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	<title>Wettbewerbsrecht Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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		<title>Abmahnungen von Rechtsanwalt Dominik Bildt wegen E‑Mail‑Werbung &#8211; überhöhter Streitwert</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Mar 2026 16:56:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Abmahnungen von Rechtsanwalt  wegen E‑Mail‑Werbung: Überhöhter Streitwert und fragwürdiger Schadensersatz Unerwünschte E‑Mail‑Werbung („Spam“) ist rechtlich verboten und kann abgemahnt werden. Das nutzen derzeit einige Anwälte sehr offensiv – unter anderem ein Berliner Anwalt, der in einer uns vorliegenden Abmahnung wegen unverlangter E‑Mail‑Werbung einen Streitwert von 9.000 EUR und zusätzlich 400 EUR „Schadensersatz“ geltend macht. [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<h3>Abmahnungen von Rechtsanwalt  wegen E‑Mail‑Werbung: Überhöhter Streitwert und fragwürdiger Schadensersatz</h3>
<p>Unerwünschte E‑Mail‑Werbung („Spam“) ist rechtlich verboten und kann abgemahnt werden. Das nutzen derzeit einige Anwälte sehr offensiv – unter anderem ein Berliner Anwalt, der in einer uns vorliegenden Abmahnung wegen unverlangter E‑Mail‑Werbung einen Streitwert von 9.000 EUR und zusätzlich 400 EUR „Schadensersatz“ geltend macht.</p>
<p>Aktuelle Entscheidungen der Berliner Gerichte zeigen jedoch deutlich: Ein solcher Ansatz geht weit über das hinaus, was die Rechtsprechung für zulässig hält.</p>
<h3>Rechtlicher Hintergrund: E‑Mail‑Werbung ist stets unzumutbare Belästigung</h3>
<p>Ausgangspunkt ist <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/7.html" title="&sect; 7 UWG: Unzumutbare Bel&auml;stigungen">§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG</a>: Danach gilt E‑Mail‑Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers stets als unzumutbare Belästigung. Der Bundesgerichtshof (BGH) und das Kammergericht (KG) haben diese Wertung mehrfach bestätigt und klargestellt, dass der Gesetzgeber die Beeinträchtigung des Einzelnen – sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Bereich – gerade nicht als geringfügig ansieht. Auch der Kollege ist berechtigt, sich zu wehren.</p>
<p>Wichtig ist dabei: Die Gerichte betrachten nicht nur den Aufwand, eine einzelne E‑Mail zu löschen. Maßgeblich ist auch die dahinterstehende „Gefährlichkeit“ der Werbepraxis – also die Gefahr, Teil eines Massenphänomens zu werden. E‑Mail‑Werbung ist für den Versender billig und einfach; für den Empfänger besteht dagegen die naheliegende Gefahr, dass eine Vielzahl von Werbemails den E‑Mail‑Verkehr auf Dauer erheblich beeinträchtigt.</p>
<p>Daraus leiten die Gerichte ein ernstzunehmendes Unterlassungsinteresse ab – aber dieses Interesse hat eben auch Grenzen.</p>
<h3>Streitwertbemessung: Warum 3.000 EUR der „Deckel“ sind</h3>
<p>Der Streitwert bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nach dem Interesse des Klägers an der Unterbindung weiterer Verstöße. Dieses Interesse wird anhand des sogenannten „Angriffsfaktors“ bestimmt: Wie gefährlich ist die zu unterbindende Handlung, welches Ausmaß, welche Intensität und welche Häufigkeit weiterer Beeinträchtigungen drohen, und wie stark ist die Wiederholungsgefahr?</p>
<p>Das Kammergericht Berlin hat auf dieser Grundlage in einer Serie von Entscheidungen klar festgelegt:</p>
<p>Für eine unerlaubte Werbe‑E‑Mail beträgt der Gegenstandswert in der Hauptsache regelmäßig 3.000 EUR.<br />
Dabei spielt es keine Rolle, ob man rechtlich vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder vom Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ausgeht.<br />
Im einstweiligen Verfügungsverfahren wird der Wert regelmäßig mit zwei Dritteln des Hauptsachewertes bemessen, also mit 2.000 EUR.<br />
Diese Linie hat sich zur gefestigten Rechtsprechung in Berlin entwickelt. Das Kammergericht begründet dies ausdrücklich damit, dass der Gesetzgeber E‑Mail‑Werbung immer als unzumutbare Belästigung einstuft, der Unterlassungsanspruch auf eine langfristige (über Jahrzehnte) Unterbindung weiterer Zusendungen zielt und gleichzeitig ein angemessener, nicht ausufernder Streitwert gefunden werden muss.</p>
<p>LG Berlin bestätigt: 3.000 EUR – nicht mehr<br />
Besonders deutlich wird das in einer aktuellen Streitwertbeschluss des Landgericht Berlin (15 T 2/26), die aus dem Verfahren 21 C 5296/25 eV des Amtsgerichts Berlin‑Mitte hervorgegangen ist. In einem Streitwertbeschluss hat das Landgericht die Linie des Kammergerichts ausdrücklich bestätigt. Die Entscheidung liegt hier vor.</p>
<p>Das Gericht stellt zunächst klar, dass die allgemeinen Grundsätze der Streitwertbemessung gelten: Maßgeblich ist das Unterlassungsinteresse, das sich aus Gefährlichkeit und drohendem Schaden ergibt. Es verweist auf die einschlägige BGH‑Rechtsprechung und die ständige Rechtsprechung des Kammergerichts.</p>
<p>Dann folgt der entscheidende Satz: Es gibt „keinen Anlass“, von der gefestigten Rechtsprechung abzurücken. Für die Versendung einer Werbe‑E‑Mail sei deshalb von einem Hauptsachewert von 3.000 EUR auszugehen, sodass im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Verfahrenswert von 2.000 EUR anzusetzen ist.</p>
<p>Damit ist klar: In Berlin gilt für die typische Spam‑Konstellation ein Wert von 3.000 EUR als Obergrenze im Hauptsacheverfahren. Alles, was erheblich darüber liegt, bedarf einer besonderen, tragfähigen Begründung im Einzelfall – etwa bei massenhaften, systematischen Verstößen oder besonderen Umständen. Für die einmalige Zusendung einer Werbe‑Mail ist ein Streitwert von 9.000 EUR schlicht überzogen.</p>
<h3>Abmahnungen von Rechtsanwalt: 9.000 EUR Streitwert</h3>
<p>Vor diesem Hintergrund wirken Abmahnungen, in denen ein Rechtsanwalt für eine oder wenige unverlangte Werbe‑E‑Mails einen Streitwert von 9.000 EUR ansetzt, äußerst fragwürdig.</p>
<p>Ein derartiger Wert liegt dreimal so hoch wie der vom Kammergericht und vom Landgericht Berlin bestätigte Regelwert. Der Effekt liegt auf der Hand: Die anwaltlichen Gebühren steigen erheblich, der finanzielle Druck auf die Abgemahnten wächst. Mit der tatsächlichen Gefährlichkeit einer einzelnen Werbe‑Mail und der gefestigten Rechtsprechung in Berlin hat dies wenig zu tun.</p>
<p>Aus Sicht der Praxis drängt sich der Eindruck auf, dass es weniger um eine realistische Abbildung des Unterlassungsinteresses als vielmehr um Streitwertmaximierung geht. Unternehmen sollten sich von solch hohen Werten nicht einschüchtern lassen, sondern sie ausdrücklich bestreiten und auf die aktuelle Rechtsprechung verweisen.</p>
<h2>400 EUR „Schadensersatz“ – rechtlich auf tönernen Füßen</h2>
<p>Neben Unterlassung und Erstattung von Anwaltskosten werden in den Abmahnungen zusätzlich 400 EUR „Schadensersatz“ für die unerwünschte E‑Mail gefordert. Auch das ist rechtlich sehr zweifelhaft.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat jüngst klargestellt, dass unzulässige E‑Mail‑Werbung zwar einen Unterlassungsanspruch begründet, aber nicht automatisch zu einem Anspruch auf (immateriellen) Schadensersatz führt. Erforderlich ist ein konkret dargelegter, messbarer Schaden. Der bloße Ärger über eine Werbemail oder der minimale Aufwand, diese zu löschen, reicht dafür in der Regel nicht aus.</p>
<p>Pauschale Forderungen von 400 EUR ohne nähere Begründung und ohne konkrete Darlegung eines individuellen Schadens stehen daher im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung. Sie sind in vielen Fällen nicht durchsetzbar und können – gerade in Kombination mit einem überhöhten Streitwert – als weiterer Versuch verstanden werden, zusätzlichen Zahlungsdruck aufzubauen.</p>
<h3>Anwalt in eigener Sache &#8211; kein Anspruch auf die Geschäftsgebühr</h3>
<p>Besonders problematisch ist, dass ein Rechtsanwalt in eigener Sache“ abmahnt. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 12.12.2006 (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20175/05" title="BGH, 12.12.2006 - VI ZR 175/05: Keine Erstattung der Anwaltskosten bei Abmahnung im Selbstauftr...">VI ZR 175/05</a>) zur unverlangten Telefonwerbung entschieden, dass ein Rechtsanwalt in einfach gelagerten Fällen grundsätzlich keine Erstattung von Anwaltskosten verlangen kann, wenn er die Angelegenheit ohne Weiteres selbst bearbeiten kann. Dort heißt es sinngemäß, die sofortige Einschaltung eines Anwalts sei dann nicht erforderlich, „wenn er selbst über eigene Fachkenntnisse und Erfahrungen zur Abwicklung des konkreten Schadensfalles verfügt“. Übertragen auf Abmahnungen in eigener Sache bedeutet das: Selbst wenn ein Unterlassungsanspruch bestünde, ist eine zusätzliche, voll erstattungsfähige Geschäftsgebühr des abmahnenden Anwalts rechtlich keineswegs selbstverständlich und sollte mit Hinweis auf die BGH‑Rechtsprechung ausdrücklich bestritten werden</p>
<h3>Was Betroffene tun sollten</h3>
<p>Wenn Ihr Unternehmen eine Abmahnung von einem Rechtsanwalt in eigener Sache wegen angeblich unverlangter E‑Mail‑Werbung erhalten hat, in der ein Streitwert von 9.000 EUR und 400 EUR Schadensersatz geltend gemacht werden, sollten Sie Folgendes beachten:</p>
<p>Nicht vorschnell unterschreiben oder zahlen. Unterschreiben Sie weder die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft noch überweisen Sie einfach die geforderten Beträge.<br />
Rechtliche Prüfung einholen. Lassen Sie die Abmahnung von einem spezialisierten Anwalt prüfen – insbesondere Streitwert, Umfang der Unterlassungsverpflichtung und Schadensersatzforderung.<br />
Streitwert bestreiten. Verweisen Sie auf die gefestigte Rechtsprechung des Kammergerichts und den aktuellen Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin, der 3.000 EUR für eine Werbemail bestätigt.<br />
Pauschalen Schadensersatz zurückweisen. Die Forderung von 400 EUR Schadensersatz ist rechtlich keineswegs gesichert und kann mit Verweis auf die BGH‑Rechtsprechung bestritten werden.<br />
Gegebenenfalls modifizierte Unterlassungserklärung abgeben. Wenn ein Unterlassungsanspruch dem Grunde nach besteht, bietet sich häufig eine modifizierte Erklärung an, die den Unterlassungstenor sinnvoll eingrenzt, aber keine Anerkennung überhöhter Zahlungsforderungen enthält.<br />
Fazit<br />
Ja, unerwünschte E‑Mail‑Werbung ist rechtswidrig und kein Bagatelldelikt. Wer E‑Mails ohne Einwilligung verschickt, riskiert Unterlassungsansprüche und Kosten. Aber: Die Gerichte in Berlin haben klare Leitplanken gezogen. Für eine einzelne Werbe‑Mail liegt der Streitwert bei 3.000 EUR in der Hauptsache, im Eilverfahren bei 2.000 EUR. Überzogene Streitwerte von 9.000 EUR und pauschale Forderungen von 400 EUR „Schadensersatz“ sprengen diesen Rahmen deutlich.</p>
<p>Unternehmen sollten sich daher von solchen Abmahnungen nicht einschüchtern lassen, sondern die eigenen Verteidigungsmöglichkeiten kennen und nutzen.</p>
<h3><span style="color: #ff0000;">Sollten unberechtigte Zahlungen erfolgt sein, sollte geprüft werden, ob diese zurück verlangt werden sollten.</span></h3>
<p>Rechtsanwalt Kai Jüdemann</p>
<p>Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</p>
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		<item>
		<title>Wettbewerbsrecht &#8211; § 4 Nr.3 UWG &#8211; Leistungsschutz und seine Grenzen (OLG Hamburg, Urteil vom 06.02.2025 &#8211; 15 U 43/24)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Feb 2026 15:09:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Würfelketten im Wettbewerb: Grenzen des Leistungsschutzes nach 4 Nr. 3 UWG &#160; Urteilsrezension: OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2026, Az. 3 U 89/24 – Produktnachahmung im Modeschmuckmarkt I. Einleitung und Verfahrensgang Das Oberlandesgericht Hamburg hatte sich in seinem Urteil vom 27.02.2026 mit einem klassischen Fall des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zu befassen. Der Vertrieb einer Nachahmung kann nach [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Würfelketten im Wettbewerb: Grenzen des Leistungsschutzes nach 4 Nr. 3 UWG</h1>
<p>&nbsp;</p>
<h2>Urteilsrezension: OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2026, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20U%2089/24" title="3 U 89/24 (2 zugeordnete Entscheidungen)">3 U 89/24</a> – Produktnachahmung im Modeschmuckmarkt</h2>
<h2>
I. Einleitung und Verfahrensgang</h2>
<p>Das Oberlandesgericht Hamburg hatte sich in seinem Urteil vom 27.02.2026 mit einem klassischen Fall des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zu befassen. Der Vertrieb einer Nachahmung kann nach § 4 Nr. 9 UWG aF und <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 Nr. 3 UWG</a> nF wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettbewerbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände &#8211; wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft (Buchst. a) oder eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts (Buchst. b) &#8211; hinzutreten, aus denen die Unlauterkeit folgt.</p>
<p>Die Klägerin, eine Modeschmuckherstellerin, wandte sich gegen die Beklagten wegen des Vertriebs von Halsketten, die ihrer erfolgreichen &#8222;Geo-Cube&#8220;-Serie ähnelten. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage zunächst teilweise stattgegeben und die Beklagten zur Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verurteilt. Das OLG Hamburg änderte diese Entscheidung vollständig ab und wies die Klage insgesamt ab.</p>
<h2>II. Sachverhalt</h2>
<p>Die Klägerin vertreibt seit 2005 Modeschmuck der &#8222;Geo-Cube&#8220;-Serie, die sie als &#8222;Bridge Jewellery&#8220; zwischen Modeschmuck und Juwelierwaren positioniert. Die streitgegenständlichen Halsketten zeichnen sich durch eine spezifische Gestaltung aus: Sie bestehen aus verschiedenen geometrischen Elementen (Würfel, quadratische Metallplättchen, Strassrondelle und dünne Zylinder), die in stets wiederholender Weise auf die Kette aufgezogen sind. Dabei wechseln sich ein transparenter Einzelwürfel aus Kristallglas und ein &#8222;Elementenensemble&#8220; (bestehend aus einem farbigen Würfel, zwei Metallplättchen und einem Strassrondell) ab, getrennt durch jeweils einen dünnen Zylinder.</p>
<p>Die Beklagte zu 1) bot im März 2022 auf der Plattform otto.de drei Halsketten an, die der Geo-Cube-Serie ähnelten, jedoch ein drittes Element aufwiesen: ein zweites Elementenensemble mit zwei Metallquadern statt eines Würfels. Die Preise der Beklagten lagen mit 32,99 € bis 34,99 € deutlich unter denen der Klägerin (über 150 €).</p>
<h2>III. Rechtliche Würdigung durch das OLG Hamburg</h2>
<h3>
1. Wettbewerbliche Eigenart</h3>
<p>Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen , so das Gericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BGH.</p>
<p>Das OLG Hamburg stellte fest, dass das Klagemuster wettbewerbliche Eigenart besitzt, stufte deren Grad jedoch nur als durchschnittlich ein. Die wettbewerbliche Eigenart ergebe sich aus der konkreten Umsetzung der gestalterischen Grundidee durch:</p>
<p>Die stets gleiche Abfolge von Einzelwürfel und Elementenensemble<br />
Die Trennung durch jeweils nur einen dünnen Zylinder gleicher Länge<br />
Die stets gleiche Anordnung innerhalb des Elementenensembles<br />
Die einheitlichen Maße aller Elemente (6 x 6 mm)<br />
Die hochwertige Materialauswahl mit besonderer Brillanz und Farbpracht<br />
Entscheidend betonte das Gericht jedoch: Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt</p>
<h3>2. Kein großer Abstand zum Marktumfeld</h3>
<p>Entgegen der Annahme der Klägerin verneinte das OLG einen großen Abstand des Klagemusters zu seinem Marktumfeld. Das Gericht stellte klar, dass nicht nur auf die Angebote direkter Wettbewerber wie Swarovski oder Thomas Sabo abzustellen sei, sondern auf den gesamten Schmuckmarkt einschließlich des einfachen Modeschmuckmarkts.</p>
<p>Die Beklagten hatten zahlreiche Entgegenhaltungen vorgelegt, darunter eigene Produktkataloge aus 2013/2014 und diverse Online-Angebote Dritter. Das Gericht führte aus, dass die bloße Anzahl an Entgegenhaltungen zwar nicht ausreiche, um einen großen Abstand zu verneinen, die Klägerin aber ihrer Darlegungslast nicht genügt habe, diesen Abstand trotz der Entgegenhaltungen darzulegen.</p>
<h3>3. Keine Schwächung der wettbewerblichen Eigenart</h3>
<p>Obwohl das Gericht keinen großen Abstand zum Marktumfeld feststellte, verneinte es eine Schwächung oder gar einen Wegfall der wettbewerblichen Eigenart. Hier kehrt sich die Darlegungs- und Beweislast um: Die Beklagten müssten darlegen und beweisen, dass die wettbewerbliche Eigenart geschwächt oder weggefallen sei, wozu auch Vortrag zur Marktbedeutung der Entgegenhaltungen gehöre.</p>
<p>Daran fehlte es. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten zwar zahlreiche Entgegenhaltungen vorgelegt, aber nicht zur Marktbedeutung vorgetragen hätten. Eine etwaige Beweisnot der Beklagten ändere nichts an ihrer Darlegungs- und Beweislast.</p>
<h3>4. Steigerung durch Bekanntheit</h3>
<p>Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass bereits die werbliche Präsenz eines Produkts für seine hohe Bekanntheit bei den angesprochenen Verkehrskreisen sprechen kann, ohne dass der Hersteller mit dem Vertrieb des Erzeugnisses stets einen erheblichen wirtschaftlichen Erfolg erzielt haben muss.</p>
<p>Aufgrund der langjährigen Marktpräsenz seit 2005, hoher Stückzahlen und erheblichen Werbeaufwands stellte das Gericht eine Steigerung der wettbewerblichen Eigenart durch Bekanntheit fest, so dass insgesamt von durchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart auszugehen sei.</p>
<h3>5. Nur nachschaffende Nachahmung</h3>
<p>Das OLG Hamburg stufte die Verletzungsmuster lediglich als nachschaffende Nachahmungen ein, nicht als nahezu identische Nachahmungen.</p>
<p>Eine Nachahmung setzt voraus, dass das Produkt oder ein Teil davon mit dem Originalprodukt übereinstimmt oder ihm zumindest so ähnlich ist, dass es sich nach dem jeweiligen Gesamteindruck in ihm wiedererkennen lässt. Dabei müssen die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sein, die die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen. Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist. Eine nachschaffende Übernahme ist demgegenüber gegeben, wenn die fremde Leistung lediglich als Vorbild genutzt wird und eine bloße Annäherung an das Originalprodukt festzustellen ist</p>
<p>Entscheidend war für das Gericht das Vorhandensein eines dritten Elements in den Verletzungsmustern: das &#8222;Elementenensemble II&#8220; mit zwei Metallquadern statt eines Würfels. Dies führe zu einem abweichenden Gesamteindruck:</p>
<p>Es fehle an der sich in jedem Element wiederholenden Würfelform<br />
Die geometrische Strenge des Klagemusters gehe verloren<br />
Die Verletzungsmuster wirkten unruhiger und schwerer<br />
Der Eindruck von Leichtigkeit fehle<br />
Zudem wiesen die Verletzungsmuster eine deutlich geringere Qualität auf (weniger Brillanz, schlechtere Verarbeitung) und es fehle das herkunftshinweisende Signet.</p>
<h3>6. Keine vermeidbare Herkunftstäuschung</h3>
<p>Aufgrund nur durchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart und nur nachschaffender Nachahmung stellte das Gericht hohe Anforderungen an die Unlauterkeitsmerkmale.</p>
<h4>a) Keine unmittelbare Herkunftstäuschung</h4>
<p>Das Gericht verneinte eine unmittelbare Herkunftstäuschung aus mehreren Gründen:</p>
<p>Qualitätsunterschiede: Die Verletzungsmuster seien erkennbar schlechter verarbeitet und weniger brillant<br />
Unterschiedliche Vertriebswege: Die Klägerin vertreibe überwiegend über gehobene Kanäle (Juweliere, Galeria Karstadt Kaufhof), die Beklagten über otto.de als einfachen Modeschmuck<br />
Erhebliche Preisunterschiede: Über 150 € bei der Klägerin gegenüber ca. 33 € bei den Beklagten<br />
Fehlende Hinweise auf die Klägerin: Weder die Bezeichnung &#8222;Geo Cube&#8220; noch ein Hinweis auf die Klägerin fänden sich in den Angeboten<br />
Eigene Kennzeichnung: Die Beklagten böten unter &#8222;tr.schmuck&#8220; an mit Hinweis auf &#8222;handgefertigt&#8220;<br />
Der angesprochene Verkehr werde nicht annehmen, es handele sich um Produkte der Klägerin.</p>
<h4>b) Keine mittelbare Herkunftstäuschung</h4>
<p>Auch eine mittelbare Herkunftstäuschung (Annahme einer Zweitmarke oder lizenzrechtlicher Beziehungen) verneinte das Gericht.</p>
<p>Der Fachkreis nimmt aufgrund der deutlichen Herstellerangabe nicht an, die Produkte stammten aus dem Unternehmen des Originalherstellers oder es bestünden Lizenzverbindungen zwischen den Parteien. Auch unter Berücksichtigung der nahezu vollständigen Übereinstimmung der Modelle, den Unterschieden zu den Konkurrenzmodellen anderer Wettbewerber, der Anzahl der nachgeahmten Modelle und weiteren Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb das Fachpublikum trotz der deutlichen Kennzeichnung der Produkte mit dem Herstellerkennzeichen des Nachahmers annehmen müsste, die Produkte seien unter Lizenz hergestellt worden. Es fehlt an über die fast identische Nachahmung hinausgehenden Hinweisen auf mögliche lizenzrechtliche Verbindungen.</p>
<p>Im Modeschmuckmarkt seien ähnliche Gestaltungen und Nachahmungen üblich und dem Verkehr bekannt. Zudem fehlten konkrete Hinweise auf geschäftliche Beziehungen zwischen den Parteien.</p>
<h3>7. Keine Rufausnutzung oder -beeinträchtigung</h3>
<p>Eine unlautere Rufausnutzung kann nicht nur auf einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der Nachahmung, sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert.</p>
