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	<title>Wirtschaft Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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	<title>Wirtschaft Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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		<title>Abmahnung durch Harmsen Utescher für Intersnack Deutschland SE wegen Verletzung der Marke „Chitos“</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Sep 2021 15:04:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
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		<category><![CDATA[Unterlassungserklärung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Abmahnung durch Harmsen Utescher für Intersnack Deutschland SE wegen Verletzung der Marke „Chitos“  Die Kanzlei in Hamburg ansässige Kanzlei Harmsen Utescher mahnt derzeit für die Intersnack Deutschland SE wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen an der deutschen Marke „Chitos“ (Registernummer 1003236) ab wegen des Verkaufs von Snacks der amerikanischen Marke „Cheetos“ in Online-Shops. Nach der uns vorliegenden Abmahnung [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Abmahnung durch Harmsen Utescher für Intersnack Deutschland SE wegen Verletzung der Marke „Chitos“  </strong></p>
<p>Die Kanzlei in Hamburg ansässige Kanzlei Harmsen Utescher mahnt derzeit für die Intersnack Deutschland SE wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen an der deutschen Marke „Chitos“ (Registernummer 1003236) ab wegen des Verkaufs von Snacks der amerikanischen Marke „Cheetos“ in Online-Shops.</p>
<p>Nach der uns vorliegenden Abmahnung wurde die deutsche Marke „Chitos“ bereits am 29. November 1979 für eingetragen. Aufgrund der Marke sei man in der Vergangenheit bereits wiederholt vor dem EUIPO erfolgreich gegen „Cheetos“-Marken des Herstellers Frito Lay/PepsiCo vorgegangen. Aus diesem Grunde sei der Vertrieb von Snacks der Marke „Cheetos“ innerhalb der Bundesrepublik Deutschland rechtswidrig.</p>
<p>Der Abmahnung beigefügt ist ein Beschluss des LG Hamburg vom 31. März 2016, Az. 315 O 114/16 aus einem einstweiligen Verfügungsverfahren, mit welchem dem damaligen Antragsgegner untersagt wurde, „Cheetos“-Snacks anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu besitzen und/oder zu bewerben.</p>
<p>Der Vorwurf der Abmahnung lautet, die Rechte an der Marke „Chitos“ durch Vertrieb von Snacks der Marke „Cheetos“ in einem Online-Shop gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/14.html" title="&sect; 14 MarkenG: Ausschlie&szlig;liches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch">§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG</a> verletzt zu haben.</p>
<p><strong>Forderungen der Abmahnungen</strong></p>
<p>Mit der Abmahnung wird dazu aufgefordert, es ab sofort zu unterlassen, „Cheetos“-Snackartikel einzuführen, zu vertreiben und/oder zu bewerben. Weiterhin soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung binnen einer bestimmten Frist abgegeben werden. Dafür ist der Abmahnung ein Entwurf beigefügt, nach dem für etwaige Verstöße gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR anfallen soll. Auch Vernichtungsansprüche werden behauptet, wobei auf diese aber nicht näher eingegangen wird.</p>
<p>Weiterhin sollen die angefallenen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 150.000,00 EUR ersetz werden, also etwa 2.500,00 EUR. Zu dem Ersatz soll man sich bereits durch Unterzeichnung der beigefügten Erklärung verpflichten (Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung).</p>
<p>Darüber hinaus wird mit der Abmahnung eine umfassende Auskunftserteilung gefordert, insbesondere darüber, woher die streitgegenständlichen Produkte bezogen wurden.</p>
<p>Erwähnt werden zudem Schadensersatzansprüche, die jedoch lediglich betreffend die angefallenen Kosten der Abmahnung konkretisiert werden.</p>
<p><strong>Wie können Sie konkret auf die Abmahnung reagieren?</strong></p>
<p>Die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollten Sie nicht voreilig unterschreiben. Diese kann nach der Rechtsprechung weitreichende Handlungspflichten zur Beseitigung der abgemahnten Verstöße auslösen. Selbst im Falle der Berechtigung der Vorwürfe, kann es regelmäßig ausreichen, nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.</p>
<p>Außerdem gilt es auch genau zu prüfen, ob selbst wenn die Vorwürfe berechtigt sein sollten, die Höhe der geltend gemachten Kosten oder anderweitiger Zahlungsforderungen gerechtfertigt sind. Gerade die Höhe solcher Forderungen sind regelmäßig Verhandlungen zugänglich. Kontaktieren Sie daher einen in der Bearbeitung von markenrechtlichen Fällen erfahrenen Rechtsanwalt.</p>
<p>Abgeraten wird auch nachdrücklich davon, mit der abmahnenden Kanzlei oder der Auftraggeberin selbständig Kontakt aufzunehmen. Hier besteht ein erhebliches Ungleichgewicht an Wissen und<strong> </strong>Erfahrung, wodurch Sie bei voreiligen Zugeständnissen Ihre Rechtsposition nachhaltig beeinträchtigen können.</p>
<p>Wir verfügen über eine langjährige Praxis in der markenrechtlichen Rechtsberatung. Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose telefonische Erstberatung oder per E-Mail.</p>
<p>Weitere Informationen zum Markenrecht finden Sie hier: <a href="https://ra-juedemann.de/anwalt-markenrecht-berlin/">https://ra-juedemann.de/anwalt-markenrecht-berlin/</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Larissa Deruzzi&#8220; (<a href="https://www.pexels.com/de-de/foto/lebensmittel-gesund-menschen-hand-6546041">https://www.pexels.com/de-de/foto/lebensmittel-gesund-menschen-hand-6546041</a>/)</p>
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		<title>Anspruch von Spielern auf Rückerstattung von Spielverlusten gegen Online-Casino &#8211; LG Gießen, 21.01.2021 &#8211; 4 O 84/20</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Jun 2021 13:25:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[4 O 84/20]]></category>
		<category><![CDATA[Bereicherungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[bwin]]></category>
		<category><![CDATA[Deliktsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Glücksspielstaatsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[GlüStV]]></category>
		<category><![CDATA[LG Gießen]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Casinos]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>LG Gießen: Anspruch von Spielern auf Rückerstattung von Spielverlusten gegen Online-Casino</p>
