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	<title>Gewerblicher Rechtsschutz Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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	<title>Gewerblicher Rechtsschutz Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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		<title>Einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht: Dringlichkeit (KG vom 10.12.2025  5 W 168/25</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Feb 2026 11:58:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht: Wenn die Dringlichkeit auf der Strecke bleibt Eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts Berlin zeigt: Wer im Eilverfahren nicht sorgfältig arbeitet, verliert den Verfügungsgrund (KG Berlin vom 10.12.2025, 5 W 168/25) Einleitung: Warum dieser Fall für die Praxis so wichtig ist Im Wettbewerbsrecht wird nach § 12 Abs. 2 UWG die Eilbedürftigkeit [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht: Wenn die Dringlichkeit auf der Strecke bleibt</h1>
<p>Eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts Berlin zeigt: Wer im Eilverfahren nicht sorgfältig arbeitet, verliert den Verfügungsgrund (K<a href="https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001628594">G Berlin vom 10.12.2025, 5 W 168/25)</a></p>
<h2>Einleitung: Warum dieser Fall für die Praxis so wichtig ist</h2>
<p>Im Wettbewerbsrecht wird nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/12.html" title="&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung">§ 12 Abs. 2 UWG</a> die Eilbedürftigkeit vermutet, aber nicht unwiderlegbar unterstellt. Diese gesetzliche Vermutung ist ein erheblicher Vorteil für Antragsteller – doch sie kann durch eigenes Verhalten zunichte gemacht werden. Das Kammergericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung vom 5. November 2025 (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20W%20133/21" title="KG, 15.10.2021 - 5 W 133/21: Investoren-Pr&auml;sentation - Vortragspflichten des eine einstweilige ...">5 W 133/21</a>) eindrucksvoll demonstriert, wie schnell man als Antragsteller die Dringlichkeitsvermutung selbst widerlegen kann.</p>
<p>Der Fall betraf eine Bildungsanwendung für Lehrkräfte. Die Antragstellerin wollte ihrer Konkurrentin verschiedene Werbeaussagen untersagen lassen – und scheiterte nicht etwa am fehlenden Verfügungsanspruch, sondern am fehlenden Verfügungsgrund. Das Gericht sah die Dringlichkeitsvermutung durch das prozessuale Verhalten der Antragstellerin als widerlegt an.</p>
<h2>Die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung – Privileg mit Tücken</h2>
<p>Der Gläubiger kann auch einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nur mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen, wenn die Sache eilbedürftig ist. Die Vermutung kann durch Tatsachen entkräftet werden, die dafür sprechen, dass die Angelegenheit nicht so dringlich ist, um darüber im Eilverfahren entscheiden zu müssen.</p>
<p>Diese Tatsachen können sich schon aus dem Verhalten oder dem Vorbringen des Antragstellers ergeben. Der Antragsgegner muss sie sonst vortragen und glaubhaft machen.</p>
<h3>Wann entfällt die Dringlichkeit?</h3>
<p>Verzögerungen vor der Antragstellung<br />
Die Eilbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn der Antragsteller seine Ansprüche ohne triftige Gründe nicht zügig mit einem Verfügungsantrag oder im Verfügungsverfahren verfolgt. Aus Verzögerungen ohne plausiblen Anlass kann sich ergeben, dass er die Angelegenheit selbst nicht für eilbedürftig gehalten hat.</p>
<p>Die Frist beginnt mit der Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß und der Person des Störers, nach herrschender Meinung schon bei grob fahrlässiger Unkenntnis. Die Oberlandesgerichte haben unterschiedliche Regelfristen entwickelt – von einem Monat bis zu sechs Wochen.</p>
<p>Verzögerungen während des Verfahrens<br />
Besonders bedeutsam ist die Rechtsprechung des Kammergerichts zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit während des laufenden Verfahrens.</p>
<p>Das Gericht führt aus:</p>
<p>Eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung kommt nicht nur bei zögerlicher Verfahrenseinleitung, sondern auch dann in Betracht, wenn der Gläubiger des Verfügungsanspruchs nach (zunächst hinreichend zeitnaher) Verfahrenseinleitung durch sein Verhalten im Verfahren zu erkennen gibt, dass die Sache für ihn nicht (mehr) eilig ist. Er ist dazu gehalten, das Verfahren nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was zu einer Verzögerung der von ihm erstrebten Entscheidung führen kann.</p>
<p>Der konkrete Fall: Drei fatale Fehler<br />
Die Antragstellerin beging gleich mehrere Fehler, die in ihrer Gesamtheit zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung führten:</p>
<p>Fehler 1: Fehlende Unterlagen<br />
Das Landgericht stellt zu Recht darauf ab, dass die Antragstellerin nicht schon mit der Antragsschrift die vo<strong>rgerichtliche Zurückweisung der Abmahnung durch die Antragsgegnerin eingereicht</strong> hatte. Sie hatte selbst wegen besonderer Dringlichkeit eine dem Verfügungsantrag stattgebende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie ohne Anhörung der Antragsgegnerin beantragt, und ihr Vorgehen hat eine entsprechende, das Verfahren verzögernde Nachfrage des Landgerichts herausgefordert.</p>
<p>Die Antragstellerin hielt die Zurückweisung für unzureichend, ohne dem Gericht eine Prüfung zu ermöglichen. Das Kammergericht stellt klar: Sie hatte von sich aus nicht nur den Verfügungsantrag unverzüglich einzureichen, sondern musste dem Verfügungsantrag auch ein etwaiges Zurückweisungsschreiben der Antragsgegnerin beifügen.</p>
<p>Fehler 2: Nachträgliche Anspruchserweiterung<br />
Hinzu kommt im Streitfall, dass die Antragsstellerin in dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 ihr Begehren – anders als noch in der Antragsschrift – nicht nur auf wettbewerbsrechtliche, sondern auch auf markenrechtliche Ansprüche und damit auf einen weiteren, nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand stützt.</p>
<p>Dringlichkeitsschädliches Verhalten wird regelmäßig anzunehmen sein, soweit ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt wird. Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Markeneintragung erst später erfolgte – die Antragstellerin hätte eine konkrete Prüfungsreihenfolge vorgeben müssen.</p>
<p>Fehler 3: Fehlende Prüfungsreihenfolge<br />
Indem sie dies mit der Erweiterung ihres Begehrens unterlassen hat, hat sie erneut eine gerichtliche Nachfrage durch das Landgericht herausgefordert und das Verfahren wiederum verzögert. Erst auf ihren Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 und damit mehr als zwei Monate nach Kenntnis des geltend gemachten Verstoßes am 21. August 2025 wäre das Landgericht überhaupt erst in der Lage gewesen, eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen.</p>
<p>Die Konsequenz: Gesamtbetrachtung des Verhaltens<br />
Das Kammergericht nimmt eine Gesamtbetrachtung vor: Unter Berücksichtigung dieser Umstände sieht der Senat die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit als durch die Antragstellerin widerlegt an; sie hat nicht alles in ihrer Macht Stehende getan, um den baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen.</p>
<p>Entscheidend ist: Die Widerlegung betrifft das Verfügungsbegehren insgesamt, nicht nur einzelne Anträge. Denn alle aufgezeigten Aspekte waren dazu geeignet, zu einer Verzögerung der Entscheidung insgesamt zu führen.</p>
<h3>Weitere dringlichkeitsschädliche Verhaltensweisen</h3>
<p>Die Rechtsprechung kennt zahlreiche weitere Fallgruppen dringlichkeitsschädlichen Verhaltens:</p>
<p>Fristverlängerungen und Terminverlegungen<br />
Unsorgfältiges Arbeiten der Anwälte wird dem Antragsteller zugerechnet und kann die Vermutung der Dringlichkeit entfallen lassen. So wird beispielsweise die Dringlichkeit des Verfügungsantrages dadurch widerlegt, dass der Antragsteller wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes des Gegners eine Schriftsatzfrist beantragt oder wegen einer Geschäftsreise um Verlegung des Verhandlungs- oder Verkündungstermins bittet oder aber Fristverlängerungen bei der Berufungsbegründung beantragt.</p>
<p>Urlaubszeiten<br />
Die Angelegenheit wird wegen des mehrwöchigen Urlaubes des Anwaltes nicht weiter bearbeitet. Das ist dringlichkeitsschädlich. Wenn Ihr Anwalt in Urlaub geht, muss er für Vertretung sorgen.</p>
<p>Außergerichtliche Einigungsversuche<br />
Der Zeitaufwand für außergerichtliche Einigungsversuche ist nicht nachvollziehbar. Verhandlungen sind sinnvoll, dürfen aber nicht zu lange dauern.</p>
<h2>Praktische Konsequenzen für Antragsteller</h2>
<p>Vor der Antragstellung<br />
Handeln Sie schnell: Sobald Sie von einem Wettbewerbsverstoß erfahren, sollten Sie zügig reagieren. Kritisch können bereits Anträge später als einen Monat seit der Kenntnis sein.</p>
<p>Mahnen Sie ab (am Besten durch Anwälte &#8211; im Gerichtsverfahren brauchen Sie sie: I</p>
<p>Sammeln Sie alle Unterlagen: Bereiten Sie von Anfang an alle relevanten Dokumente vor – einschließlich der Antwort auf Ihre Abmahnung.</p>
<p>Bei der Antragstellung<br />
Reichen Sie alle Unterlagen ein: Legen Sie dem Gericht von Anfang an alles vor:</p>
<p>·         Die Abmahnung</p>
<p>·         Die Antwort der Gegenseite</p>
<p>·         Alle Beweismittel</p>
<p>·         Eidesstattliche Versicherungen</p>
<p>Formulieren Sie präzise: Bei mehreren Anspruchsgrundlagen geben Sie eine klare Prüfungsreihenfolge vor.</p>
<p>Begründen Sie vollständig: Tragen Sie alle Tatsachen vor. Halten Sie nichts zurück, was Sie später nachschieben müssten.</p>
<p>Während des Verfahrens<br />
Fördern Sie das Verfahren aktiv: Reagieren Sie auf gerichtliche Anfragen umgehend. Beantragen Sie keine Fristverlängerungen ohne zwingenden Grund.</p>
<p>Ändern Sie Ihren Antrag nicht: Vermeiden Sie nachträgliche Erweiterungen. Jede wesentliche Änderung kann dringlichkeitsschädlich sein.</p>
<p>Führen Sie keine neuen Ansprüche ein: Wenn Sie nachträglich weitere Anspruchsgrundlagen erkennen, überlegen Sie genau, ob Sie diese noch einführen.</p>
<p>Die Rolle der prozessualen Waffengleichheit<br />
Ein weiterer wichtiger Aspekt, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung betont hat:</p>
<p>Eine Einbeziehung der Beschwerdeführerin durch das Gericht vor Erlass der Verfügung wäre somit offensichtlich geboten gewesen. Eine solche Frist zur Stellungnahme hätte auch kurz bemessen sein können. Unzulässig ist es jedoch, wegen solcher Verzögerungen gänzlich von einer Einbeziehung der Gegenseite abzusehen und sie stattdessen bis zum Zeitpunkt der auf den Widerspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung mit einem einseitig erstrittenen gerichtlichen Unterlassungstitel zu belasten.</p>
<p>Das bedeutet: Auch wenn Sie eine Entscheidung ohne Anhörung der Gegenseite beantragen, muss das Gericht in vielen Fällen dennoch eine Stellungnahme einholen. Nur bei wirklich außergewöhnlicher Dringlichkeit darf darauf verzichtet werden.</p>
<p>Kosten und Risiken<br />
Wenn Ihr Verfügungsantrag wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen wird, tragen Sie die Kosten des Verfahrens. Im Wettbewerbsrecht sind die Streitwerte oft hoch – die Kosten können erheblich sein.</p>
<p>Außerdem haben Sie dann keinen vorläufigen Rechtsschutz. Die Gegenseite kann ihr Verhalten fortsetzen, während Sie ein Hauptsacheverfahren führen müssen, das Monate oder Jahre dauern kann.</p>
<p>Checkliste für die Praxis<br />
Vor der Antragstellung:</p>
<p>·         Verstoß dokumentiert und Beweise gesichert?</p>
<p>·         Zeitpunkt der Kenntnisnahme notiert?</p>
<p>·         Abmahnung verschickt mit angemessener Frist?</p>
<p>·         Antwort der Gegenseite abgewartet oder Frist abgelaufen?</p>
<p>·         Alle Unterlagen vollständig zusammengestellt?</p>
<p>Bei der Antragstellung:</p>
<p>·         Antrag präzise formuliert?</p>
<p>·         Alle Beweismittel beigefügt?</p>
<p>·         Abmahnung und Antwort als Anlagen beigefügt?</p>
<p>·         Eidesstattliche Versicherungen eingeholt?</p>
<p>·         Bei mehreren Ansprüchen: Prüfungsreihenfolge angegeben?</p>
<p>·         Verfügungsanspruch vollständig begründet?</p>
<p>Während des Verfahrens:</p>
<p>·         Auf gerichtliche Anfragen sofort reagiert?</p>
<p>·         Keine unnötigen Fristverlängerungen beantragt?</p>
<p>·         Keine wesentlichen Antragsänderungen vorgenommen?</p>
<p>·         Keine neuen Anspruchsgrundlagen eingeführt?</p>
<p>·         Verfahren aktiv gefördert?</p>
<p>Fazit<br />
Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin macht deutlich: Die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung im Wettbewerbsrecht ist ein wertvolles Privileg – aber kein Freibrief für nachlässiges prozessuales Verhalten. Wer im Eilverfahren erfolgreich sein will, muss von Anfang an sorgfältig arbeiten und das Verfahren konsequent fördern.</p>
<p>Die drei Kernbotschaften lauten:</p>
<p>1.       Vollständigkeit von Anfang an: Reichen Sie alle relevanten Unterlagen – einschließlich der Antwort auf Ihre Abmahnung – bereits mit der Antragsschrift ein.</p>
<p>2.       Keine nachträglichen Änderungen: Führen Sie keine neuen Anspruchsgrundlagen oder Streitgegenstände während des laufenden Verfahrens ein.</p>
<p>3.       Aktive Verfahrensförderung: Tun Sie alles, um das Verfahren zu beschleunigen, und vermeiden Sie jede unnötige Verzögerung.</p>
<p>Wer diese Grundsätze beachtet, hat gute Chancen, die Dringlichkeitsvermutung zu wahren und schnellen Rechtsschutz zu erhalten. Wer sie missachtet, riskiert – wie im vorliegenden Fall – das Scheitern des gesamten Verfügungsantrags, unabhängig davon, wie gut der Verfügungsanspruch begründet sein mag.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wir beraten Sie gerne &#8211; Kai Jüdemann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Heilmittelwerberecht &#8211;  Abmahnungen von Kosmetikstudios wegen Hyluron-Pen &#8211; Auf was muss man achten?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Sep 2025 11:07:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[HWG]]></category>
		<category><![CDATA[Werberecht der Heilberufe]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Heilkundegesetz Hyaluron-Pen]]></category>
		<category><![CDATA[Heilpraktiker Kosmetikrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hyaluron-Pen Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Hyaluron-Pen Rechtslage]]></category>
		<category><![CDATA[Hyaluron-Pen Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzlei Elaine Jatte Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Kosmetikstudio Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[VG Düsseldorf Hyaluron]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Abmahnung wegen Hyaluron-Pen: Was Kosmetikstudios und Anbieter unbedingt wissen sollten Die Verwendung eines Hyaluron-Pens in kosmetischen Behandlungen führt immer wieder zu juristischen Problemen. Kanzleien, etwa die in Düsseldorf ansässige Kanzlei Elaine Jatte, mahnen regelmäßig Anbieter ab, die Hyaluron-Pen-Behandlungen ohne entsprechende Heilkundeerlaubnis durchführen und bewerben. Der rechtliche Rahmen und aktuelle Urteile rund um das Thema Hyaluron-Pen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Abmahnung wegen Hyaluron-Pen: Was Kosmetikstudios und Anbieter unbedingt wissen sollten</h1>
<p>Die Verwendung eines Hyaluron-Pens in kosmetischen Behandlungen führt immer wieder zu juristischen Problemen. Kanzleien, etwa die in Düsseldorf ansässige Kanzlei Elaine Jatte, mahnen regelmäßig Anbieter ab, die Hyaluron-Pen-Behandlungen ohne entsprechende Heilkundeerlaubnis durchführen und bewerben. Der rechtliche Rahmen und aktuelle Urteile rund um das Thema Hyaluron-Pen sollten unbedingt beachtet werden, um teure Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und Bußgelder zu vermeiden.</p>
<h2>Hyaluron-Pen: Rechtliche Grundlagen und Heilkundevorbehalt</h2>
