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	<title>Zivilrecht Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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	<title>Zivilrecht Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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		<title>Gründung von Cannabis Social Clubs (CSC) in Deutschland</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Dr. Moritz Ott]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Jul 2024 13:34:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ab dem 1. Juli 2024 können in Deutschland Cannabis Social Clubs (CSCs) gegründet werden, die es Mitgliedern ermöglichen, gemeinsam Cannabis anzubauen und zu konsumieren. Diese nicht-kommerziellen Vereinigungen bieten eine legale Plattform für den Anbau und die Verteilung von Cannabis unter Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Im Folgenden finden Sie alle wichtigen Informationen zur Vereinsgründung und zur Beantragung [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ab dem 1. Juli 2024 können in Deutschland Cannabis Social Clubs (CSCs) gegründet werden, die es Mitgliedern ermöglichen, gemeinsam Cannabis anzubauen und zu konsumieren. Diese nicht-kommerziellen Vereinigungen bieten eine legale Plattform für den Anbau und die Verteilung von Cannabis unter Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Im Folgenden finden Sie alle wichtigen Informationen zur Vereinsgründung und zur Beantragung einer Zulassung.</p>
<p><strong>Wichtige rechtliche Anforderungen</strong></p>
<ol>
<li><strong>Mitgliederzahl:</strong>
<ul>
<li>Mindestens sieben volljährige Mitglieder sind erforderlich.</li>
<li>Alle Mitglieder müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.</li>
</ul>
</li>
<li><strong>Satzung:</strong>
<ul>
<li>Eine rechtlich einwandfreie Satzung ist notwendig.</li>
<li>Die Satzung sollte folgende Punkte enthalten:
<ul>
<li>Ziele des Vereins</li>
<li>Rechte und Pflichten der Mitglieder</li>
<li>Regelungen zur Vereinsauflösung</li>
<li>Bestimmungen über den Anbau und die Verteilung von Cannabis</li>
</ul>
</li>
</ul>
</li>
<li><strong>Vereinsregister:</strong>
<ul>
<li>Der Club muss im Vereinsregister eingetragen werden.</li>
<li>Hierfür sind die Satzung sowie ein Antrag auf Eintragung beim zuständigen Amtsgericht erforderlich.</li>
</ul>
</li>
<li><strong>Anbau und Verteilung:</strong>
<ul>
<li>Der Anbau von Cannabis muss gemeinschaftlich erfolgen.</li>
<li>Die Verteilung an Mitglieder muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, insbesondere hinsichtlich der maximalen Abgabemengen und der Dokumentation des Anbaus.</li>
</ul>
</li>
<li><strong>Zulassung:</strong>
<ul>
<li>Es ist wichtig, sich über spezifische Zulassungsanforderungen in Ihrer Region zu informieren, da diese variieren können.</li>
<li>Es sind zusätzliche Genehmigungen oder Nachweise erforderlich, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Näheres wird durch Rechtsverordnung der Länger geregelt</li>
</ul>
</li>
</ol>
<p><strong>Unterstützung durch Jüdemann Rechtsanwälte</strong></p>
<p><strong>Jüdemann Rechtsanwälte</strong> bieten umfassende Unterstützung bei der Gründung und dem Betrieb von CSCs, einschließlich:</p>
<ul>
<li><strong>Rechtsberatung:</strong> Erfahrene Experten stehen Ihnen zur Verfügung, um alle rechtlichen Fragen zu klären.</li>
<li><strong>Hilfe bei der Erstellung einer rechtssicheren Satzung:</strong> Wir unterstützen Sie dabei, eine Satzung zu entwerfen, die allen gesetzlichen Anforderungen entspricht.</li>
<li><strong>Begleitung des gesamten Gründungsprozesses:</strong> Von der ersten Idee bis zur Eintragung im Vereinsregister – wir begleiten Sie Schritt für Schritt.</li>
<li><strong>Langfristige Unterstützung im täglichen Geschäftsbetrieb:</strong> Auch nach der Gründung stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.</li>
<li><strong>Kai Jüdemann ist Fachanwalt für Strafrecht mit dem Schwerpunkt BTMG. Sollte doch etwas schiefgehen, wird unsere Beratung auch im Strafrecht flankiert.</strong></li>
</ul>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Die Gründung eines Cannabis Social Clubs bietet eine spannende Möglichkeit, legalen Zugang zu Cannabis zu schaffen und gleichzeitig das Gemeinschaftsgefühl zu stärken. Es ist jedoch entscheidend, alle rechtlichen Anforderungen sorgfältig zu beachten und einzuhalten.</p>
<p>Für weitere Informationen oder eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung! Kontaktieren Sie uns, um Ihren CSC erfolgreich zu gründen!</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Abmahnung durch Harmsen Utescher für Intersnack Deutschland SE wegen Verletzung der Marke „Chitos“</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Sep 2021 15:04:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Kennzeichenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[315 O 114/16]]></category>
