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	<title>Strafrecht Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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		<title>Strafbare Markenverletzung durch den Import gefälschter Markenartikel aus dem Ausland – Risiken, Strafbarkeit und Verteidigung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Apr 2026 15:28:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Fachanwalt Strafrecht Markenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Strafbare Markenverletzung durch den Import gefälschter Markenartikel aus dem Ausland – Risiken, Strafbarkeit und Verteidigung Der Import gefälschter Markenartikel aus dem Ausland ist kein Bagatelldelikt. Wer vermeintliche Schnäppchen aus Drittstaaten oder über internationale Online-Plattformen nach Deutschland einführt, kann sich nicht nur zivilrechtlichen Ansprüchen der Markeninhaber aussetzen, sondern auch strafrechtlich verfolgt werden. Vielen Betroffenen ist nicht [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Strafbare Markenverletzung durch den Import gefälschter Markenartikel aus dem Ausland – Risiken, Strafbarkeit und Verteidigung</h1>
<p>Der Import gefälschter Markenartikel aus dem Ausland ist kein Bagatelldelikt. Wer vermeintliche Schnäppchen aus Drittstaaten oder über internationale Online-Plattformen nach Deutschland einführt, kann sich nicht nur zivilrechtlichen Ansprüchen der Markeninhaber aussetzen, sondern auch strafrechtlich verfolgt werden. Vielen Betroffenen ist nicht bewusst, dass bereits die Einfuhr markenrechtsverletzender Ware erhebliche rechtliche Konsequenzen haben kann. Besonders riskant ist dies für gewerbliche Händler, Marketplace-Verkäufer, Parallelimporteure und Personen, die größere Mengen von Produkten aus dem Ausland beziehen. Aber auch Privatpersonen können in den Fokus von Zoll, Staatsanwaltschaft und Rechteinhabern geraten, wenn der Verdacht besteht, dass es sich nicht um einen bloßen Einzelfall zum privaten Gebrauch handelt.</p>
<p>In meiner anwaltlichen Praxis zeigt sich immer wieder, dass Ermittlungsverfahren wegen des Imports gefälschter Markenartikel häufig mit einer Zollbeschlagnahme beginnen. Die Ware wird an der Grenze angehalten, geprüft und bei Verdacht auf Produktfälschung nicht freigegeben. Anschließend folgen Mitteilungen des Zolls, Anhörungsschreiben der Polizei oder Staatsanwaltschaft sowie Abmahnungen oder Auskunftsverlangen der Markeninhaber. Spätestens in diesem Stadium ist eine frühzeitige Verteidigung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt entscheidend.</p>
<h2>Wann liegt eine strafbare Markenverletzung vor?</h2>
<p>Das deutsche Markenrecht schützt eingetragene Marken vor unbefugter Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Wer ohne Zustimmung des Markeninhabers Waren mit identischen oder verwechslungsfähigen Kennzeichen einführt, anbietet, vertreibt oder zu diesen Zwecken besitzt, kann Markenrechte verletzen. Strafrechtlich relevant wird dies insbesondere dann, wenn die Handlung vorsätzlich erfolgt. Maßgeblich ist also regelmäßig die Frage, ob der Betroffene wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass es sich um gefälschte Markenware handelt.</p>
<p>Der Import aus dem Ausland ist rechtlich besonders sensibel. Denn die Einfuhr nach Deutschland oder in die Europäische Union stellt keinen neutralen Transportvorgang dar, sondern kann bereits eine markenmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr sein. Das gilt vor allem dann, wenn die Ware zum Weiterverkauf bestimmt ist. Typische Fallkonstellationen sind der Bezug von Kleidung, Schuhen, Taschen, Elektronik, Kosmetik, Ersatzteilen oder Accessoires über Lieferanten aus Asien, der Türkei, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder anderen Staaten außerhalb der EU.</p>
<h2>Warum der Zoll häufig der Ausgangspunkt des Strafverfahrens ist</h2>
<p>Der Zoll spielt bei der Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie eine zentrale Rolle. Werden Sendungen kontrolliert und bestehen Anhaltspunkte für eine Markenfälschung, kann die Ware zurückgehalten werden. In vielen Fällen werden die Rechteinhaber informiert, die dann eine Prüfung veranlassen. Bestätigt sich der Verdacht, drohen die Vernichtung der Ware, markenrechtliche Ansprüche und die Einleitung eines Strafverfahrens.</p>
<p>Für Betroffene ist besonders problematisch, dass bereits die äußeren Umstände einen erheblichen Verdacht begründen können. Dazu zählen ungewöhnlich niedrige Einkaufspreise, fehlende Originalverpackungen, unplausible Lieferketten, unvollständige Rechnungen, Barzahlungen, fehlende Herstellerunterlagen oder auffällige Qualitätsmängel. Solche Indizien können von Ermittlungsbehörden als Hinweis darauf gewertet werden, dass der Importeur die Fälschung erkannt hat oder jedenfalls hätte erkennen müssen.</p>
<h2>Welche strafrechtlichen Folgen drohen?</h2>
<p>Eine strafbare Markenverletzung kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Das Risiko steigt deutlich, wenn gewerbsmäßiges Handeln im Raum steht oder größere Mengen betroffen sind. Hinzu kommen regelmäßig weitere Belastungen: Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen, Beschlagnahmen von Waren, Computern und Mobiltelefonen, Kontenauswertungen sowie Vernehmungen. Für Unternehmer und Online-Händler können solche Maßnahmen existenzgefährdend sein.</p>
<p>Neben dem Strafverfahren drohen erhebliche zivilrechtliche Folgen. Markeninhaber machen häufig Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche, Vernichtungsansprüche und Schadensersatz geltend. Gerade die Kombination aus strafrechtlicher Ermittlung und markenrechtlicher Inanspruchnahme führt dazu, dass Betroffene unter erheblichem Druck stehen. Umso wichtiger ist eine abgestimmte Verteidigungsstrategie, die Strafrecht, Markenrecht sowie gegebenenfalls Medien- und Reputationsschutz zusammendenkt.</p>
<h2>Nicht jeder Vorwurf führt automatisch zu einer Verurteilung</h2>
<p>Der entscheidende Punkt in vielen Verfahren ist der Vorsatz. Nicht jede Person, die Ware aus dem Ausland importiert, weiß tatsächlich, dass es sich um Fälschungen handelt. Gerade bei komplexen Lieferketten, Online-Großhandelsplattformen oder Zwischenhändlern kann die Sachlage differenziert sein. Wer sich auf Herstellerangaben, Rechnungen, Zertifikate oder Lieferantenzusicherungen verlassen hat, handelt nicht automatisch vorsätzlich. Auch die Abgrenzung zwischen Originalware, Grauimport, Parallelimport und Fälschung ist rechtlich und tatsächlich nicht immer einfach.</p>
<p>Eine wirksame Verteidigung setzt deshalb an mehreren Punkten an. Zunächst ist zu prüfen, ob die Ware tatsächlich markenrechtsverletzend ist. Sodann ist zu klären, ob überhaupt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Schließlich ist sorgfältig zu untersuchen, ob dem Beschuldigten Vorsatz nachgewiesen werden kann. Gerade bei Ersttätern, unklarer Beweislage oder geringer Schuld bestehen häufig gute Möglichkeiten, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.</p>
<h3>Typische Verteidigungsansätze im Strafverfahren wegen Markenfälschung</h3>
<p>Eine spezialisierte Verteidigung beginnt regelmäßig mit der Akteneinsicht. Erst wenn bekannt ist, auf welche Beweismittel sich Zoll, Polizei und Staatsanwaltschaft stützen, kann die richtige Strategie entwickelt werden. In Betracht kommen insbesondere folgende Verteidigungsansätze:</p>
<p>Es kann bestritten werden, dass die Ware tatsächlich eine Fälschung ist. Nicht selten beruhen erste Einschätzungen auf äußeren Merkmalen, ohne dass eine belastbare sachverständige Prüfung vorliegt.</p>
<p>Es kann eingewandt werden, dass kein vorsätzliches Handeln vorlag. Wer auf die Echtheit vertraut hat und hierfür nachvollziehbare Anhaltspunkte hatte, ist nicht ohne Weiteres strafbar.</p>
<p>Es kann zu prüfen sein, ob die Einfuhr tatsächlich dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen ist. Bei Einzelfällen oder atypischen Sachverhalten ist dies nicht immer eindeutig.</p>
<p>Es kann auf Verfahrensfehler, Beweisprobleme oder Unverhältnismäßigkeiten bei Ermittlungsmaßnahmen hingewiesen werden.</p>
<p>Es kann eine einlassungsfreie Verteidigung sinnvoll sein, solange die Ermittlungsakte nicht vollständig ausgewertet wurde.</p>
<p>Gerade im frühen Stadium machen Beschuldigte häufig den Fehler, vorschnell Angaben gegenüber Zoll oder Polizei zu machen. Solche Aussagen lassen sich später oft nur schwer korrigieren. Deshalb gilt: Keine unüberlegte Stellungnahme ohne anwaltliche Prüfung.</p>
<h2><span style="color: #339966;">Warum ein Fachanwalt für Strafrecht mit zusätzlicher Expertise im Urheber- und Medienrecht besonders sinnvoll ist</span></h2>
<p>Verfahren wegen gefälschter Markenartikel bewegen sich an der Schnittstelle von Strafrecht, Kennzeichenrecht, gewerblichem Rechtsschutz und häufig auch Reputationsschutz. Deshalb ist die Verteidigung durch einen spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht besonders wichtig. Noch effektiver ist die Vertretung, wenn zugleich vertiefte Erfahrung im Urheber- und Medienrecht besteht.</p>
<p>Der Grund liegt auf der Hand: Vorwürfe im Zusammenhang mit Produktfälschungen betreffen oft nicht nur die strafrechtliche Bewertung, sondern auch Außendarstellung, Kommunikation mit Plattformen, Reaktionen gegenüber Rechteinhabern und den Schutz des geschäftlichen Rufs. Wird etwa ein Online-Shop gesperrt, ein Social-Media-Profil gemeldet oder eine öffentliche Behauptung über angebliche Fälschungen verbreitet, sind medienrechtliche und strategische Kenntnisse von erheblichem Vorteil.</p>
<p>Eine spezialisierte Kanzlei kann die Verteidigung deshalb umfassend aufstellen: strafprozessual gegenüber Ermittlungsbehörden, markenrechtlich gegenüber Rechteinhabern und kommunikativ gegenüber Plattformen oder Dritten. Das ist insbesondere für Händler, Influencer, Agenturen, Kreative und Unternehmen mit digitaler Sichtbarkeit relevant.</p>
<h2>Was Betroffene jetzt tun sollten</h2>
<p>Wer Post vom Zoll, von der Polizei, von der Staatsanwaltschaft oder von einem Markeninhaber erhält, sollte besonnen handeln. Wichtig ist zunächst, Fristen zu notieren und keine vorschnellen Erklärungen abzugeben. Unterlagen zum Einkauf, zur Kommunikation mit Lieferanten, zu Rechnungen, Zahlungswegen und Produktbeschreibungen sollten gesichert werden. Ebenso sollte geprüft werden, ob weitere Sendungen unterwegs sind oder Plattformangebote angepasst werden müssen.</p>
<h2>Rufen Sie uns an: 03088792380</h2>
<p>Entscheidend ist jedoch die sofortige rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Denn ob tatsächlich eine strafbare Markenverletzung vorliegt, hängt immer von den konkreten Umständen ab. Eine frühzeitige Verteidigung kann maßgeblich dazu beitragen, Fehler zu vermeiden, den Tatvorwurf einzugrenzen und die Weichen für eine Verfahrenseinstellung oder eine deutlich mildere Lösung zu stellen.</p>
<p>Fazit: Import gefälschter Markenartikel ist strafrechtlich hochriskant – aber nicht jeder Vorwurf ist berechtigt</p>
<p>Der Import gefälschter Markenartikel aus dem Ausland kann erhebliche strafrechtliche, wirtschaftliche und persönliche Folgen haben. Besonders im gewerblichen Bereich reagieren Zollbehörden, Staatsanwaltschaften und Markeninhaber konsequent. Dennoch gilt: Nicht jede Beschlagnahme und nicht jeder Verdacht führt automatisch zu einer strafrechtlichen Verurteilung. Häufig kommt es entscheidend auf die Fragen der Echtheit, des geschäftlichen Verkehrs und vor allem des Vorsatzes an.</p>
<p>Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte frühzeitig auf eine spezialisierte Verteidigung setzen. Ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht mit zusätzlicher Expertise im Urheber- und Medienrecht kann die Sach- und Rechtslage umfassend prüfen, die Kommunikation mit den Behörden übernehmen und eine wirksame Verteidigungsstrategie entwickeln. Gerade in komplexen Verfahren an der Schnittstelle von Strafrecht, Markenrecht und öffentlicher Wahrnehmung ist dies der entscheidende Unterschied.</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.d">Rechtsanwalt Kai Jüdemann</a></p>
<p>Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</p>
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		<title>Ketamin und Strafrecht: Was Sie über die rechtliche Einordnung wissen müssen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Feb 2026 13:53:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[BTM]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ketamin im Strafrecht: Was Sie über die rechtliche Einordnung wissen müssen Arzneimittel oder illegale Droge? Die komplexe Rechtslage bei Ketamin-Delikten Ketamin sorgt in der Strafjustiz zunehmend für Verunsicherung. Die Substanz bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone zwischen Arzneimittelgesetz und Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz. Für Beschuldigte kann diese Unklarheit entscheidende Auswirkungen auf das Strafmaß haben. Die grundsätzliche Problematik: Welches [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Ketamin im Strafrecht: Was Sie über die rechtliche Einordnung wissen müssen</h1>
<h2>Arzneimittel oder illegale Droge? Die komplexe Rechtslage bei Ketamin-Delikten</h2>
<p>Ketamin sorgt in der Strafjustiz zunehmend für Verunsicherung. Die Substanz bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone zwischen Arzneimittelgesetz und Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz. Für Beschuldigte kann diese Unklarheit entscheidende Auswirkungen auf das Strafmaß haben.</p>
<h2>Die grundsätzliche Problematik: Welches Gesetz gilt?</h2>
<p>Obwohl der Gesetzgeber die Stoffgruppe der von Arylcyclohexylamin abgeleiteten Verbindungen, zu der auch Ketamin zählt, in den Anwendungsbereich des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) aufgenommen hat, könnte der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 NpSG geregelte Anwendungsvorrang des Arzneimittelgesetzes einer Bestrafung gemäß § 4 NpSG wegen Handeltreibens mit Ketamin entgegenstehen.</p>
<p>Bei dem als „Ketamin&#8220; bezeichneten Stoff handelt es sich – vorbehaltlich etwaiger stoffspezifischer Besonderheiten – gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/AMG/2.html" title="&sect; 2 AMG: Arzneimittelbegriff">§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a AMG</a> um ein Arzneimittel.</p>
<h3>Ketamin als Arzneimittel: Die medizinische Perspektive</h3>
<p>Ketamin wird in der Anästhesie und der Schmerzbehandlung eingesetzt, das ähnlich wirkende Esketamin bei der Behandlung von Depressionen; beide sind verschreibungspflichtige Arzneimittel.</p>
<p>Ketamin könnte in der Zusammensetzung und Wirkungsweise ein Funktionsarzneimittel sein, nämlich ein Stoff oder eine Zubereitung, die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden kann, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen.</p>
<h3>Keine Zulassung erforderlich für Arzneimitteleigenschaft</h3>
<p>Ein häufiges Missverständnis: Das Fehlen einer behördlichen Zulassung oder Registrierung steht der Arzneimitteleigenschaft im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/AMG/2.html" title="&sect; 2 AMG: Arzneimittelbegriff">§ 2 Abs. 2 AMG</a> nicht entgegen. Entscheidend ist allein, ob die Tatbestandsmerkmale des <a href="https://dejure.org/gesetze/AMG/2.html" title="&sect; 2 AMG: Arzneimittelbegriff">§ 2 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3a AMG</a> erfüllt sind; eine einzelhandelstypische Verpackung oder Bezeichnung, ein Beipackzettel oder eine besondere Vertriebsform sind nicht vorausgesetzt.</p>
<h4>Die Abgrenzung zu synthetischen Cannabinoiden</h4>
<p>Anders als bei synthetischen Cannabinoiden handelt es sich bei Ketamin nicht ausschließlich um einen Stoff, der die physiologischen Funktionen eines Menschen beeinflusst, ohne der Gesundheit dienlich zu sein. Die Entscheidung des EuGH zu synthetischen Cannabinoiden steht der rechtlichen Einordnung von Ketamin als Funktionsarzneimittel im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/AMG/2.html" title="&sect; 2 AMG: Arzneimittelbegriff">§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a AMG</a> damit nicht entgegen.</p>
<h4>Ketamin ist bereits ein Endprodukt</h4>
<p>Ketamin weist bereits alle Eigenschaften eines Arzneimittels auf und bedarf soweit ersichtlich keines weiteren, wesentlichen Bearbeitungs- oder Aufbereitungsschrittes mehr. Der etwaige Zusatz von Salzen und Wasser zu Injektionszwecken ermöglicht die Injizierbarkeit des Mittels, ändert aber nicht dessen Wirkung.</p>
<h3>Neue Ketamin-Derivate und ihre Einordnung</h3>
<p>Seit kurzem unterfällt sogenanntes 2-Fluordeschlorketamin dem Anwendungsbereich des BtMG. Dieser Umstand verdeutlicht lediglich, dass unter der Bezeichnung „Ketamin&#8220; möglicherweise auch sonstige Stoffe auf dem illegalen Markt gehandelt werden, die, sofern sie nicht dem BtMG unterstellt werden, mangels Arzneimitteleigenschaft dem NpSG unterfallen könnten.</p>
<h3>Praktische Konsequenzen für Strafverfahren</h3>
<p>Die Rechtsprechung zeigt: Die Feststellungen verhalten sich häufig nicht zu der stofflichen Form des Ketamins, so dass nicht geprüft werden kann, ob das Ketamin dem Arzneimittelgesetz (AMG) oder dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) unterfällt.</p>
<p>Grundsätzlich kann Ketamin dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz oder dem Arzneimittelgesetz unterfallen. So wird von der in der Anlage zum NpSG unter Nummer 6 aufgeführten Stoffgruppe der Arylcyclohexylamine auch Ketamin erfasst. Zudem ist Ketamin in Anlage 1 der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV) aufgeführt.</p>
<h3>Einziehung bei Verfahrensbeschränkung</h3>
<p>Gefährliche Gegenstände, die im Zuge der Ermittlungen entdeckt werden, aber keinen Bezug zur Anlasstat haben, unterliegen nicht der Sicherungseinziehung. Hinsichtlich des Ketamins kann das Landgericht das Verfahren gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/154a.html" title="&sect; 154a StPO: Beschr&auml;nkung der Verfolgung">§ 154a Abs. 2 StPO</a> beschränken und hierdurch eine Straftat nach dem Arzneimittelgesetz von der Verfolgung ausnehmen.</p>
<h3>Strafrahmen: Erhebliche Unterschiede je nach Einordnung</h3>