<p>Nach wie vor dürfen Hyaluron-Pen-Anwendungen, bei denen Hyaluronsäure unter Druck in die Haut eingebracht wird, grundsätzlich nur von Ärzten oder Heilpraktikern durchgeführt werden. Wird eine solche Behandlung ohne entsprechende Heilkundeerlaubnis angeboten oder beworben, liegt regelmäßig ein Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz und das Wettbewerbsrecht vor. Das Bewerben der Dienstleistung ohne Erlaubnis ist zudem nach dem Heilmittelwerbegesetz irreführend und abmahnfähig.</p>
<h2>VG Düsseldorf und VG Minden: Aktuelle Urteile schaffen Nuancen</h2>
<p>Das Verwaltungsgericht Düsseldorf <a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2025/20_L_1075_25_Beschluss_20250612.html">(Beschluss 20 L 1075/25)</a> hat im Juni 2025 differenziert: Nicht jede Anwendung eines Hyaluron-Pens stellt automatisch eine unerlaubte Ausübung der Heilkunde dar. Entscheidend ist, wie und wie tief das Hyaluron eingebracht wird. Nicht-invasive Methoden, die nachweislich nur die Epidermis erreichen und keine heilkundlichen Wirkungen entfalten, können nach aktuellem Stand zulässig sein, wenn ein Sachverständigengutachten dies bestätigt. Auch das Verwaltungsgericht Minden <a href="https://itjur.de/wp-content/uploads/2022/03/Urteil-VG-Minden-Az.-7-K-2767-19-zV.pdf">(Urteil 2 K 2767/19)</a> bestätigte diese Rechtsprechung bezüglich spezieller Systeme wie des IRI-Pens.</p>
<h2>Irreführende Werbung und Abmahnungen: Häufige Fehler im Marketing</h2>
<p>Viele Kosmetikstudios und Behandler werben mit Hyaluron-Pen-Behandlungen ohne klarzustellen, welche Methode konkret verwendet wird. Dies kann zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Kanzleien wie Elaine Jatte führen, wenn Verbraucher über Risiken, Wirksamkeit oder erforderliche Erlaubnisse getäuscht werden. Abgemahnt werden dabei meist nicht nur die konkrete Dienstleistung selbst, sondern vor allem irreführende Werbeaussagen in Social Media, auf Websites und in Broschüren. Bei wiederholten Verstößen drohen hohe Geldbußen.</p>
<h2>Handlungsempfehlungen für Anbieter</h2>
<p>Kosmetikstudios, die Hyaluron-Pen-Behandlungen anbieten möchten, sollten</p>
<p>die Rechtslage und aktuelle Urteile genau kennen,offen kommunizieren, welche Technologien und Behandlungsarten tatsächlich angeboten werden,<br />
Werbetexte klar und transparent gestalten,<br />
gegebenenfalls ein Gutachten zur Unbedenklichkeit der Methode einholen,</p>
<p>gegebenefalls Heilpraktiker oder Ärzte einstellen, die die Behandlungen durch führen könnenn</p>
<p>bei Unsicherheiten anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.<br />
Fazit: Rechtskonform werben, Abmahnungen vermeiden<br />
Wer Hyaluron-Pens zur Faltenbehandlung bewirbt, muss höchste Sorgfalt walten lassen. Die aktuelle Rechtsprechung sorgt zwar für mehr Klarheit, schützt jedoch nicht vor Abmahnungen bei unsauberer oder irreführender Werbung. Für die Sichtbarkeit bei Google sind fachlich fundierte, aktuelle Blogbeiträge mit Mehrwert entscheidend – so gewinnen Kanzleien und Kosmetikstudios das Vertrauen potenzieller Mandanten und Kundinnen</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zur besseren Lesbarkeit wird in unseren Texten meist das generische Maskulinum verwendet. Die iderwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.</p>
<p>Kai Jüdemann</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/heilmittelwerberecht-abmahnungen-von-kosmetikstudios-wegen-hyluron-pen-auf-was-muss-man-achten/">Heilmittelwerberecht &#8211;  Abmahnungen von Kosmetikstudios wegen Hyluron-Pen &#8211; Auf was muss man achten?</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>HWG Verbot Vorher-Nachher Fotos für Hyaloronbehandlung  (OLG Hamm, Urteil vom 29.08.2024 4 UKl 2/24)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/hwg-verbot-vorher-nachher-fotoshyaloronbehandlung-olg-hamm-urteil-vom-29-08-2024-4-ukl-2-24/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Oct 2024 14:36:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[HWG]]></category>
		<category><![CDATA[Werberecht der Heilberufe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>HWG: Vorher- Nachher Bilder Vorher-Nachher-Bilder sind ein beliebtes Werbemittel für Produkte und Dienstleistungen im Bereich der ästhetischen Medizin. Doch in der Medizin gelten strenge Regeln für deren Einsatz. Das Heilmittelwerbegesetz (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG) untersagt es, den körperlichen Zustand oder das Aussehen vor und nach einem Eingriff vergleichend darzustellen – [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/hwg-verbot-vorher-nachher-fotoshyaloronbehandlung-olg-hamm-urteil-vom-29-08-2024-4-ukl-2-24/">HWG Verbot Vorher-Nachher Fotos für Hyaloronbehandlung  (OLG Hamm, Urteil vom 29.08.2024 4 UKl 2/24)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>HWG: Vorher- Nachher Bilder</h1>
<p>Vorher-Nachher-Bilder sind ein beliebtes Werbemittel für Produkte und Dienstleistungen im Bereich der ästhetischen Medizin. Doch in der Medizin gelten strenge Regeln für deren Einsatz. Das Heilmittelwerbegesetz (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG) untersagt es, den körperlichen Zustand oder das Aussehen vor und nach einem Eingriff vergleichend darzustellen – zumindest dann, wenn es sich um operative plastisch-chirurgische Eingriffe handelt, die nicht medizinisch notwendig sind.</p>
<p>In einem Urteil vom 29. August 2024 (4 UKL 2/24) hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass auch Behandlungen mit Hyaluronsäure und Botox unter dieses Verbot fallen. Denn sie zählen zu den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) HWG aufgeführten plastisch-chirurgischen Eingriffen.</p>
<p>War war geschehen: Die Beklagte bietet in ihrer Praxis verschiedene ästhetische Gesichtsbehandlungen an, wie etwa nicht medizinisch notwendige Lippenkorrekturen, Nasenmodellierungen, Kinnaufbau und Ähnliches. Diese Behandlungen werden mit Medizinprodukten wie Hyaluronsäure-Fillern, SCULPTRA oder dem Muskelrelaxans Botox durchgeführt. Zusätzlich bietet sie Laserbehandlungen, Tattooentfernungen, Hylase, Fadenlifting, EMS-Behandlungen, Fettwegspritzen und Besenreisertherapien an.  Auf Instagram warb die Beklagte unter ihrem Profil mit Beiträgen, die Patienten vor und nach den Behandlungen zeigen sollten.</p>
<p>Der Kläger, ein nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UKlaG/4.html" title="&sect; 4 UKlaG: Liste der qualifizierten Verbraucherverb&auml;nde">§ 4 UKlaG</a> eingetragener Verein mit Rechtsfähigkeit, forderte von der Beklagten, dass diese es unterlässt, mit Vorher-Nachher-Bildern für minimalinvasive Schönheitsbehandlungen zu werben. Außerdem verlangte er die Erstattung von Kosten. Die Beklagte wies die Forderung mit zurück, da sie der Ansicht war, dass ihre Behandlungen nicht unter „operative plastisch-chirurgische Eingriffe“ fallen.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Hamm, das sachlich und örtlich für Klage nach dem UKlaG n.F. zuständig war, entschied, dass die  Beklagte gegen § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verstoßen hatte. Diese Vorschrift verbietet es, außerhalb von Fachkreisen für operative plastisch-chirurgische Eingriffe zu werben, indem der Zustand des Körpers oder das Aussehen vor und nach dem Eingriff vergleichend dargestellt wird. Dieses Werbeverbot umfasst alle plastisch-chirurgischen Eingriffe, es sei denn, aus der Werbung selbst wird klar, dass der Eingriff medizinisch notwendig ist. Die Beklagte werbe sowohl auf ihrer Website als auch auf Instagram mit Vorher-Nachher-Bildern für Eingriffe, bei denen Hyaluron oder Hyaluronidase unter die Haut gespritzt wird, was als operativer plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne dieser Vorschriften gelte.</p>
<p>Das Gericht legte den Begriff &#8222;operativ plastisch-chirurgischer Eingriff“, der  nicht genau definiert ist, aus.  Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Werbeverbots werde in gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung angenommen, dass ein operativer Eingriff im Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) bereits dann vorliege, wenn ein instrumenteller Eingriff am oder im Körper eines Menschen vorgenommen werde, der Form- oder Gestaltveränderungen an Organen oder der Körperoberfläche bewirke.Dies diene dem Zweck des HWG, die Verbraucher vor erheblichen Gesundheitsschäden und Risiken zu schützen, indem eine suggestive oder irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige schönheitschirurgische Eingriffe unterbunden werde. Es komme dabei nicht darauf an, ob sich die Risiken im Einzelfall tatsächlich realisierten. Ein Anreiz durch vergleichende Vorher-Nachher-Darstellungen solle für solche Eingriffe, die mit gesundheitlichen Risiken verbunden seien, aber keine medizinische Notwendigkeit hätten, vermieden werden.</p>
<p>Die Tatsache, dass die von der Beklagten beworbene Hyaluron-Unterspritzung auch von Heilpraktikern durchgeführt werden dürfe, die keine Operationen im engeren Sinne vornehmen dürften, stehe der Annahme eines operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs ebenfalls nicht entgegen (vgl. OLG Köln).</p>
<p><span style="color: #008000;">Fragen zum Heilmittelwerberecht? Kontaktieren Sie uns! Unsere Fachanwälte stehen Ihnen gerne zur Seite.</span></p>
<p>Kai Jüdemann</p>
<p>Rechtsanwalt</p>
<p>Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/hwg-verbot-vorher-nachher-fotoshyaloronbehandlung-olg-hamm-urteil-vom-29-08-2024-4-ukl-2-24/">HWG Verbot Vorher-Nachher Fotos für Hyaloronbehandlung  (OLG Hamm, Urteil vom 29.08.2024 4 UKl 2/24)</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Calvin Klein gg Aldi &#8211; Selektives Betriebssystem -keine Erschöpfung  (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.6.2023 -20 U 278/20 Calvin Klein</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/calvin-klein-gg-aldi-selektives-betriebssystem-keine-erschoepfung-olg-duesseldorf-urteil-vom-29-6-2023-20-u-278-20-calvin-klein/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Jul 2024 08:23:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kennzeichenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Deutet ein selektives Vertriebssystem auf ein gewisses Luxus-Image hin? OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.6.2023 – 20 U 278/20 Calvin Klein Links zur Entscheidung : https://openjur.de/u/2478754.html https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2023/20_U_278_20_Urteil_20230629.html &#160; Der markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz (§ 24 MarkenG; Art. 15 UMV) steht immer wieder im Blickpunkt der Gerichte. Wurde eine Ware unter einer Marke in den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht, kann [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Deutet ein selektives Vertriebssystem auf ein gewisses Luxus-Image hin?</p>
<p>OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.6.2023 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20%20U%20278/20" title="OLG D&uuml;sseldorf, 29.06.2023 - 20 U 278/20: Wettbewerbsversto&szlig; durch Anbieten Parfumprodukte in A...">20 U 278/20</a> Calvin Klein</p>
<p>Links zur Entscheidung :<a href="https://openjur.de/u/2478754.html"> https://openjur.de/u/2478754.html </a></p>
<p><a href="https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2023/20_U_278_20_Urteil_20230629.html">https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2023/20_U_278_20_Urteil_20230629.html</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/24.html" title="&sect; 24 MarkenG: Ersch&ouml;pfung">§ 24 MarkenG</a>; Art. 15 UMV) steht immer wieder im Blickpunkt der Gerichte. Wurde eine Ware unter einer Marke in den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht, kann der Inhaber der Marke die Benutzung nicht untersagen, sofern sie durch ihn oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde (sog. Erschöpfung) . Trifft dies zu, kann sich der Inhaber der Rechte an der Marke nur aus berechtigten Gründen gegen den weiteren Vertrieb wiedersetzen. Zwar soll der Markeninhaber selber entscheiden können, in welchem Umfang seine Waren vertrieben werden,  dies gilt aber nicht unbeschränkt Die „berechtigten Gründe“ sind gesetzlich nicht abschließend geregelt und damit immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung.</p>
<p>So auch im Urteil des OLG Düsseldorf, in dem es um den Verkauf von Parfums der Marken „Calvin Klein“ und „JOOP“ in einer Aldi-Süd Filiale geht. Geklagt hatte der Coty Konzern, der die aufgeführten Parfums (neben zahlreichen anderen Marken) durch ein selektives Vertriebssystem über ausgewählte Depositäre an beispielweise Parfümerien und spezielle Kosmetikeinzelhändler vertreibt. Die Parfums wurden in der Aldi-Süd-Filiale in Glasvitrinen inmitten verschiedenster anderer Produkte und „Wühlkisten“ vertrieben. In dieser Bewerbung und dem Vertrieb sah der Coty Konzern eine Verletzung des Prestigewerts der Klagemarken und damit einen berechtigten Grund i.S.d. Art. 15 II UMV, der zu einer Ausnahme des Erschöpfungsgrundsatzes führen müsse.</p>
<p>In erster Instanz lehnte das LG Düsseldorf diese Argumentation ab und stützte sich darauf, dass es sich bei den Klagemarken bereits um keine „Luxuswaren“ handele, deren Luxusimage verletzt sein könnte. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein und bekam vom OLG Düsseldorf teilweise Recht.</p>
<p>Im Mittelpunkt des Urteils des OLG Düsseldorf stand die Frage, ob durch den Verkauf der Parfums der Luxus- und Prestigecharakter der Marke sowie die von ihr ausgehende luxuriöse Ausstrahlung beeinträchtigt wurde. Dafür musste sich das Gericht zunächst damit beschäftigen, ob von den Klagemarken überhaupt eine luxuriöse Ausstrahlung ausgeht. Das Gericht gestand den Klagemarken eine gewisse luxuriöse Ausstrahlung zu und argumentierte vorrangig damit, dass sie über ein selektives Vertriebssystem vermarktet werden. Auch der Umstand, dass die Waren lediglich einer mittleren Preiskategorie zugeordnet werden, spreche nicht gegen ein gewisses Luxusimage.</p>
<p>Folglich sah das OLG Düsseldorf in der Präsentation der Parfums in einer Schütte und einem Glaskasten neben völlig verschiedenen anderen Produkten eine Beeinträchtigung des Rufes der Klagemarken, da die Waren nicht hervorgehoben werden und gegenüber den danebenliegenden Waren keine Exklusivität hergestellt wird.</p>
<p>Die Richter*innen bejahten, dass eine bestehende luxuriöse Ausstrahlung der Marken durch die konkrete Präsentation beeinträchtigt wurde. Dabei stellten sie aber keine klaren Grundsätze auf, sondern wogen im Fall einer einzelfallabhängigen Abwägung zwischen dem Grad des Prestiges der Klagemarke und dem Grad der Beeinträchtigung ab. Somit öffneten sie den Bereich des Prestigecharakters also auch für Nicht-Luxusmarken.</p>
<p>Weitere Ausschlussgründe können Produktänderungen, das Wiederbefüllen oder Umverpacken sein oder aber die Veränderung von Kennzeichen.</p>
<p>Fragen zum Markenrecht? Wir beraten Sie gerne. Kontaktieren Sie uns!</p>
<p>Kai Jüdemann<br />
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Entscheidung:</p>
<p>A. Leitsätze KJ</p>
<p>1. Wenn die Voraussetzungen für eine Erschöpfung des Markenrechts nach Art. 15 Abs. 1 UMV vorliegen, weil die  angebotenen Waren mit der Zustimmung des jeweiligen Markeninhabers bzw. Lizenznehmers in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht worden sind, kann  der Markeninhaber den Weitervertrieb nur unter den Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 UMV untersagen, d.h. wenn berechtigte Gründe dies rechtfertigen, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.</p>
<p>2. Da die Aufzähung in Art. 15 Abs.2 UMV nicht abschließend ist, sondern nur beispielhaft, kann ein ein berechtigter Grund i.S.d. Art. 15 Abs. 2 UMV auch die Schädigung des Rufs der Marke sein.</p>
<p>3. Bei Waren mit Luxus- und Prestigecharakter muss der Wiederverkäufer darauf bedacht sein, die Wertschätzung der Marke nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass er den Luxus- und Prestigecharakter der betreffenden Waren sowie die von ihnen ausgehende luxuriöse Ausstrahlung beeinträchtigt.  Eine erhebliche Schädigung der Marke kann dann vorliegen, wenn die Marke in einer Umgebung erscheint, die das Image, das der Inhaber seiner Marke hat verschaffen können, erheblich beeinträchtigen könnte</p>
