugenpistole). Der Kläger muss deshalb das Produkt, für das er Schutz beansprucht, detailliert beschreiben. Hierfür kann er sich Abbildungen bedienen, soweit diese die in Rede stehende Ware und die die wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale deutlich erkennen lassen. Unklarheiten der Abbildungen gehen zu seinen Lasten. Im Regelfall wird der Kläger gehalten sein, dem Gericht das Produkt vorzulegen (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202018,%20311" title="BGH, 16.11.2017 - I ZR 91/16: Handfugenpistole - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anford...">GRUR 2018, 311</a> Rn. 17 &#8211; Handfugenpistole), was im Streitfall durch Vorlage der Anlage LSG 18 und einer Jacke in schwarzer Ausführungsform (sowie hinsichtlich des ebenfalls streitgegenständlichen Modells Darth durch Vorlage der Anlage LSG 12) geschehen ist. Maßgebend für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist die Verkehrsauffassung und dabei der Gesamteindruck des Erzeugnisses (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202018,%20311" title="BGH, 16.11.2017 - I ZR 91/16: Handfugenpistole - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anford...">GRUR 2018, 311</a> Rn. 16 &#8211; Handfugenpistole), wobei nicht einzelne lediglich mitprägende Gestaltungselemente herausgegriffen und andere wesentliche Gestaltungselemente außer Acht gelassen werden dürfen (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%2080" title="BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06: LIKEaBIKE">GRUR 2010, 80</a> Rn. 32 &#8211; LIKEaBIKE). Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Gesamteindruck eines Erzeugnisses durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden kann, die für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf dessen Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen. Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen, da diese von dem Gesamteindruck abhängt, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%2080" title="BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06: LIKEaBIKE">GRUR 2010, 80</a> Rn. 34 &#8211; LIKEaBIKE).</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(iii) Ob einem Produkt nach diesen Maßstäben wettbewerbliche Eigenart zukommt, ist nach der Verkehrsauffassung zu bestimmen, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. § 4 Rn. 3.33). Die Merkmale, die die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts ausmachen, bestimmen dabei nicht nur den wettbewerbsrechtlichen Schutzgegenstand und seinen Schutzumfang, sondern sind auch für die Feststellung einer Verletzungshandlung maßgeblich. Die Annahme einer Nachahmung iSv <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 Nr. 3 UWG</a> setzt voraus, dass gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202017,%2079" title="BGH, 04.05.2016 - I ZR 58/14: Segmentstruktur - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforde...">GRUR 2017, 79</a> Rn. 58 &#8211; Segmentstruktur).</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(iv) Bei Modeerzeugnissen sind jedoch an die Bejahung der wettbewerblichen Eigenart keine zu geringen Anforderungen zu stellen; vielmehr wird diese nur zu bejahen sein, wenn das nachgeahmte Produkt eine besonders originelle Gestaltung aufweist (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202006,%2079" title="BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02: Jeans">GRUR 2006, 79</a> Rn. 24 &#8211; Jeans; s. auch Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. § 4 Rn. 3.43d). Soweit der BGH in der Vergangenheit wettbewerblichen Leistungsschutz auch für saisonbedingte, wettbewerblich und ästhetisch eigenartige Modeerzeugnisse gewährt hat, hinsichtlich derer die wettbewerbliche Eigenart nicht aufgrund der Eignung ihrer Merkmale, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu dienen, sondern wegen ihrer Geeignetheit als Hinweis auf die Besonderheiten der entsprechenden Modeerzeugnisse zu bejahen war, ist er hiervon jedoch abgerückt: Für Modeneuheiten bestehe seit Geltung der GGV die Möglichkeit eines dreijährigen Schutzes aufgrund eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, so dass nach Ansicht des BGH für einen zusätzlichen Schutz von Modeneuheiten kein Bedürfnis mehr bestehe (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202017,%2079" title="BGH, 04.05.2016 - I ZR 58/14: Segmentstruktur - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforde...">GRUR 2017, 79</a> Rn. 95, 96 &#8211; Segmentstruktur). Soweit gleichwohl unter Bezugnahme auf die Hemdblusenkleid-Entscheidung (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201984,%20453" title="BGH, 10.11.1983 - I ZR 158/81: Hemdblusenkleid">GRUR 1984, 453</a>, 454) vertreten wird, dass auch bei Modeartikeln in Betracht komme, dass deren wettbewerbliche Eigenart darauf beruhe, dass seine konkrete individuelle Gestaltung geeignet sei, auf dessen Besonderheiten hinzuweisen (vgl. Wille, in: Büscher, UWG, 1. Aufl., § 4 Nr. 3 Rn. 33), also nicht auf die Herkunft des Produkts, folgt der Senat dem vor dem Hintergrund der aktuellen BGH-Rechtsprechung nicht.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(v) Angesichts dessen und ferner unter Berücksichtigung des Umstands, dass Mode letztlich nur durch Nachahmung der sie charakterisierenden Faktoren (Farbe, Kombination bestimmter Merkmale etc.) entsteht (vgl. die zutreffenden Erwägungen von Jacobs, Anmerkung zu BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201984,%20453" title="BGH, 10.11.1983 - I ZR 158/81: Hemdblusenkleid">GRUR 1984, 453</a> &#8211; Hemdblusenkleid) und der angesprochene Verkehr dies auch weiß und ihm jahraus jahrein unzählige Bekleidungsstücke mit einer unübersehbaren Anzahl an Kombinationen unterschiedlichster dekorativer Gestaltungsmerkmale (Reißverschlüsse, Applikationen, Farbmuster, Kordeln, Bänder, Schnallen etc.) angeboten werden, kann die wettbewerbliche Eigenart eines Kleidungsstücks nur in Ausnahmefällen und allenfalls dann angenommen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verkehr trotz der Vielzahl unterschiedlichster Gestaltungsformen unabhängig von der Marke der besonderen Ausgestaltung des Produkts als solcher oder aber besonders markanten (und aus seiner Sicht einzigartigen) Merkmalen herkunftshinweisende Funktion zumisst. Dass davon auszugehen ist, dass der Verkehr gerade bei Bekleidungsstücken zwischen rein dekorativen Elementen einerseits und (möglichen) Herkunftshinweisen andererseits unterscheidet, ergibt sich nicht zuletzt aus den zum Kennzeichenrecht ergangenen Entscheidungen in Bezug auf Bekleidungsstücke und den dort aufgestellten Grundsätzen (vgl. hierzu BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%20838" title="BGH, 14.01.2010 - I ZR 92/08: DDR-Logo">GRUR 2010, 838</a> &#8211; DDR-Logo; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202017,%20730" title="BGH, 10.11.2016 - I ZR 191/15: Markenzeichenschutz: Markenm&auml;&szlig;ige Verwendung einer dem Verkehr n...">GRUR 2017, 730</a> &#8211; Sierpinski-Dreieck).</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(vi) Ausgehend von diesen Erwägungen kommt der klägerischen Jacke „Forrester“ in der Ausführungsform der Anlage LSG 18 nur unterdurchschnittliche wettbewerbliche Eigenart zu. Diese folgt jedoch nach der vorzunehmenden tatrichterlichen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des vorgelegten Produkts nicht allein aus den von der Klagepartei als aus ihrer Sicht maßgeblichen Merkmalen; insbesondere kann insoweit nicht lediglich auf die geschlossene Frontansicht des klägerischen Produkts abgestellt werden, sondern ist die vorgelegte Jacke in ihrer Gesamtheit &#8211; wie sie auch in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien in Augenschein genommen wurde &#8211; zugrunde zu legen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(1) Erstinstanzlich (S. 20/21 der Klageschrift) hat die Klägerin noch behauptet, das Modell „Forrester“ der Klägerin zeichne sich durch die Kombination folgender Merkmale aus, die in ihrer Kombination nicht nur dessen Gesamteindruck bildeten, sondern gleichzeitig ihm die Eigenart verliehen:</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; das Bekleidungsstück sei im Wesentlichen schmal und leicht tailliert geschnitten;</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; es weise lange Ärmel auf, die zu den Ärmelenden hin gebündelt seien;</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; aus diesen Ärmelenden ragten baumwollartige Bündchen hervor, die die Arme umschließen würden;</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; an der Vorderseite des Kragens befänden sich zwei Reißverschlüsse, die im Wesentlichen senkrecht zum Kragen verliefen;</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; der rechte Reißverschluss verlaufe nur etwa 13 cm zur Brust hin; der linke Reißverschluss verlaufe bis zur Taille hin;</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; in den jeweils seitlich von den Ärmeln leicht bogenförmig zur Jackenunterseite verlaufenden Nähten befänden sich jeweils in den Nähten verlaufende, durch Reißverschlüsse schließbare Taschen;</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; an sämtlichen Reißverschlüssen, mit Ausnahme des Kapuzenreißverschlusses, fänden sich doppelt ca. 6 bis 10 cm lange lederartige schmale Bänder.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Eine irgendwie aus Sicht der Klägerin angezeigte Gewichtung dieser Merkmale hat sie zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgenommen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(2) Mit der Berufungsbegründung macht sie nunmehr geltend, dass einige der aus ihrer Sicht vorliegenden Merkmale prägend seien und diese es seien, die die wettbewerbliche Eigenart begründeten (S. 49 der Berufungsbegründung), nämlich:</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; An der Vorderseite des Stehkragens befänden sich zwei Reißverschlüsse, die im Wesentlichen senkrecht zum Kragen verliefen;</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; der rechte Reißverschluss verlaufe auf einer Strecke von ca. 13 cm zur oberen rechten Brust hin, der linke Reißverschluss verlaufe leicht geschwungen zur Unterseite mittig hin;</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; rechts und links befänden sich zwei im Wesentlichen senkrechte durch Reißverschlüsse verschließbare Eingriffstaschen;</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; sowohl an den Reißverschlusszippern des Stehkragens als auch an den Reißverschlusszippern der Eingriffstaschen fänden sich doppelte, ca. 6-10 cm lange, lederartige schmale Bändchen, die die ansonsten schlichte Oberfläche der Vorderseite dieses Bekleidungsstückes optisch/farblich akzentuierten.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(3) Bei dieser Merkmalsanalyse lässt die Klagepartei jedoch den oben näher dargelegten Grundsatz außer Acht, dass die wettbewerbliche Eigenart eines Leistungserzeugnisses und insbesondere deren Grad nach dem Gesamteindruck des Produkts zu bestimmen ist. Auf einzelne Merkmale bzw. auf deren Kombination kann daher nur dann abgestellt werden, wenn die so einbezogenen Merkmale aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise für den Gesamteindruck maßgeblich sind, weitere Gestaltungselemente mithin als unbedeutend nicht ins Gewicht fallen. Das ist bei der zu beurteilenden Jacke „Forrester“ gem. Anlage LSG 18 jedoch in Bezug auf die seitens der Klägerin ausgewählten Merkmale nicht der Fall.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(a) Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202006,%2079" title="BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02: Jeans">GRUR 2006, 79</a> Rn. 27 &#8211; Jeans) kann der Senat die wettbewerbliche Eigenart aus eigener Sachkunde feststellen. Dessen Mitglieder gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen und sind ungeachtet dessen seit vielen Jahren mit lauterkeitsrechtlichen Fragestellungen befasst und somit in der Lage, die Verkehrsauffassung der angesprochenen Verbraucher auch ohne sachverständige Hilfe zu beurteilen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(b) Der Gesamteindruck einer Jacke bestimmt sich nicht allein nach ihrer Frontansicht; vielmehr achtet der angesprochene Verkehr auch im Übrigen auf Details, die das für eine Kaufentscheidung in Frage kommende Produkt aus seiner Sicht als attraktiv und dem gewünschten Zweck entsprechend ansehen lassen können. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der angesprochene Verkehr eine Jacke wie die vorliegende regelmäßig vor seiner Kaufentscheidung anprobieren wird, um dabei festzustellen, ob das entsprechende Produkt auch tatsächlich passt und geeignet erscheint, den Träger zu kleiden. Beachtliche Verkehrskreise werden zudem bei ihrer Auswahl „markenbewusst“ vorgehen, weil sie gerade im Bekleidungssektor mit Markenwaren bestimmte Qualitäts- und Imagevorstellungen verbinden. In ihren Blick geraten daher auch auf der Ware an typischen Stellen angebrachte Herkunftshinweise und dabei insbesondere die Art und Weise der Anbringung dieser.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(c) Dass dies bei den klägerischen Produkten anders sein könnte, lässt sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen. So betont die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung (dort S. 64), dass der Verkehr bekanntermaßen gerade bei Bekleidung außerordentlich großen Wert auf die Gestaltung, das Design lege und seine Kaufentscheidungen in aller Regel ausschließlich nach diesen gestalterischen Kriterien treffe. Er kaufe, wenn ihm das Bekleidungsstück gefalle. Noch in der Klageschrift sagt selbst die Klägerin, „Lederpatches und Logo-Stickereien sorgen für den Wiedererkennungswert“ (S. 10 der Klageschrift vom 26.10.2016). Warum dem Verkehr dann aber nur einige und nicht alle dieser für den Gesamteindruck maßgeblichen Gestaltungselemente auffallen sollen und insbesondere nur die auf der Vorderseite, erklärt die Klägerin nicht.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(4) Tatsächlich fallen bei der klägerischen Jacke gem. Anlage LSG 18, auf die ergänzend Bezug genommen wird, folgende Gestaltungselemente auf:</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; Auf der Vorderseite befinden sich zwei farblich dezent gehaltene Reißverschlüsse, die sich einerseits maßgeblich in ihrer Länge, andererseits aber vor allem in ihrer Linienführung unterscheiden. Der längere der beiden, der sich über die gesamte Frontseite zieht, ist bogenförmig ausgestaltet und setzt einen markanten Kontrapunkt zu einer diesen fast tangierenden gegenläufig aufgesetzten Naht.