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	<title>Markenrecht Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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		<title>Strafbare Markenverletzung durch den Import gefälschter Markenartikel aus dem Ausland – Risiken, Strafbarkeit und Verteidigung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Apr 2026 15:28:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Fachanwalt Strafrecht Markenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Strafbare Markenverletzung durch den Import gefälschter Markenartikel aus dem Ausland – Risiken, Strafbarkeit und Verteidigung Der Import gefälschter Markenartikel aus dem Ausland ist kein Bagatelldelikt. Wer vermeintliche Schnäppchen aus Drittstaaten oder über internationale Online-Plattformen nach Deutschland einführt, kann sich nicht nur zivilrechtlichen Ansprüchen der Markeninhaber aussetzen, sondern auch strafrechtlich verfolgt werden. Vielen Betroffenen ist nicht [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Strafbare Markenverletzung durch den Import gefälschter Markenartikel aus dem Ausland – Risiken, Strafbarkeit und Verteidigung</h1>
<p>Der Import gefälschter Markenartikel aus dem Ausland ist kein Bagatelldelikt. Wer vermeintliche Schnäppchen aus Drittstaaten oder über internationale Online-Plattformen nach Deutschland einführt, kann sich nicht nur zivilrechtlichen Ansprüchen der Markeninhaber aussetzen, sondern auch strafrechtlich verfolgt werden. Vielen Betroffenen ist nicht bewusst, dass bereits die Einfuhr markenrechtsverletzender Ware erhebliche rechtliche Konsequenzen haben kann. Besonders riskant ist dies für gewerbliche Händler, Marketplace-Verkäufer, Parallelimporteure und Personen, die größere Mengen von Produkten aus dem Ausland beziehen. Aber auch Privatpersonen können in den Fokus von Zoll, Staatsanwaltschaft und Rechteinhabern geraten, wenn der Verdacht besteht, dass es sich nicht um einen bloßen Einzelfall zum privaten Gebrauch handelt.</p>
<p>In meiner anwaltlichen Praxis zeigt sich immer wieder, dass Ermittlungsverfahren wegen des Imports gefälschter Markenartikel häufig mit einer Zollbeschlagnahme beginnen. Die Ware wird an der Grenze angehalten, geprüft und bei Verdacht auf Produktfälschung nicht freigegeben. Anschließend folgen Mitteilungen des Zolls, Anhörungsschreiben der Polizei oder Staatsanwaltschaft sowie Abmahnungen oder Auskunftsverlangen der Markeninhaber. Spätestens in diesem Stadium ist eine frühzeitige Verteidigung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt entscheidend.</p>
<h2>Wann liegt eine strafbare Markenverletzung vor?</h2>
<p>Das deutsche Markenrecht schützt eingetragene Marken vor unbefugter Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Wer ohne Zustimmung des Markeninhabers Waren mit identischen oder verwechslungsfähigen Kennzeichen einführt, anbietet, vertreibt oder zu diesen Zwecken besitzt, kann Markenrechte verletzen. Strafrechtlich relevant wird dies insbesondere dann, wenn die Handlung vorsätzlich erfolgt. Maßgeblich ist also regelmäßig die Frage, ob der Betroffene wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass es sich um gefälschte Markenware handelt.</p>
<p>Der Import aus dem Ausland ist rechtlich besonders sensibel. Denn die Einfuhr nach Deutschland oder in die Europäische Union stellt keinen neutralen Transportvorgang dar, sondern kann bereits eine markenmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr sein. Das gilt vor allem dann, wenn die Ware zum Weiterverkauf bestimmt ist. Typische Fallkonstellationen sind der Bezug von Kleidung, Schuhen, Taschen, Elektronik, Kosmetik, Ersatzteilen oder Accessoires über Lieferanten aus Asien, der Türkei, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder anderen Staaten außerhalb der EU.</p>
<h2>Warum der Zoll häufig der Ausgangspunkt des Strafverfahrens ist</h2>
<p>Der Zoll spielt bei der Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie eine zentrale Rolle. Werden Sendungen kontrolliert und bestehen Anhaltspunkte für eine Markenfälschung, kann die Ware zurückgehalten werden. In vielen Fällen werden die Rechteinhaber informiert, die dann eine Prüfung veranlassen. Bestätigt sich der Verdacht, drohen die Vernichtung der Ware, markenrechtliche Ansprüche und die Einleitung eines Strafverfahrens.</p>
<p>Für Betroffene ist besonders problematisch, dass bereits die äußeren Umstände einen erheblichen Verdacht begründen können. Dazu zählen ungewöhnlich niedrige Einkaufspreise, fehlende Originalverpackungen, unplausible Lieferketten, unvollständige Rechnungen, Barzahlungen, fehlende Herstellerunterlagen oder auffällige Qualitätsmängel. Solche Indizien können von Ermittlungsbehörden als Hinweis darauf gewertet werden, dass der Importeur die Fälschung erkannt hat oder jedenfalls hätte erkennen müssen.</p>
<h2>Welche strafrechtlichen Folgen drohen?</h2>
<p>Eine strafbare Markenverletzung kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Das Risiko steigt deutlich, wenn gewerbsmäßiges Handeln im Raum steht oder größere Mengen betroffen sind. Hinzu kommen regelmäßig weitere Belastungen: Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen, Beschlagnahmen von Waren, Computern und Mobiltelefonen, Kontenauswertungen sowie Vernehmungen. Für Unternehmer und Online-Händler können solche Maßnahmen existenzgefährdend sein.</p>
<p>Neben dem Strafverfahren drohen erhebliche zivilrechtliche Folgen. Markeninhaber machen häufig Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche, Vernichtungsansprüche und Schadensersatz geltend. Gerade die Kombination aus strafrechtlicher Ermittlung und markenrechtlicher Inanspruchnahme führt dazu, dass Betroffene unter erheblichem Druck stehen. Umso wichtiger ist eine abgestimmte Verteidigungsstrategie, die Strafrecht, Markenrecht sowie gegebenenfalls Medien- und Reputationsschutz zusammendenkt.</p>
<h2>Nicht jeder Vorwurf führt automatisch zu einer Verurteilung</h2>
<p>Der entscheidende Punkt in vielen Verfahren ist der Vorsatz. Nicht jede Person, die Ware aus dem Ausland importiert, weiß tatsächlich, dass es sich um Fälschungen handelt. Gerade bei komplexen Lieferketten, Online-Großhandelsplattformen oder Zwischenhändlern kann die Sachlage differenziert sein. Wer sich auf Herstellerangaben, Rechnungen, Zertifikate oder Lieferantenzusicherungen verlassen hat, handelt nicht automatisch vorsätzlich. Auch die Abgrenzung zwischen Originalware, Grauimport, Parallelimport und Fälschung ist rechtlich und tatsächlich nicht immer einfach.</p>
<p>Eine wirksame Verteidigung setzt deshalb an mehreren Punkten an. Zunächst ist zu prüfen, ob die Ware tatsächlich markenrechtsverletzend ist. Sodann ist zu klären, ob überhaupt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Schließlich ist sorgfältig zu untersuchen, ob dem Beschuldigten Vorsatz nachgewiesen werden kann. Gerade bei Ersttätern, unklarer Beweislage oder geringer Schuld bestehen häufig gute Möglichkeiten, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.</p>
<h3>Typische Verteidigungsansätze im Strafverfahren wegen Markenfälschung</h3>
<p>Eine spezialisierte Verteidigung beginnt regelmäßig mit der Akteneinsicht. Erst wenn bekannt ist, auf welche Beweismittel sich Zoll, Polizei und Staatsanwaltschaft stützen, kann die richtige Strategie entwickelt werden. In Betracht kommen insbesondere folgende Verteidigungsansätze:</p>
<p>Es kann bestritten werden, dass die Ware tatsächlich eine Fälschung ist. Nicht selten beruhen erste Einschätzungen auf äußeren Merkmalen, ohne dass eine belastbare sachverständige Prüfung vorliegt.</p>
<p>Es kann eingewandt werden, dass kein vorsätzliches Handeln vorlag. Wer auf die Echtheit vertraut hat und hierfür nachvollziehbare Anhaltspunkte hatte, ist nicht ohne Weiteres strafbar.</p>
<p>Es kann zu prüfen sein, ob die Einfuhr tatsächlich dem geschäftlichen Verkehr zuzurechnen ist. Bei Einzelfällen oder atypischen Sachverhalten ist dies nicht immer eindeutig.</p>
<p>Es kann auf Verfahrensfehler, Beweisprobleme oder Unverhältnismäßigkeiten bei Ermittlungsmaßnahmen hingewiesen werden.</p>
<p>Es kann eine einlassungsfreie Verteidigung sinnvoll sein, solange die Ermittlungsakte nicht vollständig ausgewertet wurde.</p>
<p>Gerade im frühen Stadium machen Beschuldigte häufig den Fehler, vorschnell Angaben gegenüber Zoll oder Polizei zu machen. Solche Aussagen lassen sich später oft nur schwer korrigieren. Deshalb gilt: Keine unüberlegte Stellungnahme ohne anwaltliche Prüfung.</p>
<h2><span style="color: #339966;">Warum ein Fachanwalt für Strafrecht mit zusätzlicher Expertise im Urheber- und Medienrecht besonders sinnvoll ist</span></h2>
<p>Verfahren wegen gefälschter Markenartikel bewegen sich an der Schnittstelle von Strafrecht, Kennzeichenrecht, gewerblichem Rechtsschutz und häufig auch Reputationsschutz. Deshalb ist die Verteidigung durch einen spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht besonders wichtig. Noch effektiver ist die Vertretung, wenn zugleich vertiefte Erfahrung im Urheber- und Medienrecht besteht.</p>
<p>Der Grund liegt auf der Hand: Vorwürfe im Zusammenhang mit Produktfälschungen betreffen oft nicht nur die strafrechtliche Bewertung, sondern auch Außendarstellung, Kommunikation mit Plattformen, Reaktionen gegenüber Rechteinhabern und den Schutz des geschäftlichen Rufs. Wird etwa ein Online-Shop gesperrt, ein Social-Media-Profil gemeldet oder eine öffentliche Behauptung über angebliche Fälschungen verbreitet, sind medienrechtliche und strategische Kenntnisse von erheblichem Vorteil.</p>
<p>Eine spezialisierte Kanzlei kann die Verteidigung deshalb umfassend aufstellen: strafprozessual gegenüber Ermittlungsbehörden, markenrechtlich gegenüber Rechteinhabern und kommunikativ gegenüber Plattformen oder Dritten. Das ist insbesondere für Händler, Influencer, Agenturen, Kreative und Unternehmen mit digitaler Sichtbarkeit relevant.</p>
<h2>Was Betroffene jetzt tun sollten</h2>
