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	<title>Fotorecht Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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		<title>Immobilienfotos im Internet: Urheberrecht, Rechtsfolgen und Streitwerte</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 May 2025 12:59:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abmahnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Immobilienfotos im Internet: Urheberrecht, Rechtsfolgen und Streitwerte – Was Makler, Eigentümer und Nutzer wissen müssen Fotos sind im Immobiliengeschäft nicht mehr wegzudenken. Sie entscheiden oft darüber, ob ein Interessent auf ein Angebot aufmerksam wird oder nicht. Doch der Umgang mit Immobilienfotos ist rechtlich anspruchsvoller, als viele denken. Wer fremde Fotos ohne die erforderlichen Rechte verwendet, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Immobilienfotos im Internet: Urheberrecht, Rechtsfolgen und Streitwerte – Was Makler, Eigentümer und Nutzer wissen müssen</h1>
<p>Fotos sind im Immobiliengeschäft nicht mehr wegzudenken. Sie entscheiden oft darüber, ob ein Interessent auf ein Angebot aufmerksam wird oder nicht. Doch der Umgang mit Immobilienfotos ist rechtlich anspruchsvoller, als viele denken. Wer fremde Fotos ohne die erforderlichen Rechte verwendet, riskiert nicht nur Abmahnungen und Schadensersatzforderungen, sondern auch erhebliche Streitwerte. In diesem Beitrag erläutere ich, worauf Sie beim Umgang mit Immobilienfotos achten müssen, welche Rechtsfolgen drohen und wie hoch die Streitwerte in der Praxis tatsächlich sind. Ein besonderer Fokus liegt auf der Frage, wer überhaupt abmahnen darf – nämlich grundsätzlich nur der Inhaber exklusiver Rechte.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>1. Urheberrechtlicher Schutz von Immobilienfotos</h2>
<p>1.1. Wann sind Immobilienfotos geschützt?</p>
<p>Nach deutschem Urheberrecht (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§§ 2</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/72.html" title="&sect; 72 UrhG: Lichtbilder">72 UrhG</a>) genießt praktisch jedes Foto Schutz – unabhängig davon, ob es sich um ein künstlerisch anspruchsvolles Werk oder ein einfaches „Knipsbild“ handelt. Der Schutz entsteht automatisch mit der Aufnahme des Fotos, eine Registrierung ist nicht erforderlich.</p>
<p>Der Fotograf ist Urheber und damit allein berechtigt, über die Nutzung zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn die Kamera einem Dritten gehört oder die Aufnahme im Auftrag erfolgt ist. Das Urheberrecht kann nicht vollständig übertragen werden, sondern nur die Nutzungsrechte (Lizenzen).</p>
<p>1.2. Unterschied zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk</p>
<p>Das Gesetz unterscheidet zwischen „Lichtbildwerken“ (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG</a>), die eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen, und einfachen „Lichtbildern“ (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/72.html" title="&sect; 72 UrhG: Lichtbilder">§ 72 UrhG</a>). Für den Schutz und die Praxis macht dies bei Immobilienfotos meist keinen Unterschied: Beide sind geschützt, allerdings beträgt die Schutzdauer für Lichtbildwerke 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, für Lichtbilder 50 Jahre ab Veröffentlichung.</p>
<p>1.3. Wer ist Rechteinhaber?</p>
<p>Rechteinhaber ist grundsätzlich der Fotograf. Hat dieser einem Dritten – etwa einem Makler oder Eigentümer – Nutzungsrechte eingeräumt, kann dieser die Fotos im Rahmen der Lizenz verwenden. Vorsicht: Nur wer eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Nutzung hat, ist auf der sicheren Seite.</p>
<h2>2. Nutzung von Immobilienfotos: Was ist erlaubt, was nicht?</h2>
<p>2.1. Übernahme von Fotos aus dem Internet</p>
<p>Viele Makler, Eigentümer oder Verwalter greifen auf Fotos zurück, die sie online finden – etwa in alten Exposés, auf Immobilienportalen oder in Suchmaschinen. Das ist riskant: Ohne ausdrückliche Nutzungsrechte handelt es sich fast immer um eine Urheberrechtsverletzung. Auch die Übernahme von Fotos aus alten Anzeigen, an denen ein anderer Makler oder der Vorbesitzer die Rechte hält, ist ohne Zustimmung nicht zulässig.</p>
<p>2.2. Panoramafreiheit und Fotografieren von Gebäuden</p>
<p>Das Fotografieren von Gebäuden, die sich dauerhaft an öffentlichen Plätzen befinden, ist nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/59.html" title="&sect; 59 UrhG: Werke an &ouml;ffentlichen Pl&auml;tzen">§ 59 UrhG</a> (Panoramafreiheit) grundsätzlich erlaubt. Das heißt: Wer ein Haus von der Straße aus fotografiert, darf das Bild im Regelfall veröffentlichen – vorausgesetzt, das Foto wurde nicht von einem privaten Grundstück aus aufgenommen.</p>
<p>Aber Achtung: Die Panoramafreiheit gilt nicht, wenn das Gebäude selbst urheberrechtlich geschützt ist (zum Beispiel bei besonders ausgefallener Architektur) oder wenn das Foto von nicht-öffentlichem Grund aus aufgenommen wurde.</p>
<p>2.3. Besonderheiten bei Innenaufnahmen</p>
<p>Fotos von Innenräumen sind besonders sensibel. Wer etwa als Makler Fotos einer Wohnung anfertigt, sollte sich die Zustimmung des Eigentümers und gegebenenfalls des Mieters einholen. Werden Einrichtungsgegenstände oder Kunstwerke abgebildet, können weitere Rechte betroffen sein.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>3. Rechtsfolgen bei Urheberrechtsverletzungen</h2>
<p>3.1. Abmahnung – Wer darf überhaupt abmahnen?</p>
<p>Wichtig: Abmahnen darf grundsätzlich nur der Inhaber exklusiver Rechte. Das ist in der Regel der Urheber selbst oder ein Dritter, dem die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Wer lediglich ein einfaches Nutzungsrecht (zum Beispiel zur Veröffentlichung auf einer bestimmten Plattform) hat, ist nicht berechtigt, im eigenen Namen abzumahnen oder Unterlassung zu verlangen.</p>
<p>In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Agenturen, Makler oder Bilddatenbanken Abmahnungen verschicken, ohne tatsächlich exklusive Rechte zu besitzen. Solche Abmahnungen sind unwirksam und können sogar selbst zu Schadensersatzansprüchen führen.</p>
<p>3.2. Inhalt und Folgen einer Abmahnung</p>
<p>Wer eine berechtigte Abmahnung erhält, sieht sich in der Regel mit folgenden Forderungen konfrontiert:</p>
<p>·         Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung</p>
<p>·         Zahlung von Schadensersatz (Lizenzanalogie)</p>
<p>·         Erstattung der Anwaltskosten</p>
<p>Die Unterlassungserklärung verpflichtet den Abgemahnten, das Foto künftig nicht mehr ohne Erlaubnis zu nutzen. Bei Verstoß drohen empfindliche Vertragsstrafen.</p>
<p>3.3. Schadensersatz</p>
<p>Der Schadensersatz richtet sich meist nach der sogenannten Lizenzanalogie. Das heißt: Es wird ermittelt, welche Lizenzgebühr bei rechtmäßiger Nutzung angefallen wäre. Maßgeblich sind dabei die marktüblichen Honorare, etwa nach der MFM-Tabelle (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing).</p>
<p>Je nach Art der Nutzung (z.B. gewerbliche Verwendung, Reichweite, Dauer) können schnell Beträge von mehreren hundert bis zu mehreren tausend Euro pro Foto zusammenkommen. Bei fehlender Urheberbenennung kann ein Zuschlag von 100 % verlangt werden.</p>
<p>3.4. Auskunfts- und Beseitigungsansprüche</p>
<p>Der Rechteinhaber kann Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang das Foto genutzt wurde (z.B. auf welchen Webseiten, in welchen Printmedien). Außerdem kann er die Entfernung des Fotos aus allen Veröffentlichungen fordern.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>4. Streitwerte in der Praxis</h2>
<p>Der Streitwert ist für die Berechnung der Anwalts- und Gerichtskosten entscheidend. Bei Urheberrechtsverletzungen an Immobilienfotos setzen Gerichte in Deutschland regelmäßig Streitwerte zwischen 5.000 und 12.000 Euro pro Foto an. In Einzelfällen – etwa bei besonders hochwertigen oder gewerblich stark genutzten Aufnahmen – kann der Streitwert auch darüber liegen.</p>
<p>Beispiel aus der Praxis:<br />
Ein Makler verwendet ohne Erlaubnis drei Fotos eines professionellen Fotografen für ein Exposé und auf seiner Webseite. Der Fotograf mahnt ab und verlangt Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft. Das Gericht setzt den Streitwert auf 9.000 Euro (3 x 3.000 Euro) fest. Bei besonders hochwertiger Nutzung (z.B. Titelseite eines Magazins) kann der Wert auf 12.000 Euro oder mehr pro Bild steigen.</p>
<p>Die Höhe des Streitwerts hat unmittelbare Auswirkungen auf die Kosten: Je höher der Streitwert, desto teurer werden Anwalts- und Gerichtskosten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>5. Häufige Fehler und wie Sie diese vermeiden</h2>
<p>5.1. „Das Foto war doch im Internet frei verfügbar!“</p>
<p>Ein weitverbreiteter Irrtum. Die bloße Verfügbarkeit eines Fotos im Internet bedeutet nicht, dass es frei genutzt werden darf. Ohne ausdrückliche Lizenz droht eine Abmahnung.</p>
<p>5.2. „Ich habe das Foto von meinem Vorgänger übernommen.“</p>
<p>Auch das ist riskant. Nutzungsrechte sind in der Regel nicht übertragbar. Wer ein Foto von einem Vorbesitzer, Vormieter oder einem anderen Makler übernimmt, muss sich die Rechte neu einholen.</p>
<p>5.3. „Ich habe das Foto selbst gemacht, aber mit der Kamera meines Chefs.“</p>
<p>Urheber ist immer die Person, die auf den Auslöser gedrückt hat – unabhängig davon, wem die Kamera gehört. Wer als Angestellter im Rahmen seiner Tätigkeit fotografiert, sollte mit dem Arbeitgeber klären, wie die Rechte geregelt sind.</p>
<p>5.4. „Ich habe eine Agentur beauftragt – die wird das schon geregelt haben.“</p>
<p>Auch hier empfiehlt sich Vorsicht. Viele Agenturen räumen nur einfache Nutzungsrechte ein. Wer das Foto später anderweitig verwenden oder weitergeben möchte, braucht eine ausdrückliche Vereinbarung.</p>
<h2></h2>
<h2>6. Praxistipps für Makler, Eigentümer und Nutzer</h2>
<p>·         Vor Verwendung immer Rechte klären: Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, welche Nutzungsrechte Sie erhalten.</p>
<p>·         Keine Fotos aus dem Internet übernehmen: Nutzen Sie nur eigene Fotos oder lizenzierte Bilder von seriösen Anbietern.</p>
<p>·         Auf Panoramafreiheit achten: Gebäude dürfen von öffentlichen Straßen aus fotografiert werden – nicht aber von Privatgrundstücken ohne Erlaubnis.</p>
<p>·         Innenaufnahmen nur mit Zustimmung: Holen Sie die Einwilligung von Eigentümern und ggf. Mietern ein.</p>
<p>·         Im Zweifel anwaltlichen Rat einholen: Bei Unsicherheiten oder im Fall einer Abmahnung sollten Sie frühzeitig einen spezialisierten Anwalt einschalten..</p>
<h2>7. KI-generierte Bilder: Urheberrechtlicher Schutz und Besonderheiten</h2>
<p>Mit dem Aufkommen von KI-Bildgeneratoren wie DALL-E, Midjourney oder Stable Diffusion hat sich die Frage nach dem Urheberrechtsschutz von Bildern grundlegend verändert. Gerade im Immobilienbereich werden KI-generierte Visualisierungen und Renderings immer häufiger eingesetzt – sei es für Exposés, virtuelle Stagings oder kreative Präsentationen. Doch wie ist die rechtliche Lage bei solchen KI-Bildern?</p>
<p>7.1. Kein Urheberrechtsschutz für KI-Bilder</p>
<p>Nach aktueller Rechtslage in Deutschland sind KI-generierte Bilder grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt. Der Grund: Das Urheberrecht schützt nur Werke, die auf einer persönlichen geistigen Schöpfung eines Menschen beruhen (<a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 Abs. 2 UrhG</a>). Da die Bildgenerierung durch KI ohne menschliche Kreativität im eigentlichen Sinne erfolgt, fehlt es an dieser Voraussetzung. Die KI selbst kann kein Urheber sein, und auch der Nutzer, der lediglich einen Prompt eingibt, erlangt in der Regel keinen Urheberrechtsschutz.</p>
<p>Nur in Ausnahmefällen – etwa wenn der menschliche Beitrag bei der Bildentstehung so prägend ist, dass die KI lediglich als Werkzeug dient – kann ein Schutz als Werk in Betracht kommen. In der Praxis ist das aber selten, da die kreative Kontrolle über das Ergebnis meist bei der KI liegt und der Mensch das Resultat nicht vollständig vorhersehen oder steuern kann</p>
<p>7.2. Nutzungsrechte und kommerzielle Verwendung</p>
<p>Obwohl KI-Bilder in der Regel nicht urheberrechtlich geschützt sind, können Plattformen wie DALL-E oder Midjourney dem Nutzer vertraglich Nutzungsrechte einräumen. Diese Rechte ergeben sich aus den jeweiligen Nutzungsbedingungen der Anbieter. So kann etwa OpenAI dem Nutzer gestatten, die mit DALL-E generierten Bilder auch kommerziell zu nutzen – sofern die Plattformbedingungen eingehalten werden. Es ist daher unerlässlich, die AGB der jeweiligen KI-Plattform zu prüfen, bevor ein Bild veröffentlicht oder verkauft wird.</p>
<p>Ein wichtiger Unterschied zu klassischen Fotos: Ohne Urheberschutz besteht keine Exklusivität. Das bedeutet, dass auch andere Nutzer dasselbe KI-Bild generieren, bearbeiten und verwenden dürfen. Ein Schutz gegen Nachahmung oder Weiterverbreitung durch Dritte besteht nicht.</p>
<p>7.3. Risiken bei der Nutzung von KI-Bildern</p>
<p>Die fehlende urheberrechtliche Schutzfähigkeit von KI-Bildern eröffnet zwar neue Möglichkeiten – etwa die freie Verwendung und Bearbeitung –, birgt aber auch Risiken:</p>
<p>·         Keine Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung: Da kein Urheberrecht besteht, kann auch niemand wegen einer unberechtigten Nutzung abmahnen oder Schadensersatz verlangen.</p>
<p>·         Gefahr von Drittrechten: KI-Systeme werden mit großen Mengen an Bildmaterial trainiert, darunter möglicherweise urheberrechtlich geschützte Werke. Es besteht das Risiko, dass ein KI-generiertes Bild einem bestehenden Werk zu ähnlich ist. In solchen Fällen kann ein Verstoß gegen das Urheberrecht des Originalwerks vorliegen, etwa wenn ein KI-Bild auf Basis eines bekannten Fotos oder Logos erstellt wurde.</p>
<p>·         Persönlichkeitsrechte und Markenrechte: Auch wenn kein Urheberrechtsschutz besteht, können andere Rechte betroffen sein, etwa das Recht am eigenen Bild (bei abgebildeten Personen) oder Markenrechte (bei abgebildeten Logos oder Produkten.</p>
<p>7.4. Praxistipps für den Umgang mit KI-Bildern im Immobilienbereich</p>
<p>·         Prüfen Sie stets die Nutzungsbedingungen der verwendeten KI-Plattform.</p>
<p>·         Verwenden Sie KI-Bilder möglichst nur dann, wenn keine Drittrechte verletzt werden können (z.B. keine realen Personen, Marken oder urheberrechtlich geschützte Werke als Vorlage nutzen).</p>
<p>·         Machen Sie kenntlich, dass ein Bild KI-generiert ist – dies ist auf manchen Plattformen sogar verpflichtend.</p>
<p>·         Verlassen Sie sich nicht auf Exklusivität: Auch Wettbewerber können dasselbe Bild generieren und verwenden.</p>
<p>·         Bei Bearbeitungen bestehender Werke mittels KI ist besondere Vorsicht geboten: Ist das Ergebnis dem Original zu ähnlich, benötigen Sie die Zustimmung des ursprünglichen Urhebers[2].</p>
<p>7.5. Fazit zum Schutz von KI-Bildern</p>
<p>KI-generierte Bilder sind rechtlich eine Grauzone, bieten aber in der Praxis weder Urheberrechtsschutz noch Exklusivität. Sie können frei verwendet werden, sofern keine Drittrechte verletzt werden und die Nutzungsbedingungen der Plattform eingehalten werden. Für den Immobilienbereich heißt das: KI-Bilder sind praktisch nutzbar, aber nicht schützbar – und können jederzeit auch von anderen genutzt werden. Eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ist bei KI-Bildern grundsätzlich nicht möglich, da das Urheberrecht fehlt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<h2>8. Fazit zu Immobilien Fotos</h2>
<p>Der Umgang mit Immobilienfotos ist rechtlich anspruchsvoll. Wer fremde Fotos ohne ausreichende Rechte nutzt, riskiert teure Abmahnungen, hohe Schadensersatzforderungen und erhebliche Kosten durch hohe Streitwerte. Besonders wichtig: Nur der Inhaber exklusiver Rechte darf abmahnen und Unterlassung verlangen. Wer lediglich ein einfaches Nutzungsrecht besitzt, ist dazu nicht berechtigt.</p>
<p>Mit sorgfältiger Rechteklärung und klaren Vereinbarungen lassen sich die meisten Probleme vermeiden. Im Zweifel lohnt sich der Gang zum Anwalt – das ist allemal günstiger als eine teure Abmahnung.</p>
<p>Sollten Sie Fragen zum Thema haben oder Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung</p>
<p>Der Text wurde mit Hilfe von KI erstellt und ersetzt keine anwaltliche Beratung</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Kai Jüdemann</a></p>
<p>Rechtsanwalt</p>
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		<title>LG München zur Parodie, Karikatur und Pastiche bei Nutzung von Fotos (42 S 231/21)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Aug 2022 11:45:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Nutzung fremder Werke kann durch Schranken ausnahmsweise erlaubt sein. Hierunter fallen das Zitat, die Parodie, die Karikatur und das Pastiche. In allen Fällen ist sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen &#8211; wie in einem aktuell vom Landgericht München entschiedenen Fall, bei dem ein Foto ohne Einwilligung des Rechtseinhabers auf der eigenen Seite verwendet [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Nutzung fremder Werke kann durch Schranken ausnahmsweise erlaubt sein. Hierunter fallen das Zitat, die Parodie, die Karikatur und das Pastiche. In allen Fällen ist sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen &#8211; wie in einem aktuell vom Landgericht München entschiedenen Fall, bei dem ein Foto ohne Einwilligung des Rechtseinhabers auf der eigenen Seite verwendet wurde.</p>
<p><a href="https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2022-N-13963?hl=true"><b>LG München I, Endurteil v. 20.06.2022 – 42 S 231/21</b></a></p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Leitsätze des Verfassers</a></p>
<p class="entsueber">1. Legt ein Fotograf eine Anzahl von Fotonegativen vor, die augenscheinlich aus einer Fotoshooting-Serie stammen, spricht ein erster Anschein dafür, dass er Urheber dieser Fotos ist.</p>
<p>2. In Abgrenzung zum unzulässigen Plagiat müssen Parodien, Karikaturen und Pastiches wahrnehmbare Unterschiede zum Originalwerk aufweisenem unter die Schrankenbestimmung des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51a.html" title="&sect; 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche">§ 51a UrhG</a> fallenden Werk muss eine gewisse Eigenständigkeit zukommen, die es rechtfertigt, es als selbständig gegenüber dem benutzten Originalwerk anzusehen &#8211; andernfalls wäre eine zitierende Übernahme, der ein für <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51.html" title="&sect; 51 UrhG: Zitate">§ 51 UrhG</a> notwendiger Zitatzweck fehlt, gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51a.html" title="&sect; 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche">§ 51a UrhG</a> gerechtfertigt.</p>
<p>3. Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes und den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Derjenige, der von fremden Lichtbildern Gebrauch macht, indem er diese in seinem Internetauftritt veröffentlicht, muss sich vergewissern, dass dies mit Erlaubnis des Berechtigten geschieht</p>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tenor">1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 11.12.2020, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=142%20C%207805/20" title="AG M&uuml;nchen, 11.12.2020 - 142 C 7805/20: Urheberrechtsverletzung durch Einbindung der Fotografie...">142 C 7805/20</a>, wird zurückgewiesen.</div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tenor">2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tenor">3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.</div>
</div>
<h2 class="entsueber">Tatbestand</h2>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand">I.</div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="absatz tatbestand">Das Amtsgericht München hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 904,50 Euro (Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2020 zu zahlen. Der Schadensersatzanspruch (in Höhe von 358,00 Euro) ergebe sich aus <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 Abs. 2 UrhG</a> aufgrund der unberechtigten Verwendung des vom Kläger erstellen Lichtbildes. Die Verwendung des streitgegenständlichen Lichtbildes sei insbesondere nicht von <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/50.html" title="&sect; 50 UrhG: Berichterstattung &uuml;ber Tagesereignisse">§ 50 UrhG</a> im Sinne einer Berichterstattung über Tagesereignisse gedeckt gewesen. Auch sei keine gerechtfertigte Verwendung zu Zwecken des Zitats gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51.html" title="&sect; 51 UrhG: Zitate">§ 51 UrhG</a> gegeben. Daneben wurde dem Kläger Aufwendungsersatz gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a Abs. 3 S. 1 UrhG</a> in Höhe von 546,50 Euro zugesprochen.</div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand">Die Beklagte hat gegen das ihr am 17.12.2020 zugestellte Urteil am 05.01.2021 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 10.02.2021 begründet.</div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand">Die Beklagte greift mit ihrer Berufung das erstinstanzliche Urteil im Umfang ihrer Verurteilung an und verfolgt dessen Aufhebung sowie die Abweisung der Klage. Im Wege der Widerklage macht die Beklagte bereits in erster Instanz einen Zahlungsanspruch in Höhe von 546,50 Euro geltend.</div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand">In der Berufungsinstanz macht die Beklagte geltend, das Urteil des Amtsgerichts verstoße gegen Beweislastgrundsätze. Der Kläger trage die Darlegungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er Urheber des streitgegenständlichen Bildes sei, sondern auch, dass die Beklagte das streitgegenständliche Foto nur unter Verletzung seiner Urheberrechte habe verwenden können. Die Beklagte habe bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass das streitgegenständliche Bild auf diversen F.-Seiten ohne jegliche Einschränkung öffentlich abrufbar gewesen sei (u.a. auf der Seite „bird berlin“). Zudem habe der Kläger das Bild „geteilt“ (auf Twitter) und „teilen“ sei in der Sprache des Internets das Verbreiten von Inhalten zum Zwecke der Weiterverbreitung, weshalb das Amtsgericht hätte Beweis darüber erheben müssen, dass das Bild von der Seite „bird berlin“ entnommen und dort „geteilt“ worden und damit frei verfügbar gewesen sei.</div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand">Die Beklagte trägt weiterhin vor, dass sich auch aus den „Richtlinien zur angemessenen Nutzung“ der Internetplattform Twitter ergebe (Anlage B 2), dass eine Nutzung als angemessen (“fair use“) gelte, wenn sie nicht kommerzieller Natur sei bzw. wenn dem Originalwerk etwas zugefügt werde. Dies sei vorliegend der Fall, da das Originalwerk mit einem Kommentar versehen und in einen zusätzlichen Kontext gestellt worden sei.</div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand">Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, bei dem streitgegenständlichen Lichtbild handele es sich um keine besondere geistige Schöpfung im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 Abs. 2 UrhG</a>.</div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="absatz tatbestand">Unabhängig davon sei der Berufung auf Grundlage von <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51a.html" title="&sect; 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche">§ 51a UrhG</a> stattzugeben. Aus dem Wortlaut und der Begründung ergebe sich, dass die karikierende oder parodistische Verwendung des streitgegenständlichen Bildes gerechtfertigt sei.</div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand">Daneben sei die Klage auch unter Berücksichtigung der Zitierfreiheit gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51.html" title="&sect; 51 UrhG: Zitate">§ 51 UrhG</a> unbegründet. Die Verwendung des Bildes stelle eine politische Meinungsäußerung dar.</div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand">Schließlich handele es sich vorliegend auch um eine Berichterstattung über Tagesereignisse im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/50.html" title="&sect; 50 UrhG: Berichterstattung &uuml;ber Tagesereignisse">§ 50 UrhG</a>. Der politisch motivierte Beitrag des Klägers durch die fotografische Dokumentation der Veranstaltung gegen die sei lediglich zum Gegenstand einer politischen Antwort gemacht worden.</div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand">Hilfsweise stützt die Beklagte ihre Berufung auf <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/10.html" title="&sect; 10 UrhG: Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft">§ 10 UrhG</a>, dessen Anwendbarkeit vom Amtsrichter zu Unrecht verneint worden sei. Als Herausgeber im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/10.html" title="&sect; 10 UrhG: Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft">§ 10 Abs. 2 UrhG</a> sei vorliegend „bird berlin“ mit seiner F.-Seite anzusehen. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/10.html" title="&sect; 10 UrhG: Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft">§ 10 UrhG</a> regele, dass im Zweifel der „Verleger“ die Rechte ausübe, also derjenige, der die Sache letztlich veröffentlicht und als Berechtigter identifziert werden könne. Es könne und solle dem Nutzer eben nicht zugemutet werden, „die Stecknadel im Heuhaufen“ zu suchen. Dieser Rechtsgedanke sei bei der Entscheidung zu berücksichtigen.</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand">Die Beklagte beantragt,</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand">1. Das Urteil des Amtsgerichts München (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=142%20C%207805/20" title="AG M&uuml;nchen, 11.12.2020 - 142 C 7805/20: Urheberrechtsverletzung durch Einbindung der Fotografie...">142 C 7805/20</a>) vom 11.12.2020 wird aufgehoben.</div>