<p>So manch einer erhofft sich von Glücksspielen große Gewinne, schnelles Geld oder lässt sich schlichtweg im Rausch des Spiels dahingleiten. Doch in nicht wenigen Fällen folgt auf das Spiel, ein böses Erwachen mit großen Verlusten und der Wunsch, die Zeit umzudrehen oder sein Geld zurückzubekommen. So ging es wohl auch einem Spieler, der in einem Online-Casino, welches eine Lizenz in Malta und nicht in Deutschland besaß, 12.000,00 Euro verspielte. Er klagte vor dem LG Gießen gegen die Betreiberin des Online-Casinos, zu der u.a. „bwin“ gehört, auf Rückzahlung des verspielten Geldes und bekam Recht.</p>
<p>Das LG Gießen urteilte am 21.01.2021, Az. 4 O 84/20 bundesweit erstmals, dass Spielverluste zurückgefordert werden können, wenn die Betreiberin des Online-Casinos über keine Glücksspiellizenz in Deutschland verfügt und zwar auch dann, wenn eine entsprechende Lizenz in Malta vorliegt.</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>LG Gießen: Anspruch von Spielern auf Rückerstattung von Spielverlusten gegen Online-Casino </strong></p>
<p>So manch einer erhofft sich von Glücksspielen große Gewinne, schnelles Geld oder lässt sich schlichtweg im Rausch des Spiels dahingleiten. Doch in nicht wenigen Fällen folgt auf das Spiel, ein böses Erwachen mit großen Verlusten und der Wunsch, die Zeit umzudrehen oder sein Geld zurückzubekommen. So ging es wohl auch einem Spieler, der in einem Online-Casino, welches eine Lizenz in Malta und nicht in Deutschland besaß, 12.000,00 Euro verspielte. Er klagte vor dem LG Gießen gegen die Betreiberin des Online-Casinos, zu der u.a. „bwin“ gehört, auf Rückzahlung des verspielten Geldes und bekam Recht.</p>
<p>Das LG Gießen urteilte am 21.01.2021, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20O%2084/20" title="4 O 84/20 (3 zugeordnete Entscheidungen)">4 O 84/20</a> bundesweit erstmals, dass Spielverluste zurückgefordert werden können, wenn die Betreiberin des Online-Casinos über keine Glücksspiellizenz in Deutschland verfügt und zwar auch dann, wenn eine entsprechende Lizenz in Malta vorliegt.</p>
<p><strong>LG Gießen bejaht Ansprüche aus Bereicherungs- und Deliktsrecht</strong></p>
<p>Nach dem Urteil standen dem Kläger Ansprüche auf Rückzahlung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 Abs. 1 Var. 1 BGB</a> sowie Schadensersatz gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 2 BGB</a> i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV zu.</p>
<p>Ein Bereicherungsanspruch nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 Abs. 1 Var. 1 BGB</a> ermöglicht, die Rückforderung einer bereits erbrachten Leistung, wenn diese ohne Rechtsgrund erfolgte. Das entscheidende Gericht ging vorliegend von einem Bestehen des Anspruchs aus, denn der Kläger habe seine Spieleinsätze bei der Beklagten ohne rechtlichen Grund getätigt, da der Vertrag über die Teilnahme an dem von ihr veranstalteten Online-Glücksspiel nichtig gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/134.html" title="&sect; 134 BGB: Gesetzliches Verbot">§ 134 BGB</a> i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV war, wonach das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist.</p>
<p>Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass § 4 Abs. 4 GlüStV nicht anwendbar sei, da die Vorschrift gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/AEUV/56.html" title="Art. 56 AEUV: (ex-Artikel 49 EGV)">Art. 56 AEUV</a> verstoße, wonach Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union verboten sind im Rahmen der EU-Verträge. Die entscheidende Kammer folgte dem nicht und bezog sich dabei maßgeblich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.07.2016, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20B%2033.15" title="BVerwG, 27.07.2016 - 8 B 33.15: Internetverbot f&uuml;r drei Gl&uuml;cksspielarten best&auml;tigt">8 B 33.15</a> (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20C%2018.16" title="8 C 18.16 (3 zugeordnete Entscheidungen)">8 C 18.16</a>) und das Urteil des OLG Köln vom 10.05.2019, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%20196/18" title="6 U 196/18 (3 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 196/18</a>.</p>
<p>Darüber hinaus wendete die Beklagte ein, die Behörden im betreffenden Bundesland Hessen, insbesondere das Hessische Innenministerium, hätten die Praxis der Beklagten bis zur Vergabe einer Konzession aktiv geduldet, unter anderem durch Ausgabe von Formblättern. Dem stellte das LG Gießen indes zurecht entgegen, dass dadurch geltendes Recht nicht außer Kraft gesetzt werde.</p>
<p>Durchaus kritisch zu betrachtender Kern der Entscheidung war außerdem, dass das Gericht auch verneinte, dass eine Rückforderung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/817.html" title="&sect; 817 BGB: Versto&szlig; gegen Gesetz oder gute Sitten">§ 817 Satz 2, 2. Hs. BGB</a> ausgeschlossen sei. Danach ist die Rückforderung einer Leistung ausgeschlossen, wenn dem Anspruchsteller, genauso wie dem Anspruchsgegner, ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Last fällt. Dies war hier der Fall, da auch die Teilnahme an einem illegalen Glücksspiel einen Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV darstellt. Nach Auffassung des Gerichts stand dies hier einer Rückforderung jedoch nicht entgegen, da die Verbotsnorm des GlüStV gerade bezwecke, die Spieler vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glückspiels zu schützen und es daher dem Zweck des Gesetzes widersprechen würde, wenn den Anbietern verbotener Glücksspiele die Spieleinsätze dauerhaft verblieben. Dies führe zu einer Reduktion der Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck (sog. teleologische Reduktion).</p>
<p>Schließlich nahm das Gericht auch einen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch des Klägers gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 2 BGB</a> i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV an. Ein solcher Anspruch besteht dann, wenn ein schuldhafter Verstoß gegen eine sog. Verbotsgesetz vorliegt. Ein solches Gesetz liegt dann vor, wenn es nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit dient, sondern auch dem Schutz von Rechtsgütern des Einzelnen. Davon ging das Gericht hier aus, da § 4 Abs. 4 GlüStV gerade die Spieler u.a. vor ruinösen Verlusten schützen solle.</p>
<p><strong>Rechtliche Einordnung und Ausblick</strong></p>