<p>Wer Post vom Zoll, von der Polizei, von der Staatsanwaltschaft oder von einem Markeninhaber erhält, sollte besonnen handeln. Wichtig ist zunächst, Fristen zu notieren und keine vorschnellen Erklärungen abzugeben. Unterlagen zum Einkauf, zur Kommunikation mit Lieferanten, zu Rechnungen, Zahlungswegen und Produktbeschreibungen sollten gesichert werden. Ebenso sollte geprüft werden, ob weitere Sendungen unterwegs sind oder Plattformangebote angepasst werden müssen.</p>
<h2>Rufen Sie uns an: 03088792380</h2>
<p>Entscheidend ist jedoch die sofortige rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Denn ob tatsächlich eine strafbare Markenverletzung vorliegt, hängt immer von den konkreten Umständen ab. Eine frühzeitige Verteidigung kann maßgeblich dazu beitragen, Fehler zu vermeiden, den Tatvorwurf einzugrenzen und die Weichen für eine Verfahrenseinstellung oder eine deutlich mildere Lösung zu stellen.</p>
<p>Fazit: Import gefälschter Markenartikel ist strafrechtlich hochriskant – aber nicht jeder Vorwurf ist berechtigt</p>
<p>Der Import gefälschter Markenartikel aus dem Ausland kann erhebliche strafrechtliche, wirtschaftliche und persönliche Folgen haben. Besonders im gewerblichen Bereich reagieren Zollbehörden, Staatsanwaltschaften und Markeninhaber konsequent. Dennoch gilt: Nicht jede Beschlagnahme und nicht jeder Verdacht führt automatisch zu einer strafrechtlichen Verurteilung. Häufig kommt es entscheidend auf die Fragen der Echtheit, des geschäftlichen Verkehrs und vor allem des Vorsatzes an.</p>
<p>Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte frühzeitig auf eine spezialisierte Verteidigung setzen. Ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht mit zusätzlicher Expertise im Urheber- und Medienrecht kann die Sach- und Rechtslage umfassend prüfen, die Kommunikation mit den Behörden übernehmen und eine wirksame Verteidigungsstrategie entwickeln. Gerade in komplexen Verfahren an der Schnittstelle von Strafrecht, Markenrecht und öffentlicher Wahrnehmung ist dies der entscheidende Unterschied.</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.d">Rechtsanwalt Kai Jüdemann</a></p>
<p>Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz</p>
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		<title>BPatG zu ‚FRIDAYS FOR FUTURE‘: Keine deklaratorische Eintragung notorisch bekannter Marken ins Register (BPatG, Beschl. v. 21.01.2026 – 25 W (pat) 48/22)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 18 Mar 2026 09:51:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BPatG zu ‚FRIDAYS FOR FUTURE‘: Keine deklaratorische Eintragung notorisch bekannter Marken ins Register (BPatG, Beschl. v. 21.01.2026 – 25 W (pat) 48/22)“ Einleitung Das Bundespatentgericht hatte im Verfahren 25 W (pat) 48/22 über einen ungewöhnlichen Antrag zur Marke „FRIDAYS FOR FUTURE“ zu entscheiden. Die Antragsteller wollten keine klassische Registermarke, sondern die bereits als notorisch bekannt [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/bpatg-zu-fridays-for-future-keine-deklaratorische-eintragung-notorisch-bekannter-marken-ins-register-bpatg-beschl-v-21-01-2026-25-w-pat-48-22/">BPatG zu ‚FRIDAYS FOR FUTURE‘: Keine deklaratorische Eintragung notorisch bekannter Marken ins Register (BPatG, Beschl. v. 21.01.2026 – 25 W (pat) 48/22)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>BPatG zu ‚FRIDAYS FOR FUTURE‘: Keine deklaratorische Eintragung notorisch bekannter Marken ins Register (BPatG, Beschl. v. 21.01.2026 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=25%20W%20(pat)%2048/22" title="BPatG, 21.01.2026 - 25 W (pat) 48/22">25 W (pat) 48/22</a>)“</h1>
<h2>Einleitung</h2>
<p>Das Bundespatentgericht hatte im Verfahren <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=25%20W%20(pat)%2048/22" title="BPatG, 21.01.2026 - 25 W (pat) 48/22">25 W (pat) 48/22</a> über einen ungewöhnlichen Antrag zur Marke „FRIDAYS FOR FUTURE“ zu entscheiden. Die Antragsteller wollten keine klassische Registermarke, sondern die bereits als notorisch bekannt beanspruchte Bezeichnung deklaratorisch mit dem Zeitrang der Notorietät im Markenregister vermerken lassen. Ziel war vor allem, die Amtsbekanntheit nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/37.html" title="&sect; 37 MarkenG: Pr&uuml;fung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter">§ 37 Abs. 4 MarkenG</a> abzusichern und die Marke im Register auffindbar zu machen. Zur Klarstellung: eigentlich wirken Markeneintragungen konstitutiv &#8211; Schutz entsteht mit Anmeldung, eine Rückwirkung gibt es nicht. Diese wurde aber in dem Fall &#8222;Friday for Future&#8220; versucht zu erreichen &#8211; dies hätte den Vorteil, dass durch die Eintragung ein Schutzzeitraume entstünde, der vor der Eintragung liegt.</p>
<h3>Sachverhalt in Kürze</h3>
<p>Ausgangspunkt war ein beim DPMA eingereichter „Antrag auf Eintragung einer im Inland im Sinne des Art. 6bis PVÜ notorisch bekannten Marke in das Register“ für „FRIDAYS FOR FUTURE“. Die Antragsteller machten geltend, die Bezeichnung sei seit Juni 2019 im Inland notorisch bekannt und daher bereits nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/4.html" title="&sect; 4 MarkenG: Entstehung des Markenschutzes">§ 4 Nr. 3 MarkenG</a> umfassend geschützt. Im Formular strichen sie den Hinweis auf „ausländische Priorität“ und ersetzten ihn durch „inländische Priorität durch Notorietät“; gleichzeitig bezeichneten sie die Marke ausdrücklich als „Marke nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/4.html" title="&sect; 4 MarkenG: Entstehung des Markenschutzes">§ 4 Nr. 3 MarkenG</a>“. Wiederholt stellten sie klar, dass sie keinen neuen Markenschutz nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/4.html" title="&sect; 4 MarkenG: Entstehung des Markenschutzes">§ 4 Nr. 1 MarkenG</a>, sondern lediglich eine deklaratorische Eintragung mit dem Zeitrang 3. Juni 2019 gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/6.html" title="&sect; 6 MarkenG: Vorrang und Zeitrang">§ 6 Abs. 3 MarkenG</a> begehrten.</p>
<p>Die Markenstelle des DPMA verstand den Antrag dagegen als normale Markenanmeldung und prüfte insbesondere Unterscheidungskraft und Priorität nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/34.html" title="&sect; 34 MarkenG: Ausl&auml;ndische Priorit&auml;t">§§ 34</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/35.html" title="&sect; 35 MarkenG: Ausstellungspriorit&auml;t">35 MarkenG</a>. Sie kam zu dem Ergebnis, dass eine Priorität „durch Notorietät“ gesetzlich nicht vorgesehen sei, und wies die Anmeldung zurück.</p>
<h3>Verfahrensfragen: Beschwerdeführer und Unterbrechung</h3>
<p>Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht stellte sich zunächst die Frage, wer überhaupt Beschwerdeführer ist und ob das Verfahren wegen Insolvenz unterbrochen worden ist. Der Senat wertete die Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten und die Antragsunterlagen so, dass beide beteiligten Vereine gemeinsam Beschwerde eingelegt hatten; eine einzige Beschwerdegebühr reichte aufgrund der aktuellen kostenrechtlichen Regelung aus.</p>
<p>Ein Insolvenzverfahren, das zu einer Unterbrechung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/240.html" title="&sect; 240 ZPO: Unterbrechung durch Insolvenzverfahren">§ 240 ZPO</a> i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/82.html" title="&sect; 82 MarkenG: Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht">§ 82 Abs. 1 MarkenG</a> geführt hätte, lag nicht vor. Trotz Vereinsauflösung blieb der betroffene Verein parteifähig, weil ein Abwicklungsbedarf in Form des noch offenen Markenantrags bestand.​</p>
<h3>Auslegung des eigentlichen Begehrens</h3>
<p>Besonders ausführlich befasst sich der Senat mit der Auslegung des Antragsbegriffs „Eintragung“. Anhand der Formularmodifikationen und der Begleitschreiben arbeitet das Gericht heraus, dass die Antragsteller gerade nicht auf den Schutztatbestand des <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/4.html" title="&sect; 4 MarkenG: Entstehung des Markenschutzes">§ 4 Nr. 1 MarkenG</a> umschwenken wollten. Vielmehr sollten</p>
<p>die notorische Bekanntheit von „FRIDAYS FOR FUTURE“<br />
der hieraus hergeleitete Zeitrang nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/6.html" title="&sect; 6 MarkenG: Vorrang und Zeitrang">§ 6 Abs. 3 MarkenG</a> und<br />
die Inhaberschaft<br />
deklaratorisch im Register dokumentiert werden, ohne den materiellen Schutzumfang der Notorietätsmarke zu verändern.</p>
<p>Der Senat betont, dass die Markenstelle mit ihrer Konzentration auf Unterscheidungskraft und prioritätsrechtliche Fragen im Rahmen einer klassischen Anmeldung an der eigentlichen Fragestellung – der Möglichkeit einer rein deklaratorischen Registervermerkung – vorbeigegangen sei. Aus Gründen der Verfahrensökonomie verzichtet das Gericht jedoch auf eine Zurückverweisung und entscheidet selbst.​</p>
<h3>Tragender Rechtssatz des BPatG</h3>
<p>Das Bundespatentgericht lässt bewusst offen, ob „FRIDAYS FOR FUTURE“ tatsächlich eine notorisch bekannte Marke im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/4.html" title="&sect; 4 MarkenG: Entstehung des Markenschutzes">§ 4 Nr. 3 MarkenG</a> i.V.m. Art. 6bis Abs. 1 PVÜ ist und ob der geltend gemachte Zeitrang ab 3. Juni 2019 besteht. Diese Fragen seien nicht entscheidungserheblich, weil der Antrag bereits als nicht statthaft zu verwerfen sei.</p>
<p>Kern der Entscheidung ist der rechtliche Befund, dass das Markengesetz keine Grundlage für die (deklaratorische) Eintragung einer notorisch bekannten Marke vorsieht, wenn dadurch kein weiterer Markenschutz nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/4.html" title="&sect; 4 MarkenG: Entstehung des Markenschutzes">§ 4 Nr. 1 MarkenG</a> entstehen soll. Zwar kann eine bereits notorische Marke jederzeit als Registermarke angemeldet werden, erhält dann aber nur den Zeitrang des Anmeldetags beziehungsweise einer wirksam in Anspruch genommenen Priorität nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/34.html" title="&sect; 34 MarkenG: Ausl&auml;ndische Priorit&auml;t">§§ 34</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/35.html" title="&sect; 35 MarkenG: Ausstellungspriorit&auml;t">35 MarkenG</a>. Der Zeitrang der Notorietätsmarke als solcher bestimmt sich dagegen nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Notorietät (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/6.html" title="&sect; 6 MarkenG: Vorrang und Zeitrang">§ 6 Abs. 3 MarkenG</a>) und bleibt von einer späteren Eintragung getrennt.</p>