<p>4. Der Inhaber einer sehr exklusiven Luxusmarke, die gerade durch die häufig künstliche Verknappung den hohen Preis der mit der Marke gekennzeichneten Waren erzielt, kann sich unter Umständen schon dem Vertrieb durch einen Discounter generell widersetzen, während bei weniger exklusiven Prestigemarken die konkrete Art der Warenpräsentation in den Blick zu nehmen sein wird.</p>
<p>5. Die Errichtung eines selektiven Vertriebssystems kann und wird vielmehr häufig vor allem dazu dienen sicherzustellen, dass die Waren in den Verkaufsstellen in einer ihren Wert angemessen zur Geltung bringenden Weise dargeboten werden. Für dieses Ziel spielt die Anzahl der Verkaufsstellen keine Rolle.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>B.</p>
<p>(&#8230;)</p>
<p>Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.09.2020 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27.01.2021 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:</p>
<p>I.              Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,</p>
<p>1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, zu unterlassen,</p>
<p>b)              Parfumprodukte der Marken „Calvin Klein“ und/oder „Joop!“ in „ALDI“-Filialen anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben und/oder vertreiben zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt:</p>
<p>aa. wie auf S. 23 der Klageschrift eingeblendet;</p>
<p>und/oder</p>
<p>bb. wie in Anlage K 34</p>
<p>und/oder</p>
<p>cc. wie in Anlage K 35</p>
<p>und/oder</p>
<p>dd. wie in Anlage K 36;</p>
<p>2.              dem Calvin Klein Trademark Trust bezüglich der Marke „Calvin Klein“ und der Coty B.V. bezüglich der Marke „Joop!“ Auskunft über die Menge zu erteilen, in der sie „Calvin Klein“- bzw. „Joop!“-Parfumprodukte gemäß Ziff. I. 1. b. vertrieben hat bzw. vertreiben hat lassen, unter Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen und/oder Belegen;</p>
<p>3.              an die Klägerin einen Betrag von 6.364,70 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz</p>
<p>seit dem 03.03.2018 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 EUR,</p>
<p>seit dem 07.07.2018 über einen Betrag in Höhe von 1.752,90 EUR,</p>
<p>seit dem 23.01.2019 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 EUR</p>
<p>zu zahlen;</p>
<p>II.              die Beklagte zu 2) wird verurteilt,</p>
<p>1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, zu unterlassen,</p>
<p>b.              Parfumprodukte der Marken „Calvin Klein“ und/oder „Joop!“ in „ALDI“-Filialen anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben und/oder vertreiben zu lassen, wenn dies geschieht wie auf S. 23 der Klageschrift eingeblendet;</p>
<p>2.              dem Calvin Klein Trademark Trust bezüglich der Marke „Calvin Klein“ und der Coty B.V. bezüglich der Marke „Joop!“ Auskunft über die Menge zu erteilen, in der sie „Calvin Klein“- bzw. „Joop!“-Parfumprodukte gemäß Ziff. II. 1. b. vertrieben hat bzw. vertreiben hat lassen, unter Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen und/oder Belegen;</p>
<p>3.              an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.058,80 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz</p>
<p>seit dem 03.03.2018 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 EUR,</p>
<p>seit dem 07.07.2018 über einen Betrag in Höhe von 1.752,90 EUR,</p>
<p>zu zahlen;</p>
<p>III.              die Beklagte zu 3) wird verurteilt,</p>
<p>1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, zu unterlassen,</p>
<p>Parfumprodukte der Marke „Calvin Klein“ in „ALDI“-Filialen anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben und/oder vertreiben zu lassen, wenn dies geschieht:</p>
<p>a.              wie in Anlage K 35</p>
<p>und/oder</p>
<p>b.              wie in Anlage K 36;</p>
<p>2.              dem Calvin Klein Trademark Trust Auskunft über die Menge zu erteilen, in der sie „Calvin Klein“-Parfumprodukte gemäß Ziff. III. 1. vertrieben hat bzw. vertreiben hat lassen, unter Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen und/oder Belegen;</p>
<p>3.              an sie einen Betrag in Höhe von 4.611,80 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz</p>
<p>seit dem 13.11.2018 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 EUR,</p>
<p>seit dem 23.01.2019 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 EUR,</p>
<p>zu zahlen;</p>
<p>IV.              die Beklagte zu 4) wird verurteilt,</p>
<p>1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, zu unterlassen,</p>
<p>Parfumprodukte der Marke „Calvin Klein“ in „ALDI“-Filialen anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben und/oder vertreiben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 34;</p>
<p>2.              dem Calvin Klein Trademark Trust Auskunft über die Menge zu erteilen, in der sie „Calvin Klein“-Parfumprodukte gemäß Ziff. IV. 1. vertrieben hat bzw. vertreiben hat lassen, unter Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen und/oder Belegen;</p>
<p>3.              an sie einen Betrag in Höhe von 4.611,80 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz</p>
<p>seit dem 14.11.2018 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 EUR,</p>
<p>seit dem 23.01.2019 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 EUR,</p>
<p>zu zahlen;</p>
<p>V.              Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 4) wie folgt zum Schadensersatz verpflichtet werden:</p>
<p>1.              Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben dem Calvin Klein Trademark Trust bezüglich der Marke „Calvin Klein“ und der Coty B.V. bezüglich der Marke Joop! sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesen jeweils aus dem Vertrieb von „Calvin Klein“- bzw. „Joop!“-Parfumprodukten in „ALDI“-Filialen gemäß Antrag zu Ziff. I. 1. b. (im Falle der Beklagten zu 1)) bzw. Ziff. II. 1. b. (im Falle der Beklagten zu 2)) entstanden ist, wobei diese Verpflichtung bezüglich der dem Verantwortungsbereich der Beklagten zu 2) unterliegenden „ALDI“-Filialen für die Beklagte zu 1) und Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch besteht;</p>
<p>2.              Die Beklagten zu 3) und zu 4) haben dem Calvin Klein Trademark Trust jeweils sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Vertrieb von Parfumprodukten der Marke „Calvin Klein“ gemäß Antrag zu Ziff. III. 1 (im Falle der Beklagten zu 3)) bzw. Ziff. IV. 1. (im Falle der Beklagten zu 4)) entstanden ist, wobei diese Verpflichtung jeweils gesamtschuldnerisch im Verhältnis zu der jeweils entsprechenden Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1) gemäß Ziff. V. 1. besteht.</p>
<p>Die weitergehende Klage wird abgewiesen.</p>
<p>Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagte zu 1) zu 46%, die Beklagte zu 2) zu 22% und die Beklagten zu 3) und 4) zu jeweils 16%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.</p>
<p>Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin aus Ziffer I.1. durch Sicherheitsleistungoder Hinterlegung in Höhe von 200.000,00 Euro, aus Ziffer I.2. in Höhe von 15.000,00 Euro, aus Ziffer II.1. in Höhe von 100.000,00 Euro, aus Ziffer II.2. in Höhe von 5.000,00 Euro, aus Ziffer III.1. in Höhe von 75.000,00 Euro, aus Ziffer III.2. in Höhe von 5.000,00 Euro, aus Ziffer IV.1. in Höhe von 75.000,00 Euro und aus Ziffer IV.2. in Höhe von 5.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen bleibt den Beklagten nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.</p>
<p>Gründe<br />
A)<br />
Die Klägerin gehört zum Coty-Konzern, der seit über 100 Jahren Parfums zahlreicher Marken herstellt und im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems über ausgewählte Depositäre, insbesondere über Parfümerien, spezielle Kosmetikeinzelhändler, Warenhäuser oder Absatzstätten mit spezieller Kosmetik- oder Parfümerieabteilung, vertreibt. Zu ihrem „Coty Luxury“-Portfolio zählen unter anderem Eau-de-Toilette-Parfumprodukte und Eau-de-Parfums der Marken „Calvin Klein“ und „JOOP!“. Unter anderem vertreibt die Klägerin die Parfums „Calvin Klein ckIN2U“ und „JOOP! Jump“.</p>
<p>Die CALVIN KLEIN TRADEMARK TRUST ist Inhaberin der unter der Registernummer 000079707 mit Priorität vom 01.04.1996 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragenen Unions-Wort-/Bildmarke „ “ (Klagemarke 1), die unter anderem für „Parfümeriewaren“ Schutz genießt. Die Coty B.V. ist Inhaberin der Unions-Wortmarke „JOOP!“ (Klagemarke 2) unter der Registernummer 002786713 mit Priorität vom 24.07.2002, die unter anderem für „Parfümerien; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ geschützt ist. Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Klagemarken und wurde von den Markeninhaberinnen jeweils ermächtigt, Ansprüche aus diesen im eigenen Namen geltend zu machen.</p>
<p>Die Beklagte zu 1) ist eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe „ALDI SÜD“ und deren Einkaufs- und Servicegesellschaft. Die Beklagten zu 2) bis 4) sind drei der insgesamt 30 Regionalgesellschaften der Unternehmensgruppe. Die Beklagte zu 1) ist zudem für den Internetauftritt unter der Domain „aldi-sued.de“ und für den für sämtliche „ALDI SÜD“-Filialen geltenden und wöchentlich erscheinenden Werbeprospekt verantwortlich.</p>
<p>Die Beklagten bezogen Ende 2017 eine Lieferung von Parfums „JOOP! Jump“ und „Calvin Klein ckIN2U“ und boten diese zum Verkauf an. Im Februar 2018 bewarben sie diese Parfums in dem wöchentlichen ALDI-SÜD Prospekt, hinsichtlich dessen Gestaltung auf die Anlage K33 Bezug genommen wird.</p>
<p>Zu dieser Zeit wurden die Parfums  in einer Filiale der Beklagten zu 2) in Bergisch-Gladbach zum Kauf angeboten, indem diese neben dem Warenförderband an der Kasse, wie aus der Abbildung auf S. 23 der Klageschrift ersichtlich (Bl. 23 GA), präsentiert wurden.</p>
<p>Im Oktober 2018 wurde das Parfum „Calvin Klein ckIN2U“ in den Filialen der Beklagten zu 3) und zu 4) wie folgt vertrieben:</p>
<p>In der Filiale der Beklagten zu 4) in der Löhestraße in Hennef (Sieg) wurden Parfums der Marke „Calvin Klein ckIN2U“ in einer Glasvitrine inmitten der Filiale neben den sich dort befindenden „Wühlkisten“ präsentiert, in welchen sich andere Aktionsware, unter anderem in Plastik verpackte Matratzen, befand, wie es sich aus den Abbildungen der Anlage K 34 ergibt. In der Glasvitrine befanden sich unter anderem Multimedia-Geräte, USB-Sticks, Radios und Zahnbürsten. Eine Seite des Glaskastens stand, wie aus der Anlage K 34 ersichtlich, unmittelbar neben einem sich auf einer Palette befindenden großen Pappkarton.</p>
<p>In der Kölner Filiale Grüner Weg der Beklagten zu 3) wurden ebenfalls Parfums unter der Bezeichnung „Calvin Klein ckIN2U“ in einer Glasvitrine präsentiert, die sich neben „Wühlkisten“ mit anderweitigen Produkten befand, wie aus den Abbildungen der Anlage K 35 ersichtlich. In der Glasvitrine, die mit Geschenkband-Schleifen dekoriert war, befanden sich unter anderem weitere Produkte aus dem Multimedia-Bereich. Unmittelbar an dem Glaskasten lehnten in Plastik verpackte Schlafanzüge.</p>
<p>In der Kölner Filiale der Beklagten zu 3) in der Venloer Straße wurden Parfumprodukte unter der Bezeichnung „Calvin Klein ckIN2U“ in einer Glasvitrine präsentiert, wie aus den Abbildungen der Anlage K 36 ersichtlich. In der Glasvitrine befanden sich neben den Parfums, die auf einer Motiv-Papierserviette drapiert waren, weitere Produkte, unter anderem aus dem Multimedia-Bereich, sowie Bewegungsmelder. Unmittelbar neben der Glasvitrine befand sich in Plastik verpackte Kleidung.</p>
<p>Die Klägerin ist der Ansicht, die Bewerbung und der Vertrieb in der beschriebenen Form stelle eine Verletzung der Klagemarken dar, weil sich die Beklagten nicht darauf berufen könnten, dass es sich – unstreitig – um erschöpfte Ware gehandelt habe. Die Präsentation im „ramschigen“ Verkaufs- und Werbeumfeld eines Billig-Discounters verletze den Prestigewert der Klagemarken.</p>
<p>Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27.01.2021 hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/540.html" title="&sect; 540 ZPO: Inhalt des Berufungsurteils">§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO</a> Bezug genommen wird, hat das Landgericht die auf Unterlassung und Folgeansprüche gerichtete Klage abgewiesen.</p>
<p>Das Landgericht hat angenommen, es liege keine Ausnahme vom Erschöpfungsgrundsatz gemäß Art. 15 Abs. 2 UMV vor. Der hier streitgegenständliche Vertrieb und das Bewerben in dem dargelegten Verkaufsumfeld in den Filialen der Beklagten sei im Ergebnis bereits deshalb nicht geeignet, das Luxusimage der von der Klägerin unter den Klagemarken vertriebenen Waren erheblich zu beeinträchtigen, da nicht ersichtlich sei, dass es sich bei den streitgegenständlichen konkreten Parfumprodukten um „Luxusware“ handele, der ein „Luxusimage“ zukomme.</p>
<p>Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung.</p>
<p>Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, es gäbe keine absolute Luxusschwelle. Vielmehr könne sich der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb nach Art. 15 Abs. 2 UMV widersetzen, wenn die Umstände geeignet seien, das Prestige der Marke zu beeinträchtigen. Entgegen dem Landgericht komme es auch nicht auf den Luxuscharakter der konkreten Waren an, sondern auf das Image der Marke. Dieses sei bei den Klagemarken hoch. Durch eine vereinzelte Präsenz der Produkte außerhalb ihres selektiven Vertriebssystems werde das Image der Klagemarken nicht beeinträchtigt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Vertrieb über einen langen Zeitraum von fast einem Jahr erfolgt sei.</p>
<p>Die Klägerin beantragt,</p>
<p>Das angefochtene Urteil abzuändern und</p>
<p>I.              die Beklagte zu 1) zu verurteilen,</p>
<p>1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, zu unterlassen,</p>
<p>a)              Parfumprodukte der Marken „Calvin Klein“ und/oder „Joop!“ in „ALDI“-Werbeprospekten zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 33;</p>
<p>b)              Parfumprodukte der Marken „Calvin Klein“ und/oder „Joop!“ in „ALDI“-Filialen anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben und/oder vertreiben zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt:</p>
<p>aa. wie auf S. 23 der Klageschrift eingeblendet;</p>
<p>und/oder</p>
<p>bb. wie in Anlage K 34</p>
<p>und/oder</p>
<p>cc. wie in Anlage K 35</p>
<p>und/oder</p>
<p>dd. wie in Anlage K 36;</p>
<p>2.              dem Calvin Klein Trademark Trust bezüglich der Marke „Calvin Klein“ und der Coty B.V. bezüglich der Marke „Joop!“ Auskunft über die Menge zu erteilen, in der sie „Calvin Klein“- bzw. „Joop!“-Parfumprodukte gemäß Ziff. I. 1. b. vertrieben hat und/oder gemäß Ziff. I. 1. a. beworben hat bzw. vertreiben und/oder bewerben hat lassen, unter Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen und/oder Belegen;</p>
<p>3.              an die Klägerin einen Betrag von 6.364,70 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz</p>
<p>seit dem 03.03.2018 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 EUR,</p>
<p>seit dem 07.07.2018 über einen Betrag in Höhe von 1.752,90 EUR,</p>
<p>seit dem 23.01.2019 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 EUR</p>
<p>zu zahlen;</p>
<p>II.              die Beklagte zu 2) zu verurteilen,</p>
<p>1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, zu unterlassen,</p>
<p>a)              Parfumprodukte der Marken „Calvin Klein“ und/oder „Joop!“ in „ALDI“-Werbeprospekten zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 33;</p>
<p>b.              Parfumprodukte der Marken „Calvin Klein“ und/oder „Joop!“ in „ALDI“-Filialen anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben und/oder vertreiben zu lassen, wenn dies geschieht wie auf S. 23 der Klageschrift eingeblendet;</p>
<p>2.              dem Calvin Klein Trademark Trust bezüglich der Marke „Calvin Klein“ und der Coty B.V. bezüglich der Marke „Joop!“ Auskunft über die Menge zu erteilen, in der sie „Calvin Klein“- bzw. „Joop!“-Parfumprodukte gemäß Ziff. I. 1. b. vertrieben hat und/oder gemäß Ziff. I. 1. a. beworben hat bzw. vertreiben und/oder bewerben hat lassen, unter Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen und/oder Belegen;</p>
