<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Persönlichkeitsrecht Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
	<atom:link href="https://ra-juedemann.de/category/medienrecht/allgemeines-personlichkeitsrecht/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://ra-juedemann.de/category/medienrecht/allgemeines-personlichkeitsrecht/</link>
	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
	<lastBuildDate>Fri, 20 Mar 2026 11:36:55 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.9.4</generator>

<image>
	<url>https://ra-juedemann.de/wp-content/uploads/2022/02/RA_JUEDEMANN_FAV.png</url>
	<title>Persönlichkeitsrecht Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
	<link>https://ra-juedemann.de/category/medienrecht/allgemeines-personlichkeitsrecht/</link>
	<width>32</width>
	<height>32</height>
</image> 
<site xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">13229305</site>	<item>
		<title>Medienrecht &#8211; bestimmungsgemäße Abrufbarkeit und örtliche Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen (OLG Hamburg Beschluss vom 03.02.2026, 324 O 29/26).​</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/medienrecht-bestimmungsgemaesse-abrufbarkeit-und-oertliche-zustaendigkeit-bei-persoenlichkeitsrechtsverletzungen-olg-hamburg-beschluss-vom-03-02-2026-324-o-29-26/</link>
					<comments>https://ra-juedemann.de/medienrecht-bestimmungsgemaesse-abrufbarkeit-und-oertliche-zustaendigkeit-bei-persoenlichkeitsrechtsverletzungen-olg-hamburg-beschluss-vom-03-02-2026-324-o-29-26/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Mar 2026 11:36:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[anwalt medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[anwalt medienrecht berlin]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-juedemann.de/?p=16477</guid>

					<description><![CDATA[<p>Kein fliegender Gerichtstand in allen Fällen von Online Persönlichkeitsrechtsverletzungen Das OLG Hamburg verneint in dem Beschluss 7 W 26/26 die örtliche Zuständigkeit der Hamburger Gerichte für eine behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Online-Veröffentlichung eines Festhefts eines Frechener Karnevalsvereins und bestätigt damit eine deutliche Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands bei lokal geprägten Internet‑Sachverhalten. Was war passiert: Eine Karnevalsverein [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/medienrecht-bestimmungsgemaesse-abrufbarkeit-und-oertliche-zustaendigkeit-bei-persoenlichkeitsrechtsverletzungen-olg-hamburg-beschluss-vom-03-02-2026-324-o-29-26/">Medienrecht &#8211; bestimmungsgemäße Abrufbarkeit und örtliche Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen (OLG Hamburg Beschluss vom 03.02.2026, 324 O 29/26).​</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Kein fliegender Gerichtstand in allen Fällen von Online Persönlichkeitsrechtsverletzungen</h1>
<p>Das OLG Hamburg verneint in dem Beschluss <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20W%2026/26" title="OLG Hamburg, 03.03.2026 - 7 W 26/26: Zur rechtm&auml;&szlig;igen Anordnung eines Vorstandswechsels im Karn...">7 W 26/26</a> die örtliche Zuständigkeit der Hamburger Gerichte für eine behauptete Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Online-Veröffentlichung eines Festhefts eines Frechener Karnevalsvereins und bestätigt damit eine deutliche Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands bei lokal geprägten Internet‑Sachverhalten.</p>
<h2>Was war passiert:</h2>
<p>Eine Karnevalsverein aus Frechen (NRW) veröffentlichte ein Festheft online; im Impressum des „geschäftsführenden Vorstands“ wurde eine Person als 2. Vorsitzende bezeichnet, deren Bestellung der Antragsteller vor dem AG Köln angegriffen hat.​</p>
<p>Der Antragsteller, selbst in Frechen ansässig und Verfahrensbeteiligter im vereinsrechtlichen Streit, sieht darin eine unwahre Tatsachenbehauptung und beantragt Unterlassung sowie Entfernung der Festschrift von allen digitalen Plattformen.​</p>
<h2>Örtliche Zuständigkeit?</h2>
<p>Statt am Sitz des Vereins oder am eigenen Wohnsitz wählte er Hamburg als Gerichtsstand und begründete dies u.a. mit einer in Hamburg lebenden, karnevalsaffinen Schwester, vermuteten Geschäftsbeziehungen des Vereins nach Hamburg und einer wahrgenommenen „Voreingenommenheit“ Kölner Gerichte in Karnevalssachen.​</p>
<h3>Prozessgeschichte und Tenor</h3>
<p>Das LG Hamburg wies den Antrag wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit zurück (Beschluss vom 03.02.2026, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=324%20O%2029/26" title="LG Hamburg, 03.02.2026 - 324 O 29/26">324 O 29/26</a>).​<br />
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb  erfolglos: Der 7. Zivilsenat bestätigte die Entscheidung und verwes den Antragsteller damit auf sachnähere Gerichte (insbesondere Köln).</p>
<h3>Rechtliche Kernaussagen</h3>
<p>Maßstab: Deutlicher Inlands- bzw. Ortsbezug</p>
<p>Ausgangspunkt ist die bekannte Rechtsprechung des BGH zur internationalen Zuständigkeit: Für Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet komme es auf einen „deutlichen Bezug“ der beanstandeten Inhalte zum jeweiligen Hoheitsgebiet an; entscheidend ist, wo die Kollision der widerstreitenden Interessen tatsächlich zu lokalisieren ist.​<br />
Der Beschluss überträgt diese Grundsätze auf die örtliche Zuständigkeit nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/32.html" title="&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung">§ 32 ZPO</a> und stellt klar, dass bloße bundesweite Abrufbarkeit nicht genügt; maßgeblich sei die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit und die tatsächliche Auswirkung der Inhalte an einem bestimmten Ort.​</p>
<h3>Eingrenzung des fliegenden Gerichtsstands</h3>
<p>Der Senat knüpfte ausdrücklich an seine Vorentscheidung <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20W%2094/23" title="OLG Hamburg, 29.11.2023 - 7 W 94/23: Kostentragungspflicht nach Klager&uuml;cknahme bei vormaliger A...">7 W 94/23</a> an und bestätigte, dass der ubiquitäre fliegende Gerichtsstand bei Online‑Persönlichkeitsrechtsverletzungen überwiegend dahin verstanden wird, dass er auf Gerichte an den Orten beschränkt ist, an denen die Beeinträchtigung „näher liegt“.</p>
<p>​<br />
Eine Einschränkung sei insbesondere geboten, wenn die Veröffentlichung – wie hier – einen lokal oder regional begrenzten Adressatenkreis beträfe (Vereinsleben in Frechen) und keinen bundesweiten Kommunikationszusammenhang aufweise.​</p>
<p>Alle Beteiligten (Verein, Redaktion, Antragsteller) seien in Frechen ansässig; die Festschrift beziehe sich auf das Vereinsgeschehen vor Ort, sodass sich eine etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzung typischerweise dort auswirke.</p>
<p>​<br />
Der Antragsteller habe keinen Wohnsitz in Hamburg und weise – abgesehen von der dort lebenden Schwester – keinen relevanten Bezug zur Hansestadt auf; für „weniger bekannte Persönlichkeiten“ bestehe keine Vermutung, dass sich etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzungen am beliebig gewählten Gerichtsstand auswirken.​<br />
Mutmaßliche Geschäftsbeziehungen des Vereins zu Hamburger Unternehmen genügten ebenfalls nicht, um einen spezifischen Erfolgsort in Hamburg zu begründen; der Senat betont ausdrücklich, dass solche bloßen Möglichkeiten keinen regionalen Bezug zur geltend gemachten Rechtsverletzung herstellten.​</p>
<h3>Einordnung für die Praxis</h3>
<p>Fortentwicklung der Zuständigkeitsdogmatik</p>
<p>Die Entscheidung fügt sich in eine Linie jüngerer Rechtsprechung (u.a. OLG Hamburg, OLG Brandenburg, LG Köln) ein, die den fliegenden Gerichtsstand im Online‑Persönlichkeitsrecht faktisch beschneidet, ohne ihn dogmatisch völlig aufzugeben.<br />
Für nichtprominente Anspruchsteller verlangt der Senat einen konkret belegten Auswirkungsbezug zum angerufenen Gerichtsort; das stärkt das Erfolgsortprinzip im „engen“ Sinn und schwächt opportunistisches Forum Shopping.​</p>
<h3>Handlungsempfehlungen für Anspruchsteller</h3>
<p>Bei lokal geprägten Konflikten (Vereinsstreit, kommunales Ehrenamt, regionale Presse) sollte regelmäßig am Sitz des Verletzers oder am Wohnsitz des Betroffenen geklagt werden; entfernte Medienstandorte wie Hamburg oder Berlin sind nur ausnahmsweise zuständig. Ein Forum Sh<br />
Prominenz und bundesweite Bekanntheit können den Anknüpfungspunkt verbreitern, müssen aber konkret dargelegt werden; bloße Abrufbarkeit der Inhalte oder private Bezüge (Verwandte, Geschäftsreisen, abstrakte Geschäftsbeziehungen) reichen nicht mehr aus.​<br />
Bedeutung für Beklagte und Prozessstrategie<br />
Für Vereine, kleinere Unternehmen und lokale Medien bietet die Entscheidung eine Argumentationsgrundlage, um sich gegen Klagen an entfernten „Mediengerichtsständen“ zu wehren und Verfahren an sachnähere Gerichte verweisen zu lassen.<br />
Prozessvertreter sollten früh prüfen, ob der behauptete Erfolgsort nur konstruiert ist; der Beschluss zeigt, dass eine substanzielle Rüge der örtlichen Zuständigkeit im Internet‑Persönlichkeitsrecht weiterhin ein wirksames Verteidigungsmittel bleibt.</p>
<p>Fragen zum Medienrecht &#8211; unsere Anwälte und Fachanwälte beraten Sie gerne</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/medienrecht-bestimmungsgemaesse-abrufbarkeit-und-oertliche-zustaendigkeit-bei-persoenlichkeitsrechtsverletzungen-olg-hamburg-beschluss-vom-03-02-2026-324-o-29-26/">Medienrecht &#8211; bestimmungsgemäße Abrufbarkeit und örtliche Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen (OLG Hamburg Beschluss vom 03.02.2026, 324 O 29/26).​</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://ra-juedemann.de/medienrecht-bestimmungsgemaesse-abrufbarkeit-und-oertliche-zustaendigkeit-bei-persoenlichkeitsrechtsverletzungen-olg-hamburg-beschluss-vom-03-02-2026-324-o-29-26/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">16477</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Medienrecht &#8211; Erkennbarkeit bei Bildberichterstattung (LG Berlin vom 2.12.2025 &#8211; 27 O 366/25 eV)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/medienrecht-erkennbarkeit-bei-bildberichterstattung-lg-berlin-vom-2-12-2025-27-o-366-25-ev/</link>
					<comments>https://ra-juedemann.de/medienrecht-erkennbarkeit-bei-bildberichterstattung-lg-berlin-vom-2-12-2025-27-o-366-25-ev/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2026 12:26:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-juedemann.de/?p=16469</guid>

					<description><![CDATA[<p>Erkennbarkeit des Abgebildeten bei Bildberichterstattung: Das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 2025 (27 O 366/25 eV) markiert einen wichtigen Wendepunkt im Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit und Opferschutz bei der strafprozessbegleitenden Bildberichterstattung. Im Kern geht es um die Frage, ob Medien Bildausschnitte aus einem Überwachungsvideo verwenden dürfen, die die „Hammer-Folter“ eines Tatopfers [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/medienrecht-erkennbarkeit-bei-bildberichterstattung-lg-berlin-vom-2-12-2025-27-o-366-25-ev/">Medienrecht &#8211; Erkennbarkeit bei Bildberichterstattung (LG Berlin vom 2.12.2025 &#8211; 27 O 366/25 eV)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Erkennbarkeit des Abgebildeten bei Bildberichterstattung:</h1>
<p>Das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 2025 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=27%20O%20366/25" title="LG Berlin II, 02.12.2025 - 27 O 366/25: Unzul&auml;ssige Bildberichterstattung">27 O 366/25</a> eV) markiert einen wichtigen Wendepunkt im Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit und Opferschutz bei der strafprozessbegleitenden Bildberichterstattung. Im Kern geht es um die Frage, ob Medien Bildausschnitte aus einem Überwachungsvideo verwenden dürfen, die die „Hammer-Folter“ eines Tatopfers zeigen – und ob eine teilweise Verpixelung ausreicht, um das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu wahren. Das Gericht beantwortet beides deutlich zulasten der Presse: Die Berichterstattung ist unzulässig, die Veröffentlichung der „Folter-Fotos“ zu unterlassen.</p>
