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	<title>IT-Recht Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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		<title>Int. Zuständigkeit deutscher Gerichte wg Missbrauch marktbeherrschender Stellung bei Profilsperrung bei Insta &#8211; 61 O 99/25 Kart eV</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Aug 2025 11:50:08 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Kontosperrung ohne Angabe von Gründen bei META Das Landgericht Berlin II hat mit seiner Entscheidung vom 28.07.2025 (Az. 61 O 99/25 Kart eV) eine für Praxis und Rechtsprechung gleichermaßen bedeutsame Entscheidung im Kontext der Sperrung von Social-Media-Accounts getroffen – und sich dabei ausdrücklich auf die Grundsätze des OLG Düsseldorf (Urteil vom 2. April 2025 (VI-U [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Kontosperrung ohne Angabe von Gründen bei META</h1>
<p>Das Landgericht Berlin II hat mit seiner Entscheidung vom 28.07.2025 (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=61%20O%2099/25" title="61 O 99/25 (2 zugeordnete Entscheidungen)">61 O 99/25</a> Kart eV) eine für Praxis und Rechtsprechung gleichermaßen bedeutsame Entscheidung im Kontext der Sperrung von Social-Media-Accounts getroffen – und sich dabei ausdrücklich auf die Grundsätze des OLG Düsseldorf (Urteil vom 2. April 2025 (VI-<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%20(Kart)%205/24" title="OLG D&uuml;sseldorf, 02.04.2025 - U (Kart) 5/24: Unangek&uuml;ndigte und unbegr&uuml;ndete Sperrung eines Nutz...">U (Kart) 5/24</a>, juris) gestützt. Die federführende anwaltliche Begleitung erfolgte durch Rechtsanwalt Dr. Moritz Ott, Jüdemann Rechtsanwälte, Berlin.</p>
<h2>Kurzüberblick: Sachverhalt und Entscheidung</h2>
<p>Der Antragsteller &#8211; ein Influencer mit mehreren gewerblich genutzten Instagram-Accounts &#8211; verlangte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Meta Platforms Ireland Limited nach Sperrung seines Profils ohne vorherige Anhörung durch Meta. Die Kontosperrung folgte auf drei von Dritten gemeldete angeblichen Urheberrechtsverstöße; ein Einspruch des Antragstellers wurde ohne sachliche Prüfung binnen Minuten abgelehnt. In den Instagram-AGB wurde zwischenzeitlich eine vorherige Anhörungspflicht normiert, jedoch war strittig, ob die neuen Bedingungen Vertragsbestandteil geworden sind.</p>
<p>Das Landgericht stellte fest, dass Meta, als marktbeherrschendes Unternehmen, missbräuchlich handelte (<a href="https://dejure.org/gesetze/GWB/19.html" title="&sect; 19 GWB: Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen">§ 19 GWB</a>), indem es ohne Anhörung das Konto sperrte. Die Kammer bejahte zudem ihre internationale Zuständigkeit nach <a href="https://dejure.org/gesetze/EuGVVO/7.html" title="Art. 7 EuGVVO">Art. 7 Nr. 2 EuGVVO</a>, trotz der von Meta behaupteten &#8222;Gerichtsstandsvereinbarung für Irland&#8220;.</p>
<h2>Praxisrelevanz: Deutsche Gerichte sind zuständig!</h2>
<p>Das Besondere an dem Fall: Meta verweist regelmäßig auf Gerichtsstandsvereinbarungen innerhalb ihrer AGB, wonach Unternehmer sich mit sämtlichen Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Plattform irischen Gerichten unterwerfen. Das LG Berlin folgt hierbei jedoch vollständig der wegweisenden Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, wonach kartelldeliktische Ansprüche – insbesondere wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung – von solchen Vereinbarungen nicht erfasst werden.</p>
<h2>Zentrale Argumentation nach OLG Düsseldorf</h2>
<p>Nach Auffassung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 2.4.2025, VI-<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%20(Kart)%205/24" title="OLG D&uuml;sseldorf, 02.04.2025 - U (Kart) 5/24: Unangek&uuml;ndigte und unbegr&uuml;ndete Sperrung eines Nutz...">U (Kart) 5/24</a> und nachfolgende Entscheidungen) wie auch des LG Berlin ist der Streitgegenstand eines kartellrechtlich geprägten Anspruchs grundsätzlich exterritorial zum Vertragsverhältnis:</p>
<p>Eine Gerichtsstandsvereinbarung, die Ansprüche „aus diesen Nutzungsbedingungen oder aus den Produkten“ sowie solche „im Zusammenhang damit“ erfasst, bezieht sich auf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag selbst oder unmittelbar damit verknüpfte Anspruchsgrundlagen.<br />
Kartelldeliktische Ansprüche (wie Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/102.html" title="Art. 102 AEUV: (ex-Artikel 82 EGV)">Art. 102 AEUV</a>/<a href="https://dejure.org/gesetze/GWB/19.html" title="&sect; 19 GWB: Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen">§ 19 GWB</a>) folgen jedoch eigenem Rechtsregime und entstehen unabhängig vom Vertrag – wie der BGH in „Wikingerhof/Booking.com“ (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=KZR%2066/17" title="KZR 66/17 (2 zugeordnete Entscheidungen)">KZR 66/17</a>) klar herausgestellt hat.<br />
Die Gerichtsstandsvereinbarung kann solchermaßen weitreichend nicht verstanden werden, auch und gerade weil derartige Missbräuche den Vertragspartnern meist nicht vorhersehbar sind.<br />
Zitat aus dem OLG Düsseldorf</p>