<p>Auf das Urteil des LG Gießen könnte eine Klagewelle folgen. Nach Schätzungen der Glücksspielaufsichten der Länder verloren Spielerinnen und Spieler in Online-Casinos ohne Lizenz in Deutschland in den vergangen Jahren Milliardenbeträge.</p>
<p>Zu beachten ist allerdings, dass es sich bisher um eine Einzelfallentscheidung handelt, welche nicht rechtskräftig ist. Es gibt bisher auch noch keine vergleichbaren Entscheidungen, welche die Rechtsauffassung des LG Gießen direkt bestätigen oder ablehnen, insbesondere nicht durch den Bundesgerichtshof. Allerdings gibt es durchaus Entscheidungen anderer Gerichte, welche Hinweise darauf geben, dass die Rechtslage in vergleichbaren Fällen abweichend beurteilt werden könnte. So urteilte das Landgericht Wuppertal am 30.10.2019, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20O%20384/18" title="LG Wuppertal, 30.10.2019 - 3 O 384/18: Online-Casino-Spieler kann sein Geld nicht von Paypal zu...">3 O 384/18</a> und das LG Nürnberg-Fürth am 22.10.2020, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20O%208632/19" title="LG N&uuml;rnberg-F&uuml;rth, 22.10.2020 - 10 O 8632/19: Erfolglose Inanspruchnahme eines als Zahlungsdien...">10 O 8632/19</a>, dass Bereicherungsansprüchen nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/812.html" title="&sect; 812 BGB: Herausgabeanspruch">§ 812 Abs. 1 Var. 1 BGB</a> der Einwand des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/817.html" title="&sect; 817 BGB: Versto&szlig; gegen Gesetz oder gute Sitten">§ 817 Satz 2, 2. Hs. BGB</a> entgegenstehen würde, da den Klägern gleichfalls ein Verstoß gegen § 4 GlüStV anzulasten sei. Auf eine mögliche teleologische Reduktion, der Vorschriften des GlüStV, wie sie das LG Gießen annahm, gingen die Gerichte damals allerdings nicht ein. Insgesamt gibt es demnach durch das Urteil des LG Gießen begründete Aussichten, auf erfolgreiche Klagen auf Rückforderung von Spielverlusten, aber auch Risiken. Jedenfalls dürften die Chancen auf Erfolge aber erheblich höher sein, als beim Glücksspiel.</p>
<p>Ab Juli 2021 kommt dann der neue Glücksspielstaatsvertrag. Durch diesen können sich Betreiber von Online-Casinos um Lizenzen in ganz Deutschland bewerben. Mit einer weiten Verbreitung von Lizenzen könnten in Deutschland tätige Online-Casinos ohne Lizenz selten werden. Entsprechend dürften sich zum hiesigen Fall vergleichbare Sachlagen reduzieren. Eine Rückwirkung des neuen Glücksspielstaatsvertrag auf bereits vor der Gesetzesänderung entstandene Rückforderungsansprüche ist jedoch nicht zu befürchten.</p>
<p>Originaltext der Entscheidung zu finden unter der URL: <a href="https://openjur.de/u/2332324.html">https://openjur.de/u/2332324.html</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Aidan Howe&#8220; (<a href="https://www.pexels.com/de-de/foto/sucht-wette-kasino-gluck-4677402/">https://www.pexels.com/de-de/foto/sucht-wette-kasino-gluck-4677402/</a>)</p>
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		<title>Gewerberecht &#8211; Anpassung Gewerberaummiete für Einzelhandel im Lockdown</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Feb 2021 09:53:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerbe-/Veranstaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Anpassung der Gewerberaummiete bei Lockdown &#160; &#160; Das Oberlandesgerichts Dresden hat in einem heute verkündeten Urteil entschieden, dass für ein von staatlicher Schließungsanordnung aufgrund von Corona-Schutzmaßnahmen betroffenes Ladenlokal ein angepasster Mietzins zu zahlen ist. Die Beklagte, die einen Textileinzelhandel betreibt, hat die Miete für den Monat April 2020 unter Berufung darauf nicht gezahlt, dass sie [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Anpassung der Gewerberaummiete bei Lockdown</h1>
<p>&nbsp;</p>
<h1></h1>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Oberlandesgerichts Dresden hat in einem heute verkündeten Urteil entschieden, dass für ein von staatlicher Schließungsanordnung aufgrund von Corona-Schutzmaßnahmen betroffenes Ladenlokal ein angepasster Mietzins zu zahlen ist.</p>
<p>Die Beklagte, die einen Textileinzelhandel betreibt, hat die Miete für den Monat April 2020 unter Berufung darauf nicht gezahlt, dass sie in der Zeit vom 19. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 ihr Geschäft aufgrund der Allgemeinverfügungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 18. bzw. 20. März 2020 nicht öffnen konnte. Sie ist der Ansicht, dass die Miete für den Zeitraum der Schließung auf &#8222;Null&#8220; reduziert sei und beruft sich dabei auf einen Mangel des Mietobjekts (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/536.html" title="&sect; 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsm&auml;ngeln">§ 536 BGB</a>), hilfsweise auf Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/326.html" title="&sect; 326 BGB: Befreiung von der Gegenleistung und R&uuml;cktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht">§ 326 BGB</a>) und höchsthilfsweise auf eine Reduzierung der Miete im Wege der Anpassung des Mietvertrages nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/313.html" title="&sect; 313 BGB: St&ouml;rung der Gesch&auml;ftsgrundlage">§ 313 BGB</a>).</p>
<p>Das Landgericht Chemnitz hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil zur Zahlung der vollständigen Miete verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem Oberlandesgericht teilweise Erfolg.</p>
<p>Der für Gewerberaummiete zuständige 5. Zivilsenat geht davon aus, dass es auf das Vorliegen eines  Mangels des Mietobjekts nicht ankomme und die Vorschriften der Unmöglichkeit keine Anwendung fänden. Allerdings sei infolge des Auftretens der Corona-Pandemie und der staatlichen Schließungsanordnung aus den Allgemeinverfügungen vom 18. bzw. 20.03.2020 eine Störung der (großen) Geschäftsgrundlage i.S.v. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/313.html" title="&sect; 313 BGB: St&ouml;rung der Gesch&auml;ftsgrundlage">§ 313 Abs. 1 BGB</a> des Mietvertrages vom 13./26.09.2013 eingetreten, welche eine Anpassung des Vertrages dahin auslöse, dass die Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte reduziert werde. Eine Reduzierung der Kaltmiete um 50% sei gerechtfertigt, weil keine der Parteien eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage gesetzt oder sie vorhergesehen habe. Es sei daher im vorliegenden Fall angemessen, die damit verbundene Belastung gleichmäßig auf beide Parteien zu verteilen.</p>