<h2>Unterlassungsanspruch gegen Veröffentlichung trotz Verpixelung</h2>
<p>Ausgangspunkt ist der Unterlassungsanspruch des Antragstellers aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> in Verbindung mit <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Art. 1 Abs. 1</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/MRK/8.html" title="Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens">Art. 8 EMRK</a> sowie den <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§§ 22</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">23 KUG</a>. Maßgeblich ist das abgestufte Schutzkonzept der <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§§ 22</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">23 KUG</a>, das der BGH für Bildberichterstattung im journalistischen Bereich entwickelt hat. Das Landgericht stellt klar: Ein Bildnis liegt auch dann vor, wenn das Gesicht des Betroffenen verpixelt ist, er aber durch andere Merkmale oder den Kontext der Wortberichterstattung für einen bestimmten Personenkreis erkennbar bleibt. Entscheidend ist nicht, ob der flüchtige Durchschnittsleser die Person identifiziert, sondern ob Dritte, etwa Angehörige, Kollegen oder Prozessbeteiligte, das Opfer zuordnen können. Dies genügt, um den Schutzbereich des Rechts am eigenen Bild zu eröffnen.</p>
<p>Besondere Bedeutung kommt der Verbindung von Bild und Text zu. Die Kammer betont, dass die begleitende Wortberichterstattung Angaben zu Tatzeit, Tatort, Tatablauf, Beteiligten und Prozessverlauf enthält und damit die Identifikation des Antragstellers erleichtert. Die teilweise Verpixelung des Kopfbereichs reicht daher nicht aus, um die Bildnisse aus dem Anwendungsbereich der <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§§ 22</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">23 KUG</a> herausfallen zu lassen. Gerade weil der Artikel das Opfer mit Herkunftsangaben, geschäftlicher Rolle und seiner Stellung im Strafverfahren näher beschreibt, bleibt die Person für einen erweiterten Kreis von Lesern mit Vorwissen erkennbar. Die digitale Anonymisierung bleibt damit ein rein kosmetischer Eingriff ohne tragfähige rechtliche Wirkung.</p>
<h3>Rechtfertigung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">§ 23 Abs. 1 KUG</a> ?</h3>
<p>Im nächsten Schritt prüft das Gericht, ob eine Rechtfertigung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">§ 23 Abs. 1 KUG</a> vorliegt. Unstreitig handelt es sich bei der Tat um ein schweres, in der Öffentlichkeit aufsehenerregendes Gewaltverbrechen, sodass grundsätzlich ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt. Das Landgericht erkennt ausdrücklich an, dass Medien über Strafverfahren berichten und zur Meinungsbildung beitragen dürfen und dass Bildaussagen am Schutz des jeweiligen Beitrags teilhaben. Gleichwohl ist das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht schrankenlos: Schon die Einordnung eines Bildnisses als „aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ erfordert eine sorgfältige Abwägung mit den Persönlichkeitsrechten des Abgebildeten aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Art. 1</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 GG</a> sowie <a href="https://dejure.org/gesetze/MRK/8.html" title="Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens">Art. 8 EMRK</a>. Maßgeblich ist, ob der Beitrag ernsthaft über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse informiert oder ob Bilder lediglich die Neugier der Leserschaft an spektakulären und schockierenden Einzelfällen bedienen.</p>
<p>Genau hier zieht das LG Berlin eine klare Grenze. Zwar dient die Wortberichterstattung über den Prozess einem legitimen Informationsinteresse, die Veröffentlichung der „Folter-Fotos“ geht nach Auffassung der Kammer aber weit darüber hinaus. Die Standbilder zeigen das Opfer in einem Moment äußerster Hilflosigkeit und existenzieller Not, seine physischen und psychischen Qualen werden durch die visuelle Darstellung für ein breites Publikum wieder und wieder abrufbar gemacht. Das Gericht betont, dass sich das Leid des Opfers dadurch nicht nur wiederholt, sondern sogar medial intensiviert. Damit gerät die Bildberichterstattung in ein krasses Missverhältnis zum Erkenntnisgewinn für die Allgemeinheit. Es geht nicht mehr um die sachliche Aufklärung der Hintergründe, sondern um die spektakuläre Ausschlachtung eines Extremfalls zulasten des Betroffenen.</p>
<p>Zentral ist die Aussage der Kammer, dass Opfer erheblicher Straftaten eines besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutzes bedürfen. Nur in seltenen Ausnahmefällen – etwa bei einem ganz überragenden öffentlichen Informationsinteresse – kann diese Schutzposition zugunsten der Kommunikationsgrundrechte aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">Art. 5 Abs. 1 GG</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/MRK/10.html" title="Art. 10 MRK: Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung">Art. 10 EMRK</a> zurücktreten. Einen solchen Ausnahmefall sieht das LG Berlin gerade nicht. Die Geschäftsbeziehung der Beteiligten zu einem großen Versanddienstleister oder die konkrete wirtschaftliche Rolle des Opfers vermögen kein strukturell gesteigertes Allgemeininteresse zu begründen. Die Berichterstattung bleibt auf den spektakulären Einzelfall fokussiert, ohne breitere gesellschaftliche oder wirtschaftliche Fragen zu vertiefen. Damit überwiegt das Schutzinteresse des Antragstellers im Ergebnis deutlich.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Differenzierung zwischen Wort- und Bildberichterstattung</h3>
<p>Spannend und praxisrelevant ist die deutliche Differenzierung zwischen Wort- und Bildberichterstattung. Während bei Texten der Umstand, dass ein enger Personenkreis die beschriebenen Vorgänge ohnehin kennt, die Intensität eines Eingriffs mindern kann, gilt dies bei Bildern nur sehr eingeschränkt. Das Gericht stellt heraus: Das Recht am eigenen Bild schützt nicht nur vor der Bekanntgabe ehrenrühriger Tatsachen, sondern vor der gegen den Willen des Betroffenen erfolgenden „Verfügbarmachung“ seiner Person in Gestalt einer Abbildung. Schon die Möglichkeit, dass ein Opfer in einer derart entwürdigenden Situation wiedererkannt werden könnte, begründet einen erheblichen Eingriff. Der Verweis der Presseseite auf die „nur“ geringe Reichweite der Erkennbarkeit greift damit ins Leere.</p>
<p>Ein weiterer Baustein der Entscheidung ist die Behandlung der Wiederholungsgefahr. Nachdem die Medienberichterstattung bereits erfolgt war, vermutet die Kammer eine fortbestehende Gefahr weiterer Verletzungshandlungen. Diese Vermutung kann regelmäßig nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt werden – bloße nachträgliche Änderungen wie zusätzliche Verpixelung oder das stille Löschen der Bilder genügen nicht. Das Gericht verlangt, dass Maßnahmen des Verletzers funktional der Strafbewehrung nahekommen müssen, also mit klaren Sanktionen oder ähnlichen Nachteilen verbunden sind. Wer ohne solche Bindungen lediglich „aufräumt“, ohne sich rechtlich festzulegen, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Für die Praxis bedeutet das: Redaktionen, die sich nach Kritik von problematischen Bildern distanzieren wollen, sollten – sofern sie künftige Rechtsstreitigkeiten vermeiden möchten – rechtlich belastbare Erklärungen abgeben.</p>
<h3>Dringlichkeit</h3>
<p>Prozessual bestätigt das Urteil zudem die in Pressesachen bekannte Dringlichkeitsrechtsprechung. Die Kammer knüpft die Eilbedürftigkeit im einstweiligen Rechtsschutz daran, dass der Betroffene nicht „zu lange“ zuwartet. Ein Zeitraum von mehr als einem Monat zwischen Kenntnis der Verletzung und Antragstellung kann als Selbstwiderlegung der Dringlichkeit gewertet werden. Im vorliegenden Fall war diese Frist gewahrt, sodass das Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen konnte. Gerade bei Online-Berichterstattung verdeutlicht das, wie wichtig schnelles anwaltliches Handeln ist: Wer Rückmeldungen, Abmahnungen und Antragsentwurf zu lange liegen lässt, riskiert den Verlust des Eilrechtsschutzes.</p>
<p>Für die Medienpraxis lässt sich aus der Entscheidung ein klarer Leitfaden ableiten. Erstens reicht eine Verpixelung des Gesichts nicht automatisch, um die Gefahr der Identifizierbarkeit zu bannen; Kontext, Namensnennungen, Herkunftsangaben und Prozessdetails können in der Gesamtbetrachtung die Bildniseigenschaft begründen. Zweitens gilt: Je drastischer und entwürdigender die Darstellung des Opfers, desto strenger die Abwägung zugunsten des Persönlichkeitsrechts. Drittens sollten Redaktionen bei der Bebilderung strafprozessbegleitender Artikel konsequent prüfen, ob der Informationsgewinn für die Öffentlichkeit wirklich über das hinausgeht, was eine reine Wortberichterstattung leisten kann. Wenn Fotos nur „emotional aufladen“, aber keine zusätzlichen, sachlichen Informationen bieten, steigen die rechtlichen Risiken erheblich.</p>
<p>Für die anwaltliche Beratung im Medien- und Persönlichkeitsrecht zeigt das Urteil zugleich, wie Unterlassungsanträge erfolgreich aufgebaut werden können. Entscheidend ist eine detaillierte Darstellung der Erkennbarkeit des Betroffenen, auch aus Sicht von Personen mit Sonderwissen, sowie eine plastische Schilderung der entwürdigenden Wirkung der Bilddarstellung. Im Anschluss daran ist die Interessenabwägung sauber entlang der Kriterien des BGH und des EGMR zu führen und der besondere Schutzstatus von Gewaltopfern herauszuarbeiten. Wer diese Argumentationslinie nutzt, kann betroffenen Mandanten effektiven Eilrechtsschutz verschaffen – und gleichzeitig ein deutliches Signal gegen die weitere Verbreitung entwürdigender „Folter-Fotos“ setzen.</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
<p>Anwälte für Medienrecht in Berlin</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/medienrecht-erkennbarkeit-bei-bildberichterstattung-lg-berlin-vom-2-12-2025-27-o-366-25-ev/">Medienrecht &#8211; Erkennbarkeit bei Bildberichterstattung (LG Berlin vom 2.12.2025 &#8211; 27 O 366/25 eV)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://ra-juedemann.de/medienrecht-erkennbarkeit-bei-bildberichterstattung-lg-berlin-vom-2-12-2025-27-o-366-25-ev/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">16469</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Recht auf Löschung intimer Fotos nach der Trennung vom Partner</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/recht-auf-loeschung-intimer-fotos-nach-der-trennung-vom-partner/</link>
					<comments>https://ra-juedemann.de/recht-auf-loeschung-intimer-fotos-nach-der-trennung-vom-partner/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Mar 2026 16:17:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-juedemann.de/?p=16452</guid>

					<description><![CDATA[<p>Recht auf Löschung intimer Fotos nach der Trennung vom Partner Wer sich nach einer Trennung fragt, ob der oder die Ex intime Fotos wirklich löschen muss, findet in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, VI ZR 271/14) eine klare Antwort: Ja – jedenfalls für intime Aufnahmen besteht ein Löschungsanspruch. Was hat der BGH entschieden? In dem [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/recht-auf-loeschung-intimer-fotos-nach-der-trennung-vom-partner/">Recht auf Löschung intimer Fotos nach der Trennung vom Partner</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Recht auf Löschung intimer Fotos nach der Trennung vom Partner</h1>
<p>Wer sich nach einer Trennung fragt, ob der oder die Ex intime Fotos wirklich löschen muss, findet in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20271/14" title="BGH, 13.10.2015 - VI ZR 271/14: Anspruch auf L&ouml;schung intimer Bilder nach Beziehungsende">VI ZR 271/14</a>) eine klare Antwort: Ja – jedenfalls für intime Aufnahmen besteht ein Löschungsanspruch.</p>
<h2>Was hat der BGH entschieden?</h2>
