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	<title>Fernsehrecht Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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	<description>Anwalt für Medien- und Urheberrecht in Berlin</description>
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	<title>Fernsehrecht Archives - Jüdemann Rechtsanwälte</title>
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		<title>Eine Einwilligung zur Nutzung von Bildnissen ist nicht frei widerrufbar &#8211; Medienrecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 30 Jul 2025 09:08:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fernsehrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht am eigenen Bild]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kann ich meine Einwilligung ein Foto zu verwenden widerrufen? Nein: Einwilligungen in die Verbreitung von Foto- und Videoaufnahmen sind nicht frei widerrufbar Es ist dem Recht am eigenen Bild aus § 22 KUG immanent, dass jeder selbst über die Verbreitung von Ton-, Bild- und Videoaufnahmen von sich entscheiden darf. Ausnahmen gelten etwa wenn die Personen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h1>Kann ich meine Einwilligung ein Foto zu verwenden widerrufen?</h1>
<p><strong>Nein: Einwilligungen in die Verbreitung von Foto- und Videoaufnahmen sind nicht frei widerrufbar</strong></p>
<p>Es ist dem Recht am eigenen Bild aus <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html">§ 22 KUG</a> immanent, dass jeder selbst über die Verbreitung von Ton-, Bild- und Videoaufnahmen von sich entscheiden darf. Ausnahmen gelten etwa wenn die Personen nur als Beiwerk erscheinen, <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/23.html">§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG</a>. Das <a href="https://openjur.de/u/2494138.html">OLG Koblenz hat in einem Hinweisbeschluss</a> klargestellt:  Wenn einmal in die Verbreitung der Aufnahmen eingewilligt wurde, ist das nicht mehr frei widerrufbar. Im vorliegenden Fall ging es um einen Unternehmer, der einen anderen Unternehmer auf Löschung von Videos auf seinem YouTube-Kanal verklagte. Auf den Videos sieht man, wie der Beklagte gegenüber dem Kläger und weiteren Teilnehmern ein Seminar über Unternehmensoptimierung hielt. Das OLG Koblenz hat verschiedene Ansprüche aus dem nationalen und europäischen Recht geprüft: <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html">§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html">823 Abs. 1, Abs. 2 BGB</a> i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html">§§ 22 KUG</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html">Art. 1 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html">Art. 2 Abs. 1 GG</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/7.html">Art. 7 III DSGVO</a>.</p>
<p>Eine Einwilligung in die Verbreitung von Aufnahmen ist juristisch eine Willenserklärung, die <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/104.html">§§ 104 ff. BGB</a> finden Anwendung. Das bedeutet, die Einwilligung ist grds. sogar formfrei erteilbar, etwa mündlich. Das kann auch konkludent aus den Umständen des Einzelfalls erfolgen. Klassisches Beispiel: Wenn jemandem in einer Interviewsituation ein Mikrofon mit der Aufschrift eines Rundfunksenders vorgehalten wird und der Interviewte hineinspricht, kann das als Einwilligung an den Rundfunksender zur Aufnahme und Verbreitung des Materials verstanden werden. Im vorliegenden Fall kannten die beiden Parteien die Geschäftspraxis. Es war dem Kläger bekannt, dass der Beklagte die Veranstaltungsteilnehmer filmen und die Aufnahmen anschließend veröffentlichen wird. Darüber hinaus hat er auch eine schriftliche Einverständniserklärung abgegeben.</p>
<p>Das OLG Koblenz lässt zwar wichtige Gründe aus Umständen des Einzelfalls als Ausnahmen von der Bindungswirkung zu. Diese sind jedoch im entschiedenen Fall alle nicht einschlägig. Ein Ausnahmefall wäre etwa bei einer Distanzierung vom Geschäftspartner denkbar, aber auch dieser muss wiederum ein wichtiger Grund zugrunde liegen.</p>
<p>Die DSGVO genießt als europäisches Recht gegenüber dem nationalen Recht Anwendungsvorrang. Somit kann bei einem Verstoß gestützt auf die Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten und anderen Vorschriften der DSGVO daneben kein nationales Recht geltend gemacht werden. Die zwei aus der DSGVO in Betracht kommenden Unterlassungsansprüche verneint das OLG Koblenz: Für den Schadensersatzanspruch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/82.html">Art. 82 DSGVO</a> fehlt es bereits an einem konkret eingetretenen Schaden. Daneben kann auch an das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“, vorliegend konkret aus <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/17.html">Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO</a> gedacht werden. (Teils wird dieser durch das Medienprivileg des <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/85.html">Art. 85 DSGVO</a> als vom nationalen Recht verdrängt angesehen.) Selbst bei Anwendbarkeit des <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/17.html">Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO</a> scheitert der Anspruch jedoch: Voraussetzung wäre, dass neben der Einwilligung keine weitere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten besteht. Rechtsgrundlagen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten sind in <a href="https://dejure.org/gesetze/DSGVO/6.html">Art. 6 DSGVO</a> festgelegt, dort ist auch die klassische Einwilligung zu finden. Jedoch findet sich dort auch die Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Durchführung eines Vertrages zwischen den beiden Parteien als mögliche Rechtsgrundlage. Diese ist hier einschlägig: Unionsrechtlich ist „Erfüllung eines Vertrages“ weit auszulegen. Da es zwischen den beiden Parteien offensichtlich darum ging, die Medienpräsenz der beiden Unternehmen zu erhöhen, lässt das OLG Koblenz an dem Vertragscharakter keine Zweifel zu. Somit kommt auch eine weitere eventuelle Interessenabwägung zugunsten des Klägers nicht in Betracht.</p>
<p>Wenn Sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden, prüfen wir gerne mit Ihnen gemeinsam Ihren konkreten Einzelfall und unterstützen Sie, eine bestmögliche Lösung zu finden. Beratungen im Medienrecht gehören dank unserer langjähriger Erfahrung zu unseren Kernkompetenzen.</p>
<p>Franziska Becker</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de">Jüdemann Rechtsanwälte</a></p>