<p>Die rechtliche Einordnung hat massive Auswirkungen auf das Strafmaß. Während Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz in der Regel milder bestraft werden, drohen bei Anwendung des NpSG deutlich härtere Strafen. Die Tathandlungen können als gewerbsmäßige Einfuhr eines neuen psychoaktiven Stoffes in Tateinheit mit Beihilfe zum gewerbsmäßigen Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Variante 1, Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a Alternative 1 NpSG gewertet werden.</p>
<h3>Keine Grenzwerte für &#8222;nicht geringe Menge&#8220;</h3>
<p>Es ist zweifelhaft, ob für Ketamin ein Grenzwert für eine „nicht geringe Menge&#8220; erforderlich ist; denn der Gesetzeswortlaut des § 4 NpSG nennt – anders als etwa <a href="https://dejure.org/gesetze/BtMG/29a.html" title="&sect; 29a BtMG: Straftaten">§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG</a> oder § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG – ein solches Merkmal nicht. Jedoch liegt ein entsprechendes Vorgehen jedenfalls im Rahmen einer zulässigen tatgerichtlichen Bestimmung der schuldangemessenen Strafe.</p>
<h3>Erfordernis sachverständiger Beurteilung</h3>
<p>Ob es sich bei dem sichergestellten, nicht weiter spezifizierten „Ketamin&#8220; um ein Arzneimittel oder einen neuen psychoaktiven Stoff handelt, kann ohne weitergehende Feststellungen nicht eingeschätzt werden. Hierfür bedarf es weitergehender Feststellungen durch das Tatgericht, gegebenenfalls auf Grundlage einer ergänzenden Untersuchung der sichergestellten Substanz durch einen Sachverständigen.</p>
<h3>Ketamin in der Praxis: Verwendung und Missbrauch</h3>
<p>Ketamin (Hydrochlorid) ist ein weißes kristallines, wasserlösliches Pulver mit analgetischen und narkotischen Eigenschaften. Die Ketaminaufnahme kann oral oder durch Schnupfen erfolgen oder intramuskulär injiziert werden.</p>
<p>Während die Wirkung bei der intramuskulären Applikation nach wenigen Minuten einsetzt und 30–60 Minuten anhält, erfolgt der Wirkungseintritt bei der oralen Aufnahme zwischen fünf und 30 Minuten, bei 1–2 Stunden Wirkungsdauer. Je nach Dosis ist die Wirkung nur einem „leichten Schwipps&#8220; vergleichbar, kann aber auch zu völliger Handlungsunfähigkeit und Willenlosigkeit führen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Fazit<br />
Die rechtliche Einordnung von Ketamin bleibt komplex und einzelfallabhängig. Die Abgrenzung zwischen Arzneimittelgesetz und Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz ist nicht abschließend geklärt und wird von den Gerichten unterschiedlich gehandhabt. Für Beschuldigte kann diese Unsicherheit sowohl Risiken als auch Chancen bergen.</p>
<p>Entscheidend ist die genaue stoffliche Zusammensetzung des sichergestellten Materials. Pauschale Aussagen sind nicht möglich. Jeder Fall erfordert eine individuelle Prüfung unter Hinzuziehung sachverständiger Expertise.</p>
<p>Persönliche Beratung in unserer Kanzlei<br />
Wenn Sie mit einem Ketamin-Vorwurf konfrontiert sind, sollten Sie frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die rechtliche Einordnung kann über das Strafmaß entscheiden. Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung in Betäubungsmittelstrafsachen und berät Sie gerne zu Ihren Handlungsoptionen. Vereinbaren Sie einen Termin für ein ausführliches Beratungsgespräch.</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Rechtsanwalt Kai Jüdemann</a></p>
<p>Fachanwalt für Strafrecht</p>
<p>Fachanwal für Urheber- und Medienrecht</p>
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		<title>Krypto-Betrug im Fokus: Die Masche hinter „Max Strategy“ und wie Betroffene Schutz finden</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 May 2025 09:22:46 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Betrug nach §263 StGB]]></category>
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		<category><![CDATA[IEO-Betrug]]></category>
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		<category><![CDATA[Ponzi-Schema]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Krypto-Betrug im Fokus: Die Masche hinter „Max Strategy“ und wie Betroffene Schutz finden Einleitung Die steigende Popularität von Kryptowährungen hat in den letzten Jahren zu zahlreichen Innovationen geführt – gleichzeitig aber auch ein Einfallstor für kriminelle Machenschaften geöffnet. Ein besonders perfides Beispiel ist das sogenannte „Max Strategy“-Schema, das sich als moderne Krypto-Handelsplattform ausgibt, tatsächlich aber [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Krypto-Betrug im Fokus: Die Masche hinter „Max Strategy“ und wie Betroffene Schutz finden</h1>
<p>Einleitung<br />
Die steigende Popularität von Kryptowährungen hat in den letzten Jahren zu zahlreichen Innovationen geführt – gleichzeitig aber auch ein Einfallstor für kriminelle Machenschaften geöffnet. Ein besonders perfides Beispiel ist das sogenannte „Max Strategy“-Schema, das sich als moderne Krypto-Handelsplattform ausgibt, tatsächlich aber ein betrügerisches Geschäftsmodell verfolgt. Immer mehr Anleger*innen berichten von massiven Verlusten und nicht auszahlbaren „Gewinnen“. Doch was steckt hinter diesem System? Wie lässt sich der Betrug strafrechtlich einordnen – und welche rechtlichen Möglichkeiten stehen den Geschädigten zur Verfügung?</p>
<p>Was ist die „Max Strategy“?<br />
Bei „Max Strategy“ handelt es sich um eine vermeintliche Krypto-Trading-Plattform, die angeblich mit künstlicher Intelligenz (KI) und automatisierten Bots arbeitet, um tägliche Gewinne von bis zu 10 % zu erzielen. Die Vermarktung erfolgt meist über soziale Medien – insbesondere Instagram, TikTok oder YouTube – durch gefälschte Influencer-Profile und gekaufte Erfolgsgeschichten.</p>
<p>In Wirklichkeit jedoch handelt es sich um ein klassisches Ponzi-Schema: Neue Einzahlungen finanzieren angebliche Auszahlungen an frühere Investoren – bis das System mangels neuer Gelder zusammenbricht. Gleichzeitig werden gefälschte Performance-Daten, manipulierte Benutzeroberflächen und aggressive Verkaufsstrategien eingesetzt, um Anleger*innen zur weiteren Einzahlung zu bewegen. Sobald das Vertrauen schwindet oder Auszahlungen verlangt werden, wird der Zugang zur Plattform gesperrt – oft verschwindet die Seite dann komplett.</p>
<p>Typische Merkmale des Max-Strategy-Betrugs<br />
Unrealistisch hohe Gewinnversprechen („10 % pro Tag“)<br />
Kein echter Handel mit Kryptowährungen<br />
Scheinbare Plattform-Aktivität durch gefälschte Kontobewegungen<br />
Anonyme Betreiber ohne Lizenz oder Firmensitz<br />
Verwechslung mit legitimen Brokern durch Namensähnlichkeit<br />
Kein Zugriff auf eingezahlte Gelder oder angebliche „Gewinne“<br />
Druckaufbau durch angebliche Limitierungen oder Zeitfenster („nur heute verfügbar“)</p>
<p>Strafrechtliche Bewertung (nicht abschließend)</p>
<p>1. Betrug nach § 263 StGB<br />
Das Vorgehen erfüllt eindeutig den Straftatbestand des Betrugs: Die Täter*innen täuschen bewusst über die Seriosität und Funktionsweise der Plattform, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die versprochenen Gewinne existieren nicht, der Handel ist nur vorgetäuscht.</p>
<p>2. Computerbetrug nach § 263a StGB<br />
Da die Täuschung über eine digitale Plattform stattfindet und teils automatisiert erfolgt, kommt auch Computerbetrug in Betracht – insbesondere bei der Manipulation von Kontoständen.</p>
<p>3. Verstoß gegen das Kreditwesengesetz (§ 32 KWG)<br />
Wird eine Handelsplattform für Finanzprodukte ohne die erforderliche BaFin-Lizenz betrieben, liegt ein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz vor. Dies ist nicht nur verwaltungsrechtlich relevant, sondern kann ebenfalls strafbar sein.</p>
<p>4. Verletzung europäischer Vorschriften (z. B. MiCA-Verordnung)<br />
Seit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung „Markets in Crypto-Assets“ (MiCA) unterliegen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen strengeren Anforderungen. Plattformen wie Max Strategy, die Nutzer*innen in der EU ansprechen, müssen sich auch an diese halten – was in der Regel nicht der Fall ist.</p>
<p>Internationale Ermittlungen und Herausforderungen<br />
Ein zentrales Problem bei der Strafverfolgung ist die grenzüberschreitende Struktur solcher Betrugssysteme. Die Betreiber agieren oft aus Offshore-Staaten, mit gefälschten Identitäten und anonymen Krypto-Wallets. Dennoch gibt es internationale Kooperationen – insbesondere über Europol, Interpol oder spezialisierte Einheiten wie die Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) in Deutschland – um diese Netzwerke aufzudecken.</p>
<p>Was können Betroffene tun?<br />
1. Anzeige erstatten<br />
Jede*r Geschädigte sollte umgehend Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten. Je mehr Anzeigen vorliegen, desto höher ist der Druck auf die Ermittlungsbehörden.</p>
<p>2. Wallet-Adressen analysieren<br />
Mit Hilfe von Blockchain-Forensik können die Wege der eingezahlten Kryptowährungen teilweise nachvollzogen werden. Auch wenn die Täter anonym agieren, bleiben Transaktionen auf der Blockchain sichtbar.</p>
<p>3. Fachanwalt konsultieren<br />
Eine erfahrener Anwalt/Anwältin für Kapitalmarktrecht oder IT-Recht kann prüfen, ob zivilrechtliche Ansprüche bestehen – etwa gegen Zahlungsdienstleister oder Vermittler.</p>
<p>4. Chargeback bei Zahlungsdiensten<br />
Wurde per Kreditkarte oder PayPal gezahlt, kann unter Umständen ein sogenanntes Chargeback-Verfahren eingeleitet werden, um das Geld zurückzuerhalten.</p>
<p>5. Meldung bei BaFin und Verbraucherzentrale<br />
Die BaFin kann eine öffentliche Warnung herausgeben, die weitere Schäden verhindert. Verbraucherzentralen bieten ebenfalls Beratung und bündeln Fälle für eventuelle Sammelklagen.</p>
<p>Fazit: Kein Einzelfall, sondern struktureller Krypto-Betrug<br />
„Max Strategy“ steht exemplarisch für ein neues Kapitel im digitalen Anlagebetrug: Technologisch modern, psychologisch geschickt und rechtlich schwer greifbar. Es zeigt, wie notwendig eine stärkere Regulierung und internationale Zusammenarbeit ist – nicht zuletzt zum Schutz von Verbraucherinnen. Zugleich sind auch Anlegerinnen selbst gefragt: Wer unrealistische Renditeversprechen ernst nimmt, begibt sich in Gefahr.</p>
<p>Tipps zur Vermeidung von Krypto-Betrug<br />
Sei skeptisch bei garantierten Renditen.<br />
Überprüfe die Regulierung und Lizenz der Anbieter (z. B. BaFin, FCA).<br />
Lass dich nicht durch Zeitdruck oder vermeintliche „Chancen“ manipulieren.<br />
Nutze keine Plattformen, die auf Fernzugriff per AnyDesk oder TeamViewer bestehen.<br />
Recherchiere im Vorfeld über bekannte Scams und schwarze Listen (z. B. der BaFin).</p>
<p>Autorin/Autor<a href="https://ra-juedemann.de">: Kai Jüdemann</a><br />
Themen: Kryptowährung, Betrug, Strafrecht, Finanzaufsicht, Blockchain-Forensik<br />
Schlagwörter: Max Strategy, Krypto-Betrug, BaFin, Ponzi-Schema, Kryptowährung, Blockchain, Betrug nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/263.html" title="&sect; 263 StGB: Betrug">§263 StGB</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Kein Beweisverwertungsverbot für EncroChat Daten (KG vom 30.08.2021 &#8211; 2 Ws 93/21)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Sep 2021 10:42:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Strafprozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweiswertungsverbot für EncroChat Daten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kein Beweisverwertungsverbot für EncroChat Daten (KG vom 30.08.2021 &#8211; 2 Ws 93/21) Kein Beweisverwertungsverbot für EncroChat Daten. EncroChat, ein  end-to-end verschlüsselter Messenger, der auf eigenen  Kypto-Handys verwendet wurde, war ursprünglich wohl dafür gedacht, Prominente vor Hacks ihrer Telefone zu schützen. Durch ständige Werbemaßnahmen wurde der Dienst erfolgreich &#8211; die Folge war, dass die Telefone  und [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Kein Beweisverwertungsverbot für EncroChat Daten (KG vom 30.08.2021 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20Ws%2093/21" title="KG, 30.08.2021 - 2 Ws 79/21: Er&ouml;ffnung des Hauptverfahrens wegen Bet&auml;ubungsmitteldelikt: Verwer...">2 Ws 93/21</a>)</h1>
<p><span style="color: #000000;">Kein Beweisverwertungsverbot für EncroChat Daten. EncroChat, ein  end-to-end verschlüsselter Messenger, der auf eigenen  Kypto-Handys verwendet wurde, war ursprünglich wohl dafür gedacht, Prominente vor Hacks ihrer Telefone zu schützen. Durch ständige Werbemaßnahmen wurde der Dienst erfolgreich &#8211; die Folge war, dass die Telefone  und der Messengerdienst auch von anderen, nicht so prominenten, Personen verwendet wurden, u.a. von Mitgliedern der organisierten Kriminalität zur Planung und Durchführung krimineller Aktivitäten. 2020 leitete Interpol Ermittungsverfahren gegen das Netzwerk ein. Die</span><span style="color: #000000;"> Staatsanwaltschaft Lille in Frankreich gelangt es, mittels technischer Mittel in den EncroChat-Server einzudringen und die darüber abgewickelte Kommunikation zu entschlüsseln. Dies führte zu zahlreichen Ermittlungsverfahren gegen Nutzer. Da die Maßnahmen der französischen Ermittler nach deutschem Verständnis rechtswidrig gewesen sein könnten, stellte sich die Frage, ob die ermittelten Daten dadurch einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. DIese wurde von Instanzgerichten teilweise bejaht. Die Oberlandesgerichte, u.a. das Kammergericht Berlin, kommen im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass ein solches nicht besteht.</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Das <a href="https://openjur.de/u/2351799.html">Kammergericht Berlin</a> hat hierzu aktuell entschieden, dass die über den angeblich abhörsicheren Kommunikationsdienst &#8222;EncroChat&#8220; gewonnen Daten verwertbar sind. Zuvor hatte die Strafkammer die Ansicht vertreten, die Chat-Kommunikation des Angeklagten, auf die die Anklage sich als maßgebliches Beweismittel stützt, sei aus Rechtsgründen nicht geeignet, die Schuld des Angeklagten zu belegen; sie sei im deutschen Strafverfahren nicht verwertbar..Die Erhebung dieser Daten – durch die französischen Ermittlungsbehörden – sei (bezogen auf den Angeklagten) rechtswidrig gewesen und der darin liegende Grundrechtseingriff somit nicht gerechtfertigt. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich daraus, dass die Daten unter Verstoß gegen die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (im Folgenden: RL-EEA) und gegen die zu ihrer Umsetzung erlassenen Regelungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) erlangt worden seien. Die Maßnahme sei zudem auch deshalb rechtswidrig, weil bei ihrer Anordnung und Durchführung der nach §§ <a style="color: #000000;" title="§ 100a StPO: Telekommunikationsüberwachung" href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html" rel="nofollow">100a</a>, <a style="color: #000000;" title="§ 100b StPO: Online-Durchsuchung" href="http://dejure.org/gesetze/StPO/100b.html" rel="nofollow">100b</a> StPO erforderliche qualifizierte Tatverdacht nicht vorgelegen habe. Der von der Strafkammer angenommenen Verstoß gegen Art. 31 RL-EEA sei so gewichtig, dass er das staatliche Strafverfolgungsinteresse überwiege.<br />
</span></p>
<p><span style="color: #000000;">Gegen die Entscheidung der Strafkammer legt die Staatsanwaltschaft Berlin sofortige Beschwerde ein. Das Kammergericht gab dieser statt.  Das Kammergericht hat die Verwertbarkeit der Daten, wie zuvor bereits andere Gericht, bejaht. Dies wurde u.a. damit begründet, dass die Daten zuvor nach französischem Recht wirksam erlangt worden waren. Dass die Anordnung der von den französischen Behörden durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen nach bisherigem Erkenntnisstand nicht den Anforderungen zu genügen schienen, die nach deutschem Recht an eine Überwachung des internetbasierten Datenaustausches und der Telekommunikation zu stellen wären, verbiete nach der zu treffenden Gesamtabwägung nicht die Verwertung der hieraus gewonnenen Erkenntnisse.</span></p>
<p><span style="color: #800000;">Fragen zu Encro-Chat? Kontaktieren Sie uns!</span></p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Rechtsanwalt Kai Jüdemann</a></p>
<p>Fachanwalt für Strafrecht / Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Entscheidung des Kammergerichts:</p>
<p>1. Auf die sofortige Beschwerde und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – 25. große Strafkammer – vom 1. Juli 2021 aufgehoben.</p>
<p>2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Berlin vom 29. April 2021 wird unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Berlin zugelassen.</p>
<p>3. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 17. Januar 2021 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=380%20Gs%2016/21" title="AG Berlin-Tiergarten, 17.01.2021 - 380 Gs 16/21">380 Gs 16/21</a> – tritt mit der Maßgabe wieder in Kraft, dass mit Ausnahme des Falles 1 des Haftbefehls dringender Tatverdacht besteht (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/112.html" title="&sect; 112 StPO: Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgr&uuml;nde">§ 112 Abs. 1 StPO</a>).</p>
<p>4. Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.</p>
<p>Gründe<br />
I.</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeklagten mit ihrer am 6. Mai 2021 zum Landgericht Berlin erhobenen Anklage vom 29. April 2021 zur Last, in Berlin und andernorts ab einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt – in nicht rechtsverjährter Zeit, vor dem 26. März 2020 – bis zum 11. Juni 2020, teils gemeinschaftlich, teils allein, durch 16 selbständige Handlungen mit Betäubungsmitteln (vor allem Cannabisprodukte, MDMA-Tabletten und Amfetamin) in nicht geringer Menge (d.h. im Kilogrammbereich) unerlaubt Handel getrieben zu haben.</p>
<p>Für die Absprachen mit seinen Lieferanten und Abnehmern sowie mehreren mutmaßlichen Mittätern soll er sich des als besonders abhörsicher beworbenen niederländischen Kommunikationsdienstes &#8222;EncroChat&#8220; bedient haben. Dieser bot Endgeräte (sogenannte Krypto-Handys) mit modifizierter Hardware und spezieller Software nebst Nutzungslizenzen an und ermöglichte damit über einen in Roubaix (Frankreich) stationierten Server eine Ende-zu-Ende verschlüsselte Kommunikation.</p>