		<category><![CDATA[abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Cheetos]]></category>
		<category><![CDATA[Chitos]]></category>
		<category><![CDATA[dpma]]></category>
		<category><![CDATA[EUIPO]]></category>
		<category><![CDATA[Harmsen Utescher]]></category>
		<category><![CDATA[Intersnack Deutschland SE]]></category>
		<category><![CDATA[LG Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[MarkenG]]></category>
		<category><![CDATA[markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Abmahnung durch Harmsen Utescher für Intersnack Deutschland SE wegen Verletzung der Marke „Chitos“  Die Kanzlei in Hamburg ansässige Kanzlei Harmsen Utescher mahnt derzeit für die Intersnack Deutschland SE wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen an der deutschen Marke „Chitos“ (Registernummer 1003236) ab wegen des Verkaufs von Snacks der amerikanischen Marke „Cheetos“ in Online-Shops. Nach der uns vorliegenden Abmahnung [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Abmahnung durch Harmsen Utescher für Intersnack Deutschland SE wegen Verletzung der Marke „Chitos“  </strong></p>
<p>Die Kanzlei in Hamburg ansässige Kanzlei Harmsen Utescher mahnt derzeit für die Intersnack Deutschland SE wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen an der deutschen Marke „Chitos“ (Registernummer 1003236) ab wegen des Verkaufs von Snacks der amerikanischen Marke „Cheetos“ in Online-Shops.</p>
<p>Nach der uns vorliegenden Abmahnung wurde die deutsche Marke „Chitos“ bereits am 29. November 1979 für eingetragen. Aufgrund der Marke sei man in der Vergangenheit bereits wiederholt vor dem EUIPO erfolgreich gegen „Cheetos“-Marken des Herstellers Frito Lay/PepsiCo vorgegangen. Aus diesem Grunde sei der Vertrieb von Snacks der Marke „Cheetos“ innerhalb der Bundesrepublik Deutschland rechtswidrig.</p>
<p>Der Abmahnung beigefügt ist ein Beschluss des LG Hamburg vom 31. März 2016, Az. 315 O 114/16 aus einem einstweiligen Verfügungsverfahren, mit welchem dem damaligen Antragsgegner untersagt wurde, „Cheetos“-Snacks anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu besitzen und/oder zu bewerben.</p>
<p>Der Vorwurf der Abmahnung lautet, die Rechte an der Marke „Chitos“ durch Vertrieb von Snacks der Marke „Cheetos“ in einem Online-Shop gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG</a> verletzt zu haben.</p>
<p><strong>Forderungen der Abmahnungen</strong></p>
<p>Mit der Abmahnung wird dazu aufgefordert, es ab sofort zu unterlassen, „Cheetos“-Snackartikel einzuführen, zu vertreiben und/oder zu bewerben. Weiterhin soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung binnen einer bestimmten Frist abgegeben werden. Dafür ist der Abmahnung ein Entwurf beigefügt, nach dem für etwaige Verstöße gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR anfallen soll. Auch Vernichtungsansprüche werden behauptet, wobei auf diese aber nicht näher eingegangen wird.</p>
<p>Weiterhin sollen die angefallenen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 150.000,00 EUR ersetz werden, also etwa 2.500,00 EUR. Zu dem Ersatz soll man sich bereits durch Unterzeichnung der beigefügten Erklärung verpflichten (Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung).</p>
<p>Darüber hinaus wird mit der Abmahnung eine umfassende Auskunftserteilung gefordert, insbesondere darüber, woher die streitgegenständlichen Produkte bezogen wurden.</p>
<p>Erwähnt werden zudem Schadensersatzansprüche, die jedoch lediglich betreffend die angefallenen Kosten der Abmahnung konkretisiert werden.</p>
<p><strong>Wie können Sie konkret auf die Abmahnung reagieren?</strong></p>
<p>Die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollten Sie nicht voreilig unterschreiben. Diese kann nach der Rechtsprechung weitreichende Handlungspflichten zur Beseitigung der abgemahnten Verstöße auslösen. Selbst im Falle der Berechtigung der Vorwürfe, kann es regelmäßig ausreichen, nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.</p>
<p>Außerdem gilt es auch genau zu prüfen, ob selbst wenn die Vorwürfe berechtigt sein sollten, die Höhe der geltend gemachten Kosten oder anderweitiger Zahlungsforderungen gerechtfertigt sind. Gerade die Höhe solcher Forderungen sind regelmäßig Verhandlungen zugänglich. Kontaktieren Sie daher einen in der Bearbeitung von markenrechtlichen Fällen erfahrenen Rechtsanwalt.</p>
