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	<title>Unterlassungserklärung Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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		<title>Abmahnung durch Harmsen Utescher für Intersnack Deutschland SE wegen Verletzung der Marke „Chitos“</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Sep 2021 15:04:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Abmahnung durch Harmsen Utescher für Intersnack Deutschland SE wegen Verletzung der Marke „Chitos“  Die Kanzlei in Hamburg ansässige Kanzlei Harmsen Utescher mahnt derzeit für die Intersnack Deutschland SE wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen an der deutschen Marke „Chitos“ (Registernummer 1003236) ab wegen des Verkaufs von Snacks der amerikanischen Marke „Cheetos“ in Online-Shops. Nach der uns vorliegenden Abmahnung [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Abmahnung durch Harmsen Utescher für Intersnack Deutschland SE wegen Verletzung der Marke „Chitos“  </strong></p>
<p>Die Kanzlei in Hamburg ansässige Kanzlei Harmsen Utescher mahnt derzeit für die Intersnack Deutschland SE wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen an der deutschen Marke „Chitos“ (Registernummer 1003236) ab wegen des Verkaufs von Snacks der amerikanischen Marke „Cheetos“ in Online-Shops.</p>
<p>Nach der uns vorliegenden Abmahnung wurde die deutsche Marke „Chitos“ bereits am 29. November 1979 für eingetragen. Aufgrund der Marke sei man in der Vergangenheit bereits wiederholt vor dem EUIPO erfolgreich gegen „Cheetos“-Marken des Herstellers Frito Lay/PepsiCo vorgegangen. Aus diesem Grunde sei der Vertrieb von Snacks der Marke „Cheetos“ innerhalb der Bundesrepublik Deutschland rechtswidrig.</p>
<p>Der Abmahnung beigefügt ist ein Beschluss des LG Hamburg vom 31. März 2016, Az. 315 O 114/16 aus einem einstweiligen Verfügungsverfahren, mit welchem dem damaligen Antragsgegner untersagt wurde, „Cheetos“-Snacks anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu besitzen und/oder zu bewerben.</p>
<p>Der Vorwurf der Abmahnung lautet, die Rechte an der Marke „Chitos“ durch Vertrieb von Snacks der Marke „Cheetos“ in einem Online-Shop gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG</a> verletzt zu haben.</p>
<p><strong>Forderungen der Abmahnungen</strong></p>
<p>Mit der Abmahnung wird dazu aufgefordert, es ab sofort zu unterlassen, „Cheetos“-Snackartikel einzuführen, zu vertreiben und/oder zu bewerben. Weiterhin soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung binnen einer bestimmten Frist abgegeben werden. Dafür ist der Abmahnung ein Entwurf beigefügt, nach dem für etwaige Verstöße gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR anfallen soll. Auch Vernichtungsansprüche werden behauptet, wobei auf diese aber nicht näher eingegangen wird.</p>
<p>Weiterhin sollen die angefallenen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 150.000,00 EUR ersetz werden, also etwa 2.500,00 EUR. Zu dem Ersatz soll man sich bereits durch Unterzeichnung der beigefügten Erklärung verpflichten (Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung).</p>
<p>Darüber hinaus wird mit der Abmahnung eine umfassende Auskunftserteilung gefordert, insbesondere darüber, woher die streitgegenständlichen Produkte bezogen wurden.</p>
<p>Erwähnt werden zudem Schadensersatzansprüche, die jedoch lediglich betreffend die angefallenen Kosten der Abmahnung konkretisiert werden.</p>
<p><strong>Wie können Sie konkret auf die Abmahnung reagieren?</strong></p>
<p>Die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollten Sie nicht voreilig unterschreiben. Diese kann nach der Rechtsprechung weitreichende Handlungspflichten zur Beseitigung der abgemahnten Verstöße auslösen. Selbst im Falle der Berechtigung der Vorwürfe, kann es regelmäßig ausreichen, nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.</p>
