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Wortzeichen Fanmeile fehlt Unterscheidungskraft für Süßwaren (BPatG 25 W (pat) 30/17)

 

Unterscheidungskraft – Keine Monopolisierung der „Fanmeile“

Das BPatG hat in einer aktuellen Entscheidung vom 11. Januar 2018 dem Wortzeichen „Fanmeile“ die Unterscheidungskraft  teilweise abgesprochen.

Am 28.01.2014 wurde das Zeichen als Wortmarke für die Waren  „Zuckerwaren, Schokolade; Schokoladenwaren. feine Backwaren,  Speiseeis und  Präparate für die Zubereitung der vorgenannten Produkte, soweit in Klasse 30 enthalten  (Klasse 30) angemeldet.

Die Anmeldung wurde vom DPMA zurückgewiesen, mit Ausnahme für „Präparate für die Zubereitung“.

Das BPatG, das über die Beschwerde der Anmelderin zu entscheiden hatte, sprach dem Wortzeichen jegliche Unterscheidungskraft für die restlichen Waren ab.

Es begründete die Entscheidung damit, dass es sich bei „Fanmeile“ um eine Angabe handele, die sich auf Umstände beziehe, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar beträfen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt werde.

Mit dem aus den beiden Substantiven „Fan“ und „Meile“ zusammengesetzten Hauptwort „Fanmeile“ werde ein bestimmter räumlicher Bereich auf öffentlichen Wegen und Plätzen bezeichnet, auf dem Sportereignisse mittels Großbildleinwänden für große Menschenmengen übertragen werden.

Der Begriff sei zur Fußball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland geprägt worden, als erstmals „FIFA Fan Feste“ an allen Spielorten eingerichtet worden seien. Der Begriff „Fanmeile“ wurde sei 2006 zum Wort des Jahres gewählt worden. 

Auch Süßwaren jedweder Art, einschließlich Speiseeis, gehörten zum üblichen Angebot auf solchen Veranstaltungen. Darüber hinaus seien im Zusammenhang mit dem Thema Fußball, insbesondere anlässlich großer Fußballturniere, verschiedenste Süßwaren angeboten worden, bei  denen die Bezeichnung und die Gestaltung der Verpackung, aber auch die Form der Ware selbst das Thema Fußball in irgendeiner Art und Weise aufgriffen.

So seien beispielsweise im zeitlichen Zusammenhang mit Fußballeuropa- oder Weltmeisterschaften vermehrt Lutschern oder Bonbons in der Form eines Fußballs angeboten worden.  Ausgehend von diesem hinreichend engen sachlichen Zusammenhang würden die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „Fanmeile“ in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern als einen sachlichen Hinweis dahingehend verstehen werden, dass diese Waren insbesondere auf bzw. anlässlich der Durchführung einer Fanmeile angeboten werden.

Der Umstand, dass nicht näher spezifiziert werde, um welche Art von „Fanmeile“ es sich handele, stehe der getroffenen Beurteilung zur fehlenden Schutzfähigkeit nicht entgegen, da dieser Umstand einem beschreibenden Verständnis nicht entgegenstehe.

BPatG Link

 

Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Fachanwalt für Urheber -und Medienrecht