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		<title>Heimliche Tonaufnahmen &#8211; Abwägung OLG Dresden vom 24.09.2019 &#8211; 4 U 1401/19</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 16 Sep 2021 10:38:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Fernsehrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Abwägung bei heimlichen Tonaufnahmen &#8211; OLG Dresden vom 24.09.2019 Immer wieder erreichen uns Anfragen von Unternehmen, bei denen heimlich Bild- und Tonaufnahmen hergestellt wurden, um diese später im Rahmen einer Berichterstattung zu verwenden. Insbesondere die Herstellung von Tonaufnahmen ist hierbei kritisch zu betrachten, werden deren Herstellung und Nutzung grds. durch § 201 StGB unter Strafe [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h1>Abwägung bei heimlichen Tonaufnahmen &#8211; <a href="https://www.reguvis.de/xaver/btrecht/start.xav?start=%2F%2F*[%40attr_id%3D%27btrecht_xav_id_29289%27]#__btrecht__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27btrecht_xav_id_29289%27%5D__1631788641183">OLG Dresden vom 24.09.2019</a></h1>
<p>Immer wieder erreichen uns Anfragen von Unternehmen, bei denen heimlich Bild- und Tonaufnahmen hergestellt wurden, um diese später im Rahmen einer Berichterstattung zu verwenden. Insbesondere die Herstellung von Tonaufnahmen ist hierbei kritisch zu betrachten, werden deren Herstellung und Nutzung grds. durch <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/201.html" title="&sect; 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes">§ 201 StGB</a> unter Strafe gestellt. Dies aber nur dann, wenn die Tonaufnahmen &#8222;unbefugt&#8220; hergestellt werden. Daher hat in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen den Rechten der Presse aus Art.5 und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen zu erfolgen. Bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a> handelt es sich um einen offenen Tatbestand, da wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts seine Reichweite nicht absolut feststeht, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss. Die Frage, ob die Herstellung heimlicher Tonaufnahmen zu journalistischen Zwecken rechtswidrig ist, kann daher nicht ohne eine umfassende Abwägung beantwortet werden, bei der es neben dem Beitrag der rechtswidrig erlangten Informationen zu einer Diskussion von erheblichem öffentlichen Interesse entscheidend darauf ankommt, inwiefern die heimlichen Aufnahmen sich primär mit der Person oder  mit spezifischen Missständen beschäftigen und wie stark der Einbruch in die private Lebenssphäre ist (OLG Dresden. a.a.O.)</p>
<p>Fragen zum Medienrecht? Kontaktieren Sie uns.</p>
<p><a href="https://ra-juedemann.de/">Kai Jüdemann, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>OLG Dresden <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20U%201401/19" title="OLG Dresden, 24.09.2019 - 4 U 1401/19: Beeintr&auml;chtigung des Pers&ouml;nlichkeitsrechts durch die Ver...">4 U 1401/19</a></p>
<p>Urteil vom 24.09.2019</p>
<p>(&#8230;)</p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>(&#8230;)</p>
<p>wegen einstweiliger Verfügung</p>
<p>hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch</p>
<p>(&#8230;)</p>
<p>aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2019</p>
<p>für Recht erkannt:</p>
<p>I. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig  vom 22.5.2019 teilweise abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen  Verfügung der Verfügungsklägerin zu 2) zurückgewiesen. Im Übrigen wird die  Berufung der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen.<br />
II. Die Gerichtskosten tragen die Verfügungsbeklagten zu jeweils ¼, die  Verfügungsklägerin zu 2) zu ½. Die außergerichtlichen Kosten beider<br />
Verfügungsbeklagten tragen diese und die Verfügungsklägerin zu jeweils ½. Die  außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin zu 1) tragen die Verfügungsbeklagten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.</p>
<p>Beschluss:</p>
<p>Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 15.000,- EUR festgesetzt.</p>
<p>G R Ü N D E:</p>
<p>I.</p>
<p>(Von der Aufnahme des Tatbestandes wird abgesehen (<a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/313a.html" title="&sect; 313a ZPO: Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgr&uuml;nden">§§ 313a</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/525.html" title="&sect; 525 ZPO: Allgemeine Verfahrensgrunds&auml;tze">525</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/542.html" title="&sect; 542 ZPO: Statthaftigkeit der Revision">542 Abs. 2 ZPO</a>).</p>
<p>II.</p>
<p>Die Berufung der Verfügungsbeklagten (Beklagten) ist zulässig und hat in der Sache aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Einen Unterlassungsanspruch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§§ 823 Abs. 1</a>,  <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/2.html" title="&sect; 2 BGB: Eintritt der Vollj&auml;hrigkeit">2</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html" title="&sect; 1004 BGB: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch">1004 Abs. 1 S. 2 BGB</a> kann lediglich die Verfügungsklägerin (Klägerin) zu 1) geltend  machen. Bezüglich der Klägerin zu 2) war das angefochtene Urteil abzuändern und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.</p>
<p>1. Die streitgegenständlichen Unterlassungsanträge sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits wegen Nichtangabe der Wohnanschrift der Klägerinnen unzulässig. Zwar muss entsprechend <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html" title="&sect; 253 ZPO: Klageschrift">§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO</a> die Antragsschrift u. a. die Bezeichnung der Parteien aufweisen. Damit ist indessen zunächst lediglich vorgeschrieben, dass, aber nicht wie die Parteien zu bezeichnen sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.5.1977 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII%20ZR%20167/76" title="BGH, 12.05.1977 - VII ZR 167/76: Zul&auml;ssigkeit der Klage einer Wohnungseigent&uuml;mergemeinschaft; N...">VII ZR 167/76</a> -juris); erforderlich ist eine Kenntlichmachung der Parteien, die so bestimmt ist, dass über ihre Identität kein Zweifel bestehen kann. Hinsichtlich der mitzuteilenden Anschrift der Parteien ist <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html" title="&sect; 253 ZPO: Klageschrift">§ 253 Abs. 2 ZPO</a> selbst kein zwingendes Erfordernis zu entnehmen; die durch <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html" title="&sect; 253 ZPO: Klageschrift">§ 253 Abs. 4 ZPO</a> in Bezug genommene Norm des <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/130.html" title="&sect; 130 ZPO: Inhalt der Schrifts&auml;tze">§ 130 Nr. 1 ZPO</a> stellt lediglich eine „Soll-Vorschrift” dar (vgl. hierzu BGH v. 9.12.1987 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IVb%20ZR%204/87" title="BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 4/87: Angabe der ladungsf&auml;higen Anschrift des Kl&auml;gers in der Klageschr...">IVb ZR 4/87</a>- juris). Selbst für die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Beklagten die – anders als die Anschrift des Klägers – für die Zustellung der Klageschrift und damit die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses von Belang ist, hat der BGH eine<br />