<p>Das OLG Hamburg verneinte eine unangemessene Rufausnutzung. Bei nur nachschaffender Nachahmung und durchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart könne kein strenger Maßstab angelegt werden. Der Grad der Annäherung reiche für sich gesehen nicht aus.</p>
<p>Entscheidend sei, dass aufgrund der erkennbaren Qualitätsunterschiede und des niedrigen Preissegments der angesprochene Verkehr seine Wertschätzung für das Klagemuster nicht auf die Verletzungsmuster übertrage. Auch Dritte, die die Verletzungsmuster bei deren Käufern sähen, würden diese nicht der Klägerin zuordnen, da die Qualitätsunterschiede ohne Weiteres erkennbar seien.</p>
<p>Eine Rufbeeinträchtigung scheide ebenfalls aus, da keine nahezu identische Nachahmung vorliege und die Qualitätsunterschiede für Dritte erkennbar seien.</p>
<h2>IV. Kritische Würdigung</h2>
<h3>
1. Positive Aspekte der Entscheidung</h3>
<p>a) Klare Anwendung der Wechselwirkungslehre<br />
Das Urteil überzeugt durch die konsequente Anwendung der in der Rechtsprechung des BGH entwickelten Wechselwirkungslehre. Das Gericht macht deutlich, dass bei nur durchschnittlicher wettbewerblicher Eigenart und nur nachschaffender Nachahmung hohe Anforderungen an die Unlauterkeitsmerkmale zu stellen sind.</p>
<p>b) Differenzierte Betrachtung der Darlegungs- und Beweislast<br />
Besonders hervorzuheben ist die differenzierte Behandlung der Darlegungs- und Beweislast:</p>
<p>Für die Steigerung der wettbewerblichen Eigenart (großer Abstand zum Marktumfeld) trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast<br />
Für die Schwächung oder den Wegfall der wettbewerblichen Eigenart tragen die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast<br />
Diese Differenzierung ist dogmatisch überzeugend und entspricht den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen.</p>
<p>c) Realistische Marktbetrachtung<br />
Das Gericht nimmt eine realistische Betrachtung des Marktumfelds vor, indem es nicht nur auf die direkten Wettbewerber der Klägerin abstellt, sondern den gesamten Schmuckmarkt einschließlich des einfachen Modeschmuckmarkts in den Blick nimmt. Dies entspricht der Lebenswirklichkeit und verhindert eine künstliche Verengung des relevanten Marktes.</p>
<p>d) Berücksichtigung der Verkehrsanschauung<br />
Überzeugend ist auch die Berücksichtigung der Verkehrsanschauung im Modeschmuckmarkt. Das Gericht stellt zutreffend fest, dass ähnliche Gestaltungen und Nachahmungen in diesem Markt üblich sind und dem Verkehr bekannt sind. Dies ist für die Beurteilung einer möglichen Herkunftstäuschung von erheblicher Bedeutung.</p>
<h3>2. Kritikwürdige Aspekte</h3>
<p>a) Strenge Anforderungen an den Klägervortrag zum Marktabstand<br />
Fraglich erscheint, ob die Anforderungen an den Klägervortrag zum Abstand des Klagemusters vom Marktumfeld nicht zu hoch angesetzt sind. Die Klägerin hatte immerhin Übersichten über das Marktumfeld vorgelegt (Anlagen K18, K19a-c, K38-40, K41).</p>
<p>Es stellt sich die Frage, welchen konkreten Vortrag das Gericht noch erwartet hätte. Die Klägerin kann schwerlich zu allen denkbaren Angeboten im gesamten Schmuckmarkt vortragen. Hier hätte das Gericht möglicherweise klarere Vorgaben machen können, welcher Vortrag konkret erforderlich gewesen wäre.</p>
<p>b) Gewichtung der Qualitätsunterschiede<br />
Das Gericht stellt maßgeblich auf die Qualitätsunterschiede zwischen Klage- und Verletzungsmustern ab. Diese seien &#8222;unstreitig erkennbar&#8220;. Allerdings hat die Klägerin diesen Vortrag der Beklagten in der Berufung erstmals bestritten. Das Gericht wertet dies als neuen Vortrag im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/531.html" title="&sect; 531 ZPO: Zur&uuml;ckgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel">§ 531 Abs. 2 ZPO und l</a>ässt ihn nicht zu.</p>
<p>Diese Handhabung erscheint prozessual zwar vertretbar, führt aber zu einem gewissen Unbehagen: Die Klägerin hatte erstinstanzlich selbst vorgetragen, die schlechtere Qualität sei bereits bei Betrachtung der Online-Angebote erkennbar. Wenn sie dies nun bestreitet, liegt darin zwar ein Widerspruch zum eigenen Vortrag, aber die Frage der Erkennbarkeit der Qualitätsunterschiede aus den Screenshots hätte möglicherweise einer genaueren Prüfung bedurft.</p>
<p>c) Bewertung als nur nachschaffende Nachahmung<br />
Die Einstufung als nur nachschaffende (und nicht nahezu identische) Nachahmung überzeugt zwar im Ergebnis, erscheint aber grenzwertig. Das dritte Element (Elementenensemble II) ist zwar vorhanden, aber die grundlegende Gestaltungsidee und deren konkrete Umsetzung (sich abwechselnde geometrische Elemente gleicher Größe, getrennt durch dünne Zylinder) sind sehr weitgehend übernommen.</p>
<p>Man könnte argumentieren, dass die Hinzufügung eines dritten Elements bei ansonsten sehr weitgehender Übernahme der prägenden Gestaltungsmerkmale noch im Bereich der nahezu identischen Nachahmung liegt. Das Gericht hätte hier möglicherweise noch deutlicher herausarbeiten können, warum gerade die Würfelform so prägend ist, dass ihr Fehlen im dritten Element zu einem grundlegend anderen Gesamteindruck führt.</p>
<p>d) Keine Auseinandersetzung mit der Pionierleistung<br />
Das Gericht erwähnt zwar, dass der Umstand einer Pionierleistung bei der Frage der Bekanntheit eine Rolle spielen kann, setzt sich aber nicht näher damit auseinander, ob die Klägerin hier eine solche Pionierleistung erbracht hat. Immerhin vertreibt sie die Geo-Cube-Serie seit 2005 und bezeichnet sie als &#8222;Bridge Jewellery&#8220; zwischen Modeschmuck und Juwelierwaren.</p>
<p>Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Klägerin hier einen neuen Markt erschlossen hat, hätte der Entscheidung zusätzliche Überzeugungskraft verliehen.</p>
<h3>3. Prozessuale Besonderheiten</h3>
<p>a) Klarstellung des Klageantrags<br />
Bemerkenswert ist, dass die Klägerin auf Nachfrage des Senats in der Berufungsverhandlung klargestellt hat, dass sich ihr Verbotsbegehren nur auf die drei bildlich wiedergegebenen Verletzungsmuster in der jeweiligen konkreten farblichen Gestaltung bezieht, nicht aber auf jegliche denkbare farbliche Gestaltung.</p>
<p>Diese Klarstellung war prozessual notwendig, da die Klägerin einerseits geltend machte, die farbliche Variabilität trage zur wettbewerblichen Eigenart bei, andererseits aber konkrete Verletzungsmuster in bestimmten Farben angriff. Das Gericht hat hier zu Recht auf Klarstellung gedrängt.</p>
<p>b) Präklusion neuen Vorbringens<br />
Die Anwendung des <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/531.html" title="&sect; 531 ZPO: Zur&uuml;ckgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel">§ 531 Abs. 2 ZPO</a> auf das erstmalige Bestreiten der Erkennbarkeit der Qualitätsunterschiede in der Berufung zeigt die Bedeutung eines konsistenten Vortrags in beiden Instanzen. Parteien sollten sich bewusst sein, dass ein Widerspruch zum eigenen erstinstanzlichen Vortrag in der Berufung als neuer Vortrag gewertet werden kann.</p>
<h3>V. Praktische Bedeutung und Folgerungen</h3>
<p>1. Für Originalhersteller<br />
Die Entscheidung macht deutlich, dass der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz keine umfassende Monopolisierung einer Gestaltungsidee ermöglicht. Geschützt wird nur die konkrete Umsetzung, nicht die dahinterstehende Idee.</p>
<p>Originalhersteller sollten beachten:</p>
<p>Sonderrechte nutzen: Wo möglich, sollten Marken, Designs oder Patente angemeldet werden, da diese einen stärkeren Schutz bieten<br />
Qualität und Vertriebswege: Deutliche Qualitätsunterschiede und unterschiedliche Vertriebswege können einer Herkunftstäuschung entgegenstehen<br />
Marktbeobachtung: Eine aktive Verteidigung gegen Nachahmungen kann die wettbewerbliche Eigenart stärken<br />
Dokumentation: Die Marktbedeutung und Bekanntheit des eigenen Produkts sollte dokumentiert werden (Absatzzahlen, Werbeaufwand, Presseartikel etc.)<br />
2. Für Nachahmer<br />
Die Entscheidung zeigt auch die Grenzen zulässiger Nachahmung auf:</p>
<p>Abstand halten: Je deutlicher die Abweichungen vom Original, desto geringer das Risiko<br />
Eigene Kennzeichnung: Klare eigene Herstellerangaben sind wichtig<br />
Qualität: Deutliche Qualitätsunterschiede können zwar einer Herkunftstäuschung entgegenstehen, aber auch eine Rufbeeinträchtigung begründen<br />
Preisgestaltung: Sehr unterschiedliche Preise sprechen gegen eine Herkunftstäuschung<br />
3. Für die Beratungspraxis<br />
Rechtsanwälte sollten bei der Beratung zu Produktnachahmungen beachten:</p>
<p>Wechselwirkungslehre: Die Beurteilung erfolgt stets im Zusammenspiel von wettbewerblicher Eigenart, Nachahmungsintensität und Unlauterkeitsmerkmalen<br />
Darlegungslast: Klare Zuordnung der Darlegungs- und Beweislast für die verschiedenen Aspekte<br />
Marktumfeld: Umfassende Recherche und Dokumentation des relevanten Marktumfelds<br />
Gesamtwürdigung: Alle Einzelfallumstände müssen in den Blick genommen werden<br />
VI. Einordnung in die Rechtsprechung<br />
Die Entscheidung steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des BGH zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Insbesondere die Betonung des Ausnahmecharakters des Nachahmungsschutzes und die konsequente Anwendung der Wechselwirkungslehre entsprechen der ständigen Rechtsprechung.</p>
<p>Interessant ist der Vergleich mit der vom Gericht zitierten Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 28.03.2024 (Az. 6 U 52/23), die ebenfalls Würfelketten der Geo-Cube-Serie betraf. Auch dort hatte das OLG Frankfurt nur eine nachschaffende Nachahmung angenommen und eine Herkunftstäuschung sowie Rufausnutzung verneint, obwohl die dortigen Verletzungsmuster dem Klagemuster noch näher kamen als die hier streitgegenständlichen.</p>
<p>Dies zeigt eine gewisse Linie in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Modeschmuck: Die Gerichte sind zurückhaltend mit der Annahme unlauterer Nachahmungen, wenn es um die Übernahme gestalterischer Grundideen geht, selbst wenn diese in ähnlicher Weise konkret umgesetzt werden.</p>
<h3>VII. Fazit</h3>
<p>Das Urteil des OLG Hamburg ist eine sorgfältig begründete und dogmatisch überzeugende Entscheidung zum wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Es macht deutlich, dass der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit ernst genommen wird und nur bei Vorliegen erheblicher Unlauterkeitsumstände durchbrochen werden kann.</p>
<p>Die Entscheidung ist insbesondere für den Modeschmuckmarkt von Bedeutung, in dem Nachahmungen üblich sind. Sie zeigt die Grenzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes auf und macht deutlich, dass Originalhersteller sich nicht allein auf diesen Schutz verlassen sollten, sondern wo möglich Sonderrechte (Marken, Designs) anmelden sollten.</p>
<p>Für die Praxis ist die Entscheidung ein wichtiger Beitrag zur Konkretisierung der Wechselwirkungslehre und zur Klärung der Darlegungs- und Beweislastverteilung bei der Frage des Abstands zum Marktumfeld und der Schwächung wettbewerblicher Eigenart.</p>
<p>Die Entscheidung ist rechtskräftig, da die Revision nicht zugelassen wurde. Sie wird die Beratungspraxis in Fällen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes im Modeschmuckbereich prägen.</p>
<p>Fundstelle: <a href="https://openjur.de/u/2516124.html">OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2026, Az. 3 U 89/24</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemannn Rechtsanwälte</a></p>
<p>Anwalt für Wettbewerbsrecht</p>
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		<title>Einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht: Dringlichkeit (KG vom 10.12.2025  5 W 168/25</title>
		<link>https://ra-juedemann.de/einstweilige-verfuegung-im-wettbewerbsrecht-dringlichkeit-kg-vom-10-12-2025-5-w-168-25/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Feb 2026 11:58:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht: Wenn die Dringlichkeit auf der Strecke bleibt Eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts Berlin zeigt: Wer im Eilverfahren nicht sorgfältig arbeitet, verliert den Verfügungsgrund (KG Berlin vom 10.12.2025, 5 W 168/25) Einleitung: Warum dieser Fall für die Praxis so wichtig ist Im Wettbewerbsrecht wird nach § 12 Abs. 2 UWG die Eilbedürftigkeit [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/einstweilige-verfuegung-im-wettbewerbsrecht-dringlichkeit-kg-vom-10-12-2025-5-w-168-25/">Einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht: Dringlichkeit (KG vom 10.12.2025  5 W 168/25</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Einstweilige Verfügung im Wettbewerbsrecht: Wenn die Dringlichkeit auf der Strecke bleibt</h1>
<p>Eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts Berlin zeigt: Wer im Eilverfahren nicht sorgfältig arbeitet, verliert den Verfügungsgrund (K<a href="https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001628594">G Berlin vom 10.12.2025, 5 W 168/25)</a></p>
<h2>Einleitung: Warum dieser Fall für die Praxis so wichtig ist</h2>
<p>Im Wettbewerbsrecht wird nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/12.html" title="&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung">§ 12 Abs. 2 UWG</a> die Eilbedürftigkeit vermutet, aber nicht unwiderlegbar unterstellt. Diese gesetzliche Vermutung ist ein erheblicher Vorteil für Antragsteller – doch sie kann durch eigenes Verhalten zunichte gemacht werden. Das Kammergericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung vom 5. November 2025 (Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20W%20133/21" title="KG, 15.10.2021 - 5 W 133/21: Investoren-Pr&auml;sentation - Vortragspflichten des eine einstweilige ...">5 W 133/21</a>) eindrucksvoll demonstriert, wie schnell man als Antragsteller die Dringlichkeitsvermutung selbst widerlegen kann.</p>
<p>Der Fall betraf eine Bildungsanwendung für Lehrkräfte. Die Antragstellerin wollte ihrer Konkurrentin verschiedene Werbeaussagen untersagen lassen – und scheiterte nicht etwa am fehlenden Verfügungsanspruch, sondern am fehlenden Verfügungsgrund. Das Gericht sah die Dringlichkeitsvermutung durch das prozessuale Verhalten der Antragstellerin als widerlegt an.</p>
<h2>Die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung – Privileg mit Tücken</h2>
<p>Der Gläubiger kann auch einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nur mit einer einstweiligen Verfügung durchsetzen, wenn die Sache eilbedürftig ist. Die Vermutung kann durch Tatsachen entkräftet werden, die dafür sprechen, dass die Angelegenheit nicht so dringlich ist, um darüber im Eilverfahren entscheiden zu müssen.</p>
<p>Diese Tatsachen können sich schon aus dem Verhalten oder dem Vorbringen des Antragstellers ergeben. Der Antragsgegner muss sie sonst vortragen und glaubhaft machen.</p>
<h3>Wann entfällt die Dringlichkeit?</h3>
<p>Verzögerungen vor der Antragstellung<br />
Die Eilbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn der Antragsteller seine Ansprüche ohne triftige Gründe nicht zügig mit einem Verfügungsantrag oder im Verfügungsverfahren verfolgt. Aus Verzögerungen ohne plausiblen Anlass kann sich ergeben, dass er die Angelegenheit selbst nicht für eilbedürftig gehalten hat.</p>
<p>Die Frist beginnt mit der Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß und der Person des Störers, nach herrschender Meinung schon bei grob fahrlässiger Unkenntnis. Die Oberlandesgerichte haben unterschiedliche Regelfristen entwickelt – von einem Monat bis zu sechs Wochen.</p>
<p>Verzögerungen während des Verfahrens<br />
Besonders bedeutsam ist die Rechtsprechung des Kammergerichts zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit während des laufenden Verfahrens.</p>
<p>Das Gericht führt aus:</p>
<p>Eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung kommt nicht nur bei zögerlicher Verfahrenseinleitung, sondern auch dann in Betracht, wenn der Gläubiger des Verfügungsanspruchs nach (zunächst hinreichend zeitnaher) Verfahrenseinleitung durch sein Verhalten im Verfahren zu erkennen gibt, dass die Sache für ihn nicht (mehr) eilig ist. Er ist dazu gehalten, das Verfahren nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was zu einer Verzögerung der von ihm erstrebten Entscheidung führen kann.</p>
<p>Der konkrete Fall: Drei fatale Fehler<br />
Die Antragstellerin beging gleich mehrere Fehler, die in ihrer Gesamtheit zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung führten:</p>
<p>Fehler 1: Fehlende Unterlagen<br />
Das Landgericht stellt zu Recht darauf ab, dass die Antragstellerin nicht schon mit der Antragsschrift die vo<strong>rgerichtliche Zurückweisung der Abmahnung durch die Antragsgegnerin eingereicht</strong> hatte. Sie hatte selbst wegen besonderer Dringlichkeit eine dem Verfügungsantrag stattgebende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie ohne Anhörung der Antragsgegnerin beantragt, und ihr Vorgehen hat eine entsprechende, das Verfahren verzögernde Nachfrage des Landgerichts herausgefordert.</p>
<p>Die Antragstellerin hielt die Zurückweisung für unzureichend, ohne dem Gericht eine Prüfung zu ermöglichen. Das Kammergericht stellt klar: Sie hatte von sich aus nicht nur den Verfügungsantrag unverzüglich einzureichen, sondern musste dem Verfügungsantrag auch ein etwaiges Zurückweisungsschreiben der Antragsgegnerin beifügen.</p>
<p>Fehler 2: Nachträgliche Anspruchserweiterung<br />
Hinzu kommt im Streitfall, dass die Antragsstellerin in dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 ihr Begehren – anders als noch in der Antragsschrift – nicht nur auf wettbewerbsrechtliche, sondern auch auf markenrechtliche Ansprüche und damit auf einen weiteren, nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand stützt.</p>
<p>Dringlichkeitsschädliches Verhalten wird regelmäßig anzunehmen sein, soweit ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt wird. Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Markeneintragung erst später erfolgte – die Antragstellerin hätte eine konkrete Prüfungsreihenfolge vorgeben müssen.</p>
<p>Fehler 3: Fehlende Prüfungsreihenfolge<br />
Indem sie dies mit der Erweiterung ihres Begehrens unterlassen hat, hat sie erneut eine gerichtliche Nachfrage durch das Landgericht herausgefordert und das Verfahren wiederum verzögert. Erst auf ihren Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 und damit mehr als zwei Monate nach Kenntnis des geltend gemachten Verstoßes am 21. August 2025 wäre das Landgericht überhaupt erst in der Lage gewesen, eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen.</p>
<p>Die Konsequenz: Gesamtbetrachtung des Verhaltens<br />
Das Kammergericht nimmt eine Gesamtbetrachtung vor: Unter Berücksichtigung dieser Umstände sieht der Senat die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit als durch die Antragstellerin widerlegt an; sie hat nicht alles in ihrer Macht Stehende getan, um den baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen.</p>
<p>Entscheidend ist: Die Widerlegung betrifft das Verfügungsbegehren insgesamt, nicht nur einzelne Anträge. Denn alle aufgezeigten Aspekte waren dazu geeignet, zu einer Verzögerung der Entscheidung insgesamt zu führen.</p>
<h3>Weitere dringlichkeitsschädliche Verhaltensweisen</h3>
<p>Die Rechtsprechung kennt zahlreiche weitere Fallgruppen dringlichkeitsschädlichen Verhaltens:</p>
<p>Fristverlängerungen und Terminverlegungen<br />
Unsorgfältiges Arbeiten der Anwälte wird dem Antragsteller zugerechnet und kann die Vermutung der Dringlichkeit entfallen lassen. So wird beispielsweise die Dringlichkeit des Verfügungsantrages dadurch widerlegt, dass der Antragsteller wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes des Gegners eine Schriftsatzfrist beantragt oder wegen einer Geschäftsreise um Verlegung des Verhandlungs- oder Verkündungstermins bittet oder aber Fristverlängerungen bei der Berufungsbegründung beantragt.</p>
<p>Urlaubszeiten<br />
Die Angelegenheit wird wegen des mehrwöchigen Urlaubes des Anwaltes nicht weiter bearbeitet. Das ist dringlichkeitsschädlich. Wenn Ihr Anwalt in Urlaub geht, muss er für Vertretung sorgen.</p>
<p>Außergerichtliche Einigungsversuche<br />
Der Zeitaufwand für außergerichtliche Einigungsversuche ist nicht nachvollziehbar. Verhandlungen sind sinnvoll, dürfen aber nicht zu lange dauern.</p>
<h2>Praktische Konsequenzen für Antragsteller</h2>
<p>Vor der Antragstellung<br />
Handeln Sie schnell: Sobald Sie von einem Wettbewerbsverstoß erfahren, sollten Sie zügig reagieren. Kritisch können bereits Anträge später als einen Monat seit der Kenntnis sein.</p>
<p>Mahnen Sie ab (am Besten durch Anwälte &#8211; im Gerichtsverfahren brauchen Sie sie: I</p>
<p>Sammeln Sie alle Unterlagen: Bereiten Sie von Anfang an alle relevanten Dokumente vor – einschließlich der Antwort auf Ihre Abmahnung.</p>
<p>Bei der Antragstellung<br />
Reichen Sie alle Unterlagen ein: Legen Sie dem Gericht von Anfang an alles vor:</p>
<p>·         Die Abmahnung</p>
<p>·         Die Antwort der Gegenseite</p>
<p>·         Alle Beweismittel</p>
<p>·         Eidesstattliche Versicherungen</p>
<p>Formulieren Sie präzise: Bei mehreren Anspruchsgrundlagen geben Sie eine klare Prüfungsreihenfolge vor.</p>
<p>Begründen Sie vollständig: Tragen Sie alle Tatsachen vor. Halten Sie nichts zurück, was Sie später nachschieben müssten.</p>
<p>Während des Verfahrens<br />
Fördern Sie das Verfahren aktiv: Reagieren Sie auf gerichtliche Anfragen umgehend. Beantragen Sie keine Fristverlängerungen ohne zwingenden Grund.</p>
<p>Ändern Sie Ihren Antrag nicht: Vermeiden Sie nachträgliche Erweiterungen. Jede wesentliche Änderung kann dringlichkeitsschädlich sein.</p>