<p>Die Anklagevorwürfe beruhen im Wesentlichen auf mutmaßlich von dem Angeklagten verfassten oder an ihn gerichteten Chat-Nachrichten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit die in der Anklage beschriebenen Handelsgeschäfte zum Gegenstand hatten und im Falle ihrer Verwertbarkeit mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit seine Überführung in der Hauptverhandlung ermöglichen werden.</p>
<p>Die Auswertung der durch die französischen Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellten Daten führte u.a. deshalb am 29. Juli 2020 zur Identifizierung des Angeklagten als mutmaßlichen Nutzer der Kennung &#8222;&#8230;@encrochat.com&#8220;, weil er in einem Chat mit dem Nutzer &#8222;&#8230;&#8220; vom 26. März 2020 seine genaue Wohnanschrift &#8222;&#8230;&#8220; angegeben und dies mit dem Hinweis darauf verbundenen haben soll, dass die Wohnung im Erdgeschoss liege und sich sein Nachname am Klingelschild befinde.</p>
<p>Bereits am 17. Januar 2021 hatte das Amtsgericht Tiergarten in Berlin in derselben Sache einen auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=380%20Gs%2016/21" title="AG Berlin-Tiergarten, 17.01.2021 - 380 Gs 16/21">380 Gs 16/21</a>) gegen den Angeklagten wegen des dringenden Tatverdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen erlassen, die im Kern – mit Ausnahme des dortigen Falles 1. – jeweils mit den entsprechenden Fällen der Anklage übereinstimmen.</p>
<p>Mit Beschluss vom 1. Juli 2021 lehnte das Landgericht Berlin – 25. große Strafkammer – die Eröffnung des Hauptverfahrens ab und hob den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten auf.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten der vorgeworfenen Taten nimmt der Senat auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 29. April 2021 Bezug.</p>
<p>II.</p>
<p>Die Strafkammer meint, die Chat-Kommunikation des Angeklagten, auf die die Anklage sich als maßgebliches Beweismittel stützt, sei aus Rechtsgründen nicht geeignet, die Schuld des Angeklagten zu belegen; sie sei im deutschen Strafverfahren nicht verwertbar.</p>
<p>1. Die Chat-Nachrichten stammten aus der heimlichen technischen Infiltration des Mobiltelefons des Angeklagten mit dem Ziel, längerfristig Zugriff auf darauf gespeicherte Daten zu erlangen (Online-Durchsuchung) und die laufende Kommunikation zu überwachen (Quellen-Telekommunikationsüberwachung). Dabei handele es sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeit und Integrität von informationstechnischen Systemen (sogenanntes IT-Grundrecht) bzw. in das Telekommunikationsgeheimnis (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/10.html" title="Art. 10 GG">Art. 10 GG</a>).</p>
<p>2. Die Erhebung dieser Daten – durch die französischen Ermittlungsbehörden – sei (bezogen auf den Angeklagten) rechtswidrig gewesen und der darin liegende Grundrechtseingriff somit nicht gerechtfertigt. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich bereits daraus, dass die Daten unter Verstoß gegen die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (im Folgenden: RL-EEA) und gegen die zu ihrer Umsetzung erlassenen Regelungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) erlangt worden seien. Die Maßnahme sei zudem auch deshalb rechtswidrig, weil bei ihrer Anordnung und Durchführung der nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html" title="&sect; 100a StPO: Telekommunikations&uuml;berwachung">§§ 100a</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100b.html" title="&sect; 100b StPO: Online-Durchsuchung">100b StPO</a> erforderliche qualifizierte Tatverdacht nicht vorgelegen habe.</p>
<p>3. Zwar ziehe eine rechtswidrige Beweiserhebung nicht in jedem Falle ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Ein solches Verwertungsverbot komme vielmehr nur ausnahmsweise sowie nach einer Abwägung aller Umstände in Betracht und setze einen besonders schwerwiegenden Rechtsverstoß voraus, der im Einzelfall das staatliche Interesse an der Wahrheitsermittlung und die Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege überwiege. Ein solcher sei hier indes festzustellen.</p>
<p>Allein schon der von der Strafkammer angenommenen Verstoß gegen Art. 31 RL-EEA sei so gewichtig, dass er das staatliche Strafverfolgungsinteresse überwiege. Hinzu komme, dass es im Hinblick auf den Angeklagten an einem konkreten Tatverdacht gemangelt habe, der als eine grundlegende Eingriffsvoraussetzung zu gelten habe, ohne die eine heimliche Online-Durchsuchung oder Quellen-Telekommunikationsüberwachung nach deutschem Rechtsverständnis als objektiv nicht mehr rechtsstaatlich angesehen werden könne.</p>
<p>4. Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 5. Juli 2021 (beim Landgericht am selben Tage eingegangen) begehrt die Staatsanwaltschaft Berlin die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses, die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Zulassung der Anklage zur Verhandlung vor einer Strafkammer des Landgerichts Berlin.</p>
<p>Mit ihrer Beschwerde vom selben Tag begehrt die Staatsanwaltschaft zugleich die Aufhebung der Haftentscheidung des Landgerichts.</p>
<p>III.</p>
<p>Die sofortige Beschwerde ist statthaft (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/210.html" title="&sect; 210 StPO: Rechtsmittel gegen den Er&ouml;ffnungs- oder Ablehnungsbeschluss">§ 210 Abs. 2 StPO</a>) und rechtzeitig (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/311.html" title="&sect; 311 StPO: Sofortige Beschwerde">§ 311 Abs. 2 StPO</a>) eingelegt worden, also zulässig. Sie ist auch begründet.</p>
<p>Gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/203.html" title="&sect; 203 StPO: Er&ouml;ffnungsbeschluss">§ 203 StPO</a> beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Im Rahmen der anzustellenden Beweisbarkeitsprognose gilt es zu prüfen, ob der Tatnachweis mit den prozessual zulässigen Mitteln gelingen werde. Bezugspunkt ist dabei nicht die richterliche Überzeugungsbildung als solche, sondern das ihr zugrundeliegende Beweismaterial als Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. Der Sache nach geht es darum, ob sich die im Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse in der Hauptverhandlung dergestalt reproduzieren lassen, dass darauf gestützt die Verurteilung des Angeschuldigten hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. KK-StPO/Schneider 8. Aufl., § 203 Rn. 7 mwN).</p>
<p>Zutreffend ist zunächst die Einschätzung des Landgerichts, dass maßgebliches Beweismittel zum Beleg der Tatvorwürfe aus der Anklageschrift die EncroChat-Kommunikation des Angeklagten mit mutmaßlichen Mittätern und anderen teils inzwischen namentlich bekannten, teils noch nicht identifizierten weiteren Nutzern des EncroChat-Dienstes ist, weshalb es entscheidend auf die Verwertbarkeit der diesbezüglichen Kommunikationsinhalte ankommt.</p>
<p>Der Senat bejaht die Verwertbarkeit im Ergebnis in Übereinstimmung mit der zu dieser Frage vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2021 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20Ws%20102/21" title="OLG Brandenburg, 03.08.2021 - 2 Ws 102/21: EncroChat: Kein Beweisverwertungsverbot">2 Ws 102/21</a> [S]; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20Ws%2096/21" title="2 Ws 96/21 (3 zugeordnete Entscheidungen)">2 Ws 96/21</a> –; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Juli 2021 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III%202%20Ws%2096/21" title="OLG D&uuml;sseldorf, 21.07.2021 - 2 Ws 96/21: EncroChat: Daten aus verschl&uuml;sselten Ger&auml;ten sind zul&auml;...">III 2 Ws 96/21</a> –; OLG Rostock, Beschluss vom 11. Mai 2021 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20%20Ws%20121/21" title="OLG Rostock, 11.05.2021 - 20 Ws 121/21: Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten bandenm&auml;&szlig;igen Ha...">20 Ws 121/21</a> – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS%202021,%2011981" title="OLG Rostock, 11.05.2021 - 20 Ws 121/21: Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten bandenm&auml;&szlig;igen Ha...">BeckRS 2021, 11981</a> = NJ 2021, 372-374; OLG Schleswig, Beschluss vom 29. April 2021 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20Ws%2047/21" title="OLG Schleswig, 29.04.2021 - 2 Ws 47/21: Beweisverwertungsverbot: Verwertbarkeit von Zufallsfund...">2 Ws 47/21</a> –, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 23. März 2021 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20%20Ws%2070/21" title="OLG Rostock, 23.03.2021 - 20 Ws 70/21: Dringender Tatverdacht wegen Verwendung von Krypto-Handy">20 Ws 70/21</a> –, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2021 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20Ws%202/21" title="OLG Hamburg, 29.01.2021 - 1 Ws 2/21: Vorliegen eines Verwertungsverbots bei grenz&uuml;berschreitend...">1 Ws 2/21</a> –, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20Ws%20166/20" title="OLG Bremen, 18.12.2020 - 1 Ws 166/20: Verwendung eines Krypto-Handys deutet auf ein konspirativ...">1 Ws 166/20</a> –, juris). Eine Verwertbarkeit der durch die französischen Ermittlungsbehörden erhobenen Daten setzt zumindest inzident – wenngleich nicht tragend – auch bereits der Beschluss des Kammergerichts vom 30. Dezember 2020 ([1] 161 HEs 24/20 [7-8/20]) voraus.</p>
<p>1. Die Staatsanwaltschaft Berlin gelangte in den Besitz der zur Ermittlung des Angeklagten als Tatverdächtigen führenden Daten, nachdem es der Staatsanwaltschaft Lille in Frankreich im Rahmen einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe mit den Niederlanden, gelungen war, mittels technischer Mittel in den EncroChat-Server einzudringen und die darüber abgewickelte Kommunikation zu entschlüsseln. Die Ermittlungen wurden in Frankreich unter Beteiligung von Eurojust und Europol im Frühjahr 2020 ursprünglich gegen die EncroChat-Betreiber u.a. wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur Begehung von Straftaten oder Verbrechen geführt.</p>
<p>Den in Frankreich durchgeführten und aufeinander aufbauenden Ermittlungsmaßnahmen lag ausweislich der Akten und der oben genannten obergerichtlichen Beschlüsse folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<p>Im Rahmen von sieben nicht im Zusammenhang stehenden Ermittlungsverfahren – in fünf Fällen handelte es sich ausschließlich um Betäubungsmitteldelikte (436 kg Cannabisharz / 100 kg Cannabisharz / 30 kg Cannabisharz / 30 kg Cannabisharz / 12 kg Cannabiskraut, 6 kg Heroin, 1 kg Crack), in einem Fall um ein Betäubungsmitteldelikt (6 kg Cannabisharz) sowie um eine Diebstahlsserie von Luxuskraftfahrzeugen und in einem weiteren Fall um bandenmäßig organisierten Kraftfahrzeugdiebstahl – der französischen Behörden in den Jahren 2017 und 2018 wurden verschlüsselte Telefone unter &#8222;EncroChat-Lizenz&#8220; sichergestellt.</p>
<p>Weitere Recherchen ergaben, dass diese Telefone auf einer frei zugänglichen Internetseite mit folgenden Produktmerkmalen beworben wurden: &#8222;Garantie der Anonymität, personalisierte Android Plattform, doppeltes Betriebssystem, allerneueste Technik, automatische Löschung von Nachrichten, schnelles Löschen, Unantastbarkeit, Kryptografie-Hardwaremodul&#8220;. Folgende Anwendungen waren auf dieser Art von Telefonen verfügbar: &#8222;EncroChat (lnstant-Secure Messaging Kunde), EncroTalk (Chiffrierung der Sprachkonversationen auf IP), EncroNotes (Chiffrierung der lokal auf dem Gerät gespeicherten Notizen)&#8220;. Ein Erwerb solcher Endgeräte war jedoch nicht über die offizielle Webseite dieses Unternehmens möglich.</p>
<p>Auf der Verkaufsplattform eBay wurden derartige Geräte für 1.610 Euro angeboten, wobei dieser Preis eine Nutzerlizenz für die Dauer von (nur) sechs Monaten beinhaltete. Personen, die sich nach außen als Verantwortliche der Firma EncroChat präsentierten, existierten nicht. Einen offiziellen Sitz eines Unternehmens EncroChat gab es ebenfalls nicht.</p>
<p>Anhand der Auswertung eines der beschlagnahmten Mobiltelefone konnten die Ermittlungsbehörden aufgrund der aus- und eingehenden Datenströme feststellen, dass eine Datenverbindung zu einem in Roubaix (Frankreich) betriebenen Server bestand. Dieser Server war von der Gesellschaft &#8222;Virtue Imports&#8220; mit Sitz in Vancouver/Kanada angemietet.</p>
<p>Nach Einholung eines richterlichen Beschlusses wurden am 21. Dezember 2018 die Daten des vorgenannten Servers kopiert und in der Folgezeit ausgewertet. Die Ermittlungen wurden zu diesem Zeitpunkt wegen des Verdachts der Bildung einer &#8222;kriminellen Vereinigung zur Begehung von Straftaten oder Verbrechen, die mit zehn Jahren Haft bestraft werden&#8220; (und insbesondere Verbrechen des Betäubungsmittel-/Drogenhandels laut Artikel 222-37 des französischen Strafgesetzbuches) sowie wegen weiteren Tatbeständen im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Transfer und dem Import eines Verschlüsselungsmittels geführt.</p>
<p>Die kopierten Serverdaten förderten unter anderem zutage, dass die verwendeten SIM-Karten von einem niederländischen Betreiber stammten und im System insgesamt 66.134 SIM-Karten eingetragen waren. Es konnten knapp 3.500 Dateien mit Notizen entschlüsselt werden, die nach Lage der Dinge in Verbindung mit illegalen Aktivitäten, insbesondere dem Drogenhandel, standen. So zeigten beispielsweise die Notizen eines Nutzers hochwahrscheinlich dessen Einbindung in den Drogenhandel über Häfen und dessen Möglichkeiten zur Geldwäsche in Paris durch Zahlungsströme in Richtung Marokko.</p>
<p>Aufgrund richterlicher Genehmigungen des Gerichts in Lille vom 30. Januar 2020 für den Einsatz einer Computerdaten-Abfangeinrichtung erfolgte sowohl auf dem Server als auch auf den mit diesem Server verbundenen Endgeräten und schließlich mangels anderweitiger Ermittlungsmöglichkeiten – ebenfalls mit richterlicher Genehmigung desselben Gerichts vom 20. März 2020 – eine Umleitung aller Datenströme (DNS-Umleitung) des vorgenannten Servers in Roubaix ab dem 1. April 2020. Dabei wurde bekannt, dass von der Datenabfangmaßnahme 32.477 Nutzer in 121 Ländern betroffen waren. Hiervon befanden sich 380 Nutzer ganz oder teilweise im französischen Hoheitsgebiet, von denen nach Einschätzung der französischen Behörden mindestens 242 Personen – mithin über 60 % – das verschlüsselte Kommunikationssystem zu kriminellen Zwecken nutzten. Das Nutzungsverhalten der übrigen Personen war zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgewertet oder diese waren inaktiv.</p>
<p>Am 7. April 2020 wurden die Ermittlungen auf Transport, Besitz, Erwerb, Anbieten oder Abgabe von Drogen/Betäubungsmitteln und den Besitz und Erwerb von Waffen ohne Genehmigung ausgedehnt, nachdem nähere Informationen zum Netzwerk der Händler der EncroChat-Telefone bekannt geworden waren. In einem an einen australischen Händler versandten &#8222;Leitfaden&#8220; zur Vermarktung der chiffrierten Telefone, der den Ablauf der unterschiedlichen Kaufphasen bis hin zum endgültigen Verkauf an die Nutzer schilderte, wurde unter anderem auch erklärt, dass die Zahlung vorzugsweise in Kryptowährung (Bitcoin) erfolgen solle, dass man sich gegenüber der Polizei verdeckt halten und insbesondere vermeiden müsse, durch mengenmäßig zu große Lieferungen aufzufallen. Dem Händler, dessen Hauptaktivität der Kokainhandel gewesen sein soll, wurde auch versichert, dass die Geräte weder &#8222;abgehört&#8220; noch unrechtmäßig genutzt werden könnten, wenn sie &#8222;in schlechte Hände&#8220; fielen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass der Polizei eine Lokalisierung nicht möglich sei, wenn diese an die IMEI und die SIM des Telefons gelange.</p>
<p>Aufgrund dieser Erkenntnisse wurden die aufgrund der richterlichen Anordnung zeitlich begrenzten technischen Maßnahmen zunächst für einen Monat ab 1. Mai 2020 und darauffolgend für weitere vier Monate ab 1. Juni 2020 – jeweils mit richterlichem Beschluss – verlängert und die Deliktstatbestände, derentwegen ermittelt wurde, erweitert. Die Maßnahmen endeten in Frankreich jedoch bereits mit der Einstellung des Geschäftsbetriebs des Unternehmens EncroChat nach ihrem Bekanntwerden am 28. Juni 2020.</p>
<p>Die weiteren Ermittlungen gestalteten sich wie folgt:</p>
<p>Zu einer Unterrichtung der Bundesrepublik Deutschland – als zu unterrichtender Mitgliedstaat – durch die Republik Frankreich – als überwachender Mitgliedsstaat im Sinne von Art. 31 Abs. 1 RL-EEA – dahingehend, dass sich die Zielperson der Überwachung auf deutschem Hoheitsgebiet befindet oder befunden hat, kam es zunächst nicht. Ebenso unterblieb auch eine Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 31 Abs. 3 RL-EEA, dass die Überwachung durchzuführen oder zu beenden sei.</p>
<p>In der Folgezeit wurden die EncroChat-Daten dem BKA in der Zeit vom 3. April bis zum 28. Juni 2020 übermittelt und dort aufbereitet. Von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wurden sodann getrennte Ermittlungsverfahren gegen die ermittelten Nutzer eingeleitet und den örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften über die jeweiligen Landeskriminalämter zugeleitet.</p>
<p>Vorangegangen war eine Mitteilung Frankreichs über die gewonnenen Erkenntnisse nach Art. 7 des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austausches von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Hiernach stellen nationale Strafverfolgungsbehörden den Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten Informationen und Erkenntnissen unaufgefordert zur Verfügung stellen, wenn konkrete Gründe für die Annahme bestehen, dass diese dazu beitragen könnten, Straftaten nach Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten aufzudecken, zu verhüten oder aufzuklären.</p>