Verpflichtung des Klägers, zwingend die Wohnanschrift des Beklagten anzugeben, verneint. Ausreichend sei die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, bei der die ernsthafte Möglichkeit bestehe, dass dort eine ordnungsgemäße Zustellung vorgenommen werden könne. Unter einer ladungsfähigen Anschrift in diesem Sinne sei nicht nur eine solche zu verstehen, unter der auch eine Ersatzzustellung in Betracht komme, sondern in &#8222;geeigneten Fällen&#8220; auch die Angabe der Arbeitsstelle sofern diese und der Zustellungsempfänger sowie dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet würden, dass von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen; für den beklagten Arzt eines Krankenhauses sei dies der Fall (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20198/99" title="BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99: Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; Anga...">VI ZR 198/99</a> – juris). Unabhängig davon, dass im hier gegebenen Anwaltsprozess eine Zustellung an die Klägerseite jedenfalls gesichert ist, sind die Klägerinnen auch vorliegend an ihrer Arbeitsstätte hinreichend identifizierbar.</p>
<p>2. Zutreffend ist das Landgericht zumindest für das Verfügungsverfahren davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1) in dem streitgegenständlichen Beitrag erkennbar dargestellt und damit eine Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts möglich ist. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Erkennbarkeit die vollständige oder auch nur abgekürzte Namensnennung nicht voraussetzt, vielmehr die Übermittlung von Teilinformationen ausreicht, aufgrund derer der Betroffene begründeten Anlass hat anzunehmen, er könne innerhalb eines mehr oder minder großen Bekanntenkreises erkennt werden (Senat, Urteil vom 30.8.2016 – 4 U 314/16 n.v.). Ob der in diesem<br />
Zusammenhang vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des OLG Saarbrücken (Urteil vom 29.4.2009, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%20465/08" title="OLG Saarbr&uuml;cken, 29.04.2009 - 5 U 465/08: Verletzung des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts bei ...">5 U 465/08</a>), das angenommen hat, es reiche bei der Berichterstattung über berufliche Umstände aus, wenn der Betroffene auch nur theoretisch von Arbeitskollegen erkannt werden könne, uneingeschränkt gefolgt werden kann, kann hier dahinstehen. Die Klägerin hat jedenfalls durch die als Anlage ASt 11 vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Frau Laila Helmer vom 28.8.2019 hinreichend im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/294.html" title="&sect; 294 ZPO: Glaubhaftmachung">§ 294 ZPO</a> glaubhaft gemacht, aufgrund ihres charakteristischen Körperbaus, einer für sie typischen Handbewegung und des aus dem &#8222;Kasack&#8220; heraushängenden Schlüsselbundes tatsächlich erkannt worden zu sein. Ob hiervon auch mit einer dem Maßstab des <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/286.html" title="&sect; 286 ZPO: Freie Beweisw&uuml;rdigung">§ 286 ZPO</a> genügenden Gewissheit ausgegangen werden kann, wird das Landgericht ggfs. im Hauptsacheverfahren zu klären haben.<br />
Die Klägerin muss, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, es nicht hinnehmen, durch die Montage der Filmsequenz in Verbindung mit dem Kommentar als untätig und teilnahmslos gegenüber den psychisch kranken Bewohnern dargestellt zu werden, obwohl sie unstreitig bei dem &#8222;Urinzwischenfall&#8220; nicht im Dienst war. Ob in dem Filmschnitt dieser Sequenz eine bewusste Manipulation oder ein Versehen liegt, kann hierfür dahinstehen. Der Gesamteindruck dieser Szene enthält jedenfalls die unzutreffende Tatsachenbehauptung, die Klägerin zu 1) sei bei dem Vorfall zugegen gewesen. Das Interesse der Beklagten, eine solche unwahre Behauptung verbreiten zu dürfen, muss gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1) zurücktreten. Dies gilt selbst dann, wenn man auf der Grundlage der als Anlage BB7 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Beklagten zu 1) davon ausgeht, dass in dem Pflegeheim gravierende hygienische Mängel geherrscht haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insofern Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts.</p>
<p>3. Anders liegt es hinsichtlich der Klägerin zu 2). Ob diese in dem Beitrag für Dritte erkennbar dargestellt ist, hält der Senat nach Durchsicht der streitgegenständlichen Filmsequenz ab Stunde 1: 49 auf der zu den Gerichtsakten gelangten DVD angesichts der starken Verpixelung und der Verfremdung ihrer Stimme für zweifelhaft. Anders als die Klägerin zu 1) hat die Klägerin zu 2) auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, von Dritten tatsächlich erkannt worden zu sein. Ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 29.3.2019 (ASt 7) lässt sich weder entnehmen, von wem sie erkannt worden sein will noch aufgrund welcher Merkmale dies möglich gewesen sein soll. Dies kann jedoch auch dahinstehen, weil Herstellung und Verbreitung der streitgegenständlichem Filmsequenz in Abwägung mit der Presse,- und Meinungsfreiheit der Beklagten zulässig war.</p>
<p>Allerdings betrifft die Verbreitung der verdeckt gefertigten Aufnahmen die Klägerin zu 2) in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das auch die Mitarbeiter der XXX-GmbH davor schützt, dass vertrauliche Äußerungen in einem auch räumlich Dritten nicht ohne weiteres zugänglichen Bereich nicht an die Öffentlichkeit geraten. Dies folgt auch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/201.html" title="&sect; 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes">§ 201 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB</a>. Ein nichtöffentlich gesprochenes Wort im Sinne dieser Norm liegt auch bei einem Dienstgespräch vor, es sei denn, es erfolgt gegenüber einem nicht begrenzten Personenkreis oder es liegen Umstände vor, bei denen mit einem Mithören gerechnet werden muss (Fischer, StGB, 66. Aufl. § 201 Rn 4 m.w.N.).<br />