<p>Führen Sie keine neuen Ansprüche ein: Wenn Sie nachträglich weitere Anspruchsgrundlagen erkennen, überlegen Sie genau, ob Sie diese noch einführen.</p>
<p>Die Rolle der prozessualen Waffengleichheit<br />
Ein weiterer wichtiger Aspekt, den das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung betont hat:</p>
<p>Eine Einbeziehung der Beschwerdeführerin durch das Gericht vor Erlass der Verfügung wäre somit offensichtlich geboten gewesen. Eine solche Frist zur Stellungnahme hätte auch kurz bemessen sein können. Unzulässig ist es jedoch, wegen solcher Verzögerungen gänzlich von einer Einbeziehung der Gegenseite abzusehen und sie stattdessen bis zum Zeitpunkt der auf den Widerspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung mit einem einseitig erstrittenen gerichtlichen Unterlassungstitel zu belasten.</p>
<p>Das bedeutet: Auch wenn Sie eine Entscheidung ohne Anhörung der Gegenseite beantragen, muss das Gericht in vielen Fällen dennoch eine Stellungnahme einholen. Nur bei wirklich außergewöhnlicher Dringlichkeit darf darauf verzichtet werden.</p>
<p>Kosten und Risiken<br />
Wenn Ihr Verfügungsantrag wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen wird, tragen Sie die Kosten des Verfahrens. Im Wettbewerbsrecht sind die Streitwerte oft hoch – die Kosten können erheblich sein.</p>
<p>Außerdem haben Sie dann keinen vorläufigen Rechtsschutz. Die Gegenseite kann ihr Verhalten fortsetzen, während Sie ein Hauptsacheverfahren führen müssen, das Monate oder Jahre dauern kann.</p>
<p>Checkliste für die Praxis<br />
Vor der Antragstellung:</p>
<p>·         Verstoß dokumentiert und Beweise gesichert?</p>
<p>·         Zeitpunkt der Kenntnisnahme notiert?</p>
<p>·         Abmahnung verschickt mit angemessener Frist?</p>
<p>·         Antwort der Gegenseite abgewartet oder Frist abgelaufen?</p>
<p>·         Alle Unterlagen vollständig zusammengestellt?</p>
<p>Bei der Antragstellung:</p>
<p>·         Antrag präzise formuliert?</p>
<p>·         Alle Beweismittel beigefügt?</p>
<p>·         Abmahnung und Antwort als Anlagen beigefügt?</p>
<p>·         Eidesstattliche Versicherungen eingeholt?</p>
<p>·         Bei mehreren Ansprüchen: Prüfungsreihenfolge angegeben?</p>
<p>·         Verfügungsanspruch vollständig begründet?</p>
<p>Während des Verfahrens:</p>
<p>·         Auf gerichtliche Anfragen sofort reagiert?</p>
<p>·         Keine unnötigen Fristverlängerungen beantragt?</p>
<p>·         Keine wesentlichen Antragsänderungen vorgenommen?</p>
<p>·         Keine neuen Anspruchsgrundlagen eingeführt?</p>
<p>·         Verfahren aktiv gefördert?</p>
<p>Fazit<br />
Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin macht deutlich: Die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung im Wettbewerbsrecht ist ein wertvolles Privileg – aber kein Freibrief für nachlässiges prozessuales Verhalten. Wer im Eilverfahren erfolgreich sein will, muss von Anfang an sorgfältig arbeiten und das Verfahren konsequent fördern.</p>
<p>Die drei Kernbotschaften lauten:</p>
<p>1.       Vollständigkeit von Anfang an: Reichen Sie alle relevanten Unterlagen – einschließlich der Antwort auf Ihre Abmahnung – bereits mit der Antragsschrift ein.</p>
<p>2.       Keine nachträglichen Änderungen: Führen Sie keine neuen Anspruchsgrundlagen oder Streitgegenstände während des laufenden Verfahrens ein.</p>
<p>3.       Aktive Verfahrensförderung: Tun Sie alles, um das Verfahren zu beschleunigen, und vermeiden Sie jede unnötige Verzögerung.</p>
<p>Wer diese Grundsätze beachtet, hat gute Chancen, die Dringlichkeitsvermutung zu wahren und schnellen Rechtsschutz zu erhalten. Wer sie missachtet, riskiert – wie im vorliegenden Fall – das Scheitern des gesamten Verfügungsantrags, unabhängig davon, wie gut der Verfügungsanspruch begründet sein mag.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Wir beraten Sie gerne &#8211; Kai Jüdemann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Abmahnung Lubberger Lehment für den Coty-Konzerns &#8211; Duftzwillinge</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Dec 2025 14:53:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Abmahnung Lubberger Lehment &#8211; Duftzwillinge Die Kanzlei Lubberger Lehment hat im Auftrag einer zum Coty-Konzern gehörenden Mandantin eine wettbewerbs- und markenrechtliche Abmahnung gegen den Betreiber des Onlineshops duftparadies.online ausgesprochen. Das Unternehmen vertreibt sogenannte „Duftzwillinge“ – Nachahmungen bekannter Luxusparfums – und bewirbt diese durch den unmittelbaren Bezug auf bekannte Markenparfums wie Davidoff Cool Water, Burberry Hero [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Abmahnung Lubberger Lehment &#8211; Duftzwillinge</h1>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Die Kanzlei Lubberger Lehment hat im Auftrag einer zum Coty-Konzern gehörenden Mandantin eine wettbewerbs- und markenrechtliche Abmahnung gegen den Betreiber des Onlineshops <em>duftparadies.online</em> ausgesprochen. Das Unternehmen vertreibt sogenannte „Duftzwillinge“ – Nachahmungen bekannter Luxusparfums – und bewirbt diese durch den unmittelbaren Bezug auf bekannte Markenparfums wie <strong>Davidoff Cool Water</strong>, <strong>Burberry Hero</strong> und <strong>Burberry Goddess</strong>.</p>
<h2 class="mb-2 mt-4 font-display font-semimedium text-base first:mt-0">Hintergrund: Coty als Markeninhaberin exklusiver Parfumrechte</h2>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Die Mandantin aus dem Coty-Konzern zählt zu den weltweit größten Kosmetikunternehmen mit einem Jahresumsatz von über 600 Millionen Euro in der EU. Sie ist für den exklusiven Vertrieb von Markenparfums in der Europäischen Union verantwortlich. Zu den geschützt registrierten Marken in Klasse 3 gehören unter anderem:</p>
<ul class="marker:text-quiet list-disc">
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2"><strong>COOL WATER</strong> (EU 0761286)</p>
</li>
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2"><strong>BURBERRY</strong> (EU 001058321)</p>
</li>
<li class="py-0 my-0 prose-p:pt-0 prose-p:mb-2 prose-p:my-0 [&amp;&gt;p]:pt-0 [&amp;&gt;p]:mb-2 [&amp;&gt;p]:my-0">
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2"><strong>BURBERRY GODDESS</strong> (EU 018345322)</p>
</li>
</ul>
<h2 class="mb-2 mt-4 font-display font-semimedium text-base first:mt-0">Der Vorwurf: Unzulässige Duftimitation und Rufausbeutung</h2>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Im Shop <em>duftparadies.online</em> wurden Parfums in einheitlich gestalteten Flakons ohne eigene Bezeichnungen, lediglich mit Nummerierungen, angeboten. Sowohl in den Angebotsüberschriften als auch über Produktbilder nahmen die Betreiber direkt Bezug auf die Markenparfums der Mandantin – teilweise durch Abbildung der Originalflakons.</p>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Nach Ansicht von Lubberger Lehment liegt hierin ein klarer Wettbewerbsverstoß nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 6 UWG vor. Handelsunternehmen, die ihre Produkte als „Imitation“ oder „Duftzwilling“ zu geschützten Markenparfums bewerben, nutzen den Ruf der Originalmarke in unlauterer Weise aus. Bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil <em>L’Oréal/Bellure</em>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202009,%20756" title="EuGH, 18.06.2009 - C-487/07: DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE ...">GRUR 2009, 756</a>) hat entschieden, dass eine solche Werbepraxis unzulässig ist, wenn sie den guten Ruf eines Markenprodukts auf eine Nachahmung überträgt.</p>
<h2 class="mb-2 mt-4 font-display font-semimedium text-base first:mt-0">Markenrechtsverletzung wegen identischer Zeichenverwendung</h2>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Über den wettbewerbsrechtlichen Verstoß hinaus stützt sich die Abmahnung auch auf das Markenrecht. Die Verwendung des Zeichens <strong>COOL WATER</strong> im Zusammenhang mit identischen Waren (Parfums) stellt nach Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV eine Markenrechtsverletzung dar. Die Nennung des Markennamens diene hier nicht lediglich einem beschreibenden Zweck, sondern eindeutig werblichen Zwecken – was der EuGH ausdrücklich untersagt hat.</p>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Lubberger Lehment verweist in diesem Zusammenhang zudem auf Art. 9 Abs. 3 lit. f) UMV, wonach die markenmäßige Verwendung im Rahmen unzulässiger vergleichender Werbung ebenfalls verboten ist.</p>
<h2 class="mb-2 mt-4 font-display font-semimedium text-base first:mt-0">Geforderte Unterlassung, Auskunft und Kostenerstattung</h2>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Die Kanzlei fordert im Namen der Mandantin die Abgabe einer <strong>strafbewehrten Unterlassungserklärung</strong> bis zum 5. Dezember 2025. Die bloße Entfernung der Angebote genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.</p>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Daneben werden <strong>Auskunftsansprüche</strong> hinsichtlich der Lieferanten, Stückzahlen und Verkaufspreise geltend gemacht, um die Schadensermittlung zu ermöglichen. Schließlich verlangt die Mandantin den <strong>Ersatz der Abmahnkosten</strong>, die sich aus einem Gegenstandswert von 100.000 € für die Markenrechtsverletzung und 50.000 € für die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zusammensetzen.</p>
<h2 class="mb-2 mt-4 font-display font-semimedium text-base first:mt-0">Bedeutung für den Markt der „Duftzwillinge“</h2>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Der Fall unterstreicht einmal mehr die <strong>rechtlichen Risiken beim Vertrieb sogenannter Duftnachahmungen</strong>. Schon eine werbende Nennung bekannter Markendüfte oder die Verwendung von Produktdesigns, die Assoziationen zu Originalparfums wecken, kann rechtliche Schritte nach sich ziehen.</p>
<p class="my-2 [&amp;+p]:mt-4 [&amp;_strong:has(+br)]:inline-block [&amp;_strong:has(+br)]:pb-2">Unternehmen sollten daher bei der Vermarktung von Parfüms und ähnlichen Produkten sorgfältig prüfen, ob ihre Werbe- und Produktgestaltung marken- oder wettbewerbsrechtliche Schutzrechte Dritter verletzt. Die aktuelle Abmahnung von Lubberger Lehment zeigt, dass Markeninhaber konsequent gegen Rufausbeutung und Markenrechtsverletzungen vorgehen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/abmahnung-lubberger-lehment-fuer-den-coty-konzerns-duftzwillinge/">Abmahnung Lubberger Lehment für den Coty-Konzerns &#8211; Duftzwillinge</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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		<title>Heilmittelwerberecht &#8211;  Abmahnungen von Kosmetikstudios wegen Hyluron-Pen &#8211; Auf was muss man achten?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Sep 2025 11:07:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[HWG]]></category>
		<category><![CDATA[Werberecht der Heilberufe]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Heilkundegesetz Hyaluron-Pen]]></category>
		<category><![CDATA[Heilpraktiker Kosmetikrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Hyaluron-Pen Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Hyaluron-Pen Rechtslage]]></category>
		<category><![CDATA[Hyaluron-Pen Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[Kanzlei Elaine Jatte Düsseldorf]]></category>
		<category><![CDATA[Kosmetikstudio Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[VG Düsseldorf Hyaluron]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Abmahnung wegen Hyaluron-Pen: Was Kosmetikstudios und Anbieter unbedingt wissen sollten Die Verwendung eines Hyaluron-Pens in kosmetischen Behandlungen führt immer wieder zu juristischen Problemen. Kanzleien, etwa die in Düsseldorf ansässige Kanzlei Elaine Jatte, mahnen regelmäßig Anbieter ab, die Hyaluron-Pen-Behandlungen ohne entsprechende Heilkundeerlaubnis durchführen und bewerben. Der rechtliche Rahmen und aktuelle Urteile rund um das Thema Hyaluron-Pen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Abmahnung wegen Hyaluron-Pen: Was Kosmetikstudios und Anbieter unbedingt wissen sollten</h1>
<p>Die Verwendung eines Hyaluron-Pens in kosmetischen Behandlungen führt immer wieder zu juristischen Problemen. Kanzleien, etwa die in Düsseldorf ansässige Kanzlei Elaine Jatte, mahnen regelmäßig Anbieter ab, die Hyaluron-Pen-Behandlungen ohne entsprechende Heilkundeerlaubnis durchführen und bewerben. Der rechtliche Rahmen und aktuelle Urteile rund um das Thema Hyaluron-Pen sollten unbedingt beachtet werden, um teure Abmahnungen, Unterlassungserklärungen und Bußgelder zu vermeiden.</p>
<h2>Hyaluron-Pen: Rechtliche Grundlagen und Heilkundevorbehalt</h2>
<p>Nach wie vor dürfen Hyaluron-Pen-Anwendungen, bei denen Hyaluronsäure unter Druck in die Haut eingebracht wird, grundsätzlich nur von Ärzten oder Heilpraktikern durchgeführt werden. Wird eine solche Behandlung ohne entsprechende Heilkundeerlaubnis angeboten oder beworben, liegt regelmäßig ein Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz und das Wettbewerbsrecht vor. Das Bewerben der Dienstleistung ohne Erlaubnis ist zudem nach dem Heilmittelwerbegesetz irreführend und abmahnfähig.</p>
<h2>VG Düsseldorf und VG Minden: Aktuelle Urteile schaffen Nuancen</h2>
<p>Das Verwaltungsgericht Düsseldorf <a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2025/20_L_1075_25_Beschluss_20250612.html">(Beschluss 20 L 1075/25)</a> hat im Juni 2025 differenziert: Nicht jede Anwendung eines Hyaluron-Pens stellt automatisch eine unerlaubte Ausübung der Heilkunde dar. Entscheidend ist, wie und wie tief das Hyaluron eingebracht wird. Nicht-invasive Methoden, die nachweislich nur die Epidermis erreichen und keine heilkundlichen Wirkungen entfalten, können nach aktuellem Stand zulässig sein, wenn ein Sachverständigengutachten dies bestätigt. Auch das Verwaltungsgericht Minden <a href="https://itjur.de/wp-content/uploads/2022/03/Urteil-VG-Minden-Az.-7-K-2767-19-zV.pdf">(Urteil 2 K 2767/19)</a> bestätigte diese Rechtsprechung bezüglich spezieller Systeme wie des IRI-Pens.</p>
<h2>Irreführende Werbung und Abmahnungen: Häufige Fehler im Marketing</h2>
<p>Viele Kosmetikstudios und Behandler werben mit Hyaluron-Pen-Behandlungen ohne klarzustellen, welche Methode konkret verwendet wird. Dies kann zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Kanzleien wie Elaine Jatte führen, wenn Verbraucher über Risiken, Wirksamkeit oder erforderliche Erlaubnisse getäuscht werden. Abgemahnt werden dabei meist nicht nur die konkrete Dienstleistung selbst, sondern vor allem irreführende Werbeaussagen in Social Media, auf Websites und in Broschüren. Bei wiederholten Verstößen drohen hohe Geldbußen.</p>
<h2>Handlungsempfehlungen für Anbieter</h2>
<p>Kosmetikstudios, die Hyaluron-Pen-Behandlungen anbieten möchten, sollten</p>
<p>die Rechtslage und aktuelle Urteile genau kennen,offen kommunizieren, welche Technologien und Behandlungsarten tatsächlich angeboten werden,<br />
Werbetexte klar und transparent gestalten,<br />
gegebenenfalls ein Gutachten zur Unbedenklichkeit der Methode einholen,</p>
<p>gegebenefalls Heilpraktiker oder Ärzte einstellen, die die Behandlungen durch führen könnenn</p>
<p>bei Unsicherheiten anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.<br />
Fazit: Rechtskonform werben, Abmahnungen vermeiden<br />
Wer Hyaluron-Pens zur Faltenbehandlung bewirbt, muss höchste Sorgfalt walten lassen. Die aktuelle Rechtsprechung sorgt zwar für mehr Klarheit, schützt jedoch nicht vor Abmahnungen bei unsauberer oder irreführender Werbung. Für die Sichtbarkeit bei Google sind fachlich fundierte, aktuelle Blogbeiträge mit Mehrwert entscheidend – so gewinnen Kanzleien und Kosmetikstudios das Vertrauen potenzieller Mandanten und Kundinnen</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zur besseren Lesbarkeit wird in unseren Texten meist das generische Maskulinum verwendet. Die iderwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich – sofern nicht anders kenntlich gemacht – auf alle Geschlechter.</p>
<p>Kai Jüdemann</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Dubai Schokolade muss aus Dubai sein  OLG Köln 6 U 53/25</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Jul 2025 10:34:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>„Dubai-Schokolade“ darf nur aus Dubai stammen – OLG Köln untersagt irreführende Herkunftsangabe Abmahnungen drohen &#8211; so mahnt aktuell der Süßwarenvertrieb Wilmers, der auch vor dem OLG Köln das Verfahren führt, Händler ab. In dieser aktuellen  Entscheidung vom Juli 2025 (Az. 6 U 65/25) hat das Oberlandesgericht Köln einem deutschen Lebensmittelhändler untersagt, ein Schokoladenprodukt unter der [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1 data-start="0" data-end="99"><strong data-start="0" data-end="99">„Dubai-Schokolade“ darf nur aus Dubai stammen – OLG Köln untersagt irreführende Herkunftsangabe</strong></h1>
<p>Abmahnungen drohen &#8211; so mahnt aktuell der Süßwarenvertrieb Wilmers, der auch vor dem OLG Köln das Verfahren führt, Händler ab.</p>
<p data-start="101" data-end="869">In dieser aktuellen  Entscheidung vom Juli 2025 <a href="https://openjur.de/u/2530175.html">(Az. 6 U 65/25</a>) hat das Oberlandesgericht Köln einem deutschen Lebensmittelhändler untersagt, ein Schokoladenprodukt unter der Bezeichnung „Dubai Schokolade“ in Deutschland zu vertreiben oder zu bewerben, sofern dieses nicht tatsächlich in Dubai hergestellt wurde oder keinen sonstigen geografischen Bezug zu dem Emirat aufweist. Damit stellt das Gericht klar, dass die Angabe „Dubai Schokolade“ eine geografische Herkunftsangabe darstellt – und keine bloße Fantasiebezeichnung oder Hinweis auf eine bestimmte Rezeptur. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die Lebensmittel- und Werbewirtschaft und gibt klare Leitlinien zum Umgang mit geografischen Herkunftsangaben in einer globalisierten Warenwelt.</p>
<h3 data-start="871" data-end="914">Hintergrund: Der Streit um die Herkunft</h3>
<p data-start="916" data-end="1437">Der Antragsteller ist ein auf den Import exklusiver Süßwaren spezialisierter Händler, der unter anderem die sogenannte „B.-Dubai-Schokolade“ vertreibt – ein Produkt, das in Dubai von einem lizenzierten Hersteller produziert wird. Der Vertrieb erfolgt über eine Servicegesellschaft mit Sitz in Dubai, exklusiv für den europäischen Markt. Das Produkt erfreut sich – nicht zuletzt durch TikTok-Hypes und Social-Media-Berichte – großer Beliebtheit und ist im Einzel- wie Onlinehandel regelmäßig zu höheren Preisen erhältlich.</p>
<p data-start="1439" data-end="2029">Die Antragsgegnerin hingegen ließ ein vergleichbares Schokoladenprodukt in der Türkei herstellen und vertrieb es unter dem Namen „Dubai Schokolade“. Auf der Verpackung fanden sich unter anderem die markanten Silhouetten von Burj Khalifa und Burj al Arab sowie englischsprachige Produktbeschreibungen. Der Antragsteller sah hierin eine Irreführung der Verbraucher und beantragte eine einstweilige Verfügung – zunächst erfolgreich beim Landgericht Köln. Dieses hob die Verfügung jedoch auf, da es keine Irreführungsgefahr erkannte. Hiergegen legte der Antragsteller Berufung ein – mit Erfolg.</p>
<h3 data-start="2031" data-end="2081">Das OLG Köln: Herkunft ist mehr als ein Rezept</h3>
<p data-start="2083" data-end="2642">Das Oberlandesgericht Köln widerspricht der Vorinstanz deutlich und erkennt in der Bezeichnung „Dubai Schokolade“ eine schutzfähige geografische Herkunftsangabe im Sinne der <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/126.html" title="&sect; 126 MarkenG: Als geographische Herkunftsangaben gesch&uuml;tzte Namen, Angaben oder Zeichen">§§ 126 ff. MarkenG</a>. Der Begriff „Dubai“ werde vom Verkehr nicht als bloßer Hinweis auf die Rezeptur – etwa Pistaziencreme mit Kadaifi-Teig („Engelshaar“) – verstanden, sondern als Herkunftshinweis im geographischen Sinne. Dies gelte umso mehr, als die Rezeptur ursprünglich tatsächlich in Dubai entwickelt worden sei und der mediale Hype ausdrücklich mit dem Ort Dubai verknüpft werde.</p>
<p data-start="2644" data-end="3212">Die Annahme einer bloßen Gattungsbezeichnung – wie sie das Landgericht noch vertreten hatte – verwarf der Senat. Ein Bedeutungswandel von einer geografischen Herkunftsangabe zur Gattungsbezeichnung setze voraus, dass nur noch ein vernachlässigbarer Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Angabe als Herkunftsangabe verstehe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Vielmehr erwarte der durchschnittliche Verbraucher, dass ein Produkt mit der Bezeichnung „Dubai Schokolade“ tatsächlich aus Dubai stamme oder dort zumindest wesentliche Produktionsschritte erfolgt seien.</p>
<p>Die Bezeichnung &#8222;Dubai-Handmade Chocolate&#8220; erfülle von Anfang an die Anforderungen an eine unmittelbare Herkunftsangabe. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehe sie im Sinne einer Herkunftskennzeichnung und nehmen sie nicht lediglich als Hinweis auf die Rezeptur &#8211; Schokolade mit Pistazien und Kadayif (Engelshaar) &#8211; oder als eine reine Fantasiebezeichnung wahr.</p>
<p>Bereits bei unbefangener Betrachtung des Wortlauts der Bezeichnung spräche alles dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise die der Gattungsbezeichnung &#8222;Chocolate&#8220; vorangestellte Bezeichnung &#8222;Dubai&#8220; als Hinweis auf das Emirat bzw. dessen gleichnamige Hauptstadt verstehen.  Derartige Bezeichnungen, die unmittelbar auf eine bestimmte Herkunft verweisen, seien grundsätzlich so lange als Ursprungsbezeichnungen anzusehen, als nicht zweifelsfrei ihre Bestimmung lediglich als von der (örtlichen) Herkunft losgelöste Beschaffenheitsangabe oder reine Fantasiebezeichnung feststehe.</p>