<p>In dem entschiedenen Fall hatte ein Mann während einer Liebesbeziehung zahlreiche Fotos und Videos seiner Partnerin gemacht, die sie nackt, in Unterwäsche sowie vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr zeigen.​</p>
<p>Nach der Trennung verlangte die Frau nicht nur, dass die Bilder nicht veröffentlicht werden, sondern auch, dass alle intimen Dateien vom Ex gelöscht werden – und bekam vor dem BGH Recht.</p>
<p>Der BGH stellte klar:</p>
<p>Intime Bild- und Filmaufnahmen greifen in den Kernbereich der geschützten Intimsphäre ein.<br />
Schon die bloße „Funktionsherrschaft“ über diese Dateien (Aufbewahren und Anschauen gegen den Willen der abgebildeten Person) kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen.<br />
Aus <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 BGB</a> analog folgt daher ein Anspruch auf Löschung dieser Aufnahmen.</p>
<h3>Gilt meine frühere Einwilligung trotzdem?</h3>
<p>Viele Betroffene glauben: „Ich habe damals zugestimmt, also kann ich jetzt nichts mehr machen.“ – Genau hier setzt der BGH an.</p>
<p>Wesentlich sind zwei Punkte:</p>
<p>Die Einwilligung in die Anfertigung und Nutzung intimer Aufnahmen kann konkludent zeitlich begrenzt sein, etwa auf die Dauer der Beziehung.<br />
Mit dem Ende der Partnerschaft kann diese Einwilligung für die Zukunft widerrufen werden, wenn das Gewicht des Persönlichkeitsrechts überwiegt.<br />
Der BGH geht davon aus, dass intime Nackt- oder Sexaufnahmen typischerweise im Vertrauen auf eine bestehende Beziehung entstehen und der Ex‑Partner sie nicht dauerhaft gegen den Willen der abgebildeten Person behalten darf.</p>
<h3>Welche Fotos müssen gelöscht werden – und welche nicht?</h3>
<p>Der Löschungsanspruch betrifft nicht „alle“ Fotos, sondern gezielt die Aufnahmen mit Intimbezug:</p>
<p>Löschpflichtig sind insbesondere:</p>
<p>Nacktaufnahmen.<br />
Aufnahmen in Unterwäsche oder teilweise unbekleidet, wenn der Intimbereich (Brust, Genitalbereich) erkennbar ist.<br />
Fotos und Videos vor, während oder im erkennbaren Anschluss an Geschlechtsverkehr.<br />
Nicht zwingend zu löschen sind in der Regel:</p>
<p>Alltags- und Urlaubsfotos in normaler Kleidung.<br />
Unverfängliche Aufnahmen ohne Bezug zur Intimsphäre, die das Ansehen des Abgebildeten nicht ernsthaft beeinträchtigen.<br />
Auch hier gilt aber: Je entblößender, peinlicher oder rufschädigender ein Bild ist, desto eher überwiegt das Persönlichkeitsrecht und desto eher kommt ein weitergehender Löschungsanspruch in Betracht.</p>
<h3>Was ist mit „Revenge Porn“ und Veröffentlichung?</h3>
<p>Das BGH‑Urteil betrifft vor allem den Besitz und das Nicht‑Löschen von intimen Dateien nach dem Beziehungsende.<br />
Wer intime Fotos oder Videos veröffentlicht, weiterleitet oder droht, sie ins Netz zu stellen („Revenge Porn“), setzt sich in der Regel zusätzlich strafrechtlichen Risiken aus (z.B. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, Datenschutz‑ und ggf. Urheberstraftatbestände).</p>
<p>Betroffene haben dann typischerweise weitergehende Rechte, u.a.:</p>
<p>Unterlassung, Löschung und Herausgabe.<br />
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.<br />
Ansprüche auf Sperrung und Entfernen der Inhalte bei Plattformen.<br />
Was sollten Betroffene konkret tun?<br />
Wer nach einer Trennung die Löschung intimer Aufnahmen verlangen möchte, sollte:</p>
<p>Den Ex‑Partner klar und nachweisbar (schriftlich, z.B. per E‑Mail oder Messenger‑Nachricht mit Screenshot) zur Löschung aller Intimaufnahmen auffordern.<br />
Möglichst genau beschreiben, um welche Arten von Aufnahmen es geht (Nacktfotos, Unterwäsche, Sexvideos etc.).<br />
Eine kurze Frist setzen und um schriftliche Bestätigung der Löschung bitten.[web48]​<br />
Reagiert der Ex‑Partner nicht oder verweigert die Löschung, kommen anwaltliche Schritte (Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage) in Betracht – gestützt auf das vom BGH anerkannte Persönlichkeitsrecht und den Löschungsanspruch.</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Kai Jüdemann</a><br />
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/recht-auf-loeschung-intimer-fotos-nach-der-trennung-vom-partner/">Recht auf Löschung intimer Fotos nach der Trennung vom Partner</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://ra-juedemann.de/recht-auf-loeschung-intimer-fotos-nach-der-trennung-vom-partner/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">16452</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Miturheberschaft &#8211; Kippenberger und die Paris Bar Gemälde (OLG München vom 18.12.2024 (29 U 3581/23)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/miturheberschaft-kippenberger-und-die-paris-bar-gemaelde-olg-muenchen-vom-18-12-2024-29-u-3581-23/</link>
					<comments>https://ra-juedemann.de/miturheberschaft-kippenberger-und-die-paris-bar-gemaelde-olg-muenchen-vom-18-12-2024-29-u-3581-23/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 03 Feb 2026 13:40:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-juedemann.de/?p=16395</guid>

					<description><![CDATA[<p>Paris Bar und die Miturheberschaft Das Urteil des OLG München vom 18.12.2024 (29 U 3581/23) zur „Paris Bar“‑Malerei liefert gleich mehrere wichtige Klärungen zu Miturheberschaft, Vervielfältigung und Urheberbenennungsrecht – und ist damit praxisrelevant weit über den konkreten Kunstfall hinaus. Hintergrund des Falls Ausgangspunkt ist der Streit um zwei Gemälde („Paris Bar Versionen 1 und 2“), [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/miturheberschaft-kippenberger-und-die-paris-bar-gemaelde-olg-muenchen-vom-18-12-2024-29-u-3581-23/">Miturheberschaft &#8211; Kippenberger und die Paris Bar Gemälde (OLG München vom 18.12.2024 (29 U 3581/23)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Paris Bar und die Miturheberschaft</h1>
<p>Das Urteil des OLG München vom 18.12.2024 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29%20U%203581/23" title="OLG M&uuml;nchen, 18.12.2025 - 29 U 3581/23: Tats&auml;chliche Vermutung f&uuml;r (Mit-)Urheberschaft bei eige...">29 U 3581/23</a>) zur „Paris Bar“‑Malerei liefert gleich mehrere wichtige Klärungen zu Miturheberschaft, Vervielfältigung und Urheberbenennungsrecht – und ist damit praxisrelevant weit über den konkreten Kunstfall hinaus.</p>
<h2>Hintergrund des Falls</h2>
<p>Ausgangspunkt ist der Streit um zwei Gemälde („Paris Bar Versionen 1 und 2“), die auf fotografische Vorlagen einer Szene in der bekannten Berliner „Paris Bar“ zurückgehen.<br />
Der Maler (Kläger) setzte auf Basis dieser Vorgaben die Motive auf Leinwand um, während der bekannte Künstler Martin Kippenberger (K) als „Kopf“ des Projekts hinter der Idee stand.</p>
<p>Im Werkverzeichnis und bei der weiteren Verwertung wurden die Gemälde ausschließlich K… zugeschrieben; der ausführende Maler blieb ungenannt.<br />
Der Kläger verlangte daher die Anerkennung als Miturheber sowie die Nennung seines Namens bei Verwertungen der Werke.</p>
<h2>Keine bloße Vervielfältigung, sondern eigenschöpferische Leistung</h2>
<p>Das OLG München verneint, dass die „Paris Bar“-Gemälde lediglich Vervielfältigungen eines vorbestehenden Werkes seien.<br />
Zwar erfasst das Vervielfältigungsrecht nach ständiger BGH‑Rechtsprechung auch Werkumgestaltungen, die keine eigene schöpferische Ausdruckskraft aufweisen, solange der Gesamteindruck noch von der Eigenart des Originals geprägt ist („Porsche 911“).</p>
<p>Im vorliegenden Fall hebt der Senat aber hervor, dass der Kläger konkrete eigenschöpferische Beiträge geleistet hat, die eine eigene schöpferische Ausdruckskraft besitzen.<br />
Damit verlassen seine Gemälde den bloßen Nachbildbereich und erreichen eine eigene Werkqualität – mit der Folge, dass von einer freien schöpferischen Leistung und nicht von einer urheberrechtlich „unselbständigen“ Bearbeitung auszugehen ist.</p>
<h2>Miturheberschaft ohne „klassische“ Zusammenarbeit</h2>
<p>Zentral ist die ausführliche Behandlung der Miturheberschaft nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/8.html" title="&sect; 8 UrhG: Miturheber">§ 8 Abs. 1 UrhG</a>.</p>
<p>Das Gericht betont:</p>
<p>Miturheberschaft setzt eine einheitliche Schöpfung und einen natürlichen Handlungswillen zur Schaffung eines gemeinsamen Werkes voraus.<br />
Zeitlich gestaffelte Beiträge schließen Miturheberschaft nicht aus, solange sich alle Beteiligten der gemeinsamen Gesamtidee unterordnen.<br />
Entscheidend ist nicht ein formalisierter Kommunikationsprozess; der auf die Umsetzung des gemeinsamen Ziels gerichtete Schöpfungsakt ist ein Realakt.<br />
Das OLG München stützt sich dabei auf Literatur (u.a. BeckOK UrhR, Rauer/Bibi) und ältere wie neuere BGH‑Rechtsprechung („Wenn wir alle Engel wären“, „Kranhäuser“, „Porsche 911“​<br />
Ausreichend ist, dass jeder Beteiligte mit Wille und Vorstellungskraft an der Gesamtgestaltung mitwirkt und diese gemeinsame Konzeption im Ergebnis von allen getragen wird​</p>
<p>Angewendet auf den Fall:</p>
<p>K… lieferte Vorgaben und die übergeordnete Idee, die Situation der „Paris Bar“ malerisch umzusetzen.<br />
Der Kläger füllte diesen Rahmen mit eigener künstlerischer Handschrift aus, mit im Ergebnis erkennbar eigenschöpferischen Beiträgen.<br />
Dass beide während der Entstehung keinen Kontakt hatten und K… angeblich eine „vorlagengetreue Kopie“ wollte, hält das Gericht für unbeachtlich; maßgeblich ist, dass K… die vom Kläger geprägte Gesamtgestaltung akzeptiert und damit mitträgt.<br />
Damit bejaht das OLG eine Miturheberschaft beider an den Gemälden.</p>
<h2>Verletzung des Urheberbenennungsrechts und Passivlegitimation</h2>
<p>Im nächsten Schritt prüft das Gericht die Passivlegitimation der Beklagten (Nachlassverwalterin/Kuratorin des Werkverzeichnisses) und das Recht des Klägers auf Urheberbenennung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/13.html" title="&sect; 13 UrhG: Anerkennung der Urheberschaft">§ 13 UrhG</a>.<br />
Der Kläger hat einen Anspruch darauf, bei jeder Verwertung als Miturheber genannt zu werden; die Beklagte hat dieses Recht verletzt, indem sie:</p>
<p>die Gemälde im Werkverzeichnis (Band III) vervielfältigte und verbreitete,<br />
und dabei ausschließlich K… als Urheber auswies.<br />
Hinzu kommt eine weitere Verletzungshandlung durch das öffentliche Zugänglichmachen:<br />
In ihren „Leitlinien Reproduktion“ schreibt die Beklagte eine Copyright‑Bezeichnung vor („© Estate of K…, Galerie Gisela Capitain, Cologne“), ohne den Kläger zu nennen.<br />
Damit zwingt sie Dritte faktisch, Vervielfältigungen der „Paris Bar“-Gemälde nur mit Alleinurheber‑Bezeichnung zu veröffentlichen, obwohl ihr die Miturheberansprüche des Klägers bekannt sind.</p>
<p>Das Gericht sieht die Beklagte aufgrund ihrer zentralen Rolle (Nachlassverwaltung, Werkverzeichnis, Steuerung der Reproduktionspraxis) als Mittäterin beim öffentlichen Zugänglichmachen.<br />
Der pauschale Hinweis auf „potentielle Rechte Dritter“ genügt nach Auffassung des Senats gerade nicht, um Rechtsverletzungen zu vermeiden, insbesondere wenn die Person des Miturhebers und sein Beitrag konkret bekannt sind.</p>
<h2>Keine stillschweigende Abbedingung des Benennungsrechts</h2>
<p>Die Beklagte versuchte, eine konkludente Abbedingung des Benennungsrechts (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/13.html" title="&sect; 13 UrhG: Anerkennung der Urheberschaft">§ 13 S. 2 UrhG</a>) zu konstruieren – quasi im Sinne einer „Ghost‑Painter“-Konstellation.<br />
Sie berief sich insbesondere auf angebliche Verkehrsgewohnheiten in der Kinoplakatmalerei und analog auf die BGH‑Entscheidung „Fototapete Coffee“</p>
<p>Das OLG München weist dies deutlich zurück:</p>
<p>Eine allgemeine Verkehrsgewohnheit, auf Urheberbezeichnungen zu verzichten, sei schon zweifelhaft und im vorliegenden Kontext (eigenschöpferische Malerei, nicht bloße Reproduktionsarbeit) ohnehin nicht tragfähig.<br />
Vor allem hat der Kläger das Gemälde „Paris Bar Version 1“ an drei Stellen signiert – darunter auf einem Stuhlbein im zentralen Blickfeld der Barbesucher, die sich dem Bild zwangsläufig nähern.]​<br />