Letzteres ist hier nicht ersichtlich. Diese Aufnahmen hat der Beklagte zu 1) auch im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/201.html" title="&sect; 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes">§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB</a> gebraucht und Dritten zugänglich gemacht. Diese Taten sind der Beklagten zu 2), die als juristische Person sich nicht selbst strafbar machen kann, auch im vorliegenden Kontext zuzurechnen. Eine Verletzung von <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html" title="&sect; 201a StGB: Verletzung des h&ouml;chstpers&ouml;nlichen Lebensbereichs und von Pers&ouml;nlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen">§ 201a Abs. 1 StGB</a> liegt demgegenüber nicht vor. Weder handelt es sich bei den<br />
Stationsräumlichkeiten, in denen die heimlichen Aufnahmen gefertigt wurden, um die Wohnung der Klägerin zu 2) oder einen gegen Einblick besonders geschützten Raum noch ist diese eine hilflose Person im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html" title="&sect; 201a StGB: Verletzung des h&ouml;chstpers&ouml;nlichen Lebensbereichs und von Pers&ouml;nlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen">§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB</a>.</p>
<p>Bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a> handelt es sich aber um einen offenen Tatbestand, da wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts seine Reichweite nicht absolut feststeht, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss, weil die besonderen Umstände des Einzelfalls, die betroffenen Grundrechte sowie die Gewährleistungen der EMRK interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 29.04.2014 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20137/13" title="BGH, 29.04.2014 - VI ZR 137/13: Pers&ouml;nlichkeitsrechtsverletzung in der Medienberichterstattung:...">VI ZR 137/13</a> &#8211; Urteil vom 30.09.2014 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20490/12" title="VI ZR 490/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)">VI ZR 490/12</a> -, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%202015,%20782" title="BGH, 30.09.2014 - VI ZR 490/12: Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der Pres...">NJW 2015, 782</a> ff.). Obwohl <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/201.html" title="&sect; 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes">§ 201 Abs. 2 S. 3 StGB</a> auf eigene Recherchen sowie die Veröffentlichung selbst recherchierten Materials keine Anwendung findet (OLG Köln, Beschluss vom 18. Juli 2019 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15%20W%2021/19" title="OLG K&ouml;ln, 18.07.2019 - 15 W 21/19: Heimliche Aufnahmen in psychiatrischer Klinik - Grenzen der ...">15 W 21/19</a> –, juris Rn 44 m.w.N.), ist der wertsetzende Gehalt der Pressefreiheit auch bei der Auslegung des Merkmals &#8222;unbefugt&#8220; in <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/201.html" title="&sect; 201 StGB: Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes">§ 201 StGB</a> zur Geltung zu bringen. Die Frage, ob die Herstellung heimlicher Tonaufnahmen zu journalistischen Zwecken rechtswidrig ist, kann daher nicht ohne eine umfassende Abwägung beantwortet werden, bei der es neben dem Beitrag der rechtswidrig erlangten Informationen zu einer Diskussion von erheblichem öffentlichen Interesse entscheidend darauf ankommt, inwiefern die heimlichen Aufnahmen sich primär mit der Person oder<br />
mit spezifischen Missständen beschäftigen und wie stark der Einbruch in die private Lebenssphäre ist (vgl. zu <a href="https://dejure.org/gesetze/MRK/10.html" title="Art. 10 MRK: Freiheit der Meinungs&auml;u&szlig;erung">Art 10 EMRK</a>, EGMR Haldimann and Others v. Switzerland &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=21830/09" title="21830/09 (3 zugeordnete Entscheidungen)">21830/09</a>, https://hudoc.echr.coe.int). Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt dabei<br />
umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen<br />
Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 30.09.2014 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20490/12" title="VI ZR 490/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)">VI ZR 490/12</a> &#8211; juris). Auf der anderen Seite ist aber auch das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch welches ein solcher Zweck verfolgt wird, in Fällen der vorliegenden Art also die Veröffentlichung einer durch Täuschung widerrechtlich beschafften und zu einem Angriff gegen den Getäuschten<br />
verwendeten Information &#8211; nicht etwa nur die Verbreitung einer wertenden Äußerung. Ein solches Mittel indiziert in der Regel einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines anderen, namentlich dann, wenn dieser wegen seiner Vertraulichkeit geschützt ist;<br />
darüber hinaus gerät es in einen schwerwiegenden Widerspruch mit der Unverbrüchlichkeit des Rechts, einer Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Bei dieser Sachlage hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben (BGH aaO.). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. (BGH a.a.O; OLG Köln, Urteil vom 16. November 2017 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15%20U%20187/16" title="OLG K&ouml;ln, 16.11.2017 - 15 U 187/16: Verletzung des Unternehmenspers&ouml;nlichkeitsrechts durch Ver&ouml;...">15 U 187/16</a><br />
–, Rn. 106, juris).</p>
<p>Nach diesen Maßstäben ist vorliegend zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte zu 1) bei Herstellung der Aufnahmen durchgängig in einem räumlichen Bereich bewegte, zu dem ihm aufgrund seines Praktikumsvertrags der Zutritt gestattet war und dass er die Klägerin zu 2) nicht heimlich belauscht, sondern sich mit ihr unterhalten hat. Der Zutritt zum räumlich geschützten Bereich der Klägerin stellt sich damit nicht als Hausfriedensbruch im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/123.html" title="&sect; 123 StGB: Hausfriedensbruch">§ 123 StGB</a> dar, da ein Eindringen im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/123.html" title="&sect; 123 StGB: Hausfriedensbruch">§ 123 StGB</a> ein Überschreiten der gegenständlichen Grenze des geschützten Raums gegen den Willen des Berechtigten voraussetzt, so dass ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis des Hausrechtsinhabers den Tatbestand ausschließt, und zwar selbst dann, wenn dieses &#8211; wie hier &#8211; durch Täuschung über Motiv oder Absichten erschlichen ist (vgl. Fischer, aaO., § 123, Rdnr. 16 f.).</p>