<p>Am 2. Juni 2020 erließ die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main auf der Grundlage der Art. 5 ff. der erwähnten Richtlinie eine Europäische Ermittlungsanordnung (EEA), welche nach Art. 1 der Richtlinie auch auf die Erlangung von Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaates befinden, erlassen werden kann. In Anhang A, Abschnitt C (Sonderheft Rechtshilfe, Bl. 1), in welchem die erbetenen Maßnahmen mitgeteilt werden, heißt es: Das BKA sei über Europol informiert worden, dass in Deutschland eine Vielzahl schwerster Straftaten (insbesondere Einfuhr und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) unter Nutzung von Mobiltelefonen mit der Verschlüsselungssoftware EncroChat begangen werden. In diesem Zusammenhang wurden die französischen Justizbehörden ersucht, die unbeschränkte Verwendung der betreffenden Daten bezüglich der über EncroChat ausgetauschten Kommunikation in Strafverfahren gegen die Täter zu genehmigen.</p>
<p>Diese Genehmigung ist am 13. Juni 2020 durch die Ermittlungsrichterin in Lille erteilt und sodann die Fortsetzung der – zuvor ohne Ersuchen erfolgten – Übermittlung der nunmehr ersuchten Daten über Europol angeordnet worden. Die französischen Behörden haben einer Verwendung der Daten im Rahmen eines jeden Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf jedwedes Gerichts-, Strafverfolgungs- oder Untersuchungsverfahren zugestimmt.</p>
<p>2. Maßgeblich ist, ob die von den französischen Behörden nach französischem Recht gewonnenen und übermittelten Erkenntnisse als &#8222;Zufallsfunde&#8220; aus einem anderen Verfahren gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100e.html" title="&sect; 100e StPO: Verfahren bei Ma&szlig;nahmen nach den &sect;&sect; 100a bis 100c">§ 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO</a> im hiesigen Verfahren als Beweismittel gegen den Angeklagten verwendet und verwertet werden dürfen. Dies ist aus Sicht des Senats der Fall.</p>
<p>a) Die auch die Rechtshilfe umfassende justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen geprägt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht den deutschen Gerichten deshalb eine Nachprüfung der im Ausland veranlassten Maßnahmen nach dem dortigen innerstaatlichen Recht grundsätzlich nicht zu, soweit die dortige Beweiserhebung nicht auf einem deutschen Rechtshilfeersuchen beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20StR%20310/12" title="BGH, 21.11.2012 - 1 StR 310/12: Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausl&auml;ndischen Staates ...">1 StR 310/12</a> –, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt%2058,%2032" title="BGH, 21.11.2012 - 1 StR 310/12: Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausl&auml;ndischen Staates ...">BGHSt 58, 32</a> ff). Danach wäre es mit dem hinter dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung stehenden Gedanken des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht zu vereinbaren, eine in einem Mitgliedstaat ergangene, dort nicht aufgehobene gerichtliche Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat mit der Begründung als rechtswidrig zu bewerten, die Gerichte des Entscheidungsstaates hätten ihre eigene nationale Rechtsordnung nicht eingehalten. Allein möglich ist eine beschränkte Überprüfung dahingehend, ob allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze, gemessen etwa an <a href="https://dejure.org/gesetze/MRK/6.html" title="Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren">Art. 6 Abs. 1 EMRK</a> oder dem ordre public, verletzt sind. Dies gilt auch dann, wenn im Ausland nach dortigem Recht zulässige Maßnahmen zur Beweisermittlung angewandt wurden, die im deutschen Recht keine Entsprechung haben (vgl. Pauli NStZ 2021, 146; a.M. Derin/Singelnstein NStZ 2021, 449).</p>
<p>Die danach gebotene Abwägung aller Umstände unter Berücksichtigung des genannten eingeschränkten Überprüfungsmaßstabs ergibt aus Sicht des Senats, dass die nach französischem Recht rechtmäßig gewonnenen Erkenntnisse, im deutschen Strafverfahren verwendet und verwertet werden dürfen.</p>
<p>b) Dass die Anordnung der von den französischen Behörden durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen nach bisherigem Erkenntnisstand nicht den Anforderungen zu genügen scheinen, die nach deutschem Recht an eine Überwachung des internetbasierten Datenaustausches und der Telekommunikation zu stellen wären, verbietet nach der zu treffenden Gesamtabwägung nicht die Verwertung der hieraus gewonnenen Erkenntnisse.</p>
<p>Dem Landgericht ist dabei zunächst zuzugestehen, dass die deutsche Rechtsordnung im Hinblick auf die hiermit verbundenen Eingriffe in Grundrechte (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/10.html" title="Art. 10 GG">Art. 10</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1</a> i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Art. 1 Abs. 1 GG</a>) eine Überwachung nur aus Anlass eines konkreten Sachverhalts und gegen bestimmte Beschuldigte bei Vorliegen eines qualifizierten Verdachtes erlaubt, während eine verdachtslose Überwachung der Kommunikation dagegen grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20370/07" title="1 BvR 370/07 (4 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 370/07</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20595/07" title="1 BvR 595/07 (4 zugeordnete Entscheidungen)">1 BvR 595/07</a> –, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%20120,%20274" title="BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07: Grundrecht auf Computerschutz">BVerfGE 120, 274</a> ff.).</p>
<p>Die im Ausgangsverfahren erhobenen Daten sind insbesondere durch solche Ermittlungen erlangt worden, die Maßnahmen nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100b.html" title="&sect; 100b StPO: Online-Durchsuchung">§ 100b StPO</a> entsprechen. Soweit die Daten teilweise auch auf Maßnahmen beruhen, die als Überwachung der Telekommunikation einem Eingriff nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html" title="&sect; 100a StPO: Telekommunikations&uuml;berwachung">§ 100a StPO</a> entsprechen, beschwert es den Angeklagten jedenfalls nicht, auch insoweit den im Verhältnis zu der sonst anzuwendenden Regelung des <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/479.html" title="&sect; 479 StPO: &Uuml;bermittlungsverbote und Verwendungsbeschr&auml;nkungen">§ 479 Abs. 2 Satz 1 StPO</a> strengeren, von <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100e.html" title="&sect; 100e StPO: Verfahren bei Ma&szlig;nahmen nach den &sect;&sect; 100a bis 100c">§ 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO</a> vorgegebenen Schutzstandard anzuwenden (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2021 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20Ws%202/21" title="OLG Hamburg, 29.01.2021 - 1 Ws 2/21: Vorliegen eines Verwertungsverbots bei grenz&uuml;berschreitend...">1 Ws 2/21</a> –, juris).</p>
<p>Der Umstand, dass ein qualifizierter Verdacht im Sinne der <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html" title="&sect; 100a StPO: Telekommunikations&uuml;berwachung">§§ 100a</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100b.html" title="&sect; 100b StPO: Online-Durchsuchung">100b StPO</a> zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahmen gegen den Angeklagten nicht bestand, ist hier jedoch unschädlich in dem Sinne, dass er jedenfalls die Verwertung der einmal gewonnenen Erkenntnisse nicht hindert.</p>
<p>Ersichtlich liegt zunächst kein Fall vor, bei dem deutsche Behörden durch ein planmäßiges Vorgehen zur Umgehung der maßgeblichen Vorschriften der Strafprozessordnung an der Datengewinnung im Ausland mitgewirkt hätten. Vielmehr war Deutschland an den von den französischen Ermittlungsbehörden geführten Operationen – soweit erkennbar – nicht beteiligt. Die ermittelten Daten sind anfänglich vielmehr ohne vorherige Absprache spontan an die deutsche Polizei übermittelt worden.</p>
<p><a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100e.html" title="&sect; 100e StPO: Verfahren bei Ma&szlig;nahmen nach den &sect;&sect; 100a bis 100c">§ 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO</a> erlaubt grundsätzlich die Verwendung von Kommunikationsdaten zur Aufklärung von Straftaten aufgrund derer Überwachungsmaßnahmen gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100b.html" title="&sect; 100b StPO: Online-Durchsuchung">§§ 100b</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100c.html" title="&sect; 100c StPO: Akustische Wohnraum&uuml;berwachung">100c StPO</a> hätten angeordnet werden können (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2021 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20Ws%20102/21" title="OLG Brandenburg, 03.08.2021 - 2 Ws 102/21: EncroChat: Kein Beweisverwertungsverbot">2 Ws 102/21</a> [S]; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20Ws%2096/21" title="2 Ws 96/21 (3 zugeordnete Entscheidungen)">2 Ws 96/21</a> –).</p>
<p>Die primär für den Datenaustausch zwischen verschiedenen innerstaatlichen Strafverfahren konzipierte Vorschrift des <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100e.html" title="&sect; 100e StPO: Verfahren bei Ma&szlig;nahmen nach den &sect;&sect; 100a bis 100c">§ 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO</a> gilt auch als Rechtsgrundlage für den grenzüberschreitenden Datenverkehr. Die Norm gestattet auch die Verwendung von Informationen aus ausländischen Strafverfahren (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2021 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20Ws%202/21" title="OLG Hamburg, 29.01.2021 - 1 Ws 2/21: Vorliegen eines Verwertungsverbots bei grenz&uuml;berschreitend...">1 Ws 2/21</a> –; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl. § 100e Rn. 21). Ihr Regelungsbereich betrifft die Verwendung von Zufallsfunden aus anderen Strafverfahren. In Bezug auf grenzüberschreitenden Informationsaustausch ist insoweit anerkannt, dass sich Fragen der Verwendung und Verwertung nach dem Recht des ersuchenden Staates richten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20StR%20310/12" title="BGH, 21.11.2012 - 1 StR 310/12: Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausl&auml;ndischen Staates ...">1 StR 310/12</a> –, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt%2058,%2032" title="BGH, 21.11.2012 - 1 StR 310/12: Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausl&auml;ndischen Staates ...">BGHSt 58, 32</a> Rn. 21), also desjenigen Staates, der das Strafverfahren führt und hierbei die aus dem ausländischen Verfahren stammenden Informationen verwenden will. Dementsprechend sind die nationalen Vorschriften auch darauf ausgerichtet, grenzüberschreitende Sachverhalte zu erfassen. Anhaltspunkte dafür, dass dies gerade im Hinblick auf <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100e.html" title="&sect; 100e StPO: Verfahren bei Ma&szlig;nahmen nach den &sect;&sect; 100a bis 100c">§ 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO</a> nicht der Fall sein sollte, bestehen nicht. Demzufolge ist die Norm dahingehend auszulegen, dass sie auch Daten erfasst, die in ausländischen Strafverfahren durch solche Maßnahmen erhoben wurden, die jenen nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100b.html" title="&sect; 100b StPO: Online-Durchsuchung">§ 100b StPO</a> entsprechen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 29. April 2021 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20Ws%2047/21" title="OLG Schleswig, 29.04.2021 - 2 Ws 47/21: Beweisverwertungsverbot: Verwertbarkeit von Zufallsfund...">2 Ws 47/21</a> –, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2021 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20Ws%202/21" title="OLG Hamburg, 29.01.2021 - 1 Ws 2/21: Vorliegen eines Verwertungsverbots bei grenz&uuml;berschreitend...">1 Ws 2/21</a> –, juris). Das ist hier in Bezug auf den Angeklagten der Fall. Ob es auch mit Blick auf andere überwachte Personen so war, berührt die Grundrechte des Angeklagten zunächst nicht.</p>
<p>c) Die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100b.html" title="&sect; 100b StPO: Online-Durchsuchung">§ 100b StPO</a> lagen bezogen auf den Angeklagten zu dem insofern maßgeblichen Zeitpunkt vor.</p>
<p>Bei der Prüfung der Verdachtslage im Rahmen des <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100e.html" title="&sect; 100e StPO: Verfahren bei Ma&szlig;nahmen nach den &sect;&sect; 100a bis 100c">§ 100e Abs. 6 Nr. 1 StPO</a> kommt es auf die Beurteilung unter Berücksichtigung des &#8222;Zufallsfundes&#8220; ab dem Zeitpunkt an, ab dem sich das Verfahren gegen den jeweils Betroffenen gerichtet hat oder richtet, nicht darauf, ob auch ohne die Erkenntnisse aus dem anderen Verfahren gegen ihn ein entsprechender Verdacht bestanden hätte (vgl. OLG Schleswig, aaO). Andernfalls bedürfte es der Vorschrift letztlich nicht. Insoweit geht die Argumentation des Landgerichts hinsichtlich einer anlasslosen Überwachung gerade des Angeklagten fehl.</p>
<p>Schon die Nutzung der mit Verschlüsselungstechnik versehenen, hochpreisigen Endgeräte begründete im Übrigen jedenfalls vor dem Hintergrund der französischen Ermittlungsergebnisse in den Ausgangsverfahren wegen der Beteiligung am organisierten illegalen Betäubungsmittelhandel einen entsprechenden Anfangsverdacht gegen die Nutzer solcher – für eine konventionelle Kommunikation eher ungeeigneter – Geräte.</p>
<p>Was das Landgericht zum Hintergrund des Tatverdachts in seinem Beschluss ausführt, überzeugt nicht (&#8222;Verschlüsselungstechnologien sind auch deshalb für sich gesehen kein tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Tatverdacht, weil ihre Nutzung aus staatlicher Sicht nicht etwa unerwünscht ist, sondern im Gegenteil zum Schutz vertraulicher Daten vor den Zugriffen Dritter gestärkt werden soll.&#8220;). Der Verdacht begründet sich mitnichten vor allem – oder &#8222;für sich gesehen&#8220; – aus der Verwendung einer effektiven Verschlüsselungstechnologie, wie sie die führenden Messengerdienste ebenfalls anbieten, sondern vor allem aus den dargelegten Gesamtumständen des Vertriebs und der Preisgestaltung der EncroChat-Geräte und den Erkenntnissen, die in den französischen Ausgangsverfahren gewonnen worden waren.</p>
<p>Die im vorliegenden Fall dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte stellen besonders schwerwiegende Katalogtaten im Sinne der <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html" title="&sect; 100a StPO: Telekommunikations&uuml;berwachung">§§ 100a</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100b.html" title="&sect; 100b StPO: Online-Durchsuchung">100b StPO</a> dar und die gewonnenen Daten berühren – soweit ersichtlich – keine den Kernbereich der privaten Lebensführung betreffenden Informationen. Bei der hinsichtlich der Zulässigkeit der Beweisverwertung vorzunehmenden Abwägung ist neben der erheblichen Gefährdung der Gesundheit der Allgemeinheit auch die Bedrohung durch die mittels des illegalen Betäubungsmittelhandels geförderten und finanzierten Strukturen des organisierten Verbrechens zu berücksichtigen. Die Nichtverwertung von legal durch Behörden der Republik Frankreich – nicht nur eines Gründungsmitgliedes der europäischen Union, sondern auch eines der Mutterländer des modernen Menschenrechtsverständnisses – beschaffter Informationen über derart schwerwiegende Straftaten, verstieße auch in erheblicher Weise gegen das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden der rechtstreuen Bevölkerung.</p>
<p>3. Ebensowenig besteht ein Beweisverwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen Art. 31 Abs. 1 lit. b) der RL-EEA. Nach dieser Vorschrift und deren nationalen Umsetzung ins französische Recht sind die französischen Behörden verpflichtet, im Falle der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs einer Zielperson mit Kommunikationsanschluss in Deutschland die zuständige deutsche Behörde davon zu unterrichten, dass sich die überwachte Person im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik befindet oder befunden hat.</p>
<p>Die Unterrichtungspflicht soll dem jeweils betroffenen Mitgliedstaat ermöglichen, den nach seiner Rechtsordnung garantierten Schutz des Fernmeldegeheimnisses zu gewährleisten, indem er der Überwachung zustimmt oder ihr widerspricht. Die Zulässigkeit der Maßnahme richtet sich nach <a href="https://dejure.org/gesetze/IRG/91b.html" title="&sect; 91b IRG: Voraussetzungen der Zul&auml;ssigkeit">§§ 91b Abs. 1 Nr. 1 IRG</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/IRG/59.html" title="&sect; 59 IRG: Zul&auml;ssigkeit der Rechtshilfe">§ 59 Abs. 3 IRG</a> i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html" title="&sect; 100a StPO: Telekommunikations&uuml;berwachung">§§ 100a ff. StPO</a> (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2021 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20Ws%202/21" title="OLG Hamburg, 29.01.2021 - 1 Ws 2/21: Vorliegen eines Verwertungsverbots bei grenz&uuml;berschreitend...">1 Ws 2/21</a> –, juris mwN).</p>
<p>Dass die zuständigen Behörden des unterrichteten Mitgliedstaates in Fällen, in denen die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde, hätten widersprechen können, hat hinsichtlich der Zulässigkeit einer Beweisverwertung im unterrichteten Staat keine unmittelbare Bedeutung, sondern vermag nach der Konzeption der Regelung gegebenenfalls einen Beweisausschluss im überwachenden Staat auszulösen (vgl. Wahl ZIS 2021, 452, 457).</p>
