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Das Landgericht Berlin hat heute nach mündlicher Verhandlung per einstweiliger Verfügung die Werbung für das Militärmusikfest „Berlin Tattoo“ im November 2011 mit dem Zusatz „Original“ untersagt. Ferner ist den Veranstaltern verboten worden, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, das Fest werde in seiner bekannten Form nicht mehr vom Deutschen Bundeswehrverband durchgeführt.

 

Diese Behauptung, so das Landgericht in der Urteilsbegründung, sei „schlicht unwahr“. Der Begriff „Berlin Tattoo“ sei weder wettbewerbsrechtlich noch markenrechtlich geschützt. Mit dem Zusatz „Original“ werde jedoch in unzutreffender Weise die Fortführung einer Veranstaltungstradition behauptet.
Landgericht Berlin, Urteil vom 21. April 2010
– 91 O 32/11 –

Quelle: PM des Landgerichts Berlin