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Wir beraten täglich zum Markenrecht und stoßen immer wieder auf ähnliche Fallgestaltungen. Mandant:innen beauftragen uns mit der Prüfung von Marken mit beschreibenden Inhalten. Dass diese nicht oder nur schwer eintragungsfähig sind, sollte jedem, der sich mit der Materie befasst, bekannt sein. Trotzdem werden immer wieder Versuche unternommen, beschreibende Zeichen als Wortmarken einzutragen. Wie in einem aktuell vom BPatG ( 29 W (pat) 545/20) entschiedenen Fall, in dem der Anmelder versuchte, die Marke „To-Relax-Liste“ für Bücher, Sachbücher und Coaching einzutragen (DE3020191102681). Ein Disclaimer hätte wohl auch nicht geholfen, da dem Lesen von Büchern und der Dienstleisung Coaching wohl immer ein „entspannendes“ Moment beiwohnt.

Das DPMA wies die Anmeldung wegen fehlender  Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurück. Die Gesamtmarke weise die nationalen Verkehrskreise lediglich darauf hin, dass die angebotenen Bücher und Coaching sowie Kursdienstleistungen eine Zusammenstellung von Sachen bzw. Dingen  beinhalteten oder thematisierten, die zum Entspannen geeignet seien oder hierzu  führten. Bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen werde das Zeichen zudem lediglich als Hinweis darauf wahrgenommen, dass diese die Erstellung einer Liste zum Entspannen/Ausruhen zum Gegenstand hätten, eine solche beinhalteten oder in unmittelbaren Zusammenhang damit angeboten würden.

Hiergegen legte die Anmelderin Widerspruch ein und argumentierte u.a, dass sich die Markenstelle bei ihrer Einschätzung lediglich auf „To-Relax“ konzentiere, aber den deutschen Bestandteil „Liste“ völlig außeracht lassse. Sie verkenne dabei, dass insbesondere durchdie Bindestriche ein einheitliches Gesamtzeichen entstehe, welches dieangesprochenen Verkehrskreise stets in seiner Gesamtheit wahrnehmen würden, ohne es einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen. Die Markenstelle habe. Ferner habe die Markensteller die vielfältigen Bedeutungen des Begriffes „Relax“  nichtgewürdigt. Für die deutschen Verkehrskreise habe sich in Bezug auf diesenenglischen Begriff kein im Vordergrund stehender Sinngehalt herausgebildet. Es handle sich zudem um eine Wortneuschöpfung. Daher sei
ausgeschlossen, dass der Verkehr an eine beschreibende oder werbemäßig anpreisende Verwendung der Wortfolge gewöhnt sei. Es handle sich weder um ein
produktunabhängig einsetzbares Werbewort wie „Super“ oder „Mega“ noch um einen lediglich qualitätsbezogenen Werbeslogan.

Das BPatG bestätige die Entscheidung des DPMA. Seiner Gesamtheit nach werd das angemeldete Zeichen „To-Relax-Liste“, das  sprach-und werbeüblich zusammengesetzt ist, von den oben genannten Verkehrskreisen unmittelbar und ohne weitere gedankliche Zwischenschritte als „sich entspannen Liste“, „Entspannungsliste“ oder „Liste zum Entspannen“ verstanden. Der Begriff weise daher lediglich beschreibend auf den Inhalt von
Büchern, Sachbüchern, Kursen oder eines Coachings hin. Zu diesem Verständnis trage bei, dass den Verbrauchern aus dem täglichen Gebrauch der Begriff „To Do
Liste“ allgemein bekannt ist, auf den das angemeldete Zeichen in seinem Aufbau rekurriert. Der von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichte Google-
Ausdruck mit Treffern zur Suche „to relax liste“ zeigt diese beschreibende Bedeutung bereits in seinem ersten Treffer deutlich auf. Dort findet sich „TO RELAX
LISTE Das wundervolle Pendant zur To Do Liste. Das ist ein großartiges Tool für mehr Lebensfreude und Gelassenheit …. Was steht auf Deiner To Relax Liste für
heute drauf“ (vgl. Anlage 2, Bl. 42 d. A.).

Weitere Nachweise zeigten eine Definition dieser Liste, nämlich „Unsere eigenen Wünsche und Bedürfnisse bleiben oft auf der Strecke. In der To-Relax-Liste hältst Du die Dinge fest, die Dir gut tun und aus denen Du Kraft schöpfen kannst.“ (vgl. Anlage 3, Bl. 43 d. A.). Nicht zuletzt gibt es die Anleitung für den Fokus Planer von Lars Bobach „Die TO-RELAX LISTE“ (vgl. Anlage 4, Bl. 44 d. A.).

Eine nicht überraschende Entscheidung, meine ich.

Sollten Sie Fragen zu Marken und Markenanmeldungen haben, stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zu Seite. Für Start-Ups und Künstler:innen bieten wir Freitags nachmittags eine kostenlose Beratung in unseren Kanzleiräumen an. Interessierte können gerne einen Termin buchen. Die Beratung findet  zwischen 14:00 und 17:00 Uhr statt. Kai Jüdemann, Fachanwalt für Urheber -und Medienrecht