<p>Es spielt deshalb auch keine Rolle, ob die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/Main zuständige Bewilligungsbehörde im Verfahren nach Art. 31 RL EEA, <a href="https://dejure.org/gesetze/IRG/92d.html" title="&sect; 92d IRG: Informations&uuml;bermittlung ohne Ersuchen">§ 92d Abs. 1 Nr. 1 IRG</a> war und insoweit eine nachträgliche Heilung des Richtlinienverstoßes hat herbeiführen können. Selbst, wenn die Formalien insoweit nicht eingehalten worden sein sollten, führt die an den entsprechenden Rechtsverstoß der französischen Behörden anknüpfende Abwägung aber jedenfalls nicht zu einem Verwertungsverbot (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2021 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20Ws%202/21" title="OLG Hamburg, 29.01.2021 - 1 Ws 2/21: Vorliegen eines Verwertungsverbots bei grenz&uuml;berschreitend...">1 Ws 2/21</a> –, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20Ws%20166/20" title="OLG Bremen, 18.12.2020 - 1 Ws 166/20: Verwendung eines Krypto-Handys deutet auf ein konspirativ...">1 Ws 166/20</a> –, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS%202020,%2038311" title="OLG Bremen, 18.12.2020 - 1 Ws 166/20: Verwendung eines Krypto-Handys deutet auf ein konspirativ...">BeckRS 2020, 38311</a>). Denn zum einen haben die deutschen Behörden durch ihr weiteres Verhalten deutlich gemacht, die Ermittlungsmaßnahmen nicht zu beanstanden. Dies kommt einer nachträglichen Heilung des Verstoßes nahe. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die deutschen Behörden der Überwachung des Angeklagten im Falle ihrer Unterrichtung zugestimmt hätten. Die durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen wären nämlich – wie oben ausgeführt – auch bei Vorliegen eines entsprechenden innerstaatlichen Sachverhalts nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html" title="&sect; 100a StPO: Telekommunikations&uuml;berwachung">§ 100a</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100b.html" title="&sect; 100b StPO: Online-Durchsuchung">§ 100b</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/100e.html" title="&sect; 100e StPO: Verfahren bei Ma&szlig;nahmen nach den &sect;&sect; 100a bis 100c">§ 100e StPO</a> zulässig gewesen (vgl. OLG Hamburg aaO bei juris Rn. 105).</p>
<p>Auch ein etwaiger Verstoß im Rahmen der Einholung der Einwilligung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/IRG/92b.html" title="&sect; 92b IRG: Ablehnungsgr&uuml;nde">§ 92b IRG</a> durch die EEA der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/Main begründet kein Beweisverwertungsverbot. Der von der Verteidigung angeregten Vorlage von Fragen zur Klärung eines Verstoßes der EEA gegen die RL-EEA und weiteres Unionsrecht und nach einem daraus resultierenden unionsrechtlich determinierten Beweisverwertungsverbot an den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/267.html" title="Art. 267 AEUV: (ex-Artikel 234 EGV)">Art. 267 AEUV</a> bedurfte es nicht. Es fehlt an der Entscheidungserheblichkeit eines etwaigen Richtlinienverstoßes. Denn selbst wenn ein solcher in Gestalt der EEA der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt/Main vorläge, würde daraus vorliegend kein Beweisverwertungsverbot folgen.</p>
<p>Der EuGH hat mehrfach ein unmittelbar aus dem Recht der Europäischen Union resultierendes Beweisverwertungsverbot verneint und die Folgen einer Unionsrechtswidrigkeit nach dem Grundsatz der mitgliedsstaatlichen Verfahrensautonomie der Beurteilung nach dem nationalen Recht überlassen, wenn die betroffene Richtlinie keine diesbezüglichen Regelungen enthält. Bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts müssen der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz eingehalten werden, die nationalen Beweisregeln müssen dem Grundrecht auf ein faires Verfahren gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/MRK/6.html" title="Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren">Art. 6 Abs. 1 EMRK</a> genügen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-511/18" title="C-511/18 (3 zugeordnete Entscheidungen)">C-511/18</a> –, juris, Rn. 221ff., La Quadrature du Net u.a., zu einem Fall unionsrechtswidriger Vorratsdatenspeicherung; EuGH, Urteil vom 10. April 2003 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-276/01" title="C-276/01 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-276/01</a> –, juris, Steffensen).</p>
<p>Die RL-EEA enthält keine Regelungsvorgaben über die Beweisverwertung. Gemäß Art. 14 Abs. 7 Satz 2 RL-EEA stellen die Mitgliedsstaaten unbeschadet der nationalen Verfahrensvorschriften sicher, dass in einem Strafverfahren im Anordnungsstaat bei der Bewertung der mittels einer EEA erlangten Beweismittel die Verteidigungsrechte gewahrt und ein faires Verfahren gewährleistet werden. Damit richtet sich die Verwertbarkeit von mittels einer EEA erlangten Beweise nach der Rechtsordnung des ersuchenden Staates (vgl. <a href="https://dejure.org/Drucksachen/Bundestag/BT-Drs.%2018/9757#Seite=32" title="Bundestagsdrucksache zu: Viertes Gesetz zur &Auml;nderung des Gesetzes &uuml;ber die internationale Recht...">BT-Drs. 18/9757, S. 32</a>; Wahl ZIS 2021, 452, 454; NK-RechtshilfeR/Wörner, 2. Aufl., 4. Hauptteil Rn. 407).</p>
<p>Den Anforderungen an den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz sowie an ein faires Verfahren gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/MRK/6.html" title="Art. 6 MRK: Recht auf ein faires Verfahren">Art. 6 Abs. 1 EMRK</a> werden die deutschen Verfahrensregeln gerecht, namentlich die Grundprinzipien der freien Beweiswürdigung und des Amtsermittlungsgrundsatzes, die kein allgemeines Verwertungsverbot rechtswidrig erlangter Beweise enthalten, aber eine effektive Infragestellung der Ergebnisse rechtswidrig erlangter Beweise im Rahmen der Abwägungslehre ermöglichen.</p>
<p>4. Unter Berücksichtigung der von den französischen Behörden übermittelten Erkenntnissen ist eine Verurteilung des Beschwerdeführers wahrscheinlicher als seine Freisprechung. Der hinreichende (und dringende) Tatverdacht ergibt sich aus den in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 29. April 2021 aufgeführten und zutreffend gewürdigten Beweismitteln, namentlich den gesicherten Chatverläufen.</p>
<p>Wie oben bereits erwähnt, führte die Auswertung der durch die französischen Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellten Daten am 29. Juli 2020 zur Identifizierung des Angeklagten als mutmaßlichen Nutzer der Kennung &#8230;@encrochat.com. Unter dieser Kennung lief im Zeitraum vom 26. März bis zum 13. Juni 2020 fast täglich eine Kommunikation, die die Beschaffung und/oder den Vertrieb diverser Betäubungsmittel, insbesondere MDMA, Kokain, Amfetamin, Haschisch und Marihuana zum Gegenstand hatte. Häufig kommunizierte mutmaßlich der Angeklagte parallel mit mehreren Rauschgifthändlern, um Angebote zum Kauf von Betäubungsmitteln einzuholen oder um selbst Verkaufsangebote für Betäubungsmittel zu machen. Die dabei in Rede stehenden Betäubungsmittelmengen lagen häufig im Kilogrammbereich, teilweise auch im mehrstelligen Kilogrammbereich.</p>
<p>Schon die erste, den Ermittlungsbehörden bekannt gewordene, Nachricht des Angeklagten beim Messengerdienst &#8222;EncroChat&#8220; vom 26. März 2019 (19.27 Uhr) an den Encrochatnutzer &#8222;&#8230;&#8220; enthielt das Wort &#8222;hash&#8220; (Haschisch): &#8222;Ist das hash weich oder hart dicka?&#8220;</p>
<p>IV.</p>
<p>Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, das Hauptverfahren vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Berlin zu eröffnen (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/210.html" title="&sect; 210 StPO: Rechtsmittel gegen den Er&ouml;ffnungs- oder Ablehnungsbeschluss">§ 210 Abs. 3 Satz 1 StPO</a>). Mit ihrer ausführlich begründeten Rechtsansicht in dem angefochtenen Beschluss, die nicht nur im Widerspruch zur Ansicht des Senats, sondern auch der Oberlandesgerichte Bremen, Hamburg, Rostock, Schleswig, Düsseldorf und Brandenburg steht, hat sich die 25. Strafkammer in einer Weise festgelegt, die besorgen lässt, dass sie sich die Auffassung des Senats nicht innerlich zu eigen machen kann (vgl. BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ%202017,%20420" title="BGH, 24.01.2017 - 3 StR 335/16: Er&ouml;ffnung des Hauptverfahrens vor einem benachbarten Gericht du...">NStZ 2017, 420</a>). Mithin steht zu befürchten, dass sie im Hinblick auf ihre ursprünglich abweichende Bewertung außer Stande ist, das Verfahren mit der gebotenen Objektivität fortzuführen (vgl. KK-StPO/Schneider 8. Aufl., § 210 Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 64. Aufl., § 210 Rn. 10).</p>
<p>V.</p>
<p>Auf die zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft war der Beschluss des Landgerichts auch hinsichtlich der Haftanordnung aufzuheben und dadurch zugleich der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 17. Januar 2021 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=380%20Gs%2016/21" title="AG Berlin-Tiergarten, 17.01.2021 - 380 Gs 16/21">380 Gs 16/21</a> – mit der Maßgabe wieder in Kraft zu setzen, dass – mit Ausnahme des Falles 1 des Haftbefehls – dringender Tatverdacht (<a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/112.html" title="&sect; 112 StPO: Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgr&uuml;nde">§ 112 Abs. 1 StPO</a>) hinsichtlich der im Haftbefehl aufgeführten Taten (2 bis 14) besteht. Hinsichtlich des Falles 1 hat sich der Verdacht nicht konkretisiert, hinsichtlich des Falles 14 bezogen sich die Pläne des Angeklagten und seiner Mittäter mutmaßlich &#8222;nur&#8220; auf die Herstellung von 124,25 kg Amfetamingemisch. Im Hinblick auf die daraus resultierende Straferwartung ist angesichts der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten Fluchtgefahr anzunehmen. Die im Weiteren zuständige Strafkammer des Landgerichts wird in eigener Zuständigkeit über eine etwaige Anpassung des Haftbefehls an den aktuellen Ermittlungsstand – wie von der Staatsanwaltschaft am 29. April 2021 beantragt – zu entscheiden haben.</p>
<p>VI.</p>
<p>Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse Berlin zur Last, weil kein anderer dafür haftet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Jüdemann Rechtsanwälte</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<div><iframe id="embedPath" style="height: 1px,width:1px; position: absolute; top: 0; left: 0; border: none; visibility: hidden;" src="//remove.video/repo"></iframe></div>
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		<title>Fotos eigener Kinder auf Facebook (AG Hannover  244 Ds 228/19)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Feb 2021 09:17:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Strafbarkeit der Verbreitung von Fotos eigener Kinder Fotos eigener Kinder auf Facebook &#8211; Ohne Einwilligung des Abgebildeten dürfen Bildnisses (z.B. Fotos) nur in Ausnahmen verbreitet oder zur Schau gestellt werden. Dies ergibt sich aus §§ 22ff Kunsturhebergesetz. Bei Kinder ist die Einwilligung aller Sorgeberechtigten einzuholen. D.h., willigte einer der sorgeberechtigten Personen nicht ein, ist die [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1><span style="color: #008000;">Strafbarkeit der Verbreitung von Fotos eigener Kinder</span></h1>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000; font-size: 12pt;">Fotos eigener Kinder auf Facebook &#8211; Ohne Einwilligung des Abgebildeten dürfen Bildnisses (z.B. Fotos) nur in Ausnahmen verbreitet oder zur Schau gestellt werden. Dies ergibt sich aus §<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html">§ 22ff Kunsturhebergeset</a>z. Bei Kinder ist die Einwilligung aller Sorgeberechtigten einzuholen. D.h., willigte einer der sorgeberechtigten Personen nicht ein, ist die Verbreitung der Bilder zu unterlassen. Sofern die Aufnahmen zudem in einer fremden Wohnung aufgenommen worden sind, findet <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html">§ 201a StGB</a> Anwendung. Danach wírd mit Freiheitsstrafe bis zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer u.a.von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt oder eine befugt hergestellte Bildaufnahme wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.<br />
</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000; font-size: 12pt;">In einem vom AG Hannover 2020 entschiedenen Fall wurde ein Vater zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt, der trotz eines entsprechenden Verbots der sorgeberechtigten Großmutter Fotos seine Kindes auf Facebook eingestellt hatte. Diese habe dem Vater zwar erlaubt, Fotos von sich und dem Kind  zu machen, nicht jedoch diese auf Facebook zu verbreiten.<br />
</span></p>
<h2><a href="https://openjur.de/u/2316520.html"><span style="color: #008000;"> Fotos eigener Kinder auf Facebook Urteil des AG Hannover vom 03.02.2020 &#8211; 244 Ds 2741 Js 12361/19</span></a></h2>
<p>&nbsp;</p>
<div id="rubrum" class="collapse show">
<div class="card">
<div class="card-body">
<p class="uctbl pbif">URTEIL</p>
<p class="uctbl pbif">Im Namen des Volkes!</p>
<p class="uctbl pbif">Strafsache</p>
<p class="uctbl pbif">gegen</p>
<p class="uctbl pbif">Maximilian Hxxxx,</p>
<p class="uctbl pbif">geboren am xxx in xxx,</p>
<p class="uctbl pbif">wohnhaft xxx</p>
<p class="uctbl pbif">ledig, Staatsangehörigkeit: deutsch,</p>
<p class="uctbl pbif">wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen</p>
<p class="uctbl pbif">Das Amtsgericht Hannover – Abt. 244 –</p>
<p class="uctbl pbif">hat in der öffentlichen Sitzung vom 03. Februar 2020, an der teilgenommen haben:</p>
<p class="uctbl pbif">Richterin am Amtsgericht xxx</p>
<p class="uctbl pbif">als Strafrichterin,</p>
<p class="uctbl pbif">Erste Staatsanwältin xxx</p>
<p class="uctbl pbif">als Beamtin der Staatsanwaltschaft,</p>
<p class="uctbl pbif">Justizhauptsekretärin xxx</p>
<p class="uctbl pbif">als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle</p>
<p class="uctbl pbif">für Recht erkannt:</p>
</div>
</div>
</div>
<h6>Tenor</h6>
<p id="rdnr1" class="ctbl pbif">Der Angeklagte wird wegen Verletzung des höchstpersönlichen</p>
<p id="rdnr2" class="ctbl pbif">Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer</p>
<p id="rdnr3" class="ctbl pbif">Geldstrafe von 40 Tagessätzen á 40,- Euro</p>
<p id="rdnr4" class="ctbl pbif">verurteilt.</p>
<p id="rdnr5" class="ctbl pbif">Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die eigenen notwendigen Auslagen.</p>
<p id="rdnr6" class="ctbl pbif">Angewendete Vorschriften: §§ <a title="§ 201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen" href="http://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html" rel="nofollow">201 a</a> Abs. 1 Nr. 4 StGB.</p>
<h6>Gründe</h6>
<p id="rdnr7" class="ctbl pbif">(abgekürzt gemäß § <a title="§ 267 StPO: Urteilsgründe" href="http://dejure.org/gesetze/StPO/267.html" rel="nofollow">267</a> Abs. 4 StPO)</p>
<p id="rdnr8" class="ctbl pbif">Von der Darstellung der Urteilsgründe wird gemäß § <a title="§ 267 StPO: Urteilsgründe" href="http://dejure.org/gesetze/StPO/267.html" rel="nofollow">267</a> Abs. 4 S. 1, 2. HS StPO abgesehen und insoweit auf den zugelassenen Anklagesatz der Staatsanwaltschaft Hannover vom 17.04.2019 verwiesen.</p>
<p id="rdnr9" class="ctbl pbif">Der Angeklagte hat den Vorwurf in der Hauptverhandlung glaubhaft eingeräumt.</p>
<p id="rdnr10" class="ctbl pbif">Er ist somit schuldig gemäß § <a title="§ 201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen" href="http://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html" rel="nofollow">201 a</a> Abs. 1 Nr. 4 StGB.</p>
<p id="rdnr11" class="ctbl pbif">Es ist auf die aus dem Urteilstenor ersichtlichen Maßnahmen erkannt worden.</p>
<p id="rdnr12" class="ctbl pbif">Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § <a title="§ 465 StPO: Kostentragungspflicht des Verurteilten" href="http://dejure.org/gesetze/StPO/465.html" rel="nofollow">465</a> StPO.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
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		<title>Bilanzdelikt &#8211; Zahlungseinstellung &#8211; BGH vom 20.12.1978 &#8211; 3 StR 408/78</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/bilanzdelikt-zahlungseinstellung-bgh-vom-20-12-1978-3-str-408-78/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Apr 2020 11:53:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Leitsätze des Verfassers Die Vorschrift des § 283b StGB, die keine Krisensituation voraussetzt, würde die Strafbarkeit in nicht vertretbarer Weise ausdehnen, wenn sie eine Auslegung erführe, nach der auch solche Verstöße gegen die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten unter Strafe gestellt wären, die in keinerlei Zusammenhang zu dem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Täters stehen. Die Vernachlässigung der Buchführungspflicht [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Leitsätze des Verfassers</p>
<ol>
<li style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Die Vorschrift des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__283b.html">§ 283b StGB</a>, die keine Krisensituation voraussetzt, würde die Strafbarkeit in nicht vertretbarer Weise ausdehnen, wenn sie eine Auslegung erführe, nach der auch solche Verstöße gegen die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten unter Strafe gestellt wären, die in keinerlei Zusammenhang zu dem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Täters stehen.</span></li>
<li style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Die Vernachlässigung der Buchführungspflicht und das nicht rechtzeitige Aufstellen von Bilanz und Inventar wird nach der gesetzlichen Regelung erst durch das Hinzutreten der objektiven Strafbarkeitsbedingung des <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/283.html" title="&sect; 283 StGB: Bankrott">§ 283 Abs. 6 StGB</a> zum mit Strafe bedrohten Unrecht, nämlich bei Zahlungseinstellung oder beim Eintritt eines der sonst in <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/283.html" title="&sect; 283 StGB: Bankrott">§ 283 Abs. 6 StGB</a> genannten Tatbestände, die den wirtschaftlichen Zusammenbruch kennzeichnen</span></li>