Von einer „geheimen“ oder „miniaturmäßigen“ Signatur könne bei einem Großformat von 212 cm x 382 cm keine Rede sein.<br />
Die vom BGH für Fototapeten angenommene schlüssige Einwilligung in einen Verzicht auf Urheberbenennung passt nach Ansicht des OLG Münchens nicht auf diese Konstellation:<br />
Der Kläger hat die Originale gerade nicht „frei zugänglich“ in einem Sinne gegeben, dass jedwede Nutzungs‑ und Reproduktionspraxis ohne Benennung akzeptiert würde.</p>
<p>Verjährung, Verwirkung und Sekundärdarlegungslast<br />
Prozessual interessant ist die sehr ausführliche Auseinandersetzung mit Verjährung (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/195.html" title="&sect; 195 BGB: Regelm&auml;&szlig;ige Verj&auml;hrungsfrist">§§ 195</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/199.html" title="&sect; 199 BGB: Beginn der regelm&auml;&szlig;igen Verj&auml;hrungsfrist und Verj&auml;hrungsh&ouml;chstfristen">199 BGB</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/102.html" title="&sect; 102 UrhG: Verj&auml;hrung">§ 102 UrhG</a>) und Verwirkung (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a>).</p>
<p>Zur Verjährung:</p>
<p>Es gilt die dreijährige Regelverjährung ab Kenntnis von Anspruch und Schuldner.<br />
Fehlende „Marktbeobachtung“ begründet nach der BGH‑Rechtsprechung regelmäßig keine grobe Fahrlässigkeit.<br />
Wer sich auf Verjährung beruft, trägt die Beweislast für Beginn und Ablauf der Frist, einschließlich der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers.<br />
Die Beklagte argumentierte, der Kläger habe schon seit 2014/2016 von der Alleinurheberschaftszuschreibung im Werkverzeichnis wissen müssen, jedenfalls angesichts von Auktionen und öffentlicher Diskussion.<br />
Das Gericht hält diesen Vortrag für spekulativ und nicht substantiiert; insbesondere sei nicht ersichtlich, wie und wann der Kläger konkret von der Publikation des Bandes III hätte Kenntnis haben müssen.</p>
<p>Der Kläger hatte plausibel vorgetragen, erst 2022 von dem 2016 erschienenen Werkverzeichnisband erfahren zu haben; damit war die 2022 erhobene Klage nicht verjährt</p>
<h2>Zur Verwirkung:</h2>
<p>Das Gericht erinnert an den hohen Schutzrang des Urheberrechts und die strengen Anforderungen an Verwirkung, insbesondere bei Unterlassungsansprüchen, die in die Zukunft wirken.<br />
Ein bloßes Ausbleiben von Klagen oder Kontaktaufnahme über Jahre hinweg genügt nicht; zudem beginnt das Zeitmoment bei jedem neuen Verstoß erneut.<br />
Der Kläger war nicht verpflichtet, die Verwertungspraxis der Beklagten fortlaufend zu überwachen; umgekehrt wäre es der Beklagten möglich und zumutbar gewesen, nach der „Öffentlichkeitsarbeit“ des Klägers 2009 aktiv eine urheberrechtliche Klärung zu suchen.<br />
Eine Verwirkung lehnt das OLG daher ab.</p>
<h2>Bedeutung für die Praxis</h2>
<p>Das Urteil des OLG München ist in mehrfacher Hinsicht praxisleitend:</p>
<p>Miturheberschaft in arbeitsteiligen Kunstprozessen: Auch wenn ein „Star‑Künstler“ die Idee liefert und Dritte ausführen, können diese Miturheber werden, sofern sie einen eigenschöpferischen Spielraum nutzen und die Gesamtgestaltung mittragen – selbst ohne direkte Kommunikation.<br />
Abgrenzung Vervielfältigung vs. eigene Werkleistung: Wer „nur“ eine Vorlage umsetzt, kann trotzdem urheberrechtlichen Schutz erlangen, wenn er eine eigene schöpferische Ausdruckskraft einbringt; Einwände des Auftraggebers („ich wollte nur eine Kopie“) helfen dann wenig<br />
Strenge Anforderungen an Benennungsverzicht: Pauschale Branchengepflogenheiten oder Konstruktionen à la „Ghostwriter“ genügen nicht; Signaturen und die konkrete Art der Nutzung sprechen im Zweifel gegen einen konkludenten Verzicht.[<br />
Haftung von Nachlassverwaltern und Galerien: Wer als Estate oder Galerie Reproduktionsleitlinien vorgibt und Werkverzeichnisse steuert, bewegt sich im Kernbereich urheberrechtlicher Verantwortung und kann sich nicht hinter allgemeinen Hinweisen auf mögliche Rechte Dritter verstecken.<br />
Verjährung/Verwirkung als Verteidigungsinstrument: Das Urteil zeigt, dass Gerichte bei fehlender konkreter Kenntnis des Urhebers und bei fortlaufenden Verletzungen hohe Hürden für Verjährungs‑ und Verwirkungseinwände anlegen.<br />
Für die Beratungspraxis bedeutet dies insbesondere:</p>
<p>„Ausführende“ Künstler:innen sollten ihren kreativen Beitrag und ihre Signaturen sorgfältig dokumentieren.<br />
Estates, Galerien und Verwerter müssen ihre Reproduktionsrichtlinien und Werkverzeichnisse auf korrekte Urheber‑ und Miturheberbenennung überprüfen.<br />
In komplexen, arbeitsteiligen Kunstprojekten empfiehlt sich frühzeitig eine klare vertragliche Regelung zu Urheberschaft, Benennung und Verwertungsrechten.</p>
<p>Fragen zum Urheberrecht? Fragen Sie unsere Mandanten.</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/miturheberschaft-kippenberger-und-die-paris-bar-gemaelde-olg-muenchen-vom-18-12-2024-29-u-3581-23/">Miturheberschaft &#8211; Kippenberger und die Paris Bar Gemälde (OLG München vom 18.12.2024 (29 U 3581/23)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://ra-juedemann.de/miturheberschaft-kippenberger-und-die-paris-bar-gemaelde-olg-muenchen-vom-18-12-2024-29-u-3581-23/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">16395</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Schutz gegen Fake-Profile in sozialen Netzwerken &#8211; OLG München vom 20.01.2026 &#8211; 18 U 2360/25</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/schutz-gegen-fake-profile-in-sozialen-netzwerken-olg-muenchen-vomm-20-01-2026-18-u-2360-25/</link>
					<comments>https://ra-juedemann.de/schutz-gegen-fake-profile-in-sozialen-netzwerken-olg-muenchen-vomm-20-01-2026-18-u-2360-25/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Feb 2026 09:28:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht am eigenen Bild]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-juedemann.de/?p=16383</guid>

					<description><![CDATA[<p>Schutz gegen Fake-Profile in sozialen Netzwerken Zur mittelbaren Störerhaftung und den Grenzen des DSA &#160; 1.Fake Profile Fake-Profile in sozialen Netzwerken sind längst kein Randphänomen mehr, sondern betreffen zunehmend auch Personen des öffentlichen Lebens, Unternehmen und Institutionen. Sie greifen in zentrale Persönlichkeitsrechte ein und stellen die Zivilgerichte vor die Aufgabe, klassische Institute wie § 1004 BGB analog, [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/schutz-gegen-fake-profile-in-sozialen-netzwerken-olg-muenchen-vomm-20-01-2026-18-u-2360-25/">Schutz gegen Fake-Profile in sozialen Netzwerken &#8211; OLG München vom 20.01.2026 &#8211; 18 U 2360/25</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Schutz gegen Fake-Profile in sozialen Netzwerken<br />
Zur mittelbaren Störerhaftung und den Grenzen des DSA</h1>
<p>&nbsp;</p>
<h2>1.Fake Profile</h2>
<p>Fake-Profile in sozialen Netzwerken sind längst kein Randphänomen mehr, sondern betreffen zunehmend auch Personen des öffentlichen Lebens, Unternehmen und Institutionen. Sie greifen in zentrale Persönlichkeitsrechte ein und stellen die Zivilgerichte vor die Aufgabe, klassische Institute wie § 1004 BGB analog, § 823 BGB, § 12 BGB und §§ 22, 23 KUG in ein europäisch überformtes Haftungsregime durch den Digital Services Act (DSA) einzupassen.</p>
<p>Ein aktuelles Urteil eines Oberlandesgerichts zu Fake-Profilen konkretisiert die Haftung von Social-Media-Anbietern als mittelbare Störer und zeigt, dass der DSA an der Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche nichts ändert.</p>
<h2>2. Rechtsgrundlagen im Überblick</h2>
<h3>2.1 Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Grundgesetz</h3>
<p>Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet. Die Verwendung von Namen, Bild und biografischen Angaben in einem Fake-Profil greift in die soziale Anerkennung, die Selbstdarstellung und die informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen ein.</p>
<p>Fake-Profile, die wahrheitswidrig den Eindruck erwecken, der Account werde von der betroffenen Person selbst geführt oder mit ihr abgestimmt betrieben, werden daher als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht qualifiziert.</p>
<h3>2.2 Namensrecht nach § 12 BGB</h3>
<p>§ 12 BGB schützt das Recht am eigenen Namen, insbesondere vor unbefugtem Namensgebrauch, der eine Zuordnungsverwirrung auslöst. Ein Fake-Profil, das unter dem bürgerlichen Namen oder einem charakteristischen Namen des Betroffenen geführt wird, erfüllt regelmäßig diese Voraussetzungen, wenn für Dritte der Eindruck entsteht, der Betroffene stehe hinter dem Profil.</p>
<p>Bereits die Zuordnung eines Profils zu einer Person für die Nutzer genügt, um den Schutzbereich des § 12 BGB zu eröffnen, wenn der Anschein eines echten, autorisierten Profils vermittelt wird.</p>
<h3>2.3 Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG)</h3>
<p>Das Recht am eigenen Bild nach §§ 22, 23 KUG setzt grundsätzlich die Einwilligung des Abgebildeten voraus. Wird ein Foto ohne Einwilligung in einem Profil verwendet, das die Identität des Betroffenen vortäuscht, liegt regelmäßig keine privilegierte Bildnutzung (etwa als Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, in Kunst oder Satire) vor.</p>
<p>Werden Fotos einer Person im Kontext eines vermeintlich authentischen Profils genutzt, beeinträchtigt dies die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung im Netz und verletzt das Recht am eigenen Bild.</p>
<h3>2.4 § 823 Abs. 1 BGB und § 1004 BGB analog</h3>
<p>§ 823 Abs. 1 BGB fungiert als deliktischer Auffangtatbestand, der Persönlichkeits-, Namens- und Bildrechte als geschützte „sonstige Rechte“ erfasst. § 1004 BGB wird analog angewandt, um einen verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch gegen zukünftige Beeinträchtigungen zu begründen.</p>
<p>Betroffene können gegen den Plattformbetreiber auf Unterlassung vorgehen, wenn dieser trotz Kenntnis rechtsverletzender Inhalte nicht tätig wird. Die Anspruchsgrundlage wird in der Praxis kombiniert aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 12 BGB sowie §§ 22, 23 KUG hergeleitet.</p>
<h3>2.5 Zusammenspiel mit dem DSA</h3>
<p>Der DSA regelt die Haftungsprivilegierung und Sorgfaltspflichten von Hosting-Diensten, verdrängt das nationale Zivilrecht aber nicht. Er statuiert keine allgemeine Überwachungspflicht, verpflichtet Plattformen jedoch, nach Kenntniserlangung von rechtswidrigen Inhalten unverzüglich tätig zu werden.</p>
<p>Art. 6 Abs. 4 DSA stellt klar, dass Gerichte der Mitgliedstaaten weiterhin Unterlassungsanordnungen erlassen können, die sich auch auf künftige identische oder kerngleiche Rechtsverletzungen beziehen. nationales Zivilrecht – insbesondere §§ 823, 1004 BGB, § 12 BGB und §§ 22, 23 KUG – bleibt damit anwendbar und wird durch den DSA lediglich gerahmt, nicht ersetzt.</p>
<h2>3. Mittelbare Störerhaftung der Plattform</h2>
<h3>3.1 Begriff der mittelbaren Störerhaftung</h3>
<p>Als mittelbarer Störer haftet, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beiträgt und zumutbare Prüfpflichten verletzt. Hierzu genügt bereits die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten, sofern eine rechtliche und tatsächliche Verhinderungsmöglichkeit besteht.</p>
<p>Die Haftung darf nicht uferlos auf Dritte erstreckt werden; deshalb setzt sie die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Inhalt und Umfang richten sich nach Zumutbarkeit im konkreten Einzelfall.</p>
<h3>3.2 Auslöser der Prüfpflichten</h3>
<p>Prüfpflichten entstehen, sobald der Betroffene eine Beanstandung erhebt, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß ohne tiefgehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung bejaht werden kann. Bei Fake-Profilen ist dies regelmäßig der Fall, wenn:</p>
<p>das konkrete Profil mit URL und Screenshot bezeichnet wird,<br />
der Identitätsmissbrauch (Name, Fotos, berufliche Angaben) dargelegt wird,<br />
die fehlende Einwilligung des Betroffenen klar benannt ist.<br />
