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BGH: „WarnWetter“-App des Deutschen Wetterdienstes wettbewerbswidrig

Alles im Leben hat bekanntlich seinen Preis. Oder in diesem Fall besser: Alle Wetter-Apps müssen in der Vollversion ihren Preis haben oder zumindest Werbung enthalten, kostenfrei und ohne Werbung dürfen den Nutzern nur Unwetterwarnungen zur Verfügung gestellt werden. Der Bundesgerichtshof entschied dies in seinem Urteil vom 12. März 2020, Az. I ZR 126/18 für die „WarnWetter“-App des Deutschen Wetterdienstes (DWD), dem meteorologischen Dienst der Bundesrepublik Deutschland.

Über die App des DWD waren neben den amtlichen Unwetterwarnungen auch allgemeine Wetterinformationen verfügbar. Der Nutzer konnte sich also über die kostenlose Vollversion der App darüber informieren, wie die Wetterbedingungen an einem bestimmten Ort waren (Regen, Sonne, Schnee etc.).

Verfahrensgang

Kläger im hiesigen Verfahren war der Wetterdienstleister WetterOnline. Dieser sah sich, wie auch andere private Marktteilnehmer, dadurch benachteiligt, dass der DWD seine Marktposition mit Steuergeldern ausgebaut habe.

Das Landgericht Bonn urteilte am 15. November 2017 (Az. 16 O 21/16), dass der DWD mit seiner rundum kostenlosen Wetter-App gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 DWDG verstoße, schließlich sei hier ausdrücklich geregelt, dass die Behörde für ihre Dienstleistungen eine Vergütung verlangt. Eine Ausnahme läge nicht vor, da diese nur für Unwetterwarnungen gelten würden.

Das Oberlandesgericht Bonn führte demgegenüber in seinem Urteil vom 13. Juli 2018, Az. I-6 U 180/17 aus, dass das Bereitstellen der „WarnWetter“-App schon keine geschäftliche Handlunge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG sei, sondern der DWD lediglich zur Wahrnehmung der ihm zugewiesenen öffentlichen Aufgaben nach § 4 DWDG tätig geworden sei und hob das Urteil der Vorinstanz auf.

Wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung des DWD

Der BGH gab nun seinerseits dem Kläger recht und beurteilte das Verhalten des DWD als wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung im Sinne des UWG. Obwohl der DWD sich auch nach seiner Auffassung nicht erwerbswirtschaftlich am Markt beteiligt habe, sondern in Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben, liege eine geschäftliche Handlung vor, da die ausdrücklich in §§ 6 Abs. 2 und 2a) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 7 DWDG geregelten Kompetenzen überschritten wurden.

Bei den Kompetenzregelungen handelt es sich nach Ansicht des entscheidenden Senats um Marktverhaltensregeln gem. § 3 a) UWG, deren Verletzung ein wettbewerbswidriges Verhalten begründet.

Vollversion nur gegen Entgelt oder kostenlos und dafür mit Werbeinhalten

In der Konsequenz muss sich der DWD zum Schutze privatwirtschaftlicher Marktteilnehmer — abseits der gesetzlich geregelten Ausnahmen – so verhalten, als würde er sich wie diese eigenständig und nicht aus Steuergeldern finanzieren. Das bedeutet, dass die Vollversion nur gegen Entgelt angeboten werden darf oder eine kostenfreie Vollversion Werbeinhalte enthalten muss.

Wegen des laufenden Rechtsstreits war die Vollversion der „WarnWetter“-App schon nach dem Urteil des LG Bonn nur gegen ein Entgelt von einmalig 1,99 EUR erhältlich. Kostenlos waren nur die amtlichen Wetterwarnungen verfügbar. Nun ist klar, dass dies auch in Zukunft so bleiben wird.

Text verfasst und Titelbild bearbeitet durch: Marc Faßbender

Bearbeitetes Titelbild basiert auf gemeinfreiem Werk (public domain) von: „Alberta“ (Wikimedia)