</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand">2. Die Klage der Berufungsbeklagten wird abgewiesen.</div>
</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand">3. Der Kläger und Berufungsbeklagte wird im Wege der Widerklage zur Zahlung von € 546,50 an die Beklagte verurteilt.</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand">4. Die Revision wird zugelassen.</div>
</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand">Der Kläger beantragt,</div>
</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand">die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Kläger entgegnet, er sei seiner Beweislast hinsichtlich der Urheberschaft an der streitgegenständlichen Aufnahme nachgekommen. Bei dieser handle es sich zumindest um ein Lichtbild im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/72.html" title="&sect; 72 UrhG: Lichtbilder">§ 72 UrhG</a>. Die Beweislast hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwendung liege bei der Beklagten. Unabhängig davon, dass die Beklagte eingeräumt habe die streitgegenständliche Aufnahme der F.-Seite des Künstlers „bird berlin“ entnommen zu haben, könne man unter „Teilen“ in diesem Kontext keineswegs das Verbreiten zum Zwecke der Weiterverwendung verstehen. Selbst wenn es bei einem Hochladen auf einen Twitter Account denkbar gewesen wäre, dass Dritte die Aufnahme „retweeten“, hätte die Beklagte dies gerade nicht getan, sondern die Aufnahme herunter- und wieder neu hochgeladen.</div>
</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand"><a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51.html" title="&sect; 51 UrhG: Zitate">§ 51 UrhG</a> sei vorliegend nicht einschlägig, da die Aufnahme keine Belegfunktion habe, welche für ein Bildzitat zwingende Voraussetzung sei.</div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand">Auch handle es sich vorliegend nicht um eine privilegierte Berichterstattung im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/50.html" title="&sect; 50 UrhG: Berichterstattung &uuml;ber Tagesereignisse">§ 50 UrhG</a>, denn die Berichterstattung bilde gerade keinen Schwerpunkt der Darstellung.</div>
</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand">Davon unabhängig hätte auch im Falle der <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/50.html" title="&sect; 50 UrhG: Berichterstattung &uuml;ber Tagesereignisse">§§ 50</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51.html" title="&sect; 51 UrhG: Zitate">51 UrhG</a> gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/63.html" title="&sect; 63 UrhG: Quellenangabe">§ 63 UrhG</a> für eine zulässige Nutzung eine Namensnennung des Klägers erfolgen müssen.</div>
</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz tatbestand">Im Übrigen entfällt die Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/540.html" title="&sect; 540 ZPO: Inhalt des Berufungsurteils">§§ 540 Abs. 2</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/313a.html" title="&sect; 313a ZPO: Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgr&uuml;nden">313a Abs. 1 S. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/544.html" title="&sect; 544 ZPO: Nichtzulassungsbeschwerde">544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO</a>.</div>
</div>
<h2 class="entsueber">Entscheidungsgründe</h2>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">II.</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache haben die geltend gemachten Rechtsverletzungen gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/520.html" title="&sect; 520 ZPO: Berufungsbegr&uuml;ndung">§ 520 Abs. 3 Nr. 2</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/546.html" title="&sect; 546 ZPO: Begriff der Rechtsverletzung">546 ZPO</a> keinen Erfolg.</div>
</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 Abs. 2 UrhG</a> sowie auf Aufwendungsersatz gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a Abs. 3 S. 1 UrhG</a> in der erstinstanzlich tenorierten Höhe zu.</div>
</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">1.) Der Kläger ist als Urheber des streitgegenständlichen Lichtbildes aktivlegitimiert.</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">a.) Wer sich darauf beruft, Urheber eines Werkes zu sein, trägt hierfür grundsätzlich die Beweislast. Vor dem Hintergrund dieser Beweislastverteilung ist das Amtsgericht rechtsfehlerfrei gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" title="&sect; 286 ZPO: Freie Beweisw&uuml;rdigung">§ 286 Abs. 1 ZPO</a> davon ausgegangen, dass der Kläger Urheber der streitgegenständlichen Fotografie ist: Der Kläger hat sein Werk nicht im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/10.html" title="&sect; 10 UrhG: Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft">§ 10 Abs. 1 UrhG</a> als seines kenntlich gemacht. Er trägt insofern die Beweislast für seine Urheberschaft. Legt ein Fotograf jedoch eine Anzahl von Fotonegativen vor, die augenscheinlich aus einer Fotoshooting-Serie stammen, spricht ein erster Anschein dafür, dass er Urheber dieser Fotos ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Prozessgegner keinen Vortrag zu Aspekten, die gegen die Urheberschaft sprechen, leistet, sondern lediglich die Urheberschaft bestreitet (Wandtke/Bullinger, 5. Aufl., UrhG, § 7, Rn. 39 m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagte ausgeführt, das streitgegenständliche Bild von der F.-Seite des Künstlers „bird berlin“ heruntergeladen zu haben. Zu Recht hat das Amtsgericht in diesem Vortrag keine ausreichende Entkräftigung des Anscheins, der für die Urheberschaft des Klägers streitet, angenommen.</div>
</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">b.) Für eine Anwendung des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/10.html" title="&sect; 10 UrhG: Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft">§ 10 Abs. 2 UrhG</a>, wie von der Beklagten bemüht, ist vorliegend weder dem Wortlaut nach noch in analoger Anwendung Raum.</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">Möchte der Urheber anonym bleiben, kann er über die Angabe des Herausgebers oder Verlegers auf dem Werkstück erreichen, dass diese Personen als ermächtigt gelten, seine Rechte geltend zu machen (Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 10, Rn. 1). Die Ermächtigung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/10.html" title="&sect; 10 UrhG: Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft">§ 10 Abs. 2 UrhG</a> gilt für diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die als Herausgeber auf den Vervielfältigungsstücken des Werks bezeichnet sind. Vorliegend beruft sich die Beklagte darauf, dass für die Beklagte durch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildes auf der F.-Seite von „bird berlin“ die Person „bird berlin“ als Herausgeber erkennbar war. Dem kann nicht gefolgt werden. Eine für eine Anwendbarkeit des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/10.html" title="&sect; 10 UrhG: Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft">§ 10 Abs. 2 UrhG</a> notwendige Bezeichnung als Herausgeber (LG München I, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZUM-RD%202002,%20489" title="LG M&uuml;nchen I, 25.04.2002 - 7 O 16110/01: Niederlage f&uuml;r Spiegel im Streit mit Bunten um Scharpi...">ZUM-RD 2002, 489</a>, 492; LG Stuttgart, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202004,%20325" title="LG Stuttgart, 29.01.2004 - 17 O 679/03: Urheberrecht: Schutzf&auml;higkeit der Revisionsfassung der ...">GRUR 2004, 325</a>, 328) oder auch die Verlegereigenschaft kann sich aus einer bloßen Veröffentlichung auf einer F.seite ohne weiter Kennzeichnung nicht ergeben.</div>
</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">Gegen eine analoge Anwendung des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/10.html" title="&sect; 10 UrhG: Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft">§ 10 Abs. 2 UrhG</a> mit der Folge, dass im Zweifel derjenige, der die Sache veröffentlicht auch die Rechte ausübt und es dem Nutzer nicht zugemutet werden soll, die „Stecknadel im Heuhaufen zu suchen“, spricht bereits, dass es Sinn und Zweck des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/10.html" title="&sect; 10 UrhG: Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft">§ 10 UrhG</a> ist, dem Urheber den Nachweis seiner Urheberschaft zu erleichtern und nicht zu erschweren. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/10.html" title="&sect; 10 UrhG: Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft">§ 10 Abs. 2 UrhG</a> soll die Verfolgung von Rechtsverletzungen ermöglicht werden, ohne dass der Urheber seine Anonymität preisgeben muss. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/10.html" title="&sect; 10 UrhG: Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft">§ 10 Abs. 2 UrhG</a> heranzuziehen, um den Nutzer von seiner Verpflichtung zu entbinden, den Berechtigten des Werkes zu identifizieren, würde dem Rechtsgedanken desselben &#8211; nämlich eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Urhebers &#8211; diametral entgegenwirken.</div>
</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">2.) Weiterhin ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Fotografie eine persönliche geistige Schöpfung des Klägers i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">§ 2 Abs. 2 UrhG</a> darstellt. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Lichtbild diesen Erfordernissen nicht gerecht würde, wäre ein gleichartiger urheberrechtlicher Schutz gegenüber unberechtigter Vervielfältigung und Vorführung über <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/72.html" title="&sect; 72 UrhG: Lichtbilder">§ 72 Abs. 1 UrhG</a> gewährleistet, der den Schutz von Lichtbildern normiert.</div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">3.) Die Beklagte hat die streitgegenständliche Fotografie vervielfältigt und auf ihrer F.-Seite öffentlich zugänglich gemacht. Damit hat die Beklagte die Verwertungsrechte des Klägers gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/15.html" title="&sect; 15 UrhG: Allgemeines">§§ 15</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/16.html" title="&sect; 16 UrhG: Vervielf&auml;ltigungsrecht">16</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">19a UrhG</a> verletzt.</div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">a.) Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/23.html" title="&sect; 23 UrhG: Bearbeitungen und Umgestaltungen">§ 23 Abs. 1 S. 1 UrhG</a> liegt nicht vor. Die Beklagte hat das Lichtbild des Klägers nahezu unverändert übernommen: Lediglich am linken oberen Rand wird ein unwesentlicher kleiner Teil der Fotografie durch einen von der Beklagten angebrachten Schriftzug überdeckt. Zwar kann eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/23.html" title="&sect; 23 UrhG: Bearbeitungen und Umgestaltungen">§ 23 UrhG</a> auch dann vorliegen, wenn das abhängige Werk das benutzte als solches unverändert wiedergibt, denn es ist nicht entscheidend, ob für die Bearbeitung das Original oder ein sonstiges Werkstück in seiner Substanz verändert wurde (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202002,%20523" title="BGH, 12.03.2002 - X ZB 12/00: Custodiol I">GRUR 2002, 523</a>, 533 &#8211; Unikatrahmen; BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201990,%20669" title="BGH, 08.11.1989 - I ZR 14/88: Bibelreproduktion; Vertrieb von Bibelreproduktionen &uuml;ber Kaffeefi...">GRUR 1990, 669</a>, 673 &#8211; Bibelreproduktion). In einem derartigen Fall muss jedoch das geschützte Werk in ein neues „Gesamtkunstwerk” derart integriert werden, dass es als dessen Teil erscheint. Vorliegend ist das streitgegenständliche Lichtbild für die Verwendung durch die Beklagte lediglich mit dem Schriftzug „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“ überschrieben worden. Dadurch ist es nicht in ein neues „Gesamtkunstwerk“ integriert worden, als Teil dessen es erscheinen könnte.</div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">b.) Die Verwendung der Beklagten stellt keine freie Benutzung im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/23.html" title="&sect; 23 UrhG: Bearbeitungen und Umgestaltungen">§ 23 Abs. 1 S. 2 UrhG</a> dar. Sie beinhaltet unzweifelhaft keine selbständige Neuschöpfung, bei welcher angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen.</div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">4.) Für die Verwendung des Lichtbildes durch die Beklagte greift keine Schrankenbestimmung.</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">a.) Die Verwendung ist insbesondere nicht durch die Schrankenbestimmung hinsichtlich der Berichterstattung über Tagesthemen nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/50.html" title="&sect; 50 UrhG: Berichterstattung &uuml;ber Tagesereignisse">§ 50 UrhG</a> gedeckt. Zu Recht hat das Amtsgericht in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, im Rahmen von <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/50.html" title="&sect; 50 UrhG: Berichterstattung &uuml;ber Tagesereignisse">§ 50 UrhG</a> stehe die Schilderung einer tatsächlichen Begebenheit und keine Meinungsäußerung im Fokus. Zwar ist nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/50.html" title="&sect; 50 UrhG: Berichterstattung &uuml;ber Tagesereignisse">§ 50 UrhG</a> nicht nur der nackte Tatsachenbericht privilegiert, sondern auch die den Hintergrund einbeziehende, wertende und kommentierende Reportage, solange die Information über die tatsächlichen Vorgänge noch im Vordergrund steht (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202002,%201050" title="BGH, 11.07.2002 - I ZR 285/99: Axel Springer Verlag unterliegt gegen&uuml;ber Focus im Streit um Fel...">GRUR 2002, 1050</a> &#8211; Zeitungsbericht als Tagesereignis). Vorliegend verwendet die Beklagte das Lichtbild des Klägers aber nicht, um über die Protestveranstaltung, bei der das streitgegenständliche Lichtbild entstanden ist zu berichten. Vielmehr versucht sie die Gegenveranstaltung durch die Überschrift „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“ verächtlich zu machen und dies durch Einbindung des Lichtbildes und des Slogans auf ihrer F.-Seite mit Nutzung ihres Logos als eigene Werbung für sich zu nutzen. Dies hat auch das Amtsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt.</div>
</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">Zudem gestattet <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/50.html" title="&sect; 50 UrhG: Berichterstattung &uuml;ber Tagesereignisse">§ 50 UrhG</a> die Wiedergabe eines geschützten Werks nur dann, wenn es im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet wird, wahrnehmbar geworden ist. Nicht privilegiert ist dagegen eine Berichterstattung, die das Werk selbst zum Gegenstand hat (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201983,%2025" title="BGH, 01.07.1982 - I ZR 118/80: Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe">GRUR 1983, 25</a> &#8211; Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201983,%2028" title="BGH, 01.07.1982 - I ZR 119/80: Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung eines K&uuml;nsters durch die...">GRUR 1983, 28</a> &#8211; Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II; OLG Frankfurt a.M., <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201985,%20380" title="OLG Frankfurt, 20.09.1984 - 6 U 142/83: Operner&ouml;ffnung">GRUR 1985, 380</a>, 382). Genau das ist vorliegend der Fall, denn die von der Beklagten für sich reklamierte Berichterstattung beschränkt sich auf die Wiedergabe des streitgegenständlichen Lichtbildes als geschütztes Werk.</div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">b.) Auch kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, die ungenehmigte Verwendung des Lichtbildes des Klägers sei durch das Zitatrecht gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51.html" title="&sect; 51 UrhG: Zitate">§ 51 UrhG</a> gerechtfertigt.</div>
</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">Zwar ist die Zitierbefugnis nicht auf die in <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51.html" title="&sect; 51 UrhG: Zitate">§ 51 S. 2 UrhG</a> ausdrücklich erwähnten wissenschaftlichen Werke, selbständigen Sprachwerke und selbständigen Werke der Musik beschränkt und eben so wenig auf die in dem zugrundeliegenden Art. 5 Abs. 3 lit. d der europäischen RL 2001/29/EG nur beispielhaft genannten Zwecke der Kritik oder Rezension. Vielmehr wird allgemein auch ein Bildzitat als zulässig angesehen. Voraussetzung ist jedoch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass ein Werk genutzt wird, um Aussagen zu erläutern, eine Meinung zu verteidigen oder eine geistige Auseinandersetzung zwischen dem Werk und den Aussagen des Nutzers zu ermöglichen, so dass der Nutzer eines geschützten Werks, der sich auf die Ausnahme für Zitate berufen will, das Ziel verfolgen muss, mit diesem Werk zu interagieren (EuGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-516/17" title="C-516/17 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-516/17</a>, ECLI:ECLI:EU:C:2019:625 Rn. 67 f. &#8211; Spiegel Online; EuGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-476/17" title="C-476/17 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-476/17</a>, ECLI:ECLI:EU:C:2019:624, Rn. 70 ff. &#8211; Pelham). Das zitierende Werk kann sich mit dem zitierten Werk nur dann auseinandersetzen („in einen Dialog eintreten“), wenn beide voneinander unterscheidbar sind. Nur so lässt sich das Zitat von einem Plagiat abgrenzen (Vorlagebeschluss des BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202017,%20895" title="BGH, 01.06.2017 - I ZR 115/16: EuGH-Vorlage zur Zul&auml;ssigkeit des Tontr&auml;ger-Samplings">GRUR 2017, 895</a> &#8211; Metall auf Metall III; Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl., § 51 Rn. 3). Diese Unterscheidbarkeit vermag das Gericht &#8211; wie auch schon das Amtsgericht &#8211; hier nicht festzustellen, denn die Beklagte nutzt das Werk nicht zur Auseinandersetzung mit demselben, sondern es übernimmt es nahezu identisch für eigene Werbezwecke.</div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">c.) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Schrankenbestimmungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51a.html" title="&sect; 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche">§ 51a UrhG</a> berufen.</div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">aa.) Mit dem zum 07.06.2021 in Kraft getretenen <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51a.html" title="&sect; 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche">§ 51a UrhG</a> enthält das deutsche Urheberrecht erstmals eine spezielle Schrankenregelung für Parodien, Karikaturen und Pastiches, um transformative Nutzungen zu gestatten und somit einen Interessenausgleich zwischen den Inhabern von Rechten an bestehenden Werken und denjenigen, die auf Grundlage dieser vorbestehenden Werke Neues schaffen, zu gewährleisten (<a href="https://dejure.org/Drucksachen/Bundestag/BT-Drs.%2019/27426" title="Bundestagsdrucksache zu: Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digita...">BT-Drs. 19/27426</a>, 89). Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51a.html" title="&sect; 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche">§ 51 a UrhG</a> ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke der Karikatur, der Parodie und des Pastiches erlaubt. In allen drei Fällen geht es dem Verwender darum, Aufmerksamkeit für die eigene Meinung bzw. künstlerische Aussage dadurch zu erzeugen, dass er mit dieser an ein bekanntes Vorbild anknüpft.</div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">In Abgrenzung zum unzulässigen Plagiat müssen Parodien, Karikaturen und Pastiches wahrnehmbare Unterschiede zum Originalwerk aufweisen (<a href="https://dejure.org/Drucksachen/Bundestag/BT-Drs.%2019/27426" title="Bundestagsdrucksache zu: Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digita...">BT-Drs. 19/27426</a>, 90; LG Berlin, 02.11.2021, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15%20O%20551/19" title="LG Berlin, 02.11.2021 - 15 O 551/19: Pastiche: &Uuml;bernahme einer ganzen Computergrafik in ein Gem...">15 O 551/19</a>; OLG Hamburg, 28.04.2022, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%2048/05" title="5 U 48/05 (4 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 48/05</a>). Dem unter die Schrankenbestimmung des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51a.html" title="&sect; 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche">§ 51a UrhG</a> fallenden Werk muss eine gewisse Eigenständigkeit zukommen, die es rechtfertigt, es als selbständig gegenüber dem benutzten Originalwerk anzusehen &#8211; andernfalls wäre eine zitierende Übernahme, der ein für <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51.html" title="&sect; 51 UrhG: Zitate">§ 51 UrhG</a> notwendiger Zitatzweck fehlt, gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51a.html" title="&sect; 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche">§ 51a UrhG</a> gerechtfertigt (Glückstein, ZUM-RD 2022, 19, 22). Die Nutzung des vorbestehenden Werkes muss einer inhaltlichen oder künstlerischen Auseinandersetzung des Nutzers mit dem Werk oder einem anderen Bezugsgegenstand dienen und ist insbesondere Ausdruck der Meinungs-, Pressefreiheit oder Kunstfreiheit (<a href="https://dejure.org/Drucksachen/Bundestag/BT-Drs.%2019/27426" title="Bundestagsdrucksache zu: Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digita...">BT-Drs. 19/27426</a>, 90). Im konkreten Fall ist stets ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen des betroffenen Rechtsinhabers und denen des Nutzers zu gewährleisten, wobei sämtliche Umstände des Einzelfalls, wie etwa der Umfang der Nutzung in Anbetracht ihres Zwecks zu berücksichtigen, sind (a.a.O.).</div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">bb.) Bei dem Begriff der Parodie handelt es sich aufgrund seiner Einführung durch Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc-RL um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der als solcher einheitlich auszulegen ist (EuGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202014,%20972" title="EuGH, 03.09.2014 - C-201/13: Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann d...">GRUR 2014, 972</a> &#8211; Deckmyn und Vrijheidsfonds / Vandesteen u.a.; BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202016,%201157" title="BGH, 28.07.2016 - I ZR 9/15: auf fett getrimmt - Grenzen freier Benutzung von urheberrechtsgesc...">GRUR 2016, 1157</a> &#8211; auf fett getrimmt). Nach der Rechtsprechung des EuGH bestehen die wesentliche Merkmale der Parodie darin, „zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder Verspottung darzustellen“ (EuGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202014,%20972" title="EuGH, 03.09.2014 - C-201/13: Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann d...">GRUR 2014, 972</a> &#8211; Deckmyn und Vrijheidsfonds / Vandesteen u.a.). Darüber hinaus macht der EuGH das Eingreifen der Schranke von der weiteren Voraussetzung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Interessen und Rechten der Rechteinhaber auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes auf der anderen Seite abhängig (EuGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202014,%20972" title="EuGH, 03.09.2014 - C-201/13: Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann d...">GRUR 2014, 972</a> &#8211; Deckmyn und Vrijheidsfonds / Vandesteen u.a.).</div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">Vorliegend ist das streitgegenständliche Lichtbild des Klägers in der Verwendung der Beklagten nahezu identisch übernommen worden. Insofern erinnert die Verwendung der Beklagten nicht an das Originalwerk, sondern übernimmt dieses nahezu vollständig. Dem Original wurde nur die Überschrift „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“ hinzugefügt, welche das Lichtbild lediglich am linken oberen Eck geringfügig überdeckt. Dadurch sind keine wahrnehmbaren Unterschiede zwischen der Verwendung der Beklagten als möglicher Parodie und dem parodierten Werk zu erkennen und es fehlt somit an dieser notwendigen Voraussetzung für das Vorliegen der Schrankenbestimmung (vgl. hierzu OLG Köln, 20.04.2018, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%20116/17" title="6 U 116/17 (3 zugeordnete Entscheidungen)">6 U 116/17</a> &#8211; TV Pannenshow; LG Berlin, 02.11.2021, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15%20O%20551/19" title="LG Berlin, 02.11.2021 - 15 O 551/19: Pastiche: &Uuml;bernahme einer ganzen Computergrafik in ein Gem...">15 O 551/19</a>; OLG Hamburg, 28.04.2022, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%2048/05" title="5 U 48/05 (4 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 48/05</a>). Der Verwendung durch den Beklagten mangelt es an Eigenständigkeit. Durch die Hinzufügung der Überschrift über dem Lichtbild findet gerade keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk statt, sondern das Werk dient nur als Mittel einer Auseinandersetzung.</div>