<p>„Denn eine aus den Nutzungsbedingungen oder aus den G.-Produkten, mithin aus den Vertragsprodukten, entstehende Streitigkeit setzt voraus, dass der Streit der Parteien die sich aus dem Nutzungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten betrifft. […] Gegenstand des Streits der Parteien ist aber vorliegend ein behaupteter, vom Vertrag unabhängiger kartellrechtlicher Anspruch des Klägers auf Unterlassen eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. […]<br />
Auch insoweit bietet der Wortlaut aus der Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners des Klauselverwenders keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass mit Ansprüchen ‚im Zusammenhang‘ mit den Vertragsbestimmungen oder den Vertragsprodukten auch der hier geltend gemachte kartelldeliktische Anspruch erfasst sein soll […] ein solcher Anspruch steht aus der Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners nicht ‚im Zusammenhang‘ mit dem Vertrag, sondern ist davon unabhängig und hat mit Rechten und Pflichten aus dem Vertrag nichts zu tun.“<br />
(auszugsweise, vgl. auch OLG Düsseldorf, VI-<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%20(Kart)%205/24" title="OLG D&uuml;sseldorf, 02.04.2025 - U (Kart) 5/24: Unangek&uuml;ndigte und unbegr&uuml;ndete Sperrung eines Nutz...">U (Kart) 5/24</a> und <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI-6%20W%201/24" title="OLG D&uuml;sseldorf, 12.09.2024 - 6 W 1/24: Digitale Vignetten f&uuml;r &ouml;sterreichische Autobahnen: Karte...">VI-6 W 1/24</a> (Kart)).Begl_Abschrift_Produktion_Original_61_O_99_25_Kart_eV_30072025.pdf</p>
<h2>Keine wirksame Einbeziehung neuer AGB</h2>
<p>Weiter betont das LG Berlin: Selbst wenn die aktuellen Instagram-AGBs (Stand Juli 2025) eine vorherige Anhörung vorsehen, konnte Meta im konkreten Fall nicht nachweisen, dass der Antragsteller dieser AGB-Änderung jemals zugestimmt hat. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes genügt bereits die diesbezügliche Unklarheit, um eine Einbeziehung zu verneinen. Das hat zur Folge, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kontosperrung nach wie vor allein die gesetzlichen Maßstäbe – insbesondere das Diskriminierungsverbot marktbeherrschender Unternehmen – gelten.Begl_Abschrift_Produktion_Original_61_O_99_25_Kart_eV_30072025.pdf</p>
<h2>Rechtsfolge und Praxistipp</h2>
<p>Die Entscheidung des LG Berlin macht deutlich, dasss bei der Sperrung  eines Profils ohne vorherige Anhörung, ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung vorliegt.<br />
Kartellrechtliche Deliktsansprüche sind ausdrücklich vom Gerichtsstandsprivileg für Irland ausgenommen.<br />
Auch Unternehmer (und nicht nur Verbraucher!) können daher vor deutschen Gerichten erfolgreich klagen – unabhängig davon, welche Gerichtsstandsvereinbarungen und welche (neuen) AGB Meta vorzulegen versucht.<br />
Diese Argumentation ist höchst praxisrelevant: Sie sichert Betroffenen effektiven Rechtsschutz am eigenen Gerichtsstand, vereinfacht den Rechtsschutz erheblich und verhindert faktisch die „Flucht“ von Plattform-Betreibern in weniger verbraucherfreundliche Jurisdiktionen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, eröffnet aber eine klare Linie zugunsten von Gewerbetreibenden in Deutschland.</p>
<h2>Fazit und Empfehlung von Jüdemann Rechtsanwälte</h2>
<p>Kontosperrung bei Instagram oder auf einer anderen Plattform? Lassen Sie sich kompetent beraten. Die aktuelle Rechtsprechung bietet hinreichende Erfolgsaussichten für Unternehmen und Influencer, auch und gerade gegenüber internationalen IT-Giganten wie Meta. Rechtsanwalt Dr. Moritz Ott und das Team von Jüdemann Rechtsanwälte haben die Mandantschaft in dem vorliegenden Verfahren erfolgreich vertreten und verfügen über umfassende Erfahrung im Umgang mit Social-Media-Plattformen, Marktmissbrauch und einstweiligen Verfügungen.</p>
<p>Kontaktieren Sie uns – für Ihren effektiven Rechtsschutz in Deutschland.</p>
<p>Das vollständige Urteil stellen wir im Volltext zeitnah zur Verfügung. Bei Fragen sprechen Sie uns jederzeit an!</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
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		<title>Krypto-Betrug im Fokus: Die Masche hinter „Max Strategy“ und wie Betroffene Schutz finden</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 May 2025 09:22:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[crypto]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Krypto-Betrug im Fokus: Die Masche hinter „Max Strategy“ und wie Betroffene Schutz finden Einleitung Die steigende Popularität von Kryptowährungen hat in den letzten Jahren zu zahlreichen Innovationen geführt – gleichzeitig aber auch ein Einfallstor für kriminelle Machenschaften geöffnet. Ein besonders perfides Beispiel ist das sogenannte „Max Strategy“-Schema, das sich als moderne Krypto-Handelsplattform ausgibt, tatsächlich aber [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Krypto-Betrug im Fokus: Die Masche hinter „Max Strategy“ und wie Betroffene Schutz finden</h1>
<p>Einleitung<br />
Die steigende Popularität von Kryptowährungen hat in den letzten Jahren zu zahlreichen Innovationen geführt – gleichzeitig aber auch ein Einfallstor für kriminelle Machenschaften geöffnet. Ein besonders perfides Beispiel ist das sogenannte „Max Strategy“-Schema, das sich als moderne Krypto-Handelsplattform ausgibt, tatsächlich aber ein betrügerisches Geschäftsmodell verfolgt. Immer mehr Anleger*innen berichten von massiven Verlusten und nicht auszahlbaren „Gewinnen“. Doch was steckt hinter diesem System? Wie lässt sich der Betrug strafrechtlich einordnen – und welche rechtlichen Möglichkeiten stehen den Geschädigten zur Verfügung?</p>