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; Zur Betonung dieser sowie der weiteren auf der Frontseite sichtbaren Reißverschlüsse, die die seitlichen Taschen zieren, sind lederartige Reißverschlussbändchen angebracht, die &#8211; anders als gemeinhin üblich &#8211; doppelt ausgestaltet sind. Zudem sind drei der vier Reißverschlüsse sichtbar hervorgehoben durch an beiden Enden befindliche lederartige Fassungen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; Am unteren Saum befindet sich eine weitere lederartig anmutende Applikation, die den Markennamen „Naketano“ trägt, dies an einer für Markennamen auf Jacken eher ungewöhnlichen Stelle, gleichwohl sichtbar, aber nicht aufdringlich.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; Sichtbar sind zudem farblich und stofflich abgesetzte Bündchen an den Ärmeln, die auch nach außen den Eindruck einer nicht nur kleidsamen, sondern zugleich wärmenden Jacke erwecken.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; Am rechten Ärmel befindet sich zudem eine weitere lederartige Applikation, die einen messingfarbenen Anker trägt. Auch dieses Element fügt sich in das Gesamtbild ein, indem es die durch die bereits genannten Applikationen vermittelten spielerischen Elemente aufgreift und den sportlichen, doch zugleich eleganten Charakter der Jacke unterstreicht.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; Besonders auffällig erscheint der ebenfalls diesen Eindruck verstärkende Reißverschluss im Kragen, der zunächst Glauben macht, hier sei eine Kapuze verborgen, sich aber bei näherer Betrachtung als funktionslos erweist.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; Schließlich fällt auf der Rückseite besonders die am rechten unteren Rand angebrachte weitere lederartige Applikation auf, die die Aufschrift „BRAVE NEW WORLD“ trägt und der ansonsten eher schlichten Jackenrückseite einen auch aus weiterer Entfernung sichtbaren Blickfang hinzufügt.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd" style="text-align: justify;"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; Auch die Innenseite wird der angesprochene Verkehr nicht unbeachtet lassen. Diese greift das Thema „BRAVE NEW WORLD“ sowohl wörtlich als auch graphisch in Form eines stilisierten Seekartenausdrucks auf und vermittelt dem potentiellen Käufer den Eindruck, dass er hier eine Jacke erwirbt, bei der sich der Entwerfer tiefere Gedanken über die Gestaltung des Gesamtprodukts gemacht hat. Dort findet er schließlich auch in mehreren Varianten den für seine Kaufentscheidung letztlich keineswegs unmaßgeblichen Markenamen deutlich angebracht.</span></div>
<div></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Insgesamt vermittelt die Jacke daher angesichts der Kombination der dargestellten Merkmale einen sportlichen, doch zugleich eleganten Eindruck, der zum einen ihrer Funktion als OutdoorJacke gerecht wird, zum anderen nicht mit zwar auffälligen, aber nicht aufdringlichen vielfältigen Designelementen spart, die sich angesichts ihrer klar erkennbaren Linie und ihrer Beschränkung auf wenige Farben und Materialien harmonisch ineinanderfügen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(5) Stellt man weniger auf die auf dem Produkt angebrachten Marken ab, ist fraglich, ob der Verkehr überhaupt zu der Annahme gelangen kann, diese Kombination von Merkmalen lasse auf einen bestimmten Hersteller schließen. Anders als die Gestaltung des Jeansmodells, welches der Entscheidung BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202006,%2079" title="BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02: Jeans">GRUR 2006, 79</a> &#8211; Jeans &#8211; zugrunde lag, ist schwer vorstellbar, dass der Verkehr in der durchaus gefälligen Kombination der aufgezählten Ausgestaltungsmerkmale mehr als modische Dekoration, nämlich einen Herkunftshinweis erkennen kann. Naheliegender ist es, dass ihm hierfür die vielfach und dauerhaft an und in der Jacke angebrachten Marken dienen und daher wettbewerbliche Eigenart ausscheiden kann (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202018,%20311" title="BGH, 16.11.2017 - I ZR 91/16: Handfugenpistole - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anford...">GRUR 2018, 311</a>, Rn. 53 &#8211; Handfugenpistole). Vor diesem Hintergrund ist diese angesichts des zu beachtenden und oben bereits dargestellten Grundsatzes, dass an die wettbewerbliche Eigenart von Modeartikeln nicht allzu geringe Anforderungen gestellt werden dürfen, insgesamt unterdurchschnittlich.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(6) Der Behauptung der Klägerin, diese sei sogar überdurchschnittlich, kann nicht gefolgt werden. Eine Steigerung kann insbesondere nicht durch die behaupteten Umsatzzahlen angenommen werden, denn diese haben mangels vorgetragener Vergleichszahlen keinerlei Aussagekraft und sind daher bereits aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen. Auch der sog. „Naketano-Style“, auf den sich die Klägerin hinsichtlich ihres Modells „Darth“ beruft (nämlich die besonderen Kragen- bzw. Kapuzenkragenlösungen, die teils symmetrisch, teils asymmetrisch seien, teilweise mit Kordelaustritt an der Kapuzenoberseite, mit unterschiedlichen Taschengestaltungen und mit unterschiedlichen Reißverschlussgestaltungen; S. 33 der Berufungsbegründung), vermag vorliegend die wettbewerbliche Eigenart nicht zu steigern, denn ein herausragender und insbesondere wiederkehrender und wiedererkennbarer Stil, der auf einen Hersteller hinweist, kann in dieser Jacke so gerade nicht wiedererkannt werden, zumal ohnehin unter Zugrundlegung der eigenen Beschreibung ihres vermeintlich einzigartigen Styles schwerlich eine gleichbleibende und damit wiedererkennbare Linie herauszulesen ist (s. hierzu auch unten zum Darth-Modell: II. 1. a) cc)(vi)).</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(vii) Der schwarzen Ausführungsform der klägerischen „Forrester“-Jacke fehlt die wettbewerbliche Eigenart gänzlich. Zwar finden sich die oben dargestellten einzelnen Merkmale &#8211; abgesehen von der Ausgestaltung des Innenfutters &#8211; auch hier wieder. Diese fallen jedoch dadurch, dass diese sämtlich in schwarz gehalten sind, kaum auf. Der Gesamteindruck dieser Jacke wird vielmehr vor allem durch die homogene einfarbige Gestaltung bestimmt, in die sich sämtliche Reißverschlüsse, Applikationen und sonstigen Gestaltungsmerkmale einfügen. Dass ein derartiger Gesamteindruck geeignet sein könnte, auf einen bestimmten Hersteller hinzuweisen, behauptet auch die Klägerin nicht. Vielmehr wird sich der Verkehr „auf der Suche nach“ Herkunftshinweisen bei dieser Jackenausgestaltung erst recht und ausschließlich an den auch hier an und in der Jacke mehrfach aufgebrachten Kennzeichen orientieren. bb) Geht man zugunsten der Klägerin entgegen dem Bestreiten der Beklagten von einer Nachahmung aus, so handelt es sich lediglich um eine nachschaffende Nachahmung.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(i) Ausgangspunkt der Beurteilung sind die Jacken, wie sie aus den Berufungsanträgen ersichtlich sind. Auch wenn die Klägerin anders als in der 1. Instanz wiederum (wie zu Beginn des Verfahrens) lediglich zwei Jackenausführungen der Beklagten einlichtet, greift sie ihrem Antrag nach nicht nur diese beiden, sondern auch insbesondere die Ausgestaltung als Winterjacke an.</span></div>
<div></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(ii) In den Anträgen sind die Modelle, die die Klägerin als Übergangsmodelle beschreibt, nur mit der Vorderseite eingelichtet, die Winterjacke wie ausgeführt gar nicht. Der Antrag geht daher von vornherein zu weit, denn er lässt gänzlich unberücksichtigt, dass jeweils die gesamte Jacke für die Beurteilung des Nachahmungsgrades maßgeblich ist, da sich zB auf der Rückseite ohne weiteres Gestaltungselemente befinden können, die den Grad der Nachahmung beeinflussen. So wäre vom Klageantrag auch eine Gestaltung erfasst, bei der die Jackenrückseite in neongelb gestaltet ist oder sich auf ihr ein ganzseitiges Wappen oder ein Fellbesatz befände.</span></div>
<div></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(iii) Selbst wenn man den Klageantrag auf die konkret angegriffenen Produkte in ihrer jeweiligen tatsächlichen Ausgestaltung eingeschränkt betrachtet, kann im Ergebnis allenfalls von einer nachschaffenden Nachahmung ausgegangen werden.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(1) Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202009,%201069" title="BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06: Knoblauchw&uuml;rste">GRUR 2009, 1069</a> Rn. 20 &#8211; Knoblauchwürste; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%2080" title="BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06: LIKEaBIKE">GRUR 2010, 80</a> Rn. 39 &#8211; LIKEaBIKE; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202016,%20730" title="BGH, 02.12.2015 - I ZR 176/14: Herrnhuter Stern - Wettbewerbsversto&szlig;: Voraussetzung f&uuml;r die Ent...">GRUR 2016, 730</a> Rn. 47 &#8211; Herrnhuter Stern; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202017,%201135" title="BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16: Wettbewerbsversto&szlig;: Hinnehmbarkeit einer verbleibenden Herkunftst&auml;...">GRUR 2017, 1135</a> Rn. 29 &#8211; Leuchtballon). Dabei kommt es weniger auf die Unterschiede und mehr auf die Übereinstimmungen der Produkte an, weil der Verkehr diese erfahrungsgemäß nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, sondern seine Auffassung aufgrund eines Erinnerungseindrucks gewinnt, in dem die übereinstimmenden Merkmale stärker hervortreten als die unterscheidenden (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202007,%20795" title="BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04: Handtaschen">GRUR 2007, 795</a> Rn. 34 &#8211; Handtaschen; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%2080" title="BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06: LIKEaBIKE">GRUR 2010, 80</a> Rn. 41 &#8211; LIKEaBIKE; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202016,%20730" title="BGH, 02.12.2015 - I ZR 176/14: Herrnhuter Stern - Wettbewerbsversto&szlig;: Voraussetzung f&uuml;r die Ent...">GRUR 2016, 730</a> Rn. 41 &#8211; Herrnhuter Stern; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202017,%201135" title="BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16: Wettbewerbsversto&szlig;: Hinnehmbarkeit einer verbleibenden Herkunftst&auml;...">GRUR 2017, 1135</a> Rn. 29 &#8211; Leuchtballon). Dabei müssen gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugnisses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202007,%20795" title="BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04: Handtaschen">GRUR 2007, 795</a> Rn. 32 &#8211; Handtaschen; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%201125" title="BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08: Femur-Teil">GRUR 2010, 1125</a> Rn. 25 &#8211; Femur-Teil; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202016,%20730" title="BGH, 02.12.2015 - I ZR 176/14: Herrnhuter Stern - Wettbewerbsversto&szlig;: Voraussetzung f&uuml;r die Ent...">GRUR 2016, 730</a> Rn. 41 &#8211; Herrnhuter Stern; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202017,%201135" title="BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16: Wettbewerbsversto&szlig;: Hinnehmbarkeit einer verbleibenden Herkunftst&auml;...">GRUR 2017, 1135</a> Rn. 29 &#8211; Leuchtballon). Drei Erscheinungsformen sind zu unterscheiden: identische Nachahmung (wenn die fremde Leistung unverändert übernommen wird), nahezu identische Nachahmung (wenn die Nachahmung nur geringfügige, im Gesamteindruck unerhebliche Abweichungen vom Original aufweist) und nachschaffende Nachahmung (wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild benutzt und nachschaffend unter Einsatz eigener Leistung wiederholt wird; vgl. zum ganzen Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 4 Rn. 3.34b mwN).</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(2) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe können die angegriffenen Jacken &#8211; eine Nachahmung in tatsächlicher Hinsicht unterstellt &#8211; aufgrund der bestehenden Unterschiede allenfalls als nachschaffende Nachahmungen angesehen werden.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(a) Soweit auf die rote (und wohl auch die blaue) beanstandete Ausführungsform abzustellen ist, bestehen die Gemeinsamkeiten zwischen den zu vergleichenden Jacken allein darin, dass auch die angegriffenen Jacken auf der Frontseite zwei unterschiedlich lange Reißverschlüsse aufweisen und sämtliche auf der Vorderseite befindlichen Reißverschlüsse mit lederartigen Bändchen versehen sind. Darüber hinaus befindet sich auf der Rückseite an ähnlicher Stelle wie beim (unterstellt) nachgeahmten Produkt eine lederartige Applikation. Ebenso ist eine solche am Ärmel erkennbar.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(b) Damit erschöpfen sich indes die Gemeinsamkeiten. Bei den verwendeten Reißverschlüssen auf der Frontseite findet sich gerade keine bogenförmige Linienführung, die zu den aufgesetzten Nähten einen Kontrapunkt setzen würde. Die lederartigen Reißverschlussbändchen sind einfach ausgestaltet und nicht doppelt wie beim Original. Ein zusätzlicher funktionsloser Reißverschluss am Kragen fehlt, vielmehr ist an der Jacke eine &#8211; nur auf den von der Klägerin vorgelegten Fotos nicht erkennbare (weil offensichtlich verdeckte) &#8211; deutlich wahrnehmbare typische Kapuze angebracht, für die die Jacke auch kein Fach zum Verstauen bereithält. Die Lederapplikationen auf der Jacke sind deutlich sparsamer gehalten als auf der klägerischen Jacke und dienen weniger dem Design, sondern in erster Linie der nach außen deutlich sichtbaren Darstellung der Herstellermarke „ragwear“. Die Bündchen an den Ärmeln sind &#8211; farblich kaum abgesetzt &#8211; deutlich unauffälliger gehalten und vermögen insbesondere nicht den gleichen wärmenden Eindruck zu vermitteln wie die beim Modell der Klägerin. Auch das Innenfutter ist deutlich weniger auffällig gestaltet als das der klägerischen Jacke gem. Anlage LSG 18. Insgesamt vermittelt die angegriffene Jacke daher einen ausschließlich sportlichen und funktionellen Eindruck und lässt die von der klägerischen Jacke ausgehende Eleganz gänzlich vermissen, nicht zuletzt aufgrund der nicht zu übersehenden und auch nicht zu verbergenden Kapuze. Die wenigen angebrachten Gestaltungsmerkmale aus lederartigen Materialien wie auch die Reißverschlussführungen in der konkreten Ausgestaltung vermögen daran nichts zu ändern.