<p>Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden.</p>
<p>OLG Dresden, Urteil vom 24.02.2021<br />
Aktenzeichen: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%201782/20" title="5 U 1782/20 (3 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 1782/20</a><br />
Z. GmbH ./. K. GmbH</p>
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		<title>„WarnWetter&#8220;-App des Deutschen Wetterdienstes wettbewerbswidrig &#8211; BGH vom 12.03.2020, Az. I ZR 126/18</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Feb 2021 12:02:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[IT-Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsverwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[bgh]]></category>
		<category><![CDATA[bundesgerichtshof]]></category>
		<category><![CDATA[Deutscher Wetterdienst]]></category>
		<category><![CDATA[DWD]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>
		<category><![CDATA[WarnWetter-App]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbswidriges Verhalten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BGH: „WarnWetter&#8220;-App des Deutschen Wetterdienstes wettbewerbswidrig Alles im Leben hat bekanntlich seinen Preis. Oder in diesem Fall besser: Alle Wetter-Apps müssen in der Vollversion ihren Preis haben oder zumindest Werbung enthalten, kostenfrei und ohne Werbung dürfen den Nutzern nur Unwetterwarnungen zur Verfügung gestellt werden. Der Bundesgerichtshof entschied dies in seinem Urteil vom 12. März 2020, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BGH</strong>: „<strong>WarnWetter&#8220;-App des Deutschen Wetterdienstes wettbewerbswidrig </strong></p>
<p>Alles im Leben hat bekanntlich seinen Preis. Oder in diesem Fall besser: Alle Wetter-Apps müssen in der Vollversion ihren Preis haben oder zumindest Werbung enthalten, kostenfrei und ohne Werbung dürfen den Nutzern nur Unwetterwarnungen zur Verfügung gestellt werden. Der Bundesgerichtshof entschied dies in seinem Urteil vom 12. März 2020, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20126/18" title="BGH, 12.03.2020 - I ZR 126/18: WarnWetter-App - Die &quot;DWD WarnWetter-App&quot; darf nur f&uuml;r Wetterwar...">I ZR 126/18</a> für die &#8222;WarnWetter&#8220;-App des Deutschen Wetterdienstes (DWD), dem meteorologischen Dienst der Bundesrepublik Deutschland.</p>
<p>Über die App des DWD waren neben den amtlichen Unwetterwarnungen auch allgemeine Wetterinformationen verfügbar. Der Nutzer konnte sich also über die kostenlose Vollversion der App darüber informieren, wie die Wetterbedingungen an einem bestimmten Ort waren (Regen, Sonne, Schnee etc.).</p>
<p><strong>Verfahrensgang</strong></p>
<p>Kläger im hiesigen Verfahren war der Wetterdienstleister WetterOnline. Dieser sah sich, wie auch andere private Marktteilnehmer, dadurch benachteiligt, dass der DWD seine Marktposition mit Steuergeldern ausgebaut habe.</p>
<p>Das Landgericht Bonn urteilte am 15. November 2017 (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16%20O%2021/16" title="LG Bonn, 15.11.2017 - 16 O 21/16: Wetter-App des DWD ist wettbewerbsrechtlich unzul&auml;ssig">16 O 21/16</a>), dass der DWD mit seiner rundum kostenlosen Wetter-App gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 DWDG verstoße, schließlich sei hier ausdrücklich geregelt, dass die Behörde für ihre Dienstleistungen eine Vergütung verlangt. Eine Ausnahme läge nicht vor, da diese nur für Unwetterwarnungen gelten würden.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Bonn führte demgegenüber in seinem Urteil vom 13. Juli 2018, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I-6%20U%20180/17" title="OLG K&ouml;ln, 13.07.2018 - 6 U 180/17: Teilerfolg f&uuml;r Deutschen Wetterdienst im Streit um WarnWette...">I-6 U 180/17</a> aus, dass das Bereitstellen der „WarnWetter“-App schon keine geschäftliche Handlunge im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/2.html" title="&sect; 2 UWG: Begriffsbestimmungen">§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG</a> sei, sondern der DWD lediglich zur Wahrnehmung der ihm zugewiesenen öffentlichen Aufgaben nach § 4 DWDG tätig geworden sei und hob das Urteil der Vorinstanz auf.</p>
<p><strong>Wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung des DWD </strong></p>
<p>Der BGH gab nun seinerseits dem Kläger recht und beurteilte das Verhalten des DWD als wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung im Sinne des UWG. Obwohl der DWD sich auch nach seiner Auffassung nicht erwerbswirtschaftlich am Markt beteiligt habe, sondern in Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben, liege eine geschäftliche Handlung vor, da die ausdrücklich in §§ 6 Abs. 2 und 2a) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 7 DWDG geregelten Kompetenzen überschritten wurden.</p>
<p>Bei den Kompetenzregelungen handelt es sich nach Ansicht des entscheidenden Senats um Marktverhaltensregeln gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3a.html" title="&sect; 3a UWG: Rechtsbruch">§ 3 a) UWG</a>, deren Verletzung ein wettbewerbswidriges Verhalten begründet.</p>
<p><strong>Vollversion nur gegen Entgelt oder kostenlos und dafür mit Werbeinhalten</strong></p>
<p>In der Konsequenz muss sich der DWD zum Schutze privatwirtschaftlicher Marktteilnehmer &#8212; abseits der gesetzlich geregelten Ausnahmen &#8211; so verhalten, als würde er sich wie diese eigenständig und nicht aus Steuergeldern finanzieren. Das bedeutet, dass die Vollversion nur gegen Entgelt angeboten werden darf oder eine kostenfreie Vollversion Werbeinhalte enthalten muss.</p>
<p>Wegen des laufenden Rechtsstreits war die Vollversion der „WarnWetter“-App schon nach dem Urteil des LG Bonn nur gegen ein Entgelt von einmalig 1,99 EUR erhältlich. Kostenlos waren nur die amtlichen Wetterwarnungen verfügbar. Nun ist klar, dass dies auch in Zukunft so bleiben wird.</p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf gemeinfreiem Werk (public domain) von: &#8222;Alberta&#8220; (Wikimedia)</p>
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		<title>Umsatzsteuerpflicht bei urheberrechtlicher Nachvergütung &#8211; FG Düsseldorf 26.05.2020, Az. 5 K 2892/17 U</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/umsatzsteuerpflicht-bei-urheberrechtlicher-nachverguetung-fg-duesseldorf-26-05-2020-az-5-k-2892-17-u/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Nov 2020 09:06:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fernsehrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesfinanzhof]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzgericht Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Jüdemann Rechtsanwälte]]></category>