<p>Was ist die „Max Strategy“?<br />
Bei „Max Strategy“ handelt es sich um eine vermeintliche Krypto-Trading-Plattform, die angeblich mit künstlicher Intelligenz (KI) und automatisierten Bots arbeitet, um tägliche Gewinne von bis zu 10 % zu erzielen. Die Vermarktung erfolgt meist über soziale Medien – insbesondere Instagram, TikTok oder YouTube – durch gefälschte Influencer-Profile und gekaufte Erfolgsgeschichten.</p>
<p>In Wirklichkeit jedoch handelt es sich um ein klassisches Ponzi-Schema: Neue Einzahlungen finanzieren angebliche Auszahlungen an frühere Investoren – bis das System mangels neuer Gelder zusammenbricht. Gleichzeitig werden gefälschte Performance-Daten, manipulierte Benutzeroberflächen und aggressive Verkaufsstrategien eingesetzt, um Anleger*innen zur weiteren Einzahlung zu bewegen. Sobald das Vertrauen schwindet oder Auszahlungen verlangt werden, wird der Zugang zur Plattform gesperrt – oft verschwindet die Seite dann komplett.</p>
<p>Typische Merkmale des Max-Strategy-Betrugs<br />
Unrealistisch hohe Gewinnversprechen („10 % pro Tag“)<br />
Kein echter Handel mit Kryptowährungen<br />
Scheinbare Plattform-Aktivität durch gefälschte Kontobewegungen<br />
Anonyme Betreiber ohne Lizenz oder Firmensitz<br />
Verwechslung mit legitimen Brokern durch Namensähnlichkeit<br />
Kein Zugriff auf eingezahlte Gelder oder angebliche „Gewinne“<br />
Druckaufbau durch angebliche Limitierungen oder Zeitfenster („nur heute verfügbar“)</p>
<p>Strafrechtliche Bewertung (nicht abschließend)</p>
<p>1. Betrug nach § 263 StGB<br />
Das Vorgehen erfüllt eindeutig den Straftatbestand des Betrugs: Die Täter*innen täuschen bewusst über die Seriosität und Funktionsweise der Plattform, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die versprochenen Gewinne existieren nicht, der Handel ist nur vorgetäuscht.</p>
<p>2. Computerbetrug nach § 263a StGB<br />
Da die Täuschung über eine digitale Plattform stattfindet und teils automatisiert erfolgt, kommt auch Computerbetrug in Betracht – insbesondere bei der Manipulation von Kontoständen.</p>
<p>3. Verstoß gegen das Kreditwesengesetz (§ 32 KWG)<br />
Wird eine Handelsplattform für Finanzprodukte ohne die erforderliche BaFin-Lizenz betrieben, liegt ein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz vor. Dies ist nicht nur verwaltungsrechtlich relevant, sondern kann ebenfalls strafbar sein.</p>
<p>4. Verletzung europäischer Vorschriften (z. B. MiCA-Verordnung)<br />
Seit dem Inkrafttreten der EU-Verordnung „Markets in Crypto-Assets“ (MiCA) unterliegen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen strengeren Anforderungen. Plattformen wie Max Strategy, die Nutzer*innen in der EU ansprechen, müssen sich auch an diese halten – was in der Regel nicht der Fall ist.</p>
<p>Internationale Ermittlungen und Herausforderungen<br />
Ein zentrales Problem bei der Strafverfolgung ist die grenzüberschreitende Struktur solcher Betrugssysteme. Die Betreiber agieren oft aus Offshore-Staaten, mit gefälschten Identitäten und anonymen Krypto-Wallets. Dennoch gibt es internationale Kooperationen – insbesondere über Europol, Interpol oder spezialisierte Einheiten wie die Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT) in Deutschland – um diese Netzwerke aufzudecken.</p>
<p>Was können Betroffene tun?<br />
1. Anzeige erstatten<br />
Jede*r Geschädigte sollte umgehend Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten. Je mehr Anzeigen vorliegen, desto höher ist der Druck auf die Ermittlungsbehörden.</p>
<p>2. Wallet-Adressen analysieren<br />
Mit Hilfe von Blockchain-Forensik können die Wege der eingezahlten Kryptowährungen teilweise nachvollzogen werden. Auch wenn die Täter anonym agieren, bleiben Transaktionen auf der Blockchain sichtbar.</p>
<p>3. Fachanwalt konsultieren<br />
Eine erfahrener Anwalt/Anwältin für Kapitalmarktrecht oder IT-Recht kann prüfen, ob zivilrechtliche Ansprüche bestehen – etwa gegen Zahlungsdienstleister oder Vermittler.</p>
<p>4. Chargeback bei Zahlungsdiensten<br />
Wurde per Kreditkarte oder PayPal gezahlt, kann unter Umständen ein sogenanntes Chargeback-Verfahren eingeleitet werden, um das Geld zurückzuerhalten.</p>
<p>5. Meldung bei BaFin und Verbraucherzentrale<br />
Die BaFin kann eine öffentliche Warnung herausgeben, die weitere Schäden verhindert. Verbraucherzentralen bieten ebenfalls Beratung und bündeln Fälle für eventuelle Sammelklagen.</p>
<p>Fazit: Kein Einzelfall, sondern struktureller Krypto-Betrug<br />
„Max Strategy“ steht exemplarisch für ein neues Kapitel im digitalen Anlagebetrug: Technologisch modern, psychologisch geschickt und rechtlich schwer greifbar. Es zeigt, wie notwendig eine stärkere Regulierung und internationale Zusammenarbeit ist – nicht zuletzt zum Schutz von Verbraucherinnen. Zugleich sind auch Anlegerinnen selbst gefragt: Wer unrealistische Renditeversprechen ernst nimmt, begibt sich in Gefahr.</p>
<p>Tipps zur Vermeidung von Krypto-Betrug<br />
Sei skeptisch bei garantierten Renditen.<br />
Überprüfe die Regulierung und Lizenz der Anbieter (z. B. BaFin, FCA).<br />
Lass dich nicht durch Zeitdruck oder vermeintliche „Chancen“ manipulieren.<br />
Nutze keine Plattformen, die auf Fernzugriff per AnyDesk oder TeamViewer bestehen.<br />