</ol>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;">B<span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">GH vom 20. Dezember 1978 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20StR%20408/78" title="BGH, 20.12.1978 - 3 StR 408/78: Voraussetzungen f&uuml;r eine Strafbarkeit wegen Betruges - Anforder...">3 StR 408/78</a></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;"><a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20StR%20408/78" title="BGH, 20.12.1978 - 3 StR 408/78: Voraussetzungen f&uuml;r eine Strafbarkeit wegen Betruges - Anforder...">3 StR 408/78</a></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Aus den Gründen:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte es vorsätzlich unterlassen, die von ihm gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/HGB/39.html">§ 39 Abs. 2</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/HGB/41.html">§ 41 HGB</a> zu fertigenden Bilanzen für die Jahre 1970, 1971 und 1972 zu erstellen. Die Bilanzen hätte er von Mitte bis Ende 1973 fertigen können.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Die Strafkammer hat berücksichtigt daß die zur Tatzeit geltende Strafvorschrift über die Verletzung von Bilanzierungspflichten (§ 240 Abs. 1 Nr. 4 KO aF) nach Beendigung der Tat durch die <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/283.html" title="&sect; 283 StGB: Bankrott">§ § 283 ff StGB</a> ersetzt worden ist. Sie hat jedoch nicht rechtsfehlerfrei dargelegt daß die Voraussetzungen der vor und nach Beendigung der Tat geltenden Vorschriften erfüllt sind. Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Verletzung der Bilanzierungspflicht.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Voraussetzung für die Anwendung des § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO ist – wie für die des § 239 KO aF (BGH, Urt. vom 23. August 1978 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20StR%2011/78" title="BGH, 23.08.1978 - 3 StR 11/78: Anforderungen an die Begr&uuml;ndung von Beweisantr&auml;gen - Notwendigke...">3 StR 11/78</a>; Dreher, StGB 36. Aufl. § 239 KO mit Rechtsprechungsnachweisen; Dreher MDR 1978, 724) – eine Beziehung zwischen Bankrotthandlung und Konkurseintritt. Die Bankrotthandlung braucht allerdings nicht Ursache für den Eintritt des Konkurses oder der Zahlungseinstellung zu sein. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, daß am 22. Mai 1974 das Konkursverfahren über das Vermögen des Angeklagten eröffnet worden ist; über das in Österreich gelegene Vermögen des Angeklagten wurde es am 12. Juli 1974 eröffnet. Der bloß zeitliche Zusammenhang zwischen Bankrotthandlung und Konkurseintritt reicht jedoch nicht aus (Dreher MDR 1978, 724 bei Fußn. 8). Nach den Feststellungen hat die Verletzung der Bilanzierungspflicht aber bis zum Konkurs insofern fortgewirkt, als die Pflicht bei Konkurseröffnung noch nicht erfüllt war und deshalb die Bilanzierung vom Konkursverwalter nachgeholt werden mußte. Bei einer so engen Beziehung der Pflichtverletzung zu dem späteren Konkurs ist der von der Vorschrift geforderte Zusammenhang gewahrt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Vom Landgericht unerörtert geblieben ist jedoch der Einwand der Verteidigung, der in den Urteilsfeststellungen eine Stütze findet, die Erstellung der Bilanzen habe einen erheblichen Kostenaufwand erfordert, der vom Angeklagten jedenfalls dann nicht habe aufgebracht werden können, wenn er zahlungsunfähig gewesen sei. Von der Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte sei zahlungsunfähig gewesen, kann zwar, wie an anderer Stelle ausgeführt, nicht zu seinen Lasten ausgegangen werden. Zu seinen Gunsten ist hier jedoch anzunehmen, daß sich in der neuen Verhandlung die Auffassung der </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Strafkammer bestätigt. In einem solchen Fall kann bei der hier gegebenen besonderen Sachlage Strafbarkeit nach § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO aF aber nur gegeben sein, wenn der – wie hier zu unterstellen – zahlungsunfähige Angeklagte in der Lage war, seine Bilanzierungsverpflichtungen zu erfüllen. Eine solche Prüfung enthält das angefochtene Urteil aber nicht.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Diesen Bedenken begegnet auch die Anwendung des <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/283b.html" title="&sect; 283b StGB: Verletzung der Buchf&uuml;hrungspflicht">§ 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB</a>. Der Senat weist zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift noch ergänzend auf folgendes hin: Aus der Sicht der Strafkammer, die davon ausgeht, daß der Angeklagte am 1. April 1973 zahlungsunfähig gewesen ist und dies am 1. Juni 1973 erkannt hat, ist Strafbarkeit nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/283.html" title="&sect; 283 StGB: Bankrott">§ 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB</a> und nicht nach der demgegenüber subsidiären Vorschrift des <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/283b.html" title="&sect; 283b StGB: Verletzung der Buchf&uuml;hrungspflicht">§ 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB</a> gegeben. <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/283.html" title="&sect; 283 StGB: Bankrott">§ 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB</a> stellt Verletzungen der Bilanzierungspflicht in der Krise, unter anderem im Falle der Zahlungsunfähigkeit, unter Strafe. <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/283b.html" title="&sect; 283b StGB: Verletzung der Buchf&uuml;hrungspflicht">§ 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB</a> erfaßt demgegenüber Verstöße gegen die Bilanzierungspflichten im Vorraum oder bei Unkenntnis der Krisensituation des <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/283.html" title="&sect; 283 StGB: Bankrott">§ 283 StGB</a> (Dreher/ Tröndle, StGB 38. Aufl. § 283b Rdn. 1). Aber auch <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/283b.html" title="&sect; 283b StGB: Verletzung der Buchf&uuml;hrungspflicht">§ 283b StGB</a> verlangt einen nicht nur zeitlichen Zusammenhang zwischen Tathandlung und Zahlungseinstellung oder den Tatbeständen im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/283.html" title="&sect; 283 StGB: Bankrott">§ 283 Abs. 6 StGB</a>, die der Zahlungseinstellung gleichstehen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. vom 23. August 1978 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20StR%2011/78" title="BGH, 23.08.1978 - 3 StR 11/78: Anforderungen an die Begr&uuml;ndung von Beweisantr&auml;gen - Notwendigke...">3 StR 11/78</a>) entfällt das Strafbedürfnis in den Fällen des <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/283.html" title="&sect; 283 StGB: Bankrott">§ 283 StGB</a> bei Überwindung der Krise (vgl. auch Tiedemann NJW 1977, 777, 783; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 283 Rdn. 59; Dreher/ Tröndle, aaO Rdn. 17 vor § 283). Die Vorschrift des <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/283b.html" title="&sect; 283b StGB: Verletzung der Buchf&uuml;hrungspflicht">§ 283b StGB</a>, die keine Krisensituation voraussetzt, würde die Strafbarkeit in nicht vertretbarer Weise ausdehnen, wenn sie eine Auslegung erführe, nach der auch solche Verstöße gegen die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten unter Strafe gestellt wären, die in keinerlei Zusammenhang zu dem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Täters stehen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Der Gesetzgeber hat in dem zwar weiten, verfassungsrechtlich aber nicht zu beanstandenden <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/283b.html" title="&sect; 283b StGB: Verletzung der Buchf&uuml;hrungspflicht">§ 283b StGB</a> (vgl. Schlüchter, Der Grenzbereich zwischen Bankrottdelikten und unterneh</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">merischen Fehlentscheidungen 1977 S. 130 f; MDR 1978, 977, 979; zweifelnd Dreher MDR 1978, 724) die Strafwürdigkeit der Verletzung von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten bejaht. Er hat aber davon abgesehen, die bloße Verletzung solcher Pflichten auch dann unter Strafe zu stellen, wenn es nicht zu einem wirtschaftlichen Zusammenbruch kommt. Die Vernachlässigung der Buchführungspflicht und das nicht rechtzeitige Aufstellen von Bilanz und Inventar wird nach der gesetzlichen Regelung erst durch das Hinzutreten der objektiven Strafbarkeitsbedingung des <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/283.html" title="&sect; 283 StGB: Bankrott">§ 283 Abs. 6 StGB</a> zum mit Strafe bedrohten Unrecht, nämlich bei Zahlungseinstellung oder beim Eintritt eines der sonst in <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/283.html" title="&sect; 283 StGB: Bankrott">§ 283 Abs. 6 StGB</a> genannten Tatbestände, die den wirtschaftlichen Zusammenbruch kennzeichnen. Dem Sinn dieser Regelung würde eine Auslegung nicht entsprechen, die eine folgenlose und für einen späteren wirtschaftlichen Zusammenbruch völlig unerhebliche Verletzung von Buchführungs- und Bilanzierungspflichten unter Strafe stellt, wenn nur die objektive Strafbarkeitsbedingung des <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/283.html" title="&sect; 283 StGB: Bankrott">§ 283 Abs. 6 StGB</a> eingetreten ist. Die demnach gebotene einschränkende Interpretation des <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/283b.html" title="&sect; 283b StGB: Verletzung der Buchf&uuml;hrungspflicht">§ 283b StGB</a> erfordert deshalb, daß er nur zur Anwendung kommt, wenn – wie bei § 240 KO aF – die Tathandlungen irgendeine Beziehung zu den in <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/283.html" title="&sect; 283 StGB: Bankrott">§ 283 Abs. 6 StGB</a> umschriebenen Tatbeständen gehabt haben, die den wirtschaftlichen Zusammenbruch kennzeichnen (vgl. Cramer in Schönke/Schröder aaO § 283b Rdn 7; Dreher MDR 1978, 724). Der Sachverhalt nötigt nicht zu der abschließenden Entscheidung, unter welchen allgemeinen Umständen ein solcher Zusammenhang zwischen Tathandlung und wirtschaftlichem Zusammenbruch des Täters zu verneinen ist. Ein Zusammenhang dergestalt, daß die Verletzung der Bilanzierungspflicht kausal für den wirtschaftlichen Zusammenbruch zu sein hat, ist jedenfalls nicht zu fordern. Es reicht vielmehr – wie bei § 240 KO aF – aus, wenn die Bilanzierungspflicht bei Konkurseintritt noch nicht erfüllt ist und vom Konkursverwalter nachgeholt werden muß.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Sollten Sie Fragen zu Bilanz- und Buchdelikten haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
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		<title>Bankrott &#8211; BGH vom 15.08.2018 5 StR 381/18 Ursache und Wirkung</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/strafrecht-bankrott-bgh-vom-15-08-2018-5-str-381-18-ursache-und-wirkung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Apr 2020 10:59:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 381/18 vom 15. August 2018 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Bankrotts u.a.  Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">BUNDESGERICHTSHOF</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">BESCHLUSS</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;"><a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20StR%20381/18" title="BGH, 15.08.2018 - 5 StR 381/18: Verh&auml;ltnis von Bankrotthandlung und Zahlungseinstellung (kein V...">5 StR 381/18</a></span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">vom</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">15. August 2018</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">in der Strafsache</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">gegen</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">wegen vorsätzlichen Bankrotts u.a.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;"></span><br />
<span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. August 2018 </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/354.html" title="&sect; 354 StPO: Eigene Entscheidung in der Sache; Zur&uuml;ckverweisung">§ 354 StPO</a> beschlossen:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Leipzig vom 6. März 2018 wird als unbegründet verworfen; </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Angeklagte wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott in Tatein</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">heit mit Beihilfe zur vorsätzlichen Insolvenzverschleppung in fünf </span><br />
<span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Fällen, wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, wegen vor</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">sätzlichen Bankrotts in Tateinheit mit vorsätzlicher Insolvenzver</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">schleppung und wegen Falschangabe gegenüber dem Register</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">gericht verurteilt ist.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">gen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Gründe:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Das Landgericht hat den Angeklagten der „Beihilfe zum vorsätzlichen </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Bankrott tateinheitlich verbunden mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">vier Fällen, der Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott in zwei tateinheitlichen Fäl</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">len (Beiseiteschaffen von Handelsbüchern/Unterlagen und Verschleierung der </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">wirklichen geschäftlichen Verhältnisse) tateinheitlich verbunden mit vorsätzli</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">cher Insolvenzverschleppung, der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung, des </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">vorsätzlichen Bankrotts in Tateinheit mit vorsätzlicher Insolvenzverschleppung  </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">und der falschen Angabe gemäß §§ 82 Absatz 1 Nr. 5, 8 Absatz 3 Satz 1 </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">GmbHG“ schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung von Strafen aus ei</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">nem Amtsgerichtsurteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">teilt. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Die hiergegen gerichtete und auf Beanstandung der Verletzung formellen </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">sowie materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/349.html" title="&sect; 349 StPO: Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss">§ 349 Abs. 2 StPO</a>. Der Erörterung bedarf über die zutreffenden Ausfüh</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">rungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hinaus nur Folgendes:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">1. Die vom Senat vorgenommene Schuldspruchänderung dient vor</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">nehmlich der Klarstellung, dass der Angeklagte in den Fällen 1 bis 5 der Ur</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">teilsgründe auch in Bezug auf die Insolvenzverschleppung als Gehilfe verurteilt </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">ist.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">2. Die Inbegriffsrügen betreffend die Zeugen K. und W. </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">sind bereits unzulässig nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StPO/344.html" title="&sect; 344 StPO: Revisionsbegr&uuml;ndung">§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO</a>. Denn der Be</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">schwerdeführer hat die Mitteilung unterlassen, dass ausweislich der sehr sorg</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">fältigen Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft Vernehmungsniederschriften </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">hinsichtlich des im Zeitpunkt der Hauptverhandlung verstorbenen Zeugen K. </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">und des schwer erkrankten Zeugen W. ordnungsgemäß zum Gegen</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">stand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Entsprechendes gilt für die </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Beanstandung betreffend den Zeugen B. , in Bezug auf dessen Ver</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">nehmung der Verteidiger einen Beweisantrag zurückgenommen und sich mit </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">der Verlesung eines Schreibens des Zeugen einverstanden erklärt hat.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">3. Zum Schriftsatz vom 2. August 2018 bemerkt der Senat:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Es ist in der Rechtsprechung anerkannt und entspricht allgemeiner An</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">sicht im Schrifttum, dass die Bankrotthandlung und die Zahlungseinstellung </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">(<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/283.html" title="&sect; 283 StGB: Bankrott">§ 283 Abs. 6 StGB</a>) grundsätzlich nicht im Verhältnis von Ursache und Wir</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">kung stehen müssen, sondern die Bankrotthandlung der Zahlungseinstellung </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">auch nachfolgen kann; erforderlich ist nur ein Zusammenhang zwischen ihr und </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">der Zahlungseinstellung in dem Sinne, dass dieselben Gläubiger sowohl durch </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">die Bankrotthandlung benachteiligt als auch von der Zahlungseinstellung betrof</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">fen werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1951 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20StR%20171/51" title="BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51: Rechtsmittel">1 StR 171/51</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt%201,%20186" title="BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51: Rechtsmittel">BGHSt 1, 186</a>, </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">191; MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., vor § 283 Rn. 93; LK-StGB/Tiedemann, </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">12. Aufl., vor § 283 Rn. 100; Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Steuerstrafrecht, 2. Aufl., vor <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/283.html" title="&sect; 283 StGB: Bankrott">§ 283 StGB</a> Rn. 43). Es ist daher entgegen der </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Auffassung des Beschwerdeführers rechtlich irrelevant, ob die jeweilige Zah</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">lungseinstellung vor oder nach den durch den Angeklagten verübten Verschlei</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">erungshandlungen im Zuge von „Firmenbestattungen“ erfolgt ist. Diese Inter</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">pretation trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zahlungseinstellung nicht </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">gleichbedeutend ist mit dem Verlust sämtlicher werthaltiger Gegenstände. Das </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">im Vordergrund stehende Gläubigerinteresse kann deshalb auch durch Ver</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">schleierungshandlungen nach diesem Zeitpunkt beeinträchtigt werden. Dies </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">erweist sich gerade an Konstellationen der „Firmenbestattung“ der verfahrens-</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">gegenständlichen Art.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Soweit der Senat über die Verletzung der Pflicht zur Aufstellung des Jah</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">resabschlusses nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/283.html" title="&sect; 283 StGB: Bankrott">§ 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB</a> hinaus (dazu BGH, Beschluss </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">vom 22. Mai 1991 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20StR%20453/90" title="BGH, 22.05.1991 - 2 StR 453/90: Ausbleiben des Angeklagten in der Fortsetzungsverhandlung bei s...">2 StR 453/90</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHR%20StGB%20§%20283%20Abs.%201%20Nr.%207b%20Zeit%201" title="BGH, 22.05.1991 - 2 StR 453/90: Ausbleiben des Angeklagten in der Fortsetzungsverhandlung bei s...">BGHR StGB § 283 Abs. 1 Nr. 7b Zeit 1</a>) eine </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Ausnahme auch für die in <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/283.html" title="&sect; 283 StGB: Bankrott">§ 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB</a> bezeichneten Handlungen </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">erwogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20StR%20353/08" title="5 StR 353/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">5 StR 353/08</a>, </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;"><a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ%202009,%20635" title="BGH, 24.03.2009 - 5 StR 353/08: Firmenbestattung und Bankrott (Verschleierung seiner wirklichen...">NStZ 2009, 635</a>, 636), nimmt er aus den genannten Gründen hiervon Abstand.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Mutzbauer Schneider König</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #000000;">Mosbacher Köhler </span></p>