<p>3.              an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.058,80 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz</p>
<p>seit dem 03.03.2018 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 EUR,</p>
<p>seit dem 07.07.2018 über einen Betrag in Höhe von 1.752,90 EUR,</p>
<p>zu zahlen;</p>
<p>III.              die Beklagte zu 3) zu verurteilen,</p>
<p>1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, zu unterlassen,</p>
<p>Parfumprodukte der Marke „Calvin Klein“ in „ALDI“-Filialen anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben und/oder vertreiben zu lassen, wenn dies geschieht:</p>
<p>a.              wie in Anlage K 35</p>
<p>und/oder</p>
<p>b.              wie in Anlage K 36;</p>
<p>2.              dem Calvin Klein Trademark Trust Auskunft über die Menge zu erteilen, in der sie „Calvin Klein“-Parfumprodukte gemäß Ziff. III. 1. vertrieben hat bzw. vertreiben hat lassen, unter Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen und/oder Belegen;</p>
<p>3.              an sie einen Betrag in Höhe von 4.611,80 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz</p>
<p>seit dem 13.11.2018 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 EUR,</p>
<p>seit dem 23.01.2019 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 EUR,</p>
<p>zu zahlen;</p>
<p>IV.              die Beklagte zu 4) zu verurteilen,</p>
<p>1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, zu unterlassen,</p>
<p>Parfumprodukte der Marke „Calvin Klein“ in „ALDI“-Filialen anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder anbieten, bewerben und/oder vertreiben zu lassen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 34;</p>
<p>2.              dem Calvin Klein Trademark Trust Auskunft über die Menge zu erteilen, in der sie „Calvin Klein“-Parfumprodukte gemäß Ziff. IV. 1. vertrieben hat bzw. vertreiben hat lassen, unter Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen und/oder Belegen;</p>
<p>3.              an sie einen Betrag in Höhe von 4.611,80 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz</p>
<p>seit dem 14.11.2018 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 EUR,</p>
<p>seit dem 23.01.2019 über einen Betrag in Höhe von 2.305,90 EUR,</p>
<p>zu zahlen;</p>
<p>V.              festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 4) wie folgt zum Schadensersatz verpflichtet werden:</p>
<p>1.              Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben dem Calvin Klein Trademark Trust bezüglich der Marke „Calvin Klein“ und der Coty B.V. bezüglich der Marke Joop! sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesen jeweils aus dem Vertrieb von „Calvin Klein“- bzw. „Joop!“-Parfumprodukten in „ALDI“-Filialen gemäß Antrag zu Ziff. I. 1. b. (im Falle der Beklagten zu 1)) bzw. Ziff. II. 1. b. (im Falle der Beklagten zu 2)) und der Bewerbung von „Calvin Klein“- bzw. „JOOP!“-Parfumprodukten gemäß Antrag zu Ziff. I. 1. a. (im Falle der Beklagten zu 1)) bzw. Ziff. II. 1. a. (im Falle der Beklagten zu 2)) entstanden ist, wobei diese Verpflichtung bezüglich der dem Verantwortungsbereich der Beklagten zu 2) unterliegenden „ALDI“-Filialen für die Beklagte zu 1) und Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch besteht;</p>
<p>2.              Die Beklagten zu 3) und zu 4) haben dem Calvin Klein Trademark Trust jeweils sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Vertrieb von Parfumprodukten der Marke „Calvin Klein“ gemäß Antrag zu Ziff. III. 1 (im Falle der Beklagten zu 3)) bzw. Ziff. IV. 1. (im Falle der Beklagten zu 4)) entstanden ist, wobei diese Verpflichtung jeweils gesamtschuldnerisch im Verhältnis zu der jeweils entsprechenden Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1) gemäß Ziff. V. 1. besteht.</p>
<p>Die Beklagten beantragen,</p>
<p>die Berufung zurückzuweisen.</p>
<p>Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und machen im Wesentlichen geltend, den Klagemarken und den unter diesen vertriebenen Produkten komme schon kein Luxusimage zu. Es handele sich um normale Parfums in allenfalls mittlerer Preiskategorie. Im Übrigen werde ein etwaiges Prestige der Marken aber auch nicht durch die Art der Präsentation beeinträchtigt. Die Verbraucher seien es gewohnt, im Rahmen von Aktionen bei ihnen auch hochwertige Luxus-Markenartikel erwerben zu können.</p>
<p>Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.</p>
<p>B)<br />
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg, soweit sie sich gegen das streitgegenständliche Angebot der Parfums in den jeweiligen Filialen der Beklagten wendet. Sie bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Bewerbung in dem Prospekt gemäß Anlage K33 wendet, denn diese Werbung ist nicht geeignet, das Image der Klagemarken zu beeinträchtigen.</p>
<p>I.</p>
<p>Der Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nach Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, 130 Abs. 2 UMV in dem zuerkannten Umfang zu.</p>
<p>1.</p>
<p>Die Klägerin ist unstreitig als ausschließliche Lizenznehmerin der Klagemarken, die von den Markeninhaberinnen ermächtigt worden ist, die Rechte aus den Klagemarken in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen.</p>
<p>2.</p>
<p>Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV kann der Inhaber einer Unionsmarke Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist.</p>
<p>a) Unstreitig haben die Beklagten Parfumprodukte unter den Klagemarken in ihren bzw. in den ihnen unterstellten Filialen angeboten und vertrieben. Darin liegt grundsätzlich eine markenmäßige Verwendung der Klagemarken ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr.</p>
<p>b) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Voraussetzungen für eine Erschöpfung des Markenrechts nach Art. 15 Abs. 1 UMV vorliegen, weil die von den Beklagten angebotenen Parfums mit der Zustimmung des jeweiligen Markeninhabers bzw. Lizenznehmers in der Europäischen Union in den Verkehr gebracht worden sind.</p>
<p>Die Klägerin kann den Weitervertrieb daher nur unter den Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 UMV untersagen, d.h. wenn berechtigte Gründe dies rechtfertigen, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.</p>
<p>aa) Eine Veränderung der Waren selbst ist unstreitig nicht erfolgt.</p>
<p>bb) Wie sich aus dem Begriff „insbesondere“ ergibt, ist die Aufzählung indes nicht abschließend, sondern nur beispielhaft. Ein berechtigter Grund i.S.d. Art. 15 Abs. 2 UMV kann daher auch die Schädigung des Rufs der Marke sein (EuGH, Urteil vom 04.11.1997, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-337/95" title="C-337/95 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-337/95</a> Rn. 43 &#8211; Dior/Evora). Abzuwägen ist das berechtigte Interesse des Markeninhabers daran, gegen Wiederverkäufer geschützt zu sein, die seine Marke zu Werbezwecken in einer Weise benutzen, die den Ruf der Marke schädigen könnte, gegen das Interesse des Wiederverkäufers, die betreffenden Waren unter Verwendung der für seine Branche üblichen Werbeformen weiterverkaufen zu können (EuGH, a.a.O., Rn. 44).</p>
<p>aaa) Bei Waren mit Luxus- und Prestigecharakter muss der Wiederverkäufer darauf bedacht sein, die Wertschätzung der Marke nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass er den Luxus- und Prestigecharakter der betreffenden Waren sowie die von ihnen ausgehende luxuriöse Ausstrahlung beeinträchtigt (EuGH, a.a.O., Rn. 45). Allerdings stellt der Umstand, dass ein Wiederverkäufer, der gewöhnlich Artikel gleicher Art, aber nicht unbedingt gleicher Qualität vertreibt, für die mit der Marke versehenen Waren in seiner Branche übliche Werbeformen benutzt, selbst wenn diese nicht denen entsprechen, die der Markeninhaber selbst oder die von ihm ausgewählten Wiederverkäufer verwenden, keinen berechtigten Grund dar, der es rechtfertigt, dass der Inhaber sich dieser Werbung widersetzt, sofern nicht erwiesen ist, dass die Benutzung der Marke in der Werbung des Wiederverkäufers den Ruf der Marke im konkreten Fall erheblich schädigt (EuGH, a.a.O., Rn. 46). Eine solche erhebliche Schädigung kann dann vorliegen, wenn die Marke in einer Umgebung erscheint, die das Image, das der Inhaber seiner Marke hat verschaffen können, erheblich beeinträchtigen könnte (EuGH, a.a.O., Rn. 47).</p>
<p>Bei der Frage, ob der Verkauf von Prestigewaren durch einen Lizenznehmer an einen Discounter die luxuriöse Ausstrahlung der Prestigewaren schädigt und damit deren Qualität beeinträchtigt, sind insbesondere die Art der mit der Marke versehenen Prestigewaren, der Umfang und der systematische oder aber sporadische Charakter der Verkäufe dieser Waren durch den Lizenznehmer an Discounter und andererseits die Art der von diesen Discountern üblicherweise vertriebenen Waren und die in deren Branche üblichen Vertriebsformen zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 23.04.2009, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-59/08" title="C-59/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-59/08</a>, Rn. 32 &#8211; Dior/Copad &#8211; zu den Rechten des Lizenzgebers gegen den Lizenznehmer). Ob durch den Weiterverkauf durch den Discounter das Ansehen der Marke geschädigt wird, hängt insbesondere vom Adressatenkreis, an den die Waren weiterverkauft werden sollen, und von den spezifischen Umständen des Verkaufs von Prestigewaren ab (a.a.O., Rn. 57 f., betreffend die markenrechtlichen Ansprüche gegen den Discounter).</p>
<p>Von Bedeutung ist auch, ob die besonderen Umstände dem Markeninhaber zugeordnet werden oder nicht. Denn einen erheblichen Einfluss auf das Image der Marke kann ein Umstand nur haben, der dem Markeninhaber zugeordnet wird (Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 24 Rn. 77).</p>
<p>Die Frage, ob das Markenimage eine abstrakt bestimmbare „Luxushöhe“ erfordert (so wohl LG Hamburg, Urt. v. 27.02.2020 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=416%20HKO%20178/19" title="LG Hamburg, 10.03.2020 - 416 HKO 178/19: Ersch&ouml;pfung des Unionsmarkenrechts: Voraussetzungen de...">416 HKO 178/19</a> – Michael Kors bei Lidl, GRUR-RS 2020, 5676 Rn. 25) oder ob es ausreicht, dass der Ruf einer Marke durch die konkrete Art der Präsentation erheblich beeinträchtigt werden kann (OLG Stuttgart, Urt. v. 31.03.2022 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20U%20321/20" title="OLG Stuttgart, 31.03.2022 - 2 U 321/20: Gemeinschaftsmarkenschutz: Anspruch auf Unterlassung ei...">2 U 321/20</a>, GRUR-RS 2022, 14672 Rn.48), bedarf keiner abschließenden Entscheidung, denn auch das Landgericht Hamburg geht davon aus, dass die Frage, wie hoch die Hürde sein muss, nicht abstrakt, sondern im Hinblick auf die drohende Beeinträchtigung beantwortet werden muss (LG Hamburg, a.a.O. Rn. 29). So wird der Inhaber einer sehr exklusiven Luxusmarke, die gerade durch die häufig künstliche Verknappung den hohen Preis der mit der Marke gekennzeichneten Waren erzielt, sich unter Umständen schon dem Vertrieb durch einen Discounter generell widersetzen können (vgl. Senat, Urt. v. 06.03.2018, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I-20%20U%20113/17" title="OLG D&uuml;sseldorf, 06.03.2018 - 20 U 113/17: Voraussetzungen der Ersch&ouml;pfung gem. Art. 15 UMV">I-20 U 113/17</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202018,%20335" title="OLG D&uuml;sseldorf, 06.03.2018 - 20 U 113/17: Voraussetzungen der Ersch&ouml;pfung gem. Art. 15 UMV">GRUR-RR 2018, 335</a> – Japanischer Kosmetikhersteller), während bei weniger exklusiven Prestigemarken die konkrete Art der Warenpräsentation in den Blick zu nehmen sein wird.</p>
<p>bbb) Nach diesen Grundsätzen kommt den Klagemarken eine gewisse luxuriöse Ausstrahlung zu, die je nach den konkreten Umständen des Weitervertriebs Schaden nehmen kann.</p>
<p>Zwar kommt es auf das Image der Marken als solcher an; dieses ist aber wiederum in hohem Maße abhängig von dem Image der unter der Marke vertriebenen Produkte. Zugleich ist schwer vorstellbar, dass sich eine Rufschädigung eines einzelnen Produktes nicht zugleich auf den Ruf der Marke auswirkt.</p>
<p>Für eine luxuriöse Ausstrahlung spricht bereits der Umstand, dass die Klägerin die unter den Klagemarken angebotenen Parfüms – jedenfalls in Deutschland – unstreitig über ein selektives Vertriebssystem vermarktet. Bestritten haben die Beklagten insoweit lediglich, dass die Produkte auch unionsweit über ein selektives Vertriebssystem vertrieben werden.</p>
<p>Die Klägerin muss sich auch nicht den Vorwurf gefallen lassen, sie gehe nicht konsequent gegen Verstöße gegen das selektive Vertriebssystem vor. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere spricht der Vertrieb der streitgegenständlichen Parfums über die Drogerieketten Rossmann und dm nicht für diese Behauptung, denn die Klägerin versucht auch in diesen Fällen zu klären, über welchen Depositär die Ware bezogen wurde. Dass sie gegen die Drogerieketten Rossmann und dm nicht vorgeht, ist nachvollziehbar, da die Parfums dort – anders als bei den Beklagten – jedenfalls in einer eigenen „Abteilung“ zusammen mit anderen Markenparfums angeboten werden und sich die ganze Warenpräsentation deutlich von derjenigen abhebt, die Gegenstand der vorliegenden Klage ist.</p>
<p>Dass die Anforderungen eines Selektivvertriebs an die Qualität der Verkaufsumgebung sich positiv auf das Prestige einer Marke auswirken kann, liegt auf der Hand.</p>
<p>Gegen die Einstufung der Marken im „mittleren“ Premiumsortiment mit einer luxuriösen Ausstrahlung spricht nicht, dass die Parfümerie Douglas als Depositär der Klägerin die Klagemarken nicht in der Kategorie „Luxusparfum“ führt, sondern diese Kategorie deutlich hochpreisigeren Parfums vorbehält. Dass Parfums der Klagemarken nicht zur teuersten Kategorie von Parfums gehören, ist unstreitig. Gleichwohl können sie noch eine luxuriöse Ausstrahlung genießen, die durch die Art und Weise der Präsentation bei der Beklagten beschädigt werden kann.</p>
<p>Gegen ein luxuriöses Markenimage lässt sich auch nicht anführen, dass Parfums der Klagemarken auch in den Märkten der Drogerieketten Rossmann und dm vertrieben werden. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang die genannten Drogerieketten diese Parfums in ihrem Angebot haben. Denn selbst wenn insoweit ein nicht unerheblicher Graumarkt bestehen sollte, beschränkt sich dieser auf Drogeriemärkte, in denen Parfums in einem abgetrennten Parfümeriebereich angeboten werden. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass die luxuriöse Ausstrahlung der klägerischen Marken, die durch das selektive Vertriebssystem gefördert wird, durch die Angebote der Parfums auch bei den Drogeriemärkten Rossmann und dm wesentlich beschädigt worden ist und nicht mehr besteht.</p>
<p>Eine luxuriöse Ausstrahlung der Klagemarken fehlt auch nicht deshalb, weil die unter den Marken angebotenen Produkte über ein gut ausgebautes Filialnetz großer Depositäre der Klägerin vertrieben werden, so dass sie praktisch überall erhältlich sind. Zwar spricht eine künstliche Verknappung für ein entsprechendes Luxusimage, es ist aber nicht zwingende Voraussetzung. Die Errichtung eines selektiven Vertriebssystems kann und wird vielmehr häufig vor allem dazu dienen sicherzustellen, dass die Waren in den Verkaufsstellen in einer ihren Wert angemessen zur Geltung bringenden Weise dargeboten werden (EuGH, Urteil vom 23.04.2009, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-59/08" title="C-59/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-59/08</a>, Rn. 29 &#8211; Dior/Copad). Für dieses Ziel spielt die Anzahl der Verkaufsstellen keine Rolle.</p>
<p>Wie bereits ausgeführt, spricht der Umstand, dass die streitgegenständlichen Parfums – wie auch die weiteren unter den Klagemarken vertriebenen Parfums – ehr einer mittleren Preiskategorie zuzuordnen sind und es viele Parfums gibt, die erheblich teurer sein, nicht gegen ein gewisses Luxusimage. Die von den Depositären üblicherweise geforderten Preise sind auch nicht so niedrig, dass der Gedanke an eine „Billigmarke“ naheliegen würde.</p>