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(c) Anders als die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung (dort S. 77) meint, fallen die dargestellten Unterschiede sofort ins Auge und nicht erst anhand einer prüfenden Analyse. Auch wenn dem angesprochenen Verkehr die beiden Jacken nicht gleichzeitig gegenüber treten, werden ihm die vielfältigen Unterschiede, die dazu führen, dass der Gesamteindruck der beiden Jacken deutlich voneinander abweicht, trotz der (wenigen) Gemeinsamkeiten nicht entgehen. Von einer nahezu identischen Übernahme &#8211; wie die Klägerin sie aufgrund ihrer verkürzenden Gegenüberstellung den Gesamteindruck gerade nicht allein bestimmender Merkmale darzustellen versucht (S. 81 der Berufungsbegründung) &#8211; kann daher nicht ausgegangen werden.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(d) Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die Winterjacke im Vergleich zur schwarzen Ausführungsform der klägerischen Jacke „Forrester“. Zwar weist auch jene auf der Vorderseite zwei unterschiedlich lange Reißverschlüsse auf und sind sämtliche Reißverschlüsse mit lederartigen Bändchen versehen, die hier auch doppelt ausgestaltet sind. Allerdings ist gerade hier die Kapuze mehr als markant für den Gesamteindruck, der nicht zuletzt ohnehin allein aufgrund des Umstands ein deutlich anderer als derjenige ist, den die klägerische Jacke vermittelt, weil es sich um eine auch als solche ohne weiteres erkennbare Winterjacke handelt.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(e) Mehr als eine allenfalls nachschaffende Nachahmung kann auch nicht angenommen werden, wenn man die schwarze Ausführungsform der klägerischen Jacke „Forrester“ (der allerdings ohnehin keine wettbewerbliche Eigenart zukommt) den farbigen Jacken der Beklagten gegenüberstellt und die als LSG 18 vorgelegte „Forrester“-Jacke der angegriffenen Winterjacke. Hier kommen die bestehenden Unterschiede noch deutlicher zum Tragen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">cc) Angesichts der unterdurchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart der klägerischen Jacke gem. Anlage LSG 18 einerseits und des allenfalls geringen Nachahmungsgrades andererseits sind die Anforderungen an die Bejahung eines unlauteren Verhaltens der Beklagten unter Berücksichtigung des an sich bestehenden Grundsatzes der Nachahmungsfreiheit (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202017,%2079" title="BGH, 04.05.2016 - I ZR 58/14: Segmentstruktur - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforde...">GRUR 2017, 79</a> Rn. 77 &#8211; Segmentstruktur) und der nach eingangs dargestellten Grundsätzen anzuwendenden Wechselwirkungslehre hoch. Auf die schwarze Ausführungsform können die Ansprüche mangels jeglicher wettbewerblicher Eigenart von vornherein nicht gestützt werden.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(i) Ein Fall des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 Nr. 3 a) UWG</a> liegt nicht vor, da die Gefahr einer Herkunftstäuschung jedenfalls durch die hinreichend auf der vermeintlichen Nachahmung dauerhaft angebrachten Herkunftshinweise ausgeschlossen ist.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(1) Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 Nr. 3 a) UWG</a> handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt. Dabei ist zwischen einer unmittelbaren Herkunftstäuschung und einer mittelbaren Herkunftstäuschung (einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne) zu unterscheiden. Eine unmittelbare Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, bei der Nachahmung handele es sich um das Originalprodukt. Eine Herkunftstäuschung im weiteren Sinne liegt vor, wenn der Verkehr die Nachahmung für eine neue Serie oder ein unter einer Zweitmarke vertriebenes Produkt des Originalherstellers hält oder wenn er von geschäftlichen oder organisatorischen &#8211; wie lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen &#8211; Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202019,%20196" title="BGH, 20.09.2018 - I ZR 71/17: Industrien&auml;hmaschinen - Wettbewerbsversto&szlig; durch Nachahmung: Vora...">GRUR 2019, 196</a> Rn. 15 &#8211; Industrienähmaschinen). Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Insbesondere kann sie durch eine deutlich sichtbare, sich vom Originalprodukt unterscheidende Kennzeichnung der Nachahmung ausgeräumt werden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese einem bestimmten Unternehmen nicht allein anhand ihrer Gestaltung zuordnen, sondern sich beim Kauf auch an den Herstellerangaben in der Werbung, den Angebotsunterlagen oder an der am Produkt angebrachten Herstellerkennzeichnung orientieren (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202018,%20311" title="BGH, 16.11.2017 - I ZR 91/16: Handfugenpistole - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anford...">GRUR 2018, 311</a> Rn. 56 &#8211; Handfugenpistole).</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(2) Vorliegend ist festzustellen, dass die Beklagte ihre Jacken deutlich, dauerhaft und mehrfach mit eigenen Herkunftshinweisen versehen hat. Wie nicht zuletzt auch der klägerische Vortrag belegt, wonach gerade die Marke „Naketano“ als Trendmarke sowohl vom Handel als auch vom angesprochenen Verkehr angesehen werde, mit der der Verkehr besonders innovative, qualitativ hochwertige und langlebige sowie sehr trendbewusste Kleidung verbinde, achtet der Verkehr gerade im Bekleidungssektor besonders auf Marken. Wegen der Vielzahl unterschiedlichster Modeartikel benötigt er diese auch, wenn er sich bei seiner Kaufentscheidung nicht allein an dekorativen, ihm gefallenden Ausgestaltungsmerkmalen orientiert, sondern an Herkunftshinweisen. Angesichts dieser Umstände sind vorliegend keine Anhaltspunkte erkennbar, die den angesprochenen durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher zu der Annahme verleiten könnten, die angegriffenen Jacken kämen vom gleichen Hersteller wie die vermeintlich nachgeahmten Produkte. Wenn der Verkehr in den Fällen, in denen identische Produkte unter verschiedenen Herstellermarken und zu unterschiedlichen Preisen angeboten werden, regelmäßig keine Veranlassung hat anzunehmen, dass die Produkte vom selben Hersteller stammen (so BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202016,%20720" title="BGH, 19.11.2015 - I ZR 109/14: Hot Sox - Wettbewerbsversto&szlig;: R&uuml;ckschluss auf betriebliche Herku...">GRUR 2016, 720</a> Rn. 26 &#8211; Hot Sox), so gilt dies erst recht für den vorliegenden Fall, in dem auf den gerade nicht identischen Vergleichsprodukten unterschiedliche Kennzeichen dauerhaft und hinreichend deutlich angebracht sind. Da es die Funktion der Marke ist, dem Verkehr die Ursprungsidentität des damit gekennzeichneten Produkts zu garantieren, wird der Verkehr vielmehr annehmen, dass verschiedene Marken auf eine unterschiedliche betriebliche Herkunft der entsprechend gekennzeichneten Produkte hinweisen (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202016,%20720" title="BGH, 19.11.2015 - I ZR 109/14: Hot Sox - Wettbewerbsversto&szlig;: R&uuml;ckschluss auf betriebliche Herku...">GRUR 2016, 720</a> Rn. 26 &#8211; Hot Sox) und daneben nicht auch noch gestalterischen Elementen eine herkunftshinweisende Funktion beimessen. Konkrete Umstände, die vorliegend zu einer anderen Auffassung Anlass bieten könnten, insbesondere die Annahme begründen würden, der Verkehr ginge von Unternehmensverbindungen zwischen der Beklagten und dem Hersteller der Originalprodukte aus (mithin eine mittelbare Herkunftstäuschung annehmen), sind weder vorgetragen, noch erkennbar. Die Grundsätze, die der BGH insoweit für Handelsmarken entwickelt hat (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202009,%201069" title="BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06: Knoblauchw&uuml;rste">GRUR 2009, 1069</a> Rn. 16 ff. &#8211; Knoblauchwürste), sind auf den Bekleidungssektor nicht übertragbar. Selbst wenn man unterstellt, dass der Verkehr weiß, dass einige Hersteller von Modeerzeugnissen diese unter unterschiedlichen Zweitmarken vertreiben, dann ist nicht zu erkennen, dass diese Praxis einerseits ohne gleichzeitige Benutzung der Dachmarke erfolgte und andererseits unterschiedliche Zeichen eines Herstellers für Modeerzeugnisse ähnlichen Stils für gleiche Käuferkreise verwendet würden. Aufgrund welcher Umstände mithin der Verkehr in der konkret zu beurteilenden Konstellation von derartigen Verbindungen ausgehen sollte, ist nicht zu erkennen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(3) Der Verweis der Klägerin auf die Jeans-Entscheidung des BGH (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202006,%2079" title="BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02: Jeans">GRUR 2006, 79</a> Rn. 33) führt zu keinem anderen Ergebnis. Die dortige Bejahung einer Herkunftstäuschung erfolgte aufgrund der Feststellung, dass die Kennzeichnungen auf der Nachahmung einerseits nicht dauerhaft und andererseits auf der Außennaht angebracht waren. Diese Konstellation ist mit der vorliegenden nicht ansatzweise vergleichbar.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(4) Umstände, die außerhalb der angegriffenen Produkte &#8211; etwa beim Vertrieb &#8211; vorlägen und eine Herkunftstäuschung annehmen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin meint, die auf den vermeintlichen Nachahmungen angebrachten Kennzeichen spielten beim Online-Vertrieb keine Rolle, mag zwar sein, dass diese auf etwaigen Darstellungen nicht sofort erkennbar sind. Soweit dies aber auf Webseiten der Beklagten selbst der Fall ist (so der Vortrag auf S. 84 der Berufungsbegründung), ist dies ersichtlich irrelevant; hier weiß der Verkehr mangels entgegenstehenden Vortrags, dass er ein Angebot der Beklagten vor sich hat. Wieso er gleichwohl einer Herkunftstäuschung unterliegen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Hinreichender Sachvortrag dazu, dass dies bei Angeboten anderer Onlinehändler anders ist, fehlt, insbesondere auch dazu, inwieweit eine durch Dritte verursachte Herkunftstäuschung den hiesigen Beklagten überhaupt zuzurechnen wäre.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(5) Da schließlich eine Herkunftstäuschung vorliegend nicht erst durch nicht dauerhafte Herstellerhinweise (Hangtags etc.) ausgeräumt wird, kommt es nicht darauf an, ob eine etwaige postsale confusion überhaupt Gegenstand von § 4 Nr. 3a) UWG sein kann (zum Meinungsstand s. Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 4 Rn. 3.44b).</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd" style="text-align: justify;"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(ii) Auch eine Rufausbeutung oder Rufbeeinträchtigung iSv <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 Nr. 3 b) UWG</a> kann nicht angenommen werden.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(1) Nach § 4 Nr. 3b) UWG handelt unlauter, wer Nachahmungen von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers anbietet, wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Produkte unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Dies kann nicht nur auf einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der Nachahmung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert. Die Frage, ob eine Gütevorstellung iSd § 4 Nr. 3b) UWG unangemessen ausgenutzt wird, ist jeweils im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs des nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind. Dabei kann grundsätzlich schon die Annäherung an die verkehrsbekannten Merkmale eines fremden Produkts als solche zu einer für die Annahme einer Rufausbeutung erforderlichen Übertragung der Gütevorstellung führen (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202010,%201125" title="BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08: Femur-Teil">GRUR 2010, 1125</a> Rn. 42 &#8211; Femur-Teil; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202013,%201052" title="BGH, 17.07.2013 - I ZR 21/12: Einkaufswagen">GRUR 2013, 1052</a> Rn. 38 &#8211; Einkaufswagen III; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202015,%20909" title="BGH, 22.01.2015 - I ZR 107/13: Exzenterz&auml;hne - Wettbewerbsversto&szlig; durch Nachahmung: Wettbewerbl...">GRUR 2015, 909</a> Rn. 40 &#8211; Exzenterzähne). Für eine Rufausbeutung reicht es allerdings nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt und damit Aufmerksamkeit erweckt werden (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202019,%20196" title="BGH, 20.09.2018 - I ZR 71/17: Industrien&auml;hmaschinen - Wettbewerbsversto&szlig; durch Nachahmung: Vora...">GRUR 2019, 196</a> Rn. 23 &#8211; Industrienähmaschinen).</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(2) Daraus folgt, dass in den Fällen, in denen keine Herkunftstäuschung anzunehmen ist, andere Umstände hinzutreten müssen, die geeignet sind, die Unlauterkeit der Nachahmung zu begründen. Andernfalls fehlt es an einer „unangemessenen“ Rufausbeutung. Solche besonderen Umstände können vorliegen, wenn sich ein Wettbewerber ohne sachlichen Grund in so starkem Maß an die bekannte Aufmachung eines Konkurrenzprodukts anlehnt, dass er sich an das „Image“ des Originals „anhängt“ und auf diese Weise unlauter an der vom Anbieter des Konkurrenzprodukts durch eigene, unter Umständen intensive und langjährige Anstrengungen am Markt erworbenen Wertschätzung partizipiert (OLG Köln, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202017,%20323" title="OLG K&ouml;ln, 28.04.2017 - 6 U 136/16: Voraussetzungen erg&auml;nzenden wettbewerbsrechtlichen Nachahmun...">GRUR-RR 2017, 323</a> Rn. 37 &#8211; ChariTea).</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(3) Dies zugrunde gelegt, kann eine Rufausbeutung wie auch eine Rufbeeinträchtigung vorliegend nicht angenommen werden. Aus den dargelegten Gründen sind die bestehenden Unterschiede einerseits und der allenfalls geringe Grad der wettbewerblichen Eigenart des klägerischen Produkts andererseits schon nicht geeignet, erkennen zu lassen, dass die angesprochenen Verkehrskreise über etwaige Assoziationen hinaus irgendwelche für den Ruf der jeweiligen Produkte maßgeblichen Überlegungen anstellen würden. Zusätzliche Umstände, die dies begründen könnten, werden ebenfalls nicht vorgetragen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(4) Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn man nicht nur auf die Erwerbssituation abstellen wollte, sondern auch auf etwaige Dritte, die das angegriffene Produkt außerhalb des Erwerbsvorgangs wahrnehmen (vgl. hierzu Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 4 Rn. 3.44b a.E.). Selbst diesen fällt der unterschiedliche Gesamteindruck aufgrund der bestehenden Unterschiede ohne weiteres auf, so dass auch bei diesen keine für den Tatbestand des § 4 Nr. 3b) UWG maßgeblichen Auswirkungen vom einen auf das andere Produkt erkennbar sind.</span></div>