<p>Auch die Markenverordnung bietet nach Auffassung des Senats keinen Anknüpfungspunkt: § 25 MarkenV regelt ausschließlich Registerangaben zu eingetragenen Marken und enthält keine Kategorie für bloße Hinweise auf notorisch bekannte Kennzeichen. Der Antrag auf (deklaratorische) Eintragung wird daher als unzulässig verworfen.</p>
<h3>Dogmatische Einordnung</h3>
<p>Dogmatisch zieht der Beschluss eine klare Linie zwischen zwei Schutzsystemen:</p>
<p>Notorietätsmarke: Entstehung des Markenschutzes kraft Bekanntheit im Inland (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/4.html" title="&sect; 4 MarkenG: Entstehung des Markenschutzes">§ 4 Nr. 3 MarkenG</a>), Zeitrang nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/6.html" title="&sect; 6 MarkenG: Vorrang und Zeitrang">§ 6 Abs. 3 MarkenG</a>, unabhängig von einem Registereintrag.<br />
Registermarke: Entstehung durch Eintragung in das Markenregister (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/4.html" title="&sect; 4 MarkenG: Entstehung des Markenschutzes">§ 4 Nr. 1 MarkenG</a>), Zeitrang nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/6.html" title="&sect; 6 MarkenG: Vorrang und Zeitrang">§ 6 Abs. 2 MarkenG</a>, basierend auf Anmeldetag oder wirksamer Priorität.<br />
Ein „Hybrid“, bei dem eine Notorietätsmarke mit rückwirkendem Notorietäts‑Zeitrang in das Register übernommen wird, lehnt der Senat ausdrücklich ab. Damit wird der Versuch, aus dem Register eine Art öffentliches „Notorietätsregister“ mit deklaratorischem Charakter zu machen, zurückgewiesen.</p>
<h3>Praktische Konsequenzen für Markeninhaber</h3>
<p>Für Inhaber stark bekannter Kennzeichen – insbesondere soziale Bewegungen, NGOs oder Kampagnen – macht der Beschluss deutlich:</p>
<p>Notorietät bleibt in Deutschland ein materieller Schutztatbestand ohne eigenständigen Registereintrag.<br />
Wer zusätzlich die Vorteile einer Registermarke (Widerspruchsverfahren, einfache Recherche, klare Registerlage) nutzen möchte, muss eine normale Markenanmeldung in Kauf nehmen – inklusive des Zeitrangs nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/6.html" title="&sect; 6 MarkenG: Vorrang und Zeitrang">§ 6 Abs. 2 MarkenG</a>.<br />
Ein deklaratorischer Registereintrag mit Notorietäts‑Zeitrang, der lediglich die Beweissituation verbessern oder Unionsmarkenstrategien vorbereiten soll, lässt sich auf die aktuelle Rechtslage nicht stützen.<br />
Für die Beratungspraxis zeigt die Entscheidung, dass Notorietätsargumente weiterhin vor allem im Verletzungs‑, Löschungs- und Widerspruchsverfahren eine Rolle spielen werden, während das Registerrecht strikt an <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/4.html" title="&sect; 4 MarkenG: Entstehung des Markenschutzes">§ 4 Nr. 1 MarkenG</a> ausgerichtet bleibt.</p>
<p>Fragen zum Markenrecht? Wir beraten und Vertreten Sie gerne.</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/bpatg-zu-fridays-for-future-keine-deklaratorische-eintragung-notorisch-bekannter-marken-ins-register-bpatg-beschl-v-21-01-2026-25-w-pat-48-22/">BPatG zu ‚FRIDAYS FOR FUTURE‘: Keine deklaratorische Eintragung notorisch bekannter Marken ins Register (BPatG, Beschl. v. 21.01.2026 – 25 W (pat) 48/22)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Markenrecht &#8211; Höhe Lizenzschaden bei Unternehmenskennzeichen (OLG Nürnberg  3 U 2375/24)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/markenrecht-hoehe-lizenzschaden-bei-unternehmenskennzeichen-olg-nuernberg-3-u-660-24/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Mar 2026 16:08:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Entscheidung des OLG Nürnberg (3 U 2375/24 – „HEITEC/heytec“) gibt für die dogmatische Ausgestaltung des lizenzanalogen Schadensersatzes bei Unternehmenskennzeichenverletzung in bemerkenswerter Weise die Richtung vor. Kernaussage des Urteils Das Gericht betont, dass der objektive Wert der „angemaßten Benutzungsbefugnis“ nicht statisch auf den Zeitpunkt des Verletzungsbeginns fixiert ist, sondern im Wege einer objektiven Ex‑post‑Betrachtung auch [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<div class="prose dark:prose-invert inline leading-relaxed break-words min-w-0 [word-break:break-word] prose-strong:font-bold [&amp;_&gt;*:first-child]:mt-0 [&amp;_&gt;*:last-child]:mb-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Die Entscheidung des OLG Nürnberg (<a href="file:///D:/Downloads/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-36543-1.pdf">3 U 2375/24 – „HEITEC/heytec“)</a> gibt für die dogmatische Ausgestaltung des lizenzanalogen Schadensersatzes bei Unternehmenskennzeichenverletzung in bemerkenswerter Weise die Richtung vor.</p>
<h2 id="kernaussage-des-urteils" class="font-editorial font-bold mb-2 mt-4 [.has-inline-images_&amp;]:clear-end text-lg first:mt-0 md:text-lg [hr+&amp;]:mt-4">Kernaussage des Urteils</h2>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Das Gericht betont, dass der objektive Wert der „angemaßten Benutzungsbefugnis“ nicht statisch auf den Zeitpunkt des Verletzungsbeginns fixiert ist, sondern im Wege einer objektiven Ex‑post‑Betrachtung auch spätere, nicht fernliegende Entwicklungen zugunsten des Kennzeicheninhabers (insbesondere die Steigerung der Kennzeichnungskraft) in den Lizenzsatz einfließen dürfen. Zugleich wird klargestellt, dass der wirtschaftliche Stellenwert eines Unternehmenskennzeichens für die Nachfrageentscheidung der Kunden lizenzsatzrelevant ist: Wo das Publikum bereit ist, für die Unternehmensbezeichnung einen Preisaufschlag zu zahlen, ist der Wert des Kennzeichens regelmäßig höher anzusetzen als in technisch und preisgetriebenen Märkten.</p>
<h2 id="sachverhalt-und-prozessuale-ausgangslage" class="font-editorial font-bold mb-2 mt-4 [.has-inline-images_&amp;]:clear-end text-lg first:mt-0 md:text-lg [hr+&amp;]:mt-4">Sachverhalt und prozessuale Ausgangslage</h2>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Die Klägerin, seit den 1980er Jahren unter „HEITEC“ firmierend und schwerpunktmäßig im Bereich Elektrotechnik, Maschinen- und Anlagenbau tätig, nimmt die Beklagte zu 1), die seit 1994 als „heytec GmbH Antriebstechnik und Service“ im Bereich Antriebstechnik agierte, auf Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Anspruch. In einem Vorprozess war der Unterlassungs- und Feststellungsanspruch bereits rechtskräftig tituliert, sodass im vorliegenden Verfahren nur noch die Höhe des Schadensersatzes streitig war.</p>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Die Klägerin legte die von den Beklagten offen gelegten Umsätze der Jahre 2006–2020 zugrunde und begehrte bei einem von ihr angenommenen Lizenzsatz von 6,5% rund 2,19 Mio. Euro. Das Landgericht hatte dem nur in Höhe von rund 168.000 Euro auf Basis eines Lizenzsatzes von 0,5% stattgegeben, wobei es im Wesentlichen an die Verhältnisse des Jahres 1994 anknüpfte. Das OLG hebt dieses Konzept teilweise auf, gelangt aber ebenfalls zu einer deutlichen Korrektur der klägerischen Lizenzvorstellung nach unten und setzt den angemessenen Satz auf 1% fest, was zu einem Schadensersatz von 358.516,10 Euro führt</p>
<h2 id="rechtliche-wrdigung-mastab-des-lizenzsatzes" class="font-editorial font-bold mb-2 mt-4 [.has-inline-images_&amp;]:clear-end text-lg first:mt-0 md:text-lg [hr+&amp;]:mt-4">Rechtliche Würdigung: Maßstab des Lizenzsatzes</h2>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Ausgangspunkt sind <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">§ 14 Abs. 6 Satz 3</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/15.html" title="&sect; 15 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer gesch&auml;ftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">§ 15 Abs. 5 Satz 2 MarkenG</a>, wonach der Verletzte seinen Schaden auch nach der fiktiven Lizenz berechnen kann, die ein vernünftiger Lizenznehmer für die Nutzung des Kennzeichens gezahlt hätte. Das OLG arbeitet dabei drei zentrale Leitlinien heraus:</p>
<ol class="marker:text-quiet list-decimal">
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2"><strong>Ex‑post‑Betrachtung zugunsten des Kennzeicheninhabers</strong><br />
Es genügt nicht, allein auf die Kennzeichnungskraft und wirtschaftliche Bedeutung im Zeitpunkt des Verletzungsbeginns abzustellen; vielmehr dürfen spätere, nicht fernliegende Entwicklungen wie eine gesteigerte Kennzeichnungskraft berücksichtig werden. Dogmatisch wird damit die ohnehin stark objektivierte Lizenzanalogie weiter in Richtung einer am tatsächlichen wirtschaftlichen Verlauf orientierten Gesamtbetrachtung verschoben</p>
</li>
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2"><strong>Bedeutung der Unternehmensbezeichnung für die Marktentscheidung</strong><br />
Das Gericht knüpft ausdrücklich daran an, in welchem Umfang die angesprochenen Verkehrskreise ihrer Kaufentscheidung die Unternehmensbezeichnung beimessen. In Märkten, in denen die Firma als Qualitätsversprechen und Differenzierungsmerkmal wahrgenommen wird, führt dies tendenziell zu einem höheren Lizenzsatz als in Märkten, in denen Funktionalität und Preis dominieren. Der Senat verweigert hier also eine schematische Übertragung markenrechtlicher Erfahrungswerte und verlangt eine marktbezogene Einzelfallanalyse.</p>
</li>
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2"><strong>Einordnung des Erfahrungssatzes „25–30% der Umsatzrendite“</strong><br />
Der bekannte Erfahrungssatz, wonach sich Lizenzentgelte häufig im Bereich von 25–30% der Umsatzrendite bewegen, wird ausdrücklich relativiert. Das OLG betont, dass es sich gerade nicht um einen „Anscheinsbeweis“ handelt, sondern um einen Orientierungswert, dessen Gewicht von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Im Streitfall führt dies dazu, dass selbst bei Unterstellung der von der Klägerin behaupteten Umsatzrendite von 6,5% kein Lizenzsatz oberhalb von 1% gerechtfertigt ist.</p>
</li>
</ol>