<p>Abgeraten wird auch nachdrücklich davon, mit der abmahnenden Kanzlei oder der Auftraggeberin selbständig Kontakt aufzunehmen. Hier besteht ein erhebliches Ungleichgewicht an Wissen und<strong> </strong>Erfahrung, wodurch Sie bei voreiligen Zugeständnissen Ihre Rechtsposition nachhaltig beeinträchtigen können.</p>
<p>Wir verfügen über eine langjährige Praxis in der markenrechtlichen Rechtsberatung. Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose telefonische Erstberatung oder per E-Mail.</p>
<p>Weitere Informationen zum Markenrecht finden Sie hier: <a href="https://ra-juedemann.de/anwalt-markenrecht-berlin/">https://ra-juedemann.de/anwalt-markenrecht-berlin/</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Larissa Deruzzi&#8220; (<a href="https://www.pexels.com/de-de/foto/lebensmittel-gesund-menschen-hand-6546041">https://www.pexels.com/de-de/foto/lebensmittel-gesund-menschen-hand-6546041</a>/)</p>
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		<title>Keine markenmäßige Benutzung von Steiff-Marke bei dekorativer Abbildung eines Teddybärs auf Bekleidung &#8211; OLG Frankfurt am Main, 06. Mai 2021 &#8211; 6 W 34/21</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Aug 2021 11:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[6 W 34/21]]></category>
		<category><![CDATA[IP]]></category>
		<category><![CDATA[Kennzeichnungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[LG Frankfurt]]></category>
		<category><![CDATA[MarkenG]]></category>
		<category><![CDATA[Markenmäßige Benutzung]]></category>
		<category><![CDATA[markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt a.M.]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt am Main]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>OLG Frankfurt a.M.: Keine markenmäßige Benutzung von Steiff-Marke bei dekorativer Abbildung eines Teddybärs auf Bekleidung Nicht alle Teddybären sind gleich, insbesondere erkennt der Verkehr nicht in jedem auf Bekleidung abgebildeten Teddybären den berühmten Steiff-Teddybären Mit seinem Beschluss vom 06. Mai 2021 wies das OLG Frankfurt am Main (Az. 6 W 34/21) eine Beschwerde der Inhaberin [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>OLG Frankfurt a.M.: Keine markenmäßige Benutzung von Steiff-Marke bei dekorativer Abbildung eines Teddybärs auf Bekleidung </strong></p>
<p>Nicht alle Teddybären sind gleich, insbesondere erkennt der Verkehr nicht in jedem auf Bekleidung abgebildeten Teddybären den berühmten Steiff-Teddybären</p>
<p>Mit seinem Beschluss vom 06. Mai 2021 wies das OLG Frankfurt am Main (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20W%2034/21" title="OLG Frankfurt, 06.05.2021 - 6 W 34/21: Keine markenm&auml;&szlig;ige Benutzung durch Teddykopf-Motiv auf B...">6 W 34/21</a>) eine Beschwerde der Inhaberin der berühmten Steiff-Marke gegen einen im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 17. März 2021, Az. 2-<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20O%2072/21" title="LG Frankfurt/Main, 17.03.2021 - 6 O 72/21">6 O 72/21</a> ab. Die Markeninhaberin begehrte, der Antragsgegnerin zu untersagen, Bärenköpfe zur Kennzeichnung von Bekleidungswaren zu benutzen. Die Antragstellerin sah Ihre Markenrechte verletzt. Das OLG Frankfurt am Main entschied aber, dass die Abbildung von stilisierten Tieren oder Teddybären auf der Vorderseite von Babykleidung nach den Erfahrungen des angesprochenen Verkehrs aus dekorativen Gründen erfolgt. Der Verkehr sehe in ihnen daher grundsätzlich kein Kennzeichnungsmittel, sondern ein kindgerechtes Gestaltungsmotiv.</p>
<p>Auch fehle es an einer hochgradigen Ähnlichkeit. Hierfür reiche es nicht aus, dass sich die Antragsgegnerin des Teddykopfmotivs bedient. Ein bloßer Motivschutz sei dem Markenrecht fremd. Der Schutz der Verfügungsmarken erstreckte sich daher nicht allgemein auf das Motiv eines Teddykopfes. Maßgeblich ist die konkrete Ausgestaltung. Diese unterscheide sich hier jedoch maßgeblich. Der Gesichtsumriss sei bei allen angegriffenen Gestaltungen plump und rund, während die Verfügungsmarken ein charakteristisch ausgebildetes Kinn aufweisen. Auch die Gestaltung innerhalb des Gesichtes weiche deutlich ab.</p>
<p>Für einen Herkunftshinweis der von der Antragsgegnerin verwendeten Motive könne es sprechen, wenn sich der Verkehr durch sie an einen typischen Steiff-Teddy erinnert fühlen würde, etwa durch einen &#8222;Knopf-im-Ohr&#8220; oder ein gelbes Fähnchen. Solche charakteristischen Merkmale seien bei den Motiven der Antragsgegnerin aber nicht erkennbar.</p>
<p>Soweit die Antragstellerin eine Gemeinsamkeit mit dem Steiff-Teddy in den &#8222;markanten Knopfaugen&#8220; sehen möchte, handele es sich schlicht um zwei runde Punkte, denen für sich genommen keinerlei Wiedererkennungswert zukommt.</p>