<p>Außerdem gilt es auch genau zu prüfen, ob selbst wenn die Vorwürfe berechtigt sein sollten, die Höhe der geltend gemachten Kosten oder anderweitiger Zahlungsforderungen gerechtfertigt sind. Gerade die Höhe solcher Forderungen sind regelmäßig Verhandlungen zugänglich. Kontaktieren Sie daher einen in der Bearbeitung von markenrechtlichen Fällen erfahrenen Rechtsanwalt.</p>
<p>Abgeraten wird auch nachdrücklich davon, mit der abmahnenden Kanzlei oder der Auftraggeberin selbständig Kontakt aufzunehmen. Hier besteht ein erhebliches Ungleichgewicht an Wissen und<strong> </strong>Erfahrung, wodurch Sie bei voreiligen Zugeständnissen Ihre Rechtsposition nachhaltig beeinträchtigen können.</p>
<p>Wir verfügen über eine langjährige Praxis in der markenrechtlichen Rechtsberatung. Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose telefonische Erstberatung oder per E-Mail.</p>
<p>Weitere Informationen zum Markenrecht finden Sie hier: <a href="https://ra-juedemann.de/anwalt-markenrecht-berlin/">https://ra-juedemann.de/anwalt-markenrecht-berlin/</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Larissa Deruzzi&#8220; (<a href="https://www.pexels.com/de-de/foto/lebensmittel-gesund-menschen-hand-6546041">https://www.pexels.com/de-de/foto/lebensmittel-gesund-menschen-hand-6546041</a>/)</p>
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		<title>Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Abrufbarkeit von Lichtbild über Suchmaschine und unter URL &#8211; OLG Karlsruhe, 14. April 2021 &#8211; 6 U 94/20</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Aug 2021 07:00:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>OLG Karlsruhe: Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Abrufbarkeit von Lichtbild über Suchmaschine und unter URL Bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte jedem klar sein, dass dem Inhalt der Erklärung mit der gebotenen Sorgfalt Rechnung getragen werden sollte. Es sollte sichergestellt werden, dass die nach dem Unterlassungsvertrag gebotenen Handlungen schnell und umfassend erfüllt werden. Durchaus umstritten [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>OLG Karlsruhe: Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Abrufbarkeit von Lichtbild über Suchmaschine und unter URL</strong></p>
<p>Bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte jedem klar sein, dass dem Inhalt der Erklärung mit der gebotenen Sorgfalt Rechnung getragen werden sollte. Es sollte sichergestellt werden, dass die nach dem Unterlassungsvertrag gebotenen Handlungen schnell und umfassend erfüllt werden. Durchaus umstritten ist aber teilweise, welche Handlungen überhaupt vorzunehmen sind und aufgrund welcher Tatsachen ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung angenommen bzw. nicht angenommen werden kann.</p>
<p>So entschied nun das OLG Karlsruhe mit seinem Urteil vom <em>14. April 2021, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%2094/20" title="OLG Karlsruhe, 14.04.2021 - 6 U 94/20: Zahlung einer Vertragsstrafe wegen eines Versto&szlig;es gegen...">6 U 94/20</a>, dass </em>der Schuldner eines Unterlassungsvertrages gegen seine Verpflichtung, es zu unterlassen, ein Lichtbild ohne Urheberbenennung öffentlich zugänglich zu machen, verstößt, wenn dasselbe Lichtbild im Anschluss durch Eingabe einer URL oder durch Suche mit einer Suchmaschine im Internet weiterhin unter der Domainadresse des Schuldners von jedermann aufgerufen werden kann und der Urheber nicht benannt ist. Das besondere an der entschiedenen Fallkonstellation war, dass das streitgegenständliche Lichtbild über die URL nur abrufbar war, wenn diese direkt eingegeben wurde, d.h. diese bereits bekannt war oder über eine Bildsuchmaschine aufgefunden werden konnte, wenn nach dem konkreten &#8211; also vorbekannten &#8211; Bild, gezielt gesucht wurde:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Der Senat hält an seiner oben unter (1) wiedergegeben Auffassung fest, nach der ein Schuldner – nach vorangegangener urheberrechtswidriger Nutzung eines Lichtbildes auf seiner Website – gegen seine nachfolgend eingegangene vertragliche Verpflichtung, es zu unterlassen, ein Lichtbild ohne Urheberbenennung öffentlich zugänglich zu machen, verstößt, wenn dasselbe Lichtbild im Anschluss durch Eingabe der URL oder durch Suche mit einer Suchmaschine im Internet weiterhin unter der Domainadresse des Schuldners von jedermann aufgerufen werden kann und der Urheber nicht benannt ist.