<h2 id="gewichtung-der-fallumstnde" class="font-editorial font-bold mb-2 mt-4 [.has-inline-images_&amp;]:clear-end text-lg first:mt-0 md:text-lg [hr+&amp;]:mt-4">Gewichtung der Fallumstände</h2>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Besonders instruktiv ist die konkrete Abwägung, mit der der Senat den Lizenzsatz auf 1% begrenzt:</p>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2"><strong>Branchen- und Unternehmensunterschiede</strong><br />
OLG und LG stellen erhebliche Unterschiede in Geschäftsgegenstand, Branche, Unternehmensgröße und Wertschöpfung fest. Es gab über viele Jahre keinerlei Berührungspunkte zwischen den Parteien, was die Gefahr einer Marktverwirrung und den wirtschaftlichen Druck auf die Klägerin deutlich relativiert. Auf der Lizenzebene bedeutet dies: Ein vernünftiger Lizenzgeber hätte zwar eine Gegenleistung verlangt, aber keine „Premiumlizenz“, die die Gewinnspanne des Lizenznehmers voll abschöpft.</p>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2"><strong>Fehlende „Türöffnungsfunktion“ des Zeichens</strong><br />
Anders als bei prominenten Marken mit ausgeprägter „Türöffnungsfunktion“ (z.B. bei Markteintritten in neue Märkte oder bei prominenter Co‑Branding‑Konstellation) sah der Senat weder vorgetragen noch ersichtlich, dass „HEITEC“ für die Antriebstechnikbranche der Beklagten eine solche Funktion gehabt hätte. Dies spricht deutlich gegen Lizenzsätze, die in Richtung der vollständigen Abschöpfung der Umsatzrendite gehen.<br />
<strong>Geringe tatsächliche Umsatzrendite der Beklagten</strong><br />
Die Beklagte legte für die Jahre 2006–2019 Gewinne offen, die – bezogen auf die unstreitigen Umsätze – zu einer durchschnittlichen Umsatzrendite von nur etwa 0,56% führten. Der Senat nimmt den Grundsatz ernst, dass zwar nicht das individuelle wirtschaftliche Geschick des Verletzers maßgeblich ist, gleichwohl aber bei evident atypischer Renditesituation der abstrakte Branchendurchschnitt nicht unbesehen durchschlagen darf. Das Ergebnis ist ein fühlbarer Abschlag gegenüber einem rein renditebasierten Rechenmodell.<span class="inline-flex" aria-label="paste.txt" data-state="closed">[</span></p>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Diese Faktoren zusammengenommen führen zu einem spürbaren, aber moderaten Lizenzsatz von 1% auf die Umsätze der Beklagten im Zeitraum 2006–2020. Ergänzend erhöht das OLG – in Übereinstimmung mit der BGH‑Rechtsprechung (BTK) – die fiktive Lizenz um einen Zinsanteil, weil der Verletzte so zu stellen ist, als hätte er die Lizenzzahlungen laufend erhalten; mindestens anzusetzen sind die erhöhten Verzugszinsen nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/288.html" title="&sect; 288 BGB: Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden">§ 288 Abs. 2 BGB</a>.</p>
</div>
<div class="prose dark:prose-invert inline leading-relaxed break-words min-w-0 [word-break:break-word] prose-strong:font-bold [&amp;_&gt;*:first-child]:mt-0 [&amp;_&gt;*:last-child]:mb-0">
<h2 id="prozessuale-besonderheiten-zurckbehaltungsrecht" class="font-editorial font-bold mb-2 mt-4 [.has-inline-images_&amp;]:clear-end text-lg first:mt-0 md:text-lg [hr+&amp;]:mt-4">Prozessuale Besonderheiten (Zurückbehaltungsrecht)</h2>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Einen praktischen Akzent setzt der Senat schließlich bei der Frage des Zurückbehaltungsrechts nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/273.html" title="&sect; 273 BGB: Zur&uuml;ckbehaltungsrecht">§ 273 BGB</a>: Das Landgericht hatte die Verurteilung zur Zahlung gegen die Beklagte zu 1) nur Zug um Zug gegen Herausgabe einer Prozessbürgschaftsurkunde ausgesprochen, nachdem das OLG in einem Parallelverfahren die Klägerin zur Herausgabe der Bürgschaft verurteilt hatte. Durch die bedingungslose Erklärung der Klägerin im Berufungstermin, aus der Bürgschaft keine Rechte mehr herzuleiten und sie im Wiederauffindungsfall an die Bank herauszugeben, sah der Senat die Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts als erledigt an, ohne dass es einer förmlichen Erledigungserklärung bedurft hätte. Damit konnte eine vorbehaltlose Verurteilung ausgesprochen werden.</p>
<h2 id="bewertung-und-einordnung" class="font-editorial font-bold mb-2 mt-4 [.has-inline-images_&amp;]:clear-end text-lg first:mt-0 md:text-lg [hr+&amp;]:mt-4">Bewertung und Einordnung</h2>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Die Entscheidung schärft die Konturen der Lizenzanalogie im Unternehmenskennzeichenrecht an mehreren Stellen:</p>
<ul class="marker:text-quiet list-disc">
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Sie bestätigt und konkretisiert die <strong>Ex‑post‑Orientierung</strong> des Lizenzsatzes, ohne in eine grenzenlose wirtschaftliche Rückschau abzugleiten; maßgeblich sind nicht fernliegende, sondern lebensnahe Entwicklungen der Kennzeichnungskraft.<span class="inline-flex" aria-label="paste.txt" data-state="closed">[</span></p>
</li>
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Sie verankert die Lizenzhöhe stärker in der <strong>funktionalen Rolle des Kennzeichens im konkreten Markt</strong> (Preisaufschlagbereitschaft, Differenzierungsfunktion) und löst sich damit von pauschalen, zeichen- und branchenübergreifenden Prozentsätzen.</p>
</li>
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Sie relativiert den <strong>Erfahrungssatz der 25–30% der Umsatzrendite</strong> und ordnet ihn als bloßen Wertungsfaktor ein, dessen Bedeutung bei erkennbar atypischen Sachverhalten geringer ist.</p>
</li>
</ul>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Für die Praxis bedeutet dies: Klägerseite muss künftig noch genauer darlegen, welchen Beitrag das Kennzeichen im konkreten Marktsegment zur Nachfrageentscheidung und zur Rendite leistet, während Beklagtenseite gute Chancen hat, über nachvollziehbare Gewinn- und Renditedarstellungen eine deutliche Kappung überzogener Lizenzforderungen zu erreichen.</p>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">
</div>
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		<title>Markenrecht &#8211; Rechtserhaltende Benutzung und Verwechslungsgefahr (BGH vom 22.11.2025 &#8211;  I ZB 30/25)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/markenrecht-rechtserhaltende-benutzung-und-verwechslungsgefahr-bgh-vom-22-11-2025-i-zb-30-25/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Mar 2026 11:59:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Benutzungsfrist (Benutzungsschonfrist) Die Entscheidung „H 15/Hecht H 15“ des BGH bietet gleich drei wichtige Botschaften für die Markenpraxis – zur Benutzung, zur Grenzziehung bei Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln und zur Verwechslungsgefahr bei Kombinationsmarken. 1. „Wandernde Benutzungsfrist“ – Bestätigung für die Praxis Der BGH bestätigt ausdrücklich: Das Prinzip der „wandernden Benutzungsfrist“ nach § 43 Abs. 1 S. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Benutzungsfrist (Benutzungsschonfrist)</h1>
<p>Die Entscheidung „H 15/Hecht H 15“ des BGH bietet gleich drei wichtige Botschaften für die Markenpraxis – zur Benutzung, zur Grenzziehung bei Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln und zur Verwechslungsgefahr bei Kombinationsmarken.</p>
<h2>1. „Wandernde Benutzungsfrist“ – Bestätigung für die Praxis</h2>
<p>Der BGH bestätigt ausdrücklich: Das Prinzip der „wandernden Benutzungsfrist“ nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/43.html" title="&sect; 43 MarkenG: Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung &uuml;ber den Widerspruch">§ 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG</a> a.F. ist unionsrechtskonform.</p>
<p>Für Widersprüche bedeutet das: Die Benutzung der älteren Marke muss jeweils für die letzten fünf Jahre vor der (Entscheidungs‑)Situation nachgewiesen werden, nicht nur einmalig für einen starren Zeitraum nach Eintragung.</p>
<p>Für die Beratungspraxis: In laufenden und länger dauernden Widerspruchs- und Löschungsverfahren muss die Benutzungsdokumentation regelmäßig „aktualisiert“ werden. Wer seine Benutzungsunterlagen nur historisch vorhält, riskiert, dass die Marke im Verfahren faktisch entwertet wird.</p>
<p>Konsequenz: Markenportfolios sollten so geführt werden, dass für alle zentralen Marken durchgängig belastbare Benutzungsnachweise verfügbar sind – nicht nur rund um die Eintragung, sondern über den gesamten Lebenszyklus.</p>
<h2>2. Rechtserhaltende Benutzung: Arzneimittel vs. Nahrungsergänzungsmittel</h2>
<p>Spannend für den Life‑Science‑ und Food‑Bereich ist der zweite Baustein der Entscheidung: Wann ist eine Marke, die für „Arzneimittel“ eingetragen ist, rechtserhaltend benutzt?</p>
<p>Der BGH knüpft an die Perspektive der angesprochenen Verkehrskreise an:</p>
<p><span style="color: #339966;">Rechtserhaltende Benutzung liegt vor, wenn der Verkehr die tatsächlich unter der Marke vertriebene Ware mit der im Register benannten Ware gleichsetzt.</span></p>
<p>Ist die Marke für „Arzneimittel“ geschützt, darf für die Begriffsbestimmung auf die arzneimittelrechtlichen Definitionen zurückgegriffen werden (Arzneimittelkodex der EU, deutsches Arzneimittelgesetz).</p>
<p>Praktisch relevant wird das in Grenzfällen wie:</p>
<p>„Graubereichsprodukte“ zwischen Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel</p>
<p>„Health Claims“ und Präsentation: Wird das Produkt aus Sicht des Verbrauchers eher als Therapie‑Mittel oder als bloßes Nahrungsergänzungsprodukt wahrgenommen?</p>
<p>Für Inhaber von Arzneimittelmarken bedeutet das:</p>
<p>Wer seine Marke plötzlich nur noch für Nahrungsergänzungsmittel nutzt, muss genau prüfen, ob diese Nutzung noch als Benutzung „für Arzneimittel“ durchgeht.</p>
<p>Umgekehrt können Nahrungsergänzungsmittel mit quasi‑medizinischer Präsentation dazu führen, dass eine ursprünglich als Arzneimittelmarke eingetragene Marke doch rechtserhaltend genutzt wird – mit entsprechender Durchsetzungskraft gegen Dritte.</p>
<h2>3. Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn: Keine Flucht in ähnliche Waren</h2>
<p>Der dritte Kernpunkt betrifft die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, also den Fall, dass eine ältere Marke als Bestandteil in eine jüngere Kombinationsmarke übernommen wird („X + ältere Marke“).</p>