</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">cc.) Die Beklagte kann sich nicht auf die Stilfigur des Pastiche gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51a.html" title="&sect; 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche">§ 51a UrhG</a> berufen. Der autonome Begriff des Pastiche wird weder im Gesetz, noch in der InfoSoc-RL definiert. Laut der Gesetzesbegründung zu <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51a.html" title="&sect; 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche">§ 51a UrhG</a> wurde der (französische) Begriff des Pastiche in der Literaturwissenschaft und der Kunstgeschichte ursprünglich verwendet, um eine stilistische Nachahmung zu bezeichnen, beispielsweise das Schreiben oder Malen im Stil eines berühmten Vorbilds; wobei weniger die Nutzung konkreter Werke im Vordergrund steht als die Imitation des Stils eines bestimmten Künstlers, eines Genres oder einer Epoche (<a href="https://dejure.org/Drucksachen/Bundestag/BT-Drs.%2019/27426" title="Bundestagsdrucksache zu: Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digita...">BT-Drs. 19/27426</a>, 91). Anders als bei der Parodie und der Karikatur, die eine humoristische oder verspottende Komponente erfordern, kann die Auseinandersetzung mit dem ursprünglichen Werk beim Pastiche auch einen Ausdruck der Wertschätzung oder Ehrerbietung für das Original enthalten, etwa als Hommage (a.a.O.). In Abgrenzung zum unzulässigen Plagiat muss das ursprüngliche Werk derart benutzt werden, dass es in einer veränderten Form erscheint. Da die Schranke der Verwirklichung der Meinungs- und Kunstfreiheit dient, ist ein Mindestmaß eigener Kreativität des Begünstigten erforderlich, ohne dass dabei die für eine Urheberrechtsschutzfähigkeit erforderliche Schöpfungshöhe erreicht werden muss (Hofmann, GRUR 2021, 895 898; Spindler, WRP 2021, 1111, 1116).</div>
</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">Diese Begrifflichkeit zu Grunde gelegt, stellt die Verwendung durch die Beklagte kein Pastiche im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51a.html" title="&sect; 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche">§ 51a UrhG</a> dar. Es wird gerade kein Stil nachgeahmt, sondern das streitgegenständliche Lichtbild nahezu identisch übernommen und vervielfältigt. Damit erscheint das Original gerade nicht in einer relevant veränderten Form. Das Mindestmaß an Kreativität ist durch das Hinzufügen der Überschrift „Ein Bild sagt mehr als tausend Worte!“ nicht erreicht.</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">dd.) Entsprechendes gilt für die Karikatur. Der Begriff der Karikatur ist ebenso wie die Parodie und das Pastiche als autonomer Begriff des Unionsrecht einheitlich und entsprechend der Vorgaben des EuGH in Deckmyn (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202014,%20972" title="EuGH, 03.09.2014 - C-201/13: Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann d...">GRUR 2014, 972</a>) auszulegen. Gemäß der Gesetzesbegründung zu <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51a.html" title="&sect; 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche">§ 51a UrhG</a> beinhaltet eine Karikatur meist eine Zeichnung oder eine bildlichen Darstellung, „die durch satirische Hervorhebung oder überzeichnete Darstellung bestimmter charakteristischer Züge eine Person, eine Sache oder ein Geschehen der Lächerlichkeit preisgibt“. Kennzeichnend ist ein „Ausdruck des Humors beziehungsweise der Verspottung“ zum Zweck der kritischhumorvollen Auseinandersetzung meist mit Personen oder gesellschaftlichpolitischen Zuständen“ (<a href="https://dejure.org/Drucksachen/Bundestag/BT-Drs.%2019/27426" title="Bundestagsdrucksache zu: Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digita...">BT-Drs. 19/27426</a>, 91; Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl, § 51a, Rn. 9).</div>
</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">Mangels wahrnehmbarer Unterschiede der Verwendung der Beklagten gegenüber dem Werk des Klägers, welches nahezu identisch vervielfältigt wurde, kann sich die Beklagte auf die Schrankenbestimmung der Karikatur des Originalwerks nicht berufen.</div>
</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">5.) Die Entscheidung des Amtsgerichts verstößt nicht &#8211; wie von der Beklagten gerügt &#8211; gegen Beweislastgrundsätze, indem es bei der Beklagtenpartei eine Prüf- und Erkundungspflicht im Hinblick auf die Nutzungsberechtigung verortet.</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">a.) Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes und den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Derjenige, der von fremden Lichtbildern Gebrauch macht, indem er diese in seinem Internetauftritt veröffentlicht, muss sich vergewissern, dass dies mit Erlaubnis des Berechtigten geschieht (LG Köln, GRUR-RS 2020, 24060). Insofern trägt vorliegend die Beklagte die Beweislast für eine rechtmäßige Verwendung. Ihrer Prüf- und Erkundigungspflicht ist die Beklagte nicht nachgekommen. Dass sie sich um den ausreichenden Erwerb der Nutzungsrechte am streitgegenständlichen Bild bemüht hätte, trägt die Beklagte nicht vor.</div>
</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">b.) Selbst wenn der Kläger das streitgegenständliche Lichtbild auf Twitter „geteilt“ haben sollte, ergibt sich daraus kein anderes Ergebnis. Denn damit hat er keineswegs auf seine urheberrechtlichen Ansprüche verzichtet, und insbesondere nicht in jegliche Weiterverbreitung eingewilligt.</div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">Mit einem „Teilen“ des Lichtbildes auf Twitter ist keine Generaleinwilligung zum Zwecke der Weiterverbreitung verbunden. Es kann dahinstehen, ob die Beklage das vom Kläger bei Twitter geteilte Lichtbild hätte „retweeten“ können, denn dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Beklagte hat die streitgegenständliche Fotografie nicht über die „Teilen-Funktion“ weiterverbreitet, sondern von einer anderen Seite, nämlich der F.-Seite des Künstlers „bird berlin“ herunter- und im neuen Kontext auf ihrer eigenen F.-Seite wieder hochgeladen. Das von der Beklagten in ihrer Anlage 1 beschriebene „Teilen“ ist somit irrelevant, denn es beschreibt das weitere Teilen eines bereits bestehenden Inhalts innerhalb eines sozialen Netzwerks, und nicht das Herunter- und Hochladen einer ursprünglich getwitterten Aufnahme bei F..</div>
</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">Die vorgelegte „Richtlinie zur angemessenen Nutzung“ der Internetplattform Twitter (Anlage 2 der Beklagten), nach der für bestimmte Nutzungen keine Genehmigung des Rechteinhabers einzuholen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Richtlinie nimmt Bezug auf das USamerikanische Recht, indem sie ausführt: „In den USA wird dies als `Fair Use` (angemessene Nutzung) bezeichnet.“ Vorliegender Sachverhalt spielt sich bereits nicht in den USA ab, sondern in der Bundesrepublik, und ist nach dem Schutzlandprinzip nach deutschem und nicht nach USamerikanischen Urheberrecht zu beurteilen. Weiterhin stellt die Richtlinie klar, dass gerichtlich entschieden wird, ob es sich bei einer Nutzung um eine „angemessene Nutzung“ handelt und Kriterien wie bspw. kommerzielle Nutzung oder Menge und Anteil des kopierten Werkes nur Argumente sind, welche das Gericht u.a. bei der Prüfung der Angemessenheit der Nutzung berücksichtigen wird. Die Richtlinie ist damit bewusst vage und wenig konkret gehalten, um nur Anhaltspunkte, jedoch keine festen Nutzungskorridore zu definieren.</div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">6.) Das Amtsgericht hat die Beklagte rechtsfehlerfrei zur Zahlung eines Schadenersatzes gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 Abs. 2 UrhG</a> in Höhe von 358,00 Euro sowie von Aufwendungsersatz in Höhe von 546,50 Euro gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 Abs. 3 S. 1 UrhG</a> verurteilt.</div>
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<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">III.</div>
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<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">Die zulässige Widerklage war vorliegend abzuweisen. Auf die Ausführungen unter Ziff. II kann insofern Bezug genommen werden. Die Abmahnung durch den Kläger ist zu Recht erfolgt, so dass die außergerichtlichen Kosten der Beklagten &#8211; wie auch so vom Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt &#8211; unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erstattungsfähig sind.</div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">IV.</div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/97.html" title="&sect; 97 ZPO: Rechtsmittelkosten">§ 97 Abs. 1 ZPO</a>, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">§ 708 Nr. 10</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" title="&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis">711</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/713.html" title="&sect; 713 ZPO: Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen">713 ZPO</a>.</div>
</div>
<div class="rdblock">
<div class="rd"></div>
<div class="absatz gruende">2. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/543.html" title="&sect; 543 ZPO: Zulassungsrevision">§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO</a> hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/543.html" title="&sect; 543 ZPO: Zulassungsrevision">§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO</a> erfordern. Die Normierung in <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/51a.html" title="&sect; 51a UrhG: Karikatur, Parodie und Pastiche">§ 51a UrhG</a> regelt zwar erstmals ausdrücklich die gesetzliche Erlaubnis einer Nutzung zum Zweck der Parodie, Karikatur und des Pastiche. Grundlage hierfür ist jedoch Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc-RL und damit die Anknüpfung an autonome Rechtsbegriffe, die einheitlich auszulegen sind. Insbesondere für die Auslegung der Parodie sind vom EuGH zuletzt in der Entscheidung vom 03.09.2014, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-201/13" title="C-201/13 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-201/13</a> &#8211; Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen ua, Grundsätze aufgestellt sowie vom BGH in seiner Entscheidung vom 08.07.2016, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%209/15" title="BGH, 28.07.2016 - I ZR 9/15: auf fett getrimmt - Grenzen freier Benutzung von urheberrechtsgesc...">I ZR 9/15</a> &#8211; auf fett getrimmt, bestätigt worden. Bei der vorliegenden Entscheidung handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung dieser Grundsätze. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/544.html" title="&sect; 544 ZPO: Nichtzulassungsbeschwerde">§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO</a> nicht statthaft.</div>
</div>
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		<title>Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Abrufbarkeit von Lichtbild über Suchmaschine und unter URL &#8211; OLG Karlsruhe, 14. April 2021 &#8211; 6 U 94/20</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Aug 2021 07:00:29 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>OLG Karlsruhe: Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Abrufbarkeit von Lichtbild über Suchmaschine und unter URL Bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte jedem klar sein, dass dem Inhalt der Erklärung mit der gebotenen Sorgfalt Rechnung getragen werden sollte. Es sollte sichergestellt werden, dass die nach dem Unterlassungsvertrag gebotenen Handlungen schnell und umfassend erfüllt werden. Durchaus umstritten [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>OLG Karlsruhe: Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Abrufbarkeit von Lichtbild über Suchmaschine und unter URL</strong></p>
<p>Bei der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte jedem klar sein, dass dem Inhalt der Erklärung mit der gebotenen Sorgfalt Rechnung getragen werden sollte. Es sollte sichergestellt werden, dass die nach dem Unterlassungsvertrag gebotenen Handlungen schnell und umfassend erfüllt werden. Durchaus umstritten ist aber teilweise, welche Handlungen überhaupt vorzunehmen sind und aufgrund welcher Tatsachen ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung angenommen bzw. nicht angenommen werden kann.</p>
<p>So entschied nun das OLG Karlsruhe mit seinem Urteil vom <em>14. April 2021, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%2094/20" title="OLG Karlsruhe, 14.04.2021 - 6 U 94/20: Zahlung einer Vertragsstrafe wegen eines Versto&szlig;es gegen...">6 U 94/20</a>, dass </em>der Schuldner eines Unterlassungsvertrages gegen seine Verpflichtung, es zu unterlassen, ein Lichtbild ohne Urheberbenennung öffentlich zugänglich zu machen, verstößt, wenn dasselbe Lichtbild im Anschluss durch Eingabe einer URL oder durch Suche mit einer Suchmaschine im Internet weiterhin unter der Domainadresse des Schuldners von jedermann aufgerufen werden kann und der Urheber nicht benannt ist. Das besondere an der entschiedenen Fallkonstellation war, dass das streitgegenständliche Lichtbild über die URL nur abrufbar war, wenn diese direkt eingegeben wurde, d.h. diese bereits bekannt war oder über eine Bildsuchmaschine aufgefunden werden konnte, wenn nach dem konkreten &#8211; also vorbekannten &#8211; Bild, gezielt gesucht wurde:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Der Senat hält an seiner oben unter (1) wiedergegeben Auffassung fest, nach der ein Schuldner – nach vorangegangener urheberrechtswidriger Nutzung eines Lichtbildes auf seiner Website – gegen seine nachfolgend eingegangene vertragliche Verpflichtung, es zu unterlassen, ein Lichtbild ohne Urheberbenennung öffentlich zugänglich zu machen, verstößt, wenn dasselbe Lichtbild im Anschluss durch Eingabe der URL oder durch Suche mit einer Suchmaschine im Internet weiterhin unter der Domainadresse des Schuldners von jedermann aufgerufen werden kann und der Urheber nicht benannt ist.[…]</em></p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>Deshalb genügt es zur Erfüllung dieser Handlungspflicht nicht, das Lichtbild von der Website zu entfernen, es aber ohne selbst ergriffene technische Maßnahmen zur Verhinderung des Auffindens weiterhin im Internet ohne Urheberbenennung unter ihrer Domainadresse abzuspeichern. Denn es besteht aufgrund der vorangegangenen Nutzung des Lichtbildes auf ihrer Website die nicht nur abstrakte Möglichkeit, dass Dritte nach dem Lichtbild suchen, und dieses im Internet auf ihrer Seite auch ohne Verlinkung auf einer URL der Beklagten auffinden.“</em></p>
<p>Anders hatte die Rechtslage in einer vergleichbaren Konstellation das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 16. Juni 2020, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11%20U%2046/19" title="OLG Frankfurt, 16.06.2020 - 11 U 46/19: &Ouml;ffentliches Zug&auml;nglichmachen eines urheberrechtlich ge...">11 U 46/19</a> beurteilt. Es sah den Tatbestand eines öffentlichen Zugänglichmachens nicht erfüllt, da wegen der Voraussetzung der Vorkenntnis von der URL oder dem Lichtbild ein zu kleiner Kreis von Personen hiervon Kenntnis nehmen könnte:</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Denn der Begriff „öffentlich“ beinhalte bei europarechtlich zutreffender Auslegung des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a>, der einer Umsetzung des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG diene, eine bestimmte Mindestschwelle, die bei einer allzu kleinen oder gar unbedeutenden Mehrzahl betroffener Personen nicht erreicht werde (EuGH, Urt. v. 26.4.2017 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-527/15" title="C-527/15 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-527/15</a> Rn. 44 [dort zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe]). Beschränke sich der Personenkreis, für den das Lichtbild zugänglich sei, faktisch auf diejenigen Personen, denen die URL-Adresse zuvor, als das Lichtbild vor Abgabe der Unterlassungserklärung noch im Rahmen der Anzeige frei zugänglich gewesen sei, zur Kenntnis gelangt sei, oder denen die Adresse von solchen Personen weitergegeben worden sei, […]“</em></p>
<p>Das OLG Karlsruhe hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Eine abschließende Klärung der Rechtslage wäre für die geschilderte Fallkonstellation sinnvoll im Interesse aller Betroffenen.</p>
<p>Volltext der Entscheidung zu finden unter der URL: <a href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;nr=35182">http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;nr=35182</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Isaac Taylor&#8220; (<a href="https://www.pexels.com/de-de/foto/canon-kamera-2229671/">https://www.pexels.com/de-de/foto/canon-kamera-2229671/</a>)</p>
<div><a href="https://ra-juedemann.de/">Jüdemann Rechtsanwälte</a></div>
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		<title>Gewerbliche Verwertung von Fotos eines Pachtobjekts (OLG Frankfurt am Main v 11.2.2019 &#8211; 16 U 205/17)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/gewerbliche-verwertung-von-fotos-eines-pachtobjekts-olg-frankfurt-am-main-v-11-2-2019-16-u-205-17/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Feb 2019 13:15:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Fotorecht &#8211; Gewerbliche Verwertung von Fotos eines Pachtobjekts Eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt am Main stärkt die Rechte des Eigentümers bzw. des Pächters eines Grundstücks, wenn Fotos eines Gebäudes, die vom Innenbereich aus erstellt wurden, verbreitet werden. Sie setzt konsequent die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Abwehransprüchen des Rechtsinhabers an Gebäuden fort. Auch [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Fotorecht &#8211; Gewerbliche Verwertung von Fotos eines Pachtobjekts</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">E<span style="color: #000000;">ine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt am Main stärkt die Rechte des Eigentümers bzw. des Pächters eines Grundstücks, wenn Fotos eines Gebäudes, die vom Innenbereich aus erstellt wurden, verbreitet werden. Sie setzt konsequent die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Abwehransprüchen des Rechtsinhabers an Gebäuden fort.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">Auch wenn das Fotografieren eines fremden Grundstücks, insbesondere eines darauf errichteten Gebäudes, wie auch die gewerbliche Verwertung von Fotografien dessen Sachsubstanz unberührt lässt und  </span><span style="color: #000000; font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst hat, ist eine gewerbliche Nutzung von Aufnahmen des Gebäude in vielen Fällen nicht zulässig.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000; font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass die gewerbliche Verwertung von Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, wenn nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich das Gebäude befindet, ohne Einwilligung des Rechtsinhabers unzulässig ist. Werden die Bilder entgegen dem Willen des Eigentümers verwertet, stehe diesem ein Unterlassungsanspruch nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> zu. Die gewerbliche Verwertung solcher Fotografien bedürfe selbst dann einer ausdrücklichen Erlaubnis des Grundstückseigentümers, wenn dieser das Betreten seines Grundstücks und die Anfertigung der Gebäudeaufnahmen gestattet habe. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei es das natürliche Vorrecht des Eigentümers, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden könne, für sich zu beanspruchen. Wer danach Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, das nicht frei zugänglich ist, gewerblich herstellt und verwertet, mache sich dabei nach natürlicher Betrachtung einen fremden Vermögenswert nutzbar.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">Dieses Recht steht nicht nur dem Eigentümer zu, sondern auch dem Pächter, wie vom OLG Frankfurt am Main entschieden.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8207411"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #339966;">Link zur Entscheidung (LAREDA Hessenrecht)</span></a></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #008000;">Die Entscheidung</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #008000;">Oberlandesgericht Frankfurt am Main — Urt. v. 11.02.2019</span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #008000;">Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=16%20U%20205/17" title="OLG Frankfurt, 11.02.2019 - 16 U 205/17: Rechtswidrige Anfertigung und gewerbliche Verwertung v...">16 U 205/17</a></span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">(&#8230;)</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden All der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, Bildnisse aus dem Innenbereich des Gebäudes Straße1 in Stadt1 ohne Genehmigung zu vervielfältigen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, so wie auf den Internetseiten der Domain www.(&#8230;).de geschehen, wie in der Anlage zur Klageschrift wiedergegeben.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Dieses Urteil und das angefochtene Urteil &#8211; soweit es Bestand hat &#8211; sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Revision wird nicht zugelassen.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 10.000,&#8211; festgesetzt.</span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Gründe</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">I.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Lichtbildveröffentlichungen auf ihrer Internetseite, die den Innenbereich des ehemaligen E-werks in Stadt1 nach dessen Umbau und Komplettsanierung zeigen, in Anspruch.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/540.html" title="&sect; 540 ZPO: Inhalt des Berufungsurteils">§ 540 Abs. 1 ZPO</a> auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, Bildnisse aus dem Innenbereich des Gebäudes Straße1 in Stadt1 ohne Genehmigung zu vervielfältigen, zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, so wie auf den Internetseiten der Domain &#8222;www.(&#8230;).de&#8220; geschehen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich aus Pachtvertrag, welcher sie in Bezug auf den streitgegenständlichen Abwehranspruch dem Eigentümer gleichstelle. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Bildnisse auf ihrer Internetseite ohne die erforderliche Einwilligung der Klägerin und damit rechtswidrig genutzt. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht den Nachweis erbracht, dass der Geschäftsführer der Klägerin ihr eine entsprechende Einwilligung erteilt habe. Rechtlich ohne Relevanz sei dagegen, ob dessen Ehefrau eine Einwilligung erteilt habe, da diese für die Klägerin nicht handlungsbefugt sei. Aufgrund des rechtswidrigen Eingriffs bestehe eine tatsächliche Vermutung für die erforderliche Wiederholungsgefahr, die hier auch nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung seitens der Beklagten entkräftet worden sei.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt;">Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit welcher sie weiterhin Klageabweisung begehrt. Das Landgericht habe Inhalt und Grenzen des Sacheigentums gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/903.html" title="&sect; 903 BGB: Befugnisse des Eigent&uuml;mers">§ 903 BGB Satz 1 BGB</a> verkannt. Die Sachherrschaft des Eigentümers hinsichtlich der Unterbindung der Herstellung und Verwertung von Fotoaufnahmen erschöpfe sich darin, andere vom Zugang zu der Sache auszuschließen. Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof in den vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidungen eine Eigentumsverletzung jeweils nur darin gesehen, dass sich jemand ohne bzw. gegen den Willen des Eigentümers auf dessen Grundstück begeben und dort Fotos</span><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;"> angefertigt habe. Hingegen enthielten die Entscheidungen keine Aussage dazu, dass auch in der bloß unautorisierten Verwendung von mit Einverständnis des Eigentümers angefertigten Fotos eine Eigentumsverletzung zu sehen sei. Vielmehr lasse sich den Entscheidungen &#8222;Preußische Gärten und Parkanlagen I und II&#8220; entnehmen, dass eine gegen den Willen des Eigentümers erfolgte Verwendung von Fotos überhaupt nur dann eine Eigentumsverletzung sein könne, wenn die betreffenden Fotos bereits gegen den Willen des Eigentümers angefertigt worden seien. Danach scheide hier eine Eigentumsverletzung schon deshalb aus, weil die Fotos mit Einverständnis des Eigentümers hergestellt worden seien. Ergänzend verweist die Beklagte auf den Beschluss des OLG Frankfurt/M. v. 21.12.2016 &#8211; 11 W 23/16.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">Überdies habe die Beweisaufnahme entgegen der Würdigung des Landgerichts den Vortrag der Beklagten, wonach seitens der Klägerin auch mit der beanstandeten Verwendung der Fotos Einverständnis bestanden habe, im Kern bestätigt.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">Schließlich fehle es der Klägerin als bloße Pächterin des E-Werks an der Aktivlegitimation, weil der Pachtvertrag als schuldrechtlicher Vertrag keine dinglichen, gegenüber Dritten bestehenden Rechte wie das Eigentumsrecht auf die Klägerin überzuleiten vermöge. Zudem sei der Pachtvertrag als Insichgeschäft ohnehin schwebend unwirksam.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">Die Beklagte beantragt,</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9.11.2017 &#8211; Az. 2-<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20O%20242/17" title="LG Dortmund, 09.05.2018 - 3 O 242/17: Widerruf der Erkl&auml;rungen von &Auml;nderungsvereinbarungen eine...">3 O 242/17</a> &#8211; die Klage abzuweisen.</span><br />