<div></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">d) Ansprüche der Klägerin auf der Grundlage von <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 Nr. 3 UWG</a> im Hinblick auf das angegriffene Modell „Blend“ scheiden damit aus.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">2. Soweit sich die Klägerin hilfsweise auf <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">§ 5 Abs. 2 UWG</a> beruft, dringt sie hiermit ebenfalls nicht durch. Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es an Vortrag zu Täuschungshandlungen der Beklagten, die über die behauptete Täuschung durch Nachahmung hinausgehen würden. Für eine Mitbewerberbehinderung iSv <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 Nr. 4 UWG</a> ist nichts ersichtlich.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">3. Schließlich kann sich die Klägerin im Hinblick auf ihre geltend gemachten Folgeansprüche auch nicht auf Designschutz berufen, da die gegenüberzustellenden Muster einen unterschiedlichen Gesamteindruck vermitteln.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">a) Der Senat unterstellt zugunsten der Klägerin, dass diese in der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme den Nachweis erbracht hat, dass das klägerische Original „Forrester“ in der Ausführungsform gem. Anlage LSG 18 erstmals im Juli 2012 der Öffentlichkeit präsentiert wurde, wie die Zeugin W. bei ihrer Einvernahme unter Vorlage der Anlage LSG 18 vor dem Landgericht bekundet hat (Bl. 124 d.A.). Dass dies ebenfalls für die laut Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2017 erst nach Einvernahme der Zeugin seitens der Klägervertreter vorgelegte schwarze Ausführungsform der Jacke Forrester gilt, ist nicht ersichtlich.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">b) Grundsätzlich ist darüber hinaus davon auszugehen, dass ein Kläger, der Ansprüche aus einem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster geltend macht, den Anforderungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/GGV/85.html">Art. 85 Abs. 2 GGV</a> genügen kann, auch wenn er sich von sich aus nicht mit etwaigem vorbekannten Formenschatz auseinandersetzt (EuGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202014,%20774" title="EuGH, 19.06.2014 - C-345/13: Im Rahmen einer Verletzungsklage ist ein nicht eingetragenes Gemei...">GRUR 2014, 774</a> Rn. 47 &#8211; KMF/Dunnes).</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">c) Auch kann dahinstehen, ob die seitens der Beklagten eingeführten Entgegenhaltungen vorliegend Anlass dazu geben, dem klägerischen Design die Rechtsbeständigkeit für den von ihr geltend gemachten Zeitraum abzusprechen (wenn man es entgegen der deutschen Fassung [vgl. hierzu Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Aufl., Art. 85 Rn. 24] als ausreichend ansieht, dass der Gegner zur Geltendmachung fehlender Rechtsbeständigkeit nicht auf eine Widerklage zu verweisen ist, sondern dies mithilfe von Einwendungen geltend machen kann).</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">aa) Zur Beurteilung der Neuheit des Klagemusters ist zunächst sein ästhetischer Gesamteindruck anhand der ihn wesentlich bestimmenden Gestaltungsmerkmale zu ermitteln; diesem sind sodann im Wege des Einzelvergleichs die vorbekannten ästhetischen Gestaltungen gegenüberzustellen. Die Eigentümlichkeit eines Musters setzt voraus, dass es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen schöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines Mustergestalters mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets hinausgeht. Die Prüfung der Eigentümlichkeit und ihres Grades ist &#8211; anders als die Prüfung der Neuheit &#8211; nicht durch einen Einzelvergleich des Klagemusters mit Entgegenhaltungen vorzunehmen, sondern durch einen Gesamtvergleich mit den auf dem betreffenden Gebiet vorbekannten Formgestaltungen. Der Gesamteindruck muss von der Feststellung des Gesamteindrucks des Musters und der Gestaltungsmerkmale ausgehen, auf denen dieser Gesamteindruck beruht. Die Kombination vorbekannter Gestaltungsmerkmale kann eine Gesamtwirkung erzielen, die die für einen Geschmacksmusterschutz erforderliche schöpferische Gestaltungshöhe erreicht (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202016,%20803" title="BGH, 28.01.2016 - I ZR 40/14: Geschmacksmusterverletzung: Beurteilung des Gesamteindrucks - Arm...">GRUR 2016, 803</a> Rn. 21 &#8211; Armbanduhr &#8211; unter Verweis auf frühere BGH-Entscheidungen). bb) Hinsichtlich des ästhetischen Gesamteindrucks des Klagemusters kann zunächst auf die obigen Ausführungen zur wettbewerblichen Eigenart Bezug genommen werden. Die dort dargestellten Merkmale lassen in ihrer Kombination das klägerische Muster als eine Outdoor-Jacke erscheinen, die durch das Wechselspiel unterschiedlicher, wenn auch nicht aufdringlicher und in sich stimmiger Designmerkmale (insbesondere Reißverschlüsse und Lederapplikationen) einerseits sowie durch ihre Funktion und Ausstattung andererseits den an sich zu vermutenden Kontrast zwischen sportlicher Funktionalität und Eleganz aufzulösen versuchen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">cc) Zugunsten der Klägerin unterstellt der Senat, dass von Neuheit und Eigenart trotz der Entgegenhaltungen insbesondere in Anlage B8 und des von der Beklagten übergegebenen Musters „Clone“ auszugehen ist.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">d) Eine Verletzung des klägerischen Musters gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/GGV/19.html">Art. 19 Abs. 1, Abs. 2 GGV</a> kann gleichwohl nicht angenommen werden, dies auch, wenn man zugunsten der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht eine Nachahmung unterstellt.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">aa) Die Prüfung, ob in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingegriffen wird, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Musters ermittelt und verglichen werden (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202011,%201117" title="BGH, 07.04.2011 - I ZR 56/09: ICE">GRUR 2011, 1117</a> Rn. 34 &#8211; ICE). Bei einem weiten Schutzumfang können selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202011,%20142" title="BGH, 19.05.2010 - I ZR 71/08: Untersetzer">GRUR 2011, 142</a> Rn. 17 &#8211; Untersetzer; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202011,%201112" title="BGH, 24.03.2011 - I ZR 211/08: Schreibger&auml;te">GRUR 2011, 1112</a> Rn. 42 &#8211; Schreibgeräte; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202011,%201117" title="BGH, 07.04.2011 - I ZR 56/09: ICE">GRUR 2011, 1117</a> Rn. 35 &#8211; ICE; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202012,%20512" title="BGH, 28.09.2011 - I ZR 23/10: Kinderwagen">GRUR 2012, 512</a> Rn. 24 &#8211; Kinderwagen I; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202013,%20285" title="BGH, 12.07.2012 - I ZR 102/11: Kinderwagen II">GRUR 2013, 285</a> Rn. 31 &#8211; Kinderwagen II, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202016,%20803" title="BGH, 28.01.2016 - I ZR 40/14: Geschmacksmusterverletzung: Beurteilung des Gesamteindrucks - Arm...">GRUR 2016, 803</a> Rn. 29 &#8211; Armbanduhr).</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">bb) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters zu berücksichtigen. Eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem weiten Schutzumfang des Geschmacksmusters führen. Der Schutzumfang hängt demnach vom Abstand des Geschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz ab. Dieser Abstand ist durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Klagemusters und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202016,%20803" title="BGH, 28.01.2016 - I ZR 40/14: Geschmacksmusterverletzung: Beurteilung des Gesamteindrucks - Arm...">GRUR 2016, 803</a> Rn. 29 &#8211; Armbanduhr). cc) Die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks ist aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen. Die Benutzereigenschaft setzt voraus, dass die Person das Produkt, das das Geschmacksmuster bzw. das eingetragene Design verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck verwendet. Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster bzw. Designs regelmäßig aufweisen und die Produkte auf Grund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (vgl. EuGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202012,%20506" title="EuGH, 20.10.2011 - C-281/10: PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG...">GRUR 2012, 506</a> Rn. 53 u. 59- PepsiCo/Grupo Promer). Er nimmt, soweit möglich, einen direkten Vergleich der betreffenden Geschmacksmuster bzw. Designs vor. Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Geschmacksmuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen. Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202000,%201023" title="BGH, 13.07.2000 - I ZR 219/98: &quot;3-Speichen-Felgenrad&quot;; Eigent&uuml;mlichkeit eines Geschmacksmusters">GRUR 2000, 1023</a> [1025] &#8211; Speichen-Felgenrad; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202001,%20503" title="BGH, 15.02.2001 - I ZR 333/98: Sitz-Liegem&ouml;bel; Anmeldung eines Geschmacksmusters mit mehreren ...">GRUR 2001, 503</a> [505] &#8211; Sitz-Liegemöbel; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202013,%20285" title="BGH, 12.07.2012 - I ZR 102/11: Kinderwagen II">GRUR 2013, 285</a> Rn. 68-71 &#8211; Kinderwagen II; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202016,%20803" title="BGH, 28.01.2016 - I ZR 40/14: Geschmacksmusterverletzung: Beurteilung des Gesamteindrucks - Arm...">GRUR 2016, 803</a> Rn. 31, 34, 35 &#8211; Armbanduhr).</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">dd) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann eine Verletzung des klägerischen Geschmacksmusters nicht angenommen werden.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(i) Der Klägerin mag zugestanden werden, dass ein Designer beim Entwurf einer Outdoor-Jacke der hier vorliegenden Art grundsätzlich einen weiten Spielraum hat. Grundsätzlich sind allein aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche, unterschiedlich anmutender Materialien und der Vielzahl an Möglichkeiten, auch funktionale Elemente gestalterisch zu betonen, dem gestalterischen Spielraum kaum Grenzen gesetzt. Andererseits ist angesichts der mind. zweimal jährlich wechselnden Kollektionen einer Vielzahl von Herstellern bekannt, dass eine Reihe unterschiedlicher Elemente so oder so ähnlich bereits benutzt wurden und einzelne Elemente für sich genommen eher selten Neuheit und Eigenart eines Musters begründen können. Folglich stellt auch die Klägerin zu Recht auf die Kombination der von ihr verwendeten Merkmale ab (wenngleich sie &#8211; wie bereits ausgeführt &#8211; für den Gesamteindruck wesentliche Elemente unberücksichtigt lässt).</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Grenzen werden dem Entwerfer insbesondere durch den vorbekannten Formenschatz gesetzt, wobei vorliegend streitig ist, ob die von den Beklagten entgegengehaltenen Muster überhaupt berücksichtigungsfähig sind.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(ii) Selbst wenn man die von den Beklagten vorgetragenen Entgegenhaltungen aufgrund des Bestreitens der Klägerin nicht berücksichtigt und aus diesem Grund zugunsten der Klägerin ihrem Muster grds. einen hohen Schutzumfang beimessen wollte, ist der Gesamteindruck, den die angegriffenen Muster vermitteln, aus Sicht eines informierten Betrachters ein gänzlich anderer als der des Klagemusters. Denn wie dargestellt, fehlt bei den Beklagtenmustern jeweils eine Reihe von Gestaltungsmerkmalen, die den Gesamteindruck des Klagemusters maßgeblich mitprägen. Die bestehenden Unterschiede vermitteln bei den angegriffenen Mustern gerade keine dem Klagemuster zuzusprechende Eleganz einer Outdoor-Jacke, vielmehr beschränkt sich der vom jeweiligen angegriffenen Muster vermittelte Eindruck auf Sportlichkeit und Funktionalität einer Outdoor- bzw. Winterjacke, bei denen jeweils insbesondere die nicht zu übersehenden und den Gesamteindruck maßgeblich prägenden Kapuzen ins Auge fallen.</span></div>
<div></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(iii) Angesichts dessen bestehen auch die auf Designrecht gestützten klägerischen Ansprüche nicht.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">II.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Auch in Bezug auf das Modell „Fan“ stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">1. Soweit sich die Klägerin teils ausschließlich, im Übrigen hilfsweise auf lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz beruft, kann zwar dem klägerischen Model „Darth“ (gem. seiner hier maßgeblichen Ausgestaltungsform gem. Anlage LSG 12) die erforderliche wettbewerbliche Eigenart nicht abgesprochen werden; auch hier fehlt es jedoch an einer unlauteren Nachahmung seitens der Beklagten, da weder die Voraussetzungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 Nr. 3 a) UWG</a> noch die des § 4 Nr. 3 b) zu bejahen sind.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">81</span></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">a) Dem nach klägerischem Vortrag nachgeahmten Hoodie „Darth“ gem. Anlage LSG 12 kommt durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart zu. Entsprechend den obigen Ausführungen zu den Forrester-Jacken der Klägerin folgt diese auch hier nach der vorzunehmenden tatrichterlichen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des als Anlage LSG 12 vorgelegten Produkts nicht allein aus den von der Klagepartei als aus ihrer Sicht maßgeblichen Merkmalen. aa) Erstinstanzlich (S. 15/16 der Klageschrift) hat die Klägerin noch behauptet, der Gesamteindruck des Modells „Darth“ der Klägerin und somit seine Eigenart ergebe sich aus der Kombination folgender Merkmale, wobei sie eine Gewichtung der einzelnen Merkmale gerade nicht vorgenommen hat:</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; der im Wesentlichen gerade, körperbetonte Schnitt;</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; die im Halsbereich bogenförmig eingesetzte Kapuze;</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; die an den Ärmelenden und im Bund angesetzten Bündchen;</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; die nahezu senkrecht parallel verlaufenden Eingriffstaschen auf der Vorderseite, die zu beiden Seiten des Eingriffs mit dreieckigen Applikationen versehen seien;</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; der asymmetrische Verlauf der Kapuzenöffnung;</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; um die Kapuzenöffnung befinde sich eine &#8211; teilweise &#8211; verdeckte, auffällige und farblich kontrastierende naturfarbene Kordel, deren Enden durch lederartige Hülsen umschlossen seien;</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; die Kordel, die tunnelartig innerhalb der Außenseite der Kapuzenöffnung verlaufe;</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; die Ein- und Austrittsstellen der Kordel seien durch metallartige Hülsen eingefasst, die ihrerseits durch kleine quadratische Applikationen unterlegt seien.</span></div>