<p>Hier sei für die ursprüngliche Einordnung der Bezeichnung als Herkunftsangabe oder aber bloße Gattungsbezeichnung bzw. Fantasiebezeichnung zunächst maßgeblich einzubeziehen, dass der &#8222;Hype&#8220; um die Dubai-Schokolade tatsächlich seinen Ursprung in Dubai genommen habe, nämlich durch die Erfindung der Rezeptur durch Frau Sarah Hamouda, die Gründerin von Fix Dessert Chocolatier. Weltweite und für den Streitfall bedeutsam deutschlandweite Bekanntheit habe die Süßigkeit sodann durch TikTok-Videos von zwei Influencerinnen erlangt, die diese Schokolade jeweils in Dubai probiert und ihren &#8222;Followern&#8220; hiervon begeistert berichtet haben, nämlich die englischsprachige Frau Maria Vehera und die deutsche Foodbloggerin Frau Kiki Aweimer.</p>
<p>Ferner sprechen die gerade in der Anfangszeit für die Schokoladenprodukte verlangten besonders hohen Preise sowie die anfänglich nur eingeschränkte Verfügbarkeit der Schokoladenprodukte in Deutschland dafür, dass der Verbraucher die Bezeichnung von vornherein als Herkunftsbezeichnung und nicht bloße Beschreibung einer Zutatenzusammensetzung verstanden hat. Nur für den mit Dubai assoziierten Luxus und das Besondere waren die Verbraucher bereit, tief in die Tasche zu greifen und stundenlang anzustehen (vgl. Jehle GRUR 2025, 215, 220), was weiterhin dazu führte, dass die anfangs nur in kleinen Mengen erhältliche Schokolade als eigenständiges Handelsobjekt mit erheblichen Aufschlägen auf diese ohnehin hohen Preise auf einschlägigen Plattformen weiterveräußert wurde. Hierbei schwingt in der maßgeblichen Vorstellung der Verbraucher eben nicht nur die Wertschätzung für eine &#8211; ebenfalls in gewissem Maße kostensteigernde &#8211; Rezeptur mit Pistazien mit, sondern auch und gerade die Herkunft aus dem Emirat oder der Stadt (beides wird der angesprochene Verbraucher synonym verstehen) Dubai, die einen besonderen &#8222;exklusiven Genussmoment&#8220; (Begriff von Jehle GRUR 2025, 215, 220 unter Hinweis auf einschlägige Konsumforschung) verspricht.</p>
<p>Das Verständnis der Bezeichnung &#8222;Dubai Handmade Chocolate&#8220; als Herkunftsbezeichnung wird zudem durch die Ausgestaltung der Produktverpackung gestützt. In rechtlicher Hinsicht ist insofern festzuhalten, dass es nach gefestigter unionsrechtlicher Rechtsprechung betreffend die Regelungen über geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen (VO 1151/2012), die auch vom BPatG geteilt wird, gegen das Vorliegen einer Gattungsbezeichnung spricht, wenn auf der Verpackung des Erzeugnisses nach wie vor auf das ursprüngliche Herkunftsgebiet Bezug genommen wird (EuGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%20Int%202006,%20728" title="EuGH, 25.10.2005 - C-465/02: DER GERICHTSHOF BEST&Auml;TIGT DIE BEZEICHNUNG &quot;FETA&quot; ALS GESCH&Uuml;TZTE UR...">GRUR Int 2006, 728</a>, 734 Rn. 87 &#8211; Feta II; EuG <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202007,%20974" title="EuG, 12.09.2007 - T-291/03: &quot;GRANA&quot; IST AUF GEMEINSCHAFTSEBENE GESCH&Uuml;TZT UND STELLT KEINE GATTU...">GRUR 2007, 974</a>, 976 Rn. 65 &#8211; GRANA BIRAGHI/grana padano; BPatG <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202017,%20528" title="BPatG, 14.04.2016 - 30 W (pat) 35/13: Hiffenmark II - Markenbeschwerdeverfahren - Antrag auf Ei...">GRUR 2017, 528</a>, 531 &#8211; Hiffenmark II). Durch die bildliche Darstellung u.a. der markanten und allgemein bekannten Silhouetten des &#8222;Burj al-Arab&#8220; und &#8222;Burj Khalifa&#8220;, der beiden höchsten Gebäude der Welt, die mit ungefähr einem Viertel einen bedeutenden Anteil der Vorderseite der Verpackung einnimmt, wird den angesprochenen Verkehrskreisen schon bei deren isolierter Betrachtung mindestens eine Assoziation zu Dubai vermittelt. Ob eine solche bloße Assoziation bloß anhand des Bildes ausreichen würde, kann im Streitfall dahinstehen (Kasuistik bei Marx, in: Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2016, S 10 Rn. 55). Denn eine zwingende Verbindung genau zu diesem Ort wird jedenfalls dadurch herbeigeführt, dass der Verbraucher den in Schriftform dargebotenen Begriff Dubai wahrnimmt und daher eine Zuordnung der Silhouette zu diesem Emirat vornehmen wird. Zu diesem Anschein einer Herkunft aus Dubai fügt es sich, dass die Schauseite der Verpackung ausschließlich in englischer Sprache gehalten ist, was dem Verbraucher vor Augen führt, dass er es mit einem Importprodukt zu tun hat. Jedenfalls mehr als ein unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird vor diesem Hintergrund annehmen, dass das Produkt auch aus dem Ort eingeführt worden ist, auf den die Verpackung textlich und bildlich hinweist, nachdem der Verbraucher Herkunftsangaben in der Regel &#8211; und so auch hier &#8211; entsprechend ihrem Wortsinn als solche versteht.</p>
<h3 data-start="3214" data-end="3272">Irreführung durch Verpackungsgestaltung und Aufmachung</h3>
<p data-start="3274" data-end="3843">Die Irreführungsgefahr im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/127.html" title="&sect; 127 MarkenG: Schutzinhalt">§ 127 Abs. 1 MarkenG</a> sah das OLG Köln insbesondere auch deshalb als gegeben an, weil die Produktverpackung gezielt mit Elementen wie der Skyline Dubais arbeite. Der Einsatz englischer Sprache und die hochwertige, luxuriöse Aufmachung verstärkten beim Verbraucher den Eindruck, es handele sich um ein aus Dubai importiertes Produkt. Gerade bei hochpreisigen Produkten wie der hier streitgegenständlichen Schokolade seien Verbraucher besonders empfänglich für Herkunftsversprechen, da diese Exklusivität und Authentizität suggerierten.</p>
<p data-start="3845" data-end="4305">Auch der Einwand der Antragsgegnerin, der durchschnittliche Verbraucher sei sich bewusst, dass Produkte global gefertigt würden und die Zutaten nicht notwendigerweise aus dem benannten Ort stammten, überzeugte das Gericht nicht. Zwar könne dem Verbraucher bekannt sein, dass etwa Pistazien nicht in Dubai angebaut würden – dennoch bestehe die Erwartung, dass zumindest die Konfektionierung bzw. Fertigung des Endprodukts im benannten Herkunftsland erfolgt sei.</p>
<h3 data-start="4307" data-end="4353">Wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung</h3>
<p data-start="4355" data-end="4835">Neben der markenrechtlichen Irreführung stützte sich das OLG auch auf <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">§ 5 UWG</a>. Selbst wenn man die Bezeichnung „Dubai Schokolade“ nicht als geografische Herkunftsangabe, sondern als beschreibende Bezeichnung der Rezeptur verstehen wollte, werde durch die visuelle und sprachliche Gestaltung der Werbung und Verpackung eine irreführende Herkunftsassoziation erzeugt. Diese sei geeignet, die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen und damit wettbewerbsrechtlich unlauter.</p>
<h3 data-start="4837" data-end="4902">Keine Sicherheitsleistung – hohe Anforderungen an Großhändler</h3>
<p data-start="4904" data-end="5407">Der Antrag der Streithelferin, die Vollziehung der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, blieb ohne Erfolg. Das Gericht sah weder einen außergewöhnlich hohen drohenden Schaden für die Antragsgegnerin, noch wurden konkrete Beeinträchtigungen dargelegt. Der Antragsteller hingegen sei nicht in der Lage, eine umfassende Sicherheitsleistung zu erbringen. Insofern sei dem Interesse an effektiven Rechtsschutz im einstweiligen Verfügungsverfahren der Vorrang zu gewähren.</p>
<h3 data-start="5409" data-end="5439">Bedeutung der Entscheidung</h3>
<p data-start="5441" data-end="5890">Die Entscheidung des OLG Köln setzt ein klares Zeichen: Geografische Herkunftsangaben bleiben auch in Zeiten globaler Produktion ein sensibles und schutzwürdiges Rechtsgut. Unternehmen, die von einem Image profitieren wollen, das mit einem bestimmten Herkunftsort verknüpft ist, müssen sicherstellen, dass ihre Produkte diesem Anspruch auch gerecht werden – insbesondere dann, wenn hohe Preise und exklusive Vermarktungsstrategien eingesetzt werden.</p>
<p data-start="5892" data-end="6155">Zugleich macht das Urteil deutlich, dass eine intensive Berichterstattung oder ein viraler Hype nicht ausreicht, um aus einer geschützten Herkunftsangabe eine Gattungsbezeichnung zu machen. Solche Wandlungsprozesse unterliegen hohen Anforderungen und sind selten.</p>
<p data-start="6157" data-end="6402" data-is-last-node="" data-is-only-node="">Für die Werbe- und Lebensmittelbranche bedeutet das Urteil: Vorsicht bei der Verwendung geografischer Begriffe – insbesondere dann, wenn sie mit bekannten Städten oder Regionen verbunden sind. Wer Dubai draufschreibt, muss auch Dubai drin haben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="https://openjur.de/u/2530175.html">OLG Köln, Urteil vom 27.6.2025  6 U 53/25</a></p>
<p>Die Entscheidung:</p>
<p>(&#8230;)</p>
<p>Tenor<br />
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 26.02.2025 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=84%20O%208/25" title="LG K&ouml;ln, 26.02.2025 - 84 O 8/25: Dubai-Schokolade">84 O 8/25</a> &#8211; abgeändert und im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet:</p>
<p>1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten,</p>
<p>im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland mit der Angabe &#8222;Dubai Schokolade&#8220; ein Schokoladenprodukt zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder vertreiben und bewerben zu lassen, sofern das Schokoladenprodukt nicht in Dubai hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu Dubai hat, wenn dies erfolgt wie in der nachfolgend eingeblendeten Anlage ASt 01:</p>
<p>&#8222;Bilddarstellung wurde entfernt&#8220;</p>
<p>2. Die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz werden der Antragsgegnerin auferlegt, mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die die Streithelferin selbst zu tragen hat.</p>
<p>Gründe<br />
I.</p>
<p>Die Parteien streiten um die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit der im Tenor dieses Urteils eingeblendeten Onlinewerbung. Der Antragsteller rügt die Werbung als irreführend. Sie suggeriere, dass die angebotene Schokolade aus Dubai stamme. Tatsächlich wird die beworbene Schokolade in der Türkei hergestellt. Sie wird der Antragsgegnerin von der Streithelferin geliefert.</p>
<p>Das Landgericht &#8211; Zivilkammer &#8211; hat mit Beschluss vom 02.01.2025 antragsgemäß eine Untersagungsverfügung erlassen, gegen die die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt hat. Mit Urteil vom 26.02.2025, auf dessen tatsächliche Feststellungen wegen des näheren Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/540.html" title="&sect; 540 ZPO: Inhalt des Berufungsurteils">§ 540 Abs. 1 ZPO</a> Bezug genommen wird, hat das Landgericht &#8211; Kammer für Handelssachen &#8211; die einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die Bezeichnungen &#8222;Dubai Chocolate&#8220; und &#8222;Dubai Schokolade&#8220; überhaupt noch eine geografische Herkunftsangabe i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/126.html" title="&sect; 126 MarkenG: Als geographische Herkunftsangaben gesch&uuml;tzte Namen, Angaben oder Zeichen">§§ 126</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/127.html" title="&sect; 127 MarkenG: Schutzinhalt">127 MarkenG</a> darstellten und nicht bereits die Umwandlung in eine Gattungsbezeichnung stattgefunden habe, da jedenfalls keine Gefahr der Irreführung über die Herkunft bestehe. Der von der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher erwarte nicht mehr, dass das konkrete streitbefangene Produkt im Gebiet von Dubai hergestellt werde. Ihm sei bewusst, dass es um die Umsetzung eines Rezeptes gehe und ein aus mehreren Bestandteilen zusammengesetztes Produkt wie Back- und Süßwaren in der globalisierten Welt dort produziert werde, wo es wirtschaftlich am günstigsten sei. Dem Verbraucher komme es in erster Linie darauf an, dass die Rezeptur und die Zutaten dem mit dem Namen verknüpften Produkt entsprächen. Dies sei erst Recht dann der Fall, wenn es &#8211; wie hier &#8211; um Zutaten gehe, die nicht typisch für die Region seien, und es auch nicht auf die Frische des Produktes ankomme. Selbst wenn ein Verbraucher noch nie etwas von dem Phänomen Dubai-Schokolade gehört haben sollte, gehe er eher von einer bestimmten Zubereitungsart denn Herkunft aus. Aus der Produktverpackung ergebe sich nichts Anderes. Weder die Abbildung der Silhouette Dubais noch die Verwendung englischer Sprache seien geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Produktes den Eindruck zu erwecken, diese Schokolade werde stets in Dubai hergestellt. Auch eine über den Schutz des Markengesetzes hinausgehende Gefahr einer Irreführung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">§ 5 Abs. 2 Nr.1 UWG</a> im Hinblick auf die Vorstellung, es handele sich um ein besonders exklusives Produkt, das aus der Ferne mit großem Aufwand beschafft werden müsse, bestehe nicht. Der situationsbedingt aufmerksame Verbraucher werde beim Einkauf des Produktes &#8222;Dubai Schokolade&#8220; im deutschen Einzelhandel nicht mehr erwarten, dass dieses exklusiv in kleinen Mengen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten eingeführt werde.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Antragstellers. Er verweist insbesondere auf ein seinem Begehren stattgebendes Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25.02.2025 im Parallelverfahren <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=33%20O%20513/24" title="33 O 513/24 (2 zugeordnete Entscheidungen)">33 O 513/24</a> (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%2058/25" title="OLG K&ouml;ln, 27.06.2025 - 6 U 58/25: Dubai-Schokolade muss grunds&auml;tzlich aus Dubai stammen">6 U 58/25</a> OLG Köln). &#8222;Dubai-Schokolade&#8220; erfordere nicht nur eine bestimmte Art der Zusammensetzung, sondern darüber hinaus, dass das Produkt manuell in Dubai hergestellt werde. Erst beides zusammen mache das hochpreisige Produkt mit Kultstatus aus. Die in der angeführten Entscheidung der 33. Zivilkammer getroffene Feststellung, dass sich der Begriff Dubai-Schokolade nicht in eine Gattungsbezeichnung gewandelt habe, entspreche den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstäben. Nach den zu Recht strengen Anforderungen liege die Umwandlung einer geografischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung erst dann vor, wenn ein nur noch ganz unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise in der Angabe einen Hinweis auf die geografische Herkunft der Ware sehe. Dies sei hier nicht der Fall, auch wenn der angesprochene Durchschnittsverbraucher durch die mediale Berichterstattung wohl wisse, dass es echte Dubai-Schokolade und sich lediglich so bezeichnende Nachahmungsprodukte gebe. Im Übrigen folge unabhängig von der Bewertung von &#8222;Dubai&#8220;-Schokolade als geografischer Herkunftsangabe ein Unterlassungsanspruch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">§ 5 UWG</a>, weil die Antragsgegnerin jedenfalls aufgrund der Verwendung der Silhouette der Metropole Dubai in den angesprochenen Verkehrskreisen die Fehlvorstellung erwecke, dass das von ihr angebotene und beworbene Produkt tatsächlich aus Dubai stamme.</p>
<p>Der Antragsteller beantragt,</p>
<p>das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.02.2025 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=84%20O%208/25" title="LG K&ouml;ln, 26.02.2025 - 84 O 8/25: Dubai-Schokolade">84 O 8/25</a>) aufzuheben und im Wege der einstweiligen Verfügung Folgendes anzuordnen:</p>
<p>Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten,</p>
<p>im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland mit der Angabe &#8222;Dubai Schokolade&#8220; ein Schokoladenprodukt zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder vertreiben und bewerben zu lassen, sofern das Schokoladenprodukt nicht in Dubai hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu Dubai hat, wenn dies erfolgt wie in der nachfolgend einzublendenden Anlage ASt 01 geschehen.</p>
<p>Die Antragsgegnerin und die Streithelferin beantragen,</p>
<p>die Berufung zurückzuweisen.</p>
<p>Hilfsweise beantragt die Streithelferin,</p>
<p>die Vollziehung der etwaigen einstweiligen Verfügung nur gegen Sicherheitsleistung zu gestatten.</p>
<p>Die Antragsgegnerin und die Streithelferin verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Außerdem tragen sie vor, dass der Antragsteller zwischenzeitlich seinen Geschäftsbetrieb aufgegeben habe und daher die Aktivlegitimation entfallen sei.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die Berufungsbegründung vom 27.03.2025, die Schriftsätze des Antragstellers vom 24.04.2025, 16.06.2024 und 17.06.2025, die Berufungserwiderungen der Streithelferin und der Antragsgegnerin vom 22.05.2025 bzw. 23.05.2025 sowie deren Schriftsätze vom 16.06.2025 Bezug genommen.</p>
<p>II.</p>
<p>Die zulässige Berufung ist begründet.</p>
<p>1. Bezüglich des Verfügungsgrundes kann sich der Antragsteller auf die nicht widerlegten Dringlichkeitsvermutungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/140.html" title="&sect; 140 MarkenG: Kennzeichenstreitsachen">§ 140 Abs. 3 MarkenG</a> stützen. Der Antragsteller hat nach seinem glaubhaft gemachten Vortrag erstmals am 06.12.2024 davon erfahren, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Schokolade vertreibt. Am 31.12.2024 ist der Eilantrag bei Gericht eingegangen.</p>
<p>2. Der Verfügungsanspruch folgt aus <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/128.html" title="&sect; 128 MarkenG: Anspr&uuml;che wegen Verletzung">§ 128 Abs. 1 Satz 1 MarkenG</a> i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/127.html" title="&sect; 127 MarkenG: Schutzinhalt">§ 127 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/126.html" title="&sect; 126 MarkenG: Als geographische Herkunftsangaben gesch&uuml;tzte Namen, Angaben oder Zeichen">§ 126 Abs. 1 MarkenG</a>.</p>
<p>Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/128.html" title="&sect; 128 MarkenG: Anspr&uuml;che wegen Verletzung">§ 128 Abs. 1 S. 1 MarkenG</a> kann, wer im geschäftlichen Verkehr Namen, Angaben oder Zeichen entgegen <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/127.html" title="&sect; 127 MarkenG: Schutzinhalt">§ 127 MarkenG</a> benutzt, von den nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§ 8 Abs. 3 UWG</a> zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Geographische Herkunftsangaben i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/126.html" title="&sect; 126 MarkenG: Als geographische Herkunftsangaben gesch&uuml;tzte Namen, Angaben oder Zeichen">§ 126 Abs. 1 MarkenG</a> dürfen nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/127.html" title="&sect; 127 MarkenG: Schutzinhalt">§ 127 Abs. 1 MarkenG</a> im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Dem Schutz als geographische Herkunftsangaben nicht zugänglich sind gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/126.html" title="&sect; 126 MarkenG: Als geographische Herkunftsangaben gesch&uuml;tzte Namen, Angaben oder Zeichen">§ 126 Abs. 2 MarkenG</a> solche Namen, Angaben oder Zeichen, bei denen es sich um Gattungsbezeichnungen handelt.</p>
<p>Die Voraussetzungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/128.html" title="&sect; 128 MarkenG: Anspr&uuml;che wegen Verletzung">§ 128 Abs. 1 S. 1 MarkenG</a> für einen Unterlassungsanspruch sind erfüllt.</p>
<p>a. Die Aktivlegitimation des Antragstellers als Mitbewerber im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG</a> stand zwischen den Parteien in erster Instanz nicht in Streit. Nach den bindenden Feststellungen im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung vertreibt der Antragsteller als Süßwarenhändler das Produkt B.-Dubai-Schokolade, welches er über eine Service-Gesellschaft, die U. Q. L. LLC, mit Sitz in Dubai bezieht. Der Antragsteller hatte vorgetragen und durch seine eidesstattliche Versicherung vom 14.01.2025 (Anlage ASt. 02, Bl. 14 LGA) glaubhaft gemacht, dass die U. Q. L. LLC ihrerseits von einem der in Dubai ansässigen und staatlich zugelassenen Hersteller der Schokolade beliefert werde und dass sie ausschließlich sein Unternehmen mit Dubai-Schokolade für den europäischen Markt versorge. Sein Unternehmen sei damit das einzige, welches von der U. Q. L. LLC die B.-Dubai-Schokolade aus Dubai nach Deutschland importiere. Sein Unternehmen sei eines der wenigen, das in Dubai hergestellte und von dort importierte Schokolade auf dem deutschen Markt als Groß-bzw. Einzelhändlerin anbiete. Seine Firma beliefere u.a. einige Y.-Märkte, einige H.-Märkte sowie einige Großhändler mit der B.-Dubai-Schokolade und biete diese darüber hinaus bundesweit online über die eigene Internetseite dubaichocolate.ae bzw. dubaischokolade.info an. Weder die Antragsgegnerin noch ihre Streithelferin sind diesen Angaben in erster Instanz entgegengetreten.</p>