Recherchiere im Vorfeld über bekannte Scams und schwarze Listen (z. B. der BaFin).</p>
<p>Autorin/Autor<a href="https://ra-juedemann.de">: Kai Jüdemann</a><br />
Themen: Kryptowährung, Betrug, Strafrecht, Finanzaufsicht, Blockchain-Forensik<br />
Schlagwörter: Max Strategy, Krypto-Betrug, BaFin, Ponzi-Schema, Kryptowährung, Blockchain, Betrug nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/263.html" title="&sect; 263 StGB: Betrug">§263 StGB</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/krypto-betrug-im-fokus-die-masche-hinter-max-strategy-und-wie-betroffene-schutz-finden/">Krypto-Betrug im Fokus: Die Masche hinter „Max Strategy“ und wie Betroffene Schutz finden</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Urheberrechtsverletzung durch Zeigen von Nachahmung eines Kunstwerks in Instagram-Video &#8211; LG Flensburg, 07.05.2021 &#8211; 8 O 37/21</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Jun 2021 14:35:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Kunstrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unkategorisiert]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Instagram]]></category>
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		<category><![CDATA[LG Flensburg]]></category>
		<category><![CDATA[unwesentliches Beiwerk]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>LG Flensburg: Urheberrechtsverletzung durch Zeigen von Nachahmung eines Kunstwerks in Instagram-Video    Kunstwerke können sowohl die Privat- als auch Geschäftsräume ästhetisch enorm aufwerten. Doch für viele sind die hohen Preise für gute Kunst, eine nicht zu überwindende Hürde. Auch das Kunstwerk „Edelblüte“ (ein rundes Objekt mit kreis- bzw. spiralförmigen Furchen, welches auch als Lampe fungiert) [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>LG Flensburg: Urheberrechtsverletzung durch Zeigen von Nachahmung eines Kunstwerks in Instagram-Video   </strong></p>
<p>Kunstwerke können sowohl die Privat- als auch Geschäftsräume ästhetisch enorm aufwerten. Doch für viele sind die hohen Preise für gute Kunst, eine nicht zu überwindende Hürde. Auch das Kunstwerk „Edelblüte“ (ein rundes Objekt mit kreis- bzw. spiralförmigen Furchen, welches auch als Lampe fungiert) befand sich im oberen Preissegment. Die Betreiberin eines Kosmetik- und Nagelstudios war das Kunstwerk bekannt und sie fertigte zu diesem sehr ähnliche Stücke während des Lockdowns ab November 2020 an. Diese verkaufte sie in ihrem Studio nach der Wiederöffnung. Des Weiteren drehte sie ein Instagram-Video, in dem die von ihr gefertigten Stück in zentraler Position in Kopfhöhe etwa 50 % von der Gesamtlänge des Videos zu sehen waren. Die Künstlerin, welche das Kunstwerk „Edelblüte“ kreiert hatte klagte auf Unterlassung sowohl gegen die Herstellung und Verbreitung der Nachahmungen, als auch das Zeigen in dem Instagram-Video und bekam Recht.</p>
<p>Das LG Flensburg urteilte am 07. Mai 2021, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20O%2037/21" title="LG Flensburg, 07.05.2021 - 8 O 37/21: Einstweilige Unterlassungsverf&uuml;gung aufgrund urheberrecht...">8 O 37/21</a>, dass das Zeigen der von der Beklagten hergestellten Stücke in dem Instagram-Video das Recht der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a> verletze. Das Objekt sei in dem Video kein sog. unwesentliches Beiwerk i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/57.html" title="&sect; 57 UrhG: Unwesentliches Beiwerk">§ 57 UrhG</a> neben dem eigentlichen Gegenstand der öffentlichen Wiedergabe gewesen. Insofern führte das Gericht aus:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Von einer Unwesentlichkeit in diesem Sinn ist auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst wird. Aber auch ein bei der Betrachtung des Hauptgegenstands der Verwertung vom Betrachter als solches tatsächlich wahrgenommenes Werk kann als unwesentliches Beiwerk anzusehen sein, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist […]</em></p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei den Vervielfältigungen des Werks „Edelblüte“ im Video nicht lediglich um ein unwesentliches Beiwerk im Sinne der Vorschrift.</em></p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>Denn die Vervielfältigungsstücke sind sowohl für eine erhebliche Dauer, als auch in den Screenshots &#8211; wobei das Gericht mangels abweichender Anhaltspunkte davon ausgeht, dass diese repräsentativ für das Video sind &#8211; neben dem Kopf der Verfügungsbeklagten, die &#8211; offenbar &#8211; den Ablauf im Studio erklärt und auf die der Betrachter des Videos daher vor allem schauen wird, und damit hervorgehoben sowie in erheblicher Größe sichtbar. Damit prägen sie jedenfalls den ästhetischen Eindruck, den der Betrachter des Videos vom Studio der Verfügungsbeklagten beim Betrachten des Videos unvermeidbar gewinnt, mit.“</em></p>
<p>Darüber hinaus nahm das LG Flensburg auch an, dass das Vervielfältigungsrecht der Klägerin nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/16.html" title="&sect; 16 UrhG: Vervielf&auml;ltigungsrecht">§ 16 Abs. 1 UrhG</a> durch die Herstellung der Objekte durch die Beklagte verletzt worden sei, denn diese seien in ihren prägenden Merkmalen zu den Kunstwerken der Klägerin identisch. Ferner verletze die Veräußerung der Nachahmungen das Verbreitungsrecht der Klägerin gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/17.html" title="&sect; 17 UrhG: Verbreitungsrecht">§ 17 Abs. 1 UrhG</a>.</p>