		<category><![CDATA[Nachvergütng]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuerpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuerrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>FG Düsseldorf: Umsatzsteuerpflciht bei Nachvergütung gem. § 32a Abs. 2 UrhG Das Finanzgericht Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 26. Mai 2020, Az. 5 K 2892/17 U, dass eine Nachvergütung nach § 32a Abs. 2 UrhG als umsatzsteuerliches Entgelt von dritter Seite gilt i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG (alte Fassung bis 01. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;"><strong>FG Düsseldorf: Umsatzsteuerpflciht bei Nachvergütung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/32a.html" title="&sect; 32a UrhG: Weitere Beteiligung des Urhebers">§ 32a Abs. 2 UrhG</a></strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Das Finanzgericht Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 26. Mai 2020, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20K%202892/17" title="FG D&uuml;sseldorf, 26.05.2020 - 5 K 2892/17: Umsatzsteuerbarkeit von Nachverg&uuml;tungen an Drehbuchaut...">5 K 2892/17</a> U, dass eine Nachvergütung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/32a.html" title="&sect; 32a UrhG: Weitere Beteiligung des Urhebers">§ 32a Abs. 2 UrhG</a> als umsatzsteuerliches Entgelt von dritter Seite gilt i.S.v. <a href="https://dejure.org/gesetze/UStG/10.html" title="&sect; 10 UStG: Bemessungsgrundlage f&uuml;r Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe">§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG</a> (alte Fassung bis 01. Januar 2019, , entspricht <a href="https://dejure.org/gesetze/UStG/10.html" title="&sect; 10 UStG: Bemessungsgrundlage f&uuml;r Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe">§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG</a> der ab 01.01.2019 geltenden Fassung). Die Entscheidung kann weitreichende Konsequenzen für die steuerliche Einordnung ausschließlicher Nutzungsrechte etwa bei Softwareverträgen haben, weswegen das wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu erwartende Urteil des Bundesfinanzhofs sehr wichtig sein wird.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Nach der Zielsetzung des Urheberrechts soll der Urheber an allen Erträgen in der Verwertungskette angemessen beteiligt werden. Einerseits wird dies dadurch realisiert, dass dem Urheber für die Einräumung der Nutzungsrechte an seinem Werk eine aus Ex-ante-Sicht angemessene Vergütung gezahlt wird. Darüber hinaus soll er aber auch an der weiteren Verwertung beteiligt werden. Dies gilt sowohl für den Ersterwerber als auch für weitere Erwerber, deren Verwertung einer kontinuierlichen Verlaufskontrolle untersteht.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Zeigt sich im Verlaufe der Verwertung ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen der Erwerber können sich gesetzliche Ansprüche auf Vertragsänderung zum Zwecke der Herbeiführung einer angemessenen Nutzungsbeteiligung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/32a.html" title="&sect; 32a UrhG: Weitere Beteiligung des Urhebers">§ 32 a) Abs. 1 und 2 UrhG</a> ergeben. Inhaltsgleich Ansprüche können sich ggf. auch aus den gemeinsamen Vergütungsregeln eines Verwertungsverbandes ergeben.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Aufgrund von <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/32a.html" title="&sect; 32a UrhG: Weitere Beteiligung des Urhebers">§ 32 a) Abs. 2 UrhG</a> bzw. gemeinsamen Vergütungsregeln durch Dritte geleistete Zahlungen stellen sich dann nach dem Finanzgericht Düsseldorf als zusätzliches Entgelt für die Einräumung der Nutzungsrechte dar und gelten somit umsatzsteuerlich gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UStG/10.html" title="&sect; 10 UStG: Bemessungsgrundlage f&uuml;r Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe">§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG</a> (alte Fassung s.o.) als der Umsatzsteuer unterfallendes Entgelt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Mit seiner Entscheidung wies das Finanzgericht die Klage eines selbständigen Autors gegen einen Steuerbescheid des Finanzamtes für das Jahr 2014 ab. Der Kläger hatte im Jahr 1998 und 2000 Nutzungsrechte an seinen Werken gegen Pauschalvergütungen gegenüber zwei verschiedenen Unternehmen eingeräumt. Diese übertrugen ihrerseits Rechte an zwei Sender, die die auf den Werken des Klägers beruhenden Filmwerke ausstrahlten. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Die Sender zahlten in den Jahren 2014 und 2015 zusätzliche Entgelte an den Kläger. Die Zahlungen erfolgten unter Hinweis auf eine Entscheidung des Finanzamts München vom 30. Dezember 2015 ohne Umsatzsteuer. Der Kläger behandelte die Zahlungen in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2014 als nicht umsatzsteuerbaren Vorgang. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass es sich um ein steuerbares und steuerpflichtiges Bruttoentgelt handele und erließ einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid für 2014. Dagegen ging der Kläger im Wege des Einspruchs vor. Diesem gab das Finanzamt teilweise statt, da es davon ausging, dass die Nachvergütung nur einem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen sei und nicht wie ursprünglich angenommen 19 %. Gegen den Einspruchsbescheid ging der Kläger nun vor dem Finanzgericht vor.</span></p>
<p style="text-align: justify;">Bearbeitetes Titelbild basiert auf gemeinfreiem Werk (public domain) von: &#8222;Zacabeb&#8220; (Wikimedia)</p>