<p>Volltext der Entscheidung zu finden unter der URL: <a href="https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210001023">https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210001023</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Marina Shatskih&#8220; (<a href="https://www.pexels.com/de-de/foto/stofftier-auf-schnee-1800252/">https://www.pexels.com/de-de/foto/stofftier-auf-schnee-1800252/</a>)</p>
<div><a href="https://ra-juedemann.de/">Jüdemann Rechtsanwälte</a></div>
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		<title>Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Abrufbarkeit von Lichtbild über Suchmaschine und unter URL &#8211; OLG Karlsruhe, 14. April 2021 &#8211; 6 U 94/20</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Aug 2021 07:00:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[6 U 94/20]]></category>
		<category><![CDATA[fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt a.M.]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Frankfurt am Main]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Karlsruhe]]></category>
		<category><![CDATA[Strafbewehrte Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
		<category><![CDATA[urteil]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>OLG Karlsruhe: Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Abrufbarkeit von Lichtbild über Suchmaschine und unter URL Bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte jedem klar sein, dass dem Inhalt der Erklärung mit der gebotenen Sorgfalt Rechnung getragen werden sollte. Es sollte sichergestellt werden, dass die nach dem Unterlassungsvertrag gebotenen Handlungen schnell und umfassend erfüllt werden. Durchaus umstritten [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/verstoss-gegen-unterlassungserklaerung-durch-abrufbarkeit-von-lichtbild-ueber-suchmaschine-und-unter-url-olg-karlsruhe-14-april-2021-6-u-94-20/">Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Abrufbarkeit von Lichtbild über Suchmaschine und unter URL &#8211; OLG Karlsruhe, 14. April 2021 &#8211; 6 U 94/20</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>OLG Karlsruhe: Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Abrufbarkeit von Lichtbild über Suchmaschine und unter URL</strong></p>
<p>Bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte jedem klar sein, dass dem Inhalt der Erklärung mit der gebotenen Sorgfalt Rechnung getragen werden sollte. Es sollte sichergestellt werden, dass die nach dem Unterlassungsvertrag gebotenen Handlungen schnell und umfassend erfüllt werden. Durchaus umstritten ist aber teilweise, welche Handlungen überhaupt vorzunehmen sind und aufgrund welcher Tatsachen ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung angenommen bzw. nicht angenommen werden kann.</p>
<p>So entschied nun das OLG Karlsruhe mit seinem Urteil vom <em>14. April 2021, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%2094/20" title="OLG Karlsruhe, 14.04.2021 - 6 U 94/20: Zahlung einer Vertragsstrafe wegen eines Versto&szlig;es gegen...">6 U 94/20</a>, dass </em>der Schuldner eines Unterlassungsvertrages gegen seine Verpflichtung, es zu unterlassen, ein Lichtbild ohne Urheberbenennung öffentlich zugänglich zu machen, verstößt, wenn dasselbe Lichtbild im Anschluss durch Eingabe einer URL oder durch Suche mit einer Suchmaschine im Internet weiterhin unter der Domainadresse des Schuldners von jedermann aufgerufen werden kann und der Urheber nicht benannt ist. Das besondere an der entschiedenen Fallkonstellation war, dass das streitgegenständliche Lichtbild über die URL nur abrufbar war, wenn diese direkt eingegeben wurde, d.h. diese bereits bekannt war oder über eine Bildsuchmaschine aufgefunden werden konnte, wenn nach dem konkreten &#8211; also vorbekannten &#8211; Bild, gezielt gesucht wurde:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Der Senat hält an seiner oben unter (1) wiedergegeben Auffassung fest, nach der ein Schuldner – nach vorangegangener urheberrechtswidriger Nutzung eines Lichtbildes auf seiner Website – gegen seine nachfolgend eingegangene vertragliche Verpflichtung, es zu unterlassen, ein Lichtbild ohne Urheberbenennung öffentlich zugänglich zu machen, verstößt, wenn dasselbe Lichtbild im Anschluss durch Eingabe der URL oder durch Suche mit einer Suchmaschine im Internet weiterhin unter der Domainadresse des Schuldners von jedermann aufgerufen werden kann und der Urheber nicht benannt ist.[…]</em></p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>Deshalb genügt es zur Erfüllung dieser Handlungspflicht nicht, das Lichtbild von der Website zu entfernen, es aber ohne selbst ergriffene technische Maßnahmen zur Verhinderung des Auffindens weiterhin im Internet ohne Urheberbenennung unter ihrer Domainadresse abzuspeichern. Denn es besteht aufgrund der vorangegangenen Nutzung des Lichtbildes auf ihrer Website die nicht nur abstrakte Möglichkeit, dass Dritte nach dem Lichtbild suchen, und dieses im Internet auf ihrer Seite auch ohne Verlinkung auf einer URL der Beklagten auffinden.“</em></p>