<p>Originaltext der Entscheidung zu finden unter der URL: <a href="https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/2o3m/page/bsshoprod.psml;jsessionid=C7DDBE0C3F649416A2D2BE582B113E12.jp14?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=JURE210008149%3Ajuris-r02&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1">https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/2o3m/page/bsshoprod.psml;jsessionid=C7DDBE0C3F649416A2D2BE582B113E12.jp14?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=JURE210008149%3Ajuris-r02&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Maria Orlova&#8220; (<a href="https://www.pexels.com/de-de/foto/bluhende-lotusblume-mit-grunen-blattern-4916559/">https://www.pexels.com/de-de/foto/bluhende-lotusblume-mit-grunen-blattern-4916559/</a>)</p>
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<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>„WarnWetter&#8220;-App des Deutschen Wetterdienstes wettbewerbswidrig &#8211; BGH vom 12.03.2020, Az. I ZR 126/18</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/warnwetter-app-des-deutschen-wetterdienstes-wettbewerbswidrig-bgh-vom-12-03-2020-az-i-zr-126-18/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Feb 2021 12:02:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsverwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[bgh]]></category>
		<category><![CDATA[bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Deutscher Wetterdienst]]></category>
		<category><![CDATA[DWD]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>
		<category><![CDATA[WarnWetter-App]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbswidriges Verhalten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH: „WarnWetter&#8220;-App des Deutschen Wetterdienstes wettbewerbswidrig Alles im Leben hat bekanntlich seinen Preis. Oder in diesem Fall besser: Alle Wetter-Apps müssen in der Vollversion ihren Preis haben oder zumindest Werbung enthalten, kostenfrei und ohne Werbung dürfen den Nutzern nur Unwetterwarnungen zur Verfügung gestellt werden. Der Bundesgerichtshof entschied dies in seinem Urteil vom 12. März 2020, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BGH</strong>: „<strong>WarnWetter&#8220;-App des Deutschen Wetterdienstes wettbewerbswidrig </strong></p>
<p>Alles im Leben hat bekanntlich seinen Preis. Oder in diesem Fall besser: Alle Wetter-Apps müssen in der Vollversion ihren Preis haben oder zumindest Werbung enthalten, kostenfrei und ohne Werbung dürfen den Nutzern nur Unwetterwarnungen zur Verfügung gestellt werden. Der Bundesgerichtshof entschied dies in seinem Urteil vom 12. März 2020, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20126/18" title="BGH, 12.03.2020 - I ZR 126/18: WarnWetter-App - Die &quot;DWD WarnWetter-App&quot; darf nur f&uuml;r Wetterwar...">I ZR 126/18</a> für die &#8222;WarnWetter&#8220;-App des Deutschen Wetterdienstes (DWD), dem meteorologischen Dienst der Bundesrepublik Deutschland.</p>
<p>Über die App des DWD waren neben den amtlichen Unwetterwarnungen auch allgemeine Wetterinformationen verfügbar. Der Nutzer konnte sich also über die kostenlose Vollversion der App darüber informieren, wie die Wetterbedingungen an einem bestimmten Ort waren (Regen, Sonne, Schnee etc.).</p>
<p><strong>Verfahrensgang</strong></p>
<p>Kläger im hiesigen Verfahren war der Wetterdienstleister WetterOnline. Dieser sah sich, wie auch andere private Marktteilnehmer, dadurch benachteiligt, dass der DWD seine Marktposition mit Steuergeldern ausgebaut habe.</p>
<p>Das Landgericht Bonn urteilte am 15. November 2017 (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16%20O%2021/16" title="LG Bonn, 15.11.2017 - 16 O 21/16: Wetter-App des DWD ist wettbewerbsrechtlich unzul&auml;ssig">16 O 21/16</a>), dass der DWD mit seiner rundum kostenlosen Wetter-App gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 DWDG verstoße, schließlich sei hier ausdrücklich geregelt, dass die Behörde für ihre Dienstleistungen eine Vergütung verlangt. Eine Ausnahme läge nicht vor, da diese nur für Unwetterwarnungen gelten würden.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Bonn führte demgegenüber in seinem Urteil vom 13. Juli 2018, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I-6%20U%20180/17" title="OLG K&ouml;ln, 13.07.2018 - 6 U 180/17: Teilerfolg f&uuml;r Deutschen Wetterdienst im Streit um WarnWette...">I-6 U 180/17</a> aus, dass das Bereitstellen der „WarnWetter“-App schon keine geschäftliche Handlunge im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/2.html" title="&sect; 2 UWG: Begriffsbestimmungen">§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG</a> sei, sondern der DWD lediglich zur Wahrnehmung der ihm zugewiesenen öffentlichen Aufgaben nach § 4 DWDG tätig geworden sei und hob das Urteil der Vorinstanz auf.</p>
<p><strong>Wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung des DWD </strong></p>
<p>Der BGH gab nun seinerseits dem Kläger recht und beurteilte das Verhalten des DWD als wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung im Sinne des UWG. Obwohl der DWD sich auch nach seiner Auffassung nicht erwerbswirtschaftlich am Markt beteiligt habe, sondern in Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben, liege eine geschäftliche Handlung vor, da die ausdrücklich in §§ 6 Abs. 2 und 2a) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 7 DWDG geregelten Kompetenzen überschritten wurden.</p>