<p>Der BGH stellt klar:</p>
<p>Diese Fallgruppe ist nicht auf identische Waren beschränkt.</p>
<p>Auch bei bloß ähnlichen Waren kann eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn vorliegen, wenn</p>
<p>der übernommene Bestandteil in der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und</p>
<p>beim Verkehr der Eindruck entsteht, die Waren stammten zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.</p>
<p>Für die Praxis heißt das:</p>
<p>Die „Flucht“ in nur ähnliche Waren (etwa von Arzneimitteln in Nahrungsergänzungsmittel) schützt nicht davor, in den Schutzbereich einer älteren Marke hineinzulaufen, wenn deren Zeichen erkennbar übernommen wird.</p>
<p>Wer eine fremde Marke unverändert in eine Zweitmarke mit eigenem Unternehmensnamen integriert, etwa „Hecht H 15“, läuft weiter Gefahr, wegen Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn in Anspruch genommen zu werden – auch wenn er formal eine andere Warenkategorie bedient.</p>
<p>Unternehmen sollten daher bei Neuentwicklungen von Kombinationsmarken besonders sensibel sein:</p>
<p>Keine Übernahme prägender fremder Markenbestandteile – auch nicht „nur“ für ähnliche, angrenzende Waren.</p>
<p>Frühzeitige Kollisionsrecherche, insbesondere im Life‑Science‑ und Gesundheitsbereich, wo die Grenze zwischen Arznei- und Nahrungsergänzungsmitteln häufig fließend ist.</p>
<h2>4. Was bedeutet das für Markeninhaber?</h2>
<p>Für Markeninhaber:</p>
<p>Benutzungspflicht strategisch ernst nehmen: Kontinuierliche Benutzung und systematisches Sammeln von Nachweisen sind Pflicht.</p>
<p>Produktentwicklung und Markenstrategie abstimmen: Wer von Arzneimitteln in Nahrungsergänzungsmittel „umsteigt“, sollte seine Markenstrategie aktiv überprüfen und gegebenenfalls neue, passende Eintragungen vornehmen.</p>
<p>Angriffe gegen Nachahmer: Die Entscheidung stärkt die Hand, wenn Dritte die eigene Marke als Produktbestandteil in ihre Kombinationskennzeichen übernehmen – insbesondere in Nachbarsegmenten wie Nahrungsergänzungsmitteln.</p>
<p>Für potenzielle Verwender neuer Zeichen:</p>
<p>Kombinationsmarken mit erkennbar an ältere Kennzeichnungen anknüpfenden Buchstaben‑/Zahlenfolgen sind rechtlich riskant, auch wenn Waren nur ähnlich sind.</p>
<p>Fragen zum Markenrecht? Wir beraten Sie gerne!</p>
<h4><a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a></h4>
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		<title>Markenrecht &#8211; Die Gewährleistungsmarke</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/markenrecht-die-gewaehrleistungsmarke/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Jan 2026 14:02:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Gewährleistungsmarke – Bedeutung, rechtliche Grundlagen und Praxis Die Gewährleistungsmarke ist eine besondere Markenform, mit der ein neutraler Markeninhaber die Einhaltung objektiver Qualitäts-, Sicherheits- oder sonstiger Standards für bestimmte Waren oder Dienstleistungen garantiert. Anders als die klassische Individualmarke dient sie nicht primär der Herkunftskennzeichnung, sondern der Zertifizierung definierter Eigenschaften. Rechtlich ist die Gewährleistungsmarke sowohl im [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/markenrecht-die-gewaehrleistungsmarke/">Markenrecht &#8211; Die Gewährleistungsmarke</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1><span style="text-decoration: underline;">Die Gewährleistungsmarke – Bedeutung, rechtliche Grundlagen und Praxis</span></h1>
<p>Die Gewährleistungsmarke ist eine besondere Markenform, mit der ein neutraler Markeninhaber die Einhaltung objektiver Qualitäts-, Sicherheits- oder sonstiger Standards für bestimmte Waren oder Dienstleistungen garantiert. Anders als die klassische Individualmarke dient sie nicht primär der Herkunftskennzeichnung, sondern der Zertifizierung definierter Eigenschaften.</p>
<p>Rechtlich ist die Gewährleistungsmarke sowohl im deutschen Markenrecht (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/106a.html" title="&sect; 106a MarkenG: Gew&auml;hrleistungsmarken">§§ 106a–106h MarkenG</a>) als auch auf Unionsebene in der Unionsmarkenverordnung (UMV, Verordnung (EU) 2017/1001) in den Art. 83–93 eigenständig geregelt. Seit 2019 können entsprechende Gütesiegel als nationale Gewährleistungsmarken beim DPMA sowie als Unionsgewährleistungsmarken beim EUIPO angemeldet und eingetragen werden.</p>
<h2>Begriff und Funktion der Gewährleistungsmarke</h2>
<p>Die Gewährleistungsmarke dient der Zusicherung bestimmter Eigenschaften der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. Der Markeninhaber garantiert insbesondere Merkmale wie Material, Herstellungs- oder Erbringungsweise, Qualität, Genauigkeit oder sonstige objektiv überprüfbare Eigenschaften. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Gewährleistung der geografischen Herkunft (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/106a.html" title="&sect; 106a MarkenG: Gew&auml;hrleistungsmarken">§ 106a Abs. 1 MarkenG</a>; Art. 83 Abs. 1 UMV).</p>
<p>Zentral ist dabei, dass die Gewährleistungsmarke kein Herkunftshinweis im klassischen markenrechtlichen Sinn ist. Sie signalisiert dem Verkehr vielmehr, dass ein unabhängiger Dritter verbindliche Prüfkriterien festgelegt hat und deren Einhaltung überwacht. Die Marke fungiert damit als rechtlich abgesichertes Prüf- und Qualitätssiegel, das Transparenz schafft und Vertrauen in standardisierte Leistungen oder Produkte fördert.</p>
<h2>Rechtliche Grundlagen im MarkenG und in der UMV</h2>
<p>Deutsches Markenrecht</p>
<p>Im deutschen Recht sind Gewährleistungsmarken in <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/106a.html" title="&sect; 106a MarkenG: Gew&auml;hrleistungsmarken">§§ 106a</a> bis <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/106h.html" title="&sect; 106h MarkenG: Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse">106h MarkenG</a> (Teil 5 des MarkenG) geregelt. <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/106a.html" title="&sect; 106a MarkenG: Gew&auml;hrleistungsmarken">§ 106a MarkenG</a> definiert die Gewährleistungsmarke und benennt die zulässigen gewährleisteten Eigenschaften. Ergänzende Vorschriften betreffen insbesondere:</p>
<p>die Neutralität und Unabhängigkeit des Markeninhabers, Der Markeninhaber darf weder Hersteller noch Händler der Produkte sein, die er zertifiziert, um eine unabhängige Qualitätskontrolle und Vertrauen zu gewährleisten<br />
die Markensatzung als zentrales Regelwerk,<br />
besondere Löschungs- und Nichtigkeitsgründe, etwa bei Wegfall der Gewährleistungsfunktion.<br />
Grundsätzlich finden die allgemeinen Vorschriften des MarkenG Anwendung, soweit die Spezialregelungen zu Gewährleistungsmarken nichts Abweichendes bestimmen (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/106a.html" title="&sect; 106a MarkenG: Gew&auml;hrleistungsmarken">§ 106a Abs. 2 MarkenG</a>).</p>
<p>Unionsrecht (UMV)<br />
Auf EU-Ebene ist die Unionsgewährleistungsmarke in Art. 83–93 UMV geregelt. Art. 83 UMV enthält die Definition und beschreibt die besondere Funktion dieser Markenform, während Art. 84 UMV die Satzung der Unionsgewährleistungsmarke mit Mindestinhalt und Einreichungsfristen normiert. Die allgemeinen Vorschriften über die Unionsmarke bleiben anwendbar, soweit die Spezialnormen nichts anderes vorsehen (Art. 83 Abs. 3 UMV).</p>
<h2>Abgrenzung zu Individual- und Kollektivmarke</h2>
<p>Die Individualmarke kennzeichnet Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens und erfüllt primär eine Herkunftsfunktion. Zwar können Individualmarken mittelbar Qualitätsvorstellungen transportieren, sie garantieren jedoch keine objektiv normierten Eigenschaften im Sinne einer Zertifizierung.</p>
<p>Kollektivmarken dienen der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder eines Verbands oder einer Vereinigung. Der Markeninhaber ist hier regelmäßig der Verband selbst, der unter Umständen auch eigene Leistungen erbringen kann.</p>
<p>Demgegenüber ist die Gewährleistungsmarke strikt auf Neutralität angelegt: Der Inhaber darf die durch die Marke zertifizierten Waren oder Dienstleistungen nicht selbst herstellen oder erbringen (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/106b.html" title="&sect; 106b MarkenG: Inhaberschaft und ernsthafte Benutzung">§ 106b MarkenG</a>). Seine Rolle beschränkt sich auf die Festlegung, Überwachung und Durchsetzung objektiver Standards.</p>
<h2>Zentrale Merkmale der Gewährleistungsmarke nach dem MarkenG</h2>
<p>Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/106a.html" title="&sect; 106a MarkenG: Gew&auml;hrleistungsmarken">§ 106a Abs. 1 MarkenG</a> gewährleistet der Inhaber für die erfassten Waren und Dienstleistungen das Vorliegen einer oder mehrerer Eigenschaften, insbesondere:</p>
<p>Material,<br />
Art und Weise der Herstellung oder Erbringung,<br />
Qualität oder Genauigkeit,<br />
sonstige objektiv überprüfbare Eigenschaften<br />
(mit Ausnahme der geografischen Herkunft).<br />
Die Marke muss geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen mit gewährleisteten Eigenschaften von solchen ohne entsprechende Gewährleistung zu unterscheiden. Zudem ist bereits bei der Anmeldung ausdrücklich anzugeben, dass es sich um eine Gewährleistungsmarke handelt (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/106a.html" title="&sect; 106a MarkenG: Gew&auml;hrleistungsmarken">§ 106a Abs. 1 S. 2 und 3 MarkenG</a>).</p>
<p>Besondere Bedeutung haben die gesetzlichen Vorgaben zur Neutralität des Inhabers, zur Nutzung der Marke durch Dritte sowie zu speziellen Löschungs- und Nichtigkeitsgründen, etwa wenn die vorgesehene Kontrolle nicht (mehr) ordnungsgemäß durchgeführt wird (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/106h.html" title="&sect; 106h MarkenG: Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse">§ 106h MarkenG</a>).</p>
<h2>Markensatzung und Anmeldeanforderungen</h2>
<p>Kern jeder Gewährleistungsmarke ist die Markensatzung. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/106d.html" title="&sect; 106d MarkenG: Gew&auml;hrleistungsmarkensatzung">§ 106d Abs. 2 MarkenG</a> muss sie insbesondere enthalten:</p>
