030 88 70 23 80 kanzlei@ra-juedemann.de

WE LOVE YOUR BRAND“ – mangelnde Unterscheidungskraft als Wortmarke

Der Wortfolge „WE LOVE YOUR BRAND“ fehlt die für eine Eintragung ins Markenregister erforderliche Unterscheidungskraft, wie das Bundespatentgericht (BPatG) kürzlich entschied. Als Wortmarke sollte das Zeichen für Aufzeichnungsgeräte (u.a. Fotokopiergeräte), Beleuchtungsanlagen sowie entsprechende Reparaturdienstleistungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet werden. Das DPMA sowie im Anschluss auch das BPatG verneinten jedoch im Ergebnis die Markenfähigkeit des Zeichens (BPatG, Beschluss v. 20.11.2019, Az. 29 W (pat) 547/17).

Zunächst begründete das DPMA seine Zurückweisung der Eintragung damit, dass dem Zeichen keine Unterscheidungskraft im Sinne des §8 Abs.2 Nr.1 MarkenG zukomme, da es von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne von „Wir lieben Ihre Marke“ verstanden werde. Als englisches Wort sei „Brand“ in seiner Bedeutung auch in Deutschland geläufig und allgemein verständlich, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass es als Synonym für „Feuer“ verstanden werde. Es handele sich daher bei der Wortfolge um eine reine Werbeaussage dergestalt, dass den von der Anmelderin angebotenen Waren und Dienstleistungen besondere Liebe, im Sinne von Aufmerksamkeit und Sorgfalt, entgegengebracht werde. Der Verkehr fasse den Slogan mithin lediglich als Werbeaussage und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft auf, was jedoch Voraussetzung für eine Markeneintragung ist.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die vorträgt, das Wort „Brand“ sei in seiner Bedeutung als „Marke“ nicht werbeüblich, da hierfür vornehmlich die Begriffe „trademark“ oder „label“ gebraucht würden. Trotz seiner Eintragung im Duden sei der Begriff „Brand“ nicht im Sinne von „Marke“ etabliert und werde daher keinesfalls üblicherweise hierfür verwendet. Vielmehr handele es sich um einen mehrdeutigen Slogan, für den ohne Interpretationsaufwand kein beschreibender Bezug zu den angebotenen Waren und Dienstleistungen erkennbar sei. Es handele sich demnach um einen betrieblichen Herkunftshinweis.

Der Argumentation des DPMA folgend, verneinte das BPatG schlussendlich jedoch die Unterscheidungskraft des Zeichens und betonte, dass ein beschreibender Begriffsinhalt für eine Markeneintragung nicht im Vordergrund stehen dürfe und dass dies ebenso für sloganartige Wortfolgen gelte. Vorliegend verstünden die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen ohne besonderen gedanklichen Aufwand lediglich als Werbeaussage, da es aus bekannten englischen Wörtern zusammengesetzt sei. Es bestehe kein Anlass, „Brand“ im Sinne von „Feuer“ zu verstehen, da der Begriff als Übersetzung von „Marke“ auch im deutschen Sprachraum mittlerweile geläufig sei.

Zwar erkennt das Gericht keinen unmittelbar warenbeschreibenden Charakter, verneint aber dennoch die Unterscheidungskraft, weil der angesprochene Verkehr die Wortfolge nur als werbewirksame Anpreisung der Waren und Dienstleistungen versteht, ohne dass hierzu ein Denkprozess oder Interpretationsaufwand nötig seien. Das Zeichen weise keine besondere Originalität oder Mehrdeutigkeit auf und der Verkehr sei an entsprechende Werbeaussagen bereits hinreichend gewöhnt. Mit dem Slogan „WE LOVE YOUR BRAND“ suggeriere die Anmelderin den Kunden lediglich, dass ihr deren Marke am Herzen liege und sich darum bemühe, sie ins „rechte Licht zu setzen“, d.h. angemessen zu beleuchten. Dabei handele es sich nur um einen werblichen und nicht um einen betrieblichen Herkunftshinweis.

Da der Wortfolge die Unterscheidungskraft gemäß §8 Abs.2 Nr.1 MarkenG abgesprochen wurde, ist sie nicht als Wortmarke eintragungsfähig.

Fragen zum Markenrecht? Wir beraten Sie gerne.

Link zur Landingpage