<p>Bei den Kompetenzregelungen handelt es sich nach Ansicht des entscheidenden Senats um Marktverhaltensregeln gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3a.html" title="&sect; 3a UWG: Rechtsbruch">§ 3 a) UWG</a>, deren Verletzung ein wettbewerbswidriges Verhalten begründet.</p>
<p><strong>Vollversion nur gegen Entgelt oder kostenlos und dafür mit Werbeinhalten</strong></p>
<p>In der Konsequenz muss sich der DWD zum Schutze privatwirtschaftlicher Marktteilnehmer &#8212; abseits der gesetzlich geregelten Ausnahmen &#8211; so verhalten, als würde er sich wie diese eigenständig und nicht aus Steuergeldern finanzieren. Das bedeutet, dass die Vollversion nur gegen Entgelt angeboten werden darf oder eine kostenfreie Vollversion Werbeinhalte enthalten muss.</p>
<p>Wegen des laufenden Rechtsstreits war die Vollversion der „WarnWetter“-App schon nach dem Urteil des LG Bonn nur gegen ein Entgelt von einmalig 1,99 EUR erhältlich. Kostenlos waren nur die amtlichen Wetterwarnungen verfügbar. Nun ist klar, dass dies auch in Zukunft so bleiben wird.</p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf gemeinfreiem Werk (public domain) von: &#8222;Alberta&#8220; (Wikimedia)</p>
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		<title>Slamming, Urteil des LG Hamburg wegen ungefragter Umstellung eines Telefonanschlusses</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/slamming-urteil-des-lg-hamburg-wegen-ungefragter-umstellung-eines-telefonanschlusses/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 May 2008 13:00:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[TK-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale gegen Telekommunikationsunternehmen wegen sog. Slammings</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><!-- [if gte mso 9]><xml> <w:WordDocument> <w:View>Normal</w:View> <w:Zoom>0</w:Zoom> <w:HyphenationZone>21</w:HyphenationZone> <w:PunctuationKerning /> <w:ValidateAgainstSchemas /> <w:SaveIfXMLInvalid>false</w:SaveIfXMLInvalid> <w:IgnoreMixedContent>false</w:IgnoreMixedContent> <w:AlwaysShowPlaceholderText>false</w:AlwaysShowPlaceholderText> <w:Compatibility> <w:BreakWrappedTables /> <w:SnapToGridInCell /> <w:WrapTextWithPunct /> <w:UseAsianBreakRules /> <w:DontGrowAutofit /> </w:Compatibility> <w:BrowserLevel>MicrosoftInternetExplorer4</w:BrowserLevel> </w:WordDocument> </xml><![endif]--><!-- [if gte mso 9]><xml> <w:LatentStyles DefLockedState="false" LatentStyleCount="156"> </w:LatentStyles> </xml><![endif]--></p>
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<p>In einem Urteil vom 27.03.2008 (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=312%20O%20340/07" title="LG Hamburg, 27.03.2008 - 312 O 340/07: Wettbewerbsversto&szlig;: Antrag auf Umstellung von Telefon- o...">312 O 340/07</a>) setzt sich  das LG Hamburg mit der Frage auseinander, ob die ungefragte Umstellung eines Telefonanschlusses eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung darstellt (sog. Slamming)</p>
<p>Im vorliegenden Sachverhalt hatte eine Wettbewerbszentrale gegen einen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen auf Unterlassung geklagt. Die Klägerin beanstandete das Verhalten der Beklagten, die in einer Vielzahl von Fällen die Telefonanschlüsse von Verbrauchern auf ihr Unternehmen umgestellt habe, ohne dass diese eine solche Umstellung in Auftrag gegeben bzw. von dieser gewusst hätten, auch obwohl sie vorher zu verstehen gegeben haben, kein Interesse an einer Umstellung zu haben.</p>
<p>Das LG Hamburg entschied in diesem Fall, dass das Unterlassungsbegehren der Klägerin gerechtfertigt sei, da die vorgeworfenen Handlungen als Wettbewerbsverletzungen zu klassifizieren seien:</p>
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<![endif]--></p>
<p class="MsoBodyText"><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial;"><br />
Aus den Entscheidungsgründen:</span></p>
<p class="MsoBodyText">
<p class="MsoBodyText"><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial;">„Der Kläger ist gerichtsbekannt als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG</a> klagebefugt.</span></p>
<p>Der Unterlassungsantrag zu Ziffer 1. ist hinreichend bestimmt im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html" title="&sect; 253 ZPO: Klageschrift">§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO</a>. Es ist sowohl der Beklagten als auch den Vollstreckungsorganen ohne Weiteres erkennbar, was der Inhalt und die Tragweite des begehrten Verbotes sind. Der Begriff des Umstellens beinhaltet im weiteren Kontext des Antrages jede Form der technischen Umsetzung oder Änderung einer Schaltung, die dazu führt, dass der Verbraucher das Telekommunikationsangebot der Beklagten nutzen kann. Ob der gestellte Antrag zu weitreichend ist oder von den vorgetragenen Fällen nicht gestützt wird, ist eine Frage der Begründetheit, die sogleich zu erörtern ist.</p>
<p class="MsoBodyText"><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial;">2.</span></p>
<p class="MsoBodyText" style="text-align: justify;"><span style="font-size: 10pt; font-family: Arial;"><br />
Der so verstandene Unterlassungsantrag ist auch begründet.</span></p>