<p>die gewährleisteten Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,<br />
die Bedingungen für die Nutzung der Marke,<br />
die vorgesehenen Prüf- und Überwachungsmaßnahmen,<br />
Regelungen zu Sanktionen bei Verstößen.<br />
Die Satzung ist innerhalb von zwei Monaten ab dem Anmeldetag beim DPMA einzureichen. Wird sie nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß vorgelegt, droht nach Beanstandung die Zurückweisung der Anmeldung. Entsprechende Anforderungen gelten auf Unionsebene für die Unionsgewährleistungsmarke nach Art. 84 UMV.</p>
<h2>Die Unionsgewährleistungsmarke nach der UMV</h2>
<p>Eine Unionsmarke wird zur Unionsgewährleistungsmarke, wenn sie bei der Anmeldung ausdrücklich als solche bezeichnet wird und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Auch hier muss die Marke geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen mit gewährleisteten Eigenschaften von solchen ohne diese Eigenschaften zu unterscheiden; die geografische Herkunft bleibt ausgeschlossen (Art. 83 Abs. 1 UMV).</p>
<p>Die Unionsgewährleistungsmarke kann – wie andere Unionsmarken – in unterschiedlichen Zeichenformen auftreten (Wort-, Bild-, Farb- oder sonstige Markenformen), sofern sie die erforderliche Unterscheidungskraft besitzt und die Gewährleistungsfunktion erfüllt.</p>
<p>Praxisrelevanz und Einsatzbereiche<br />
In der Praxis ist die Gewährleistungsmarke insbesondere für Branchen mit standardisierten Qualitäts-, Sicherheits- oder Nachhaltigkeitsanforderungen von Bedeutung, etwa bei Umwelt- und Nachhaltigkeitssiegeln, technischen Prüfzeichen oder branchenspezifischen Standards. Neutrale Organisationen, Verbände oder Prüfgesellschaften können so ein rechtlich geschütztes Gütesiegel etablieren, das national oder unionsweit Geltung beansprucht.</p>
<p>Für Markeninhaber bietet diese Markenform die Möglichkeit, Systeme freiwilliger Selbstregulierung markenrechtlich abzusichern und effektiv gegen Missbrauch oder Verwässerung des Siegels vorzugehen. Für Verbraucher erhöht die Gewährleistungsmarke die Transparenz, da die Prüfkriterien verbindlich in der Satzung festgelegt und rechtlich überprüfbar sind.</p>
<p>Haben Sie Fragen zum Markenrecht? Unsere Anwälte beraten Sie gerne,</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Kai Jüdemann</a></p>
<p>Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Markenrecht &#8211; Dreidimensionale Marke</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Jan 2026 13:35:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Dreidimensionale Marke Die Verpackung der Toblerone-Schokolade würden Sie vermutlich auch erkennen, wenn nicht Toblerone draufstehen würde. Diese besondere Form ist eins der berühmtesten Beispiele in der Welt der dreidimensionalen Marken. Neben dem wohl bekanntesten Markentyp, der reinen Wort- oder Wort-/Bildmarke wie das Coca Cola-Logo in geschwungenem Schriftzug, ist es nämlich auch möglich, Formen zu schützen. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Dreidimensionale Marke</h1>
<p>Die Verpackung der Toblerone-Schokolade würden Sie vermutlich auch erkennen, wenn nicht Toblerone draufstehen würde. Diese besondere Form ist eins der berühmtesten Beispiele in der Welt der dreidimensionalen Marken. Neben dem wohl bekanntesten Markentyp, der reinen Wort- oder Wort-/Bildmarke wie das Coca Cola-Logo in geschwungenem Schriftzug, ist es nämlich auch möglich, Formen zu schützen. Formmarke und dreidimensionale Marke wird häufig synonym verwendet. <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/3.html" title="&sect; 3 MarkenG: Als Marke schutzf&auml;hige Zeichen">§ 3 Abs. 1 MarkenG</a> zählt sie alle auf, die als Marke schutzfähigen Zeichen und darunter auch die 3D-Marke: „Als Marke können alle Zeichen, insbesondere […] dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen […] geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“.</p>
<h2>Voraussetzungen Eintragung dreidimensionale Marke</h2>
<p>Es sind dreidimensionale Gestaltungen jeder Art möglich. Um die Markeneintragung zu erreichen ist es wichtig, eine einzigartige Form zu entwickeln, die nicht branchenüblich ist. Neben den typischen Anforderungen an die Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt ist auch eine Markendarstellung obligatorisch. Dazu muss der eindeutige Antrag auf Eintragung als dreidimensionale Marke erklärt werden und entweder eine grafische Darstellung mit bis zu sechs verschiedenen Ansichten als JPEG-Datei oder klassisch auf einem Blatt Papier eingereicht werden oder als OBJ, STL, X3D-Datei. Sie können wählen, ob Sie einen Schutz als schwarz-weiß Marke wünschen oder in Farbe, je nachdem sind auch die grafischen Darstellungen zu gestalten und durch wörtliche Farbnamen (gelb, rot,…) zu benennen.</p>
<h2>Gesetzliche Ausnahmen: Artbedingtheit, technisch bedingte Form, Wertbedingtheit</h2>
<p>Es gibt ein paar Fallen die zu beachten sind, denn <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/3.html" title="&sect; 3 MarkenG: Als Marke schutzf&auml;hige Zeichen">§ 3 Abs. 2 MarkenG</a> formuliert drei Ausnahmen von 3D-Formen, die nicht als Marke schutzfähig sind:</p>
<h3>1.      Artbedingtheit, <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/3.html" title="&sect; 3 MarkenG: Als Marke schutzf&auml;hige Zeichen">§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG</a></h3>
<p>Wenn die Form durch die Art der Ware bedingt ist, entfällt die Schutzmöglichkeit. So etwa die Form einer Glühbirne, die nicht für Glühbirnen-Klassen eintragungsfähig ist.</p>
<h3>2.      Technisch bedingte Form, <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/3.html" title="&sect; 3 MarkenG: Als Marke schutzf&auml;hige Zeichen">§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG</a></h3>
<p>Gleiches gilt für Formen, die technisch notwendig sind. So soll einer Monopolisierung entgegengewirkt werden. In diese Kategorie gehören Lego-Bausteine, denn die zwei symmetrischen Reihen mit vier Noppen jeweils sind technisch notwendig, um die Bausteine als solche zu nutzen.</p>
<h3>3.      Wertbedingtheit, <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/3.html" title="&sect; 3 MarkenG: Als Marke schutzf&auml;hige Zeichen">§ 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG</a></h3>
<p>Eine Form, die der Ware gerade ihren wesentlichen (i.d.R. ästhetischen) Wert verleiht, ist ebenfalls nicht schutzfähig. Dazu gehört Schmuck. Marken erfüllen die Funktion des Herkunftshinweises, also die Ware oder Dienstleistung einem bestimmten Unternehmen zuordnen zu können, doch der angesprochene Verkehrskreis beurteilt Schmuck primär rein nach ihrem ästhetischen und künstlerischen Gehalt. Die Unterscheidungskraft muss also besonders stark ausfallen, dazu wie folgt:</p>
<h2>Unterscheidungskraft bei 3D-Marke: Erhebliche Abweichung der Branchenüblichkeit</h2>
<p>Sofern all diese Ausschlusskriterien nicht gegeben sind, muss das Zeichen wie bei jedem anderen Markentyp ebenfalls ausreichende Unterscheidungskraft aufweisen. Dafür muss die dreidimensionale Gestaltung als Herkunftshinweis dienen, es muss mithin einem bestimmten Unternehmen zuordbar sein. Bei 3D-Marken muss eine „erhebliche Abweichung der Branchenüblichkeit“ festgestellt werden können. Der sitzende Lindt-Goldhase mit Glöckchen wurde etwa abgelehnt, denn ein sitzender Hase weicht nicht von der üblichen Präsentation von Schokohasen ab.</p>
<h2>Letzter Rettungsanker: Der Verkehrskreis erkennt die Form trotz fehlender Unterscheidungskraft</h2>
<p>Einen letzten Rettungsanker gibt es noch für die Zeichen, denen keine Unterscheidungskraft zukommt, nicht nur speziell für 3D-Marken, sondern für alle Markentypen: Gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 3 MarkenG</a> ist eine Eintragung im Markenregister dennoch möglich, sofern die Form bereits von einem wesentlichen Teil des angesprochenen Verkehrskreises als von einem bestimmten Unternehmen stammend aufgefasst wird.</p>
<p>Sie möchten eine Form zur Eintragung als dreidimensionale Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt anmelden? Bei dreidimensionalen Marken ist der Anmeldung und ihren grafischen Darstellungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Wir setzen gerne unsere markenrechtliche, langjährige Expertise ein, um die Anmeldung für Sie zu übernehmen.</p>
<p>Franziska Becker</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
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		<title>Markenrecht &#8211; Die Klangmarke</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Dec 2025 10:28:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Klangmarke Sie sind aus der Werbung nicht mehr wegzudenken: Klänge, die wir automatisch mit der dazugehörigen Ware oder Dienstleistung verbinden. Klänge wirken anders als normale Bildwerbung auf unseren Hörsinn ein und stärken damit unsere Wahrnehmung. Beispiele sind der „Ricola“-Ruf oder das „Tüdeldüdü“ der Telekom. Diese Klänge sind bereits als Klangmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Klangmarke</h1>
<p>Sie sind aus der Werbung nicht mehr wegzudenken: Klänge, die wir automatisch mit der dazugehörigen Ware oder Dienstleistung verbinden. Klänge wirken anders als normale Bildwerbung auf unseren Hörsinn ein und stärken damit unsere Wahrnehmung. Beispiele sind der „Ricola“-Ruf oder das „Tüdeldüdü“ der Telekom. Diese Klänge sind bereits als Klangmarke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/3.html" title="&sect; 3 MarkenG: Als Marke schutzf&auml;hige Zeichen">§ 3 Abs. 1 MarkenG</a> zählt sie alle auf, die als Marke schutzfähigen Zeichen und darunter auch die Klangmarke: „Als Marke können alle Zeichen, insbesondere […] Klänge […] geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“ Die Klangmarke ist an Stelle der Hörmarke getreten.</p>
<h2>Was ist zugelassen?</h2>
<p>Zugelassen sind alle wahrnehmbaren Klänge. Ausnahmen: Keine Unterscheidungskraft, rein beschreibender Laut, unvermeidbares Geräusch</p>