Verweisen Betroffene zudem darauf, dass Name und Bildnis in einer Art und Weise genutzt werden, die den Anschein eines authentischen Profils erweckt, liegt eine offenkundige Persönlichkeits-, Namens- und Bildrechtsverletzung nahe. Die Plattform muss dann prüfen und handeln.</p>
<h3>3.3 Anwendung auf Social-Media-Plattformen</h3>
<p>Social-Media-Anbieter stellen die technische Infrastruktur bereit und ermöglichen Nutzern das Anlegen von Profilen. Sie sind damit nicht unmittelbare Täter der Rechtsverletzung, können aber als mittelbare Störer in Anspruch genommen werden, wenn sie nach konkreter Kenntnis untätig bleiben.</p>
<p>Reagiert die Plattform auf eine substantiierte Meldung nicht oder nur verzögert, verletzt sie ihre Prüf- und Handlungspflichten. Ab diesem Zeitpunkt greift das Haftungsprivileg des DSA nicht mehr durch, und ein Unterlassungsanspruch gegen den Plattformbetreiber wird begründet.</p>
<h2>4. Reichweite des Unterlassungsanspruchs: identische und kerngleiche Fake-Profile</h2>
<p>Besonders relevant ist die Frage, ob sich die Unterlassungsverpflichtung nur auf konkret benannte URLs beschränkt oder auch künftige identische oder kerngleiche Accounts erfasst.</p>
<p>Die dogmatische Linie geht dahin, dass der Unterlassungsanspruch nicht bei der konkreten URL stehen bleibt, sondern die Verletzungshandlung typisiert erfasst: Verboten ist die konkrete Verletzungsform und alle kerngleichen Verletzungen. Für Plattformbetreiber bedeutet das, dass sie:</p>
<p>die konkret gemeldeten Fake-Accounts sperren oder löschen müssen,<br />
darüber hinaus künftige identische oder jedenfalls kerngleiche Fake-Profile unter anderer Webadresse zu unterbinden haben.<br />
Eine erneute vorherige Beanstandung durch den Betroffenen ist insoweit nicht zwingend erforderlich, sofern die neuen Profile inhaltlich identisch oder im Kern gleich sind und ohne eigene rechtliche Wertung als Wiederholung der untersagten Rechtsverletzung erkennbar sind.</p>
<h2>5. Wiederholungsgefahr, Verfügungsgrund und Eilrechtsschutz</h2>
<p>Mit der erstmaligen Rechtsverletzung wird eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr begründet. Diese entfällt grundsätzlich erst durch eine ernsthafte, in der Regel strafbewehrte Unterlassungserklärung oder durch sonstige Umstände, die eine Wiederholung ausschließen.</p>
<p>Die bloße Löschung der konkreten Fake-Profile ohne Unterlassungsverpflichtungserklärung reicht nicht aus, zumal neue Fake-Accounts jederzeit von Dritten angelegt werden können. Plattformen, die sich gleichzeitig auf den Standpunkt stellen, zu einer weitergehenden Unterlassung nicht verpflichtet zu sein, verstärken den Eindruck fortbestehender Wiederholungsgefahr.</p>
<p>Der Verfügungsgrund (Dringlichkeit) wird bei online verbreiteten Persönlichkeitsrechtsverletzungen regelmäßig bejaht, weil Informationen sich schnell verbreiten und verfestigen. Selbst wenn die konkret angegriffenen Profile zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits deaktiviert sind, kann ein Verfügungsgrund weiter bestehen, wenn die Gefahr kerngleicher Verletzungen real ist und nur die Plattform technisch in der Lage ist, diese effektiv zu verhindern.</p>
<h2>6. Handlungsempfehlungen für Betroffene</h2>
<h3>6.1 Sofortmaßnahmen gegenüber der Plattform</h3>
<p>Betroffene sollten zunächst die von der Plattform bereitgestellten Meldewege nutzen und die Rechtsverletzung sorgfältig dokumentieren. Hilfreich sind insbesondere:</p>
<p>Screenshots des Fake-Profils mit sichtbarer URL, Datum und Inhalt.<br />
Dokumentation der verwendeten Identitätsmerkmale (Name, Foto, berufliche Angaben) und Vergleich mit eigenen offiziellen Auftritten.<br />
Nutzung der spezifischen Meldeformulare für Identitätsdiebstahl oder Profilmissbrauch.<br />
Präzise Beschreibung des Rechtsverstoßes (Identitätsmissbrauch, unerlaubte Namensnutzung, unerlaubte Bildnutzung).<br />
Dokumentation aller Reaktionen der Plattform (E-Mail-Bestätigungen, Ticketnummern, Antwortzeiten).<br />
Je konkreter die Meldung, desto eher lässt sich eine für die Plattform „unschwer erkennbare“ Rechtsverletzung begründen.</p>
<h3>6.2 Einschaltung anwaltlicher Hilfe und Abmahnung</h3>
<p>Reagiert die Plattform nicht oder verspätet, sollte anwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen werden. Eine Abmahnung mit Fristsetzung zur Löschung und Unterlassung legt die rechtlichen Grundlagen dar und bereitet gerichtliche Schritte vor.</p>
<p>Die Abmahnung sollte:</p>
<p>die verletzten Rechte (Persönlichkeitsrecht, § 12 BGB, §§ 22, 23 KUG) benennen,<br />
die konkrete Verletzungsform anhand der gesicherten Beweise schildern,<br />
einen bestimmten Unterlassungsanspruch formulieren, der auch kerngleiche Verletzungen umfasst.<br />
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Plattformbetreibers ist zwar in der Praxis nicht selbstverständlich, schon die gerichtliche Titulierung eines Unterlassungsanspruchs entfaltet aber eine starke Bindungswirkung und ermöglicht Ordnungsmittel.</p>
<h3>6.3 Eilrechtsschutz: Einstweilige Verfügung</h3>
<p>Angesichts der Dynamik sozialer Medien kommt dem einstweiligen Rechtsschutz eine Schlüsselrolle zu. Voraussetzung ist neben dem Verfügungsanspruch insbesondere der Verfügungsgrund, also die Dringlichkeit.</p>
<p>Ein Antrag auf einstweilige Verfügung sollte:</p>
<p>auf § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 BGB, § 12 BGB und §§ 22, 23 KUG gestützt werden,<br />
die bisherige Untätigkeit oder Verzögerung der Plattform trotz Kenntnis belegen,<br />
den begehrten Unterlassungstenor so fassen, dass nicht nur konkrete URLs, sondern auch identische und kerngleiche Fake-Profile erfasst werden.<br />
Die Gerichte neigen bei klaren Identitätsrechtsverletzungen dazu, Verfügungen zu erlassen, um effektiven Rechtsschutz zeitnah zu gewährleisten.</p>
<p>6.4 Strategische Reichweite des Unterlassungsbegehrens<br />
In der Praxis empfiehlt es sich, nicht ein völlig abstraktes generelles Verbot „jeglicher Fake-Profile“ zu beantragen, sondern an die konkrete Verletzungsform anzuknüpfen und diese kerngleich zu erweitern. Dies erhöht die Bestimmtheit und Durchsetzbarkeit des Tenors.</p>
<p>Typisch ist ein Unterlassungsgebot, das sich auf:</p>
<p>die konkret beanstandeten Profile sowie<br />
solche Profile bezieht, die mit diesen identisch oder kerngleich sind, auch wenn sie unter anderer URL verbreitet werden.<br />
So wird der Schutzbereich sinnvoll erweitert, ohne in ein unbestimmtes allgemeines Überwachungsgebot für die Plattform abzugleiten.</p>
<h2>7. Bedeutung für Plattformbetreiber und Compliance</h2>
<p>Für Social-Media-Unternehmen ergibt sich die Notwendigkeit, klare interne Prozesse zur Bearbeitung von Identitätsmissbrauch zu etablieren. Dazu gehören:</p>
<p>leicht auffindbare und funktionierende Beschwerdekanäle,<br />
rechtlich geschulte Teams zur Bewertung von Identitätsverletzungen,<br />
technische Systeme, die identische oder kerngleiche Profile erkennen können (z.B. durch Bild-, Namens- und Mustererkennung),<br />
definierte Reaktionsfristen und dokumentierte Löschprozesse.<br />
Unterbleibt dies, drohen nicht nur Unterlassungstitel und Ordnungsmittel, sondern auch nachhaltige Reputationsschäden und eine Verschärfung der Regulierung. Die Entscheidungslinie der Gerichte macht deutlich, dass Plattformen sich unter dem DSA nicht hinter Haftungsprivilegien verstecken können, wenn sie bei offenkundigen Identitätsrechtsverletzungen nicht zügig handeln.</p>
<p>Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren auf Persönlichkeitsrecht, Medienrecht, IT- und Datenschutzrecht spezialisiert und vertritt Mandantinnen und Mandanten bundesweit bei Rechtsverletzungen durch Fake-Profile und sonstige Social-Media-Inhalte.</p>
<p>Unsere Anwälte und Fachanwälte verfügen über umfangreiche Erfahrung mit einstweiligen Verfügungen und Klageverfahren gegen große Plattformbetreiber sowie mit außergerichtlichen Takedown-Verfahren. In zahlreichen erfolgreich geführten Fällen konnten wir die Löschung rechtswidriger Profile, weitreichende Unterlassungstitel (einschließlich identischer und kerngleicher Inhalte) und in Einzelfällen auch Geldentschädigungen durchsetzen.</p>
<p>Dank unserer Spezialisierung u.a. auf DSA‑, DSGVO‑ und Plattformrecht entwickeln wir für jeden Fall eine maßgeschneiderte Strategie – von der ersten Sicherung der Beweise bis zur konsequenten gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche. Betroffene, die sich gegen Fake-Profile, Identitätsmissbrauch oder rufschädigende Inhalte wehren wollen, profitieren von dieser gebündelten Expertise und unserer langjährigen forensischen Erfahrung.</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/schutz-gegen-fake-profile-in-sozialen-netzwerken-olg-muenchen-vomm-20-01-2026-18-u-2360-25/">Schutz gegen Fake-Profile in sozialen Netzwerken &#8211; OLG München vom 20.01.2026 &#8211; 18 U 2360/25</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://ra-juedemann.de/schutz-gegen-fake-profile-in-sozialen-netzwerken-olg-muenchen-vomm-20-01-2026-18-u-2360-25/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">16383</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Schutz der Synchronstimme &#8211; Urteil des LG Berlin 2 O 202/24 Volltext</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/schutz-der-synchronstimme-urteil-des-lg-berlin-2-o-202-24-volltext/</link>
					<comments>https://ra-juedemann.de/schutz-der-synchronstimme-urteil-des-lg-berlin-2-o-202-24-volltext/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Aug 2025 11:47:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht an der eigenen Stimme]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-juedemann.de/?p=16277</guid>

					<description><![CDATA[<p>Urteil des Landgerichts als PDF &#160; &#160;</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/schutz-der-synchronstimme-urteil-des-lg-berlin-2-o-202-24-volltext/">Schutz der Synchronstimme &#8211; Urteil des LG Berlin 2 O 202/24 Volltext</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="https://ra-juedemann.de/wp-content/uploads/2025/08/Urteil.pdf">Urteil des Landgerichts als PDF</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/schutz-der-synchronstimme-urteil-des-lg-berlin-2-o-202-24-volltext/">Schutz der Synchronstimme &#8211; Urteil des LG Berlin 2 O 202/24 Volltext</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://ra-juedemann.de/schutz-der-synchronstimme-urteil-des-lg-berlin-2-o-202-24-volltext/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">16277</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Auch die Synchronstimme ist durch das allg. Persönlichkeitsrecht geschützt (LG Berlin, Urteil vom 20.August 2025 (II 2 O 202/24)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/auch-die-synchronstimme-ist-durch-das-allg-persoenlichkeitsrecht-geschuetzt-lg-berlin-urteil-vom-20-august-2025-ii-2-o-202-249/</link>
					<comments>https://ra-juedemann.de/auch-die-synchronstimme-ist-durch-das-allg-persoenlichkeitsrecht-geschuetzt-lg-berlin-urteil-vom-20-august-2025-ii-2-o-202-249/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Aug 2025 12:26:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht an der eigenen Stimme]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-juedemann.de/?p=16266</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wir haben eine aktuell eine wichtige Entscheidung für unsere Mandanten errungen. Es handelt sich wohl um das erste Urteil zu der Frage, ob eine KI-erzeugte Stimme das Recht an der eigenen Stimme eines Synchronsprchers verletzt. Wir freuen  und für alle Beteiligten. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, die Urteilsbegründung ist daher derart überzeugen, dass [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/auch-die-synchronstimme-ist-durch-das-allg-persoenlichkeitsrecht-geschuetzt-lg-berlin-urteil-vom-20-august-2025-ii-2-o-202-249/">Auch die Synchronstimme ist durch das allg. Persönlichkeitsrecht geschützt (LG Berlin, Urteil vom 20.August 2025 (II 2 O 202/24)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wir haben eine aktuell eine wichtige Entscheidung für unsere Mandanten errungen. Es handelt sich wohl um das erste Urteil zu der Frage, ob eine KI-erzeugte Stimme das Recht an der eigenen Stimme eines Synchronsprchers verletzt. Wir freuen  und für alle Beteiligten. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, die Urteilsbegründung ist daher derart überzeugen, dass wir nicht davon ausgehen, dass ein Berufungsgericht an wesentlichen Aspekten Änderungen vornimmt. Unser Mandant hat uns erlaubt, den Namen des Schauspielers zu nennen.</p>