<p>Anders hatte die Rechtslage in einer vergleichbaren Konstellation das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 16. Juni 2020, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11%20U%2046/19" title="OLG Frankfurt, 16.06.2020 - 11 U 46/19: &Ouml;ffentliches Zug&auml;nglichmachen eines urheberrechtlich ge...">11 U 46/19</a> beurteilt. Es sah den Tatbestand eines öffentlichen Zugänglichmachens nicht erfüllt, da wegen der Voraussetzung der Vorkenntnis von der URL oder dem Lichtbild ein zu kleiner Kreis von Personen hiervon Kenntnis nehmen könnte:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Denn der Begriff „öffentlich“ beinhalte bei europarechtlich zutreffender Auslegung des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a>, der einer Umsetzung des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG diene, eine bestimmte Mindestschwelle, die bei einer allzu kleinen oder gar unbedeutenden Mehrzahl betroffener Personen nicht erreicht werde (EuGH, Urt. v. 26.4.2017 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-527/15" title="C-527/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-527/15</a> Rn. 44 [dort zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe]). Beschränke sich der Personenkreis, für den das Lichtbild zugänglich sei, faktisch auf diejenigen Personen, denen die URL-Adresse zuvor, als das Lichtbild vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Anzeige frei zugänglich gewesen sei, zur Kenntnis gelangt sei, oder denen die Adresse von solchen Personen weitergegeben worden sei, […]“</em></p>
<p>Das OLG Karlsruhe hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Eine abschließende Klärung der Rechtslage wäre für die geschilderte Fallkonstellation sinnvoll im Interesse aller Betroffenen.</p>
<p>Volltext der Entscheidung zu finden unter der URL: <a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;nr=35182">http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;nr=35182</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Isaac Taylor&#8220; (<a href="https://www.pexels.com/de-de/foto/canon-kamera-2229671/">https://www.pexels.com/de-de/foto/canon-kamera-2229671/</a>)</p>
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		<item>
		<title>Werbung mit Angabe „aus Berlin“ irreführend, wenn keine Herstellung in Berlin &#8211; KG Berlin, 16.03.2021 &#8211; Az. 5 U 86/19</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Aug 2021 08:00:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Werberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[aus Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[berlin]]></category>
		<category><![CDATA[geographische Herkunftsangaben]]></category>
		<category><![CDATA[Irreführungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Kammergericht]]></category>
		<category><![CDATA[KG Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>KG Berlin: Werbung mit Angabe „aus Berlin“ irreführend, wenn keine Herstellung in Berlin Es ist kein Geheimnis, dass Berlin für Waren und Dienstleistungen vielfältiger Art eine absatzfördernde Strahlkraft haben kann, sowohl im Bundesgebiet als auch international. Dies machen sich folgerichtig diverse Unternehmen zu Nutze und werben offensiv mit ihrem Bezug zur Hauptstadt, teilweise mit großzügiger [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>KG Berlin: Werbung mit Angabe „aus Berlin“ irreführend, wenn keine Herstellung in Berlin</strong></p>
<p>Es ist kein Geheimnis, dass Berlin für Waren und Dienstleistungen vielfältiger Art eine absatzfördernde Strahlkraft haben kann, sowohl im Bundesgebiet als auch international. Dies machen sich folgerichtig diverse Unternehmen zu Nutze und werben offensiv mit ihrem Bezug zur Hauptstadt, teilweise mit großzügiger Interpretation davon, was Berlin ist. So warb Elon Musk für die Giga Factory seines Unternehmens Tesla im brandenburgischen Grünheide mit „GIGA BERLIN“ Ende 2019 auf Twitter. Auch ein Getränkeabfüller mit Niederlassung in Berlin warb mit dem Slogan „Premium Filler aus Berlin&#8220; auf dem Etikett von Getränken, obwohl diese weder in Berlin hergestellt noch abgefüllt wurden.</p>