<span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">Die Klägerin beantragt,</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">die Berufung zurückzuweisen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der Unterlassungsanspruch folge gleichermaßen auch aus Besitzstörung gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/862.html" title="&sect; 862 BGB: Anspruch wegen Besitzst&ouml;rung">§ 862 BGB</a>. Der erstmals in der Berufung erhobene Einwand der schwebenden Unwirksamkeit des Pachtvertrags sei verspätet. Im Übrigen sei ihr Geschäftsführer befugt, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Insoweit verweist die Klägerin auf den beigefügten Handelsregisterauszug (vgl. GA 221/222). Zudem seien beide Gesellschafter der Eigentümer-GbR ausweislich des Gesellschaftsvertrags von den Beschränkungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/181.html" title="&sect; 181 BGB: Insichgesch&auml;ft">§ 181 BGB</a> befreit; auch habe die Gesellschafterin, Frau Nachname1, dem besagten Rechtsgeschäft zugestimmt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">Eine Eigentumsverletzung liege auch dann vor, wenn jemand mit Genehmigung ein fremdes Grundstück betrete und dort für einen vereinbarten Zweck Fotografien anfertige, dann aber diese gegen den Willen des Eigentümers für andere Zwecke verwende. Die Genehmigung für beliebige Aufnahmen auf einem fremden Grundstück umfasse nicht stets auch die Genehmigung für eine beliebige Verwendung der Aufnahmen. Ein Verstoß gegen die Verwendungsbefugnis schlage zurück auf die Aufnahmebefugnis und führe zur Unrechtmäßigkeit der Aufnahme.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.9.2018 (GA 243) durch Vernehmung der Zeugin Nachname1 und persönliche Anhörung der Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.12.2018 (GA 262 &#8211; 269) verwiesen.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">II.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/511.html" title="&sect; 511 ZPO: Statthaftigkeit der Berufung">§§ 511</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/517.html" title="&sect; 517 ZPO: Berufungsfrist">517</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/519.html" title="&sect; 519 ZPO: Berufungsschrift">519 ZPO</a>).</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">In der Sache hat sie nur zu einem geringen Teil Erfolg.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte bejaht, Bildnisse aus dem Innenbereich des ehemaligen E-werks in &#8230;. ohne Genehmigung zu vervielfältigen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, so wie auf den Internetseiten der von ihr betriebenen Domain &#8222;www.(&#8230;).de&#8220; geschehen. In Bezug auf die Handlungsalternative des Verbreitens ist die Klage dagegen unbegründet.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">1. Zu Recht moniert die Berufung die Aktivlegitimation der Klägerin, soweit das Landgericht den Unterlassungsanspruch auf <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§§ 1004 Abs. 1 Satz 2</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/903.html" title="&sect; 903 BGB: Befugnisse des Eigent&uuml;mers">903 BGB</a> gestützt hat. Entgegen der Ansicht des Landgerichts lässt sich eine dem Eigentümer gleichgestellte Position der Klägerin nicht aus dem von ihr mit der Vorname1 Nachname1 und Vorname2 Nachname1 GbR abgeschlossenen Pachtvertrag vom 14.11.2005 (vgl. Anlage K 3/GA 48 ff) als rein schuldrechtlichen Vertrag herleiten.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">2. Allerdings steht der Klägerin als Pächterin das aus <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/854.html" title="&sect; 854 BGB: Erwerb des Besitzes">§§ 854</a> ff, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">1004 BGB</a> abzuleitenden Hausrecht zur Seite, welches ihr einen Abwehranspruch nach 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB gegen die Beklagte gewährt.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">Ohne Erfolg macht die Beklagte die schwebende Unwirksamkeit des Pachtvertrags geltend, weil der Geschäftsführer der Klägerin, Herr Nachname1, daran auf beiden Seiten als Vertreter mitgewirkt hat. Denn wie sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Handelsregisterauszug entnehmen lässt, ist dieser von den Beschränkungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/181.html" title="&sect; 181 BGB: Insichgesch&auml;ft">§ 181 BGB</a> befreit.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">a. Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass selbst dem Grundstückseigentümer kein &#8222;Recht am eigenen Bild der Sache&#8220; zuzuerkennen ist [BGH Urt. v. 17.12.2010 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V%20ZR%2045/10" title="V ZR 45/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">V ZR 45/10</a> &#8211; Rn. 15; Urt. v. 1.3.2013 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V%20ZR%2014/12" title="BGH, 01.03.2013 - V ZR 14/12: Unterlassungsanspruch des Grundst&uuml;ckseigent&uuml;mers: Verwertung der ...">V ZR 14/12</a> &#8211; 15].</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">b. Auch lässt das Fotografieren eines fremden Grundstücks, insbesondere eines darauf errichteten Gebäudes, wie auch die gewerbliche Verwertung von Fotografien dessen Sachsubstanz unberührt. Dieser Vorgang hat keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst, hindert den Eigentümer nicht daran, mit dem Grundstück bzw. Gebäude weiterhin nach Belieben zu verfahren und stört ihn grundsätzlich auch nicht in seinem Besitz [vgl. BGH Urt. v. 9.3.1989 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2054/87" title="BGH, 09.03.1989 - I ZR 54/87: Zul&auml;ssigkeit eines Fotos von allgemein zug&auml;nglicher Stelle - Frie...">I ZR 54/87</a> &#8211; Rn. 15 ff; Urt. v. 17.12.2010 aaO. &#8211; Rn. 10].</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">c. Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die gewerbliche Verwertung von Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, wenn nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus fotografiert worden ist, auf dem sich das Gebäude befindet. Werden die Bilder entgegen dem Willen des Eigentümers verwertet, steht diesem ein Unterlassungsanspruch nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB</a> zu. Die gewerbliche Verwertung solcher Fotografien bedarf selbst dann einer ausdrücklichen Erlaubnis des Grundstückseigentümers, wenn dieser das Betreten seines Grundstücks und die Anfertigung der Gebäudeaufnahmen gestattet hat. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist es das natürliche Vorrecht des Eigentümers, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur gegen seine Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen. Wer danach Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, das nicht frei zugänglich ist, gewerblich herstellt und verwertet, macht sich dabei nach natürlicher Betrachtung einen fremden Vermögenswert nutzbar [BGH Urt. v. 20.9.1974 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2099/73" title="BGH, 20.09.1974 - I ZR 99/73: Schlo&szlig; Tegel">I ZR 99/73</a> &#8211; Rn. 15 f].</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">Auch nach neuerer höchstrichterlicher Judikatur kann der Eigentümer die Verwertung gewerblich angefertigter Fotografien seines Gebäudes dann verbieten, wenn diese von seinem Grundstück aus angefertigt sind [BGH Urt. v. 17.12.2010 aaO. &#8211; Rn. 11 ff; Urt. v. 1.3.2013 aaO. &#8211; Rn. 12; Urt. v. 19.12.2014 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V%20ZR%20324/13" title="BGH, 19.12.2014 - V ZR 324/13: Eigentumsverletzung: Verwertung von Fotografien gemeinfreier Gem...">V ZR 324/13</a> &#8211; Rn. 8]. Eine Eigentumsbeeinträchtigung sieht der Bundesgerichtshof schon in der ungenehmigten Anfertigung von Fotos, welche durch eine anschließend ungenehmigte Verwertung dieser Bilder noch vertieft wird [BGH Urt. v. 17.12.2010 aaO. &#8211; Rn. 17; BGH Urt. v. 1.3.2013 aaO. &#8211; Rn. 17]. Zu den Befugnissen des Eigentümers zählt auch das Recht, das äußere Erscheinungsbild der Sache zu verwerten [BGH Urt. v.17.12.2010 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V%20ZR%2044/10" title="BGH, 17.12.2010 - V ZR 44/10: Preu&szlig;ische Schl&ouml;sser und G&auml;rten">V ZR 44/10</a> &#8211; 8]. Dieses Recht des Grundstückseigentümers wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof dann zu einem ausschließlichen Verwertungsrecht, wenn Lage und Nutzung seines Grundstücks rein tatsächlich dazu führen, dass verwertungsfähige Bilder nur von seinem Grundstück, nicht von öffentlichen Plätzen oder anderen Grundstücken aus angefertigt werden können [BGH Urt. v. 17.12.2010 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V%20ZR%2045/10" title="V ZR 45/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">V ZR 45/10</a> &#8211; Rn. 17]. Den dogmatischen Grund hierfür sieht der Bundesgerichtshof im Grundstückseigentum selbst mit dem zugehörigen Fruchtziehungsrecht nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/99.html" title="&sect; 99 BGB: Fr&uuml;chte">§ 99 Abs. 3 BGB</a> [BGH Urt. v. 17.12.2010 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V%20ZR%2045/10" title="V ZR 45/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">V ZR 45/10</a> &#8211; Rn. 15; Urt. v. 1.3.2013 aaO. &#8211; Rn. 14]. Da der Grundstückseigentümer darüber entscheidet, wer sein Grundstück betreten darf und zu welchen Bedingungen dies ermöglicht werden soll, gehört zum Zuweisungsgehalt des Eigentums auch das Recht, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnet [BGH Urt. v. 20.9.1974 aaO. &#8211; Rn. 13; Urt. v. 1.3.2013 aaO. &#8211; Rn. 14; Urt. v. 19.12.2014 aaO. &#8211; Rn. 8]. Gestattet der Eigentümer das Betreten oder Benutzen seines Grundstücks nur unter bestimmten Bedingungen, ist jede Abweichung hiervon ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt des Eigentums und damit eine Eigentumsbeeinträchtigung [BGH Urt. v. 1.3.2013 aaO.]. Demnach vermittelt der Abwehranspruch dem Grundstückseigentümer das Recht, über die Verwertung von auf dem Grundstück angefertigten Fotos zu entscheiden, wenn hierbei die Grenzen seiner erteilten Einwilligung beim Betreten oder Benutzen seines Grundstücks überschritten werden.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">d. Darüber hinaus kann auch das aus dem Besitz abgeleitete Hausrecht [vgl. Palandt/Herrler, BGB, 78. Aufl., Überbl v § 854 Rn. 1] eine Grundlage für die Verhinderung der Erstellung und Verwertung von Bildern gewähren [vgl. Schönewald, WRP 2014, 142 (145); Staudinger/Gursky, BGB, 2012, § 1004 Rn. 80; s. auch BGH Urt. v. 17.12.2012 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=V%20ZR%2045/10" title="V ZR 45/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">V ZR 45/10</a> &#8211; Rn. 33].</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">aa. Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz und dient zunächst der Wahrung der äußeren Ordnung in dem Gebäude oder der Örtlichkeit, auf die es sich erstreckt, und insofern der Sicherstellung des von deren Eigentümer bzw. Besitzer vorgegebenen Benutzungszwecks. Nach dem Bundesgerichtshof räumt das Hausrecht seinem Inhaber ferner die Entscheidungsbefugnis darüber ein, wem er den Zutritt zu der Örtlichkeit gestattet und wem er ihn verweigert. Das schließt das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben oder rechtwirksam von Bedingungen abhängig zu machen [BGH Urt. v. 8.11.2005 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=KZR%2037/03" title="BGH, 08.11.2005 - KZR 37/03: H&ouml;rfunkrechte">KZR 37/03</a> &#8211; Rn. 25 m.w.N.; OLG München Urt. v. 23.3.2017 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U%203702/16%20Kart" title="OLG M&uuml;nchen, 23.03.2017 - U 3702/16: Kein Unterlassungsanspruch gegen Zugangsbeschr&auml;nkungen bei...">U 3702/16 Kart</a> &#8211; Rn. 69; Staudinger/Gursky, BGB, 2016, § 903 Rn. 11].</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">bb. Damit verbleibt der Klägerin als Pächterin des Grundstücks Straße1 in Stadt1 nebst des hierauf belegenen E-Werks kraft der rechtlichen und tatsächlichen Herrschaftsmacht, die ihr ihr durch das vertraglich gewährte Hausrecht verliehen wird, die Möglichkeit, andere vom Zugang zu dem Pachtobjekt auszuschließen und ihnen damit auch die Möglichkeit zur Anfertigung von Fotoaufnahmen, insbesondere der Innenräume abzuschneiden. Aus dem Hausrecht ergibt sich ihre Befugnis, zu entscheiden, wer Zutritt zum Grundstück erhält und zu welchen Voraussetzungen. So kann von ihr auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang Fotoaufnahmen angefertigt werden dürfen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">3. Unter Anwendung dieser Grundsätze folgt hier die rechtswidrige Beeinträchtigung des privaten Hausrechts der Klägerin aus dem Umstand, dass die Beklagte ihr Pachtobjekt in einer dem Willen der Klägerin widersprechenden Weise genutzt hat, indem sie Lichtbildaufnahmen von dessen Innenansichten wie Bistro, Veranstaltungsraum sowie einem Besprechungsraum zu Zwecken angefertigt hat, die von der ihr erteilten Genehmigung nicht umfasst waren. Denn vorliegend war der Beklagten die Erlaubnis zum gewerblichen Fotografieren der Innenräume des E-Werks nicht schlechthin erteilt worden, sondern ausdrücklich zweckgebunden und mit der Einschränkung auf Aufnahmen für die bevorstehende lokale &#8222;A Messe 200X&#8220; in Stadt1. Dies folgt aus den Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, wonach der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten die Anfertigung und werbliche Nutzung von Fotos des umgebauten E-Werks im Zusammenhang mit dieser Messe gestattet hatte. Unstreitig nicht umfasst war von dieser Einwilligung die gewerbliche Verwendung der Fotoaufnahmen auf der Webseite der Beklagten.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">4. Demnach steht die Bedingung, unter welcher der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten den Zugang zu dem Pachtgrundstück nebst Innenräumen gewährte, zwischen den Parteien außer Streit.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">Soweit die Beklagte behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin habe sich während des gemeinsamen Fototermins auf ihre Nachfrage hin ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass sie die angefertigten Fotos auch im Rahmen ihres Internetauftritts zu Werbezwecken verwenden dürfe, obliegt ihr die Beweislast für diese nachträgliche Gestattung, mit welcher sie eine über die ursprüngliche Zweckabrede hinausgehende Verwendung der Lichtbilder rechtfertigt. Dieser Nachweis ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats nicht erbracht.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">a. Schon die eigene Darstellung der Beklagten im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat ist insoweit nicht hinreichend klar und eindeutig. Vielmehr verbleibt die denkbare Möglichkeit, dass der Geschäftsführer der Klägerin ihr gegenüber nicht ausdrücklich gestattet hatte, die mit seinem Einverständnis für die Messe gefertigten Fotos auch für ihre Webseite verwenden zu dürfen, sondern die Beklagte letztlich aufgrund ihrer Überlegung, dass es sich &#8222;hierbei quasi auch um ihr geistiges Eigentum&#8220; handele und des von ihr betonten Umstands, dass über eine gegenseitige Verlinkung der Webseiten nachgedacht worden sei, von einer solchen Gestattung ausgegangen ist.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">Insoweit fällt zunächst auf, dass die Beklagte in Bezug auf die weitergehende Verwendung der Fotos in ihren Angaben relativ unbestimmt blieb und sich auf die Aussage beschränkte, diese seien dazu gedacht gewesen, sie auf die Webseite zu nehmen; dem Geschäftsführer der Klägerin sei definitiv bekannt gewesen, dass sie mit diesen Lichtbildern habe arbeiten wollen, ohne dass sie sich zu einer konkreten Reaktion seitens Herrn Nachname1 äußerte. Zwar wurde die Beklagte auf gezieltes Nachfragen durch den Senat in ihren Angaben bestimmter. Auch hier ist aber augenfällig, dass sie sich sicher war, gefragt zu haben, ob sie die Fotos auch für ihre Webseite nutzen dürfe; dagegen in Bezug auf die Antwort von Herrn Nachname1 ihre Aussage weniger eindeutig formulierte, sondern dahingehend relativierte, in Erinnerung zu haben, dass dieser damit einverstanden gewesen sei, ohne freilich näher zu präzisieren, wie er das kommunizierte. Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass die Beklagte auch im weiteren Verlauf ihrer Aussage zwar betonte, es sei bei diesem Termin definitiv darüber gesprochen worden, dass die Bilder für die Webseite gedacht seien, sich aber nicht zu dem Ergebnis dieses Gesprächs mit gleicher Eindeutigkeit erklärte.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">b. Auch die vor dem Landgericht vernommene Zeugin B, welche anlässlich eines weiteren Termins Fotos fertigte, bestätigte zwar, dass über eine gegenseitige Verlinkung und Bewerbung gesprochen worden sei, ohne dass es irgendwelche Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung der Fotos gegeben habe. Der Aussage der Zeugin lässt sich indes nicht entnehmen, dass überhaupt die Nutzung der Fotos thematisiert, insbesondere der Beklagten in Erweiterung der ursprünglichen Gestattung auch eine gewerbliche Nutzung auf ihrer Webseite gestattet wurde. Ebenso wenig geht aus dem Bekunden der Zeugin hervor, dass bei diesem Termin die Webseite der Beklagten Gegenstand des Gesprächs war, wie von dieser behauptet.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">c. Demgegenüber haben der Geschäftsführer der Klägerin und dessen Ehefrau, die Zeugin Nachname1, eine nachträgliche Gestattung gegenüber der Beklagten, die Fotos außer für die Messe auch auf ihrer Webseite gewerblich nutzen zu dürfen, sogar nachdrücklich verneint. Keiner Auseinandersetzung bedarf es mit den von der Berufung aufgezeigten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. Auch wenn die Eheleute Nachname1 sich gegenüber der Beklagten tatsächlich nicht mit der Eindeutigkeit positioniert haben sollten, wie von ihnen vor Gericht dargestellt, folgt hieraus jedenfalls nicht, dass sich der Geschäftsführer der Klägerin entsprechend der Darstellung der Berufung mit dem Ansinnen der Beklagten tatsächlich einverstanden erklärt hatte.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">d. Nach alldem fehlt es dem Senat an dem zur persönlichen Überzeugungsbildung i.S. des <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" title="&sect; 286 ZPO: Freie Beweisw&uuml;rdigung">§ 286 ZPO</a> erforderlichen, für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit [BGH Urt. v. 26.10.1993 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20155/92" title="BGH, 26.10.1993 - VI ZR 155/92: Vornahme der Beweisaufnahme durch den Einzelrichter im Berufung...">VI ZR 155/92</a> &#8211; Rn. 14]. Denn aus Sicht des Senats ist nicht ausschließen, dass die von der Beklagten anlässlich des ersten Fototermins aufgeworfene Frage nach einer weitergehenden Gestattung der gewerblichen Verwertung der von ihr gefertigten Fotografien von den Innenräumen des E-Werks auf ihrer Webseite seitens des Geschäftsführers der Klägerin letztlich offen gelassen wurde. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Umstand, dass dieser sich laut Darstellung der Beklagten mit einer gegenseitigen Verlinkung der Webseiten einverstanden erklärt haben mag. Denn ob beide Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass auf der Webseite der Beklagten die in Rede stehenden Fotos eingestellt würden, lässt sich der Aussage der Beklagten nicht entnehmen.</span><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;"> </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">e. Demnach liegt /die Beeinträchtigung des Zuweisungsgehalts des Hausrechts der Klägerin und damit die Unrechtmäßigkeit der in Rede stehenden Ablichtungen darin, dass die Beklagte die Grenzen des seitens der Klägerin erklärten Gestattungsumfangs überschritten hat. Denn diese hatte der Beklagten das Betreten ihres Pachtgrundstücks nur unter der Bedingung eröffnet, lediglich Fotoaufnahmen für die Präsentation auf der lokalen Messe zu fertigen, mithin beschränkt durch einen bestimmten Nutzungszweck. Hiervon ist die Beklagte durch die Einstellung dieser Fotos auf ihrer Webseite eigenmächtig abgewichen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">Vor diesem Hintergrund greift die Argumentation der Berufung, die Fotos seien in Kenntnis und mit Erlaubnis des Geschäftsführers der Klägerin angefertigt worden, zu kurz. Denn dessen Gestattung zum Betreten und Fotografieren des Pachtgrundstücks der Klägerin für die Hausmesse deckt nur diese Art der wirtschaftlichen Verwertung ab, nicht aber auch andere wie die hier erfolgte gewerbliche Nutzung auf der Webseite der Beklagten.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">f. Dass, wie von der Berufung geltend gemacht, sich aus dem Internetauftritt der Beklagten kein Hinweis auf die Identität des von der Klägerin gepachteten Objekts ergibt, ist ohne rechtliche Relevanz. Der Eingriff in das Hausrecht der Klägerin ist nämlich nicht davon abhängig, ob für Dritte erkennbar wird, um welches Objekt es sich handelt. Ebenso fehlt geht in diesem Zusammenhang der Verweis der Berufung auf Unternehmensgegenstand und Geschäftszweck der Klägerin.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">5. Entgegen der Ansicht der Berufung stellt sich das Vorgehen der Klägerin auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">a. Ein Rechtsmissbrauch lässt sich nicht damit begründen, dass die Klägerin seit 2004 eine Internetseite unterhalten mag, auf der sie das Pachtobjekt seit mindestens 2005 zur Vermietung anbietet und auch mit Fotoaufnahmen aus dem Innenbereich bewirbt sowie dieses anderweitig &#8211; insbesondere im Internet &#8211; vermarkte bzw. Dritten die Erlaubnis erteile, in nahezu identischer Form zu werben. Denn die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Bedingungen die Klägerin Dritten den Zugang zu ihrem Grundstück und das Fotografieren ihrer Innenräume und die Verwertung solcher Fotografien gestattet, steht in ihrem Belieben; eine allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung lässt sich für das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte bürgerliche Recht weder aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/3.html" title="Art. 3 GG">Art. 3 GG</a> noch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a> herleiten [BGH Urt. v. 15.1.2013 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI%20ZR%2022/12" title="BGH, 15.01.2013 - XI ZR 22/12: Ordentliche K&uuml;ndigungsrecht der privaten Banken">XI ZR 22/12</a> &#8211; Rn. 27].</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">b. Auch auf den von der Berufung thematisierten Umstand, ob sich aus dem Emailschreiben des Geschäftsführers der Klägerin vom 11.3.2014 entnehmen lasse, dieser habe schon seinerzeit Kenntnis von der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos auf der Webseite der Beklagten gehabt und nicht erst kurz vor dem Abmahnschreiben vom 28.11.2014, kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin nicht gestützt werden. In Betracht kommt allenfalls der Tatbestand der Verwirkung, der aber schon daran scheitert, dass es angesichts des Vorliegens einer einheitlichen Dauerhandlung an dem erforderlichen Zeitmoment fehlt.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">6. Entgegen der Ansicht der Berufung ist durch das Einstellen der Fotos auf der Webseite der Beklagten auch die Tathandlung des Vervielfältigens verwirklicht.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">Abzustellen für die Definition des Begriffs der Vervielfältigung auf das UrhG. Vervielfältigung ist danach jede körperliche Festlegung des Werks, die geeignet ist, dieses den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen [Dreier/Schulze, UrhG, 6.Aufl., § 16 Rn. 6]. Hierunter fällt auch das Speichern von Fotos auf einer Internet Homepage bzw. das Einstellen in das Internet [Dreier/Schulze aaO. &#8211; Rn. 7 und 15].</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">Wie die Berufung allerdings mit Erfolg geltend macht, wird von dem bloßen Einstellen der Fotos auf der Webseite der Beklagten die Handlungsalternative des Verbreitens nicht umfasst. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Weitergabe der Verfügungsgewalt über die Bildnisse. Die Beklagte hat diese weder gegenüber Dritten angeboten oder in Verkehr gebracht [vgl. Dreier/Schulze aaO., § 17 Rn. 7; KUG <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22</a> Rn. 9]. In Bezug auf diese Tathandlung steht der Klägerin daher kein Unterlassungsanspruch zu. Auch für eine etwaige Erstbegehungsgefahr ist insoweit nichts ersichtlich.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">7. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, bejaht.</span></p>