<p>An der Veröffentlichung des unter Verletzung der Rechte der Klägerin zu 2. erlangten Bildmaterials wie im Rahmen der Sendung vom 18.3.2019 geschehen, bestand auch ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse, das die Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin zu 2. sowie die Unverbrüchlichkeit des Rechts als Grundvoraussetzung für die Rechtsordnung überwiegt. Bei der streitgegenständlichen Berichterstattung handelte es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten, namentlich im wirtschaftlichen Verkehr und in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. Mit der Ausstrahlung des rechtswidrig erlangten Filmmaterials prangerten die Beklagten nämlich von ihnen erkannte erhebliche Missstände in der Betreuung und Pflege der Bewohner des XXX-Pflegeheims an, die vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung den viel diskutierten &#8222;Pflegenotstand&#8220; illustrieren (in diesem Sinne auch OLG Köln, Urteil vom 16. November<br />
2017 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15%20U%20187/16" title="OLG K&ouml;ln, 16.11.2017 - 15 U 187/16: Verletzung des Unternehmenspers&ouml;nlichkeitsrechts durch Ver&ouml;...">15 U 187/16</a> –, Rn. 107 -108, juris). Da die Mehrzahl der pflegebedürftigen Personen in Deutschland in Pflegeheimen und Krankenhäusern betreut werden, besteht an der Information über die Zustände in diesen Heimen ein erhebliches öffentliches Interesse, das sich nicht allein auf die Vermittlung von Zahlen beschränkt, sondern auch die Verdeutlichung durch Bild- und Tonaufnahmen umfasst, die über eine bloße Illustration hinaus einem Bericht erst Authentizität verleihen, weil sie dem Zuschauer einen Missstand plastisch vor Augen führen. Dies gilt auch im konkreten Fall: In der Gesamtschau des Filmbeitrags wird das XXX-Pflegeheim neben anderen Heimen in Deutschland als Negativbeispiel herausgestellt, dem sodann vermeintlich bessere Konzepte in einem anderen Heim gegenüber gestellt werden. Der Beitrag bemängelt u  a. erhebliche Unterbringungsprobleme sowie Hygienemängel, einen zu geringen Personalschlüssel sowie unzureichende Therapieangebote für die Bewohner, wobei die Verantwortung hierfür nicht den Mitarbeitern, sondern der Heimleitung angelastet wird.<br />
Die heimliche Verabreichung von Medikamenten ist in diesen Kontext eingebettet und wird vor dem Hintergrund des bestehenden Personalmangels als Notlösung dargestellt. Durch die Bezugnahme auf weitere Fälle dieser Art wird für den Zuschauer deutlich, dass<br />
mit der wiedergegebenen Aussage der Klägerin zu 2), es sei &#8222;gesetzlich – also eigentlich nicht erlaubt, Medizin unters Essen zu mischen, machen wir aber&#8220; nicht diese selbst an den Pranger gestellt, sondern eine als im XXX-Pflegeheim als gängig erlebte und durch die Pflegeleitung offensichtlich gedeckte Praxis angeprangert werden soll. Dass es insofern nicht um die Klägerin als Person geht, wird auch daran deutlich, dass sie selbst verpixelt und ihre Stimme verfremdet wird und die Klägerin auch ansonsten nicht näher identifiziert wird. Regelmäßig ist aber Eingriffsintensität einer anonymisierten Berichterstattung nicht so hoch wie eine direkte Namensnennung bzw. eine unverpixelte Darstellung des Gesichts (Senat, Urteil vom 30.8.2016 – 4 U 314/96).<br />
Dem steht auch nicht die eidesstattliche Versicherung der Klägerin zu 2) vom 29.3.2019 (Anlage ASt 7) entgegen, aus der sich ergibt, dass es sich bei dem gezeigten Vorfall um eine nur gelegentliche Verabreichung als Schluckhilfe für einen epilepsiekranken Patienten gehandelt haben soll, die auf ausdrückliche Bitte der Mutter und Betreuerin erfolgt sein und einen absoluten Ausnahmefall im Pflegeheim dargestellt haben soll.<br />
Dass die Mutter des Patienten V. auch dessen gesetzliche Betreuerin ist, hat die Klägerin zu 2) durch eidesstattliche Versicherung sowie durch Übergabe eines teilanonymisierten Betreuerausweises im Senatstermin hinreichend glaubhaft gemacht. Nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist indes, dass sie diesen Zusammenhang dem Beklagten zu 1) auch tatsächlich so geschildert hat. Ihre eidesstattliche Versicherung ist vielmehr durch den Vorbehalt &#8222;nach meiner Erinnerung&#8220; weitgehend entwertet. Das im Schriftsatz vom 2.5.2019 enthaltene und im Berufungsverfahren durch eidesstattliche Versicherung (Anlage BB4) weiter untermauerte Bestreiten der Beklagten wird hierdurch nicht<br />
entkräftet.</p>
<p>Ohnehin ist die verdeckte Gabe von Medikamenten aber selbst dann rechtswidrig, wenn man die in der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin zu 2) behauptete Zustimmung der Mutter und Betreuerin des Patienten V. zugrunde legt. Bei der verdeckten Gabe von<br />
Medikamenten handelt es sich um eine ärztliche Zwangsmaßnahme im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1906a.html">§ 1906a Abs. 1 BGB</a>. Ärztliche Maßnahmen in diesem Sinne sind Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ein ärztlicher Eingriff. Die Behandlung einer schweren Epilepsieerkrankung stellt fraglos eine Heilbehandlung in diesem Sinne dar. An dem Charakter einer Zwangsmaßnahme ändert sich auch dadurch nichts, dass die Medikamente unter das Essen gemischt werden sollen und somit für den Betroffenen verborgen &#8222;als Schluckhilfe&#8220; verabreicht werden sollen. Auch bei dieser Art der Medikamentenverabreichung wird nämlich der natürliche Wille des Betreuten<br />
überwunden, weil die Anwendung einer List dem unmittelbaren körperlichen Zwangs gleichzusetzen ist (LG Lübeck, Beschluss vom 23. Juli 2014 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20T%2019/14" title="LG L&uuml;beck, 23.07.2014 - 7 T 19/14: Betreuung: &Auml;rztliche Zwangsma&szlig;nahme nur im Rahmen der Unterb...">7 T 19/14</a> –, Rn. 15 &#8211; 17, juris; Palandt-Götz, BGB, 78. Aufl. § 1906a Rn 3). Die Einwilligung der Betreuerin in die verdeckteMedikamentengabe hätte damit durch das Betreuungsgericht genehmigt werden müssen (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1906a.html">§ 1906a Abs. 2 BGB</a>), was hier auch nach der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin zu 2) nicht erfolgt ist. Dass die verdeckte Darreichung durch einen Arzt angeordnet wurde, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin ebenfalls nicht entnehmen.</p>
<p>Es tritt hinzu, dass die Klägerin zu 2) sich nicht privat, sondern gegenüber einem vermeintlichen Arbeitskollegen und zudem über einen Bereich geäußert hat, der allein ihre Sozialsphäre betraf. Im Verhältnis zu den Patienten im Pflegeheim, die in den<br />