<div></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">bb) Mit der Berufungsbegründung macht die Klägerin nunmehr geltend, dass einige der aus ihrer Sicht vorliegenden Merkmale prägend seien und diese es seien, die die wettbewerbliche Eigenart begründeten (S. 41, 42 der Berufungsbegründung) und den sog. „Naketano Style“ widerspiegelten, nämlich:</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; die in die Kragenöffnung eingesetzte Kapuze, die gleichzeitig einen Stehkragen bilde und außenseitig von der rechten Schulter ausgehend um die Halsöffnung herum und innenseitig an der linken Schulter ende;</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; um die Kapuzenöffnung befinde sich eine &#8211; teilweise &#8211; verdeckte, auffällig farblich kontrastierende, naturfarbene Kordel, deren Enden durch lederartige Hülsen umschlossen seien;</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; die Kordel, die tunnelartig innerhalb der Außen-/Oberseite der Kapuzenöffnung verlaufe, trete asymmetrisch aus, d.h. die beiden Austrittsöffnungen lägen nicht symmetrisch mittig, sondern versetzt zur rechten Schulter hin;</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; die Ein- und Austrittsstellen der Kordel seien durch metallartige Ösen eingefasst und ihrerseits durch kleine quadratische lederartige Applikationen unterlegt;</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; an beiden Enden der seitlichen Eingriffstaschen, die nahezu senkrecht verliefen, fänden sich dreieckige, lederartige Applikationen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">cc) Wie bei dem Modell „Forrester“ lässt die Klagepartei auch hier den Grundsatz außer Acht, dass die wettbewerbliche Eigenart eines Leistungserzeugnisses und insbesondere deren Grad nach dem Gesamteindruck des Produkts zu bestimmen ist. Auf einzelne Merkmale bzw. auf deren Kombination kann daher nur dann abgestellt werden, wenn die so einbezogenen Merkmale aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise für den Gesamteindruck maßgeblich sind, weitere Gestaltungselemente mithin als unbedeutend nicht ins Gewicht fallen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(i) Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202006,%2079" title="BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02: Jeans">GRUR 2006, 79</a> Rn. 27 &#8211; Jeans) kann der Senat auch beim vorliegenden Produkt die wettbewerbliche Eigenart aus eigener Sachkunde feststellen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(ii) Der Gesamteindruck eines Kapuzenpullovers bestimmt sich nicht allein nach seiner Frontansicht; vielmehr achtet der angesprochene Verkehr auf eine Reihe von Details, die das für eine Kaufentscheidung in Frage kommende Produkt aus seiner Sicht als attraktiv und dem gewünschten Zweck entsprechend ansehen lassen können. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der angesprochene Verkehr einen solchen Hoodie wie den vorliegenden regelmäßig vor seiner Kaufentscheidung anprobieren wird, um dabei festzustellen, ob das entsprechende Produkt auch tatsächlich passt und geeignet erscheint, den Träger zu kleiden. Beachtliche Verkehrskreise werden zudem bei ihrer Auswahl „markenbewusst“ vorgehen, weil sie gerade im Bekleidungssektor mit Markenwaren bestimmte Qualitäts- und Imagevorstellungen verbinden. In ihren Blick geraten daher auch auf der Ware an typischen Stellen angebrachte Herkunftshinweise und dabei insbesondere die Art und Weise deren Anbringung.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(iii) Dass dies bei den klägerischen Produkten anders sein könnte, lässt sich dem Klagevorbringen auch in Bezug auf das Modell „Darth“ nicht entnehmen. Wie bereits oben dargestellt, betont die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung (dort S. 64), dass der Verkehr bekanntermaßen gerade bei Bekleidung außerordentlich großen Wert auf die Gestaltung, das Design lege und seine Kaufentscheidungen in aller Regel ausschließlich nach diesen gestalterischen Kriterien treffe. Er kaufe, wenn ihm das Bekleidungsstück gefalle. Noch in der Klageschrift sagt selbst die Klägerin, „Lederpatches und Logo-Stickereien sorgen für den Wiedererkennungswert“ (S. 10 der Klageschrift vom 26.10.2016). Warum dem Verkehr dann aber nur einige und nicht alle dieser für den Gesamteindruck maßgeblichen Gestaltungselemente des Hoodies „Darth“ und insbesondere nur die auf dessen Vorderseite auffallen sollen, erklärt die Klägerin auch hier nicht.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(iv) Tatsächlich fallen beim klägerischen Produkt folgende Gestaltungselemente auf:</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; Die in der Tat ungewöhnlich geschnittene Kapuze, die auf den ersten Blick vermuten lässt, dass sich der Entwerfer mehr für das Erscheinungsbild als für einen etwaigen Tragekomfort interessiert hat.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; Eine tauähnliche Kordel, die aufgrund ihrer Dicke und Wuchtigkeit einerseits und aufgrund ihrer leuchtenden und zugleich scheinbar naturbelassenen Farbe andererseits besonders ins Auge fällt, und zwar nicht nur beim Austritt auf der Vorderseite, sondern insbesondere auch an der durch lederartige Applikationen hervorgehobenen Tunnelöffnung am oberen mittigen Rand der Kapuze.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; Die Prägnanz der tauartigen Kordel wird verstärkt durch die lederartigen Hülsen, die die Tauenden komplett einhüllen, sowie lederartige Verstärkungen an den Austrittsöffnungen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; Weitere in gleicher Farbe gehaltene lederartige Applikationen fallen ebenfalls als geschickt gesetzte Kontrastpunkte zum modisch und zugleich zeitlos grau gehaltenen Pullover sofort ins Auge, und zwar sowohl die Einfassungen der Ecken der seitlich angebrachten, ansonsten kaum wahrnehmbaren Taschen, als auch das als Wappen ausgestaltete und zudem mit einem Hirsch verzierte Emblem auf der linken Brustseite (an einer für Markenkennzeichnungen im Bekleidungssektor typischen Stelle).</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; Ebenfalls für den Gesamteindruck prägend ist die lederartige Applikation am rechten Ärmel, die wiederum an ein Wappen erinnert und zudem mit einer metallenen Eule versehen ist, die bereits angesichts ihrer Größe ins Auge sticht.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">&#8211; Schließlich finden sich auch am Bund an Vorder- und Rückseite lederartige Applikationen, die sich aufgrund ihrer Gestaltung stimmig in das Gesamtbild einfügen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Insgesamt vermittelt der klägerische Hoodie daher angesichts der Kombination der dargestellten Merkmale, des gewählten Farbkontrasts zwischen zeitlosem, doch zugleich modischem grau und den natürlich wirkenden Applikationen sowie der auffällig dicken, tauähnlichen Kordel einen einerseits schlichten und naturbelassenen und zugleich andererseits verspielten Eindruck, der insbesondere durch die auffällige Linienführung des wuchtigen Taues und dessen Einfassungen zu gefallen versucht. Der Symmetrie am Körper, verdeutlicht durch die ebenfalls durch lederartige Applikationen eingefassten und nur dadurch sichtbaren, fast parallel angebrachten Taschen, tritt der asymmetrische Kragen gegenüber, akzentuiert durch die auffällig dicke Kordel. Die durch dieses Wechselspiel hervorgerufene Spannung findet ihre Auflösung in der Tunnelöffnung am oberen Kapuzenende. Das dort mittig zum Vorschein kommende Tau greift das Symmetrische wieder auf und weist zugleich auf das Besondere dieses Kleidungsstücks hin. Diese Besonderheit wird durch die Ausgestaltung der Markenzeichen aufgegriffen, die sich an den für diese typischen Stellen nicht nur auf die Nennung der Zeichen beschränken, sondern durch die Darstellung von Waldtiermotiven den Eindruck von Naturbelassenheit unterstreichen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(v) Unter Zugrundelegung der oben unter I. 1. c) aa) (iv) und (v) näher dargestellten Grundsätze hinsichtlich der Besonderheiten, die für die wettbewerbliche Eigenart bei Modeartikeln anzunehmen sind, wird man dem klägerischen Produkt im Ergebnis durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart zubilligen können. Diese folgt aber nicht aus den von der Klägerin lediglich rosinengleich herausgepickten Gestaltungsmerkmalen, sondern aus der soeben dargestellten Gesamtwürdigung der Kombination aller relevanten Elemente.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(vi) Soweit die Klägerin wiederholt vom „Naketano-Style“ (zB S. 33 der Berufungsbegründung) unter Bezugnahme auf die Anlage LSG 29 oder auch von einer „Naketano-DNA“ spricht, kann sie mit ihrem Vortrag hierzu eine Steigerung der wettbewerblichen Eigenart jedenfalls nicht plausibel machen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(1) Zwar kann grds. nach der Rechtsprechung des BGH auch einem Produktprogramm als Gesamtheit von Erzeugnissen mit Gemeinsamkeiten in der Zweckbestimmung und Formgestaltung unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerblicher Schutz gewährt werden. Voraussetzung ist dann nicht, dass jedes einzelne Teil für sich genommen eine wettbewerbliche Eigenart aufweist. Diese kann vielmehr auch in einer wiederkehrenden Formgestaltung mit charakteristischen Besonderheiten bestehen, die bewirken, dass sich die zum Programm gehörenden Gegenstände für den Verkehr deutlich von Waren anderer Hersteller abheben (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202008,%20793" title="BGH, 30.04.2008 - I ZR 123/05: Rillenkoffer">GRUR 2008, 793</a> Rn. 29 &#8211; Rillenkoffer).</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(2) Welche stets wiederkehrenden Merkmale dies aber konkret sein sollen, lässt sich weder dem klägerischen Vortrag selbst noch den vorgelegten Anlagen &#8211; wie etwa Anlage LSG 29 &#8211; entnehmen, so dass für die hier maßgebliche Beurteilung der oben unter (iv) dargestellte Gesamteindruck des hier angeblich nachgeahmten Modells Darth maßgeblich ist.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(a) Nach klägerischem Vortrag auf S. 33 der Berufungsbegründung gehören zum Naketano-Style „die besonderen Kragen- bzw. Kapuzenkragenlösungen, die teils symmetrisch, teils asymmetrisch sind, teilweise mit Kordelaustritt an der Kapuzenoberseite, mit unterschiedlichen Taschengestaltungen, und mit unterschiedlichen Reißverschlussgestaltungen. Prägend und stilbildend bleiben jedoch die Kapuzen-/Kragenlösungen mit den unterschiedlichen kontrastierenden lederartigen Applikationen und den austretenden Kordeln“ (Hervorhebungen nur hier).</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(b) Diesen Vortrag zugrunde gelegt, belegen die Hervorhebungen, dass es gerade keinen einheitlichen Stil gibt, sondern der Naketano-Style durch Variationen geprägt sein soll. Wie sich dies mit den Vorgaben der Rillenkoffer-Rechtsprechung in Einklang bringen lassen soll, ist nicht zu erkennen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(c) Aus Anlage LSG 29 ergibt sich nichts anderes: die dort dargestellten Bekleidungsstücke belegen vielmehr, wie unterschiedlich diese ausgestaltet sind. Vielfach werden die Kragen zwar besonders hervorgehoben, vielfach tauchen auch ähnlich gestaltete lederartige Applikationen auf, vielfach werden auch Farben verwendet, die weniger „knallig“ denn zeitlos erscheinen. Es mag auch sein, dass die Mode der Klägerin einem bestimmten Stil folgt. Dass dieser Stil, der sich durch die Variation gleichartiger und einzeln nicht zugunsten der Klägerin geschützter Elemente auszeichnet, aber insgesamt wettbewerbliche Eigenart beanspruchen könnte, kann nicht angenommen werden, denn Programmschutz im Sinne der og Rechtsprechung besteht für eine charakteristische wiederkehrende Formgestaltung, was Einheitlichkeit erfordert, die hier nicht gegeben ist.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(d) Auffällig sind indes die tauartigen Kordeln, die bei einer Reihe von den aus Anlage LSG 29 ersichtlichen Kleidungsstücken verwendet werden. Dass diese allein die wettbewerbliche Eigenart des Produktprogramms der Klägerin ausmachen würden, behauptet auch diese &#8211; zu Recht &#8211; nicht. Kordeln sind dem Verkehr als gängiges Mittel bekannt und wurden auch nach klägerischem Vorbringen lange vor den hier maßgeblichen klägerischen Produkten verwendet. Es mag sein, dass diese idR nicht die Dicke und Auffälligkeit hatten wie die von der Klägerin nunmehr verwendeten. Dass sich die klägerischen Produkte allein durch diese deutlich von denen anderer Hersteller abheben würden, macht selbst die Klägerin nicht geltend.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(vii) Wie bei dem Modell „Forrester“ kann daher eine Steigerung der wettbewerblichen Eigenart nicht erkannt werden. Insbesondere rechtfertigen auch die vorgetragenen Umsatzzahlen, ohne dass diese irgendeinen nachvollziehbaren Rückschluss auf Marktanteile hinsichtlich des angeblich nachgeahmten Produkts zuließen, eine solche nicht.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">b) Geht man zugunsten der Klägerin entgegen dem Bestreiten der Beklagten von einer Nachahmung aus, so handelt es sich auch hier allenfalls um eine nachschaffende Nachahmung.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">aa) Ausgangspunkt ist auch hier der Hoodie der Beklagten, wie er Gegenstand des Antrags ist.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">bb) Auch hier ist festzustellen, dass der Antrag angesichts dessen, dass er nur die Vorderseite des vermeintlichen Verletzungsgegenstandes zeigt, zu weit gefasst ist.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">cc) Selbst wenn man aber den Klageantrag auf das konkret angegriffene Produkt gem. Anlage LSG 10 beschränkt, kann unter Berücksichtigung der unter I. 1. c) bb) (iii) (1) dargestellten Grundsätze im Ergebnis wegen der vorliegenden Unterschiede nicht mit der Klägerin von einer fast identischen, sondern nur von einer nachschaffenden Nachahmung ausgegangen werden.