<p><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">8. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/92.html" title="&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen">§§ 92 Abs. 2</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">708 Ziff. 10</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" title="&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis">711 ZPO</a>.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-family: arial, helvetica, sans-serif; font-size: 12pt; color: #000000;">Die Revision war nicht gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/543.html" title="&sect; 543 ZPO: Zulassungsrevision">§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO</a> zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Der Senat hat nur bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung auf den Einzelfall angewendet.</span></p>
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		<title>Fotoklau &#8211; keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (LG Hamburg 308 O 161/13)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/fotoklau-keine-internationale-zustaendigkeit-deutscher-gerichte-lg-hamburg-308-o-16113/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Jul 2016 08:33:28 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Fotorecht berlin Das Landgericht Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung einen allgemeinen Grundsatz des Internetrechts betont, wonach nur dann deutsche Gerichte für Rechtsverletzungen (hier: Fotoklau)  zuständig sind, wenn die betreffenden Angebote  bestimmungsgemäß i(auch) n Deutschland abgerufen werden können. Hierzu reicht die bloße Möglichkeit des  Abrufs gerade nicht aus.  Selbst wenn ein Blog unter einer de-Domain abrufbar [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="color: #ffffff;">Fotorecht berlin</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Das Landgericht Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung einen allgemeinen Grundsatz des Internetrechts betont, wonach nur dann deutsche Gerichte für Rechtsverletzungen (hier: Fotoklau)  zuständig sind, wenn die betreffenden Angebote  bestimmungsgemäß i(auch) n Deutschland abgerufen werden können. Hierzu reicht die bloße Möglichkeit des  Abrufs gerade nicht aus. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Selbst wenn ein Blog unter einer de-Domain abrufbar ist, sei deutsches Urheberrecht nicht verletzt, wenn der Blog nicht in deutscher Sprache verfasst sei und sich nicht an deutsche Leser wende. Richtigerweise müsste es heissen &#8222;inländische&#8220; Leser und nicht &#8222;deutsche&#8220;, da Sprache nur ein Kriterium für die Einordnung der Bestimmung sein kann.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="color: #000000;"><span style="font-size: 12pt;">Anders wäre daher zu entscheiden gewesen, hätten sich die Blogs (auch) </span><span style="font-size: 12pt;">an Zielgruppen in Deutschland gerichtet. So kann ein Rechtsverstoß in einem türkischen Blog, der sich an die Türken in Deutschland wendet, auch deutsches Recht verletzen, ebenso wie ein Angebot wie allegro.pl, dass sich (auch) an hier lebende Polen</span><span style="font-size: 12pt;"> wendet.</span></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Die Entscheidung überrascht nicht, folgt sie doch dem Grundsatz, dass nur dann Ansprüche geltend gemacht werden können, wenn der Inhalt bestimmungsgemäß im Inland abrufbar ist. Folgerichtig wollte die Klägerin die Klage im Termin zurücknehmen, die notwendige Zustimmung der Beklagten wurde jedoch nicht erteilt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; color: #000000;">Fragen zum Urheberrecht ? Kontaktieren Sie uns. Ich bin Fachanwalt für Urheberrecht und kann Ihnen sicherlich behilflich sein.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bsharprod.psml?showdoccase=1&amp;doc.id=JURE160010790&amp;st=ent"><span style="color: #008000;">Link zur Entscheidung</span></a></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Entscheidung </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">LG Hamburg</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Urteil vom 17.06.2016, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=308%20O%20161/13" title="308 O 161/13 (2 zugeordnete Entscheidungen)">308 O 161/13</a></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;"><a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Tenor</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">1. Die Klage wird abgewiesen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">Tatbestand</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten wegen des behaupteten öffentlichen Zugänglichmachens von Fotografien über den Dienst „B.“ in Anspruch.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Die im Inland ansässige Klägerin ist Studentin und selbständige Fotografin. Sie nimmt für sich in Anspruch, die nachfolgend dargestellten Fotografien mit den Titeln „b.“, „t. l. of t. c.- c.- s.“ und „s.“, und erstellt zu haben:</span></p>
<p><span style="font-size: 16px;">(Bilder)</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Zudem macht sie geltend, Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an den nachfolgend dargestellten Fotografien mit den Titeln „o.“, „s. &amp; h.“ und „n.“ zu sein, die ihr Ehemann, zugleich Prozessbevollmächtigter der Klägerin, erstellt haben will: </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">(Bilder)</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Beklagte mit Sitz in den USA betreibt den Dienst „B.“, welcher in Deutschland unter anderem unter der Domain www. b..com abrufbar ist. Dieser Dienst ermöglicht es Internetnutzern („Bloggern“), die über einen Account bei der Beklagten verfügen, „Weblogs“ (kurz: „Blogs“) zu erstellen und diese mit Inhalten, unter anderem Fotografien, zu bestücken. Fotografien können entweder direkt auf den Servern der Beklagten hochgeladen oder von anderen Orten im Netz mittels Verlinkung („framing“, „inline link“) eingebunden werden. Auf der Benutzeroberfläche werden die Einträge &#8211; sogenannte „Posts“ &#8211; auf einer Pinnwand dargestellt, wobei die neueren Posts die älteren nach unten verdrängen. Ältere „Posts“ können anhand ihres Datums in einem nach Monaten und Jahren sortierten Archiv aufgerufen werden.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Bei der Anlage eines neuen Blogs müssen Nutzer einen Namen wählen, der zusammen mit der vorangestellten Schema-Bezeichnung „http://“, der nachgestellten Second-Level-Domain sowie der Domain „b..com“ die URL „http://blogname.b..com“ bestimmt, unter welcher der Blog zukünftig erreichbar sein wird. Der Dienst „B.“ weist die Besonderheit auf, dass die Server des Dienstes vor der Auslieferung von Inhalten die IP-Adresse des anfragenden Nutzers analysieren. Dabei wird ermittelt, in welchem Land der Nutzer während seines Zugriffs wahrscheinlich mit dem Internet verbunden ist. Ergibt die Prüfung, dass sich ein Nutzer in Deutschland befindet und er über die URL „http://blogname.b..com“ auf einen Blog zugreifen möchte, so wird dieser auf die entsprechende URL mit länderspezifischer Top-Level-Domain „http://blogname.b..de“ weitergeleitet, unter der sämtliche Inhalte des Dienstes gespiegelt sind. Unter dieser URL wird sodann der aufgerufene Blog angezeigt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Klägerin macht geltend, dass einzelne der streitgegenständlichen Fotografien in verschiedenen von der Beklagten gespeicherten Blogs unter anderem unter den folgenden URL auf den Servern der Beklagten gespeichert und im Inland abrufbar gewesen seien:</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">„B.“</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">•http://.html</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">•http://.html</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">„O.“</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">•http://.html</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">•http://.html</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">„t. l. of t. c.- c. s.“</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">•http://.html</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">• http://.html</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">„s. &amp; h.“</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">•http://.html</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">•http://.html</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">„S.“</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">•http http://.html</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">•http http://.html</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">„N.“</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">•http://</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">•http://</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Der Blog „2..de“ wird von einem Blogger mit Sitz in K. L. betrieben und ist in der indonesischen Sprache Bahsa Indonesia verfasst. Im Zentrum dieses Blogs stehen „Posts“, die jeweils mit einem Datum versehen sind und aus Bildern mit Textanteilen bestehen. Zum Teil stellt der Blogger auch Bildergalerien in seinen Blog ein.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Der Blog „9..de“ wird aus dem süd-ostasiatischen Raum betrieben und ist ebenfalls in der Sprache Bahsa Indonesia verfasst. Den „Posts“ sind in diesem Blog jeweils Bilder hinzugefügt, die sich thematisch auf den Text beziehen. Am rechten Rand des Fensters befindet sich ein Feld, das es dem Nutzer ermöglicht, anhand von illustrierten Landesflaggen eine Sprachauswahl vorzunehmen, wobei der Benutzer zwischen 12 Sprachen, darunter auch Deutsch, wählen kann. Die Übersetzung erfolgt durch eine Verlinkung auf den Dienst „G. Übersetzer“ („G. Translate“), auf dessen Seite der übersetzte Blog dargestellt wird. Bei diesem Dienst handelt es sich um eine maschinelle Übersetzung aufgrund einer statischen Übersetzungsmethode. Der Blog verfügt überdies über einen sogenannten „Flag Counter“, der registriert, wie viele Besucher den Blog aus welchem Land aufrufen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Der Blog „m..de“, dem eine französischsprachige Erläuterung der Inhalte vorangestellt ist, enthält Bilder und Bildergalerien mit überwiegend erotischem Inhalt. Der Blog wird täglich um neue Bilder ergänzt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Bei dem unter der URL „f..de“ dargestellten Blog handelt es sich um einen griechischen Blog, der ursprünglich in griechischer Sprache verfasst ist. Thematisch befassen sich die Blogeinträge mit Bereichen rund um den griechischen Sport. Der Blog hält eine Übersetzungsfunktion für 81 Sprachen bereit, die wiederum über die Verlinkung auf den Dienst „G. Übersetzer“ ( „G. Translate“) bereitgestellt wird.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Der unter der URL „c..de“ angezeigte Blog ist in portugiesischer Sprache verfasst. Der Blog präsentiert Texte und Bilder. Über ein Übersetzungstool verfügt dieser Blog nicht. Bei den Blogeinträgen handelt es sich um Gedichte, die jeweils mit Bildern illustriert sind. Die Bilder können in sozialen Netzwerken geteilt werden. Dieser Blog hat über 21.542 Besucher.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Der Blog „m1..de“ wird von dem spanischen Buchautor E. d. l. P. Z. betrieben und ist in spanischer Sprache verfasst. Es handelt sich ausweislich der Überschrift des Blogs um das sogenannte blogscriptum des Schriftstellers, in dem er täglich Erlebtes wiedergibt und mit seinen Lesern persönliche Gedanken teilt. Die Beiträge enthalten sowohl Texte als auch Bilder. Ein Übersetzungstool bietet diese Seite nicht an. Der Blog hat über 65.000 Besucher.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Der Blog „l..de“ wird von L. G. in italienischer Sprache betrieben, eine Übersetzungsfunktion bietet dieser Blog nicht. Er enthält Texte und Bilder zu unterschiedlichsten Themen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Der unter der Bezeichnung „d..de“ registrierte Blog ist ebenfalls in italienischer Sprache verfasst. Auf der Startseite werden jeweils Bilder mit einem Text gezeigt. Die Bilder enthalten weitgehend erotische Motive. Der Text ist hierbei zunächst grau und wirkt auf dem Hintergrund transparent. Erst durch einen Klick auf den „Post“ wird die Schrift in roter Schriftfarbe dargestellt. Dieser Blog weist über 10.078 Besucher auf.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Klägerin informierte die Beklagte durch Schreiben vom 22.03.2013 (Anlage O), gerichtet an die G. G. GmbH, unter Angabe der jeweiligen URL darüber, dass unter anderem die Fotografien „b.“, „o.“, „s.“ und „n.“ in den Blogs „2.“, „9.“, „c.“, „m1“, „f.“ und „d.“ abrufbar gewesen seien. Ob diesem Schreiben Screenshots der beanstandeten Blogeinträge beigefügt waren, ist zwischen den Parteien streitig. Mit E-Mail vom 26.03.2013 erbat die Beklagte, an die die G. G. GmbH das Schreiben vom 22.03.2013 weitergeleitet hatte, weitere Informationen über die geltend gemachte Rechtsverletzung (vgl. nicht nummerierte Anlage nach Anlage A 3.5). Mit Schreiben vom 26.03.2013 übermittelte die Klägerin der G. G. GmbH zwei eidesstattliche Versicherungen, in der sie unter anderem ihre Berechtigung in Bezug auf die beanstandeten Fotografien darlegte.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Mit E-Mail vom 09.04.2013 (nicht nummerierte Anlage nach Anlage A3.5) und vom 13.04.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den Zugriff auf die betreffenden Inhalte über die Blogs „2.“, „9.“, „f.“ und „d.“ deaktiviert habe, die beanstandete Fotografie im Blog „c.“ nicht identifiziert habe und die Beanstandung betreffend den Blog „m1“ nicht habe nachvollziehen können. Mit Schreiben vom 03.06.2013 (Anlage 5) beanstandete die Klägerin gegenüber der Beklagte unter anderem, dass in den Blogs „2.“ und „9.“ das Foto „b.“ und in dem Blog „c.“ das Foto „o.“ angeblich erneut abrufbar gewesen sein soll. Mit E-Mail vom 13.06.2013 erbat die Beklagte weitere Informationen bezüglich der beanstandeten Inhalte. Mit Schreiben vom 27.06.2013 übermittelte die Klägerin der Beklagten den Entwurf einer Klagschrift, in der sie weitere URL beanstandete (Bl. 67) und entsprechende Screenshots beifügte. Mit E-Mail vom 17.07.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe die beanstandeten Inhalte gelöscht. Mit E-Mail und Fax vom 18.07.2013 (Anlage A 28) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass in dem Blog „l.“ die Fotografie „s. &amp; h.“ und in den Blogs „m.“ und „f.“ die Fotografie „l. of t. c.- c. s.“ abrufbar war. Mit E-Mail vom 23.07.2013 (Anlage A 31) teilte die Beklagte der Klägerin die Löschung der beanstandeten Fotografien mit. Im Mai oder Juni 2014 will die Klägerin schließlich festgestellt haben, dass diese Inhalte in den betreffenden Blogs ebenso wie die Fotografien „s.“ und „n.“ in den Blogs „f.“ und „d.“ abrufbar gewesen sein sollen. Mit Schriftsatz vom 21.05.2015 macht die Klägerin geltend, dass die Fotografie „t. l. of t. c.- c. s.“ am 19.05.2015 im Blog „f.“ abrufbar gewesen sei.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Klägerin meint, die deutschen Gerichte seien international und das Landgericht Hamburg örtlich zuständig. Die Blogs richteten sich ausweislich der Domain „b..de“ an ein deutsches Publikum. Die Umleitung auf „b..de“ zeige außerdem, dass sich der Dienst bewusst an deutsche Nutzer richte. Der Dienst der Beklagten habe gerade das Ziel einer weltweiten Verbreitung. Diesen Umstand müssten sich die jeweiligen Betreiber der Blogs zurechnen lassen. Zudem gebe es auf einigen Blogs Übersetzungstools. Schließlich sei der Textanteil im Vergleich zum Bildanteil teilweise sehr gering oder auch nicht eingeblendet. Bildern hätten universelle Inhalte, ihnen ließe sich daher nicht keine länderspezifische Ausrichtung entnehmen. Außerdem sei nicht ersichtlich, aus welchem Land der jeweilige Blog stamme. Es sei nicht ausgeschlossen, dass das Herkunftsland der Blogs auch Deutschland sei.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Aus diesen Gründen, so meint die Klägerin, sei auch das inländische Urheberrecht mit den daraus folgenden Nutzungsrechten der Klägerin betroffen. Insoweit macht die Klägerin geltend, die Beklagte hafte täterschaftlich wegen der nach ihrer Behauptung wiederholten Abrufbarkeit der Fotografien in den jeweiligen Blogs auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung. Jedenfalls sei sie nach den Grundsätzen der Störerhaftung verantwortlich. Sie, die Klägerin, habe die Beklagte hinreichend genau auf die Rechtsverletzungen hingewiesen. Aus diesem Grund hätte die Beklagte dafür Sorge tragen müssen, dass die beanstandeten Fotografien nicht erneut hätten abgerufen werden können.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Die Klägerin beantragt zuletzt, nachdem sie im Hinblick auf den ursprünglichen Antrag zu 1. in der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2014 die Klagrücknahme erklärt hat und den Antrag zu 2. konkretisiert hat,</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">die Beklagte zu verurteilen,</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">1. […]</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">2. unter Androhung von Ordnungsgeld bis 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu fünf Monaten, es zu unterlassen die Kunstwerke der Klägerin „b.“, „o.“, “ t. l. of c.- c.- s.“, „s. &amp; h.”, „n.”, „s.” entsprechend den dieser Klage beigefügten Ausdrucken (A 22 &#8211; A 27) öffentlich zugänglich machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen wie geschehen über die von ihr betriebene Plattform www.b..com bzw. www.b..de unter den folgenden URL</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">26</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">„B.“</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">•http://.html</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">•http://.html</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">„O.“</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">•http://.html</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">•http://.html</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">„t. l. of t. c.- c. s.“</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">•http://.html</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">•http://.html</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">„s. &amp; h.“</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">•http://.html</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">•http://.html</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">„S.“</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">•http http://.html</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">•http http://.html</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;"> „N.“</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">•http://</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">•http://;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">3. der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Zeitraum, in dem sie die im Klagantrag zu 2. genannten Bilder auf ihren Servern gelagert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt hat und wer für den Upload der Kunstwerke verantwortlich ist und wie oft das Bild auf ihren Seiten angeklickt oder heruntergeladen worden ist;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">4. der Klägerin Schadensersatz zu zahlen in Höhe von 30.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">5. der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten in Höhe von 1.761,08 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Beklagte, die der Klagrücknahme im Termin vom 27.8.2016 nicht zugestimmt hat, beantragt,</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">die Klage abzuweisen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Sie ist der Auffassung, die deutschen Gerichte seien für den vorliegenden Rechtsstreit nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/32.html" title="&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung">§ 32 ZPO</a> international nicht zuständig, weil sich keiner der in Rede stehenden Blogs an deutsche Internetnutzer richte. Die internationale Zuständigkeit dürfe sich nicht allein nach der Abrufbarkeit im Inland richten, da dies zu einer Vervielfachung der Gerichtsstände führe. Vielmehr könnten nur solche Inhalte die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründen, die bestimmungsgemäß in Deutschland abrufbar seien. Allein die Weiterleitung der deutschen Nutzer auf die Domain blogspot.de begründe nicht, dass die entsprechenden Blogs bestimmungsgemäß im Inland abrufbar seien. Dies erfolge allein aus technischen und regulatorischen Gründen. Maßgeblich sei vielmehr die in den Blogs verwendete Sprache. Da sich alle in Rede stehenden Blogs ausschließlich an ausländische Leser richteten, sei die Zuständigkeit im Inland nicht gegeben. Übersetzungstools hingegen würden lediglich den Dienst „G. Translate“ einbinden, der keine adäquate Übersetzung bieten könne.