<p>Zur Eintragung zugelassen sind grundsätzlich alle wahrnehmbaren Klänge, also nicht nur musikalische Klänge, sondern auch das gesprochene oder gesungene Wort und rein geräuschhafte Klangbilder. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme, sodass auch bei der Klangmarke die absoluten Schutzhindernisse zu beachten sind. Das bekannteste absolute Schutzhindernis ist die mangelnde Unterscheidungskraft (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG</a>), mithin wenn der Klang nicht geeignet sind, die dazugehörige Ware oder Dienstleistung eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen unterscheiden zu können. Das bedeutet auch, das rein beschreibende Angaben nie schutzfähig sind (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG</a>). Das gilt immer und für alle Markenformen. Im Falle der Klangmarke kann etwa das einfache Miauen einer Katze für Katzenfutter nicht schutzfähig sein. Bei Klangmarken gibt es aber noch einen weiteren Spezialfall zu beachten: Nicht geschützt werden können Klänge, die von der Ware oder Dienstleistung unumgänglich erzeugt werden, die also zur Erreichung der technischen Wirkung erforderlich sind (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/3.html" title="&sect; 3 MarkenG: Als Marke schutzf&auml;hige Zeichen">§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG</a>). Das schließt beispielsweise das technisch unvermeidbare Geräusch eines Druckers aus.</p>
<h2>Darstellung Ihres Klangs als mp3-Datei ODER grafisch</h2>
<p>Um die Anmeldung formgerecht zu gestalten, kann entweder eine grafische Darstellung in der üblichen Notenschrift auf Papier/JPEG-Datei beigefügt werden, § 11 Abs. 1, 2 MarkenV. Die übliche Notenschrift meint ein gegliedertes Notensystem, also mit Notenschlüssel, Noten- und Pausenzeichen sowie ggf. nötigen Vorzeichen. Oder der statt der grafischen Methode wohl zeitgemäßere Weg: Die Darstellung auf einem Datenträger als mp3. Dann ist die grafische Darstellung nicht mehr notwendig. Das ist insbesondere bei den Klängen praktisch, die sich nicht unbedingt grafisch darstellen lassen.</p>
<h2>Alternative (!) zur mp3-Datei: Die grafische Darstellung Ihrer Klangmarke</h2>
<p>Sollten Sie dennoch die grafische Darstellung bevorzugen, so sind einige Formalia zu beachten (§ 11 Abs. 3, 8 Abs. 2-6 MarkenV): Überklebungen oder Durchstreichungen, die hinderlich sein können, ebenso wie nicht dauerhafte Farbdarstellungen sind unzulässig (§ 8 Abs. 2 MarkenV). Das Deutsche Patent- und Markenamt verfügt über ein Formblatt über die Markendarstellung, das der Anmeldung beizufügen ist und auf welchem die Markendarstellung aufzudrucken oder aufzukleben ist. Es gibt genaue Maße, die für die Darstellung einzuhalten sind: Nicht kleiner als 8 cm in der Breite oder 8 cm in der Höhe. In dem Feld darf sonst nichts festgehalten werden, außer, sofern notwendig, der Vermerk „oben“ um die richtige Position zu kennzeichnen (§ 8 Abs. 3, 5 MarkenV). Sofern Sie dieses Formblatt nicht verwenden möchten, ist ein DIN A4 Papier einzusetzen, in dem Fall darf die für die Darstellung benutzte Fläche nicht größer als 26,2 cm x 17 cm und ebenfalls nicht kleiner als 8 cm in der Breite oder 8 cm in der Höhe sein. Dieses Blatt ist nur einseitig zu bedrucken und vom oberen und vom linken Seitenrand jedes Blattes ist ein Rand von mindestens 2,5 cm freizuhalten (§ 8 Abs. 4 MarkenV).</p>
<p>Klangmarken werden als einzige Marke nicht visuell wahrgenommen und haben bereits deswegen ein Alleinstellungsmerkmal und können die Vermarktung Ihrer Ware oder Dienstleistung immens fördern. Wir beraten und begleiten Sie gerne beim Anmeldeverfahren.</p>
<p>Franziska Becker</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
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		<title>Abmahnung Lubberger Lehment für den Coty-Konzerns &#8211; Duftzwillinge</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Dec 2025 14:53:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Abmahnung Lubberger Lehment &#8211; Duftzwillinge Die Kanzlei Lubberger Lehment hat im Auftrag einer zum Coty-Konzern gehörenden Mandantin eine wettbewerbs- und markenrechtliche Abmahnung gegen den Betreiber des Onlineshops duftparadies.online ausgesprochen. Das Unternehmen vertreibt sogenannte „Duftzwillinge“ – Nachahmungen bekannter Luxusparfums – und bewirbt diese durch den unmittelbaren Bezug auf bekannte Markenparfums wie Davidoff Cool Water, Burberry Hero [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Abmahnung Lubberger Lehment &#8211; Duftzwillinge</h1>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Die Kanzlei Lubberger Lehment hat im Auftrag einer zum Coty-Konzern gehörenden Mandantin eine wettbewerbs- und markenrechtliche Abmahnung gegen den Betreiber des Onlineshops <em>duftparadies.online</em> ausgesprochen. Das Unternehmen vertreibt sogenannte „Duftzwillinge“ – Nachahmungen bekannter Luxusparfums – und bewirbt diese durch den unmittelbaren Bezug auf bekannte Markenparfums wie <strong>Davidoff Cool Water</strong>, <strong>Burberry Hero</strong> und <strong>Burberry Goddess</strong>.</p>
<h2 class="mb-2 mt-4 font-display font-semimedium text-base first:mt-0">Hintergrund: Coty als Markeninhaberin exklusiver Parfumrechte</h2>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Die Mandantin aus dem Coty-Konzern zählt zu den weltweit größten Kosmetikunternehmen mit einem Jahresumsatz von über 600 Millionen Euro in der EU. Sie ist für den exklusiven Vertrieb von Markenparfums in der Europäischen Union verantwortlich. Zu den geschützt registrierten Marken in Klasse 3 gehören unter anderem:</p>
<ul class="marker:text-quiet list-disc">
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2"><strong>COOL WATER</strong> (EU 0761286)</p>
</li>
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2"><strong>BURBERRY</strong> (EU 001058321)</p>
</li>
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2"><strong>BURBERRY GODDESS</strong> (EU 018345322)</p>
</li>
</ul>
<h2 class="mb-2 mt-4 font-display font-semimedium text-base first:mt-0">Der Vorwurf: Unzulässige Duftimitation und Rufausbeutung</h2>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Im Shop <em>duftparadies.online</em> wurden Parfums in einheitlich gestalteten Flakons ohne eigene Bezeichnungen, lediglich mit Nummerierungen, angeboten. Sowohl in den Angebotsüberschriften als auch über Produktbilder nahmen die Betreiber direkt Bezug auf die Markenparfums der Mandantin – teilweise durch Abbildung der Originalflakons.</p>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Nach Ansicht von Lubberger Lehment liegt hierin ein klarer Wettbewerbsverstoß nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 6 UWG vor. Handelsunternehmen, die ihre Produkte als „Imitation“ oder „Duftzwilling“ zu geschützten Markenparfums bewerben, nutzen den Ruf der Originalmarke in unlauterer Weise aus. Bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil <em>L’Oréal/Bellure</em>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202009,%20756" title="EuGH, 18.06.2009 - C-487/07: DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE ...">GRUR 2009, 756</a>) hat entschieden, dass eine solche Werbepraxis unzulässig ist, wenn sie den guten Ruf eines Markenprodukts auf eine Nachahmung überträgt.</p>
<h2 class="mb-2 mt-4 font-display font-semimedium text-base first:mt-0">Markenrechtsverletzung wegen identischer Zeichenverwendung</h2>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Über den wettbewerbsrechtlichen Verstoß hinaus stützt sich die Abmahnung auch auf das Markenrecht. Die Verwendung des Zeichens <strong>COOL WATER</strong> im Zusammenhang mit identischen Waren (Parfums) stellt nach Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV eine Markenrechtsverletzung dar. Die Nennung des Markennamens diene hier nicht lediglich einem beschreibenden Zweck, sondern eindeutig werblichen Zwecken – was der EuGH ausdrücklich untersagt hat.</p>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Lubberger Lehment verweist in diesem Zusammenhang zudem auf Art. 9 Abs. 3 lit. f) UMV, wonach die markenmäßige Verwendung im Rahmen unzulässiger vergleichender Werbung ebenfalls verboten ist.</p>
<h2 class="mb-2 mt-4 font-display font-semimedium text-base first:mt-0">Geforderte Unterlassung, Auskunft und Kostenerstattung</h2>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Die Kanzlei fordert im Namen der Mandantin die Abgabe einer <strong>strafbewehrten Unterlassungserklärung</strong> bis zum 5. Dezember 2025. Die bloße Entfernung der Angebote genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.</p>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Daneben werden <strong>Auskunftsansprüche</strong> hinsichtlich der Lieferanten, Stückzahlen und Verkaufspreise geltend gemacht, um die Schadensermittlung zu ermöglichen. Schließlich verlangt die Mandantin den <strong>Ersatz der Abmahnkosten</strong>, die sich aus einem Gegenstandswert von 100.000 € für die Markenrechtsverletzung und 50.000 € für die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zusammensetzen.</p>
<h2 class="mb-2 mt-4 font-display font-semimedium text-base first:mt-0">Bedeutung für den Markt der „Duftzwillinge“</h2>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Der Fall unterstreicht einmal mehr die <strong>rechtlichen Risiken beim Vertrieb sogenannter Duftnachahmungen</strong>. Schon eine werbende Nennung bekannter Markendüfte oder die Verwendung von Produktdesigns, die Assoziationen zu Originalparfums wecken, kann rechtliche Schritte nach sich ziehen.</p>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Unternehmen sollten daher bei der Vermarktung von Parfüms und ähnlichen Produkten sorgfältig prüfen, ob ihre Werbe- und Produktgestaltung marken- oder wettbewerbsrechtliche Schutzrechte Dritter verletzt. Die aktuelle Abmahnung von Lubberger Lehment zeigt, dass Markeninhaber konsequent gegen Rufausbeutung und Markenrechtsverletzungen vorgehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Markenrecht &#8211; Barista fehlt Unterscheidungskraft (BPatG vom 8.9.2025  (29 W (pat) 573/22)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 02 Oct 2025 13:19:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Barista als Marke nicht eintragungsfähig Einmal mehr macht das Bundespatentgericht in seinem Beschluss (29 W (pat) 573/22, 8. September 2025) deutlich: Beschreibende Inhalte können nicht registriert werden. Die Anmelderin wollte die Bezeichnung „Barista“ für Wasserfilterpatronen eintragen lassen, das wurde jedoch vom Deutschen Patent- und Markenamt zurückgewiesen. Diese Zurückweisung stützt nun auch das Bundespatentgericht. Standardfall der [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Barista als Marke nicht eintragungsfähig</h1>