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		<title>UWG &#8211; Abmahnung wegen unzulässiger Werbung für Matratzen &#8211; „schadstofffrei“</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Oct 2020 09:36:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Werberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Abmahnung wegen unzulässiger Werbung für Matratzen mit dem Begriff „schadstofffrei“ Händler von Matratzen, Lattenrosten und anderen Produkten sollten in Zukunft genau bedenken, welche Angaben sie zu ihren Produkten machen. Insbesondere sollten sie eingehend prüfen, welche Tatsachen bestimmte Aussagen in ihrer Werbung wie etwa in Online-Shops dem Verbraucher suggerieren, ob diese tatsächlich zutreffen und auch nachgewiesen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><strong>Abmahnung wegen unzulässiger Werbung für Matratzen mit dem Begriff „schadstofffrei“</strong></span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Händler von Matratzen, Lattenrosten und anderen Produkten sollten in Zukunft genau bedenken, welche Angaben sie zu ihren Produkten machen. Insbesondere sollten sie eingehend prüfen, welche Tatsachen bestimmte Aussagen in ihrer Werbung wie etwa in Online-Shops dem Verbraucher suggerieren, ob diese tatsächlich zutreffen und auch nachgewiesen werden können.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Mit Schreiben vom 07. August 2020 mahnte die Anwaltskanzlei in den ZOB-Arkaden aus Aalen unseren Mandanten im Namen ihrer Mandantin, einer Matratzenherstellerin, ab wegen unzulässiger Werbung mit dem Begriff „schadstofffrei“ in Bezug auf Lattenroste und Matratzen in seinem Online-Shop.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Bezeichnung der Produkte als schadstofffrei sei eine unwahre Tatsachenbehauptung, da es schlichtweg keine derartigen schadstofffreien Produkte gäbe. Die verwendeten Rohstoffe seien üblicherweise ständig schädlichen Umwelteinflüssen ausgesetzt und damit könnten diese nicht schadstofffrei sein. Allenfalls käme eine Bezeichnung der Produkte als „schadstoffgeprüft“ in Betracht, wenn die entsprechenden Prüfungsergebnisse vorgelegt würden.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Durch die Verwendung des Begriffes schadstofffrei könne der Verbraucher hinsichtlich dieser Eigenschaft in die Irre geführt und so seine Kaufentscheidung in erheblicher Weise beeinflusst werden. Außerdem könne der Eindruck erweckt werden, dass die Produkte ihrer Mandantin demgegenüber schadstoffbelastet seien. Demnach handele es sich um eine irreführende geschäftliche Handlung, die Unterlassungsansprüche ihrer Mandantin nach sich zögen.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Rechtsauffassung der abmahnenden Kanzlei wird durch mehrere Urteile bestätigt. So urteilte das OLG Stuttgart in einem Verfahren, in dem die hier Abmahnende nicht beteiligt war, am 25. Oktober 2018, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20U%2034/18" title="2 U 34/18 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 U 34/18</a>:</span></p>
<p style="padding-left: 40px;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><em>„Der Verbraucher versteht die Werbung mit dem Begriff &#8222;schadstofffrei&#8220; dahingehend, dass die beworbene Ware überhaupt keinen Schadstoff enthalte, also keinen einzigen Stoff, der abstrakt geeignet ist, ihn zu schädigen. Die Werbeaussage ist daher auch dann irreführend, wenn die Ware Schadstoffe nur in einer Konzentration enthält, die gesetzliche Grenzwerte oder Vorgaben privater Institutionen, wie etwa nach dem &#8222;OEKO-TEX Standard 100&#8220;, nicht überschreitet oder von Fachkreisen als vernachlässigenswert angesehen wird.“</em></span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">In einem weiteren rechtskräftigen Urteil des OLG Stuttgart vom 18.08.2016, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20U%2074/16" title="LSG Bayern, 19.10.2016 - L 2 U 74/16: Wegeunfall - Feststellung einer L&auml;sion des Discus triangu...">2 U 74/16</a> gab man der hier abmahnenden Mandatin ebenfalls recht und urteilte, der Begriff schadstofffrei sei absolut zu verstehen und ließe daher keinen Interpretationsspielraum. </span></p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf gemeinfreiem (public domain) Foto von: &#8222;Father of JGKlein&#8220; (Wikiwand)</p>
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<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/uwg-abmahnung-wegen-unzulaessiger-werbung-fuer-matratzen-schadstofffrei/">UWG &#8211; Abmahnung wegen unzulässiger Werbung für Matratzen &#8211; „schadstofffrei“</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<item>
		<title>&#8222;Messi&#8220; unverwechselbar &#8211; EuGH vom 17.09.2020, C-449/18</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/messi-unverwechselbar-eugh-vom-17-09-2020-c-449-18/</link>
					<comments>https://ra-juedemann.de/messi-unverwechselbar-eugh-vom-17-09-2020-c-449-18/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 17 Oct 2020 09:00:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Werberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>EuGH: „Messi“ unverwechselbar Man brauch kein Fußballfan zu sein, um zu wissen, dass Lionel Messi ein sehr bekannter Fußballspieler ist, ein internationaler Star. Der Name so könnte man sagen, ist geradezu jedem in diesem Zusammenhang geläufig und deswegen unverwechselbar. So urteilte nun auch der EuGH in seinem Urteil vom 17. September 2020 (Az. C-449/18), dass [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;"><strong>EuGH: „Messi“ unverwechselbar</strong></span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Man brauch kein Fußballfan zu sein, um zu wissen, dass Lionel Messi ein sehr bekannter Fußballspieler ist, ein internationaler Star. Der Name so könnte man sagen, ist geradezu jedem in diesem Zusammenhang geläufig und deswegen unverwechselbar.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">So urteilte nun auch der EuGH in seinem Urteil vom 17. September 2020 (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-449/18" title="EuGH, 17.09.2020 - C-449/18: Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel zur&uuml;ck, die das EUIPO und e...">C-449/18</a>), dass der Fußballstar mit seinem Namen für Sportbekleidung und Sportartikel werben darf, da keine Verwechslungsgefahr mit der Unionswortmarke „MASSI“ besteht, die mitunter für Bekleidungsstücke und Schuhwaren eingetragen ist. Das Gericht stützt sich hierbei vor allem auf die Bekanntheit des Fußballspielers in dem maßgeblichen Verkehrskreis als auch darauf, dass der Familienname „Messi“ sogar eine allgemein bekannte Tatsache sei.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Bereits im Jahr 2011 hatte Messi das dazugehörige Bildzeichen bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet. Der Rechteinhaber der Marke „MASSI“ die spanische J.M.-E.V. e hijos legte dagegen Widerspruch ein, woraufhin das EUIPO diesem stattgab. Hiergegen ging Messi vor zunächst vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) und nun vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) auf die Berufung des Beklagten hin vor und gewann. Die Entscheidung des EUIPO wurde aufgehoben.</span></p>