<p>Er rechtfertigt sich aus <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§§ 3</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">4 Nr. 10</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/7.html" title="&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen">7 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">8 Abs. 1, Abs. 2 UWG</a>. Das streitgegenständliche Wettbewerbsverhalten der Beklagten stellt eine unzumutbare Belästigung der betroffenen Verbraucher und zugleich eine gezielte Behinderung der Wettbewerber der Beklagten dar.</p>
<p>a) Nach dem der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt hat die Beklagte beim Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen des Festnetzes, mit dem Nutzer in einem Vertragsverhältnis stehen, es beantragt bzw. veranlasst, dass die Nutzer ohne deren Auftrag oder Einverständnis auf das Angebot der Beklagten umgestellt werden.</p>
<p>Entsprechende Fälle haben sich auch unter dem Regime der (neuen) Beklagten in nicht verjährter Zeit nach dem 10.3.2007 ereignet. Da jedenfalls diese neuen Vorfälle eine eigene Wiederholungsgefahr in der Person der Beklagten begründet haben, kann es dahinstehen, ob auch die unter der Rechtsträgerschaft der (&#8230;) begangenen Handlungen zur Haftung der Beklagten im Sinne einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr oder einer Erstbegehungsgefahr führen würden.</p>
<p>Die im Klagerweiterungsschriftsatz vom 7.9.2007 vorgetragenen Fälle stützen den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Unterlassungsanspruch, so dass es auf die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit des weiter gestellten Hilfsantrages auf Unterlassung nicht ankommt.</p>
<p>Im Übrigen umfasst bei sachgerechter Auslegung der Hauptantrag auch die im Hilfsantrag präzisiert umschriebenen Handlungen.</p>
<p>b) Gegenstand beider Anträge ist es, ohne Auftrag oder Zustimmung der betroffenen Verbraucher in deren Namen bei ihrem bisherigen Telefon- oder Internetdienstanbieter zu beantragen oder zu veranlassen, dass dieser die technischen Vorrichtungen dahingehend umstellt, dass die Nutzer zukünftig das Dienstangebot der Beklagten nutzen.</p>
<p>Genau dieses Vorgehen kommt in den von der Beklagten an alle Betroffenen versandten Schreiben mit der Betreffzeile <em>„(&#8230;) Ihre Bestellung vom (&#8230;) Kundennummer (&#8230;)“</em> zum Ausdruck. In diesen Schreiben, die die Beklagte unbestritten in den Fällen (&#8230;) und (&#8230;) (Anlagenkonvolute K 13 bis K 19) an die Verbraucher versandt hat, heißt es:</p>
<p><em>„Sehr geehrter Herr/Frau&#8230;,</em></p>
<p><em>vielen Dank für Ihre (&#8230;) Bestellung. Wir haben Ihren Auftrag bereits an den zuständigen Verbindungsnetzbetreiber weitergegeben. Dieser ist für die technische Umsetzung der Schaltung verantwortlich.</em></p>
<p><em>Üblicherweise dauert es bis zu Bereitstellung ca. drei Wochen. Die technischen Abläufe können nicht beschleunigt werden. Wir stehen für Sie jedoch im regen Kontakt mit dem Verbindungsnetzbetreiber. (&#8230;)“</em></p>
<p>Dieser Passus in dem an die Nutzer versandten Schreiben kann nur so verstanden werden, dass die Beklagte es beim „zuständigen Verbindungsnetzbetreiber“ &#8211; also dem bisher für den Verbraucher vertragsgemäß zuständigen Diensteanbieter, in der Regel der (&#8230;) &#8211; verlasst hat, dass die von diesem vorgehaltenen technischen Vorrichtungen so umgestellt werden, dass (&#8230;) installiert werden kann.</p>
<p>Genau dies besagt aber der gestellte Unterlassungsantrag des Klägers. Dafür ist es auch nicht relevant, ob der betroffene Nutzer zuvor bereits über einen DSL-Anschluss verfügte oder nur eine schlichte Telefonleitung nutzte. Der Inhalt des zitierten Schreibens und der gestellte Antrag umfassen es zwanglos auch, dass veranlasst wird, dass bei den Kunden zusätzliche Telekommunikationsdienste installiert werden, ohne dass die bereits bei der (&#8230;) bezogenen Dienste entfallen.</p>
<p>Die in dem Schreiben genannte „technische Umsetzung der Schaltung“ ist in jedem Fall als „Umstellung“ in diesem Sinne zu verstehen, nämlich eine technische Änderung/Einrichtung, die vom bestehenden Vertragspartner umgesetzt werden muss. Hierfür spricht auch die einheitliche Formulierung durch die Beklagte selbst, die bei Versendung des o.g. Schreibens in der Regel nicht wissen konnte, welche Leistungen die angeschriebenen Verbraucher beim Wettbewerber bereits konkret beziehen, für alle denkbaren Fälle aber „die technische Umsetzung der Schaltung“ in Auftrag gegeben hat.</p>
<p>Die einheitliche Erfassung von DSL-Alt- und Neunutzern im Verbotsantrag durch den Begriff des Umstellens ist auch nach Sinn und Zweck des Antrags allein sachgerecht.</p>
<p>Kern der Beanstandung ist, dass für die Verbraucher ohne deren Willen Änderungen bei der (&#8230;) veranlasst werden, die dazu führen, dass die Verbraucher sich nicht nur mit der Beklagten auseinandersetzen müssen, sondern &#8211; da nach Erhalt des oben zitierten Schreibens die Umstellung unmittelbar droht &#8211; sich auch an die (&#8230;) oder ihren sonstigen Dienstanbieter wenden müssen, um die technische Umsetzung rückgängig zu machen oder zu verhindern. Dies geht in seinen Auswirkungen deutlich darüber hinaus, dass ein nicht geschlossener Vertrag bestätigt wird und ist gleichermaßen lästig für Kunden mit oder ohne bereits vorhandenem Dritt-DSL-Anschluss.</p>
