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Gemäß § 7 Abs.1 UWG ist  eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

In einem aktuell vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Bankunternehmen Kunden, die Konten unterhielten, unaufgefordert VISA Karten übersandt, die bereits mit dem Namen des jeweiligen Kunden versehen waren. Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, sah darin eine unzumutbare Belästigung. Nicht jedoch die Vorinstanz und der BGH.