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">In der Sache meint die Beklagte, dass das inländische Urheberrecht aus den Gründen, die auch gegen die internationale Zuständigkeit sprächen, durch die Abrufbarkeit im Inland nicht berührt sei. Sie nimmt darüber hinaus die Berechtigung der Klägerin in Bezug auf die geltend gemachten Fotografien in Abrede. Zudem bestreitet sie, dass die Fotografien überhaupt auf den Servern der Beklagten gespeichert gewesen seien. Aus den mit der Klageschrift vorgelegten Screenshots ergebe sich allein, dass die Fotografien in die Blogs eingebunden gewesen seien. Das Einbinden stelle keine Urheberrechtsverletzung dar. Im Übrigen bestreitet sie, dass die Fotografien in den streitgegenständliche Blogs unrechtmäßig vorgehalten würden. Selbst wenn die beanstandeten Fotografien auf Servern der Beklagten unrechtmäßig gespeichert gewesen wären, sei sie, die Beklagte, von einer Haftung für eine etwaig rechtswidrige Nutzung der Fotografien gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/10.html" title="&sect; 10 TMG: Speicherung von Informationen">§ 10 TMG</a> freigestellt. Sie habe von diesen Rechtsverletzungen keine Kenntnis gehabt. Dies folge schon daraus, dass dem Schreiben vom 22.03.2013 weder Screenshots noch Beschreibungen der Fotografien beigefügt gewesen seien, die eine Identifizierung der behaupteten Rechtsverletzung erlaubt hätten. Auch habe die Klägerin ihr zum Teil nur die URL von Archivseiten mitgeteilt, unter denen die Inhalte selbst nicht gespeichert, sondern nur verlinkt seien. Insofern habe dieses Schreiben schon keine Prüfpflichten im Rahmen der Störerhaftung ausgelöst. Schließlich habe die Klägerin auch nicht mitgeteilt, ob sie Dritten Lizenzen zur Internetnutzung der Bilder eingeräumt habe und diese Dritten die Bilder rechtmäßig im Netz nutzten. Jedenfalls habe sie, die Beklagte, sämtliche ihr obliegenden Prüfpflichten erfüllt.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Die Kammer hat mit rechtskräftigem Zwischenurteil vom 19.06.2015 entschieden, dass die deutschen Gerichte für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits international zuständig sind.</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">Entscheidungsgründe</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">A. Die zulässige Klage ist unbegründet.</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Hamburg ist international und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit hat die Kammer bereits mit Teilurteil vom 19.06.2015 festgestellt. Das Teilurteil ist rechtskräftig. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Die örtliche Zuständigkeit folgt ebenfalls aus <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/32.html" title="&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung">§ 32 ZPO</a>. Eine Differenzierung zwischen internationaler und örtlicher Zuständigkeit ist nicht geboten. Die streitgegenständlichen Fotografien waren auch in Hamburg abrufbar.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">II. Die Klage ist unbegründet. Die beanstandeten Nutzungshandlungen verletzen den Kläger nicht in den allein geltend gemachten Rechten aus dem deutschen Urheberrecht. Es fehlt insoweit an einem hinreichenden Inlandsbezug.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">1. Im vorliegenden Fall ist deutsches Urheberrecht anzuwenden. Urhebern stehen &#8211; auch aus der Sicht der zu ihrem Schutz geschlossenen internationalen Abkommen &#8211; keine einheitlichen Schutzrechte zu, die einem einzigen Statut unterliegen. Vielmehr verfügen sie über ein Bündel nationaler Schutzrechte (vgl. nur BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202007,%20691" title="BGH, 24.05.2007 - I ZR 42/04: Staatsgeschenk">GRUR 2007, 691</a> Rn. 18 &#8211; Staatsgeschenk mwN). Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist der Schutzbereich eines inländischen Schutzrechts auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§ 97 UrhG</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§§ 823</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">1004 BGB</a> setzt deshalb eine das deutsche Urheberrecht verletzende Benutzungshandlung voraus. Die Frage, ob bei grenzüberschreitenden Nutzungssachverhalten &#8211; wie den vorliegenden &#8211; Ansprüche aus Urheberrechten oder Leistungsschutzrechten im Inland bestehen, ist gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/Rom-II-VO/8.html" title="Art. 8 Rom-II-VO: Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums">Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO</a> (vgl. die Vorrangregelung des <a href="https://dejure.org/gesetze/EGBGB/3.html" title="Art. 3 EGBGB: Anwendungsbereich; Verh&auml;ltnis zu Regelungen der Europ&auml;ischen Union und zu v&ouml;lkerrechtlichen Vereinbarungen">Art. 3 EGBGB</a>) nach dem Recht des Landes zu beurteilen, für das Schutz beansprucht wird (lex loci protectionis, ganz herrschende Meinung vgl. BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202003,%20328" title="BGH, 07.11.2002 - I ZR 175/00: Sender Felsberg">GRUR 2003, 328</a>, 329 &#8211; Sender Felsberg; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202007,%20691" title="BGH, 24.05.2007 - I ZR 42/04: Staatsgeschenk">GRUR 2007, 691</a> Rn. 21 &#8211; Staatsgeschenk; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202012,%20621" title="BGH, 08.03.2012 - I ZR 75/10: OSCAR">GRUR 2012, 621</a> Rn. 34 &#8211; Oscar, zum Markenrecht, s.a. Drexl in MünchKommBGB, Int. ImmaterialgüterR Rn. 12 ff.; Katzenberger in Schricker/Loewenheim, UrhR, 4. Aufl., Vor §§ 120ff. Rn. 124 ff.). Die kollisionsrechtliche Norm des <a href="https://dejure.org/gesetze/Rom-II-VO/8.html" title="Art. 8 Rom-II-VO: Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums">Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO</a> hat universelle Geltung. Sie regelt gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/Rom-II-VO/3.html" title="Art. 3 Rom-II-VO: Universelle Anwendung">Art. 3 Rom II-VO</a> die internationalprivatrechtliche Anknüpfung umfassend und ist nicht auf unionsinterne Sachverhalte beschränkt (vgl. Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, UrhG, 3. Aufl., § 120 Rn. 8). Das Recht des Schutzlandes bestimmt, welche Handlungen als Verwertungshandlungen unter ein von ihm anerkanntes Schutzrecht fallen. Da sich die Klägerin auf die Verletzung der aus dem UrhG fließenden Befugnisse stützt, ist das UrhG als Schutzlandrecht in Anspruch genommen. Die Verweisung auf das deutsche Recht erstreckt sich auf die Frage des Vorliegens einer Rechtsverletzung ebenso wie auf die hier ebenfalls relevante Frage nach der Haftung mittelbarer Verletzer (vgl. Drexl in MünchKommBGB, Int. ImmaterialgüterR Rn. 225).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">a) Das sachrechtlich damit auf die in Rede stehenden grenzüberschreitenden Sachverhalte anzuwendende deutsche Urheberrecht setzt, um einen Verstoß auch im Inland zu als gegeben anzusehen, einen besonderen Inlandsbezug voraus (vgl. BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202003,%20328" title="BGH, 07.11.2002 - I ZR 175/00: Sender Felsberg">GRUR 2003, 328</a>, 329 &#8211; Sender Felsberg, zur umgekehrten Fragestellung, ob eine Fernsehausstrahlung vom Inland in das Ausland auch eine Verletzung des inländischen Senderechts darstellt). Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann näherer Feststellungen, wenn das vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. Andernfalls droht die Gefahr, dass es zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Schutzrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung ausländischer Unternehmen kommen kann (vgl. BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202005,%20431" title="BGH, 13.10.2004 - I ZR 163/02: HOTEL MARITIME">GRUR 2005, 431</a>, 432 &#8211; HOTEL MARITIME; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202012,%20621" title="BGH, 08.03.2012 - I ZR 75/10: OSCAR">GRUR 2012, 621</a> Rn. 35 &#8211; Oscar mwN; jeweils zum Markenrecht). Danach ist nicht jeder im Ausland hochgeladene und im Inland über das Internet abrufbare Inhalt dem Schutz der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug („commercial effect”) aufweist (BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202005,%20431" title="BGH, 13.10.2004 - I ZR 163/02: HOTEL MARITIME">GRUR 2005, 431</a>, 433 &#8211; HOTEL MARITIME; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202012,%20621" title="BGH, 08.03.2012 - I ZR 75/10: OSCAR">GRUR 2012, 621</a> Rn. 36 Oscar,). Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Nutzungshandlung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Schutzrechtsinhabers sind (BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202005,%20431" title="BGH, 13.10.2004 - I ZR 163/02: HOTEL MARITIME">GRUR 2005, 431</a>, 433 &#8211; HOTEL MARITIME, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202012,%20621" title="BGH, 08.03.2012 - I ZR 75/10: OSCAR">GRUR 2012, 621</a> Rn. 36 &#8211; Oscar). Auf der anderen Seite ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat oder ob dieser etwa zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert und die Beeinträchtigung des Schutzrechtsinhabers dadurch nicht nur unwesentlich ist (BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202005,%20431" title="BGH, 13.10.2004 - I ZR 163/02: HOTEL MARITIME">GRUR 2005, 431</a>, 433 &#8211; HOTEL MARITIME). Diese für Kennzeichenbenutzungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze gelten allgemein für Sachverhalte, bei denen ein im Ausland vorgenommenes Verhalten Auswirkungen auf inländische Schutzrechte hat (BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202012,%20621" title="BGH, 08.03.2012 - I ZR 75/10: OSCAR">GRUR 2012, 621</a> Rn. 36 &#8211; Oscar; OLG München <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=ZUM-RD%202012,%2088" title="OLG M&uuml;nchen, 17.11.2011 - 29 U 3496/11: Urheberrechtsverletzung: Internationale Zust&auml;ndigkeit f...">ZUM-RD 2012, 88</a>, 91 „hinreichender Inlandsbezug“; vgl. zu <a href="https://dejure.org/gesetze/Rom-II-VO/6.html" title="Art. 6 Rom-II-VO: Unlauterer Wettbewerb und den freien Wettbewerb einschr&auml;nkendes Verhalten">Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO</a> auch BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202014,%20601" title="BGH, 12.12.2013 - I ZR 131/12: Zust&auml;ndigkeit deutscher Gerichte bei englischsprachiger Pressemi...">GRUR 2014, 601</a> Rn. 38 &#8211; englischsprachige Pressemitteilung, wonach entsprechende Grundsätze zur Frage der Anwendbarkeit des UWG auf grenzüberschreitende Sachverhalte gelten). Danach ist auch für den Eingriff in die inländischen urheberrechtlichen Verwertungsrechte eine Erheblichkeitsschwelle im Sinne einer nicht nur unwesentlichen Spürbarkeit erforderlich (vgl. auch Drexl in MünchKommBGB, Int. ImmaterialgüterR Rn. 282 ff., 294, 299 mit Verweis auf eine notwendige Eingrenzung der Zahl der betroffenen Rechtsordnungen vor dem Hintergrund des Verbots der exterritorialen Anwendung innerstaatlicher Vorschriften; krit. zur Spürbarkeit Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, UrhR, 11. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rn. 77).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">b) Diese Rechtsprechung steht auch in Einklang mit dem Unionsrecht. Da <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a>, dessen Verletzung die Klägerin geltend macht, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG umsetzt und die Richtlinie das Recht der öffentlichen Wiedergabe vollständig harmonisiert (vgl. nur BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202016,%20171" title="BGH, 09.07.2015 - I ZR 46/12: Zur urheberrechtlichen Zul&auml;ssigkeit des &quot;Framing&quot;">GRUR 2016, 171</a> Rn. 17 &#8211; Die Realität II), ist auch die Frage, ob eine an einem bestimmten Ort vorgenommene Handlung in den räumlichen Anwendungsbereich fällt, letztlich eine Frage des Unionsrechts. Dies gilt auch für die hier vorliegenden Sachverhalte, bei denen das unmittelbare Handeln außerhalb der Union erfolgt. Es liefe dem Gebot der einheitlichen Auslegung des nationalen Rechts zuwider (vgl. BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202012,%201136" title="BGH, 16.08.2012 - I ZR 44/10: Vorlagebeschluss zur Kabelweiterleitung im Sendegebiet - &quot;Breitba...">GRUR 2012, 1136</a> Rn. 14 &#8211; Breitbandkabel), zwischen ausschließlich unionsinternen Sachverhalten und solchen Sachverhalten zu unterscheiden, bei denen ein Abruf im Inland von einem im Drittstaat vorgehaltenen Inhalt erfolgt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Auch nach der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 7 der das Urheberrecht betreffenden Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, der einen mit <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a>, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vergleichbaren Sachverhalt regelt, ist bei über das Internet in das Inland vermittelten Sachverhalten zu beachten, dass sich nicht schon aus der bloßen Zugänglichkeit eines Internetauftritts im Gebiet eines bestimmten Staates darauf schließen lässt, dass der Betreiber dieses Angebots eine dem Urheber vorbehaltene Handlung gerade im Inland vornimmt. Vielmehr hängt die Lokalisierung der Handlung gerade im Gebiet des Mitgliedstaats, in den die geschützten Inhalte gesendet werden bzw. abrufbar sind, davon ab, ob Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Handelnde mit dieser Form der Verbreitung die Personen, die sich in diesem Gebiet befinden, gezielt ansprechen wollte (vgl. EuGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202012,%201245" title="EuGH, 18.10.2012 - C-173/11: Football Dataco u.a. - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von...">GRUR 2012, 1245</a> Rn. 35 ff. &#8211; Football Dataco Ltd u.a./ Sportradar GmbH u.a. mit Verweis auf EuGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202011,%20505" title="EuGH, 07.12.2010 - C-585/08: Der Gerichtshof pr&auml;zisiert die unionsrechtlichen Regeln &uuml;ber die g...">NJW 2011, 505</a> Rn. 75 f., 80 und 92 &#8211; Pammer und Hotel Alpenhof; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202011,%201025" title="EuGH, 12.07.2011 - C-324/09: Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes f&uuml;r Ma...">GRUR 2011, 1025</a> Rn. 65 &#8211; L&#8217;Oréal u.a). Mit diesen Grundsätzen wird auch im Unionsrecht dem Umstand Rechnung getragen, dass sich das Verfahren der öffentlichen Zugänglichmachung über das Internet von den traditionellen Arten der Verbreitung durch die Ubiquität der Inhalte unterscheidet, die von einer unbestimmten Zahl von Internetnutzern überall auf der Welt unmittelbar aufgerufen werden können, unabhängig davon, ob der Betreiber dieser Website die Absicht hatte, dass die entsprechenden Inhalte außerhalb seines Mitgliedstaates aufgerufen wird, und ohne dass er Einfluss darauf hätte.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">c) Für die Frage, ob von im Ausland ansässigen Nutzern in das Netz gestellte und (über ausländische Server) im Inland abrufbare urheberrechtlich geschützte Inhalte ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">§ 19a UrhG</a> darstellt, ist damit maßgeblich, ob die Nutzer mit den streitgegenständlichen Blogs Rezipienten im Inland gezielt ansprechen wollten (vgl. Katzenberger in Schricker/Loewenheim, Vor §§ 120 Rn. 145 als Alternative zur „hM“ mit umfangreichen Nachweisen zu letzterer; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., Vor § 120 Rn. 42; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, UrhR, 3. Aufl., § 120 Rn. 16; 22; für bloße Abrufbarkeit v. Welser in Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rn 19) und sich die Nutzung nach ihrem objektiven Gehalt im Inland in wirtschaftlicher Weise nicht nur unwesentlich auswirkt.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">(1) Bei dieser Prüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter die Sprache, der Inhalt und die Aufmachung des Angebots, die Adresse und die Toplevel-Domain, die Natur der angebotenen Inhalte, etwaige auf das Inland ausgerichtete Liefer- und Zahlungsmethoden, Werbeinhalte, die auf das Inland abzielen, die Existenz einer nicht nur unerheblichen Zahl von im Inland ansässigen Nutzer, die das Angebot nutzen, oder etwa die Bekanntheit des Angebots im Inland. Gerade bei kommerziellen Angeboten, die die urheberrechtlichen Befugnisse in besonderer Weise beeinträchtigen können, wird sich anhand dieser Indizien in der Regel verlässlich feststellen lassen, ob ein ausreichender Inlandsbezug gegeben ist. Schwieriger gestaltet sich diese Feststellung bei nicht-kommerziellen Angeboten wie den vorliegenden, bei denen sich zum Teil weder aus den Inhalten (weil diese, insbesondere Bilder, universell sind) noch aus der Sprache des Angebots (weil sie keine relevanten Sprachanteile enthalten) Anhaltspunkte für einen spezifischen Inlandsbezug entnehmen lassen und sich die Anbieter dieser Inhalte möglicherweise überhaupt keine Gedanken über die räumliche Zielgruppe ihres Blogs machen und eine weltweite Rezeption (bloß) in Kauf nehmen. In diesen Fällen ist, wenn sich der Berechtigte auf seine inländischen Verwertungsrechte beruft, die nach dem urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz dessen wirtschaftliche Interessen schützen, maßgeblich, ob die Abrufbarkeit im Inland nicht nur unerhebliche und theoretische wirtschaftliche Auswirkungen für den Schutzrechtsinhaber hat. In diesen Fällen kann ein Inlandsbezug möglicherweise deshalb gegeben sein, weil das Angebot in Inland bekannt und in erheblichem Umfang nachgefragt ist, was sich beispielsweise daran messen lassen kann, dass eine nicht nur unerheblichen Anzahl von im Inland ansässigen Personen die fragliche Seite besucht, im Inland beworben oder zumindest hier auf das ausländische Angebot verwiesen wird. Lässt sich jedoch den Angeboten in Ermangelung solcher Anknüpfungstatsachen keine spezifische Ausrichtung auf das Inland entnehmen und fehlt es an einer eindeutigen auf das Inland bezogenen Ausrichtung, so muss es dabei bleiben, dass nach deutschem Sachrecht die maßgebliche Handlung jedenfalls nicht das inländische Urheberrecht, sondern das des Landes verletzt, in dem der Verantwortliche selbst gehandelt und die Inhalte physisch zum Abruf bereit gestellt hat.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">(2) Nicht entscheidend kommt es vorliegend darauf an, ob die Beklagte, die als Störerin in Anspruch genommen wird, selbst ihren Dienst auf das Inland ausrichtet (vgl. in diesem Sinne zu einer ähnlichen Fallgestaltung Drexl in MünchKommBGB, 6. Aufl., Int. ImmaterialgüterR Rn. 292). Eine Haftung als Störer setzt die Existenz eines rechtswidrigen Eingriffs in inländische Rechtspositionen und einen adäquat-kausalen Beitrag des Störers zu diesem voraus. Insofern ist für die Annahme einer Störerhaftung die Frage vorgreiflich, ob der eigentliche Täter eine Rechtsverletzung im Inland begangen hat. Unmittelbar Handelnde sind im vorliegenden Fall die Nutzer des Dienstes „b..com“, die mit diesem Dienst eine eigene Internetseite erstellen und Inhalte zum Abruf zur Verfügung stellen. Die Beklagte leistet insofern nur technisch-administrative Dienstleistungen und tritt mit Ausnahme der URL bei den konkreten Blogs inhaltlich nicht in Erscheinung. Anderes trägt die Klägerin jedenfalls nicht vor. Insbesondere bindet die Beklagte die von den Bloggern angebotenen Inhalte nicht, wie dies bei anderen Diensten mit sogenanntem „user generated content“ der Fall ist, in ein auf das Inland ausgerichtetes inhaltliches Umfeld ein. Vor diesem Hintergrund lässt sich daraus, dass der Dienst der Beklagten weltweit angeboten wird und bei einem Aufruf im Inland der jeweilige Nutzer auf die Toplevel-Domain blogspot.de umgeleitet wird, kein Inlandsbezug der täterschaftlichen Handlung der Blogbetreiber begründen. Die weltweite Abrufbarkeit des Dienstes sowie die Umleitung auf nationale Toplevel-Domains, welche die Blogger selbst nicht in der Hand haben, lassen nicht mehr als auf ein rein theoretisch weltweites Verbreitungsgebiet schließen, das den Bloggern aber nur bei weiteren Anhaltspunkten zugerechnet werden kann, die auf einen konkreten Inlandsbezug hindeuten. Maßgeblich ist danach die inhaltliche Ausgestaltung des Blogs. Weiterhin kommt es vorliegend auch nicht darauf, ob der Rechteinhaber im Inland ansässig ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn &#8211; wie hier &#8211; die Verletzung von urheberrechtlichen Vermögenspositionen geltend gemacht wird. Stützt sich das Begehren auf urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse, so kann dies möglicherweise anders zu beurteilen sein. Ebenfalls unbeachtlich ist der Umstand, dass die streitgegenständlichen Fotografien nach der Behauptung der Klägerin von ihrem Internetauftritt sowie von dem ihres Prozessbevollmächtigten heruntergeladen worden sein sollen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">(3) Den Inlandsbezug darzulegen und zu beweisen ist nach allgemeinen Grundsätzen Sache der Klägerin als derjenigen, die die Beklagte wegen einer deliktischen Handlung in Anspruch nimmt. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, wie sie die Klägerin aufgrund der weltweiten Abrufbarkeit des Dienstes der Beklagten annehmen möchte, kommt nicht in Betracht. Es gibt keine Anhaltspunkte, die im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf schließen lassen, dass ein Blogbetreiber nur deswegen, weil er einen weltweit abrufbaren Dienst nutzt, tatsächlich jedes einzelne Land der Erde gezielt ansprechen will. Dies lässt sich nur aus einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls ermitteln.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">d) Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall eine Verletzung des deutschen Urheberrechts nicht gegeben.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">(1) „2..de“</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Der Blog mit der Bezeichnung „2.“ ist nicht auf das Inland ausgerichtet. Es handelt sich um einen ganz überwiegend in indonesischer Sprache abgefassten Blog, welcher von einem in K. L. ansässigen Blogger betrieben wird. Nach Vortrag der Klägerin enthält er Artikel zu verschiedenen Themenbereichen, zudem auch reine Bildergalerien mit bis zu 16 oder mehr Bildern. Ein besonderer thematischer Bezug zum Inland lässt sich dem Blog nach dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Blog zum Zeitpunkt der Verwendung der streitgegenständlichen Bilder eine Übersetzungsfunktion aufwies. Dem Vortrag der Beklagten, dass der Blog nach Erhebung der Klage umgestaltet wurde und möglicherweise die Übersetzungsfunktion erst zu einem späteren Zeitpunkt hinzugefügt wurde, ist die Klägerin nicht weiter entgegen getreten.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Dass der Betreiber des Blogs unter anderem über die Dienste „Twitter“, „Facebook“, oder „G. +“ auf seinen Blog und die dort eingestellten Inhalte aufmerksam macht, begründet für sich genommen keinen Inlandsbezug. Denn es ist nicht ersichtlich, dass er sich mit diesen Diensten gerade an im Inland ansässige Nutzer richtet oder inländische Nutzer zu den Abonnenten seiner Angebote auf diesen Diensten zählen. Eine Bewerbung des vorliegenden Blogs in anderen Foren trägt die Klägerin nur pauschal vor (Bl. 185 dA). Diesem Vortrag lässt sich aber nicht entnehmen, dass es sich bei diesen Foren um solche mit Bezug zum Inland handelt. Insoweit lassen sich daraus auch keine Rückschlüsse auf eine irgendwie geartete inländische Bekanntheit oder jedenfalls auf eine mehr als nur unerhebliche Nutzung im Inland ziehen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">(2) „9..de“</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Der Blog mit der Bezeichnung „9.