<p>ccc) Die streitgegenständliche Warenpräsentation in den Märkten der Beklagten – nicht aber die einmalige Bewerbung im Prospekt – ist geeignet, den Ruf der Klagemarken erheblich zu beeinträchtigen.</p>
<p>Insoweit ist zunächst erheblich, dass es sich aus Sicht der Verbraucher nicht um eine typische Aktionsware gehandelt hat, denn unstreitig wurden die Parfums seit Dezember 2017 angeboten, aber erst anlässlich des Valentinstags im Februar 2018 einmalig im Prospekt beworben und waren bis Oktober 2018 im Angebot. Damit unterscheidet sich das Angebot aus Kundensicht deutlich von Aktionsware, die typischerweise als solche beworben wird und typischerweise binnen kurzer Zeit abverkauft ist. Dem Kunden, dem die Parfums über einen längeren Zeitraum und ohne eine besondere Herausstellung in der Werbung und Präsentation gegenüber treten, erscheinen diese als zum Sortiment gehörig. Dies mag nicht in der Absicht der Beklagten gelegen haben. Darauf kommt es für die Eignung zur Rufschädigung indes nicht an. Der Verbraucher wird vielmehr annehmen müssen, die Klägerin sei mit dem in dieser Weise erfolgenden Angebot einverstanden.</p>
<p>Der Warenpräsentation fehlt es an jeglicher „Exklusivität“, die dem Prestigecharakter der Marken gerecht werden würde. Dies schon deshalb, weil die Beklagten die Parfums nicht in einer eigenen Parfumabteilung anbieten, sondern ohne Trennung vom übrigen Angebot in einer Schütte oder einem Glaskasten.</p>
<p>Die angegriffene Warenpräsentation in einer „Schütte“ neben diversen Spirituosen macht dies besonders deutlich. Es erfolgt keinerlei Hervorhebung der Ware gegenüber der buchstäblich daneben liegenden „Allerweltsware“. Dem kann von den Beklagten auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Parfums hier zusammen mit Spirituosen der Marke „Jägermeister“ feilgeboten wurden. Es mag sich bei „Jägermeister“ um eine „Kultmarke“ handeln. Einen „Prestigewert“ und ein exklusives Image kommt der Marke indes nicht zu.</p>
<p>Aber auch die Präsentation im „Glaskasten“ wird dem Image der Klagemarken nicht gerecht. Die Präsentation im Glaskasten ist dem Kunden der Beklagten vor allem als Diebstahlsschutz bekannt. Auch hier werden die Parfums der Klagemarken nicht neben ähnlich luxuriös anmutenden Markenprodukten dargestellt, sondern wahllos zwischen Computer-Zubehör und vergleichbaren Gegenständen. Auch die Glasvitrine selber macht nicht etwa einen besonders herausgehobenen Eindruck, sondern fügt sich in die auf Zweckmäßigkeit ausgerichtete Ladeneinrichtung der Beklagten ein.</p>
<p>Bei der erforderlichen Abwägung der berechtigten Interessen der beiden Parteien, auf der Seite der Klägerin das Interesse, gegen Discounter geschützt zu sein, die nicht dem selektiven Vertriebsnetz angehören und die die klägerischen Marken zu geschäftlichen Zwecken in einer Weise benutzen, die deren Ruf schädigen können, auf der Seite der Beklagten das Interesse, die betreffenden Waren unter Verwendung der für ihre Branche üblichen Vertriebsformen weiterverkaufen zu können,  überwiegen die Interessen der Klägerin deutlich, denn die Klägerin ist darauf angewiesen, das Image ihrer Marken hoch zu halten, um ihr Geschäftsmodell &#8211; den Verkauf von Luxuskosmetika &#8211; weiter betreiben zu können. Das Interesse der Beklagten als Discounter daran, ihren Kunden auch die streitgegenständlichen Markenparfums anbieten zu können, wiegt hingegen deutlich geringer, denn der Kunde erwartet derartige Markenprodukte bei den Beklagten mit ihrem schwerpunktmäßig im Lebensmittelbereich liegenden Vollwarensortiment nicht. Damit bleibt im Wesentlichen nur das Interesse der Beklagten, ihr Discounter-Image mit Hilfe prestigeträchtiger Markenprodukte aufzubessern. Dieses Interesse der Beklagten wiegt geringer als das Interesse der Klägerin, das Image ihrer Marken hoch zu halten.</p>
<p>3.Demgegenüber kann eine Eignung zur Rufbeeinträchtigung durch die Bewerbung im Prospekt nicht festgestellt werden.</p>
<p>1Der streitgegenständliche Werbeprospekt folgt der üblichen Aufmachung derartiger Prospekte von Discountmärkten. Das einzelne Werbefeld für die Parfüm-Angebote ist mehrfarbig und ansprechend gestaltet. Das gemeinsame Angebot der streitgegenständlichen Parfums mit einem weiteren Parfum unter einem einheitlichen Preis ist unbedenklich, weil es sich bei dem anderen Parfum ebenfalls um ein hochpreisiges Markenprodukt handelt. Das Werbefeld für die Parfüm-Angebote fügt sich sachlich in die weiteren Angebote auf der Seite des Werbeprospektes ein. Die ebenfalls angebotenen Kosmetikspiegel und die Haarschneide-Sets betreffen gleichfalls die Körperpflege. Das Parfüm-Angebot ist zudem als &#8222;Geschenk-Tipp zum Valentinstag&#8220; deutlich hervorgehoben und damit auch in einem gewissen Umfang von den genannten weiteren Angeboten inhaltlich abgesetzt. Dass der Prospekt im Übrigen eine Vielzahl von Waren betrifft, führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Vielzahl beworbener Produkte entspricht der üblichen Werbung von Discountmärkten für Wochen-Verkaufsaktionen zu günstigen Preisen. Unter diesen Umständen kann vorliegend nicht von einer erheblichen Schädigung des Prestigecharakters der von der Antragstellerin verteidigten Unionsmarke ausgegangen werden (vgl. KG Berlin, Urt. v. 18. Oktober 2022 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%201046/20" title="KG, 18.10.2022 - 5 U 1046/20: Calvin Klein - Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den ...">5 U 1046/20</a> –, Rn. 80, zitiert nach juris zur gleichen Werbung).</p>
<p>II.</p>
<p>Die jeweilige Markeninhaberin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Auskunftserteilung gem. Art. 129 Abs. 2 UMV, <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/125b.html">§ 125 b</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/19.html" title="&sect; 19 MarkenG: Auskunftsanspruch">19 Abs. 1 MarkenG</a> sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß Art. 129 Abs. 2 UMV, <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/125b.html">§ 125 b</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">§ 14 Abs. 6 MarkenG</a>, soweit vorstehend eine Rechtsverletzung festgestellt worden ist, denn die Beklagten hätten auch erkennen können und müssen, dass sich die Klägerin dem Vertrieb unter den hier streitgegenständlichen Bedingungen widersetzen kann und handelten deshalb auch schuldhaft.</p>
<p>III.</p>
<p>Soweit der Unterlassungsanspruch begründet ist, sind auch die Kosten für die Abmahnung und für das Abschlussschreiben nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähig. Dies führt vorliegend zu einem Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten, obwohl hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) die Abmahnung bezüglich des Prospektes unbegründet war. Insoweit ist davon auszugehen, dass wirtschaftlich dem Verbot der Prospektwerbung kein erheblicher zusätzlicher Wert zukommt, wenn denn – wie hier – letztlich der Vertrieb der streitgegenständlichen Waren verboten wird. Dass die Klägerin dies so bewertet, zeigt sich daran, dass sie den Abmahnungen der Beklagten zu 3) und 4) den gleichen Streitwert zu Grunde gelegt hat wie derjenigen der Beklagten zu 1) und 2). Einwendungen gegen die Höhe der geltend gemachten Kosten erhebt die Beklagte nicht.</p>
<p>IV.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1,<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/92.html" title="&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen">§ 92 Abs. 2 S. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/100.html" title="&sect; 100 ZPO: Kosten bei Streitgenossen">§ 100 Abs. 2 ZPO</a>, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">§ 708 Nr. 10</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" title="&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis">§ 711 ZPO</a>. Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den Abmahnkosten verwiesen.</p>
<p>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/543.html" title="&sect; 543 ZPO: Zulassungsrevision">§ 543 Abs. 2 ZPO</a> niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/543.html" title="&sect; 543 ZPO: Zulassungsrevision">§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO</a>, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/543.html" title="&sect; 543 ZPO: Zulassungsrevision">§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO</a>.</p>
<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 17.05.2023 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.</p>
<p>Streitwert:              580.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/calvin-klein-gg-aldi-selektives-betriebssystem-keine-erschoepfung-olg-duesseldorf-urteil-vom-29-6-2023-20-u-278-20-calvin-klein/">Calvin Klein gg Aldi &#8211; Selektives Betriebssystem -keine Erschöpfung  (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.6.2023 -20 U 278/20 Calvin Klein</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Marke Ohio für Süßwaren nicht eintragungsfähig (BPatG vom 31.01.24 (25 W (pat) 529/22</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 21 Apr 2024 08:11:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Marke Ohio für Süßwaren und Eis nicht eintragungsfähig (BPatG vom 31.01.24 (25 W (pat) 529/22 1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Marke Ohio für Süßwaren und Eis nicht eintragungsfähig (<a href="https://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=44035&amp;pos=1&amp;anz=119&amp;Blank=1.pdf">BPatG vom 31.01.24 (25 W (pat) 529/22</a></h1>
<p>1. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG</a> sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.</p>
<p>Hintergrund der Regelung ist, dass Zeichenangaben die ein Merkmal oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen schreiben von allen Marktteilnehmern frei verwendet werden können und nicht monopolisiert werden.</p>
<p>Ob es Erfordernis bestimmt sich nach dem Verständnis der sogenannten Verkehrskreise die als Abnehmer den Produzenten der betroffenen Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen.</p>
<p>Kompliziert wird es weil des Freihaltebedürfnisses nicht voraussetzt dass das Zeichen bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung in einem beschreibenden Sinn verwendet wird. Es reiche aus so die Rechtsprechung, dass die Verwendung jederzeit in der Zukunft erfolgen könne. Dies legt eine Prognose nahe.</p>
<h2>Marke Ohio</h2>
<p>In dem aktuellen Fall des Bundes Patentgerichtes  begehrte die Anmeldung Schutz für die Wortbildmarke „Ohio“ für Back- und Konditoreiwaren, Schokolade und Süßspeisen sowie Speiseeis.</p>
<p>Allerdings besteht bei den Namen von Ländern Regionen Großstädten und sonst wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten eine Vermutung dafür dass diese Begriffe als geographische Herkunftsangaben zur freien Verwendung für nahezu alle Waren und Dienstleistungen benötigt werden.</p>
<p>In der Fall &#8222;Ohi&#8220;o argumentierte das Bundespatentgericht, dass  aufgrund der größeren Bevölkerungszahl des Staates Ohio, ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass die beanspruchten Waren bereits im Anmeldezeitpunkt in dem US-Bundesstaat hergestellt wurden. Aufgrund der einfach gestalteten Wortbildmarke konnte der fehlende schutzfähige Gesamteindruck nicht hergestellt werden.</p>
<p>Zusätzlich fehle es wegen des unmittelbar beschreibenden Charakters in die erforderliche Unterscheidungskraft für die Waren.</p>
<p>Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet. Da Ohio eine unmittelbar beschreibende Angabe darstelle vermitteln sie nur einem Vordergrund stehende Sachaussage maßgebliche Teile des inländischen Verkehrs würden daher das Anmeldezeichen auch unter Würdigung seiner grafischen Gestaltung nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen geschweige denn als Unterscheidungsmittel auffassen.</p>
<h2>Marke Ohio Fazit</h2>
<p>Dies mag nach Ansicht des Patentgerichts zustimme ich bin allerdings der Meinung dass der Verkehr selbstverständlich daran gewöhnt ist das Süßwaren mit Begriffen wie Bundesstaaten bezeichnet werden ohne dass der Verkehr auf die Idee käme, dass die Süßwaren aus dem Bundesstaat Ohio stammten. Ebenso kann man sich trefflich darüber streiten, das Argument der Monopolisierung hier stimmig ist, da eine beschreibende Nutzung des Begriffs Ohio weiterhin möglich wäre.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Grundsätzlich zeigt die Entscheidung, dass man bei geographischen Angaben als Zeichen vorsichtig sein sollte</p>
<p>Fragen  zum Markenrecht &#8211; unsere Fachanwälte beraten Sie gerne</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Kai  Jüdemann</a></p>
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		<item>
		<title>Fitness Trainer: Online Schulungen bedürfen Zulassung nach dem FernUSG (Landgericht Berlin vom 15.02.2022 -102 0 42/21)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Jun 2022 14:59:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Fitness Trainer: Online Schulungen bedürfen Zulassung nach dem FernUSG Fernunterricht ist auch ohne Corona-Zwänge nicht mehr wegzudenken. Viele kommerzielle Anbieter übersehen jedoch dabei, dass es für Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsgesetz einer behördlichen Erlaubnis bedarf. Nach dem FernUSG handelt es sich bei Fernunterricht um die, auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Fitness Trainer: Online Schulungen bedürfen Zulassung nach dem FernUSG</h1>
<p>Fernunterricht ist auch ohne Corona-Zwänge nicht mehr wegzudenken. Viele kommerzielle Anbieter übersehen jedoch dabei, dass es für Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsgesetz einer behördlichen Erlaubnis bedarf.</p>
<p>Nach dem FernUSG handelt es sich bei Fernunterricht um die, auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der</p>
<p>1.der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und<br />
2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.</p>
<p>In einigen Fällen ist das Gesetz auch auf unentgeltlichen Unterricht anwendbar.  Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen, bedürfen dagegen keiner Zulassung.</p>
<p>In einem aktuellen, vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall bot ein Unternehmen online Schulungen für Fitness-Trainer an, ohne eine Zulassung nach dem FernUSG zu haben. Es wurde daher erfolgreich von der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung in Anspruch genommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="https://openjur.de/u/2410098.html">LG Berlin, Urteil vom 15.02.2022 &#8211; 102 O 42/21</a></p>
<p>Tenor<br />
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an deren Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Ausbildungen oder Lehrgänge in einer Onlineversion anzubieten oder zu bewerben, bei denen die teilnehmenden Personen die Möglichkeit haben, den Lehrpersonen schriftlich oder mündlich Fragen zum Lernstoff zu stellen, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 2 wiedergegeben, sofern nicht eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz für die Ausbildung besteht.</p>
<p>2. Die Beklagten wird verurteilt, an ihn einen Betrag in Höhe von 367,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz jährlich seit dem 19. Juni 2021 zu zahlen.</p>
<p>3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</p>
<p>4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.-</p>
<p>Tatbestand<br />
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.</p>
<p>Bei dem Kläger handelt es sich den seit 1912 bestehenden Verein Wettwerbszentrale Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, dem unter anderem die Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der IHK Aachen, der DIHK, Handwerkskammern sowie zahlreiche Unternehmen aus verschiedenen Branchen angehören.</p>
<p>Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in Berlin, welche auf ihrem Internetauftritt unter der Domain xxxxx.de sogenannte Fitnesstrainer-Ausbildungen an, wobei sowohl die Ausbildung als auch die Prüfungen vollständig online stattfinden. Eine Registrierung dieses Lehrgangs bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) hat die Beklagte nicht vorgenommen.</p>