<p>Das Vorbringen des Antragstellers genügt nach der von der Streithelferin zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202007,%201079" title="BGH, 29.03.2007 - I ZR 122/04: Bundesdruckerei">GRUR 2007, 1079</a> Rn. 18 &#8211; Bundesdruckerei) ohne weiteres den Anforderungen an ein konkretes Wettbewerbsverhältnis und mangels eines substantiierten Bestreitens auch den nach Ansicht der Antragsgegnerin gemäß der Rechtsprechung des OLG Hamm (Urteil vom 03.04.2025, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20U%2029/24" title="4 U 29/24 (2 zugeordnete Entscheidungen)">4 U 29/24</a>) erhöhten Anforderungen an die schlüssige Darlegung einer ernsthaft und nachhaltig betriebenen Geschäftstätigkeit. Dass die geschäftliche Tätigkeit des Antragstellers ihrem Umfang nach die Zubilligung der Anspruchsberechtigung nicht rechtfertigen könnte, etwa weil er nur einige wenige Waren zu überteuerten Preisen auf einem Portal angeboten und kurz nach der Anmeldung des Gewerbes bereits eine hohe Anzahl von Abmahnungen ausgesprochen hatte oder sich im Insolvenzverfahren befindet, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar.</p>
<p>Die Aktivlegitimation ist nicht während des laufenden Verfügungsverfahrens weggefallen, auch wenn der Antragsteller seinen Kunden mit E-Mail vom 21.06.2025 mitgeteilt hatte, er habe den Onlineshop geschlossen und werde keine Dubai-Schokolade mehr aus Dubai erhalten. Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen und durch seine als Anlage ASt 18 (Bl. 335 d.A.) vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 17.06.2025 glaubhaft gemacht, dass diese E-Mail auf eine werbliche Übertreibung zurückzuführen sei, um den Bestand im Lager abzuverkaufen. Er biete derzeit aus wirtschaftlichen Gründen &#8211; erhöhte Transportkosten während der Sommermonate &#8211; keine Dubai-Schokolade über seinen Online-Shop an, sondern beliefere ausschließlich den stationären Einzelhandel. Beispielsweise habe er am 15.04.2025 (bei der Datumsangabe 2024 handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen) 480 Tafeln Dubai-Schokolade an die Firma H. Handels GmbH &amp; Co. KG in P. geliefert. Im Herbst, voraussichtlich ab dem 01.10.2025, sei beabsichtigt, den Vertrieb von Dubai-Schokolade in Deutschland über den Onlineshop wiederaufzunehmen. An der bestehenden Lieferkette habe sich nichts geändert, er werde weiterhin aus Dubai mit Dubai-Schokolade beliefert.</p>
<p>Durchgreifende Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung vom 17.06.2025 bestehen nicht, zumal unter dem vom Antragsteller im Schriftsatz vom 17.06.2025 angeführten Link https://www.K./ die Firma H. nach wie vor B. Dubai Schokolade zum Preis von 29,99 € je 190 Gramm Tafel anbietet und der Antragsteller als &#8222;Hersteller&#8220; angegeben ist. Der glaubhaft gemachte Vortrag des Antragstellers ist nachvollziehbar. Dass sein Verhalten wettbewerbsrechtlich bedenklich sein mag, lässt keinen Schluss auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung wie die vorsätzliche Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung zu. Die im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23.06.2025 enthaltenen Ausführungen zur Frage der Aktivlegitimation hat der Senat zur Kenntnis genommen; die dort vorgenommene tatsächliche Würdigung des antragstellerischen Vortrags als unsubstantiiert teilt der Senat allerdings aus den vorgenannten Gründen nicht. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert, ist auf Basis der eidesstattlichen Versicherung von einer fortbestehenden Lieferkette und Lieferbereitschaft des Antragstellers auszugehen; dass die Lieferungen bei hochpreisigen Gütern wie der von dem Antragsteller vertriebenen Schokolade nicht in gleichem Maße bzw. Liefervolumen wie bei herkömmlichen Süßwaren erfolgen, ist den Besonderheiten des vertriebenen Produkts geschuldet und kann daher nicht entscheidend gegen seine Stellung als Mitbewerber ins Feld geführt werden.</p>
<p>Dass die Antragsgegnerin durch das Bewerben(lassen) und den Vertrieb der Schokolade ihrerseits Handelungen im geschäftlichen Verkehr vornimmt und insoweit passivlegitimiert ist, steht außer Frage.</p>
<p>b. Die angegriffene Bezeichnung verstößt gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/127.html" title="&sect; 127 MarkenG: Schutzinhalt">§ 127 Abs. 1 MarkenG</a>, weil es sich von Anfang um eine geographische Herkunftsangabe handelt und diese auch keinen nachträglichen Bedeutungswandel erfahren hat (dazu aa.), insoweit die Gefahr einer Irreführung besteht (dazu bb.), die geschäftliche Relevanz hat (dazu cc.) und sich aus der gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung nichts anderes ergibt (dazu dd.). Im Einzelnen:</p>
<p>aa. Bei der Bezeichnung &#8222;Dubai Handmade Chocolate&#8220; handelte es sich von Anfang an und handelt es sich noch immer um eine einfache geographische Herkunftsbezeichnung im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/126.html" title="&sect; 126 MarkenG: Als geographische Herkunftsangaben gesch&uuml;tzte Namen, Angaben oder Zeichen">§ 126 Abs. 1 S. 1 MarkenG</a> und keine Gattungsbezeichnung.</p>
<p>Gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/126.html" title="&sect; 126 MarkenG: Als geographische Herkunftsangaben gesch&uuml;tzte Namen, Angaben oder Zeichen">§ 126 Abs. 1 Satz 1 MarkenG</a> sind geographische Herkunftsangaben die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Nicht erforderlich für die sog. einfache geographische Herkunftsangabe ist demnach, dass der Verbraucher besondere auf örtliche Eigenheiten zurückzuführende Erwartungen an die Qualität oder Art der Ware hat.</p>
<p>Allerdings sind gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/126.html" title="&sect; 126 MarkenG: Als geographische Herkunftsangaben gesch&uuml;tzte Namen, Angaben oder Zeichen">§ 126 Abs. 2 MarkenG</a> dem Schutz als geographische Herkunftsangabe solche Namen, Angabe oder Zeichen im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/126.html" title="&sect; 126 MarkenG: Als geographische Herkunftsangaben gesch&uuml;tzte Namen, Angaben oder Zeichen">§ 126 Abs. 1 MarkenG</a> nicht zugänglich, bei denen es sich um eine Gattungsbezeichnung handelt. Als solche wird eine Bezeichnung angesehen, die zwar eine Angabe über die geographische Herkunft im Sinne des Abs. 1 enthält oder von einer solchen Angabe abgeleitet ist, die jedoch ihre ursprüngliche Bedeutung verloren haben und als Name von Waren oder Dienstleistungen oder als Bezeichnungen oder Angaben der Art, der Beschaffenheit, der Sorte oder sonstiger Eigenschaften oder Merkmale von Waren oder Dienstleistungen dienen.</p>
<p>Sowohl für die Einordnung als Herkunftsangabe als auch für die Feststellung eines Bedeutungswandels von einer geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung ist die Auffassung der betroffenen Verkehrskreise maßgeblich, mithin auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201999,%20252" title="BGH, 02.07.1998 - I ZR 55/96: Warsteiner II">GRUR 1999, 252</a>, 255 &#8211; Warsteiner II; BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202002,%20160" title="BGH, 19.09.2001 - I ZR 54/96: Warsteiner III; Ausr&auml;umung eines auf eine unrichtige geographisch...">GRUR 2002, 160</a>, 162 &#8211; Warsteiner III; Senat, Urteil vom 08.04.2022, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20U%20162/21" title="OLG Köln, 08.04.2022 - 6 U 162/21: Bewerbung von Steinspeisesalz mit &#039;Himalaya KönigsSalz&...">6 U 162/21</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP%202022,%20769" title="OLG Köln, 08.04.2022 - 6 U 162/21: Bewerbung von Steinspeisesalz mit &#039;Himalaya KönigsSalz&...">WRP 2022, 769</a>, 771 Rn. 24 &#8211; Himalaya KönigsSalz; aus der Literatur ebenso A. Nordemann, in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl. 2023, § 126 Rn. 2 m.w.N.).</p>
<p>Unter <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/126.html" title="&sect; 126 MarkenG: Als geographische Herkunftsangaben gesch&uuml;tzte Namen, Angaben oder Zeichen">§ 126 Abs. 2 MarkenG</a> fallen zudem auch solche Gattungsbezeichnungen, die von vornherein niemals eine geographische Herkunft bezeichneten oder bei denen der Vorgang der Denaturierung nicht mehr nachvollziehbar ist (Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 126 Rn. 80). Eine Gattungsbezeichnung kann sich umgekehrt auch zu einer geographischen Herkunftsangabe zurückentwickeln, wovon auszugehen ist, wenn der überwiegende Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise die Bezeichnung (wieder) als Herkunftsangabe auffasst (BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201990,%20461" title="BGH, 01.02.1990 - I ZR 108/88: Dresdner Stollen II - Irref&uuml;hrung/Herkunft">GRUR 1990, 461</a> &#8211; Dresdner Stollen II; OLG München, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202024,%20291" title="OLG M&uuml;nchen, 30.03.2023 - 6 U 120/22: Ausnutzung des Rufs einer geographischen Herkunftsangabe ...">GRUR-RR 2024, 291</a> Rn. 66 &#8211; Habana II).</p>
<p>(1) Die Bezeichnung &#8222;Dubai-Handmade Chocolate&#8220; erfüllte von Anfang an die Anforderungen an eine unmittelbare Herkunftsangabe. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen sie im Sinne einer Herkunftskennzeichnung und nehmen sie nicht lediglich als Hinweis auf die Rezeptur &#8211; Schokolade mit Pistazien und Kadayif (Engelshaar) &#8211; oder als eine reine Fantasiebezeichnung wahr.</p>
<p>Die Feststellungen zur Verkehrsauffassung kann der Senat selbst treffen, weil es sich um ein an den allgemeinen Verbraucher gerichtetes Angebot handelt und der Senat daher selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählt.</p>
<p>Umstände, aufgrund derer der Verkehr nicht davon ausgehen kann, dass sämtliche Ware aus Dubai stammt und es sich deshalb um eine von Anfang an als geographische Herkunftsangabe ungeeignete Bezeichnung handelt &#8211; z.B. weil es sich um leicht verderbliche Ware handelt &#8211; liegen nicht vor.</p>
<p>Bereits bei unbefangener Betrachtung des Wortlauts der Bezeichnung spricht alles dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise die der Gattungsbezeichnung &#8222;Chocolate&#8220; vorangestellte Bezeichnung &#8222;Dubai&#8220; als Hinweis auf das Emirat bzw. dessen gleichnamige Hauptstadt verstehen (vgl. Jehle GRUR 2025, 215, 219). Derartige Bezeichnungen, die unmittelbar auf eine bestimmte Herkunft verweisen, sind grundsätzlich so lange als Ursprungsbezeichnungen anzusehen, als nicht zweifelsfrei ihre Bestimmung lediglich als von der (örtlichen) Herkunft losgelöste Beschaffenheitsangabe oder reine Fantasiebezeichnung feststeht (vgl. BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201963,%20482" title="BGH, 30.01.1963 - Ib ZR 183/61: Rechtsmittel">GRUR 1963, 482</a>, 484 &#8211; Hollywood Duftschaumbad). Diese Entscheidung hat der BGH auch nach Einführung der <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/126.html" title="&sect; 126 MarkenG: Als geographische Herkunftsangaben gesch&uuml;tzte Namen, Angaben oder Zeichen">§§ 126</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/127.html" title="&sect; 127 MarkenG: Schutzinhalt">127 MarkenG</a> zustimmend zitiert, so dass der darin aufgestellte Erfahrungssatz nicht als durch das neue Recht &#8211; auch wenn sich die maßgebliche normative Verankerung zwischenzeitlich in <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/126.html" title="&sect; 126 MarkenG: Als geographische Herkunftsangaben gesch&uuml;tzte Namen, Angaben oder Zeichen">§ 126 Abs. 2 MarkenG</a> findet, soweit es um die Beschaffenheitsangabe geht &#8211; überholt angesehen werden kann. Insofern sind wie beim nachträglichen Bedeutungswandel (s.u.) auch für die Frage, ob eine Angabe von vornherein nicht als geographische Herkunftsangabe taugt, strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Jehle GRUR 2025, 215, 220).</p>
<p>Hier ist für die ursprüngliche Einordnung der Bezeichnung als Herkunftsangabe oder aber bloße Gattungsbezeichnung bzw. Fantasiebezeichnung zunächst maßgeblich einzubeziehen, dass der &#8222;Hype&#8220; um die Dubai-Schokolade tatsächlich seinen Ursprung in Dubai genommen hat, nämlich durch die Erfindung der Rezeptur durch Frau Sarah Hamouda, die Gründerin von Fix Dessert Chocolatier. Weltweite und für den Streitfall bedeutsam deutschlandweite Bekanntheit erlangte die Süßigkeit sodann durch TikTok-Videos von zwei Influencerinnen, die diese Schokolade jeweils in Dubai probiert und ihren &#8222;Followern&#8220; hiervon begeistert berichtet haben, nämlich die englischsprachige Frau Maria Vehera und die deutsche Foodbloggerin Frau Kiki Aweimer.</p>
<p>Ferner sprechen die gerade in der Anfangszeit für die Schokoladenprodukte verlangten besonders hohen Preise sowie die anfänglich nur eingeschränkte Verfügbarkeit der Schokoladenprodukte in Deutschland dafür, dass der Verbraucher die Bezeichnung von vornherein als Herkunftsbezeichnung und nicht bloße Beschreibung einer Zutatenzusammensetzung verstanden hat. Nur für den mit Dubai assoziierten Luxus und das Besondere waren die Verbraucher bereit, tief in die Tasche zu greifen und stundenlang anzustehen (vgl. Jehle GRUR 2025, 215, 220), was weiterhin dazu führte, dass die anfangs nur in kleinen Mengen erhältliche Schokolade als eigenständiges Handelsobjekt mit erheblichen Aufschlägen auf diese ohnehin hohen Preise auf einschlägigen Plattformen weiterveräußert wurde. Hierbei schwingt in der maßgeblichen Vorstellung der Verbraucher eben nicht nur die Wertschätzung für eine &#8211; ebenfalls in gewissem Maße kostensteigernde &#8211; Rezeptur mit Pistazien mit, sondern auch und gerade die Herkunft aus dem Emirat oder der Stadt (beides wird der angesprochene Verbraucher synonym verstehen) Dubai, die einen besonderen &#8222;exklusiven Genussmoment&#8220; (Begriff von Jehle GRUR 2025, 215, 220 unter Hinweis auf einschlägige Konsumforschung) verspricht.</p>
<p>Das Verständnis der Bezeichnung &#8222;Dubai Handmade Chocolate&#8220; als Herkunftsbezeichnung wird zudem durch die Ausgestaltung der Produktverpackung gestützt. In rechtlicher Hinsicht ist insofern festzuhalten, dass es nach gefestigter unionsrechtlicher Rechtsprechung betreffend die Regelungen über geschützte geografische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen (VO 1151/2012), die auch vom BPatG geteilt wird, gegen das Vorliegen einer Gattungsbezeichnung spricht, wenn auf der Verpackung des Erzeugnisses nach wie vor auf das ursprüngliche Herkunftsgebiet Bezug genommen wird (EuGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%20Int%202006,%20728" title="EuGH, 25.10.2005 - C-465/02: DER GERICHTSHOF BEST&Auml;TIGT DIE BEZEICHNUNG &quot;FETA&quot; ALS GESCH&Uuml;TZTE UR...">GRUR Int 2006, 728</a>, 734 Rn. 87 &#8211; Feta II; EuG <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202007,%20974" title="EuG, 12.09.2007 - T-291/03: &quot;GRANA&quot; IST AUF GEMEINSCHAFTSEBENE GESCH&Uuml;TZT UND STELLT KEINE GATTU...">GRUR 2007, 974</a>, 976 Rn. 65 &#8211; GRANA BIRAGHI/grana padano; BPatG <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202017,%20528" title="BPatG, 14.04.2016 - 30 W (pat) 35/13: Hiffenmark II - Markenbeschwerdeverfahren - Antrag auf Ei...">GRUR 2017, 528</a>, 531 &#8211; Hiffenmark II). Durch die bildliche Darstellung u.a. der markanten und allgemein bekannten Silhouetten des &#8222;Burj al-Arab&#8220; und &#8222;Burj Khalifa&#8220;, der beiden höchsten Gebäude der Welt, die mit ungefähr einem Viertel einen bedeutenden Anteil der Vorderseite der Verpackung einnimmt, wird den angesprochenen Verkehrskreisen schon bei deren isolierter Betrachtung mindestens eine Assoziation zu Dubai vermittelt. Ob eine solche bloße Assoziation bloß anhand des Bildes ausreichen würde, kann im Streitfall dahinstehen (Kasuistik bei Marx, in: Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2016, S 10 Rn. 55). Denn eine zwingende Verbindung genau zu diesem Ort wird jedenfalls dadurch herbeigeführt, dass der Verbraucher den in Schriftform dargebotenen Begriff Dubai wahrnimmt und daher eine Zuordnung der Silhouette zu diesem Emirat vornehmen wird. Zu diesem Anschein einer Herkunft aus Dubai fügt es sich, dass die Schauseite der Verpackung ausschließlich in englischer Sprache gehalten ist, was dem Verbraucher vor Augen führt, dass er es mit einem Importprodukt zu tun hat. Jedenfalls mehr als ein unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird vor diesem Hintergrund annehmen, dass das Produkt auch aus dem Ort eingeführt worden ist, auf den die Verpackung textlich und bildlich hinweist, nachdem der Verbraucher Herkunftsangaben in der Regel &#8211; und so auch hier &#8211; entsprechend ihrem Wortsinn als solche versteht.</p>
<p>Sofern die Antragsgegnerin geltend macht, der Verkehr sei bereits durch andere Produkte daran gewohnt, dass auf der Verpackung Orts- oder Städtenamen abgebildet sowie die Skyline einer bestimmten Stadt gezeigt werde, jedoch gleichwohl nicht davon ausgehe, dass diese Produkte auch aus dieser Gegend stammen, und sich insoweit zum Vergleich auf den &#8222;New York Chai&#8220;-Tee bezieht, trägt dies insofern nicht, als zum einen unsicher ist, ob nicht doch ein kleiner Teil der Verbraucher diese Bezeichnung als Herkunftsbezeichnung verstehen wird und zum anderen dieser Tee keinen medial besonders bekannt gewordenen Bezug zu New York hat. Außerdem enthält diese Verpackung gerade durch die weitere Angabe &#8222;würzigsüß im New York Style&#8220; den Hinweis darauf, dass der Tee nicht unmittelbar aus New York stammt.</p>
<p>Vor dem Hintergrund des in Dubai entstandenen Hypes um die Schokoladenprodukte ist auch die Annahme, dass es sich von vornherein um eine reine Fantasiebezeichnung wie beim &#8222;Toast Hawaii&#8220; gehandelt habe, nicht haltbar. Der &#8222;Toast Hawaii&#8220; ist eine rein deutsche Erfindung, die überhaupt keine Bezüge zu Hawaii hatte. Im Streitfall gibt es dagegen ein Originalprodukt, auf das auch in der Presse immer wieder Bezug genommen wird (s.u.). Dass der Begriff &#8222;Dubai Schokolade&#8220; bzw. &#8222;Dubai Chocolate&#8220; nach dem Vortrag der Antragsgegnerin und der Streithelferin maßgeblich durch die Foodbloggerin Kiki Aweimer geprägt worden und von dieser als Fantasiebegriff gemeint gewesen sein soll, ist für die rechtliche Einordnung ohne Bedeutung.</p>
<p>Gegen eine unmittelbare Herkunftsangabe spricht schließlich nicht die von der Antragsgegnerseite herangezogene Auffassung der Markenämter. Die mit den Berufungserwiderungen vorgelegten Entscheidungen des DPMA bzw. des EUIPO, mit denen Markenanmeldungen mit der Bezeichnung &#8222;Dubai Chocolate&#8220; oder &#8222;Dubai Schokolade&#8220; zurückgewiesen worden sind, betreffen zum einen andere Produkte und sind zudem auf andere Aspekte gestützt (fehlende Unterscheidungskraft, glatt beschreibend), als sie im Streitfall eine Rolle spielen.</p>
<p>(2) Ein nachträglicher Bedeutungswandel dahingehend, dass die Bezeichnung &#8222;Dubai Chocolate&#8220; bzw. &#8222;Dubai Schokolade&#8220; nunmehr nur noch als Gattungsbezeichnung verstanden wird, kann nicht festgestellt werden.</p>
<p>An die Umwandlung einer geographischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt erst vor, wenn ein nur noch ganz unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise in der Angabe einen Hinweis auf die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung sieht (BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202001,%20420" title="BGH, 25.01.2001 - I ZR 120/98: SPA; Anspruch auf R&uuml;cknahme einer Markenanmeldung">GRUR 2001, 420</a>, 421 &#8211; SPA mwN; Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 126 Rn. 76 mwN). Die Bezugnahme auf einen &#8222;ganz unbeachtlichen Teil der Verkehrskreise&#8220; bedeutet, dass es nicht ausreichend ist, wenn lediglich die Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise annimmt, es handele sich bei &#8222;Dubai&#8220; um einen Hinweis auf eine bestimmte Zubereitungsart (BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201981,%2071" title="BGH, 06.06.1980 - I ZR 97/78: L&uuml;becker Marzipan">GRUR 1981, 71</a>, 73 &#8211; Lübecker Marzipan: &#8222;nur&#8220; 40% der Verbraucher sahen hierin eine Herkunftsangabe), vielmehr muss festzustellen bzw. glaubhaft gemacht sein, dass nur ein zu vernachlässigender Teil dieser Verkehrskreise von einer Herkunftsangabe ausgeht (vgl. Jehle GRUR 2025, 215, 220 m.w.N.). Dies entspricht dem u.a. durch die Entscheidung &#8222;Hollywood Duftschaumbad&#8220; (BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201963,%20482" title="BGH, 30.01.1963 - Ib ZR 183/61: Rechtsmittel">GRUR 1963, 482</a>, 484) vorgezeichneten Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen Herkunftsangabe und Gattungsbzw. Phantasiebezeichnung. Als Größenordnung zur Illustration mag dienen, dass in der Rechtsprechung ein Verständnis als Herkunftsangabe durch 16 % der angesprochenen Verbraucher noch nicht als ausreichend angesehen wurde, um eine Gattungsbezeichnung zu bejahen (BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201959,%20365" title="BGH, 23.01.1959 - I ZR 14/58: Rechtsmittel">GRUR 1959, 365</a>, 366 iVm 367 &#8211; Englisch-Lavendel). Überwiegend wird es als schädlich für eine Gattungsbezeichnung angesehen, wenn bei 10%-15% der angesprochenen Verbraucher noch die Vorstellung von einer Herkunftsangabe besteht (vgl. nur A. Nordemann, in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, a.a.O., § 126 Rn. 15). Die Beweislast für einen Bedeutungswandel zur Gattungsbezeichnung liegt beim Verletzer (Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 126 Rn. 78).</p>
<p>Gemessen hieran ist nach dem auch in diesem Zusammenhang maßgeblichen Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise trotz intensiver medialer Begleitung und einer Vielzahl von &#8222;Trittbrettfahrer&#8220;-Produkten auch derzeit nicht von einer bloßen Gattungsbezeichnung auszugehen. Diese Feststellung kann der Senat wiederum selbst treffen. Auf eine ohne demoskopisches Gutachten ohnehin nicht mögliche zahlenmäßige Festlegung des Teils der angesprochenen Verbraucher, die nach wie vor an eine Herkunftsangabe denken, kommt es im Streitfall nicht an, weil sich jedenfalls feststellen lässt, dass deren Zahl, wenn sie nicht bereits die Mehrheit bildet, jedenfalls nicht zu vernachlässigen ist.</p>