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(i) Zwar trifft es zu, dass auch das angegriffene Produkt einen asymmetrischen und damit eher ungewöhnlichen Kapuzenkragen aufweist, an dessen Enden weiße Schnüre austreten, deren Ausgänge durch lederartige Applikationen betont werden, die den von der Klägerin verwendeten sehr ähnlich sind. Auch finden sich an den seitlich angebrachten Taschen dreieckige lederartige Einfassungen, ähnlich denen, wie sie die Klägerin verwendet.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(ii) Gleichwohl ist der Gesamteindruck, den der Hoodie „Fan“ vermittelt, angesichts der neben den Gemeinsamkeiten deutlich zu Tage tretenden Unterschiede aus Sicht des maßgeblichen Verbrauchers ein deutlich anderer. Bereits dadurch, dass die Seitentaschen anders als beim nachgeahmten Produkt, direkt in die Seitennähte einpasst sind, tritt der für das Klageprodukt markante Kontrast zwischen symmetrischer Vorderseitengestaltung einerseits und asymmetrischer Kragenlösung andererseits nicht in den Vordergrund. Vielmehr bleibt die Asymmetrie des Kragens das einzig auffällige Merkmal. Dies folgt nichts zuletzt aus der deutlich anders anmutenden Gestaltung der Kordel, die beim angegriffenen Modell an eine banale Schnur erinnert, die so oder so ähnlich dem Verkehr bei Kapuzenpullovern häufig begegnet. Das Tauartige, was beim klägerischen Hoodie besonders auffällt, fehlt hier gerade. Die Einfassung der Schnurenden fällt bei der (unterstellten) Nachahmung anders als bei dem Modell Darth ebenfalls nicht auf; vielmehr erinnert sie an eine für Schnürsenkel typische, nicht gerade aufwendige Einfassung. Ebenso fehlt die den Gesamteindruck des klägerischen Kleidungsstücks maßgeblich mitprägende Tunnelöffnung am oberen Kapuzenrand; dort befindet sich vielmehr eine lederartige Applikation, die auf den Hersteller hinweist. Die von der Klägerin ebenfalls verwendeten wappenartigen Applikationen auf der Brust und dem Ärmel fehlen ebenfalls. Insgesamt vermittelt daher die Nachahmung gerade nicht die Besonderheiten, die die wettbewerbliche Eigenart des klägerischen Produkts ausmachen. Wegen des Kragens wird der angesprochene Verkehr allenfalls Assoziationen zum nachgeahmten Hoodie anstellen, mehr aber auch nicht.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">c) Angesichts der bestehenden durchschnittlichen wettbewerblichen Eigenart des klägerischen Hoodie einerseits und des allenfalls geringen Nachahmungsgrades andererseits sind die Anforderungen, die an die Bejahung eines unlauteren Verhaltens der Beklagten unter Berücksichtigung des an sich bestehenden Grundsatzes der Nachahmungsfreiheit (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202017,%2079" title="BGH, 04.05.2016 - I ZR 58/14: Segmentstruktur - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforde...">GRUR 2017, 79</a> Rn. 77 &#8211; Segmentstruktur) und der nach eingangs dargestellten Grundsätzen anzuwendenden Wechselwirkungslehre zu stellen sind, nicht als erfüllt anzusehen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">aa) Auch bei diesem Kleidungsstück kann eine vermeidbare Herkunftstäuschung nicht angenommen werden. Dem angesprochenen Verkehr fallen die Unterschiede im Gesamteindruck ohne weiteres ins Auge, und zwar auch dann, wenn er die Produkte nicht gleichzeitig gegenüber sieht. Denn insbesondere die tauartige Kordel mit ihren Endkappen und der Tunnelaustritt beim klägerischen Modell werden ihm im Gedächtnis bleiben, wenn ihm die Nachahmung gegenüber tritt. Er wird angesichts dessen nicht der Gefahr unterliegen anzunehmen, das streitgegenständliche Produkt stamme vom gleichen Hersteller wie der Hoodie der Klägerin. Letzte Zweifel werden jedenfalls durch die dauerhaft angebrachten und ohne weiteres sichtbaren Herkunftshinweise an der vermeintlichen Nachahmung ausgeräumt, darüber hinausgehende aufklärende Hinweise sind den Beklagten nicht aufzuerlegen. Da auch hinsichtlich des Produktes „Fan“ nicht geltend gemacht wird, dass eine Herkunftstäuschung durch andere Handlungen während des Vertriebs hervorgerufen würde, ist eine solche zu verneinen. bb) Entsprechendes gilt für die behauptete Rufausbeutung / Rufbeeinträchtigung. Der Verkehr, der aufgrund der bestehenden Unterschiede allenfalls Assoziationen zum klägerischen Hoodie anstellen wird, hat keine Veranlassung, angesichts dieser Unterschiede Rufübertragungen auch nur zu erwägen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">d) Ansprüche der Klägerin auf der Grundlage von <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 Nr. 3 UWG</a> scheiden daher auch im Hinblick auf das Modell „Fan“ aus.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">2. Die weiter geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Ansprüche wegen behaupteter Behinderung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 Nr. 4 UWG</a> bzw. Herkunftstäuschung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">§ 5 Abs. 2 UWG</a> bestehen ebenfalls nicht. Die Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil sind insoweit vollumfänglich zutreffend und bedürfen keiner Ergänzung.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">3. Schließlich kann sich die Klägerin in Bezug auf das angegriffene Modell „Fan“ auch nicht auf Designschutz berufen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">a) Es ist bereits fraglich, ob das klägerische Muster angesichts der von der Klägerin selbst zuvor der Öffentlichkeit präsentierten „Darth“-Modelle überhaupt als neu und eigentümlich angesehen werden kann. Insbesondere das in Anlage LSG 25 gezeigte Modell könnte dem entgegenstehen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">b) Jedenfalls aber ist der Schutzbereich des hier maßgeblichen Modells Darth aufgrund des durch das klägerische Modell gem. LSG 25 maßgeblich bestimmten vorbekannten Formenschatzes erheblich eingeschränkt. Auch bei diesem findet sich der dargestellte Kontrast zwischen symmetrischer und asymmetrischer Gestaltung. Die Eigenart des hier maßgeblichen Musters wird daher allenfalls geprägt durch eine noch dickere und damit auffälligere tauartige Kordel sowie &#8211; falls nicht bereits zuvor ebenfalls vorhanden &#8211; die „Tunnellösung“ am oberen Kapuzenkopf.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">c) Da eben diese Elemente bei der (unterstellten) Nachahmung fehlen, vermittelt das angegriffene Muster einen gänzlich anderen Gesamteindruck, dies erst recht aus Sicht des informierten Betrachters, der den Vergleich beider Muster vornimmt. Insoweit kann auf die Ausführungen zu den wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen ergänzend verwiesen werden, die auch aus Sicht eines informierten Betrachters zu berücksichtigen sind.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">III.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Mangels Verletzungshandlung der Beklagten sind auch die geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche nicht gegeben, die Abweisung der Klage erfolgte daher auch insoweit zu Recht.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">IV.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Erfolg hat die Klägerin indes mit ihrer Berufung, soweit sie auf die Widerklage hin verurteilt wurde, der Beklagten Schadensersatz in Höhe von EUR 1.152,67 zu zahlen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">1. Das Landgericht hat die Verurteilung wegen des als Anlage LSG 2 an die am hiesigen Rechtsstreit nicht beteiligte Abnehmerin der Beklagten (der T. GmbH) gerichteten Schreibens auf die Grundsätze der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung gestützt. Dabei hat es den Umstand, dass es sich um eine Berechtigungsanfrage gehandelt hat, nicht als maßgeblich angesehen, sondern darauf abgestellt, dass diese „Berechtigungsanfrage“, wie sich aus der Antwort gem. Anlage LSG 3 ergebe, an mehrere Abnehmer gerichtet gewesen sei und diese geeignet seien, die Geschäftsbeziehungen zur Herstellerin erheblich zu gefährden. Daher habe es sich um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gehandelt, wobei die Klägerin auch fahrlässig gehandelt habe.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">2. Dieser Ansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">a) Vorliegend kommt aus dem streitgegenständlichen Schreiben hinreichend klar zum Ausdruck, dass es sich gerade nicht um eine Schutzrechtsverwarnung, sondern lediglich um eine Berechtigungsanfrage handelt. Eine solche verdeutlicht gerade, dass der diese Aussprechende zwar der Auffassung zuneigt, seine Schutzrechte als verletzt anzusehen, er sich dessen aber nicht sicher ist und dieses Schreiben insbesondere auch keine Kostenerstattungsansprüche auszulösen vermag.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">1</span></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">b) Angesichts dessen kann die Rechtsprechung des Großen Senats vom 15.07.2005 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202005,%20882" title="BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04: Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung">GRUR 2005, 882</a> &#8211; Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung) auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen werden. Wenn sich der vermeintliche Verletzte gerade nicht sicher ist, ob seine Schutzrechte verletzt werden oder ob sich der vermeintliche Verletzer unter Umständen auf eigene ältere Rechte berufen kann, dann muss es ihm möglich sein, den vermeintlichen Verletzer risikolos anschreiben zu dürfen. Eine der Abmahnung vergleichbare Drucksituation entsteht beim Empfänger nicht.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">c) Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Berechtigungsanfrage an mehrere Abnehmer richtet. Dies könnte allenfalls zu erwägen sein, wenn eine dahinterstehende ausgeklügelte Strategie auszumachen wäre, aufgrund derer der „nur“ Anfragende faktisch unlauter Druck auf den Hersteller ausüben wollte, der über sein an sich berechtigtes Interesse der Verfolgung eigener Rechte deutlich hinausginge. Derartige Umstände zeigt aber weder die Widerklägerin auf noch sind diese ersichtlich.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">C.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Entscheidung über die Kosten beruht auf <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/92.html" title="&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen">§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO</a>.</span></div>
</div>
<div class="rdblock" style="text-align: justify;">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">§ 708 Nr. 10</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" title="&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis">§ 711 ZPO</a>.</span></div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd" style="text-align: justify;"></div>
<div class="absatz gruende" style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/543.html" title="&sect; 543 ZPO: Zulassungsrevision">§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO</a>) und auch die Voraussetzungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/543.html" title="&sect; 543 ZPO: Zulassungsrevision">§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO</a> liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter B. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.</span></div>
</div>
<div>
<h1 class="titelzeile"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Designrecht &#8211; Schutz von Bekleidungsstücken</span></h1>
</div>
<div></div>
<div><a href="https://ra-juedemann.de/">Jüdemann Rechtsanwälte</a></div>
<div class="pe-richsnippets"></div>
<p><script type="text/javascript" src="https://www.provenexpert.com/widget/richsnippet.js?u=18zpjRQBlVwplWUA3pGpmRQA48TA1LQB&#038;v=2" async></script></p>
<div class="pe-richsnippets"></div>
<p><script type="text/javascript" src="https://www.provenexpert.com/widget/richsnippet.js?u=18zpjRQBlVwplWUA3pGpmRQA48TA1LQB&#038;v=2" async></script></p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/schutz-von-bekleidungsstuecken-naketano-olg-muenchen-vom-4-7-2019-29-u-3490-17/">Schutz von Bekleidungsstücken &#8211; Naketano OLG München vom 4.7.2019 &#8211; 29 U 3490/17</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://ra-juedemann.de/schutz-von-bekleidungsstuecken-naketano-olg-muenchen-vom-4-7-2019-29-u-3490-17/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">10438</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Abmahnung CBH für Burberry</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/abmahnung-cbh-fuer-burberry/</link>
					<comments>https://ra-juedemann.de/abmahnung-cbh-fuer-burberry/#comments</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Feb 2020 08:56:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Designrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fashion Law]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.ra-juedemann.de/?p=10212</guid>

					<description><![CDATA[<p>Abmahnung CBH für Burberry Vertreten durch die CBH Rechtsanwälte, macht das britische Unternehmen Burberry Ltd., das zahlreiche Luxusmarken für u.a. Bekleidung, Taschen und andere Modeaccessoires eingetragen hat, Verletzungen dieser Marken gegenüber Einzelhändlern geltend. Neben der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung schöpft Burberry die markenrechtlichen Möglichkeiten vollständig aus und verlangt zudem noch Auskunft, Herausgabe der [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/abmahnung-cbh-fuer-burberry/">Abmahnung CBH für Burberry</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Abmahnung CBH für Burberry</p>
<p>Vertreten durch die CBH Rechtsanwälte, macht das britische Unternehmen Burberry Ltd., das zahlreiche Luxusmarken für u.a. Bekleidung, Taschen und andere Modeaccessoires eingetragen hat, Verletzungen dieser Marken gegenüber Einzelhändlern geltend. Neben der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung schöpft Burberry die markenrechtlichen Möglichkeiten vollständig aus und verlangt zudem noch Auskunft, Herausgabe der betreffenden Waren zum Zwecke der Zerstörung, Schadensersatz sowie Ersatz der Abmahnkosten.</p>
<p>Das „Burberry-Check“, eine von Burberry auf vielen seiner Waren verwendete Karomusterstruktur in spezifischer Farbgebung, ist als Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen und gehört nach eigener Aussage des Konzerns zu den überragend bekannten Kennzeichen, denen umfassender Bekanntheitsschutz zukomme. Identische Zeichen auf anderen Produkten, auch solchen, die keinerlei Ähnlichkeiten mit den von Burberry vertriebenen aufwiesen, stellten daher eine unlautere Verletzung im Sinne des Art. 9 Abs.2 lit. c UMV (Unionsmarkenverordnung) dar, sofern keine Zustimmung der Markeninhaberin vorläge. Im Fall unserer Mandantin handelt es sich um Zopfgummi-Haarschleifen in einer dem Burberry-Muster nicht unähnlichen Gestaltung, die in einem Online-Shop angeboten wurden.</p>