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		<title>Versicherungsrecht &#8211; Entschädigung wegen Corona-bedingter Schließung &#8211; LG München I vom 01.10.2020, O 5895/20</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 10 Oct 2020 11:47:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[agb]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsschließung]]></category>
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		<category><![CDATA[Infektionsschutzgesetz]]></category>
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		<category><![CDATA[versicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>LG München I spricht Gastwirt 1.014.000 EURO Entschädigung durch eine Versicherung aufgrund von Corona-bedingter Schließung zu Viele Gastwirte müssen aktuell um ihre Existenz während der Corona-Pandemie kämpfen. Große Teile ihrer Einnahmen sind insbesondere in den Monaten des deutschlandweiten Lockdows zwischen März und Mai 2020 entfallen. Allein durch den Außerhausverkauf und die staatlichen Hilfen konnten bei [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">LG München I spricht Gastwirt 1.014.000 EURO Entschädigung durch eine Versicherung aufgrund von Corona-bedingter Schließung zu</span></strong></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Viele Gastwirte müssen aktuell um ihre Existenz während der Corona-Pandemie kämpfen. Große Teile ihrer Einnahmen sind insbesondere in den Monaten des deutschlandweiten Lockdows zwischen März und Mai 2020 entfallen. Allein durch den Außerhausverkauf und die staatlichen Hilfen konnten bei weitem nicht sämtliche Verluste kompensiert werden. Nun versuchen viele Gaststättenbetreiber sich an ihre Versicherungen zu halten, denn einige haben eine sog. Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, nach der oftmals eine Entschädigung für einen gewissen Zeitraum an die Versicherten zu zahlen sein soll im Falle von Schließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Einige Versicherungen weigern sich jedoch beharrlich mit geradezu fadenscheinigen Argumenten die Entschädigungen zu zahlen. Nach ihrer Auffassung seien etwa die Schließungen nicht aufgrund des IfSG, sondern aufgrund einer Allgemeinverfügung erfolgt. Auch falle das neue Coronavirus SARS-CoV-2 nicht unter die meldepflichtigen Krankheiten der Betriebsschließungsversicherung.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Allein am LG München waren Anfang Oktober deswegen bereits 86 Klagen im Verfahrenskomplex Betriebsschließungsversicherung anhängig. Die 12. Zivilkammer des LG München I sprach nun in einem wegweisenden Urteil vom 01. Oktober 2020, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=12%20O%205895/20" title="LG M&uuml;nchen I, 01.10.2020 - 12 O 5895/20: Corona: Gastwirt erh&auml;lt Entsch&auml;digung in H&ouml;he von 1.01...">12 O 5895/20</a> dem Münchener Traditionshaus &#8222;Augustiner-Keller&#8220; 1.014.000 Euro für 30 Tage Betriebsschließung gegen den Bayerischen Versicherungsverband/Versicherungskammer Bayern (VKB) zu.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Kammer urteilte, dass es weder auf die Rechtsform noch die Rechtmäßigkeit der Anordnungen des Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ankomme. Auch ein Vorgehen gegen die Anordnungen durch den Kläger sei nicht erforderlich gewesen. Entscheidend sei allein, dass die Allgemeinverfügung des Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege vom 21. März 2020 und die nachfolgende Verordnung vom 24. März 2020 aufgrund des IfSG erfolgt sein, was hier durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die §§ 28 &#8211; 32 IfSG der Fall gewesen sei. Nach Auffassung der Kammer habe sich der Kläger auch nicht auf einen Außerhausverkauf verweisen lassen müssen, da dies lediglich ein völlig untergeordnetes Mitnahmegeschäft und damit keine unternehmerische Alternative sei.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Auch stehe im vorliegenden Fall fest, dass das Coronavirus von den Versicherungsbedingungen mitumfasst sei, da keine Einschränkung durch die in Teil B § 1 Ziffer 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) aufgezählten Krankheiten und den Verweis in das IfSG gegeben sei. Besonderheit des Sachverhalts war es, dass die Versicherung am 04. März 2020 abgeschlossen worden war. Insofern erschien es unzweifelhaft, dass die Versicherung sogar gerade wegen der Corona-Pandemie abgeschlossen worden war.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Der Verweis der AVB auf das IfSG sei wegen seiner Intransparenz gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB</a> unwirksam. Der Versicherungsnehmer gehe in der Regel davon, dass der Verweis auf das IfSG mit den in den AVB aufgezählten Krankheiten umfassend sei und insoweit keine negativen Abweichungen zu den vom IfSG umfassten Krankheiten bestünden. Eine davon abweichende Erwartung werde insbesondere nicht durch die lange Auflistung von Krankheiten begründet, da gerade diese Vollständigkeit suggeriere. Es könne nicht erwartet werden, dass der Versicherungsnehmer Spezialkenntnisse über das IfSG habe. Maßgeblich seien die typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden. Im Rahmen einer gewerblichen Versicherung sei daher auf den geschäftserfahrenen und gewerblich tätigen Unternehmer abzustellen.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Zuletzt stellte die Kammer auch klar, dass weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Liquiditätshilfen vom Anspruch des Klägers abzuziehen seien. Dabei handele es sich nämlich nicht um Schadensersatzzahlungen gerade wegen Betriebsschließungen.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die beklagte Versicherung hat bereits angekündigt in Berufung zu gehen. Angesichts der Vielzahl von laufenden Verfahren wird wohl auch der Bundesgerichtshof irgendwann über diesen oder einen ähnlichen Sachverhalt entscheiden.</span></p>
