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Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 18.11.2011

Die Werbung für einen Stromtarif mit dem Begriff „Festpreis“ kann irreführend sein, wenn der Verbraucher nicht ausreichend über den erheblichen Anteil der variablen Preisbestandteile (hier mehr als 40%) aufgeklärt wird.

Dies hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08.11.2011 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 16.03.2011 (20 O 101/10) im Ergebnis bestätigt.

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen aus Norddeutschland, verlangte von ihrer Konkurrenz aus dem Ruhrgebiet Unterlassung der Internetwerbung mit dem Begriff „Festpreis“ für einen bestimmten Stromtarif. Am Ende dieser Werbung war als „Sternchenhinweis“ ausgeführt, dass Änderungen durch Umsatz- und/oder Stromsteuer und eventuelle neue Steuern sowie durch Änderungen der Erneuerbare-Energie-Gesetz-Umlage ausgenommen seien.

Dem mit dem Begriff „Festpreis“ werbenden Stromerzeuger bliebe es grundsätzlich unbenommen, bestimmte Ausnahmen von dieser Preisgarantie durch einen Sternchenhinweis zu kennzeichnen, führte der Senat aus. Dann müsse diese Aufklärung aber geeignet sein, eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über den erläuterungsbedürftigen Begriff „Festpreis“ zu vermeiden. Der Verbraucher gehe nicht davon aus, dass weniger als 60% des Stromtarifs fest, der übrige Teil variabel sei. Der Stromerzeuger habe nur auf Steuern, Stromsteuer, neue Steuern und die EEG-Abgabe verwiesen, ohne deutlich zu machen, wie hoch der Anteil dieser Bestandteile in Bezug auf den Gesamtpreis sei.

Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 08.11.2011 (I-4 U 58/11)