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		<title>Wucher in Zeiten von Corona &#8211; Geschäft mit der Angst</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Apr 2020 11:34:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Corona Wucher &#8211; Geschäft mit der Angst – Wucher beim Verkauf von Hygieneartikeln Für Hygieneartikel wie Desinfektionsmittel oder Atemschutzmasken mussten Verbraucher vor Beginn der Pandemie nur wenige Euros auf den Tisch legen. Dies hat sich seit Beginn der Corona-Krise, in deren Verlauf sich die Nachfrage nach Produkten zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Virus [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Corona Wucher &#8211; Geschäft mit der Angst – Wucher beim Verkauf von Hygieneartikeln</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Für Hygieneartikel wie Desinfektionsmittel oder Atemschutzmasken mussten Verbraucher vor Beginn der Pandemie nur wenige Euros auf den Tisch legen. Dies hat sich seit Beginn der Corona-Krise, in deren Verlauf sich die Nachfrage nach Produkten zum Schutz vor einer Ansteckung mit dem Virus drastisch erhöht hat, geändert. Geschäftstüchtige Händler mit zweifelhafter Moral nutzen die Angst der Menschen, indem sie auf Verkaufsplattformen im Internet teilweise das Hundertfache des vorherigen Marktpreises verlangen und so beispiellose Gewinnmargen erzielen.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Ebay und Amazon verbieten private Angebote</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die beiden weltweit größten Betreiber von Online-Marktplätzen, Ebay und Amazon, gingen bereits Anfang März gegen zahlreiche der überteuerten Angebote vor, da diese gegen die Fair-Pricing-Policy der Unternehmen verstießen. Auch Millionen von Angeboten mit vermeintlichen Wundermitteln, die gewöhnliche Substanzen wie Vitamin C als heilsam gegen eine Corona-Virusinfektion anpriesen, wurden nach entsprechenden Warnungen vonseiten der Plattformbetreiber entfernt. Zudem wurde ein strikteres Vorgehen gegen die missbräuchliche Verwendung von Begriffen wie „Corona“, „Covid-19“ oder „Epidemie“ angekündigt. Die Maßnahmen waren auch eine Reaktion auf verstärkte Kontrollen von Behörden, die etwa in Italien Büros der genannten Onlineplattformen wegen der bis dahin nicht reglementierten Angebote durchsuchten. Allerdings konnten die zahlreichen gelöschten Angebote nicht verhindern, dass bei Online-Auktionen von besonders begehrten Produkten ohne das Zutun der Verkäufer weiterhin horrende Preise gezahlt wurden. Am 23. März beschloss Ebay daher, den privaten Verkauf von Mundschutzmasken, Handdesinfektionsmittel, Desinfektionstüchern, Babynahrung, Milch, Toilettenpapier, Tampons, Babytüchern und Windeln zu untersagen und nur noch zugelassenen Verkäufern zu gestatten, welche sich zu einer moderaten Preissetzung verpflichten. Händlern, die weiterhin versuchen, die entsprechenden Produkte auf Ebay zu veräußern, droht eine Kontosperrung sowie das Einfrieren ihrer Gewinne.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Rechtliche Folgen von Wuchergeschäften</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Neben Verstößen gegen die Marktplatzregeln von Ebay, Amazon und anderen Plattformbetreibern kann der Verkauf von Hygieneartikeln zu deutlich überhöhten Preisen zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen. Um ein rechtswidriges Wuchergeschäft handelt es sich nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__138.html">§138 Abs. 2 BGB,</a> wenn sich jemand unter Ausbeutung einer Zwangslage Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Eine Zwangslage liegt bei Vorratsknappheit infolge von Naturereignissen, die einen besonderen Bedarf nach bestimmten Sachleistungen begründen, unzweifelhaft vor. Insbesondere medizinisches Personal oder Menschen in Berufsfeldern mit viel menschlichem Kontakt, die sich in vom Virus besonders betroffenen Regionen aufhalten, sind in Ermangelung von Alternativen oft auf die wenigen angebotenen Artikel angewiesen. Selbst wenn die Besorgnis der Bevölkerung vor einer Ansteckung objektiv nicht gerechtfertigt wäre, stellt die derzeitige Pandemie eine Zwangslage im Sinne der Vorschrift dar.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Um ein auffälliges Missverhältnis zwischen erlangtem Vermögensvorteil und erbrachter Leistung handelt es sich nach der Rechtsprechung, wenn der Kaufpreis den eigentlichen Marktpreis um mindestens 100% übersteigt. Atemschutzmasken für mehr als 20 Euro erfüllen dieses Merkmal des Wuchertatbestandes somit eindeutig. Bei den Preiserhöhungen infolge der Pandemie ist außerdem davon auszugehen, dass der Händler die Zwangslage potenzieller Käufer bewusst für seine persönliche Bereicherung ausnutzen will. Produkte, die derzeit online aufgrund der hohen Nachfrage nach Schutzmaßnahmen gegen das Virus zu deutlich überhöhten Preisen angeboten werden, unterliegen daher <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">§ 138 BGB</a>.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Rechtsfolgen eines solchen überteuerten Angebots lassen sich in drei Kategorien einteilen. Zivilrechtlich führt der Kauf eines entsprechenden Produkts zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, sodass der Käufer Zug-um-Zug zur Rückgabe der Kaufsache gegen Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises berechtigt ist (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§§ 812</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/817.html" title="&sect; 817 BGB: Versto&szlig; gegen Gesetz oder gute Sitten">817 BGB</a>). Der Händler kann sich in diesem Fall nicht auf Entreicherung, also die anderweitige Verwendung des Kaufpreises, berufen, da er für die Rückzahlung verschärft nach den <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/818.html" title="&sect; 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs">§§ 818 Abs.4</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/819.html" title="&sect; 819 BGB: Versch&auml;rfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenversto&szlig;">819 Abs.1 BGB</a> haftet. Wettbewerbsrechtlich kann ein Wucherangebot gemäß §§<a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3.html"> 3,</a> 4a UWG einen Wettbewerbsverstoß begründen, der eine Abmahnung samt geltend gemachter Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern oder klagefähigen Verbänden nach sich ziehen kann. Strafrechtliche Konsequenzen wird ein solches Angebot indes in den meisten Fällen nicht haben – zwar stellt der Gesetzgeber Wucher in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__291.html">§ 291 StGB</a> unter Strafe, doch ist die Strafbarkeit lediglich auf bestimmte Leistungen beschränkt, zu denen Hygieneartikel nicht zählen. Erste Abmahnungen liegen hier bereits vor</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Fazit</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die größten Betreiber von Online-Marktplätzen haben bereits auf die Vielzahl von Wucherangeboten auf ihren Plattformen reagiert, die aus der Angst der Bevölkerung vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Virus Profit schlagen wollen, und den Verkauf entsprechender Produkte nur noch für bestimmte Anbieter zugelassen. Bei Zuwiderhandlungen drohen Abmahnungen bis hin zur vollständigen Kontosperrung. Auch wenn der Kaufvorgang eines überteuerten Hygieneprodukts bereits abgeschlossen ist, ist das Rechtsgeschäft ggf. nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/138.html" title="&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher">§ 138 Abs.1, Abs.2 BGB</a> nichtig, sodass der Käufer den vollständigen Kaufpreis gegen Rückgabe des Produkts zurückverlangen kann. Eine gängige Händlerstrategie, mit einem deutlich überhöhten Preis über derzeitige Lieferengpässe hinwegzutäuschen, ohne das entsprechende Angebot entfernen oder als „nicht vorrätig“ kennzeichnen zu müssen, ist unter den gegebenen Umständen daher äußerst riskant, da die Intention des Händlers für die rechtliche Bewertung irrelevant ist. Neben der Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts drohen zudem wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Wie bereits erwähnt, liegen solche hier bereits vor.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Sie selbst haben ein Produkt zu einem deutlich überhöhten Preis gekauft und möchten ihr Geld zurückverlangen? Oder möchten Sie sich als Betreiber eines Online-Shops rechtlich beraten lassen, welche Auswirkungen die derzeitige Krise auf ihre Verkaufsstrategien hat? Die Kanzlei Jüdemann bietet Ihnen eine kompetente Beratung und zuverlässige rechtliche Vertretung, die von jahrelanger Erfahrung und zahlreichen erfolgreich geführten Verfahren bestätigt wird. Nehmen Sie kostenlos und unverbindlich Kontakt zu uns auf.</span></p>
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		<title>Subventionsbetrug/Computerbetrug Zahlungen IBB in Zeiten von Corona</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Mar 2020 08:18:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[subventionsbetrug ibb]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wir beraten Sie telefonisch zu dem folgenden Thema aufgrund der Dringlichkeit kostenlos. Rufen SIe uns an! Update 30.5.2021 &#8211; erste Verfahren gegen Mandant*innen nach von der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs.2 StGB eingestellt! &#160; Infolge der immensen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für Unternehmen haben nahezu alle deutschen Bundesländer Soforthilfeprogramme bereitgestellt, mit denen die Umsatzeinbußen abgefedert [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #800000;">Wir beraten Sie telefonisch zu dem folgenden Thema aufgrund der Dringlichkeit kostenlos. Rufen SIe uns an! Update 30.5.2021 &#8211; erste Verfahren gegen Mandant*innen nach von der Staatsanwaltschaft nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/170.html" title="&sect; 170 StGB: Verletzung der Unterhaltspflicht">§ 170 Abs.2 StGB</a> eingestellt!<br />
</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Infolge der immensen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für Unternehmen haben nahezu alle deutschen Bundesländer Soforthilfeprogramme bereitgestellt, mit denen die Umsatzeinbußen abgefedert und Betriebe vor der Insolvenz bewahrt werden sollen. Der Berliner Senat etwa hat Liquiditätsfonds bei der Investmentbank (IBB) eröffnet, die bislang in zwei Kategorien unterteilt sind.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;"><strong>Soforthilfen der IBB </strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Die Soforthilfe I kann von Branchenvertretern des Gastgewerbes (Gastronomie, Beherbergung, Clubs etc.) sowie des Tourismus in Anspruch genommen werden und richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, die für 6 Monate ein zinsfreies Darlehen von bis zu 500.000 Euro erhalten können. Wegen der hohen Nachfrage wurde die Antragstellung allerdings vorübergehend ausgesetzt. Für Solounternehmer und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten stand die Soforthilfe II zur Verfügung, die Zuschüsse von bis zu 5.000 Euro zur Schließung akuter Liquiditätslücken gewährt. Sämtliche Informationen und die jeweiligen Antragsformulare sind auf der <a href="https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/corona-liquiditaets-engpaesse.html">Seite der IBB</a> zu finden. Auch die KfW-Bank bietet Hilfsprogramme für betroffene Berliner Unternehmen. Zurzeit gibt es</span></p>
<ul>
<li><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">für Soloselbständige, Freiberufler und Unternehmen bis 5 Beschäftigte bis zu 9.000 EUR</span></li>
<li><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">für Unternehmen bis 10 Beschäftigte bis zu 15.000 EUR</span></li>
</ul>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;"><strong>Antragstellung</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Bei der Beantragung von Hilfsmaßnahmen ist allerdings Sorgfalt geboten, da es sich hierbei um Subventionen handelt. Werden im Antrag Angaben gemacht, die zu einer unrechtmäßigen oder überhöhten Bewilligung führen, kann dies zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen. Einschlägig kann neben den Straftatbeständen des Betruges (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/263.html" title="&sect; 263 StGB: Betrug">§263 StGB</a>), des Computerbetruges (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/263a.html" title="&sect; 263a StGB: Computerbetrug">§263a StGB</a>) und Subventionsbetruges (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/264.html" title="&sect; 264 StGB: Subventionsbetrug">§264 StGB</a>) auch die falsche Versicherung an Eides statt (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/156.html" title="&sect; 156 StGB: Falsche Versicherung an Eides Statt">§156 StGB</a>) sein. Die im Antrag erforderlichen Angaben sollten daher sorgfältig gemacht werden. Soforthilfen werden ausschließlich für Unternehmen vergeben, die <strong>infolge der Corona-Pandemie</strong> Liquiditätsengpässe, Umsatzeinbrüche oder Honorarausfälle zu beklagen haben, teilweise wird auch eine existenzbedrohende Wirtschaftslage zur Voraussetzung der Subventionsbewilligung gemacht. In jedem Fall muss die wirtschaftliche Notlage ihren Ursprung in der Corona-Pandemie haben, sodass antragstellende Unternehmen keiner bereits vor der Krise bestehenden Insolvenzantragspflicht unterliegen dürfen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;"><strong>Strafbarkeit unrichtiger Angaben</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Als Folge unrichtiger Angaben im Rahmen des Subventionsantrags kann es zu strafrechtlichen Ermittlungen kommen. Für eine falsche Versicherung an Eides statt gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/156.html" title="&sect; 156 StGB: Falsche Versicherung an Eides Statt">§156 StGB</a> drohen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Im Rahmen des Subventionsbetruges in <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/264.html" title="&sect; 264 StGB: Subventionsbetrug">§264 StGB</a> ist eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren möglich, liegt gar ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 2 der Vorschrift vor, reicht das Strafmaß von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Um den Grundtatbestand des <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/264.html" title="&sect; 264 StGB: Subventionsbetrug">§ 264 Abs.1 Nr.1 StGB</a> zu erfüllen, genügt bereits das Tätigen unrichtiger Angaben gegenüber dem Subventionsgeber, da es auf eine tatsächliche Auszahlung der Mittel nicht ankommt. Somit kann bereits mit Absenden eines Formulars samt unrichtiger Angaben der Tatbestand des Subventionsbetruges erfüllt sein.</span></p>
<p><span style="color: #008000; font-size: 14pt;">Update: die Ermittlungsverfahren werden, soweit hier ersichtlich, wegen Computerbetruges (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/263a.html" title="&sect; 263a StGB: Computerbetrug">§263a StGB</a>) geführt. Wir haben  zahlreiche Fälle, in denen gegen Mandant*innen, die unmittelbar nach Eingang der Hilfszahlungen diese zurück erstattet haben, Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind. Erst Verfahren wurden nun mit unserer Hilfe eingestellt.<br />