<p>Die Legitimität der von Burberry geltend gemachten Ansprüche ist allerdings längst nicht so eindeutig, wie die von der Kanzlei CBH formulierte Abmahnung glauben lässt. Bei einem Muster handelt es sich nämlich eigentlich um ein eintragbares Design bzw. Geschmacksmuster, dessen Schutzdauer jedoch im Falle einer Eintragung lediglich 25 Jahre währt. Daher stellte für Burberry Ltd. die Eintragung ihres „Burberry-Check“-Musters als Marke offensichtlich die bessere Option dar, da eine solche unendlich verlängerbar ist. Mit 65 eingetragenen Marken allein in Deutschland, wovon mindestens neun lediglich ein Karo-Muster beinhalten, versucht das Unternehmen ihren Designs langanhaltenden markenrechtlichen Schutz zu verschaffen.</p>
<p>Für eine Markenrechtsverletzung ist eine „markenmäßige Benutzung“ des Zeichens Voraussetzung. Hierfür müssen die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen als Marke, d.h. als Herkunftshinweis auf das dahinterstehende Unternehmen, wahrnehmen. Im Falle der Burberry-Muster erscheint dies zumindest fraglich, da nicht auszuschließen ist, dass es der Verkehr lediglich als Karomuster, nicht jedoch als Burberry-Muster wahrnimmt. Ähnlich sieht es wohl auch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), vor dem die Anmeldung zur Eintragung als deutsche Bildmarke <a href="https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020160127070/DE">3020160127070 von</a> Burberry selbst zurückgenommen wurde. Dies könnte ein Indiz dafür sein, dass das Amt das Muster wegen fehlender Unterscheidungskraft als nicht schutzfähig einstufte.</p>
<p>Ähnlich entschied auch das EUIPO, nachdem ein fast identisches Tartan-Muster von Burberry als Unionsmarke (Nr. 3950037) eingetragen, dann jedoch vom Amt mit Entscheidung vom 26.4.2018 (Cancellation No 11 094 C (Invalidity)) für teilweise nichtig erklärt wurde. Betroffen waren die Warenklassen 24 (Textilien), 25 (Bekleidung, Schuhe und Kopfbedeckung) und 27 (Teppiche, Matten und Wandbehänge), denen wegen fehlender Unterscheidungskraft kein markenrechtlicher Schutz zukommen könne. Die Marke würde vielmehr unzulässigerweise nur die Erscheinung der betreffenden Waren abbilden, nicht jedoch einen Herkunftshinweis darstellen.</p>
<p>Insofern bestehen ernsthafte Zweifel, ob Burberry seine Marken jemals markenmäßig und nicht lediglich dekorativ genutzt hat. Aufgrund des für Marken bestehenden Nutzungszwangs verfällt eine Marke, wenn keine markenmäßige und somit rechtserhaltende Nutzung nachgewiesen werden kann. Die von den CBH Rechtsanwälten versendeten Unterlassungserklärungen sollten daher keinesfalls ohne vorherige anwaltliche Prüfung unterschrieben werden, da die geltend gemachten Ansprüche mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht bestehen. Haben auch Sie eine entsprechende Abmahnung erhalten? Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung, um schnell und unverbindlich Kontakt zu uns aufzunehmen!</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Lennart Weis/Jüdemann Rechtsanwält</a>e</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/abmahnung-cbh-fuer-burberry/">Abmahnung CBH für Burberry</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://ra-juedemann.de/abmahnung-cbh-fuer-burberry/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>1</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">10212</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Handtaschen &#8211;  H &#038; M unterliegt Yves Saint Laurent (PM EuGH)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/handtaschen-h-m-unterliegt-yves-saint-laurent-pm-eugh/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Sep 2015 15:24:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Designrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fashion Law]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-juedemann.de/?p=6828</guid>

					<description><![CDATA[<p>Laut einer Pressemeldung des EuGH hat H&#38;M erfolglos versucht zu verhindern, dass Yves Saint Laurent zwei Designs (Geschmacksmuster) von Handtaschen beim HABM einträgt. Urteile in den Rechtssachen T-525/13 und T-526/13 H&#38;M Hennes &#38; Mauritz / HABM – Yves Saint Laurent (Handtaschen) &#8212; Das Gericht der EU weist die von H&#38;M erhobenen Klagen gegen die Eintragung zweier [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/handtaschen-h-m-unterliegt-yves-saint-laurent-pm-eugh/">Handtaschen &#8211;  H &#038; M unterliegt Yves Saint Laurent (PM EuGH)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: 12pt;">Laut einer Pressemeldung des EuGH hat H&amp;M erfolglos versucht zu verhindern, dass Yves Saint Laurent zwei Designs (Geschmacksmuster) von Handtaschen beim HABM einträgt.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Urteile in den Rechtssachen <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=T-525/13" title="EuG, 10.09.2015 - T-525/13: Das Gericht der EU weist die von H&amp;M erhobenen Klagen gegen die Ein...">T-525/13</a> und <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=T-526/13" title="T-526/13 (2 zugeordnete Entscheidungen)">T-526/13</a></span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">H&amp;M Hennes &amp; Mauritz / HABM – Yves Saint Laurent (Handtaschen)</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">&#8212;</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> Das Gericht der EU weist die von H&amp;M erhobenen Klagen gegen die Eintragung </span><span style="font-size: 12pt;">zweier Geschmacksmuster einer Handtasche von Yves Saint Laurent ab</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Nach der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat ein eingetragenes </span><span style="font-size: 12pt;">Geschmacksmuster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer </span><span style="font-size: 12pt;">hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster, das der </span><span style="font-size: 12pt;">Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung zugänglich gemacht worden ist, bei </span><span style="font-size: 12pt;">diesem Benutzer hervorruft. Die Eigenart eines Geschmacksmusters beurteilt sich unter </span><span style="font-size: 12pt;">Berücksichtigung des Grads der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei seiner Entwicklung.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Im Jahr 2006 ließ das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zwei zur Anwendung auf </span><span style="font-size: 12pt;">Handtaschen bestimmte Geschmacksmuster der französischen Gesellschaft Yves Saint Laurent </span><span style="font-size: 12pt;">(YSL) zur Eintragung zu:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><a href="https://ra-juedemann.de/wp-content/uploads/2015/09/tasche-1.jpg"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-6835" src="https://ra-juedemann.de/wp-content/uploads/2015/09/tasche-1.jpg" alt="tasche 1" width="108" height="140" /></a><a href="https://ra-juedemann.de/wp-content/uploads/2015/09/tasche-2.jpg"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-6836" src="https://ra-juedemann.de/wp-content/uploads/2015/09/tasche-2.jpg" alt="tasche 2" width="165" height="251" /></a></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Im Jahr 2009 reichte die Gesellschaft H&amp;M Hennes &amp; Mauritz (H&amp;M) beim HABM zwei Anträge auf </span><span style="font-size: 12pt;">Erklärung der Nichtigkeit der für YSL eingetragenen Geschmacksmuster ein und führte zur </span><span style="font-size: 12pt;">Begründung aus, dass diese keine Eigenart aufwiesen. H&amp;M stützte ihren Antrag auf das folgende </span><span style="font-size: 12pt;">ältere Geschmacksmuster: </span></p>
<p style="text-align: justify;"><a href="https://ra-juedemann.de/wp-content/uploads/2015/09/ysl-zeicnung.jpg"><img loading="lazy" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-6837" src="https://ra-juedemann.de/wp-content/uploads/2015/09/ysl-zeicnung.jpg" alt="ysl zeicnung" width="174" height="215" /></a></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Da ihre Nichtigkeitsanträge abgelehnt wurden, legte H&amp;M beim HABM zwei Beschwerden ein, die </span><span style="font-size: 12pt;">mit Entscheidungen vom 8. Juli 2013 zurückgewiesen wurden. Im Rahmen der Prüfung der </span><span style="font-size: 12pt;">Eigenart der Geschmacksmuster von YSL gelangte das HABM zu der Einschätzung, dass die </span><span style="font-size: 12pt;">Geschmacksmuster von YSL und H&amp;M zwar gemeinsame Merkmale hätten, die Unterschiede in </span><span style="font-size: 12pt;">Bezug auf Form, Struktur und Gestaltung der Oberfläche aber eine entscheidende Rolle bei dem </span><span style="font-size: 12pt;">von diesen Taschen hervorgerufenen Gesamteindruck spielten. Der Grad der Gestaltungsfreiheit </span><span style="font-size: 12pt;">des Entwerfers sei hoch, in diesem Fall beseitige er aber aus Sicht der informierten Benutzerin </span><span style="font-size: 12pt;">nicht die erheblichen Unterschiede zwischen den fraglichen Taschen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">H&amp;M hat beim Gericht der Europäischen Union beantragt, die Entscheidungen des HABM </span><span style="font-size: 12pt;">aufzuheben.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Mit seinen Urteilen vom heutigen Tag weist das Gericht die Klagen von H&amp;M ab.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Entgegen der Auffassung von H&amp;M ist die Beurteilung des Grads der Gestaltungsfreiheit des </span><span style="font-size: 12pt;">Entwerfers keine abstrakte Vorstufe des Vergleichs zwischen den Gesamteindrücken, die die </span><span style="font-size: 12pt;">fraglichen Geschmacksmuster hervorrufen. Die Eigenart eines Geschmacksmusters bestimmt sich </span><span style="font-size: 12pt;">nicht allein nach dem Faktor der Gestaltungsfreiheit. Dieser ist vielmehr ein Gesichtspunkt, der zu </span><span style="font-size: 12pt;">berücksichtigen ist, da er es erlaubt, diese Beurteilung zu nuancieren.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Hinsichtlich des Vergleichs zwischen den von den fraglichen Taschen hervorgerufenen </span><span style="font-size: 12pt;">Gesamteindrücken weist das Gericht darauf hin, dass sich der Entscheidung des HABM zufolge </span><span style="font-size: 12pt;">die Taschen von YSL durch drei Merkmale, die sich entscheidend auf ihr Gesamterscheinungsbild </span><span style="font-size: 12pt;">auswirkten, von der Tasche von H&amp;M unterscheiden, nämlich ihre Form, ihre Struktur und ihre </span><span style="font-size: 12pt;">Oberflächengestaltung. Das Gericht bestätigt die Beurteilung durch das HABM, wonach die </span><span style="font-size: 12pt;">Geschmacksmuster von YSL somit bei der informierten Benutzerin einen anderen Gesamteindruck </span><span style="font-size: 12pt;">hervorrufen als das von H&amp;M. Die Unterschiede zwischen den in Rede stehenden </span><span style="font-size: 12pt;">Geschmacksmustern sind erheblich3 und die Ähnlichkeiten4 zwischen ihnen sind für den </span><span style="font-size: 12pt;">Gesamteindruck, den sie hervorrufen, unwesentlich. Bei den Geschmacksmustern von YSL wird </span><span style="font-size: 12pt;">der Eindruck eines durch Grundlinien und eine Einfachheit der Form gekennzeichneten Musters </span><span style="font-size: 12pt;">einer Tasche hervorgerufen, während das Geschmacksmuster von H&amp;M den Eindruck einer </span><span style="font-size: 12pt;">detaillierter gearbeiteten Tasche hervorruft, die durch Rundungen und eine mit Ornamenten </span><span style="font-size: 12pt;">verzierte Oberfläche gekennzeichnet ist. Die Riemen und der Griff der Geschmacksmuster der </span><span style="font-size: 12pt;">beiden Marken dienen offenkundig unterschiedlichen Verwendungen, da die Geschmacksmuster </span><span style="font-size: 12pt;">von YSL ausschließlich in der Hand zu tragende Taschen darstellen, während das von H&amp;M eine </span><span style="font-size: 12pt;">über der Schulter zu tragende Tasche darstellt.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">1 Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 (ABl. 2002, L 3, S. 1).</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">2 Ein informierter Benutzer ist ein Benutzer, dem eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner </span><br />
<span style="font-size: 12pt;">persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich. Er kennt verschiedene  </span><span style="font-size: 12pt;">Geschmacksmuster, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, besitzt gewisse Kenntnisse in Bezug auf die  </span><span style="font-size: 12pt;">Elemente, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und benutzt diese Produkte aufgrund seines  </span><span style="font-size: 12pt;">Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">3 Insbesondere hat das HABM in seinen Entscheidungen vom 8. Juli 2013 festgestellt, dass die Gestalt der</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> Geschmacksmuster von YSL erkennbar rechteckig sei, was ihnen den Eindruck eines vergleichsweise eckigen </span><span style="font-size: 12pt;">Gegenstands verleihe. Dagegen sei der Umriss des Geschmacksmusters von H&amp;M durch Rundungen geprägt. Ferner </span><span style="font-size: 12pt;">seien die Geschmacksmuster von YSL aus einem einzigen Stück Leder gearbeitet, während die Vorder- und die </span><span style="font-size: 12pt;">Rückseite des Geschmacksmusters von H&amp;M durch Nähte in drei Teile geteilt seien. Schließlich sei die Oberfläche der </span><span style="font-size: 12pt;">Geschmacksmuster von YSL (mit Ausnahme zweier Nahtansätze in den unteren Ecken) völlig glatt gestaltet, während </span><span style="font-size: 12pt;">die Oberfläche des Geschmacksmusters von H&amp;M mit deutlichen und plastisch hervorgehobenen Verzierungen </span><span style="font-size: 12pt;">versehen sei.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">4 Die gemeinsamen Merkmale der Geschmacksmuster für eine Tasche sind ihre obere Umrisslinie und der Griff in Form </span><span style="font-size: 12pt;">eines oder mehrerer Riemen, die mit einem durch Nieten verstärkten System von Ringen an der Tasche befestigt sind. </span><span style="font-size: 12pt;">In seinen Entscheidungen vom 8. Juli 2013 hat das HABM u. a. darauf hingewiesen, dass die Art und Weise, in der diese </span><span style="font-size: 12pt;">Ringe in die fraglichen Taschen eingearbeitet seien, sehr unterschiedlich sei, da die Ringe bei den Geschmacksmustern </span><span style="font-size: 12pt;">von YSL, anders als bei dem von H&amp;M, deutlich sichtbar seien und das Licht durchließen, ein Detail, das für die </span><span style="font-size: 12pt;">informierte Benutzerin klar erkennbar sei.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">&#8212;</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> HINWEIS: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> entstehende Regelungslücke zu schließen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">&#8212;</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das das Gericht nicht bindet.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Der Volltext der Urteile <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=T-525/13" title="EuG, 10.09.2015 - T-525/13: Das Gericht der EU weist die von H&amp;M erhobenen Klagen gegen die Ein...">T-525/13</a> und <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=T-526/13" title="T-526/13 (2 zugeordnete Entscheidungen)">T-526/13</a> wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website</span><br />