<p>Das Kammergericht Berlin entschied mit seinem Beschluss vom KG Berlin 16. März 2021, Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%2086/19" title="KG, 16.03.2021 - 5 U 86/19: Premium Filler aus Berlin - Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsans...">5 U 86/19</a>, dass diese Werbung irreführend und deshalb wettbewerbswidrig sei. Es wies die Ansicht des Beklagten Getränkeabfüllers zurück, dass der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „aus Berlin“ nur auf den Geschäftssitz des Herstellers oder den Entwicklungsort beziehe, sondern nahm an, dass dieser von einer Herstellung in Berlin ausgehe:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Der Verkehr bezieht die Ortsangabe damit auf das Produkt. Auch die Beklagte geht davon aus, der Begriff „Filler“ weise auf das Produkt hin; sie zieht nur den unzutreffenden Schluss, der Verkehr verbinde dies allein mit dem Geschäftssitz oder gehe davon aus, das Produkt sei in Berlin besonders „hip“. </em></p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>Auch bei Produkten der hier interessierenden Art geht der angesprochene Verbraucher demgegenüber bei dem Hinweis darauf, dass ein Produkt „AUS“ Berlin sei, davon aus, dass es dort hergestellt und nicht lediglich entwickelt wurde; dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Getränk handelt, das insbesondere in der Berliner Bar-/Gastronomie-/Barkeeper-Szene zum Einsatz kommen mag. </em></p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>Auf die genaue Übersetzung des englischen Begriffs „Filler“ kommt es insoweit nicht an, zumal sie dem hier angesprochenen durchschnittlichen Verbraucher ohnehin nicht bekannt ist. Es handelt sich keineswegs um einen in Deutschland geläufigen Begriff der englischen Sprache.&#8220;</em></p>
<p>Die dadurch vorliegende  geographische Herkunftsangabe sei auch für die Kaufentscheidung der Kunden nicht irrelevant sondern, da es sich um ein wesentliches Kennzeichnungsmittel handele, sei nur unter besonderen Umständen anzunehmen, dass keine Relevanz insofern vorhanden sei:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Es ist – im Gegenteil – vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass der Verkehr dem Herkunftshinweis eine wettbewerbliche Bedeutung beimisst (&#8230;). Da geographische Herkunftsangaben ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmittel sind, bedarf es (&#8230;) regelmäßig besonderer Gründe für die Annahme, dass eine irreführende geographische Herkunftsangabe für den Kaufentschluss des getäuschten Publikums ohne Bedeutung ist (&#8230;).&#8220;</em></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Viviana Ceballos&#8220; (<a href="https://www.pexels.com/de-de/foto/stadt-wahrzeichen-gebaude-schritte-5729719/">https://www.pexels.com/de-de/foto/stadt-wahrzeichen-gebaude-schritte-5729719/</a>)</p>
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		<title>Anspruch von Spielern auf Rückerstattung von Spielverlusten gegen Online-Casino &#8211; LG Gießen, 21.01.2021 &#8211; 4 O 84/20</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/anspruch-von-spielern-auf-rueckerstattung-von-spielverlusten-gegen-online-casino-lg-giessen-21-01-2021-4-o-84-20/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Jun 2021 13:25:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[4 O 84/20]]></category>
		<category><![CDATA[Bereicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[bwin]]></category>
		<category><![CDATA[Deliktsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Glücksspielstaatsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[GlüStV]]></category>
		<category><![CDATA[LG Gießen]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Casinos]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>LG Gießen: Anspruch von Spielern auf Rückerstattung von Spielverlusten gegen Online-Casino</p>
<p>So manch einer erhofft sich von Glücksspielen große Gewinne, schnelles Geld oder lässt sich schlichtweg im Rausch des Spiels dahingleiten. Doch in nicht wenigen Fällen folgt auf das Spiel, ein böses Erwachen mit großen Verlusten und der Wunsch, die Zeit umzudrehen oder sein Geld zurückzubekommen. So ging es wohl auch einem Spieler, der in einem Online-Casino, welches eine Lizenz in Malta und nicht in Deutschland besaß, 12.000,00 Euro verspielte. Er klagte vor dem LG Gießen gegen die Betreiberin des Online-Casinos, zu der u.a. „bwin“ gehört, auf Rückzahlung des verspielten Geldes und bekam Recht.</p>