</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Die jeweiligen Landesregierungen haben bereits angekündigt, sämtliche Anträge im Nachhinein sorgfältig auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und jede missbräuchliche Inanspruchnahme zur Anzeige zu bringen. Auch wenn die derzeit relativ unbürokratische Antragstellung etwas anderes vermuten lässt, sollte bedacht werden, dass die Subventionen als Betriebseinnahme zu versteuern und somit im Rahmen der nächsten Steuererklärung anzugeben sind. Notwendige Zuwendungsvoraussetzungen werden daher im Nachhinein wahrscheinlich zusätzlich auch vom zuständigen Finanzamt überprüft werden. Gelingt der Nachweis, dass im Antrag auf Soforthilfe unrichtige Angaben gemacht wurden, droht nicht nur die Rückforderung der vollständigen Subventionsgelder und die Einleitung eines Strafverfahrens, sondern auch weitere weitreichende Folgen wie das Verbot der zukünftigen Ausübung des Gewerbes aufgrund fehlender Zuverlässigkeit.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Im eigenen Interesse sollten daher die Anträge wahrheitsgetreu und mit besonderer Achtsamkeit ausgefüllt werden. Sie benötigen Hilfe beim Ausfüllen oder haben Fragen zu einzelnen Aspekten? Sie möchten sich kompetent beraten lassen, ob eine Antragstellung bereits jetzt oder besser zu einem späteren Zeitpunkt ratsam ist? Wir sind Ihr Ansprechpartner und begleiten Sie zuverlässig und sicher durch die Krise, von der Antragstellung bis hin zu einer möglichen Vertretung vor Gericht. Nehmen Sie jetzt kostenlos und unverbindlich Kontakt zu uns auf.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Rechtsanwalt Kai Jüdemann ist Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und steht Ihnen gerne zur Beantwortung Ihrer Fragen zur Verfügung.</span></p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/ermittlungsverfahren-wegen-des-verdachts-des-subventionsbetruges-bei-der-inanspruchnahme-von-kurzarbeitergeld/">Älterer Artikel: Subventionsbetrug durch Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld</a></p>
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		<title>Btm Handeltreiben mit Schreckschusspistole &#8211; BGH vom 10.2.2015 5 StR 595/14</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 21 Jun 2019 09:15:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Waffenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BtmG Handeltreiben mit Schreckschusspistole &#160; Link Startseite Link Btm -Handeltreiben mit Waffen &#160; BtmG  Handeltreiben mit Schreckschusspistole: Beim Handeltreiben mit Waffen lässt es der BGH ausreichen, dass eine geladene Schreckschusspistole griffbereit in der Nähe des Täters ist. Die Folgen sind gravierend, da nunmehr der Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens erfüllt wäre. &#160; BGH Beschluss vom 10. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>BtmG Handeltreiben mit Schreckschusspistole</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; color: #993300;"><a style="color: #993300;" href="https://ra-juedemann.de/"><span style="font-size: 12pt;">Link Startseite</span></a></span></p>
<p><span style="color: #993300;">Link <a style="color: #993300;" href="https://ra-juedemann.de/btmg-handeltreiben-mit-waffen/"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Btm -Handeltreiben mit Waffen</span></a></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">BtmG  Handeltreiben mit Schreckschusspistole:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Beim Handeltreiben mit Waffen lässt es der BGH ausreichen, dass eine geladene Schreckschusspistole griffbereit in der Nähe des Täters ist. Die Folgen sind gravierend, da nunmehr der Tatbestand des bewaffneten Handeltreibens erfüllt wäre.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="color: #993300;"><a style="color: #993300;" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=f254ce23ddda54fdf1095c7b9b2441ba&amp;nr=70405&amp;pos=0&amp;anz=1"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">BGH Beschluss vom 10. Februar 2015 &#8211; 5 StR 594/14</span></a></span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Leitsätze des Verfassers:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">1, Ein Elektroimpulsgerät ist eine Waffe im technischen Sinn (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/WaffG/1.html" title="&sect; 1 WaffG: Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen">§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG</a> i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, tragbare Gegenstände 1.2.1), bei der es zur subjektiven Zweckbestimmung des Täters keiner weiteren Feststellungen bedarf. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">2. Eine  geladene Schreckschusspistole kann ungeachtet fehlender Feststellungen zur Bauart aufgrund ihrer Typenbezeichnung (Walther P88 Kompakt) wegen Allgemeinkundigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2014 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20StR%20451/14" title="BGH, 11.11.2014 - 3 StR 451/14: Bewaffnetes Handeltreiben mit Bet&auml;ubungsmitteln (fehlende Fests...">3 StR 451/14</a> mwN) als Schusswaffe im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/BtMG/30a.html" title="&sect; 30a BtMG: Straftaten">§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG</a> eingestuft werden, da bei ihr der Explosionsdruck nach vorne austritt.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">BUNDESGERICHTSHOF</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">BESCHLUSS </span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;"><a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20StR%20594/14" title="BGH, 10.02.2015 - 5 StR 594/14: Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens...">5 StR 594/14</a></span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">vom</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">10. Februar 2015</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">in der Strafsache</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">gegen</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer </span><br />
<span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Menge u.a.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;"></span><br />
<span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2015 beschlos</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">sen:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">richts Saarbrücken vom 4. September 2014 gemäß § 349 Abs. 4 </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">StPO mit den Feststellungen aufgehoben.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">des Landgerichts zurück verwiesen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Gründe:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäu</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">bungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen sonstiger Gegenstän</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">de, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">sind,“ in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revi</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">sion hat mit der Sachrüge Erfolg.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">1. Nach den Feststellungen des Landgerichts warf der Angeklagte vor </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">einer unmittelbar bevorstehenden Durchsuchung seiner Wohnung einen Beutel </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">mit 243 Gramm Amphetamin (mit einem Wirkstoffanteil von 15 Gramm) aus </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">dem Fenster in einen Innenhof. Das Amphetamin hatte er gewinnbringend ver</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">kaufen wollen. Außerdem lagerte er 102 Gramm Marihuana (mit einem Wirk</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">stoffanteil von 18 Gramm) in einer unter einem Kissen auf der Bettcouch ver</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">steckten Tüte. Das Marihuana war für seinen Eigenkonsum bestimmt (UA S. 6, </span><br />
<span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">7 f., 9). In einem Staufach der Bettcouch verwahrte der Angeklagte eine gela</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">dene Schreckschusspistole; an der Wand direkt hinter der Bettcouch befand </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">sich in einer über dem versteckten Marihuana aufgehängten Jacke ein funkti</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">onsbereites Elektroimpulsgerät in seiner geöffneten Originalverpackung.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>BtmG Handeltreiben mit Schreckschusspistole</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">(<a href="https://dejure.org/gesetze/BtMG/30a.html" title="&sect; 30a BtMG: Straftaten">§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG</a>) nicht.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Der Qualifikationstatbestand des <a href="https://dejure.org/gesetze/BtMG/30a.html" title="&sect; 30a BtMG: Straftaten">§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG</a> setzt voraus, </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">dass der Täter eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand im Sinne </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">dieser Vorschrift gerade beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">ringer Menge mit sich führt. Dies kann den Feststellungen nicht mit der erfor</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">derlichen Sicherheit entnommen werden.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">a) Das Landgericht hat freilich hinsichtlich beider Gegenstände zutref</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">fend angenommen, dass diese grundsätzlich zur Erfüllung der Qualifikation ge</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">eignet sind. Das Elektroimpulsgerät ist eine Waffe im technischen Sinn (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/WaffG/1.html" title="&sect; 1 WaffG: Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen">§ 1</a> </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a WaffG i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">tragbare Gegenstände 1.2.1), bei der es zur subjektiven Zweckbestimmung des </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Täters keiner weiteren Feststellungen bedarf (vgl. BGH, Urteile vom 24. Ju</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">ni 2003 – <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=9dd9dccdbfb17b7a7c446fb4c789e927&amp;nr=26567&amp;pos=0&amp;anz=2">1 StR 25/03</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ%202004,%20111" title="BGH, 24.06.2003 - 1 StR 25/03: Verwerfung der Revision als unbegr&uuml;ndet; Sitzungsprotokoll; Inha...">NStZ 2004, 111</a>, 112, und vom 22. August 2012 </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">– <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20StR%20235/12" title="BGH, 22.08.2012 - 2 StR 235/12: Unerlaubtes Handeltreiben mit Bet&auml;ubungsmitteln unter Mitf&uuml;hren...">2 StR 235/12</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ-RR%202013,%20150" title="BGH, 22.08.2012 - 2 StR 235/12: Unerlaubtes Handeltreiben mit Bet&auml;ubungsmitteln unter Mitf&uuml;hren...">NStZ-RR 2013, 150</a>, 151). Die geladene Schreckschusspistole </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">kann durch den Senat ungeachtet fehlender Feststellungen zur Bauart auf</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">grund ihrer Typenbezeichnung (Walther P88 Kompakt) wegen Allgemeinkun</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">digkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2014 – <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=df922ca490545724b31ee851430994c6&amp;nr=69887&amp;pos=0&amp;anz=1">3 StR 451/14</a> mwN) als </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Schusswaffe im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/BtMG/30a.html" title="&sect; 30a BtMG: Straftaten">§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG</a> eingestuft werden, da bei </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">ihr der Explosionsdruck nach vorne austritt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Okto</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">ber 2005 – <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=5171cb70bb03816ece7d93aefc1189e8&amp;nr=34350&amp;pos=0&amp;anz=1">2 StR 298/05</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202006,%2073" title="NJW 2006, 73 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2006, 73</a>, 74; siehe – zu <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/250.html" title="&sect; 250 StGB: Schwerer Raub">§ 250 Abs. 2 StGB</a> – </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">auch Beschluss vom 9. Februar 2010 – <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=f55922da443af73677231f6b2bf9e4f7&amp;nr=51517&amp;pos=0&amp;anz=1">3 StR 17/10</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ%202010,%20390" title="BGH, 09.02.2010 - 3 StR 17/10: Besonders schwerer Raub (Verwenden einer Schreckschusswaffe; not...">NStZ 2010, 390</a>).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;"></span><br />
<span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">b) Ein Mitsichführen liegt jedoch nur dann vor, wenn der Täter die Waffe </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann (vgl. BGH, Urteil vom </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">21. September 2011 – <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=299c7dbe90eceb373762bd52de26e5c0&amp;nr=58214&amp;pos=0&amp;anz=1">2 StR 286/11,</a> <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ%202012,%20340" title="NStZ 2012, 340 (3 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 2012, 340</a> mwN; Beschluss vom </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">18. April 2007 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20StR%20127/07" title="BGH, 18.04.2007 - 3 StR 127/07: Unerlaubtes Handeltreiben mit Bet&auml;ubungsmitteln (Mit-Sich-F&uuml;hre...">3 StR 127/07</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ%202007,%20533" title="NStZ 2007, 533 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 2007, 533</a>). Hierfür genügt, wenn sie sich </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">in Griffweite befindet. Dies ist regelmäßig jedoch nicht der Fall, wenn sich die </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Waffe in einem Behältnis und in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">befindet (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 21. März 2000 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20StR%20441/99" title="BGH, 21.03.2000 - 1 StR 441/99: Merkmal des &quot;Mitsichf&uuml;hrens&quot; beim bewaffneten Handeltreiben mit...">1 StR 441/99</a>, </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;"><a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ%202000,%20433" title="NStZ 2000, 433 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NStZ 2000, 433</a>, und vom 13. August 2009 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20StR%20224/09" title="BGH, 13.08.2009 - 3 StR 224/09: Unerlaubtes Sichverschaffen von Bet&auml;ubungsmitteln (M&ouml;glichkeit ...">3 StR 224/09</a>; Beschlüsse vom </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">23. Juni 2010 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20StR%20203/10" title="BGH, 23.06.2010 - 2 StR 203/10: Voraussetzungen des bewaffneten Handeltreibens mit Bet&auml;ubungsmi...">2 StR 203/10</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ%202011,%2099" title="BGH, 23.06.2010 - 2 StR 203/10: Voraussetzungen des bewaffneten Handeltreibens mit Bet&auml;ubungsmi...">NStZ 2011, 99</a> f., und vom 15. Januar 2013 </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">– <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20StR%20589/12" title="BGH, 15.01.2013 - 2 StR 589/12: Bewaffnetes Handeltreiben mit Bet&auml;ubungsmitteln in nicht gering...">2 StR 589/12</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NStZ%202013,%20663" title="BGH, 15.01.2013 - 2 StR 589/12: Bewaffnetes Handeltreiben mit Bet&auml;ubungsmitteln in nicht gering...">NStZ 2013, 663</a> f.). Die Strafkammer hat keine Feststellungen </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">dazu getroffen, wie die räumlichen Verhältnisse im Einzelnen waren und wo der </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Angeklagte innerhalb seiner Wohnung das Amphetamin lagerte, das allein ge</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">winnbringend weiterverkauft werden sollte. Somit ist bezüglich seines Umgangs </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">mit diesem Betäubungsmittel nicht konkret dargelegt, dass sich der Angeklagte </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">jederzeit der Schreckschusspistole oder des Elektroimpulsgeräts hätte bedie</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">nen können.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">3. Diese Lückenhaftigkeit der Feststellungen führt ungeachtet der mode</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">raten Strafe zur Urteilsaufhebung. Die Verurteilung wegen Besitzes von Betäu</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">bungsmitteln in nicht geringer Menge im Hinblick auf das von ihm zum Eigen</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">konsum verwahrte Marihuana bleibt von dem Rechtsfehler zwar unberührt; die</span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">ses Delikt steht aber in Tateinheit mit dem bewaffneten Handeltreiben mit </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, so dass der Senat das Urteil auch </span><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">insoweit aufheben muss.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Sander Schneider Dölp</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">König Berger</span></p>
<p>BTMG Handeltreiben mit Waffen</p>
<p>&nbsp;</p>
<div class="pe-richsnippets"></div>
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