<p>Bei der Überprüfung des weiteren Inhalts Internetseiten durch den Kläger am 9. Dezember 2020 führt die Beklagte dort unter der Überschrift &#8222;Fragen zur online Ausbildung&#8220; unter anderem aus: &#8222;Nach jedem größeren Kapitel können Sie ein online-Quiz (Test) machen. Hierbei werden Fragen zusammengestellt und sie können die richtigen Antworten einfach anklicken&#8230;Die ganze Zeit über werden Sie von unserem 5-köpfigen Dozenten Team betreut, d. h. wir bieten Ihnen einen &#8222;virtuellen Klassenraum&#8220;, indem sie in Echtzeit im Chat Fragen stellen oder auch anrufen können&#8220;. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K2 verwiesen.</p>
<p>Die Beklagte hat zwischenzeitlich die Angaben zur Betreuung durch ihr Dozententeam von der Webseite entfernt.</p>
<p>Der Kläger vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem angebotenen Onlinekurs um Fernunterricht im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/1.html" title="&sect; 1 FernUSG: Anwendungsbereich">§ 1 Abs. 1 FernUSG</a> handelt, womit die Beklagte eine Zulassung gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/12.html" title="&sect; 12 FernUSG: Zulassung von Fernlehrg&auml;ngen">§ 12 FernUSG</a> hätte einholen müssen. Da diese Norm den Marktzugang regele, handele es sich zugleich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3a.html" title="&sect; 3a UWG: Rechtsbruch">§ 3a UWG</a>. Dem Kläger stünden daher Unterlassungsansprüche aus <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§ 8 Abs. 1 UWG</a> zu. Bei dem Der Beklagten seien Lehrende und Lernende dauerhaft räumlich voneinander getrennt. Auch die weitere Voraussetzung von Fernunterricht im Sinne des Gesetzes, die Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden, liege nach der Werbung der Beklagten vor. Insofern reiche es aus, dass die Beklagte den Teilnehmern die Möglichkeit einräume bzw. eingeräumt habe, sich im Wege der Frage und Antwort zu vergewissern, ob sie den Prüfungsstoff richtig verstanden hätten.</p>
<p>Darüber hinaus stelle sich die Werbung der Beklagten als irreführend dar, da weiterbildungswilligen Erwachsenen bekannt sei, dass nur solche Personen einen Lehrgang wie den streitgegenständlichen anbieten dürften, welche diesen bei der ZFU registriert hätten.</p>
<p>Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 ab. Die Beklagte wies die Abmahnung mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 21. Dezember 2020 zurück.</p>
<p>Der Kläger beantragt,</p>
<p>1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an deren Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Ausbildungen oder Lehrgänge in einer Onlineversion anzubieten oder zu bewerben, bei denen die teilnehmenden Personen die Möglichkeit haben, den Lehrpersonen schriftlich oder mündlich Fragen zum Lernstoff zu stellen, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 2 wiedergegeben, sofern nicht eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz für die Ausbildung besteht.</p>
<p>2. die Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 367,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz jährlich seit Rechtshängigkeit zu zahlen.</p>
<p>Der Beklagte beantragt,</p>
<p>die Klage abzuweisen.</p>
<p>Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, da dieser nicht vorgetragen habe, in dem hier streitgegenständlichen Markt der Fitness-Trainerausbildung tätig seien. Zudem sei der Klageantrag zu 1. zu weit gefasst, da er sich nicht auf das Angebot solcher Lehrgänge beschränke.</p>
<p>Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass der von ihr angebotene Lehrgang nicht dem Begriff des &#8222;Fernunterricht&#8220; im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/1.html" title="&sect; 1 FernUSG: Anwendungsbereich">§ 1 FernUSG</a> unterfalle. Diesbezüglich fehle es jedenfalls am Tatbestandsmerkmal der &#8222;Überwachung des Lernerfolgs&#8220;. Nachfragen von Teilnehmern und Antworten des Lehrenden seien typischerweise Bestandteil jedes Seminars bzw. Workshops und könnten nicht mit einer Überwachung des Lernerfolgs des Teilnehmers gleichgesetzt werden. Eine entsprechende Kontrolle müsse vom Lehrenden ausgehen, wobei die Beklagte den Lernerfolg der Teilnehmer ihres Lehrgangs durch einen automatischen Multiple-Choice-Test überwache. Weder die Entstehungsgeschichte noch der Zweck des <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/1.html" title="&sect; 1 FernUSG: Anwendungsbereich">§ 1 FernUSG</a> würden die Auslegung des Klägers stützen, dass jeder direkte Kontakt zwischen Lernenden und Lehrenden über fachliche Inhalte als Überwachung des Lernerfolgs zu qualifizieren sei. Soweit sich der Kläger auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2009 stütze sei zu berücksichtigen, dass sich die technischen Umstände von Distanzlernen in der Zwischenzeit geändert hätten, es insbesondere seinerzeit noch keine E-Learning-Kurse gegeben habe. Die Möglichkeit, Fragen zu stellen, sei bei dieser Art der Wissensvermittlung heutzutage üblich.</p>
<p>Eine Täuschung des Verkehrs seiner Auffassung der Beklagten ausgeschlossen, wofür bereits spreche, dass die ZFU nicht die fachliche Qualifikation des Anbieters sondern die Inhalte des jeweiligen Lehrgangs überprüfe.</p>
<p>Die Beklagte bestreitet schließlich die Angemessenheit der vom Kläger berechneten Abmahnpauschale mit Nichtwissen.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 25. Januar 2022 verwiesen.</p>
<p>Gründe<br />
Die Klage war begründet, so dass die Beklagte entsprechend dem Klageantrag zu verurteilen war.</p>
<p>A. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Kurs angeboten, ohne die nach <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/12.html" title="&sect; 12 FernUSG: Zulassung von Fernlehrg&auml;ngen">§ 12 FernUSG</a> erforderlichen Zertifizierung zu besitzen. Hieraus folgte zu Gunsten des Klägers ein Unterlassungsanspruch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§ 8 Abs. 1 UWG</a> in Verbindung mit <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3a.html" title="&sect; 3a UWG: Rechtsbruch">§ 3a UWG</a>. Darüber hinaus konnte der Kläger die Erstattung der ihm für die vorgerichtliche Abmahnung entstandenen Kosten verlangen, <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/13.html" title="&sect; 13 UWG: Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung">§ 13 Abs. 3 UWG</a>.</p>
<p>1. Die Aktivlegitimation des Klägers ergab sich ohne dezidierte Benennung einzelner Mitgliedsunternehmen, die im Wettbewerb zur Beklagten stehen, bereits aus dem Umstand, dass fast alle Industrie- und Handelskammern Mitglieder des Klägers sind. Die mittelbare Mitgliedschaft der jeweiligen IHK-Mitglieder beim Kläger, die aus sämtlichen Branchen stammen, ist grundsätzlich ausreichend, um Wettbewerbsansprüche geltend zu machen (vgl. schon OLG Stuttgart, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201994,%203174" title="NJW 1994, 3174 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 1994, 3174</a>). Aus diesem Grunde wird der Kläger in der Rechtsprechung für umfassend anspruchsberechtigt im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG</a> gehalten (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., Einl. Rn. 2.45; zuletzt etwa OLG München, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202018,%20381" title="OLG M&uuml;nchen, 01.02.2018 - 29 U 885/17: Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr&uuml;che">GRUR-RR 2018, 381</a>, 383). Konkrete Einwendungen erhebt die Beklagte nicht. Das pauschale Bestreiten der Mitgliedschaft einer ausreichenden Anzahl von mit der Beklagten im Wettbewerb stehenden Unternehmen genügt bei einem Wettbewerbsverband mit mehr als 100-jähriger Tradition und durchgehend vom Bundesgerichtshof bestätigter Klageberechtigung nicht. Der Beklagten war es zuzumuten, zumindest greifbare Anhaltspunkte für ein zwischenzeitliches Entfallen der Klagebefugnis vorzutragen &#8211; etwa inwieweit die Mitgliederliste durch zwischenzeitliche Austritte überholt sei, weil sie dazu ohne weiteres Erkundigungen bei den angeblichen Verbandsmitgliedern hätte einholen können.</p>
<p>B. Die Beklagte war bei dem konkret streitgegenständlichen Kurs gehalten, für diesen nach Maßgabe des <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/12.html" title="&sect; 12 FernUSG: Zulassung von Fernlehrg&auml;ngen">§ 12 FernUSG</a> eine Zulassung zu beantragen, was sie unstreitig nicht getan hat. Der Kurs unterfiel zum einen der Definition des Fernunterrichts in <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/1.html" title="&sect; 1 FernUSG: Anwendungsbereich">§ 1 FernUSG</a> und zum anderen nicht der Ausnahmeregelung des <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/12.html" title="&sect; 12 FernUSG: Zulassung von Fernlehrg&auml;ngen">§ 12 Abs. 1 S. 3 FernUSG</a>, da die von der Beklagten angebotene Ausbildung zum Fitness-Trainer nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dient.</p>
<p>1. Bei der Vorschrift des <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/12.html" title="&sect; 12 FernUSG: Zulassung von Fernlehrg&auml;ngen">§ 12 FernUSG</a> handelt es sich um eine Vorschrift im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3a.html" title="&sect; 3a UWG: Rechtsbruch">§ 3a UWG</a>, so dass ihre Verletzung Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern und sonstigen Klageberechtigten im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§ 8 Abs. 3 UWG</a> auslöst.</p>
<p>a) Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss jedoch &#8211; zumindest auch &#8211; den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (vgl. BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202017,%20819" title="BGH, 27.04.2017 - I ZR 215/15: Aufzeichnungspflicht - Wettbewerbsversto&szlig;: Aufzeichnungspflicht ...">GRUR 2017, 819</a>, Rn. 20 &#8211; Aufzeichnungspflicht).</p>
<p>b) Die Norm soll Verbraucher vor einer unzureichenden Qualität bei beruflich verwertbaren Lehrgängen schützen. Die Zulassung soll sicherstellten, dass Teilnehmende kein unzulängliches Fernlehrmaterial erhalten und die Mindestqualität der Fernlehrgänge gewährleisten. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass sich nicht alle Anstrengungen auf das Erlernen von Lehrstoffen richtet, die veraltet, unsachgemäß aufgebaut oder &#8211; gemessen am Lehrgansziel &#8211; wenig effizient sind</p>
<p>(vgl. Nomos-BR/Vennemann FernUSG/Michael Vennemann, 2. Aufl. 2014, <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/12.html" title="&sect; 12 FernUSG: Zulassung von Fernlehrg&auml;ngen">FernUSG § 12</a> Rn. 3). Das vorrangige Ziel ist damit der Verbraucherschutz. Auf der anderen Seite wirkt sich die Norm durch das Zulassungserfordernis auch unmittelbar auf den Wettbewerb der Anbieter von Kursen aus, da sie den Marktzutritt beeinflusst.</p>
<p>c) Dem steht nicht entgegen, dass die UGP-RL, die in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat (Art. 4), keinen vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Auch beruht das FernUSG nicht auf der Umsetzung von Unionsrecht, sondern ist Gemäß Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 der Richtlinie bleiben von ihr Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und zu ihrer Umsetzung ergangene nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt (vgl. BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202017,%201273" title="BGH, 05.10.2017 - I ZR 117/16: Verbotene Tabakwerbung durch Internetauftritt eines Tabakherstel...">GRUR 2017, 1273</a>, Rn. 15 &#8211; Tabakwerbung im Internet). Unabhängig von der Frage, ob das FernUSG unter diese Definition fällt, kommt eine Anwendung des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3a.html" title="&sect; 3a UWG: Rechtsbruch">§ 3a UWG</a> auch auf solche nationalen Markverhaltensregelungen in Betracht, die zwar keine Grundlage im Unionsrecht haben, allerdings im Einklang mit dem primären und sekundären Unionsrecht stehen (vgl. Köhler in Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 40. Aufl., Rz 1.9 zu <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3a.html" title="&sect; 3a UWG: Rechtsbruch">§ 3a UWG</a>). Vorliegend war nicht ersichtlich, dass unionsrechtliche Regelungen der in <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/12.html" title="&sect; 12 FernUSG: Zulassung von Fernlehrg&auml;ngen">§ 12 FernUSG</a> vorgesehenen Zulassungspflicht von Lehrgängen im Fernunterricht entgegenstehen könnten.</p>
<p>2. Bei der von der Beklagten angebotenen Onlineausbildung zum Fitnesstrainer handelt es sich &#8211; entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten &#8211; um Fernunterricht im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/1.html" title="&sect; 1 FernUSG: Anwendungsbereich">§ 1 FernUSG</a>.</p>
<p>a) Nach der Legaldefinition in <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/1.html" title="&sect; 1 FernUSG: Anwendungsbereich">§ 1 Abs. 1 FernUSG</a> ist Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2).</p>
<p>b) Bei der Auslegung des Gesetzes und der Qualifikation des streitgegenständlichen Lehrgangs war die Intention des Gesetzgebers beim Erlass des FernUSG zu berücksichtigen. Dieser wollte wegen eines gestiegenen Interesses an Fernlehrgängen den Verbraucherschutz in diesem Bereich stärken. Insbesondere waren Mängel beim Angebot von Fernlehrgängen dergestalt festgestellt worden, dass Angebote von geringer methodischer und fachlicher Qualität angeboten wurden, die nicht geeignet waren, das in der Werbung genannte Lehrgangsziel zu erreichen. Die bislang geltenden Rechtsvorschriften waren als nicht hinreichend angesehen worden, da sie nicht die besondere Situation eines Fernunterrichtsinteressenten berücksichtigten, der immer Schwierigkeiten haben wird, seine eigenen Fähigkeiten, die Qualität des angebotenen Fernlehrgangs und dessen Eignung für seine Bedürfnisse einzuschätzen. Insbesondere konnten sie zur Verhinderung des für den Fernunterricht typischen &#8222;Schadens&#8220;, nämlich Enttäuschung der Bildungswilligkeit, weniger beitragen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202010,%20608" title="BGH, 15.10.2009 - III ZR 310/08: Vertraglich vereinbarte &Uuml;berwachung eines Lernerfolgs als Vora...">NJW 2010, 608</a>). Diese Intention des Gesetzgebers findet auch in der Formulierung des FernUSG ihren Niederschlag. So regelt <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/8.html" title="&sect; 8 FernUSG: Umgehungsverbot">§ 8 FernUSG</a> ein Umgehungsverbot, wonach §§ 2 bis 7 des Gesetzes auf Verträge, die darauf abzielen, die Zwecke eines Fernunterrichtsvertrages in einer anderen Rechtsform zu erreichen, entsprechende Anwendung finden. Die Kammer war daher gehalten, das Gesetz weit auszulegen. Hiervon ausgehend war der zwischen der Beklagten angebotene Vertrag als Fernunterrichtsvertrag zu qualifizieren.</p>
<p>c) Die Voraussetzungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/1.html" title="&sect; 1 FernUSG: Anwendungsbereich">§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 FernUSG</a> waren erfüllt.</p>
<p>Der aufgrund der Bewerbung durch die Beklagte abzuschließende Vertrag sieht vor, dass der Lehrende und der Lernende räumlich getrennt sind, da der Kurs als reine Online-Schulung stattfindet. Darüber hinaus fand auch die vom Gesetz vorgesehene Überwachung des Lernerfolges statt.</p>
<p>Dieser Begriff ist hinsichtlich ihrer Voraussetzung nicht näher bestimmt. Die Lernerfolgskontrolle ist ein entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zu reinen Selbstlernmaterialien. &#8222;Lernerfolgskontrolle&#8220; ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vom BGH in seiner oben genannten Entscheidung vom 15.10.2009 konkretisiert wurde. Nach Auffassung des BGH ist dieses Tatbestandsmerkmal unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm und der Intention des Gesetzgebers weit auszulegen. Auf die tatsächliche Überwachung des Lernerfolges kommt es nicht an. Es reicht vielmehr aus, wenn der Lernende nach dem Vertrag das Recht hat, eine Lernkontrolle einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu lassen. Aufgrund der Schutzintention des FernUSG ist deshalb eine Überwachung des Lernerfolges nach <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/1.html" title="&sect; 1 FernUSG: Anwendungsbereich">§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG</a> bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolges durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten.</p>