<p>Einmal mehr macht das Bundespatentgericht in seinem Beschluss (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=29%20W%20(pat)%20573/22" title="BPatG, 08.09.2025 - 29 W (pat) 573/22">29 W (pat) 573/22</a>, 8. September 2025) deutlich: Beschreibende Inhalte können nicht registriert werden. Die Anmelderin wollte die Bezeichnung „Barista“ für Wasserfilterpatronen eintragen lassen, das wurde jedoch vom Deutschen Patent- und Markenamt zurückgewiesen. Diese Zurückweisung stützt nun auch das Bundespatentgericht.</p>
<h2>Standardfall der Zurückweisung der Markeneintragung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt: Fehlende Unterscheidungskraft und eine reine Beschreibung der Ware</h2>
<p>Es sind häufig die gleichen Gründe, wieso Markenanmeldungen zurückgewiesen werden: Fehlende Unterscheidungskraft (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG</a>) und eine reine Beschreibung der Ware (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG</a>). So auch hier. Nur, weil durch die Bezeichnung der Wasserfilterpatronen als „Barista“ deutlich werden soll, dass diese speziell für die Kaffeeherstellung gedacht sind, kann genau diese Wasserfilterpatrone noch nicht klar und eindeutig von den zuständigen Behörden und dem angesprochenen Publikum bestimmt werden, genau das ist aber notwendig zur Eintragung als Marke (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 1 MarkenG</a>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Kontrollfrage: Stellen Sie auf den Verkehrskreis ab</h2>
<p>Die Kontrollfrage lautet also, was versteht der angesprochene Verkehrskreis tatsächlich unter der Bezeichnung als „Barista“? Jemanden, der sich gut mit Kaffee auskennt und mit professionellem Equipment ausgestattet herstellt. Das Bundespatentgericht zieht eine Statistik heran, nach der Kaffee sogar das beliebteste Getränk der Deutschen ist. In jedem Fall gilt die Herstellung durch einen Barista als qualitativ hochwertig.</p>
<h2>Nur werbende Bezeichnung nicht ausreichend</h2>
<p>Auch das ist ein klassischer Unterfall, der zur Ablehnung der Markenanmeldung führt: Die Bezeichnung kann nur als werbend verstanden werden und beinhaltet keine Unterscheidungskraft zu anderen Waren und Dienstleistungen. Dabei ist irrelevant, ob die Wörter aus der deutschen oder einer anderen Sprache stammen, wie etwa im Fall von „Barista“ aus dem Italienischen. Sowohl zu hartes, als auch zu weiches Wasser kann den Kaffeegeschmack negativ verändern. Daher gehören Wasserfilter für Barista sogar zur Grundausstattung. Die Bezeichnung des Wasserfilters als „Barista“ verdeutlicht eine hohe Qualität und die Eignung zur Verwendung für die Kaffeezubereitung. Eine Herkunftsunterscheidung konnte das Bundespatentgericht jedoch nicht feststellen, vielmehr liegt eine rein beschreibende, werbende Bezeichnung vor, die nicht als Marke eingetragen werden kann.</p>
<p>Sie haben eine Ware oder Dienstleistung, die Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt als Marke eintragen lassen möchten? Melden Sie sich bei uns, wir unterstützen Sie, eine Bezeichnung zu finden, die die nötige Unterscheidungskraft aufweist, damit die Markenanmeldung reibungslos, zügig und kostensparend durchgeführt werden kann.</p>
<p>Franziska Becker</p>
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		<title>Abmahnung durch CBH Rechtsanwälte wegen Louis-Vuitton-Duftzwillingen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Sep 2025 14:56:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Abmahnung durch CBH Rechtsanwälte wegen Louis-Vuitton-Duftzwillingen – Was Betroffene wissen müssen Louis Vuitton ist eine der bekanntesten Luxusmarken weltweit, insbesondere im Bereich Lederwaren, Mode, Accessoires und Parfümerie. Der Schutz der Marken der  Louis Vuitton Malletier, Societe par actions simplifiee, Paris  erstreckt sich auf zahlreiche eingetragene internationale und europäische Markenrechte. Bei Verletzungen dieser Markenrechte gehen die [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/abmahnung-durch-cbh-rechtsanwaelte-wegen-louis-vuitton-duftzwillingen/">Abmahnung durch CBH Rechtsanwälte wegen Louis-Vuitton-Duftzwillingen</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Abmahnung durch CBH Rechtsanwälte wegen Louis-Vuitton-Duftzwillingen – Was Betroffene wissen müssen</h1>
<p>Louis Vuitton ist eine der bekanntesten Luxusmarken weltweit, insbesondere im Bereich Lederwaren, Mode, Accessoires und Parfümerie. Der Schutz der Marken der  Louis Vuitton Malletier, Societe par actions simplifiee, Paris  erstreckt sich auf zahlreiche eingetragene internationale und europäische Markenrechte. Bei Verletzungen dieser Markenrechte gehen die CBH Rechtsanwälte  konsequent gegen vermeintliche Rechtsverletzungen vor.</p>
<p>Eine aktuelle Abmahnung der Kanzlei CBH  VON SCHULTZ Rechtsanwälte, Hamburg, im Auftrag von Louis Vuitton, richtet sich gegen den Vertrieb von sogenannten Duftzwillingen – Parfümimitaten, die durch Vergleichslisten und Produktbeschreibungen direkt auf bekannte Originalparfüms von Louis Vuitton Bezug nehmen.</p>
<h2>Inhalt der Abmahnung durch CBH</h2>
<p>Die Kanzlei CBH wirft dem abgemahnten Unternehmen vor, Parfüm-Duftzwillinge mit Bezug zu bekannten Markenparfüms von Louis Vuitton anzubieten. Dabei wurden auf einer sogenannten „Duftliste“ die Namen der Originalparfüms wie „Imagination“, „Afternoon Swim“, „Ombre Nomade“, „Pacific Chill“, „L’Immensité“, „Les Sables Roses“ und „Nouveau Monde“ aufgeführt.</p>
<p>Durch diese Bezugnahme sollen mehrere Markenrechte verletzt worden sein, darunter:</p>
<p>Verletzung der Wortmarke „LOUIS VUITTON“ und weiterer international registrierter Marken gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV und <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG</a>.<br />
Rufausbeutung und unlautere vergleichende Werbung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§§ 3</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/6.html" title="&sect; 6 UWG: Vergleichende Werbung">6 Abs. 2 Nr. 4</a> und 6 UWG.</p>
<p>Darstellung der Produkte als Imitationen, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (EuGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202009,%20756" title="EuGH, 18.06.2009 - C-487/07: DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE ...">GRUR 2009, 756</a> – „L’Oreal/Bellure“) unzulässig ist.</p>
<p>Die Anwälte betonen, dass es für eine Markenverletzung nicht notwendig sei, dass die Marke direkt auf der Produktverpackung steht. Schon die Verwendung des Markennamens auf einer Vergleichsliste oder in der Werbung kann eine Markenrechtsverletzung darstellen.</p>
<h2>Forderungen aus der Abmahnung</h2>
<p>Die Abmahnung beinhaltet in der Regel folgende Forderungen:</p>
<p>Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zu einem bestimmten Stichtag (hier: 9. Juli 2025).<br />
Erstattung der Abmahnkosten, die auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 350.000 Euro berechnet wurden (3.987,60 Euro inkl. Pauschale).<br />
Ersatz von Testkaufkosten (hier 289 Euro) sowie weiterer Auslagen (z. B. für Gewerberegisterauskünfte).<br />
Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">§ 14 Abs. 6 MarkenG</a>.</p>
<h2>Rechtlicher Hintergrund</h2>
<h3>1. Schutz bekannter Marken</h3>
<p>Marken wie Louis Vuitton genießen als „bekannte Marken“ einen erweiterten Schutz. Das bedeutet, dass nicht nur identische, sondern auch ähnliche Zeichen, die von der Wertschätzung der Marke profitieren, verboten sind. Dies betrifft insbesondere sogenannte „Duftzwillinge“, die auf ein Originalparfum verweisen, um die eigene Ware zu bewerben.</p>
<h3>2. Unlautere vergleichende Werbung</h3>
<p>Vergleichende Werbung ist nur dann erlaubt, wenn sie sachlich und objektiv bleibt. Ein direkter Hinweis wie „Duft ähnlich wie Louis Vuitton – Ombre Nomade“ wird als unzulässige Rufausbeutung gewertet, da das Prestige der Marke für eigene Zwecke genutzt wird.</p>
<h3>3. EuGH-Urteile zu unlauteren Ausnutzung</h3>
<p>Die Rechtsprechung des EuGH (z. B. „L’Oreal/Bellure“, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202009,%20756" title="EuGH, 18.06.2009 - C-487/07: DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE ...">GRUR 2009, 756</a>) und des BGH („Ohrclips“, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202009,%20871" title="BGH, 04.12.2008 - I ZR 3/06: Ohrclips - Bewerbung &quot;&agrave; la Cartier&quot; f&uuml;r Cartier-fremde Produkte is...">GRUR 2009, 871</a>) stellt klar, dass schon die Nennung eines Markennamens in einer Vergleichsliste eine unzulässige Markenverletzung darstellt.</p>
<h2>Was sollten Betroffene tun?</h2>
<p>Wer eine Abmahnung von CBH Rechtsanwälte wegen Louis-Vuitton-Parfums erhält, sollte nicht unüberlegt handeln:</p>
<p>Keine voreilige Unterzeichnung der Unterlassungserklärung, da diese meist sehr weitreichend ist. Fristen beachten! Ein Ignorieren der Abmahnung kann teure gerichtliche Verfahren nach sich ziehen.</p>
<p>Rechtsanwalt konsultieren.Testkäufe und Screenshots, die in der Abmahnung angeführt werden, sollten genau überprüft werden.</p>
<p>Fazit</p>
<p>Abmahnungen durch CBH Rechtsanwälte im Auftrag von Louis Vuitton sind ernst zu nehmen, da hohe Streitwerte und strenge Fristen angesetzt werden. Besonders Händler von Duftzwillingen laufen Gefahr, kostenintensive Verfahren zu riskieren. Wer betroffen ist, sollte umgehend eine rechtliche Beratung einholen, um Risiken zu minimieren und unnötige Kosten zu vermeiden.</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/abmahnung-durch-cbh-rechtsanwaelte-wegen-louis-vuitton-duftzwillingen/">Abmahnung durch CBH Rechtsanwälte wegen Louis-Vuitton-Duftzwillingen</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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