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Die ZPO enthält keine Bestimmungen über beglaubigte Abschriften. § 133 ZPO fordert Abschriften, aber keine Beglaubigung. Daher reicht es aus,neben der Urschrift Kopien einzureichen.  Sofern ein einen handschriftlich unterschriebener Beglaubigungsvermerk vorliegt, ersetzt dieser  Schriftsatz  so aktuell der BGH, eine fehlende Urschrift.

Dies begründet der BGH damit, dass die  beglaubigte Abschrift zwar primär den Zweck habe, dem Gegner die Überzeugung der Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift zu verschaffen. Das schließe aber nicht aus, dass die beglaubigte Abschrifte trotzdem eine von ihrer unmittelbaren Zweckbestimmung nicht umfasste Wirkung habe.

Diese Wirkung bestehe darin, dass das Gericht aus ihrer Einreichung die Überzeugung gewinnen könne, dass das Schriftstück von dem Anwalt, der den Beglaubigungsvermerk vollzogen hat, herrührt, dass er die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes über nimmt und diesen bei Gericht einreichen will und dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden sei.

Der Leitsatz der Entscheidung:

 

ZPO § 519
Die beglaubigte Abschrift einer Berufungsbegründungsschrift ersetzt die Urschrift, wenn der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers handschriftlich vollzogen ist. Die Rechtswirkungen der Einreichung der Urschrift eines bestimmenden Schriftsatzes treten auch dann ein, wenn eine von dem Prozessbevollmächtigten handschriftliche beglaubigte Abschrift fristgemäß bei Gericht eingegangen ist.
BGH, Beschluss vom 26. März 2012 – II ZB 23/11 – OLG Dresden
LG Dresden