<h2>Der Sachverhalt:</h2>
<p>Unser Mandant zählt zu den bekanntesten Synchronsprecher Deutschlands. Er ist die &#8222;deutsche Stimme&#8220; mehrerer internationaler Schauspieler, die er seit Jahren synchronisiert unter anderem von Bruce Willis.  Er ist, neben seiner Synchronarbeit  Schauspieler,  sowie Hörbuch- und Hörspielspre­cher. DIe Gegenseite, ist Be­treiber eines YouTube Kanals mit etwa 190.000 Abonnenten. Sie betreibt zudem  einen Online-Shop. Die Gegenseite verbreitete auf dem YouTube-Kanal zwei Videos, die mit durch eine Kl erzeugten Stimme unterlegt waren,  in denen es um eine Auseinandersetzung mit der damaligen Regierung ging. Nachdem die Gegenseite eine Unterlassungserklärung abgeben hatte, verlangten wir Ersatz der Abmahnkosten und materiellen Schadenersatz für die Nutzung der Stimme. Das Gericht entschied, dass unserem Mandanten Schadenersatz zu steht, da die Nutzung seiner durch eine KI-erzeugte Stimme eine Eingriff in sein Recht an der eigenen Stimmed darstellte, er auch rechtswidrig war.</p>
<h2>1. Das Urteil des Landgerichts Berlin</h2>
<h3>a. Recht an der eigenen Stimme</h3>
<p>In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht an der eigenen Stimme umfasst, auch wenn es &#8211; anders als der Bildnisschutz gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§§ 22ff. KUG</a> &#8211; spezialgesetzlich nicht geregelt ist. Die Intensität der Persönlichkeits­rechtsbeeinträchtigung steht der durch Bild und Namensverwendung bei der Verwendung einer bekannten Stimme zu Werbezwecken in nichts nach (..)  auch der BGH geht davon aus, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Ausprägungen auch Vermögenswerte Interessen der Person schützen und dass der Abbildung, dem Namen, aber auch sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit wie etwa der Stimme ein beträchtlicher wirtschaftlicher Wert zukommen kann. Die Persönlichkeitsrechte sollen danach die dem Berechtigten zustehende freie Entscheidung darüber schützen, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Bildnis oder sein Name &#8211; entsprechendes gilt für andere kennzeichnende Persönlichkeitsmerkmale &#8211; den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar gemacht wird.</p>
<h3>b. Eingriff in das Recht an der eigenen Stimme &#8211; auch die Synchronstimme ist geschützt</h3>
<p>In dieses Recht hat der Beklagte dadurch eingegriffen, dass er eine Kl-erzeugte Stimme des Klägers genutzt hat, um von ihm hergestellte Videos zu vertonen und anschließend zu verbreiten. Natürlich handelte sich dabei nicht um „die“ Stimme des Klägers, sondern einer von einer Kl er­zeugten Nachahmung dieser Stimme. Insofern ist die Frage eines Eingriffs aber nicht anders zu beurteilen, als wenn die Nachahmung durch einen Stimmenimitator erfolgt wäre (&#8230;).. Jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums wird angesichts der Ähnlichkeit der in den Videos verwendeten Stimme mit der vom Kläger als Syn­chronstimme für den Schauspieler Bruce Willis genutzten Stimme davon ausgehen, dass der Kläger als Synchronstimme von Bruce Willis den Kommentar zu den Videos gesprochen hat. Das zeigt sich auch durch die von ihm vorgelegten Kommentare zu den Videos, in denen zum Teil sogar sein Name genannt wird Es ist unerheblich, dass nach Ansicht des Be­klagtenvertreters die vom Kläger bei seiner persönlichen Anhörung zu hörende Stimme davon ab­weicht. Der Kläger spricht vor Gericht nicht die Synchronstimme von Bruce Willis, sondern seine eigene „normale“ Stimme, auch wenn nach Einschätzung des Gerichts insoweit eine deutliche Ähnlichkeit zu der gerichtsbekannten Synchronstimme von Bruce Willis besteht. Dass ein durch­schnittlicher Betrachter des Videos davon ausgeht, es handele sich bei der zu hörenden Stimme um die von Bruce Willis, erscheint dagegen fernliegend, da es allgemein bekannt ist, dass Bruce Willis kein Deutscher ist und seine Filme synchronisiert werden. Ob allen Betrachtern bekannt ist, dass gerade der Kläger die deutsche Synchronstimme von Bruce Willis spricht, ist ebenfalls nicht relevant. Entscheidend ist die durch die gezielt herbeigeführte Ähnlichkeit der Stimmen her­vorgerufene Zuordnungsverwirrung, aufgrund deren Betrachter denken können, derSybchron- sprecher der deutschen Stimme von Bruce Willis habe der Verwendung seiner Stimme für die Vertonung der Videos zugestimmt.</p>
<h3>c. Der Eingriff erfolgt ohne Rechtsgrund</h3>
<p>Der Eingriff erfolgte ohne Rechtsgrund. Er war nicht gerechtfertigt, auch nicht analog <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§§ 22</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">23 KUG</a>. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Eingriff hier geschäftlichen Interessen des Beklagten dient. Zwar mag den Videos ein satirischer Gehalt nicht abgesprochen werden können. Der Er­steller macht sich über die aus seiner Sicht bestehende Inkompetenz der damaligen Regierung lustig. Es geht jedoch &#8211; anders als etwa in den Fällen der satirischen Verwendung von Bildnissen oder des Namens von Prominenten zu Werbezwecken &#8211; nicht um eine satirische Auseinandersetzung mit dem Verhalten (oder der Stimme) des Klä­gers oder von Bruce Willis, sondern die Bekanntheit der Stimme des Klägers soll die Videos at­traktiver machen und so möglichst viele Internetnutzer anziehen. Davon soll der Web-Shop des Beklagten, auf den am Ende der Videos jeweils verwiesen wird, profitieren. Die Verwendung der Stimme des Klägers dient damit letztlich der Steigerung von Klickzahlen und Umsatz des Beklag­ten, so dass die kommerzielle Nutzung im Vordergrund steht.</p>
<h3>d. Schwerwiegender Eingriff wegen politischer Ausrichtigung der Videos</h3>
<p>Der Eingriff wiegt auch deshalb schwer, weil neben der unberechtigten werblichen Nutzung der Stimme bei den Betrachtern der Videos der Eindruck entstehen kann, der Kläger identifiziere sich mit den Videos des Beklagten und seinen Waren und habe deshalb seine Stimme zur Verfü­gung gestellt. Das kann sich auf das Ansehen des Klägers bei Menschen, die nicht dem politisch angesichts der angebotenen Produkte wie „woke zero“-T-Shirts offenbar eher rechts einzuord­nenden Beklagten nahestehen, negativ auswirken. Es fehlt zudem an einer Kennzeichnung, dass es sich um eine Kl-generierte Stimme handelt.</p>
<h3>e. Nutzung nicht durch Kunst- oder Meinungsfreiheit gedeckt</h3>
<p>Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Stimmennutzung sei von der Meinungs- oder Kunstfreiheit der <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">Art 5 Abs. 1, Ab. 3 GG</a> gedeckt und überwiege das Interesse des Klägers an dem Recht an seiner Stimme. Zwar ist richtig, dass wegen der Eigenart des Persönlichkeits­rechts als eines Rahmenrechts seine Reichweite nicht absolut festliegt, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewähr­leistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteres­se des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Diese Abwägung fällt hier aber zu Gunsten des Klägers aus. Wie oben unter aa) dargelegt, dient die Nutzung der Stimme des Klägers gewerblichen Zwecken. Der Beklagte wird, indem ihm ohne Einwilligung die Nutzung der Stimme des Klägers untersagt wird, nicht in seinem Recht eingeschränkt, sich in Vi­deos satirisch und kritisch mit der Politik der Bundesregierung auseinanderzusetzen. Auch wenn man <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">§ 23 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 KUG</a> hier analog anwendet, bleibt die Nutzung der Stimme rechts­widrig, da weder ein zeitgeschichtliches Ereignis noch Satire oder Kunst vorliegen. Es kann da­hinstehen, ob auch im Anwendungsbereich der Kunstfreiheit die Verbreitung einer geklonten Stimme ohne Einwilligung stets unzulässig ist, wenn die Veröffentlichung den Eindruck erweckt, es handele sich um tatsächliche Äußerungen des Geklonten (so Ellenberger, a.a.O., S. 605). Selbst wenn man dies anders sehen wollte, überwögen die berechtigten Interessen des Klägers, seine Stimme nicht ohne finanzielle Entschädigung für kommerzielle Interessen Dritter herzuge­ben, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">§ 23 Abs. 2 KUG</a> analog)</p>
<h3>f. Unzulässigkeit auch nach der DSGVO</h3>
<p>Zu keinem anderen Ergebnis führt es, wenn man die Verbreitung von Kl-erzeugten Stimmen auch dem Anwendungsbereich der Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html" title="Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung">Art. 6 Abs. 1 DS-GVO</a> ansieht (Engel-Bunsas, Recht an der eigenen Stimme in Zeiten von Deepfakes, Rdi 2025, 292, 293). Diese ist nur dann rechtmäßig, wenn eine Einwilligung vorliegt (was hier nicht der Fall ist) oder ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand einschlägig ist (<a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html" title="Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung">Art 6 Abs. 1 b) -f) DS-GVO</a>). Auch <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html" title="Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung">Art 6 Abs. 1 f) DS-GVO</a> sieht aber vor, dass die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter In­teressen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein und nach Durchführung einer Interessenabwägung die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Das ist aber, wie oben dargelegt, nicht der Fall. Auch eine Privilegierung zu künstlerischen oder journalistischen Zwecken gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/85.html" title="Art. 85 DSGVO: Verarbeitung und Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung und Informationsfreiheit">Art. 85 DS-GVO</a> ist nicht einschlägig.</p>
<h3>g. Fiktive Lizenzgebühr als Folge des Eingriffs</h3>
<p>Nach der Rechtsprechung des BGH für die unberechtigte Bildnisnutzung zu Werbezwecken zeigt, wer das Bildnis eines Dritten unberechtigt für kommerzielle Zwecke nutzt, dass er dem Vorgang einen wirtschaftlichen Wert beimisst. An der damit geschaffenen vermögensrechtlichen Zuordnung muss sich der Verletzer festhalten lassen und einen der Nutzung entsprechenden Wertersatz leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abgebildete bereit und in der Lage gewe­sen wäre, die Abbildung gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu gestatten; denn der Zahlungsanspruch fingiert nicht eine Zustimmung des Betroffenen, er stellt vielmehr den Aus­gleich für einen rechtswidrigen Eingriff in eine dem Betroffenen ausschließlich zugewiesene Dis­positionsbefugnis dar. Nicht anders als im Fall einer als Schadensersatz zu zahlenden fiktiven Li­zenzgebühr ist deren Höhe auch im Rahmen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs vom Tatgericht gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 Abs. 2 ZPO</a> zu schätzen. Zu fragen ist, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Be­messung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Janu­ar 2021 -1ZR 120/19 -, juris Rn. 58ff. m.w.N.).</p>
<p>Diese Rechtsprechung ist auch auf die Nutzung der Stimme eines Dritten zu Werbezwecken anwendbar. Wie oben unter 1. a) dargelegt, schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht an der eigenen Stimme. Auch der Stimme kann &#8211; wie hier &#8211; ein Vermögenswert zu­kommen, über den nur der Inhaber des Rechts verfügen kann. Wer sich durch die Verwendung einer bekannten Stimme eines Prominenten oder des Synchronsprechers eines Prominenten dessen Leistungen zu eignen macht, setzt sich also nicht nur Unterlassungsansprüchen, sondern auch Schadenersatzansprüchen aus.</p>