<p>Das Landgericht hat insoweit angenommen, dass es dem Durchschnittsverbraucher in erster Linie auf die Rezeptur ankomme und hieraus letztlich &#8211; ohne dies so zu benennen &#8211; gefolgert, es handele sich nicht (mehr) um eine geographische Herkunftsangabe oder es sei angesichts des Fokus auf die Rezeptur eine &#8222;Denaturierung&#8220; der Herkunftsangabe zur Gattungsbezeichnung festzustellen. Dies wird den o.g. strengen Maßstäben zur Annahme einer Gattungsbezeichnung nicht gerecht.</p>
<p>Zwar könnte für ein Verständnis als lediglich bestimmte Rezeptur sprechen, dass es zwischenzeitlich zahlreiche Videos mit Rezepten zur Eigenherstellung und Konsumenten gibt, die sich beim Konsum selbst gefilmt haben oder sonst eine Meinung abgeben. Zudem wird der Begriff der Dubai-Schokolade in den Medien vielfach auch undifferenziert für Produkte ohne Bezug zu Dubai verwendet. Allerdings sind die Ursprünge der Schokolade aus Dubai und ihrer medialen Karriere in den entsprechenden Sekundärveröffentlichungen immer wieder betont worden, wie auch die Antragsgegnerin und die Streitheferin einräumen und aus den von ihnen angeführten Beiträgen hervorgeht:</p>
<p>Interview mit der Influencerin Kiki Aweimer in der WAZ vom 01.11.2024 (Anl. BE 3): &#8222;Im April 2024 habe ich in Dubai die Schokolade entdeckt, die es dort bereits seit Anfang 2023 unter dem Namen ‚Can‘t Get Knafeh of It‘ gab&#8220;;</p>
<p>Erklärung von Frau Aweimer im Wissensmagazin Galileo des Senders Pro7 vom 13.12.2024, wie sie auf den Namen &#8222;Dubai Schokolade&#8220; im April 2024 gekommen sei; in dem Artikel beschreibt Frau Aweimer, dass sie auf Reisen in Dubai das Video einer anderen Foodtesterin gesehen habe, die genüsslich in eine Schokolade beißt, die zu diesem Zeitpunkt aber noch &#8222;Knafeh Chocolate&#8220; geheißen habe (s. Berufungserwiderungen der Streithelferin und der Antragsgegnerin, jeweils auf Seite 9);</p>
<p>BILD vom 11.03.2025 (Anlage BE 2): &#8222;Schock-Ergebnisse &#8211; Labor findet giftige Schimmelpilze in Dubai-Schokolade &#8230; Lebensmittelüberwachungsämter in Nordrhein-Westfalen entnahmen im Januar und Dezember in Geschäften 103 Schoko-Proben aus den Herkunftsländern Türkei, Vereinigte Arabische Emirate, Jordanien sowie Deutschland und schickten sie in das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland. Proben aus Drittländern wurden in 96 Prozent der Fälle beanstandet, bei den deutschen Produkten waren es 38 Prozent&#8220;.</p>
<p>Bei dieser Sachlage versteht der Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung als &#8222;Dubai Schokolade&#8220; bzw. &#8222;Dubai Handmade Chocolate&#8220; auch dann im Sinne einer Herkunftsangabe, wenn man die zwischenzeitliche Berichterstattung über den vorliegenden Rechtsstreit bzw. entsprechende Parallelverfahren in die Betrachtung einbezieht und davon ausgeht, dass diese zumindest in Teilen einem relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise zur Kenntnis gelangt ist. Denn diese Berichterstattung hat den Verbraucher nur dafür sensibilisiert, dass es Schokolade mit der Rezeptur Pistazien und Kadayif zwar auch mit anderen Ursprungsorten als Dubai geben mag. Hierdurch ist ihm jedoch zugleich bewusst, dass es nach wie vor Importeure wie den Antragsteller gibt, die Dubai-Schokolade aus Dubai, dem Ursprungsort der Rezeptur, beziehen. Auch der auf Seite 5 der Berufungserwiderung der Streithelferin und Seite 13 der Berufungserwiderung der Antragsgegnerin angeführte Beitrag aus dem Spiegel vom 18.03.2025 thematisiert nur, dass es einen Streit über die Bezeichnung gab, was aber wiederum impliziert, dass insofern zwei Varianten (Dubai und &#8222;nicht Dubai&#8220;) existieren. Die unter Hinweis auf die schnelllebige Natur von auf Social Media &#8222;gehypten&#8220; Produkten vertretene Auffassung, es liege bereits jetzt eine Gattungsbezeichnung vor (s. Wrage GRUR-Prax 2025, 3607, mit der These, Dubai Schokolade sei &#8222;der neue Toast Hawaii&#8220;), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht.</p>
<p>Der als Kontrollfrage erhobene Einwand der Antragsgegnerin, wonach eine tatsächlich aus Dubai stammende und als &#8222;Dubai-Schokolade&#8220; bezeichnete Schokolade z.B. mit der Geschmacksrichtung Marzipan vom Verbraucher gerade nicht als Dubai-Schokolade angesehen werde, weil die Rezeptur untrennbar mit dem Begriff verbunden sei, ist zwar im Ausgangspunkt zutreffend. Er ist aber nicht geeignet zu belegen, dass hierdurch für die relevante (hohe) Anzahl von Verbrauchern die Funktion der Herkunftsangabe völlig in den Hintergrund tritt. Denn diese beiden Annahmen stehen zueinander nicht in einem &#8222;Entweder/Oder&#8220;-Verhältnis, sondern es ist durchaus möglich und im Streitfall vor allem in Ansehung der hohen Preise anzunehmen, dass ein nicht geringer Teil der Verbraucher beide Aspekte &#8211; Herkunft und Rezeptur &#8211; für relevant erachtet und die Herkunft jedenfalls nicht gänzlich in den Hintergrund getreten ist (so der Ansatz bei Hacker, in: Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O. § 126 Rn. 80, der allerdings auf eine objektive Betrachtungsweise abstellt).</p>
<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. (Beschluss vom 21.01.2025, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2-06%20O%2018/25" title="LG Frankfurt/Main, 21.01.2025 - 6 O 18/25: &quot;Dubai-Schokolade&quot; - nicht irref&uuml;hrend">2-06 O 18/25</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202025,%20168" title="LG Frankfurt/Main, 21.01.2025 - 6 O 18/25: &quot;Dubai-Schokolade&quot; - nicht irref&uuml;hrend">GRUR-RR 2025, 168</a>). Soweit das Landgericht Frankfurt in dieser Entscheidung im Ausgangspunkt zutreffend darauf hingewiesen hat, dass dem Verbraucher der Begriff &#8222;Dubai&#8220; geradezu inflationär in Gestalt von Produkten wie Eis, Mandeln, Kaffee etc. gegenüber trete (weitere Beispiele, die die Streithelferin gebracht hat: Dubai Croissants, Dubai Trüffel, Crepes Dubai Style), lässt sich gerade bei solchen Produkten zwar möglicherweise feststellen, dass der Verbraucher hier die Herkunftsangabe nicht &#8222;für bare Münze&#8220; nehmen wird. Dies rechtfertigt sich dann aber aus den Umständen des Erwerbs bzw. der betroffenen Produktkategorie, weil der verständige Verbraucher gerade nicht annehmen wird, dass Produkte wie Eis oder auf dem Weihnachtsmarkt angebotene Mandeln aus Dubai kostenintensiv importiert werden. Gleiches gilt für frisch gebackene bzw. zubereitete Produkte wie Donuts oder Kaffee, bei denen dies noch fernliegender ist. Er wird vielmehr in diesem Kontext solche Produkte als &#8222;Trittbrettfahrer&#8220; und die Bezeichnung &#8222;Dubai&#8220; als reine Phantasiebezeichnung bzw. als Hinweis auf die Pistazienhaltigkeit der Rezeptur erkennen, aber weiterhin dennoch zu einem jedenfalls nicht geringen Teil annehmen, dass es im Bereich der Süßwaren Schokolade in Tafelform gibt, die die Bezeichnung &#8222;Dubai&#8220; als Herkunftsangabe zu Recht trägt, weil sie von dort stammt. Bei frisch zubereiteten Lebensmitteln scheidet Dubai nämlich von vornherein und für alle angesprochenen Verkehrskreise erkennbar als Ursprungsort aus (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 5 Rn. 357; BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201963,%20482" title="BGH, 30.01.1963 - Ib ZR 183/61: Rechtsmittel">GRUR 1963, 482</a>, 484 &#8211; Hollywood Duftschaumbad), während dies bei importierter Schokolade gerade nicht der Fall ist.</p>
<p>Gegen den nachträglichen Wandel in eine Gattungsbezeichnung spricht im Streitfall außerdem der Erfahrungssatz, dass ein entsprechender Bedeutungswandel von der Herkunfts- zur Gattungsbezeichnung regelmäßig nur langsam und zögerlich von statten geht (vgl. nur Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 5 Rn. 364). Insofern ist zu berücksichtigen, dass die erstmalige Kreation der Schokolade im Jahr 2021 erfolgte und die hier relevante öffentliche Wahrnehmung in Deutschland durch die allgemeinen Verbraucherkreise erst Ende des Jahres 2024 Fahrt aufnahm (vgl. die Darstellung bei Jehle GRUR 2025, 215 f. und den unstreitigen Parteivortrag u.a. durch die Streithelferin Seite 2 ff. des Schriftsatzes vom 10.02.2025). Bis zur maßgeblichen mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind damit allenfalls zehn Monate seit Bekanntwerden der Dubai-Schokolade in Deutschland vergangen. Führt man sich vor Augen, dass die restriktive Interpretation der Gattungsbezeichnung im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/126.html" title="&sect; 126 MarkenG: Als geographische Herkunftsangaben gesch&uuml;tzte Namen, Angaben oder Zeichen">§ 126 Abs. 2 MarkenG</a> gerade auf dem Gedanken beruht, dass ein effektiver Schutz von geographischen Herkunftsangaben gewährleistet werden soll, erscheint es wenig überzeugend, einen solch kurzen Zeitraum ausreichen zu lassen (schärfer Jehle GRUR 2025, 215, 220: &#8222;kaum vertretbar&#8220;). Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich ein intensives &#8222;Viralgehen&#8220; von Produkten mit Herkunftsangabe beschleunigend auf deren Wandel hin zur Gattungsbezeichnung auswirken kann. Indes ist zu berücksichtigen, dass Teil dieser &#8222;Viralität&#8220; in Bezug auf die Dubai-Schokolade gerade auch deren Herkunft aus Dubai und der Streit darum, ob die Bezeichnung auch bei fehlender Herkunft von dort zulässig ist, war. Diese Kontroverse ist nicht nur einer Minderheit der angesprochenen Verkehrskreise zur Kenntnis gelangt, sondern auch solchen, die die Entwicklung der Dubai-Schokolade &#8211; wie die Mitglieder des Senats &#8211; nicht intensiv begleitet haben und damit jedenfalls einer erheblichen Zahl der angesprochenen Verbraucher, was wiederum der Feststellung eines Bedeutungswandels entgegensteht.</p>
<p>bb. Hiervon ausgehend überzeugt es nicht, wenn das Landgericht eine Gefahr der Irreführung (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/127.html" title="&sect; 127 MarkenG: Schutzinhalt">§ 127 Abs.1 MarkenG</a>) deshalb verneint hat, weil es dem Durchschnittsverbraucher allein auf die Rezeptur ankomme.</p>
<p>Von der Gefahr einer Irreführung über die geografische Herkunft der Produkte ist auszugehen, wenn die angegriffene Bezeichnung bei einem nicht unwesentlichen Teil der Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die geografische Herkunft der Produkte hervorruft (vgl. nur BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202001,%20420" title="BGH, 25.01.2001 - I ZR 120/98: SPA; Anspruch auf R&uuml;cknahme einer Markenanmeldung">GRUR 2001, 420</a>, 421 &#8211; SPA m.w.N., st. Rspr.). Insofern kann weitestgehend auf die obigen Ausführungen betreffend die maßgebliche Verkehrsauffassung Bezug genommen werden, wonach ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verbraucher die Angabe &#8222;Dubai&#8220; im Sinne einer Herkunftsangabe versteht und in dieser Erwartung unstreitig enttäuscht wird.</p>
<p>Zwar ist es richtig, wenn die Antragsgegnerin ausführt, dass der Verbraucher auch enttäuscht sein könnte, wenn er Dubai-Schokolade bestelle und sodann eine &#8222;Marzipan&#8220;-Schokolade aus Dubai bekomme. Dies ist aber bei der Beurteilung der Verkehrsauffassung insoweit ohne Belang, als beide Erwartungen &#8211; wie ausgeführt &#8211; durchaus auch zusammen auftreten können und hier die besseren Gründe dafür sprechen, dass gerade der geografische Bezug zu Dubai &#8211; der den Hype ja mit begründet hat &#8211; für den Verbraucher, der Dubai mit Luxus und Exklusivität assoziiert, wesentlich ist, was wiederum mit dem nach wie vor hohen Preis der Produkte korrespondiert.</p>
<p>Soweit das Landgericht maßgeblich darauf abgestellt hat, dass es sich um ein zusammengesetztes Lebensmittel handele, bei dem der Verbraucher davon ausgehe, dieses würde am günstigsten Herstellungsort produziert, zumal Dubai über keine nennenswerten Vorkommen an Kakaobohnen und Pistazien verfüge, rechtfertigt dies keinen Entfall der Irreführungsgefahr. Denn selbst wenn dem Verbraucher vor Augen steht, dass die Rohstoffe für die Schokolade nicht aus Dubai stammen können, wird er in Ansehung arbeitsteiliger Produktionsprozesse in einem Fall wie dem vorliegenden gleichwohl annehmen, dass zumindest die wesentlichen Produktionsschritte an dem genannten Ort vorgenommen worden sind (vgl. Schulteis, in: BeckOK MarkenR, 41. Ed. 1.4.2025, § 127 Rn. 8 m.w.N.), worüber er im Streitfall indes irregeführt wird.</p>
<p>cc. Grundsätzlich bedarf es einer Relevanz der Irreführung für den Kaufentschluss im Rahmen des Irreführungsverbots des <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/127.html" title="&sect; 127 MarkenG: Schutzinhalt">§ 127 Abs. 1 MarkenG</a> nicht (vgl. BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202001,%20420" title="BGH, 25.01.2001 - I ZR 120/98: SPA; Anspruch auf R&uuml;cknahme einer Markenanmeldung">GRUR 2001, 420</a>, 421 &#8211; SPA; zuletzt allerdings offen gelassen, u.a. BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202002,%201074" title="BGH, 18.04.2002 - I ZR 72/99: &quot;Original Oettinger&quot;; Produktion von Waren an einer von der geogr...">GRUR 2002, 1074</a>, 1076 &#8211; Original Oettinger). Auch der Senat kann die Frage offenlassen, weil eine solche Relevanz im Streitfall zu bejahen wäre, nachdem geographische Herkunftsangaben für die Kaufentscheidung der Verbraucher regelmäßig eine besondere Bedeutung haben und auch als wesentliche werbliche Kennzeichnungsmittel eingesetzt werden, so dass nur in Ausnahmefällen die geographische Herkunft irrelevant für die Kaufentscheidung ist (vgl. BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202016,%20406" title="BGH, 30.07.2015 - I ZR 250/12: Piadina-R&uuml;ckruf - Ersatz des Vollziehungsschadens durch eine wet...">GRUR 2016, 406</a>, 408 Rn. 22 &#8211; Piadina-Rückruf zu <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/5.html" title="&sect; 5 UWG: Irref&uuml;hrende gesch&auml;ftliche Handlungen">§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG</a>; A. Nordemann, in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, a.a.O., § 127 Rn. 5). Hier kann von einem solchen Ausnahmefall nicht ausgegangen werden, denn selbst wenn es den Verbrauchern auch auf die Rezeptur ankäme, lässt dies aus den genannten Gründen nicht in den Hintergrund treten, dass die Herkunft aus Dubai für die angesprochenen Verkehrskreise infolge des hohen Preises und des hierdurch herbeigeführten Gefühls von Exklusivität und Luxus ein wesentliches Kaufargument ist.</p>
<p>dd. Die Abwägung der betroffenen Interessen lässt den Unterlassungsanspruch nicht entfallen. Das Verbot des <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/127.html" title="&sect; 127 MarkenG: Schutzinhalt">§ 127 Abs. 1 MarkenG</a> steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Dies erfordert eine Abwägung des Interesses der Verbraucher und der Mitbewerber, nicht über die Herkunft des Produkts irregeführt zu werden, mit dem Interesse der Beklagten an der weiteren Nutzung der Herkunftsangabe (vgl. nur BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202002,%201074" title="BGH, 18.04.2002 - I ZR 72/99: &quot;Original Oettinger&quot;; Produktion von Waren an einer von der geogr...">GRUR 2002, 1074</a>, 1076 &#8211; Original Oettinger; A. Nordemann, in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, a.a.O., § 127 Rn. 10). Ausgangspunkt dieser Abwägung ist, dass im Allgemeinen kein schutzwürdiges Interesse Dritter besteht, eine unrichtige geografische Herkunftsangabe zu verwenden (BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202002,%20160" title="BGH, 19.09.2001 - I ZR 54/96: Warsteiner III; Ausr&auml;umung eines auf eine unrichtige geographisch...">GRUR 2002, 160</a>, 162 &#8211; Warsteiner III).</p>
<p>Gemessen hieran fällt die Abwägung im Streitfall zu Lasten der Antragsgegnerin aus, da es dieser ohne weiteres möglich wäre, durch die Aufnahme eines Zusatzes (z.B. &#8222;Dubai Style&#8220;), wie er zwischenzeitlich gängig ist, klarzustellen, dass ihr Produkt lediglich in der Rezeptur an das Original anknüpft, nicht aber hinsichtlich des Herkunftsorts. Sie hat &#8211; anders als etwa in der Entscheidung &#8222;Original Oettinger&#8220; &#8211; auch keinen wertvollen Besitzstand infolge der Nutzung der Bezeichnung erworben; dies scheidet schon infolge der kurzen Zeitspanne der Nutzung, aber auch deswegen aus, weil die Antragsgegnerin die geographische Angabe nicht in eine zu ihren Gunsten eingetragene Marke o.ä. inkorporiert hat.</p>
<p>Dass der Antragsteller sich seinerseits an die &#8222;Original&#8220;-Schokolade von Fix Dessert Chocolatier angelehnt haben dürfte, wie die Streithelferin in ihrer Berufungserwiderung dargelegt hat, ist in Bezug auf die hier zu beurteilende Herkunftsangabe ohne Belang.</p>
<p>c. Es besteht die nach <a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/128.html" title="&sect; 128 MarkenG: Anspr&uuml;che wegen Verletzung">§ 128 Abs. 1 Satz 1 MarkenG</a> für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr, die durch die begangene Verletzungshandlung indiziert wird, und die die Antragsgegnerin nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt hat.</p>
<p>3. Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist nicht gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/936.html" title="&sect; 936 ZPO: Anwendung der Arrestvorschriften">§§ 936</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/921.html" title="&sect; 921 ZPO: Entscheidung &uuml;ber das Arrestgesuch">921 Satz 2 ZPO</a> nur gegen Sicherheitsleistung zu gestatten. Über den Wortlaut des <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/921.html" title="&sect; 921 ZPO: Entscheidung &uuml;ber das Arrestgesuch">§ 921 Satz 2 ZPO</a> hinaus kann auch (erst) die Vollziehung einer glaubhaft gemachten einstweiligen Verfügung von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Führt die Vollziehung zu schwersten Eingriffen in den Gewerbebetrieb des Schuldners, ist in der Regel eine Vollziehungssicherheit anzuordnen, auch wenn der Antragsteller diese nicht leisten kann (s. Vollkommer in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 921 Rn. 7). Im vorliegenden Fall ist indes weder glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar, dass der aus dem Vollzug des Titels der Antragsgegnerin drohende Schaden besonders hoch ist oder außergewöhnliche Risiken in Bezug auf deren Schadensersatzforderungen im Falle der Aufhebung der einstweiligen Verfügung bestehen. Die Streithelferin beruft sich lediglich darauf, dass die Beurteilung der Rechtslage mit großen Unsicherheiten verbunden sei, und trägt vage ohne dies in irgendeiner Form näher zu konkretisieren vor, dass der Antragsgegnerin durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ein großer Schaden entstehe, dessen Ersatz nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/945.html" title="&sect; 945 ZPO: Schadensersatzpflicht">§ 945 ZPO</a> vermutlich nicht gewährleistet sei; bekanntlich handele es sich bei der Antragsgegnerin um einen der größten Lebensmittelhändler in der Bundesrepublik Deutschland, hingegen betreibe der Berufungskläger einen regional begrenzten Handel. Dass der Antragsgegnerin tatsächlich ein besonders hoher Schaden droht, ist damit nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. Auf der anderen Seite dürfte der Antragsteller kaum in der Lage sein, einen Betrag als Sicherheit zu leisten, der jeden eventuell nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/945.html" title="&sect; 945 ZPO: Schadensersatzpflicht">§ 945 ZPO</a> zu erstattenden Schaden abdeckt. Insoweit würde dem Antragsteller durch die Anordnung einer Vollziehungssicherheit die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes im Ergebnis abgeschnitten. Vor dem Hintergrund des die Beteiligten gleichermaßen treffenden Risikos einer Insolvenz des Antragstellers ist daher von der Anordnung einer Sicherheitsleistung abzusehen.</p>
<p>III.</p>
<p>Die Kostenentscheidung folgt aus <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">§ 91 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/101.html" title="&sect; 101 ZPO: Kosten einer Nebenintervention">§ 101 Abs. 1 ZPO</a>.</p>
<p>Das Urteil ist gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/542.html" title="&sect; 542 ZPO: Statthaftigkeit der Revision">§ 542 Abs. 2 ZPO</a> mit seiner Verkündung rechtskräftig.</p>
<p>Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 50.000,00 €.</p>
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		<title>Titelschutz: Kein Titelschutz für &#8222;Moneypenny&#8220; aus James Bond (OLG Hamburg 24.10.2024 &#8211; 5 U 83/23)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Dec 2024 13:28:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Titelschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Urteil des OLG Hamburg vom 24. Oktober 2024 &#8211; 5 U 83/23 Miss Moneypenny ist eine bekannt  und wiederkehrende Figur aus dem James Bond Kosmos. Die Inhaberin der Rechte an dem Franchise versuchte vor dem Landgericht Hamburg gegen die Verwendung des Namens &#8222;Moneypenny&#8220; vorzugehen  und machte Titelschutz, sowie wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend. Erfolglos. Titelschutz: Titelschutz nach [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1><a href="https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001590092">Urteil des OLG Hamburg vom 24. Oktober 2024 &#8211; 5 U 83/23</a></h1>