“ weist ebenfalls keinen hinreichenden Inlandsbezug auf. Es handelt sich um einen Blog aus dem asiatischen Raum, der wiederum in indonesischer Sprache gehalten ist. Die dort abrufbaren Artikel enthalten zahlreiche Bilder, zum Teil werden auch Bildergalerien ohne Text angeboten. Einen inhaltlichen Bezug zum Inland legt die Klägerin nicht dar. Der Blog enthält zwar eine Übersetzungsfunktion für 81 Sprachen, die auch eine deutsche Sprachauswahl ermöglicht. Dies deutet im Ausgangspunkt daraufhin, dass der Blogger zumindest mit der Möglichkeit rechnet, dass auch deutschsprachige Internetnutzer seinen Blog besuchen. Allerdings handelt es sich, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, um eine Verlinkung auf den Dienst „G. Übersetzer“ und nicht um eine eigenständig vom Blogger vorgehaltene deutsche Sprachfassung seines Blogs. Auch wenn einzelne Überschriften oder das Navigationsmenü (vgl. Bl. 194 f. dA) nach der Übersetzung zumindest ansatzweise verständlich sind, stellen sich die Ergebnisse der von der Beklagten angebotenen rein maschinellen Übersetzung der Artikel allerdings so dar, dass sich daraus der vom Blogger in der Originalsprachfassung intendierte Sinn und Inhalt &#8211; wenn überhaupt &#8211; nur bruchstückhaft entnehmen lässt (vgl. Bl. 241 dA). Darauf, dass die von ihm angebotenen Inhalte im Inland verständlich sind, kommt es dem Betreiber des Blogs damit ersichtlich nicht an. Vor diesem Hintergrund kann weder davon ausgegangen werden, dass der Blogbetreiber seinen Blog gezielt für einen Abruf im Inland bereithält, noch dass die Auswirkungen der faktischen Abrufbarkeit des Blogs im Inland die Verwertungsmöglichkeiten der Klägerin mehr als nur unwesentlich beeinträchtigen. Solange sich die über den Übersetzungsdienst der Beklagten generierte Übersetzung nicht als eine gleichwertige Version der Originalsprachfassung darstellt, lässt sich ein hinreichend relevanter Inlandsbezug mit der Übersetzungsfunktion nicht begründen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass in dem Blog ein Besucherzähler eingebunden ist, der die Anzahl der Besucher nach Nationen aufzeichnet. Danach waren bei einem zeitlich nicht näher dargelegten Abruf 3.833 Besucher aus Indonesien, hingegen nur 53 aus Deutschland protokolliert (vgl. Bl. 192). Bei einem Abruf am 30. September 2014 standen 61 Besucher aus Deutschland einer Zahl von 4.012 indonesischen Besuchern gegenüber. Der Anteil der deutschen Besucher belief sich auf 0,8 %. Sowohl die absolute Zahl der Besucher aus Deutschland als auch deren Anteil im Verhältnis zur Gesamtzahl der Besucher lässt die nur marginalen Inlandsauswirkungen dieses Blogs erkennen. Wie die Beklagte mit Recht geltend macht, ist bei der Zählung der deutschen Besucher im Übrigen zu berücksichtigen, dass in der angegebenen Zahl die Abrufe der Parteien sowie ihrer in Inland ansässigen Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der Vorbereitung des vorliegenden Verfahrens möglicherweise enthalten sind.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">(3) „m..de“</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Auch dieser Blog mit dem Titel „M. c. q. c. b.?“ lässt keinen hinreichenden Inlandsbezug erkennen. Der Blog enthält ganz überwiegend Galerien mit zumeist erotischen Bildern, die tagtäglich ergänzt werden. Texte enthält der Blog nicht. Die Beklagte nimmt insoweit nur pauschal in Abrede, dass der Blog keine redaktionellen Texte enthält. Da sie selbst diesen Blog hostet und letzterer damit in ihrem eigenen Wahrnehmungsbereich liegt, wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, Screenshots vorzulegen, die Textanteile des Blogs hätten erkennen lassen können. Allerdings ist dem Blog unstreitig eine kurze französischsprachige Erläuterung der Inhalte des Blogs vorangestellt (vgl. Bl. 136 dA).</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Zwar trifft es zu, dass die Bilder dieses Blog aufgrund ihres Inhalts universellen Charakter haben. Das allein genügt angesichts der &#8211; wenn auch kurzen &#8211; französischsprachigen Einleitung des Blogs und des Titels für sich genommen nicht, um daraus zu schließen, dass der Betreiber des Blogs gezielt Nutzer im Inland ansprechen wollte. Dafür bräuchte es zusätzlicher Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass der Blog im Inland tatsächlich in nicht nur erheblichem Umfang gelesen wird. Solche Anhaltspunkte lässt der Vortrag der Klägerin indes nicht erkennen. Die Möglichkeit der Verlinkung und des „Teilens“ der Inhalt über Dienste wie „Twitter“ oder „Facebook“ bewirkt keinen Inlandsbezug, solange sich ein solches Teilen oder Verlinken im Inland nicht in irgendeiner Weise konkret niederschlägt.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">(4) „f..de“</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Auch der Blog „f.“ ist nicht auf das Inland ausgerichtet. Es handelt sich um einen Blog in griechischer Sprache, dessen Texte mit zahlreichen, zum Teil bis zu 50 Bildern illustriert werden. Der Blog enthält Werbebanner. Allerdings trägt die Klägerin nicht vor, dass es sich um Werbung handelt, die potentielle Kunden im Inland anspricht. Im Hinblick auf die im Blog verfügbare Übersetzungsfunktion gelten die Ausführungen zum Blog „9.“ entsprechend. Auch hier handelt es sich, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, nicht um eine eigene Sprachfassung des Blogbetreibers, sondern um eine automatisiert erstelle Übersetzung des Dienstes „G. Übersetzer“. Wie sich dem von der Beklagten vorgelegten Ergebnis der Übersetzung einzelner Artikel des Blogs (vgl. Anlage B 19, Bl. 238 dA) entnehmen lässt, kann der Sinn des Originalartikels nur in Ansätzen nachvollzogen werden. Die Qualität der Übersetzung lässt bereits erkennen, dass es dem Blogbetreiber nicht gezielt darauf ankommt, Internetnutzer in Deutschland anzusprechen. Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass die Inhalte des Blogs einen besonderen Bezug zum Inland haben. Dies spiegelt sich in den von der Klägerin dargelegten Besuchszahlen auf Grundlage des in den Blog integrierten Zähler wider, wonach an einem nicht näher bestimmten Tag zu einer nicht näher bestimmten Zeit von insgesamt 62 Besuchern 51 aus Griechenland und nur 4 aus Deutschland kamen. Vor diesem Hintergrund kann allenfalls von marginalen wirtschaftlichen Auswirkungen im Inland ausgegangen werden, die nicht geeignet sind, einen hinreichenden Inlandsbezug zu begründen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">(5) „c..de“, „m1.de“, „l..de“, „d..de“</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Schließlich lassen die Blogs mit den vorgenannten Titeln ebenfalls keinen hinreichenden Inlandsbezug erkennen. Bei l..de handelt es sich um einen italienischen, bei m1.de um einen spanischen und bei c..de um einen portugiesischen Blog, die nach dem Vortrag der Klägerin keinen inhaltlichen oder sonstigen Bezug zum Inland aufweisen. Der Blog d. ist in italienischer Sprache gehalten, wobei der Text &#8211; je nach technischer Darstellungsweise &#8211; mal mehr, mal weniger sichtbar ist. Der Blog wird von erotischen Bildern geprägt. Deutsche Sprachfassungen enthält keiner der hier zuletzt genannten Blogs, ebenso wenig bieten sie irgendwelche Übersetzungsfunktionen an. Auch lassen sich keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass Internetnutzer im Inland in nicht nur unerheblicher Zahl diese Blogs aufsuchen. Damit bleibt es bei einer bloß theoretischen Ansprache von inländischen Internetnutzern, die nicht geeignet ist, einen hinreichend relevanten Inlandsbezug zu begründen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">(6) Ein wirtschaftlich erheblicher Inlandsbezug ergibt sich auch insgesamt nicht dadurch, dass Nutzer über die streitgegenständlichen Blogs die in Rede stehenden Bilder herunter laden können. Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie Umsatzrückgänge bei der Verwertung ihrer Fotografien zu verzeichnen habe, ist bereits nicht nachvollziehbar, dass dies gerade auf die Verwendung der streitgegenständlichen Bilder in den hier streitgegenständlichen Blogs zurückzuführen ist.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">B. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">§§ 91</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/269.html" title="&sect; 269 ZPO: Klager&uuml;cknahme">269 Abs. 3 Satz 2 ZPO</a>. Eine Zustimmung der Beklagten zur Rücknahme des ursprünglichen Klagantrags zu 1. bedurfte es nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/269.html" title="&sect; 269 ZPO: Klager&uuml;cknahme">§ 269 Abs. 1 ZPO</a> nicht. Die Rücknahme erfolgte in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage bevor die Parteien Anträge gestellt haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/709.html" title="&sect; 709 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung">§ 709 Satz 2 ZPO</a>.</span></p>
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		<title>Kein Lichtbildschutz für einfache Reproduktionen (LG München)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/kein-lichtbildschutz-fuer-einfache-reproduktionen-lg-muenchen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Nov 2015 10:23:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gemäß § 71 Abs.1 UrhG genießen Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, Schutz. Lichtbilder in diesem Sinne sind Fotographien unabhängig von der zugrundeliegenden Aufnahmetechnik. Eine fotografische Reproduktion soll nach einer starken Literaturmeinung ebenfalls Schutz genießen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert oder wenn sie auf nicht ausschließlich maschinellem Weg entsteht (LG München I) [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/71.html" title="&sect; 71 UrhG: Nachgelassene Werke">§ 71 Abs.1 UrhG</a> genießen Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, Schutz. Lichtbilder in diesem Sinne sind Fotographien unabhängig von der zugrundeliegenden Aufnahmetechnik. Eine fotografische Reproduktion soll nach einer starken Literaturmeinung ebenfalls Schutz genießen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert oder wenn sie auf nicht ausschließlich maschinellem Weg entsteht (LG München I) . Ein bloße technische Reproduktion einer bestehenden Grafik erfüllt dagegen nicht das Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung und genießt keinen Lichtbildschutz.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">In dem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall wurde ein simples Foto einer Verpackung erstellt. Dieses Bild wurde von einem Anbieter auf Ebay ohne Einwilligung des Fotografen verwendet. Der Fotograf ließ abmahnen, der Abgemahnte erhob Widerklage. Das Landgericht stellte fest, dass die einfache Reproduktion einer bestehenden Grafik (hier des Covers einer Verpackung) nicht zu einem Schutz führt.</span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Leitsatz des Verfassers:</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt; color: #339966;">Eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Grafik erfüllt nicht das Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung und genießt keinen Lichtbildschutz.  </span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><span style="font-size: 12pt;">LG München I Urteil vom 27.7.2015 </span><br />
<span style="font-size: 12pt;"><a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20O%2020941/14" title="LG M&uuml;nchen I, 27.07.2015 - 7 O 20941/14: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit, Klageerhebung, Vers&auml;umni...">7 O 20941/14</a></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&#8230;.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Tatbestand</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">Die Klägerin bietet im Internet u. a. auf der Handelsplattform Ebay unter dem Benutzernamen &#8230; Multimediadatenträger verschiedenster Art (Software, Audio-CD&#8217;s, Film-DVD’s, Video- und Konsolenspiele) bundesweit zum Verkauf im Wege des Versandhandels an. Um ihre Produkte optisch ansprechend zu präsentieren, fügt die Klägerin ihren Angeboten Produktfotos bei, die in der Regel das Cover der Verpackung zeigen. Dies geschieht in der Weise, dass ein Mitarbeiter der Klägerin ein Foto von den bei der Klägerin verfügbaren Produkten erstellt und das Foto mit einem Wasserzeichen mit der Aufschrift &#8230; versieht; unter anderem wurde so das Bild von dem Softwareprodukt &#8222;PDF-Alleskönner&#8220; erstellt. Dieses Bild erstellte der ehemalige Mitarbeiter der Klägerin während seiner Ausbildungszeit als Lehrling auf Weisung der Klägerin in den Geschäftsräumen der Klägerin. Hen räumte der Klägerin die Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Bild ein.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Beklagte bietet in ihrem Webshop unter der Adresse &#8230; bundesweit Datenträger für Software zum Verkauf an. Am 9. April 2014 bot die Beklagte dort die Software &#8222;PDF-Alleskönner&#8220; zum Preis von 2,90 Euro zzgl. Versandkosten zum Verkauf an. Auch auf der von der Beklagten verwandten Produktdarstellung war der Schriftzug &#8230; eingeblendet.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. April 2014 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der unberechtigten Verwendung ihres Bildes ab und forderte sie zur Unterlassung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 18. April 2014 auf sowie zur Übernahme der durch die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 612,80 Euro netto unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 7.500 Euro. Darüber hinaus forderte die Klägerin die Beklagte zur Auskunftserteilung bis zum 25. April 2014 darüber auf, seit wann das Lichtbild der Klägerin in welcher Weise und ggf. an welchem weiteren Ort die Beklagte dies verwendete (vgl. Anlage K 6).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Beklagte beauftragte den Beklagtenvertreter. Dieser prüfte die Richtigkeit der Abmahnung. Es fand ein Beratungsgespräch mittels Skype statt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Klägerin behauptet, das Angebot der Beklagten vom 9. April 2014 sei unter Verwendung des Lichtbilds der Klägerin erfolgt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Ihre ursprünglich auf Unterlassung, Auskunft und Erstattung vorgerichtlicher Kosten gerichtete Klage hat die Klägerin zurückgenommen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Die Beklagte und Widerklägerin beantragt,</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 612,80 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.4.2014 zu zahlen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Die Klägerin und Widerbeklagte beantragt,</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">die Widerklage abzuweisen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe keine Fotographie, sondern nur eine technische Reproduktion erstellt. Die vorgerichtlichen Kosten der Rechtverteidigung der Beklagten würden 612,80 € betragen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Gründe</span><br />
<span style="font-size: 12pt;">I.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Die zulässige Widerklage ist in der Hauptsache begründet.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Widerklägerin kann gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">§ 97a Abs. 4 UrhG</a> Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, da die Abmahnung unberechtigt war. Die Widerbeklagte hat auch nicht nachgewiesen, dass für sie zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar gewesen wäre, dass die Abmahnung unberechtigt war.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">I.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Die Abmahnung war in der Sache unberechtigt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">1. Der Klägerin steht mangels Urheberrechtsverletzung kein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gern. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">§§ 97 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a UrhG</a> gegen die Beklagte zu.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">a. Das Vorliegen eines Lichtbildwerks hat die Widerbeklagte nach den qualifizierten Einwänden der Widerklägerin nicht weiter behauptet. Im Übrigen wurde das Cover des angebotenen Produkts lediglich 2-dimensional abgebildet. Es handelt es um eine rein technische, keine künstlerische Leistung.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">b. Auch Lichtbildschutz kommt nicht in Betracht. Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, genießen gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/71.html" title="&sect; 71 UrhG: Nachgelassene Werke">§ 71 Abs. 1 UrhG</a> Schutz. Lichtbilder in diesem Sinne sind Fotographien unabhängig von der zugrundeliegenden Aufnahmetechnik. Ebenfalls schutzfähige Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, sind die Ergebnisse solcher Verfahren, bei denen ein Bild unter Benutzung strahlender Energie erzeugt wird. Eine fotografische Reproduktion soll nach einer starken Literaturmeinung ebenfalls Schutz genießen, wenn sie einen erheblichen Aufwand erfordert oder wenn sie auf nicht ausschließlich maschinellem Weg entsteht. Hingegen erfüllt eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Grafik nicht das Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung und genießt keinen Lichtbildschutz (Dreier/Schulze/Schulze, 4. Auflage 2013, § 72UrhG, Rn. 3, 4, 6, 10 mwN.). Vorliegend behauptete die Klägerin zwar, dass fotographische Reproduktion vorliege, indes hat sie weder vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass diese einen erheblichen Aufwand erforderte und nicht ausschließlich maschinellem Weg entstanden ist. Vielmehr ist offensichtlich das Gegenteil der Fall. Denn es liegt eine lediglich 2-dimensionale Vervielfältigung vor, in Bezug auf welche die Belichtung und die Wahl des Darstellungswinkels wesentlich einfacher zu bewerkstelligen sind, als wenn ein Produkt in einer Weise fotografiert wird, welche es in seinen 3 Dimensionen erkennen lässt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">c. Die Klägerin macht schließlich auch nicht geltend, Nutzungsrechte an der ursprünglich geschaffenen graphischen Gestaltung des Produktcovers zu haben; diese dürften vielmehr bei dem Produkthersteller liegen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">2. Nachdem die Abmahnung auf eine Urheberrechtsverletzung gestützt war, kann sie entgegen der Auffassung der Widerbeklagten nicht nachträglich mittels <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§§ 3</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">4 Nr. 9c UWG</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">823 BGB</a> gerechtfertigt werden. Im Übrigen sind die Voraussetzungen dieser Normen nicht vorgetragen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">II.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Die Einschaltung des Beklagtenvertreters erscheint auch erforderlich.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">1. Aus Sicht einer vernünftigen Teilnehmerin im Rechtsverkehr in der Position der Widerklägerin war die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach Erhalt der Abmahnung sinnvoll, denn dies war die kostengünstigste Möglichkeit der Überprüfung, ob die Abmahnung gerechtfertigt war und daher die geltend gemachten Ansprüche erfüllt werden sollten, oder ob es die Widerklägerin vernünftigerweise auf eine Klageerhebung ankommen lassen konnte. Eine Klageerhebung war angesichts des Abmahnschreibens auch ernsthaft zu besorgen &#8211; nicht zuletzt beschritt die Klägerin tatsächlich in der Folge dann den Rechtsweg. Hätte die Beklagte den Beklagtenvertreter nicht eingeschaltet, wäre Versäumnisurteil gegen sie ergangen. Infolge der zuvor erfolgten anwaltlichen Beratung wusste sie aber, dass die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hatte und beantragte folgerichtig Klageabweisung. Im Übrigen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Widerklägerin auf S 2 &#8211; 5 ihres Schriftsatzes vom 07.04.2015 verwiesen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">2. Dass die in Rechnung gestellte Beratungsleistung tatsächlich erfolgte, stellte die Widerbeklagte nach anfänglichem Bestreiten mit Schriftsatz vom 05.05.2015 unstreitig.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">III.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">Die Widerklägerin kann die Kosten in der berechneten Höhe verlangen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">1. Ob die Widerklägerin schon eine Zahlung auf die Rechnung geleistet hat, ist irrelevant. Denn nachdem sich die Widerbeklagte nicht allein mit diesem Argument verteidigt hat, sondern darüber hinaus auch aus anderen Gründen eine Regulierung des Kostenerstattungsanspruchs der Gegenseite abgelehnt hat, wandelte sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch (BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202004,%201868" title="BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02: Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodel...">NJW 2004, 1868</a> f.).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt;">2. Die vorgerichtlichen Kosten der Rechtverteidigung der Beklagten betragen 612,80 € Der Ansatz einer 1,3 Gebühr ist in der Sache nicht zu beanstanden. Insbesondere waren vom Beklagtenvertreter nach Erhalt der Abmahnung dieselben juristischen Prüfungsarbeiten durchzuführen, wie vom Klägervertreter vor Anfertigung der Abmahnung. Der Unterschied, dass das Abmahnungsschreiben nicht verfasst, sondern nur geprüft wurde, wirkt sich gebührentechnisch nicht aus. Angemessen ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer in solchen Konstellationen eine 1,3 Gebühr. Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass komplexe Fragen des Urheberrechts zu prüfen waren.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">IV.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Die Widerbeklagte hat nicht nachgewiesen, dass es für sie zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar gewesen wäre, dass die Abmahnung unberechtigt war. Die Klägerin hatte Prüfpflichten, die sie verletzt hat. Sie hätte vor der Abmahnung prüfen müssen, wie ihr eigenes Bild zustande kam und welche rechtlichen Folgen daraus resultieren. Auf die rechtliche Beachtlichkeit ihres eigenen Copyright-Vermerks durfte sie sich nicht verlassen.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">II.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Zinsen stehen der Widerklägerin gern. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/288.html" title="&sect; 288 BGB: Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden">§§ 288</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/291.html" title="&sect; 291 BGB: Prozesszinsen">291 BGB</a> erst ab Rechtshängigkeit zu; ein früherer Zinsbeginn ist nicht ersichtlich.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">III.</span></p>
<p><span style="font-size: 12pt;">Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">§§ 91 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/269.html" title="&sect; 269 ZPO: Klager&uuml;cknahme">269 Abs. 3</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/708.html" title="&sect; 708 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung">708 Nr 11</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/711.html" title="&sect; 711 ZPO: Abwendungsbefugnis">711 ZPO</a></span></p>
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		<item>
		<title>OLG Hamburg vom 5.4.2012: Notwehrlage beim unerlaubten Fotografieren kann vorliegen (3-14/12)</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/persoenlichkeitsrecht-olg-hamburg-vom-5-4-2012-notwehrlage-beim-unerlaubten-fotografieren-kann-vorliegen-3-1412/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 May 2014 13:17:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fotorecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wer ohne seine Einwilligung fotografiert wird, kann sich grundsätzlich dagegen auch mit Gewalt erwehren. So das OLG Hamburg in einem Beschluss vom 5. April 2012. Das Gericht stellt klar, dass das Anfertigen von Bildnern nicht dem KUG unterfällt, sondern den Betroffenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Soweit das KUG eine Verbreitung nicht erlaubt, ist das [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: large;">Wer ohne seine Einwilligung fotografiert wird, kann sich grundsätzlich dagegen auch mit Gewalt erwehren. So das OLG Hamburg in einem Beschluss vom 5. April 2012. Das Gericht stellt klar, dass das Anfertigen von Bildnern nicht dem KUG unterfällt, sondern den Betroffenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Soweit das KUG eine Verbreitung nicht erlaubt, ist das Anfertigen ebenfalls untersagt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: large;">Fragen zum Fotorecht ? Fragen !</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">OLG Hamburg · Beschluss vom 5. April 2012 · Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3-14/12" title="OLG Hamburg, 05.04.2012 - 3-14/12: K&ouml;rperverletzung zum Nachteil eines Pressefotografen: Notweh...">3-14/12</a></span></p>
