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Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Werbung mit dem Doppelgänger von Prominenten – LG Köln, Beschluss vom  11.06.2021 – 28 O 218/21

LG Köln: Soll Werbung mit dem Doppelgänger eines Prominenten Aufmerksamkeit erregen, kann für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung eine auf den ersten Blick gegebene Ähnlichkeit beider ausreichend sein.

Das Mitwirken von Prominenten in einer Werbekampagne kann Unternehmen viel Aufmerksamkeit bringen. Daher sind sie besonders beliebte Werbepartner. Gerade Discounter versprechen sich durch eine Zusammenarbeit mit Prominenten eine Imageaufwertung. Da es aber nicht immer einfach ist Prominente für seine Werbung zu gewinnen, könnten Doppelgänger eine Alternative sein. Jedoch ist deren Einsatz nicht unumstritten. Auch wenn der gedoubelte Prominente selbst nicht zu sehen ist, kann trotzdem eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen. Der BGH entschied bereits 1999 (Urteil vom 1.12.1999 – I ZR 226/97) – Der blaue Engel), dass in der Abbildung eines Doppelgängers, der einer berühmten Person täuschend ähnlich sehe, ein Bildnis dieser Person liege. Dass aber auch eine auf den ersten Blick gegebene Ähnlichkeit für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ausreichend sein kann, entschied das LG Köln im  Beschluss vom 11.06.2021 – 28 O 218/21.

Der Discounter “Netto” warb anlässlich der EM 2021 in einem Werbeclip mit einem Jogi Löw-Doppelgänger. Dieser trug die für Löw charakteristische Frisur und Kleidung. Der Werbeclip zeigte den Doppelgänger beim Einkauf, wobei die verschiedenen Angebote des Discounters beworben wurden. Der ehemalige Bundestrainer fühlte sich durch den Werbeclip in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie dem Recht am eigenen Bild verletzt und klagte auf Unterlassung. Das LG Köln teilte diese Auffassung und verbot “Netto” die öffentliche Zugänglichmachung sowie Verbreitung des streitgegenständlichen Werbeclips.

 

Die Bildnisse des Doppelgängers seien als solche des ehemaligen Bundestrainers anzusehen. Der Discounter nutze Löws Werbewert durch Erregung von Aufmerksamkeit für die von ihm angebotenen Waren. Hierfür sei ausreichend, dass durch eine auf den ersten Blick gegebene Ähnlichkeit beider Personen die Vorstellung erzeugt werde, bei der gezeigten Person handele es sich um Löw. Im streitgegenständlichen Fall sei das alleinige Ziel des Werbeclips die Erregung von Aufmerksamkeit durch das Auftreten des Doppelgängers. Da dieses Ziel durch den bloßen Auftritt des Doppelgängers bereits erreicht sei, komme es auf eine täuschend echte Ähnlichkeit beider nicht an. Dieser Ansicht stehe die Entscheidung des BGH zum Spielfilm “Die Auserwählten” nicht entgegen, da es hier – im Gegensatz zu einem Spielfilm – nicht relevant sei, dass die Täuschung über die Identität beider Personen über die komplette Dauer des Werbeclips aufrechterhalten werde.

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