Parallelverfahren in hilfloser Situation dargestellt wurden, ist die Klägerin zu 2) überdies weniger schutzbedürftig, zumal ihr gegenüber auch eine Verletzung von <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/201a.html" title="&sect; 201a StGB: Verletzung des h&ouml;chstpers&ouml;nlichen Lebensbereichs und von Pers&ouml;nlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen">§ 201a StGB</a> nicht erfolgt ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beklagten durch die als Anlage Bb4 vorgelegte eidesstattliche Versicherung hinreichend glaubhaft gemacht haben, in demPflegeheim die verdeckte Gabe von Medikamenten nicht nur gelegentlich, sondern regelhaft beobachtet zu haben und dass dem Patienten V. nicht nur lebensnotwendige Epilepsiemedikamente, sondern auch Beruhigungsmittel in dieser Weise verabreicht worden sind. Auch wenn die heimliche Herstellung der Tonaufnahmen und deren<br />
anschließende Verwertung in einem TV-Beitrag einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 2) indizieren, überwiegt angesichts dessen aufgrund einer Gesamtabwägung aller Umstände die Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten gegenüber der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 2), was eine Verbreitung der streitgegenständlichen Szene auch weiterhin rechtfertigt.</p>
<p>4. Im Anschluss hieran ist auch der Vorwurf einer &#8222;unvollständigen Berichterstattung&#8220; über die Klägerin zu 2) nicht begründet. Einen Anspruch auf berichtigende Ergänzung entsprechend dem auch für die Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag hat sie nicht. Ein solcher Anspruch kann nur gefordert werden, wenn infolge von Weglassungen ein den Tatsachen widersprechendes Bild entstanden ist (Wenzel/Gamer-Peifer, aaO. 13 Rn 111). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Dass Patienten auf die Einnahme ihrer Medikamente angewiesen sind, wie die Klägerin geltend macht, ist Voraussetzung für deren Verabreichung und bedarf keiner gesonderten Erwähnung. Die Ermächtigung der Mutter und Betreuerin, die Medikamente auch ohne Wissen des Betroffenen zu verabreichen, genügt als Rechtfertigung nicht, das Weglassen dieses Umstandes führt damit nicht zu einem verzerrten Bild beim Zuschauer. Der Hilfsantrag ist schließlich auch nicht nach § 9c Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 RStV (SächsGVBl. 2001, 18) als Anspruch auf „Hinzufügung einer eigenen Darstellung“ begründet. Im Unterschied zu den in § 9c Abs. 1 RStV enthaltenen Ansprüchen richten sich Ansprüche nach § 9 c Abs. 3 RStV nur gegen den Rundfunkveranstalter, nicht gegen die bei den „Hilfs-und Beteiligungsunternehmen“ befassten Personen. Er setzt zudem eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts voraus, an der es hier &#8211; wie aufgezeigt &#8211; gerade fehlt.<br />
III.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/92.html" title="&sect; 92 ZPO: Kosten bei teilweisem Obsiegen">§§ 92</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/100.html" title="&sect; 100 ZPO: Kosten bei Streitgenossen">100 ZPO</a>. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren hat ihre Grundlage in <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/3.html" title="&sect; 3 ZPO: Wertfestsetzung nach freiem Ermessen">§§ 3 ZPO</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/48.html" title="&sect; 48 GKG: B&uuml;rgerliche Rechtsstreitigkeiten">48 GKG</a>. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/48.html" title="&sect; 48 GKG: B&uuml;rgerliche Rechtsstreitigkeiten">§ 48 Abs. 2 GKG</a> ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs<br />
und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Für die Streitwertfestsetzung bei Unterlassungsansprüchen wegen einer Ehrverletzung ist neben dem Grad der Verbreitung die Schwere des Vorwurfs sowie die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruches des Verletzten in der Öffentlichkeit, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung der Sache einzubeziehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt, Beschluss vom20. November 2018 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20W%20982/18" title="OLG Dresden, 20.11.2018 - 4 W 982/18: Streitwert einer &Auml;u&szlig;erungsklage">4 W 982/18</a> -, juris Beschluss vom 09. April 2018 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20W%20296/18" title="OLG Dresden, 09.04.2018 - 4 W 296/18: Streitwert einer Unterlassungsklage">4 W 296/18</a> -, juris, vgl. auch Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 1830 ff.). Die Werte des <a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/52.html" title="&sect; 52 GKG: Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit">§ 52 Abs. 2 GKG</a> und des <a href="https://dejure.org/gesetze/RVG/23.html" title="&sect; 23 RVG: Allgemeine Wertvorschrift">§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG</a> bieten lediglich einen ersten Anhalt, der je nach den Umständen zu ermäßigen oder zu erhöhen ist (Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 3 Rn. 16, „Ehre“). Auch die Angabe des Verfahrenswerts in der Klageschrift ist nicht mehr als ein Indiz für den Wert des Interesses an der Abwehr der Persönlichkeitsrechtsverletzung und unterliegt einer selbstständigen Überprüfung durch das Gericht (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05. Dezember 2018 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%2058/18" title="5 U 58/18 (2 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 58/18</a> -, Rn. 26, juris; Toussaint in: Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, Kostenrecht, Ed. 23, 2018, <a href="https://dejure.org/gesetze/GKG/48.html" title="&sect; 48 GKG: B&uuml;rgerliche Rechtsstreitigkeiten">§ 48 GKG</a>, Rn. 40). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem der Hauptsache liegt, weil das für ein Verfahren maßgebende Interesse des Antragstellers an der Sicherstellung im Regelfall nicht das Befriedigungsinteresse erreicht (Zöller-Herget, aaO. § 3 Rn. 16 Stichwort: &#8222;Einstweilige Verfügung&#8220;), beträgt der Streitwert einer Unterlassungsklage ohne besondere Bedeutung im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung regelmäßig 5.000,00 EUR (Senat, Beschluss vom 11. März 2019 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20W%20171/19" title="OLG Dresden, 11.03.2019 - 4 W 171/19: Streitwert f&uuml;r eine Klage auf Unterlassung von &Auml;u&szlig;erungen">4 W 171/19</a> –, Rn. 2, juris; Beschluss vom 23.01.2013 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20W%201363/12" title="OLG Dresden, 23.01.2013 - 4 W 1363/12">4 W 1363/12</a>). Vorliegend ist jedoch schon aufgrund der Ausstrahlung des streitgegenständlichen Beitrags im Hauptprogramm eines quotenstarken Privatrundfunkveranstalters von einer erheblichen Breitenwirkung auszugehen. Es tritt hinzu, dass sowohl auf Kläger,- als auch auf Beklagtenseite mehrere Parteien mit unterschiedlichen Anträgen vertreten sind. Dies<br />