<h2>2. Fazit</h2>
<p>Auch die Synchronstimme des Synchrobsprechers ist neben seiner &#8222;natürlichen&#8220; Stimme vor Eingriffen geschützt. Gegen díe Verletzung dieses Rechts kann man sich meist erfolgreich zur Wehr setzen. Die Folge sind neben Unterlassungsansprüchen Schadenersatz- und gegebenenfalls Entschädigungsansprüche.</p>
<p>Gerne helfen wir auch Ihnen</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Kai Jüdemann</a></p>
<p>Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/auch-die-synchronstimme-ist-durch-das-allg-persoenlichkeitsrecht-geschuetzt-lg-berlin-urteil-vom-20-august-2025-ii-2-o-202-249/">Auch die Synchronstimme ist durch das allg. Persönlichkeitsrecht geschützt (LG Berlin, Urteil vom 20.August 2025 (II 2 O 202/24)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://ra-juedemann.de/auch-die-synchronstimme-ist-durch-das-allg-persoenlichkeitsrecht-geschuetzt-lg-berlin-urteil-vom-20-august-2025-ii-2-o-202-249/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">16266</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Insights &#8211; Wann kann ich Entschädigung für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung erhalten?</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/insights-wann-kann-ich-entschaedigung-fuer-eine-persoenlichkeitsrechtsverletzung-erhalten/</link>
					<comments>https://ra-juedemann.de/insights-wann-kann-ich-entschaedigung-fuer-eine-persoenlichkeitsrechtsverletzung-erhalten/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Aug 2025 14:01:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht am eigenen Bild]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-juedemann.de/?p=16256</guid>

					<description><![CDATA[<p>Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen – Ihre Rechte und Ansprüche im Überblick Wenn jemand eine Fensterscheibe einschlägt, ist klar: Der Schaden muss ersetzt werden. Doch wie sieht es aus, wenn Ihre Ehre, Ihr Ruf oder Ihre Privatsphäre verletzt wird? Auch in solchen Fällen besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Geldentschädigung. Dieser Beitrag zeigt, wann Ihnen bei [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/insights-wann-kann-ich-entschaedigung-fuer-eine-persoenlichkeitsrechtsverletzung-erhalten/">Insights &#8211; Wann kann ich Entschädigung für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung erhalten?</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen – Ihre Rechte und Ansprüche im Überblick</h1>
<p>Wenn jemand eine Fensterscheibe einschlägt, ist klar: Der Schaden muss ersetzt werden. Doch wie sieht es aus, wenn Ihre Ehre, Ihr Ruf oder Ihre Privatsphäre verletzt wird? Auch in solchen Fällen besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Geldentschädigung. Dieser Beitrag zeigt, wann Ihnen bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Geldeschädigung zusteht – und in welcher Höhe.</p>
<h2>Was ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht?</h2>
<p>Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die engere persönliche Lebenssphäre sowie die Würde des Einzelnen. Es ist nicht nur zivilrechtlich abgesichert (z. B. nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 826 BGB), sondern auch durch die Verfassung garantiert: <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Artikel 2 Abs. 1</a> in Verbindung mit <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Artikel 1 Abs. 1</a> Grundgesetz (GG) gewährleistet diesen Schutz. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass dieses Grundrecht vor Äußerungen schützt, die das öffentliche Bild einer Person schädigen können (BVerfG, Beschl. v. 11.12.2013 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20194/13" title="BVerfG, 11.12.2013 - 1 BvR 194/13: Bezeichnung als &quot;durchgeknallte Frau&quot; kann ehrverletzend sei...">1 BvR 194/13</a>, Rn. 14).</p>
<h2>Welche Formen der Persönlichkeitsrechtsverletzung gibt es?</h2>
<p>Persönlichkeitsverletzungen können viele Gesichter haben – darunter:</p>
<p>Beleidigungen oder herabsetzende Aussagen in der Öffentlichkeit oder im Internet<br />
Unwahre Tatsachenbehauptungen<br />
Verletzungen des Rechts am eigenen Bild<br />
Verbreitung privater oder intimer Informationen ohne Einwilligung</p>
<h2>Mögliche Ansprüche bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen</h2>
<p>In Fällen einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung kommen insbesondere folgende zivilrechtliche Ansprüche in Betracht:</p>
<p>Unterlassungsanspruch (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> analog i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a>)<br />
Richtigstellung und Gegendarstellung<br />
Entschädigungsanspruch in Geld (nur bei schwerwiegender Verletzung)<br />
Letzterer kommt nur bei besonders intensiven Eingriffen in Betracht – etwa bei öffentlichkeitswirksamen Angriffen auf Ehre, Intimsphäre oder Menschenwürde. Die Entschädigung dient nicht nur dem Ausgleich, sondern auch der Genugtuung und Abschreckung.</p>
<h2>Wie hoch ist die Geldentschädigung?</h2>
<p>In Deutschland sind die Summen weitaus moderater als in den USA. Die genaue Höhe richtet sich nach dem Einzelfall und wird vom zuständigen Zivilgericht nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 ZPO</a> geschätzt. Einige Beispiele aus der Rechtsprechung:</p>
<p>15.000 € Entschädigung für eine rassistische Twitter-Äußerung eines Bundestagsabgeordneten („kleiner Halbneger“) – [LG Berlin, Urteil vom 15.01.2019 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=27%20O%20265/18" title="LG Berlin, 15.01.2019 - 27 O 265/18: ECLI:DE:LGBE:2019:0115.27O265.18.00 - Pers&ouml;nlichkeitsrecht...">27 O 265/18</a>]<br />
5.000 € Entschädigung für die Weitergabe intimer Fotos der Ex-Partnerin – [LG Offenburg, Urteil vom 29.10.2020 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20O%20177/20" title="2 O 177/20 (3 zugeordnete Entscheidungen)">2 O 177/20</a>]<br />
500 € Entschädigung für ehrverletzende Aussagen auf Facebook über einen Rechtsanwalt – [LG Hamburg, Urteil vom 17.04.2020 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=324%20S%203/19" title="LG Hamburg, 17.04.2020 - 324 S 3/19: Voraussetzungen eines Geldentsch&auml;digungsanspruchs bei Bele...">324 S 3/19</a>]</p>
<h2>Auch relevant: Bereicherungsrechtliche Ansprüche</h2>
<p>Neben Entschädigungsansprüchen kommen Schadenersatz  und bereicherungsrechtliche Ansprüche (§§ 812 ff. BGB) in Betracht – etwa bei der rechtswidrigen Nutzung eines Fotos zu Werbezwecken. Ist die Nutzung bereits erfolgt und kann das Bild nicht mehr zurückgegeben werden, besteht ein Anspruch auf Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB). Maßgeblich ist hier, was ein angemessener Lizenzbetrag für die Nutzung gewesen wäre.</p>
<h2>Fazit: Ihr gutes Recht auf Entschädigung</h2>
<p>Wer in seiner Ehre oder Privatsphäre verletzt wird, muss das nicht einfach hinnehmen. Ob Beleidigung, Rufschädigung oder unbefugte Bildveröffentlichung – in vielen Fällen besteht ein Anspruch auf Geldentschädigung. Wichtig ist, frühzeitig rechtliche Schritte einzuleiten, um Ihre Rechte zu wahren und Beweise zu sichern.</p>
<p>Wir sind u.a. spezialisiert auf Medienrecht und Persönlichkeitsrecht. Gerne beraten wir Sie umfassend zu Ihren Ansprüchen – auch kurzfristig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/insights-wann-kann-ich-entschaedigung-fuer-eine-persoenlichkeitsrechtsverletzung-erhalten/">Insights &#8211; Wann kann ich Entschädigung für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung erhalten?</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://ra-juedemann.de/insights-wann-kann-ich-entschaedigung-fuer-eine-persoenlichkeitsrechtsverletzung-erhalten/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">16256</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Eine Einwilligung zur Nutzung von Bildnissen ist nicht frei widerrufbar &#8211; Medienrecht</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/einwilligung-zur-nutzung-von-bildnissen-ist-nicht-frei-widerrufbar-medienrecht/</link>
					<comments>https://ra-juedemann.de/einwilligung-zur-nutzung-von-bildnissen-ist-nicht-frei-widerrufbar-medienrecht/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Jul 2025 09:08:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fernsehrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht am eigenen Bild]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-juedemann.de/?p=16173</guid>

					<description><![CDATA[<p>Kann ich meine Einwilligung ein Foto zu verwenden widerrufen? Nein: Einwilligungen in die Verbreitung von Foto- und Videoaufnahmen sind nicht frei widerrufbar Es ist dem Recht am eigenen Bild aus § 22 KUG immanent, dass jeder selbst über die Verbreitung von Ton-, Bild- und Videoaufnahmen von sich entscheiden darf. Ausnahmen gelten etwa wenn die Personen [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/einwilligung-zur-nutzung-von-bildnissen-ist-nicht-frei-widerrufbar-medienrecht/">Eine Einwilligung zur Nutzung von Bildnissen ist nicht frei widerrufbar &#8211; Medienrecht</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Kann ich meine Einwilligung ein Foto zu verwenden widerrufen?</h1>
<p><strong>Nein: Einwilligungen in die Verbreitung von Foto- und Videoaufnahmen sind nicht frei widerrufbar</strong></p>
<p>Es ist dem Recht am eigenen Bild aus <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html">§ 22 KUG</a> immanent, dass jeder selbst über die Verbreitung von Ton-, Bild- und Videoaufnahmen von sich entscheiden darf. Ausnahmen gelten etwa wenn die Personen nur als Beiwerk erscheinen, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html">§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG</a>. Das <a href="https://openjur.de/u/2494138.html">OLG Koblenz hat in einem Hinweisbeschluss</a> klargestellt:  Wenn einmal in die Verbreitung der Aufnahmen eingewilligt wurde, ist das nicht mehr frei widerrufbar. Im vorliegenden Fall ging es um einen Unternehmer, der einen anderen Unternehmer auf Löschung von Videos auf seinem YouTube-Kanal verklagte. Auf den Videos sieht man, wie der Beklagte gegenüber dem Kläger und weiteren Teilnehmern ein Seminar über Unternehmensoptimierung hielt. Das OLG Koblenz hat verschiedene Ansprüche aus dem nationalen und europäischen Recht geprüft: <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html">§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html">823 Abs. 1, Abs. 2 BGB</a> i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html">§§ 22 KUG</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html">Art. 1 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html">Art. 2 Abs. 1 GG</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/7.html">Art. 7 III DSGVO</a>.</p>
<p>Eine Einwilligung in die Verbreitung von Aufnahmen ist juristisch eine Willenserklärung, die <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/104.html">§§ 104 ff. BGB</a> finden Anwendung. Das bedeutet, die Einwilligung ist grds. sogar formfrei erteilbar, etwa mündlich. Das kann auch konkludent aus den Umständen des Einzelfalls erfolgen. Klassisches Beispiel: Wenn jemandem in einer Interviewsituation ein Mikrofon mit der Aufschrift eines Rundfunksenders vorgehalten wird und der Interviewte hineinspricht, kann das als Einwilligung an den Rundfunksender zur Aufnahme und Verbreitung des Materials verstanden werden. Im vorliegenden Fall kannten die beiden Parteien die Geschäftspraxis. Es war dem Kläger bekannt, dass der Beklagte die Veranstaltungsteilnehmer filmen und die Aufnahmen anschließend veröffentlichen wird. Darüber hinaus hat er auch eine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben.</p>
<p>Das OLG Koblenz lässt zwar wichtige Gründe aus Umständen des Einzelfalls als Ausnahmen von der Bindungswirkung zu. Diese sind jedoch im entschiedenen Fall alle nicht einschlägig. Ein Ausnahmefall wäre etwa bei einer Distanzierung vom Geschäftspartner denkbar, aber auch dieser muss wiederum ein wichtiger Grund zugrunde liegen.</p>