<p>Miss Moneypenny ist eine bekannt  und wiederkehrende Figur aus dem <a href="https://jamesbond.fandom.com/de/wiki/Miss_Moneypenny">James Bond Kosmos.</a> Die Inhaberin der Rechte an dem Franchise versuchte vor dem Landgericht Hamburg gegen die Verwendung des Namens &#8222;Moneypenny&#8220; vorzugehen  und machte Titelschutz, sowie wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend. Erfolglos.</p>
<h2>Titelschutz:</h2>
<p>Titelschutz nach dem Markengesetz (<a href="https://dejure.org/gesetze/MarkenG/5.html" title="&sect; 5 MarkenG: Gesch&auml;ftliche Bezeichnungen">§ 5 MarkenG</a>) bezieht sich auf den rechtlichen Schutz von Werktiteln, die für ein Werk (z.B. Film, Buch, Musik) verwendet werden. Dieser Schutz schützt den Titel vor unbefugter Nutzung, wenn er durch eine gewisse Bekanntheit und Unterscheidungskraft im Verkehr (z.B. bei Konsumenten) etabliert ist. Ein Werktitel kann auch dann geschützt werden, wenn er nicht direkt als Marke eingetragen ist, solange er in der Praxis so verwendet wird, dass er mit einem bestimmten Werk verbunden ist und dessen Herkunft kennzeichnet. Der Schutz kann jedoch nicht für allgemeine Begriffe oder ungenügend unterscheidungskräftige Titel gewährt werden. So besteht Titelschutz für &#8222;James Bond &#8211; 007 jagt Dr. No.</p>
<h2>Titelschutz für Filmfiguren?</h2>
<p>Fraglich ist, ob auch Film &#8211; oder Romanfiguren Titelschutz genießene können.Dies ist zwar generell möglich, die Hürden sind jedoch hoch. Nach der Rechtsprechung und dem aktuellen Schrifttum ist Werktitelschutz für Figuren grundsätzlich möglich, auch wenn sie nicht Teil des Titels eines Werkes sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Figur eine gewisse Bekanntheit und Loslösung vom Werk erreicht hat, damit sie im Verkehr ein eigenständiges „Eigenleben“ entwickelt. Die Figur muss ein klares „Bild“ mit unverwechselbaren Merkmalen und Charaktereigenschaften aufweisen, damit sie als Werktitel geschützt werden kann. In diesem Fall konnte der erforderliche Grad an Bekanntheit und Individualität von „Miss Moneypenny“ nicht nachgewiesen werden.</p>
<h2>Wettbewerbsrecht?</h2>
<p>Wettbewerbsrechliche Ansprüche scheiterte bereits daher, da es an einem konkreten Wettbewerbsverhätlnis fehlt. Die Klägerin führt zwar aus, im Lizenzgeschäft rund um die James Bond-Filmserie tätig zu sein, aber es fehlten dem OLG konkrete Beweise für eine eigene Lizenzierungstätigkeit in Deutschland, insbesondere bezüglich der „Moneypenny“-Zeichen. Ein potentielles Wettbewerbsverhältnis reiche nach aktueller Rechtsprechung des BGH nicht aus, um einen Anspruch zu begründen. Auch die Möglichkeit, Lizenzen für „Moneypenny“-Sekretariatsdienstleistungen zu vergeben, begründet kein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da keine tatsächliche Lizenzvergabe oder Vermarktung im relevanten Markt nachgewiesen wurde.</p>
<p>Der BGH stelle klar, dass ein „potentielles“ Wettbewerbsverhältnis nicht ausreicht, und dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis durch die Beeinträchtigungshandlungen der Beklagten nur entstehen könne, wenn tatsächlich Schutzrechte im relevanten Markt vermarktet werden. Da dies im Streitfall nicht gegeben sei, können keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden. Der Versuch, sich am Ruf und Ansehen fremder Marken zu bereichern, reichte ebenfalls nicht aus, um ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu begründen, wenn keine Konkurrenzprodukte vorliegen..</p>
<h2>Character Merchanding</h2>
<p>Ein  geltend gemachte wettbewerbliche Leistungsschutz des „Character Merchandising“, also der Nutzung bekannter fiktiver Figuren, wird ebenfalls im Streitfall abgelehnt. Laut der Rechtsprechung des BGH (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202016,%20725" title="BGH, 19.11.2015 - I ZR 149/14: Zum wettbewerbsrechtlichen Schutz einer Romanfigur">GRUR 2016, 725</a>) ist die Schaffung eines zusätzlichen Leistungsschutzrechts im Rahmen des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§ 3 Abs. 1 UWG</a>, das speziell die Verwertbarkeit einer fiktiven Figur außerhalb des Urheberrechts schützt, nicht erforderlich. Ein solches Recht würde die Wettbewerbsfreiheit und die Interessen der Allgemeinheit sowie der Beklagten einschränken und kommt nur bei einem überwiegenden klägerischen Interesse in Betracht. Ein solches liegt jedoch nicht vor, da keine Schutzlücke erkennbar ist, die durch die Anwendung des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§ 3 Abs. 1 UWG</a> geschlossen werden müsste. Für die Klägerin oder ihre Lizenznehmer gibt es bereits Schutzmöglichkeiten, etwa durch den Schutz von Merchandisingartikeln gegen Nachahmungen gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 Nr. 3 UWG</a> oder durch Marken- und Designschutz.</p>
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		<title>Fitness Trainer: Online Schulungen bedürfen Zulassung nach dem FernUSG (Landgericht Berlin vom 15.02.2022 -102 0 42/21)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Jun 2022 14:59:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Fitness Trainer: Online Schulungen bedürfen Zulassung nach dem FernUSG Fernunterricht ist auch ohne Corona-Zwänge nicht mehr wegzudenken. Viele kommerzielle Anbieter übersehen jedoch dabei, dass es für Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsgesetz einer behördlichen Erlaubnis bedarf. Nach dem FernUSG handelt es sich bei Fernunterricht um die, auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Fitness Trainer: Online Schulungen bedürfen Zulassung nach dem FernUSG</h1>
<p>Fernunterricht ist auch ohne Corona-Zwänge nicht mehr wegzudenken. Viele kommerzielle Anbieter übersehen jedoch dabei, dass es für Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsgesetz einer behördlichen Erlaubnis bedarf.</p>
<p>Nach dem FernUSG handelt es sich bei Fernunterricht um die, auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der</p>
<p>1.der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und<br />
2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.</p>
<p>In einigen Fällen ist das Gesetz auch auf unentgeltlichen Unterricht anwendbar.  Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen, bedürfen dagegen keiner Zulassung.</p>
<p>In einem aktuellen, vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall bot ein Unternehmen online Schulungen für Fitness-Trainer an, ohne eine Zulassung nach dem FernUSG zu haben. Es wurde daher erfolgreich von der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung in Anspruch genommen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="https://openjur.de/u/2410098.html">LG Berlin, Urteil vom 15.02.2022 &#8211; 102 O 42/21</a></p>
<p>Tenor<br />
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an deren Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Ausbildungen oder Lehrgänge in einer Onlineversion anzubieten oder zu bewerben, bei denen die teilnehmenden Personen die Möglichkeit haben, den Lehrpersonen schriftlich oder mündlich Fragen zum Lernstoff zu stellen, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 2 wiedergegeben, sofern nicht eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz für die Ausbildung besteht.</p>
<p>2. Die Beklagten wird verurteilt, an ihn einen Betrag in Höhe von 367,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz jährlich seit dem 19. Juni 2021 zu zahlen.</p>
<p>3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</p>
<p>4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.-</p>
<p>Tatbestand<br />
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.</p>
<p>Bei dem Kläger handelt es sich den seit 1912 bestehenden Verein Wettwerbszentrale Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, dem unter anderem die Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der IHK Aachen, der DIHK, Handwerkskammern sowie zahlreiche Unternehmen aus verschiedenen Branchen angehören.</p>
<p>Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in Berlin, welche auf ihrem Internetauftritt unter der Domain xxxxx.de sogenannte Fitnesstrainer-Ausbildungen an, wobei sowohl die Ausbildung als auch die Prüfungen vollständig online stattfinden. Eine Registrierung dieses Lehrgangs bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) hat die Beklagte nicht vorgenommen.</p>
<p>Bei der Überprüfung des weiteren Inhalts Internetseiten durch den Kläger am 9. Dezember 2020 führt die Beklagte dort unter der Überschrift &#8222;Fragen zur online Ausbildung&#8220; unter anderem aus: &#8222;Nach jedem größeren Kapitel können Sie ein online-Quiz (Test) machen. Hierbei werden Fragen zusammengestellt und sie können die richtigen Antworten einfach anklicken&#8230;Die ganze Zeit über werden Sie von unserem 5-köpfigen Dozenten Team betreut, d. h. wir bieten Ihnen einen &#8222;virtuellen Klassenraum&#8220;, indem sie in Echtzeit im Chat Fragen stellen oder auch anrufen können&#8220;. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K2 verwiesen.</p>
<p>Die Beklagte hat zwischenzeitlich die Angaben zur Betreuung durch ihr Dozententeam von der Webseite entfernt.</p>
<p>Der Kläger vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem angebotenen Onlinekurs um Fernunterricht im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/1.html" title="&sect; 1 FernUSG: Anwendungsbereich">§ 1 Abs. 1 FernUSG</a> handelt, womit die Beklagte eine Zulassung gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/12.html" title="&sect; 12 FernUSG: Zulassung von Fernlehrg&auml;ngen">§ 12 FernUSG</a> hätte einholen müssen. Da diese Norm den Marktzugang regele, handele es sich zugleich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3a.html" title="&sect; 3a UWG: Rechtsbruch">§ 3a UWG</a>. Dem Kläger stünden daher Unterlassungsansprüche aus <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§ 8 Abs. 1 UWG</a> zu. Bei dem Der Beklagten seien Lehrende und Lernende dauerhaft räumlich voneinander getrennt. Auch die weitere Voraussetzung von Fernunterricht im Sinne des Gesetzes, die Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden, liege nach der Werbung der Beklagten vor. Insofern reiche es aus, dass die Beklagte den Teilnehmern die Möglichkeit einräume bzw. eingeräumt habe, sich im Wege der Frage und Antwort zu vergewissern, ob sie den Prüfungsstoff richtig verstanden hätten.</p>
<p>Darüber hinaus stelle sich die Werbung der Beklagten als irreführend dar, da weiterbildungswilligen Erwachsenen bekannt sei, dass nur solche Personen einen Lehrgang wie den streitgegenständlichen anbieten dürften, welche diesen bei der ZFU registriert hätten.</p>
<p>Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 ab. Die Beklagte wies die Abmahnung mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 21. Dezember 2020 zurück.</p>
<p>Der Kläger beantragt,</p>
<p>1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an deren Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Ausbildungen oder Lehrgänge in einer Onlineversion anzubieten oder zu bewerben, bei denen die teilnehmenden Personen die Möglichkeit haben, den Lehrpersonen schriftlich oder mündlich Fragen zum Lernstoff zu stellen, wenn dies geschieht wie in den Anlagen K 2 wiedergegeben, sofern nicht eine Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz für die Ausbildung besteht.</p>
<p>2. die Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 367,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz jährlich seit Rechtshängigkeit zu zahlen.</p>
<p>Der Beklagte beantragt,</p>
<p>die Klage abzuweisen.</p>
<p>Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, da dieser nicht vorgetragen habe, in dem hier streitgegenständlichen Markt der Fitness-Trainerausbildung tätig seien. Zudem sei der Klageantrag zu 1. zu weit gefasst, da er sich nicht auf das Angebot solcher Lehrgänge beschränke.</p>
<p>Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass der von ihr angebotene Lehrgang nicht dem Begriff des &#8222;Fernunterricht&#8220; im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/1.html" title="&sect; 1 FernUSG: Anwendungsbereich">§ 1 FernUSG</a> unterfalle. Diesbezüglich fehle es jedenfalls am Tatbestandsmerkmal der &#8222;Überwachung des Lernerfolgs&#8220;. Nachfragen von Teilnehmern und Antworten des Lehrenden seien typischerweise Bestandteil jedes Seminars bzw. Workshops und könnten nicht mit einer Überwachung des Lernerfolgs des Teilnehmers gleichgesetzt werden. Eine entsprechende Kontrolle müsse vom Lehrenden ausgehen, wobei die Beklagte den Lernerfolg der Teilnehmer ihres Lehrgangs durch einen automatischen Multiple-Choice-Test überwache. Weder die Entstehungsgeschichte noch der Zweck des <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/1.html" title="&sect; 1 FernUSG: Anwendungsbereich">§ 1 FernUSG</a> würden die Auslegung des Klägers stützen, dass jeder direkte Kontakt zwischen Lernenden und Lehrenden über fachliche Inhalte als Überwachung des Lernerfolgs zu qualifizieren sei. Soweit sich der Kläger auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2009 stütze sei zu berücksichtigen, dass sich die technischen Umstände von Distanzlernen in der Zwischenzeit geändert hätten, es insbesondere seinerzeit noch keine E-Learning-Kurse gegeben habe. Die Möglichkeit, Fragen zu stellen, sei bei dieser Art der Wissensvermittlung heutzutage üblich.</p>
<p>Eine Täuschung des Verkehrs seiner Auffassung der Beklagten ausgeschlossen, wofür bereits spreche, dass die ZFU nicht die fachliche Qualifikation des Anbieters sondern die Inhalte des jeweiligen Lehrgangs überprüfe.</p>
<p>Die Beklagte bestreitet schließlich die Angemessenheit der vom Kläger berechneten Abmahnpauschale mit Nichtwissen.</p>
<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 25. Januar 2022 verwiesen.</p>
<p>Gründe<br />
Die Klage war begründet, so dass die Beklagte entsprechend dem Klageantrag zu verurteilen war.</p>
<p>A. Der Beklagte hat den streitgegenständlichen Kurs angeboten, ohne die nach <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/12.html" title="&sect; 12 FernUSG: Zulassung von Fernlehrg&auml;ngen">§ 12 FernUSG</a> erforderlichen Zertifizierung zu besitzen. Hieraus folgte zu Gunsten des Klägers ein Unterlassungsanspruch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§ 8 Abs. 1 UWG</a> in Verbindung mit <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3a.html" title="&sect; 3a UWG: Rechtsbruch">§ 3a UWG</a>. Darüber hinaus konnte der Kläger die Erstattung der ihm für die vorgerichtliche Abmahnung entstandenen Kosten verlangen, <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/13.html" title="&sect; 13 UWG: Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung">§ 13 Abs. 3 UWG</a>.</p>
<p>1. Die Aktivlegitimation des Klägers ergab sich ohne dezidierte Benennung einzelner Mitgliedsunternehmen, die im Wettbewerb zur Beklagten stehen, bereits aus dem Umstand, dass fast alle Industrie- und Handelskammern Mitglieder des Klägers sind. Die mittelbare Mitgliedschaft der jeweiligen IHK-Mitglieder beim Kläger, die aus sämtlichen Branchen stammen, ist grundsätzlich ausreichend, um Wettbewerbsansprüche geltend zu machen (vgl. schon OLG Stuttgart, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201994,%203174" title="NJW 1994, 3174 (2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 1994, 3174</a>). Aus diesem Grunde wird der Kläger in der Rechtsprechung für umfassend anspruchsberechtigt im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG</a> gehalten (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., Einl. Rn. 2.45; zuletzt etwa OLG München, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR-RR%202018,%20381" title="OLG M&uuml;nchen, 01.02.2018 - 29 U 885/17: Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspr&uuml;che">GRUR-RR 2018, 381</a>, 383). Konkrete Einwendungen erhebt die Beklagte nicht. Das pauschale Bestreiten der Mitgliedschaft einer ausreichenden Anzahl von mit der Beklagten im Wettbewerb stehenden Unternehmen genügt bei einem Wettbewerbsverband mit mehr als 100-jähriger Tradition und durchgehend vom Bundesgerichtshof bestätigter Klageberechtigung nicht. Der Beklagten war es zuzumuten, zumindest greifbare Anhaltspunkte für ein zwischenzeitliches Entfallen der Klagebefugnis vorzutragen &#8211; etwa inwieweit die Mitgliederliste durch zwischenzeitliche Austritte überholt sei, weil sie dazu ohne weiteres Erkundigungen bei den angeblichen Verbandsmitgliedern hätte einholen können.</p>
<p>B. Die Beklagte war bei dem konkret streitgegenständlichen Kurs gehalten, für diesen nach Maßgabe des <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/12.html" title="&sect; 12 FernUSG: Zulassung von Fernlehrg&auml;ngen">§ 12 FernUSG</a> eine Zulassung zu beantragen, was sie unstreitig nicht getan hat. Der Kurs unterfiel zum einen der Definition des Fernunterrichts in <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/1.html" title="&sect; 1 FernUSG: Anwendungsbereich">§ 1 FernUSG</a> und zum anderen nicht der Ausnahmeregelung des <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/12.html" title="&sect; 12 FernUSG: Zulassung von Fernlehrg&auml;ngen">§ 12 Abs. 1 S. 3 FernUSG</a>, da die von der Beklagten angebotene Ausbildung zum Fitness-Trainer nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dient.</p>
<p>1. Bei der Vorschrift des <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/12.html" title="&sect; 12 FernUSG: Zulassung von Fernlehrg&auml;ngen">§ 12 FernUSG</a> handelt es sich um eine Vorschrift im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3a.html" title="&sect; 3a UWG: Rechtsbruch">§ 3a UWG</a>, so dass ihre Verletzung Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern und sonstigen Klageberechtigten im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/8.html" title="&sect; 8 UWG: Beseitigung und Unterlassung">§ 8 Abs. 3 UWG</a> auslöst.</p>
<p>a) Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss jedoch &#8211; zumindest auch &#8211; den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (vgl. BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202017,%20819" title="BGH, 27.04.2017 - I ZR 215/15: Aufzeichnungspflicht - Wettbewerbsversto&szlig;: Aufzeichnungspflicht ...">GRUR 2017, 819</a>, Rn. 20 &#8211; Aufzeichnungspflicht).</p>
<p>b) Die Norm soll Verbraucher vor einer unzureichenden Qualität bei beruflich verwertbaren Lehrgängen schützen. Die Zulassung soll sicherstellten, dass Teilnehmende kein unzulängliches Fernlehrmaterial erhalten und die Mindestqualität der Fernlehrgänge gewährleisten. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass sich nicht alle Anstrengungen auf das Erlernen von Lehrstoffen richtet, die veraltet, unsachgemäß aufgebaut oder &#8211; gemessen am Lehrgansziel &#8211; wenig effizient sind</p>
<p>(vgl. Nomos-BR/Vennemann FernUSG/Michael Vennemann, 2. Aufl. 2014, <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/12.html" title="&sect; 12 FernUSG: Zulassung von Fernlehrg&auml;ngen">FernUSG § 12</a> Rn. 3). Das vorrangige Ziel ist damit der Verbraucherschutz. Auf der anderen Seite wirkt sich die Norm durch das Zulassungserfordernis auch unmittelbar auf den Wettbewerb der Anbieter von Kursen aus, da sie den Marktzutritt beeinflusst.</p>
<p>c) Dem steht nicht entgegen, dass die UGP-RL, die in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat (Art. 4), keinen vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Auch beruht das FernUSG nicht auf der Umsetzung von Unionsrecht, sondern ist Gemäß Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 der Richtlinie bleiben von ihr Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und zu ihrer Umsetzung ergangene nationale Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt (vgl. BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202017,%201273" title="BGH, 05.10.2017 - I ZR 117/16: Verbotene Tabakwerbung durch Internetauftritt eines Tabakherstel...">GRUR 2017, 1273</a>, Rn. 15 &#8211; Tabakwerbung im Internet). Unabhängig von der Frage, ob das FernUSG unter diese Definition fällt, kommt eine Anwendung des <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3a.html" title="&sect; 3a UWG: Rechtsbruch">§ 3a UWG</a> auch auf solche nationalen Markverhaltensregelungen in Betracht, die zwar keine Grundlage im Unionsrecht haben, allerdings im Einklang mit dem primären und sekundären Unionsrecht stehen (vgl. Köhler in Bornkamm/Köhler/Feddersen, UWG, 40. Aufl., Rz 1.9 zu <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3a.html" title="&sect; 3a UWG: Rechtsbruch">§ 3a UWG</a>). Vorliegend war nicht ersichtlich, dass unionsrechtliche Regelungen der in <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/12.html" title="&sect; 12 FernUSG: Zulassung von Fernlehrg&auml;ngen">§ 12 FernUSG</a> vorgesehenen Zulassungspflicht von Lehrgängen im Fernunterricht entgegenstehen könnten.</p>
<p>2. Bei der von der Beklagten angebotenen Onlineausbildung zum Fitnesstrainer handelt es sich &#8211; entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten &#8211; um Fernunterricht im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/1.html" title="&sect; 1 FernUSG: Anwendungsbereich">§ 1 FernUSG</a>.</p>
<p>a) Nach der Legaldefinition in <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/1.html" title="&sect; 1 FernUSG: Anwendungsbereich">§ 1 Abs. 1 FernUSG</a> ist Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2).</p>