rechtfertigt auch für das Verfügungsverfahren einen Streitwert von 15.000,- €.</p>
<p>Unterschriften</p>
<p><a href="https://www.justiz.sachsen.de/esamosplus/pages/index.aspx">Quelle: Justiz Sachsen</a></p>
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		<title>Kein Unterlassungsanspruch gegen Verbreitung von Szenen aus dem Film „Die Auserwählten“ &#8211; BGH, 18.05.2021 &#8211; VI ZR 441/19</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 May 2021 08:00:38 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>BGH: Kein Unterlassungsanspruch wegen Darstellung einer realen Person in dem Film „Die Auserwählten“ durch Schauspieler</p>
<p>„Sein oder nicht sein, das ist hier die Frage.“ So heißt es in der Tragödie Hamlet von Wiliam Shakespeare. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich kürzlich mit ähnlich existenziellen Fragen zu befassen, nämlich u.a. der, ob es sich bei der Darstellung einer realen Person - bzw. einer Rolle in enger Anlehnung an eine reale Person - in einem Film durch einen Schauspieler um ein Bildnis dargestellten Person im Sinne des Kunsturhebergesetzes (KUG) handelt.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BGH: Kein Unterlassungsanspruch wegen Darstellung einer realen Person in dem Film „Die Auserwählten“ durch Schauspieler</strong></p>
<p>„Sein oder nicht sein, das ist hier die Frage.“ So heißt es in der Tragödie Hamlet von Wiliam Shakespeare. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich kürzlich mit ähnlich existenziellen Fragen zu befassen, nämlich u.a. der, ob es sich bei der Darstellung einer realen Person &#8211; bzw. einer Rolle in enger Anlehnung an eine reale Person &#8211; in einem Film durch einen Schauspieler um ein Bildnis dargestellten Person im Sinne des Kunsturhebergesetzes (KUG) handelt.</p>
<p>Der VI. Zivilsenat des BGH entschied nun mit Urteil vom 18.05.2021, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%20441/19" title="BGH, 18.05.2021 - VI ZR 441/19: Unterlassungsklage gegen die weitere Verbreitung von Szenen aus...">VI ZR 441/19</a>, dass in der Regel kein Bildnis der schauspielerisch dargestellten Person vorliege und ebenso im vorliegenden Fall keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben sei, wobei hinsichtlich letzterem ein Überwiegen der Kunst- und Filmfreiheit insbesondere dann angenommen werden könne, wenn die dargestellte Person sich in der Vergangenheit bereits der Öffentlichkeit zugewandt hatte. Aufgrund dessen wurde die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen und damit die Urteile der beiden vorherigen Instanzen (LG Hamburg, 03.06.2016, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=324%20O%2078/15" title="LG Hamburg, 03.06.2016 - 324 O 78/15: Pers&ouml;nlichkeitsrechtsverletzung durch die Verbreitung ein...">324 O 78/15</a>; OLG Hamburg, 01.10.2019, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7%20U%20141/16" title="7 U 141/16 (2 zugeordnete Entscheidungen)">7 U 141/16</a>) bestätigt.</p>
<p>Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde (Pressemitteilung BGH):</p>
<p style="padding-left: 40px;"><em>„Der Kläger war in den 1980er Jahren Schüler der Odenwaldschule, wo er über mehrere Jahre sexuell missbraucht wurde. Seit dem Jahr 1998 machte er auf das Missbrauchsgeschehen aufmerksam und trug – u.a. durch die Mitwirkung an Presseveröffentlichungen und an einem Dokumentarfilm – maßgeblich zu dessen Aufklärung bei. Im Jahr 2011 veröffentlichte der Kläger ein autobiographisches Buch, in dem er die Geschehnisse schilderte. Im Jahr 2012 erhielt der Kläger den Geschwister-Scholl-Preis; anlässlich der Preisverleihung legte er im November 2012 sein zunächst verwendetes Pseudonym ab. Im Jahr 2014 strahlte die ARD den im Auftrag der erstbeklagten Landesrundfunkanstalt von der Beklagten zu 2 produzierten Spielfilm &#8222;Die Auserwählten&#8220; aus. Der an Originalschauplätzen gedrehte Film thematisiert den sexuellen Missbrauch an der Odenwaldschule, wobei der Kläger als Vorbild für die zentrale Filmfigur zu erkennen ist. Der Kläger, der eine Mitwirkung an dem Film im Vorfeld abgelehnt hatte, hält dies für einen unzulässigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht. Er begehrt, die weitere Verbreitung der entsprechenden Filmszenen zu unterlassen.“</em></p>
<p>Der entscheidende Senat lehnte trotz der Erkennbarkeit des Klägers in der Filmrolle das Vorliegen eines Bildnisses i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/22.html" title="&sect; 22 KunstUrhG">§ 22 KUG</a> ab. Bei einer erkennbar bloßen Darstellung einer Person durch einen Schauspieler sei lediglich ein Bildnis des Schauspielers gegeben, der auch in seiner Rolle noch „eigenpersönlich“ und damit als er selbst erkennbar bleibe. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der täuschend echte Eindruck erweckt würde, dass es sich um die dargestellte Person selbst handele, wie dies etwa bei dem Einsatz eines Doppelgängers oder einer nachgestellten berühmten Szene oder Fotographie der Fall sein kann.</p>
<p>Darüber hinaus bestehe auch im Rahmen der gebotenen kunstspezifischen Betrachtungsweise kein Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. § § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> i.V.m. <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/1.html" title="Art. 1 GG">Art. 1 Abs. 1 GG</a>. Der Kläger sei zwar wegen der Übereinstimmung von seiner Biographie und der Darstellung der zentralen Filmfigur in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen und die in der visuellen Darstellung liegende suggestive Kraft eines Spielfilms verstärke diese Betroffenheit. Dennoch müsse aber die Kunst- und Filmfreiheit nicht zurücktreten, da die Betroffenheit des Persönlichkeitsrechts hier weniger schwer wiege wegen der praktizierten Selbstöffnung des Klägers in der Vergangenheit.</p>
<p>Das LG Hamburg hatte in erster Instanz eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers u.a auch aus dem Grunde abgelehnt, weil an der filmischen Aufarbeitung der Missbrauchsfälle an der Odenwaldschule und auch generell an einer öffentlichen Diskussion zum Thema Missbrauch, ein überragendes öffentliches Interesse bestehe. Durch die Darstellung im Film könne ein Publikum erreicht werden, welches anders nicht in gleicher Weise erreichbar wäre.</p>