[…]</em></p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>Deshalb genügt es zur Erfüllung dieser Handlungspflicht nicht, das Lichtbild von der Website zu entfernen, es aber ohne selbst ergriffene technische Maßnahmen zur Verhinderung des Auffindens weiterhin im Internet ohne Urheberbenennung unter ihrer Domainadresse abzuspeichern. Denn es besteht aufgrund der vorangegangenen Nutzung des Lichtbildes auf ihrer Website die nicht nur abstrakte Möglichkeit, dass Dritte nach dem Lichtbild suchen, und dieses im Internet auf ihrer Seite auch ohne Verlinkung auf einer URL der Beklagten auffinden.“</em></p>
<p>Anders hatte die Rechtslage in einer vergleichbaren Konstellation das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 16. Juni 2020, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11%20U%2046/19" title="OLG Frankfurt, 16.06.2020 - 11 U 46/19: &Ouml;ffentliches Zug&auml;nglichmachen eines urheberrechtlich ge...">11 U 46/19</a> beurteilt. Es sah den Tatbestand eines öffentlichen Zugänglichmachens nicht erfüllt, da wegen der Voraussetzung der Vorkenntnis von der URL oder dem Lichtbild ein zu kleiner Kreis von Personen hiervon Kenntnis nehmen könnte:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Denn der Begriff „öffentlich“ beinhalte bei europarechtlich zutreffender Auslegung des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a>, der einer Umsetzung des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG diene, eine bestimmte Mindestschwelle, die bei einer allzu kleinen oder gar unbedeutenden Mehrzahl betroffener Personen nicht erreicht werde (EuGH, Urt. v. 26.4.2017 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-527/15" title="C-527/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-527/15</a> Rn. 44 [dort zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe]). Beschränke sich der Personenkreis, für den das Lichtbild zugänglich sei, faktisch auf diejenigen Personen, denen die URL-Adresse zuvor, als das Lichtbild vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Anzeige frei zugänglich gewesen sei, zur Kenntnis gelangt sei, oder denen die Adresse von solchen Personen weitergegeben worden sei, […]“</em></p>
<p>Das OLG Karlsruhe hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Eine abschließende Klärung der Rechtslage wäre für die geschilderte Fallkonstellation sinnvoll im Interesse aller Betroffenen.</p>
<p>Volltext der Entscheidung zu finden unter der URL: <a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;nr=35182">http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;nr=35182</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Isaac Taylor&#8220; (<a href="https://www.pexels.com/de-de/foto/canon-kamera-2229671/">https://www.pexels.com/de-de/foto/canon-kamera-2229671/</a>)</p>
<div><a href="https://ra-juedemann.de/">Jüdemann Rechtsanwälte</a></div>
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<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/verstoss-gegen-unterlassungserklaerung-durch-abrufbarkeit-von-lichtbild-ueber-suchmaschine-und-unter-url-olg-karlsruhe-14-april-2021-6-u-94-20/">Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Abrufbarkeit von Lichtbild über Suchmaschine und unter URL &#8211; OLG Karlsruhe, 14. April 2021 &#8211; 6 U 94/20</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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