<p style="text-align: justify;">&#8230;</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">1. Ein Schlag mit der Hand gegen die von einem Pressefotografen vor seinem Gesicht gehaltene Kamera erfüllt nicht ohne weiteres den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung durch Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">2. Das Anfertigen von Bildern ohne Einverständnis des Betroffenen stellt keine Verletzung des <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KunstUrhG</a> dar, sondern einen Eingriff in das sich aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Art. 1 Abs. 1</a> und 2 Abs. 1 GG ergebene allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">3. Der Eingriff in das Recht am eigenen Bild entfällt nicht etwa deshalb, weil das später veröffentlichte Bild in der Presse durch einen Balken über die Augenpartie verfremdet werden könnte. Es reicht, wenn der Angeklagte nur durch einen eingeschränkten Personenkreis identifiziert werden könnte.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">4. Der weite Schutz gegen das Anfertigen von Bildnissen ist im Wege der Abwägung der im Widerstreit liegenden Interessen begrenzt, wenn er mit anderen grundgesetzlichen geschützten Interessen kollidiert. Im Ergebnis ist die Anfertigung eines Bildnisses in dem Umfang zulässig, in dem es nach <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§§ 22</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">23 KunstUrhG</a> verbreitet werden darf.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">5. Als relative Personen der Zeitgeschichte nach <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG</a> kommen Angeklagte dann in Betracht, wenn die ihnen zur Last gelegte Tat über das täglich Wiederkehrende hinausgeht und einiges Aufsehen erregt hat. Ob und in welchem Umfang die Allgemeinheit ein das Persönlichkeitsinteresse überwiegendes Informationsinteresse hat, ist aufgrund einer wertenden Abwägung aller betroffenen Interessen und Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Zugunsten des betroffenen Angeklagten ist dabei zu berücksichtigen, dass er sich in einem Strafverfahren regelmäßig in einer für ihn ungewohnten und belastenden Situation befindet, weil er zur Anwesenheit verpflichtet ist und es gerade für ihn durch Bildveröffentlichungen durchaus zu Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen seines Anspruchs auf Vermutung der Unschuld sowie auch einer späteren Resozialisierung kommen kann.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">6. Bei sog. Kleinkriminalität liegt ein Überwiegen des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Abbildung des Angeklagten eher fern.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">7. Gegenüber einem rechtswidrigen Anfertigen von Bildnissen ist der Angeklagte zur Notwehr gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/32.html" title="&sect; 32 StGB: Notwehr">§ 32 StGB</a> berechtigt. Er muss sich nicht darauf beschränken, sein Gesicht zu verdecken, sondern darf die Verteidigung wählen, die den Angriff sofort und endgültig beendet.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">Tenor</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 4, vom 14.10.2011 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">Gründe</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">I.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat den jetzt 60-jährigen, unbestraften Angeklagten am 07.02.2011 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- Euro verurteilt. Die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen hat das Landgericht mit Urteil vom 14.10.2011 verworfen. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">Am 04.05.2010 sollte um 9.00 Uhr im Amtsgericht Hamburg-Wandsbek eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs einer Körperverletzung stattfinden. Es ging um einen Nachbarschaftsstreit, bei dem auch Hunde eine Rolle spielten. Das Verfahren stand auf der Presseliste der Staatsanwaltschaft, so dass auch ein Fotograf einer großen deutschen Boulevard-Zeitung, der später geschädigte Zeuge H. , anwesend war. Als der Angeklagte im Treppenhaus erschien, begann der Zeuge ihn zu fotografieren. Der Angeklagte war hierüber überrascht und erbost und forderte den Zeugen lautstark auf, sein Tun einzustellen. Der Zeuge H. reagierte hierauf nicht, sondern fotografierte den Angeklagten weiter. Auch die erneute lautstarke Aufforderung, das Fotografieren einzustellen, ignorierte der Zeuge und schlug dem Angeklagten vor, er möge sich doch ein Blatt Papier oder die mitgeführte Tasche vor das Gesicht halten. Der Angeklagte hielt sich stattdessen zunächst die Hand vor das Gesicht, ging dann, als der Zeuge weiter fotografierte, wütend auf ihn zu, holte mit dem rechten Arm aus und schlug mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz mit der flachen Hand wuchtig gegen das Objektiv der Kamera, die der Zeuge gerade vor sein Gesicht hielt. Durch den Schlag wurde die Kamera in das Gesicht des Zeugen gedrückt. Der Zeuge taumelte etwas zurück und schubste den Angeklagten von sich weg. Er erlitt infolge des Schlages Schmerzen im Oberkiefer, Kopfschmerzen und ein Taubheitsgefühl im Bereich der Frontzähne, ferner eine gerötete Stelle auf dem Nasenrücken, die nicht behandelt werden musste. Die Kopfschmerzen waren am nächsten Tag verschwunden, die übrigen Schmerzen und das Taubheitsgefühl nach wenigen Tagen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">Am nächsten Tag erschien in der Zeitung ein Artikel über den Prozess, dem ein Bild des Angeklagten beigefügt war. Auf zivilrechtliche Intervention des Angeklagten verpflichtete sich der Verlag, keine Bilder des Angeklagten zu veröffentlichen. In dem damaligen Strafverfahren wurde der Angeklagte freigesprochen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">Das Landgericht hat eine gefährliche Körperverletzung gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/223.html" title="&sect; 223 StGB: K&ouml;rperverletzung">§§ 223 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/224.html" title="&sect; 224 StGB: Gef&auml;hrliche K&ouml;rperverletzung">224 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> angenommen, die nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen sei. Das Fotografieren in einem öffentlichen Gerichtsgebäude anlässlich einer öffentlichen Hauptverhandlung auch gegen den erklärten Willen des Angeklagten stelle keinen rechtswidrigen, notwehrfähigen Angriff dar, der einen Schlag gegen die Kamera rechtfertige.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Angeklagten form- und fristgerecht erhobene Revision.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil des Landgerichts mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Berufungsstrafkammer des Landgerichts zu verweisen. Die Subsumtion des Landgerichts unter den objektiven Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung und die Verneinung einer Rechtfertigung seien nicht zu beanstanden. Es liege aber ein Erörterungsmangel vor, weil das Landgericht die Möglichkeit einer Schuldunfähigkeit (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/20.html" title="&sect; 20 StGB: Schuldunf&auml;higkeit wegen seelischer St&ouml;rungen">§ 20 StGB</a>) oder verminderten Schuldfähigkeit (<a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/21.html" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">§ 21 StGB</a>) nicht geprüft habe, obwohl hierzu wegen einer psychischen Erkrankung des Angeklagten, die zu dauernder Erwerbsunfähigkeit und zu eine Schwerbehinderung von 80% geführt habe, Anlass bestanden hätte.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">II.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">Die Revision des Angeklagten führt bereits mit der Sachrüge zur umfassenden Aufhebung des landgerichtlichen Urteils.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht den Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung. Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass es sich bei der Kamera, die der Geschädigte in der Hand gehalten hat, um ein gefährliches Werkzeug des Angeklagten i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/224.html" title="&sect; 224 StGB: Gef&auml;hrliche K&ouml;rperverletzung">§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> gehandelt hat.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">Ein gefährliches Werkzeug ist ein Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen. Entscheidend ist dabei die Erheblichkeit der Verletzungen, die der Täter durch den Einsatz dieses Werkzeuges verursacht hat oder verursachen wollte (Fischer, StGB, 59. Aufl. 2012, § 224 Rn. 9 m.w.N.).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">Zur objektiven Eignung der Kamera, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, enthält das Urteil außer einer formelhaften Behauptung (UA 17) keine Feststellungen. Die tatsächlich eingetretenen Verletzungen durch den mit Wucht ausgeführten Schlag gegen die Kamera (UA 6) sind vergleichsweise gering und unterscheiden sich nicht durch Verletzungen, die auch durch einen Schlag mit der bloßen Hand in das Gesicht hätten herbeigeführt werden können.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">Das Urteil enthält auch keine Feststellungen dazu, dass der Angeklagte mit dem Schlag gegen die Kamera erhebliche Verletzungen bewirken wollte. Das Landgericht führt im Rahmen der Beweiswürdigung im Gegenteil sogar aus, der Zeuge H. habe betont, dass der Angeklagte nach seiner Einschätzung in erster Linie das Fotografieren verhindern, nicht aber ihm Schmerzen zufügen wollte (UA 9).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">2. Auf der Grundlage der Feststellungen ist der Tatbestand des <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/223.html" title="&sect; 223 StGB: K&ouml;rperverletzung">§ 223 Abs. 1 StGB</a> erfüllt. Der nach <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/230.html" title="&sect; 230 StGB: Strafantrag">§ 230 StGB</a> erforderliche Strafantrag liegt vor. Das Landgericht hat aber mit rechtsfehlerhafter Begründung eine Rechtfertigung des Angeklagten wegen Notwehr gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/32.html" title="&sect; 32 StGB: Notwehr">§ 32 StGB</a> verneint.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">a) Das Landgericht geht davon aus, dass das Fotografieren des Angeklagten gegen dessen erklärten Willen keinen rechtswidrigen, notwehrfähigen Angriff darstellt. Das ist auf der Grundlage der – insoweit lückenhaften Feststellungen – rechtsfehlerhaft.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">aa) Das Anfertigen von Bildern ohne Einverständnis des Betroffenen stellt keinen Eingriff in <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KunstUrhG</a> dar, denn dieses Norm regelt ausdrücklich nur das Verbreiten oder öffentliche zur Schau stellen von Bildnissen. Das Herstellen eines Bildes stellt aber nach allgemeiner Ansicht der Rechtsprechung einen Eingriff in das sich aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Art. 1 Abs. 1</a> und 2 Abs. 1 GG ergebene allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild) dar, weil bereits mit der Anfertigung des Bildes in das Selbstdarstellungsrecht des Betroffenen eingegriffen, das Bildnis in der konkreten Form der Kontrolle und Verfügungsgewalt des Abgebildeten entzogen wird (Dreier/Schulze, 2. Aufl. 2006, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KunstUrhG</a> Rn. 13 m.w.N.; Götting in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KunstUrhG</a> Rn. 5 und 35 m.w.N.; OLG Karlsruhe, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201982,%20123" title="BAG, 30.06.1981 - 1 ABR 26/79: Einblicksrecht - Verg&uuml;tungsbestandteil - AU&szlig;ertarifliche Verg&uuml;tu...">NJW 1982, 123</a>). Weitgehende Einigkeit in Rechtsprechung und Literatur besteht ferner darüber, dass dieser weite Schutz gegen das Anfertigen von Bildnissen im Wege der Abwägung der im Widerstreit liegenden Interessen begrenzt wird, wenn er mit anderen grundgesetzlichen geschützten Interessen kollidiert. Im Ergebnis ist die Anfertigung eines Bildnisses in dem Umfang zulässig, in dem es nach <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§§ 22</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">23 KunstUrhG</a> verbreitet werden darf (Dreier/Schulze, a.a.O. Rn. 14, OLG Karlsruhe, a.a.O.).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">In Betracht kommt hier nur die Rechtfertigung der Verbreitung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG</a>. Nach dieser Norm ist die Verbreitung ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Es ist ferner anerkannt, dass neben absoluten Personen der Zeitgeschichte auch relative Personen der Zeitgeschichte, Personen, die das Informationsinteresse der Allgemeinheit nur für beschränkte Zeit und in beschränktem Umfang auf sich ziehen (Dreier/Schulze, a.a.O., <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">§ 23 KunstUrhG</a> Rn. 8; Götting, a.a.O. <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">§ 23 KunstUrhG</a> Rn. 31), die Verbreitung ihrer Bilder hinnehmen müssen. Ob und in welchem Umfang die Allgemeinheit ein das Persönlichkeitsinteresse überwiegendes Informationsinteresse hat, ist aufgrund einer wertenden Abwägung aller betroffenen Interessen und Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">Als relative Personen der Zeitgeschichte kommen Angeklagte dann in Betracht, wenn die Tat über das täglich Wiederkehrende hinausgeht und einiges Aufsehen erregt hat (Dreier/Schulze, a.a.O. Rn. 9 m.w.N.; vgl. Götting, a.a.O. <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html" title="&sect; 23 KunstUrhG">§ 23 KunstUrhG</a> Rn. 34 m.w.N.). Zugunsten des betroffenen Angeklagten ist dabei zu berücksichtigen, dass er sich in einem Strafverfahren regelmäßig in einer für ihn ungewohnten und belastenden Situation befindet, weil er etwa zur Anwesenheit verpflichtet ist und es gerade für ihn durchaus zu möglichen Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen seines Anspruchs auf Vermutung der Unschuld sowie auch einer späteren Resozialisierung kommen kann (KG, Urt. v. 17.09.2010 Abs. 18 – juris; BVerfG <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202008,%20977" title="BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07: Gerichtsfernsehen">NJW 2008, 977</a>). Auf der anderen Seite ist das ebenfalls grundrechtlich geschützte Informationsinteresse der Allgemeinheit und die Pressefreiheit (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">Art. 5 Abs. 1 GG</a>) zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 05.06.1973 (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2035,%20202" title="BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72: Der Soldatenmord von Lebach">BVerfGE 35, 202</a>-245 – Lebach-Urteil) dazu ausgeführt:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">„Freilich gilt dieser Vorrang des Informationsinteresses nicht schrankenlos. Die zentrale verfassungsrechtliche Bedeutung des Persönlichkeitsrechts verlangt neben der Rücksicht auf den unantastbaren innersten Lebensbereich (vgl. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2032,%20373" title="BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71: &Auml;rztliche Schweigepflicht">BVerfGE 32, 373</a> (379) mit weiteren Nachweisen) die strikte Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: Der Einbruch in die persönliche Sphäre darf nicht weiter gehen, als eine angemessene Befriedigung des Informationsinteresses dies erfordert, und die für den Täter entstehenden Nachteile müssen im rechten Verhältnis zur Schwere der Tat oder ihrer sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Danach ist eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifikation der Täter keineswegs immer zulässig. Dies wird in Fällen sog. kleiner Kriminalität oder bei Jugendlichen von den Kommunikationsorganen in der Praxis überwiegend beachtet.“</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">Das Kammergericht hat in seinem Urteil vom 17.09.2010 (a.a.O. Abs. 35 – Tod eines Jugendlichen nach Komatrinken) ausgeführt:</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">„Bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist der jeweilige Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bedeutsam. Bei Strafverfahren ist insbesondere die Schwere der zur Anklage stehenden Straftat zu berücksichtigen, aber auch die öffentliche Aufmerksamkeit, die sie etwa aufgrund besonderer Umstände und Rahmenbedingungen, der beteiligten Personen, der Furcht vor Wiederholung solcher Straftaten oder auch wegen des Mitgefühls mit den Opfern und ihren Angehörigen gewonnen hat. Das Informationsinteresse wird regelmäßig umso stärker sein und in der Abwägung an Gewicht gewinnen, je mehr die Straftat sich von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt, etwa aufgrund der Art der Begehung oder der Besonderheit des Angriffsobjekts (vgl. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE%2035,%20202" title="BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72: Der Soldatenmord von Lebach">BVerfGE 35, 202</a> &lt;231&gt;). Ein gewichtiges Informationsinteresse kann auch gegeben sein, wenn dem Angeklagten selbst keine herausragende zeitgeschichtliche Bedeutung zukommt, aber ein Informationsinteresse an dem Prozess als solchem, etwa wegen seines Aufsehen erregenden Gegenstands, besteht.“</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">bb) Nach diesen Kriterien sind die Ausführungen des Landgerichts zur Verneinung eines rechtswidrigen Angriffs auf den Angeklagten rechtsfehlerhaft.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">Zutreffend geht das Landgericht – ohne dies ausdrücklich zu erörtern – allerdings davon aus, dass der Eingriff in das Recht am eigenen Bild nicht bereits deshalb entfällt, weil das später veröffentlichte Bild durch einen Balken vor der Augenpartie verfremdet werden könnte, denn es bleibt weiterhin das Bildnis des Angeklagten. Der Schutz des <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KunstUrhG</a> gilt auch dann, wenn der Angeklagte nur durch einen eingeschränkten Personenkreis identifiziert werden könnte (vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KunstUrhG</a> Rn. 3 und 4 m.w.N.; Götting, a.a.O., <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KunstUrhG</a> Rn. 17, 18 m.w.N.).</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">Das Landgericht hat es aber versäumt, die einander gegenüberstehenden Rechtsgüter in der verfassungsrechtlich gebotenen Form gegeneinander abzuwägen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">Das Fotografieren des Angeklagten ist nicht etwa deshalb gerechtfertigt, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die Presseliste gesetzt hat. Das Recht des Angeklagten am eigenen Bild entfällt auch nicht bereits deshalb, weil er in einem öffentlichen Gerichtsgebäude anlässlich einer öffentlichen Hauptverhandlung fotografiert wurde. Ebenso wenig reicht die pauschale Feststellung, die Öffentlichkeit habe Interesse an Informationen über Strafverfahren in Schrift und Bild. Wenn das Landgericht ausführt, es sei Ausdruck der Pressefreiheit zu entscheiden, ob Artikel bebildert werden oder nicht, der Angeklagte habe dies auch in einem Strafverfahren, das eher dem Bereich der Kleinkriminalität zuzurechnen sei, hinzunehmen, so macht dies deutlich, dass das Landgericht das grundrechtlich geschützte Recht des Angeklagten am eigenen Bild nicht ausreichend in seine Abwägung eingestellt hat.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">b) Das Landgericht will mit der Formulierung, das Fotografieren sei im Übrigen „&#8230; zur Abwendung eines rechtswidrigen Angriffs in Gestalt des unzulässigen Herstellens von Lichtbildern auch unverhältnismäßig“ (UA19) die Rechtswidrigkeit offenbar hilfsweise auf eine Überschreitung der Grenzen der Notwehr stützen. Auch das ist rechtsfehlerhaft.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">War das Fotografieren ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, dann durfte der Angeklagte die Maßnahmen ergreifen, die geeignet, erforderlich und geboten waren, um den Angriff zu beenden.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">Der Schlag gegen die Kamera ist grundsätzlich geeignet, ein rechtswidriges Fotografieren zu beenden. Die bisherigen Feststellungen ergeben auch nicht, dass dem Angeklagten ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden haben könnte. Der Angeklagte musste sich nicht darauf beschränken, sein Gesicht zu verdecken, denn der Angriff betraf die Abbildung seiner gesamten Person, nicht nur die seines Gesichts. Er durfte vielmehr die Verteidigung wählen, die den Angriff sofort und endgültig beendete. Die Feststellungen ergeben auch nicht, dass der zur Tatzeit 58-jährige Angeklagte in der Lage gewesen wäre, mit weniger Gewaltanwendung, etwa durch einfaches Wegnehmen der Kamera, den Angriff zu beenden. Eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter, wie sie das Landgericht offenbar mit der Bejahung der „Unverhältnismäßigkeit“ vornehmen will, findet bei <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/32.html" title="&sect; 32 StGB: Notwehr">§ 32 StGB</a> grundsätzlich nicht statt (Fischer, <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/32.html" title="&sect; 32 StGB: Notwehr">§ 32 StGB</a> Rn. 31 m.w.N.). Auch eine Einschränkung des Notwehrrechts unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Gebotenheit (dazu Fischer, a.a.O., Rn. 36ff) kommt nach den Feststellung ersichtlich nicht in Betracht.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">III.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">Nach alledem ist das Urteil des Landgerichts auf die Sachrüge aufzuheben. Der Senat kann die im Rahmen des <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/32.html" title="&sect; 32 StGB: Notwehr">§ 32 StGB</a> erforderliche Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter nicht selbst vornehmen, weil die Feststellungen des Landgerichts insoweit lückenhaft sind. Das Landgericht teilt nicht mit, was genau Gegenstand des seinerzeitigen Strafverfahrens gewesen ist und ob bzw. in welchem Umfang der damalige Vorwurf einer Körperverletzung im Rahmen eines Nachbarschaftsstreits bereits vor dem 04.05.2010 Gegenstand eines öffentlichen Interesses gewesen ist. Liegt – wie ausgeführt – ein öffentliche Interesse der Allgemeinheit an einem mit Bildern versehenen Bericht im Bereich der Kleinkriminalität eher fern, so kann der Senat dies anhand der vorstehenden lückenhaften Feststellungen auch nicht völlig ausschließen. So ist etwa denkbar, dass der Angeklagte sich in jener Angelegenheit zuvor selbst an die Presse gewandt hat und dann ein erhöhtes Interesse der Öffentlichkeit an seiner Person hinnehmen müsste. Für die Beurteilung des Gewichts des öffentlichen Informationsinteresses an einer Abbildung des Angeklagten auch gegen seinen Willen kann indiziell der Inhalt der später erfolgten Bildberichterstattung herangezogen werden. Auch insoweit fehlt es an den erforderlichen Feststellungen.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">Der Senat hat davon abgesehen, die Feststellungen zum objektiven Geschehen bestehen zu lassen, weil sie möglicherweise von der fehlerhaft begründeten Bejahung der Rechtswidrigkeit geprägt sind.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">IV.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">Sollte die nun zur Verhandlung und Entscheidung berufene Kammer erneut zu einer Verneinung des <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/32.html" title="&sect; 32 StGB: Notwehr">§ 32 StGB</a> kommen, wird die Frage eines Irrtums des Angeklagten sorgfältig zu prüfen sein. Bei der Prüfung der Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums wird zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte von der Situation möglicherweise überrascht worden war und keine Möglichkeit hatte, sich über die Rechtslage und die dazu erforderlichen Abwägungen der Rechtsgüter zuverlässigen Rechtsrat einzuholen. Den Rechtsrat des „Angreifers“, das Fotografieren zu dulden und sich einen Gegenstand vors Gesicht zu halten, musste er nicht ungeprüft akzeptieren. Darüber hinaus weist der Senat auf die Milderungsmöglichkeit des <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/17.html" title="&sect; 17 StGB: Verbotsirrtum">§ 17 Satz 2 StGB</a> hin.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 14pt;">Im Falle einer erneuten Verurteilung wird das Landgericht – gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe – <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/21.html" title="&sect; 21 StGB: Verminderte Schuldf&auml;higkeit">§ 21 StGB</a> zu prüfen haben.</span></p>
<p style="text-align: justify;">Anwalt Fotorecht Berlin.</p>
<p style="text-align: justify;">Einleitung: <a href="https://www.ra-juedemann.de">Autor Kai Jüdemann</a></p>
<div class="pe-richsnippets"><a href="https://openjur.de/u/270386.html">Link zur Entscheidung</a></div>
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