<p>c) Schließlich kann das Gericht eine Wiederholungsgefahr auch insoweit annehmen, als die Beantragung oder Veranlassung der Umstellung auf das eigene Angebot der Beklagten ohne Auftrag oder Einverständnis der Verbraucher erfolgt.</p>
<p>Hierfür sprechen bereits die zahlreichen vom Kläger vorgelegten Beschwerdeschreiben, in denen betroffene Verbraucher empört darauf hinweisen, dass sie keine entsprechenden Aufträge erteilt hätten und vehement gegen die ihnen angehängten Verträge protestieren, sowie die &#8211; zum Teil von Rechtsanwälten verfassten &#8211; Widerrufsschreiben an die Beklagte (Anlagenkonvolute K 13, K 15 bis K 18).</p>
<p>Der vorgelegte Schriftverkehr dokumentiert einen stets ähnlichen Handlungshintergrund, nämlich Telefonwerbeanrufe mit „unverbindlichen Angeboten“, zu denen die Verbraucher allenfalls schriftliche nähere Informationen erbaten, die zu ihrer Überraschung aber in den oben beschriebenen Bestätigungsschreiben der Beklagten mündeten.</p>
<p>Entsprechende Vorgänge sind in Anlagenkonvoluten K 1 bis K 9 dokumentiert, die der Kläger zu zum Teil unter der Beklagten zu 1. geschehenen Vorgängen eingereicht hat.</p>
<p>Angesichts der Vielzahl der von untereinander nicht bekannten Verbrauchern gemeldeten Fälle ist bereits nach der Lebenserfahrung kein anderer als der übereinstimmend geschilderte Geschehensablauf denkbar, dass nämlich tatsächlich keine telefonische Bestellung erfolgte. Die Beklagte hat in den ganz überwiegenden Fällen auch keine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Hintergrundes der Beschwerden vortragen können, sondern sich unzureichend auf Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt.</p>
<p>Schließlich hat auch die Zeugin (&#8230;) den vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt bestätigt.</p>
<p>Die glaubwürdige Zeugin sagte aus ihrer freien Erinnerung und in sich schlüssig aus, die Anruferin habe ihr ein „besonders tolles Angebot“ für einen DSL-Anschluss von (&#8230;) unterbreiten wollen und gefragt, ob sie der Zeugin (&#8230;) hierzu etwas schicken dürfe. Sie habe erwidert, damit einverstanden zu sein, zunächst unverbindliches Informationsmaterial zugesandt zu bekommen. An einem der nächsten Tage habe sie dann den Brief erhalten, in dem eine (&#8230;)-Bestellung bestätigt worden sei.</p>
<p>Die Zeugin konnte sich an nebensächliche Details des Gespräches erinnern, auf Nachfragen schlüssig antworten und ihre Aussage passt stimmig zum eingereichten Schriftverkehr in Anlage K 17. Die Kammer kann ihrer glaubhaften Aussage, dergemäß ein Auftrag oder Einverständnis ihrerseits zum Umstellungsantrag bei der (&#8230;) also nicht vorlag, ohne Einschränkung folgen.</p>
<p>d) Das Wettbewerbsverhalten der Beklagten stellt eine unzumutbare Belästigung der Verbraucher im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/7.html" title="&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen">§ 7 Abs. 1 UWG</a> dar.</p>
<p>Eine solche Belästigung liegt dann vor, wenn ein wettbewerbliches Anliegen den Empfängern aufgedrängt wird, sie sich also gegen oder ohne ihren Willen damit auseinandersetzen müssen (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/7.html" title="&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen">§ 7 UWG</a> Rn. 12). Die vorliegende schriftliche Ankündigung, beim Verbindungsnetzbetreiber eine technische Umstellung in Auftrag gegeben zu haben, ohne dass der Verbraucher dies gewünscht oder bestellt hat, stellt eine solche Belästigung dar. Denn der Verbraucher wird sich veranlasst sehen, nicht nur mit der Beklagten mühsamen Widerrufs-Schriftverkehr zu führen, sondern auch bei der (&#8230;) nachzufassen, um die Änderung zu verhindern oder rückgängig zu machen.</p>
<p>Der damit verbundene Ärger und Arbeitsaufwand wird vorliegend ohne Weiteres aus dem eingereichten Schriftverkehr ersichtlich. Die Lästigkeit der Angelegenheit ist für den durchschnittlich empfindlichen Verbraucher auch von einer solchen Intensität, dass die Schwelle zur Unzumutbarkeit deutlich überschritten ist.</p>
<p>Da sich nach aller Lebenserfahrung diverse Verbraucher den beschriebenen Mühen und Schreibaufwand nicht aussetzen, sondern statt dessen die nicht getätigte DSL-Bestellung samt technischer Umsetzung akzeptieren werden, liegt auch eine gezielte Behinderung der Mitbewerber im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 Nr. 10 UWG</a> vor.</p>
<p>Der gesamte Vorgang auf Beklagtenseite stellt sich schließlich auch als Wettbewerbshandlung im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/2.html" title="&sect; 2 UWG: Begriffsbestimmungen">§§ 2 Nr. 1, 3 UWG</a> dar. Das Zusammenwirken der von der Beklagten beauftragten, die Anrufe tätigenden Marketingagenturen und der die vermeintlichen Bestellungen ausführenden Abteilung bei der Beklagten stellt sich als Handlung mit dem Ziel dar, zugunsten der Beklagten die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Die Beklagte kann sich nicht auf ihre Unkenntnis von Übermittlungsfehlern der Call-Center zurückziehen. Vielmehr haftet sie für den gesamten Handlungskomplex nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§ 8 Abs. 2 UWG</a>, dessen Zweck es gerade ist, ein solches Verstecken hinter Beauftragten zu verhindern. (…)</p>
<p class="MsoBodyText" style="text-align: justify;">
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