<p>Die DSGVO genießt als europäisches Recht gegenüber dem nationalen Recht Anwendungsvorrang. Somit kann bei einem Verstoß gestützt auf die Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten und anderen Vorschriften der DSGVO daneben kein nationales Recht geltend gemacht werden. Die zwei aus der DSGVO in Betracht kommenden Unterlassungsansprüche verneint das OLG Koblenz: Für den Schadensersatzanspruch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/82.html">Art. 82 DSGVO</a> fehlt es bereits an einem konkret eingetretenen Schaden. Daneben kann auch an das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“, vorliegend konkret aus <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/17.html">Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO</a> gedacht werden. (Teils wird dieser durch das Medienprivileg des <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/85.html">Art. 85 DSGVO</a> als vom nationalen Recht verdrängt angesehen.) Selbst bei Anwendbarkeit des <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/17.html">Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO</a> scheitert der Anspruch jedoch: Voraussetzung wäre, dass neben der Einwilligung keine weitere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten besteht. Rechtsgrundlagen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten sind in <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html">Art. 6 DSGVO</a> festgelegt, dort ist auch die klassische Einwilligung zu finden. Jedoch findet sich dort auch die Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Durchführung eines Vertrages zwischen den beiden Parteien als mögliche Rechtsgrundlage. Diese ist hier einschlägig: Unionsrechtlich ist „Erfüllung eines Vertrages“ weit auszulegen. Da es zwischen den beiden Parteien offensichtlich darum ging, die Medienpräsenz der beiden Unternehmen zu erhöhen, lässt das OLG Koblenz an dem Vertragscharakter keine Zweifel zu. Somit kommt auch eine weitere eventuelle Interessenabwägung zugunsten des Klägers nicht in Betracht.</p>
<p>Wenn Sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden, prüfen wir gerne mit Ihnen gemeinsam Ihren konkreten Einzelfall und unterstützen Sie, eine bestmögliche Lösung zu finden. Beratungen im Medienrecht gehören dank unserer langjähriger Erfahrung zu unseren Kernkompetenzen.</p>
<p>Franziska Becker</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/einwilligung-zur-nutzung-von-bildnissen-ist-nicht-frei-widerrufbar-medienrecht/">Eine Einwilligung zur Nutzung von Bildnissen ist nicht frei widerrufbar &#8211; Medienrecht</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://ra-juedemann.de/einwilligung-zur-nutzung-von-bildnissen-ist-nicht-frei-widerrufbar-medienrecht/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">16173</post-id>	</item>
		<item>
		<title>Insights &#8211; Werbung mit Prominenten (2015)- Satire und Meinungsfreiheit &#8211; Dieter Bohlen vs Lucky Strike</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/insights-werbung-mit-prominenten-satire-und-meinungsfreiheit-dieter-bohlen-vs-lucky-strike/</link>
					<comments>https://ra-juedemann.de/insights-werbung-mit-prominenten-satire-und-meinungsfreiheit-dieter-bohlen-vs-lucky-strike/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Jul 2025 13:36:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://ra-juedemann.de/?p=16232</guid>

					<description><![CDATA[<p>Werbung mit Prominenten: Keine Lizenzgebühr für satirische Namensnennung in Zigarettenwerbung &#8211; Der Fall Dieter Bohl ./. Lucky Strike &#x1f50d; Sachverhalt: Prominenter als Objekt humorvoller Werbung Ein bekannter deutscher Musikproduzent und Autor veröffentlichte im Jahr 2003 ein Buch, dessen Inhalte wegen gerichtlicher Auseinandersetzungen teilweise geschwärzt werden mussten. Die British American Tobacco (Germany) GmbH griff diese Tatsache [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/insights-werbung-mit-prominenten-satire-und-meinungsfreiheit-dieter-bohlen-vs-lucky-strike/">Insights &#8211; Werbung mit Prominenten (2015)- Satire und Meinungsfreiheit &#8211; Dieter Bohlen vs Lucky Strike</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3 data-section-id="lel4v4" data-start="96" data-end="200"><strong data-start="103" data-end="200">Werbung mit Prominenten: Keine Lizenzgebühr für satirische Namensnennung in Zigarettenwerbung &#8211; Der Fall Dieter Bohl ./. Lucky Strike</strong></h3>
<h4 data-start="202" data-end="265">&#x1f50d; Sachverhalt: Prominenter als Objekt humorvoller Werbung</h4>
<p data-start="267" data-end="919">Ein bekannter deutscher Musikproduzent und Autor veröffentlichte im Jahr 2003 ein Buch, dessen Inhalte wegen gerichtlicher Auseinandersetzungen teilweise geschwärzt werden mussten. Die British American Tobacco (Germany) GmbH griff diese Tatsache im Rahmen ihrer bekannten „Lucky Strike“-Werbekampagne auf: In einer Anzeige wurden zwei Zigarettenschachteln und ein Filzstift gezeigt, daneben der (geschwärzte, aber lesbare) Satz:<br data-start="695" data-end="698" /><strong data-start="698" data-end="762">„Schau mal, lieber D., so einfach schreibt man super Bücher“</strong>.<br data-start="763" data-end="766" />Diese satirische Anspielung erschien in reichweitenstarken Printmedien – ohne Bild oder vollständigen Namen des Prominenten, aber in erkennbarem Kontext.</p>
<p data-start="921" data-end="1152">Der Betroffene verlangte daraufhin eine fiktive Lizenzgebühr in Höhe von 100.000 EUR wegen unautorisierter kommerzieller Nutzung seines Vornamens. Die Beklagte verpflichtete sich zwar zur Unterlassung, verweigerte aber die Zahlung.</p>
<hr data-start="1154" data-end="1157" />
<h3 data-section-id="1kowgtu" data-start="1159" data-end="1198">Entscheidungen der Instanzen:</h3>
<ul data-start="1200" data-end="2078">
<li data-start="1200" data-end="1381">
<p data-start="1202" data-end="1381"><strong data-start="1202" data-end="1225">Landgericht Hamburg</strong> gab der Klage statt und sprach dem Kläger 100.000 EUR zu. Das Gericht sah eine rechtswidrige Ausnutzung der Prominenz des Klägers zu kommerziellen Zwecken.</p>
</li>
<li data-start="1382" data-end="1617">
<p data-start="1384" data-end="1617"><strong data-start="1384" data-end="1419">Hanseatisches Oberlandesgericht</strong> erkannte ebenfalls einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, reduzierte aber den Anspruch auf 35.000 EUR. Grund: Es habe sich um einen humorvollen Beitrag gehandelt, der nicht herabwürdigend sei.</p>
</li>
<li data-start="1618" data-end="2078">
<p data-start="1620" data-end="1730"><strong data-start="1620" data-end="1682">Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 5.6.2008 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20223/05" title="BGH, 05.06.2008 - I ZR 223/05: Namensnennung von Prominenten in der Werbung">I ZR 223/05</a>)</strong> hob die Entscheidung auf und wies die Klage ab:</p>
<ul data-start="1733" data-end="2078">
<li data-start="1733" data-end="1809">
<p data-start="1735" data-end="1809">Es liege zwar ein Eingriff in das vermögenswerte Persönlichkeitsrecht vor.</p>
</li>
<li data-start="1812" data-end="1889">
<p data-start="1814" data-end="1889">Doch die Werbung sei durch die Meinungsfreiheit (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">Art. 5 Abs. 1 GG</a>) gedeckt.</p>
</li>
<li data-start="1892" data-end="2078">
<p data-start="1894" data-end="2078">Satirische, nicht verunglimpfende Werbung mit Bezug zu einem öffentlichen Ereignis sei zulässig, wenn kein Werbeeffekt durch persönliche Identifikation mit dem Produkt suggeriert wird.</p>
</li>
</ul>
</li>
</ul>
<hr data-start="2080" data-end="2083" />
<h3 data-section-id="gnc2hb" data-start="2085" data-end="2177">Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, Urteil v. 19.02.2015, Nr. 3143/08)</h3>
<p data-start="2179" data-end="2303">Der Kläger sah sein Recht auf Achtung des Privatlebens (<a href="https://dejure.org/gesetze/MRK/8.html" title="Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens">Art. 8 EMRK</a>) verletzt und rief den EGMR an. Dieser entschied jedoch:</p>
<ul data-start="2305" data-end="2641">
<li data-start="2305" data-end="2641">
<p data-start="2307" data-end="2641"><strong data-start="2307" data-end="2343">Keine Verletzung von <a href="https://dejure.org/gesetze/MRK/8.html" title="Art. 8 MRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens">Art. 8 EMRK</a></strong>:<br data-start="2344" data-end="2347" />Die deutsche Justiz habe eine faire Abwägung vorgenommen.<br />
Der humorvolle, satirische Charakter der Anzeige, das Fehlen herabwürdigender Inhalte sowie die freiwillige Publikation des Buches durch den Kläger selbst führten zu einer zulässigen Einschränkung seines Rechts auf Namensverwendung.</p>
</li>
</ul>
<hr data-start="2643" data-end="2646" />
<h3 data-section-id="3wsg06" data-start="2648" data-end="2715">&#x1f4cc; <strong data-start="2655" data-end="2715">Fazit: Rechtliche Leitlinien für Werbung mit Prominenten</strong></h3>
<p data-start="2717" data-end="2853">Die Entscheidung zeigt, dass <strong data-start="2746" data-end="2844">Werbung mit Prominenten ohne deren Einwilligung unter engen Voraussetzungen zulässig sein kann</strong>, sofern:</p>
<ul data-start="2855" data-end="3083">
<li data-start="2855" data-end="2910">
<p data-start="2857" data-end="2910"><strong data-start="2857" data-end="2900">kein Eindruck der Produktidentifikation</strong> entsteht,</p>
</li>
<li data-start="2911" data-end="2971">
<p data-start="2913" data-end="2971"><strong data-start="2913" data-end="2969">die Darstellung satirisch oder kommentierend erfolgt</strong>,</p>
</li>
<li data-start="2972" data-end="3041">
<p data-start="2974" data-end="3041"><strong data-start="2974" data-end="3036">ein Bezug zu einem aktuellen öffentlichen Ereignis besteht</strong>, und</p>
</li>
<li data-start="3042" data-end="3083">
<p data-start="3044" data-end="3083"><strong data-start="3044" data-end="3082">die Werbung nicht herabsetzend ist</strong>.</p>
</li>
</ul>
<p data-start="3085" data-end="3275">&#x1f50e; Für Unternehmen heißt das: <strong data-start="3115" data-end="3205">Satirische Werbung mit Prominenten ist rechtlich riskant – aber nicht per se verboten.</strong> Entscheidend ist eine sorgfältige rechtliche Bewertung im Einzelfall.</p>
<p data-start="3277" data-end="3488">&#x1f464; Für Prominente bedeutet das Urteil: <strong data-start="3316" data-end="3414">Das Persönlichkeitsrecht schützt nicht automatisch vor jeder Form der kommerziellen Anspielung</strong>, insbesondere dann nicht, wenn ein hohes öffentliches Interesse vorliegt.</p>
<hr data-start="3490" data-end="3493" />
<h3 data-section-id="15tic15" data-start="3495" data-end="3546">&#x1f4dd; <strong data-start="3502" data-end="3546">Empfehlung für Marken und Werbetreibende</strong></h3>
<p data-start="3548" data-end="3842">Werbung mit Prominenten sollte immer auf eine <strong data-start="3594" data-end="3676">ausgewogene Abwägung zwischen kommerziellem Interesse und Persönlichkeitsrecht</strong> achten. Namensnennungen, auch in satirischem Kontext, bergen rechtliche Risiken – insbesondere bei politisch oder ethisch sensiblen Produkten wie Tabak oder Alkohol.</p>
<h2 data-start="3548" data-end="3842">Fragen zum Wettbewerbsrecht! Die Fachanwälte von Jüdemann Rechtsanwälte beraten Sie gerne.</h2>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/insights-werbung-mit-prominenten-satire-und-meinungsfreiheit-dieter-bohlen-vs-lucky-strike/">Insights &#8211; Werbung mit Prominenten (2015)- Satire und Meinungsfreiheit &#8211; Dieter Bohlen vs Lucky Strike</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://ra-juedemann.de/insights-werbung-mit-prominenten-satire-und-meinungsfreiheit-dieter-bohlen-vs-lucky-strike/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
		<post-id xmlns="com-wordpress:feed-additions:1">16232</post-id>	</item>
	</channel>
</rss>