<p>Pressemitteilung des BGH zu der Entscheidung zu finden unter der URL: <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021097.html">https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021097.html</a></p>
<p>Mehr Informationen zum Persönlichkeits- und Medienrecht finden Sie hier: <a href="https://ra-juedemann.de/anwalt-medienrecht-berlin/">https://ra-juedemann.de/anwalt-medienrecht-berlin/</a></p>
<p>Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender</p>
<p>Bearbeitetes Titelbild basiert auf lizenzfreiem Werk von: &#8222;Mike&#8220; (https://www.pexels.com/de-de/foto/rotes-menschliches-gesicht-denkmal-auf-grunem-grasfeld-189449/)</p>
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		<title>Umsatzsteuerpflicht bei urheberrechtlicher Nachvergütung &#8211; FG Düsseldorf 26.05.2020, Az. 5 K 2892/17 U</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Kai Jüdemann]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 07 Nov 2020 09:06:06 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>FG Düsseldorf: Umsatzsteuerpflciht bei Nachvergütung gem. § 32a Abs. 2 UrhG Das Finanzgericht Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 26. Mai 2020, Az. 5 K 2892/17 U, dass eine Nachvergütung nach § 32a Abs. 2 UrhG als umsatzsteuerliches Entgelt von dritter Seite gilt i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG (alte Fassung bis 01. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;"><strong>FG Düsseldorf: Umsatzsteuerpflciht bei Nachvergütung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/32a.html" title="&sect; 32a UrhG: Weitere Beteiligung des Urhebers">§ 32a Abs. 2 UrhG</a></strong></span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Das Finanzgericht Düsseldorf entschied in seinem Urteil vom 26. Mai 2020, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20K%202892/17" title="FG D&uuml;sseldorf, 26.05.2020 - 5 K 2892/17: Umsatzsteuerbarkeit von Nachverg&uuml;tungen an Drehbuchaut...">5 K 2892/17</a> U, dass eine Nachvergütung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/32a.html" title="&sect; 32a UrhG: Weitere Beteiligung des Urhebers">§ 32a Abs. 2 UrhG</a> als umsatzsteuerliches Entgelt von dritter Seite gilt i.S.v. <a href="https://dejure.org/gesetze/UStG/10.html" title="&sect; 10 UStG: Bemessungsgrundlage f&uuml;r Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe">§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG</a> (alte Fassung bis 01. Januar 2019, , entspricht <a href="https://dejure.org/gesetze/UStG/10.html" title="&sect; 10 UStG: Bemessungsgrundlage f&uuml;r Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe">§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG</a> der ab 01.01.2019 geltenden Fassung). Die Entscheidung kann weitreichende Konsequenzen für die steuerliche Einordnung ausschließlicher Nutzungsrechte etwa bei Softwareverträgen haben, weswegen das wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu erwartende Urteil des Bundesfinanzhofs sehr wichtig sein wird.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Nach der Zielsetzung des Urheberrechts soll der Urheber an allen Erträgen in der Verwertungskette angemessen beteiligt werden. Einerseits wird dies dadurch realisiert, dass dem Urheber für die Einräumung der Nutzungsrechte an seinem Werk eine aus Ex-ante-Sicht angemessene Vergütung gezahlt wird. Darüber hinaus soll er aber auch an der weiteren Verwertung beteiligt werden. Dies gilt sowohl für den Ersterwerber als auch für weitere Erwerber, deren Verwertung einer kontinuierlichen Verlaufskontrolle untersteht.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Zeigt sich im Verlaufe der Verwertung ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen der Erwerber können sich gesetzliche Ansprüche auf Vertragsänderung zum Zwecke der Herbeiführung einer angemessenen Nutzungsbeteiligung gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/32a.html" title="&sect; 32a UrhG: Weitere Beteiligung des Urhebers">§ 32 a) Abs. 1 und 2 UrhG</a> ergeben. Inhaltsgleich Ansprüche können sich ggf. auch aus den gemeinsamen Vergütungsregeln eines Verwertungsverbandes ergeben.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Aufgrund von <a href="https://dejure.org/gesetze/UrhG/32a.html" title="&sect; 32a UrhG: Weitere Beteiligung des Urhebers">§ 32 a) Abs. 2 UrhG</a> bzw. gemeinsamen Vergütungsregeln durch Dritte geleistete Zahlungen stellen sich dann nach dem Finanzgericht Düsseldorf als zusätzliches Entgelt für die Einräumung der Nutzungsrechte dar und gelten somit umsatzsteuerlich gem. <a href="https://dejure.org/gesetze/UStG/10.html" title="&sect; 10 UStG: Bemessungsgrundlage f&uuml;r Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe">§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG</a> (alte Fassung s.o.) als der Umsatzsteuer unterfallendes Entgelt.</span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Mit seiner Entscheidung wies das Finanzgericht die Klage eines selbständigen Autors gegen einen Steuerbescheid des Finanzamtes für das Jahr 2014 ab. Der Kläger hatte im Jahr 1998 und 2000 Nutzungsrechte an seinen Werken gegen Pauschalvergütungen gegenüber zwei verschiedenen Unternehmen eingeräumt. Diese übertrugen ihrerseits Rechte an zwei Sender, die die auf den Werken des Klägers beruhenden Filmwerke ausstrahlten. </span></p>
<p style="text-align: justify;"><span style="font-size: 12pt; font-family: arial, helvetica, sans-serif;">Die Sender zahlten in den Jahren 2014 und 2015 zusätzliche Entgelte an den Kläger. Die Zahlungen erfolgten unter Hinweis auf eine Entscheidung des Finanzamts München vom 30. Dezember 2015 ohne Umsatzsteuer. Der Kläger behandelte die Zahlungen in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2014 als nicht umsatzsteuerbaren Vorgang. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass es sich um ein steuerbares und steuerpflichtiges Bruttoentgelt handele und erließ einen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid für 2014. Dagegen ging der Kläger im Wege des Einspruchs vor. Diesem gab das Finanzamt teilweise statt, da es davon ausging, dass die Nachvergütung nur einem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen sei und nicht wie ursprünglich angenommen 19 %. Gegen den Einspruchsbescheid ging der Kläger nun vor dem Finanzgericht vor.</span></p>
<p style="text-align: justify;">Bearbeitetes Titelbild basiert auf gemeinfreiem Werk (public domain) von: &#8222;Zacabeb&#8220; (Wikimedia)</p>
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