<p>In der Gesetzesbegründung heißt es zur Überwachung in § 1 Abs. 1 Nr. 2, dass die lehrende Einrichtung sich dabei schriftlicher Korrekturen ebenso wie begleitender Unterrichtsveranstaltungen oder anderer Mittel bedienen kann und sich die Überwachung auf eine einmalige Kontrolle des Lernerfolgs beschränken kann (<a href="https://dejure.org/Drucksachen/Bundestag/BT-Drucks.%207/4245#Seite=14" title="Bundestagsdrucksache">BT-Drucks. 7/4245 S. 14</a> und S. 23). Die individuelle Anleitung des Lernenden, die eine Lernkontrolle ermöglicht, sei es durch individuelle Lösungsskizzen, die Möglichkeit, in den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen oder gegenüber einem Betreuer mündliche Fragen zum erlernten Stoff zu stellen, reicht für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Lernüberwachung aus (vgl. auch VG Köln, Urteil vom 20. April 2016, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20K%203426/14" title="VG K&ouml;ln, 20.04.2016 - 10 K 3426/14">10 K 3426/14</a>, Tz. 25 zitiert nach juris).</p>
<p>Danach kam es zum einen nicht darauf an, dass die Initiative zur Lernerfolgskontrolle zwingend vom Lehrenden ausgehen muss, wie die Klägerin meint. Vielmehr reicht neben einem vertraglichen Anspruch hierauf auch die tatsächliche Bereitstellung einer Möglichkeit zur unmittelbaren Interaktion zwischen Lehrendem und Lernendem aus. Eine solche hat die Beklagte mit dem Vorhandensein eines &#8222;virtuellen Klassenzimmers&#8220; ausdrücklich beworben. Hieran muss sie sich festhalten lassen, auch wenn sie die entsprechenden Angaben zwischenzeitlich von ihren Internetseiten entfernt hat.</p>
<p>3. Die Kammer hatte keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des vom Kläger formulierten Unterlassungsantrags.</p>
<p>a) Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html" title="&sect; 253 ZPO: Klageschrift">§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO</a> muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Das bedeutet beim Unterlassungsantrag (und gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/313.html" title="&sect; 313 ZPO: Form und Inhalt des Urteils">§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO</a> bei einer darauf beruhenden Verurteilung), dass die nach dem begehrten Verbot vom Beklagten zu unterlassende Handlung (der Streitgegenstand) nicht derart undeutlich gefasst sein darf, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/308.html" title="&sect; 308 ZPO: Bindung an die Parteiantr&auml;ge">§ 308 Abs. 1 ZPO</a>) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. etwa BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202018,%20203" title="BGH, 05.10.2017 - I ZR 184/16: Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage: Verfahrensfehlerhafte ...">GRUR 2018, 203</a> Rn. 10 &#8211; Betriebspsychologe m.w.N.).</p>
<p>b) Ein Unterlassungsantrag genügt regelmäßig den Bestimmtheitsanforderungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html" title="&sect; 253 ZPO: Klageschrift">§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO</a>, wenn er &#8211; soweit möglich &#8211; auf die konkrete Verletzungsform Bezug nimmt (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202011,%202211" title="BGH, 13.01.2011 - I ZR 111/08: H&ouml;rger&auml;teversorgung II">NJW 2011, 2211</a>, 2212 &#8211; Hörgeräteversorgung II m.w.N; BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202001,%20453" title="BGH, 26.10.2000 - I ZR 180/98: TCM- Zentrum">GRUR 2001, 453</a>, 454 &#8211; TCM-Zentrum).</p>
<p>c) Auch ein abstrakt gehaltener Antrag mit der anschließenden Formulierung &#8222;wenn dies geschieht, wie &#8230;&#8220;, ist auf die konkrete Verletzungsform beschränkt (Gloy/Loschelder/DanckwertsUWG-HdB, § 88 Streitgegenstand und Antrag, Rn. 31). In Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, ist regelmäßig in dieser Verletzungsform den Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird. Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das bei einer natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202013,%20401" title="BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11: Biomineralwasser">GRUR 2013, 401</a>, 403 Rn. 24 &#8211; Biomineralwasser).</p>
<p>Aus diesem Grunde war es unschädlich, dass der Kläger seinen Antrag nicht ausdrücklich auf das Angebot von Onlineausbildungen zum Fitness-Trainer beschränkt hat.</p>
<p>C. Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten für die Abmahnung vom 18. September 2020 in Höhe von 367,50 EUR verlangen.</p>
<p>1. Da die mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 ausgesprochene vorgerichtliche Abmahnung nach den obigen Ausführungen in der Sache begründet waren, stand dem Kläger für die insoweit entstandenen Kosten ein Erstattungsanspruch aus aus <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/13.html" title="&sect; 13 UWG: Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung">§ 13 Abs. 3 UWG</a> zu.</p>
<p>2. Für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße selbst zu erkennen und abzumahnen, kommt lediglich ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., Rz. 1.127 zu <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/12.html" title="&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung">§ 12 UWG</a>; OLG Hamburg, Urteil vom 28. November 2001, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%20111/01" title="OLG Hamburg, 28.11.2001 - 5 U 111/01: Versto&szlig; gegen &sect; 1 UWG durch Versendung von Einkaufsgutsch...">5 U 111/01</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS%202001%2030222988" title="OLG Hamburg, 28.11.2001 - 5 U 111/01: Versto&szlig; gegen &sect; 1 UWG durch Versendung von Einkaufsgutsch...">BeckRS 2001 30222988</a>). Hierzu muss der Verband die Parameter offenlegen, welche der Pauschalierung zugrunde liegen, was der Kläger im Rahmen der Klageschrift in ausreichendem Umfang getan hat. Das pauschale Bestreiten des dort dargestellten Kostenaufwands durch die Beklagte war nicht ausreichend, zumal die Beklagte nicht vorgetragen hat, welche vom Kläger dargelegten Kostenansätze ihr aus welchen Gründen unplausibel erscheinen. Da Bestreiten war daher nicht ausreichend, um dem Kläger weitere Nachweise zur Angemessenheit der Höhe des geltend gemachten Aufwands zu erbringen. Darüber hinaus lag der vom Kläger geltend gemachte Betrag im Rahmen des Üblichen, so dass er ohne Weiteres im Wege der Schätzung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 ZPO</a> durch das Gericht bestimmt werden konnte.</p>
<p>D. Die Kostenentscheidung folgt aus <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">§ 91 Abs. 1 ZPO</a>.</p>
<p>E. Die weitere Nebenentscheidung ergibt sich aus <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/709.html" title="&sect; 709 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung">§ 709 ZPO</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
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		<title>Abmahnung durch Harmsen Utescher für Intersnack Deutschland SE wegen Verletzung der Marke „Chitos“</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Sep 2021 15:04:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Kennzeichenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[315 O 114/16]]></category>
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		<category><![CDATA[Markenrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Abmahnung durch Harmsen Utescher für Intersnack Deutschland SE wegen Verletzung der Marke „Chitos“  Die Kanzlei in Hamburg ansässige Kanzlei Harmsen Utescher mahnt derzeit für die Intersnack Deutschland SE wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen an der deutschen Marke „Chitos“ (Registernummer 1003236) ab wegen des Verkaufs von Snacks der amerikanischen Marke „Cheetos“ in Online-Shops. Nach der uns vorliegenden Abmahnung [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Abmahnung durch Harmsen Utescher für Intersnack Deutschland SE wegen Verletzung der Marke „Chitos“  </strong></p>
<p>Die Kanzlei in Hamburg ansässige Kanzlei Harmsen Utescher mahnt derzeit für die Intersnack Deutschland SE wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen an der deutschen Marke „Chitos“ (Registernummer 1003236) ab wegen des Verkaufs von Snacks der amerikanischen Marke „Cheetos“ in Online-Shops.</p>
<p>Nach der uns vorliegenden Abmahnung wurde die deutsche Marke „Chitos“ bereits am 29. November 1979 für eingetragen. Aufgrund der Marke sei man in der Vergangenheit bereits wiederholt vor dem EUIPO erfolgreich gegen „Cheetos“-Marken des Herstellers Frito Lay/PepsiCo vorgegangen. Aus diesem Grunde sei der Vertrieb von Snacks der Marke „Cheetos“ innerhalb der Bundesrepublik Deutschland rechtswidrig.</p>
<p>Der Abmahnung beigefügt ist ein Beschluss des LG Hamburg vom 31. März 2016, Az. 315 O 114/16 aus einem einstweiligen Verfügungsverfahren, mit welchem dem damaligen Antragsgegner untersagt wurde, „Cheetos“-Snacks anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu besitzen und/oder zu bewerben.</p>
<p>Der Vorwurf der Abmahnung lautet, die Rechte an der Marke „Chitos“ durch Vertrieb von Snacks der Marke „Cheetos“ in einem Online-Shop gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG</a> verletzt zu haben.</p>
<p><strong>Forderungen der Abmahnungen</strong></p>
<p>Mit der Abmahnung wird dazu aufgefordert, es ab sofort zu unterlassen, „Cheetos“-Snackartikel einzuführen, zu vertreiben und/oder zu bewerben. Weiterhin soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung binnen einer bestimmten Frist abgegeben werden. Dafür ist der Abmahnung ein Entwurf beigefügt, nach dem für etwaige Verstöße gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR anfallen soll. Auch Vernichtungsansprüche werden behauptet, wobei auf diese aber nicht näher eingegangen wird.</p>
<p>Weiterhin sollen die angefallenen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 150.000,00 EUR ersetz werden, also etwa 2.500,00 EUR. Zu dem Ersatz soll man sich bereits durch Unterzeichnung der beigefügten Erklärung verpflichten (Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung).</p>
<p>Darüber hinaus wird mit der Abmahnung eine umfassende Auskunftserteilung gefordert, insbesondere darüber, woher die streitgegenständlichen Produkte bezogen wurden.</p>
<p>Erwähnt werden zudem Schadensersatzansprüche, die jedoch lediglich betreffend die angefallenen Kosten der Abmahnung konkretisiert werden.</p>
<p><strong>Wie können Sie konkret auf die Abmahnung reagieren?</strong></p>
<p>Die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollten Sie nicht voreilig unterschreiben. Diese kann nach der Rechtsprechung weitreichende Handlungspflichten zur Beseitigung der abgemahnten Verstöße auslösen. Selbst im Falle der Berechtigung der Vorwürfe, kann es regelmäßig ausreichen, nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.</p>
<p>Außerdem gilt es auch genau zu prüfen, ob selbst wenn die Vorwürfe berechtigt sein sollten, die Höhe der geltend gemachten Kosten oder anderweitiger Zahlungsforderungen gerechtfertigt sind. Gerade die Höhe solcher Forderungen sind regelmäßig Verhandlungen zugänglich. Kontaktieren Sie daher einen in der Bearbeitung von markenrechtlichen Fällen erfahrenen Rechtsanwalt.</p>
<p>Abgeraten wird auch nachdrücklich davon, mit der abmahnenden Kanzlei oder der Auftraggeberin selbständig Kontakt aufzunehmen. Hier besteht ein erhebliches Ungleichgewicht an Wissen und<strong> </strong>Erfahrung, wodurch Sie bei voreiligen Zugeständnissen Ihre Rechtsposition nachhaltig beeinträchtigen können.</p>
<p>Wir verfügen über eine langjährige Praxis in der markenrechtlichen Rechtsberatung. Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose telefonische Erstberatung oder per E-Mail.</p>
<p>Weitere Informationen zum Markenrecht finden Sie hier: <a href="https://ra-juedemann.de/anwalt-markenrecht-berlin/">https://ra-juedemann.de/anwalt-markenrecht-berlin/</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Larissa Deruzzi&#8220; (<a href="https://www.pexels.com/de-de/foto/lebensmittel-gesund-menschen-hand-6546041">https://www.pexels.com/de-de/foto/lebensmittel-gesund-menschen-hand-6546041</a>/)</p>
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		<title>Streit um Dschinghis Khan erstinstanzlich entschieden (LG München I 33 O 6282)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Aug 2021 07:54:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kennzeichenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Musikrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Streit um Dschinghis Khan -Nicht nur eingetragene Marken genießen Schutz nach dem Markengesetz, sondern auch Unternehmenskennzeichen   (§ 5 MarkenG). Diese entstehen mit Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Dies gilt auch für Musikprojekte oder Bands. Daher raten wir stets an, Verträge unter den Beteiligten abzuschließen, in denen die Rechte an dem Bandnamen geregelt werden. Grundsätzlich [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Streit um Dschinghis Khan -Nicht nur eingetragene Marken genießen Schutz nach dem Markengesetz, sondern auch Unternehmenskennzeichen   <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__5.html">(§ 5 MarkenG).</a> Diese entstehen mit Aufnahme der Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Dies gilt auch für Musikprojekte oder Bands. Daher raten wir stets an, Verträge unter den Beteiligten abzuschließen, in denen die Rechte an dem Bandnamen geregelt werden. Grundsätzlich entsteht das Unternehmenskennzeichen bei den Bandmitgliedern.</p>
<p>Dass dies aber auch anders ein kann, zeigt ein aktueller Fall zum Projekt &#8222;Dschinghis Khan&#8220;. Bei dem Ensemble handelt es sich nicht um einen üblichen Zusammenschluß mehrerer Personen zum Betreiben der &#8222;Band&#8220;, sondern um ein von Ralph Siegel ins Leben gerufene künstliche Tanz- und Gesangstruppe, die zum Zwecke einer Darbietung beim Grand Prix d’Eurovision de la Chanson quasi aus der Retorte entstand. Ralph Siegel stellte u.a die Tänzer und Sänger zusammen und schrieb die Stücke der Truppe. Als Ralph Siegel anlässlich  der in Russland stattfindenden Fußball-WM das Projekt „Dschinghis Khan“ wiederbelebte, versuchte ein ehemaliger Sänger der Truppe, Herr Wolfgang Heichel dies zu verhindern, indem er Rechte aus einer 2017 auf ihn eingetragenen Wortbildmarke <a href="https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020172144846/DE">(DE 302017214484)</a> geltend machte. Weiterhin argumentierte Herr Heichel damit, dass die Bezeichnung der Band zustehe.</p>
<p>Das Landgericht München sah das anders. Herrn Siegel stehes maßgeblichem Produzenten und Schöpfer des Musikprojekts „Dschinghis Khan“ ein entsprechendes Unternehmenskennzeichenrecht zu.  Auch zwischenzeitliche Auflösungen der Gruppe hätten nicht zu einem Erlöschen des Zeichenrechts geführt, weil entsprechende Tonträger der Band weiterverkauft worden seien. Interessanterweise wurde am 21. Juni 2021 eine Wortmarke &#8222;Dschinghis Khan&#8220; angemeldet <a href="https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/3020210134873/DE">(DE 302021013487),</a> diesmal auf zwei andere Personen, die aber von der gleichen konstanzer Kanzlei vertreten werden, die bereits die Wortbildmarke eingetragen hatte. Es bleibt spannend.</p>
<p>Zu dem Urteil die Pressemeldung des LG München I:</p>
<p>&#8222;Dschinghis Khan<br />
Die auf Kennzeichenrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 27.07.2021 einer Klage stattgegeben, mit welcher der Kläger Rechte am Zeichen „Dschinghis Khan“ im Zusammenhang mit musikalischen Darbietungen beansprucht (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=33%20O%206282/19" title="LG M&uuml;nchen I, 27.07.2021 - 33 O 6282/19: Dschinghis Khan">33 O 6282/19</a>).</p>