<p>Das LG Gießen urteilte am 21.01.2021, Az. 4 O 84/20 bundesweit erstmals, dass Spielverluste zurückgefordert werden können, wenn die Betreiberin des Online-Casinos über keine Glücksspiellizenz in Deutschland verfügt und zwar auch dann, wenn eine entsprechende Lizenz in Malta vorliegt.</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/anspruch-von-spielern-auf-rueckerstattung-von-spielverlusten-gegen-online-casino-lg-giessen-21-01-2021-4-o-84-20/">Anspruch von Spielern auf Rückerstattung von Spielverlusten gegen Online-Casino &#8211; LG Gießen, 21.01.2021 &#8211; 4 O 84/20</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>LG Gießen: Anspruch von Spielern auf Rückerstattung von Spielverlusten gegen Online-Casino </strong></p>
<p>So manch einer erhofft sich von Glücksspielen große Gewinne, schnelles Geld oder lässt sich schlichtweg im Rausch des Spiels dahingleiten. Doch in nicht wenigen Fällen folgt auf das Spiel, ein böses Erwachen mit großen Verlusten und der Wunsch, die Zeit umzudrehen oder sein Geld zurückzubekommen. So ging es wohl auch einem Spieler, der in einem Online-Casino, welches eine Lizenz in Malta und nicht in Deutschland besaß, 12.000,00 Euro verspielte. Er klagte vor dem LG Gießen gegen die Betreiberin des Online-Casinos, zu der u.a. „bwin“ gehört, auf Rückzahlung des verspielten Geldes und bekam Recht.</p>
<p>Das LG Gießen urteilte am 21.01.2021, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20O%2084/20" title="4 O 84/20 (3 zugeordnete Entscheidungen)">4 O 84/20</a> bundesweit erstmals, dass Spielverluste zurückgefordert werden können, wenn die Betreiberin des Online-Casinos über keine Glücksspiellizenz in Deutschland verfügt und zwar auch dann, wenn eine entsprechende Lizenz in Malta vorliegt.</p>
<p><strong>LG Gießen bejaht Ansprüche aus Bereicherungs- und Deliktsrecht</strong></p>
<p>Nach dem Urteil standen dem Kläger Ansprüche auf Rückzahlung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 Abs. 1 Var. 1 BGB</a> sowie Schadensersatz gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 2 BGB</a> i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV zu.</p>
<p>Ein Bereicherungsanspruch nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 Abs. 1 Var. 1 BGB</a> ermöglicht, die Rückforderung einer bereits erbrachten Leistung, wenn diese ohne Rechtsgrund erfolgte. Das entscheidende Gericht ging vorliegend von einem Bestehen des Anspruchs aus, denn der Kläger habe seine Spieleinsätze bei der Beklagten ohne rechtlichen Grund getätigt, da der Vertrag über die Teilnahme an dem von ihr veranstalteten Online-Glücksspiel nichtig gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/134.html" title="&sect; 134 BGB: Gesetzliches Verbot">§ 134 BGB</a> i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV war, wonach das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist.</p>
<p>Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass § 4 Abs. 4 GlüStV nicht anwendbar sei, da die Vorschrift gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/56.html" title="Art. 56 AEUV: (ex-Artikel 49 EGV)">Art. 56 AEUV</a> verstoße, wonach Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union verboten sind im Rahmen der EU-Verträge. Die entscheidende Kammer folgte dem nicht und bezog sich dabei maßgeblich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2016, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20B%2033.15" title="BVerwG, 27.07.2016 - 8 B 33.15: Internetverbot f&uuml;r drei Gl&uuml;cksspielarten best&auml;tigt">8 B 33.15</a> (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20C%2018.16" title="8 C 18.16 (3 zugeordnete Entscheidungen)">8 C 18.16</a>) und das Urteil des OLG Köln vom 10.05.2019, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%20196/18" title="6 U 196/18 (3 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 196/18</a>.</p>
<p>Darüber hinaus wendete die Beklagte ein, die Behörden im betreffenden Bundesland Hessen, insbesondere das Hessische Innenministerium, hätten die Praxis der Beklagten bis zur Vergabe einer Konzession aktiv geduldet, unter anderem durch Ausgabe von Formblättern. Dem stellte das LG Gießen indes zurecht entgegen, dass dadurch geltendes Recht nicht außer Kraft gesetzt werde.</p>