<p>b) Bei der Auslegung des Gesetzes und der Qualifikation des streitgegenständlichen Lehrgangs war die Intention des Gesetzgebers beim Erlass des FernUSG zu berücksichtigen. Dieser wollte wegen eines gestiegenen Interesses an Fernlehrgängen den Verbraucherschutz in diesem Bereich stärken. Insbesondere waren Mängel beim Angebot von Fernlehrgängen dergestalt festgestellt worden, dass Angebote von geringer methodischer und fachlicher Qualität angeboten wurden, die nicht geeignet waren, das in der Werbung genannte Lehrgangsziel zu erreichen. Die bislang geltenden Rechtsvorschriften waren als nicht hinreichend angesehen worden, da sie nicht die besondere Situation eines Fernunterrichtsinteressenten berücksichtigten, der immer Schwierigkeiten haben wird, seine eigenen Fähigkeiten, die Qualität des angebotenen Fernlehrgangs und dessen Eignung für seine Bedürfnisse einzuschätzen. Insbesondere konnten sie zur Verhinderung des für den Fernunterricht typischen &#8222;Schadens&#8220;, nämlich Enttäuschung der Bildungswilligkeit, weniger beitragen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202010,%20608" title="BGH, 15.10.2009 - III ZR 310/08: Vertraglich vereinbarte &Uuml;berwachung eines Lernerfolgs als Vora...">NJW 2010, 608</a>). Diese Intention des Gesetzgebers findet auch in der Formulierung des FernUSG ihren Niederschlag. So regelt <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/8.html" title="&sect; 8 FernUSG: Umgehungsverbot">§ 8 FernUSG</a> ein Umgehungsverbot, wonach §§ 2 bis 7 des Gesetzes auf Verträge, die darauf abzielen, die Zwecke eines Fernunterrichtsvertrages in einer anderen Rechtsform zu erreichen, entsprechende Anwendung finden. Die Kammer war daher gehalten, das Gesetz weit auszulegen. Hiervon ausgehend war der zwischen der Beklagten angebotene Vertrag als Fernunterrichtsvertrag zu qualifizieren.</p>
<p>c) Die Voraussetzungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/1.html" title="&sect; 1 FernUSG: Anwendungsbereich">§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 FernUSG</a> waren erfüllt.</p>
<p>Der aufgrund der Bewerbung durch die Beklagte abzuschließende Vertrag sieht vor, dass der Lehrende und der Lernende räumlich getrennt sind, da der Kurs als reine Online-Schulung stattfindet. Darüber hinaus fand auch die vom Gesetz vorgesehene Überwachung des Lernerfolges statt.</p>
<p>Dieser Begriff ist hinsichtlich ihrer Voraussetzung nicht näher bestimmt. Die Lernerfolgskontrolle ist ein entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zu reinen Selbstlernmaterialien. &#8222;Lernerfolgskontrolle&#8220; ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vom BGH in seiner oben genannten Entscheidung vom 15.10.2009 konkretisiert wurde. Nach Auffassung des BGH ist dieses Tatbestandsmerkmal unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm und der Intention des Gesetzgebers weit auszulegen. Auf die tatsächliche Überwachung des Lernerfolges kommt es nicht an. Es reicht vielmehr aus, wenn der Lernende nach dem Vertrag das Recht hat, eine Lernkontrolle einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu lassen. Aufgrund der Schutzintention des FernUSG ist deshalb eine Überwachung des Lernerfolges nach <a href="https://dejure.org/gesetze/FernUSG/1.html" title="&sect; 1 FernUSG: Anwendungsbereich">§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG</a> bereits dann gegeben, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolges durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten.</p>
<p>In der Gesetzesbegründung heißt es zur Überwachung in § 1 Abs. 1 Nr. 2, dass die lehrende Einrichtung sich dabei schriftlicher Korrekturen ebenso wie begleitender Unterrichtsveranstaltungen oder anderer Mittel bedienen kann und sich die Überwachung auf eine einmalige Kontrolle des Lernerfolgs beschränken kann (<a href="https://dejure.org/Drucksachen/Bundestag/BT-Drucks.%207/4245#Seite=14" title="Bundestagsdrucksache">BT-Drucks. 7/4245 S. 14</a> und S. 23). Die individuelle Anleitung des Lernenden, die eine Lernkontrolle ermöglicht, sei es durch individuelle Lösungsskizzen, die Möglichkeit, in den begleitenden Unterrichtsveranstaltungen oder gegenüber einem Betreuer mündliche Fragen zum erlernten Stoff zu stellen, reicht für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Lernüberwachung aus (vgl. auch VG Köln, Urteil vom 20. April 2016, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20K%203426/14" title="VG K&ouml;ln, 20.04.2016 - 10 K 3426/14">10 K 3426/14</a>, Tz. 25 zitiert nach juris).</p>
<p>Danach kam es zum einen nicht darauf an, dass die Initiative zur Lernerfolgskontrolle zwingend vom Lehrenden ausgehen muss, wie die Klägerin meint. Vielmehr reicht neben einem vertraglichen Anspruch hierauf auch die tatsächliche Bereitstellung einer Möglichkeit zur unmittelbaren Interaktion zwischen Lehrendem und Lernendem aus. Eine solche hat die Beklagte mit dem Vorhandensein eines &#8222;virtuellen Klassenzimmers&#8220; ausdrücklich beworben. Hieran muss sie sich festhalten lassen, auch wenn sie die entsprechenden Angaben zwischenzeitlich von ihren Internetseiten entfernt hat.</p>
<p>3. Die Kammer hatte keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des vom Kläger formulierten Unterlassungsantrags.</p>
<p>a) Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html" title="&sect; 253 ZPO: Klageschrift">§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO</a> muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Das bedeutet beim Unterlassungsantrag (und gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/313.html" title="&sect; 313 ZPO: Form und Inhalt des Urteils">§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO</a> bei einer darauf beruhenden Verurteilung), dass die nach dem begehrten Verbot vom Beklagten zu unterlassende Handlung (der Streitgegenstand) nicht derart undeutlich gefasst sein darf, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/308.html" title="&sect; 308 ZPO: Bindung an die Parteiantr&auml;ge">§ 308 Abs. 1 ZPO</a>) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. etwa BGH <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202018,%20203" title="BGH, 05.10.2017 - I ZR 184/16: Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage: Verfahrensfehlerhafte ...">GRUR 2018, 203</a> Rn. 10 &#8211; Betriebspsychologe m.w.N.).</p>
<p>b) Ein Unterlassungsantrag genügt regelmäßig den Bestimmtheitsanforderungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html" title="&sect; 253 ZPO: Klageschrift">§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO</a>, wenn er &#8211; soweit möglich &#8211; auf die konkrete Verletzungsform Bezug nimmt (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202011,%202211" title="BGH, 13.01.2011 - I ZR 111/08: H&ouml;rger&auml;teversorgung II">NJW 2011, 2211</a>, 2212 &#8211; Hörgeräteversorgung II m.w.N; BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202001,%20453" title="BGH, 26.10.2000 - I ZR 180/98: TCM- Zentrum">GRUR 2001, 453</a>, 454 &#8211; TCM-Zentrum).</p>
<p>c) Auch ein abstrakt gehaltener Antrag mit der anschließenden Formulierung &#8222;wenn dies geschieht, wie &#8230;&#8220;, ist auf die konkrete Verletzungsform beschränkt (Gloy/Loschelder/DanckwertsUWG-HdB, § 88 Streitgegenstand und Antrag, Rn. 31). In Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, ist regelmäßig in dieser Verletzungsform den Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird. Das Klagebegehren richtet sich in diesem Fall gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das bei einer natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann (vgl. BGH, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%202013,%20401" title="BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11: Biomineralwasser">GRUR 2013, 401</a>, 403 Rn. 24 &#8211; Biomineralwasser).</p>
<p>Aus diesem Grunde war es unschädlich, dass der Kläger seinen Antrag nicht ausdrücklich auf das Angebot von Onlineausbildungen zum Fitness-Trainer beschränkt hat.</p>
<p>C. Der Kläger kann von der Beklagten die Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Abmahnkosten für die Abmahnung vom 18. September 2020 in Höhe von 367,50 EUR verlangen.</p>
<p>1. Da die mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 ausgesprochene vorgerichtliche Abmahnung nach den obigen Ausführungen in der Sache begründet waren, stand dem Kläger für die insoweit entstandenen Kosten ein Erstattungsanspruch aus aus <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/13.html" title="&sect; 13 UWG: Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung">§ 13 Abs. 3 UWG</a> zu.</p>
<p>2. Für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße selbst zu erkennen und abzumahnen, kommt lediglich ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., Rz. 1.127 zu <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/12.html" title="&sect; 12 UWG: Einstweiliger Rechtsschutz; Ver&ouml;ffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung">§ 12 UWG</a>; OLG Hamburg, Urteil vom 28. November 2001, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%20111/01" title="OLG Hamburg, 28.11.2001 - 5 U 111/01: Versto&szlig; gegen &sect; 1 UWG durch Versendung von Einkaufsgutsch...">5 U 111/01</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BeckRS%202001%2030222988" title="OLG Hamburg, 28.11.2001 - 5 U 111/01: Versto&szlig; gegen &sect; 1 UWG durch Versendung von Einkaufsgutsch...">BeckRS 2001 30222988</a>). Hierzu muss der Verband die Parameter offenlegen, welche der Pauschalierung zugrunde liegen, was der Kläger im Rahmen der Klageschrift in ausreichendem Umfang getan hat. Das pauschale Bestreiten des dort dargestellten Kostenaufwands durch die Beklagte war nicht ausreichend, zumal die Beklagte nicht vorgetragen hat, welche vom Kläger dargelegten Kostenansätze ihr aus welchen Gründen unplausibel erscheinen. Da Bestreiten war daher nicht ausreichend, um dem Kläger weitere Nachweise zur Angemessenheit der Höhe des geltend gemachten Aufwands zu erbringen. Darüber hinaus lag der vom Kläger geltend gemachte Betrag im Rahmen des Üblichen, so dass er ohne Weiteres im Wege der Schätzung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 ZPO</a> durch das Gericht bestimmt werden konnte.</p>
<p>D. Die Kostenentscheidung folgt aus <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">§ 91 Abs. 1 ZPO</a>.</p>
<p>E. Die weitere Nebenentscheidung ergibt sich aus <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/709.html" title="&sect; 709 ZPO: Vorl&auml;ufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung">§ 709 ZPO</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
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		<title>Negative Äußerungen über Bücher eines Wettbewerbers (Schrottbücher) OLG Frankfurt vom 11.3.2022 (6 W 14/22)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Jun 2022 16:04:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Negative Äußerungen über Bücher eines Wettbewerbers OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.3.2022 (6 W 14/22) Bei einer Art der Berichterstattung, bei der über Wettbewerber nicht identifzierend berichtet werde,  wird das Interesse eines Mitbewerbers erheblich weniger beeinträchtig, als wenn er durch die Herabsetzung individuell identifiziert wird. Bei werblichen Äußerungen über Themen von erhöhter gesellschaftlicher, politischer oder [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<h1>Negative Äußerungen über Bücher eines Wettbewerbers</h1>
<p><a href="https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220002657">OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.3.2022 (6 W 14/22)</a></p>
<ol>
<li>Bei einer Art der Berichterstattung, bei der über Wettbewerber nicht identifzierend berichtet werde,  wird das Interesse eines Mitbewerbers erheblich weniger beeinträchtig, als wenn er durch die Herabsetzung individuell identifiziert wird.</li>
<li>Bei werblichen Äußerungen über Themen von erhöhter gesellschaftlicher, politischer oder sozialer Bedeutung, die zum geistigen Meinungskampf in der Öffentlichkeit anregen sollen, unterliegt der Nachweis einer Gefährdung des an der Leistung orientierten Wettbewerbs besonderen Anforderungen.</li>
</ol>
<p>Autoren stehen miteinander im Wettbewerb. Die Folge ist, dass auf deren Äußerungen, die sich auf andere Autoren beziehen, auch wettbewerbsrechtliche Vorschriften Anwendung finden. In einem aktuell vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall äußerte sich ein Autor unter der Überschrift &#8222;Wettbewerbswidrige Schrottbücher übernehmen den Ratgebermarkt&#8220; über ohne die spätere Antragstellerin in dem Artikel namenlich zu benennen oder identifizierbar zu beschreiben. Im Ergebnis fehlte es dem OLG an einer Herabsetzung oder Verunglimpfung im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 Nr.1 UWG</a>. Die angegriffenen Äußerungen seien vom Schutzbereich der Meinungsfreigeit t nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">Art. 5 Abs. 1 GG</a> erfasst. Der Antragsgegner habe  ausführlich seine Auffassung erörtert und mit Tatsachen fundiert. Der Antragsgegner habe insbesondere den Begriff des „Schrottbuches“ näher erläutert und auch näher ausgeführt, worin die „Sabotage“ bestand, die er erwähnt hatte.</p>
<p>Zu berücksichtigen sei, dass bei werblichen Äußerungen über Themen von erhöhter gesellschaftlicher, politischer oder sozialer Bedeutung, die zum geistigen Meinungskampf in der Öffentlichkeit anregen sollen, der Nachweis einer Gefährdung des an der Leistung orientierten Wettbewerbs besonderen Anforderungen unterläg.  Der Antragsgegner habe ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt, in dem er auf mutmaßliche Missstände auf der Amazon-Plattform hinweise, die mit gefälschten Bewertungen und algorithmusgesteuerten Empfehlungen einhergehen. Das Landgericht habe überzeugend dargestellt, dass Begriffe wie „Lügner“ und „Saboteure“ wegen des angefügten Sachbezuges keine Schmähkritik darstellten.</p>
<dl class="RspDL">
<dd>Ganz erheblich zu Gunsten des Antragsgegners ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass weder über die Antragstellerin noch über einen anderen Wettbewerber identifizierend berichtet wird. Bei dieser Art der Berichterstattung wird das Interesse eines Mitbewerbers erheblich weniger beeinträchtig, als wenn er durch die Herabsetzung individuell identifiziert wird. Zudem schützt <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/4.html" title="&sect; 4 UWG: Mitbewerberschutz">§ 4 Nr. 1 UWG</a> zwar nicht unmittelbar das Unternehmenspersönlichkeitsrecht, doch sind die Schutzinteressen so eng verwandt, dass ebenso wie im Persönlichkeitsrecht die Erkennbarkeit des betroffenen Individuums zumindest erhebliche Berücksichtigung finden muss (vgl. Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl. 2016, § 7 Rn 1/10; Fezer/Nordemann §§ 4-7 Rn 33).</dd>
</dl>
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		<title>Influencer-Werbung: Kennzeichnungspflicht bei unentgeltlichen Postings, LG Köln, Urteil vom 14.09.2021 &#8211; 31 O 88/21</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 03 Feb 2022 14:12:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Influencer]]></category>
		<category><![CDATA[Werberecht]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Influencer-Werbung: Kennzeichnungspflicht bei unentgeltlichen Postings, LG Köln, Urteil vom 14.09.2021 &#8211; 31 O 88/21 LG Köln: Social Media &#8211; Postings, bei denen Tags mit Verlinkung zur Herstellerseite eingebettet sind, müssen als Werbung gekennzeichnet werden, auch wenn diese unentgeltlich erfolgen und die Produkte selbst erworben wurden &#160; Zum Schutz der Verbraucher muss Werbung als solche gekennzeichnet [&#8230;]</p>
<p>The post <a href="https://ra-juedemann.de/influencer-werbung-kennzeichnungspflicht-bei-unentgeltlichen-postings-lg-koeln-urteil-vom-14-09-2021-31-o-88-21/">Influencer-Werbung: Kennzeichnungspflicht bei unentgeltlichen Postings, LG Köln, Urteil vom 14.09.2021 &#8211; 31 O 88/21</a> appeared first on <a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Influencer-Werbung: Kennzeichnungspflicht bei unentgeltlichen Postings, LG Köln, <a href="https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2021/31_O_88_21_Urteil_20210914.html">Urteil vom 14.09.2021 &#8211; 31 O 88/21</a></h1>
<p>LG Köln: Social Media &#8211; Postings, bei denen Tags mit Verlinkung zur Herstellerseite eingebettet sind, müssen als Werbung gekennzeichnet werden, auch wenn diese unentgeltlich erfolgen und die Produkte selbst erworben wurden</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zum Schutz der Verbraucher muss Werbung als solche gekennzeichnet werden und von redaktionellen Inhalten getrennt sein. Unterlässt man die Kenntlichmachung des kommerziellen Zwecks, kann darin ein Verstoß gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/5a.html" title="&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen">§ 5a Abs. 6 UWG</a> liegen. Beiträge über Produkte aus eigener Motivation ohne kommerziellen Anreiz müssen dagegen in der Regel nicht als Werbung gekennzeichnet werden. Gerade Influencer-Werbung stellt die Rechtsprechung vor neue Herausforderungen, da in diesem Bereich die Grenzen zwischen privaten und kommerziellen Interessen fließend sind. Insbesondere, wenn Influencer für die Darstellung von Produkten kein Entgelt erhalten und diese selbst erworben haben, ist die Beurteilung, ob eine kommerzielle Zwecksetzung vorliegt, nicht ganz unproblematisch. Mit dieser Thematik beschäftigte sich das  LG Köln im Urteil vom 14.09.2021 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=31%20O%2088/21" title="LG K&ouml;ln, 14.09.2021 - 31 O 88/21: Die Haftung der Influencer-Agentur f&uuml;r Kennzeichnungsverst&ouml;&szlig;e">31 O 88/21</a>.</p>
<p>Im Zentrum des Rechtsstreits standen zwei Instagram-Postings einer Influencerin mit ca. 2 Millionen Followern auf der Plattform. Sie lud auf ihrem Account Bilder von sich hoch und bettete auf diesen Tags mit Verlinkung zu Herstellerseiten der Kleidung, die sie auf den Bildern trug. Durch das Anklicken der Tags wurde die Weiterleitungsfunktion aktiviert. Mit einer Kennzeichnung als Werbung waren die Postings nicht versehen. Darin sah der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. einen Verstoß gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/5a.html" title="&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen">§ 5a Abs. 6 UWG</a> und stellte nach fruchtloser Abmahnung der Agentur, bei der die Influencerin unter Vertrag steht, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung. Die Agentur war der Ansicht, dass keine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG vorliege, da die Influencerin die Kleidung selber bezahlt und kein Entgelt für die Postings erhalten habe. Dies belegte die Antragsgegnerin mit einschlägigen Zahlungsnachweisen. Dieser Ansicht folgte das LG Köln nicht und entschied zugunsten des Verbandes.</p>
<p>Laut Gericht handele es sich bei den in die Fotos eingebetteten Tags mit Verlinkung zu den Herstellerseiten um eine geschäftliche Handlung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/3.html" title="&sect; 3 UWG: Verbot unlauterer gesch&auml;ftlicher Handlungen">§§ 3 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/2.html" title="&sect; 2 UWG: Begriffsbestimmungen">2 Abs. 1 Nr. 1 UWG</a>. Dass die Influencerin die Produkte selbst erworben und unentgeltlich dargestellt habe, ändere an dieser Ansicht nichts. Bei der Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung trotz Unentgeltlichkeit vorliege, komme es nämlich darauf an, ob eine Veröffentlichung vorwiegend der Information oder vorwiegend der Förderung von Absatzzwecken diene. Die von der Rechtsprechung bisher herangezogenen Indizien für das Überwiegen geschäftlicher Zwecke bei Influencer-Werbung, nämlich in die Fotos eingebettete Tags mit Verlinkung zu Herstellerseiten sowie eine hohe Anzahl an Followern, seien hier laut LG erfüllt.</p>
<p>Das Gericht nahm einen Verstoß gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/5a.html" title="&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen">§ 5a Abs. 6 UWG</a> in Verbindung mit <a href="https://dejure.org/gesetze/TMG/6.html" title="&sect; 6 TMG: Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen">§ 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG</a>, § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV an, da eine Vermutung für eine kommerzielle Zwecksetzung bestehe, es an einer Kennzeichnung dieser fehle und die unterlassene Kennzeichnung auch Relevanz für die geschäftliche Entscheidung angesprochener Verbraucher habe. Die Vermutung der kommerziellen Zielsetzung folge aus dem Umstand, dass beide Postings nur einen geringen Informationsgehalt haben und somit die Bewerbung der getragenen Waren im Vordergrund stehe. Auch hier reiche allein die Unentgeltlichkeit nicht aus, um die Vermutung zu widerlegen. Aufgrund der fehlenden Kennzeichnung bestehe zudem die Gefahr, dass Verbraucher eine Entscheidung treffen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Gerade im Social Media-Bereich schütze <a href="https://dejure.org/gesetze/UWG/5a.html" title="&sect; 5a UWG: Irref&uuml;hrung durch Unterlassen">§ 5a Abs. 6 UWG</a> Verbraucher vor Täuschungen, bei denen sie dem Inhalt eine Bedeutung als redaktionelle Mitteilung zumessen, obwohl der Werbecharakter überwiege.</p>
<p>Marta Teker, wissenschaftliche Mitarbeiterin der Kanzlei</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
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