<p>Der Kläger ist ein Komponist und Musikproduzent, der im Zusammenhang mit zahlreichen Musikprojekten, u.a. diversen Grand-Prix-Teilnahmen, Bekanntheit erlangte. Anlässlich einer Teilnahme am Grand Prix d’Eurovision de la Chanson rief er das Projekt „Dschinghis Khan“ ins Leben, für das er Lieder komponierte und die Zusammenstellung einer gleichnamigen Band organisierte. Der Beklagte war Mitglied und Leadsänger dieser Ursprungsformation, die mit den Titeln „Moskau“ und „Dschinghis Khan“ ihre größten Erfolge feierte. Im Jahr 2014 schied der Beklagte wegen Unstimmigkeiten aus der Formation aus und tritt seitdem selbst unter dem Namen „Dschinghis Khan“ auf. Für längere Zeit störte sich der Kläger an den Auftritten des Beklagten nicht, zumal der Beklagte vorwiegend in Osteuropa seine Musik darbot. Im Jahr 2018 entschied sich der Kläger allerdings, anlässlich der in Russland stattfindenden Fußball-WM das Projekt „Dschinghis Khan“ wiederzubeleben und den Hit „Moskau“ zum Fußball-Song zu entwickeln. Der Beklagte versuchte wiederum, unter Berufung auf eine Wort-/Bildmarke „Dschinghis Khan“ Auftritte dieser neuen Formation des Klägers im deutschen Fernsehen zu verhindern.</p>
<p>Der Kläger ist der Auffassung, ihm stünden als Schöpfer des Projekts „Dschinghis Khan“ sämtliche Rechte an entsprechenden Kennzeichen zu. Denn das gesamte Projekt sei, zumal es auf seine Idee zurückgehe und er sämtliche maßgeblichen Titel selbst komponiert habe, ausschließlich seine eigene Leistung. Auch sei er, der Kläger, selbst Urheber desjenigen Logos, das der Beklagte zur Eintragung gebracht habe.</p>
<p>Der Beklagte tritt dem entgegen. Er meint, der Kläger habe ihm im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung die Nutzung des Bandnamens „Dschinghis Khan“ gestattet. Auch habe es sich bei der Band „Dschinghis Khan“ um eine Gruppe gehandelt, die über Jahre hinweg in weitgehend gleicher Besetzung aufgetreten sei und bei der zudem auch die Bandmitglieder verschiedene Songs komponiert hätten. Somit habe das Recht am Bandnamen nicht dem Kläger, sondern den Bandmitgliedern zugestanden.</p>
<p>Nach Auffassung der erkennenden Kammer steht dem Kläger als maßgeblichem Produzenten und Schöpfer des Musikprojekts „Dschinghis Khan“ ein entsprechendes Unternehmenskennzeichenrecht zu. Auch zwischenzeitliche Auflösungen der Gruppe hätten nicht zu einem Erlöschen des Zeichenrechts geführt, weil entsprechende Tonträger der Band weiterverkauft worden seien. In diesem Zusammenhang müsse den Besonderheiten der Musikbranche in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden. In der Konsequenz könne auch bei Auflösung einer Musikgruppe nicht generell von einem Erlöschen etwaiger Kennzeichenrechte ausgegangen werden.</p>
<p>Das Urteil ist nicht rechtskräftig.&#8220;</p>
<p>Fragen zum Musik- oder Kennzeichenrecht</p>
<p>Rufen Sie und an oder besuchen Sie unsere kostenlosen Künstlerberatung Freitags.</p>
<p>Kai Jüdemann</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</a></p>
<p>Fachanwalt für Strafrecht</p>
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		<item>
		<title>Bösgläubigkeit der Markenanmeldung bei Behinderungsabsicht &#8211; BPatG, 14.05.2020 &#8211; 25 W (pat) 71/17</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/boesglaeubigkeit-der-markenanmeldung-bei-behinderungsabsicht-bpatg-14-05-2020-25-w-pat-71-17/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Apr 2021 08:00:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[14.05.2020 - 25 W (pat) 71/17]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BPatG: Zur Bösgläubigkeit der Markenanmeldung durch rechtsmissbräuchliche Behinderungsabsicht im Kontext einer geschäftlichen Partnerschaft Geschäftliche Partnerschaften dienen dazu, die wechselseitigen Interessen durch die Zusammenarbeit zu fördern. Es könnte alles so schön sein. Doch oftmals sind die Übergänge zwischen einer vertrauensvollen geschäftlichen Zusammenarbeit und einem verbissenen Konkurrenzkampf fließend. So auch in einem Fall, über den das Bundespatentgericht [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BPatG: Zur Bösgläubigkeit der Markenanmeldung durch rechtsmissbräuchliche Behinderungsabsicht im Kontext einer geschäftlichen Partnerschaft</strong></p>
<p>Geschäftliche Partnerschaften dienen dazu, die wechselseitigen Interessen durch die Zusammenarbeit zu fördern. Es könnte alles so schön sein. Doch oftmals sind die Übergänge zwischen einer vertrauensvollen geschäftlichen Zusammenarbeit und einem verbissenen Konkurrenzkampf fließend. So auch in einem Fall, über den das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 14. Mai 2020, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=25%20W%20(pat)%2071/17" title="BPatG, 14.05.2020 - 25 W (pat) 71/17: B&ouml;sgl&auml;ubige Markenanmeldung bei bewusstem Hinwegsetzen &uuml;b...">25 W (pat) 71/17</a> in einem Beschwerdeverfahren gerichtet gegen einen Beschluss über die Anordnung der Löschung einer Marke entschied.</p>
<p>Das Bundespatengericht wies die Beschwerde der Markeninhaberin gegen den vorangegangenen Löschungsbeschluss des Deutschen Patent und Markenamts (DPMA) vom 3. Mai 2017 wegen der Bösgläubigkeit der Markenanmeldung im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke zurück.</p>
<p><strong>Löschung der Marke durch DPMA wegen Bösgläubigkeit der Markenanmeldung</strong></p>
<p>Zu der Anordnung der Löschung der streitgegenständlichen Marke „VTIGER“ durch das DPMA kam es im Zuge eines Konkurrenzkampfes zwischen der Markeninhaberin und der Antragstellerin des Löschungsverfahrens. Die Löschungsantragstellerin vertrieb bereits seit 2004 weltweit eine Open-Source-Software für Customer-Relationship-Management (CRM) mit der Bezeichnung „VTIGER“. Seit 2007 verband die Parteien des Löschungsverfahrens eine geschäftliche Partnerschaft, im Rahmen derer die Markeninhaberin bzw. Antragsgegnerin die Software der Antragstellerin weiterentwickelte.  Die Partnerschaft wurde dann aber nicht weitergeführt, weil sich die Antragstellerin daran störte, dass die Antragsgegnerin unter der Bezeichnung „vtiger.de“ mit eigener Webseite und Domain aufgetreten ist, was den Partnerrichtlinien der Antragstellerin widersprach. Im Jahr 2012 kam es dann zu der Anmeldung der Marke „VTIGER“ für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen im Verhältnis zu denen der Antragstellerin, wogegen sich diese seit 2016 im Löschungsverfahren vor dem DPMA zur Wehr setzte.</p>
<p>Auf den Löschungsantrag hin ordnete das DPMA am 3. Mai 2017 die Löschung der Marke „VTIGER“ an mit der Begründung, dass die Markeninhaberin bei Anmeldung der Marke bösgläubig gewesen sei. Sie habe die Marke angemeldet, obwohl sie wusste, dass die Löschungsantragstellerin das Zeichen für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen benutze ohne ein formales Markenrecht erworben zu haben. Sie habe außerdem mit dem Ziel gehandelt, den schutzwürdigen Besitzstand der Antragstellerin zu stören und den weiteren Gebrauch des Zeichens zu sperren.</p>
<p><strong>Gezielte Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung </strong></p>
<p>Das Bundespatentgericht entschied, dass der Löschungsantrag vor dem DPMA begründet war, weil die Voraussetzungen einer bösgläubigen Markenanmeldung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/8.html" title="&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse">§ 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG</a> vorgelegen hätten. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich und damit unlauter erfolgte, wobei auf den Zeitpunkt der Markenanmeldung abzustellen ist. Dies sei hier der Fall gewesen, da das Verhalten der Markeninhaberin bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet gewesen sei. Davon sei aufgrund der von der Löschungsantragstellerin durch die vorgelegten Unterlagen belegten geschäftlichen Partnerschaft auszugehen. Schließlich sei der Markeninhaberin aufgrund der geschäftlichen Partnerschaft bekannt gewesen, dass ein schutzwürdiger Besitzstand der Antragstellerin für die Benutzung der Bezeichnung „VTIGER“ vorgelegen habe. Dennoch habe sie die Marke angemeldet, um sich eine vorteilhaftere Position zu verschaffen und insoweit sowohl die wettbewerbsrechtliche Entfaltung ihrer Mitbewerber als auch der Löschungsantragstellerin zu behindern.</p>
<p>Darüber hinaus sei kein schutzwürdiges Interesse der Markeninhaberin gegeben. Der Umstand, wonach die Markeninhaberin an einer Weiterentwicklung der Open-Source Software „VTIGER“ beteiligt gewesen sei und ihr möglicherweise Urheberrechte zustünden, habe keine Auswirkungen auf den schutzwürdigen Besitzstand der Antragstellerin an dem Zeichen. Daran ändere auch der Umstand nicht, dass es sich um „Open Source Software“ handele. Zwar sei hier von der Möglichkeit einer freien Verwendung und Weiterentwicklung der Software durch Dritte auszugehen, hingegen aber nicht von der uneingeschränkten Möglichkeit der Bezeichnung von Weitentwicklungen der Software.</p>
<p><strong>Förderung von fairem Wettbewerb für Open-Source-Software</strong></p>
<p>Das Bundespatengerichts führt mit dem Beschluss seine bisherige Rechtsprechung zur Bösgläubigkeit der Markenanmeldung fort und schärft deren Konturen. Der Beschluss veranschaulicht insbesondere, wie aufgrund objektiver Indizien im gerichtlichen Verfahren auf das Vorliegen des subjektiven Merkmals der unlauterer Behinderungsabsicht geschlossen werden kann. Durch den Beschluss werden außerdem auf dem Markt tätige Open-Source-Software-Unternehmen auch außerhalb formal eingetragener Rechtspositionen (z.B. Marken) wirksam geschützt, was zu einem faireren Wettbewerb führt und darüber hinaus die Entwicklung und Verbreitung von OSS fördern könnte.</p>
<p>Volltext der Entscheidung zu finden unter der URL: <a href="http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&amp;Art=en&amp;Datum=2006&amp;Sort=3&amp;Seite=0&amp;nr=38578">http://juris.bundespatentgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bpatg&amp;Art=en&amp;Datum=2006&amp;Sort=3&amp;Seite=0&amp;nr=38578</a></p>
<p>Mehr Informationen zum Markenrecht finden Sie hier:<a href="https://ra-juedemann.de/anwalt-markenrecht-berlin/"> https://ra-juedemann.de/anwalt-markenrecht-berlin/</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf gemeinfreien Werken (public domain) von: &#8222;<a title="User:Albinfo" href="https://commons.wikimedia.org/wiki/User:Albinfo">Albinfo</a>&#8220; (Wikipedia) und &#8222;Chrisdesign&#8220; (publicdomainfiles)</p>
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		<title>„WarnWetter&#8220;-App des Deutschen Wetterdienstes wettbewerbswidrig &#8211; BGH vom 12.03.2020, Az. I ZR 126/18</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Feb 2021 12:02:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Wettbewerbswidriges Verhalten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH: „WarnWetter&#8220;-App des Deutschen Wetterdienstes wettbewerbswidrig Alles im Leben hat bekanntlich seinen Preis. Oder in diesem Fall besser: Alle Wetter-Apps müssen in der Vollversion ihren Preis haben oder zumindest Werbung enthalten, kostenfrei und ohne Werbung dürfen den Nutzern nur Unwetterwarnungen zur Verfügung gestellt werden. Der Bundesgerichtshof entschied dies in seinem Urteil vom 12. März 2020, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BGH</strong>: „<strong>WarnWetter&#8220;-App des Deutschen Wetterdienstes wettbewerbswidrig </strong></p>
<p>Alles im Leben hat bekanntlich seinen Preis. Oder in diesem Fall besser: Alle Wetter-Apps müssen in der Vollversion ihren Preis haben oder zumindest Werbung enthalten, kostenfrei und ohne Werbung dürfen den Nutzern nur Unwetterwarnungen zur Verfügung gestellt werden. Der Bundesgerichtshof entschied dies in seinem Urteil vom 12. März 2020, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20126/18" title="BGH, 12.03.2020 - I ZR 126/18: WarnWetter-App - Die &quot;DWD WarnWetter-App&quot; darf nur f&uuml;r Wetterwar...">I ZR 126/18</a> für die &#8222;WarnWetter&#8220;-App des Deutschen Wetterdienstes (DWD), dem meteorologischen Dienst der Bundesrepublik Deutschland.</p>
<p>Über die App des DWD waren neben den amtlichen Unwetterwarnungen auch allgemeine Wetterinformationen verfügbar. Der Nutzer konnte sich also über die kostenlose Vollversion der App darüber informieren, wie die Wetterbedingungen an einem bestimmten Ort waren (Regen, Sonne, Schnee etc.).</p>
<p><strong>Verfahrensgang</strong></p>
<p>Kläger im hiesigen Verfahren war der Wetterdienstleister WetterOnline. Dieser sah sich, wie auch andere private Marktteilnehmer, dadurch benachteiligt, dass der DWD seine Marktposition mit Steuergeldern ausgebaut habe.</p>
<p>Das Landgericht Bonn urteilte am 15. November 2017 (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16%20O%2021/16" title="LG Bonn, 15.11.2017 - 16 O 21/16: Wetter-App des DWD ist wettbewerbsrechtlich unzul&auml;ssig">16 O 21/16</a>), dass der DWD mit seiner rundum kostenlosen Wetter-App gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 DWDG verstoße, schließlich sei hier ausdrücklich geregelt, dass die Behörde für ihre Dienstleistungen eine Vergütung verlangt. Eine Ausnahme läge nicht vor, da diese nur für Unwetterwarnungen gelten würden.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Bonn führte demgegenüber in seinem Urteil vom 13. Juli 2018, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I-6%20U%20180/17" title="OLG K&ouml;ln, 13.07.2018 - 6 U 180/17: Teilerfolg f&uuml;r Deutschen Wetterdienst im Streit um WarnWette...">I-6 U 180/17</a> aus, dass das Bereitstellen der „WarnWetter“-App schon keine geschäftliche Handlunge im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/2.html" title="&sect; 2 UWG: Begriffsbestimmungen">§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG</a> sei, sondern der DWD lediglich zur Wahrnehmung der ihm zugewiesenen öffentlichen Aufgaben nach § 4 DWDG tätig geworden sei und hob das Urteil der Vorinstanz auf.</p>
<p><strong>Wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung des DWD </strong></p>
<p>Der BGH gab nun seinerseits dem Kläger recht und beurteilte das Verhalten des DWD als wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung im Sinne des UWG. Obwohl der DWD sich auch nach seiner Auffassung nicht erwerbswirtschaftlich am Markt beteiligt habe, sondern in Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben, liege eine geschäftliche Handlung vor, da die ausdrücklich in §§ 6 Abs. 2 und 2a) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 7 DWDG geregelten Kompetenzen überschritten wurden.</p>
<p>Bei den Kompetenzregelungen handelt es sich nach Ansicht des entscheidenden Senats um Marktverhaltensregeln gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3a.html" title="&sect; 3a UWG: Rechtsbruch">§ 3 a) UWG</a>, deren Verletzung ein wettbewerbswidriges Verhalten begründet.</p>
<p><strong>Vollversion nur gegen Entgelt oder kostenlos und dafür mit Werbeinhalten</strong></p>
<p>In der Konsequenz muss sich der DWD zum Schutze privatwirtschaftlicher Marktteilnehmer &#8212; abseits der gesetzlich geregelten Ausnahmen &#8211; so verhalten, als würde er sich wie diese eigenständig und nicht aus Steuergeldern finanzieren. Das bedeutet, dass die Vollversion nur gegen Entgelt angeboten werden darf oder eine kostenfreie Vollversion Werbeinhalte enthalten muss.</p>
<p>Wegen des laufenden Rechtsstreits war die Vollversion der „WarnWetter“-App schon nach dem Urteil des LG Bonn nur gegen ein Entgelt von einmalig 1,99 EUR erhältlich. Kostenlos waren nur die amtlichen Wetterwarnungen verfügbar. Nun ist klar, dass dies auch in Zukunft so bleiben wird.</p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf gemeinfreiem Werk (public domain) von: &#8222;Alberta&#8220; (Wikimedia)</p>
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<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/warnwetter-app-des-deutschen-wetterdienstes-wettbewerbswidrig-bgh-vom-12-03-2020-az-i-zr-126-18/">„WarnWetter&#8220;-App des Deutschen Wetterdienstes wettbewerbswidrig &#8211; BGH vom 12.03.2020, Az. I ZR 126/18</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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