<span style="font-size: 12pt;"> veröffentlicht.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Pressekontakt: Hartmut Ost . (+352) 4303 3255</span></p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/handtaschen-h-m-unterliegt-yves-saint-laurent-pm-eugh/">Handtaschen &#8211;  H &#038; M unterliegt Yves Saint Laurent (PM EuGH)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">6828</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Unterscheidungskraft und Neuheit eines Sonnensymboldesigns für Tafelsalzverpackungen</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/unterscheidungskraft-und-neuheit-eines-sonnensymboldesigns-fur-tafelsaltzverpackungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 29 Mar 2006 11:37:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Designrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-juedemann.de/Blog/?p=41</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Kammergericht hat in einer Enscheidung aus dem Jahr 2004 einige der Grundsätze des Gemeinschaftsgeschmacksmusters aufgezeigt und deutlich gemacht, dass es bei dem Geschmacksmuster, anders als im Urheberrecht, nicht auf eine bestimmte Mindestgestaltungshöhe ankommt, so dass es im wesentlichen auf die Unterscheidungskraft ankommt.</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/unterscheidungskraft-und-neuheit-eines-sonnensymboldesigns-fur-tafelsaltzverpackungen/">Unterscheidungskraft und Neuheit eines Sonnensymboldesigns für Tafelsalzverpackungen</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil des Kammergerichts vom 19. November 2004</p>
<p><a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20W%20170/04" title="KG, 19.11.2004 - 5 W 170/04: Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutz: Unterscheidungskraft und Neuh...">5 W 170/04</a></p>
<p>Das Kammergericht hat in einer Enscheidung aus dem Jahr 2004 einige der Grundsätze des Gemeinschaftsgeschmacksmusters aufgezeigt und deutlich gemacht, dass es bei dem Geschmacksmuster, anders als im Urheberrecht, nicht auf eine bestimmte Mindestgestaltungshöhe ankommt, so dass es im wesentlichen auf die Unterscheidungskraft ankommt.</p>
<p>Hintergrund war die Auseinandersetzung zwischen einer Designerin und ihrem Auftrageber. Die Designer hatte eine Sonnesymbol entworfen und für die private Nutzung daran Rechte eingeräumt. Für den Fall einer gewerblichen Nutzung sollte eine weitere Nutzungsvereinbarung geschlossen werden.  Ohne dass es zu einer solchen Vereinbarung kam, verwendete der Auftraggegber das Design für den Verkauf von Natursalzprodukten. Das Landgericht hatte richtigerweise den Anspruch der Designerin aus der Verletzung von Urhberrechten ablehnt, da, ein typisches Problem des Gebrauchsdesigns, die urheberrechtliche Schöpfungshöhe nicht erreicht war. Jedoch übersah das Gericht, dass es ein Gemeinschaftsgeschmackmuster gibt, dass dem Rechtsinhaber auch ohne Eintragung, zeitlich begrenzt, Unterlassungsansprüche einräumt. Das hat das Kammergericht gesehen und die Entscheidung korrigiert.</p>
<dl></dl>
<h4>Gründe</h4>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-weight: normal;">A. Die Antragstellerin trägt vor, sie habe für den Antragsgegner zu 2) ein dem im Tenor abgebildeten Design entsprechendes Design (Anlage Ast 4) entworfen und gemäß einer „Vorbehaltserklärung&#8220; vom 25. September 2003 vom Antragsgegner zu 2) hierfür 100 EUR erhalten. In der „Vorbehaltserklärung&#8220; heißt es weiterhin: „Im Fall, dass das Logo wirtschaftlich verwertet wird, ist zuzüglich zum vereinbarten Arbeitshonorar eine Nutzungsvereinbarung zu schließen.&#8220;Ohne Absprache mit der Antragstellerin sei Anfang September 2004 das Natursalz-Produkt mit dem im Tenor genannten Design von den Antragsgegnern im K zum Verkauf angeboten worden.</span></p>
<dl>
<dt>Den auf Verletzung von Urheber-, Geschmacksmuster- und Vertragsrechten gestützten Unterlassungsantrag hat das Landgericht zurückgewiesen.</dt>
<dt>Die gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/567.html" title="&sect; 567 ZPO: Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde">§§ 567 Abs. 1 Nr. 2</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/569.html" title="&sect; 569 ZPO: Frist und Form">569 ZPO</a> zulässige Beschwerde ist auch begründet.</dt>
<dt></dt>
<dt style="text-align: justify;">I. Mit dem Landgericht kann allerdings davon ausgegangen werden, dass das streitgegenständliche Design nicht die nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§§ 97 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG</a> erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Die sogenannte „kleine Münze&#8220; des Urheberrechts ist wegen des insoweit bestehenden Geschmacksmusterschutzes im Bereich der angewandten Kunst nicht urheberrechtlich schutzfähig (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201995,%20581" title="BGH, 22.06.1995 - I ZR 119/93: Silberdistel">GRUR 1995, 581</a>, 582 &#8211; Silberdistel; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202000,%20144" title="BGH, 15.09.1999 - I ZR 57/97: Comic-&Uuml;bersetzungen II, Urheberrechtsf&auml;higkeit der &Uuml;bersetzung ei...">GRUR 2000, 144</a>, 145 &#8211; Comic &#8211; Übersetzungen II; Senat, GRUR &#8211; RR 2001, 292, 293; a.A. Loewenheim, GRUR 2004, 765 m.w.M.). Erforderlich ist im Bereich der angewandten Kunst ein deutliches Überragen der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung, des rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen (BGH, a.a.O., Silberdistel). Ein solches Überragen der vorliegenden Gestaltung in ihrem individuellen, geistigen, schöpferischen Gehalt gegenüber dem Werk eines Durchschnittsdesigners kann nicht festgestellt werden.</dt>
<dt style="text-align: justify;"></dt>
<dt style="text-align: justify;">Es werden vorbekannte Gestaltungsmittel (stilisierte Sonne mit flammenden, durch einen durchsichtigen Kreis vom runden Körper der Sonne getrennten Sonnenstrahlen, in goldener Farbe, umlaufende schwarze Schrift der Produktbezeichnung in unterschiedlichen „edlen&#8220; Schrifttypen auf hellblauem, pastellfarbenem Hintergrund) verwendet, die auch in ihrer Gesamtheit und Beziehung zueinander das Alltägliche nicht deutlich übersteigen.</dt>
<dt></dt>
<dt>II. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegner aber eingeschmacksmusterrechtlicher Unterlassungsanspruch aus Art. 89 Abs. 1 lit. a, 11 GGVO (Verordnung EG Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über dasGemeinschaftsgeschmacksmuster) zu.</dt>
<dt></dt>
<dt>1. Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster setzt gemäß Art. 4 Abs. 1 GGVO voraus, dass dasGeschmacksmuster neu ist und Eigenart hat.</dt>
<dt></dt>
<dt>a) Ein Geschmacksmuster gilt gemäß Art. 5 GGVO als neu, wenn der Öffentlichkeit kein identisches Geschmacksmuster vorbekannt ist, wovon auszugehen ist, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Darüber hinaus erfordert die „Eigenart&#8220; gemäß Art. 6 Abs. 1 GGVO, dass sich der Gesamteindruck, den dasGeschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes vorbekanntes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwurfes bei der Entwicklung des Geschmacksmusters berücksichtigt, § 6 Abs. 2 GGVO (ebenso nunmehr <a href="https://dejure.org/gesetze/GeschmMG/2.html" title="&sect; 2 GeschmMG: Geschmacksmusterschutz">§ 2 GeschmMG</a> n.F.). Entgegen <a href="https://dejure.org/gesetze/GeschmMG/1.html" title="&sect; 1 GeschmMG: Begriffsbestimmungen">§ 1 Abs. 2 GeschmMG</a> a.F. ist für dasGemeinschaftsgeschmacksmuster keine bestimmte (Mindest-) Gestaltungshöhe vorgeschrieben, insbesondere muss es nicht unbedingt einen ästhetischen Gehalt aufweisen (Präambel Nr. 10 der GGVO). Ein hohes Maß an Originalität oder künstlerischer bzw. designerischer Gestaltungskraft kann daher nicht gefordert werden (Rahlf/Gottschlalk, GRUR Int. 2004, 821, 822; Koschtial, GRUR Int. 2003, 973, 974). In erster Linie ist entscheidend die Unterscheidungskraft, nicht die Gestaltungskraft. Dafür ist aus der Sicht des informierten Benutzers (also eines mit dem Design besser vertrauten als es ein Durchschnittsverbraucher ist, vgl. Koschtial, a.a.O., Seite 974 f.) jeweils dasGeschmacksmuster mit den einzelnen vorbekannten Mustern zu vergleichen. Die noch in Nr. 14 der Präambel der GGVO erhobene Forderung nach einem „deutlichen&#8220; Unterschied ist in Art. 6 Abs. 1 GGVO nicht mehr beibehalten worden (vgl. hierzu Koschtial, a.a.O., Seite 976). Je höher die Musterdichte in einer Erzeugerklasse ist, desto geringere Anforderungen dürfen an die Unterscheidbarkeit gestellt werden und umgekehrt (Koschtial, a.a.O., Seite 977). Je geringer der zu fordernde Formenabstand ist, desto eher kann bei einer Abweichung vom vorexistenten Formenschatz ein Geschmacksmusterrechtwirksam begründet werden und desto geringer ist aber auch als Folge der abgesenkten Schutzvoraussetzungen der Schutzumfang des begründeten Rechts gegenüber nachfolgenden Designs (Koschtial, a.a.O., Seite 977; Begründung BMJ &#8211; Referetenentwurf zum Geschmacksmusterreformgesetz vom 22. April 2002, Seite 119; jetzt <a href="https://dejure.org/gesetze/GeschmMG/2.html" title="&sect; 2 GeschmMG: Geschmacksmusterschutz">§ 2 Abs. 3 GeschmMG</a> n.F.).</dt>
<dt></dt>
<dt>b) Vorliegend weicht das Design der Antragstellerin für den Verpackungsaufdruck von Tafelsalz in seiner betont schlichten („noblen&#8220;) Ausführung sogar deutlich von fast allen vorbekannten Mustern mit ganz überwiegend sehr bunten, mit plastischer Tiefenwirkung gestalteten Hintergründen ab. Am nächsten kommt die Gestaltung des Produktes „L C de &#8230;&#8220; (Anlage Ast 6). Dort wird auch eine Sonne verwendet, aber nur in einer recht gegenständlichen, „naiven&#8220; Form, ohne umlaufende Beschriftung oberhalb des Sonnensymbols und mit deutlich anderer Farbgestaltung sowohl für die Beschriftung und das Sonnensymbol als auch für den Hintergrund. Zwar liegt die Verwendung eines Sonnensymbols für aus Meerwasser gewonnenem Salinensalz nicht fern. Dies schwächt einerseits die Unterscheidungskraft, lässt aber auch näher liegende Abweichungen eher als schutzfähig erscheinen. Vorliegend ist die Sonne in einem besonderen Maß in Form (runder Kreis der Sonne, umgebender schmaler Hintergrundkreis, flammende Strahlen), Farbe (Gold) und Hintergrund (hellblau) von den vorbekannten Gestaltungen im Bereich der Tafelsalzverpackungen abweichend und einprägsam gestaltet. Die einzelnen Merkmale lassen in ihrer Gesamtheit auch hinreichend Platz für abweichende nachfolgende Muster. Die letztendlich gegebene, aber nur eher geringe Eigenart des Musters der Antragstellerin begrenzt allerdings auch ihren Nachahmungsschutz auf weitgehend identische Gestaltungen.</dt>
<dt></dt>
<dt>2. Das Geschmacksmuster der Antragstellerin ist dadurch, dass es zum Verkauf in den Verkehr gebracht worden ist, gemäß Art. 7 Abs. 1 GGVO offenbart worden und damit nach Art. 11 GGVO als nicht eingetragenes Geschmacksmuster für 3 Jahre geschützt. Gemäß Art. 14 Abs. 1 GGVO steht das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmusterdem Entwerfer zu. Dass die Antragsgegner Rechtsnachfolger wären, ist nicht ersichtlich. Auch aus der „Vorbehaltserklärung&#8220; ergibt sich keine allgemeine Übertragung der Rechte, sondern ein Vereinbarungsvorbehalt für eine spätere Nutzung.</dt>
<dt></dt>
<dt>3. Das Design der Antragsgegner auf den von ihnen hergestellten und vertriebenen Behältern für Tafelsalz verletzt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Antragstellerin, § 10 GGVO. Es ist weitgehend identisch, insbesondere in der Farbgebung und Gestaltung von Schrift und Sonnensymbol.</dt>
<dt></dt>
<dt>4. Die Verletzungshandlung ist das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters, Art. 19 Abs. 2 GGVO. Dies ist schon deshalb glaubhaft gemacht, weil die Antragstellerin dem Antragsgegner zu 1) vor dessen Verkaufsplatzierung ihr fast identisches Muster übergeben hatte. Die fast identische Übernahme ist im Übrigen auch ein Indiz für die Eigenart des Musters. Denn mit ihrem sehr hochpreisigen Produkt mussten die Antragsgegner bestrebt sein, sich hinreichend von der Konkurrenz schon in der Aufmachung abzusetzen.</dt>
<dt></dt>
<dt>III. Unabhängig davon ist der Antragsgegner zu 2) auch vertraglich zur Unterlassung verpflichtet. Denn in der „Vorbehaltserklärung&#8220; haben die Parteien losgelöst von der Schutzfähigkeit des Designs der Antragstellerin vereinbart, dass eine wirtschaftliche Verwertung eine noch zu schließende Nutzungsvereinbarung erfordert, die hier fehlt. Eine solche vertragliche Vereinbarung macht gerade unabhängig von der &#8211; oft problematischen &#8211; Schutzfähigkeit Sinn, wenn der Arbeitsaufwand des Designers mit einer ersten Einmal-Zahlung noch nicht vollständig abgegolten ist, der Designer also mit seiner Musterentwicklung in Vorlage getreten ist, in der Hoffnung, den eigentlichen Auftrag (die wirtschaftliche Verwertung) bei Gefallen des Auftraggebers nachfolgend zu erhalten. Davon sind die Parteien in der „Vorbehaltserklärung&#8220; offensichtlich auch ausgegangen.Die Antragsgegnerin zu 1) ist nicht Vertragspartner dieser Vereinbarung und daraus unmittelbar nicht gebunden. Ob eine Berufung auf ihre juristische Eigenständigkeit wegen der Geschäftsführeridentität und einer möglichen Umgehungsabsicht rechtsmissbräuchlich wäre, kann hier &#8211; wegen des Geschmacksmusterschutzes &#8211; dahingestellt bleiben.</dt>
<dt></dt>
<dt>(&#8230;)</dt>
<dt></dt>
</dl>
<p style="text-align: justify;">
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/unterscheidungskraft-und-neuheit-eines-sonnensymboldesigns-fur-tafelsaltzverpackungen/">Unterscheidungskraft und Neuheit eines Sonnensymboldesigns für Tafelsalzverpackungen</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">41</post-id>	</item>
	</channel>
</rss>