<p>Durchaus kritisch zu betrachtender Kern der Entscheidung war außerdem, dass das Gericht auch verneinte, dass eine Rückforderung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/817.html" title="&sect; 817 BGB: Versto&szlig; gegen Gesetz oder gute Sitten">§ 817 Satz 2, 2. Hs. BGB</a> ausgeschlossen sei. Danach ist die Rückforderung einer Leistung ausgeschlossen, wenn dem Anspruchsteller, genauso wie dem Anspruchsgegner, ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Last fällt. Dies war hier der Fall, da auch die Teilnahme an einem illegalen Glücksspiel einen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV darstellt. Nach Auffassung des Gerichts stand dies hier einer Rückforderung jedoch nicht entgegen, da die Verbotsnorm des GlüStV gerade bezwecke, die Spieler vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glückspiels zu schützen und es daher dem Zweck des Gesetzes widersprechen würde, wenn den Anbietern verbotener Glücksspiele die Spieleinsätze dauerhaft verblieben. Dies führe zu einer Reduktion der Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck (sog. teleologische Reduktion).</p>
<p>Schließlich nahm das Gericht auch einen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch des Klägers gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 2 BGB</a> i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV an. Ein solcher Anspruch besteht dann, wenn ein schuldhafter Verstoß gegen eine sog. Verbotsgesetz vorliegt. Ein solches Gesetz liegt dann vor, wenn es nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit dient, sondern auch dem Schutz von Rechtsgütern des Einzelnen. Davon ging das Gericht hier aus, da § 4 Abs. 4 GlüStV gerade die Spieler u.a. vor ruinösen Verlusten schützen solle.</p>
<p><strong>Rechtliche Einordnung und Ausblick</strong></p>
<p>Auf das Urteil des LG Gießen könnte eine Klagewelle folgen. Nach Schätzungen der Glücksspielaufsichten der Länder verloren Spielerinnen und Spieler in Online-Casinos ohne Lizenz in Deutschland in den vergangen Jahren Milliardenbeträge.</p>
<p>Zu beachten ist allerdings, dass es sich bisher um eine Einzelfallentscheidung handelt, welche nicht rechtskräftig ist. Es gibt bisher auch noch keine vergleichbaren Entscheidungen, welche die Rechtsauffassung des LG Gießen direkt bestätigen oder ablehnen, insbesondere nicht durch den Bundesgerichtshof. Allerdings gibt es durchaus Entscheidungen anderer Gerichte, welche Hinweise darauf geben, dass die Rechtslage in vergleichbaren Fällen abweichend beurteilt werden könnte. So urteilte das Landgericht Wuppertal am 30.10.2019, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20O%20384/18" title="LG Wuppertal, 30.10.2019 - 3 O 384/18: Online-Casino-Spieler kann sein Geld nicht von Paypal zu...">3 O 384/18</a> und das LG Nürnberg-Fürth am 22.10.2020, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20O%208632/19" title="LG N&uuml;rnberg-F&uuml;rth, 22.10.2020 - 10 O 8632/19: Erfolglose Inanspruchnahme eines als Zahlungsdien...">10 O 8632/19</a>, dass Bereicherungsansprüchen nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 Abs. 1 Var. 1 BGB</a> der Einwand des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/817.html" title="&sect; 817 BGB: Versto&szlig; gegen Gesetz oder gute Sitten">§ 817 Satz 2, 2. Hs. BGB</a> entgegenstehen würde, da den Klägern gleichfalls ein Verstoß gegen § 4 GlüStV anzulasten sei. Auf eine mögliche teleologische Reduktion, der Vorschriften des GlüStV, wie sie das LG Gießen annahm, gingen die Gerichte damals allerdings nicht ein. Insgesamt gibt es demnach durch das Urteil des LG Gießen begründete Aussichten, auf erfolgreiche Klagen auf Rückforderung von Spielverlusten, aber auch Risiken. Jedenfalls dürften die Chancen auf Erfolge aber erheblich höher sein, als beim Glücksspiel.</p>
<p>Ab Juli 2021 kommt dann der neue Glücksspielstaatsvertrag. Durch diesen können sich Betreiber von Online-Casinos um Lizenzen in ganz Deutschland bewerben. Mit einer weiten Verbreitung von Lizenzen könnten in Deutschland tätige Online-Casinos ohne Lizenz selten werden. Entsprechend dürften sich zum hiesigen Fall vergleichbare Sachlagen reduzieren. Eine Rückwirkung des neuen Glücksspielstaatsvertrag auf bereits vor der Gesetzesänderung entstandene Rückforderungsansprüche ist jedoch nicht zu befürchten.</p>
<p>Originaltext der Entscheidung zu finden unter der URL: <a href="https://openjur.de/u/2332324.html">https://openjur.de/u/2332324.html</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Aidan Howe&#8220; (<a href="https://www.pexels.com/de-de/foto/sucht-wette-kasino-gluck-4677402/">https://www.pexels.com/de-de/foto/sucht-wette-kasino-gluck-4677402/</a>)</p>
<div><a href="https://ra-juedemann.de/">Jüdemann Rechtsanwälte</a></div>
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<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/anspruch-von-spielern-auf-rueckerstattung-von-spielverlusten-gegen-online-casino-lg-giessen-21-01-2021-4-o-84-20/">Anspruch von Spielern auf Rückerstattung von Spielverlusten gegen Online-Casino &#8211; LG Gießen, 21.01.2021 &#8211; 4 O 84/20</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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