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		<title>Keine Anfechtung ohne Titel gegen Schuldner (OLG Hamm vom 03.11.2015 (27 U 74/15))</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Nov 2015 12:35:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kartellrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaft]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Abkürzung nehmen ist nicht zulässig. Das OLG Hamm hat aktuell entschieden, dass ein Gläubiger, der auf ein auf einen Dritten übertragenes Vermögen zugreifen will, zunächst einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den Gläubiger erwirken muss. In dem entschiedenen Fall hatte die dem ThyssenKrupp zugehörige Klägerin ihren ehemaligen Geschäftsführer auf Schadenersatz wegen kartellrechtswidrigen Absprachen in Anspruch genommen. Dieser [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Abkürzung nehmen ist nicht zulässig. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Das OLG Hamm hat aktuell entschieden, dass ein Gläubiger, der auf ein auf einen Dritten übertragenes Vermögen zugreifen will, zunächst einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den Gläubiger erwirken muss. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">In dem entschiedenen Fall hatte die dem ThyssenKrupp zugehörige Klägerin ihren ehemaligen Geschäftsführer auf Schadenersatz wegen kartellrechtswidrigen Absprachen in Anspruch genommen. Dieser hatte 2011 und 2012 Miteigentumsanteile an mehreren Grundstücken auf seine Ehefrau übertragen. Die Klägerin wollte die Ehefrau im Wege der Anfechtung in Anspruch nehmen. Erfolglos, da die arbeitsgerichtliche Klage bisher erfolglos war, also kein Titel gegen den Schuldner besteht.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Pressemeldung des OLG Hamm: </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Keine Anfechtung ohne Titel</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">Will ein Gläubiger auf Vermögen zugreifen, welches vom in Anspruch genommenen </span><span style="font-size: 12pt;">Schuldner auf seine Ehefrau übertragen wurde, muss er zunächst </span><span style="font-size: 12pt;">einen vollstreckbaren Schuldtitel gegen den Schuldner erwirken. Zuvor </span><span style="font-size: 12pt;">ist eine gegen die Ehefrau angestrengte Anfechtungsklage unzulässig.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Das hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 03.11.2015 </span><span style="font-size: 12pt;">entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen </span><span style="font-size: 12pt;">bestätigt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die dem ThyssenKrupp-Konzern angehörige Klägerin nimmt ihren ehemaligen </span><span style="font-size: 12pt;">Geschäftsführer vor dem Arbeitsgericht Essen auf Schadensersatz in </span><span style="font-size: 12pt;">Anspruch. Sie macht diesen für kartellrechtswidrige Absprachen beim Vertrieb </span><span style="font-size: 12pt;">von Materialien für den Schienenbau verantwortlich, für welche das </span><span style="font-size: 12pt;">Bundeskartellamt gegenüber der Klägerin in den Jahren 2012 und 2013 </span><span style="font-size: 12pt;">Bußgelder in Höhe von 103.000.000 Euro und 88.000.000 Euro verhängte. </span><span style="font-size: 12pt;">Die arbeitsgerichtliche Klage der Klägerin war bislang erfolglos, wegen unbezifferter </span><span style="font-size: 12pt;">Feststellungsanträge ist das Verfahren ausgesetzt, um den Ausgang </span><span style="font-size: 12pt;">strafrechtlicher Ermittlungsverfahren abzuwarten. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Der ehemalige Geschäftsführer der Klägerin übertrug in den Jahren 2011 und </span><span style="font-size: 12pt;">2012 Miteigentumsanteile an mehreren Grundstücken in Essen sowie auf </span><span style="font-size: 12pt;">Konten angelegte Geldbeträge im Wert von ca. 1.200.000 Euro auf seine </span><span style="font-size: 12pt;">Ehefrau. Diese Übertragungen hält die Klägerin aufgrund der aus ihrer Sicht </span><span style="font-size: 12pt;">gegen den Ehemann bestehenden Schadensersatzansprüche für anfechtbar. </span><span style="font-size: 12pt;">In dem vor dem 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm gegen die beklagte </span><span style="font-size: 12pt;">Ehefrau geführten Anfechtungsprozess hat die Klägerin von der Beklagten </span><span style="font-size: 12pt;">verlangt, die Zwangsvollstreckung in die übertragenen Grundstücke </span><span style="font-size: 12pt;">und Konten zu dulden, hilfsweise ca. 1.700.000 Euro Wertersatz zu leisten. </span><span style="font-size: 12pt;">Die Anfechtungsklage ist erfolglos geblieben. Unter Bestätigung der landgerichtlichen </span><span style="font-size: 12pt;">Entscheidung hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts </span><span style="font-size: 12pt;">Hamm die Klage als unzulässig abgewiesen. Nach dem einschlägigen Anfechtungsgesetz </span><span style="font-size: 12pt;">müsse ein Gläubiger zunächst einen vollstreckbaren </span><span style="font-size: 12pt;">Schuldtitel gegen den in Anspruch genommenen Schuldner erwirken, bevor </span><span style="font-size: 12pt;">er Vermögensübertragungen des Schuldners auf seine Ehefrau anfechten </span><span style="font-size: 12pt;">und die Ehefrau auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die übertragenen </span><span style="font-size: 12pt;">Vermögensgegenstände in Anspruch nehmen könne. Eine vorzeitig erhobene </span><span style="font-size: 12pt;">Anfechtungsklage sei unzulässig. Auch wenn der Gläubiger den Schuldner </span><span style="font-size: 12pt;">in einem weiteren Prozess bereits verklagt habe, habe er keinen Anspruch </span><span style="font-size: 12pt;">darauf, dass sein gegen die Ehefrau angestrengter Prozess solange </span><span style="font-size: 12pt;">ausgesetzt werde, bis in dem Prozess gegen den Schuldner eine Entscheidung </span><span style="font-size: 12pt;">ergangen sei, so dass ihm, dem Gläubiger, dann ein Schuldtitel vorliege. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom </span><span style="font-size: 12pt;">03.11.2015 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=27%20U%2074/15" title="OLG Hamm, 03.11.2015 - 27 U 74/15: Keine Anfechtung ohne Titel">27 U 74/15</a>)</span></p>
<p style="text-align: justify;">Quelle der PM: OLG Hamm</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/keine-anfechtung-ohne-titel-gegen-schuldner-olg-hamm-vom-03-11-2015-27-u-7415/">Keine Anfechtung ohne Titel gegen Schuldner (OLG Hamm vom 03.11.2015 (27 U 74/15))</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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